Urteil
317 O 24/15
LG Hamburg 17. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2015:1008.317O24.15.00
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Leitsätze
1. Ein Mangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 2. Alt. BGB ist bei einem gekauften Gebrauchtwagen begründet, wenn das Fahrzeug vom technischen Stand der Serie negativ abweicht, was durch einen Vergleich mit typ- und modellgleichen Fahrzeugen desselben Herstellers festzustellen ist. Im Übrigen kann sich ein Mangel daraus ergeben, dass das betreffende Fahrzeug von dem jeweiligen Stand der Technik negativ abweicht. Maßstab ist dabei das Niveau, das nach Typ, Alter und Laufleistung vergleichbarer Fahrzeuge anderer Hersteller erreicht wird und das der Markterwartung entspricht (Anschluss OLG Hamm, Urteil vom 18. März 2014 - 28 U 162/13). Entspricht ein Fahrzeug dem Stand der Technik vergleichbarer Fahrzeuge, ist es nicht deswegen im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käufererwartung zurückbleibt (Anschluss BGH, Urteil vom 4. März 2009 - VIII ZR 160/08).(Rn.22)
2. Ein Gutachten ist ungenügend, wenn es unvollständig, widersprüchlich oder nicht überzeugend ist, wenn es von unzutreffenden Tatsachen ausgeht oder sich diese durch neuen Vortrag geändert haben, wenn der Sachverständige nicht die erforderliche Sachkunde hat oder es neue wissenschaftliche Erkenntnisse gibt.(Rn.26)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Mangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 2. Alt. BGB ist bei einem gekauften Gebrauchtwagen begründet, wenn das Fahrzeug vom technischen Stand der Serie negativ abweicht, was durch einen Vergleich mit typ- und modellgleichen Fahrzeugen desselben Herstellers festzustellen ist. Im Übrigen kann sich ein Mangel daraus ergeben, dass das betreffende Fahrzeug von dem jeweiligen Stand der Technik negativ abweicht. Maßstab ist dabei das Niveau, das nach Typ, Alter und Laufleistung vergleichbarer Fahrzeuge anderer Hersteller erreicht wird und das der Markterwartung entspricht (Anschluss OLG Hamm, Urteil vom 18. März 2014 - 28 U 162/13). Entspricht ein Fahrzeug dem Stand der Technik vergleichbarer Fahrzeuge, ist es nicht deswegen im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käufererwartung zurückbleibt (Anschluss BGH, Urteil vom 4. März 2009 - VIII ZR 160/08).(Rn.22) 2. Ein Gutachten ist ungenügend, wenn es unvollständig, widersprüchlich oder nicht überzeugend ist, wenn es von unzutreffenden Tatsachen ausgeht oder sich diese durch neuen Vortrag geändert haben, wenn der Sachverständige nicht die erforderliche Sachkunde hat oder es neue wissenschaftliche Erkenntnisse gibt.(Rn.26) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klägerin, deren Aktivlegitimation zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Ausführungen im Schriftsatz vom 23.04.2015, die die Beklagte nicht bestritten hat, feststeht, hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Wertminderung und Ersatz von Reparaturkosten. Es lässt sich nicht feststellen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB aufwies. a) Vorliegend kommt nur ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 2. Alt. BGB in Betracht. Danach ist eine Sache mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Ein solcher Mangel ist zunächst dann begründet, wenn das betreffende Fahrzeug vom technischen Stand der Serie negativ abweicht, was durch einen Vergleich mit typ- und modellgleichen Fahrzeugen desselben Herstellers festzustellen ist (vgl. Reinking/Eggert, Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rn 443). Im Übrigen kann sich ein Mangel daraus ergeben, dass das betreffende Fahrzeug von dem jeweiligen Stand der Technik negativ abweicht. Maßstab ist dabei das Niveau, das nach Typ, Alter und Laufleistung vergleichbarer Fahrzeuge anderer Hersteller erreicht wird und das der Markterwartung entspricht (OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2014, 28 U 162/13, Rn. 43, zitiert nach juris). Entspricht ein Fahrzeug dem Stand der Technik vergleichbarer Fahrzeuge, ist es aber nicht deswegen im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käufererwartung zurückbleibt (BGH, Urt. v. 04.03.2009, VIII ZR 160/08, NJW 2009, 2056). b) Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis eines solchen Sachmangels des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht erbracht. Das betrifft sowohl die behaupteten Mängel des Getriebes (dazu unter aa) als auch der Sommerreifen (dazu unter bb) und des Verdecks (dazu unter cc). aa) Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass das Getriebe des streitgegenständlichen Fahrzeugs mangelhaft war, insbesondere dass es einen überhöhten Verschleiß zum Kaufzeitpunkt hatte. Das steht zur Überzeugung des Gerichts als Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der gerichtliche Sachverständige B. hat in seinem im selbständigen Beweisverfahren zum Az. 317 OH 21/13 erstatteten Gutachten vom 14.03.2014 ausgeführt, dass Schaltgeräusche in einem P. DSG-Getriebe in Einzelfällen durchaus bekannt seien und dass diese für einen sensiblen Fahrer leicht spürbar seien. Dies resultiere daraus, dass bei dem Schaltvorgang ein hydraulisches Ventil öffne und ein anderes schließe, mit einer leichten Überschneidung. Die im Rahmen der Begutachtung durchgeführte Probefahrt mit unterschiedlichen Fahrsituationen habe nicht das Ergebnis erbracht, dass ein Mangel vorliege. In seinem Ergänzungsgutachten vom 11.09.2014 hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass die von der Klägerin monierten „Schläge“ bei Einlegung einer Gangstufe, insbesondere des Rückwärtsgangs, nicht hätten festgestellt werden können bzw. dass keine ungewöhnlichen Schläge vorlägen. Ein Fahrzeug, welches sich in Hanglage befinde, neige beim Einlegen einer Fahrstufe dazu, gewisse Verspannungen zu lösen, die sich dann als Schläge bemerkbar machten. Dieses sei Stand der Technik. Eine durch die Firma O. durchgeführte Untersuchung des Öls habe keinen Hinweis auf einen erhöhten Verschleiß erbracht. Das Gericht folgt den schlüssigen und gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen. Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens und der Kompetenz des Sachverständigen bestehen nicht. Die Klägerin hat es auch nicht vermocht, begründete Zweifel aufzuzeigen. Insbesondere ist – entgegen ihrem Antrag – kein neues Gutachten im Sinne des § 412 ZPO einzuholen. Das könnte das Gericht nur anordnen, wenn das vorliegende Gutachten ungenügend wäre. Das ist indes nicht der Fall. Ein Gutachten ist ungenügend, wenn es unvollständig, widersprüchlich oder nicht überzeugend ist, wenn es von unzutreffenden Tatsachen ausgeht oder sich diese durch neuen Vortrag geändert haben, wenn der Sachverständige nicht die erforderliche Sachkunde hat oder es neue wissenschaftliche Erkenntnisse gibt (Musielak/Huber, ZPO, § 412 Rn. 1). Keine dieser Voraussetzungen liegt vor, insbesondere ist es der Klägerin nicht gelungen, Zweifel an dem vorliegenden gerichtlichen Sachverständigengutachten durch Vorlage ihres Partei-Gutachtens von der D. zu wecken. Dem Sachverständigen ist es in seiner Anhörung gelungen, die Einwendungen der Klägerin zu widerlegen. Bereits aus den eigenen Ausführungen der Klägerin, die Bezug nehmen auf das von ihr vorgelegte D.-Gutachten, folgt, dass ein Mangel des Getriebes nicht sicher feststeht. Der Sachverständige der D. hat hierzu ausgeführt, dass er das Getriebe öffnen müsste, um eine Ursache für die von ihm festgestellten Knallgeräusche benennen zu können. Eine Öffnung des Getriebes hat indes nicht stattgefunden. Dass der gerichtliche Sachverständige dies nicht getan hat, ist von der Klägerin explizit kritisiert worden. Allerdings hat sie selbst auf mehrfache Nachfrage - auch des Gerichts - erklärt, dass sie eine Öffnung des Getriebes nicht wünscht. Insofern bleibt sie an dieser Stelle auch beweisfällig. Hinzu kommt, dass der D.-Sachverständige das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 40.352 km erstmals besichtigte, während die Klägerin es mit einem Kilometerstand von 8.923 km erworben hat. Daraus folgt, dass bereits sehr zweifelhaft ist, ob der Sachverständige der Klägerin überhaupt überzeugende Ausführungen zu einem Verschleiß zur Zeitpunkt des Gefahrübergangs treffen konnte. Unabhängig von dem nicht widerspruchsfreien Vortrag der Klägerin folgt aber bereits aus den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen, dass ein Mangel des Getriebes nicht vorliegt. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Sachverständige B. nicht ordentlich gearbeitet hätte. Es folgt ihm insbesondere darin, dass eine Untersuchung der von der Klägerin gerügten Knallgeräusche beim Schalten am besten bei einer Probefahrt erfolgen konnte. Diese ist erfolgt und hierbei hat der Sachverständige auch verschieden Fahrsituationen simuliert, insbesondere das Anfahren auf einer Schräge. Dass der Sachverständige nicht selbst gefahren ist, sondern als Beifahrer an der Probefahrt teilgenommen hat, hat er plausibel und für das Gericht überzeugend damit erklärt, dass er dann besser auf die Knallgeräusche achten kann. Eine Untersuchung des Öls durch die Firma O., die Hinweise auf einen möglichen Getriebeverschleiß hätte ergeben können, ist durchgeführt worden. Hierbei haben sich keine Ergebnisse auf einen erhöhten Verschleiß ergeben. Schließlich wird das Ergebnis des Sachverständigen auch generell von der Rechtsprechung getragen. Das von der Klägerin als subjektiv störend empfundene ruckartige Schalten gehört nach einer Entscheidung des OLG Hamm bei einem Sportwagen vom Typ P. B. zum Stand der Serie und wird von einem durchschnittlichen Käufer erwartet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2014, 28 U 162/13, Rn. 43, zitiert nach juris). Der von der Klägerin benannte Zeuge L. ist nicht zu hören. Dieser soll bestätigen können, dass der Geschäftsführer der Beklagten, Herr B., der Klägerin mitgeteilt habe, dass das Fahrzeug vor dem Verkauf an einem „Event“ teilgenommen habe. Selbst wenn der Zeuge diese Behauptung bestätigen sollte, wäre damit aber keinesfalls der Beweis erbracht, dass das Fahrzeug sich in einem Renneinsatz befunden hat, denn ein „Event“ kann auch etwas ganz anderes als ein Rennen sein. Dass das Fahrzeug sich nicht im Renneinsatz befunden hat, folgt für das Gericht aus den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. bb) Hinsichtlich der Sommerreifen liegt ebenfalls kein Mangel des streitgegenständlichen Fahrzeugs vor. Das steht ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B. fest. Der Sachverständige hat insoweit in seinem Gutachten und seiner Anhörung ausgeführt, dass lediglich ein normaler Verschleiß der Reifen vorliege, der nicht auf eine unsachgemäße Nutzung oder einen Renneinsatz zurückzuführen sei. Dass die Reifen unterschiedliche Fertigungsdaten hätten, stelle ebenfalls keinen Mangel dar. cc) Es liegt auch kein Mangel des Verdecks des Fahrzeugs vor. Hierzu hat der Sachverständige B. ausgeführt, dass dieses ordnungsgemäß schließen würde.Wenn das Fahrzeug unglücklich, d.h. auf schiefem Untergrund, stehen würde, könne es zu Verwindungen der Karosserie kommen. Dies sei aber normal, da sich heute praktisch kein Cabrio herstellen lasse, dass verwindungsfrei sei. Dies entspreche auch bei einem modernsten Cabrio dem Stand der Technik. Geräusche des Windschotts würden ebenfalls keinen Mangel darstellen. Das Gericht folgt auch insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. 2. Ein Anspruch auf Herausgabe der Fahrzeugakte besteht nicht. Das folgt für das Gericht bereits daraus, dass die Klägerin einen Mangel des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht überzeugend dargelegt hat. Ihre Behauptung, das Fahrzeug sei im Renneinsatz gewesen, ist eine bloße Spekulation, die Feststellungen des Sachverständigen haben dies gerade nicht ergeben. Die Klägerin teilt auch nicht mit, aus welchem Rechtsgrund heraus sie meint, einen Anspruch auf Herausgabe der Akte zu haben. Zum Lieferumfang eines Gebrauchtwagens, auch wenn er mit Neuwagengarantie vom Hersteller erworben wird, gehört diese sicherlich nicht. 3. Mit den Hauptansprüchen entfällt auch der weiter geltend gemachte Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz von Wertminderung und Reparaturkosten nach dem Kauf eines gebrauchten P. B.. Die Klägerin kaufte mit Kaufvertrag vom 24.09.2012 einen P. B. S mit der Fahrzeug-Ident-Nr. .... Der Kilometerstand im Zeitpunkt des Kaufes betrug 8.923 km, der Kaufpreis € 49.860,00. Die Beklagte räumte eine Neuwagengarantie bis 24.11.2013 ein. Garantiegeberin ist die Streitverkündete, die Dr. Ing. h.c. F. P. AG. Das Fahrzeug wurde am 18.10.2012 übergeben. Als die Klägerin das Fahrzeug übernahm, waren Winterreifen aufgezogen, einen Satz Sommerreifen erhielt sie separat. Die Klägerin rügte in der Folgezeit verschiedene Mängel, darunter Quietschgeräusche im Bereich des vorderen rechten Kotflügels, Geräusche aus dem Bereich des Windschotts, mangelhafte Verdeckeinstellungen und ein hart knallendes PDK-Getriebe. Die Klägerin behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten, Herr B., habe ihr in einem Telefonat im Juni 2013 mitgeteilt, das streitgegenständliche Fahrzeug habe vor dem Verkauf an einem „Event“ teilgenommen. Die Klägerin behauptet weiter, hierbei habe es sich um eine Rennveranstaltung gehandelt. Aus diesem Grund weise das Getriebe des Fahrzeugs einen übermäßigen Verschleiß auf und würde beim Schalvorgang laute Knallgeräusche erzeugen. Die Sommerreifen vom Typ Pirelli P ZERO N 2 seien zu unterschiedlichen Zeitpunkten produziert worden und wiesen zum Teil starken Verschleiß auf. So würden insbesondere die beiden Vorderreifen massive Spuren einer thermischen und mechanischen Überlastung aufweisen. Dieses Verschleißbild sei bei Fahrten auf öffentlichen Straßen nicht zu erzeugen, so dass davon auszugehen sei, dass das Fahrzeug auf gesperrten Strecken und im nicht-öffentlichen Straßenverkehr betrieben worden sei und dass dies in einem rennähnlichen Einsatz geschehen sei. Die Klägerin behauptet weiter, das elektrisch angetriebene Verdeck des Wagens fahre beim Schließen nicht immer in die korrekte Endposition. Der Verschlusshaken greife oft an der Verriegelungsbuxe vorbei. Dies entspreche nicht dem Stand der Technik. Das bereits einmal ausgetauschte Windschott quietsche weiterhin, sowohl bei geschlossenem als auch bei geöffnetem Verdeck. Die vorgenannten Mängel seien zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs bereits vorhanden gewesen, zumindest aber angelegt, und gingen über einen normalen Verschleiß hinaus. Zur Feststellung der behaupteten Mängel hat die Klägerin vorgerichtlich ein Gutachten bei der D. eingeholt. Wegen des Inhalts dieses Gutachtens wird auf die Anlage As1 in dem selbständigen Beweisverfahren zum Az. 317 O 21/13 Bezug genommen. Zur Wiederherstellung des Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt seien Kosten in Höhe von voraussichtlich € 10.000,00 erforderlich. Der Renneinsatz habe zu einer Wertminderung von € 5.000,00 geführt. Für das D.-Gutachten verlangt sie Zahlung von € 2.852,19 an ihre Rechtsschutzversicherung, die den vorgenannten Betrag an die D. gezahlt habe. Schließlich seien ihr Mietwagenkosten in Höhe von € 160,65 entstanden. Die Klägerin behauptet weiter, die Feststellungen des Gerichtssachverständigen träfen aus mehreren Gründen nicht zu. Die Schläge im PDK-Getriebe seien bei Betrieb des Fahrzeugs bemerkbar. Insbesondere hätte der Gutachter diese wahrgenommen, wenn er das Fahrzeug selbst gefahren hätte. Wäre das Fahrzeug auf die Hebebühne verbracht worden, hätte der Gutachter festgestellt, dass die Geräusche im hinteren Bereich des Getriebes entstehen. Der Gerichtssachverständige habe das Getriebe nicht zerlegt. Wäre dies geschehen, hätte er deutlich erhöhten Verschleiß an den einzelnen Bauteilen des Getriebes festgestellt, der auf einen Renneinsatz hingewiesen hätte. Die Verwendung eines vergleichbaren Fahrzeugs bei der Beurteilung hätte ebenfalls ergeben, dass die Schläge keinesfalls Stand der Technik seien. Die Beurteilung der Reifen sei nur durch eine Sichtkontrolle erfolgt. Die Feststellungen im Erstgutachten der D. vom 26.09.2013 (Anlage K2) berücksichtige der Sachverständige nicht. Wäre dies geschehen, hätte sich der Rückschluss auf den Renneinsatz ohne weiteres ergeben. Soweit der Gerichtssachverständige den verdeckten Mechanismus untersuche, gehe er nicht darauf ein, dass das elektrisch angetriebene Verdeck des Fahrzeugs nicht immer in die korrekte Endposition einfahre. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer Kopie der Fahrzeugakte. Dieses Interesse ergebe sich daraus, dass ihr mitgeteilt worden sei, dass das Fahrzeug an einem „Event“ teilgenommen habe und zum anderen daraus, dass die Feststellungen der D. in diesem Punkt eindeutig gewesen seien. Die Klägerin beantragt: die Beklagte zu verurteilen, an sie € 10.160,65, eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Wertminderung nicht unter € 5.000,00 sowie zu Händen ihrer Rechtsschutzversicherung beim A. (Schaden-Nr. ...) € 2.852,19 zu zahlen, ihr eine vollständige Kopie sämtlicher Fahrzeugakten für dne Boxter mit der Fahrzeug-Ident-Nr. ... ab dem Zeitpunkt der Auslieferung ab Werk zu erteilen, ihr die Kosten des Beweissicherungsverfahrens vor dem Landgericht Hamburg 317 OH 21/13 und die vorgerichtlichen Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von € 1.023,16 zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin sowie Mängel des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Dieses sei insbesondere nicht im Rennbetrieb gefahren worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Verwertung des im selbständigen Beweisverfahren zum Az. 317 OH 21/13 eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Akte 317 OH 21/13 Bezug genommen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2015 Bezug genommen.