Urteil
316 O 287/13
LG Hamburg 16. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2014:1106.316O287.13.0A
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Leitsätze
Verkauft der Insolvenzschuldner sechs Jahre vor der Insolvenzeröffnung über sein Vermögen eine Immobilie und lässt er sich dabei ein dingliches, unpfändbares Wohnungsrecht einräumen, so ist die Gläubigerbenachteiligung in dem Umstand zu sehen, dass das Wohnungsrecht dem Vollstreckungszugriff durch die Gläubiger entzogen wurde und damit auch nicht mehr Bestandteil der Insolvenzmasse ist (Anschluss BGH, 10. Juli 2014, IX ZR 50/12, NJW-RR 2014, 1325).(Rn.14)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten von Herrn P..S.., R... Straße, 2...H.., die Rückauflassung an dem im Grundbuch von N.. (Amtsgericht Hamburg Blankenese), Blatt, Flurstück, der Gemarkung N.., Gebäude- und Freifläche, in Größe von 780 m², eingetragenen Grundstück, belastet in Abt. II mit einem lebenslänglichen ausschließlichen Wohnungsrecht zu Gunsten von Herrn P..S.. und in Abt. III mit Grundschulden über 455.178,00 €, zu erklären und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 96.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2012 zu zahlen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich des Tenors zu 1) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 460.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 551.178,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verkauft der Insolvenzschuldner sechs Jahre vor der Insolvenzeröffnung über sein Vermögen eine Immobilie und lässt er sich dabei ein dingliches, unpfändbares Wohnungsrecht einräumen, so ist die Gläubigerbenachteiligung in dem Umstand zu sehen, dass das Wohnungsrecht dem Vollstreckungszugriff durch die Gläubiger entzogen wurde und damit auch nicht mehr Bestandteil der Insolvenzmasse ist (Anschluss BGH, 10. Juli 2014, IX ZR 50/12, NJW-RR 2014, 1325).(Rn.14) 1. Der Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten von Herrn P..S.., R... Straße, 2...H.., die Rückauflassung an dem im Grundbuch von N.. (Amtsgericht Hamburg Blankenese), Blatt, Flurstück, der Gemarkung N.., Gebäude- und Freifläche, in Größe von 780 m², eingetragenen Grundstück, belastet in Abt. II mit einem lebenslänglichen ausschließlichen Wohnungsrecht zu Gunsten von Herrn P..S.. und in Abt. III mit Grundschulden über 455.178,00 €, zu erklären und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 96.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2012 zu zahlen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich des Tenors zu 1) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 460.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Beschluss Der Streitwert wird auf 551.178,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erklärung der Rückauflassung des Grundstücks und Bewilligung der entsprechenden Eintragung ins Grundbuch aus §§ 129, 133, 143 InsO. Nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, welche der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Die Voraussetzungen der sog. Vorsatzanfechtung sind gegeben. 1. Eine nach §§ 129, 133 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung ist ohne weiteres in dem notariellen Kaufvertrag vom 05.10.2005 zu sehen. 2. Dieser stellt auch eine Gläubigerbenachteiligung dar. „Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert. Maßgebend ist also, ob sich die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätte“ (BGH, Versäumnisurteil vom 18.12.2008, IX ZR 79/07 Rz 10 - zitiert nach juris). Nach dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 12.03.2014 ergibt sich die Gläubigerbenachteiligung hier „schon daraus, dass ein Teil der Gegenleistung, nämlich das Wohnrecht, durch seine spezielle Ausgestaltung dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger entzogen wurde. Es gehört nicht zur Masse“ (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.03.2014, 14 W 18/14, Bl. 37 d.A.). Dies dürfte im Einklang mit einer aktuelleren Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2014 zum Az.: IX ZR 50/12 (dort Rz 8) stehen. 3. Der Insolvenzschuldner handelte auch mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies gegeben, „wenn (der Schuldner) die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (BGHZ 155, 75, 84 162, 143, 153). Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 Rn. 8). Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit oder seine drohende Zahlungsunfähigkeit, kann daraus nach ständiger Rechtsprechung auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden (BGHZ 155, 75, 83 f; 167, 190, 195 Rn. 14; BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, aaO S. 1513 Rn. 19; Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 121/06, ZIP 2008, 190, 193 Rn. 32). In diesem Fall handelt der Schuldner nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 aaO S. 1511 f Rn. 8)“. (BGH, Versäumnisurteil v. 18.12.2008 - IX ZR 79/07, Rz 13- zitiert nach juris; ebenso z.B. BGH, Urteil vom 24. Januar 103 - IX ZR 11/12 Rz 23 - zitiert nach juris). Der Schuldner, der Zeuge S.., kannte seine drohende Zahlungsunfähigkeit. Nach § 18 Abs. 2 InsO droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen. Dies war hier nach Aussage des Zeugen S.. gegeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Zeuge S.. sein Grundstück verkaufen müssen, um die damals gegen ihn bestehenden Forderungen zu begleichen. Dies hat der Zeuge selber bestätigt („ich wusste, dass ich das Grundstück verkaufen musste, um alles abzulösen… Es war unbestritten, dass ich verkaufen wollte, weil es meinem Geschäft nicht gut ging… Ich hätte anderenfalls irgendwann verkaufen müssen, auch wenn ich davor immer die Augen verschlossen habe… Ich habe verkauft, anderenfalls wäre es in die Zwangsversteigerung gegangen….. Ich wollte vermeiden, dass das Grundstück durch die H.. zwangsversteigert wird“). Aus der Zeugenaussage ergibt sich ebenfalls, dass der Zeuge S.. zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses keine sichere Aussicht hatte, mit einer baldigen Überwindung der finanziellen Krise zu rechnen („Ich hatte keine Aussicht, alle Außenstände begleichen zu können…. Es war nicht zu erwarten, dass ich von da und da konkret Geld bekommen würde“). Weitere Vermögensgegenstände befanden sich nach seiner Aussage nicht mehr in seinem Eigentum. Er konnte auch nicht sicher damit rechnen, von seinen ehemaligen Partnern K..-U..O.. und T..S.. einen Betrag von 60.000 € zu erhalten. Dies strebte er schon vor Abschluss des Darlehensvertrages mit der W..J.. KG vom 8.7.2004 an, ohne dass es ihm bis zum Kaufvertragsabschluss gelungen war, der Verwirklichung seiner dargelegten Ansprüche, die bis heute unbefriedigt geblieben sind, näher zu kommen. So hielt der Zeuge S.. der Verkauf des Grundstücks für den einzigen Weg, um die Forderungen der H.. und der W..J.. KG im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu begleichen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Zeuge S.. mit dem guten Willen handelte, die zum Zeitpunkt des Kaufvertrages vorhandenen Gläubiger zu befriedigen. Der Zeuge S.. beabsichtigte gerade, mit dem Verkauf seines Grundstücks einer drohenden Zahlungsunfähigkeit zu entkommen und die Forderungen der H.. und der W..J.. KG durch den Erlös aus dem Kaufvertrag zu begleichen, wie es letztlich auch geschah. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob der Zeuge S.. zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses neben der H.. und der W..J.. KG noch andere Gläubiger hatte, deren Forderungen er nicht befriedigen konnte. Denn der BGH hat folgendes entschieden: „Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts setzt weder die Feststellung der für einen Anspruch nach § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung noch des darauf gerichteten Vorsatzes des Schuldners voraus, dass zum Zeitpunkt jeder angefochtenen Rechtshandlung andere Gläubiger vorhanden waren, deren Forderungen durch die Zahlungen an die Beklagte nicht mehr vollständig befriedigt werden konnten. Im Falle der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung. Für den auf eine solche Benachteiligung gerichteten Vorsatz des Schuldners ist es daher unerheblich, ob er sich gegen alle oder nur einzelne, gegen bestimmte oder unbestimmte, gegen schon vorhandene oder nur mögliche künftige Gläubiger richtet. Eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch gar keine Gläubiger hatte (zu § 3 AnfG: RGZ 26, 11, 13; BGH, Urt. v. 28. September 1964 - VIII ZR 21/61, WM 1964, 1166, 1167 Urt. v. 7. Mai 1987 - IX ZR 51/86, WM 1987, 881, 882 zu § 37 KO: BGH, Urt. v. 11. November 1954 - IV ZR 64/54, WM 1955, 407, 412 zu § 133 InsO: OLG Dresden ZInsO 2007, 497, 499; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 133 Rn. 16; Jaeger/Henckel, InsO § 133 Rn. 45; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 133 Rn. 10; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 133 Rn. 24; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. § 133 Rn. 14; FK-InsO/Dauernheim, 5. Aufl. § 133 Rn. 10)“ (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, Rz 5 - zitiert nach juris). Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz beim Insolvenzschuldner zeigt sich hier deutlich darin, dass der Zeuge S.. sich das Wohnrecht gerade deshalb hat einräumen lassen, weil er wollte, dass es ihm nicht mehr genommen werden kann („Mir ging es darum, dass ich unabdingbar da wohnen bleiben kann, dass man mir das nicht wegnehmen kann“). Er wusste und wollte mithin, dass das ihm eingeräumte unpfändbare Wohnrecht von möglichen künftigen Gläubigern nicht im Rahmen der Zwangsvollstreckung zur Befriedigung ihrer Ansprüche herangezogen werden kann. Der Zeuge S.. war glaubwürdig, seine Aussage glaubhaft. Der Zeuge hat eindrücklich seine damalige Motivation für den Verkauf des Grundstücks und Einräumung des Wohnrechts dargestellt, ohne seine Absichten oder seine finanzielle Situation zu beschönigen. Seine Aussage war widerspruchsfrei, plausibel und ohne weiteres nachvollziehbar. Erinnerungslücken beim Zeugen sind in Anbetracht des Zeitablaufs von neun Jahren seit Abschluss des Kaufvertrages zu erwarten gewesen und bestätigen den Eindruck des Gerichts, dass der Zeuge nur das ausgesagt hat, woran er sich noch erinnern konnte, und seine Aussage mit keiner der Parteien abgesprochen war. 4. Die für die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erforderliche Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners ist ebenfalls gegeben. Dabei muss der Beklagte sich die Kenntnisse des als sein Vertreter i.S.d. § 164 BGB handelnden Zeugen J.. nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Die Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die angefochtene Handlung die Gläubiger benachteiligte. Dabei erkennt der Anfechtungsgegner, dass der Insolvenzschuldner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zahlungsunfähig ist, wenn es aus der Warte des Anfechtungsgegners des Vertragsschlusses bedarf, um die Zahlungsfähigkeit des Insolvenzschuldners wieder herzustellen (BGH, Versäumnisurteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR79/07, Rz 16 - zitiert nach juris). Dies war hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach Auffassung der Kammer der Fall. Nach Vermutung des glaubwürdigen Zeugen S.. wusste der Zeuge J.., dass der Zeuge S.. keinen Kredit mehr bei der H.. bekommen werde. Diese Vermutung liegt in Anbetracht der hohen Überziehungszinsen für den Kredit bei der H.. und dem Umstand, dass der Zeuge S.. erkennbar finanziell nur in der Lage war, die Überziehungszinsen durch Verkauf seines Grundstücks zu umgehen, nahe. Der Zeuge J.. hat selbst ausgesagt, der Zeuge S.. habe verkaufen wollen, um nicht mehr die Zinsen zahlen zu müssen. Das sei sein Hauptinteresse gewesen. Gleichzeitig wusste der Zeuge J.. von den hohen Zinsen auf das vom Zeugen S.. aufgenommene Darlehen bei der H... Es war ihm auch ersichtlich, dass der Zeuge S.. schon vorher allein durch die Aufnahme des Darlehens bei der W..J.. KG das Darlehen mit 17,5 % Zinsen bei der H.. ablösen konnte. Damit war dem Zeugen J.. bekannt, dass der Zeuge S.. nicht über weitere finanzielle Mittel verfügte, um hohe Überziehungszinsen zu umgehen und dem Zeuge S.. keine andere Möglichkeit als der Verkauf des Grundstücks blieb, um die bestehenden Darlehen zu tilgen. So hatte der Zeuge auch nach eigener Aussage keine Kenntnis von weiteren Vermögenswerten. Aus seiner Sicht hatte der Zeuge S.. „also ein Vermögen von 100.000 €. Mit dem Wohnrecht ist er auf Null gekommen“. Der Zeuge J.. wusste auch, dass durch die Einräumung des Wohnrechts eine Benachteiligung weiterer Gläubiger eintreten würde. Der Zeuge hat ausdrücklich ausgeführt, dass die Notarin im Beurkundungstermin darauf hingewiesen habe, dass das Wohnrecht nicht pfändbar sei. Der Zeuge J.. wusste mithin, dass spätere Gläubiger nicht auf diesen Vermögenswert zugreifen könnten. Er wollte auch gerade nicht, dass der Zeuge S.. die ihm eingeräumte Möglichkeit, in dem Haus wohnen bleiben zu können, später verwerten konnte. Denn für ihn kam „das Nießbrauchsrecht nicht in Frage, denn das kann man ja verkaufen“. Der Zeuge J.. ist glaubwürdig, seine Aussage glaubhaft. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Zeuge J.. alles andere als ein unbeteiligter Zeuge ist. Vielmehr stellt sich der Rechtsstreit für ihn, der als Stellvertreter für den Beklagten alle Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag selber getroffen zu haben scheint, so dar, als sei er selber Partei. Dementsprechend hat er auch Kenntnis von den zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätzen. Die Kammer hat dennoch keine Zweifel daran, dass der Zeuge J.. seine Aussage entsprechend seiner Erinnerung an die damaligen Gegebenheiten getätigt hat, nicht zuletzt aufgrund der zu Lasten des Beklagten gehenden o.g. Äußerungen des Zeugen. Die Aussage der Zeugen J.. war detailliert und nachvollziehbar. Die damit wirksam angefochtene Grundstücksübertragung führt gemäß § 143 Abs. 1 InsO dazu, dass der Beklagte die Rückauflassung zu erklären und die Eintragung ins Grundbuch zu bewilligen hat. Zugleich hat er Wertersatz für das fortbestehende Wohnrecht zu gewähren. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger ebenfalls die Einräumung des Wohnrechts zugunsten des Insolvenzschuldners anfechten könnte und er dann ein unbelastetes Grundstück und zusätzlich noch Zahlungen des Beklagten erhalten würde. Denn der Zeuge S.. und der Beklagten haften insoweit als Gesamtschuldner mit der Folge, dass der Kläger ein Wahlrecht hat, ob er beide oder nur einen von ihnen in Anspruch nimmt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Kläger begehrt nach Insolvenzanfechtung vom Beklagten Rückauflassung eines Grundstücks und Bewilligung der Eintragung ins Grundbuch sowie Wertersatz für ein dem Insolvenzschuldner eingeräumtes Wohnrecht. Der Zeuge S.. (im Folgenden: Insolvenzschuldner) war Eigentümer des im Tenor zu 1) näher bezeichneten Grundstücks und beruflich als selbständiger Bauingenieur tätig. In den Jahren 1998 bis 2002 belastete er sein Grundeigentum mit Grundschulden zugunsten der H.. über 2.000 DM, 370.000 DM und 76.693,78 €, jeweils nebst 15 % Zinsen. Der Insolvenzschuldner war mit dem Zeugen J.. gut bekannt. Mit Darlehensvertrag vom 08.07.2004 gewährte die W..J.. KG dem Insolvenzschuldner bis zum 30.06.2006 ein Darlehen in Höhe von 150.000€, welches mit einer nachrangigen Grundschuld in Höhe von 150.000 € auf das Grundeigentum besichert wurde. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2014 verwiesen. Mit notariellem Vertrag vom 05.10.2005 verkaufte der Kläger an den Beklagten, vertreten durch seinen Vater, den Zeugen J.., das Grundstück zu einem Kaufpreis von 551.178 €, wobei 179.000 € und 126.178 € verwandt wurden, um die Grundschulden der H.. abzulösen und 150.000 € direkt an die nunmehrige W..J.. GmbH zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit des Insolvenzschuldners ausgezahlt wurden. Zugleich vereinbarten die Parteien, dass der Kaufpreis in Höhe von 96.000 € reguliert werde durch die Einräumung eines lebenslänglichen ausschließlichen Wohnungsrechtes gemäß § 1093 BGB, welches nachfolgend in das Grundbuch eingetragen wurde. Für die weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf die Anlage K4 Bezug genommen. Im Jahre 2005 und in den Folgejahren kam es zu Vollstreckungsmaßnahmen der Gerichtsvollzieherin gegen den Insolvenzschuldner. Insoweit wird auf die Aufstellung in der Anlage K3 Bezug genommen. Mit Beschluss des Amtsgericht Hamburg vom 28.08.2012 (Az.: 67f IN 240/12, Anlage K1) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger behauptet, es habe sich um einen Notverkauf gehandelt. Der Zeuge S.. sei spätestens ab Mitte 2005 zahlungsunfähig gewesen. Mindestens habe Zahlungsunfähigkeit gedroht. Dies sei dem Zeugen J.. aufgrund von Gesprächen mit Herrn S.. auch bekannt gewesen. Herrn S.. sei bewusst gewesen, dass er die fälligen Raten für die aufgenommenen Darlehensverträge nicht pünktlich und nicht in voller Höhe würde bedienen können Der Kaufpreis sei deutlich unter Marktwert erfolgt. Der Zeuge J.. habe gewusst, dass der Insolvenzschuldner aufgrund der Veräußerung des Grundstücks vermögenslos gewesen sei. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, zu Gunsten von Herrn P..S.., R... Straße, 2...H.., die Rückauflassung an dem im Grundbuch von N.. (Amtsgericht Hamburg Blankenese), Blatt, Flurstück, der Gemarkung N.., Gebäude- und Freifläche, in Größe von 780 m², eingetragenen Grundstück, belastet in Abt. II mit einem lebenslänglichen ausschließlichen Wohnungsrecht zu Gunsten von Herrn P..S.. und in Abt. III mit Grundschulden über 455.178,00 €, zu erklären und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 96.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2012 zu zahlen, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S.. und J... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9.10.2014. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.