Urteil
316 S 35/24
LG Hamburg 16. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2025:0228.316S35.24.00
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Leitsätze
Nach dem Einbau neuer, dicht schließender Fenster ist es Sache des Vermieters, die notwendigen Vorkehrungen gegen Feuchtigkeit zu treffen und ggf. die zur Vermeidung von Schimmelbildung erforderlichen neuen Verhaltensanforderungen zu ermitteln. Der Vermieter muss den Mieter sachgerecht und präzise auf die neuen Anforderungen an dessen Heiz- und Lüftungsverhalten im veränderten Raumklima hinweisen.
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 10.05.2024, Az. 811 b C 295/22, abgeändert und die Beklagte verurteilt, in der Wohnung der Klägerin in der F.straße H., Erdgeschoss Mitte folgende Mängel beseitigen zu lassen einschließlich der Wiederherrichtung der Innendekoration:
a) im Schlaf-/Arbeitszimmer ist in der linken Außenwandecke unter der Fensterbank und zwischen Gardinenbrett und Fenster ist auf einer Fläche von ca. 0,5 Quadratmeter dunkler punktförmiger Schimmel vorhanden;
b) im Wohnzimmer ist auf der Tapete und der Fußleiste auf etwa 0,4 Quadratmeter Schimmelpilzbildung vorhanden.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.221,43 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach dem Einbau neuer, dicht schließender Fenster ist es Sache des Vermieters, die notwendigen Vorkehrungen gegen Feuchtigkeit zu treffen und ggf. die zur Vermeidung von Schimmelbildung erforderlichen neuen Verhaltensanforderungen zu ermitteln. Der Vermieter muss den Mieter sachgerecht und präzise auf die neuen Anforderungen an dessen Heiz- und Lüftungsverhalten im veränderten Raumklima hinweisen. 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 10.05.2024, Az. 811 b C 295/22, abgeändert und die Beklagte verurteilt, in der Wohnung der Klägerin in der F.straße H., Erdgeschoss Mitte folgende Mängel beseitigen zu lassen einschließlich der Wiederherrichtung der Innendekoration: a) im Schlaf-/Arbeitszimmer ist in der linken Außenwandecke unter der Fensterbank und zwischen Gardinenbrett und Fenster ist auf einer Fläche von ca. 0,5 Quadratmeter dunkler punktförmiger Schimmel vorhanden; b) im Wohnzimmer ist auf der Tapete und der Fußleiste auf etwa 0,4 Quadratmeter Schimmelpilzbildung vorhanden. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.221,43 € festgesetzt. I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Mängelbeseitigung in ihrer Mietwohnung geltend. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands abgesehen (§§ 540 Abs. 2 S. 1, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO). Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat die Klage mit Urteil vom 10.05.2024 abgewiesen. Die Klägerin macht mit der Berufung geltend, der Sachverständige habe in seinem Gutachten festgestellt, dass die dreifach isolierten Kunststofffenster im Jahr 2018 eingebaut und die vorher vorhandenen alten zugigen Holzfenster ausgetauscht worden seien. Hierdurch habe sich das Raumklima verändert. Es gehöre zum Risikobereich des Vermieters, wenn sich durch das Auswechseln der Fenster die relative Luftfeuchtigkeit erhöhe und der Taupunkt dadurch auf den Außenwandbereich verlagert werde. Der Vermieter könne dann vom Mieter kein anderes Heizungs- und Lüftungsverhalten verlangen. Um diese Pflicht zu begründen, sei ein sachgerechter präziser Hinweis des Vermieters auf die Anforderung im veränderten Raumklima erforderlich. Derartige Hinweise hat die Klägerin unstreitig nicht erhalten. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 10.05.2024 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek, Geschäftszeichen 811b C 295/22 die Beklagte zu verurteilen, in der Wohnung F.straße H., Erdgeschoss Mitte folgende Mängel einschließlich deren Ursachen bzw. beseitigen zu lassen einschließlich der Wiederherrichtung der Innendekoration: 1. im Schlaf-/Arbeitszimmer ist in der linken Außenwandecke unter der Fensterbank und zwischen Gardinenbrett und Fenster ist auf einer Fläche von ca. 0,5 Quadratmeter dunkler punktförmiger Schimmel vorhanden; 2. im Wohnzimmer ist auf der Tapete und der Fußleiste auf etwa 0,4 Quadratmeter Schimmelpilzbildung vorhanden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass der Austausch der Fenster in irgendeiner Form Einfluss auf das notwendige Lüftungs- und Heizverhalten gehabt habe. Aus Sicht des Sachverständigen sei dieser Punkt irrelevant gewesen. Es werde auch bestritten, dass das Heiz- und Lüftungsverhalten der Klägerin den Anforderungen bei Vorhandensein der alten Holzfenster genügt hätte. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf das erstinstanzliche Urteil, die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2025 (Bl. 21 f. d.A.) verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und überwiegend begründet. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. § 535 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Beseitigung der Feuchtigkeits- und Schimmelerscheinungen in ihrer Mietwohnung. Die von der Klägerin angemietete Wohnung ist mangelhaft. Sie weist im Schlaf-/Arbeitszimmer in der linken Außenwandecke unter der Fensterbank und zwischen Gardinenbrett und Fenster auf einer Fläche von ca. 0,5 Quadratmeter dunklen punktförmigen Schimmel auf. Im Wohnzimmer ist auf der Tapete und der Fußleiste auf etwa 0,4 Quadratmeter Schimmelpilzbildung vorhanden. Wie das Amtsgericht in seinem Urteil vom 10.05.2024 zutreffend ausgeführt hat, sind diese Schimmelpilzbildungen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht baubedingt, vielmehr ist davon auszugehen, dass ein unzureichendes Lüftungs- und Heizverhalten der Klägerin ursächlich für diesen Mangel war. Die Klägerin trifft hieran jedoch kein Verschulden, so dass die Beklagte dem Instandsetzungsanspruch der Klägerin keinen Schadenersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB entgegenhalten kann. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass sich 2018 durch einen Austausch der Fenster eine Veränderung hinsichtlich des erforderlichen Nutzungs- und Lüftungsverhalten ergeben hat. So hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 27.12.2023 ausgeführt, dass 2018 Fensterelemente mit Isolierverglasung und Falzdichtungen eingebaut worden seien. Dies ist inzwischen auch unstreitig. Der Sachverständige hat hierzu erläutert, dass solche Fenster gegenüber den in der Bauzeit noch häufiger verbauten (Einfach-) Fenstern eine deutlich geringere Neigung zu einem Beschlagen der Fenster aufweisen, wenn in dem betreffenden Raum wohnübliche Raumklimate eingehalten werden. Gegen die Ausstattung der Fensterelemente mit Falzdichtungen bestünden zwar keine durchgreifenden bauphysikalischen Bedenken. Allerdings würden derartige Fenster die sog. bewohnerunabhängige Grundlüftung bei geschlossenen Fenstern reduzieren im Gegensatz zu zugigen, undichten Fenstern alter Bauart ohne Dichtungen. Durch eine übliche gründliche und regelmäßige zweimalige tägliche Stoßlüftung (am besten morgens und abends, Lüftungsdauern ca. 8 – 15 Minuten) könne insbesondere im Schlafzimmer eine nächtlich angefallene Nutzungsfeuchte aber zeitnah abgeführt und – in Verbindung mit einer ausreichenden Beheizung – eine gute Klimaregulierung erreicht werden. Welche Beheizung und Lüftung einer Wohnung dem Mieter zumutbar ist, kann nicht abstrakt-generell und unabhängig insbesondere von dem Alter und der Ausstattung des Gebäudes sowie dem Nutzungsverhalten des Mieters, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden (BGH, Urteil vom 05.12.2018 – VIII ZR 271/17, NZM 2019, 136, beck-online). In der Rechtsprechung ist zwar sehr streitig, was noch ein zumutbares Lüftungsverhalten ist. Ein zweimal tägliches Stoßlüften für je ca. 8 – 15 Minuten wird grundsätzlich aber noch als zumutbar erachtet (vgl. hierzu: Selk, Mietmängel und Mängelrechte, BGB § 536 Rn. 328, beck-online; siehe auch BGH, Urteil vom 05.12.2018 – VIII ZR 271/17, NZM 2019, 136, beck-online). Allerdings ist es beim Einbau neuer, dicht schließender Fenster Sache des Vermieters, die notwendigen Vorkehrungen gegen Feuchtigkeit zu treffen und erforderlichenfalls mit Hilfe der Sachkunde eines Architekten oder Handwerkers die zur Vermeidung von Schimmelbildung erforderlichen neuen Verhaltensanforderungen zu ermitteln. Der Vermieter muss den Mieter sodann sachgerecht und präzise auf die neuen Anforderungen an dessen Heiz- und Lüftungsverhalten im veränderten Raumklima hinweisen (LG München, Urteil vom 08.03.2007 - 31 S 14459/06, NZM 2007, 642). Wenn der Vermieter den Mieter nicht auf den erhöhten Lüftungsbedarf hinweist und hierzu konkrete Hinweise gibt, wie oft und wie lang gelüftet werden muss, kann dem Mieter die Entstehung von Feuchtigkeitsschäden grundsätzlich nicht angelastet werden (LG Gießen, BeckRS 2014, 12014; LG Berlin, 64 S 320/99, BeckRS 2001, 10929; LG München NZM 2007, 642; LG Köln, Urteil vom 14.07.1983 - 6 S 471/82, WuM 1985, 24; LG Oldenburg, Urteil vom 07.10.1999 - 9 S 731/99, BeckRS 1999, 31155168; BeckOK MietR, § 535 Rn. 4005; Bub/Treier, 5. Auflage 2019, Rn. 2351; Selk, 3. Auflage 2022, § 536 Rn. 361). Hier sind derartige Hinweise unstreitig nicht erfolgt. 2. Keinen Anspruch hat die Klägerin allerdings auf die Beseitigung der Ursachen der Schimmelpilzbildung, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Schimmelpilzbildung keine baubedingten Ursachen hat. Im Schlafzimmer liegen zwar Wärmebrücken vor. Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und eine deshalb – bei unzureichender Lüftung und Heizung – bestehende Gefahr einer Schimmelpilzbildung sind aber, sofern die Vertragsparteien Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache nicht getroffen haben, nicht als Sachmangel der Wohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht (BGH, Urteil vom 5.12.2018 – VIII ZR 271/17, NZM 2019, 136, beck-online). Der Sachverständige hat die Außendämmung als baualterstypisch bezeichnet. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Beklagten waren die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen, da der die Haftung der Klägerin ausschließende Umstand, dass die Schimmelbildung durch den Einbau der neuen Fenster bedingt war, und die Klägerin daher zwar die Beseitigung der Schimmelerscheinungen, aber nicht der Ursachen verlangen kann, von der Ermittlung durch den Sachverständigen abhängig war. 4. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.