OffeneUrteileSuche
Urteil

316 O 366/13

LG Hamburg 16. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2015:0612.316O366.13.0A
10Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Anlagen, die im Rahmen eines Private Placement vertrieben werden, unterlagen zwar gemäß § 8f VerkProspG nicht der Prospektpflicht. Die Gründungsgesellschafter sind dadurch jedoch nicht von ihren Aufklärungspflichten befreit. Wird eine Anlage planmäßig im Wege schriftlicher Informationen vertrieben, haben die Gründungsgesellschafter auch für die Richtigkeit der schriftlichen Informationen einzustehen.(Rn.17) 2. Zu den aufklärungspflichtigen Umständen gehört auch die wirtschaftliche Verflechtung der Anteilstreuhänderin mit den Initiatoren und der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft. Auf diesen Umstand muss dezidiert und an einer Stelle, an der mit einer derartigen Information auch zu rechnen ist, hingewiesen werden (Anschluss BGH, 10. Oktober 1994, II ZR 95/93, NJW 1995, 130).(Rn.19)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 357.000,- USD nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz p. a. seit dem 24.01.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der mittelbaren Kommandit-Beteiligung des Klägers an der M. G. M. O. P. P. GmbH & Co. KG in Höhe von USD 350.000 (Treuhand-Referenz Nr. 2.). 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten in Annahmeverzug befinden. 3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar; Der Streitwert wird auf Euro 261.043,04 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anlagen, die im Rahmen eines Private Placement vertrieben werden, unterlagen zwar gemäß § 8f VerkProspG nicht der Prospektpflicht. Die Gründungsgesellschafter sind dadurch jedoch nicht von ihren Aufklärungspflichten befreit. Wird eine Anlage planmäßig im Wege schriftlicher Informationen vertrieben, haben die Gründungsgesellschafter auch für die Richtigkeit der schriftlichen Informationen einzustehen.(Rn.17) 2. Zu den aufklärungspflichtigen Umständen gehört auch die wirtschaftliche Verflechtung der Anteilstreuhänderin mit den Initiatoren und der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft. Auf diesen Umstand muss dezidiert und an einer Stelle, an der mit einer derartigen Information auch zu rechnen ist, hingewiesen werden (Anschluss BGH, 10. Oktober 1994, II ZR 95/93, NJW 1995, 130).(Rn.19) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 357.000,- USD nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz p. a. seit dem 24.01.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der mittelbaren Kommandit-Beteiligung des Klägers an der M. G. M. O. P. P. GmbH & Co. KG in Höhe von USD 350.000 (Treuhand-Referenz Nr. 2.). 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten in Annahmeverzug befinden. 3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar; Der Streitwert wird auf Euro 261.043,04 festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 357.000,- USD, Zug um Zug gegen Übertragung der mittelbaren Kommandit-Beteiligung des Klägers an der M.G.M.O.P.P. GmbH & Co. KG in Höhe von USD 350.000 aus vorvertraglicher Haftung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten. Die Beklagten waren Gründungskommanditisten der M.G.M.O.P.P. GmbH & Co KG (vgl. § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages, Anlage B 6 Seite 3). Die bereits der Gesellschaft angehörenden Gesellschafter schließen mit den neu hinzukommenden Kommanditisten in einer Kommanditgesellschaft einen Aufnahmevertrag und haften für die Verletzung von Aufklärungspflichten im Rahmen der Beitrittsverhandlungen. Dem steht nicht entgegen, wenn der Anleger wie hier der Kläger nicht direkt selbst Kommanditist wird, sondern sich mittelbar über einen Treuhandvertrag an der Fondsgesellschaft beteiligt, sofern der Gesellschafter wie ein unmittelbar an der Gesellschaft beteiligter Kommanditist behandelt werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 23.04.2012, Az.: II ZR 211/09, Rz 10, zitiert nach juris). Dies war hier nach § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages (Anlage B 6 Seite 4) der Fall. Der Umstand, dass die streitgegenständliche Anlage im Rahmen eines Private Placement vertrieben wurde, entbindet die Beklagten nicht von Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern. Zwar war nach § 8 f VerkProspG a.F. keine gesetzliche Prospektpflicht vorgesehen. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Anleger eines im Wege des Private Placement vertriebenen Angebots gänzlich schutzlos gestellt werden sollten. Die Prospekthaftung im weiteren Sinne stellt eine Haftung u.a. der Gründungsgesellschafter aus vorvertraglicher Pflichtverletzung dar, die auf ihrer Stellung als zukünftiger Vertragspartner der Beitretenden beruht. Die Gründungsgesellschafter haben die Pflicht, einem Beitrittsinteressen für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle für seine Entscheidung wesentlichen Umstände aufzuklären (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.2012, Az.: II ZR 69/12, Rz 10, zitiert nach juris). Dies gilt auch außerhalb des Anwendungsbereichs der gesetzlich geregelten Prospekthaftung (vgl. BGH, Urt. v. 03.12.2007, Az.: II ZR 21/06, Rz. 7, zitiert nach juris). Die aufgrund von § 8 f. Abs. 2 Nr. 3 VerkProspG fehlende Prospektpflicht führt lediglich dazu, dass die Beklagten keinen den Anforderungen des § 8 f ff. VerkProspG entsprechenden Prospekt erstellen mussten, von ihren Aufklärungspflichten sind sie dadurch indes nicht befreit. Die Beklagten waren als Gründungsgesellschafter gegenüber dem Kläger verpflichtet, sie über alle Nachteile und Risiken der Kapitalanlage zu informieren. Dieser Pflicht kann genüge getan werden, wenn dem Eintretenden Informationen - sei es in Form eines Prospekts oder bei einem Private Placement als Vertriebsweg in Form anderer Maßnahmen - überreicht werden, die zutreffend und vollständig ein umfassendes Bild über die Risiken der Kapitalanlage gewähren. Wird eine Anlage planmäßig im Wege schriftlicher Informationen vertrieben, haben die Gründungsgesellschafter auch für die Richtigkeit der schriftlichen Informationen einzustehen. Diese vom BGH für den Vertrieb einer Anlage mittels eines Prospekts entwickelten Grundsätze haben auch dort zu gelten, wo eine spezialgesetzliche Prospektpflicht nicht gegeben ist. Andernfalls stünden die Anleger von im Wege des Private Placement vertriebenen Anlagen schutzlos dar, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben ihre Anlageentscheidung getroffen haben. Ob die Gründungsgesellschafter ihren Aufklärungspflichten nachgekommen sind oder nicht, ist nach Ansicht des Gerichts nach dem Gesamtbild zu beurteilen, die die überlassenen Informationen von der Kapitalanlage vermitteln. Insoweit besteht kein Unterschied zu einer Prospekthaftung im weiteren Sinne aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Prospekts bei spezialgesetzlicher Prospektpflicht (vgl. insoweit z.B. BGH, Urt. v. 14.06.2007, Az.: III ZR 300/05). Soweit die Beklagten der Ansicht sind, dass sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGH II ZR 21/06 auf den vorliegenden Fall nicht übertragen lasse, weil sie den grauen Kapitalmarkt betreffe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Entscheidung enthält insoweit nach Ansicht der Kammer einen allgemeinen Rechtsgedanken, wonach auch außerhalb der gesetzlichen geregelten Prospekthaftung Aufklärungspflichten bestehen und insoweit, wenn den Aufklärungspflichten durch schriftliche Informationen genügt werden soll, diese dann auch den allgemeinen Grundsätzen der Prospekthaftung unterliegen (vgl. die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 03. 12. 2007, Az. II ZR 21/06, Juris Rn 7). Die Beklagten sind ihrer Aufklärungspflicht hinsichtlich der wirtschaftlichen Verflechtung der Beklagten zu 2) zu den Initiatoren und der Geschäftsführung des Fonds nicht hinreichend nachgekommen. Die M.C. AG hat die M. GMO S.A. gegründet, wie sich aus dem Private Placement Memorandum ergibt und soll laut Investorenpräsentation (Anlage K 1, Seite 4) die Leitung des Zielfonds inne haben, wobei sie selbst 10 % des Kapitals zeichnen sollte. Zusammen mit der M.F.S. AG hat sie die Anlage- und Investitionsberatung für das Management des Zielfonds übernommen (s. Anlage B 5 „Die Beteiligung“ Unterpunkt: „Fondsmanagement“). Vorstandsvorsitzender der M.C. AG und ein Geschäftsführer der M.S. gehören laut Anlage K 1 dem Management der M. GMO S.A. an. Dass die wesentlichen Entscheidungsträger des Zielfonds ebenso wie die Beklagten zu 1) und 3) und die persönlich haftende Gesellschafterin der M.G.M.O.P.P. GmbH und & Co KG, die M.G.M.O.P.P. GmbH, wirtschaftlich miteinander als Tochterunternehmen der M.-Gruppe verflochten sind, ist für den Anleger ohne weiteres bereits aus der Namensgebung ersichtlich. Nicht erkennbar ist indes, dass auch die Beklagte zu 2) als Tochterunternehmen zur Firmengruppe M.M.P. gehört. Dies ergibt sich weder aus der Anlage K 1 noch aus den Anlagen B 1 B 5 oder B 6. Zwar ergibt sich im vorliegenden Fall dieser Umstand aus dem Zeichnungsschein (Anlage B 7, dort S. 2 unter „Datenschutz und Werbewiderspruchsrecht“). Dort findet sich die Mitteilung, dass die Beklagte zu 2) zur M.-Gruppe gehört. Allerdings handelt es sich bei diesem Ort des Hinweises um eine Stelle, an der mit einem solchen Hinweis in keiner Weise gerechnet werden kann. Es handelt sich gerade nicht um einen deutlichen Hinweis, der auch geeignet ist, denjenigen, der sich über die Struktur der Gesellschaften informieren möchte Aufklärung zu bieten. Unter der Überschrift „Datenschutz und Werbewiderspruchsrecht“, einer Passage, die sich zudem im Zeichnungsschein klein gedruckt noch unterhalb der Unterschriftszeile befindet, vermutet kein Anleger eine Aufklärung über eine konzernrechtliche Verbundenheit zwischen den Fondsinitiatoren und der Beklagten zu 2) als Anteilstreuhänderin. Wer sich zu dieser Frage informieren möchte, liest hierfür nicht im Zeichnungsschein eine Passage mit der Überschrift „Datenschutz und Werbewiderspruchsrecht“. Auf die Frage, ob der Zeichnungsschein bereits so lange vor dem Zeichnungstermin vorgelegen hat, dass er eine ordnungsgemäße Aufklärung überhaupt hätte begründen können, kommt es hier bereits gar nicht an, da angesichts der konkreten Passage, in der sich diese Information findet, eine ordnungsgemäße Aufklärung über diesen Aspekt durch den Zeichnungsschein ohnehin nicht in Betracht kommt. Über diesen Umstand der Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2) zur M.-Gruppe hätten die Beklagten jedoch hinreichend deutlich aufklären müssen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH gehören zu den nach Treu und Glauben zu offenbarenden Tatsachen „auch wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen den Gesellschaftern und den Unternehmern, in deren Hand die Gesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat. Derartige Verflechtungen begründen die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der Gesellschaft und der im Rahmen einer Unterbeteiligung beitretenden Gesellschafter. Der einzelne Anleger kann deshalb erwarten, dass er über diesen Sachverhalt aufgeklärt wird, damit er in Kenntnis des Risikos seine Entscheidung treffen und gegebenenfalls der bestehenden Gefährdung begegnen kann“ (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 Juris Rn 9). Das Gericht folgt nicht der Auffassung der Beklagten, dass diese Rechtsprechung vorliegend nicht greifen würde, da sich das Angebot ausschließlich an einen sehr begrenzten Kreis von Investoren gerichtet habe. Nach den Risikohinweisen in der Anlage B 6 (S. 16) richtete sich das Angebot zur Beteiligung „an einen Personenkreis mit eigener wirtschaftlicher Erfahrung, der selbst ein Gespür für die vorhandenen Risiken besitzt und in der Lage ist, diese gegeneinander abzuwägen“. Auch ein solcher Personenkreis muss die notwendigen Informationen erhalten, um die Risiken sorgfältig gegeneinander abwägen zu können. Ob die Treuhandkommanditistin der Gefahr einer Interessenkollision unterliegt, kann auch der erfahrene Anleger nur erkennen, wenn er darüber unterrichtet wird, dass sie ebenso wie die anderen Kommanditistin und die Entscheidungsträger des Zielfonds Tochterunternehmen derselben Firmengruppe sind. Ohne Hinweis auf eine wirtschaftliche Verflechtung hat der Anleger auch keinen Anlass, selbständig Nachforschungen anzustellen. Nach Ansicht des Gerichts ist ein Interessenkonflikt nicht von vornherein ausgeschlossen, wie die Beklagten meinen, auch wenn das operative Geschäft allein auf der Ebene des Zielfonds erfolgt und die KG als alleinigen Zweck die Beteiligung an dieser Gesellschaft hat. So bedarf nach § 8 des Gesellschaftsvertrages der KG die geschäftsführende Kommanditistin die Einwilligung der Gesellschafter für bestimmte Rechtsgeschäfte, etwa für Änderungen und/oder Aufhebung der nach Maßgabe des Investitionsplanes zu schließenden Verträge ab einem bestimmten Gegenstandswert (Anlage B 6 Gesellschaftsvertrag Seite 5). Auch entlasten die Gesellschafter die geschäftsführende Kommanditistin, die ihrerseits die Rechte der KG innerhalb des Zielfonds etwa durch die Teilnahme an der Generalversammlung mit den dieser wiederum zustehenden Rechten ausübt. Die Beklagte zu 2) nimmt die Rechte der Gesellschafter der KG für die Treuhänder war. Da die Beklagte zu 2) ebenso wie die Beklagten zu 1) und 3) ein Tochterunternehmen der M.-Gruppe ist, besteht die Gefahr, dass die Beklagte zu 2) nicht gänzlich unabhängig hinsichtlich der Handlungen der geschäftsführenden Kommanditistin entscheidet. Zwar sind die Treugeber nach § 6 Abs. 1 des Treuhandvertrages berechtigt, an der Gesellschafterversammlung persönlich teilzunehmen und das ihnen von der Treuhänderin überlassene Stimmrecht auszuüben. Haben die Anleger jedoch keine Kenntnis von der wirtschaftlichen Verflechtung der Beklagten zu 2) mit den übrigen Beteiligten, haben sie auch keinen Anlass, Misstrauen gegenüber der Beklagten zu 2) zu walten und von ihren Rechten aus § 6 Abs. 1 des Treuhandvertrages Gebrauch zu machen. Vielmehr hält es auch der Bundesgerichtshof für einen besonders schwerwiegenden Umstand, wenn der Projektinitiator auch die Treuhänderin kontrolliert, so dass damit die zur Interessenwahrung der Anleger gebotene Neutralität nicht gegeben war (vgl. BGH IVa ZR 122/85, Urteil vom 04. 03. 1987, Juris Abs. 24). Über diesen Umstand hätte daher, da es sich um einen ganz wesentlichen Umstand handelt, dezidiert und an einer Stelle, an der mit einer derartigen Information auch zu rechnen war, aufgeklärt werden müssen, woran es hier fehlt. Der Aufklärungsfehler war für die Anlageentscheidung des Klägers auch ursächlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt eine Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, da eine fehlerhafte Aufklärung schon nach der Lebenserfahrung ursächlich für die Anlageentscheidung sei (stRspr des BGH, z.B. Urt v. 17.05.2011, Az.: II ZR 202/09, Juris Rn 15 ff.). Diese Vermutung haben die Beklagten nicht widerlegt. Der Annahme, dass der Anleger auch ihm bekannte Risiken in Kauf genommen hat und er deshalb auch bei Aufklärung über weitere Risiken nicht vor der Zeichnung der Anlage zurückgeschreckt wäre (vgl. das Urteil des Kammergericht Berlin, vom 08.07.2009, Az.: 26 U 156/07), hat der BGH in der genannten Entscheidung zum Az.: II ZR 202/09 eine deutliche Absage erteilt. Insofern mag für die Anlageentscheidung des Klägers die prognostizierte Rendite entscheidend gewesen sein. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass sie auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung dieselbe Entscheidung getroffen hätte. Den Beweisantritten der Beklagten zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung war nicht nachzugehen, da es sich insoweit um eine unzulässige Ausforschung gehandelt hätte. Unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt vor bei einem Beweisantritt, der nicht unmittelbar oder (beim Indizienbeweis) mittelbar dem Beweis vom Beweisführer vorgetragener Tatsachen dient, sondern der Ausforschung von Tatsachen oder der Erschließung von Erkenntnisquellen, die es erst ermöglichen sollen, bestimmte Tatsachen zu behaupten und sodann unter Beweis zu stellen. Für die Abgrenzung des zulässigen Beweisantrags von einem solchen unzulässigen und damit unbeachtlichen Beweisermittlungsantrag ist entscheidend, ob die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürliche Behauptungen „aufs Gratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt (Zöller-Greger ZPO Kommentar 29. Aufl. Vor § 284 Rn 5 mit weiteren Nachweisen). Hier haben die Beklagten aber ihre Behauptungen gerade „ins Blaue hinein“ aufgestellt. Es fehlt an den erforderlichen greifbaren Anhaltspunkten für den vermuteten Sachverhalt. Die Beklagten haben keine hinreichend tragfähigen tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen, aufgrund derer die eigentlichen Beweisbehauptungen trotz ihres Charakters als gänzlich pauschale Vermutungen einen zulässigen Beweisantritt begründen könnten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei der Parteivernehmung ein Missbrauch zu Ausforschungszwecken besonders nahe liegt, so dass gerade hier zu prüfen ist, ob der Beweisantrag nicht nur zu dem Zweck gestellt wurde, den Prozessgegner zur Verschaffung von Erkenntnissen zu zwingen, die dem Antragsteller einen substantiierteren Vortrag erst ermöglichen (vgl. hierzu Zöller-Greger aaO § 445, Rn 3a). Bei sämtlichem Vortrag der Beklagten handelt es sich nicht um die Darstellung eines konkreten Geschehensablaufs, eines realen Lebenssachverhalts, sondern letztlich um Prognosen, um Behauptete Handlungsalternativen des Klägers, ohne dass insoweit ein konkreter Lebenssachverhalt vorgetragen würde. Im Einzelnen: Soweit die Beklagten behaupten, dass der Kläger die Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2) zum M.-Konzern aus dem Zeichnungsschein gekannt habe und ihm auch die Tatsache, dass es bei einer Konzernzugehörigkeit zu Interessenkonflikten kommen könne, bekannt gewesen sei, war der Kläger nicht als Partei zu vernehmen und auch der Zeuge K. nicht zu vernehmen. Dass dem Kläger die Tatsache, dass es bei einer Konzernzugehörigkeit zu Interessenkonflikten kommen kann, bekannt war, kann als wahr unterstellt werden, ohne dass dies an der Begründetheit des Anspruchs etwas ändern würde, da dies nicht dazu führen würde, dass der Kläger auch konkret Kenntnis von der Gefahr der Interessenkonflikte im vorliegenden Fall hätte, worauf es aber allein ankommt. Gleiches gilt für die Behauptung der Beklagten, dass dem Kläger aufgrund seiner Vorerfahrung bekannt gewesen sei, dass die Treuhänderin üblicherweise zum Konzern des Initiators gehöre und dies Interessenkonflikte in sich bergen könne. Auch eine solche Kenntnis von „Üblichkeiten“, die im Übrigen selbst unsubstantiiert und gänzlich pauschal behauptet wird, begründet keine Kenntnis im konkreten Fall. Soweit behauptet wird, dass der Kläger die Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2) zum M.-Konzern aus dem Zeichnungsschein gekannt habe handelt sich ersichtlich um eine Spekulation ins Blaue hinein, da eine konkrete Aufklärung (insbesondere durch den Zeugen K.) über den Inhalt des Zeichnungsscheins hinaus nicht vorgetragen wird. Es wird nicht konkret vorgetragen, auf welche Weise dem Kläger diese Kenntnis wann vermittelt wurde. Ob der Kläger den Zeichnungsschein auch hinsichtlich der unterhalb der Unterschrift liegenden Passage „Datenschutz und Werbewiderspruchsrecht“ gelesen hat und ihm dabei (was angesichts der Regelungsgehaltes dieser Passage sehr fraglich wäre) auch die Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2) zum M.-Konzern bewusst wurde, ist eine reine Spekulation, für die im Tatsächlichen nichts vorgetragen ist. So wird noch nicht einmal konkret vorgetragen, dass der Kläger diese Passage überhaupt gelesen habe. Was der Berater S.K. hierzu aus eigener Wahrnehmung schildern könnte, wird nicht vorgetragen. Auch soweit die Beklagten behaupten, der Kläger hätte auch bei Kenntnis der vermeintlichen Aufklärungsfehler die Anlage gezeichnet, was insbesondere auch für den Vorwurf gelte, er sei nicht über die Zugehörigkeit der Beklagten zu 2) zum M.-Konzern aufgeklärt worden, war wiederum weder der Kläger als Partei zu vernehmen, noch S.K. als Zeuge zu hören. Gleiches gilt für die Behauptung, dass selbst wenn den Kläger die Konzernzugehörigkeit der Treuhänderin in irgendeiner Weise gestört habe, er sich als Direktkommanditist beteiligt hätte, nicht aber von einer Beteiligung am Private Placement abgesehen hätte. Auch diese Behauptungen sind wiederum gänzlich ins Blaue hinein aufgestellt. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, wie der Kläger sich bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung über die Frage der Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2) zum M.-Konzern verhalten hätte, tragen die Beklagten nicht vor. Bei einer solchen Gefahr von Interessenkollisionen erscheint es keineswegs selbstverständlich, dass der Kläger sich als Direktkommanditist beteiligt hätte, da das Gesamtkonzept des Fonds hiervon betroffen ist, also die Kapitalanlage insgesamt. In der Konstellation in der damit gerechnet werden muss, dass diverse Anleger sich von einer Treuhänderin vertreten lassen, bei der die Gefahr einer Interessenkollision besteht, erscheint die Abstandnahme von der Investition in diese Anlage insgesamt jedenfalls nicht fernliegend, da im Fall, dass sich tatsächlich Interessenkollisionen auswirken auch die Anlage eines Direktkommanditisten mit betroffen wäre. Die bloße isolierte Behauptung, der Kläger hätte auch bei Kenntnis die Anlage gezeichnet, ggf. als Direktkommanditist ist daher keine Schilderung von konkretem realen Lebenssachverhalt, sondern lediglich die bloße pauschale Behauptung einer der den Beklagten günstigen (mutmaßlichen) Verhaltensweise des Klägers ins Blaue hinein. Lebenssachverhalt, der diese begründet und trägt, wird nicht konkret vorgetragen. Eine Beweisaufnahme zu der isolierten gänzlich pauschalen Behauptung, der Kläger hätte auch bei Kenntnis der Konzernzugehörigkeit die Anlage (ggf. als Direktkommanditist) gezeichnet, würde auf eine prozessual unzulässige Ausforschung hinauslaufen. In gesteigertem Maße gilt dies für den vorsorglichen Beweisantritt der Beklagten durch das Zeugnis K. „für die fehlende Kausalität etwaiger Aufklärungsfehler“, da dieser Vortrag insgesamt gänzlich pauschal ist und keinen konkreten Lebenssachverhalt betrifft. Die Kammer hatte in der mündlichen Verhandlung vom 27. 02. 2015 darauf hingewiesen, dass sie keine Beweisaufnahme durchführen würde, da dies eine Ausforschung bedeuten würde und Gelegenheit zur Substantiierung gegeben, wobei der weitere Vortrag nicht substantiierter ist, als derjenige vor der mündlichen Verhandlung. Der Schaden des Klägers umfasst die Beteiligung (350.000,- USD) und das im Hinblick auf die Beteiligung geleistete Agio (7.000,- USD) (Zug-um-Zug gegen Übertragung der mittelbaren Kommanditbeteiligung). Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Nach § 199 Abs. 1 BGB setzt der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist neben der Entstehung des Anspruchs voraus, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Geht es um den Vorwurf mehrerer Pflichtverletzungen, ist der Verjährungsbeginn für jeden Aufklärungsfehler getrennt zu prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 22.09.2011, III ZR 186/10, Juris Rn 9). Dabei obliegt es den Beklagten, die sich auf die Einrede der Verjährung berufen, die Umstände, die zu einem Verjährungsbeginn führten, vorzutragen. Dies haben sie hinsichtlich der fehlenden Aufklärung über die wirtschaftliche Verwicklung der Beklagten zu 2) nicht getan. Es kann dabei dahinstehen, wann der Kläger das Private Placement Memorandum und die weitern Unterlagen (Anlagen B 1, 5, 6) erhalten hat. Denn auch diese enthalten keinen konkreten Hinweis darauf, dass es sich auch bei der Beklagten zu 2) um ein Tochterunternehmen der Firmengruppe M.M.P. handelt. Aus dem Zeichnungsschein ergibt sich zwar wie dargestellt unter der Überschrift „Datenschutz und Werbewiderspruchsrecht“ der Umstand der Konzernzugehörigkeit. Indes vermag sich hieraus keine Verjährung wegen Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis zu ergeben, da die Beklagten nicht substantiiert tatsächlich eine Kenntnis des Klägers vorgetragen haben und da jedenfalls angesichts des Umstandes, dass an dieser Stelle nicht mit einer derartigen Aufklärung zu rechnen war, grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich einer Unkenntnis ausscheidet. Soweit die Beklagten sich auf Verjährung hinsichtlich des Umstandes, dass sich aufgrund der Adressengleichheit für den Kläger hätte nahezu aufdrängen müssen, dass es sich bei der Beklagten zu 2) um ein Unternehmen der M.-Gruppe handelte, er aber jedenfalls diese Information hätte zum Anlass nehmen müssen, bei der Beklagten zu 2) oder der Fondsgesellschaft nachzufragen und andernfalls grob fahrlässig gehandelt habe, vermag die Kammer auch dem nicht zu folgen. Die bloße Adressengleichheit, bedeutet nicht notwendigerweise eine Konzernzugehörigkeit. Insoweit ist allgemeinbekannt, dass in großen Bürohäusern zahlreiche unterschiedliche Rechtsträger ansässig sein können, ohne dass sie zum gleichen Konzern gehören oder rechtlich miteinander verbunden sind. Die Adressgleichheit mag ein Indiz für eine Konzernzugehörigkeit sein, indes kein so starkes, als dass eine fehlende Nachfrage grobe Fahrlässigkeit begründen würde. Hinzu kommt, dass eine bloße Adressangabe kein echter Hinweis der Beklagten ist. Bereits aus einem Nichtüberprüfen der Anschriften könnte dem Kläger kein Obliegenheitsverstoß vorgeworfen werden, ebenso wenig aus fehlender weiterer Recherche aus eigenem Antrieb, falls ihm die Adressgleichheit aufgefallen wäre. Die Zinsforderung ist gem. § 291 S. 1 BGB, § 222 Abs. 1 ZPO iVm § 187 Abs. 1 BGB, seit dem 24.01.2014 begründet (Rechtshängigkeitszinsen). Die Zinshöhe ergibt sich aus §§ 291 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Auch der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist begründet. Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich aus dem Umstand, dass hier eine Zug-um-Zug-Verurteilung hinsichtlich des Leistungsantrags (Klagantrag zu Ziffer 1)) erfolgt (vgl. hierzu Zöller-Stöber aaO § 756 Rn 9). Durch die Verweigerung der Rückabwicklung spätestens aufgrund der Rechtshängigkeit der vorliegenden Leistungsklage befinden sich die Beklagten im Annahmeverzug hinsichtlich der Rückabwicklung Zug-um-Zug. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen und der Streitwertbeschluss folgen aus §§ 3, 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4, 709 S. 1, 2 ZPO. Der Kläger begehrt von den Beklagten Ersatz des Zeichnungsschadens nach Beteiligung an der „M.G.M.O.P.P. GmbH & Co KG“. Der Kläger beteiligte sich im Oktober 2007 über die Beklagte zu 2) als Treuhandkommanditistin an der von den Beklagten zu 1) bis 3) gegründeten Kapitalanlagegesellschaft „M.G.M.O.P.P. GmbH & Co KG“ mit einer Einlage von 350.000 USD zzgl. Agio in Höhe von 7.000,- USD. Für die Einzelheiten der Beitrittserklärung wird auf die Anlage B 7 verwiesen. Bei den Beklagten zu 1) bis 3) handelt es sich um die Gründungskommanditisten, wobei die Beklagte zu 3) auch die Stellung als geschäftsführende Kommanditistin innehatte. Die Beklagte zu 2) ist zugleich Anteilstreuhänderin. Zweck der „M.G.M.O.P.P. GmbH & Co KG“ (im Folgenden kurz: “KG”) war die Beteiligung an der “ M.G.M.O. S.A.“ (im Folgenden kurz M. GMO S.A.), einer luxemburgischen Investmentgesellschaft, die in die maritime Industrie investieren sollte. Vor Zeichnung des Beitritts erhielt der Kläger eine Investorenpräsentation (Anlage K 1). Ob der Kläger bereits vor der Zeichnung eine deutschsprachige Kurzinformation („Kurzinformation GMO“, Anlage B 5), einen deutschsprachigen Abdruck des Gesellschaftsvertrages der GMO KG, des Treuhand- und Verwaltungsvertrages sowie von Steuer- und Risikohinweisen (Anlage B 6) und des englischsprachigen Private Placement Memorandums zum GMO SA einschließlich einer Übersetzung ins Deutsche (Anlage B 1) erhielt, ist streitig. Für die Einzelheiten dieser Unterlagen wird auf die Anlagen K 1, B 1 und B 5 und B 6 Bezug genommen. Die Beteiligung an der KG wurde im Wege des sog. „Private Placement“ mit einer Mindestzeichnungssumme von 350.000 USD vertrieben. Der Kläger trägt vor, die Vermittlerin, die H.F. AG habe ihn durch deren Geschäftsführer S.K. fehlerhaft und unzureichend aufgeklärt. Für diese fehlerhafte Beratung hätten die Beklagten einzustehen. Die Beklagten seien auch ihren eigenen Aufklärungspflichten nicht nachgekommen. Die Investorenpräsentation enthielte unzutreffende Angaben. Es sei auch über verschiedene aufklärungspflichtige Umstände nicht aufgeklärt worden, so etwa über die fehlende Unabhängigkeit und die unzulässige Interessenverflechtung zwischen den Fondsinitiatoren und der Beklagten zu 2 als Anteilstreuhänderin. Hinsichtlich der einzelnen weiteren gerügten Beratungsfehler wird auf die klägerischen Schriftsätze Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 357.000,- USD nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der mittelbaren Kommandit-Beteiligung des Klägers an der M.G.M.O.P.P. GmbH & Co. KG in Höhe von USD 350.000 (Treuhand-Referenz Nr. 2.), sowie festzustellen, dass sich die Beklagten in Annahmeverzug befinden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, dem Kläger seien bereits vor Zeichnung die Unterlagen gem. Anlagen B 1, 5 und 6 übergeben worden. Der Kläger hätte auch bei Kenntnis der vermeintlichen Aufklärungsfehler die Anlage gezeichnet, was insbesondere auch für den Vorwurf gelte, er sei nicht über die Zugehörigkeit der Beklagten zu 2) zum M.-Konzern aufgeklärt worden. Die Beklagten berufen sich insoweit zum Beweis auf Parteivernehmung des Klägers. Selbst wenn den Kläger, wie er nun behaupte, die Konzernzugehörigkeit der Treuhänderin in irgendeiner Weise gestört hätte, dann hätte er sich als Direktkommanditist beteiligt, nicht aber von einer Beteiligung am Private Placement abgesehen zum Beweis hierfür berufen sich die Beklagten auf Parteivernehmung des Klägers und das Zeugnis des Beraters S.K.. Die Beklagten behaupten weiter, der Kläger habe die Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2) zum M.-Konzern auch aus dem Zeichnungsschein gekannt; auch die Tatsache, dass es bei einer Konzernzugehörigkeit zu Interessenkonflikten kommen könne, sei dem Kläger bekannt gewesen; insoweit berufen sich die Beklagten zum Beweis auf Parteivernahme des Klägers und das Zeugnis des S.K.. Aufgrund seiner Vorerfahrungen sei dem Kläger bekannt gewesen, dass die Treuhänderin üblicherweise zum Konzern des Initiators gehöre und dies Interessenkonflikte in sich bergen könne. Auch insoweit berufen sich die Beklagten zum Beweis auf das Zeugnis des S.K.. Vorsorglich bieten die Beklagten „für die fehlende Kausalität etwaiger Aufklärungsfehler“ das Zeugnis des S.K. an. Die Beklagten sind der Ansicht, sie seien ihren Aufklärungspflichten jedenfalls durch die Übergabe der Unterlagen gem. Anlagen B 1, B 5, und B 6 nachgekommen. Da es sich bei der Beteiligung um ein sog. Private Placement handele, bestünden für die Beklagten allenfalls reduzierte Aufklärungspflichten, gegen die sie nicht verstoßen hätten. Eine Prospektpflicht treffe sie gerade nicht. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Sie sind der Ansicht, dass es sich dem Kläger schon wegen der Adressengleichheit hätte nahezu aufdrängen müssen, dass es sich bei der Beklagten zu 2) um ein Unternehmen der M.-Gruppe handelte, jedenfalls aber hätte er diese Information zum Anlass nehmen müssen, bei der Beklagten zu 2) oder der Fondsgesellschaft nachzufragen. Wenn er dies unterlasse, befinde er sich seit dem Jahr 2008 in grob fahrlässiger Unkenntnis hinsichtlich der seine behaupteten Ansprüche begründenden Umstände. Die Klage ist am 23.01.2014 zugestellt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 27. 02. 2015 Bezug genommen.