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Urteil

316 O 135/19

LG Hamburg 16. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:0926.316O135.19.00
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Leitsätze
1. Das Tragen von Schutzausrüstung ist nach dem Regelwerk der „Laws of Cricket“ für einen Schlagmann nicht erforderlich. (Rn.26) 2. Eine Verpflichtung der Trainer, Schienbeinschoner zur Verfügung zu stellen oder einen Lehrer, der im Rahmen eines Betriebsausflugs probeweise an einer Cricket-Trainingsstunde teilnimmt, darüber zu informieren, dass er solche tragen solle, ergibt sich auch nicht daraus, dass diese Schutzausrüstung geeignet gewesen wäre, die Folgen von Zusammenstößen beim Cricket abzumildern oder gar zu verhindern. (Rn.34) 3. Der Umfang von Verkehrssicherungspflichten im Cricket kann zwar auch über das Regelwerk hinausgehen. So hat der zur Verkehrssicherung Verpflichtete grundsätzlich selbst zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen notwendig sind. Handelt es sich um ein Trainingsspiel mit Tennisbällen, kann an den Trainer kein strengerer Maßstab zu stellen sein, als ein solcher, der nach den „Laws of Cricket“ vorgegeben ist. (Rn.52) 4. Daher hat ein Lehrer, der im Probespiel mit einem Kollegen zusammengestoßen ist und sich dadurch eine komplizierte Knieverletzung zugezogen hat, keinen Schadensersatzanspruch gegen den Trainer, da dieser keine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht pflichtwidrig unterlassen hat. (Rn.48) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Dieses Urteil ist durch Urteil vom 1. November 2019 ergänzt worden. Das Ergänzungsurteil ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Tragen von Schutzausrüstung ist nach dem Regelwerk der „Laws of Cricket“ für einen Schlagmann nicht erforderlich. (Rn.26) 2. Eine Verpflichtung der Trainer, Schienbeinschoner zur Verfügung zu stellen oder einen Lehrer, der im Rahmen eines Betriebsausflugs probeweise an einer Cricket-Trainingsstunde teilnimmt, darüber zu informieren, dass er solche tragen solle, ergibt sich auch nicht daraus, dass diese Schutzausrüstung geeignet gewesen wäre, die Folgen von Zusammenstößen beim Cricket abzumildern oder gar zu verhindern. (Rn.34) 3. Der Umfang von Verkehrssicherungspflichten im Cricket kann zwar auch über das Regelwerk hinausgehen. So hat der zur Verkehrssicherung Verpflichtete grundsätzlich selbst zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen notwendig sind. Handelt es sich um ein Trainingsspiel mit Tennisbällen, kann an den Trainer kein strengerer Maßstab zu stellen sein, als ein solcher, der nach den „Laws of Cricket“ vorgegeben ist. (Rn.52) 4. Daher hat ein Lehrer, der im Probespiel mit einem Kollegen zusammengestoßen ist und sich dadurch eine komplizierte Knieverletzung zugezogen hat, keinen Schadensersatzanspruch gegen den Trainer, da dieser keine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht pflichtwidrig unterlassen hat. (Rn.48) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Dieses Urteil ist durch Urteil vom 1. November 2019 ergänzt worden. Das Ergänzungsurteil ist am Ende der Entscheidung angefügt. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches nach §§ 280 I, 241 II BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrages zugunsten Dritter fehlt es jedenfalls an der Verletzung einer vertraglichen Schutz- oder Hinweispflicht nach § 241 II BGB (vgl. zu Schutzpflichten allgemein: Bachmann in MüKo BGB, 8. Aufl. 2019, § 241 BGB Rn. 56). a) Grundsätzlich kann offenbleiben, ob die „Laws of Cricket“ im streitgegenständlichen Fall Anwendung finden, da die Trainer der Beklagten keine der zum Zeitpunkt des Unfalls geltenden Regelungen des „The Laws of Crickets Code (2000 Code 6th Edition – 2015)“ verletzt haben. An die Trainer ist, da es sich um ein Trainingsspiel mit Tennisbällen handelte und überdies keine weiteren Schutz- oder Hinweispflichten denkbar sind, jedenfalls kein strengerer Maßstab als der nach den „Laws of Cricket“ vorgegebene Maßstab zu stellen. aa) Die Trainer der Beklagten traf keine Verpflichtung, der Klägerin Schutzkleidung, insbesondere Schienbeinschoner, zur Verfügung zu stellen oder sie darüber zu informieren, dass sie solche tragen solle. Das Tragen von Schutzausrüstung ist nach dem Regelwerk der „Laws of Cricket“ für einen Schlagmann bereits deshalb nicht erforderlich, da eine Vorschrift, die eine solche Ausrüstung vorschreibt, nicht existiert. Aus dem Apendix D folgt zudem, dass Schutzausrüstung zwar erlaubt, jedoch im Umkehrschluss gerade nicht vorgeschrieben ist: Apendix D: „For a batsman, items permitted are a protective helmet, external leg guards (batting pads), batting gloves and, if visible, forearm guards.“ Der Schiedsrichter, der bei diesem Spiel ebenfalls einer der Trainer war, überprüft beim Cricket auch nur, dass die Spieler keine andere Ausrüstung als die erlaubte nutzen. Jedoch stellt er nicht etwa sicher, dass Schutzausrüstung in Form von Schienbeinschonern getragen wird: 3.6 (c)(i): „Before the toss and during the match, the umpires shall satisfy themselves that no player uses equipment other than that permitted.“ Dass Schlagmänner beim Cricket häufig Schutzausrüstung, insbesondere Schienbeinschützer tragen, ist darauf zurückzuführen, dass der Cricketball vom Werfer auf den Schlagmann geschleudert wird, wobei sich die Beine des Schlagmannes in direkter Wurflinie des Werfers befinden. Im regulären Spiel ist der Cricketball dabei sehr hart und mindestens 140 Gramm schwer, was das Spielen mit Schienbeinschonern zur Vermeidung von Verletzungen angenehmer macht: 5.1: „The ball, when new, shall weigh not less than 5½ ounces/155.9 g, nor more than 5¾ ounces/163 g, and shall measure not less than 813/16 in/22.4 cm, nor more than 9 in/22.9 cm in circumference.“ 5.6 (i).: „The specifications as described in 1 above shall apply to men’s cricket only. The following specifications will apply to women’s cricket: Weight: from 415/16 ounces/140 g to 55/16 ounces 151 Circumference: from 8¼ in/21.0 cm to 87/8 in/22.5 cm“ Bei dem Spiel mit einem Tennisball ist ein solcher Schutz jedoch nicht erforderlich. Insbesondere birgt der Tennisball beim Schleudern durch den Werfer nicht die gleiche Verletzungsgefahr wie ein Cricketball und prallt mit weniger starker Wucht auf, da er in der Regel nur circa ein Drittel des Gewichts eines Cricketballes ausmacht (Gewicht zwischen 56,7 Gramm und 58,5 Gramm, vgl. „International Tennis Federation Rules of Tennis“ Appendix I b), The Ball). Eine Verpflichtung der Trainer, Schienbeinschoner zur Verfügung zu stellen oder die Klägerin darüber zu informieren, dass sie solche tragen solle, ergibt sich auch nicht daraus, dass diese Schutzausrüstung geeignet gewesen wäre, die Folgen von Zusammenstößen beim Cricket abzumildern oder gar zu verhindern. Eine derartige Funktion haben Schienbeinschoner beim Cricket schon gar nicht. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus einer Regelung der „Laws of Cricket“ für Feldspieler, die ebenso wie Schlagmänner der Gefahr von Zusammenstößen ausgesetzt sind und für die sogar ein Verbot des Tragens von Schienbeinschonern besteht: 41.1: „No fielder other than the wicket-keeper shall be permitted to wear gloves or external leg guards. In addition, protection for the hand or fingers may be worn only with the consent of the umpires.“ bb) Die Trainer der Beklagten traf auch keine Verpflichtung, die Klägerin oder ihren Mitspieler Herrn M. vor dem Spiel darauf hinzuweisen, dass der Pitch nicht von anderen Spielern als dem Schlagmann betreten werden solle. Eine Regelung, wonach der Pitch von niemand anderem als dem Schlagmann betreten werden darf, existiert nach den „Laws of Cricket“ nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Schlagmann den Ball mit dem Schläger trifft. Ab diesem Zeitpunkt darf der Pitch von anderen Spielern betreten werden: 41.6: „While the ball is in play and until the ball has made contact with the striker’s bat or person, or has passed the striker’s bat, no fielder, other than the bowler, may have any part of his person grounded on or extended over the pitch.“ Vorliegend hatte die Klägerin zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes unstreitig bereits den Ball bereits getroffen. cc) Der Umstand, dass der Trainer, der während des Spiels als Schiedsrichter fungierte, während des Spiels keinen Warnruf ausrief oder die Spieler im Vorfeld des Spiels darauf hinwies, dass nicht mit übertriebenem Ehrgeiz oder Eifer gespielt werden solle, begründet ebenfalls keine Pflichtverletzung. Die Pflichten der Schiedsrichter ergeben sich abschließend aus den „Laws of Cricket“. Danach muss der Schiedsrichter darauf achten, dass die geltenden Spielregeln des Cricketsports eingehalten werden und dass fair gespielt wird: 3.1: „to control the game as required by the Laws, with absolute impartiality“ 3.7: „shall be the sole judges of fair and unfair play“ Da es sich jedoch um keine Regelverletzung handelte, als Herr M. den Pitch betrat, bestand schon keine Pflicht des, als Schiedsrichter agierenden, Trainers einzugreifen. Auch gehört das Spielen mit besonders hohem Ehrgeiz oder Eifer im Freizeitbereich zu den normalen sportlichen Gegebenheiten und bedarf keiner gesonderten vorherigen Reglementierung. Zweifel ergeben sich im konkreten Fall ebenfalls am Vorliegen eines unfairen Spielverhaltens. Insbesondere sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Herr M. die Klägerin gezielt umrennen wollte. Vielmehr wollte er nur den Ball fangen. Zumindest aber müsste ein unfaires Spiel nicht vom Schiedsrichter präventiv, etwa durch einen Warnruf oder einen Spielstopp, verhindert werden. Es entsteht erst nach dem unfairen Spielverhalten die Pflicht das Spiel auszusetzen: 23.4 (b)(i): „Either umpire shall call and signal Dead ball when he intervenes in a case of unfair play.“ dd) An die Trainer ist, da es sich um ein Trainingsspiels mit Tennisbällen handelte und überdies keine weiteren Schutz- oder Hinweispflichten denkbar sind, jedenfalls kein strengerer Maßstab als der nach den „Laws of Cricket“ vorgegebene zu stellen. Selbst, wenn – aus dem Grund, dass es sich um ein Spiel von Laien handelte – ein erhöhter Anforderungsmaßstab an die Trainer als nach den „Laws of Cricket“ gestellt würde, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Hinsichtlich der Schutzausrüstung birgt das Werfen eines Tennisballes auch bei Laien keine derartige Verletzungsgefahr, die das Tragen von Schienbeinschonern erforderlich machen würde. Es ist zudem schon gar nicht denkbar, wie eine weitergehende Warn- oder Hinweispflicht hätte ausgestaltet sein sollen. Dass grundsätzlich beim Sport darauf geachtet wird, nicht frontal mit anderen Personen zusammenzustoßen, kann als Wissen vorausgesetzt werden und wird von den Spielern auch wegen der drohenden eigenen Verletzungsgefahr im Regelfall vermieden. 2. Ein Schadensersatzanspruch nach § 831 I BGB scheitert an einer deliktischen Verletzungshandlung der Trainer, da diese keine ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht pflichtwidrig unterlassen haben. Da keine allgemeine Rechtspflicht zum Handeln besteht, ist das Unterlassen dem aktiven Tun nur dann gleichzustellen, wenn eine spezifische Pflicht zum Handeln besteht (vgl. zu den Verkehrssicherungspflichten allgemein: Katzenmeier in Dauner-Lieb/Langen – Schuldrecht, 3. Aufl. 2016, § 823 BGB Rn. 124 f.; Förster in BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 51. Edition Stand: 01.08.2019, § 823 BGB Rn. 100; BGH, Urt. v. 02.10.2012 – VI ZR 311/11, NJW 2013, 48; BGH, Urt. v. 09.09.2008 – VI ZR 279/06, NJW 2008, 3778, 3779; BGH, Urt. v. 25.02.1993 – III ZR 9/92, NJW 1993, 1799, 1801; BGH, Urt. v. 29.11.1977 – VI ZR 51/76, NJW 1978, 421, 422; BGH, Urt. v. 28.04.1952 – III ZR 118/51, NJW 1952, 1050, 1052). Maßgeblich ist, dass die „Law of Crickets“ keine derartige Pflicht zum Handeln vorsahen: So hätten die Trainer der Klägerin keine Schutzkleidung, insbesondere Schienbeinschoner, zur Verfügung stellen brauchen oder sie darüber informieren müssen, dass sie solche zu tragen habe (vgl. 3.6 (c)(i) und Apendix D i.V.m. 5.1 und 5.6 (i) sowie 41.1 der „Laws of Cricket“). Auch bestand keine Verpflichtung der Trainer, die Spieler darauf hinzuweisen, dass der Pitch nicht von anderen Personen als dem Schlagmann betreten werden darf (vgl. 41.6 der „Laws of Cricket“). Eine Pflicht der Trainer zum Ausrufen einer Warnung während des Spiels oder der Erteilung eines Hinweises im Vorfeld des Spiels, nicht mit übertriebenem Ehrgeiz oder Eifer zu spielen, bestand ebenfalls nicht (vgl. 3.1 und 3.7 der „Laws of Cricket“). Als allgemeingültiges Regelwerk des Sportbereichs, können die „Laws of Cricket“ grundsätzlich, ungeachtet ihrer direkten Anwendbarkeit im konkreten Fall, zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten im Cricket herangezogen werden (vgl. zur Konkretisierung von Verkehrssicherungsmaßnahmen: BGH, Urt. v. 09.09.2008 – VI ZR 279/06, NJW 2008, 3778, 3779). Der Umfang von Verkehrssicherungspflichten im Cricket kann zwar auch über das Regelwerk hinausgehen. So hat der zur Verkehrssicherung Verpflichtete grundsätzlich selbst zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen notwendig sind (BGH, Urt. v. 02.10.2012 – VI ZR 311/11, NJW 2013, 48; BGH, Urt. v. 09.09.2008 – VI ZR 279/06, NJW 2008, 3778, 3779). Da es sich im konkreten Einzelfall jedoch um ein Trainingsspiel mit Tennisbällen handelte und überdies keine weiteren Schutz- oder Hinweispflichten denkbar sind, kann an die Trainer jedoch kein strengerer Maßstab zu stellen sein, als ein solcher, der nach den „Laws of Cricket“ vorgegeben ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Ergänzungsurteil vom 1. November 2019 Das Urteil vom 26.09.2019 wird im Tenor unter Ziffer 2) wie folgt ergänzt: Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, einschließlich der Kosten der Nebenintervention. Tatbestand Das Landgericht Hamburg hat am 26.09.2019 folgendes Urteil erlassen: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf € 8.000,00 festgesetzt. Über die Kosten der Nebenintervention ist dabei nicht entschieden worden. Mit am 02.10.2019 eingegangenem Schriftsatz beantragt der Nebenintervenient, das Urteil in Punkt 2 dahingehend zu ergänzen: Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen. Die Klägerin und der Beklagte stellen keinen Antrag. Die Klägerin ist der Ansicht, die Streitverkündung sei sinnlos gewesen, da unabhängig vom Ausgang des Prozesses die Klägerin oder aber auch die Beklagte keinerlei Ansprüche gegen den Streitverkündeten gehabt hätte. Entscheidungsgründe Der Antrag des Nebenintervenienten ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß gem. § 321 Abs. 2 ZPO gestellt worden, und auch begründet. Gem. § 321 Abs. 1 ZPO ist das Urteil auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist. Die Kostenentscheidung berücksichtigt versehentlich entgegen § 101 ZPO nicht die Kosten der Nebenintervention. Diese Entscheidung war durch Ergänzung des Urteils nachzuholen. Sie beruht auf §§ 321 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe die Kosten deswegen nicht zu tragen, weil die Streitverkündung sinnlos gewesen sei. Nach § 72 ZPO kann eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden. Diese Voraussetzung lag im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Nebenintervenienten vor. Für die Erstattung der Kosten der Nebenintervention kommt es nicht darauf an, ob der Beitritt zum Rechtsstreit notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO war (Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, § 101 Rn. 4) Allerdings soll eine "grundlose" Streitverkündung als Grundlage für einen Streitbeitritt ausscheiden (OLG Köln, Beschluss vom 29. November 2004 - 22 W 27/04 -; Jaspersen in Beckscher Online-Kommentar ZPO, § 101, Rdnr. 16). Das soll jedenfalls dann gelten, wenn für den Nebenintervenienten erkennbar war, dass die Streitverkündung jeglicher Grundlage entbehrte (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08. Mai 2015 – 4 W 35/15 –, Rn. 5, juris). Eine derartige Konstellation war vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Frage, ob es sich um einen Dienstunfall handelte und ob eine Haftung des Nebenintervenienten gem. §§ 33 ff. Beamtenversorgungsgesetz in Betracht kam, wäre in einem anderen Verfahren zunächst zu klären gewesen. Jedenfalls war es für den Nebenintervenienten nicht ohne Weiteres erkennbar, dass die Streitverkündung jeglicher Grundlage entbehrt hätte. Die Parteien streiten um Schmerzensgeldansprüche wegen eines Sportunfalles. Die Klägerin arbeitete als Lehrerin an der H.- L.-Schule in H./ H.. Am 28.09.2016 fand ein Betriebsausflug der Lehrerschaft statt, an welchem auch die Klägerin teilnahm. Zu dem Betriebsausflug vereinbarte die Schule eine Trainingsstunde auf dem Gelände der Beklagten, um dort probeweise Cricket zu spielen. Es fand eine Einweisung durch zwei Trainer der Beklagten im Hinblick auf die grundlegenden Spielregeln statt, dann wurde das Spiel begonnen. Da es sich um ein Trainingsspiel handelte, wurde nicht mit Cricketbällen, sondern mit Tennisbällen gespielt. Die Teilnehmer erhielten keine Schutzausrüstung. Jedenfalls einer der Trainer überwachte den Spielbetrieb. Die Klägerin befand sich in der Mannschaft, die auf dem sogenannten Pitch von einem Wicket zum anderen Wicket laufen muss, um auf diese Weise Punkte zu erzielen. Grundsätzlich beginnt das Spiel damit, dass die eine Mannschaft durch einen Schlagsmann (Batsman) versucht, den Ball mit dem Schläger zu treffen und dann bei Erreichen des Wickets Punkte erhält. Die Position der Klägerin war die der Schlagfrau. Nachdem der Klägerin der Ball zugeworfen worden war, traf sie diesen und rannte dann, mit dem Schläger in der Hand, auf den nächsten Wicket zu. Ihr Kollege und Schulleiter, Herr M., welcher die Position des Fängers hatte, versuchte den Ball zu fangen, und rannte dabei gegen die Klägerin. Durch den Zusammenstoß schlug der Schläger, den die Klägerin in ihrer rechten Hand trug, massiv gegen ihr rechtes Knie, sodass die Klägerin stürzte. Sie konnte dann einige Zeit nicht aufstehen und wurde wegen starker Schmerzen noch am Tag des Unfalles in die A. Klinik A. eingewiesen. Die A. Klinik A. stellte am 29.09.2016 fest, dass die Klägerin eine ‚laterale Tibiakopfimpressionsfraktur‘ erlitten hatte. Die Klägerin musste daher am 05.10.2016 am Knie operiert werden. An die Operation schloss sich ein Krankenhausaufenthalt an, der bis zum 10.10.2016 andauerte. Die Klägerin war danach bis zum 09.01.2017 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Bis September 2017 musste sie sich Reha-Maßnahmen unterziehen. Am 07.01.2017 erfolgte dann eine weitere Operation, bei welcher die Schrauben entfernt wurden. Im Anschluss an die zweite Operation war die Klägerin erneut zwei Wochen krankgeschrieben. Die Klägerin meint, die Trainer hätten sich pflichtwidrig verhalten und die Beklagte müsse sich dieses Fehlverhalten zurechnen lassen. Zum einen hätten die Trainer den Unfall verhindern können, wenn sie die Spieler mit ordnungsgemäßer Schutzausrüstung ausgestattet hätten, insbesondere mit Bein- und Knieschützern. Diese Schutzkleidung werde von Schlagleuten beim Cricket üblicherweise getragen und sei durch die hier anwendbaren „Laws of Cricket“ auch vorgesehen. Auch bei einer Trainingsstunde mit einem Tennisball müssten die Trainer auf eine angemessene Schutzkleidung achten. Aus dem ständigen Mitführen des Schlägers entstünde insoweit auch eine erhöhte Verletzungsgefahr. Die Schutzkleidung schütze nicht nur vor dem Ball, sondern auch vor atypischen Verletzungen. Hätte die Klägerin Schutzkleidung getragen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Unfall nicht, beziehungsweise nicht so schwer, ausgefallen wäre. Zum anderen habe es an einer exakten und genauen Einweisung in das Spiel gefehlt. Den Trainern habe insbesondere die Pflicht oblegen, die Spieler darauf hinzuweisen, dass es verboten sei, die Laufstrecken des Schlagmannes zu kreuzen. Durch die „Laws of Cricket“ sei vorgesehen, dass Herr M. den Pitch gar nicht hätte kreuzen dürfen. Das Gebiet, in dem sich der jeweilige Schlagmann befinde, sei für andere Feldspieler in dem Zeitraum, in dem der Ball im Spiel sei, gesperrt. Ein entsprechender Hinweis sei aber unterblieben. Darüber hinaus ist die Klägerin der Auffassung, die Trainer, die beim Spiel auch als Schiedsrichter agierten, hätten durch entsprechende Warnrufe einschreiten müssen, um den Zusammenstoß zwischen der Klägerin und Herrn M. zu verhindern. Zudem habe es den Trainern oblegen, dafür zu sorgen, dass nicht mit übertriebenem Ehrgeiz und Eifer gespielt werde. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen an sie, die Klägerin, ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 8.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Laut Auffassung der Beklagten sei die Einweisung fehlerfrei erfolgt. Insbesondere sei es nicht das Ziel und auch nicht von der Lehrerschaft gewünscht gewesen, die „Laws of Cricket“ zu vermitteln. Vielmehr sei es darum gegangen, kurz ein paar Grundzüge des Sports zu erklären, um dann mit den Teilnehmern ein Trainingsspiel mit Tennisbällen durchzuführen. Daher seien die „Laws of Cricket“ auch schon gar nicht anwendbar. Soweit man sich nach den „Laws of Cricket“ richte, meint der Beklagte Folgendes: Dass Schlagmänner grundsätzlich beim Cricket Schienbeinschützer trügen, diene nicht dazu, Kollisionen mit Feldspielern zu dämpfen. Gegenteilig sei es den Feldspielern durch die „Laws of Cricket“ sogar ausdrücklich verboten, irgendwelche Schienbeinschützer zu tragen. Es existiere innerhalb der „Laws of Cricket“ auch gar keine Regel, der zufolge ein Schlagmann eine Schutzausrüstung anlegen müsse. Schlagmänner legten Schienbeinschützer nur deshalb an, weil der Cricketball, der vom Werfer auf den Schlagmann geschleudert werde, sehr hart sei und die Schienbeine in dieser Spielphase direkt in der Ziellinie des Werfers stünden. Da man jedoch am 28.09.2016 nicht mit einem Cricketball, sondern einem Tennisball, gespielt habe, sei das Anlegen von Schienbeinschützern weder erforderlich noch sinnvoll gewesen. Zum Schutz gegen einen Tennisball, den ein ungeübter Spieler mit gestrecktem Arm über eine Distanz von 20 Metern werfe, seien keine Schienbeinschützer erforderlich. Im Übrigen solle sich der Schiedsrichter nur davon überzeugen, dass kein Spieler andere, als die erlaubte Ausrüstung verwendete. Es gehe daher bei der entsprechenden Vorschrift nicht darum, sicherzustellen, ob ein Schlagmann Schienbeinschützer trage, sondern nur darum, dass er ausschließlich zugelassene Ausrüstung angelegt habe. Der Pitch sei nach der einschlägigen Regel der „Laws of Cricket“ für Feldspieler nur gesperrt, bis der Ball den Schläger des Schlagmannes berührt habe. Nachdem der Schlagmann den Ball geschlagen habe, gelte die Regel nicht mehr. Den Trainern sei auch während des Spiels kein Fehlverhalten vorzuwerfen, da es nicht deren Aufgabe gewesen sei, einen Unfall zu verhindern. Aufgabe des Schiedsrichters sei nach den „Laws of Cricket“ das Spiel so zu kontrollieren, wie es sie Gesetze verlangen. Dies entspreche der Aufgabe beinahe sämtlicher Schiedsrichter in allen möglichen Sportarten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.