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Urteil

416 HKO 108/23

LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2024:1018.416HKO108.23.00
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Tenor
1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 08.12.2023 (Az. 416 HKO 108/23) wird aufrechterhalten. 2. Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Entscheidungsgründe
1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 08.12.2023 (Az. 416 HKO 108/23) wird aufrechterhalten. 2. Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Die einstweilige Verfügung vom 08.12.2023 war auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen; dies führte zu ihrer Bestätigung. I. Die einstweilige Verfügung ist zunächst nicht wegen eines Verstoßes gegen die prozessualen Rechte der Verfügungsbeklagten aufzuheben. Soweit die Verfügungsklägerin geltend macht, dass ihr vor Erlass der einstweiligen Verfügung nicht ausreichend rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährt worden sei, wäre ein solcher Verstoß jedenfalls durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung, die auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagtem gemäß § 924 Abs. 2 Satz 2 ZPO erfolgte, zwischenzeitlich geheilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2020, Az. 2 BvQ 65/20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2019, Az. I-15 U 45/18). Nachdem die Verfügungsbeklagte die Beschlussverfügung gem. §§ 936, 924 Abs. 1 ZPO mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angegriffen hatte, erhielt sie Gelegenheit, in den vorbereitenden Schriftsätzen und im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch ihre sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Argumente vorzubringen. Das Urteil der Kammer ist folglich nunmehr unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Verfügungsbeklagten ergangen. Insoweit ist zu beachten, dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer einstweiligen Verfügung stets ohne jedwede Bindung an die vorhergehende Entscheidung erfolgt und sich nicht etwa in der Klärung der Frage erschöpft, ob diese seinerzeit zu Recht erlassen worden war. Das Gericht hat auf den Widerspruch hin vielmehr zu prüfen, ob im allein maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch sämtliche Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben sind. Vorstehende Grundsätze hat die Kammer beachtet und der Verfügungsbeklagten mithin jedenfalls nachträglich rechtliches Gehör in vollem Umfang gewährt. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zudem zulässig (II.) und begründet (III.). II. Der Antrag ist zulässig. 1. Insbesondere ergibt sich die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus dem Gerichtsstand der Verletzungshandlung gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Die Verfügungsbeklagte hat ihren satzungsmäßigen Sitz in Luxemburg und damit in einem anderen Mitgliedstaat. Die Verfügungsklägerin hat eine in Deutschland begangene Markenrechtsverletzung durch die Verfügungsbeklagte schlüssig dargelegt. Die in Rede stehende Marke ist in Deutschland geschützt. Das Landgericht Hamburg ist ferner sachlich gemäß § 140 MarkenG und örtlich gemäß § 32 ZPO zuständig. Bei markenrechtlichen Streitigkeiten richtet sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO, insbesondere nach § 32 ZPO. Demnach ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen wurde. Anknüpfungspunkt ist folglich der Begehungsort. Dies ist sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch der Erfolgsort, d.h. der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Zöller-Schultzky, Kommentar zur ZPO, 35. Auflage 2024, § 32, Rn. 19 m.w.N.). Der von der Verfügungsbeklagten zu verantwortende Internetauftritt ist in deutscher Sprache gehalten und bundesweit – und damit auch im Landgerichtsbezirk Hamburg – abrufbar. Nach § 35 ZPO hat die Verfügungsklägerin grundsätzlich die freie Wahl des Gerichtsstandes, ohne dass sie hierbei auf die Belange der Gegenseite Rücksicht zu nehmen hat. 2. Die Klageanträge sind entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten auch hinreichend bestimmt gefasst. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH, Urteil vom 04.02.2010, Az. I ZR 51/08). Vorliegend ist der Streitgegenstand hinreichend klar umrissen. Das von der Verfügungsklägerin mit ihren Anträgen begehrte Verbot bezieht sich nach dem Antragswortlaut, den antragsgegenständlichen konkreten Verletzungshandlungen und dem zur Auslegung heranzuziehenden Klagevorbringen darauf, der Beklagten zu untersagen in Sub-Domains und/oder Meta-Tags den Bestandteil „ D.“ so einzusetzen, dass bei der Suche nach dem Begriff „ D.“ im Internet, eine Vielzahl von Treffern angezeigt wird, die mit der Online-Verkaufsplattform www.a..de verlinkt sind, obwohl dort keine Produkte der Verfügungsklägerin vertrieben werden. Dieses Begehren kommt in den Unterlassungsanträgen ohne Weiteres zum Ausdruck. Vor diesem Hintergrund kam es für die Antragstellung nicht auf einzelne Google-Treffer an. Da es neben Google andere Internet-Suchmaschinen oder Suchfunktionen gibt, die auf die der Verfügungsbeklagten vorgeworfenen Manipulationen mit entsprechenden Treffern reagieren, weil sie nicht den tatsächlichen Inhalt einer Seite ermitteln, sondern auf deren Metadaten wie Subdomains und/oder Meta-Tags zugreifen, ist das Antragsbegehren deutlich weiter gefasst als die Anzeige einzelner Google-Treffer zu verhindern. Die Verfügungsklägerin macht einen umfassenden Unterlassungsantrag geltend und will nicht etwa nur die einzelnen – im Verfügungsantrag beispielhaft aufgeführten – Google-Treffer, die sie zum Anlass genommen hat, das Vorgehen der Verfügungsbeklagten näher zu überprüfen, zum Antragsgegenstand machen. Gegenstand des Rechtsstreits ist das Verbot der Verwendung der Bezeichnung „ D.” durch die Verfügungsbeklagte auf Internetseiten, die nicht in Zusammenhang mit einem konkreten Angebot der Verfügungsklägerin stehen. III. Der Antrag hat zudem in der Sache Erfolg. Sowohl Verfügungsanspruch (2.) als auch Verfügungsgrund (3.) sind gegeben. 1. Der Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung der Unterlassungsansprüche steht zunächst nicht der Umstand entgegen, dass das vorprozessual von der Verfügungsklägerin formulierte Abmahnschreiben die Verfügungsbeklagte nicht erreicht hat, weil die Verfügungsklägerin das Schreiben an eine falsche E-Mail-Adressen gesandt hat. Denn ein solches Abmahnschreiben ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für ein anschließendes gerichtliches Verfahren. Für den Gläubiger besteht keine Rechtspflicht, den Schuldner vor der Einleitung des Verfügungs- oder des Hauptsacheverfahrens zu warnen oder zu mahnen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 13 Rn. 7). Allenfalls könnte das Unterbleiben der Abmahnung für den Gläubiger nachteilige Rechtsfolgen haben, wenn etwa der nicht abgemahnte Schuldner, im Falle der gerichtlichen Geltendmachung den Klageanspruch sofort anerkennt bzw. im Verfügungsverfahren eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abgibt. Diese Überlegungen spielen jedoch im vorliegenden Fall keine Rolle, weil die Verfügungsbeklagte dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch letztlich mit der Behauptung, das beanstandete Verhalten sei nicht markenrechtsverletzend, inhaltlich entgegengetreten ist. 2. Der Verfügungsklägerin steht als Inhaberin der deutschen Wortmarke mit der Registernummer 3 „ D.“, die unter anderem Schutz für den Online-Einzelhandel mit Schuhen in Nizza-Klasse 35 beansprucht (Anlage AS 3), ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 Markengesetz unter dem Gesichtspunkt der Markenrechtsverletzung zu. Nach dieser Bestimmung kann, wer ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, vom Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. a) Mit der Benutzung des Zeichens „ D.“ in den Unterseiten der in Rede stehenden URLs sowie in den Metadaten der Unterseiten der Domain www. .de im geschäftlichen Verkehr hat die Verfügungsbeklagte im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Markeninhabers ein mit der Verfügungsmarke identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt. Die Verfügungsbeklagte hat die Klagemarke im geschäftlichen Verkehr benutzt. Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn sie im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (EuGH, Urteil vom 23.03.2010, Az. C-236/08). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Verfügungsklägerin hat schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte als für den technischen Betrieb der Webseite www.a..de Verantwortliche sowohl für den Einsatz der aus dem Tenor des Beschlusses der Kammer vom 08.12.2023 ersichtlichen Unterseiten mit dem Bestandteil „ D.“ als auch für die im Quelltext der Unterseiten der Domain verwendete Eingabe der Bezeichnung „ D.“ verantwortlich ist. Da die Verfügungsbeklagte die Verfügungsmarke als Schlüsselwort ausgewählt hat, um auf diese Weise die Trefferhäufigkeit für ihre Angebotsseiten für Schuh- und Lederwaren in Internetsuchmaschinen zu erhöhen und um die auf ihrer Internetseite zum Verkauf angebotenen Waren zu bewerben, hat sie sie im Zusammenhang mit ihrer kommerziellen Tätigkeit genutzt. b) Sie hat das Zeichen ferner ohne Zustimmung der Markeninhaberin und für Dienstleistungen – nämlich für Online-Einzelhandelsdienstleistungen – genutzt, die mit den Dienstleistungen identisch sind, für die die Verfügungsmarke Schutz genießt. Der im Weg der Einrede von der Verfügungsbeklagten geltend gemachte Einwand der mangelnden rechtserhaltenden Benutzung (§ 25 Abs. 2 MarkenG) greift nicht durch. Die Verfügungsmarke ist am 27.01.2010 angemeldet und am 16.03.2010 in das Register eingetragen worden und unterliegt damit dem Benutzungszwang. Es steht jedoch nach dem schlüssigen Vortrag der Verfügungsklägerin außer Zweifel, dass die Verfügungsmarke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung für die Waren oder Dienstleistungen, auf die sie sich zur Begründung ihres Anspruchs beruft, gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist. Eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von § 26 Abs. 1 MarkenG setzt voraus, dass die Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, für die sie geschützt ist, verwendet wird, um für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Ob die Marke ernsthaft im Inland benutzt worden ist, ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann. Dazu rechnen der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (BGH, Urteil vom 27.11.2014, Az. I ZR 91/13). Die Verfügungsklägerin hat im Einzelnen – angesichts der Bekanntheit des unter der Bezeichnung „ D.“ stationär und online betriebenen Schuhhandels durchaus plausibel – dargelegt, dass sie unter ihrer Domain www.d..com in Deutschland bereits seit dem Jahr 2000 mit großem Erfolg einen Online-Handel mit Schuhen – und nur um diese Online-Handelsdienstleistungen geht es hier – betreibt. Dementsprechend ist nach den schlüssigen Angaben der Verfügungsklägerin der Begriff „ D.“ im Zeitraum 2023 bis September 2024 mehr als 20 Millionen mal gesucht worden, was zu mehr als 17 Millionen Klicks auf der Seite der Verfügungsklägerin www.d..com geführt hat. Über ihre Online-Auftritte hat sie – so die nachvollziehbaren Ausführungen der Verfügungsklägerin – im Jahr 2023 einen Jahresumsatz von mehr als 170 Millionen Euro und im Jahr 2021 über 208 Millionen Euro erzielt. c) Beide Vorgänge stellen zudem eine markenmäßige Verwendung der Verfügungsmarke dar. Eine markenmäßige Benutzung des Zeichens liegt vor, wenn der Betreiber einer Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext oder im Rahmen einer URL ein fremdes Kennzeichen als Suchwort verwendet, um das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer auf diese Weise zu einer Internetseite des Verwenders zu führen (BGH, Urteil vom 07.10.2009, Az. I ZR 109/06; Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 183/03). Der kennzeichenmäßigen Benutzung steht dabei nicht entgegen, dass die Verwendung des Suchworts dabei für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar ist (BGH a.a.O.). Gibt ein Nutzer in eine Suchmaschine das geschützte Zeichen ein, bedient er sich einer technischen Einrichtung, mit deren Hilfe er in kurzer Zeit eine große Zahl von Internetseiten nach dem eingegebenen Wort durchsucht, um auf ihn interessierende Seiten zugreifen zu können, die dieses Wort enthalten. Schließt die Suchmaschine den normalerweise für den Nutzer nicht sichtbaren Quelltext der Internetseiten in die Suche ein, werden auch Seiten als Suchergebnis aufgelistet, die das Suchwort lediglich im Quelltext enthalten. Dabei ist nicht entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der entsprechenden Internetseite nicht sichtbar wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. Das Suchwort dient somit dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hinzuweisen (BGH a.a.O.). Maßgeblich ist demnach, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird; die kennzeichenrechtliche Identifizierungsfunktion wird ausgenutzt (BGH, Urteil vom 08.02.2007, Az. I ZR 77/04; BGH, Urteil vom 07.10.2009, Az. I ZR 109/06). Bei der Verfügungsmarke „ D.“ handelt es sich überdies um eine typische Markenbezeichnung, die ersichtlich keinen beschreibenden Inhalt hat. Diese Bezeichnung ist allein dazu geeignet, eine darunter angebotene Leistung von dem Angebot eines anderen Unternehmens zu unterscheiden und wird daher vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden. Auch bei einer hohen Trefferanzahl nach Eingabe des Zeichens „ D.“ in eine Suchmaschine wird der durchschnittlich informierte, aufgeklärte und verständige Internetnutzer nur erwarten, dort jeweils Angebote von „ D.“-Waren, d.h. solchen die aus dem Onlineshop der Verfügungsklägerin stammen, zu erhalten. d) Diese kennzeichenmäßige Verwendung ist auch durch die Verfügungsbeklagte erfolgt. Zwar mögen die fraglichen Quellcodes sowie die Verwendung des im Streit stehenden Zeichens in der betreffenden URL durch den jeweiligen Nutzer des Servers generiert werden. Die Angaben gehen jedoch auf Informationen zurück, die die Verfügungsbeklagte in den von ihr verbreiteten Angeboten bereitgestellt hat. Diese macht die Verfügungsbeklagte Google oder anderen Suchmaschinen zugänglich. Die Verfügungsklägerin hat anhand einer beispielhaft vorgelegten A.-Angebotsseite (Anlage AS 9) sowie einer gebildeten Beispielssuche für den Begriff „Zufallssuche“ (Anlagen AS 23 sowie AS 28 und 29) schlüssig dargelegt, dass nur das gezielte Einfügen des streitgegenständlichen Zeichens „ D.“ in ein Unterverzeichnis auf der Webseite a..de dazu führt, dass Google und andere Suchmaschinen diese finden und verfügbar machen. Die Verfügungsklägerin weist zutreffend darauf hin, dass Google oder andere Suchmaschinen keine eigenen Webseiten oder URL schaffen, sondern diese lediglich verfügbar machen, sofern sie existieren. Dem ist die Verfügungsbeklagte zu Recht nicht entgegengetreten. Sie hat überdies nicht erklärt, aus welchem Grund a..de – wie von der Verfügungsklägerin dargelegt – das Zeichen „ D.“ im M.-Text derart häufig verwendet, obwohl die Verfügungsklägerin ihre Ware auf der Onlinehandelsplattform www.a..de gar nicht anbietet. Hierfür lässt sich allein die schlüssige Erklärung finden, dass die Verfügungsbeklagte oder ein von ihr Beauftragter die Seiten so optimiert hat, dass die betreffenden Unterseiten mit dem Zeichen „ D.“ in den vorderen Rängen der natürlichen Suchergebnisse bei Google oder anderen Suchmaschinen erscheinen. Angesichts des Umstandes, dass sich nach dem schlüssigen Vortrag der Verfügungsklägerin in den vorderen Rängen der natürlichen Google-Suchergebnisse Ergebnisse fanden, die unmittelbar auf Seiten von a..de führten, auf denen Schuhe angeboten wurden, obwohl die Verfügungsklägerin keine Schuhe über A. vertreibt und sich demzufolge im gesamten Angebot von A. kein Treffer zu „ D.“ für Schuhe und Bekleidung findet, ist davon auszugehen, dass diese Suchergebnisse auf einer Manipulation des Suchergebnisses durch die innerhalb der A.-Gruppe für den technischen Bereich zuständige Verfügungsbeklagte beruhen. Die Verfügungsklägerin hat zudem im Einzelnen dargelegt, in welcher Weise – nämlich durch das Verwenden des Zeichens „ D.“ im Quelltext der Subdomains – die Technik der Suchmaschinen beeinflusst worden ist. Die Verfügungsbeklagte hat dem nicht substantiiert widersprochen, sondern sich lediglich darauf zurückgezogen, dass die Auffindbarkeit des Zeichens allein auf das Verhalten der Internetnutzer zurückzuführen sei. Angesichts der schlüssigen Darlegung der einzelnen Umstände der hier in Rede stehenden markenmäßigen Benutzung durch die Verfügungsklägerin und des Umstandes, dass die fraglichen Angaben in der entsprechenden Rubrik der Trefferliste unstreitig von der Internetadresse der Verfügungsbeklagten stammen, ist – sofern die Verfügungsbeklagte keine andere plausible Erklärung liefert – davon auszugehen, dass die betreffenden Einträge in der Trefferliste auf einer den Verantwortlichen zurechenbaren Gestaltung der betreffenden Internetseite beruht. e) Die Verfügungsbeklagte hat das im Streit stehende Zeichen auch in identischer Form in derselben Branche verwendet. Vorliegend ist der Tatbestand der doppelidentischen Verwendung, also der Benutzung des identischen Begriffs „ D.“ im identischen Waren- und Dienstleistungsbereichs, nämlich des Onlinehandels mit Schuhen, Bekleidung und Accessoires, erfüllt. Eine Verwechslungsgefahr kann sich hier bereits vor dem Hintergrund ergeben, dass die Internetnutzer, die gezielt das ihnen bekannte Zeichen „ D.“ als Suchwort eingeben, um sich über das Angebot der Verfügungsklägerin zu informieren, als Treffer auch auf die Leistung der Onlineplattform www.a..de hingewiesen werden, die zwar ebenfalls Schuhe, Bekleidung und Accessoires zum Verkauf anbietet, wo sich jedoch nicht das Angebot der Verfügungsklägerin findet. Zwar ist der Internetnutzer darauf eingerichtet, dass sich nicht alle Treffer auf das von ihm gesuchte Ziel beziehen und rechnet daher mit einer Reihe an Treffern, die nichts mit der ihn interessierenden Dienstleistung zu tun haben. Weist aber ein Treffer auf eine Internetseite der Verfügungsbeklagten hin, auf der diese die gleichen Leistungen anbietet wie die Verfügungsklägerin, besteht die Gefahr, dass der Internetnutzer dieses Angebot mit dem Angebot der Verfügungsklägerin verwechselt und sich näher mit ihm befasst. Dies reicht für die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus, ohne dass es darauf ankommt, ob ein Irrtum bei einer näheren Befassung mit der Internetseite der Verfügungsbeklagten ausgeräumt würde. f) Die Verfügungsbeklagte haftet als technische Betreiberin der Webseite www.a..de nach § 14 Abs. 7 Markengesetz. Sie ist als Beauftragte der A.-Gruppe für den technischen Betrieb der Internetseite, über die diese ihre Waren vertreibt, Teil deren arbeitsteilig organisierter Geschäftstätigkeit und kann daher selbständig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Soweit die Verfügungsbeklagte pauschal bestreitet, dass sie für die „Programmierung“ der Webseite www.a..de zuständig sei, fehlt es ihrem Bestreiten an Substanz. Angesichts des Umstandes, dass die Verfügungsbeklagte sich dahin eingelassen hat, sie sei – wie auch aus Parallelverfahren bekannt ist – für den technischen Betrieb der Webseite www.a..de verantwortlich und sie habe die technischen Voraussetzungen für die Nutzung der Seite durch den Verbraucher geschaffen, hätte es ihr oblegen, die zu ihrem Wahrnehmungsbereich gehörenden Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Bereich der technischen Umsetzung der Webseite www.a..de näher darzulegen. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass die Verfügungsbeklagte sich – ihren Darlegungen zufolge – jedenfalls dazu in der Lage sah, durch Setzen sogenannter „No-Index-Tags“ das Erscheinen von Google-Suchtreffern zu verhindern. Sie hatte damit offensichtlich die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten, die angegriffenen Markenrechtsverletzungen zu verhindern und ist schon aus diesem Grund verantwortlich nach § 14 Abs. 7 Markengesetz. g) Die für den Unterlassungsanspruch vorausgesetzte Wiederholungsgefahr wird durch die Rechtsverletzung begründet. Die Verfügungsbeklagte hat sie hier insbesondere nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt. 3. Die Verfügungsklägerin kann sich schließlich auch auf einen Verfügungsgrund stützen, weil ihr Begehren dringlich ist und ihr nicht zugemutet werden kann, den Weg des Hauptsacheverfahrens einzuschlagen und in diesem auf den Erlass eines Vollstreckungstitels zu warten. Es gilt vorliegend die Dringlichkeitsvermutung gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG. Diese hat die Verfügungsbeklagte nicht widerlegt. Die Dringlichkeit ist nicht gegeben, wenn der Verletzte das als rechtswidrig beanstandete Verhalten in positiver Kenntnis der maßgeblichen Umstände längere Zeit hingenommen hat, so dass aus seinem Abwarten geschlossen werden kann, dass ihm die Angelegenheit nicht eilig ist, wobei sämtliche Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind. Die Verfügungsklägerin hat unter Vorlage eines Screenshots vom 14.11.2023 (Anlage AS 8) schlüssig dargetan und glaubhaft gemacht, dass sie von der angegriffenen Verletzungshandlung erstmals am 13.11.2024 Kenntnis erlangt hat. Der Verfügungsantrag ist bereits am 07.12.2024 und damit nur knapp vier Wochen später bei Gericht eingereicht worden. Diese Zeitspanne ist im vorliegenden Fall nicht dringlichkeitsschädlich und lässt nicht erkennen, dass die Verfügungsklägerin das Verfahren nicht mit dem nötigen Nachdruck betrieben hätte. Die Vermutung des Vorliegens eines Verfügungsgrundes hat die Verfügungsbeklagte auch nicht etwa durch ihre pauschale Behauptung widerlegt, der Verfügungsklägerin fehle es aufgrund falschen Sachvortrags zu den Umständen des vorprozessual formulierten Abmahnschreibens und des daraus abzuleitenden Missbrauchs ihrer prozessualen Rechte an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung ihrer Ansprüche im Eilverfahren. Allein der Umstand, dass die Verfügungsklägerin das vorprozessual formulierte Abmahnschreiben an zwei – so behauptet es die Verfügungsbeklagte – nicht existierende E-Mailadressen gesandt hat, ist nicht geeignet, einen solchen Missbrauch prozessualer Rechte zu begründen. Die Verfügungsklägerin hat plausibel dargelegt, dass ihr die Tatsache, dass die betreffenden E-Mailadressen nicht der Verfügungsklägerin zugeordnet sind, nicht bekannt gewesen sei und infolge der konkreten Umstände auch nicht bekannt sein konnte. Sie hat demzufolge das Gericht nicht bewusst unzutreffend über die dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Kommunikation unterrichtet. Ein Verstoß gegen das Wahrheitsgebot nach § 138 Abs. 1 ZPO lässt sich auf dieser Grundlage daher nicht feststellen. IV. Der Kostenausspruch beruht auf § 91 ZPO. Die Verfügungsklägerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verwendung des Zeichens „ D.“ durch die Verfügungsbeklagte als technische Betreiberin der europäischen A.-Internetseiten. Sie begehrt von dieser aus der eingetragenen deutschen Wortmarke „ D.“ – hilfsweise aus dem Unternehmenskennzeichen – die Unterlassung der Verwendung auf eigenen Unterseiten (Subdomains) der Domain www.A..de in verschiedenen URLs sowie gegen die Verwendung des Zeichens im Quelltext der A.-Angebotsseiten. Die Verfügungsklägerin ist in Deutschland und in Europa im Schuh-Einzelhandel tätig. Zudem vertreibt sie unter der Domain www.D..com seit dem Jahr 2000 in Deutschland Schuhe, Bekleidung und Accessoires auch im Online-Handel. Sie ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „ D.“ mit Priorität vom 27.01.2010. Diese Marke ist unter anderem in der Klasse 35 für den Online-Einzelhandel mit Schuhen und zahlreichen weiteren Waren unter der Nummer 3 in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen (Anlage AS 3). Die Verfügungsbeklagte gehört zur A.-Gruppe. Sie ist die technische Betreiberin der A.-Seiten in der Europäischen Union und verantwortet die Programmierung der A.-Webseite www.A..de. Sie ist zudem für den technischen Betrieb und die Infrastruktur der Webseite verantwortlich. Sie ist hingegen nicht für den Verkauf und Vertrieb der Waren zuständig. Auf der Verkaufsplattform www.A..de werden auch Schuhe, Bekleidung und Accessoires angeboten. Die von der Verfügungsklägerin unter der Bezeichnung „ D.“ vertriebenen Waren werden hingegen nicht über diese Plattform verkauft. Bei einer Überprüfung der Suchmaschine Google stellten Mitarbeiter der Verfügungsklägerin am 13.11.2023 fest, dass bei Eingabe des Suchworts „ D.“ zwar keine Anzeigen der Verfügungsbeklagten für Schuhartikel – wie sie Gegenstand des vor diesem Gericht unter dem Aktenzeichen 406 HKO 86/23 geführten Hauptsacheverfahrens waren – erschienen. Unter den vorderen Platzierungen bei den natürlichen Suchergebnissen auf Google – hierbei handelt es sich um die unbezahlten Suchergebnisse, die der Google-Algorithmus erzeugt, wenn ein Benutzer einen Suchbegriff in das Google Suchfeld eingibt, im Unterschied zur kommerziellen Werbung – befand sich jedoch ein Hinweis auf einen „ D. Online Shop“ auf der Website der Verfügungsbeklagten (Anlage AS 8), obwohl auf der verlinkten Seite keine Dienstleistungen oder Produkte der Verfügungsklägerin angeboten werden. Bei einem Klick auf das Suchergebnis „ D. Online Shop“ gelangte der Nutzer zu einer Angebotsseite der Verfügungsbeklagten mit Angeboten für insgesamt 20 Schuhmodelle (Anlage AS 9). Hintergrund dafür, dass die A.-Angebote bei den natürlichen Suchergebnissen für das Suchwort „ D.“ erschienen, war der Umstand, dass das Zeichen „ D.“ in Sub-Domains und im Quellcode der von der Verfügungsbeklagten programmierten Seite www. .de verwendet wurden. Sämtliche hier in Rede stehende 53 URLs - insoweit wird ergänzend auf die Seiten 2 bis 5 der Antragsschrift Bezug genommen - waren als Unterverzeichnis mit der Kennzeichnung „ D.“ unter der Toplevel-Domain a..de mit einem Angebot für Schuhwaren auf A. verfügbar. Mit E-Mail-Schreiben vom 01.12.2023 (Anlage AS 17) formulierte die Verfügungsklägerin wegen der mit dem beschriebenen Verhalten verbundenen Markenrechtsverletzung ein an die Verfügungsbeklagte gerichtetes Abmahnschreiben und forderte sie zugleich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 06.12.2023 auf. Ob die Verfügungsbeklagte dieses Schreiben erreichte, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls trat die Verfügungsbeklagte der Abmahnung innerhalb der gesetzten Frist nicht entgegen und gab bislang auch die verlangte Unterlassungserklärung nicht ab. In dem vorliegenden Rechtsstreit verfolgt die Verfügungsklägerin den mit dem Abmahnschreiben geltend gemachten Unterlassungsanspruch weiter. Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, die Nutzung des Zeichens „ D.“ in Sub-Domains und im Quellcode der von der Verfügungsbeklagten programmierten Seite www.a..de sei markenrechtsverletzend. Ihr stehe daher als Inhaberin der deutschen Wortmarke „ D.“ gegenüber der Verfügungsbeklagten ein Anspruch auf Unterlassung nach § 14 Markengesetz zu. Hilfsweise beruft sie sich auf ihr Unternehmenskennzeichenrecht nach § 5 Abs. 2 Markengesetz. Sowohl die Marke als auch die Unternehmenskennzeichnung „ D.“ – so trägt die Verfügungsklägerin vor – seien in Deutschland überragend bekannt. Sie verkaufe bereits seit 24 Jahren Schuhwaren über das Internet. Für die Kennzeichnung bestehe ein Bekanntheitsgrad von mehr als 90%. Praktisch jeder kenne die Verfügungsklägerin; dies gelte sowohl für den stationären Einzelhandel als auch für den Online-Handel unter www.d..com. Im Zeitraum September 2023 bis September 2024 sei bei Google der Begriff „ D.“ mehr als 20 Millionen mal gesucht worden, was zu mehr als 17 Millionen Klicks auf die Seite www.d..com geführt habe. Über ihre Online-Auftritte habe sie – so gibt die Verfügungsklägerin an – im Jahr 2023 einen Jahresumsatz von mehr als 170 Millionen Euro, im Jahr 2021 mehr als 208 Millionen Euro und in der ersten Jahreshälfte 2024 einen Umsatz von etwa 86 Millionen Euro erzielt. Sie habe daher die fragliche Online-Dienstleistungsmarke rechterhaltend genutzt. Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, das markenrechtsverletzende Verhalten der Verfügungsbeklagten ergebe sich daraus, dass diese in den Bezeichnungen der Unterseiten der Domain www.a..de das Zeichen „ D.“ in ihrer eigenen kommerziellen Kommunikation verwende. Die Markenrechtsverletzung liege dabei einerseits in der unmittelbar kennzeichnenden Verwendung der Marke „ D.“ für eine Internetseite mit Schuh- und Lederwaren, die nicht von der Verfügungsklägerin stammten. Zudem nutze die Verfügungsbeklagte die Kennzeichnung der Unterseiten, um damit eine Positionierung in den natürlichen Suchergebnissen von Google zu erreichen, wenn ein Nutzer das Suchstichwort „ D.“ eingebe. Die Verfügungsbeklagte nutze das Zeichen hier auch im geschäftlichen Verkehr, weil sie dieses einsetze, um das Erscheinen von Anzeigen auszulösen, welche die auf ihrer Internet-Seite zum Verkauf angebotenen Waren bewürben. In der ebenfalls angegriffenen umfangreichen Verwendung des Zeichens im Quelltext der A.-Angebotsseiten für Schuh- und Lederwaren sowie Bekleidung liege – so die Verfügungsklägerin – ebenfalls eine Markenrechtsverletzung. Dies gelte insbesondere für die Programmierungen zum „Titel“ und der H1-Überschrift im HTML-Code, aber auch für alle übrigen Verwendungen, mit denen Google und andere Suchmaschinen darüber getäuscht würden, dass die Verfügungsbeklagte Leistungen unter der Marke „ D.“ erbringe. Entgegen der Argumentation der Verfügungsbeklagten – so die Verfügungsklägerin – komme es für die Antragstellung nicht auf die Vorlage der einzelnen Google-Treffer an. Die Google-Treffer seien keine Anspruchsvoraussetzung und daher nicht zwingend Bestandteil des Antrags oder des Tenors, denn es gebe auch andere Suchmaschinen als Google, die auf die streitgegenständlichen Verletzungsmerkmale reagierten. Die Benutzung ihrer Kennzeichnung – so die Verfügungsklägerin – und das damit verbundene „Werben und Verbreiten“ liege in den Kennzeichnungen und den Quelltexten der untersagten Unterseiten selbst. Auf die Frage, ob die Nutzung des Zeichens „ D.“ in der URL und im Meta-Text typischerweise durch eine Nutzer-Suche verursacht werde, komme es nicht an. Auch sei nicht entscheidend, wer den Algorithmus programmiert habe, der zu diesem Ergebnis führe. Maßgebend sei allein, dass die Verfügungsbeklagte das Zeichen auf diese Weise in den von ihr verbreiteten Angeboten verwende und sich damit zu eigen mache. Auch treffe die Behauptung der Verfügungsbeklagten, sie habe das Zeichen „ D.“ nicht als Title Tag hinterlegt, nicht zu. Google und andere Suchmaschinen würden keine Webseiten oder URL erschaffen, sondern machten diese lediglich verfügbar, sofern es sie gebe. Nur so sei es zu erklären, dass die angegriffenen Unterseiten der Verfügungsbeklagten in den vorderen Rängen der natürlichen Suchergebnisse bei Google auftauchten, obwohl die Verfügungsbeklagte mit der Marke und dem Unternehmen „ D.“ nichts zu tun habe. Die hier in Rede stehenden Unterseiten der URL würden vom jeweiligen Seitenbetreiber eingerichtet und dienten dazu, Inhalte auf einem Webserver übersichtlich zu organisieren. Das Unterverzeichnis diene nicht nur zum leichteren Navigieren für die Nutzer, sondern helfe auch Suchmaschinen, die Hierarchie und Bedeutung einer Seite besser zu verstehen. Sämtliche im Streit stehenden URLs verwendeten das Zeichen „ D.“ und seien als Unterseite mit einem Angebot für Schuhwaren auf der Plattform der Verfügungsbeklagten verfügbar gewesen. Google sei nicht in der Lage, auf dem Server der Verfügungsbeklagten eigene Unterseiten abzulegen, sondern könne lediglich das vorhandene Angebot durchsuchen und dann in den natürlichen Suchergebnissen verlinken. Die streitgegenständlichen Unterverzeichnisse habe die Verfügungsbeklagte bewusst eingefügt und Google auf diese Weise zugänglich gemacht. Damit habe sie das Zeichen der Verfügungsklägerin genutzt. Die Verwendung sei nicht nutzergetrieben, sondern beruhe auf einer gesonderten Programmierung durch die Verfügungsbeklagte im Zusammenhang mit der Erstellung von Unterverzeichnissen, welche dann im Angebot von a..de von Google und anderen Suchmaschinen gefunden würden. Auch sei die Verfügungsbeklagte als technische Dienstleisterin für die im Streit stehende Nutzung der Marke in den Unterverzeichnissen von URL und dem Meta-Text einer Seite verantwortlich. Es komme nicht darauf an, ob sie den Algorithmus, der für die einzelnen Funktionen der Seite verantwortlich sei, jeweils selbst programmiert habe. Hinzu komme, dass die Verfügungsbeklagte mit den übrigen A.-Gesellschaften, die die Produkte vertrieben und auf den Marktplätzen anböten, konzernmäßig eng verflochten sei. Schließlich habe sie – so behauptet die Verfügungsklägerin – das prozessvorbereitende rechtliche Gehör der Verfügungsbeklagten auch nicht bewusst vereitelt, sondern das Abmahnschreiben versehentlich an die falschen E-Mail-Adressen gesandt. Eine Fehlermeldung sei auf dem betreffenden E-Mail-Account des Absenders nicht eingegangen, so dass sie – so die Verfügungsklägerin – keine Kenntnis von der fehlgeschlagenen Zustellung des Abmahnschreibens gehabt habe. Auf den Antrag der Verfügungsklägerin hat die Kammer mit Beschluss vom 08.12.2024 (Az. 416 HKO 108/23) der Verfügungsbeklagten bei Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel untersagt, in Deutschland a) Angebote für Schuh- und Lederwaren sowie Bekleidung in den Titeln von Unterseiten mit dem Zeichenbestandteil „ D.“ wie in den nachfolgenden URLs zu bewerben oder zu verbreiten: www.a..de/d.-online-shop/s?k= d.+online+shop www....a..de/badeschuhe-...d.-Damen-Aquaschuhe-Sport-Outdoorschuhe-Damen/s?k=badeschuhe+d.&rh=n%3A1760319031 www.a..de/ -schuhe-damen-winter/s?k=d.+schuhe+damen+winter www.a..de/ -schuhe-herren/s?k=d.+schuhe+herren www....a..de/badeschuhe-...d.-Herrenschuhe-Herrenmode/s?k=badeschuhe+d.&rh=n%3A1760367031 www.a..de/d.-schuhe-damen-sommer/s?k=d.+schuhe+damen+sommer www.a..de/d.-schuhe-Trekking-Wanderschuhe-Damen/s?k=d.+schuhe&rh=n%3A1760357031 www.a..de/d.-koffer-Rucksäcke-Taschen/s?k=d.+koffer&rh=n%3A2454118031 www.a..de/d.-schuhe-mädchen/s?k=d.+schuhe+m%C3%A4dchen www.a..de/badeschuhe-d./s?k=badeschuhe+d. www.a..de/d.-schuhe-damen/s?k=d.+schuhe+damen www.a..de/d.-schuhe-damen-sneaker/s?k=d.+schuhe+damen+sneaker www.a..de/d.-schuhe-damen-Handtaschen/s?k=d.+schuhe+damen&rh=n%3A355006011 www.a..de/d.-schuhe-damen-sommer/s?k=d.+schuhe+damen+sommer&page=3 www.a..de/d.-kinderschuhe/s?k=d.+kinderschuhe www.a..de/d.-schuhe-damen-sneakers/s?k=d.+schuhe+damen+sneakers www.a..de/d.-schuhe-herren-Sport-Freizeit/s?k=d.+schuhe+herren&rh=n%3A16435051 www.a..de/d.-schuhe-damen-boots/s?k=d.+schuhe+damen+boots www....a..de/...d.-schuhe-damen-sandalen-Handtaschen/s?k=d.+schuhe+damen+sandalen&rh=n%3A355006011 www.a..de/d.-schuhe-herren/s?k=d.+schuhe+herren&page=2 www.a..de/d.-schuhe-herren/s?k=d.+schuhe+herren&page=3 www.a..de/d./s?k=d. www....a..de/...d.-schuhe-damen-sandalen-Handtaschen/s?k=d.+schuhe+damen+sandalen&rh=n%3A355006011&page=3 www....a..de/Damen-Stiefel-...d.-Schuhe-Handtaschen/s?k=Damen+Stiefel+d.&rh=n%3A355006011%2Cp_n_availability%3A419126031 www.a..de/d.-schuhe-damen/s?k=d.+schuhe+damen&page=4 www.a..de/d.-schuhe-damen-stiefeletten/s?k=d.+schuhe+damen+stiefeletten www.a..de/d.-schuhe-damen-sandalen/s?k=d.+schuhe+damen+sandalen www.a..de/sneaker-fix-weiß-d./s?k=sneaker+fix+wei%C3%9F+d. www....a..de/...d.-schuhe-damen-Handtaschen/s?k=d.+schuhe+damen&rh=n%3A355006011&page=3 www.a..de/fila-handtasche-damen-d./s?k=fila+handtasche+damen+von+d.&page=3 www....a..de/Damen-Stiefel-...d.-Schuhe-Handtaschen/s?k=Damen+Stiefel+d.&rh=n%3A1760296031 www.a..de/fila-handtasche-damen-d./s?k=fila+handtasche+damen+von+d. www.a..de/d.-schuhe-damen-sneaker/s?k=d.+schuhe+damen+sneaker&page=4 www.a..de/d.-schuhe-damen-sneaker/s?k=d.+schuhe+damen+sneaker&page=3 www.a..de/d.-online-shop/s?k=d.+online+shop&page=2 www.a..de/badeschuhe-d./s?k=badeschuhe+d.&page=3 www.a..de/badeschuhe-d.-Schuhe-Handtaschen/s?k=badeschuhe+d.&rh=n%3A355006011 www.a..de/d.-kinderschuhe/s?k=d.+kinderschuhe&page=3 www.a..de/d.-schuhe-mädchen/s?k=d.+schuhe+m%C3%A4dchen&page=2 www....a..de/...d.-schuhe-damen-Handtaschen/s?k=d.+schuhe+damen&rh=n%3A355006011%2Cp_72%3A419120031 www.a..de/d.-schuhe-damen-...sneakers/s?k=d.+schuhe+damen+sneakers&page=3 www.a..de/d.-schuhe-damen-boots/s?k=d.+schuhe+damen+boots&page=3 www....a..de/badeschuhe-...d.-Damenschuhe-Damenmode/s?k=badeschuhe+d.&rh=n%3A1760304031 www....a..de/badeschuhe-...d.-Herrenschuhe-Herrenmode/s?k=badeschuhe+d.&rh=n%3A1760367031&page=3 www.a..de/d.-schuhe-damen-sneaker/s?k=d.+schuhe+damen+sneaker&page=2 www.a..de/badeschuhe-...d.-Schuhe-Handtaschen/s?k=badeschuhe+ &rh=n%3A1760296031 www.... .de/badeschuhe-... -Schuhe-Handtaschen/s?k=badeschuhe+d.&rh=n%3A355006011&page=3 www....a..de/badeschuhe-...d.-Damenschuhe-Damenmode/s?k=badeschuhe+d.&rh=n%3A1760304031&page=4 www....a..de/...d.-schuhe-damen-sandalen-Handtaschen/s?k=d.+schuhe+damen+sandalen&rh=n%3A355006011&page=2 www.a..de/d.-online-shop/s?k=d.+online+shop&page=3 www.a..de/fila-handtasche-damen-d./s?k=fila+handtasche+damen+von+d.&page=2 www.a..de/d.-schuhe-damen/s?k=d.+schuhe+damen&page=3 www....a..de/Damen-Stiefel-...d.-Schuhe-Handtaschen/s?k=Damen+Stiefel+d.&rh=n%3A355006011%2Cp_n_availability%3A419126031&page=2 b) das Zeichen „ D.“ in den Metadaten einer Angebotsseite für Schuh- und Lederwaren sowie Bekleidung zu verwenden, insbesondere im HTML-Titel und der H1 Überschrift, wenn dies geschieht wie folgt: aa) bb) Die Verfügungsbeklagte hat gegen die einstweilige Verfügung am 26.07.2024 Widerspruch eingelegt. Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 08.12.2024 (Az. 416 HKO 108/23) aufrechtzuerhalten. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 08.12.2024 (Az. 416 HKO 108/23) aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen, Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass der Verfügungsantrag teilweise bereits unzulässig und insgesamt unbegründet sei. Es fehle dem Verfügungsantrag – so meint die Verfügungsbeklagte – bereits an der hinreichenden Bestimmtheit. Die URLs oder Metadaten seien in der isoliert angegriffenen Form nicht verbotsfähig ohne den Konnex zu den konkreten Google-Suchtreffern, die diese URLs erst enthielten. Denn nur die Suchtreffer seien es, die der Verbraucher nach Eingabe von Suchbegriffen sehen könne. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, der Verfügungsbeklagten die bloße Funktionsfähigkeit isolierter URLs sowie der Metadaten, die dem Verbraucher ohne Suchtreffer nicht gegenüberträten, aus Kennzeichenrecht zu untersagen. Der Tenor zu Ziffer 1. b) sei widersprüchlich, aus sich heraus nicht verständlich und bedürfe der Auslegung. Die in Bezug genommene Verletzungsform in aa) sei nicht lesbar. Die einkopierte Passage in bb) enthalte fast ausschließlich Codierungs-Informationen aus einem Quellcode, die die Bezeichnung „ D.“ gar nicht enthielten und auf deren Untersagung daher kein Anspruch bestehen könne. Zudem fehle es – so die Verfügungsbeklagte – sowohl an einem Verfügungsgrund als auch an einem Verfügungsanspruch. Zunächst sei der Verfügungsklägerin der Verfügungsgrund aufgrund missbräuchlichen Handelns zu versagen. Die Verfügungsklägerin habe den Antrag eingereicht, obwohl sie die vorprozessual formulierte Abmahnung an zwei nicht existierende E-Mail-Adressen geschickt habe, so dass die Verfügungsbeklagte vorgerichtlich keine Kenntnis von der Abmahnung gehabt habe. Indem sie wider besseren Wissens vorgetragen habe, keine Antwort auf ihr Abmahnschreiben erhalten zu haben, habe sie es in Kauf genommen, dass die Verfügungsbeklagte in ihrem Recht auf rechtliches Gehör massiv beschnitten werde. Die Verfügungsbeklagte führt weiter aus, es sei auch kein Verfügungsanspruch gegeben, weil sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder aus § 14 Abs. 5 Markengesetz noch aus einem Unternehmenskennzeichenrecht der Verfügungsklägerin ergebe. Sie beruft sich zunächst auf den Einwand der Nichtbenutzung und behauptet, die Verfügungsklägerin nutze die Verfügungsmarke nicht rechtserhaltend für die beanspruchten Online-Einzelhandelsdienstleistungen. Sie stelle selbst keine Schuhwaren, Lederwaren oder Bekleidungsstücke her und biete unter dem Zeichen „ D.“ diese Waren auch nicht im Verkehr an. Dasselbe gelte für die Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Klasse 35, für die ebenfalls kein Nachweis der ernsthaften Benutzung erbracht worden sei. Weiter fehle es dem Verfügungsantrag – so argumentiert die Verfügungsbeklagte – an der erforderlichen Schlüssigkeit, weil die Parteien keine unmittelbaren Wettbewerber seien und es zudem hinsichtlich des Verbotsantrags zu 1.a an dem notwendigen Zusammenhang zwischen den angegriffenen 53 URLs und den jeweiligen konkreten 53 Google-Suchtreffern, die erst mittels dieser URL auf die jeweiligen Landingpages führten, fehle. Den Kern des Verletzungsvorwurfs stelle der Umstand dar, dass Google-Suchtreffer erschienen, die das Zeichen „ D.“ enthielten und auf die Webseite www.a..de verlinkten. Nur diese Google-Suchtreffer würden von den angesprochenen Verkehrskreisen wahrgenommen. Die bloße Existenz einer URL sei dem Internetnutzer hingegen nicht bewusst. Die Verfügungsklägerin führe in ihrem Antrag jedoch nur zwei Google-Suchtreffer beispielhaft auf und nehme auch im Übrigen nicht auf Google-Suchtreffer Bezug. Auch hinsichtlich des Verbotsantrags zu Ziffer 1 b) fehle es an dem notwendigen Bezug zu den jeweiligen Google-Suchtreffern, denn das Verwenden des angegriffenen Zeichens in Metatags im Quellcode sei ohne konkreten Bezug zu den jeweiligen Google-Suchtreffern nicht möglich. Die Verwendung setze notwendig das Erscheinen einer Webseite als „Treffer“ in einer externen Suchmaschine voraus. Auch fehle es an der für eine Kennzeichenverletzung erforderlichen Benutzungshandlung, denn sie habe – so behauptet die Verfügungsbeklagte – weder den Begriff „ D.“ als Metatag im Quellcode der Webseite www.a..de noch in den streitgegenständlichen URLs hinterlegt. Das Erscheinen des angegriffenen Zeichens sei vielmehr maßgeblich auf das Verhalten der Nutzer zurückzuführen, die die entsprechenden Suchbegriffe bei A. eingegeben hätten. Sie habe – so die Verfügungsbeklagte – lediglich die technischen Voraussetzungen für eine Nutzung durch die Verbraucher geschaffen, das angegriffene Zeichen aber nicht selbst verwendet und es auch nicht etwa als Keyword im Quellcode oder in den URLs hinterlegt. Im Übrigen bestreitet die Verfügungsbeklagte, für den Algorithmus der Website und dessen Funktionalität oder die Gestaltung und Konzeption der URLs und des Quelltexts verantwortlich zu sein. Google entscheide allein, welche Informationen gespeichert würden und für das Ranking und das Erschienen eines Treffers maßgeblich seien. Sie habe – so die Verfügungsbeklagte keinerlei Entscheidungshoheit über das Erscheinungsbild von Google-Treffern; es gebe keine Gewähr dafür, dass nach Einhaltung bestimmter Vorgaben ein Suchergebnis prominent auf den ersten Google-Seiten angezeigt werde. Zudem gelinge es der Verfügungsklägerin nicht, einen Produktbezug schlüssig darzulegen, so dass eine Benutzung des betreffenden Zeichens „in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen“ – wie es die Bestimmung des § 14 Abs. 2 MarkenG verlange – nicht ersichtlich sei. In keiner der 53 URLs seien Lederwaren oder Bekleidungsstücke aufgeführt. Die bloße Existenz des angegriffenen Zeichens in den isolierten URLs oder als Title Tag im Quellcode der Webseite www.a..de stelle für sich genommen weder eine Werbung für noch ein Verbreiten von Angeboten für Schuh- oder Lederwaren oder für Bekleidung dar. Jedenfalls scheitere der geltend gemachte Unterlassungsanspruch am fehlenden funktionsverletzenden Gebrauch des betreffenden Zeichens. Insbesondere die Herkunftsfunktion der Verfügungsmarke sei nicht beeinträchtigt, weil der Internetnutzer beim Anblick eines generischen Google-Suchtreffers nur allgemein mit einem Suchergebnis für das Zeichen „ D.“ und nicht mit Online-Dienstleistungen der Verfügungsklägerin rechne. Überdies fehle es für das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz an der erforderlichen Waren- und Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit. Es fehle an Vortrag zu den angeblich betroffenen Waren und Dienstleistungen. Der erforderliche Produktvergleich sei so nicht möglich. Mit den in Rede stehenden URLs bzw. Metadaten biete sie – so die Verfügungsbeklagte – jedenfalls keine Dienstleistungen für Schuh-, Lederwaren oder Bekleidungsstücke an. Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2024 verwiesen.