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Urteil

316 O 155/14

LG Hamburg 16. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2015:0122.316O155.14.0A
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Leitsätze
1. Es ergibt sich keine Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung aus dem Umstand, dass das ausgehändigte Exemplar der Widerrufsbelehrung weder Datum noch eine Bezeichnung des Darlehens enthält, wenn die Widerrufsbelehrung zusammen mit dem Darlehensvertrag unterzeichnet worden ist. Zudem ist der BGB Info-Verordung nicht zu entnehmen, dass eine dahingehende Bezugnahme zu erfolgen hat.(Rn.15) 2. Soweit die Widerrufsbelehrung die Formulierung enthält, dass "die Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt", ist die Belehrung insoweit zwar unwirksam, das Bankinstitut kann sich aber auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung gemäß der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB Info-V berufen, wenn die verwendete Widerrufsbelehrung der Musterwiderrufsbelehrung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht.(Rn.16) (Rn.17) 3. Eine ergänzende Fälligkeitsregelung, welche nicht in Zusammenhang mit dem eigentlichen Widerrufsrecht steht, oder eine Belehrung über ein finanziertes Geschäft, welches nicht vorliegt und daher überflüssig ist, sind nicht geeignet, den Verbraucher zu verwirren oder ihn von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht abzulenken, so dass sich hieraus keine Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung ergibt.(Rn.21) (Rn.22)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung anstehenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ergibt sich keine Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung aus dem Umstand, dass das ausgehändigte Exemplar der Widerrufsbelehrung weder Datum noch eine Bezeichnung des Darlehens enthält, wenn die Widerrufsbelehrung zusammen mit dem Darlehensvertrag unterzeichnet worden ist. Zudem ist der BGB Info-Verordung nicht zu entnehmen, dass eine dahingehende Bezugnahme zu erfolgen hat.(Rn.15) 2. Soweit die Widerrufsbelehrung die Formulierung enthält, dass "die Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt", ist die Belehrung insoweit zwar unwirksam, das Bankinstitut kann sich aber auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung gemäß der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB Info-V berufen, wenn die verwendete Widerrufsbelehrung der Musterwiderrufsbelehrung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht.(Rn.16) (Rn.17) 3. Eine ergänzende Fälligkeitsregelung, welche nicht in Zusammenhang mit dem eigentlichen Widerrufsrecht steht, oder eine Belehrung über ein finanziertes Geschäft, welches nicht vorliegt und daher überflüssig ist, sind nicht geeignet, den Verbraucher zu verwirren oder ihn von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht abzulenken, so dass sich hieraus keine Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung ergibt.(Rn.21) (Rn.22) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung anstehenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger waren nicht berechtigt, am 7. Februar 2014 den Widerruf zu erklären, da der Widerruf verfristet ist. Die in der Widerrufsbelehrung enthaltene Zweiwochenfrist ist unstreitig abgelaufen. Soweit die Kläger meinen, die Frist habe nicht zu laufen begonnen, da die Widerrufsbelehrung nicht wirksam gewesen sei, vermag die Kammer diese Auffassung nicht zu teilen. 1. Soweit die Kläger eine formelle Rüge dahingehend erheben, dass das ihnen ausgehändigte Exemplar der Widerrufsbelehrung weder Datum noch eine Bezeichnung des Darlehens enthalte, vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass dieser Umstand zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung führt. Zum einen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Kläger die Widerrufsbelehrung zusammen mit dem Darlehensvertrag unterzeichnet haben, zum anderen ist auch der BGB Info-Verordnung nicht zu entnehmen, dass eine dahingehende Bezugnahme zu erfolgen hätte. Hinzu kommt, dass es aufgrund der von der Beklagten überreichten Anlage B 1 feststeht, dass die Widerrufsbelehrung am 12.02.2007 unterschrieben wurde, so dass es nach Auffassung der Kammer nicht von Bedeutung ist, dass dieses Datum auf der von den Beklagten überreichten Durchschrift der Widerrufsbelehrung fehlt, da die Widerrufsbelehrung unstreitig in Zusammenhang mit der Unterschrift des Vertrages geleistet wurde. 2. Soweit die Kläger darüber hinaus rügen, dass die Widerrufsbelehrung in Hinblick auf die darin enthaltene Formulierung, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", unwirksam ist, entspricht dieses zwar der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die Kläger verkennen aber, dass die Beklagte berechtigt ist, sich auf das damals gültige Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB Info-V zu berufen. a. Den Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass die Belehrung in der am 12.2.2007 unterzeichneten Widerrufserklärung nicht den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots genügt, da die Verwendung des Wortes „frühestens" es dem Verbraucher nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen (BGH WM 2011, 1799 mwN). Dieser Mangel hat jedoch nicht unbedingt zur Folge, dass die Widerrufsfrist wegen einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung nicht erloschen wäre. Die Belehrung gilt vielmehr gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV als ordnungsgemäß, sofern die verwandte Widerrufserklärung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in einer den Anforderungen genügenden Form entspricht. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht in Kenntnis gesetzt, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Aus diesem Grund darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Belehrungen enthalten, insbesondere keine Zusätze oder Änderungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH Urteil vom 9.11.2011 I ZR 123/10). b. Diesen Anforderungen genügt nach Auffassung der Kammer die im vorliegenden Fall unterzeichnete Erklärung. Die darin enthaltenen Abweichungen von der Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfO sind nicht in der Lage, den Beginn der Widerrufsfrist hinauszuschieben. aa. Zunächst ist festzustellen, dass die Formulierung des eigentlichen Widerrufsrechts in der streitigen Widerrufsbelehrung exakt dem Muster entspricht. Lediglich die Formulierungen, die sich auf die Lieferung einer Sache beziehen, sind zulässigerweise gestrichen. Aus den Erläuterungen in der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV ergibt sich bereits, dass der dahingehende Klammerzusatz entfallen kann, wenn es sich um Leistungen handelt, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen. bb. Der Teil der Belehrung, der die Widerrufsfolgen betrifft, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Sätze 1 und 2 sind identisch mit der Anlage 2, der dritte Satz ist in dem Muster zwar nicht enthalten, führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung, da die Kammer davon ausgeht, dass auch die Gewährung eines der Grundstücksfinanzierung dienenden Darlehns eine Finanzdienstleistung darstellt, so dass der Hinweis in der Belehrung gemäß Gestaltungshinweis Nr. 6 der Anlage zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV obligatorisch ist (s.a. OLG Hamburg Beschlüsse vom 24.3.2014 und vom 15.4.2014, BeckRS 10514). In dem Hinweisbeschluss vom 24.3.2014 wird gerade nicht darauf abgestellt wird, dass der dort widerrufene Darlehensvertrag bereits vollständig abgewickelt war, auch wenn dieser Umstand in der vorangegangenen Entscheidung des Landgerichts eine wesentliche Rolle spielte. cc. Letztlich geht die Kammer davon aus, dass der letzte Satz in der Rubrik Widerrufsfolgen ebenfalls nicht in der Lage ist, die Unwirksamkeit der Belehrung herbeizuführen, da es sich lediglich um eine ergänzende Fälligkeitsregelung handelt, die offensichtlich nichts mit dem eigentlichen Widerrufsrecht zu tun hat und keinesfalls in der Lage ist, den Verbraucher zu verwirren oder in irgendeiner Form von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht abzulenken. dd. Auch die weiteren Inhalte der Widerrufsbelehrung vermögen nicht zu einer Unwirksamkeit der Belehrung führen. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit Ausführungen zu finanzierten Geschäfte es offen lassen dürfen, um welche Art Geschäft es sich in dem jeweiligen Fall handelt. Sofern offensichtlich und für jeden Verbraucher ohne weiteres erkennbar gar kein finanziertes Geschäft vorliegt, ist die dahingehende Belehrung überflüssig und kann keinerlei Wirkung entfalten (s.a. OLG Frankfurt WM 2014, 1860). Eine Bedeutung für das Widerrufsrecht der Kläger ist nicht zu erkennen, so dass ein Vorhandensein der dahingehenden Belehrung nach Auffassung der Kammer unschädlich ist. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Abschnitt „Finanzierte Geschäfte" nicht um einen notwendigen Teil der Widerrufsbelehrung handelt, so dass er ersatzlos gestrichen werden könnte, ohne die Wirksamkeit der Belehrung zu gefährden. 3. In Anbetracht des Umstandes, dass der Widerruf der Beklagten somit verfristet ist, kann dahingestellt bleiben, ob die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstößt. Da es offensichtlich ist, dass die Kläger den Widerruf nur deshalb erklärt haben, um in den Genuss niedrigerer Zinsen zu kommen, könnte man die Frage aufwerfen, ob es dem Sinn und Zweck des Widerrufsrechts entspricht, Vertragstreue nur dann einzufordern, wenn die eigenen Interessen nicht beeinträchtigt werden (s.a. LG Hamburg Urteil vom 27.11.2014 309 O 37/14 BeckRS 23461) oder aber ob keine Schutzwürdigkeit der Beklagten besteht. Die Klage war somit vollen Umfangs abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Kläger begehren die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages mit der Beklagten, welchen sie mit Widerruf vom 10.02.2014 widerrufen haben. Die Kläger schlossen im Februar 2007 einen Darlehensvertrag (Anlage B 1) mit der Beklagten. Die Darlehenssumme betrug EUR 70.000,00 und diente zumindest zum Teil der Ablösung eines bereits bestehenden Darlehens. Der effektive Jahreszins betrug 4,75 %, die jährliche Leistungsrate - zahlbar in zwölf Teilbeträgen von jeweils EUR 330,00 - betrug EUR 3.960,00. Die Kläger unterzeichneten diesen Darlehensvertrag am 12.02.2007, zugleich unterzeichneten sie eine dem Darlehensvertrag beigefügte Widerrufsbelehrung. Eine Auszahlung des Darlehens sollte erst zum 01.10.2009 erfolgen, der Zinssatz sollte bis zum 30.09.2017 gemäß den besonderen Vereinbarungen des Darlehensvertrages unveränderlich sein. Bis zum April 2014 einschließlich zahlten die Beklagten insgesamt € 25.150,--. Diese Summe resultiert aus 55 monatlichen Raten in Höhe von € 330,-- und zwei Sondertilgungen in Höhe von je € 3.500,-- in den Jahren 2011 und 2012. Mit Schreiben vom 10.02.2014 (Anl. K 3) widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag in Hinblick darauf, dass sie der Ansicht waren, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft und habe die darin enthaltene Frist nicht in Gang gesetzt. Dem widersprach die Beklagte mit Schreiben vom 24.02.2014, woraufhin die Kläger ihre Prozessbevollmächtigten einschalteten, welche mit Schreiben vom 19.03.2014 (Anl. K 4) die Beklagte aufforderten, den Widerruf des Darlehensvertrages zu akzeptieren. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach, so dass die Kläger am 19.05.2014 Klage erhoben. Sie tragen vor, die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung sei unwirksam und nicht von der Schutzwirkung der Anlage 2 des § 14 Abs. 1 BGB - InfoV gedeckt. Die Widerrufsbelehrung weise sowohl formale als auch inhaltliche Fehler auf, so dass der von ihnen erklärte Widerruf wirksam sei. Ein Mangel sei bereits darin zu sehen, dass aus der Belehrung nicht ersichtlich sei, auf welches Darlehen sich diese Belehrung beziehe sowie, wann diese Belehrung unterzeichnet worden sei. Darüber hinaus ergebe sich bereits aus der Formulierung, dass die Frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne, die Unwirksamkeit der Belehrung, wie der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen sei. Da die Belehrung im Übrigen nicht dem Wortlaut der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB - InfoV entspräche, könne die Beklagte sich nicht auf die Schutzwirkung dieser Bestimmung berufen. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger EUR 25.150,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 02.04.2014 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagten gegen die Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 06.02.2007 über nominal EUR 70.000,00 mit Widerruf der Kläger vom 10.02.2014 keine Ansprüche mehr zustehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der von den Klägern erklärte Widerruf greife nicht durch, da sie berechtigt sei, sich auf Vertrauensschutz zu berufen. Relevante Abweichungen von der Musterwiderrufserklärung seien im Übrigen nicht gegeben, da mögliche Abweichungen, die für die Ausübung des Widerrufsrechts offensichtlich ohne Bedeutung seien, den Fristbeginn nicht hinausschieben könnten. Im Übrigen sei die Widerrufserklärung hinsichtlich des wesentlichen Teils deckungsgleich, die Hinzufügung eines weiteren Satzes führe nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufserklärung. Gleiches gelte für den Abschnitt zu den finanzierten Geschäften, da dieses zum einen lediglich eine Zusammenfassung darstelle, zum anderen ohne Bedeutung sei, da der Darlehensvertrag mit den Klägern nicht Teil eines finanzierten Geschäftes war. Unabhängig davon sei die Ausübung des Widerrufs treuwidrig, das Recht zum Widerruf sei zudem verwirkt. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie die zu Protokoll gegebenen Erklärungen.