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Beschluss

316 S 53/21

LG Hamburg 16. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:1230.316S53.21.00
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Leitsätze
1. Ein kündigungsrelevanter Zahlungsrückstand liegt dann nicht vor, wenn die (Regel-) Miete aufgrund eines entfernten Fensters im Bad der Wohnung, der Vorenthaltung eines zum Mietgebrauch zählenden Trockenraums sowie einer überdurchschnittlichen Anzahl von Polizei-/Rettungsdiensteinsätzen um 9 % gemindert ist.(Rn.7) 2. Eine Erklärung des Einverständnisses des Mieters mit dem Fortfall des Badezimmerfensters ist nicht auch als Verzicht auf Mietminderung auszulegen.(Rn.8) 3. Eine veränderte Nachbarschaft oder ein bestimmtes Wohnverhalten einer veränderten Nachbarschaft an sich begründet keinen Mangel. Ein Mangel kann aber angenommen werden, wenn bei verändertem Umfeld der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache etwa durch Lärm beeinträchtigt wird. Die überdurchschnittliche Anzahl an - auch nächtlichen, mithin den Schlaf beeinträchtigenden - Störungen durch Einsatzfahrzeuge in Gestalt von Krankenwageneinsätzen überschreitet die Üblichkeitsschwelle von Lärm (auch in Großstadtlagen), wenn gerade das Nachbargebäude das Ziel dieser Einsätze war.(Rn.10)
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 14.09.2021, Aktenzeichen 43b C 144/20, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert wird auf € 5.382,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein kündigungsrelevanter Zahlungsrückstand liegt dann nicht vor, wenn die (Regel-) Miete aufgrund eines entfernten Fensters im Bad der Wohnung, der Vorenthaltung eines zum Mietgebrauch zählenden Trockenraums sowie einer überdurchschnittlichen Anzahl von Polizei-/Rettungsdiensteinsätzen um 9 % gemindert ist.(Rn.7) 2. Eine Erklärung des Einverständnisses des Mieters mit dem Fortfall des Badezimmerfensters ist nicht auch als Verzicht auf Mietminderung auszulegen.(Rn.8) 3. Eine veränderte Nachbarschaft oder ein bestimmtes Wohnverhalten einer veränderten Nachbarschaft an sich begründet keinen Mangel. Ein Mangel kann aber angenommen werden, wenn bei verändertem Umfeld der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache etwa durch Lärm beeinträchtigt wird. Die überdurchschnittliche Anzahl an - auch nächtlichen, mithin den Schlaf beeinträchtigenden - Störungen durch Einsatzfahrzeuge in Gestalt von Krankenwageneinsätzen überschreitet die Üblichkeitsschwelle von Lärm (auch in Großstadtlagen), wenn gerade das Nachbargebäude das Ziel dieser Einsätze war.(Rn.10) 1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 14.09.2021, Aktenzeichen 43b C 144/20, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert wird auf € 5.382,00 festgesetzt. Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss. I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Rechtsmittel der Klagepartei hat nach einstimmiger Auffassung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich der Anträge auf Räumung und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu Recht abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 15.03.2022 verwiesen. Der Schriftsatz der Klagepartei vom 16.06.2022 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Würdigung. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Räumung der streitgegenständlichen Wohnung gem. § 546 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Die ordentliche Kündigung der Klägerin vom 14.01.2020 hat das Mietverhältnis nicht beendet. Diese war nicht wirksam, § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB. Ein kündigungsrelevanter Zahlungsrückstand des Beklagten lag nicht vor, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Miete war im streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls aufgrund des entfernten Fensters im Bad der streitgegenständlichen Wohnung, des nicht mehr zur Verfügung stehenden Wäschetrockenraums und der Lärmstörungen in Gestalt von durchschnittlich mindestens zweimal monatlich, auch nächtlich erfolgten Polizei-/Rettungsdiensteinsätzen ausgehend vom Haus S. Weg... mindestens um 9 % gemindert, § 536 Abs. 1 BGB. Eine Erklärung des Einverständnisses des Beklagten mit dem Fortfall des Badezimmerfensters ist nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht auch als Verzicht auf Mietminderung auszulegen, wie in dem Beschluss der Kammer vom 15.03.2022 ausgeführt, wobei § 536 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen ist. Insoweit gehen die Ausführungen der Klägerin fehl, der Beklagte habe sich nicht an eine Absprache gehalten. Hinsichtlich der Mietminderung wegen des nicht mehr zur Verfügung stehenden Wäschetrockenraums wird ebenfalls auf den Beschluss der Kammer vom 15.03.2022 Bezug genommen. Umfasst der Mietgebrauch wie vorliegend die Nutzung eines Trockenraums, rechtfertigt der Besitzentzug eine Mietminderung, § 536 Abs. 1 BGB (vgl. auch Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 15. Aufl. 2021, BGB § 536 Rn. 274). Auch die überdurchschnittliche Anzahl an Polizei-/Rettungsdiensteinsätzen rechtfertigt vorliegend eine Mietminderung. Eine veränderte Nachbarschaft oder ein bestimmtes Wohnverhalten einer veränderten Nachbarschaft an sich begründet keinen Mangel. Jedoch kann ein Mangel angenommen werden, wenn bei verändertem Umfeld der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache etwa durch Lärm beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1974 - VIII ZR 63/73, NJW 1974, 2233; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 15. Aufl. 2021, BGB § 536 Rn. 160). Ob Lärmbeeinträchtigungen als sozialadäquat hinzunehmen sind, bestimmt sich jeweils im Einzelfall nach den jeweiligen Umständen unter Berücksichtigung namentlich von Art, Qualität, Dauer, Zeit, Ursache und Vermeidbarkeit der hervorgerufenen Geräuschimmission (BGH, Beschluss vom 22.08.2017 – VIII ZR 226/16, NJW-RR 2017, 1290; BGH, Urteil vom 24.11.2021 – VIII ZR 258/19, NJW-RR 2022, 381). Vorliegend war die überdurchschnittliche Anzahl an – auch nächtlichen, mithin den Schlaf beeinträchtigenden – Polizei-/Rettungsdiensteinsätzen, womit die Üblichkeitsschwelle von Lärm auch in Großstadtlagen überschritten wird, hiernach nicht mehr als sozialadäquat hinzunehmen. Das Nachbargebäude war gerade das Ziel dieser Einsätze. Eines Lärmprotokolls bedurfte es entgegen der Auffassung der Klägerin vorliegend nicht. Zur Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs genügt eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten; der Vorlage eines „Protokolls“ bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 29.02.2012 − VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647). Hinsichtlich der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 15.03.2022 Bezug genommen. Wie dort dargelegt, war auch dem Beweisangebot der Klägerin dafür, dass es im Jahr 2017 nur zu insgesamt neun und im Jahr 2018 zu fünf Polizeieinsätzen, sowie im Jahr 2019 lediglich zu einem Polizeieinsatz gekommen sei, nicht nachzugehen. Auch wenn dies zuträfe, stünde dies den von dem Beklagten vorgetragenen und bewiesenen Störungen durch Einsatzfahrzeuge - in Gestalt von Krankenwageneinsätzen im Übrigen - nicht entgegen. II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.