Urteil
417 HKO 55/17
LG Hamburg 17. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:1008.417HKO55.17.00
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Leitsätze
1. Entstehen dem Seefrachtspediteur Kosten für die Standzeiten von Containern, kann er diese als Aufwendungen gegenüber seinem Auftraggeber geltend machen, soweit sie auf dessen Verantwortungsbereich zuzurechnen sind.(Rn.103)
2. Für die Kostentragung ist maßgeblich, wer im jeweiligen Zeitraum über das Transportgut verfügen kann und Weisungen erteilen darf. Verweigert der Empfänger die Abholung, fällt die Verantwortung auf den Befrachter zurück.(Rn.99)
(Rn.105)
3. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den wirksam einbezogenen Bedingungen und Tarifen des Verfrachters. Eine Reduzierung wegen möglicher wirtschaftlicher Unverhältnismäßigkeit ist nicht veranlasst.(Rn.104)
4. Enden die Weisungen des Verfügungsberechtigten, hat der Verfrachter kraft Gesetzes diejenige Maßnahme zu wählen, die im Interesse des Berechtigten am sinnvollsten erscheint. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Vergütungspflicht für Standzeiten.(Rn.109)
5. In der Phase fehlender Weisungen kann der Verfrachter lediglich Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Eine an mietrechtliche Nutzungsvergütungen angelehnte Betrachtung scheidet mangels tatsächlicher Nutzungsmöglichkeit des Befrachters aus.(Rn.113)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Nebenintervenientin M. € 155.424,40 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.9.17 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die für die Zeit ab dem 15.6.17 entstanden sind und noch entstehen werden, weil folgende Container von den Empfänger in H.-C.-M.-S./V. nicht abgenommen wurden: ContainerNr.P. ..., M. ..., P. ..., M1 ..., M. ..., M2 ..., M1 ..., M1 ... ..., M2 ..., M. ..., befördert mit M.-Konnossement M2 ... von A. nach H.- C.- M.- S./ V. am 6.6.16.
3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Nebenintervenientin M. € 162.696,84 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.9.17 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die für die Zeit vom 9.6.17 an entstanden sind und noch entstehen werden, weil folgende Container von den EmpfängerninK./I. nicht abgenommen wurden: Container Nr. M...., M. ..., M1 ..., M. ..., M. ..., M. ..., M. ..., M1 ..., M. ... ..., M1 ..., M. ..., befördert mit M.-Konnossement M2 ... von A. nach K./ I. am 27.7.16
5. Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.
6. Kosten
a. Die gerichtlichen Kosten und Auslagen haben die Klägerin und die Beklagte zu je 50% zu tragen.
b. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten tragen diese jeweils selbst.
c. Die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin M. haben die Beklagte und sie selbst zu je 50% zu tragen.
d. Die Nebenintervenientin T. hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
7. Das Urteil ist zu den Ziffern 1, 3 und 6c gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entstehen dem Seefrachtspediteur Kosten für die Standzeiten von Containern, kann er diese als Aufwendungen gegenüber seinem Auftraggeber geltend machen, soweit sie auf dessen Verantwortungsbereich zuzurechnen sind.(Rn.103) 2. Für die Kostentragung ist maßgeblich, wer im jeweiligen Zeitraum über das Transportgut verfügen kann und Weisungen erteilen darf. Verweigert der Empfänger die Abholung, fällt die Verantwortung auf den Befrachter zurück.(Rn.99) (Rn.105) 3. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den wirksam einbezogenen Bedingungen und Tarifen des Verfrachters. Eine Reduzierung wegen möglicher wirtschaftlicher Unverhältnismäßigkeit ist nicht veranlasst.(Rn.104) 4. Enden die Weisungen des Verfügungsberechtigten, hat der Verfrachter kraft Gesetzes diejenige Maßnahme zu wählen, die im Interesse des Berechtigten am sinnvollsten erscheint. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Vergütungspflicht für Standzeiten.(Rn.109) 5. In der Phase fehlender Weisungen kann der Verfrachter lediglich Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Eine an mietrechtliche Nutzungsvergütungen angelehnte Betrachtung scheidet mangels tatsächlicher Nutzungsmöglichkeit des Befrachters aus.(Rn.113) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Nebenintervenientin M. € 155.424,40 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.9.17 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die für die Zeit ab dem 15.6.17 entstanden sind und noch entstehen werden, weil folgende Container von den Empfänger in H.-C.-M.-S./V. nicht abgenommen wurden: ContainerNr.P. ..., M. ..., P. ..., M1 ..., M. ..., M2 ..., M1 ..., M1 ... ..., M2 ..., M. ..., befördert mit M.-Konnossement M2 ... von A. nach H.- C.- M.- S./ V. am 6.6.16. 3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Nebenintervenientin M. € 162.696,84 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.9.17 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die für die Zeit vom 9.6.17 an entstanden sind und noch entstehen werden, weil folgende Container von den EmpfängerninK./I. nicht abgenommen wurden: Container Nr. M...., M. ..., M1 ..., M. ..., M. ..., M. ..., M. ..., M1 ..., M. ... ..., M1 ..., M. ..., befördert mit M.-Konnossement M2 ... von A. nach K./ I. am 27.7.16 5. Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen. 6. Kosten a. Die gerichtlichen Kosten und Auslagen haben die Klägerin und die Beklagte zu je 50% zu tragen. b. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten tragen diese jeweils selbst. c. Die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin M. haben die Beklagte und sie selbst zu je 50% zu tragen. d. Die Nebenintervenientin T. hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. 7. Das Urteil ist zu den Ziffern 1, 3 und 6c gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1. Die Entscheidung ergeht mit Zustimmung der Parteien durch den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen allein, § 349 III ZPO. 2. Das angerufene Gericht ist international und örtlich zuständig, weil die Beklagte im Bezirk dieses Gerichts ihren Sitz hat und weder die Klägerin noch die Beklagte die Vereinbarung eines anderen Gerichtsstandes vereinbart haben. 3. Die Klage ist (nach dem ohne Rücksicht auf das anwendbare Recht jedenfalls anwendbaren deutschen Prozessrecht) zulässig. Das gilt nicht nur für die Zahlungsanträge, sondern nach § 256 ZPO auch für die Feststellungsanträge. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Feststellungsanträge nicht dahin zu verstehen, dass die Klägerin neben der Zahlung für gleiche Zeiträume auch die Feststellung weiterer Ersatzpflichten begehrt; die Feststellung bezieht sich nur auf spätere Zeiträume. 4. Es ist deutsches Recht anzuwenden. Beide Parteien haben ihren Sitz in Deutschland und keine der Parteien behauptet die Vereinbarung eines anderen Rechts. Da es sich in beiden Fällen um einen Seetransport handelt, kommt deutsches Seerecht (§§ 476ff HGB, Fassung ab 20.4.13) zur Anwendung. 5. Der Klägerin stehen Zahlungsansprüche aus dem zwischen der Klägerin und Beklagten geschlossenen Vertrag zu. Hierbei handelt es sich um einen Seefrachtvertrag nach § 481 HGB. Der Vertrag liegt dem Gericht zwar nicht vor, das Gericht geht aber davon aus, dass er die Beklagte (Befrachterin) verpflichtet, der Klägerin (im Verhältnis zur Beklagten: die Verfrachterin) den vereinbarten, vermutlich festen Frachtlohn zu zahlen, wie es sich auch aus § 481 II HGB ergibt. Außerdem schuldet die Beklagte nach den §§ 491, 492 HGB zusätzliche Entgelte für die Ausführung etwaiger Weisungen und bei Ablieferhindernissen. Bei der Ausführung von Weisungen ist der Ersatz der Aufwendungen und eine angemessene Vergütung geschuldet (§ 491 I 4 HGB), im Fall von Ablieferhindernissen über den Verweis in § 492 I 4 HGB auf § 491 I 4 HGB dasselbe, wobei im Falle von Ablieferhindernissen und Fehlens von Weisungen der Verfrachter die Maßnahmen ergreifen muss, die im Interesse des Verfügungsberechtigten die besten zu sein scheinen (§ 492 III HGB), die dann der Verfügungsberechtigte zu bezahlen hat (Rabe/Bahnsen-Rabe, Seehandelsrecht, 5. Auflage 2018, § 491 Rn. 16, 38f.), Der Frachtlohn ist hier nicht im Streit. Im Streit sind auch nicht die Tage der Aufbewahrung der Container, die die Fa. M. ihren Kunden frei gewährt (hier V.: 4 Tage frei, I.: 5 Tage frei). a. Es geht vielmehr zunächst um die Zeit, in der die Beklagte die Weisung erteilt hat, dass die Container vor Ort zur Verfügung gehalten werden sollten, damit sie von der Beklagten an einen neuen Empfänger ausgeliefert werden konnten. aa. Hierbei besteht eine gewisse Komplikation, denn nach § 491 II HGB erlischt das Weisungsrecht des Befrachters mit der Ankunft des Gutes am Löschplatz (und nicht erst durch die Abholung des Gutes durch den Empfänger) und geht auf den Empfänger über (Rabe/Bahnsen-Rabe, Seehandelsrecht, 5. Auflage 2018, § 491 Rn. 38f.), der dann auch die Vergütung für die Ausführung von Weisungen allein schuldet. Allerdings fällt die Weisungsbefugnis für den Fall, dass der Empfänger die Abholung verweigert, auf den Befrachter zurück (Rabe, a.a.O., Rn. 40). Für diesen Fall bleibt zwar die Vergütungspflicht für die Befolgung von Weisungen beim ersten Empfänger, aber nur, wenn er die Weisung erteilt hat. bb. Deshalb schuldet die Beklagte die hierfür vereinbarten Vergütungen. Welche Vergütung zwischen der Klägerin und der Beklagten vereinbart ist, tragen die Parteien nicht vor, aber die Klägerin war unstreitig verpflichtet, die Seereise durchzuführen und dafür musste sich die Klägerin den Beförderungsbedingungen des Reeders zu unterwerfen. Die sich aus ihnen ergebenden Pflichten hat daher die Beklagte zu tragen. Die Beförderungsbedingungen ergeben sich aus den Konnossementen, deren Ausstellung die Beklagte unstreitig verlangt hat und die sie erhielt, um durch ihre Weitergabe den Empfängern die Abholung zu ermöglichen. Inhaltlich sind deshalb die "Terms and conditions" der Fa. M. (K4) und deren Tarife (SVK 1, 4) für die Vergütung anlässlich von Weisungen maßgeblich. Danach schuldet die Beklagte für die Zeit, in der sie noch Weisungen in Bezug auf Verbleib der Container aufrecht erhielt, die Detention-Beträge entsprechend den Tarifen Anlage SVK 1, 4.. Auf deren Nichtkenntnis kann sich die Beklagte nicht berufen; die Tarife sind auf den Internetseiten der Reedereien ersichtlich und für jeden Kunden abrufbar. cc. Gegen die Höhe wendet sich die Beklagte erfolglos. Soweit sie meint, in den Geschäftsbedingungen der Nebenintervenientin (K4) verwendeten Regeln gälten nur für die an die Empfänger ausgelieferten Container, nicht aber für solche, bei denen es zur Auslieferung gar nicht gekommen sei, folgt die Kammer nicht. Es geht allein um die Frage der Detention, die in den Tarifen, die in den Vertrag einbezogen wurden, vereinbart sind, und zwar gerade für die Zeit bis zur Ablieferung an den Empfänger. Die Beklagte bringt weiter erfolglos vor, die Tarife lägen unvertretbar hoch und führten bei langer Aufbewahrungsdauer zu Beträgen, die zum Wert der Container und der Ware außer Verhältnis stünden, weshalb regelmäßig hohe Abschläge vereinbart würden. Wann die Detentionvergütungen den Warenwert übersteigen, weiß allein der Befrachter und den Wert gebrauchter Container können alle Beteiligten relativ zuverlässig abschätzen. Der Befrachter ist es auch, der die Dauer durch eigene neue Weisungen (Vernichtung der Ware, Rücktransport o.ä.) verlängern oder verkürzen kann. Es gibt also keinen Grund, die Vergütung allein wegen der mit zunehmender Dauer steigenden Vergütung zu reduzieren. Ein Anspruch auf die nachträgliche Reduktion der Vergütung ist nicht ersichtlich. Schließlich bringen die Beklagte und die Nebenintervenientin T. vor, hinsichtlich der Freigabe der nach I. transportierten Container habe man sich vor der Ausstellung des Konnossements an die Fa. R. T. auf einen Betrag von € 16.624,89 verständigt, woran sich die Klägerin aber später nicht mehr gehalten habe, sodass die Fa. R. die Container nicht abgeholt habe. Das führt nicht zur Entlastung der Beklagten. Sie behauptet, die Absprachen, wegen derer sie sich auf ihre Mitarbeiter K. und S. bezieht, seien in der Mail vom 23.12.16 niedergelegt, die sie als Anlage B3 übergeben hat dass es weitere oder abweichende Absprachen gebe, lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen. Aus der Anlage B3 ergibt sich aber keineswegs eine bindende Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten, sondern lediglich die Mitteilung der Klägerin, die Fa. M. habe mitgeteilt, dass aktuell dieser Betrag zu zahlen sei. Dass ist aber keine bindende Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Fa. M. oder der Beklagten mit der Klägerin. dd. Ohne Erfolg ist auch die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung. Die Verjährungsfrist für die Frachtvergütung beträgt nach § 605 HGB ein Jahr und die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung oder dem Tag, an welchem eine Ablieferung hätte erfolgen müssen. Zu einer Ablieferung ist es für alle Container bisher überhaupt nicht gekommen; allenfalls könnten die Aufgabeerklärungen der Ablieferung gleich gesetzt werden. Diese sind aber erst im Juni 2017 bei der Klägerin eingegangen. Jedenfalls die letzte Klagerhöhung vom 16.4.18 umfasste alle Ansprüche und unterbrach daher die Verjährung. ee. Die Höhe der Detentionvergütung ergibt sich aus den Tarifen SVK1 und 4 und sie sind in der diesem Urteil beiliegenden Tabelle berechnet. Die Summen errechnen sich aus den Ankunftsdaten der Schiffe, der als frei vereinbarten Zeit, den Daten der Ankunft der Freigabe/Aufgabeerklärungen bei der Fa. M., aus den täglichen Vergütungen und den Umrechnungen von USD bez. INR in Euro am Verkündungstag dieses Urteils. b. Dieses Ergebnis gilt aber nur für die Zeit der Erteilung der Weisungen durch die Beklagte sowie für die Zeit ihrer Ausführung. Für die Zeit danach gilt etwas anderes. Nach § 492 III HGB hat der Verfrachter für den Fall, dass er Weisungen nicht erhält, die Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse des Verfügungsberechtigten die besten zu sein scheinen. Er kann die Ware weiter verwahren, weiter transportieren, verkaufen oder entsorgen und sie dazu einem Dritten übergeben, je nachdem, was aus seiner Sicht im Interesse des Befrachters das Vernünftigste zu sein scheint. Es handelt sich nach Auffassung der Kammer um eine Pflicht des Verfrachters. Ersichtlich wollte der Gesetzgeber, dass der Verfrachter als derjenige, der die tatsächliche Obhut über die Ware hat, im Interesse der Allgemeinheit mit der Ware sinnvoll umgeht. Dafür gebührt ihm nach § 492 IV HGB der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen. Die gesetzliche Anordnung des § 492 III HGB verändert auch den ursprünglichen Vertrag. Die ursprüngliche Verpflichtung des Verfrachters, das Transportgut am Empfangsort zur Verfügung des Empfängers zu halten, entfällt und damit natürlich auch die ursprüngliche Pflicht des Befrachters zur Vergütung dieser Leistung. Der Verfrachter kann nur noch die erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen. Deshalb kann der Verfrachter auch nicht mehr die ursprünglich pauschalierten Demurrage/Detention-Vergütungen beanspruchen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Transportgut aufgegeben, also erklärt, auf alle Rechte an dem Transportgut zu verzichten. Diese Erklärungen enthielten keine Weisungen mehr, sondern gerade die Erklärungen, keine Weisungen mehr erteilen zu wollen. Damit trat der Fall des § 492 III HGB ein. Gegen diese Wertung wendet sich die Klägerin mit dem Hinweis, das führe doch im Ergebnis dazu, dass der Befrachter dem Verfrachter das Risiko der Verzollung und Verwertung überwälzen dürfe. Das trifft so nicht zu. Nicht der Befrachter weist dem Verfrachter diese Folge zu, sondern das Gesetz. Zwar wird in der Praxis der Verfrachter die Kosten in manchen Fällen zunächst vorschießen müssen, er hat aber Erstattungsansprüche gegen den Befrachter. Dessen Bonitätsrisiko kann er versichern oder durch vorher zu stellende Bürgschaften sichern. Ohne Erfolg deutet die Klägerin auch an, sie dürfe doch jedenfalls so lange die Ware (zu den ursprünglichen Konditionen) verwahren, wie nicht die Beklagte einen Vorschuss für die zu erwartenden Kosten zahle. Ob eine solches Recht besteht und einen Vorschussanspruch zur Folge hat, kann dahinstehen. Die Klägerin hat (so die folgenden Ausführungen) zu den zu erwartenden Kosten überhaupt nichts vorgetragen, weshalb das Gericht auch nicht über einen Vorschuss nachdenken muss. Der Idee der Nebenintervenientin M., für die Zeit nach Ende der Weisungen die gesetzlichen Folgen nach Mietrecht zu beurteilen und eine Nutzungsvergütung nach § 546a BGB für die Zeit nach Ende der Mietzeit bei nicht zurückgegebener Mietsache zuzuerkennen, folgt das Gericht nicht. Denn die Beklagte hat überhaupt keine tatsächliche Verfügungsmacht über die Container und sie nutzt sie auch nicht; die Verfügungsgewalt haben allein die Klägerin bzw. die Nebenintervenientin M.. Zu den nach § 492 IV HGB getroffenen Maßnahmen haben die Klägerin und die Nebenintervenientin vorgetragen. Sie haben erkannt, dass nach der Aufgabeerklärung der Beklagten die nach dem Gesetz in Betracht kommende weitere Verwahrung keine Maßnahme war, die im Interesse der Beklagten die Beste zu sein schien (§ 492 III HGB). Sie wollen vielmehr nach Erhalt der Aufgabeerklärungen die ortsansässigen Behörden informiert haben und wollen bislang darauf warten, was diese unternehmen. Davon geht das Gericht aus, denn die Beklagte ist den dazu eingereichten Urkunden nicht entgegen getreten. Das war auch aus Sicht des Gerichts die am besten scheinende Maßnahme i.S. von § 492 III HGB, denn sie konnten weder den Wert des Containerinhalts wissen noch das von dem Containerinhalt ausgehende Risiko einschätzen auch die Beklagte stellt keine zulässige, geeignetere oder kostengünstigere Maßnahme dar. Man wird erwarten dürfen, dass die zuständigen Behörden die Waren entweder versteigern oder entsorgen. Wenn die Fa. M. wegen der Maßnahmen der Behörden mit Kosten belastet wird und diese von der Klägerin verlangt, wird die Beklagte ersatzpflichtig sein. Bislang haben aber weder die Klägerin noch die Nebenintervenientin erklärt, dass insoweit Lager- oder Vernichtungskosten berechnet oder angekündigt worden seien. Deshalb sind Zahlungsansprüche der Klägerin auf Demurrage/Detention von dem Zeitpunkt der Aufgabeerklärungen der Beklagten nicht mehr begründet. Dabei kommt es darauf an, wann die Beklagte die Erklärungen der Klägerin zugeleitet hat und sie (ohne von der Klägerin verschuldete Verzögerungen) bei der Fa. M. eingingen. Das war für die Sendung nach V. am 14.6.17 und für die Sendung I. am 8.6.17. Dass die Erklärung für I. das Datum 9.2.17 trägt, ist unerheblich; sie ist unstreitig zurück datiert. Die Parteien streiten um Demurrage und Detention, also um Containermiete und Standgeld. I. 1. Die Beklagte erhielt von einer Kundin den Auftrag, 10 mit "Hydrolized Porcine Meat Meal" beladene Container von A. nach H.- C.- M.- S. in V. und zu bringen. Mit dem Seetransport beauftragte die Beklagte die Klägerin, die wiederum die Nebenintervenientin Fa. M. mit der Ausführung beauftragte. M. stellte die im Tenor genannten Container zur Verfügung, die beladen und auftragsgemäß verschifft wurden. Die Fa. M. stellte für den Transport ein Konnossement (Sea-Waybill, K 1.1 vom 16.6.16) aus, das sie der Klägerin und diese der Beklagten übergab. Darin heißt es: Shipped, as far as ascertained by reasonable means of checking, …. such carriage being always subject to the terms, rights, defences, provisions, conditions, exceptions, limitations und liberties hereof (including all those terms and conditions on the reverse hereof numbered 1-26 an those terms and conditions contained in the carriers applicable tariff)….. In den erwähnten "terms” (Allgemeine Geschäftsbedingungen) der Fa. M. in der damals gültigen Fassung (K 4) heißt es u.a. 2. Carriers‘ Tariff The terms and conditions of the Carrier’s applicable Tariff are incorporated hierin. Attention is drawn to the terms therein relating to the free storage time and to container and vehicle demurrage or detention. Copies of the relevant provisions of the applicable Tariff are obtainable from the Carrier upon request. ... 15. Merchant’s Responsibility 15.1. All of the Persons coming within the definition of Merchant in clause 1, ... shall be jointly and severally liable to the Carrier for the due fulfilment of all obligations undertaken by the Merchant in this bill of lading. ... 15.4. If the Containers supplied by or on behalf of the Carrier are unpacked by or for the Merchant, the Merchant is responsible for the returning the empty containers Should a container not be returned in the condition required and/or within the time prescribed in the Tariff, the Merchant shall be liable for any detention, loss or expense incurred as a result of thereof. ... 26. Law and Jurisdiction For the Shipment to or from U.S In all other cases, this bill of lading shall be governed by and construed in accordance with English law .... Der damals gültige Tarif der Fa. M. (SVK 1, die später geänderten Tarife finden keine Anwendung) war der Klägerin und der Beklagten bekannt und sah für die hier betroffenen Container (20 GP) als "Dry Cargo" vor: Day 1 to 4: free Day 5 to 7: USD 11,4 Day 8 to 14 USD 20,9 Day 14 to 29 USD 41,8 Day 30 Onwards USD 57,0 Die Fa. M. beförderte die Container fristgerecht und entlud sie im Bestimmungshafen H.- C.- M.- S. am 9.7.16. Die im Konnossement genannten Empfängerin ( P. A.- P. A. N., S.) holte die Container jedoch nicht ab. Daraufhin beauftragte die Beklagte die Klägerin und daraufhin diese die Nebenintervenientin M., eine neues Konnossement auszustellen auf einen anderen Empfänger ( N. J. S., V.), was auch geschah (Non-negotiable Waybill, K 1.2, vom 28.9.16). Darin heißt es: This contract is subject to the terms, conditions and exceptions, including the law & jurisdiction clause an limitation of liability & declared value clauses, of the current M. L. Bill of Lading (available from the carriers, its agents und at terms.maerskline.com>/carriage), which are applicable with the logical amendments (mutatis mutandis). ... Auch diese Empfängerin holte die Container nicht ab, möglicherweise wegen der inzwischen aufgelaufenen Demurrageforderungen der Fa. M.. Daraufhin bat die Beklagte über die Klägerin um Ausstellung eines dritten Konnossements, lautend auf die Empfängerin G. A. T., was die Fa. M. tat (Non-negotiable Waybill, K 1.3. ohne Datum mit denselben Terms). Auch diese Empfängerin holte die Container nicht ab. Daraufhin kam es zu Verhandlungen zwischen der Klägerin, der Fa. M. und der Beklagten zu Verhandlungen über die Zukunft der Container, die aufgelaufenen Standgelder etc., deren Inhalt streitig ist. Jedenfalls erklärte die Beklagte am 13.6.17 gegenüber der Klägerin, auf die Herausgabe der Container zu verzichten (SVK 8). Diese Erklärung erreichte die Nebenintervenientin M. am 14.6.17 (SVK 9). Streitig ist, ob die Container am 8.11.17 durch die vietnamesischen Behörden beschlagnahmt wurden. Die Nebenintervenientin M. beanspruchte zunächst mit Rechnung vom 12.7.17 die Zahlung von USD 200.697,00 (K 1.4) für Demurrage bis zum 12.7.17. Später erhöhte sie die Forderung auf € 275.871,39 (K6). Zahlungen hat die Beklagte trotz einer vorgerichtlichen Mahnung der Klägerin nicht geleistet. Auch die Klägerin hat die Forderung der Fa. M. bislang nicht bezahlt. 2. Die Beklagte erhielt ferner von einer Kundin (angeblich der Nebenintervenientin T. B.) den Auftrag, 11 mit "Meat and bone Meal" (Fleisch- und Knochenmehl) beladene Container von B. nach K./ I. zu bringen. Mit dem Seetransport beauftragte die Beklagte ebenfalls die Klägerin, die wiederum die Nebenintervenientin M. mit der Ausführung beauftragte. Die Fa. M. stellte die im Tenor genannten Container zur Verfügung, die beladen und auftragsgemäß verschifft wurden. Die Fa. M. stellte für den Transport ein Konnossement (Sea- Waybill) (K 2.1.) aus, das sie der Klägerin und diese der Beklagten übergab. In ihm heißt es: Shipped, as far as ascertained by reasonable means of checking, …. such carriage being always subject to the terms, rights, defences, provisions, conditions, exceptions, limitations und liberties hereof (including all those terms and conditions on the reverse hereof numbered 1-26 an those terms and conditions contained in the carriers applicable tariff)….. In den erwähnten "terms” (Allgemeine Geschäftsbedingungen) der Fa. M. in der damals gültigen Fassung (K 4) heißt es u.a. 2. Carriers‘ Tariff The terms and conditions of the Carrier’s applicable Tariff are incorporated hierin. Attention is drawn to the terms therein relating to the free storage time and to container and vehicle demurrage or detention. Copies of the relevant provisions of the applicable Tariff are obtainable from the Carrier upon request. ... 15. Merchant’s Responsibility 15.1. All of the Persons coming within the definition of Merchant in clause 1, ... shall be jointly and severally liable to the Carrier for the due fulfilment of all obligations undertaken by the Merchant in this bill of lading. ... 15.4. If the Containers supplied by or on behalf of the Carrier are unpacked by or for the Merchant, the Merchant is responsible for the returning the empty Containers Should a container not be returned in the condition required and/or within the time precribed in the Tariff, the Merchant shall be liable for any detention, loss or expense incurred as a result of thereof. ... 26. Law and Jurisdiction For the Shipment to or from U.S In all other cases, this bill of lading shall be governed by and construed in accordance with English law .... Der damals gültige Tarif der Fa. M. (SVK 4) war der Klägerin und der Beklagten bekannt und sah für die hier betroffenen Container (20 GP) ab dem 25.7.16 vor: Day 1 to 4: free Day 6 to 12: INR 2.250 Day 13 to 22 INR 3.500 Day 23 Onwards INR 5.000 Die Fa. M. beförderte die Container fristgerecht und entlud sie im Bestimmungshafen K. am 20.8.16. Die im Konnossement genannte Empfängerin ( P1, N.) holte die Container jedoch nicht ab. Daraufhin beauftragte die Beklagte die Klägerin und daraufhin diese die Nebenintervenientin M., neue Konnossemente auszustellen auf einen anderen Empfänger ( N1, N.), was auch geschah (K 2.2).. Auch diese Empfängerin holte die Container nicht ab. Deshalb bat die Beklagte die Fa. M. um Ausstellung eines weiteren Konnossements für einen weiteren anderen Empfänger ( R. T., N.), was ebenfalls geschah (K.2.3 vom 9.1.17). Aber auch dieser Empfänger holte die Container nicht ab. Daraufhin kam es zu Verhandlungen zwischen der Klägerin, der Fa. M. und der Beklagten zu Verhandlungen über die Zukunft der Container, die aufgelaufenen Standgelder etc., deren Inhalte streitig sind. Jedenfalls erklärte die Beklagte mit einer auf den 9.2.17 zurück datierten Erklärung gegenüber der Klägerin, auf die Herausgabe der Container zu verzichten (B 4). Diese Erklärung erreichte die Nebenintervenientin M. am 8.6.17 (SVK 7). Die Nebenintervenientin M. beanspruchte zunächst mit Rechnung vom 12.7.17 die Zahlung von INR 10.000.000 (= € 130.139,00) (K 2.4) für Demurrage bis zum 12.7.17. Später erhöhte sie die Forderung für die Zeit bis zum auf € 374.042,25 (K5). Zahlungen hat die Beklagte trotz einer vorgerichtlichen Mahnung der Klägerin nicht geleistet. Auch die Klägerin hat bislang keine Zahlungen an die F. M. geleistet. Die Beklagte hat der Fa. T. B. mit Schriftsatz vom 24.7.18 den Streit verkündet. Die Streitverkündung wurde am 20.8.18 zugestellt. Die Fa. T. trat dem Rechtsstreit durch Schreiben vom 4.10.18 auf Seiten der Beklagten bei. II. Die Klägerin bringt vor, die Beklagte schulde die von der Fa. M. errechnete und berechnete Demurrage und Detention nach deren Tarifen, wobei es sich um die nach der ADSp und nach den gemäß §§ 419 IV HGB, 492 IV HGB und § 670 BGB erstattungsfähigen erforderlichen Aufwendungen handele. Im Verhältnis zur Fa. M. sei englisches Recht vereinbart, das bei solchen Forderungen weder einen Mitverschuldenseinwand noch Schadensminderungspflichten kenne; das sei auch im Verhältnis zur Beklagten maßgebend. Eine Einigung auf die Kosten für die Container in I. habe es nicht gegeben. Mittlerweile seien die Container in V. und I. beschlagnahmt und weder die Klägerin noch die Nebenintervenientin könnten die Container und/oder die Ware zurück erhalten. Die Aufgabeerklärungen der Beklagten seien unbeachtlich. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, für die Entsorgung der Container zu sorgen. III. Die Klägerin hat zunächst mit der am 8.9.17 zugestellten Klage beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, a. an die Nebenintervenientin M. den Gegenwert von USD 200.697,00 zu bezahlen zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen seit Klagzustellung b. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die entstanden sind und noch entstehenwerden,weilfolgendeContainervondenEmpfängerninH.C. M./ V. nicht abgenommen wurden: Container Nr.P....,M...., P. ..., M1 ..., M. ..., M2 ..., M1 ..., M1 ... ..., M2 ..., M. ..., befördert mit M.-Konnossement M2 ... von A. nach H. C. M./ V. am 6.6.16 2. die Beklagte ferner zu verurteilen, a. an die Nebenintervenientin M. den € 130.139,00 zu bezahlen zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen seit Klagzustellung b. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die entstanden sind und noch entstehen werden, weil folgende Container von den Empfängern in K./ I. nicht abgenommen wurden: Container Nr. M...., M...., M1 ..., M. ..., M. ..., M. ..., M. ..., M1 ..., M. ... ..., M1 ..., M. ..., befördert mit M.-Konnossement M2 ... von A. nach K./ I. am 27.7.16 3. die Beklagte schließlich zu verurteilen, an die Klägerin € 3.416,90 zu zahlen. Mit einer Klageerhöhung vom 19.1.18 beantragt sie dann, 1. die Beklagte zu verurteilen, a. an die Nebenintervenientin M. den Gegenwert von USD 307.070,00 zu bezahlen zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen seit Klagzustellung b. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die entstanden sind und noch entstehenwerden,weilfolgendeContainervondenEmpfängerninH.C. M./ V. nicht abgenommen wurden: Container Nr.P....,M...., P. ..., M1 ..., M. ..., M2 ..., M1 ..., M1 ... ..., M2 ..., M. ..., befördert mit M.-Konnossement M2 ... von A. nach H. C. M./ V. am 6.6.16 2. die Beklagte ferner zu verurteilen, a. an die Nebenintervenientin M. den € 383.725,00 zu bezahlen zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen seit Klagzustellung b. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die entstanden sind und noch entstehen werden, weil folgende Container von den Empfängern in K./ I. nicht abgenommen wurden: Container Nr.M....,M....,M1 ..., M. ..., M. ..., M. ..., M. ..., M1 ..., M. ... ..., M1 ..., M. ..., befördert mit M.-Konnossement M2 ... von A. nach K./ I. am 27.7.16 und hilfsweise zu 1. und 2., die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von jeglichen Ansprüchen Dritter freizuhalten, weil die unter Klagantrag zu Ziffer 1.b. sowie zu Ziffer 2.b. genannten Container von den jeweiligen Empfängern nicht abgenommen werden. 3. die Beklagte schließlich zu verurteilen, an die Klägerin € 3.416,90 zu zahlen. Mit einer Klageerhöhung vom 16.4.18 beantragt sie jetzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, a. an die Nebenintervenientin M. den Gegenwert von € 275.871,39 zu bezahlen zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen seit Klagzustellung b. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die entstanden sind und noch entstehenwerden,weilfolgendeContainervondenEmpfängerninH.C. M./ V. nicht abgenommen wurden: Container Nr.P....,M...., P. ..., M1 ..., M. ..., M2 ..., M1 ..., M1 ... ..., M2 ..., M. ..., befördert mit M.-Konnossement M2 ... von A. nach H. C. M./ V. am 6.6.16 2. die Beklagte ferner zu verurteilen, a. an die Nebenintervenientin M. den € 374.042,25 zu bezahlen zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen seit Klagzustellung b. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die entstanden sind und noch entstehen werden, weil folgende Container von den Empfängern in K./ I. nicht abgenommen wurden: Container Nr.M....,M....,M1 ..., M. ..., M. ..., M. ..., M. ..., M1 ..., M. ... ..., M1 ..., M. ..., befördert mit M.-Konnossement M2 ... von A. nach K./ I. am 27.7.16 und hilfsweise zu 1. und 2., die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von jeglichen Ansprüchen Dritter freizuhalten, weil die unter Klagantrag zu Ziffer 1.b. sowie zu Ziffer 2.b. genannten Container von den jeweiligen Empfängern nicht abgenommen werden. 3. die Beklagte schließlich zu verurteilen, an die Klägerin € 3.416,90 zu zahlen. IV. Die Nebenintervenientin M. hat sich den Klageanträgen der Klägerin angeschlossen. Sie räumt ein, dass die erhobenen Forderungen den Wert der Container und der Ware möglicherweise übersteigen; darauf könne es aber nicht ankommen, weil sie beides bis heute zur Verfügung der Empfänger habe halten müssen und sie Anspruch darauf habe, für den Ausfall der Container in ihrem Betrieb eine Entschädigung zu erhalten. Nachdem sie für die Container in V. die Freigabeerklärung am 14.6.17 erhalten habe, habe sie die vietnamesischen Behörden informiert, die die Container am 8.11.17 beschlagnahmt und für die Zeit danach bisher weder Lager- noch Entsorgungskosten geltend gemacht hätten. Nachdem sie für die Container in I. die (rückdatierte) Freigabeerklärung vom 9.2.17 am 8.6.17 erhalten habe, habe sie indischen Behörden informiert, die die Container übernommen und für die Zeit danach bisher weder Lager- noch Entsorgungskosten geltend gemacht hätten. V. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Klage sei unzulässig; die Klägerin mache für die Vergangenheit sowohl Zahlungsansprüche als auch Feststellungsansprüche geltend, sie könne aber nicht Freistellung und Zahlung gleichzeitig verlangen. Die Beklagte meint ferner, die in K4 verwendeten Regeln gälten nur für die an die Empfänger ausgelieferten Container, nicht aber für solche, bei denen es zur Auslieferung gar nicht gekommen sei. Außerdem seien die geltend gemachten Beträge viel zu hoch; in vergleichbaren Fällen würden regelmäßig hohe Abschläge vereinbart. Dass die Konditionen zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin vereinbart worden seien, bestreite sie. Gültige Rechnungen der Nebenintervenientin lägen bisher nicht vor. Jedenfalls müsse die Zahlungspflicht enden mit Abgabe der Freigabe/Verzichtserklärung des Kunden, die die Beklagte noch früher abgegeben habe. Ein gebrauchter 20Fuß-Container sei nicht mehr als USD 3.500.- wert, sie würden in Hamburg für € 1.305.-, € 2.574.- und € 3.348.- angeboten (B9). Für den Transport nach V. behauptet die Beklagte, die Klägerin und die Fa. M. hätten zu hohe Standgelder verlangt, so dass die weiteren Empfänger von der Abholung abgesehen hätten, und sei auch in Verhandlungen nicht bereit gewesen, sich mit Teilzahlungen zu begnügen. Bei dem Transport nach I. habe man sich vor der Ausstellung des Konnossements auf die Fa. R. T. auf eine Demurrage von € 16.524,89 verständigt. woran sie die Klägerin aber später nicht mehr gehalten habe, sodass die Fa. R. die Container nicht abholte. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. VI. Die Nebenintervenientin T. ist dem Rechtsstreit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung aus Seiten der Beklagten beigetreten und hat wie diese beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Abholung der Container in K. durch die weitere Empfängerin R. T. sei nur daran gescheitert, dass sich das dortige Büro der Nebenintervenientin M. geweigert habe, die Container gegen Zahlung einer vereinbarten Summe von € 17.000.- herauszugeben, sondern unberechtigt die Zahlung von € 98.656,70 forderte. Im Übrigen hält sie die Ansprüche der Beklagten gegen sie für verjährt. VII. Wegen des übrigen Sachvortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Außerdem finden sich weitere Schilderungen in den Entscheidungsgründen.