Urteil
316 S 38/24
LG Hamburg 16. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:1030.316S38.24.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch aus § 862 Abs. 1 BGB kann sich auch nur gegen eine erstmals ernsthaft drohende Störung richten (neuer Mietvertrag mit Dritten). Das Verhalten des Neu-Mieters muss sich der Vermieter zurechnen lassen.(Rn.13)
(Rn.14)
2. Die einstweilige Verfügung zur Wahrung der Besitzschutzansprüche ist bis zur rechtskräftigen Verurteilung der Alt-Mieterin zur Räumung des Stellplatzes zu befristen.(Rn.17)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 02.05.2024, Az. 318a C 115/24, abgeändert:
Der Beklagten wird es im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, bis zur formell rechtskräftigen Feststellung der Wirksamkeit des Vertrags vom 01.12.2006 über den Stellplatz A8 in der Tiefgarage des Hauskomplexes J. M. Weg ... und ... in... H., bzw. bis zur rechtskräftigen Verurteilung der Klägerin zu dessen Räumung diesen Dritten zur Nutzung zu überlassen.
2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 ein Ordnungsgeld von bis zu € 10.000,00 angedroht.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch aus § 862 Abs. 1 BGB kann sich auch nur gegen eine erstmals ernsthaft drohende Störung richten (neuer Mietvertrag mit Dritten). Das Verhalten des Neu-Mieters muss sich der Vermieter zurechnen lassen.(Rn.13) (Rn.14) 2. Die einstweilige Verfügung zur Wahrung der Besitzschutzansprüche ist bis zur rechtskräftigen Verurteilung der Alt-Mieterin zur Räumung des Stellplatzes zu befristen.(Rn.17) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 02.05.2024, Az. 318a C 115/24, abgeändert: Der Beklagten wird es im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, bis zur formell rechtskräftigen Feststellung der Wirksamkeit des Vertrags vom 01.12.2006 über den Stellplatz A8 in der Tiefgarage des Hauskomplexes J. M. Weg ... und ... in... H., bzw. bis zur rechtskräftigen Verurteilung der Klägerin zu dessen Räumung diesen Dritten zur Nutzung zu überlassen. 2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 ein Ordnungsgeld von bis zu € 10.000,00 angedroht. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung Besitzschutz hinsichtlich eines von ihr von der Beklagten angemieteten Tiefgaragenstellplatzes. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht Hamburg - Altona hat mit Urteil vom 02.05.2024 den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Die Klägerin beantragt mit der Berufung, 1. unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg Altona vom 02.05.2024 – 318a C 115/24 - wird der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, bis zur formell rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 23.01.2024 und Fortbestehen des Vertrages vom 01.12.2006 über den Stellplatz A8 in der Tiefgarage des Hauskomplexes J.- M.-Weg ... und ... in... H., diesen Dritten zur Nutzung zu überlassen. 2. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 2 ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 EUR angedroht. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung ist zulässig und begründet. 1. Die Klägerin kann wegen der hiermit verbundenen Besitzstörung gem. §§ 858 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB von der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen, dass sie es unterlässt, den von ihr angemieteten Tiefgaragenstellplatz Dritten zur Nutzung zu überlassen. Die Klägerin hat als Mieterin Besitz an dem von ihr angemieteten Tiefgaragenstellplatz (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Schäfer, 9. Auflage 2023, § 854 Rn. 66). Die Beklagte hat diesen inzwischen an einen anderen Mieter vermietet. Die Klägerin hat daher gem. § 858 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung von Besitzstörungen, ohne dass es auf die Frage der Wirksamkeit der bezüglich des Tiefgaragenstellplatzes ausgesprochenen Kündigung ankäme. Der Unterlassungsanspruch gem. § 862 Abs. 1 BGB setzt nicht voraus, dass es bereits zu einer Besitzstörung gekommen wäre. Der Anspruch aus § 862 Abs. 1 BGB kann sich auch gegen eine erstmals ernsthaft drohende Störung richten (vgl. Grüneberg/Herrler, 83. Auflage, § 1004 Rn. 32). Ausreichend ist insoweit eine sich auf Tatsachen gründende Wahrscheinlichkeit einer künftigen Störung (vgl. BeckOK BGB, Hau/Poseck, Stand 01.05.2024, § 862 Rn. 5a). Eine solche auf Tatsachen gründende Wahrscheinlichkeit ist vorliegend gegeben, da zum einen die Beklagte den Tiefgaragenstellplatz bereits weitervermietet hat und zum anderen eine Person, die sich gegenüber der Klägerin als neue Mieterin bezeichnet hat, die Klägerin dazu aufgefordert hat, den Stellplatz für sie freizumachen. Es ist aufgrund dessen jederzeit damit zu rechnen, dass die neue Mieterin den Stellplatz in Besitz nimmt. Die drohende Störung muss sich die Beklagte auch zurechnen lassen. Erforderlich für den Unterlassungsanspruch gem. § 862 Abs. 1 BGB ist lediglich ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Willensbetätigung des Störers und der eingetretenen Beeinträchtigung. So haftet ein Eigentümer als mittelbarer Handlungsstörer, der dem Mieter störende Handlungen gegen Dritte erlaubt oder gegen unerlaubte Handlungen nicht vorgeht (BGH, Urteil vom 07.04.2000 - V ZR 39/99, NJW 2000, 2901; BGH, Urteil vom 27.01.2006 - V ZR 26/05, NJW 2006, 992). Hier hat die Beklagte dem neuen Mieter durch Abschluss des Mietvertrags erlaubt, den Besitz der Klägerin zu stören bzw. sie hat es unterlassen, diesen hiervon abzuhalten. Sind mehrere Personen an einer verbotenen Eigenmacht beteiligt, wird die beeinträchtigende Handlung zudem regelmäßig allen Beteiligten zugerechnet. Sie sind unabhängig davon Schuldner von Besitzschutzansprüchen, ob sie – im strafrechtlichen Sinne – als Täter, Anstifter oder Gehilfe an der verbotenen Eigenmacht beteiligt sind (vgl. BeckOGK/Götz, Stand 01.10.2024, BGB § 858 Rn. 18). Mehrere Störer haften dabei als Einzel- und nicht als Gesamtschuldner (Münchener Kommentar zum BGB/Schäfer, 9. Auflage, § 862 Rn. 10). Die Beklagte hätte jedenfalls zu einer Besitzstörung durch den neuen Mieter Beihilfe geleistet, indem sie den Mietvertrag mit diesem abschloss, obwohl die Klägerin den Stellplatz noch nicht geräumt hatte und sie aufgrund des Streits über die Wirksamkeit der Kündigung auch nicht davon ausgehen konnte, dass die Klägerin diesen ohne Räumungstitel räumen würde. 2. Auch ein Verfügungsgrund ist gegeben. Aus den oben genannten Gründen sind unmittelbar bevorstehende Besitzstörungen zu besorgen. 3. Der Inhalt der einstweiligen Verfügung steht gem. § 938 Abs. 1 ZPO im freien Ermessen des Gerichts, es ist nicht an den Antrag der Klägerin gebunden. Die einstweilige Verfügung enthält daher in zeitlicher Hinsicht die Klarstellung, dass die Besitzschutzansprüche der Klägerin auch mit deren rechtskräftiger Verurteilung zur Räumung des Stellplatzes enden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.