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Urteil

417 HKO 47/23

LG Hamburg 17. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2025:0808.417HKO47.23.00
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Leitsätze
1. Ein Vertragsverhältnis ist nicht als Mietvertrag, sondern als Lagervertrag zu qualifizieren, wenn der Lagerhalter, anders als der Vermieter beim Mietvertrag, über die bloße Gebrauchsüberlassung der Lagerräumlichkeit hinaus die ordnungsgemäße Aufbewahrung schuldet, also Obhutspflichten hinsichtlich des eingelagerten Gutes übernimmt. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Parteien die Bezeichnung Lagervertrag oder Mietvertrag gebrauchen.(Rn.43) (Rn.48) 2. Aus der Formulierung des § 475 Satz 1 HGB ergibt sich, dass das Vorliegen der Voraussetzungen einer Haftung des Lagerhalters für die Beschädigung von Lagergut vermutet wird (Anschluss BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 209/12).(Rn.54)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 52.853,14 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.11.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 52.853,14 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Vertragsverhältnis ist nicht als Mietvertrag, sondern als Lagervertrag zu qualifizieren, wenn der Lagerhalter, anders als der Vermieter beim Mietvertrag, über die bloße Gebrauchsüberlassung der Lagerräumlichkeit hinaus die ordnungsgemäße Aufbewahrung schuldet, also Obhutspflichten hinsichtlich des eingelagerten Gutes übernimmt. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Parteien die Bezeichnung Lagervertrag oder Mietvertrag gebrauchen.(Rn.43) (Rn.48) 2. Aus der Formulierung des § 475 Satz 1 HGB ergibt sich, dass das Vorliegen der Voraussetzungen einer Haftung des Lagerhalters für die Beschädigung von Lagergut vermutet wird (Anschluss BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 209/12).(Rn.54) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 52.853,14 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.11.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 52.853,14 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg folgt jedenfalls aus § 39 ZPO. Die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen folgt aus § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG. Die Parteien haben sich mit der Entscheidung des Rechtsstreits durch die Vorsitzende einverstanden erklärt, § 349 Abs. 3 ZPO. II I. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin als Yachtkaskoversicherung hat gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers Anspruch auf Ersatz der infolge der Beschädigung der Segelyacht ihres Versicherungsnehmers entstanden Kosten i.H.v. insgesamt € 52.853,14, § 475 S. 1 HGB, § 86 Abs. 1 S. 1 VVG. 1. Die Beklagte haftet als Lagerhalterin für die Beschädigung der Segelyacht I. gem. §§ 467, 475 Abs. 1 HGB. a. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer der Klägerin K. und der Beklagten sind die § 467 ff. HGB anzuwenden. Der „Mietvertrag über einen Winterlagerplatz“ vom 19.11.2021 (Anlage K 1) ist bei der gebotenen Gesamtwürdigung als Lagervertrag zu qualifizieren, Mietvertragsrecht findet keine Anwendung. Beim Lagervertrag schuldet der Lagerhalter, anders als der Vermieter beim Mietvertrag, über die bloße Gebrauchsüberlassung der Lagerräumlichkeit hinaus die ordnungsgemäße Aufbewahrung, er übernimmt also Obhutspflichten hinsichtlich des eingelagerten Gutes (Ebenroth/Boujong/Heublein, 5. Aufl. 2024, HGB § 467 Rn. 9 m.w.N.). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung der getroffenen vertraglichen Vereinbarung und deren tatsächlicher Umsetzung durch die Parteien handelt es sich nach den vorgenannten Maßstäben um einen Lagervertrag. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte die Segelyacht nach Ankunft im Hafen eigenverantwortlich auf ihrem Gelände aufstellte, dabei die Auswahl des Lagerbocks, des Standorts und der Abstände zu den anderen Segelyachten ebenso wie die Sicherung im Lagerbock übernahm, ohne dass der Zeugen K. hierbei ein Mitspracherecht hatte. Weiter steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Angaben des Geschäftsführers der Komplementarin der Beklagten, der Aussagen der klägerseits benannten Zeugen K. und B1 und der von der Beklagten benannten Zeugen L. und M1, deren Angaben sich die Klägerin jedenfalls konkludent zu eigen gemacht hat, fest, dass die Beklagte im Verhältnis zu den Eignern auch im Übrigen die Verantwortung für eine sichere Aufbewahrung übernahm und sich ihre Leistung nicht auf die bloße Überlassung einer Mietfläche beschränkte. Wie vom Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten im Rahmen seiner Anhörung gem. § 141 ZPO beschrieben, wurden die Schiffe nach Einfahrt in den Hafen in einen Travellift gehoben, von dort in einen Bock gesetzt und dann mit einer Hubeinheit auf den Hof verfahren und dort auf den Bock gestellt. Dass die Zuweisung des Lagerplatzes, wie in § 1 Ziff. 3 Abs. 2 des Vertrages vorgesehen, durch die Beklagte erfolgte, ist unstreitig. Diese Zuweisung des Stellplatzes durch die Beklagte erfolgte ebenso wie die Auswahl des Lagerbocks in Kenntnis der Abmessungen und des Gewichts der I. und des Umstandes, dass diese mit aufgestelltem Mast und Schlagbaum im Freigelände gelagert werden sollte. Weitere Vorgaben wurden, wie vom Zeugen K. in seiner Vernehmung ausdrücklich bestätigt, von diesem nicht gemacht. Auch die Sicherung im Lagerbock war alleinige Sache der Beklagten. Dass insbesondere das Risiko des Umstürzens von Schiffen dabei bekannt war, ergibt sich sowohl aus den Angaben des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten bezügliche eines früheren Ereignisses mit einer durchgerosteten Stütze auf einem Trailer, als auch aus der Aussage der Zeugen M1 und B1 zu einem Beinahe-Umfallen der Segelyacht R.. Soweit der Zeuge M1 erklärt hat, er „habe Herrn B1 nachdrücklich angewiesen, dass er seinen Mast an den Betonblöcken abspannt“, bestätigt dies, dass auch die Beklagte selbst davon ausging, für die Einhaltung erforderlicher Sicherungsmaßnahmen verantwortlich zu sein. Dass zugleich mit der Einlagerung in ihrer Wahrnehmung auch die Obhutsübernahme durch die Beklagte erfolgte, haben sowohl der Zeuge K. als auch der Zeuge B1 plausibel und nachvollziehbar bestätigt. Dass dies tatsächlich so gelebt wurde, ergibt sich insbesondere auch aus der unstreitigen Durchführung eines Kontrollgangs bei aufziehendem Sturm am 18.02.2022 durch einen Mitarbeiter der Beklagten. Dementsprechend war Vertragsgegenstand auch ein „Bootslagerplatz“, „Winterlager im Freigelände - 48,45 m²“ (§ 1 Ziff. 1 des Vertrages) und keine konkrete Mietfläche. Dies entspricht dem Wesen des Lagervertrags, wonach der Lagerhalter mangels besonderer Vereinbarungen grundsätzlich den Ort der Lagerung frei wählen darf (Koller, Transportrecht, 11. Aufl. 2023, HGB § 467 Rn. 11). Für die Einordnung als Lagervertrag spricht des weiteren, dass die Beklagte sich Hausrecht und Weisungsrechte vorbehielt, wie sich aus der dem Vertrag ebenfalls beigefügten Sommerlagerordnung, Ziff. 1.4, Ziff. 11 (Anlage K 1) ergibt. Gleiches gilt für die vertraglich vereinbarte Möglichkeit der Beklagten, das Schiff zur Verhinderung von Beschädigungen zu betreten, § 7 Ziff. 1 des Mietvertrages. Dass der Vertrag vom 19.11.2021 (Anlage K1) mit „Mietvertrag...“ überschrieben ist und im Vertragstext wiederholt von „Mieter“, „Vermieter“ und „Mietfläche“ die Rede ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn ob die Parteien die Bezeichnung Lagervertrag oder Mietvertrag gebrauchen, ist nicht entscheidend für den rechtlichen Inhalt des geschlossenen Vertrags (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2951 - I ZR 92/50, NJW 1951, 957; MüKoHGB/Hesse, 5. Aufl. 2023, HGB § 467 Rn. 31), zumal auch bereits in der vollständigen Vertragsüberschrift „...über einen Winterlagerplatz“ ebenso wie in der Beschreibung des Vertragsgegenstandes (§ 1 Ziff. 1 „Winterlager“, „Lagerbockmiete“) und im weiteren Vertragstext (§ 8 Ziff. 2, Ziff. 4 Abs. 2, § 9 Ziff. 2) und in der beigefügten „Winterlagerordnung“ Ziff. 3.2, 4.3 und 10.2, mit „Lagerplatz“, „Lagerung“, „Einlagerer“ und „Einlagerungsrisiko“ wiederum Begrifflichkeiten des Lagervertragsrechts verwendet werden. Soweit demgegenüber trotz der, wie vorstehend dargestellt, vertraglich und tatsächlich übernommenen Obhutspflichten in § 1 Ziff. 3 Abs. 2, 8 Ziff. 3, § 9 Ziff. 2 S. 2 des Vertrages und 3.2, 3.3 der Winterlagerordnung jegliche Risiken der Einlagerung dem Einlagerer auferlegt werden, sind diese Klauseln in dem von der Beklagten gestellten Vertragstext mit ihren wesentlichen Abweichungen vom Haftungsregime des Lagervertrages unwirksam i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, jedenfalls überraschend i.S.v. § 305 c Abs. 1 BGB (vgl. OLG Schleswig, Urt.v. 22.08.2022, 16 U 114/21, juris-Rn. 38). Dass der Vertragstext von der Beklagten zur Mehrfachverwendung gestellt wurde, ergibt sich nicht zuletzt aus der Entscheidung im Parallelverfahren wegen der Beschädigung des Segelyacht R. vor dem Landgericht Hamburg. Zur Einordnung des streitgegenständlichen Vertrages als Lagervertrag wird schließlich Bezug genommen auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 19.09.2024, im Parallelverfahren Az. 332 O 62/23, juris-Rn. 78 ff, vorgelegt als Anlage B 13, die sich ausführlich mit dem auch vorliegend verwendeten Vertragstext auseinandersetzt. b. Die Beklagte haftet für die Beschädigung der Segelyacht I. gem. § 475 Abs. 1 HGB. Gem. § 475 Abs. 1 HGB haftet der Lagerhalter für den Schaden, der durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Die Segelyacht I. wurde unstreitig unbeschädigt in die Obhut der Beklagten übergeben und dort während des vereinbarten Lagerzeitraums in der Nacht vom 18.02. auf den 19.02.2022 beschädigt. Der Lagerhalter hat für die Beschädigung einzutreten, wenn er das Gut unter Verletzung seiner Pflichten als Lagerhalter verwahrt hat, der Schaden infolge des Pflichtenverstoßes entstanden ist, und er seine Pflichten (jedenfalls) fahrlässig verletzt hat, wobei er für Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB haftet (OLG Schleswig, aaO. Juris-Rn. 45 m.w.N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird vermutet, wie sich aus der Formulierung des § 475 Satz 1 HGB ergibt, (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 209/12 - juris, Rn. 15 m.w.N.). Die Beklagte als Lagerhalter hat daher in vollem Umfang nachzuweisen, dass die Beschädigung der Yacht, die sie übernommen hat, nicht von ihr zu verantworten ist. Dazu müsste sie konkret aufklären, wie der Schaden entstanden ist, sowie beweisen, dass die Lagerräume pp. so beschaffen waren, dass Schäden angemessen vermieden werden und sie und ihre Erfüllungsgehilfen auch sonst kein Schuldvorwurf trifft. Hierbei kann sich der Lagerhalter nicht einfach darauf berufen, dass der Schaden durch von außen kommende Umstände verursacht worden ist; denn der Lagerhalter hat auch solche Gefahren im Rahmen des Zumutbaren abzuwehren (Koller, Transportrecht, 10. Auflage, § 475 Rn. 5 Ziff. 8). Nach diesem Maßstab ist von einer schadensursächlichen Pflichtverletzung der Beklagten auszugehen. Dabei kann dahinstehen, ob der von der Beklagten für die Lagerung ausgewählte Lagerbock bereits im Zeitpunkt der Einlagerung Vorschädigungen durch Korrosion oder Haarrisse und Materialbruch aufwies oder mit lediglich 4 Stützen nicht ausreichend dimensioniert für die Lagerung der streitgegenständlichen Segelyacht war. Dem hierfür angebotenen Sachverständigenbeweis war daher nicht nachzugehen. Die Vernehmung der benannten Zeugen hat eine erkennbare Vorschädigung oder nicht ausreichende Dimensionierung des Lagerbocks nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigt. Es kann auch dahinstehen, ob der Zeuge K. bei Einlagerung oder im Vorfeld des Sturmereignisses Mitarbeiter der Beklagten auf die fehlende Eignung des Lagerbocks oder die Notwendigkeit weiterer Sicherungsmaßnahmen hingewiesen hatte und dies ggf. ausdrücklich abgelehnt wurden. Denn selbst wenn sich dies nicht feststellen lässt, besteht der schadensursächliche Pflichtenverstoß der Beklagten darin, dass sie die Segelyacht mit stehendem Mast und angeschlagenem Großbaum in die Verwahrung nahm, ohne den Zeugen K. - anders als den Zeugen B1 - auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen Befestigung des Masts an Betonblöcken hinwies, um ein Aufschaukeln bei Wind zu verhindern. Selbst wenn man davon ausgeht, dass, wie vom Zeugen L. geschildert, die R. des Zeugen B1 einen höheren Schwerpunkt und einen höheren Mast hatte, hätte aufgrund der dort aufgetretenen und bekannten Problematik die Notwendigkeit bestanden, auch den Zeugen K. auf das Risiko der gewählten Art der Einlagerung hinzuweisen und die Möglichkeit zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen aufzuzeigen (vgl. Koller aaO. § 467 Rn. 7). Dies gilt um so mehr, als der Zeuge K. in Kenntnis der Beklagten noch zusätzlich eine Persenning aufbrachte, was ohne weiteres erkennbar zu einer Erhöhung der Windangriffsfläche führt. Spätestens als klar wurde, dass das aufziehende Sturmtief nicht wie üblich aus Windrichtung Nordost, sondern aus Südost kam und damit die umstehenden Hallen keine Windabdeckung für die Stellplätze der 6 Segelyachten liefern konnten, wäre es Sache der Beklagten gewesen, zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen, entweder in Gestalt eines zusätzlichen Windschutzes oder zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen um ein Umkippen der Segelyachten zu verhindern. Die Beklagte hat ihre Haftung auch nicht wirksam auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. § 7 Ziff. 4 des Vertrages ist gem. § 309 Abs. 7 lit. b BGB unwirksam. Ob der Beklagten darüber hinaus der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden kann (so LG Hamburg, aaO. juris-Rn. 135-137), kann dahinstehen. Die Schadenshöhe ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat die ebenfalls unstreitigen Sachverständigenkosten zur Schadens- und Ursachenfeststellung aufgewandt und den versicherungsrechtlichen Anspruch des Zeugen K. aus der Yachtkaskoversicherung in Höhe der zugesprochenen € 50.425,36 reguliert (vgl. Anlagen K 6, K 12), so dass dessen Anspruch gegen die Beklagten aus § 475 S. 1 HGB in dieser Höhe auf sie gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG übergegangen ist. Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus § 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Klägerin als Yachtkaskoversicherung nimmt aus abgetretenem bzw. übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers die Beklagte als Betreiberin eines Winterlagers für Yachten auf Schadensersatz wegen einer Beschädigung der Segelyacht I. während eines Sturmes in der Nacht vom 18. auf den 19.02.2022 in Anspruch. Der Zeuge K. unterhielt für seine Segelyacht I. bei der Klägerin eine Yacht-Kasko-Versicherung (vgl. Police Anlage K 11). Am 19.11.2021 schloss der Zeuge K. mit der Beklagten für diese Segelyacht einen „Mietvertrag über einen Winterlagerplatz“ (Anlage K 1) auf dem Außengelände der Beklagten. Es waren auch Hallenplätze vorhanden, diese waren aber teurer und der Mast hätte für das Winterlager in der Halle umgelegt werden müssen. In § 1 Ziff. 1 des Vertrages heißt es: „Der Vermieter vermietet in der S1 M. B. für den Zeitraum (Vertragsjahr 01.11.2021 bis 30.04.2022 einen Bootslagerplatz wie folgt: Winterlager im Freigelände - 48,45 m² € 959,31 Kranen an Land und wieder zu Wasser € 350,00 Lagerbockmiete € 170,00 Nebenkostenpauschale € 110,00 Strom - € 0,44/kWh nach Verbrauch Wasser - € 15,00 / m³ nach Verbrauch Gesamtmietzins inkl. Umsatzsteuer € 1.589,31“ § 1 Ziff. 3 Abs. 2 lautet: „Die Zuweisung der entsprechenden Stellfläche erfolgt durch den Vermieter, es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte, vom Mieter einseitig festgelegte, Standfläche. Die Vermietung der Stellfläche erfolgt ohne Verpflichtung des Vermieters für die Sorge um die Aufbewahrung des Schiffes.“ Unter der Überschrift „Pflichten des Mieters“ heißt es in § 7 Ziff. 1: „Dem Vermieter wird gestattet, das Schiff des Mieters zur Verhinderung eigener Beschädigungen oder Beschädigung von Nachbarschiffen bzw. Hafenanlage zu betreten.“ und in Ziff. 2 „Der Mieter verpflichtet sich, das Boot gegen Zugriffe von Dritten zu schützen und bewegliches Inventar unter Verschluss zu halten. Haftungen für etwaigen Verlust oder Beschädigungen übernimmt der Vermieter nicht.“ Unter der Überschrift „Haftung der Vermieters“ heißt es in § 8 Ziff. 3 weiter: „Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, einer Pflichtverletzung oder einer unerlaubten Handlung des Vermieters, seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen. ... Eine Haftung des Vermieters ist auch ausgeschlossen bei unerlaubter Handlung Dritter, wie Diebstahl des Schiffes sowie oder oder im Schiff befindlichen Gegenständen, Einbruch usw. sowie höhere Gewalt, wie z.B. Feuer, Sturm, Hochwasser, Frostschäden oder andere Einflüssen.“ und weiter in Ziff. 4: „Der Vermieter haftet nicht für irgendwelche Schäden an den auf den Mietflächen abgestellten Booten und sich daraus eventuell ergebenden Ansprüchen, es sei denn, es wird ihm Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen“. Unter der Überschrift „Haftung des Mieters“ heißt es in § 9 Ziff. 2 S. 2 sodann: „Das Einlagerungsrisiko trägt der Mieter“. Dem Vertrag als Anlage beigefügt waren die Hafenbetriebsordnungen Teil I - Sommerlagerordnung und Teil II - Winterlagerordnung. In letzterer heißt es unter der Überschrift „Risiko / Haftung / Versicherung“: „3.2 Die Lagerung von Schiffen nebst Ausrüstung und Zubehör erfolgt ausschließlich auf Risiko des Einlagerers. Die S1 versichert eingelagerte Sachen nicht. Sie empfiehlt den Einlagerern den Abschluss einer ausreichenden Kaskoversicherung. 3.3 Die S1 sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen treffen keinerlei Bewachungs-, Überwachungs- oder sonstige Obhutspflichten hinsichtlich der eingelagerten Sachen ... Die Winterlageraufsicht dient lediglich dem Schutz der Einrichtungen der S1, nicht jedoch dem Schutz der eingelagerten Sachen“. In Ziff. 4.3 ist die persönliche und unbeschränkte Haftung des Einlagerers für sämtlich von ihm und seinen Beauftragten während des Winterlagerbetriebs verursachen Schäden der Beklagten, sei es auch nur in der Form leichter Fahrlässigkeit, geregelt, sowie eine Verpflichtung des Einlagerers, hierfür eine Versicherung mit einer Versicherungssumme von € 1,7 Mio pro Schadensfall abzuschließen und diese auf Verlangen der Beklagten nachzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlage K 1 Bezug genommen. Die I. hat ein Gesamtgewicht von 6,5 to. Der von der Beklagten verwendete Lagerbock (V-Bock) war ausgelegt für ein Schiffsgewicht von 9 to und verfügte über 4 Pratzen (vgl. Anlage B 4, 1. Foto). Das Eigengewicht des Lagerbocks betrug ca. 1 to. Nach dem Kranen wurde die I. von der Beklagten auf dem Lagerbock auf dem asphaltierten Hof des Geländes abgestellt in einer Reihe mit 5 weiteren Segelyachten neben Hallen und Bürogebäude der Beklagten. Durch die Gebäude waren die Yachten an diesem Standort abgeschirmt gegen Wind aus nordwestlicher Richtung. In der Region kommen Stürme überwiegend aus nordwestlicher Richtung. Die I. war mit stehendem Mast und angeschlagenem Großbaum abgestellt worden, eine zusätzliche Sicherung des Masts erfolgte - anders als bei der in derselben Reihe abgestellten Segelyacht R. des Zeugen B1 - nicht. Zum Schutz vor Witterungseinflüssen brachte der Zeuge K. auf der I. noch eine Persenning auf. Am 18.02.2022 zog das Sturmtief Zeynap mit schweren Orkanböen und Geschwindigkeiten von 110 - 120 km/h auf (vgl. Wettervorhersage für den 18./19.02.2022, Anlage B 2). Der Sturm kam - für die Region ungewöhnlich - aus südwestlicher Richtung. Der Zeuge L., Mitarbeiter der Beklagten, führte am Nachmittag des 18.02.2022 einen Kontrollgang durch, zusätzliche Sicherungsmaßnahmen wurden nicht ergriffen, die weiteren Einzelheiten sind streitig. In der folgenden Nacht vom 18./19.02.2022, als das Sturmtief über das Gelände der Beklagten zog, drehte sich die I. infolge des einwirkenden Winddrucks über ihrem Heck aus dem Bock, die resultierenden Hebelkräfte vorne links an der Stütze des Lagerbocks führten dazu, dass dieser unterhalb einer Schweißnaht brach. Die I. stürzte um und riss dabei die drei neben ihr lagernden Yachten, u.a. die R. und die N., mit, die ebenfalls beschädigt wurden (Fotos Anlage B 2, B 3, Anlagenkonvolut B 4, Video Anlage B 5). Die beiden ersten in der Reihe vor den Hallen im Bock stehenden Schiffe blieben stehen. Im Auftrag der Klägerin erstellte der Sachverständige S2 das Gutachten vom 18.03.2022 betreffend Schadensursache und Schäden an der I. (Anlage K 2), auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird. Der Sachverständige S2 stellte der Klägerin für das Gutachten insgesamt € 2.426,79 in Rechnung (Anlage K 5). Im Auftrag der K. L. V. als Versicherer der Yacht R. des Zeugen B1 erstellte der Sachverständige S3 das Gutachten zur Schadensursache vom 16.03.2022 (Anlage K 3), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Einen weiteren Besichtigungsbericht nebst Fotodokumentation erstellte der Sachverständige R1 im Auftrag der A1 E1 E2 GmbH betreffend die Beschädigung der Segelyacht N. (Anlagen zur Email des SVZ R1 vom 07.10.2024, Bl. 181 ff. d.A.). In einer Email vom 24.03.2022 (Anlage K 14) teilte der Zeuge K. der Versicherungsmaklerin seine Einschätzung zur Schadensursache mit. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlage Bezug genommen. Am 13.10.2022 erfolgte die Abrechnung des Schadensfalls durch den Makler mit einer policenmäßigen Entschädigung für Gesamtreparaturkosten (brutto) i.H.v. € 50.426,35 abzüglich einer Selbstbeteiligung von € 500,00 (Anlage K 6). Wegen der zugrunde liegenden Schadenzahlungen wird auf den Bildschirmausdruck Regulierung (Anlage K 12) Bezug genommen. Wegen der vom Zeugen K. geltend gemachten Reparaturkosten wird auf die Rechnungen im Anlagenkonvolut K 4 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18.10.2022 (Anlage K 7) forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zur Zahlung der Klagforderung bis zum 09.11.2022 auf. Mit Datum vom 05.06.2023 bestätigte der Zeuge K. gegenüber der Klägerin die Übersendung der Schadensunterlagen zum Zwecke der Schadensregulierung und Regressführung und erklärte darüber hinaus die Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Schadensfall (Anlage K 13). Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die I. eigenverantwortlich zum Lagerbock verbracht. Der Lagerbock habe bereits zu diesem Zeitpunkt augenscheinliche Haarrisse und Materialbruch mit korrespondierenden Korrosionsspuren aufgewiesen. Außerdem sei der Bock mit 4 Stützen für die Yacht unterdimensioniert gewesen, worauf der Zeuge K. den Hafenmeister auch hingewiesen habe. Es habe eine zusätzliche Sicherung mit Schwerlastgurten auf dem Bock gefehlt und die Boote hätten zu dicht gestanden, weshalb es zum Domino-Effekt gekommen sei. Angesichts der Sturmwarnung hätte die Beklagte Container als Windbrecher aufstellen müssen. Jedenfalls bei einer Kontrolle im Vorfeld des Sturms hätte die Vorschädigung des Lagerbocks erkannt werden müssen. Statt dessen habe es die Beklagte trotz einschlägiger Schäden im Vorjahr ausdrücklich abgelehnt, weitere Maßnahmen zu ergreifen, und erklärt, die Boote seien ausreichend gesichert. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den Schaden gem. § 475 ff HGB, wie sich bereits aus der Entscheidung des OLG Schleswig vom 22.08.2022, 16 U 114/21 (Anlage K 10) in einem gleichgelagerten Fall ergebe. Bei dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis handele es sich um einen Lagervertrag, das Verschulden der Beklagten werde vermutet, ergebe sich aber jedenfalls aus der erkennbaren Vorschädigung des Lagerbocks und seiner Unterdimensionierung mit lediglich 4 Stützen. Die vom Haftungsregime des Lagervertrages abweichenden Vertragsklauseln seien als AGB unwirksam, §§ 307 Abs. 2 Nr. 2, 309 Nr. 7 a), b) AGB. Ginge man von einem Mietvertrag aus, folge die Haftung aus §§ 535, 536 a, 280 BGB. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 52.853,14 und vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 2.147,83 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Lagerbock sei ausreichend dimensioniert und die Abstände zwischen den Yachten ausreichend bemessen gewesen. Eine Vorschädigung des Lagerbocks bestreitet sie mit Nichtwissen, jedenfalls seien etwaige Vorschäden bei der brachenüblichen Sicht- und Klangprüfung nicht erkannt worden und auch nicht erkennbar und auch nicht bei Vertragsschluss vorhanden gewesen, sondern ggf. bei vorangegangenen Orkanereignissen im Zeitraum 21.10.2021 bis 17.02.2022 entstanden. Auch bei dem Kontrollgang ihres Mitarbeiters angesichts der Orkanwarnung habe es keine Anhaltspunkte für eine Schwächung des Lagerbocks oder ein drohendes Auseinanderbrechen gegeben. Ein Verrücken von Container als Windschutz sei weder möglich noch sachdienlich gewesen. Es sei auch zuvor zu keinem vergleichbaren Schadensereignis gekommen. Vielmehr seien Plätze neben den Lagerhallen bei den Schiffseignern wegen der Windabdeckung besonders beliebt gewesen, auch der Zeuge K. habe sich den entsprechenden Lagerplatz gewünscht. Das streitgegenständliche Vertragsverhältnis sei als Mietvertrag zu qualifizieren (so auch LG Rostock, Urt.v. 27.04.2017, (Anlage B 1). Dies ergebe sich nicht nur aus der Überschrift des geschlossenen Vertrages, sondern insbesondere aus den eindeutigen vertraglich getroffenen Regelungen, insbesondere § 1 Ziff 3 Abs. 2 S. 2 des Mietvertrages und Ziff. 2.3, 2.3, 4.3 der Winterlagerordnung (Anlage K 1). Der Zeuge K. habe einen Stellplatz von 48,45 m² für seine Segelyacht an Land im Freien gemietet. Soweit die Beklagte gegen eine Pauschale das Kranen der Segelyacht und das Absetzen auf dem zusätzlich gemieteten Bock übernommen habe, ändere dies selbst bei Annahme eines typengemischten Vertrages nichts daran, dass prägend und damit maßgeblich die Überlassung der Mietfläche nebst Lagerbock gewesen sei, wie sich auch aus der jederzeitigen Zugangsmöglichkeit des Mieters zur Mietfläche ergebe, bei der es - anders als in der Halle - keine Beschränkungen gab. Eine Haftung der Beklagten sei gem. § 8 Ziff. 3 des Mietvertrages ausgeschlossen. Der Schadensverlauf sei für sie weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen, sondern auf höhere Gewalt (heftige Orkanböen) zurückzuführen. Jedenfalls treffe den Zeugen K. ein Mitverschulden wegen des Abstellens der I. mit stehendem Mast und angeschlagenem Großbaum und Planenabdeckung auf dem - günstigeren - Außengelände, was zu einer erhöhten Windangriffsfläche führte. Indem die Klägerin Versicherungsschutz für das Abstellen der Segelyacht unter freiem Himmel mit Mast und Rigg gewährt habe, habe sie einen Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten in Bezug auf Schäden geschaffen, in denen sich dieser Form des Abstellens immanente Risiko eines Orkanereignisses verwirkliche. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B1, J., J. K. und Frau K., L., M1, S4 sowie der sachverständigen Zeugen R1, S3 und S2 und den Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten gem. § 141 ZPO angehört. Für das Beweisthema wird Bezug genommen auf den Beweisbeschluss ovm 17.06.2024, für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2024. Im Parallelverfahren betreffend die Beschädigung der Segelyacht R. des Zeugen B1 hat das Landgericht Hamburg die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt (Urt.v. 19.09.2024, 332 O 62/23, Anlage K 17, veröffentlich in juris). Das Berufungsverfahren ist vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht zum Az. 6 U 5/25 anhängig.