OffeneUrteileSuche
Urteil

316 O 54/17

LG Hamburg 16. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2017:0621.316O54.17.00
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einzelfall zu Schadensersatzansprüchen wegen Fehlerhaftigkeit eines Prospektes zu einer Kapitalanlage (hier: Fehlerhaftigkeit des Prospektes verneint).(Rn.17)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf € 26.250,00 festgesetzt. Die Terminsgebühr ist zu einem Streitwert von € 23.431,23 entstanden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall zu Schadensersatzansprüchen wegen Fehlerhaftigkeit eines Prospektes zu einer Kapitalanlage (hier: Fehlerhaftigkeit des Prospektes verneint).(Rn.17) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf € 26.250,00 festgesetzt. Die Terminsgebühr ist zu einem Streitwert von € 23.431,23 entstanden. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der am 02.07.2009 erfolgten Beteiligung an der Kommanditgesellschaft Z. L. F. H. GmbH & Co. KG mit einer Zeichnungssumme von € 25.000,00 zu. Die Rügen des Klägers greifen insoweit nicht durch. Die von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler bestehen entweder nicht oder die diesbezüglichen Ansprüchen sind jedenfalls verjährt. Im Einzelnen: 1. Fehlerhafte Darstellung der wirtschaftlichen Lage: Soweit der Kläger rügt, dass der Prospekt fehlerhaft sei, da die wirtschaftliche Lage zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe fehlerhaft bzw. beschönigt dargestellt worden sei obwohl negativen Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise bereits allgemein bekannt gewesen seien, greift dieser Einwand nicht durch. Trotz des Hinweises des Klägers auf die Seiten 23 bis 25 und die dortigen Darstellungen bleibt unklar, welche konkreten Angaben der Kläger für fehlerhaft hält. Auch ansonsten bleibt der Vortrag des Klägers vage und unsubstantiiert. Der Kläger legt schon nicht dar, aufgrund von welcher konkreten Umstände der Beklagten zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe welche konkreten Umstände der Finanz- und Wirtschaftskrise bekannt gewesen sein sollen und wie sich diese Umstände negativ auf den streitgegenständlichen Fonds ausgewirkt haben sollen. Dies gilt vor allem deshalb, weil die vier Fondsimmobilien unstreitig bereits für längere Zeit (8 – 9,75 Jahre) vermietet gewesen waren, weshalb nicht nachvollziehbar ist, wie sich eine etwaige Krise des Finanzmarktes mit eventuell sinkender Nachfrage oder einer bestimmten Arbeitslosenquote negativ ausgewirkt haben soll. Die Suche nach einem solventen Mieter war gerade nicht mehr notwendig. Des Weiteren bleibt unklar, welche Ausführungen „beschönigt“ dargestellt sein sollen und wodurch insoweit eine Irreführung erzeugt worden sein soll. Dass die Darstellungen falsch oder zum damaligen Zeitpunkt unvertretbar gewesen sind, behauptet auch der Kläger nicht. 2. Unzutreffende und irreführende Markteinschätzung: Auch soweit der Kläger rügt, dass eine unzutreffende und irreführende Markteinschätzung vorliege und die aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise negative lokale Marktentwicklung in den Niederlanden im Jahr 2008 von dem Prospektherausgeber ignoriert worden sei, was sich unter anderem auch aus einem Zeitungsartikel vom 25.08.2012 (Anlage K 3) ergebe, greift auch dieser Einwand nicht durch. Auch in diesem Zusammenhang legt der Kläger nicht dar, inwieweit die Marktentwicklung zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe trotz der langfristigen Vermietung sich hätte negativ auf den Fonds auswirken können. Dies gilt ebenfalls für die Inhalte aus dem Zeitungsartikel aus dem Jahr 2012. Es bleibt auch unklar, welche Darstellung konkret auf Seite 26 des Prospekts unzutreffend sein soll. Auch eine „Irreführung“ legt der Kläger nicht substantiiert dar. Inwieweit konkret Prognosen zum damaligen Zeitpunkt unvertretbar gewesen sein sollen, legt der Kläger ebenfalls nicht dar. Soweit der Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens begehrt, käme dies einer unzulässigen Beweisausforschung gleich. 3. Mangel an Risikoinformationen: Des Weiteren bleibt auch die Rüge des Klägers, es liege ein Mangel an Risikoinformationen zu den vier Immobilien des Fonds, insbesondere hinsichtlich der Leerstandsquote sowie der Nachfrage, vor, ohne Erfolg. Der Kläger trägt pauschal zu - im Übrigen von der Beklagten bestrittenen - Leerstands- und Nachfragequoten vor, ohne darzulegen, welchen Quellen er diese Quoten entnimmt und wieso die dargestellten Quoten unzutreffend sein sollen, sodass sich daraus eine Täuschung ergeben könnte. Gleichzeitig bleibt auch im Zusammenhang mit diesem gerügten Prospektfehler unklar, wie sich aufgrund der langfristigen Vermietung der Immobilien etwaige Leerstands- bzw. Nachfragequoten zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe negativ auf den Fonds ausgewirkt haben sollen. Des Weiteren ist auch der Vortrag des Klägers zur Nachfrage in Utrecht nicht nachvollziehbar, da sich dort keine der vier Fondsimmobilien befindet. Soweit Risiken im Zusammenhang mit einer etwaigen Anschlussvermietung bestehen, wird hierüber hinreichend auf Seite 17f. des Prospekts aufgeklärt. Dort wird explizit genannt, dass die Möglichkeit besteht, dass im Falle einer Anschlussvermietung möglicherweise geringere Einnahmen generiert werden könnten oder gar ein Anschlussmietvertrag unter Umständen gar nicht abgeschlossen werden kann, was wiederum negative Auswirkungen auf die Auszahlungen an die Anleger haben könnte. 4. Irreführende Behauptung positiver volkswirtschaftlicher Rahmenbedingungen: Auch das Vorbringen des Klägers, es liege eine irreführende Behauptung positiver volkswirtschaftlicher Rahmenbedingungen vor, obwohl die Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise zum damaligen Zeitpunkt bereits spürbar gewesen seien, führt zu keinem Prospektfehler. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat, wie trotz der langfristigen Vermietung die Finanz- und Wirtschaftskrise zum damaligen Zeitpunkt negative Auswirkungen auf den Fonds gehabt hätte, sodass insoweit eine Aufklärungspflicht bestanden hätte. Der Kläger trägt ohne Substanz zu etwaigen - bestrittenen - Arbeitslosenquoten vor, ohne darzulegen, woher diese stammen, inwieweit diese unrichtig sein sollen und wie sich diese negativ auf den Fonds ausgewirkt haben sollen. Im Übrigen wird auch auf Seite 24 auf die Volatilität der Arbeitslosenquote hingewiesen. Es ergibt sich auch in diesem Zusammenhang nicht, dass die Prognosen zum damaligen Zeitpunkt unvertretbar gewesen sein sollen. 5. Falsche Darstellung der Darlehenskonditionen: Zuletzt greift auch die Rüge des Klägers, dass die Darlehenskonditionen falsch und die diesbezüglichen Risiken ungenügend dargestellt worden seien und auch nicht auf die Beleihungsgrenze von 72 % hingewiesen worden sei, nicht durch. Denn zunächst einmal bleibt bei der dargestellten Berechnung des Klägers unklar, mit welchen konkreten Zahlen er seine Berechnungen anstellt und woher diese stammen (u. a. der Wechselkurs, Sicherheitsleistungen, CHF-Tilgungen). Darüber hinaus sind die Darstellungen des Klägers in diesem Zusammenhang weitestgehend unklar, worauf das Gericht im mündlichen Termin vom 02.06.2017 hingewiesen hatte, ohne dass der Kläger hierzu weiter vorgetragen hat. Soweit der Kläger das Überschreiten der Beleihungsgrenze rügt und eine diesbezügliche Aufklärung vermisst, stellt sich die Frage, ob insoweit überhaupt eine Aufklärungspflicht bestanden hat (Ablehnung einer Aufklärungspflicht: u. a. HansOLG, Beschl. v. 31.07.2013 – 9 U 69/13; OLG Frankfurt, Urt. v. 15.10.2014 – 17 U 155/13, Rn 74, zit. nach juris; Urt. v. 28.11.2014 – 19 U 83/14, Rn 55, zit. nach juris). Jedenfalls wären diesbezügliche Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2013 nach §§ 195, 199 BGB verjährt, da der Kläger unstreitig im Jahr 2010 gemäß des Schreibens vom 29.10.2010 (Anlage B 2) über die Überschreitung aufgeklärt worden ist. Daneben erschließt sich auch nicht, inwieweit der Hinweis in dem Prospekt auf den Seiten 15ff., wonach ein Totalverlust möglich ist, sollten nach Ablauf der Darlehenslaufzeit die Objektwerte unter die Restvaluta der Darlehen fallen, fehlerhaft sein soll. Sofern der Kläger rügt, dass auch eine Verschlechterung des Wechselkurses Risiken mit sich bringe, ist auch hierüber hinreichend auf den Seiten 17 und 50 des Prospekts aufgeklärt worden. Auf Seite 17 wird insbesondere ausgeführt, dass die Immobilien teilweise in Schweizer Franken- Darlehen finanziert werden, die Einnahmen jedoch in Euro anfallen, wodurch sich ein Wechselkursrisiko ergebe. Es wird auch darauf hingewiesen, dass ein gegenüber dem für die Betriebsphase kalkulierter stärkerer Schweizer Franken im Vergleich zum Euro über die Laufzeit des Beteiligungsangebotes zu geringeren Auszahlungen führen würde. Auf Seite 50 findet sich der Hinweis, dass, wenn es innerhalb des Prognosezeitraums zu Abweichungen des prognostizierten Wechselkurses zu den vereinbarten Zahlungszeitpunkten kommen würde, diese Abweichungen aus der Liquiditätsreserve der Emittentin auszugleichen wären bzw. sich die Höhe des gesamten Fremdkapitals entsprechend erhöhen würde. 2. Da keine Pflichtverletzung gegeben ist, bestehen auch die weiteren Ansprüche des Klägers (Zinsen, Feststellung, Rechtsanwaltskosten) nicht. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 709 Satz 2 ZPO. III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO und ergibt sich aus dem Nominalbetrag der Beteiligung zzgl. des Agios, für die Terminsgebühr abzüglich der Klagerücknahme in Höhe der Ausschüttungen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Falschberatung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in Form der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft Z. L. F. H. GmbH & Co. KG (im Folgenden: L. F.) in Anspruch. Die Beklagte ist Anbieterin der streitgegenständlichen Beteiligung und haftet ausweislich des streitgegenständlichen Prospekts (Anlage K 1) für den diesbezüglichen Inhalt. Vermittelt durch die P. Bank F. AG beteiligte sich der Kläger mit Beitrittserklärung vom 02.07.2009 (Anlage K 2) an dem streitgegenständlichen Fonds mit einer Beteiligungssumme von € 25.000,00 zzgl. 5 % Agio (€ 1.250,00). Dem Beratungsgespräch zugrunde lag der streitgegenständliche Emissionsprospekt. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 17.11.2016 machte der Kläger seine Ansprüche über seinen Prozessbevollmächtigten gegenüber der L. T. GmbH geltend. Die Beteiligung sieht vor, dass sich die Anleger in Form eines geschlossenen Fonds an vier Büroimmobilien in den N. beteiligen, die jeweils ab Übernahme der jeweiligen Immobilie zwischen 8 und 9,75 Jahre vermietet gewesen sind. Der Kläger hat insgesamt Ausschüttungen in Höhe von € 2.818,77 erhalten. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Prospekt Prospektfehler aufweise. Dieser sei unrichtig, irreführend und unvollständig. Insbesondere sei die wirtschaftliche Lage zum damaligen Zeitpunkt fehlerhaft bzw. beschönigt dargestellt worden. Zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe seien die negativen Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise bereits allgemein bekannt gewesen, worauf nicht hingewiesen worden sei. Daneben erfolge auch eine unzutreffende und irreführende Markteinschätzung. Die lokalen Marktentwicklungen, die aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise in den Niederlanden im Jahr 2008 negativ ausgefallen seien, seien von dem Prospektherausgeber ignoriert worden. Dies ergebe sich auch aus einem Zeitungsartikel vom 25.08.2012 (Anlage K 3). Des Weiteren rügt der Kläger einen Mangel an Risikoinformationen zu den vier Immobilien des Fonds, insbesondere hinsichtlich der Leerstandsquote sowie der Nachfrage. Auch liege eine irreführende Behauptung positiver volkswirtschaftlicher Rahmenbedingungen vor, obwohl die Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise zum damaligen Zeitpunkt bereits spürbar gewesen seien. Es seien vor allem zu niedrige Arbeitslosenquoten dargestellt. Darüber hinaus seien auch die Darlehenskonditionen falsch und die diesbezüglichen Risiken ungenügend dargestellt. Auch sei nicht auf die Beleihungsgrenze von 72 % hingewiesen worden. Der Kläger hat zunächst die Zahlung von € 26.250,00 begehrt. Mit Schriftsatz vom 28.04.2017 hat er die Klage aufgrund von erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von € 2.818,77 zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 23.431,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der Z. L. F. H. GmbH & Co. KG im Nennwert von € 25.000,00; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der im Antrag zu Ziff. 1 benannten Beteiligung im Verzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Auslagen in Höhe von € 1.564,26 zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Prospekt fehlerfrei sei. Die in dem Prospekt genannten Prognosen seien jeweils vertretbar gewesen. Insbesondere seien etwaige Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise damals nicht absehbar gewesen. Zudem sei dies unerheblich, da die Fondsimmobilien - unstreitig - langfristig vermietet gewesen seien, sodass nicht die Befürchtung bestanden habe, dass aufgrund einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung ggf. kein solventer Mieter gefunden worden wäre. Gleiches gelte für den Vortrag des Klägers im Zusammenhang mit den Leerstandsquoten. Auf ein etwaiges Währungsrisiko werde in dem Prospekt auf den Seiten 17 und 50 hingewiesen. In Bezug auf die Nichteinhaltung der Beleihungsgrenze erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung und verweist auf den Inhalt eines Schreibens vom 29.10.2010 (Anlage B 2), welches der Kläger unstreitig erhalten hat und in welchem auf ein Überschreiten der Beleihungsgrenze hingewiesen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 02.06.2017 Bezug genommen.