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Urteil

417 HKO 36/12

LG Hamburg 17. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2012:0704.417HKO36.12.0A
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Leitsätze
Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs erstreckt sich lediglich auf solche Geschäfte, für die der Handelsvertreter Anspruch auf Provision hat. Nach § 87 HGB hat er Anspruch nur auf Provisionen, die auf seine Tätigkeit zurück zu führen sind. Sind auch Ansprüche auf Boni bedungen, die von der Geschäftstätigkeit anderer abhängig sind, hat das nicht zur Folge, dass in Bezug auf diese „anderen Geschäfte“ auch ein Buchauszug nach § 87b II HGB geschuldet ist.(Rn.32)
Tenor
1. Die Beklagte wird im Wege des Anerkenntnisurteils verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über die im Rahmen des Handelsvertretervertrages zwischen den Parteien vom 1.8.06 von ihm bzw. über die von ihm damals vertretene Fa. A.M. + D. GmbH vermittelten Geschäfte und die sich hieraus ergebenden Provisionen ab dem 1.1.07 bis zum 30.4.08 zu erteilen, in dem folgende Angaben enthalten sind: a. das Auftragseingangsdatum b. die Auftragsnummer c. das vermittelte Produkt d. die Abrechnungsnummer e. den Namen und die Anschrift des potentielle Kunden f. ob, wann und weshalb storniert wurde. 2. Die Beklagte wird ferner im Wege des Anerkenntnisurteils verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über die im Rahmen des Vertriebspartnervertrages vom 8.3.07 zwischen den Parteien und den Firmen E.P. & V. GmbH, C.S. GmbH, H.S. M.H.S. sowie P.M.L.M. vermittelten Geschäfte vom 1.1.07 bis 31.12.07 zu erteilen, in dem folgende Angaben enthalten sind: a. die Auftragsnummer b. die Vertriebspartnernummer c. das Auftragseingangsdatum d. die Produktgruppe e. die Status (aktiviert oder abgelehnt) 3. Die weitergehenden Anträge des Klägers auf Erteilung von Buchauszügen werden abgewiesen. 4. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs erstreckt sich lediglich auf solche Geschäfte, für die der Handelsvertreter Anspruch auf Provision hat. Nach § 87 HGB hat er Anspruch nur auf Provisionen, die auf seine Tätigkeit zurück zu führen sind. Sind auch Ansprüche auf Boni bedungen, die von der Geschäftstätigkeit anderer abhängig sind, hat das nicht zur Folge, dass in Bezug auf diese „anderen Geschäfte“ auch ein Buchauszug nach § 87b II HGB geschuldet ist.(Rn.32) 1. Die Beklagte wird im Wege des Anerkenntnisurteils verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über die im Rahmen des Handelsvertretervertrages zwischen den Parteien vom 1.8.06 von ihm bzw. über die von ihm damals vertretene Fa. A.M. + D. GmbH vermittelten Geschäfte und die sich hieraus ergebenden Provisionen ab dem 1.1.07 bis zum 30.4.08 zu erteilen, in dem folgende Angaben enthalten sind: a. das Auftragseingangsdatum b. die Auftragsnummer c. das vermittelte Produkt d. die Abrechnungsnummer e. den Namen und die Anschrift des potentielle Kunden f. ob, wann und weshalb storniert wurde. 2. Die Beklagte wird ferner im Wege des Anerkenntnisurteils verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über die im Rahmen des Vertriebspartnervertrages vom 8.3.07 zwischen den Parteien und den Firmen E.P. & V. GmbH, C.S. GmbH, H.S. M.H.S. sowie P.M.L.M. vermittelten Geschäfte vom 1.1.07 bis 31.12.07 zu erteilen, in dem folgende Angaben enthalten sind: a. die Auftragsnummer b. die Vertriebspartnernummer c. das Auftragseingangsdatum d. die Produktgruppe e. die Status (aktiviert oder abgelehnt) 3. Die weitergehenden Anträge des Klägers auf Erteilung von Buchauszügen werden abgewiesen. 4. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. 1. Die Entscheidung ergeht mit Zustimmung der Parteien durch den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen allein, § 349 III ZPO. 2. Die Klage ist zulässigerweise als Stufenklage (Auskunft, unbezifferter Zahlungsantrag) erhoben worden und es ist über die erste Stufe (hier die Erteilung des Buchauszugs) im Wege des Teilurteils zu befinden. Die Entscheidung ergeht im Umfang des Anerkenntnisses im Wege des Anerkenntnisteilurteils. 3. Im Umfang des Anerkenntnisses bedarf das Urteil keiner Begründung, weil es auch dann zu ergehen hat, wenn dem Kläger der Anspruch gar nicht zusteht. Insbesondere kommt es auf die Frage, ob der Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges verjährt ist, nicht an. 4. Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 1. aus abgetretenem Recht der Fa. A.aus deren eigener Geschäftstätigkeit einen Buchauszug mit Informationen begehrt, die über die anerkannten Einzelheiten hinausgehen, ist die Klage nicht begründet. a. Zugunsten des Klägers kann abgenommen werden, dass ihm die Rechte der Fa. A. zustehen. Die Abtretungserklärung ist unstreitig und die Beklagte hat, obwohl ihr hierzu die Darlegungslast oblag, zu einer Anfechtung durch den Insolvenzverwalter nichts Konkretes mitgeteilt. b. Aus dem Umstand, dass die Beklagte den Buchauszug nur als PDF-Datei vorgelegt hat, folgt kein weiterer Anspruch des Klägers. Er selbst verlangt nicht die Vorlage in Papierform. Deshalb kann dahinstehen, ob sie in Papierform geschuldet ist. c. Der Kläger hat die zunächst mit der Klage erhobenen inhaltlichen Anforderungen an den Buchauszug weitestgehend fallen gelassen und, wie aus dem Schriftsatz vom 23.4.12 ergibt, nur noch Kritik an den überreichten Buchauszügen geübt, nämlich an den Stornierungen und deren Gründen. Diese Kritik ist aus Rechtsgründen nicht beachtlich. Die Beklagte hat nämlich in der Anlage B1 (PDF-Datei) Angaben zu den Stornierungen gemacht. Sie hat die angeblich stornierten Verträge so benannt, dass sie der Kläger, wie er selbst einräumt, zuordnen kann, und auch Gründe für die Stornierungen genannt (Auftragsfehler, Storno Kunde, Storno Dublette etc.). Der Kläger nimmt das auch nicht in Abrede, sondern hält die Informationen nur für teilweise falsch, im Wesentlichen aber für nicht ausreichend. Ob das richtig ist, kann dahinstehen. Denn die Richtigkeit in diesen Punkten ist für die Berechnung der Provision ohne Bedeutung. Dem Kläger steht es frei, bei der Berechnung seines Provisionsanspruchs geltend zu machen, die Stornierung sei gar nicht erfolgt, aus einem anderen (vertraglich unbeachtlichen) Grund erfolgt, sei jedenfalls nicht ausreichend einlassungsfähig vorgetragen und/oder dokumentiert oder ihm sei keine hinreichende Gelegenheit zur Nacharbeitung gegeben worden. Dann wird das Gericht zu beurteilen haben, ob die von der Beklagten mitgeteilten Gründe vorliegen und/oder ausreichen. d. Soweit der Kläger in dem Schriftsatz vom 21.6.12 entgegen der Mitteilung vom 23.4.12 nun doch noch eine weitere Einzelheit begehrt, nämlich die Umsatzzahlen, kann dahinstehen, ob dieser Vortrag nach § 296 ZPO zurückzuweisen wäre, denn hierzu war dem Kläger kein Vortrag nachgelassen. Denn auch dieser Anspruch ist nicht begründet. Zwar heißt es in Ziffer 4.3. des Vertrages vom 14./18.7.06, dass die Provision grundsätzlich erst dann anfalle, wenn der Vertrag erfüllt werde, d.h. soweit der Kunde die vertragliche vereinbarten Leistungen in Anspruch nimmt und die vertragliche Gegenleistung dafür tatsächlich erbringt. Diese Regelung ist aber nur eine vorformulierte Klausel innerhalb des von der Beklagten gestellten Vertrages, gilt nur „grundsätzlich“ und kommt für die vorliegende Fallkonstellation gar nicht in Betracht. Denn den Einwand, der Kunde habe die Leistungen nicht in Anspruch genommen und/oder diese nicht gezahlt, wird von der Beklagten gar nicht erhoben. Vielmehr hat sich die Beklagte auch außerhalb der Bonusregelung stets an die Regelung des Poolvertrages vom 8.3.07 (K2) gehalten, in welchem in § 4 sinngemäß geregelt ist, dass der Vertrag bezahlt wird, wenn nicht binnen 30 Tagen eine Stornierung erfolgt. 5. Soweit der Kläger mit dem Klagantrag zu 2. einen Buchauszug für alle Angehörigen des Pools bzw. deren Verträge verlangt, ist auch dieser Antrag unbegründet, soweit er über die anerkannten Informationen hinausgeht. a. Zunächst gelten auch hier die Ausführungen zu 4. b. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges erstreckt sich überdies nach § 87 II HGB lediglich auf solche Geschäfte, für die der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nach § 87 HGB hat. Nach § 87 HGB hat er aber Anspruch nur auf Provisionen, die auf seine Tätigkeit zurück zu führen sind. Zwar sind im vorliegenden Fall auch Ansprüche auf Boni bedungen, die von der Geschäftstätigkeit anderer abhängig waren. Das hat aber nicht zur Folge, dass in Bezug auf diese „anderen Geschäfte“ auch ein Buchauszug geschuldet nach § 87b II HGB geschuldet wäre. Dahin stehen kann, ob nach allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben eine Auskunft geschuldet ist, die dem Anspruchsberechtigten erst die Bezifferung seines Anspruchs ermöglicht (Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 260 Rn 4 m.w.N.). Denn einen solchen Anspruch hat die Beklagte mit dem „Buchauszug“ in Anlage B2 erfüllt. Sie hat hierin die Daten mitgeteilt, die der Kläger benötigt, um unter Zuhilfenahme der übrigen, dem Pool angehörigen Vermittler die Voraussetzungen der Bonuszahlungen darzulegen. Aus dem Poolvertrag (K2) ergibt sich nichts anderes. Vielmehr waren die Verträge nach § 1 (3. Absatz) gerade zentralisiert einzureichen, was klar macht, dass es nicht Aufgabe der Beklagten sein sollte, sich mit jedem der Poolpartner hinsichtlich der Erfüllung der Bonusvoraussetzungen auseinander zu setzen. Deshalb ist die Klage, soweit der Kläger andere bzw. umfassendere Buchauszüge begehrt, abzuweisen. 6. Eine Kostenentscheidung kann nicht ergehen, weil in der Kostenentscheidung eine Quote der Kostentragungspflicht festzusetzen ist und die Quote noch durch die im weiteren Verlauf des Rechtsstreits zu erwartenden Ereignisse verändert werden kann. 7. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es ebenfalls nicht. Zwar wird die Beklagte hinsichtlich des Buchauszugs aufgrund des Anerkenntnisses verurteilt, sodass das Urteil eigentlich nach § 708 Ziffer 1 ZPO für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden müsste. Das muss aber hier unterbleiben, weil keine der Parteien aus dem Urteil vollstrecken kann. Der Kläger kann nicht vollstrecken, weil die Beklagte, wie oben dargelegt ist, den Verpflichtungen aus dem Anerkenntnis bereits nachgekommen ist. Das hat der Kläger im Schriftsatz vom 23.4.12 selbst eingeräumt; sein darüber hinaus gehendes Begehren ist abgewiesen worden. Die Beklagte kann, soweit die Anträge auf Erteilung des Buchauszuges abgewiesen wurden, ebenfalls nichts vollstrecken. Die Parteien streiten um Rechte aus einem Handelsvertretervertrag. Der Kläger, der damals eine Firma für Direktmarketing betrieb, und die Beklagte, die Telefonleistungen anbietet, schlossen am 1.8.06 einen Vertrag über Marketingleistungen (Door-to-Door-Verkauf) von Telefon- und Internetleistungen(B3, mit Provisionliste B4). Später brachte der Kläger seine Firma in die Fa. A.M. + V. GmbH (im Folgenden: F. A.) ein und das Vertragsverhältnis ging einverständlich am 29.5.07 auf diese Firma über (K1). Der Kläger bzw. die Fa. A. erbrachten fortan in streitigem Umfang die vereinbarten Leistungen und erhielten (streitig ist, wie lange) regelmäßige Abrechnungen, gegen die sie keinen Widerspruch erhoben. Am 8.3.07 vereinbarten der Kläger, die Beklagte sowie die weiteren in Ziffer 2 des Tenors genannten vier Parteien, dass diese Vertriebspartner bei Erreichen bestimmter Vermittlungszahlen höhere Provisionen erhielten (K2). Auch diese Vereinbarung wurde auf die Fa. A.M. + V. GmbH umgeschrieben (K3). Sie wurde später ergänzt (B5). Etwa ab April 2008 erbrachte die Fa. A. keine Vertriebsleistungen mehr und die Geschäftsbeziehungen kamen zum Erliegen. Später wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 4.4.08 ließ sich der Kläger die Ansprüche der Fa. A. gegen die Beklagte abtreten (K4). Einer Aufforderung der Beklagten, erhaltene Provisionsvorschüsse zurückzuzahlen, kamen weder der Kläger noch die Fa. A. nach (K5). Der Kläger behauptet, die Beklagte habe mit zahlreichen geworbenen Kunden ohne hinreichenden Grund keinen Vertrag geschlossen und oft keine, oft aber auch unrichtige Stornierungsgründe genannt; Gelegenheit zur Nachbearbeitung sei nicht gegeben worden. Die Stornierungsquote sei wegen eigener vorheriger Kontrollanrufe stets nicht höher als 15% gewesen. Den Buchauszug habe die Beklagte trotz vorgerichtlicher Aufforderung (K7) nicht erteilt. Er müsse jedenfalls folgende Einzelheiten umfassen: a. Auftragsdatum b. Auftragsnummer c. Warenwert lt. Auftrag d. Warenmenge lt. Auftrag e. Rechnungsdatum f. Rechnungsnummer g. Rechnungsbetrag h. Kunde mit genauer Anschrift i. Stadium der Ausführung des Geschäfts j. Höhe der eingegangenen Zahlungen k. Annullierungen und Retouren sowie Gründe hierfür Der mit der Klageerwiderung erteilte Buchauszug enthalte zwar die im Anerkenntnis angekündigten Einzelheiten, er reiche aber nicht aus. Hinsichtlich der Storni seien die Angaben teils ganz neu, teils ersichtlich unrichtig und teilweise setze sich die Beklagte auch in Widerspruch zu früheren Angaben. Teilweise sei die Provision auch ohne Rücksicht auf eine etwaige Stornierung zu zahlen, weil die vereinbarte Zurückweisungsfrist von 30 Tagen überschritten worden sei. Auch bedürfe es der Offenbarung der Umsatzangaben zu den einzelnen Abschlüssen. Deshalb bestehe nach wie vor ein Anspruch auf Neuerteilung des Buchauszuges. Die jahrelange Hinnahme der Provisionsabrechnungen stelle kein Anerkenntnis dar und berühre den Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges nicht. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Hilfsweise werde der Anspruch auf unerlaubte Handlungen gestützt, denn es habe sich der Verdacht verdichtet, dass die Geschäftsführung der Beklagten ihre Handelsvertreter bewusst durch unrichtige Angaben um ihre Provisionen gebracht habe. Die Klägerin beantragt daher, 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über die im Rahmen des Handelsvertretervertrages zwischen den Parteien vom 1.8.06 von ihm bzw. über die von ihm damals vertretene Fa. A.M. + D. GmbH vermittelten Geschäfte und die sich hieraus ergebenden Provisionen ab dem 1.1.07 bis zum 30.4.08 zu erteilen. 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über die im Rahmen des Vertriebspartnervertrages vom 8.3.07 zwischen den Parteien und den Firmen E.P. & V. GmbH, C.S. GmbH, H.S. M.H.S. sowie P.M.L.M. vermittelten Geschäfte vom 1.1.07 bis 31.12.07 zu erteilen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die aus den Ziffern 1. und 2. nach Abzug der gezahlten Vorschüsse dem Kläger zustehenden Nettoprovisionsansprüche zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28.10.11 zu zahlen. Die Beklagte hat die Anträge zu 1. und 2. im Umfang der Verurteilung zu 1. und 2. anerkannt und im Übrigen beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint zunächst, alle Ansprüche auf Erteilung eines Buchauszuges seien verjährt, soweit die Ansprüche 2007 entstanden seien. Für die Berechnung der Provision seien nicht mehr als die anerkannten Einzelheiten nötig. Hinsichtlich der Poolpartner könne und müsse sich der Kläger wegen weitergehender Informationen an seine Poolpartner halten; mehr Informationen könne sie aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erteilen. Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung Buchauszüge (als Datei) vorgelegt, von der sie behauptet, sie enthielten alle erforderlichen Informationen (B1, B2). Schon anfangs habe die Quote unrichtiger bzw. betrügerischer Anträge sowohl beim Kläger bzw. der Fa. A. als auch bei den Poolpartner hoch gelegen; gleichwohl seien erhebliche Vorschüsse gezahlt worden. Später (nach Ablauf der vereinbarten 30-Tage-Frist) habe man die Verträge noch einmal nachgearbeitet und habe festgestellt, dass eine noch höhere Zahl betrügerisch eingereicht worden sei (Beispiele B9); es bestünden deshalb Rückforderungsansprüche von ca. € 1.170.491,85 (B6, B10)). Auch der Poolbonus sei verfehlt und deshalb sei auch hier eine Überzahlung eingetreten. Ein Qualitätsbonus sei gar nicht vereinbart worden. Wegen des übrigen Vortrags der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.4.12 Bezug genommen. Das Gericht hat den dem Kläger nachgelassenen Schriftsatz vom 21.6.12 berücksichtigt.