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Urteil

316 O 375/12

LG Hamburg 16. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0228.316O375.12.0A
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Leitsätze
1. Im Rahmen eines Reisevertrages ist der Reiseveranstalter nach § 651c Abs. 1 BGB verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.(Rn.15) 2. Ein Mangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reise von derjenigen abweicht, welche die Vertragspartner bei Vertragsschluss vereinbart haben, wobei eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit insbesondere darin liegen kann, dass die in Aussicht gestellten Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nicht in der gebotenen Art und Weise erbracht werden.(Rn.15) 3. Die Änderung der Reiseroute ist eine negative Abweichung der Soll- von der Ist-Beschaffenheit der Reise und somit ein Mangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB (Vergleiche: AG München, Urteil vom 14. Januar 2010, 281 C 31292/09; RRa 2010, 186), wenn die streitgegenständliche Kreuzfahrt in wesentlichen Punkten vom ursprünglich vorgesehenen und zwischen den Parteien vereinbarten Reiseverlauf abweicht.(Rn.16) (Rn.17) 4. Der Reiseveranstalter übernimmt verschuldensunabhängig die vertragliche Gewähr, für das einzustehen, was er versprochen hat, wobei auch Mängel erfasst sind, die aufgrund von höherer Gewalt entstehen, wie etwa im Rahmen eines Lotsenstreiks (Vergleiche: LG Kleve, Urteil vom 21. Januar 2000, 6 S 305/99; RRa 2000, 99).(Rn.18) 5. Bei der Minderung ist die Vergütung gemäß §§ 651d Abs. 1, 638 Abs. 3 BGB in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde; soweit erforderlich, ist dies durch eine Schätzung zu ermitteln. Da die Einstandspflicht des Reiseveranstalters sich auf die Reise als Gesamtheit und nicht nur auf die versprochenen Einzelleistungen bezieht, ist die Minderung ebenso zu bestimmen.(Rn.20) (Rn.21) 6. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei dem Ausfall eines Hafens bei einer längeren Schiffsreise die Ansetzung von maximal 30% des Tagespreises angemessen sein kann, wenn sich der Charakter der Reise durch das Nichtanfahren eines Hafens nicht verändert.(Rn.23) 7. Nach § 651f Abs. 2 BGB kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird, wobei neben einer erheblichen Beeinträchtigung durch einen Mangel hierbei auch ein Verschulden des Reiseveranstalters gegeben sein muss. Zu beachten ist diesbezüglich, dass in aller Regel nur dann von einer erheblichen Beeinträchtigung durch einen Mangel auszugehen ist, wenn der Mangel in wertender Betrachtung eine Minderung von 50% rechtfertigt.(Rn.26) (Rn.27)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 958,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.7.2012 sowie weitere 155,30 an vorgerichtlichen Kosten € zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 83% und die Beklagte 17% zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen eines Reisevertrages ist der Reiseveranstalter nach § 651c Abs. 1 BGB verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.(Rn.15) 2. Ein Mangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reise von derjenigen abweicht, welche die Vertragspartner bei Vertragsschluss vereinbart haben, wobei eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit insbesondere darin liegen kann, dass die in Aussicht gestellten Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nicht in der gebotenen Art und Weise erbracht werden.(Rn.15) 3. Die Änderung der Reiseroute ist eine negative Abweichung der Soll- von der Ist-Beschaffenheit der Reise und somit ein Mangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB (Vergleiche: AG München, Urteil vom 14. Januar 2010, 281 C 31292/09; RRa 2010, 186), wenn die streitgegenständliche Kreuzfahrt in wesentlichen Punkten vom ursprünglich vorgesehenen und zwischen den Parteien vereinbarten Reiseverlauf abweicht.(Rn.16) (Rn.17) 4. Der Reiseveranstalter übernimmt verschuldensunabhängig die vertragliche Gewähr, für das einzustehen, was er versprochen hat, wobei auch Mängel erfasst sind, die aufgrund von höherer Gewalt entstehen, wie etwa im Rahmen eines Lotsenstreiks (Vergleiche: LG Kleve, Urteil vom 21. Januar 2000, 6 S 305/99; RRa 2000, 99).(Rn.18) 5. Bei der Minderung ist die Vergütung gemäß §§ 651d Abs. 1, 638 Abs. 3 BGB in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde; soweit erforderlich, ist dies durch eine Schätzung zu ermitteln. Da die Einstandspflicht des Reiseveranstalters sich auf die Reise als Gesamtheit und nicht nur auf die versprochenen Einzelleistungen bezieht, ist die Minderung ebenso zu bestimmen.(Rn.20) (Rn.21) 6. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei dem Ausfall eines Hafens bei einer längeren Schiffsreise die Ansetzung von maximal 30% des Tagespreises angemessen sein kann, wenn sich der Charakter der Reise durch das Nichtanfahren eines Hafens nicht verändert.(Rn.23) 7. Nach § 651f Abs. 2 BGB kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird, wobei neben einer erheblichen Beeinträchtigung durch einen Mangel hierbei auch ein Verschulden des Reiseveranstalters gegeben sein muss. Zu beachten ist diesbezüglich, dass in aller Regel nur dann von einer erheblichen Beeinträchtigung durch einen Mangel auszugehen ist, wenn der Mangel in wertender Betrachtung eine Minderung von 50% rechtfertigt.(Rn.26) (Rn.27) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 958,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.7.2012 sowie weitere 155,30 an vorgerichtlichen Kosten € zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 83% und die Beklagte 17% zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte aus §§651d Abs. 1, 651c Abs. 1 BGB i.V.m. dem Reisevertrag auf Minderung in Höhe € 958,40 zu, nämlich 40% des Gesamtreisepreises abzüglich der erhaltenen 10% in Form des Bordguthabens. 1. Die von der Beklagten veranstaltete Schiffsreise war mangelhaft im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB. Nach § 651c Abs. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ein Mangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reise von derjenigen abweicht, welche die Vertragspartner bei Vertragsschluss vereinbart haben. Die vereinbarte Beschaffenheit wird insbesondere durch die Art, den Umfang und die Erbringung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen definiert. Sie wird durch die Prospektangaben und die von dem Reiseveranstalter erteilte Reisebestätigung vorgegeben. Eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit kann insbesondere darin liegen, dass die in Aussicht gestellten Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nicht in der gebotenen Art und Weise erbracht werden. Die Änderung der Reiseroute ist eine negative Abweichung der Soll- von der Ist-Beschaffenheit der Reise und somit ein Mangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB. (vgl. AG München, Urteil vom 14.01.2010, Az. 281 C 31292/09, zitiert nach juris-online: von vorgesehenen acht Häfen entfallen drei, BGH, Urteil vom 26.6.1980 - VII ZR 257/79, NJW 1980, 2189, zitiert nach juris-online: ein interessanter Zielpunkt einer Kreuzfahrt bzw. ein wesentlicher Programmteil einer Reise entfällt, LG Bonn, Urteil vom 13.03.2009, Az. 10 O 17/09, zitiert nach beck-online, die Hälfte der vorgesehenen Reiseziele kann nicht angefahren werden, ferner OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.1984, Az. 10 U 11/83; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.1993, Az. 18 U 215/93; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2002, Az. 2-19 O 233/02; jeweils m. w. N.). Die streitgegenständliche Kreuzfahrt wich in wesentlichen Punkten vom ursprünglich vorgesehenen und zwischen den Parteien vereinbarten Reiseverlauf ab. Aufgrund des Lotsenstreiks in N. konnte die geplante Reiseroute bis auf den 1. Reisetag (Schiffstag) und die letzten beiden Reisetage nicht eingehalten werden. Anstelle der n. Küste mit ihren F. wurde S. angefahren. 2.. Die Beklagte hat für den Mangel einzustehen. Der Reiseveranstalter übernimmt verschuldensunabhängig die vertragliche Gewähr, für das einzustehen, was er versprochen hat (MüKo/Tonner, 6. Auflage 2012, §561c Rn. 15). Dies erfasst auch Mängel, die aufgrund von höherer Gewalt entstehen (MüKo/Tonner aaO Rn. 18; LG Kleve, Urteil vom 21.01.2000, Az. 6 S 305/99). Dazu gehört auch ein Lotsenstreik, der im vorliegenden Fall den Mangel unmittelbar verursachte, da die Häfen in N. nicht angefahren werden konnten oder zumindest die realistische Gefahr bestand, dass die Häfen nicht angelaufen und die geplante Strecke nicht abgefahren werden konnte. Die Klägerin hat die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB gewahrt, einer Mängelanzeige bedurfte es nicht. Ansprüche nach den §§651cBGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Klägerin hat ihren Anspruch gegenüber der Beklagten nach ihrer Rückkehr von der Reise am 07.06.2012 mit Schreiben vom 3.7.2012 geltend gemacht. Bei der Minderung ist die Vergütung gem. §§ 651d Abs. 1, 638 Abs. 3 BGB in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde; soweit erforderlich, ist dies durch eine Schätzung zu ermitteln. Da die Einstandspflicht des Reiseveranstalters sich auf die Reise als Gesamtheit und nicht nur auf die versprochenen Einzelleistungen bezieht, ist die Minderung ebenso zu bestimmen. Es geht nicht nur um Frühstück, Mittag- oder Abendessen, Übernachtung auf einem Schiff mit irgendwelchen Landgängen, sondern um die Zusammenfügung und Abstimmung, durch die das Urlaubserlebnis, der Nutzen der Reise hergestellt wird (vgl. hierzu MüKo/Tonner aaO § 561c Rn. 14). 3. Bei der Würdigung der gesamten Umstände erscheint gemäß § 287 ZPO eine Minderungsquote von 40% des Gesamtreisepreises angemessen. Diese Quote von 40% orientiert sich an folgenden Überlegungen: Die Klägerin wünschte mit der Buchung der von ihr ausgesuchten Reiseroute auf der " M.S.“ eine bestimmte, einzigartige Landschaft, die F.N.s kennenzulernen. Hiervon unterschied sich die dann gebotene Reise an die Küste S.s erheblich. S. ist kein mangelhaftes N., sondern ein vollkommen anderes Naturerlebnis. Davon betroffen sind nicht nur die Landausflüge, sondern auch die von dem Schiff aus zu sehende Landschaft. Der Einschätzung der Beklagten, dass die jeweilige Route lediglich Beiwerk sei, kann nicht gefolgt werden. Ebenso wenig überzeugt die Argumentation der Beklagten, dass maximal 30% des Tagespreises für die nicht angefahrenen Häfen anzusetzen sei. Dies mag bei dem Ausfall eines Hafens bei einer längeren Schiffsreise angemessen sein, bei dem der Charakter der Reise durch das Nichtanfahren eines Hafens sich nicht verändert. Hier verhält es sich jedoch so, dass der wesentliche Charakter der Reise verändert wurde. Dennoch ist es nicht so, dass hierdurch die Reise nahezu wertlos geworden wäre. Insoweit folgt das Gericht der Klägerin nicht, die meint, dass eine zumindest 80%ige Minderung angemessen sei. Zum einen bot die Beklagte der Klägerin eine Alternativroute mit Landausflügen und es blieben drei der gebuchten Reisetage von der Routenänderung unberührt. Auch wenn sich S. und N. nicht vergleichen lassen, so wurde jedoch eine Kreuzfahrt durchführt, verschiedene Häfen angefahren und Landausflüge angeboten. Zudem konnte die Klägerin während der gesamten Reise das kulinarische, kulturelle wie sportliche Angebot auf dem Schiff nutzen. Zur wesentlichen Beschaffenheit einer Kreuzfahrt gehört nicht allein die Reiseroute sondern auch die Schifffahrt als solche einschließlich der Angebote auf dem Schiff. Von dem Minderungsbetrag in Höhe von € 1.278,40 sind die 10% des Reisepreises, die als Bordguthaben gewährt wurden, also € 320,-- abzuziehen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, auch insoweit, als ein über € 5.114,-- hinausgehender Anspruch geltend gemacht und nicht begründet wurde. 4. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB zu. Nach § 651f Abs. 2 BGB kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird. Neben einer erheblichen Beeinträchtigung durch einen Mangel setzt dieser Anspruch auch ein Verschulden des Reiseveranstalters voraus. Zum einen erreicht hier der Mangel bereits nicht die von § 651f Abs. 2. BGB geforderte Erheblichkeitsschwelle von 50%. Das Gericht schließt sich der Meinung an, dass in aller Regel nur dann von einer erheblichen Beeinträchtigung durch einen Mangel auszugehen ist, wenn der Mangel in wertender Betrachtung eine Minderung von 50% rechtfertigt (vgl. MüKo/Tonner aaO § 651f Rn 49 m.w.N.). Dies ist aber, wie oben ausgeführt, nicht der Fall. Im Übrigen verlangt auch die Qualität des Mangels keine andere Betrachtungsweise. Trotz teilweiser Routenänderung war die Beeinträchtigung nicht erheblich im Sinne der Vorschrift, da zum einen ein Teil der Route eingehalten wurde, eine andere Route mit Landausflügen durchgeführt wurde und der Aufenthalt an Bord mit der Übernachtung, der Verköstigung und dem dort bereit gehaltenen sonstigen Angebot ungeschmälert zur Verfügung stand. Zum anderen liegt aber auch keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vor, die zu dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden geführt hätte. Das Gericht folgt der Klägerin nicht, soweit diese die Ansicht vertritt, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten in der unzureichenden Information über den Lotsenstreik gesehen werden kann, da die Klägerin bei rechtzeitiger Information von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht und die Reise gar nicht angetreten hätte. Dies würde in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Aufklärungspflichtverletzung im Bankenrecht voraussetzen, dass man unterstellt, dass die Klägerin sich bei zutreffender Information aufklärungsgemäß verhalten und gekündigt hätte. Eine solche Annahme scheidet vorliegend aber aus, da die Klägerin auch nach späterer Aufklärung, dass tatsächlich die Route geändert wird, keine Kündigung aussprach. Unstreitig standen der Klägerin alle Information spätestens am 2.6.2012, zur Verfügung und dennoch kündigte sie nicht. Die am Tag der Abreise behauptete unzureichende Information wurde damit nicht kausal für die Vereitelung des Kündigungsrechts. Die Möglichkeit der Ausübung des Kündigungsrechts ist dabei auch von der Durchführung der Kündigung zu unterscheiden. Es mag durchaus sein, dass die Durchführung der Kündigung, sprich die Rückreise bei einer Kündigung am 2. oder 3. Reisetag aufwändiger gewesen wäre, unmöglich wurde sie jedoch nicht. Auf der Basis des ausgeurteilten Betrags kann die Klägerin auch den Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Bei einer 1,3-Geschäftsgebühr errechnet sich ein Betrag von EUR 155,30. Der Zinsanspruch ab dem 16.7.2012 ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Einen früheren Verzug hat die Klägerin nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Minderungs- und Schadenersatzansprüche wegen eines Reisemangels im Zusammenhang mit einer Kreuzfahrt geltend. Die Klägerin buchte für sich, ihren Ehemann und für ihren Sohn und dessen Lebensgefährtin eine Kreuzfahrt bei der Beklagten auf der „M.S.“. Ziel der Kreuzfahrt war eine Route nach S.. Der Reisezeitraum war der 30.05.2012 bis zum 07.06.2012. Der Gesamtreisepreis für die Klägerin und ihren Ehemann betrug € 3.196,00. Wegen der Einzelheiten wird auf die Reisebestätigung vom 11.11.2013 (Anl. K 2) Bezug genommen. Wegen der genauen Reiseroute wird auf die Anlage K 5 verwiesen, hinsichtlich der gebuchten Landausflüge auf die Anlage K 3. Spätestens am 29.05.2012 erhielt die Beklagte durch die n. Behörden die Mitteilung, dass die geplanten anzulaufenden Häfen von einem Lotsenstreik betroffen sein könnten. Es war zunächst unklar, ob der Streit rechtzeitig beendet sein würde. Am 31.05.2012 gab es eine Durchsage an Bord hinsichtlich einer Routenänderung. Am 02.06.2012 wurde die neue Reiseroute mitgeteilt, die vorsah, dass nicht S. sondern S. angefahren wird. Die Beklagte gewährte der Klägerin 10% des Reisepreises als Bordguthaben (EUR 320,--). Mit Schreiben vom 3.7.2010 (Anl. K 16) machte die Klägerin unter Hinweis auf die Routenänderung Ansprüche gegenüber der Beklagten in Höhe von insgesamt € 11.189,-- für sich, ihren Ehemann sowie ihren Sohn und dessen Lebensgefährtin geltend. Die Beklagte lehnte diese Ansprüche der Klägerin mit Schreiben vom 13.7.2012 (Anl. K 18) ab. Mit der Klage macht die Klägerin die Ansprüche für sich und ihren Ehemann in Höhe von € 5.594,-- geltend. Die Kläger behauptet, es habe vor Ablegen des Schiffes keine Durchsage gegeben, in welcher auf eine mögliche Änderung der Reiseroute hingewiesen worden sei. Wäre das der Fall gewesen, hätte sie die Reise nicht angetreten. Sie sei berechtigt, den Reisepreis um 80% und somit € 2.557,-- zu mindern und habe einen Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe. Die Forderung sei um das Bordguthaben zu kürzen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 5.594,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.7.2012 sowie € 546,69 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Passagiere seien vor Ablegen des Schiffes dreimal über den Lotsenstreik informiert worden und zwar gegen 18.45 Uhr durch den Kapitän und zwei weitere Male in dem Zeitraum bis 19.10 Uhr. Es sei mitgeteilt worden, dass am gleichen Tag gegen 7.00 Uhr ein Streik der Lotsen begonnen habe. Dies würde bedeuten, dass keine Lotsen an Bord kommen könnten, da keine Lotsenboote fahren würden und dass n. Häfen ohne Lotsen nicht angefahren werden könnten. Ferner sei erläutert worden, dass man ständig in Kontakt mit den Behörden stehen und prüfen würde, ob Lotsen mit Helikoptern an Bord gebracht werden könnten. Es könnte aber auch sein, dass die Häfen planmäßig angefahren werden könnten. Im Übrigen würde man an einer Alternativroute arbeiten. Die planmäßige Abfahrt sei nach hinten verschoben worden, um den Passagieren zu ermöglichen, vor Abfahrt auszusteigen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze einschließlich Anlagen verwiesen.