Urteil
416 HKO 78/24
LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:0905.416HKO78.24.00
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Leitsätze
1. Ob eine Marke ernsthaft im Inland i.S.v. § 26 Abs. 1 MarkenG benutzt worden ist, ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann. Hierzu gehören der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke. Die Frage, ob eine Benutzung mengenmäßig hinreichend ist, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, ist anhand einer Einzelfallbeurteilung zu beantworten (Anschluss BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 91/13).(Rn.40)
2. Ausweislich der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen wurden mit den mit der Marke „Contour“ gekennzeichneten Möbeln und anderen Waren in den letzten fünf Jahren ein jährlicher Umsatz in dreistelliger Millionenhöhe erwirtschaftet. Umsätze in dieser Höhe indizieren den Gebrauch der Marke. Ergänzt werden die Angaben aus der eidesstattlichen Versicherung durch die vorgelegten Kataloge aus den Jahren 2019 bis 2024, in denen Möbel und Einrichtungsgegenstände der Produktlinie „Contour“ aufwendig beworben werden und die damit deutliche Belege für die markenmäßige Nutzung liefern. Sowohl den Katalogangaben als auch den Angaben auf der Website ist zu entnehmen, dass bereits seit Ende der 70-er Jahre des letzten Jahrhunderts Einrichtungsgegenstände unter der Bezeichnung „Contour“ angeboten werden, was im Zusammenhang mit dem vorliegenden aktuellen Werbematerial eine rechtserhaltende Benutzung überwiegend wahrscheinlich annehmen lässt.(Rn.41)
3. Vorliegend besteht zwischen der Verfügungsmarke und der angegriffenen Zeichenverwendung eine hochgradige Zeichenähnlichkeit. Beide sind klanglich identisch und schriftbildlich hochgradig ähnlich. Die abweichende Schreibweise „Contur“ bei der Verfügungsmarke im Unterschied zu der Schreibweise „Contour“ bei dem angegriffenen Zeichen ist zu vernachlässigen, da sie als bloße sprachliche Varianten ein- und desselben Wortes erscheinen, die sich weder im Klang noch hinsichtlich der Bedeutung unterscheiden. Zwischen den vom Schutzbereich der Klagemarke umfassten Waren, nämlich zwischen Möbeln und den seitens der Verfügungsbeklagten angebotenen Esszimmerstühlen besteht Warenidentität, weil es sich bei den Esszimmerstühlen um Möbel handelt.(Rn.57)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 19.06.2024 (Az. 312 O 223/24) wird aufrechterhalten.
2. Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob eine Marke ernsthaft im Inland i.S.v. § 26 Abs. 1 MarkenG benutzt worden ist, ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann. Hierzu gehören der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke. Die Frage, ob eine Benutzung mengenmäßig hinreichend ist, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, ist anhand einer Einzelfallbeurteilung zu beantworten (Anschluss BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 91/13).(Rn.40) 2. Ausweislich der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen wurden mit den mit der Marke „Contour“ gekennzeichneten Möbeln und anderen Waren in den letzten fünf Jahren ein jährlicher Umsatz in dreistelliger Millionenhöhe erwirtschaftet. Umsätze in dieser Höhe indizieren den Gebrauch der Marke. Ergänzt werden die Angaben aus der eidesstattlichen Versicherung durch die vorgelegten Kataloge aus den Jahren 2019 bis 2024, in denen Möbel und Einrichtungsgegenstände der Produktlinie „Contour“ aufwendig beworben werden und die damit deutliche Belege für die markenmäßige Nutzung liefern. Sowohl den Katalogangaben als auch den Angaben auf der Website ist zu entnehmen, dass bereits seit Ende der 70-er Jahre des letzten Jahrhunderts Einrichtungsgegenstände unter der Bezeichnung „Contour“ angeboten werden, was im Zusammenhang mit dem vorliegenden aktuellen Werbematerial eine rechtserhaltende Benutzung überwiegend wahrscheinlich annehmen lässt.(Rn.41) 3. Vorliegend besteht zwischen der Verfügungsmarke und der angegriffenen Zeichenverwendung eine hochgradige Zeichenähnlichkeit. Beide sind klanglich identisch und schriftbildlich hochgradig ähnlich. Die abweichende Schreibweise „Contur“ bei der Verfügungsmarke im Unterschied zu der Schreibweise „Contour“ bei dem angegriffenen Zeichen ist zu vernachlässigen, da sie als bloße sprachliche Varianten ein- und desselben Wortes erscheinen, die sich weder im Klang noch hinsichtlich der Bedeutung unterscheiden. Zwischen den vom Schutzbereich der Klagemarke umfassten Waren, nämlich zwischen Möbeln und den seitens der Verfügungsbeklagten angebotenen Esszimmerstühlen besteht Warenidentität, weil es sich bei den Esszimmerstühlen um Möbel handelt.(Rn.57) 1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 19.06.2024 (Az. 312 O 223/24) wird aufrechterhalten. 2. Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Die einstweilige Verfügung vom 19.06.2024 war auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten und der Nebenintervenientin auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen; dies führte zu ihrer Bestätigung. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht sachlich gemäß § 140 MarkenG und örtlich gemäß § 32 ZPO zuständig. Bei markenrechtlichen Streitigkeiten richtet sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO, insbesondere nach § 32 ZPO. Demnach ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen wurde. Anknüpfungspunkt ist folglich der Begehungsort. Dies ist sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch der Erfolgsort, d.h. der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Zöller-Schultzky, Kommentar zur ZPO, 35. Auflage 2024, § 32, Rn. 19 m.w.N.). Die Verfügungsbeklagte vertreibt die im Streit stehenden Stühle im Internet unter der bundesweit – und damit auch im Landgerichtsbezirk Hamburg – abrufbaren Website www.d..de. Nach § 35 ZPO hat die Verfügungsklägerin grundsätzlich die freie Wahl des Gerichtsstandes, ohne dass sie hierbei auf die Belange der Gegenseite Rücksicht zu nehmen hat. II. Der Antrag hat zudem in der Sache Erfolg. Sowohl Verfügungsanspruch (1.) als auch Verfügungsgrund (2.) sind gegeben. 1. Der Verfügungsklägerin steht als Inhaberin der deutschen Wortmarke mit der Registernummer ... „CONTUR“, die unter anderem Schutz für Möbel in Nizza-Klasse 20 beansprucht, ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 und 6 und Abs. 5 Satz 1 Markengesetz unter dem Gesichtspunkt der Markenrechtsverletzung zu. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Markengesetz ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und wenn für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. a) Der im Weg der Einrede von der Verfügungsbeklagten und der Nebenintervenientin geltend gemachte Einwand der mangelnden rechtserhaltenden Benutzung (§ 25 Abs. 2 MarkenG) greift nicht durch. Die Verfügungsmarke ist am 03.11.2003 angemeldet und am 13.01.2004 in das Register eingetragen worden und unterliegt damit dem Benutzungszwang. Die Verfügungsklägerin hat jedoch glaubhaft gemacht – was im einstweiligen Verfügungsverfahren genügt –, dass die Verfügungsmarke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung für die Waren oder Dienstleistungen, auf die sie sich zur Begründung ihres Anspruchs beruft, gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist. Eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von § 26 Abs. 1 MarkenG setzt voraus, dass die Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, für die sie geschützt ist, verwendet wird, um für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Ob die Marke ernsthaft im Inland benutzt worden ist, ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann. Dazu rechnen der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke. Die Frage, ob eine Benutzung mengenmäßig hinreichend ist, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, hängt somit von mehreren Faktoren und einer Einzelfallbeurteilung ab (BGH, Urteil vom 27.11.2014, Az. I ZR 91/13). In der gebotenen Gesamtschau hat die Verfügungsklägerin die rechtserhaltende Markenbenutzung hinreichend glaubhaft gemacht. Sie hat durch Vorlage einer im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Antrag vom 17.06.2024 erstellten eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers sowie des Geschäftsführers der E. U. R. (Anlage zur Antragsschrift vom 17.06.2024), die wiederum durch die als Anlagen AST 02, AST 03, AST 04 und AST 05 auszugsweise vorgelegten Produktkataloge für die Jahre 2019 bis 2024 gestützt wird, eine ausreichende Benutzung der Marke „CONTUR“ im hier fraglichen Zeitraum glaubhaft gemacht. Die eidesstattliche Versicherung bestätigt die von der Antragstellerin vorgetragene Lizenzvereinbarung, wonach die E. sowie deren Gesellschafter die Marken „CONTUR“ ausschließlich nutzen können. Weiterhin haben die E. und ihre angeschlossenen Möbelhäuser ausweislich der eidesstattlichen Versicherungen mit den mit der Marke „CONTUR“ gekennzeichneten Möbeln, Matratzen, Kissen und anderen Waren in den letzten fünf Jahren einen jährlichen Umsatz in dreistelliger Millionenhöhe erwirtschaftet. Umsätze in dieser Höhe indizieren den Gebrauch der Marke. Ergänzt und unterlegt werden die Angaben aus der eidesstattlichen Versicherung durch die auszugsweise vorgelegten Kataloge aus den Jahren 2019 bis 2024, in denen Möbel und Einrichtungsgegenstände der Produktlinie „CONTUR“ aufwendig beworben werden und die damit – ebenso wie die Angaben auf der von der Verfügungsklägerin genannten Website der E. www.e..de – deutliche Belege für die markenmäßige Nutzung liefern. Sowohl den Katalogangaben als auch den Angaben auf der genannten Website ist überdies zu entnehmen, dass bereits seit Ende der 70-er Jahre des letzten Jahrhunderts Einrichtungsgegenstände unter der Bezeichnung „CONTUR“ angeboten werden, was im Zusammenhang mit dem vorliegenden aktuellen Werbematerial eine rechtserhaltende Benutzung überwiegend wahrscheinlich annehmen lässt. Damit hat die Verfügungsklägerin – entgegen den von der Verfügungsbeklagten und der Nebenintervenientin vorgetragenen Einwänden – lückenlos für alle hier maßgeblichen Jahre die markenmäßige Nutzung glaubhaft gemacht. b) Eine Markenverletzung nach § 14 Markengesetz kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn eine markenmäßige Verwendung der angegriffenen Bezeichnung vorliegt. Eine markenmäßige Benutzung oder – was dem entspricht – eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die beanstandeten Bezeichnungen im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dienen (BGH, Urteil vom 11.04.2013, Az. I ZR 214/11). Die Verfügungsbeklagte hat das angegriffene Zeichen „Contour“ markenmäßig zur Kennzeichnung der von ihr angebotenen Esszimmerstühle ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin im geschäftlichen Verkehr benutzt, indem sie diese, wie aus der Anlage AST 8 ersichtlich, unter der Bezeichnung „Esszimmerstuhl N. Contour Nuss natur“ angeboten und beworben hat. Eine markenmäßige Verwendung liegt vor, wenn das Zeichen im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (BGH, Urteil vom 03.11.2016, Az. I ZR 101/15). Damit beurteilt sich die Frage, ob eine markenmäßige Verwendung vorliegt, allein danach, ob die objektive, nicht völlig fernliegende Möglichkeit besteht, dass das Zeichen vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird, wobei das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers ausschlaggebend ist. Nur wenn das Zeichen zweifelsfrei nicht in diesem Sinne als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird, liegt kein markenmäßiger Gebrauch vor. Eine rein beschreibende Verwendung, die weder die Herkunftsfunktion noch andere Markenfunktionen beeinträchtigt, stellt keine markenmäßige Benutzung dar. Hat ein Wort beschreibenden Charakter, wird es vom Verkehr eher als Sachhinweis und nicht als Kennzeichen aufgefasst. Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (BGH a.a.O.). Der Verkehr ist zudem vielfach an die Verwendung von Zweitkennzeichen gewöhnt. Insbesondere ist es üblich, neben einem auf das Unternehmen hinweisenden Hauptzeichen weitere Marken zur Identifizierung der speziellen einzelnen Artikel/Modelle einzusetzen. In solchen Fällen weisen sowohl die Haupt- als auch die Zweitmarke auf die betriebliche Herkunft hin (BGH, Urteil vom 08.02.2007, Az. I ZR 71/04). Entspricht die Verwendung von Zweitmarken bei einer bestimmten Produktart üblichen Kennzeichnungsgepflogenheiten, wird die Eigenständigkeit der Zeichen vom Verkehr auch eher erkannt. Bei der Prüfung, ob eine Modellbezeichnung o.ä. als Zweitmarke aufgefasst wird, muss insbesondere die konkrete Gestaltung des in Rede stehenden Angebots in den Blick genommen werden (BGH, Urteil v. 7.3.2019, I ZR 195/17). Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall von einer eigenständigen markenmäßigen Nutzung der dort aufgeführten Zeichen auszugehen. Insoweit ist nicht allein auf das Zeichen „Contour“, sondern auf die konkrete Verwendungsform, also hier auf das Gesamtzeichen „Esszimmerstuhl N. Contour Nuss natur“ abzustellen. Denn es ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr mehrere Zeichenbestandteile regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nur dann von jeweils eigenständigen Zeichen ausgeht, wenn sie klar voneinander abgesetzt sind (BGH, Beschluss vom 10.06.2010, Az. I ZB 39/09). Für die Frage, ob von einem einheitlichen Gesamtzeichen oder mehreren Kennzeichen auszugehen ist, kann es auf den räumlichen Zusammenhang ankommen. Ferner kann es eine Rolle spielen, ob einer der Begriffe als bekannte Marke oder bekanntes Unternehmenskennzeichen erkannt wird oder ob inhaltlich eine Zäsur zwischen den Bestandteilen besteht. Die Warenbezeichnung „Esszimmerstuhl“ sowie die das angebotene Modell näher kennzeichnende Angabe „Nuss natur“ versteht der angesprochene Verkehr als rein beschreibend. Diese Zeichenbestandteile treten von vornherein als rein beschreibende Angaben der Art des Möbelstücks der Produktserie N zurück und werden nicht als herkunftshinweisend aufgefasst. Mit Blick auf die verbleibende Wortkombination „Neva Contour“, die zwar in einer gemeinsamen Überschrift und damit in einem engen räumlichen Zusammenhang verwendet werden, scheidet die Annahme eines zusammengesetzten Zeichens aus. Maßgeblich ist insoweit die Sicht der jeweils angesprochenen Verkehrskreise. Nur wenn das Zeichen zweifelsfrei nicht in diesem Sinne als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird, ist ein markenmäßiger Gebrauch zu verneinen (BGH, Urteil vom 07.03.2019, Az. I ZR 195/17). Die Kammer kann dabei das Verständnis des angesprochenen Verkehrs – nämlich des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers – selbst beurteilen. Der Durchschnittsverbraucher wird hier von einer Mehrfachkennzeichnung ausgehen, weil er die beiden Zeichen „Neva“ und „Contour“ als selbständig wahrnimmt und damit das Zeichen „Contur“ als eigenständiges (Zweit)Kennzeichen und damit als Herkunftshinweis neben dem Zeichen „Neva“ auffasst. Die beanstandete Bezeichnung wird in der Artikelüberschrift des angegriffenen Verkaufsangebots in dem von der Verfügungsbeklagten betriebenen Onlineshop verwendet. Eine solche Verwendung in der Artikelüberschrift eines Online-Verkaufsangebots für Möbel wird von dem Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Ware verstanden, denn er ist aufgrund der Kennzeichnungsgewohnheiten bei Internetangeboten daran gewöhnt, in der Überschrift eines Produktangebots Hinweise auf die betriebliche Herkunft bzw. den Hersteller der angebotenen Waren zu erhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr in der Möbelbranche durchaus an die Verwendung von Zweitmarken gewöhnt ist. Denn Möbel werden häufig unter einer Dachmarke und einer Zweitkennzeichnung beworben und vertrieben. Sieht der angesprochene Verbraucher unter einer bekannten Dachmarke eine Artikelbezeichnung, die ersichtlich das konkrete Produkt bezeichnen soll („C“), geht er – wenn es sich nicht um eine bloße Zahlenkombination handelt – von einer Zweitmarke aus. So ist es auch im vorliegenden Fall. Anders als die nachfolgenden Angaben „Nuss natur“ wird der Begriff „Contour“ hier auch nicht als dekoratives Gestaltungsmittel oder in einem rein beschreibenden Sinn verwendet. Der hier angebotene Esszimmerstuhl lässt sich mit dem Begriff Kontur schon deshalb nicht näher beschreiben, weil der Begriff nicht dazu geeignet ist, die Beschaffenheit eines Stuhls – in Abgrenzung zu anderen Stühlen – darzustellen oder zu charakterisieren. Der Umstand, dass ein Stuhl eine Kontur, d.h. eine Umrisslinie oder eine Silhouette aufweist, hebt ihn nicht von anderen Stühlen ab. Eine Unterscheidung zu anderen Stühlen ließe sich allenfalls dadurch erreichen, dass man dem Substantiv ein die Kontur beschreibendes Adjektiv wie etwas „schlichte Kontur“, „klare Kontur“ o.ä. hinzufügt. Ebenso wenig wie allein die Begriffe „Höhe“ oder „Fläche“, ohne dass man ihnen eine Konkretisierung hinzufügt, geeignet sind, ein Möbelstück zu beschreiben, sagt auch der Begriff „Contour“ oder in deutscher Sprache „Kontur“ nichts über dessen Beschaffenheit aus, weil jedes Möbelstück eine Kontur hat. Hinzu kommt, dass die das konkrete Möbelstück beschreibenden Zeichenbestandteile „Esszimmerstuhl“ und „Nuss natur“ jeweils in deutscher Sprache gehalten sind, während es sich bei der Kennzeichnung „Neva Contour“ um fremdsprachliche Begriffe bzw. um Fantasie-Bezeichnungen handelt. Auch diese deutliche sprachliche Abgrenzung spricht gegen eine beschreibende und für eine markenmäßige Verwendung. Der angesprochene Verkehr wird daher in dem angegriffenen Zeichen ein eigenständiges (Zweit)Kennzeichen und damit neben dem Kennzeichen „Neva“ einen (weiteren) Herkunftshinweis sehen. c) Zwischen der Verfügungsmarke auf der einen Seite und dem angegriffenen Zeichen auf der anderen Seite besteht auch Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Markengesetz. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Heranziehung aller Umstände des konkreten Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Zeichenähnlichkeit und der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit. Ein geringer Grad an Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit kann durch einen höheren Grad der Zeichenähnlichkeit ausgeglichen werden und umgekehrt (Ingerl/Rohnke, aaO, § 14 Rn. 371). Abzustellen ist dabei auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart (Ingerl/Rohnke, aaO, § 14 Rn. 372). Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die von den Vergleichszeichen erfassten Waren aus demselben Unternehmen oder ggf. aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen könnten. Die Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke ist jedenfalls durchschnittlich. Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (BGH, Beschluss vom 09.07.2015, Az. I ZB 16/14). Die Verfügungsmarke weist für die von ihrem Schutz umfassten Waren, insbesondere für Möbel keine beschreibenden Anklänge auf und stellt auch sonst keine gängige Bezeichnung für solche oder ähnliche Waren dar. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Begriff „Contour“ oder „Kontur“ nicht geeignet, die Eigenarten eines Möbelstücks und damit des hier in Rede stehenden Esszimmerstuhls zu beschreiben. Die Verfügungsmarke ist daher geeignet, sich bei den beteiligten Verkehrskreisen als Herkunftshinweis einzuprägen. Anhaltspunkte für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke sind hingegen nicht ersichtlich. Zwischen der Verfügungsmarke und der angegriffenen Zeichenverwendung besteht überdies eine hochgradige Zeichenähnlichkeit. Beide sind klanglich identisch und schriftbildlich hochgradig ähnlich. Die abweichende Schreibweise „Contur“ bei der Verfügungsmarke im Unterschied zu der Schreibweise „Contour“ bei dem angegriffenen Zeichen ist zu vernachlässigen, da sie als bloße sprachliche Varianten ein- und desselben Wortes erscheinen, die sich weder im Klang noch hinsichtlich der Bedeutung unterscheiden. Beide Begriffe stehen für einen geometrischen Umriss oder die Umrisslinie eines Körpers, wobei „Contur“ an die deutsche Bezeichnung „Kontur“ angelehnt ist, während „Contour“ die französische Schreibweise desselben Begriffs ist. Zwischen den vom Schutzbereich der Klagemarke umfassten Waren, nämlich zwischen Möbeln und den gekennzeichneten seitens der Verfügungsbeklagten angebotenen Esszimmerstühlen besteht Warenidentität, weil es sich bei den Esszimmerstühlen um Möbel handelt. Nach alledem ist Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Markengesetz unter Berücksichtigung der bestehenden hochgradigen Zeichenähnlichkeit, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft sowie gegebener Warenidentität im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung sowie unter Berücksichtigung der Wechselwirkung der drei Faktoren anzunehmen. d) Die Verfügungsbeklagte kann der Verfügungsklägerin auch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 242 BGB entgegenhalten. Zwar ist dieser Einwand auch im Markenrecht zulässig, und zwar sowohl dann, wenn eine Marke in rechtsmissbräuchlicher Absicht angemeldet wird, als auch dann, wenn in missbräuchlicher Weise Ansprüche aus einem zunächst mangelfrei erworbenen Kennzeichenrecht erhoben werden (Ingerl/Rohnke/Nordemann, Markengesetz, 4. Auflage 2023, Vor §§ 14-19d, Rdn. 86). Allerdings ergeben sich aus dem von der Verfügungsbeklagten und der Nebenintervenientin dargelegten Sachverhalt keine Anhaltspunkte für einen solchen Rechtsmissbrauch. Allein der Umstand, dass die Verfügungsklägerin mit der Verfügungsbeklagten zunächst einen Händler in Anspruch genommen hat, genügt nicht, um die grundsätzliche Vermutung der nicht missbräuchlichen Geltendmachung zu widerlegen. Die Verfügungsklägerin hat zunächst ein berechtigtes Interesse daran, ihr Markenrecht gegenüber Dritten durchzusetzen. Dass es ihr mit ihrem Vorgehen gegen die Verfügungsbeklagte im vorliegenden Fall nicht um das Herstellen eines fairen Zustandes ging, sondern sie allein das Ziel verfolgt hat, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung zu generieren, ergibt sich aus dem insoweit sehr allgemein gehaltenen Vortrag der Verfügungsbeklagten und der Nebenintervenientin nicht. e) Die für den Unterlassungsanspruch vorausgesetzte Wiederholungsgefahr wird durch die Rechtsverletzung begründet. Die Verfügungsbeklagte hat sie hier insbesondere nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt. 2. Die Verfügungsklägerin kann sich schließlich auch auf einen Verfügungsgrund stützen, weil ihr Begehren dringlich ist und ihr nicht zugemutet werden kann, den Weg des Hauptsacheverfahrens einzuschlagen und in diesem auf den Erlass eines Vollstreckungstitels zu warten. Es gilt vorliegend die Dringlichkeitsvermutung gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG. Diese hat die Verfügungsbeklagte nicht widerlegt. Die Dringlichkeit ist nicht gegeben, wenn der Verletzte das als rechtswidrig beanstandete Verhalten in positiver Kenntnis der maßgeblichen Umstände längere Zeit hingenommen hat, so dass aus seinem Abwarten geschlossen werden kann, dass ihm die Angelegenheit nicht eilig ist, wobei sämtliche Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind. Die Verfügungsklägerin hat unter Vorlage eines Screenshots vom 22.05.2024 (Anlage AST 8) und einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung schlüssig dargetan und glaubhaft gemacht, dass sie von der angegriffenen Verletzungshandlung erstmals am 22.05.2024 Kenntnis erlangt hat. Der Verfügungsantrag ist bereits am 17.06.2024 und damit nur knapp vier Wochen später bei Gericht eingereicht worden. Diese Zeitspanne ist im vorliegenden Fall nicht dringlichkeitsschädlich und lässt nicht erkennen, dass die Verfügungsklägerin das Verfahren nicht mit dem nötigen Nachdruck betrieben hätte. Die Dringlichkeitsvermutung haben die Verfügungsbeklagte und die Nebenintervenientin durch ihre pauschale Vermutung, die Verfügungsklägerin habe, da sie bereits im April oder Mai dieses Jahres Kenntnis von der Quelle der streitgegenständlichen Möbel gehabt habe, von der hier im Streit stehenden Verkaufsanzeige und damit von der hiesigen Markenrechtsverletzung ebenfalls früher Kenntnis erlangt, nicht widerlegt. Es ist – mangels Angabe konkreter Anhaltspunkte – nicht ersichtlich, inwiefern sich aus der – von der Verfügungsbeklagten nicht näher dargestellten – Auseinandersetzung mit anderen Händlern Anhaltspunkte für eine frühere Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Verfügungsklägerin von der hier streitgegenständlichen Verkaufsanzeige ergeben sollen. Ein Verfügungsgrund fehlt auch nicht etwa deshalb, weil die Nebenintervenientin einen Verfalls- und Löschungsantrag gegen die in Rede stehende Marke gestellt hat. Denn die Kammer ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag an die Eintragung der Marke gebunden. An einem Verfügungsgrund kann es allenfalls dann fehlen, wenn mit der Nichtigerklärung der Verfügungsmarke unmittelbar zu rechnen ist, der entsprechende Antrag mithin so große Erfolgsaussicht hat, dass die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus der Verfügungsmarke nicht mehr in Betracht kommt (Fezer/Fezer/Klopschinski, MarkenG, 5. Aufl. 2023, § 140 Rn. 30q). Dafür gibt es aus den oben dargelegten Gründen keine Anhaltspunkte. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO aufgrund des anhängigen Verfallsverfahrens kommt im Eilverfahren grundsätzlich nicht in Betracht; sie ist mit dem Wesen des Eilverfahrens nicht vereinbar (MüKoZPO/Fritsche, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 148 Rn. 2). III. Der Kostenausspruch beruht auf § 91 ZPO. Dem Antrag, die Vollziehung der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung durch die Verfügungsklägerin abhängig zu machen (§§ 936, 921 Satz 1 ZPO), war nicht zu entsprechen, weil die Voraussetzungen offensichtlich nicht vorlagen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Verfügungsbeklagten oder der Nebenintervenientin schwere und unwiderrufliche Nachteile bei der Vollziehung drohen. Die Parteien streiten um die Benutzung des Zeichens „Contour“. Die Verfügungsklägerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Verfügungsbeklagten aus der eingetragenen Marke „CONTUR“ Unterlassung wegen Verwechslungsgefahr. Der Unternehmensgegenstand der Verfügungsklägerin ist die Verwaltung von Marken, die ausschließlich von der E. M.-V. GmbH & Co. KG (im Folgenden E.) bzw. deren angeschlossenen Möbelhäusern benutzt werden. Die E. ist ein Einkaufs- und Marketing-Verbund für ihre Mitgliedsunternehmen. Die angeschlossenen Möbelhändler können von der E. beim Einkauf, dem Vertrieb, dem Marketing und dem allgemeinen Service Unterstützung erhalten. So entwickelt die E. für ihre Möbelhändler Produktlinien, was bedeutet, dass sie entsprechende Möbelprogramme zusammenstellt und diese dann mit einer Marke kennzeichnet. Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „CONTUR“ mit der Registernummer ... mit einer Priorität vom 03.11.2003 (Auszüge aus dem Register des DPMA, Anlagenkonvolut AST 1). Diese beansprucht unter anderem Schutz für Möbel in der Nizza-Klasse 20. Die E. entwickelte für die ihr angeschlossenen Möbelhäuser die Produktlinie „CONTUR“, deren Sortiment sich im Wesentlichen über Küchen, Möbel und Matratzen erstreckt. Die Möbel der Produktlinie „CONTUR“ wie etwa Kastenmöbel, Sitzmöbel und Tische werden in der Form mit der Marke gekennzeichnet, dass die Marke dort befestigt wird (Anlage AST 6). Bei Polstermöbeln und Matratzen wird die Marke in der Regel angenäht (Anlage AST 7). Die Verfügungsbeklagte betreibt ein Möbelgeschäft, welches über Standorte in V., K. und B. verfügt. Unter anderem verkauft sie dort sowie über ihre Internetpräsenz www...de Massivholzmöbel der Nebenintervenientin, bei der es sich um eine in Bosnien & Herzegowina ansässige Gesellschaft handelt. Die Nebenintervenientin ist Herstellerin und Anbieterin von Möbeln, die sie in verschiedene Länder – wie zum Beispiel Deutschland – exportiert. Die Verfügungsbeklagte bewarb im Frühling 2024 Stühle unter der Kennzeichnung „Esszimmerstuhl N. Contour Nuss natur“ auf ihrer Homepage www.d.... .de wie folgt Diese Stühle vertrieb die Verfügungsbeklagte unter anderem in Deutschland. Herstellerin dieser Stühle ist die Nebenintervenientin, die die Stühle auch unmittelbar nach Deutschland liefert. Hinsichtlich der Einzelheiten der Verkaufsanzeige wird ergänzend auf den als Anlage AST 8 zu den Akten gereichten Screenshot vom 22.05.2024 Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.05.2024 (Anlage AST 10) ließ die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte unter Fristsetzung bis zum 14.11.2023 unter dem Gesichtspunkt der Markenrechtsverletzung mit der Begründung abmahnen, zwischen der für sie eingetragenen Wortmarke ... „CONTUR“ (Verfügungsmarke) und der von der Verfügungsbeklagten verwendeten Kennzeichnung „Esszimmerstuhl N. Contour Nuss natur“ bestehe Verwechslungsgefahr. Hierauf reagierte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 10.06.2024 (Anlage AST 11), in welchem sie die Abmahnung als unberechtigt zurückwies und – statt der von der Verfügungsklägerin geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung – lediglich eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafenversprechen abgab. Am 18.06.2024 stellte die Nebenintervenientin vor dem DPMA gegen die Verfügungsmarke einen Verfalls- und Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung der Marke (Anlagenkonvolut NI 23). In dem vorliegenden Rechtsstreit verfolgt die Verfügungsklägerin den mit dem Abmahnschreiben geltend gemachten Unterlassungsanspruch weiter. Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, ihr stehe als Inhaberin der deutschen Marke „CONTUR“ mit der Registernummer ... gegenüber der Verfügungsbeklagten ein Anspruch auf Unterlassung nach § 14 Markengesetz zu, weil die hier in Rede stehende Verwendung der Kennzeichnung „Esszimmerstuhl N. Contour Nuss natur“ ihr ausschließliches Recht an der Marke verletze. Dieses gestatte ihr, der Verfügungsbeklagten zu verbieten, ohne ihre Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke „CONTUR“ identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren zu benutzen, für die sie eingetragen sei. Die Verfügungsklägerin behauptet, sie vertreibe selbst keine Produkte unter der Marke „CONTUR“; zwischen der Verfügungsklägerin und der E. bestehe jedoch eine Lizenzvereinbarung, wonach diese sowie dessen Gesellschafter die Marken „CONTUR“ ausschließlich nutzen könnten. Die E. und ihre angeschlossenen Möbelhäuser hätten mit den mit der Marke „CONTUR“ gekennzeichneten Möbeln, Matratzen, Kissen und anderen Waren in den letzten fünf Jahren einen jährlichen Umsatz in dreistelliger Millionenhöhe erwirtschaftet. Es bestehe – so argumentiert die Verfügungsklägerin – im vorliegenden Fall Verwechslungsgefahr zwischen der für sie eingetragenen Marke „CONTUR“ und der von der Verfügungsbeklagten verwendeten Kennzeichnung „Esszimmerstuhl .N Contour Nuss natur“. Aufgrund der übereinstimmenden Bestandteile „CONTUR“ sowie „Contour“ werde der Eindruck erweckt, dass der von der Verfügungsbeklagten vertriebene Stuhl entweder von der Verfügungsklägerin stamme oder aber von einem Unternehmen angeboten werde, welches mit dieser verbunden sei. Bei der Beurteilung der Frage der Ähnlichkeit sei – so die Verfügungsklägerin – der Gesamteindruck der beiden zu vergleichenden Zeichen maßgeblich, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen seien. Eine zergliedernde Betrachtungsweise einzelner Markenteile sei zu vermeiden. Die von der Verfügungsbeklagten verwendete Kennzeichnung setze sich aus mehreren Bestandteilen zusammen. Bei der Bezeichnung „Nuss natur“ handele es sich um eine rein beschreibende Angabe hinsichtlich des verwendeten Materials, nämlich unbehandeltes Nussbaumholz. Eine kennzeichnende Funktion komme daher diesem Bestandteil nicht zu. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei daher die Marke der Verfügungsklägerin der Kennzeichnung „N Contour“ gegenüberzustellen. Zwar stimme nur ein Bestandteil, nämlich „Contour“ mit der Marke der Verfügungsklägerin überein, dennoch werde aber bei dem Verkehr der Eindruck erweckt, dass das betreffende Stuhlmodell aus dem Betrieb der Verfügungsklägerin stamme. Vom Klangbild der betreffenden Zeichen ergäben sich keine Unterschiede, denn der zusätzliche Buchstabe „o“ im Zeichen der Verfügungsbeklagten trete klanglich nicht hervor. Auch die unterschiedliche Schreibweise der Begriffe falle nicht weiter ins Gewicht, weil der zusätzliche Buchstabe „o“ sich am Ende des Wortes befinde, dem der Verkehr erfahrungsgemäß weniger Aufmerksamkeit als Wortanfängen schenke. Überdies – so meint die Verfügungsklägerin – begegneten sich die beiden Kennzeichnungen in der Regel nicht unmittelbar im Verkehr. Der Verkehr vergleiche die beiden Kennzeichen vielmehr aus der Erinnerung heraus, so dass er vorrangig das Klangbild erinnern und das Schriftbild vernachlässigen werde. Zudem seien identische Warenklassen gegeben. Die Marke der Verfügungsklägerin beanspruche unter anderem Schutz für Möbel; für eben diese, nämlich für Stühle verwende die Verfügungsbeklagte die im Streit stehende Bezeichnung. Auch komme der Marke „CONTUR“ – so argumentiert die Verfügungsklägerin – in Bezug auf Möbel und Matratzen zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Keinesfalls sei das Wort „CONTUR“ rein beschreibend. Allein die Tatsache, dass Gegenstände eine Kontur hätten, führe nicht dazu, dass eine rein beschreibende Angabe anzunehmen sei. Der Begriff „CONTUR“ sei nicht geeignet, ein Möbelstück hinsichtlich seiner Eigenschaft wie z.B. Aussehen, Materialbeschaffenheit, Farbgestaltung, Form näher zu beschreiben. Es handele sich eher um einen abstrakten Begriff, dem ein Adjektiv hinzugefügt werden müsse, damit ihm ein beschreibender Aussagegehalt zukomme. Überdies sei – so trägt die Verfügungsklägerin vor – die Behauptung der Gegenseite, sie wehre sich nur gegen die kleinen Händler, nicht zutreffend. Sie habe, nachdem mittlerweile feststehe, dass die Nebenintervenientin die fraglichen Stühle nicht nur herstelle, sondern diese auch nach Deutschland liefere, nunmehr auch die Nebenintervenientin wegen der in Deutschland begangenen Markenrechtsverletzung abgemahnt und befinde sich mit ihr zwischenzeitlich ebenfalls in einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Schließlich könne sie sich auch – so behauptet die Verfügungsklägerin – auf einen Verfügungsgrund berufen. Sie habe erst am 22.05.2024 von der Verletzung der Markenrechte durch die im Streit stehende Verkaufsanzeige erfahren und sei sodann zügig tätig geworden. Keinesfalls sei ihr bereits seit April 2024 bekannt gewesen, dass die Nebenintervenientin den Stuhl in Deutschland vertreibe. Der Verfügungsgrund sei auch nicht dadurch entfallen, dass ein Verfallsantrag hinsichtlich der in Rede stehende Marke gestellt worden sei. Es seien keine Anhaltspunkte dafür glaubhaft gemacht worden, dass dieser Antrag Erfolg haben könne. Auf den Antrag der Verfügungsklägerin hat die Zivilkammer 12 dieses Gerichts mit Beschluss vom 19.06.2024 (Az. 312 O 223/24) der Verfügungsbeklagten bei Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Stühle unter der Kennzeichnung „Esszimmerstuhl N. Contour Nuss natur“ anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, sofern das in der nachfolgenden Form erfolgt: Die Nebenintervenientin hat gegen die einstweilige Verfügung am 10.07.2023 und die Verfügungsbeklagte am 12.07.2024 Widerspruch eingelegt. Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr, die Widersprüche gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 19.06.2024 (Az. 312 HKO 223/24) zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte und die Nebenintervenientin beantragen, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 19.06.2024 (Az. 312 O 223/24) aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen, hilfsweise die Anordnung oder Vollziehung der einstweiligen Verfügung gemäß Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 19.06.2024 (Az. 312 O 223/24) von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Die Verfügungsbeklagte und die Nebenintervenientin sind der Auffassung, es fehle bereits an einem Verfügungsgrund, weil der Verfügungsklägerin bereits seit mindestens Mitte April 2024 - so die Verfügungsbeklagte - bzw. seit dem 3. Mai 2024 - so die Nebenintervenientin - bekannt sei, dass die Nebenintervenientin die streitgegenständlichen Möbel unter der im Streit stehenden Bezeichnung nach Deutschland liefere, gegen diese jedoch keine Schritte unternommen habe. Das Vorgehen gegen die Nebenintervenientin wäre die effektivere Methode gewesen, da diese im Fall des Ergehens einer entsprechenden Verbotsverfügung auch auf ihre Abnehmer entsprechend hätte einwirken müssen. Stattdessen gehe die Verfügungsklägerin selektiv gegen einzelne Händler vor. Dies zeige, dass es ihr nicht um die schnelle Unterbindung der Nutzung des in Rede stehenden Zeichens gehe. Zudem sei der von der Nebenintervenientin bezüglich der Verfügungsmarke gestellte Verfallsantrag erfolgversprechend, so dass zur Vermeidung von sich widersprechenden Entscheidungen das Zivilverfahren auszusetzen sei, bis über den Bestand der Verfügungsmarke entschieden sei. Zudem fehle es – so meinen Verfügungsbeklagte und Nebenintervenientin – auch an einem Verfügungsanspruch. So könne die Verfügungsklägerin schon mangels rechtserhaltender Nutzung der fraglichen Marke keinen Markenschutz geltend machen. Die Verfügungsmarke sei mehr als fünf Jahre eingetragen und unterliege damit dem Benutzungszwang. Eine ausreichende rechtserhaltende Benutzung liege nicht vor. Weder der klägerische Vortrag zum Bestehen eines Lizenzvertrages noch zu den angeblichen Umsatzzahlen sei ausreichend. Überdies fehle es sich bei der streitgegenständlichen Angabe an einer markenmäßigen Nutzung. Es sei nicht ersichtlich, dass der Verkehr das Zeichen „Contour“ als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft verstehe. Das Zeichen werde stets in Verbindung mit weiteren Kennzeichnungen verwendet und werde nicht in irgendeiner Weise von den übrigen Zeichen abgesetzt oder hervorgehoben. Es diene zur Bezeichnung von Holzstühlen, bei denen es üblich sei, dass verschiedene Modelle unterschiedliche Bezeichnungen wie etwa „easy“, „Lounge“ oder „Contour“ erhielten. Die Bezeichnung werde gerade nicht für eine ganze Produktpalette, sondern nur für ein einzelnes Modell benutzt. Es sei daher fernliegend, hier von einer Zweitmarke auszugehen, die auf ein konkretes Unternehmen hinweise. Auch bestehe – so die Verfügungsbeklagte und die Nebenklägerin – keine Verwechslungsgefahr, weil es der Verfügungsmarke zum einen an Kennzeichnungskraft fehle und zum anderen keine Zeichenähnlichkeit gegeben sei. Es gebe für den Verbraucher keinen Grund zu der Annahme, die fraglichen Waren stammten aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. So liege schon keine Zeichenähnlichkeit vor, weil es sich einerseits um ein mehrgliedriges Zeichen – bestehend aus fünf Wörtern („Esszimmerstuhl N. Contour Nuss natur“) – und andererseits um ein Wort („CONTUR“) handele. Der Zeichenvergleich müsse immer bei der Marke als Ganzes ansetzen. Das angegriffene Zeichen werde auch nicht etwa durch den Begriff „Contour“ geprägt. Vielmehr habe der Bestandteil „Contour“ keine selbständig kennzeichnende Stellung. Hinzu komme, dass die Bezeichnungen „Contur“ oder „Contour“ im Bereich des Möbelhandels in beschreibender Weise benutzt werde und die Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke mithin schwach sei. Der fragliche Begriff – im Deutschen „Kontur“ – stehe für den Umriss oder die äußere Linie eines Körpers und sei daher zur Beschreibung von Stühlen geeignet. Der Begriff werde vor allem dann verwendet, wenn es sich um eine klare Formgebung ohne Verzierungen handele oder eine organische Silhouette gestaltet worden sei. Er sei daher zur Prägung im Rahmen eines Zeichenvergleichs ungeeignet. Schließlich seien die sich gegenüberstehenden Zeichen in ihrem jeweiligen Gesamteindruck weder schriftbildlich noch klanglich oder begrifflich ausreichend ähnlich. Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2024 verwiesen.