Urteil
617 KLs 30/20 jug
LG Hamburg 17. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0504.617KLS30.20JUG.00
2Zitate
17Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 17 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein minder schwerer Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann nicht allein deswegen ausgeschlossen werden, weil eine bestimmte Grenzwertüberschreitung der Wirkstoffmenge einer „nicht geringen Menge“ Betäubungsmittel vorliegt. Das Gericht hat bei der Prüfung eines minder schwerer Falls stets eine Gesamtabwägung aller relevanten Umstände vorzunehmen, die sich nicht singulär auf die Überschreitung von Grenzwerten für Wirkstoffmengen beschränken darf. Allerdings ist bei der erforderlichen Gesamtabwägung die Frage, ob die Wirkstoffmenge um ein Vielfaches der nicht geringen Menge oder nicht sehr erheblich überschritten ist, regelmäßig von Bedeutung ist (Anschluss BGH, Urteil vom 15. März 2017 - 2 StR 294/16).(Rn.177)
2. Eine nur geringe Grenzwertüberschreitung wird ein Kriterium für die Annahme eines minder schweren Falles sein, während eine ganz erhebliche Überschreitung gegen die Annahme eines solchen spricht (Anschluss BGH, Urteil vom 15. März 2017 - 2 StR 294/16). Einen Rechtsgrundsatz, nach dem bei einem Überschreiten der eingeführten Gesamtmenge um das Vielfache des Grenzwertes der nicht geringen Menge die Annahme eines minder schweren Falles trotz zahlreicher Strafmilderungsgründe auszuscheiden hätte, gibt es in der Rechtsprechung nicht.(Rn.177)
3. Vorliegend war bei der Gesamtabwägung das frühzeitige und hinsichtlich der Feststellung einer „nicht geringen Menge“ strafbegründende Geständnis des Angeklagten - ohne das es zu einer Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gar nicht gekommen wäre - von außerordentlich schwerem Gewicht zu seinen Gunsten.(Rn.178)
Tenor
Der Angeklagte D. ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahren, und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahren schuldig und wird zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 2 (zwei) Monaten
verurteilt.
Die Angeklagte V. A. ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahren und mit Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, schuldig und wird zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren
verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagte S. A. ist der Beihilfe zum Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahren schuldig und wird zu einer
Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten
verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Hinsichtlich des Angeklagten D. wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von € 13.120,00 angeordnet.
Hinsichtlich der Angeklagten V. A. wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von € 875,00 angeordnet.
Die Angeklagten tragen jeweils die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
Für den Angeklagten D.:
§§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 und Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 30a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, 33 BtMG; 25 Abs. 2, 52, 53, 73 StGB
Für die Angeklagte V. A.:
§§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 und Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 30a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, 33 BtMG; 171, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 52, 53, 73 StGB
Für die Angeklagte S. A.:
§§ 30a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BtMG; 27, 49 Abs. 1 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein minder schwerer Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann nicht allein deswegen ausgeschlossen werden, weil eine bestimmte Grenzwertüberschreitung der Wirkstoffmenge einer „nicht geringen Menge“ Betäubungsmittel vorliegt. Das Gericht hat bei der Prüfung eines minder schwerer Falls stets eine Gesamtabwägung aller relevanten Umstände vorzunehmen, die sich nicht singulär auf die Überschreitung von Grenzwerten für Wirkstoffmengen beschränken darf. Allerdings ist bei der erforderlichen Gesamtabwägung die Frage, ob die Wirkstoffmenge um ein Vielfaches der nicht geringen Menge oder nicht sehr erheblich überschritten ist, regelmäßig von Bedeutung ist (Anschluss BGH, Urteil vom 15. März 2017 - 2 StR 294/16).(Rn.177) 2. Eine nur geringe Grenzwertüberschreitung wird ein Kriterium für die Annahme eines minder schweren Falles sein, während eine ganz erhebliche Überschreitung gegen die Annahme eines solchen spricht (Anschluss BGH, Urteil vom 15. März 2017 - 2 StR 294/16). Einen Rechtsgrundsatz, nach dem bei einem Überschreiten der eingeführten Gesamtmenge um das Vielfache des Grenzwertes der nicht geringen Menge die Annahme eines minder schweren Falles trotz zahlreicher Strafmilderungsgründe auszuscheiden hätte, gibt es in der Rechtsprechung nicht.(Rn.177) 3. Vorliegend war bei der Gesamtabwägung das frühzeitige und hinsichtlich der Feststellung einer „nicht geringen Menge“ strafbegründende Geständnis des Angeklagten - ohne das es zu einer Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gar nicht gekommen wäre - von außerordentlich schwerem Gewicht zu seinen Gunsten.(Rn.178) Der Angeklagte D. ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahren, und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahren schuldig und wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 2 (zwei) Monaten verurteilt. Die Angeklagte V. A. ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahren und mit Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, schuldig und wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagte S. A. ist der Beihilfe zum Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahren schuldig und wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Hinsichtlich des Angeklagten D. wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von € 13.120,00 angeordnet. Hinsichtlich der Angeklagten V. A. wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von € 875,00 angeordnet. Die Angeklagten tragen jeweils die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: Für den Angeklagten D.: §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 und Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 30a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, 33 BtMG; 25 Abs. 2, 52, 53, 73 StGB Für die Angeklagte V. A.: §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 und Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 30a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, 33 BtMG; 171, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 52, 53, 73 StGB Für die Angeklagte S. A.: §§ 30a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BtMG; 27, 49 Abs. 1 StGB (Hinsichtlich der Angeklagten V. A. und S. A. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Die Kammer hat während des ersten Verhandlungstages am 13.4.2021 das Verfahren gegen den heranwachsenden vormaligen Mitangeklagten Z. A1 abgetrennt. Das Verfahren gegen die erwachsenen Angeklagten F. D., V. A. und S. A. wurde mit hiesigem Urteil vom 4.5.2021 abgeschlossen. II. Zur Person der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Der Angeklagte D. Der Angeklagte F. D. wurde... .1998 in M./R. geboren und ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger. Der Angeklagte wuchs mit einem älteren Bruder bei seinen Eltern auf. Während des sechsten Lebensjahres des Angeklagten zog die Familie nach Deutschland. Der Angeklagte wurde altersgemäß in Deutschland eingeschult und besuchte nach der Grundschule zunächst eine Stadtteilschule, wo er indes nicht gut zurechtkam, weswegen er auf eine Förderschule abgeschult wurde. Nach Abschluss der Förderschule besuchte der Angeklagte die Berufsschule und anschließend die Abendschule, wo er den Ersten Schulabschluss (ESA) erreichte. Er versuchte anschließend erfolglos den Mittleren Schulabschluss (MSA) abzulegen. Der Angeklagte ist nach eigenen Angaben aserbaidschanischer Staatsangehöriger; er verfügt jedoch - wie seine gesamte Familie - über keinerlei gültige Papiere, und seine Staatsangehörigkeit wird von Aserbaidschan nicht anerkannt. Der Angeklagte verfügte in Deutschland nie über eine Arbeitserlaubnis und durfte bislang keine Ausbildung aufnehmen. Er absolvierte in der Vergangenheit zahlreiche Praktika, u.a. im Einzelhandel bei E. und einer Tankstelle sowie als Dispatcher bei A.. A. bot ihm eine Festanstellung an, die er indes mangels Arbeitserlaubnis nicht annehmen durfte. Der Angeklagte lebt derzeit von Sozialleistungen i.H.v. ca. € 350,00 nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Der Angeklagte ist seit etwa vier Jahren mit der Mitangeklagten S. A. liiert, am 30.5.2020 heiratete das Paar nach islamischen Recht; offiziell verheiratet ist das Paar bislang nicht. Das Paar hat eine am 7.2.2020 geborene Tochter und einen am 23.12.2020 geborenen Sohn; nachdem die Kammer den Angeklagten am 10.2.2021 verschont hatte, wurde die Mitangeklagte S. A. mit dem dritten Kind vom Angeklagten schwanger. Die Angeklagte V. A. ist die Mutter der S. A., also die „Schwiegermutter“ des Angeklagten D.. Früher trieb der Angeklagte in seiner Freizeit gerne Sport, vor allem spielte er viel Fußball. Heute kümmert er sich vor allem um seine junge Familie. Seit dem 18. Lebensjahr konsumierte der Angeklagte gelegentlich Marihuana, stellte den Konsum jedoch bereits vor über einem Jahr vor der Geburt seiner Tochter vollständig ein. Andere Drogen probierte der Angeklagte aus, nahm diese jedoch zu keinem Zeitpunkt regelmäßig ein. Eine Betäubungsmittel- oder Alkoholabhängigkeit besteht beim Angeklagten nicht. Schulden hat der Angeklagte nicht. Der Angeklagte trat bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung: 1. Am 12.2.2016, rechtskräftig seit 12.2.2016, verurteilte ihn das Amtsgericht H.-B. wegen Diebstahls zur Erbringung von Arbeitsleistungen. 2. Am 30.9.2016, rechtskräftig seit 13.1.2017, verurteilte ihn das Amtsgericht H.-B. wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen zur Erbringung von Arbeitsleistungen. 3. Am 24.2.2017 sah die Staatsanwaltschaft H. in einem Verfahren wegen Diebstahls gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. 4. Am 3.3.2017, rechtskräftig seit 11.3.2017, verurteilte ihn das Amtsgericht H.-B. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Entscheidung vom 30.9.2016 zur Erbringung von Arbeitsleistungen. 5. Am 27.2.2018, rechtskräftig seit 7.3.2018, verurteilte ihn das Amtsgericht H.-B. wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einem sog. „Schuldspruch“ gemäß § 27 JGG. 6. Am 12.9.2019, rechtskräftig seit 3.10.2019, verurteilte ihn das Amtsgericht H.-B. wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à € 30,00. 7. Am 4.11.2019, rechtskräftig seit 12.11.2019, verurteilte ihn das Landgericht H. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, vorsätzlicher Körperverletzung, Beleidigung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts H.-B. vom 27.2.2018 zu einem Jahr Jugendstrafe. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit läuft noch bis 12.11.2021. Ferner wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis 12.11.2020 erteilt. Der Angeklagte befand sich in der hiesigen Sache vom 14.8.2020 bis zu seiner Verschonung durch die Kammer am 10.2.2021 knapp sechs Monate in Untersuchungshaft. Er führte sich während der Untersuchungshaft gut und hielt sich nach seiner Haftentlassung lückenlos an die Verschonungsauflagen. Der noch junge Angeklagte litt aufgrund der Beschränkungen während der Corona-Pandemie unter den Bedingungen der Untersuchungshaft, insbesondere aufgrund der weitgehenden Isolation und geringen sozialen Kontakte, sehr unter dem Vollzug der Untersuchungshaft. Er litt in Haft zudem emotional sehr darunter, dass er von seiner jungen Tochter getrennt war und die Geburt seines Sohnes verpasste; zudem wäre wegen seiner Inhaftierung beinahe die Beziehung zu S. A. in die Brüche gegangen. Der Angeklagte arbeitete jedenfalls nach seiner Haftentlassung am 10.2.2021 gewissenhaft und kooperativ mit seinem Bewährungshelfer Herrn J. zusammen. Vom Bewährungshelfer überwachte Drogentests verliefen negativ, ihm auferlegte Arbeitsleistungen erbrachte der Angeklagte vollständig. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten D. beruhen weitgehend auf seiner eigenen glaubhaften Einlassung sowie ergänzend hierzu auf der glaubhaften Einlassung der Angeklagten S. A., auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 29.6.2020 sowie auf dem verlesenen Bericht des Bewährungshelfers J. vom 29.4.2021. 2. Die Angeklagte V. A. Die Angeklagte V. A. wurde... .1979 in P./M. geboren und ist montenegrinische Staatsangehörige. Sie gehört zur Bevölkerungsgruppe der Roma. Die Angeklagte wuchs mit zwei Brüdern, die beide geistig und auch körperlich behindert waren, bei den Eltern auf. Während des siebten Lebensjahres der Angeklagten zog die Familie nach Deutschland. Die Angeklagte wurde in ihrer Kindheit häufig von ihrem Vater geschlagen, auch auf den Kopf. Die Mutter der Angeklagten verstarb ca. 1999, der Vater im Jahr 2014, auch einer der Brüder ist inzwischen verstorben. Der überlebende Bruder lebt in einem Pflegeheim, die Angeklagte kümmert sich um ihn und war bis zur Geburt ihres jüngsten Kindes auch als Betreuerin eingesetzt. Die Angeklagte hat nie eine Schule besucht. Sie kann weder lesen, schreiben noch rechnen. Sie verfügt weder über einen Schulabschluss noch über einen Beruf. Die Angeklagte war nie verheiratet. Die Angeklagte ist Mutter von sieben Kindern im Alter von ein bis 22 Jahren, die unterschiedliche Väter haben und von denen fünf minderjährig sind und bei ihr im Haushalt leben. Das älteste Kind der Angeklagten V. A. ist die Mitangeklagte S. A., von der sie inzwischen zwei kleine Enkelkinder hat. Die Angeklagte V. A. erhält regelmäßig Hilfe vom Jugendamt, mehrfach wöchentlich ist ein Betreuer vor Ort in der Familie. Der Alltag der Angeklagten besteht größtenteils darin, dass sie sich um ihre Kinder kümmert. Die Zusammenarbeit mit der Jugend- und Familienhilfe verläuft außerordentlich positiv. Die Angeklagte lebt von Sozialleistungen, sie erhält monatlich € 530,00 vom Jobcenter zzgl. € 1.160,00 Kindergeld. Für zwei ihrer Kinder erhält sie Unterhalt in Höhe von jeweils € 200,00 von den Kindesvätern. Die Angeklagte hat Schulden in unbekannter Höhe und befindet sich in der Privatinsolvenz. Die Angeklagte konsumiert keine Drogen, eine Betäubungsmittelabhängigkeit besteht nicht. Die Angeklagte leidet an einer leichten Intelligenzminderung (ICD 10: F70) sowie einer organischen Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F07.0), sie erreicht deswegen nur einen Intelligenzquotienten zwischen 50 und 69. Sie hat eine - auch im persönlichen Umgang in der Hauptverhandlung sofort spürbare - deutliche kognitive Leistungsschwäche und eine Hirnleistungsstörung, die sowohl hereditär als auch durch ihre Lebensgeschichte erworben wurde. Die Angeklagte kann aufgrund ihrer psychischen Verfassung komplexe Zusammenhänge allenfalls eingeschränkt überblicken und ist ausgesprochen suggestibel. Sie ist indes durchaus in der Lage, übliche Alltagsaufgaben (etwa die Versorgung ihrer Kinder und ihre Haushaltsführung) zu bewältigen und kann sich im sozialen Umfeld und Kontakt orientieren. Die Angeklagte V. A. trat bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung: 1. Am 30.5.2002, rechtskräftig seit 25.6.2002, verurteilte sie das Amtsgericht H.-W. wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à € 8,00. 2. Am 31.1.2005, rechtskräftig seit 19.2.2005, verurteilte sie das Amtsgericht H.-B. wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à € 8,00. 3. Am 8.2.2005, rechtskräftig seit 6.4.2005, verurteilte sie das Amtsgericht H.-B. wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à € 8,00. 4. Am 6.9.2005, rechtskräftig seit 6.9.2005, verurteilte sie das Amtsgericht H.-B. wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 31.1.2015 und vom 8.2.2015 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à € 8,00. 5. Am 27.3.2006, rechtskräftig seit 20.4.2006, verurteilte sie das Amtsgericht R. wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à € 8,00. 6. Am 20.7.2006, rechtskräftig seit 28.7.2006, verurteilte sie das Amtsgericht H.-B. wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In der Folgezeit wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, die Strafvollstreckung ist erledigt seit 16.7.2012. 7. Am 30.8.2007, rechtskräftig seit 31.1.2008, verurteilte sie das Amtsgericht H.-B. wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In der Folgezeit wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, die Strafvollstreckung ist erledigt seit 7.4.2013. 8. Am 13.1.2010, rechtskräftig seit 22.3.2010, verurteilte sie das Amtsgericht H.-B. wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à € 8,00. 9. Am 30.3.2010, rechtskräftig seit 3.12.2010, verurteilte sie das Amtsgericht H.-B. wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Entscheidung vom 13.1.2010 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckung ist erledigt seit 26.1.2013. 10. Am 23.2.2011, rechtskräftig seit 3.3.2011, verurteilte sie das Amtsgericht H.-B. wegen Entziehung eines Schulpflichtigen von der Schulpflicht in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à € 7,00. 11. Am 4.4.2012, rechtskräftig seit 16.8.2012, verurteilte sie das Amtsgericht H.-B. wegen versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckung ist erledigt seit 15.12.2012. 12. Am 13.2.2013, rechtskräftig seit 13.2.2013, verurteilte sie das Amtsgericht H.-B. wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckung ist erledigt seit 5.6.2013. 13. Am 25.11.2014, rechtskräftig seit 27.2.2015, verurteilte sie das Amtsgericht H.-B. wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckung ist erledigt seit 30.11.2015. 14. Am 24.2.2017, rechtskräftig seit 1.8.2019, verurteilte sie das Amtsgericht H.-B. wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten, deren Vollstreckung schließlich im Gnadenwege teilweise zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit läuft noch bis 11.3.2024. Die Angeklagte litt sehr unter der Vollstreckung der o.g. Haftstrafen, insbesondere weil sie ihre Kinder im Stich ließ, die währenddessen bei Verwandten leben mussten. Die Angeklagte fürchtet sich deswegen enorm vor einer erneuten Inhaftierung wegen der Begehung der hiesigen Straftaten. Die Feststellungen zur Person der Angeklagten V. A. beruhen auf ihrer glaubhaften Einlassung, auf dem überzeugenden und in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. B., dem sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschließt, sowie auf dessen glaubhafter Zeugenaussage und auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 10.8.2020. 3. Die Angeklagte S. A. Die Angeklagte S. A. wurde... .1999 in H. geboren und ist deutsche Staatsangehörige. Sie gehört zur Bevölkerungsgruppe der Roma. Die Angeklagte S. A. ist das älteste Kind der Angeklagten V. A.. Die Angeklagte S. A. wuchs mit ihren sechs jüngeren Geschwistern weitgehend bei ihrer Mutter auf, lediglich während der Inhaftierung ihrer Mutter (s.o.) lebte sie zeitweilig bei Verwandten. Inzwischen lebt die Angeklagte mit dem Mitangeklagten F. D. und ihren beiden Kindern in einem eigenen Haushalt; sie besucht ihre Mutter und ihre Geschwister indes häufig. Die Angeklagte besuchte neun Jahre lang in H. die Schule, brach diese - da sie in ihren eigenen Worten „keinen Bock mehr hatte“ - ohne Abschluss ab. Eine Berufsausbildung oder eine feste Arbeit hat die Angeklagte nicht. In der Vergangenheit hatte sie jeweils für kurze Zeiträume Gelegenheitsjobs als Lagerarbeiterin und als Reinigungskraft, was ihr indes als Berufsziel nicht zusagte. Die Angeklagte würde mittelfristig gerne im Einzelhandel arbeiten und hat bereits ein Praktikum bei der Firma „A.“ absolviert. Die Angeklagte lebt von Sozialleistungen und erhält monatlich ca. € 350,00 vom Jobcenter zzgl. € 418,00 Kindergeld. Die Angeklagte ist seit etwa vier Jahren mit dem Mitangeklagten F. D. liiert, am 30.5.2020 heiratete das Paar (obwohl die Angeklagte selbst nicht dem muslimischen Glauben angehört) nach islamischen Recht; offiziell verheiratet ist das Paar bislang nicht. Das Paar hat eine am 7.2.2020 geborene Tochter und einen am 23.12.2020 geborenen Sohn. Gegen Ende des Jahres 2021 erwartet die Angeklagte ihr drittes Kind vom Angeklagten D.. Die Angeklagte hat Schulden in unbekannter Höhe und befindet sich in der Privatinsolvenz. Die Angeklagte konsumiert keine Drogen, eine Betäubungsmittelabhängigkeit besteht nicht. Die Angeklagte S. A. trat bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung: 1. Am 8.7.2014, rechtskräftig seit 16.7.2014, verurteilte sie das Amtsgericht H.-B. wegen Diebstahls in zwei Fällen zur Erbringung von Arbeitsleistungen. 2. Am 25.11.2014, rechtskräftig seit 3.12.2014, verurteilte sie das Amtsgericht H.-B. wegen Diebstahls zu einer richterlichen Weisung. 3. Am 10.7.2015, rechtskräftig seit 18.7.2015, verurteilte sie das Amtsgericht H.-B. wegen Diebstahls zu einer richterlichen Weisung. 4. Am 12.10.2016, rechtskräftig seit 20.10.2016, verurteilte sie das Amtsgericht H.-B. wegen Diebstahls zu einer richterlichen Weisung. 5. Am 24.2.2017, rechtskräftig seit 30.9.2017, verurteilte sie das Amtsgericht H.-B. wegen Diebstahls zu einem Jahr Jugendstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit lief bis 29.9.2019, die Jugendstrafe wurde anschließend erlassen. 6. Am 20.10.2017 sah die Staatsanwaltschaft H. in einem Verfahren wegen Diebstahls gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. 7. Am 8.4.2020 sah die Staatsanwaltschaft H. in einem Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. Die Feststellungen zur Person der Angeklagten S. A. beruhen auf ihrer eigenen glaubhaften Einlassung und ergänzend hierzu auf den glaubhaften Einlassungen der Mitangeklagten V. A. und F. D. sowie auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 10.8.2020. III. Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Modus operandi Spätestens Ende Mai 2020 entschied der Angeklagte D., Geschäfte mit dem unerlaubten Handel von Marihuana zu machen. Er kaufte deswegen möglichst große Mengen Marihuana an, um diese gewinnbringend an seine Abnehmer weiterzuveräußern. Er verkaufte das Marihuana in größeren Einheiten von mindestens 12,5 Gramm Marihuana oder einem Vielfachen hiervon (in der Regel Pakete mit 12,5 Gramm oder 25 Gramm Marihuana) und zu einem regulären Preis von € 6,40 pro Gramm an seine Abnehmer weiter; 12,5 Gramm Marihuana verkaufte er entsprechend regelmäßig für € 80,00, 25 Gramm Marihuana für € 160,00, etc. D. erzielte dabei, wie von ihm zuvor beabsichtigt, im Durchschnitt mindestens € 1,00 Gewinn pro Gramm Marihuana. D. verkaufte, da er die Entdeckung durch die Polizei fürchtete, keine Kleinstmengen Marihuana (also etwa 1 oder 2 Gramm-Beutelchen) an Abnehmer. Vielmehr verwies er etwaige Interessenten für den Ankauf von Kleinstmengen Marihuana regelmäßig an seine „Schwiegermutter“, die Angeklagte V. A., wobei D. und V. A. insoweit im bewussten und gewollten Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplans arbeitsteilig handelten. Beide waren - wie sie jeweils wussten - während des gesamten Tatzeitraums nicht im Besitz der für den Handel mit Marihuana erforderlichen Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. D. und V. A. kamen überein, dass er ihr wiederholt Pakete mit 12,5 Gramm oder 25 Gramm Marihuana verkaufen und sie das Marihuana von ihm abnehmen würde. V. A. würde sodann Kleinstmengen Marihuana zum einen an von ihr selbst akquirierte Abnehmer aus der Nachbarschaft verkaufen, zum anderen aber auch jene Abnehmer mit Kleinstmengen Marihuana versorgen, die D. zu ihr schickte. D. verkaufte V. A. spätestens ab Ende Mai 2020 mehrfach Pakete mit 12,5 Gramm Marihuana zu einem Kaufpreis von € 80,00 bzw. Pakete mit 25 Gramm Marihuana zu einem Kaufpreis von € 160,00. V. A. packte das Marihuana in ihrer Wohnung im R.-...-Weg... in H. in ein- bzw. zwei-Gramm-Beutelchen ab, lagerte es dort und verkaufte es schließlich zu einem Kaufpreis von € 10,00 pro Gramm Marihuana an verschiedene Abnehmer weiter. Schickte D. Abnehmer zum Kauf von Kleinstmengen zu V. A., so behielt diese den Gewinn aus diesen Verkäufen i.H.v. € 3,60 pro Gramm Marihuana gemäß der gemeinsamen Abrede vollständig; der D. erzielte seinen Gewinn lediglich aus den Verkäufen von größeren Mengen Marihuana an die V. A.. Da V. A. gelegentlich ihre Wohnung nicht selbst verlassen konnte, da sie etwa auf ihre Kinder aufpassen musste, schickte sie - was auch D. gemäß dem gemeinsamen Tatplan wusste und billigte, zumal beide davon ausgingen, dass die Auslieferung von Marihuana durch Kinder besonders unauffällig sein würde - mitunter ihre minderjährigen Kinder zur Auslieferung von Kleinstmengen Marihuana an unterschiedliche Orte in der Nähe ihrer Wohnung in H.-N.. Dabei ging V. A. regelmäßig so vor, dass sie den Kindern ein Beutelchen mit Marihuana eingewickelt in Alufolie übergab und den Treffpunkt mit dem jeweiligen Abnehmer beschrieb, woraufhin die Kinder zu dem Treffpunkt hingingen, das Beutelchen mit dem Marihuana gemäß Instruktion an den jeweiligen Abnehmer übergaben, den Kaufpreis einkassierten und sodann an ihre Mutter auskehrten. Die Kinder hielten es - womit wiederum D., S. A. und V. A. rechneten und was sie billigend in Kauf nahmen - dabei jedenfalls für möglich, ein verbotenes Marihuana-Verkaufsgeschäft zu fördern und nahmen dies billigend in Kauf. Die Kinder erhielten für die Auslieferung gelegentlich eine Belohnung (etwa € 1,00 Taschengeld) von ihrer Mutter. D. und V. A. handelten jeweils mit Marihuana, um sich durch den auf Dauer angelegten Verkauf eine Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Die Angeklagten konsumierten selbst keine Drogen und die Betäubungsmittelgeschäfte dienten entsprechend auch nicht der Finanzierung eines Eigenkonsums. D. wollte aus dem Gewinn der Betäubungsmittelgeschäfte vielmehr die von ihm kürzlich übernommene Wohnung im K. H. - die er auch als „Bunker“ für das Marihuana nutzte - finanzieren, wo er mit seiner Lebenspartnerin, der Angeklagten S. A., und deren gemeinsamen Tochter lebte. V. A. wollte sich durch Betäubungsmittelgeschäfte regelmäßig etwas Geld hinzuverdienen, um sich und ihren Kindern etwas „Luxus“ gönnen zu können; so beabsichtigte sie etwa aus den Erlösen der Betäubungsmittelgeschäfte einen Hund (am liebsten einen Chihuahua) für die Familie anzuschaffen und diesen zu unterhalten. Gemäß dem o.g. „modus operandi“ handelnd tätigten die Angeklagten in der Folgezeit ab spätestens Ende Mai 2020 folgende Betäubungsmittelgeschäfte: 2. Ankauf eines Kilogramms Marihuana durch D. im Mai/Juni 2020 und daraus resultierende Betäubungsmittelgeschäfte (Fälle 1-2 und 4-10 der Anklage) a) Ankauf eines Kilogramms Marihuana durch D. (Fall 1 der Anklage) Zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen Ende Mai und Mitte Juni 2020 - der nicht näher aufgeklärt werden konnte, wobei die Kammer zugunsten des Angeklagten D. einen Tatzeitpunkt vor dem 29.5.2020 unterstellt - kaufte D. von dem gesondert verfolgten H. nach vorangegangenen Verkaufsgesprächen zu einem Kaufpreis von € 5.400,00 ein Kilogramm Marihuana mit - wie der D. wusste - einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10%, also mit einer Gesamtwirkstoffmenge von mindestens 100g Tetrahydrocannabinol (THC), zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs an und nahm das Marihuana an einem unbekannten Ort in einer Seitenstraße der B. Straße... im Bereich H.-H1 entgegen. D. kaufte das Marihuana „auf Krise“, d.h. er zahlte den Kaufpreis absprachegemäß erst, nachdem er selbst das Marihuana vollständig abverkauft hatte. Zu der Übergabe des Marihuanas hatte den D. der ehemalige Mitangeklagte A1, den der D. zuvor für den Chauffeurdienst rekrutiert hatte, von H.-N. aus mit dem PKW Volvo des Bruders des A1, den A1 sich geliehen hatte, hingefahren. Nach der Übergabe des Marihuanas fuhr der A1 den D. zu dessen Wohnung im K. H. De.. Die Wohnung diente dem D. als Drogendepot, er lagerte dort seine Betäubungsmittel und verpackte sie für den Weiterverkauf. D. zahlte dem A1 für die Fahrten - die insgesamt etwa eine Stunde dauerten - eine Vergütung in Höhe von mindestens € 30,00. In der Folgezeit verkaufte D. das erworbene Kilogramm Marihuana vollständig an unterschiedliche Abnehmer weiter. Insgesamt erzielte er so einen Erlös aus dem Verkauf von dem Kilogramm Marihuana i.H.v. mindestens € 6.400,00 sowie einen Gewinn i.H.v. mindestens € 1.000,00. Den Kaufpreis i.H.v. € 5.400,00 zahlte er nach Weiterverkauf des Kilogramms Marihuana an den gesondert verfolgten H.. Unter anderem kam es jedenfalls zu folgenden Betäubungsmittelgeschäften aus dem Vorrat von dem Kilogramm Marihuana: b) Verkauf an V. A. am 29.5.2020 (Fall 2 der Anklage) Am 29.5.2020 um 10:49 Uhr bestellte V. A. bei D. telefonisch 25 Gramm Marihuana. D. verkaufte V. A. am gleichen Tag ein Paket mit 25 Gramm Marihuana zu einem Kaufpreis i.H.v. € 160,00. Eine unbekannt gebliebene Person namens „R.“ holte auf Geheiß der V. A. das Paket mit 25 Gramm Marihuana in der Wohnung des D. im K. H. De. ab und übergab es der V. A.. Diese verkaufte in der Folgezeit ihrerseits die 25 Gramm Marihuana in Kleinstmengen von ein oder zwei Gramm Marihuana vollständig an unbekannt gebliebene Abnehmer weiter und erzielte so Erlöse i.H.v. € 250,00 und einen Gewinn i.H.v. € 90,00. c) Verkauf an V. A. am 1.6.2020 (Fall 4 der Anklage) Am 1.6.2020 um 19:01 Uhr bestellte V. A. - nachdem sie das am 29.5.2020 erworbene Marihuana vollständig abverkauft hatte - bei D. telefonisch erneut 25 Gramm Marihuana. Dieser verkaufte ihr am gleichen Tag ein Paket mit 25 Gramm Marihuana zu einem Kaufpreis i.H.v. € 160,00 und übergab es ihr in ihrer Wohnung im R.-...-Weg... . V. A. verkaufte in der Folgezeit ihrerseits die 25 Gramm Marihuana in Kleinstmengen von ein oder zwei Gramm Marihuana vollständig an unbekannt gebliebene Abnehmer weiter und erzielte so Erlöse i.H.v. € 250,00 und einen Gewinn i.H.v. € 90,00. d) Verkauf an unbekannten Abnehmer am 16.6.2020 durch D. (Fall 5 der Anklage) Am frühen Abend des 16.6.2020 kontaktierte ein unbekannter Abnehmer den Angeklagten D., da er ein Gramm Marihuana von ihm erwerben wollte. Da er selbst unmittelbar nicht mit Kleinstmengen handelte, versuchte D. gemäß dem gemeinsamen Tatplan die Angeklagte V. A. telefonisch zu erreichen, damit diese (ggf. mit Hilfe ihrer Kinder) arbeitsteilig mit ihm das Betäubungsmittelgeschäft abwickeln würde. Indes gelang es ihm nicht, die V. A. zu erreichen. Jedoch erreichte der D. gegen 18:30 Uhr telefonisch seine Lebensgefährtin, die Angeklagte S. A., die sich zu diesem Zeitpunkt mit ihrer Tochter und ihren Geschwistern in der Wohnung der V. A. im R.-...-Weg ... in H. aufhielt. Der D. bat S. A. - da ihm bewusst war, dass S. A. wusste, wo ihre Mutter ihren Marihuana-Vorrat in der Wohnung aufbewahrte - ihren zu diesem Zeitpunkt zwölfjährigen Bruder, das Kind S1 S2 A., ein Beutelchen mit einem Gramm Marihuana aus dem Vorrat der V. A. auszuhändigen. D. hatte den S1 S2 A., den er zuvor zufällig draußen getroffen hatte, bereits dahin instruiert, zum Treffpunkt mit dem unbekannten Abnehmer am S-Bahnhof N. zu gehen und dort gegen Zahlung von € 10,00 ein Beutelchen mit Marihuana an den unbekannten Abnehmer zu übergeben. D. und S. A. wussten beide, dass der S1 S2 A. erst 12 Jahre alt war und sie selbst jeweils über 21 Jahre alt waren. S. A. (die, ebenso wie D., was sie jeweils wusste, nicht im Besitz der für den Handel mit Marihuana erforderlichen Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte war) erklärte sich - wenn auch widerwillig und ohne die Tat als eigene zu wollen - bereit, D. auf dessen ausdrückliche Bitte hin bei diesem Marihuanageschäft, das dieser als eigenes wollte, zu unterstützen. Sie übergab auf Bitte des D. dem S1 S2 A., der sich nach dem zufälligen Zusammentreffen mit D. in die Wohnung im R.-...-Weg ... begeben hatte, ein Beutelchen mit einem Gramm Marihuana aus dem Vorrat ihrer Mutter. S1 S2 A. begab sich umgehend zum S-Bahnhof N. und übergab dort - wie es D. wollte und womit auch S. A. jedenfalls rechnete und was sie auch billigend in Kauf nahm - gemäß der Instruktion des D. gegen Zahlung von € 10,00 das Beutelchen mit einem Gramm Marihuana an den unbekannten Abnehmer. Wem S1 S2 A. später die € 10,00 aushändigte, ließ sich nicht aufklären. S1 S2 A. hielt - was auch D. und S. A. jeweils wussten und billigten - bei der Übergabe jedenfalls für möglich, ein verbotenes Marihuana-Verkaufsgeschäft des D. zu fördern und nahm dies billigend in Kauf. S. A. förderte durch die Übergabe des Marihuanas an ihren zwölfjährigen Bruder S1 S2 ihrerseits das Betäubungsmittelgeschäft des D.. S. A. hielt auch jeweils für möglich, dass sie durch ihre Handlungen ein verbotenes Betäubungsmittelgeschäft förderte und nahm dies - wenn auch widerwillig - billigend in Kauf, um ihrem Lebenspartner D. zu helfen. Ob auch V. A. in das Verkaufsgeschäft am 16.6.2020 eingebunden war, sie hiervon überhaupt wusste und/oder dieses konkrete Geschäft billigte, ließ sich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen. Wer wieviel des Gewinns aus dem Verkauf von einem Gramm Marihuana in diesem Fall erhielt, ließ sich nicht aufklären; D. erhielt jedenfalls den Gewinn von € 1,00 pro Gramm, den er durch den Verkauf von Marihuana an V. A. erzielte. e) Verkauf an S3 A. am 18.6.2020 durch D. (Fall 6 der Anklage) Am 18.6.2020 um 14:28 Uhr bestellte S3 A., der zu diesem Zeitpunkt erwachsene Sohn von V. A. und jüngere Bruder von S. A., bei seinem „Schwager“ D. telefonisch 12,5 Gramm Marihuana für den Eigenbedarf. D. verkaufte dem S3 A. am gleichen Tag ein Paket mit 12,5 Gramm Marihuana zu dem „Freundschaftspreis“ i.H.v. € 70,00 und übergab es ihm entweder selbst oder ließ es ihm übergeben. Ausnahmsweise erzielte D. in diesem Fall nur einen Gewinn von insgesamt € 2,50 durch den Marihuanaverkauf, er erhielt aber den Kaufpreis i.H.v. € 70,00. f) Verkäufe an „V.“ Ende Juni 2020 durch V. A. (Fälle 7 und 10 der Anklage) V. A. kaufte - nachdem sie den am 1.6.2020 von D. erworbenen Marihuanavorrat vollständig abverkauft hatte - zu einem nicht näher aufklärbaren Zeitpunkt Ende Juni 2020 (jedenfalls vor dem 28.6.2020) ein neues Paket mit mindestens 25 Gramm Marihuana zu einem Kaufpreis von € 160,00 bei D. an, der ihr das Marihuana übergab. V. A. verkaufte in der Folgezeit ihrerseits jedenfalls einen Teil der 25 Gramm Marihuana in Kleinstmengen von ein oder zwei Gramm Marihuana an unbekannt gebliebene Abnehmer und erzielte so einen Erlös i.H.v. mindestens € 125,00 und einen Gewinn i.H.v. mindestens € 45,00. Unter anderem verkaufte sie zunächst am 27.6.2020 zwei Gramm Marihuana für € 20,00 und sodann am 28.6.2020 ein weiteres Gramm Marihuana für € 10,00 an eine unbekannte Person namens „V1“ und übergab ihm jeweils das Marihuana. Am 9.7.2020 bemerkte V. A. schließlich, dass ihr ein Umschlag mit ca. 12,5 Gramm Marihuana, den sie zuvor vorrätig gehalten hatte, abhandengekommen war. Die Kammer konnte nicht ausschließen, dass es sich dabei um den Rest des Ende Juni erworbenen Marihuanavorrats handelte und hat dies deswegen zugunsten der Angeklagten V. A. unterstellt. Die Kammer hat insoweit auch unterstellt, dass die Angeklagte V. A. aus dem verlorenen 12,5 Gramm des Marihuanavorrats keinen Gewinn und keine Verkaufserlöse erzielt hat. g) Verkauf an unbekannten Abnehmer am 29.6.2020 durch D. (Fall 8 der Anklage) Am 29.6.2020 gegen 20:45 Uhr verkaufte D. dem unbekannten Nutzer der Mobilfunknummer ... in einem Telefongespräch 50 Gramm Marihuana zu einem Kaufpreis von mindestens € 320,00 und vereinbarte, sich später am Abend mit dem unbekannten Abnehmer zur Übergabe des Marihuanas zu treffen. h) Vorrätighalten von 100 Gramm Marihuana durch D. (Fall 9 der Anklage) Am 7.7.2020 hielt D. noch eine Teilmenge von 100 Gramm des zwischen Ende Mai und Mitte Juni erworbenen Kilogramms Marihuana zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs vorrätig. 3. Ankauf von 50 Gramm Marihuana durch D. am 11.7.2020 und daraus resultierende Betäubungsmittelgeschäfte (Fälle 11-13 der Anklage) a) Ankauf von 50 Gramm Marihuana durch D. (Fall 11 der Anklage) Am 11.7.2020 gegen 19:30 Uhr kaufte der Angeklagte D. vom unbekannten Nutzer der Mobilfunknummer ... an einem unbekannten Ort in B. ein Paket mit 50 Gramm Marihuana mit - wie der Angeklagte wusste - einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10%, also mit einer Gesamtwirkstoffmenge von mindestens 5 Gramm THC, zu einem Kaufpreis von € 5,60 oder € 5,80 pro Gramm Marihuana (also insgesamt € 280,00 oder € 290,00) an. Den Kaufpreis übergab D. bei der Übergabe des Marihuanas. D. hatte das Marihuanageschäft zuvor telefonisch mit dem unbekannten Nutzer der Mobilfunknummer ... vereinbart und die Übergabe des Marihuanas in B. abgestimmt. Eigentlich hatte er eine deutlich größere Menge Marihuana ankaufen wollen. Es gelang ihm indes nicht, eine größere Menge Marihuana zu akquirieren. Da sein zwischen Ende Mai und Mitte Juni angekaufter Marihuanavorrat (siehe oben Ziffer 2.) inzwischen vollständig aufgebraucht war, kaufte er am 11.7.2020 gleichwohl die vergleichsweise „kleine“ Menge von 50 Gramm Marihuana an, um das Marihuana gewinnbringend weiterzuveräußern und sein eigenes Betäubungsmittelgeschäft nicht zum Erliegen kommen zu lassen. In der Folgezeit verkaufte D. die erworbenen 50 Gramm Marihuana vollständig an unterschiedliche Abnehmer weiter. Insgesamt erzielte er so einen Erlös aus dem Verkauf von dem Kilogramm Marihuana i.H.v. mindestens € 320,00 sowie einen Gewinn i.H.v. mindestens € 30,00. Unter anderem kam es jedenfalls zu folgenden Betäubungsmittelgeschäften aus dem Vorrat von 50 Gramm Marihuana: b) Verkauf von 25 Gramm Marihuana von D. an „V2“ am 11.7.2020 (Fall 11 der Anklage) Am 11.7.2020 gegen 21:00 Uhr verkaufte D. ein Paket mit 25 Gramm Marihuana zu einem Kaufpreis von mindestens € 160,00 an einen unbekannten Abnehmer namens „V2“. Das Paket mit 25 Gramm Marihuana deponierte D. auf dem Balkon des „V2“. c) Verkauf von 12,5 Gramm Marihuana an V. A. zwischen dem 11.7.2020 und 16.7.2020 V. A. kaufte - nachdem sie den Ende Juni vom D. erworbenen Marihuanavorrat vollständig abverkauft bzw. verloren hatte - zwischen dem 11.7.2020 und dem 16.7.2020 ein neues Paket mit mindestens 12,5 Gramm Marihuana zu einem Kaufpreis von € 80,00 beim D. an, der ihr das Marihuana übergab. V. A. verkaufte in der Folgezeit aufgrund des gemeinsamen „modus operandi“ mit D. handelnd ihrerseits die 12,5 Gramm Marihuana in Kleinstmengen von einem oder zwei Gramm Marihuana vollständig an unbekannt gebliebene Abnehmer und erzielte so einen Erlös i.H.v. € 125,00 und einen Gewinn i.H.v. € 45,00. Unter anderem kam es dabei aus dem von V. A. zwischen dem 11.7.2020 und dem 16.7.2020 erworbenen Marihuanavorrat zu folgenden Verkaufsgeschäften am 16.7.2020 und 17.7.2020: d) Verkauf von einem Gramm Marihuana am 16.7.2020 (Fall 12 der Anklage) Am 16.7.2020 gegen 13:00 kontaktierte telefonisch ein unbekannter Abnehmer den Angeklagten D., da er ein Gramm Marihuana von ihm erwerben wollte. Da er selbst unmittelbar nicht mit Kleinstmengen handelte, rief D. in Ausführung des gemeinsamen „modus operandi“ die Angeklagte V. A. telefonisch an, damit diese (ggf. mit Hilfe ihrer Kinder) arbeitsteilig mit ihm das Betäubungsmittelgeschäft mit dem unbekannten Abnehmer abwickeln würde. V. A. hielt sich zu diesem Zeitpunkt mit ihren noch minderjährigen Kindern in ihrer Wohnung im R.-...-Weg ... in H. auf, was sie D. telefonisch mitteilte. D. bat V. A., dem unbekannten Abnehmer ein Beutelchen mit einem Gramm Marihuana zu verkaufen und „jemanden runter zu schicken“, um das Marihuana zu übergeben. Dabei war dem D. aufgrund des gemeinsamen „modus operandi“ (siehe oben Ziffer 1.) bewusst, dass V. A. wahrscheinlich eines ihrer minderjährigen Kinder zur Auslieferung des Marihuanas schicken würde, was er auch billigend in Kauf nahm. V. A. übergab nach dem Telefonat mit D. ihrer 14jährigen Tochter S4 S5 A. ein Beutelchen mit einem Gramm Marihuana, das sie in Alufolie einwickelte, aus ihrem zwischen dem 11.7.2020 und 16.7.2020 erworbenen Vorrat und instruierte ihre Tochter mündlich, zur Übergabe des Marihuanas an den unbekannten Abnehmer vor die Haustür zu gehen und das Marihuana dort gegen Zahlung von € 10,00 zu übergeben. Die S4 S5 A. folgte der an sie gerichteten Bitte, begab sich umgehend nach unten und übergab gegen 13:15 Uhr vor der Haustür oder im Treppenhaus vor der Wohnung gemäß Instruktion ihrer Mutter gegen Zahlung von € 10,00 das Beutelchen mit einem Gramm Marihuana an den unbekannten Abnehmer, der dort nach Instruktion durch den D. auf die Übergabe des Marihuanas wartete. Nach der Übergabe des Marihuanas händigte die S4 S5 A. die € 10,00 an ihre Mutter aus. Die S. S1 A. hielt - was auch D. und V. A. jeweils wussten und billigten - bei der Übergabe jedenfalls für möglich, ein verbotenes Marihuana-Verkaufsgeschäft zu fördern und nahm dies billigend in Kauf. D. und V. A. wussten beide, dass die S4 S5 A. erst 14 Jahre alt war und sie selbst jeweils über 21 Jahre alt waren. e) Verkauf von zwei Gramm Marihuana am 17.7.2020 (Fall 13 der Anklage) Am 17.7.2020 gegen 13:00 Uhr kontaktierte der unbekannte Abnehmer (siehe oben lit. d) den D. erneut telefonisch, da er zwei Gramm Marihuana erwerben wollte. Da er selbst unmittelbar nicht mit Kleinstmengen handelte, versuchte D. gegen 13:30 Uhr in Ausführung des gemeinsamen „modus operandi“ die Angeklagte V. A. telefonisch anzurufen, damit diese (ggf. mit Hilfe ihrer Kinder) arbeitsteilig mit ihm das Betäubungsmittelgeschäft mit dem unbekannten Abnehmer abwickeln würde. Der D. erreichte lediglich S. A., die sich zu diesem Zeitpunkt jedoch bei ihrer Mutter V. A. und ihren Geschwistern in deren Wohnung im R.-...-Weg ... in H. aufhielt. D. ließ in dem Telefonat der V. A. über die S. A. ausrichten, dass sie dem unbekannten Abnehmer ein Beutelchen mit zwei Gramm Marihuana verkaufen und „irgendeinen Kleinen“ vor deren Haustür schicken möge, um das Marihuana zu übergeben. Dabei war D. aufgrund des gemeinsamen „modus operandi“ (siehe oben Ziffer 1.) bewusst, dass V. A. wahrscheinlich eines ihrer minderjährigen Kinder zur Auslieferung des Marihuanas schicken würde, was er auch billigend in Kauf nahm. V. A. übergab nach dem Telefonat ihrer 14jährigen Tochter S4 S5 A. ein Beutelchen mit zwei Gramm Marihuana, das sie in Alufolie einwickelte, aus ihrem Vorrat und instruierte sie mündlich, zur Übergabe des Marihuanas an den unbekannten Abnehmer vor die Haustür zu gehen und das Marihuana dort gegen Zahlung von € 20,00 zu übergeben. Die S4 S5 A. folgte der an sie gerichteten Bitte, begab sich umgehend vor die Haustür und übergab dort gegen 13:35 Uhr gemäß Instruktion ihrer Mutter gegen Zahlung von € 20,00 das Beutelchen mit zwei Gramm Marihuana an den unbekannten Abnehmer. Anschließend händigte S4 S5 A. die € 20,00 an ihre Mutter aus. Die S4 S5 A. hielt - was auch D. und V. A. jeweils wussten und billigten - bei der Übergabe jedenfalls für möglich, ein verbotenes Marihuana-Verkaufsgeschäft zu fördern und nahm dies billigend in Kauf. D. und V. A. wussten beide, dass die S4 S5 A. erst 14 Jahre alt war und sie selbst jeweils über 21 Jahre alt waren. 4. Ankauf eines Kilogramms Marihuana durch D. am 18.7.2020 und daraus resultierende Betäubungsmittelgeschäfte (Fälle 15-17 der Anklage) a) Ankauf des Kilogramms Marihuana durch D. am 18.7.2020 (Fall 15 der Anklage) Am 18.7.2020 kaufte der Angeklagte D. von dem gesondert verfolgten H. nach vorangegangenen Verkaufsgesprächen zu einem Kaufpreis von € 5.400,00 ein Kilogramm Marihuana mit - wie der Angeklagte wusste - einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10%, also mit einer Gesamtwirkstoffmenge von mindestens 100 Gramm THC, zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs an und nahm das Marihuana gegen 19:30 Uhr auf der S.-Tankstelle in der W. Straße... in H.-H1 entgegen. Anlässlich des Treffens auf der S.-Tankstelle übergab D. dem H. zunächst Bargeld i.H.v. € 5.400,00 als Kaufpreis für das zwischen Ende Mai und Mitte Juni erworbene Kilogramm Marihuana (siehe oben Ziffer 2). Anschließend erhielt D. vom H. erneut ein Kilogramm Marihuana ausgehändigt. D. kaufte das neue Kilogramm Marihuana erneut „auf Krise“, d.h. er zahlte den Kaufpreis absprachegemäß erst, nachdem er selbst das Marihuana vollständig abverkauft hatte. Zu der Übergabe des Marihuanas hatte den D. der ehemalige Mitangeklagte A1, den der D. zuvor für den Chauffeurdienst rekrutiert hatte, von H.-N. aus mit dem PKW Volvo des Bruders des A1, den A1 sich geliehen hatte, hingefahren. Nach der Übergabe des Marihuanas fuhr der A1 den D. zu dessen Wohnung im K. H. De. Die Wohnung diente dem D. als Drogendepot, er lagerte dort seine Betäubungsmittel und verpackte sie für den Weiterverkauf. D. zahlte A1 für die Fahrten - die insgesamt etwa eine Stunde dauerten - eine Vergütung in Höhe von € 50,00. In der Folgezeit verkaufte D. das erworbene Kilogramm Marihuana vollständig an unterschiedliche Abnehmer weiter. Insgesamt erzielte der Angeklagte D. so einen Erlös aus dem Verkauf von dem Kilogramm Marihuana i.H.v. mindestens € 6.400,00 sowie einen Gewinn i.H.v. mindestens € 1.000,00. Den Kaufpreis i.H.v. € 5.400,00 zahlte er später an den gesondert verfolgten H.. Unter anderem kam es jedenfalls zu folgenden Betäubungsmittelgeschäften aus dem Vorrat von dem am 18.7.2020 erworbenen Kilogramm Marihuana: b) Verkauf an V. A. am 19.7.2020 (Fall 16 der Anklage) Am 19.7.2020 um 19:40 Uhr bestellte V. A. bei D. telefonisch 12,5 Gramm Marihuana. Dieser verkaufte ihr am gleichen Tag ein Paket mit 12,5 Gramm Marihuana zu einem Kaufpreis i.H.v. € 80,00. Eine unbekannt gebliebene Person namens „R.“ holte auf Geheiß von V. A. das Paket mit 12,5 Gramm Marihuana in der Wohnung des D. im K. H. D. ab und übergab es V. A.. Diese verkaufte in der Folgezeit ihrerseits die 12,5 Gramm Marihuana in Kleinstmengen von ein oder zwei Gramm Marihuana vollständig an unbekannt gebliebene Abnehmer und erzielte so Erlöse i.H.v. € 125,00 und einen Gewinn i.H.v. € 45,00. c) Vorrätighalten von 32,51 Gramm Marihuana durch V. A. am 14.8.2020 (Fall 17 der Anklage) In der Zeit vor dem 14.8.2020 kaufte V. A. weitere mindestens 32,51 Gramm Marihuana bei D. zu einem Kaufpreis von € 6,40 pro Gramm Marihuana an. Sie wollte das vom D. erworbene Marihuana in Kleinstmengen von ein oder zwei Gramm Marihuana gewinnbringend an ihre Abnehmer weiterverkaufen. V. A. hielt deswegen am 14.8.2020 um 7:30 Uhr zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs insgesamt 32,51 Gramm Marihuana (Dolden) mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12,6% THC (also mit einer Gesamtwirkstoffmenge von mindestens 4,1 Gramm THC), das sie vom D. erworben hatte, verkaufsfertig abgepackt in 28 Gripbeutelchen, die jeweils mit ca. einem oder ca. zwei Gramm Marihuana befüllt waren, in dem Briefkasten zu ihrer Wohnung im R.-...-Weg ... in H. vorrätig. Die 32,51 Gramm Marihuana wurden anlässlich der Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten V. A. am Morgen des 14.8.2020 von der Polizei sichergestellt und gelangten entsprechend nicht in den Verkehr. 5. Schuldfähigkeit der Angeklagten Die Fähigkeit der Angeklagten D. und S. A., das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war zu den jeweiligen Tatzeitpunkten weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Die Fähigkeit der Angeklagten V. A., das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war zu den jeweiligen Tatzeitpunkten zwar nicht aufgehoben. Indes war aufgrund einer Intelligenzminderung und einer organischen Persönlichkeitsstörung (s.o.) ihre Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, zu allen Tatzeitpunkten erheblich vermindert. IV. Die Feststellungen zur Sache beruhen - soweit untenstehend nicht anders dargestellt - auf den glaubhaften geständigen Einlassungen der Angeklagten D., V. A. und S. A. sowie des ehemaligen Mitangeklagten A1 in der Hauptverhandlung, die sich jeweils übereinstimmend zur Sache eingelassen haben und die Taten vollumfänglich - wie obenstehend unter III. festgestellt - eingeräumt haben. Die Kammer hat die geständigen Einlassungen aller Angeklagten (einschließlich des ehemaligen Mitangeklagten A1) kritisch überprüft und ist nach erfolgter Beweisaufnahme überzeugt, dass die geständigen Einlassungen glaubhaft sind. Dies folgt schon daraus, dass die geständigen Einlassungen jeweils inhaltlich übereinstimmen. Gerade die Einlassungen von D. und V. A., die sich ausführlich in der Hauptverhandlung befragen ließen und jeweils spontan antworteten, waren zudem außerordentlich detailreich, authentisch und erkennbar erlebnisbasiert. Darüber hinaus waren die geständigen Einlassungen dieser beiden Angeklagten, die sich bereits vor Zulassung der Anklage vollumfänglich geständig zeigten, über den Verlauf des Verfahrens inhaltlich konstant, was sich aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Protokollen der Haftprüfung des D. bzw. des Termins zur Haftbefehlsverkündung der V. A. jeweils am 10.2.2021 ergibt. Die geständigen Einlassungen der Angeklagten werden weiter durch die übrigen in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel gestützt; auch deswegen ist die Kammer überzeugt, dass die Einlassungen insgesamt glaubhaft sind. Zunächst sprechen - was insbesondere aus der glaubhaften Aussage des Kriminalbeamten B1 folgt, der zu den Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung sowie zum Gang der Ermittlungen insgesamt aussagte - die umfangreichen Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung, wobei zahlreiche Gespräche die Verwicklung der Angeklagten in Drogengeschäfte belegen, insgesamt für die Glaubhaftigkeit der Einlassungen der Angeklagten. Hinsichtlich der Tat des D. am 18.7.2020 (Fall 15 der Anklage) hat die Kammer zudem etwa Ausschnitte aus der Videoüberwachung der S.-Tankstelle in der W. Straße... in H. sowie Mitschnitte u.a. aus Telefonaten des D. mit dem gesondert verfolgten H. sowie mit dem ehemaligen Mitangeklagten A1 in Augenschein genommen, die bereits für sich die Tatbegehung durch D. bewiesen hätten und deswegen für die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung sprechen. Hinsichtlich der Tat von V. A. am 14.8.2020 (Fall 17 der Anklage) hat die Kammer etwa den Kriminalbeamten S. vernommen, der glaubhaft zum Ergebnis der Wohnungsdurchsuchung bei der V. A. aussagte, insbesondere zum Auffinden der 28 Marihuana-Beutelchen im Briefkasten zu ihrer Wohnung. Soweit D. hinsichtlich des Ankaufs des ersten Kilogramms Marihuana mit der Anklage (dort Fall 1) ein Tatzeitpunkt „im Juni 2020“ vorgeworfen wurde, ließ sich nach der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zugunsten des Angeklagten nicht ausschließen, dass der Tatzeitpunkt möglicherweise bereits Ende Mai (insbesondere vor der Tat am 29.5.2020) war und es sich bei dem am 29.5.2020 an die V. A. verkauften 25 Gramm Marihuana um eine Teilmenge des Kilogramms Marihuana handelte, das D. kurz zuvor zum Zwecke des Weiterverkaufs angekauft hatte (und somit rechtlich insgesamt eine „Bewertungseinheit“ vorliegt, siehe unten). D. hat sich nach Abtrennung des Verfahrens gegen den vormaligen Mitangeklagten A. - als die Tatbegehung am 29.5.2020 mit den hiesigen Angeklagten erörtert wurde - noch dahin eingelassen, dass der Ankauf des Kilogramms Marihuana jedenfalls vor dem ersten Verkauf an V. A. stattgefunden habe. Diese Einlassung von D. ließ sich nicht widerlegen. An den genauen Zeitpunkt des Ankaufs des ersten Kilogramms Marihuana konnte sich D. in der Hauptverhandlung indes freilich nicht mehr erinnern. Soweit V. A. sich in der Hauptverhandlung dahin einließ, sie habe die Marihuana-Beutelchen vor etwaigen „Auslieferungen“ durch ihre Kinder stets in Alufolie eingewickelt, damit diese nicht sehen würden, was sich in den Paketen befinde, hat die Kammer daraus nicht den Schluss gezogen, dass ihre Kinder in den Fällen am 16.6.2020, 16.7.2020 und 17.7.2020 (Fälle 5, 12 und 13 der Anklage) tatsächlich ohne (bedingten) Vorsatz hinsichtlich eines Betäubungsmittelgeschäfts handelten. Hinsichtlich des Falls am 16.6.2020 (Fall 5 der Anklage), an dem V. A. nicht beteiligt war, gilt dies schon deswegen, weil die Angeklagten D. und S. A. insoweit gar nicht geschildert haben, das Marihuana vor der Übergabe an S1 S2 A. überhaupt eingewickelt zu haben. Jedenfalls ist die Kammer nach der erfolgten Beweisaufnahme überzeugt, dass S1 S2 A. bzw. S4 S5 A. - wie festgestellt - jeweils jedenfalls damit rechneten, unerlaubte Marihuanageschäfte zu fördern und dies auch billigend in Kauf nahmen; ferner ist die Kammer überzeugt, dass die Angeklagten dies alle wussten und billigend in Kauf nahmen. Die Hypothese, dass die immerhin 12 bzw. 14 Jahre alten Kinder S1 S2 A. bzw. S4 S5 A. nicht jedenfalls damit rechneten, sich an unerlaubten Betäubungsmittelgeschäften der Angeklagten zu beteiligen, oder dies nicht billigend in Kauf nahmen, ist völlig lebensfremd und deswegen ausgeschlossen. Dafür spricht schon, dass die Mutter der Kinder, V. A., gemäß ihrer glaubhaften Einlassung im Tatzeitraum laufend Marihuana verkaufte, dies stets aus der gemeinsamen Wohnung heraus erfolgte, das Verpacken von kleinen Paketen in Alufolie ersichtlich konspirativ war und die Kinder jeweils den Kaufpreis von unbekannten Abnehmern für die Pakete „einkassierten“. Die Kammer hält entsprechend die Einlassung der Angeklagten V. A., dass sie deswegen das Marihuana in Alufolie gewickelt habe, damit ihre Kinder nicht wüssten, was sich darin befinde, für eine unwahre Schutzbehauptung. Viel naheliegender ist es, dass sie das Marihuana in Alufolie wickelte, um den Verkauf von Marihuana gegenüber Anderen zu verheimlichen. So sagte die Angeklagte V. A. in der Hauptverhandlung mehrfach, dass sie nicht gewollt habe, dass die Nachbarn mitbekämen, was sie und ihre Kinder verkauft hätten. Soweit V. A. mit der Anklage vorgeworfen wurde, auch größere Mengen als ein oder zwei Gramm Marihuana verkauft zu haben - nämlich auch 12,5 Gramm Marihuana an einen „V1“ (siehe Fall 7 der Anklage) - ließ sich dies in der Hauptverhandlung nicht beweisen. V. A. hat sich dahin eingelassen, dass sie in dem überwachten Telefonat am 28.6.2020 um 22:48 Uhr (SB II, Fach 4, Bl. 28), auf das sich der Tatverdacht stützte („12,5 für 90 Euro verkauft“) - welches der Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten und von ihr als authentisch bestätigt wurde - nur wahrheitswidrig gegenüber ihrer Tochter S. damit angegeben habe, auch größere Mengen Marihuana verkauft zu haben, weil sie gewusst habe, dass D. stets größere Mengen verkauft habe und sie ihre Tochter S. habe beeindrucken wollen. Tatsächlich habe sie dem „V1“ jedoch nur ein bzw. zwei Gramm verkauft. Die Kammer hält die Einlassung von V. A. in der Hauptverhandlung für glaubhaft, jedenfalls ließ sich die Einlassung nicht widerlegen. Es ist schon nicht nachvollziehbar, warum sie in Anbetracht ihrer umfassenden geständigen Einlassung nun hinsichtlich der Verkäufe an „V1“ - zumal dieses Tatgeschehen ersichtlich für die Findung einer Rechtsfolge kaum ins Gewicht fällt - in der Hauptverhandlung gelogen haben sollte. Es ist im Übrigen durchaus plausibel, dass sie sich in dem betreffenden Telefonat nur „großtun“ wollte, zumal es keine sonstigen Hinweise gibt, dass V. A. mit größeren Mengen als ein bis zwei Gramm Marihuana unerlaubt Handel getrieben haben könnte. Die Feststellungen zur Tat am 14.8.2020 (Fall 17 der Anklage) hinsichtlich des Gesamtgewichts des sichergestellten Marihuanas (Dolden) sowie dessen THC-Wirkstoffgehalt von 12,6% beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen und in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen und Chemikers Dr. S1 vom 14.1.2021, dem sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschließt. Hinsichtlich der übrigen Fälle hat die Kammer den THC-Wirkstoffgehalt des Marihuanas geschätzt und - wie schon die Staatsanwaltschaft H. in der Anklage - insoweit den für die Angeklagten günstigsten Wert von mindestens 10% THC zugrunde gelegt. Da das von der Polizei am 14.8.2020 bei V. A. sichergestellte Marihuana (= Fall 17 der Anklage) nach der glaubhaften Einlassung des D. eine Teilmenge des am 18.7.2020 erworbenen Kilogramms Marihuana war, ist die Kammer davon ausgegangen, dass der THC-Wirkstoffgehalts des am 18.7.2020 erworbenen Marihuanas hochwahrscheinlich bei ca. 12,5% lag, bei Anwendung eines großzügigen Sicherheitsabschlags jedenfalls aber nicht unter 10% gelegen haben kann. Da zudem nach den glaubhaften Einlassungen von D. und V. A. das Marihuana in allen Fällen der Anklage insgesamt eine vergleichbare Qualität hatte und stets zu gleichen Preisen an- und verkauft wurde, ist die Kammer auch insoweit von einem THC-Wirkstoffgehalt von nicht unter 10% ausgegangen, was im Übrigen nach eigener Sachkunde der Kammer ein realistischer Mindestwirkstoffgehalt für Cannabisblüten ist (vgl. dazu auch Patzak in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Auflage 2019, vor §§ 29ff. BtMG Rn. 318ff. m.w.N.). Die Feststellungen zur erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit von V. A. sowie zu ihrer psychiatrischen Verfassung beruhen auf dem in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. B. in der Hauptverhandlung, dem sich die Kammer aus eigener Überzeugung - insbesondere auch mit Hinblick auf ihren eigenen persönlichen Eindruck von der Angeklagten in der Hauptverhandlung - angeschlossen hat. V. Die Angeklagten haben sich demnach wie folgt strafbar gemacht: 1. Der Angeklagte D. Der Angeklagte D. hat sich wegen des Ankaufs eines Kilogramms Marihuana zwischen Ende Mai und Mitte Juni 2020 und den daraus resultierenden Betäubungsmittelgeschäften (siehe oben unter Ziffer III. Nr. 2 = Fälle 1-2, 4-6 und 8-9 der Anklage) des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahren gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG, 52 StGB schuldig gemacht. Da es sich bei den unter Ziffer III. Nr. 2 dargestellten Betäubungsmittelgeschäften des D. jeweils um den Ankauf und Abverkauf einer einheitlichen Marihuanamenge (ein Kilogramm Marihuana) handelte, waren diese nach den Grundsätzen der sog. „Bewertungseinheit“ (vgl. dazu etwa Patzak in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Auflage 2019, § 29 BtMG Rn. 293ff. und § 29a BtMG Rn. 148ff. m.w.N.) als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zusammenzufassen. Das Geschehen am 16.6.2020 - wobei es sich nach den getroffenen Feststellungen bei dem verkauften Marihuana um eine Teilmenge des zwischen Ende Mai und Mitte Juni 2020 angekauften Kilogramms Marihuana handelte - führt dazu, dass der D. zusätzlich in Tateinheit (§ 52 StGB) wegen Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahren gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG zu verurteilen war (vgl. BGH NStZ 2014, 161). Wegen des Ankaufs von 50 Gramm Marihuana am 11.7.2020 und den daraus resultierenden Betäubungsmittelgeschäften (siehe oben unter Ziffer III. Nr. 3 = Fälle 11-13 der Anklage) hat sich D. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahren gemäß §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3, 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht. Da es sich bei den unter Ziffer III. Nr. 3 dargestellten Betäubungsmittelgeschäften des D. jeweils um den Ankauf und Abverkauf einer einheitlichen Marihuanamenge (50 Gramm Marihuana) handelte, waren diese nach den Grundsätzen der sog. „Bewertungseinheit“ als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 BtMG zusammenzufassen. D. handelte insoweit auch gewerbsmäßig im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG. Das Geschehen am 16.7.2020 und 17.7.2020 - wobei es sich nach den getroffenen Feststellungen bei dem abverkauften Marihuana um eine Teilmenge der am 11.7.2020 angekauften 50 Gramm Marihuana handelte - führt dazu, dass D. wiederum zusätzlich in Tateinheit (§ 52 StGB) wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahren gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG zu verurteilen war. Wegen des Ankaufs eines Kilogramms Marihuana am 18.7.2020 und den daraus resultierenden Betäubungsmittelgeschäften (siehe oben unter Ziffer III. Nr. 4 = Fälle 15-16 der Anklage) hat sich D. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig gemacht. Da es sich bei den unter Ziffer III. Nr. 4 dargestellten Betäubungsmittelgeschäften des D. jeweils um den Ankauf und Abverkauf einer einheitlichen Marihuanamenge (ein Kilogramm Marihuana) handelte, waren diese nach den Grundsätzen der sog. „Bewertungseinheit“ als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zusammenzufassen. 2. Die Angeklagte V. A. Die Angeklagte V. A. hat sich wegen der Tat am 29.5.2020 [Ziffer III. Nr. 2 lit. b) = Fall 2 der Anklage], der Tat am 2.6.2020 [Ziffer III. Nr. 2 lit. c) = Fall 4 der Anklage], der Tat von Ende Juni 2020 bis 9.7.2020 [Ziffer III. Nr. 2 lit. f) = Fälle 7 und 10 der Anklage], der Tat am 19.7.2020 [Ziffer III. Nr. 4 lit. b) = Fall 16 der Anklage] und der Tat am 14.8.2020 [Ziffer III. Nr. 4 lit. c) = Fall 17 der Anklage] jeweils - also in fünf Fällen - des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 BtMG schuldig gemacht. Da es sich bei den unter Ziffer III. Nr. 2 lit. f) dargestellten Betäubungsmittelgeschäften der V. A. jeweils um den Ankauf und Abverkauf einer einheitlichen Marihuanamenge (25 Gramm Marihuana) handelte, waren diese nach den Grundsätzen der sog. „Bewertungseinheit“ als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 BtMG zusammenzufassen. Wegen des Geschehens zwischen dem 11.7.2020 und 17.7.2020 [Ziffer III. Nr. 3 lit. c) - lit. e) = Fälle 12-13 der Anklage] hat sich V. A. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahren und mit Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gemäß §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3, 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG, 171, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht. Da es sich bei den unter Ziffer III. Nr. 3 lit. c) - lit. e) dargestellten Betäubungsmittelgeschäften der V. A. jeweils um den Ankauf und Abverkauf einer einheitlichen Marihuanamenge (min. 12,5 Gramm Marihuana) handelte, waren diese nach den Grundsätzen der sog. „Bewertungseinheit“ als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 BtMG zusammenzufassen. Das Geschehen am 16.7.2020 und 17.7.2020 - wobei es sich nach den getroffenen Feststellungen bei dem verkauften Marihuana um eine Teilmenge der zwischen dem 11.7.2020 und 16.7.2020 angekauften min. 12,5 Gramm Marihuana handelte - führt dazu, dass die Angeklagte V. A. zusätzlich in Tateinheit (§ 52 StGB) wegen Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahren gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG und wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gemäß § 171 StGB zu verurteilen war (vgl. BGH NStZ 2014, 161). V. A. handelte jeweils auch gewerbsmäßig im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG. Die psychische Erkrankung von V. A. erfüllt das Eingangskriterium des „Schwachsinns“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Da aufgrund ihrer psychischen Erkrankung zudem bei Begehung der Taten ihre Fähigkeit, das Unrecht der Taten einzusehen, erheblich vermindert war, ist die Kammer hinsichtlich aller Taten von einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ausgegangen. Soweit V. A. mit der Anklage weitere Taten am 1.6.2020 und am 17.7.2020 (dort Fälle 3 und 14) vorgeworfen wurden, hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft H. das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt bzw. die Strafverfolgung insoweit gemäß § 154a StPO auf die übrigen Anklagevorwürfe beschränkt. 3. Die Angeklagte S. A. Die Angeklagte S. A. hat sich wegen der Tat am 16.6.2020 [Ziffer III. Nr. 2 lit. d) = Fall 5 der Anklage] der Beihilfe zum Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahren gemäß §§ 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG, 27 StGB schuldig gemacht. Soweit nach Aktenlage bzw. der Anklageschrift naheliegt, dass sich S. A. auch an weiteren Taten der Angeklagten D. und V. A. als Gehilfin beteiligt haben könnte, hat die Staatsanwaltschaft H. auf Nachfrage der Kammer ausdrücklich erklärt, dass ihre Verfügungen vor Anklageerhebung so zu verstehen sind, dass das Strafverfahren insoweit gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt bzw. gemäß § 154a StPO auf den Anklagevorwurf beschränkt wird. VI. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von den folgenden Erwägungen leiten lassen. 1. Der Angeklagte D. a) Die Tat unter Ziffer III. Nr. 2 Hinsichtlich der zeitlich frühesten Tat des Angeklagten D. - Ankauf eines Kilogramms Marihuana zwischen Ende Mai und Mitte Juni 2020 und daraus resultierende Betäubungsmittelgeschäfte (siehe oben Ziffer III. Nr. 2 = Fälle 1-2, 4-6 und 8-9 der Anklage) - ist die Kammer vom Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG, der Freiheitsstrafe von sechs Monate bis zehn Jahre vorsieht, ausgegangen. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Strafrahmens war § 52 Abs. 2 StGB. Demnach wird, wenn - wie vorliegend - mehrere Strafgesetze verletzt sind, die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf dabei nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen. Die schwerste Strafe droht vorliegend § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG an, der Freiheitsstrafe von fünf Jahre bis 15 Jahre (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht. Die Kammer hat sodann geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG vorliegt und dies bejaht. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. Maier in: MüKo-StGB, 4. Auflage 2020, § 46 StGB Rn. 115 m.w.N.). Bei der Prüfung eines minder schweren Falles im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt: - Der Angeklagte hat sich bereits im Zwischenverfahren, wie auch in der Hauptverhandlung, - gerade auch hinsichtlich des Tatgeschehens am 16.6.2020 - umfangreich geständig eingelassen und ernsthafte Reue gezeigt. Zudem hat der Angeklagte durch seine geständige Einlassung die Durchführung der Hauptverhandlung und des Verfahrens insgesamt - etwa hätte die Beweisführung sonst viel weitgehender und mit hohem Aufwand anhand von Mitschnitten aus der überwachten und teils in ausländischer Sprache geführten Telekommunikation erfolgen müssen - ganz erheblich beschleunigt. - Der Angeklagte war zur Tatzeit noch ein sehr junger Erwachsener und erst 22 Jahre alt. Biografisch ist der Angeklagte bislang unter schwierigen Lebensumständen aufgewachsen, die er in weiten Teilen nicht selbst verschuldet hat, und er hat weiter (vor allem beruflich) keine Perspektive, was die delinquente Entwicklung des Angeklagten befördert hat. Er erhält in Deutschland keine Arbeitserlaubnis und durfte deswegen bislang - obwohl es passende Stellenangebote für ihn gab - weder arbeiten noch eine Ausbildung durchlaufen. Andererseits erkennt Aserbaidschan seine Staatsangehörigkeit nicht an, so dass ein Leben dort ebenfalls ausscheidet. - Gegenstand des Tatgeschehens am 16.6.2020 - das vorliegend zur tateinheitlichen Verurteilung wegen Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahren gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG führte - ist lediglich eine Kleinstmenge von einem Gramm Marihuana. - Marihuana ist eine „weiche“ Droge, die relativ zu anderen Betäubungsmitteln eine geringes Gefährdungspotential aufweist. - Der S1 S2 A. wurde lediglich zu einer Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - nicht aber zu einer (mit-)täterschaftlichen Begehungsweise - bestimmt. - Der Angeklagte hat auf alle sichergestellten Asservate verzichtet. - Der Angeklagte hat knapp sechs Monate Untersuchungshaft verbüßt, die für ihn aufgrund der geltenden Corona-Beschränkungen - die mit einer weitgehenden sozialen Isolation des Angeklagten während des Vollzugs der Untersuchungshaft einhergingen - sowie aufgrund der Trennung von seiner kleinen Tochter und der verpassten Geburt seines Sohnes besonders belastend war. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer bei der Prüfung eines minder schweren Falles im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG berücksichtigt: - Der Angeklagte war zur Tatzeit mehrfach, auch einschlägig wegen der Begehung von Betäubungsmitteldelikten, vorbestraft. Er stand zudem unter laufender Bewährung. - Der Angeklagte hat tateinheitlich zwei Straftatbestände verwirklicht. - Der Angeklagte handelte gewerbsmäßig und mit hoher krimineller Energie. Der Angeklagte ging - indem er etwa selbst nicht mit Kleinstmengen handelte und eine „Bunkerwohnung“ unterhielt - sehr professionell vor und handelte über einen längeren Zeitraum laufend mit Marihuana. - Der Angeklagte hatte als Lebenspartner der S. A. ein besonderes Vertrauensverhältnis zu deren Geschwistern, das er ausnutzte. Der S1 S2 A. war zudem zur Tatzeit erst zwölf Jahre alt, also noch deutlich minderjährig, und deswegen besonders schutzbedürftig. Die Kammer hat im Ergebnis durch Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte das Vorliegen eines minder schweren Falls im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG bejaht. Die Anwendung des Regelstrafrahmens von nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe würde zur Überzeugung der Kammer zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen, weil die Tat im Vergleich zum Durchschnitt der sonst vorkommenden Fälle doch deutlich nach unten abweicht. Dabei hatte für die Kammer im Rahmen der Abwägung - neben der frühzeitigen und von Reue getragenen geständigen Einlassung des noch jungen Angeklagten - besonders schweres Gewicht, dass im Rahmen des Geschehens am 16.6.2020 lediglich mit einer Kleinstmenge von einem Gramm Marihuana unerlaubt Handel getrieben wurde. Die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des minder schweren Falls gemäß § 30a Abs. 3 BtMG war deswegen aus Sicht der Kammer angezeigt. Sodann hat die Kammer mit Hinblick auf § 52 Abs. 2 StGB geprüft, ob sie den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zur Anwendung bringen muss, weil dieser eine schwerere Strafe als § 30a Abs. 3 BtMG - nämlich Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahre (§ 38 Abs. 2 StGB) - vorsieht. Die Kammer hat dies verneint, weil zu ihrer Überzeugung auch ein minder schwerer Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt, so dass im Ergebnis § 30a Abs. 3 BtMG die schwerste Strafe androht. Bei der Prüfung eines minder schweren Falls im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG hat die Kammer bei ihrer Gesamtabwägung erneut die obenstehenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gewürdigt. Ergänzend waren für die Kammer jedoch die folgenden Aspekte von hervorgehobener Bedeutung. Bei der Prüfung eines minder schweren Falles im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG hat die Kammer noch zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt: - Hinsichtlich des Erwerbs des ersten Kilogramms Marihuana zwischen Ende Mai und Mitte Juni 2020 (Fall 1 der Anklage vom 18.12.2020) hat besonders strafmilderndes Gewicht, dass die geständige Einlassung des Angeklagten D. zur Überzeugung der Kammer strafbegründend war. Die nach Aktenlage vorliegenden Beweismittel hätten zur Überzeugung der Kammer insoweit schon nicht für die Eröffnung des Hauptverfahrens genügt; jedenfalls wäre es aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht zu einem Schuldspruch gekommen, da nach Aktenlage allenfalls vage Anhaltspunkte für dieses zeitlich erste Betäubungsmittelgeschäft vorlagen. Um es deutlich zu sagen: Ohne die geständige Einlassung des Angeklagten wäre es insoweit zu einer Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht gekommen. Bei der Prüfung eines minder schweren Falles im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG hat die Kammer noch zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt: - Die Grenzwerte für eine nicht geringe Menge im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, sind um ein Vielfaches überschritten. Die 100 Gramm THC überschreiten den Grenzwert von 7,5 Gramm (vgl. Patzak in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Auflage 2019, § 29a BtMG Rn. 63) um das gut 13fache. Gleichwohl darf ein minder schwerer Fall indes nicht allein deswegen ausgeschlossen werden, weil eine bestimmte Grenzwertüberschreitung der Wirkstoffmenge einer „nicht geringen Menge“ Betäubungsmittel vorliegt. Denn eine solche schematische Fixierung auf bestimmte „Grenzwerte“ und das Ausmaß von deren Überschreitung verstellt letztlich den Blick auf die Vielgestaltigkeit der in der Praxis vorkommenden Einzelfälle und darauf, dass das Gericht bei der Prüfung eines minder schwerer Falls stets eine Gesamtabwägung aller relevanten Umstände vorzunehmen hat, die sich nicht singulär auf die Überschreitung von Grenzwerten für Wirkstoffmengen beschränken darf. Richtig ist allein, dass bei der erforderlichen Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Frage, ob die Wirkstoffmenge um ein Vielfaches der nicht geringen Menge oder nicht sehr erheblich überschritten ist, regelmäßig von Bedeutung ist (BGH, Urteil vom 15. März 2017, Az. 2 StR 294/16 - juris; BGH, Beschluss vom 7. November 1983, Az. 1 StR 721/83 - juris). Je mehr im Einzelfall die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten ist, umso weniger wird freilich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung die Annahme eines minder schweren Falles in Betracht kommen. Je geringer demgegenüber die Überschreitung des Grenzwerts ist, desto näher liegt die Annahme eines minder schweren Falles. Eine nur geringe Grenzwertüberschreitung wird - weil unterhalb des „Durchschnittsfalles“ gelegen - ein Kriterium für die Annahme eines minder schweren Falles sein, während eine ganz erhebliche Überschreitung gegen die Annahme eines solchen spricht (BGH, Urteil vom 15. März 2017, Az. 2 StR 294/16 - juris). Einen Rechtsgrundsatz, nach dem bei einem Überschreiten der eingeführten Gesamtmenge um das Vielfache des Grenzwertes der nicht geringen Menge die Annahme eines minder schweren Falles trotz zahlreicher Strafmilderungsgründe auszuscheiden hätte, gibt es in der Rechtsprechung nicht (vgl. Patzak, a.a.O. Rn. 128 m.w.N.: Demnach hatte der Bundesgerichtshof mehrfach ausdrücklich auch bei einer Grenzwertüberschreitung um ein Vielfaches nichts gegen die Annahme eines minder schweren Falles einzuwenden). Bei einer Gesamtabwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer der vielfachen Überschreitung des Grenzwerts zur „nicht geringen Menge“ als Gesichtspunkt zwar schweres Gewicht beigemessen. Sie hat sich aber auch davon leiten lassen, dass es gerade keine absolute Grenze gibt, ab der eine Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nicht mehr erforderlich ist. Für die Annahme eines minder schweren Falles sprach letztlich trotz der Menge an Betäubungsmitteln, dass in der Gesamtabwägung zugunsten des Angeklagten sprechende Gesichtspunkte ebenso von schwerem Gewicht sind und diese zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte auch zahlreich sind. Bei der Gesamtabwägung war dabei - neben der Tatsache, dass es sich bei dem Betäubungsmittel um Marihuana und damit um eine vergleichsweise „weiche“ Droge handelte - das frühzeitige und hinsichtlich der Feststellung einer „nicht geringen Menge“ strafbegründende Geständnis des Angeklagten - ohne das es zur Überzeugung der Kammer zu einer Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gar nicht gekommen wäre - von außerordentlich schwerem Gewicht zu seinen Gunsten. Bei der Bemessung der Länge der Freiheitsstrafe hat die Kammer zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten die oben bei der Prüfung von minder schweren Fällen bereits genannten Gesichtspunkte berücksichtigt. Die Kammer hat die oben genannten zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte umfassend gegeneinander abgewogen und auf eine Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 3 (drei) Monaten erkannt. b) Die Tat unter Ziffer III. Nr. 3 Hinsichtlich der zeitlich zweiten Tat des Angeklagten D. - Ankauf von 50 Gramm Marihuana am 11.7.2020 und daraus resultierende Betäubungsmittelgeschäfte (siehe oben unter Ziffer III. Nr. 3 = Fälle 11-13 der Anklage) - ist die Kammer vom Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahre (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht, ausgegangen. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Strafrahmens war § 52 Abs. 2 StGB. Die schwerste Strafe droht freilich § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG an, der Freiheitsstrafe von fünf Jahre bis 15 Jahre (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht. Die Kammer hat geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG vorliegt und dies bejaht. Bei der Prüfung eines minder schweren Falles im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt: - Der Angeklagte hat sich bereits im Zwischenverfahren, wie auch in der Hauptverhandlung, - gerade auch hinsichtlich des Tatgeschehens am 16.7.2020 und 17.7.2020 - umfangreich geständig eingelassen und ernsthafte Reue gezeigt. Zudem hat der Angeklagte durch seine geständige Einlassung die Durchführung der Hauptverhandlung und des Verfahrens insgesamt - etwa hätte die Beweisführung sonst viel weitgehender und mit hohem Aufwand anhand von Mitschnitten aus der überwachten und teils in ausländischer Sprache geführten Telekommunikation erfolgen müssen - ganz erheblich beschleunigt. - Der Angeklagte war zur Tatzeit noch ein sehr junger Erwachsener und erst 22 Jahre alt. Biografisch ist der Angeklagte bislang unter schwierigen Lebensumständen aufgewachsen, die er in weiten Teilen nicht selbst verschuldet hat, und er hat weiter (vor allem beruflich) keine Perspektive, was die delinquente Entwicklung des Angeklagten befördert hat. Er erhält in Deutschland keine Arbeitserlaubnis und durfte deswegen bislang - obwohl es passende Stellenangebote für ihn gab - weder arbeiten noch eine Ausbildung durchlaufen. Andererseits erkennt Aserbaidschan seine Staatsangehörigkeit nicht an, so dass ein Leben dort ebenfalls ausscheidet. - Gegenstand des Tatgeschehens am 16.7.2020 und 17.7.2020 - das vorliegend zur tateinheitlichen Verurteilung wegen Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahren gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG führte - sind lediglich Kleinstmengen von ein und zwei Gramm Marihuana. - Marihuana ist eine „weiche“ Droge, die relativ zu anderen Betäubungsmitteln eine geringes Gefährdungspotential aufweist. - Die S4 S5 A. wurde lediglich zu einer Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - nicht aber zu einer (mit-)täterschaftlichen Begehungsweise - bestimmt. - Der Angeklagte hat auf alle sichergestellten Asservate verzichtet. - Der Angeklagte hat knapp sechs Monate Untersuchungshaft verbüßt, die für ihn aufgrund der geltenden Corona-Beschränkungen - die mit einer weitgehenden sozialen Isolation des Angeklagten während des Vollzugs der Untersuchungshaft einhergingen - sowie aufgrund der Trennung von seiner kleinen Tochter und der verpassten Geburt seines Sohnes besonders belastend war. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer bei der Prüfung eines minder schweren Falles im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG berücksichtigt: - Der Angeklagte war zur Tatzeit mehrfach, auch einschlägig wegen der Begehung von Betäubungsmitteldelikten, vorbestraft. Er stand zudem unter laufender Bewährung. - Der Angeklagte hat tateinheitlich zwei Straftatbestände verwirklicht. - Der Angeklagte handelte mit hoher krimineller Energie. Der Angeklagte ging - indem er etwa selbst nicht mit Kleinstmengen handelte und eine „Bunkerwohnung“ unterhielt - sehr professionell vor und handelte über einen längeren Zeitraum laufend mit Marihuana. Die S4 S5 A. hat aufgrund der Bestimmung durch den Angeklagten zwei Mal - indes binnen kurzer Zeit - Marihuana ausgeliefert. - Der Angeklagte hatte als Lebenspartner der S. A. ein besonderes Vertrauensverhältnis zu deren Geschwistern, das er ausnutzte. Die S4 S5 A. war zudem zur Tatzeit erst 14 Jahre alt, also noch deutlich minderjährig, und deswegen besonders schutzbedürftig. Die Kammer hat im Ergebnis durch Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte das Vorliegen eines minder schweren Falls im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG bejaht. Die Anwendung des Regelstrafrahmens von nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe würde zur Überzeugung der Kammer zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen, weil die Tat im Vergleich zum Durchschnitt der sonst vorkommenden Fälle doch deutlich nach unten abweicht. Dabei hatte für die Kammer im Rahmen der Abwägung - neben der frühzeitigen und von Reue getragenen geständigen Einlassung des noch jungen Angeklagten - besonders schweres Gewicht, dass im Rahmen des Geschehens am 16.7.2020 und 17.7.2020 lediglich mit Kleinstmengen von einem und zwei Gramm Marihuana unerlaubt Handel getrieben wurde. Die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des minder schweren Falls gemäß § 30a Abs. 3 BtMG war deswegen aus Sicht der Kammer angezeigt. Sodann hat die Kammer mit Hinblick auf § 52 Abs. 2 StGB geprüft, ob sie den Strafrahmen des besonders schweren Falls gemäß § 29 Abs. 3 BtMG zur Anwendung bringen muss, weil dieser eine schwerere Strafe als § 30a Abs. 3 BtMG - nämlich Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahre (§ 38 Abs. 2 StGB) - vorsieht. Die Kammer hat dies im Ergebnis bejaht. Ein Fall ist besonders schwer, wenn er sich nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt vorkommender Fälle so abhebt, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (vgl. Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 46 StGB Rn. 88 m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Der Angeklagte erfüllt das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG, weswegen bereits die Vermutung dafür streitet, dass der Fall insgesamt als besonders schwer anzusehen ist. Bei der Prüfung eines besonders schweren Falls im Sinne des § 29 Abs. 3 BtMG hat die Kammer bei ihrer Gesamtabwägung erneut die obenstehenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gewürdigt und ist zu dem Schluss gekommen, dass - insbesondere mit Hinblick auf die vom Gesetzgeber intendierte Regelwirkung des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG - ein besonders schwerer Fall zu bejahen ist. Dabei war - anders als bei dem unter Ziffer III Nr. 2 dargestellten Tatgeschehen - die geständige Einlassung des Angeklagten vorliegend gerade nicht teilweise strafbegründend, so dass dieser Strafmilderungsgrund - anders als in jenem Fall und auch wenn die frühzeitige geständige Einlassung mit erheblichen Gewicht in die Abwägung eingeflossen ist - nicht mit außerordentlich schwerem Gewicht in die Gesamtabwägung einzustellen war. Auch handelte es sich bei den 50 Gramm Marihuana, mit denen der einschlägig vorbestrafte Angeklagte unerlaubt Handel trieb, keinesfalls um eine Bagatellmenge, was ebenfalls gegen den Wegfall der Regelwirkung sprach, und der Angeklagte handelte während laufender Bewährung. Bei der Bemessung der Länge der Freiheitsstrafe hat die Kammer zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten die oben bei der Prüfung eines minder schweren Falls bzw. besonders schweren Falls bereits genannten Gesichtspunkte berücksichtigt. Die Kammer hat die oben genannten zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte umfassend gegeneinander abgewogen und auf eine Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 6 (sechs) Monaten erkannt. c) Die Tat unter Ziffer III. Nr. 4 Hinsichtlich der zeitlich letzten Tat des Angeklagten D. - Ankauf von einem Kilogramm Marihuana am 18.7.2020 und daraus resultierende Betäubungsmittelgeschäfte (siehe oben unter Ziffer III. Nr. 4 = Fälle 15-16 der Anklage) - ist die Kammer vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahre (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht, ausgegangen. Die Kammer hat geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt und dies verneint. Bei der Prüfung eines minder schweren Falles hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt: - Der Angeklagte hat sich bereits im Zwischenverfahren, wie auch in der Hauptverhandlung, umfangreich geständig eingelassen und ernsthafte Reue gezeigt. Zudem hat der Angeklagte durch seine geständige Einlassung die Durchführung der Hauptverhandlung und des Verfahrens insgesamt - etwa hätte die Beweisführung sonst viel weitgehender und mit hohem Aufwand anhand von Mitschnitten aus der überwachten und teils in ausländischer Sprache geführten Telekommunikation erfolgen müssen - ganz erheblich beschleunigt. - Der Angeklagte war zur Tatzeit noch ein sehr junger Erwachsener und erst 22 Jahre alt. Biografisch ist der Angeklagte bislang unter schwierigen Lebensumständen aufgewachsen, die er in weiten Teilen nicht selbst verschuldet hat, und er hat weiter (vor allem beruflich) keine Perspektive, was die delinquente Entwicklung des Angeklagten befördert hat. Er erhält in Deutschland keine Arbeitserlaubnis und durfte deswegen bislang - obwohl es passende Stellenangebote für ihn gab - weder arbeiten noch eine Ausbildung durchlaufen. Andererseits erkennt Aserbaidschan seine Staatsangehörigkeit nicht an, so dass ein Leben dort ebenfalls ausscheidet. - Marihuana ist eine „weiche“ Droge, die relativ zu anderen Betäubungsmitteln eine geringes Gefährdungspotential aufweist. - Der Angeklagte hat auf alle sichergestellten Asservate verzichtet. - Der Angeklagte hat knapp sechs Monate Untersuchungshaft verbüßt, die für ihn aufgrund der geltenden Corona-Beschränkungen - die mit einer weitgehenden sozialen Isolation des Angeklagten während des Vollzugs der Untersuchungshaft einhergingen - sowie aufgrund der Trennung von seiner kleinen Tochter und der verpassten Geburt seines Sohnes besonders belastend war. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer bei der Prüfung eines minder schweren Falles berücksichtigt: - Der Angeklagte war zur Tatzeit mehrfach, auch einschlägig wegen der Begehung von Betäubungsmitteldelikten, vorbestraft. Er stand zudem unter laufender Bewährung. - Die Grenzwerte für eine nicht geringe Menge im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, sind um ein Vielfaches überschritten. Die 100 Gramm THC überschreiten den Grenzwert von 7,5 Gramm (vgl. Patzak in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Auflage 2019, § 29a BtMG Rn. 63) um das gut 13fache. - Der Angeklagte handelte gewerbsmäßig und mit hoher krimineller Energie. Der Angeklagte ging - indem er etwa selbst nicht mit Kleinstmengen handelte und eine „Bunkerwohnung“ unterhielt - sehr professionell vor und handelte über einen längeren Zeitraum laufend mit Marihuana. Die Kammer hat im Ergebnis durch Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte das Vorliegen eines minder schweren Falls im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG verneint. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass die Überschreitung des Grenzwerts zur „nicht geringen Menge“ im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG um ein Vielfaches nicht zwingend zur Ablehnung eines minder schweren Falles führt, weil sich eine derart schematische Fixierung verbietet (s.o.). Gleichwohl hat die Kammer diesem Strafschärfungsgrund - neben der Tatsache, dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und unter laufender Bewährung stand - schweres Gewicht beigemessen, was in der Gesamtschau zu der Überzeugung führte, dass der vorliegende Fall nicht vom Durchschnitt der sonst vorkommenden Fälle nach unten abweicht. Anders als im unter Ziffer III Nr. 2 beschriebenen Fall war vorliegend gerade kein teilweise strafbegründendes Geständnis zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen; vielmehr war die Beweislage gerade hinsichtlich des Geschehens am 18.7.2020 angesichts der vorliegenden Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung und aus der Videoüberwachung der S.-Tankstelle in der W.str. ... schon nach Aktenlage geradezu erdrückend. Bei der Bemessung der Länge der Freiheitsstrafe hat die Kammer zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten die oben bei der Prüfung eines minder schweren Falls bereits genannten Gesichtspunkte berücksichtigt. Die Kammer hat die oben genannten zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte umfassend gegeneinander abgewogen und auf eine Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 3 (drei) Monaten erkannt. d) Bildung der Gesamtstrafe Bei der Bildung der Gesamtstrafe hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Taten gemäß §§ 53, 54 StGB hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 2 (zwei) Monaten für den Angeklagten D. erkannt. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und seiner Taten neben den bei der Bemessung der Einzelstrafen genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen berücksichtigt, dass die Taten in einem engen zeitlichen und inhaltlichem Zusammenhang standen. Die Kammer hat die Einzelstrafen daher eng zu der o.g. Gesamtfreiheitsstrafe zusammengezogen. e) Keine Anordnung der Maßregel in § 64 StGB Die Maßregel in § 64 StGB war nicht anzuordnen, da bereits ein „Hang“ des Angeklagten, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, zu verneinen war. Für einen Hang im Sinne dieser Vorschrift fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Der Angeklagte hat zwar eingeräumt, früher Marihuana konsumiert und auch andere Drogen „mal ausprobiert“ zu haben. Jedoch ist er gemäß seiner glaubhaften Einlassung in der Hauptverhandlung weder alkohol- noch betäubungsmittelabhängig, er konsumiert seit geraumer Zeit auch keine Drogen mehr. Jedenfalls sind die hiesigen Taten nicht auf einen „Hang“ des Angeklagten zurückzuführen, sondern beruhen schlicht auf wirtschaftlichen Interessen. Entsprechend ist auch für die Zukunft nicht zu erwarten, dass er infolge eines Hangs weitere Straftaten begehen wird. 2. Die Angeklagte V. A. a) Ankäufe von 12,5 und 25 Gramm Marihuana sowie die Tat am 14.8.2020 Hinsichtlich der fünf Taten der Angeklagten V. A. - am 29.5.2020 [Ziffer III. Nr. 2 lit. b) = Fall 2 der Anklage], - am 2.6.2020 [Ziffer III. Nr. 2 lit. c) = Fall 4 der Anklage], - von Ende Juni bis 9.7.2020 [Ziffer III. Nr. 2 lit. f) = Fälle 7 und 10 der Anklage], - am 19.7.2020 [Ziffer III. Nr. 4 lit. b) = Fall 16 der Anklage] und - am 14.8.2020 [Ziffer III. Nr. 4 lit. c) = Fall 17 der Anklage] ist die Kammer jeweils vom Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG, der Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, ausgegangen. Die Kammer hat dabei - zunächst ohne den vertypten, fakultativen Strafmilderungsgrundes in § 21 StGB in die Gesamtabwägung einzubeziehen und ihn so zu „verbrauchen“ - jeweils geprüft, ob ein besonders schwerer Fall gemäß § 29 Abs. 3 BtMG vorliegt. Die Kammer hat dies insoweit zunächst bejaht. Die Angeklagte erfüllt das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG, weswegen bereits die Vermutung dafür streitet, dass der Fall insgesamt als besonders schwer anzusehen ist. Bei der Prüfung eines besonders schweren Falles hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt: - Die Angeklagte hat sich bereits im Zwischenverfahren, wie auch in der Hauptverhandlung, umfangreich geständig eingelassen und ernsthafte Reue gezeigt. Zudem hat die Angeklagte V. A. durch ihre geständige Einlassung die Durchführung der Hauptverhandlung und des Verfahrens insgesamt - etwa hätte die Beweisführung sonst viel weitgehender und mit hohem Aufwand anhand von Mitschnitten aus der überwachten und teils in ausländischer Sprache geführten Telekommunikation erfolgen müssen - ganz erheblich beschleunigt. - Die Angeklagte ist aufgrund ihrer psychischen Verfassung sehr suggestibel und daher besonders leicht beeinflussbar, gerade auch durch ihren „Schwiegersohn“ D.. - Marihuana ist eine „weiche“ Droge, die relativ zu anderen Betäubungsmitteln eine geringes Gefährdungspotential aufweist. - Die Angeklagte hat auf alle sichergestellten Asservate verzichtet. - Hinsichtlich der Tat am 14.8.2020 hat die Kammer berücksichtigt, dass die sichergestellten Drogen sämtlich nicht in den Verkehr gelangt sind. Zu Lasten der Angeklagten hat die Kammer bei der Prüfung eines besonders schweren Falles berücksichtigt: - Die Angeklagte war zur Tatzeit mehrfach, allerdings nicht einschlägig, vorbestraft. Sie stand zudem unter laufender Bewährung. Bei der Prüfung eines besonders schweren Falls im Sinne des § 29 Abs. 3 BtMG hat die Kammer bei ihrer Gesamtabwägung die obenstehenden für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte gewürdigt und ist zu dem Schluss gekommen, dass - insbesondere mit Hinblick auf die vom Gesetzgeber intendierte Regelwirkung des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG - ein besonders schwerer Fall eigentlich zu bejahen wäre. Es handelte es sich bei den 12,5, 25 bzw. 32,51 Gramm Marihuana, mit denen die vorbestrafte und unter laufender Bewährung stehende Angeklagte in den o.g. fünf Fällen unerlaubt Handel trieb, auch keinesfalls um Bagatellmengen, was gegen einen Wegfall der Regelwirkung in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG sprach. Sodann hat die Kammer erwogen, ob unter zusätzlicher Heranziehung des vertypten Milderungsgrundes in § 21 StGB, da die Einsichtsfähigkeit der Angeklagten während der Taten erheblich vermindert war, die Annahme eines besonders schweren Falls gemäß § 29 Abs. 3 BtMG abzulehnen sein könnte. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Milderung des Strafrahmens in § 29 Abs. 3 BtMG gemäß §§ 49 Abs. 1, 21 StGB für die Angeklagte im konkreten Fall ungünstiger als die Ablehnung eines besonders schweren Falls wäre, weswegen vorrangig zu prüfen war, ob es unter „Verbrauch“ des Strafmilderungsgrunds in § 21 StGB zur Ablehnung eines besonders schweren Falls gemäß § 29 Abs. 3 BtMG und folglich zur Anwendung des günstigeren Regelstrafrahmens in § 29 Abs. 1 BtMG kommt. Die Kammer hat das ihr gemäß § 21 StGB zustehende Ermessen („kann“) auch dahin ausgeübt, die fakultative Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Die Kammer hat im Ergebnis durch Abwägung aller oben genannten für und gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte unter Einbeziehung des Strafmilderungsgrunds in § 21 StGB das Vorliegen eines besonders schweren Falls schlussendlich verneint. Bei der Bemessung der Länge der Freiheitsstrafe hat die Kammer zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten die oben bei der Prüfung eines besonders schweren Falls bereits genannten Gesichtspunkte berücksichtigt und umfassend gegeneinander abgewogen. Die Kammer hat sodann für die Tat am 29.5.2020 [Ziffer III. Nr. 2 lit. b) = Fall 2 der Anklage], die Tat am 2.6.2020 [Ziffer III. Nr. 2 lit. c) = Fall 4 der Anklage] und die Tat von Ende Juni 2020 bis 9.7.2020 [Ziffer III. Nr. 2 lit. f) = Fälle 7 und 10 der Anklage] jeweils auf eine Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten erkannt. Für die Tat am 19.7.2020 [Ziffer III. Nr. 4 lit. b) = Fall 16 der Anklage] und der Tat am 14.8.2020 [Ziffer III. Nr. 4 lit. c) = Fall 17 der Anklage] hat die Kammer jeweils auf eine Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten erkannt. b) Die Tat unter Ziffer III. Nr. 3 lit. c) - lit. e) Hinsichtlich der Tat zwischen dem 11.7.2020 und 17.7.2020 [Ziffer III. Nr. 3 lit. c) - lit. e) = Fälle 12-13 der Anklage] ist die Kammer vom gemäß §§ 49 Abs. 1, 21 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis sieben Jahre und sechs Monate vorsieht, ausgegangen. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Strafrahmens war § 52 Abs. 2 StGB. Die schwerste Strafe droht freilich § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG an, der Freiheitsstrafe von fünf Jahre bis 15 Jahre (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht. Die Kammer hat geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG vorliegt und dies - und zwar ohne den vertypten, fakultativen Strafmilderungsgrund in § 21 StGB zu „verbrauchen“ - bejaht. Bei der Prüfung eines minder schweren Falles im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt: - Die Angeklagte hat sich bereits im Zwischenverfahren, wie auch in der Hauptverhandlung, umfangreich geständig eingelassen und ernsthafte Reue gezeigt. Sie war sichtlich erschrocken über das hiesige Strafverfahren und das Ausmaß der ihr angesichts der verwirklichten Delikte möglicherweise drohenden Haftstrafe. Zudem hat die Angeklagte durch ihre geständige Einlassung die Durchführung der Hauptverhandlung und des Verfahrens insgesamt - etwa hätte die Beweisführung sonst viel weitgehender und mit hohem Aufwand anhand von Mitschnitten aus der überwachten und teils in ausländischer Sprache geführten Telekommunikation erfolgen müssen - ganz erheblich beschleunigt. - Die Angeklagte ist aufgrund ihrer psychischen Verfassung sehr suggestibel und gerade durch ihren „Schwiegersohn“ D. leicht beeinflussbar. - Gegenstand des Tatgeschehens am 16.7.2020 und 17.7.2020 - das vorliegend zur tateinheitlichen Verurteilung wegen Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahren gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG führte - sind lediglich Kleinstmengen von ein und zwei Gramm Marihuana. - Marihuana ist eine „weiche“ Droge, die relativ zu anderen Betäubungsmitteln eine geringes Gefährdungspotential aufweist. - Die S4 S5 A. wurde lediglich zu einer Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - nicht aber zu einer (mit-)täterschaftlichen Begehungsweise - bestimmt. - Die Angeklagte hat auf alle sichergestellten Asservate verzichtet. Zu Lasten der Angeklagten hat die Kammer bei der Prüfung eines minder schweren Falles im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG berücksichtigt: - Die Angeklagte war zur Tatzeit mehrfach vorbestraft. Zwar war sie nicht wegen der Begehung von Betäubungsmitteldelikten, wohl aber wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht einschlägig vorbestraft. Sie stand zudem unter laufender Bewährung. - Die Angeklagte hat tateinheitlich drei Straftatbestände verwirklicht. - Die S4 S5 A. hat aufgrund der Bestimmung durch die Angeklagte zwei Mal - indes binnen kurzer Zeit - Marihuana ausgeliefert. Die S4 S5 A. war zudem zur Tatzeit erst 14 Jahre alt, also noch deutlich minderjährig, und deswegen besonders schutzbedürftig. Die Kammer hat im Ergebnis durch Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte das Vorliegen eines minder schweren Falls im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG bejaht. Die Anwendung des Regelstrafrahmens von nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe würde zur Überzeugung der Kammer zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen, weil die Tat im Vergleich zum Durchschnitt der sonst vorkommenden Fälle doch deutlich nach unten abweicht. Dabei hatte für die Kammer im Rahmen der Abwägung - neben der frühzeitigen und von Reue getragenen geständigen Einlassung der Angeklagten - besonders schweres Gewicht, dass im Rahmen des Geschehens am 16.7.2020 und 17.7.2020 lediglich mit Kleinstmengen von einem und zwei Gramm Marihuana unerlaubt Handel getrieben wurde. Die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des minder schweren Falls gemäß § 30a Abs. 3 BtMG war deswegen aus Sicht der Kammer angezeigt. Da die Kammer bereits ohne Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrunds in § 21 StGB einen minder schweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG annahm, war der Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG noch gemäß §§ 49 Abs. 1, 21 StGB zu mildern. Die Kammer hat das ihr gemäß § 21 StGB zustehende Ermessen („kann“) dahin ausgeübt, die fakultative Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Die Milderung führte zur Annahme eines Strafrahmens von Freiheitsstrafe von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis sieben Jahre und sechs Monate. Sodann hat die Kammer mit Hinblick auf § 52 Abs. 2 StGB geprüft, ob sie stattdessen den gemäß § 49 Abs. 1, 21 StGB gemilderten Strafrahmen des besonders schweren Falls gemäß § 29 Abs. 3 BtMG zur Anwendung bringen muss, weil dieser eine schwerere Strafe als der gemäß § 49 Abs. 1, 21 StGB gemilderte Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG - nämlich Freiheitsstrafe von drei Monaten bis 11 Jahre und drei Monate - vorsieht. Die Kammer hat dies im Ergebnis verneint. Zwar hat die Kammer ohne „Verbrauch“ des vertypten, fakultativen Strafmilderungsgrundes in § 21 StGB bei einer Gesamtabwägung der oben genannten Strafzumessungserwägungen das Vorliegen einen besonders schweren Fall gemäß § 29 Abs. 3 BtMG noch bejaht. Allerdings führte sodann (auch wenn die Angeklagte das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG erfüllte) der Verbrauch des Milderungsgrunds in § 21 StGB in der Gesamtabwägung - was für die Angeklagte in konkreten Fall ersichtlich günstiger war als die Milderung gemäß §§ 49 Abs. 1, 21 StGB - dazu, dass die Kammer das Vorliegen eines besonders schweren Falls gemäß § 29 Abs. 3 BtMG schlussendlich abgelehnt hat. Da der bei Ablehnung eines besonders schweren Falls grundsätzlich anwendbare Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG indes insgesamt milder ist als der gemäß §§ 49 Abs. 1, 21 StGB gemilderte Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG, war letzterer zur Anwendung zu bringen. Bei der Bemessung der Länge der Freiheitsstrafe hat die Kammer zu Gunsten und zu Lasten der Angeklagten die oben bei der Prüfung eines minder schweren Falls bzw. besonders schweren Falls bereits genannten Gesichtspunkte berücksichtigt. Die Kammer hat die oben genannten zu Gunsten und zu Lasten der Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte umfassend gegeneinander abgewogen und auf eine Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten erkannt. c) Bildung der Gesamtstrafe Bei der Bildung der Gesamtstrafe hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Taten gemäß §§ 53, 54 StGB hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren für die Angeklagte V. A. erkannt. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer unter zusammenfassender Würdigung der Person der Angeklagten und ihrer Taten neben den bei der Bemessung der Einzelstrafen genannten für und gegen die Angeklagte sprechenden Umständen berücksichtigt, dass die Taten in einem engen zeitlichen und inhaltlichem Zusammenhang standen. Die Kammer hat die Einzelstrafen daher eng zu der o.g. Gesamtfreiheitsstrafe zusammengezogen. d) Strafaussetzung zur Bewährung Die Kammer hat die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe der Angeklagten V. A. zur Bewährung ausgesetzt. Gemäß § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Gemäß § 56 Abs. 2 StGB kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Diese Voraussetzungen waren - obzwar die Angeklagte erheblich vorbestraft ist und die Taten unter laufender Bewährung beging - vorliegend erfüllt. Dabei war in den Blick zu nehmen, dass die Angeklagte bisher nie mit Betäubungsmittelstraftaten in Erscheinung getreten ist und nunmehr erstmals deswegen zu bestrafen ist. Das Muster ihrer bisherigen Delinquenz - nämlich Vermögensstraftaten zu begehen - hat sie indes nach derzeitigem Stand erfolgreich durchbrochen, die letzte Vermögensstraftat liegt inzwischen längere Zeit zurück. Die Tatsache, dass die Angeklagte letzteres Delinquenzverhalten „in den Griff“ bekommen habt, gibt der Kammer Anlass zu der Überzeugung, dass dies ebenfalls mit Hinblick auf die Begehung von Betäubungsmittelstraftaten gelingen wird, zumal dieser Deliktstyp eher nicht zur Persönlichkeit der Angeklagten passt. Für eine insgesamt positive Prognose spricht weiter die außerordentlich positive Entwicklung der Angeklagten, was die Zusammenarbeit mit Stellen der Jugend- und Familienhilfe betrifft. Die in der Hauptverhandlung verlesenen Berichte des Bezirksamts B. vom 16.3.2021 und von A. e.V. vom 22.4.2021 zeichnen glaubhaft eine immerhin seit September 2020 andauernde durchweg erfolgreiche Kooperation mit der Angeklagten, von der nicht nur sie, sondern vor allem auch ihre minderjährigen Kinder - die sie gemäß dem Bericht des Bezirksamts B. zuverlässig und liebevoll versorgt - profitieren. Besonders positiv hervorzuheben ist, dass die Kooperation der Angeklagten mit der Jugend- und Familienhilfe vor allem auch zur Vermeidung von Delinquenz ihrer Kinder beträgt, was etwa daran deutlich wird, dass seit einem Jahr keine Polizeimeldungen mehr zu ihrem minderjährigen Sohn S. vorliegen. Die Berichte zeigt weiter nachvollziehbar auf, dass die Angeklagte inzwischen gut in ein Netz von Unterstützern eingebunden ist, die im Alltag regelmäßig zu ihr Kontakt halten, was die Begehung erneuter Straftaten (insbesondere auch die Einbindung ihrer Kinder in Straftaten) eher unwahrscheinlich erscheinen lässt. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Angeklagte bisher mit ihren Bedarfen - was nicht zuletzt daran deutlich wird, dass bisher offenbar in keinem Strafverfahren die im persönlichen Umgang geradezu offensichtliche Intelligenzminderung der Angeklagtem mit Hinblick auf §§ 20, 21 StGB untersucht und erörtert wurde - übersehen wurde und „durchs Raster gefallen“ ist, und sie nunmehr möglicherweise erstmalig passende und erforderliche soziale Unterstützungsangebote erhält. Die Vollstreckung einer Haftstrafe würde diese positive Entwicklung konterkarieren. Hinzu kommt, dass die Angeklagte sichtlich erschrocken über das hiesige Strafverfahren war; sie hat glaubhaft versichert, dass sie angesichts der Strafandrohungen für Drogenhandel derartige Straftaten „nie wieder“ (vor allem nicht unter Einbindung ihrer Kinder) begehen werde, was ihr die Kammer abgenommen hat. Die Angeklagte hat auch einen gewichtigen Anreiz, keine weiteren Straftaten zu begehen, da sie sich sonst wegen ihrer absehbar längeren Inhaftierung voraussichtlich nicht mehr um ihre - teilweise noch sehr jungen - Kinder kümmern könnte, was ihr ersichtlich ernsthaft am Herzen liegt. Gleichwohl kann kein Zweifel bestehen, dass - sollte sich wider Erwarten die positive Entwicklung der Angeklagten nicht konsolidieren und sie in die erneute Begehung von Straftaten zurückfallen - zügig die Vollstreckung der hiesigen Gesamtfreiheitsstrafe geboten ist; die Kammer hat der Angeklagten bereits in der Hauptverhandlung unmissverständlich und in für sie verständlichen Worten deutlich gemacht, dass sie sich nun keinerlei „Ausrutscher“ mehr erlauben darf, was sie ersichtlich verstanden hat. e) Keine Anordnung der Maßregel in § 64 StGB Die Maßregel in § 64 StGB war nicht anzuordnen, da es offensichtlich an einem „Hang“ der Angeklagten, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, fehlt. Für einen Hang im Sinne dieser Vorschrift fehlen vielmehr jedwede Anhaltspunkte, die Angeklagte ist gemäß ihrer glaubhaften Einlassung weder alkohol- noch betäubungsmittelabhängig. 3. Die Angeklagte S. A. a) Tat am 16.6.2020 Hinsichtlich der Tat am 16.6.2020 [Ziffer III. Nr. 2 lit. d) = Fall 5 der Anklage] ist die Kammer vom gemäß §§ 49 Abs. 1, 27 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis sieben Jahre und sechs Monate vorsieht, ausgegangen. Die Kammer hat geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG vorliegt und dies - und zwar ohne den vertypten Strafmilderungsgrund in § 27 Abs. 2 StGB zu „verbrauchen“ - bejaht. Bei der Prüfung eines minder schweren Falles im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt: - Die Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung frühzeitig geständig eingelassen und ernsthafte Reue gezeigt. Zudem hat die Angeklagte S. A. durch ihre geständige Einlassung die Durchführung der Hauptverhandlung und des Verfahrens insgesamt - etwa hätte die Beweisführung sonst viel weitgehender und mit hohem Aufwand anhand von Mitschnitten aus der überwachten und teils in ausländischer Sprache geführten Telekommunikation erfolgen müssen - ganz erheblich beschleunigt. - Die Angeklagte war zur Tatzeit noch eine sehr junge Erwachsene und erst seit etwa drei Monaten 21 Jahre alt. - Die Angeklagte hat sich lediglich in Form der Beihilfe an der Tat beteiligt. - Als Lebensgefährtin des Angeklagten D., der auch der Vater ihrer Kinder ist, war es für die Angeklagte aufgrund der emotionalen Verbundenheit besonders schwierig, sich dessen Bitte um Unterstützung bei dem Betäubungsmittelgeschäft zu widersetzen. Die Angeklagte unterstützte den D. (wenn auch freilich vorsätzlich) lediglich widerwillig. - Gegenstand des Tatgeschehens am 16.6.2020 war lediglich eine Kleinstmenge von ein Gramm Marihuana. - Marihuana ist eine „weiche“ Droge, die relativ zu anderen Betäubungsmitteln eine geringes Gefährdungspotential aufweist. - Die S1 S2 A. wurde lediglich zu einer Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - nicht aber zu einer (mit-)täterschaftlichen Begehungsweise - bestimmt. - Die Angeklagte hat auf alle sichergestellten Asservate verzichtet. Zu Lasten der Angeklagten hat die Kammer bei der Prüfung eines minder schweren Falles im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG berücksichtigt: - Die Angeklagte war zur Tatzeit mehrfach, allerdings nicht einschlägig, vorbestraft. - Die Angeklagte hatte als ältere Schwester ein besonderes Vertrauensverhältnis ihrem Bruder S1 S2 A., das sie ausnutzte. Der S1 S2 A. war zudem zur Tatzeit erst zwölf Jahre alt, also noch deutlich minderjährig, und deswegen besonders schutzbedürftig. Die Kammer hat im Ergebnis durch Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte das Vorliegen eines minder schweren Falls im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG bejaht. Die Anwendung des Regelstrafrahmens von nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe würde zur Überzeugung der Kammer zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen, weil die Tat im Vergleich zum Durchschnitt der sonst vorkommenden Fälle doch deutlich nach unten abweicht. Dabei hatte für die Kammer im Rahmen der Abwägung - neben der frühzeitigen und von Reue getragenen Geständnis der Angeklagten - besonders schweres Gewicht, dass im Rahmen des Geschehens am 16.6.2020 lediglich mit einer Kleinstmenge von einem Gramm Marihuana unerlaubt Handel getrieben wurde. Die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des minder schweren Falls gemäß § 30a Abs. 3 BtMG war deswegen aus Sicht der Kammer angezeigt. Da die Kammer bereits ohne Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrunds in § 27 Abs. 2 StGB einen minder schweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG annahm, war der Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG noch gemäß §§ 49 Abs. 1, 27 Abs. 2 StGB zu mildern. Die Milderung führte zur Annahme eines Strafrahmens von Freiheitsstrafe von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis sieben Jahre und sechs Monate. Bei der Bemessung der Länge der Freiheitsstrafe hat die Kammer zu Gunsten und zu Lasten der Angeklagten die oben bei der Prüfung eines minder schweren Falls bereits genannten Gesichtspunkte berücksichtigt. Die Kammer hat die oben genannten zu Gunsten und zu Lasten der Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte umfassend gegeneinander abgewogen und auf eine Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten erkannt. b) Strafaussetzung zur Bewährung Die Kammer hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe der Angeklagten S. A. gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Die gemäß dieser Vorschrift erforderliche positive Sozialprognose liegt vor. Die Angeklagte ist zwar bereits mehrfach vorbestraft, indes nicht einschlägig wegen Betäubungsmitteldelikten. Die letzte Straftat der Angeklagten liegt nunmehr bereits länger zurück; die Bewährungszeit hinsichtlich der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts H.-B. vom 24.2.2017 hat sie vor Tatbegehung erfolgreich „überstanden“. Die Angeklagte ist inzwischen zweifache Mutter und mit dem dritten Kind schwanger, ihr Lebenswandel hat sich seit der Begehung ihrer früheren Straftaten grundlegend verändert. Sie hat die Betäubungsmittelstraftaten des D. - dies wird sowohl in der überwachten Telekommunikation als auch in ihrer glaubhaften Einlassung deutlich - stets missbilligt und die hiesige Tat - gleichwohl sie vorsätzlich dazu Hilfe leistete - nur widerwillig unterstützt. Die Kammer geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass sich die Angeklagte - auch wenn sie weitere Unterstützung braucht, um sich von etwaigen kriminellen Machenschaften ihres Lebenspartners D. abzugrenzen, was während der Bewährungszeit durch die Hilfe einer Bewährungshelferin bzw. eines Bewährungshelfers aufgearbeitet werden kann und muss - die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig keine weiteren Straftaten (insbesondere keine Betäubungsmittelstraftaten) mehr begehen wird. c) Keine Anordnung der Maßregel in § 64 StGB Die Maßregel in § 64 StGB war nicht anzuordnen, da es offensichtlich an einem „Hang“ der Angeklagten, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, fehlt. Für einen Hang im Sinne dieser Vorschrift fehlen vielmehr jedwede Anhaltspunkte, die Angeklagte ist gemäß ihrer glaubhaften Einlassung weder alkohol- noch betäubungsmittelabhängig. VII. Die Einziehungsentscheidung beruht auf § 73 Abs. 1 StGB und § 33 BtMG. Demnach war hinsichtlich des Angeklagten D. die Einziehung der erlangten Erlöse aus den Betäubungsmittelgeschäften i.H.v. (mindestens) € 6.400,00 + € 320,00 + € 6.400,00 = € 13.120,00 anzuordnen. Nach dem sog. „Bruttoprinzip“ waren die Kosten für den Erwerb der Betäubungsmittel nicht in Abzug zu bringen (vgl. nur Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 73 StGB Rn. 14 m.w.N.). Hinsichtlich der Angeklagten V. A. war die Einziehung der erlangten Erlöse i.H.v. (mindestens) € 250,00 + € 250,00 + € 125,00 + € 125,00 + € 125,00 = € 875,00 anzuordnen. Die Einziehung von anderen Sachen (insb. den sichergestellten Betäubungsmitteln) war nicht anzuordnen, nachdem die Angeklagten in der Hauptverhandlung sämtlich wirksam hierauf verzichtet haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.