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Beschluss

316 O 137/19

LG Hamburg 16. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:0617.316O137.19.00
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Leitsätze
Alleine die schlechte Vermögenslage des Schuldners oder die drohende Konkurrenz anderer Gläubiger ist kein Arrestgrund (BGH, 19. Oktober 1995, IX ZR 82/94).(Rn.2)
Tenor
Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 18.04.2019 (BI. 29 ff. d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Alleine die schlechte Vermögenslage des Schuldners oder die drohende Konkurrenz anderer Gläubiger ist kein Arrestgrund (BGH, 19. Oktober 1995, IX ZR 82/94).(Rn.2) Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 18.04.2019 (BI. 29 ff. d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO. Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Die Beschwerdebegründung vermag eine anderweitige Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet weiterhin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Arrestgrundes gern. § 917 Abs. 1 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Wie bereits im Beschluss vom 16.04.2019 ausgeführt, findet der dingliche Arrest gern. § 917 Abs. 1 ZPO statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des zu titulierenden Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Kein Arrestgrund ist aber alleine die schlechte Vermögenslage des Schuldners oder die drohende Konkurrenz anderer Gläubiger (BGH, Urteil v. 19.10.1995 - IX ZR 82/94 = BGHZ 131, 105 = NJW 1996, 321). Soweit der Antragssteller in seiner sofortigen Beschwerde geltend macht, dass eine Anfechtung gegenüber dem Vollstreckungsschuldner nach Beendigung der Zwangsverwaltung voraussichtlich nicht erfolgreich sein werde, da dieser keine Kenntnis von den anfechtungsrelevanten Umständen habe und die Kenntnis des Zwangsverwalters nicht zuzurechnen sei, handelt es sich um Probleme des Erkenntnisverfahrens, nicht hingegen des Vollstreckungsverfahrens. Diesen kann mit einem Arrest nicht begegnet werden. Zudem führt eine Aufhebung der Zwangsverwaltung auf Grund einer Antragsrücknahme des Vollstreckungsgläubigers zur Verpflichtung des Zwangsverwalters, das Grundstück einschließlich der Nutzungen, die von ihm nicht mehr benötigt werden, an den Vollstreckungsschuldner herauszugeben (BGH, Urteil v. 13.10.2011 - IX ZR 188/10 = NJW-RR 2012, 263 Rn. 18). Zahlungen auf den Teilungsplan erfolgen nicht mehr und der Vollstreckungsgläubiger kann aus der Zwangsverwaltung keine Rechte mehr herleiten (BGH, Urteil v. 13.10.2011 - IX ZR 188/10 = NJW-RR 2012, 263 Rn. 18). Die Aufhebung der Zwangsverwaltung führt nicht dazu, dass bisherige Nutzungen an den Vollstreckungsgläubiger, dessen Befriedigung die Zwangsverwaltung dient, ausgekehrt werden. Der Antragssteller könnte insoweit nach erfolgreicher Durchführung des Erkenntnisverfahrens gegenüber dem Vollstreckungsschuldner auf die durch den Zwangsverwalter ausgekehrten Mittel zugreifen, soweit dies nicht bereits durch andere Gläubiger des Vollstreckungsschuldners geschehen ist. Im Verhältnis zu diesen soll der Arrest dem Antragssteller allerdings keinen Vorteil verschaffen (BGH, Urteil v. 19.10.1995 - IX ZR 82/94 = BGHZ 131, 105 = NJW 1996, 321).