Urteil
417 HKO 35/22
LG Hamburg 17. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:1206.417HKO35.22.00
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Leitsätze
1. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Entsorgung des in der Obhut des Lagerhalters zerstörten Lagerguts (hier: wegen Brand) aus § 474 HGB. Danach sind nur Aufwendungen „für das Gut“ ersatzfähig, nicht solche für die Beseitigung von bereits wertlos gewordenem Lagergut.(Rn.16)
2. Es besteht auch kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, eine solche Entsorgung ist kein fremdes Geschäft des Einlagerers, denn dieser war allenfalls zur Rücknahme des Lagerguts nach Beendigung der Lagerzeit verpflichtet, nicht zur Entsorgung.(Rn.20)
3. Auch ein Anspruch wegen Verzugs besteht nicht, weil sich der Einlagerer nicht mit der Pflicht zur Rücknahme des Lagerguts in Verzug befand und auch keine Fristsetzung erfolgte.(Rn.24)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 10.608,62 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Entsorgung des in der Obhut des Lagerhalters zerstörten Lagerguts (hier: wegen Brand) aus § 474 HGB. Danach sind nur Aufwendungen „für das Gut“ ersatzfähig, nicht solche für die Beseitigung von bereits wertlos gewordenem Lagergut.(Rn.16) 2. Es besteht auch kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, eine solche Entsorgung ist kein fremdes Geschäft des Einlagerers, denn dieser war allenfalls zur Rücknahme des Lagerguts nach Beendigung der Lagerzeit verpflichtet, nicht zur Entsorgung.(Rn.20) 3. Auch ein Anspruch wegen Verzugs besteht nicht, weil sich der Einlagerer nicht mit der Pflicht zur Rücknahme des Lagerguts in Verzug befand und auch keine Fristsetzung erfolgte.(Rn.24) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 10.608,62 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Entsorgungskosten. 1. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz der Entsorgungskosten für das bei dem Brand beschädigte Lagergut folgt nicht aus § 474 HGB. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte - jedenfalls aufgrund der vom Geschäftsführer der Beklagten in seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO geschilderten „Übernahme“ des ursprünglich von der Fa. S1 L2 mit der Klägerin geschlossenen Lagervertrages über die Einlagerung der streitgegenständlichen 48 Bigbags Fischer Tropsch Wachs des Zeugen B. in die Rechtsstellung des Einlagerers eingetreten war - wofür nicht zuletzt der unstreitige Ausgleich der ab Juni 2020 auf die Beklagte ausgestellten Lagergeldrechnungen (Anlagen K 4 a-c, K 1) spricht, folgt aus § 474 HGB kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Entsorgungskosten. Gemäß § 474 HGB hat der Lagerhalter über das Lagergeld hinaus Anspruch auf Ersatz seiner „für das Gut“ gemachten Aufwendungen. Die Kosten für die Entsorgung des in der Obhut des Lagerhalters zerstörten Lagerguts fallen schon begrifflich nicht hierunter. Aufwendungen „für“ das Gut sind solche, die im Interesse und zum Erhalt des Lagerguts getätigt werden. Hierunter fallen etwa Abgaben und Kosten für eine besondere amtliche Behandlung, Kosten für eine außergewöhnliche Bewegung des Gutes (MüKo/Hesse, 5. Auflage 2023, HGB § 474 Rn. 2 m.w.N.) oder Kosten der Eindeckung einer Versicherung für das Lagergut (Koller, 11. Auflage 2023, HGB 374 Rn. 2 m.w.N.). Im Unterschied dazu betreffen die Entsorgungskosten die Beseitigung des - bereits wertlos gewordenen - Lagerguts. 2. Nichts anderes gilt für Ziff. 17.1 ADSp 2017. Dabei kann dahinstehen, ob die ADSp auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis Anwendung finden, denn auch Ziff. 17.1 ADSp setzt voraus, dass Aufwendungen auf bzw. für das Gut (§ 420 Abs. 1 S. 2 HGB) gemacht wurden (Koller a.a.O., ADsP 2017 17 Rn. 1). Dies ist, wie oben dargelegt, nicht der Fall. 3. Der geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus § 670 BGB. Die Beklagte hat die Klägerin nicht mit der Entsorgung des zerstörten Lagerguts beauftragt. Eine ausdrückliche Auftragserteilung wird von der Klägerin bereits nicht behauptet. Eine Auftragserteilung durch die Beklagte folgt auch nicht aus ihrer fehlenden Reaktion auf die Email der Klägerin vom 14.08.2021. Das Schweigen der Beklagten auf die Ankündigung der Klägerin vom 14.08.2021 (Anlage K 2) hat keinen Erklärungswert. Bei der Email vom 14.08.2021 handelt es sich nicht um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, denn die Klägerin bestätigt in der Email vom 14.06.2021 (Anlage K 2) nicht eine getroffene Vereinbarung, sondern sie stellt lediglich ein bestimmtes Vorgehen, nämlich Rechnungstellung für die bereits veranlasste Entsorgung in Aussicht, ohne dass nach ihrer eigenen Darstellung eine entsprechende Einigung der Parteien vorangegangen war. Dass die Klägerin die Beklagte vor dem „eingeleiteten Abtransport“ und der Entsorgung wegen des Verbleibs des zerstörten Lagerguts kontaktiert oder gar Weisungen erbeten hätte, wird von ihr trotz Bestreitens der Beklagten ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen. 4. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz der geltend gemachten Entsorgungskosten folgt auch nicht aus § 683 BGB. Die Klägerin hat mit der Entsorgung des während der Lagerung zerstörten Lagerguts kein fremdes Geschäft der Beklagten besorgt. Die Beklagte war nicht zur Entsorgung, sondern aus dem Lagervertrag allenfalls zur Rücknahme des Lagerguts nach Beendigung der Lagerzeit verpflichtet, § 473 Abs. 2 HGB. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Entsorgung oder jedenfalls Übernahme der resultierenden Kosten ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien. Soweit die Klägerin behauptet, die Parteien des Lagervertrages und der Zeuge B. als Wareneigentümer hätten vereinbart, dass sämtliche Rechnungen im Zusammenhang mit dem Lagervorgang an die Beklagte zu stellen seien, hat die Beweisaufnahme dies nicht bestätigt. Der Zeuge B. hat vielmehr ausdrücklich angegeben, für eine Kostentragungspflicht der Beklagten im Zusammenhang mit der Entsorgung keine Grundlage zu sehen, eine über die Weiterbelastung des Lagergeldes hinausgehende Abrede hat er nicht bestätigt. Die Angaben des Zeugen waren glaubhaft. Er hat die Vorgänge im Zusammenhang mit der Einlagerung und dem Brandschaden nachvollziehbar geschildert, die Darstellung seiner Reaktion auf die ursprüngliche Inanspruchnahme durch die Klägerin wegen der Entsorgungskosten war plausibel, seine Schilderung vermittelte insgesamt den Eindruck eines tatsächlich erlebten Geschehens. Gleiches gilt für die Aussage der Zeugin S.. Auch diese hat die Vorgänge nachvollziehbar und schlüssig aus ihrer Warte geschildert. Eine Abrede dergestalt, dass sämtliche Kosten von der Beklagten zu übernehmen seien, hat sie ebenfalls nicht bestätigt. Dies steht im Übrigen auch im Einklang mit der Einlassung des gemäß § 141 ZPO angehörten Geschäftsführers der Beklagten, nach dessen Darstellung sich die Pflichten der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin wie zum Zeugen B. auf die unmittelbare Abwicklung des Lagervertrages beschränkte, nämlich insbesondere die Bezahlung und Weiterbelastung des Lagergeldes. Im Übrigen handelte die Klägerin auch nicht mit Fremdgeschäftsführungswillen für die Beklagte. Wie sich aus ihrer Email vom 14.06.2021 (Anlage K 2) ergibt, ging die Klägerin vielmehr selbst davon aus, dass die Entsorgung im Interesse und auf Kosten der „Wareneigentümer“ erfolgte. Wareneigentümer war aber vorliegend unstreitig nicht die Beklagte, sondern der Zeuge B.. Schließlich entsprach die kostenpflichtige Entsorgung auch nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten, § 683 BGB. Eine ausdrückliche oder konkludente Willensäußerung der Beklagten lag, wie oben dargelegt, nicht vor. Aus der Interessenlage der Beklagten lässt sich auch nicht auf einen entsprechenden mutmaßlichen Willen schließen. Die Beklagte war nicht verantwortlich für die (fachgerechte) Entsorgung des Lagerguts, ihr hätten bei einer Verletzung abfallrechtlicher Vorschriften keine Bußgelder oder Strafverfolgung gedroht. 5. Der geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus §§ 286, 280 BGB. Die Beklagte befand sich jedenfalls mit der Pflicht zur Rücknahme des Lagerguts nicht in Verzug. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Rücknahmepflicht der Beklagten trotz eines Totalschadens am Lagergut fortbestand, fehlt es an der erforderlichen Fristsetzung der Klägerin gegenüber der Beklagten. Eine solche Fristsetzung ergibt sich insbesondere nicht aus der Email vom 14.06.2021 (Anlage K 2). Die Email enthält ausdrücklich keine Fristsetzung zur Abholung des Lagerguts, außerdem geht aus ihren Inhalt hervor, dass die Entsorgung im Zeitpunkt ihrer Absendung bereits veranlasst worden war. Die Fristsetzung war auch nicht entbehrlich, § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB. Gerade vor dem Hintergrund der Zerstörung des Lagerguts musste die Beklagte nicht davon ausgehen, unverändert zur Rücknahme verpflichtet zu sein. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, klarzustellen, dass das Lagergut nicht bereits im Zuge der Schadensabwicklung entsorgt wurde, sondern unverändert die Rücknahme durch die Beklagte geltend gemacht wurde. Dass die Klägerin selbst nicht mehr von einer Rücknahmepflicht ausging, sondern vielmehr die Entsorgung auf Kosten des Wareneigentümers betrieb, ergibt sich wiederum aus der Email vom 14.06.2021 (Anlage K 2). 6. Da bereits dem Grunde nach kein Anspruch besteht, kann die Frage der Verjährung dahinstehen. Zinsen kommen in Ermangelung einer Hauptforderung nicht in Betracht. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz von Entsorgungskosten in Anspruch. Die Klägerin ist Lagerhalterin und betrieb ein Lager unter der Anschrift A. S. ... in H.. Am 19.09.2020 wurde die Lagerhalle einschließlich aller darin eingelagerten Waren durch Feuer und Löschmittel vollständig zerstört. Betroffen waren u.a. 48 Paletten mit 48 Bigbags Fischer Tropsch Wachs, die die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin bei der Klägerin eingelagert hatte. Eigentümer des Lagerguts war der Zeuge B.. Die Beklagte als Einlagerer hielt die Klägerin für den Warenschaden haftbar und trat im Anschluss ihre Ansprüche an den Zeugen B. ab, der von der Versicherung der Klägerin eine Entschädigungszahlung für den Totalverlust des Lagerguts erhielt (vgl. Anlage K 5). Mit Email vom 14.06.2021 (Anlage K 2) teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die Kosten, „die durch den jetzt eingeleiteten Abtransport und die Entsorgung entstehen“, nicht von der Versicherung übernommen würden. Weiter heißt es: „In der Konsequenz haben die Wareneigentümer somit auch für die Entsorgung der (totalbeschädigten) Güter selbst aufzukommen. In Ihrem Falle handelt es sich um: 48 Paletten Fischer Tropsch Wachs. Um die Kosten so gering wie möglich zu halten, führen wir in eigener Arbeitskraft den Abtransport durch und werden für die fachgerechte Entsorgung von der Fa. O. D. unterstützt. Ich hoffe auf Ihr Verständnis, dass wir Ihnen die Entsorgung Ihrer gelagerten Warengüter in Rechnung stellen müssen“. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht. Die Klägerin stellte der Beklagten mit Datum vom 09.07.2021 (Anlage K 3) Entsorgungskosten in Höhe von brutto € 10.608,62 in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlage Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, zwischen den Parteien und dem Zeugen B. sei vereinbart gewesen, das über die Abrechnung des Lagergeldes (vgl. Anlagen K 1, K 4 a-c) hinaus sämtliche das Lagergut betreffenden Rechnungen an die Beklagte gestellt werden sollten. Für die Entsorgung seien Kosten angefallen in Höhe von € 210,00/to sowie € 13,48/to für das Trucking inkl. Maut und Co2-Zuschlag bei der Fa. O. D. und für das mit von ihr mit eigenen Mitarbeitern durchgeführte Handling € 27,50/to, zuzüglich MwSt. Diese Kosten seien ortsüblich und angemessen. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der Entsorgungskosten aus Art. 17.1 AdSp, §§ 474 i.V.m. 472 Abs. 2 HGB zu. Bei den Entsorgungskosten handele es sich um Aufwendungen mit dem Ziel der Beseitigung der Beeinträchtigung ihres Eigentums- und Besitzrechts an den Lagerräumen durch das totalbeschädigte Lagergut, die sie auch nach den Umständen für erforderlich habe halten dürfen. Die zerstörte Ware habe das Lager und die Sanierungsarbeiten blockiert. Die Beklagte habe ihr trotz Aufforderung keine diesbezügliche Weisung erteilt. Jedenfalls folge der Anspruch aus §§ 683, 670 BGB. Bei der Entsorgung habe es sich um ein für sie fremdes Geschäft gehandelt, das im Interesse der Beklagten als Einlagerin gelegen habe. Entsprechend der ihr mitgeteilten Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und der Beklagten habe sie dieser die Kosten in Rechnung stellen dürfen und sei die Beklagte zur Zahlung verpflichtet. Nachdem die Beklagte gegen den am 21.09.2021 erlassenen, ihr am 23.09.2021 zugestellten Mahnbescheid über € 10.608,62 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit am 27.09.2021 Widerspruch erhoben hat, hat die Klägerin nach Abgabe am 21.03.2022 mit Schriftsatz vom 19.09.2022 den Anspruch begründet und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 10.608,62 zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Sie ist der Auffassung, bei den geltend gemachten Entsorgungskosten handele es sich nicht um Aufwendungen für das Gut i.S.d. Art. 17 AdSp, § 474 HGB, sondern vielmehr um einen Eigenschaden der Klägerin infolge des von ihr selbst zu vertretenden Brandes ihrer Lagerräume. Die Klägerin habe keine Weisungen von ihr erbeten und habe auch nicht von ihrem Einverständnis mit der Entsorgung ausgehen dürfen. Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B. und S. und den Geschäftsführer der Beklagten gemäß § 141 ZPO angehört. Für das Beweisthema wird Bezug genommen auf die Verfügung vom 01.06.2023 (Bl. 77 d.A.), für das Ergebnis der Beweisaufnahme und Parteianhörung wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2023 (Bl. 93 ff d.A.).