Urteil
317 O 192/15
LG Hamburg 17. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2016:0601.317O192.15.00
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Leitsätze
1. Ein Ausnahmefall gemäß § 7 Abs. 3 HOAI, in dem die Unterschreitung der Mindestsätze zulässig ist, liegt dann vor, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist. Dies kann der Fall sein, wenn die vom Architekten geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordert; ferner beispielsweise bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher oder persönlicher Art oder sonstigen besonderen Umständen, die sich z.B. aus der mehrfachen Verwendung einer Planung ergeben (Anschluss BGH, Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95).(Rn.30)
Allein die Tatsache, dass der Architekt für dasselbe Grundstück bereits zuvor eine Planung erstellt und abgerechnet hat, begründet einen solchen Ausnahmefall aber schon dann nicht, soweit anschließend eine gänzliche neue Planung erstellt wurde.(Rn.31)
2. Soweit sich der Auftraggeber ausnahmsweise auf eine Bindung des Architekten an eine unwirksame Honorarvereinbarung berufen kann, fehlt es - unabhängig von einem widersprüchlichen Verhalten des Architekten - schon am Erfordernis der Unzumutbarkeit der Zahlung, wenn die Folgen für die betroffene Partei nur hart sind. Vielmehr müssen die Folgen schlechthin untragbar sein (Anschluss OLG Hamburg, Beschluss vom 10. März 2004 - 11 W 4/03).(Rn.35)
3. Grundlage der Honorarberechnung ist gemäß § 6 Abs. 1 HOAI (2013) die im Rahmen der Entwurfsplanung (Lph. 3) zu erstellende Kostenberechnung, oder, sofern diese nicht vorliegt, die Kostenschätzung, die in Leistungsphase 2 erstellt wird. Die tatsächlichen Baukosten spielen für die Abrechnung hingegen keine Rolle.(Rn.39)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 117.107,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten seit 02.05.2015 sowie weitere 2.084,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit 16.06.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausnahmefall gemäß § 7 Abs. 3 HOAI, in dem die Unterschreitung der Mindestsätze zulässig ist, liegt dann vor, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist. Dies kann der Fall sein, wenn die vom Architekten geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordert; ferner beispielsweise bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher oder persönlicher Art oder sonstigen besonderen Umständen, die sich z.B. aus der mehrfachen Verwendung einer Planung ergeben (Anschluss BGH, Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95).(Rn.30) Allein die Tatsache, dass der Architekt für dasselbe Grundstück bereits zuvor eine Planung erstellt und abgerechnet hat, begründet einen solchen Ausnahmefall aber schon dann nicht, soweit anschließend eine gänzliche neue Planung erstellt wurde.(Rn.31) 2. Soweit sich der Auftraggeber ausnahmsweise auf eine Bindung des Architekten an eine unwirksame Honorarvereinbarung berufen kann, fehlt es - unabhängig von einem widersprüchlichen Verhalten des Architekten - schon am Erfordernis der Unzumutbarkeit der Zahlung, wenn die Folgen für die betroffene Partei nur hart sind. Vielmehr müssen die Folgen schlechthin untragbar sein (Anschluss OLG Hamburg, Beschluss vom 10. März 2004 - 11 W 4/03).(Rn.35) 3. Grundlage der Honorarberechnung ist gemäß § 6 Abs. 1 HOAI (2013) die im Rahmen der Entwurfsplanung (Lph. 3) zu erstellende Kostenberechnung, oder, sofern diese nicht vorliegt, die Kostenschätzung, die in Leistungsphase 2 erstellt wird. Die tatsächlichen Baukosten spielen für die Abrechnung hingegen keine Rolle.(Rn.39) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 117.107,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten seit 02.05.2015 sowie weitere 2.084,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit 16.06.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung restlichen Architektenhonorars aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 HOAI (2013). Unstreitig hat die Beklagte die Klägerin mit der Erbringung von Planungsleistungen für die Leistungsphasen 2 bis 4 für das streitgegenständliche Objekt beauftragt. Die Klägerin hat diese Leistungen vollständig erbracht. Die Genehmigungsplanung wurde erstellt und der Bauantrag eingereicht. Für diese Leistungen kann die Klägerin gemäß § 7 HOAI das abgerechnete Honorar verlangen. Die Vereinbarung der Parteien vom 6. Februar 2105 steht dem nicht entgegen. An der Geltendmachung des Honorars ist die Klägerin auch nicht nach Treu und Glauben gehindert. Einwände gegen die Honorarhöhe werden nicht erhoben. Gegenansprüche stehen der Beklagten nicht zu. Im Einzelnen: I. Die Vereinbarung der Parteien vom 6. Februar 2015 (Anlage K 6) steht der Geltendmachung des Honorars nicht entgegen. Soweit die Parteien dort für die Erstellung der Bauantragsunterlagen eine Abschlagszahlung von € 20.000,00 vereinbart haben, stellt dies zunächst keine von der HOAI-Abrechnung abweichende Vereinbarung dar. Offen bleiben kann, ob in der weiteren Vereinbarung, wonach die Abrechnung das Honorar „nach eventuellem Verkauf der Planung ... Oder spätestens mit Realisierung oder Verkauf der beiden Gebäude zusammen oder einzeln“ abgerechnet werde, eine von den Regelungen der HOAI abweichende Vereinbarung zu sehen ist, da eine solche vorliegend gemäß § 7 Abs. 3 HOAI wegen Mindestsatzunterschreitung unzulässig wäre. Es ist bereits fraglich, ob sich aus der als Fälligkeitsregelung gestalteten Formulierung im letzten Absatz der Vereinbarung ergibt, dass ein höheres Honorar als € 20.000,00 nicht geschuldet sein soll, wenn es abschließend nicht zu einer endgültigen Realisierung kommen sollte. Dem Wortlaut nach soll das weitere Honorar spätestens mit Realisierung oder Verkauf der Gebäude fällig werden. Damit ist jedenfalls nicht ausdrücklich geregelt, dass das Honorar nicht auch früher fällig werden kann. Es ist nicht ausdrücklich bestimmt, dass kein weiteres Honorar geschuldet sein soll, wenn es zwar zur Einreichung des Bauantrags, nicht aber zur Realisierung des Projektes oder zum Verkauf der Planung kommt. Da jetzt feststeht, dass die Beklagte das Objekt nicht mehr realisieren wird und auch die Planung nicht mehr verkauft werden kann, da die Beklagte das Grundstück anderweitig verkauft hat, kann keiner der genannten Fälligkeitspunkte mehr eintreten, auch der Fall, für den das Honorar „spätestens“ fällig werden soll, kann nicht mehr eintreten, so dass schon aus diesem Grunde die Auslegung der Vereinbarung ergeben könnte, dass jedenfalls nunmehr das vereinbarte Honorar fällig ist. Aus der Formulierung „spätestens“ könnte jedenfalls geschlossen werden, dass in jedem Fall irgendwann das Honorar fällig sein sollte. Sollte hingegen entsprechend dem Vortrag der Beklagten damit ausdrücklich geregelt werden, dass für den hier eingetretenen Fall, dass lediglich das Grundstück ohne die Planung und ohne Realisierung verkauft wird, ein weiteres Honorar nicht geschuldet wäre, wäre diese Vereinbarung gemäß § 7 Abs. 3 HOAI unwirksam, da ein erforderlicher Ausnahmefall nicht vorliegt, so dass dahinstehen kann, ob erst am 6. Februar 2015 die Auftragserteilung erfolgte, oder bereits früher. In letzterem Fall würde es schon an einer schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung fehlen. Ein Ausnahmefall gemäß § 7 Abs. 3 HOAI liegt nicht vor. Ein Ausnahmefall, in dem die Unterschreitung der Mindestsätze zulässig ist, liegt dann vor, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist. Dies kann der Fall sein, wenn die vom Architekten geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordert. Ferner beispielsweise bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher oder persönlicher Art oder sonstigen besonderen Umständen, die sich z.B. aus der mehrfachen Verwendung einer Planung ergeben (vgl. BGH, NJW 1997, S. 2329; BGH, VII ZR 163/10, Urteil vom 27. Oktober 2011, zitiert nach juris, Rn. 15; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rn. 757f. m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Es liegen keinerlei Umstände vor, der den Fall in erforderlichem Maße von anderen unterscheidet. Die Tatsache, dass die Klägerin für das Grundstück im Auftrag der Beklagten bereits zuvor eine Planung erstellt und abgerechnet hat, begründet einen Ausnahmefall schon deswegen nicht, weil hier eine gänzliche neue Planung erstellt wurde. Auch enge rechtliche, wirtschaftlich oder soziale Beziehungen der Parteien lagen nicht vor. Allein der Verweis der Beklagten auf das personengebundene Vertrauen reicht ersichtlich nicht aus. Der vorliegende Vertrag unterscheidet sich nicht signifikant von den üblichen Vertragsverhältnissen. Sollte die Vereinbarung vom 6. Februar 2015 daher im Sinne der Beklagte dahingehend auszulegen sein, dass ein über die Abschlagszahlungen hinausgehendes Honorar bei bloßem Verkauf des Grundstücks ohne Planung und ohne Realisierung nach Leistungserbringung der Klägerin nicht geschuldet wäre, wäre diese Vereinbarung wegen Verstoßes gegen zwingendes Preisrecht nach § 7 Abs. 3 HOAI unwirksam. II. Die Klägerin ist auch nicht nach Treu und Glauben gehindert, das nach den Mindestsätzen berechnete Honorar geltend zu machen. Lediglich ausnahmsweise kann sich der Auftraggeber auf eine Bindung des Architekten an eine unwirksame Honorarvereinbarung berufen. Das Widersprüchliche Verhalten des Architekten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und wenn er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Mai 1997, VII ZR 290/95, zitiert nach juris, R. 27). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Dabei kann dahinstehen, ob ein widersprüchliches Verhalten der Klägerin überhaupt vorliegt, wenn lediglich eine Fälligkeitsregelung für das zu zahlende Honorar getroffen wird und die Fälligkeit dann allein aufgrund des einseitigen Verhaltens des Beklagten - Verkauf des Grundstücks ohne Planung - nicht eintritt. Jedenfalls fehlt es am Erfordernis der Unzumutbarkeit der Zahlung. Ein solcher Fall ist nicht schon anzunehmen, wenn die Folgen für die betroffene Partei nur hart sind. Vielmehr müssen die Folgen schlechthin untragbar sein (HansOLG Hamburg, Beschluss vom 10. März 2004, 11 W 4/03, zitiert nach juris, Rn. 4; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl.,12. Teil, Rn. 438 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Es reicht nicht aus, dass der Beklagte im Rahmen der Finanzierung des Projekts doppelte Planungskosten nicht berücksichtigt und sich bei der Finanzierung auf das vereinbarte Honorar verlassen hat (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2002, S. 510), zumal diese Erwägungen vor der getroffenen Vereinbarung liegen. Es verbleibt letztlich die Behauptung der Beklagten, dass insgesamt für das Projekt noch ein Restbudget von € 20.000,00 zur Verfügung gestanden habe und mehr keinesfalls ausgegeben werden sollte, anderenfalls sie von der Planung abgesehen hätte. Dies führt indes nicht dazu, dass die Folgen für die Beklagte untragbar hart wären. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit sich die Gegebenheiten zwischen Abschluss der Vereinbarung vom 6. Februar 2015, Einreichung der seitens der Klägerin erstellten Bauantragsunterlagen am 16. März 2015 und der dann nur wenige Tage später erfolgten Veräußerung des Grundstücks ohne Planung an einen Dritten derart geändert hätten, dass eine nicht absehbare unbillige Härte anzunehmen wäre. Es bleibt allein die wirtschaftliche Situation der Beklagten, die sich auf das Honorar aufgrund ihres Budgets eingestellt habe und damit das wirtschaftliche Risiko auf die Klägerin abwälzen würde. Dass ein höheres Budget nicht zur Verfügung stand und durch die Zahlung des gesetzlich geschuldeten Honorars das Vorhaben für die Beklagte ggf. unwirtschaftlich wurde, liegt allein im allgemeinen unternehmerischen Risikobereich der Beklagten, ohne dass daraus eine unbillige Härte folgen würde. Nach alledem wäre die Klägerin auch nach Treu und Glauben selbst unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten nicht gehindert, das Honorar geltend zu machen. III. Der Klägerin steht das Honorar auch in geltend gemachter Höhe zu. Gegen die Abrechnung der Klägerin werden seitens der keine erheblichen Einwände erhoben. Die Beklagte bestreitet lediglich die angesetzten Baukosten von € 5.162.829,00 und rügt insoweit, dass diese lediglich geschätzten Baukosten keine zulässige Grundlage wären, da sie im Falle der Realisierung des Projekts durch die tatsächlichen Baukosten zu ersetzen wären. Dieser Einwand ist allerdings schon aus Rechtsgründen unbeachtlich, da auch im Falle einer Realisierung des Objekts nicht die tatsächlichen Baukosten Grundlage der Honorarberechnung wären. Grundlage der Honorarberechnung ist gemäß § 6 Abs. 1 HOAI (2013) vielmehr die im Rahmen der Entwurfsplanung (Lph. 3) zu erstellende Kostenberechnung, oder, sofern diese nicht vorliegt, die Kostenschätzung, die in Leistungsphase 2 erstellt wird. Die tatsächlichen Baukosten spielen für die Abrechnung hingegen keine Rolle (vgl. auch Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rn. 974f.). Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagten ihrer Honorarabrechnung die zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 6. Februar 2015 und dort auch genannten geschätzten Baukosten von € 5.162.892,00 netto zugrundelegt. IV. Der Beklagte stehen keine Gegenansprüche gegen die Klägerin in Form von Schadensersatzansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsschluss wegen unterlassener Aufklärung über die Mindestsatzunterschreitung zu. Insofern fehlt es unabhängig von der Frage, ob die Beklagte tatsächlich Kenntnis von der etwaigen Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung hatte, bereits an einer Hinweispflicht der Klägerin, da sie von einer ausreichenden Sachkunde der Beklagten, die gewerbsmäßig das geplante Objekt erstellen wollte, ausgehen durfte (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 19. September 2001, 2 U 170/01, zitiert nach juris, Rn. 12). Somit stehen der Beklagten Schadensersatzansprüche nicht zu, so dass die erklärte Hilfsaufrechnung, über die aufgrund des Bestehens des Honoraranspruchs der Klägerin zu entscheiden war, ohne Erfolg bleibt. V. Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen ist aus dem Gesichtspunkt des Verzugs begründet. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Architektenhonorars in Anspruch. Die Klägerin betreibt ein Architekturbüro, die Beklagte ist in der Immobilienbranche tätig. Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Jahr 2014 mit Planungsarbeiten für ein neu zu errichtendes Gewerbeobjekt mit Wohnung im Obergeschoss auf dem Grundstück K. Kamp in... T. auf S.. Die Klägerin führte die Arbeiten auftragsgemäß aus. Die zuständige Behörde erteilte die beantragte Baugenehmigung. Die Beklagte zahlte die vereinbarte Vergütung von € 70,000,00 netto (€ 83.300,00 brutto) an die Klägerin. Das Projekt wurde nicht realisiert. Im Herbst 2014 kam die Beklagte erneut auf die Klägerin zu und bat diese um eine neue Planung für das Grundstück. Sie wünschte nunmehr die Planung für die Errichtung zweier Gebäude mit insgesamt ca. 40 Wohneinheiten für das Grundstück. Die Klägerin erstellte sodann Vorplanungen. Am 4. Januar 2015 übermittelte die Klägerin der Beklagten ein Honorarangebot für die Leistungsphasen 2 bis 4 HOAI zu Mindestsätzen zuzüglich Nebenkostenpauschale unter Berücksichtigung von anzusetzenden Baukosten von € 5.162.829,00 netto zu einem Gesamthonorar von € 121.996,05 netto zzgl. Umsatzsteuer. Auf das zu zahlende Honorar sollte die Beklagte eine weitere Abschlagszahlung von € 20.000,00 netto unter Anrechnung bereits gezahlter € 5.138,00 netto erfolgen. Im Angebot (K 3) war vorgesehen, dass das Honorar nach HOAI nach Verkauf der Planung oder des Objekts abgerechnet wird. Nach weiterer Korrespondenz regelte die endgültige Vereinbarung vom 6. Februar 2015 (Anlage K 6) diesbezüglich „Nach eventuellem Verkauf der Planung wird das Honorar für die Lph. 2, 3 und 4 nach HOAI abgerechnet (siehe Anlage 1), oder spätestens mit Realisierung oder Verkauf der beiden Gebäude zusammen oder einzeln.“ Die Klägerin stellte mit Rechnung vom 18. Februar 2015 den verabredeten Abschlag unter Anrechnung der geleisteten Zahlung in Rechnung. Die Beklagte bezahlte diese Rechnung. In der Folge führte die Klägerin auftragsgemäß die verabredeten Planungsleistungen aus und legte der Beklagten den vorbereiteten Bauantrag am 14. März 2015 vor. Die Beklagte reichte den Bauantrag nach Gegenzeichnung am 16. März 2015 ein. Zur Realisierung des geplanten Projektes kam es sodann nicht. Vielmehr verkaufte die Beklagte das Grundstück anderweitig. Die Klägerin stellte mit Datum vom 30. März 2015 eine dritte Abschlagsrechnung (Anlage K 10) und am 31. März 2015 die Schlussrechnung (Anlage K 11). Nach Abzug der geleisteten Zahlung forderte die Klägerin noch restliche € 98.409,40 netto (€ 117.107,19 brutto). Die Rechnungen lagen der Beklagten seit dem 1. April 2015 vor. Nachdem die Beklagte keine Zahlungen leistet, wurde sie mit Rechtsanwaltsschreiben vom 3. Juni 2015 (Anlage K 12) zur Zahlung aufgefordert. Die Klägerin meint, es in der Vereinbarung vom 6. Februar 2016 lediglich eine Fälligkeitsregelung getroffen worden, welche das zu zahlende Honorar unberührt lasse. Eine Gesamthonorar von lediglich € 20.000,00 verstoße gegen die zwingenden Preisregelungen der HOAI. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 117.107,19 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Mai 2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte darüberhinaus zu verurteilen, an die Klägerin € 2.084,40 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2015 als Nebenforderung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, sie habe ihrer vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Ein weitergehendes Honorar sei für den hier eingetretenen Fall, dass die Beklagte lediglich das Grundstück veräußere, ohne dass die Planung zum Tragen komme, nicht vereinbart. Die in der Vergütungsvereinbarung vom 6. Februar 2015 festgelegten Voraussetzungen für eine weitergehende Vergütung seien eindeutig nicht erfüllt. Die jetzt seitens der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien explizit ausgeschlossen. Es gelte der Grundsatz „pacta sunt servanda“. Es läge zudem ein Ausnahmefall des § 7 Abs. 3 HOAI vor, da die Aufträge durch die persönliche Prägung und das personengebundene Vertrauen eine besondere persönliche Note aufweisen würden. Die Beklagte behauptet, die Finanzierung des Projektes habe nur einmalige Planungsleistungen umfasst, was der Klägerin bekannt gewesen sei. Ihr habe im Herbst 2014 letztlich noch ein Budget von € 20.000,00 zur Verfügung gestanden. Sie sein keinesfalls bereit gewesen, mehr zu zahlen. Dies ergebe sich auch aus der Korrespondenz der Parteien (Anlagen B 2 bis B 12). Sie behauptet, sie hätte von einer Beauftragung Abstand genommen, wenn in jedem Fall die Abrechnung wie jetzt erfolgt vorzunehmen gewesen wäre. Die Beklagte meint, die Klägerin handele treuwidrig, wenn sie entgegen der getroffenen Vereinbarung ein höheres Honorar fordere. Sie sehe sich durch die Klägerin „getäuscht und hinters Licht geführt“. Die Klägerin sei auch nicht schutzwürdig. Die von der Rechtsprechung des BGH insoweit aufgestellten Voraussetzungen seien hier erfüllt. Herr W. habe sich auf die klare Vereinbarung eingestellt und könne erwarten, dass die Klägerin diese auch einhalte. Die Beklagte meint zudem, ihr stünde hilfsweise ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu, mit dem sie vorsorglich die Aufrechnung erklärt. Die Beklagte bestreitet vorsorglich die seitens der Klägerin zur Grundlage der Berechnung gemachten geschätzten Baukosten von € 5.162.829,00. Es werde gerügt, dass geschätzte Baukosten in dieser Höhe überhaupt eine angemessene und zulässige Grundlage für die Honorarermittlung darstelle. Diese lediglich geschätzten Baukosten wären im Falle einer Realisierung durch die tatsächlichen Baukosten zu ersetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2016 verwiesen.