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Beschluss

317 S 18/17

LG Hamburg 17. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2017:1221.317S18.17.00
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Leitsätze
Erfüllt ein notarielles Nachlassverzeichnis nicht den Anspruch aus § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB, besteht kein Anlass, in dem Fall, dass sich die mangelnde Erfüllung nur auf einen abgrenzbaren Teil der geschuldeten Auskünfte erstreckt, nicht eine entsprechend beschränkte Nachbesserung vorzunehmen, statt eine vollständige abermalige Verzeichniserstellung zu verlangen. (Rn.8)
Tenor
2. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 12.04.2017, Aktenzeichen 531 C 177/16, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 3. Die Kammer beabsichtigt, den Streitwert auf € 40.842,90 festzusetzen. 4. Die Beklagte kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfüllt ein notarielles Nachlassverzeichnis nicht den Anspruch aus § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB, besteht kein Anlass, in dem Fall, dass sich die mangelnde Erfüllung nur auf einen abgrenzbaren Teil der geschuldeten Auskünfte erstreckt, nicht eine entsprechend beschränkte Nachbesserung vorzunehmen, statt eine vollständige abermalige Verzeichniserstellung zu verlangen. (Rn.8) 2. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 12.04.2017, Aktenzeichen 531 C 177/16, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 3. Die Kammer beabsichtigt, den Streitwert auf € 40.842,90 festzusetzen. 4. Die Beklagte kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen. 1. Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung der Klage stattgegeben. Auf die Gründe des angefochtenen Urteils nimmt die Kammer in vollem Umfang Bezug. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. a) Die Kammer folgt dem Amtsgericht in der Auffassung, dass die Beklagte dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht eine Pflichtteilsunwürdigkeit entgegenhalten kann (§§ 2339 Abs. 1 Nr. 1, 2345, 2083 BGB). Wie bereits vom Amtsgericht ausgeführt, ist das Schreiben der Klägerin vom 2.2.2007 auch in Zusammenschau mit den von ihr vorgetragenen weiteren Umständen nicht geeignet, einen vorsätzlichen Tötungsversuch durch die Klägerin gegenüber der Erblasserin darzulegen. Letztlich ergibt sich das schon aus der Wortwahl der Berufungsbegründung, in der von „Bereitschaft und Entschlossenheit der Klägerin zu Gefährdungshandlungen“ die Rede ist: allenfalls kann aus den Umständen geschlossen werden, dass die Klägerin mit ihrem Vorgehen eine (zusätzliche) Gesundheitsgefährdung in Kauf genommen hat, damit ist die - erhebliche - Schwelle zum Tötungsvorsatz jedoch in keiner Weise überschritten. b) Das von der Beklagten bislang vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis erfüllt nicht den Anspruch der Klägerin aus § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Bei der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses hat der Notar dessen Inhalt zu verantworten und dementsprechend den Nachlassbestand selbst zu ermitteln. Das gilt auch für den sogenannten fiktiven Nachlassbestand, insbesondere ergänzungspflichtige Schenkungen. Vorliegend ist unstreitig, dass der Notar es dazu für erforderlich gehalten hat, die Kontoauszüge für den maßgeblichen 10-Jahres-Zeitraum von der kontoführenden Bank anzufordern. Dazu hatte er die ihm von der Bank mitgeteilten Kosten bei der Beklagten angefordert, die jedoch eine Zahlung verweigert hat. Soweit die Beklagte dazu ausführt, dass der Verbleib des früheren Depots sowie verschiedene Schenkungen aus diesen Konten unstreitig seien, kann das im einzelnen dahinstehen, denn anhand der Kontoauszüge könnte insbesondere überprüft werden, ob Anhaltspunkte für darüber hinausgehende Schenkungen an die Beklagte vorliegen. c) Die Kammer hat auch keine Bedenken gegen die beantragte und von Amtsgericht tenorierte Ergänzung des notariellen Nachlassverzeichnisses. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf Palandt-Weidlich, § 2314 Rdnr. 8 ausführt, dass regelmäßig keine Vervollständigung verlangt werden könne, sondern die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, ist dies vorliegend nicht einschlägig, weil hier - wie vorstehend ausgeführt - das vorgelegte notarielle Verzeichnis den Anspruch der Klägerin schon nicht erfüllt hat. Es besteht auch kein Anlass, in dem Fall, dass sich die mangelnde Erfüllung nur auf einen abgrenzbaren Teil der geschuldeten Auskünfte erstreckt, nicht eine entsprechend beschränkte Nachbesserung vorzunehmen, statt eine vollständige abermalige Verzeichniserstellung zu verlangen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass dies in erster Linie den auskunftspflichtigen Erben begünstigt. d) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. 2. Die Kammer beabsichtigt, den Streitwert auf € 40.842,90 abzuändern. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der in Klage mit € 5.000 angegebene Streitwert zutreffend sein könnte. Bei der Auskunftsklage ist das Interesse des Klägers an der Auskunft zu bewerten, das wiederum maßgeblich davon bestimmt ist, welche Ansprüche er nach einer nach seiner Vorstellung zutreffenden Auskunft geltend machen könnte. Vorliegend hat die Klägerin mit der Klage ausgeführt, der Verbleib von Beträgen in Höhe von € 4.123,36 (Postbanküberweisung), von rund € 60.000 (“Überschüsse“) und von € 170.091,16 (Depot) seien ungeklärt. Das ergibt eine Summe von € 234.214,52, hinsichtlich derer die Klägerin für den Fall, dass es sich um ausgleichspflichtige Schenkungen handeln sollte, einen weiteren Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/4 hätte. Da hier nur Auskunft und nicht Zahlung verlangt wird, die (richtige) Auskunft für die Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs aber von erheblicher Bedeutung ist, beabsichtigt die Kammer 80 % dieses Betrages als Streitwert festzusetzen.