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Urteil

618 KLs 6/15, 5400 Js 19/12

LG Hamburg 18. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2016:0818.618KLS6.15.01
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Leitsätze
1. Bei der Abrechnung von Arzneimitteln gegenüber der Krankenkasse wird konkludent miterklärt, dass die abgerechneten Kosten tatsächlich und endgültig angefallen sind und nicht durch Rückvergütungen oder Rabatte, die dem Arzt gewährt wurden, gemindert sind. 2. Besteht zwischen einem Arzt und einem Apotheker eine Kick-Back-Konstellation, wonach der Arzt Arzneimittel (hier: Röntgenkontrastmittel) in Übermengen als sog. Sprechstundenbedarf verordnet und der Apotheker die bestellten Mengen unter Vorlage der Verordnungen zum Herstellerabgabepreis gegenüber der Krankenkasse abrechnet, obwohl Mengenrabatte vom Hersteller gewährt worden waren, so erfüllt der Apotheker den Tatbestand des Betrugs. 3. Der Vermögensschaden der Krankenkasse umfasst das gesamte Verordnungsvolumen, weil der Apotheker als Leistungserbringer seinen gesamten Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse entsprechend § 134 BGB durch seinen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des § 128 Abs. 2 SGB 5 verloren hat. 4. Der Arzt, der durch Rückvergütungen des Apothekers am erwirtschafteten Gewinn partizipiert, macht sich in Bezug auf die Übermengenbestellung der Beihilfe zum Betrug des Apothekers schuldig.
Tenor
Der Angeklagte Dr. S. wird wegen Betruges in 26 Fällen sowie wegen Beihilfe zum Betrug in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte Dr. S. freigesprochen. Der Angeklagte Dr. H. wird wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit der Angeklagte Dr. S. freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten Dr. S.. Angewendete Vorschriften: - hinsichtlich Dr. S.: §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 erste Variante und Nr. 2 erste Variante, 25 Abs. 2, 27 Abs. 1, 53 StGB - hinsichtlich Dr. H.: §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 erste Variante, 27 Abs. 1 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Abrechnung von Arzneimitteln gegenüber der Krankenkasse wird konkludent miterklärt, dass die abgerechneten Kosten tatsächlich und endgültig angefallen sind und nicht durch Rückvergütungen oder Rabatte, die dem Arzt gewährt wurden, gemindert sind. 2. Besteht zwischen einem Arzt und einem Apotheker eine Kick-Back-Konstellation, wonach der Arzt Arzneimittel (hier: Röntgenkontrastmittel) in Übermengen als sog. Sprechstundenbedarf verordnet und der Apotheker die bestellten Mengen unter Vorlage der Verordnungen zum Herstellerabgabepreis gegenüber der Krankenkasse abrechnet, obwohl Mengenrabatte vom Hersteller gewährt worden waren, so erfüllt der Apotheker den Tatbestand des Betrugs. 3. Der Vermögensschaden der Krankenkasse umfasst das gesamte Verordnungsvolumen, weil der Apotheker als Leistungserbringer seinen gesamten Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse entsprechend § 134 BGB durch seinen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des § 128 Abs. 2 SGB 5 verloren hat. 4. Der Arzt, der durch Rückvergütungen des Apothekers am erwirtschafteten Gewinn partizipiert, macht sich in Bezug auf die Übermengenbestellung der Beihilfe zum Betrug des Apothekers schuldig. Der Angeklagte Dr. S. wird wegen Betruges in 26 Fällen sowie wegen Beihilfe zum Betrug in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte Dr. S. freigesprochen. Der Angeklagte Dr. H. wird wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit der Angeklagte Dr. S. freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten Dr. S.. Angewendete Vorschriften: - hinsichtlich Dr. S.: §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 erste Variante und Nr. 2 erste Variante, 25 Abs. 2, 27 Abs. 1, 53 StGB - hinsichtlich Dr. H.: §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 erste Variante, 27 Abs. 1 StGB I. 1. Feststellungen im Überblick Die Angeklagten waren beteiligt an Betrugstaten, die der anderweitig verfolgte Prof. Dr. A. zulasten der gesetzlichen Krankenkassen beging. A. betrieb im Tatzeitraum zwischen Juli 2011 und Dezember 2012 jeweils als ärztlicher Leiter diverse Radiologie-Praxen. Diese wurden als Betriebsstätten Medizinischer Versorgungszentren ( M.) geführt, welche jeweils in Form der GmbH verfasst waren und deren alleiniger Gesellschafter A. war. Der Angeklagte Dr. H. war neben A. kaufmännischer Geschäftsführer der faktisch als Holdinggesellschaft für die M.s fungierenden H. KGaA, deren alleiniger Kommanditaktionär ebenfalls A. war. Der Angeklagte Dr. S. war Apotheker und Inhaber der P. GmbH, welche als Arzneimittelgroßhändlerin die Medizinischen Versorgungszentren der H.-Gruppe mit den für die Diagnostik an CT- und MRT-Geräten erforderlichen Kontrastmitteln belieferte. Vertragsärzten wie A. war es im Tatzeitraum gestattet, Kontrastmittel für die gesetzlich versicherten Patienten als so genannten Sprechstundebedarf in den Praxisräumen vorzuhalten und die jeweils verbrauchten Mengen kalendervierteljährlich zulasten der Krankenkassen nachzuordern. Hierfür mussten sie sich lediglich selbst so genannte Sprechstundenbedarfsverordnungen ausstellen. Diese wurden an den Lieferanten weitergereicht, der die verordneten Kontrastmittel an den Arzt lieferte und sie den Krankenkassen unter Vorlage der Verordnungen zum Herstellerabgabepreis in Rechnung stellte. Etwaige durch den Lieferanten beim Hersteller ausgehandelte Rabatte konnte der Lieferant als seinen Gewinn verbuchen. A. hatte mit seinen Praxen einen extremen Expansionskurs betrieben und sich damit vollständig übernommen. Als der Angeklagte Dr. H. im April 2010 zum Unternehmen stieß, war die H.-Gruppe praktisch insolvent. A. löste diese Liquiditätsprobleme im Tatzeitraum durch Betrugstaten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen und damit der Versichertengemeinschaft. Die Taten beging er in zweierlei Weise: Er vereinnahmte über eine unzulässige stille Beteiligung hundertprozentiger Tochtergesellschaften seiner H. KGaA an der P. GmbH 95 % der durch seine eigenen ärztlichen Sprechstundenbedarfsverordnungen generierten Gewinne. Hiermit verstieß er gegen § 128 Abs. 2 und Abs. 6 SGB V, wonach es Leistungserbringern (also etwa Apotheken und Großhändlern), verboten ist, Vertragsärzte gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit Kontrastmitteln zu beteiligen oder solche Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verordnung von Kontrastmitteln zu gewähren. Insgesamt entstand bereits hierdurch ein Schaden von über zwei Millionen Euro. Außerdem geschah genau das, was das Gesetz in § 128 SGB V verhindern will: A. ließ sich von dem Anreiz der eigenen Gewinnbeteiligung leiten und sorgte dafür, dass zu viele Kontrastmittel bestellt wurden. Obgleich eigentlich nur ein Quartalsbedarf vorgehalten werden durfte, bestellte A. deutlich mehr, im Tatzeitraum etwa doppelt so viel, wie die Praxen eigentlich benötigten. Dies machte die Anmietung externer Lagerräume erforderlich, in denen am Ende des Tatzeitraumes zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnete Kontrastmittel im Wert von über 16 Millionen Euro lagerten. Der Schaden, den die Angeklagten mit zu verantworten haben, beträgt hier noch einmal acht Millionen Euro. Die Angeklagten erkannten die Rechtswidrigkeit der Beteiligungskonstruktion und wussten, dass A. Übermengen verordnete. Gleichwohl wirkten sie am Tatgeschehen mit: Der Angeklagte Dr. S. schloss entgegen 128 Abs. 2 SGB V Verträge über eine stille Beteiligung der Beteiligungsgesellschaften an seiner P. GmbH und reichte in insgesamt 36 Fällen jeweils zahlreiche bemakelte Verordnungen bei den Krankenkassen zur Erstattung ein. In den Fällen, in denen Verordnungen A.s zugrunde lagen, leistete er durch die Einreichung der bemakelten Verordnungen bei den Krankenkassen einen wesentlichen Tatbeitrag, indem er die die Auszahlung veranlassenden Mitarbeiter der Krankenkassen darüber täuschte, dass die abgerechneten Kosten tatsächlich und endgültig angefallen seien und nicht durch dem Arzt über die stille Beteiligung gewährte Rückvergütungen gemindert sind. Er war daher für jeden Fall, in dem er Verordnungen A.s bei den Kassen einreichte, als sein Mittäter zu bestrafen. In den Fällen, in denen er Verordnungen anderer Ärzte des Konzerns bei den Krankenkassen einreichte, leistete er, soweit diese sich auf tatsächlich nicht benötigte Übermengen bezogen, durch jede Einreichung eine Beihilfe zum entsprechenden weiteren Betrug A.s, da er hinsichtlich der Übermengen keine eigene Erklärung abgab. Die die Auszahlung veranlassenden Mitarbeiter der Krankenkassen irrten sich aufgrund der Täuschungen A.s und Dr. S.s, indem sie aufgrund der jeweiligen konkludenten Erklärungen annahmen, es bestehe keine unzulässige Beteiligung A.s an den Gewinnen Dr. S.s und den Verordnungen läge ausschließlich tatsächlicher Bedarf an Kontrastmittel zugrunde. Sie verfügten anschließend irrtumsbedingt über das Vermögen der Kassen, indem sie die Bezahlung der Rechnungen Dr. S.s veranlassten. Der Angeklagte Dr. H. gründete die Beteiligungsgesellschaften und ließ sich jeweils zu deren Geschäftsführer bestellen. Er schloss die Verträge über die stillen Beteiligungen mit Dr. S. und leitete die Gewinne aus den Beteiligungen entsprechend den ebenfalls von ihm geschlossenen Gewinnabführungsverträgen an die H. KGaA weiter. Außerdem stellte er - wodurch er A. in seinem Tatenschluss fortwährend bestärkte - die zu erwartenden Gewinne regelmäßig in die Finanz und Liquiditätsplanung des Konzerns sein, dem ohne diese, wie er wusste, die Insolvenz drohte. Er leistete hierdurch eine einheitliche Beihilfe zu den einzelnen Betrugstaten A.s. 2. Beweiswürdigung im Überblick Beide Angeklagten haben die objektiven Tatumstände im Wesentlichen eingeräumt, sich im Kern jedoch beide damit verteidigt, aufgrund der rechtlichen Beratung durch Anwälte von der Rechtmäßigkeit der gewählten Beteiligungskonstruktion ausgegangen zu sein sowie von den Übermengenbestellungen A.s nichts gewusst zu haben. a. Beweiswürdigung Dr. S. Der Angeklagte Dr. S. kannte seiner eigenen Einlassung nach im Ausgangspunkt die gesetzliche Wertung des § 128 Abs. 2 SGB V. Dementsprechend entgegnete er A., als dieser an ihn mit dem Ansinnen der stillen Beteiligung herantrat, spontan sinngemäß, dass ihm dies als Arzt doch verboten sei. Obwohl er in der Folge über die pauschale Behauptung der Rechtmäßigkeit des Konstrukts durch den von A. mitgebrachten Rechtsanwalt H. hinaus keine belastbaren Argumente zu hören bekam, warum das geplante Vorgehen keinen Gesetzesverstoß darstellen sollte, wirkte er an der weiteren Tatausführung wie geschildert mit. Hinsichtlich der Kenntnis von den bestellten Übermengen beruhen die Feststellungen der Kammer im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des Hausmeisters W., der bekundet hat, die immensen Lagerbestände in den externen Lagerräumen seien von Dr. S. persönlich verwaltet worden. Dr. S. hatte die riesigen Mengen also buchstäblich vor Augen und konnte sich der Erkenntnis nicht verschließen, dass A. im Übermaß orderte. b. Beweiswürdigung Dr. H. An den Angeklagten Dr. H. hatten A. und der ihn damals beratende Rechtsanwalt R. bereits im Jahr 2010 im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit dem vorherigen Kontrastmittellieferanten, der G. P. GmbH, die Idee einer Partizipation an den Gewinnen im Wege einer stillen Beteiligung herangetragen. Dr. H. hatte sofort Bedenken, die von dem von ihm eingeschalteten Rechtsanwalt M. bestätigt wurden. Belastbare Gegenargumente für eine Rechtmäßigkeit des Vorgehens bekam auch Dr. H. nicht zu hören. Es kam in der Folge zu einer Kooperation mit der G. P. unter etwas abgewandelten Bedingungen. Im Frühjahr 2011 beendete die G. P. GmbH aufgrund rechtlicher Bedenken die Zusammenarbeit. Diese Bedenken gelangten zur Überzeugung der Kammer auch Dr. H. zu Ohren. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Schriftverkehr zwischen den beteiligten Anwälten sowie aus dem Umstand, dass Dr. H. im Rahmen der Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der G. P. GmbH für die H. faktisch auf ca. 1,3 Millionen Euro verzichtete, die der H. bei einer legalen Zusammenarbeit noch zugestanden hätten. Für diesen Verzicht gibt es keine betriebswirtschaftlich nachvollziehbaren Gründe. Sie können allein in dem Wissen um die Rechtswidrigkeit der Zusammenarbeit und der Sorge vor Entdeckung gefunden werden. Vertrauen in die Beteuerungen der beteiligten Anwälte konnte Dr. H. nun nicht mehr haben, neue Argumente bekam er nicht zu hören. Er handelte daher bei der nun folgenden Kooperation zu den ursprünglich einmal angedachten Bedingungen einer stillen Beteiligung mit der P. GmbH zur Überzeugung der Kammer im Wissen um die Rechtswidrigkeit auch dieser Konstruktion. Dr. H. wusste auch von den Übermengen-Bestellungen. Dr. H. war sich der Möglichkeit A.s, durch sein eigenes Verordnungsverhalten Gewinne zu generieren, bewusst. Außerdem kannte er als kaufmännischer Geschäftsführer so gut wie kein anderer die finanzielle Bedrängnis des Konzerns. Es stand für ihn sogar fest, dass die H.-Gruppe ohne die Einkünfte aus der stillen Beteiligung in Schwierigkeiten geraten würde. Die Motivlage für A., mehr Kontrastmittel zu bestellen als nötig, lag für den Angeklagten Dr. H. also auf der Hand. Hinzu kam, dass er A.s Charaktereigenschaften einzuschätzen gelernt hatte und daher wusste, dass dieser sich um Konventionen nicht scherte. Des Weiteren unterzeichnete Dr. H. persönlich die Mietverträge über die externen Lagerräume und wurde nach den glaubhaften Angaben der Zeugin Kü. mehrfach auf die hohen Mengen an Kontrastmitteln angesprochen mit den Worten, das sei doch „Betrug". Er entgegnete nach den glaubhaften Angaben der Zeugin hierauf, dies sei so, aber man brauche das Geld. Bei einer Gesamtschau dieser Beweisanzeichen hat die Kammer dem Angeklagten Dr. H. seine Einlassung nicht geglaubt, er habe von der Bestellung von Übermengen durch A. keine Kenntnis gehabt. II. Zu den Personen der Angeklagten hat die Kammer aufgrund der Angaben der Angeklagten sowie der Bundeszentralregisterauszüge folgende Feststellungen getroffen: 1. Dr. T. S. Der Angeklagte Dr. T. S. wurde 1949 in G. geboren, wo seine Eltern als aus Schlesien Vertriebene bei Verwandten untergekommen waren. Er kam als drittes Kind seiner Eltern zur Welt. Die Familie ging nach H., wo ein Onkel des Angeklagten lebte. 1968 bestand Dr. S. in H. das Abitur und studierte anschließend nach einer Zeit als Apothekerpraktikant P.zie. Mit 24 Jahren wurde er Apotheker. Dr. S. promovierte er an der Universität B. und war während dieser Zeit als wissenschaftlicher Assistent beschäftigt. 1980 lernte er seine heutige Frau kennen, 1983 kaufte er mit einem Kredit die R.-Apotheke in A., seit 1984 ist er verheiratet. Er hat vier heute volljährige Kinder. 1999 gründete er zusätzlich zur Apotheke einen Arzneimittelgroßhandel, die heutige P. GmbH, die zunächst unter S. GmbH firmierte. Dr. S. lebt heute in bescheidenen Vermögensverhältnissen. Inhaberin der Apotheke ist heute seine mittlerweile getrennt von ihm lebende Ehefrau. Aufgrund der gegen ihn vollstreckten Untersuchungshaft konnte er nicht Inhaber bleiben. Die P. GmbH wirft derzeit keine Erlöse ab. Der Angeklagte Dr. S. ist wie folgt vorbestraft: Am 26.10.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht A. wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 50,- Euro Geldstrafe (Az. 759 Js 30356/05 Cs 305/05). Am 30.07.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht H. wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,- Euro Geldstrafe (Az. 249 Ds 327/09 = 7431 Js 11676/09). Am 07.03.2011 verurteilte ihn das Gericht in K./ K. wegen Zollhinterziehung zu 10 Monaten Freiheitsstrafe und setzte die Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aus (Az. K-42/11). Dr. S. hatte hier Zytostatika nicht verzollt, die er mit seinem PKW nach A. verbringen wollte. 2. Dr. M. H. Der 1957 in H. geborene Angeklagte Dr. M. H. legte 1977 das Abitur ab und war danach Soldat auf Zeit, zuletzt im Range eines Oberleutnants der Reserve. Ende 1979 nahm er das Studium der Wirtschaftswissenschaften auf und erwarb Ende 1982 an der Universität H. den Grad eines Diplom-Ökonoms. 1983 nahm er das Studium der Wirtschafts- und Politikwissenschaften mit dem Ziel der Promotion auf. Zeitgleich nahm er seine erste berufliche Tätigkeit auf bei der damaligen K. C. AG, die später von der belgischen S.- Gruppe erworben wurde. Er durchlief hier eine klassische kaufmännische Laufbahn und war zuletzt Direktor der Konzernrevision. Die Firma hatte zu diesem Zeitpunkt 2000 Mitarbeiter. 1993 wechselte er zur Deutschen B. in O. und wurde dort kaufmännischer Vorstand für den Bereich Textilmaschinen. 1997 wurde er kaufmännischer Vorstand der P. T. AG, einem Telekommunikationsunternehmen, welches später von der N.P. AG erworben wurde. Dr. H. wurde bei diesem mittelständischen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von 700 Millionen Euro Vorstandsvorsitzender. 2002 wechselte er als Sprecher des Vorstands zur m.I. AG, einem auf RFID-Technik spezialisierten Unternehmen. Diese Tätigkeit übte er bis Ende 2009 aus, bevor er im Frühjahr 2010 Finanzvorstand der H. KGaA wurde. Der Angeklagte Dr. H. lebt in saturierten Vermögensverhältnissen, ist kinderlos verheiratet mit einer Finanzbeamtin und Eigentümer einer selbstbewohnten Immobilie bei H.. Er ist nicht vorbestraft. III. Zur Sache hat die Kammer im Einzelnen den folgenden Sachverhalt festgestellt: 1. Der H.-Konzern a. Prof. A. Der gesondert Verfolgte Prof. Dr. W. A. wurde 1956 in D. geboren. Von 1975 bis 1977 studierte er Physik, Philosophie und Kunstgeschichte an der Universität in M. und ab 1976 zudem Humanmedizin an den Universitäten M., B., D. und A.. Nach Abschluss seines Studiums arbeitete er von 1982 bis 1990 als Assistenzarzt an den Universitätskliniken K. und M., der Klinik der R.- W. T. H. (RWTH) A. sowie der U. o. C. in S. F.. In dieser Zeit promovierte er im Jahr 1983 an der RWTH und schloss im Jahr 1990 erfolgreich eine Weiterbildung zum Facharzt für Radiologie ab. Anschließend war er bis in das Jahr 1992 als Oberarzt an der R.-V.-Klinik der Freien Universität in B. tätig. 1992 erwarb er den weiteren Titel eines Facharztes für Neuroradiologie. Im Anschluss an den Aufenthalt in S. F. erhielt er die Gelegenheit, sich bei Prof. Dr. H.-K. B. an der Universität B. mit einer Arbeit über die Magnetresonanztomographie (MRT) des Herzens zu habilitieren. Die Arbeitsergebnisse für die von ihm verfasste Habilitationsschrift brachte er von seinem Aufenthalt in den USA mit. Wenige Wochen vor Abschluss des bis dahin erfolgreich verlaufenen Habilitationsverfahrens - es fehlte nur noch die Probevorlesung - brach er das Verfahren im Jahr 1993 aus eigenem Antrieb und zur Überraschung seines Habilitationsbetreuers Prof. Dr. B. ab, um in die radiologische Praxis der Frau Dr. G. in H.-B. einzusteigen. Den Titel eines Professors ehrenhalber verlieh ihm schließlich im Jahr 2007 die H. f. A. W. in H. (HAW). Die radiologische Praxis in H.-B. hatte Frau Dr. G. im Jahr 1992 gegründet. Die Praxis war auf drei Kassenarztsitze ausgelegt, die beiden weiteren Partner nahmen jedoch im Zeitpunkt der Erteilung der Kassenzulassungen Abstand von dem Vorhaben der Gründung einer Gemeinschaftspraxis. Frau Dr. G. benötigte daher dringend einen neuen Partner und kam nach Gesprächen mit verschiedenen interessierten Radiologen in Kontakt mit Prof. A.. Dieser sah in seinem Einstieg in die Gemeinschaftspraxis eine so günstige Gelegenheit, dass er darüber das fast beendete Habilitationsverfahren abbrach. Seinen späteren Mitarbeitern gegenüber zeigte A. sich oft sprunghaft, autoritär, cholerisch und undurchschaubar. Viele der Mitarbeiter empfanden Druck und Angst. A. scherte sich nicht um gesellschaftliche und soziale Normen und Konventionen. Nach außen hin präsentierte und charakterisierte er sich selbst als „rulebreaker", als jemand, der im ärztlichen Bereich bei aller fachlichen Expertise nicht seriös-zurückhaltend und konservativ auftritt, sondern innovativ betriebswirtschaftlich denkt und dabei neue und ungewöhnliche Wege geht, um sein Imperium expandieren zu lassen. b. H. BAG Frau Dr. G. und Prof. A. führten die Praxis bis in das Jahr 2001 als Gemeinschaftspraxis. Frau Dr. G. war intern für das Personal zuständig, A. kümmerte sich im Rahmen der vereinbarten Aufgabenteilung um die betriebswirtschaftlichen Fragen. Anfang der 2000er- Jahre begann A. einen Expansionsprozess, der in der Insolvenz Anfang 2013 sein Ende finden sollte. Es waren zusätzliche MRT- und Computertomographie (CT)-Geräte angeschafft worden, die bald nicht mehr kostendeckend von zwei Ärzten allein ausgelastet werden konnten. A. kümmerte sich in Absprache mit Frau Dr. G. um die Akquise weiterer Ärzte. Im Oktober 2001 stieß zunächst Prof. Dr. P. St. zur Praxisgemeinschaft. Ab April 2003 trat organisatorisch an die Stelle der alten Gemeinschaftspraxis eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) der drei Ärzte unter dem Namen H. BAG. Im Lauf der Jahre 2003 bis 2010 stießen zahlreiche weitere, wechselnde Ärzte mit eigenem Vertragsarztsitz zur BAG, die gesellschaftsrechtlich in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der H. GbR, verfasst war. Ende 2009 gehörten zur H. GbR neben A., St. und Frau Dr. G. die Ärzte Dr. Di., Dr. Bo. und Dr. Si. sowie - ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen - die Ärzte Dr. S. und Dr. V.. Bis 2009 waren außerdem unter anderem durch die Übernahme von Radiologieabteilungen verschiedener Krankenhäuser weitere Praxisstandorte hinzugekommen. c. Umstrukturierung aa. Ab dem Frühjahr 2009 begann A., die Umstrukturierung der BAG in eine Holding voranzutreiben. Sein Ziel war es, wirtschaftlich alleiniger Inhaber der H. zu werden und weiter zu expandieren. Außerdem erhofften sich die Gesellschafter durch die Umwandlung der BAG in ein medizinisches Versorgungszentrum in Form der GmbH mehr Flexibilität beim Einsatz der Ärzte an den verschiedenen Standorten. Unterstützt wurde A. bei seinen Planungen von den D.er Rechtsanwälten S. S. (SSP S.) und St. D. ( D.). A. selbst entwickelte in Bezug auf sein Unternehmen ungewöhnliche Größenideen. Erklärtes Ziel A.s war der Aufbau eines bundesweit agierenden und führenden Radiologiekonzerns mit den vier Untergesellschaften N., S., O. und W.. Darüber hinaus gab er zu verstehen, auf Dauer auch international expandieren zu wollen. Begonnen werden sollte mit der in Norddeutschland ansässigen N.. Hierzu gründete bzw. übernahm A. diverse neue Gesellschaften und kaufte die Gesellschafteranteile der übrigen GbR-Mitglieder zu vergleichsweise hohen Preisen auf. Frau Dr. G. zahlte er für ihren Anteil an der GbR vier Millionen Euro, Herrn Dr. Di. und Herrn Dr. Bo. jeweils 1,5 Mio. Euro sowie Herrn Dr. Si. 500.000,- Euro. Insgesamt nahm er für die Auszahlung der Altgesellschafter einen Kredit über 9 Millionen Euro auf. Die Ärzte übertrugen im Gegenzug nicht nur ihre Gesellschafteranteile auf A., sondern verzichteten auch gegenüber dem Zulassungsausschuss für Ärzte auf ihre Zulassungen als Vertragsärzte zugunsten ihrer lebenslangen Anstellung in den von A. neu gegründeten Medizinischen Versorgungszentren. Die letzten Übertragungen erfolgten mit Wirkung zum 01.04.2010. bb. Parallel zu den im Dezember 2009 abgeschlossenen Verhandlungen mit den Altgesellschaftern baute A. mit Unterstützung der Rechtsanwälte D. und S. ein Firmenkonstrukt auf, das sich wie folgt zusammensetzte: Am 19.08.2009 erwarb A. die R. Z. V V GmbH als alleiniger Gesellschafter und benannte sie in N. Radiologie Beteiligungs-GmbH (im Folgenden: Beteiligungs-GmbH) um. Geschäftsführer waren zunächst A. und Rechtsanwalt D.. Zeitgleich übernahm die Beteiligungs-GmbH unter Umbenennung der übernommenen Gesellschaft in N. Radiologie Geschäftsführungs-GmbH (im Folgenden: Geschäftsführungs-GmbH) die R. Z. V V GmbH. Geschäftsführer waren auch hier zunächst A. und Rechtsanwalt D.. Unter Einsetzung dieser beiden GmbHs als persönlich haftende Gesellschafterinnen gründete A. am selben Tag die N. Radiologie Gesellschaft mbH & Co. KGaA, die zunächst zum 25.11.2009 in N. N. Radiologie Gesellschaft mbH & Co. KGaA, zum 14.12.2011 in H. Radiologie Gesellschaft mbH & Co. KGaA und am 20.01.2012 in H. Radiologie GmbH & Co. KGaA (im Folgenden für alle H. KGaA) umbenannt wurde. Einzelvertretungsberechtigte Gesellschafterin war zunächst nur die Geschäftsführungs-GmbH, ab dem 23.03.2010 auch die Beteiligungs-GmbH. Alleiniger Kommanditaktionär der H. KGaA war von der Gründung bis zur Insolvenz Prof. A.. Vorsitzender des Aufsichtsrats wurde Rechtsanwalt S.. Zum 18.07.2011 wurden Mitglieder des Aufsichtsrates die Rechtsanwälte Dr. M. (als Vorsitzender), Dr. H. und Dr. Hü.. Des Weiteren gründete A. am 31.08.2009 die H. Radiologie GmbH, am 10.12.2009 umbenannt in M. Medizinisches Versorgungszentrum H. Radiologie GmbH (im Folgenden M. I GmbH), deren alleiniger Gesellschafter und zunächst auch Geschäftsführer A. war. Gegenstand dieses Unternehmens war der Betrieb eines oder mehrerer medizinischer Versorgungszentren. Hauptbetriebsstätte des Unternehmens war die Praxis-Klinik am alten BAG-Standort A. H....straße XX in (PLZ) H. (Betriebsstättennummer [BSNR] bei der Kassenärztlichen Vereinigung [KV] H.: 0...8). Außerdem bestanden mit Genehmigung der jeweils örtlich zuständigen KV Nebenbetriebsstätten der M. I GmbH an folgenden Standorten: - B. Krankenhaus, G....weg , (PLZ) H. (KV H., BSNR 0....8) - T. Krankenhaus, K...str.. , (PLZ) H. (KV H., BSNR 0....8) - J.-Krankenhaus, A. R. B. , (PLZ) G. (KV S.- H., BSNR 0....0) - C. E.-J. Klinik, H.-L.-Str. , (PLZ) D. (KV N., BSNR 1....0) - K. Klinik, V. d. M...tor , (PLZ) B. (KV M.- V., BSNR 7....0 - Belegärztliche Nebenbetriebsstätte der Praxis-Klinik B., A. H...str. XX, (PLZ) H. (KV H., BSNR 0....8) Am 02.09.2009 gründete A. in M., B., die europäische Aktiengesellschaft H. Radiology N. SE mit einem Grundkapital von 120.000,- €in Stückaktien, deren alleiniger Inhaber er blieb. Organe der Gesellschaft waren die Hauptversammlung der Aktionäre und der Verwaltungsrat. Als Mitglied des Verwaltungsrates war neben A. Rechtsanwalt D. eingesetzt. Am 20.11.2009 übernahm A. wiederum als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer unter späterer Neubenennung zum 21.05.2010 in M. Medizinisches Versorgungszentrum H. Radiologie II GmbH (im Folgenden M. II GmbH) die A. XXX. V V GmbH. Wie die M. I GmbH hatte die M. II GmbH ihre kassenarztrechtliche Hauptbetriebsstätte in der Praxis-Klinik, A. H....straße XX, (PLZ) H. (KV H., BSNR 0....8). Genehmigte Nebenbetriebsstätten der M. II GmbH bestanden an folgenden Standorten: - B. Krankenhaus, G....weg XX, (PLZ) H. (KV H., BSNR 0...8) - T. Krankenhaus, K...str.. XX, (PLZ) H. (KV H., BSNR 2...8) - J.-Krankenhaus, A. R. B. X, (PLZ) G. (KV H., BSNR 1....0) Zum 27.07.2010 übernahm die M. I GmbH, deren alleiniger Gesellschafter A. war, die Geschäftsanteile A.s an der M. II GmbH. Am 01.02.2010 gründete A. als alleiniger Gesellschafter, auch eingetragen als Geschäftsführer, die M. Medizinisches Versorgungszentrum N. H. GmbH mit Sitz am P. XX in H.. Weiterer einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer war zunächst Rechtsanwalt D.. All bisher genannten Gesellschaften wurden entweder direkt in das H. Handelsregister eingetragen oder, mit Ausnahme der SE (diese erst zum 30.09.2010), spätestens zum 21.10.2009 dorthin umgetragen. Am 01.02.2010 gründete A. außerdem als alleiniger Gesellschafter die M. Medizinisches Versorgungszentrum für Bilddiagnostik N. GmbH (im Folgenden M. N. GmbH), die M. Medizinisches Versorgungszentrum für Bilddiagnostik E. GmbH und die M. Medizinisches Versorgungszentrum für Bilddiagnostik F. GmbH, jeweils mit Sitz und Handelsregistereintrag in den benannten Städten. Geschäftsführer waren auch hier zunächst jeweils A. und Rechtsanwalt D.. Die M. N. GmbH führte nur eine Betriebsstätte an ihrem Sitz in der R. Str. X-XX, (PLZ) N. (KV S.- H., BSNR 1....0). Der Standort F. wurde am 19.10.2010 nach H. verlegt und gleichzeitig in R. Vermietungsgesellschaft mbH umbenannt. Weitere Medizinische Versorgungszentren gründete A. jeweils mit Gesellschaftsvertrag vom 04.09.2012, diese wurden aber gegenüber den Krankenkassen nicht mehr aktiv: M. Medizinisches Versorgungszentrum H. Radiologie III GmbH M. Medizinisches Versorgungszentrum H. Radiologie IV GmbH H. M. Medizinisches Versorgungszentrum an der Diagnoseklinik H. GmbH cc. Daneben führte A. auch die BAG nach dem Ausscheiden der übrigen Vertragsärzte ab dem 01.04.2010 fort, ab diesem Zeitpunkt gemeinsam mit seinem akademischen Lehrer Prof. Dr. H.-K. B.. Die neu zusammengesetzte BAG nahm unter dem Dach der H.-Gruppe ebenfalls weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teil. dd. Die Medizinischen Versorgungszentren und die BAG waren gesellschaftsrechtlich nicht direkt mit der H. KGaA verbunden, sondern nur indirekt über den gemeinsamen Inhaber A.. Es bestanden jedoch Gewinnabführungs- und Konzernumlageverträge zwischen den Gesellschaften. Die KGaA fungierte als Verwaltungsgesellschaft, während in den M.s und der BAG das operative Geschäft stattfand. Handelsrechtlich wurden die Gesellschaften als so genannter „Als-ob-Konzern" behandelt. ee. Nahezu zeitgleich mit der Ablösung der Altgesellschafter hatte der überaus ungeduldig agierende und auf schnelles Wachstum ausgerichtete A. auch seine Expansionspläne weiterverfolgt und am 15.01.2010 namens der H. KGaA einen Geschäftsanteilskauf- und Übertragungsvertrag mit Dr. med. B. Dö. aus M. über die Diagnoseklinik M..de GmbH (im Folgenden DKM) geschlossen, eine radiologische Praxisklinik in der A...straße XXX in (PLZ) M.. Der Kaufpreis betrug 12,8 Millionen Euro. Die Übernahme der Geschäftsanteile durch die H. KGaA erfolgte zum 15.04.2010. Geschäftsführer der DKM blieb bis Ende 2011 der vormalige alleinige Gesellschafter Dr. Dö., ab Juli 2010 trat Prof. A. als weiterer einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer hinzu. Die DKM ihrerseits war seit dem 19.07.2007 alleinige Gesellschafterin der C. GmbH welche mit der DKM als herrschender Gesellschaft unter dem 19.11.2008 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen hatte. Die DKM wiederum schloss mit der H. KGaA mit Wirkung ab 01.10.2010 einen Ergebnisabführungsvertrag. ff. A. plante außerdem den Aufbau einer großen Diagnoseklinik im Gebäude der Alten Oberpostdirektion am S...platz in H.. Hierfür hatte er am 30.06.2011 die Diagnoseklinik H. GmbH gegründet. Die Eröffnung der Privatklinik war zunächst für den Herbst 2012 geplant. Hierzu kam es aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch über das Vermögen der Diagnoseklinik H. GmbH am 06.12.2012 nicht mehr. Die Vorbereitungen waren jedoch bereits weit vorangeschritten, allein die Umbaukosten beliefen sich zuletzt auf sechs Millionen Euro statt zunächst geplanter zwei Millionen. Außerdem waren bereits hochmoderne Diagnosegeräte geleast und in das hierfür eigens baulich verstärkte Gebäude geschafft worden sowie diverse renommierte Ärzte verschiedener Fachrichtungen verpflichtet worden. gg. Im Tatzeitraum zwischen Juli 2011 und Dezember 2012 nahmen an der vertragsärztlichen Versorgung in Norddeutschland die M. I GmbH, die M. II GmbH, die M. N. GmbH und die BAG mit ihren haupt- und Nebenbetriebsstätten teil. Folgende Ärzte waren dort im Tatzeitraum jeweils tätig: 2. Vortatgeschehen a. Eintritt des Angeklagten Dr. H. in den H.-Konzern aa. Zwischen A. und Rechtsanwalt D. kam es in der Folge zum Zerwürfnis, welches mit der Niederlegung aller Ämter durch D. in den Gesellschaften des H.-Konzerns am 08.04.2010 endete. Rechtsanwalt S. kannte den Angeklagten Dr. H. aus dessen vorheriger Tätigkeit und brachte A. in Kontakt mit ihm als möglichem Nachfolger von D.. Dr. H. prüfte das ihm von A. unterbreitete Angebot anhand der ihm vorgelegten Geschäftsunterlagen für das Jahr 2009 und trat am 15.04.2010, dem Tag der Übernahme der DKM, als Chief Financial Officer (CFO) der KGaA in den H.-Konzern ein, formell zunächst nur als Geschäftsführer der Beteiligungs-GmbH und damit der KGaA. Als Gehalt wurde zunächst ein Betrag von 255.000,- Euro brutto p.a. vereinbart sowie eine Tantieme von mindestens 1 % des Betriebsergebnisses vor Steuern (EBITDA) p.a. bb. In Folge der Auszahlung der Altgesellschafter (neun Millionen Euro) und der Übernahme der DKM (12,8 Mio. Euro) war die H. KGaA zum Zeitpunkt des Konzerneintritts von Dr. H. in ernsthafte finanzielle Bedrängnis geraten. Die aufgenommenen Kredite waren dem Angeklagten Dr. H. vor seinem Eintritt in die H. nicht bekannt gewesen. Die finanzielle Schieflage des Unternehmens erkannte er jedoch sehr schnell nach seinem Amtsantritt. Im Einzelnen: aaa. Dem im April 2010 bestehenden Kreditvolumen von über 20 Millionen Euro standen in der Vergangenheit erzielte jährliche Umsätze von 8 bis 10 Millionen Euro gegenüber. Alle drei Monate musste knapp eine Million Euro allein an Zinsen aufgebracht werden. Bereits am 20.04.2010 erhielt der Angeklagte Dr. H. aufgrund ausstehender Zahlungen eine E-Mail der G. C. Bank, in welcher konstatiert wurde, dass dem gesondert Verfolgten A. in einem Gespräch ein Zahlungsaufschub lediglich im Zusammenhang mit dem Standort am T.- Krankenhaus gewährt worden sei. Weitere Zusagen seien durch Bankenvertreter nicht gemacht worden. Vielmehr habe A. seinerseits mündlich zugesichert, dass ausstehende Raten für März und April 2010 bis zum 23.04.2010 geleistet würden. Vorsorglich werde auf das außerordentliche Kündigungsrecht hinsichtlich des Darlehensvertrages hingewiesen, welches bei Zahlungsverzug bestehe. Man hoffe nunmehr auf eine kurzfristige Zahlung. Im Juni 2010 bestand eine Liquiditätslücke in Höhe von 1,4 Millionen Euro. Es standen im Juni 2010 Tilgungsraten der Bankendarlehen in Höhe von 635.000,- Euro an (225.000,- Euro A. Bank, 285.000,- Euro L...bank B.-W. [ L.], 125.000,- Euro G. C. Bank) sowie sonstige fällige Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 800.000,- Euro (300.000,- Euro Beraterhonorare, 500.000,- Euro Finanzamt M.), welche nicht bedient werden konnten. bbb. Der Angeklagte Dr. H. erkannte spätestens im Laufe des Mai 2010, dass es sich nicht wie von Rechtsanwalt S. zuvor dargestellt um ein ertrags- und liquiditätsstarkes Unternehmen mit perfekt aufgestelltem kaufmännischem Bereich handelte, sondern vielmehr die Zahlungsunfähigkeit für den Juni 2010 unmittelbar bevorstand und dann ein Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen. Außerdem wurde ihm sofort deutlich, dass ein kaufmännischer Bereich mit seriöser Finanz- und Liquiditätsplanung zuvor praktisch nicht existierte hatte. Daraufhin legte der Angeklagte Dr. H. zum 08.06.2010 das Geschäftsführermandat wieder nieder, blieb der H. im folgenden Sanierungsprozess jedoch auf Wunsch A.s sowie der Banken als Berater verbunden und nahm in dieser Funktion unter anderem an einer von ihm initiierten Bankenrunde am 15.06.2010 teil. Ergebnis der Gespräche mit den Banken war trotz wiederstreitender Interessen der einzelnen Banken ( A.Bank, L., G. C. und H. S...kasse [ H.]) eine vorübergehende Tilgungsaussetzung, welche die unmittelbare Insolvenzgefahr vorerst beseitigte. Parallel dazu betrieb Dr. H. seine Sanierungsbemühungen voran. Er setzte einen Einstellungs- und Ausgabenstopp durch, beendete kostenintensive Beratungsmandate und leitete einen partiellen Personalabbau ein. Zum 23.07.2010 wurde der Angeklagte Dr. H. erneut zum Geschäftsführer der Beteiligungs- GmbH bestellt. Im entsprechenden Nachtrag zum wieder in Kraft gesetzten Geschäftsführeranstellungsvertrag heißt es, dass „der Tätigkeitsumfang von Herrn Dr. H. - insbesondere angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation der N. N. Radiologie Gesellschaft mbH & Co. KGaA und der mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen - weitaus umfassender ist, als die Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsführeranstellungsvertrags am 15. April 2010 angenommen hatten. Aus diesem Grund soll die nach Maßgabe von § 4 des Geschäftsführeranstellungsvertrag geschuldete Vergütung in angemessenem Umfang erhöht werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der N. N. Radiologie Gesellschaft mbH & Co. KGaA und der mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen gebessert hat." Im Dezember 2010 vereinbarten die Parteien sodann rückwirkend ab 01.09.2010 ein Gehalt p.a. von 330.000,- Euro brutto sowie eine Tantieme von mindestens 2 % des EBITDA. Im September 2010 wurde Dr. H. jeweils zum weiteren Geschäftsführer der M. I GmbH, der DKM und der C. GmbH berufen sowie gemeinsam mit Rechtsanwalt S. Mitglied des Verwaltungsrates der H. Radiology N. SE. Nach der zeitgleich erfolgten Sitzverlegung der SE nach H. wurde Dr. H. auch als ihr geschäftsführender Direktor in das Handelsregister eingetragen. Weiterer Geschäftsführer der M. II GmbH wurde Dr. H. am 11.02.2011, der M. N. GmbH am 22.09.2011. cc. Im Zusammenhang mit den eingeleiteten Sanierungsbemühungen im Sommer 2010, die vorwiegend die Ausgabenseite betrafen, war allen Beteiligten und insbesondere A. und Dr. H. klar, dass daneben auch dauerhaft neue Ertragsquellen erschlossen werden mussten, sollte die H. wirtschaftlich überlebensfähig bleiben. Die legalen Möglichkeiten der Ertragsmaximierung waren jedoch nahezu ausgeschöpft. Die Öffnungszeiten waren bereits auf 6 bis 22 Uhr ausgedehnt worden, die Zuteilung weiterer renditeträchtiger Kassenarztsitze war nicht in Sicht. In dieser Situation traten spätestens im September 2010 A. und der ihn beratende Rechtsanwalt R. an den Angeklagten Dr. H. mit der Idee heran, illegale Gewinne im Zusammenhang mit dem für den Praxisbetrieb erforderlichen Bezug von Kontrastmitteln zu erwirtschaften. b. Kontrastmittel als Sprechstundenbedarf aa. Kontrastmittel werden in bestimmten Fällen im Rahmen bildgebender Untersuchungsmethoden wie MRT und CT zur besseren Darstellung anatomischer Strukturen eingesetzt und hierfür in den Blutkreislauf des Menschen injiziert. Sie zählen in Deutschland zu den verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 AMG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2b AMG. Da sie stets nur im Rahmen der entsprechenden radiologischen Untersuchungen Anwendung finden können, ist es Vertragsärzten gestattet, Kontrastmittel für die gesetzlich versicherten Patienten als so genannten Sprechstundebedarf (SSB) in den Praxisräumen vorzuhalten und die jeweils verbrauchten Mengen kalendervierteljährlich zulasten der Krankenkassen nachzuordern. Das Nähere regeln Sprechstundenbedarfsvereinbarungen (SSBV), die jeweils für das Gebiet eines Bundeslandes zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen geschlossen werden. Die Sprechstundenbedarfsvereinbarungen für H., N., S.- H. und M.- V. sahen bis zum Jahr 2014 jeweils vor, dass die zu Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit erforderliche Beschaffung der Grundausstattung der Praxis nicht als Sprechstundenbedarf bezugsfähig war und die erstmalige Verordnung von Sprechstundenbedarf deshalb erst zum Ende des ersten Abrechnungsquartals als Ersatzbeschaffung der in diesem Quartal verbrauchten Mittel vorgenommen werden durfte. Anschließend war der Sprechstundenbedarf grundsätzlich kalendervierteljährlich als Ersatz für zulässig verbrauchte Mittel zum Ende des ablaufenden Quartals oder zu Beginn des Folgequartals zu beziehen. Die Sprechstundenbedarfsvereinbarungen verpflichteten die Vertragsärzte, bei der Verordnung, dem Bezug und der Verwendung von Sprechstundenbedarf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Verordnung von Sprechstundenbedarf durch den Vertragsarzt hatte den Bedürfnissen seiner vertragsärztlichen Praxis zu entsprechen und musste zur Zahl der Behandlungsfälle in einem angemessenen Verhältnis bestehen. bb. Die Verordnung des Sprechstundenbedarfs zugunsten der eigenen Praxis erfolgte nach den Regeln der Sprechstundenbedarfsvereinbarungen durch den jeweiligen Vertragsarzt auf einem speziellen Sprechstundenbedarfsverordnungsvordruck oder einem allgemeinen Arzneiverordnungsblatt („Muster 16"). Dort waren unter anderem die Gesamtmenge und die Bezeichnung des Kontrastmittels, der Gesamtpreises, die Betriebsstättennummer, die lebenslange Arztnummer des Vertragsarztes (LANR), die Krankenkasse und das Ausstellungsdatum einzutragen. Die Verordnung war von dem verantwortlichen Vertragsarzt zu unterschreiben und mit dem Stempel der verordnenden Stelle zu versehen. Anschließend wurde die so ausgefüllte Verordnung an den Lieferanten oder direkt an den Hersteller weitergereicht. Zwar war der Arzt verpflichtet, möglichst kostengünstig zu beziehen, er durfte aber den Lieferanten (außer im Bereich der KV M.- V.) selbst auswählen, soweit nicht direkt beim Hersteller bestellt wurde. Der Lieferant bezog sodann von der Herstellerfirma die Kontrastmittel. Hierbei konnte er Rabatte aushandeln. Die Ware wurde sodann entweder direkt vom Hersteller oder über den Lieferanten an den Arzt geliefert. Der Lieferant rechnete mit dem Hersteller ab und reicht seine eigene Rechnung zusammen mit den zugehörigen ärztlichen Sprechstundenbedarfsverordnungen bei der Krankenkasse ein. Im Falle N.s konnte er auch die Rechnung erst dem Arzt stellen, der diese dann selbst einreichte. Soweit der Lieferant einen Mengenrabatt ausgehandelt hatte, musste er diesen nicht an die Krankenkassen weitergeben, sondern konnte seine Rechnung anhand der offiziellen Herstellerabgabepreise (HAP) stellen und die Differenz als seinen Gewinn verbuchen. Der Sinn dieser Regelung bestand - für alle Beteiligten erkennbar - darin, eine Existenzgrundlage für den Zwischenhandel zu schaffen. Die Kasse zahlte den Rechnungsbetrag an den Lieferanten aus. In M.- V. galt nur hinsichtlich des Sprechstundenbedarfs im Bereich der Kontrastmittel die Sonderregel, dass der Vertragsarzt den Lieferanten nicht selbst aussuchen durfte, sondern seine Sprechstundenbedarfsverordnungen der AOK N.O. einzureichen hatte, welche dann einen Leistungserbringer auswählte, mit dem vorab für jeweils bestimmte Kontrastmittel ein Vertrag geschlossen worden war. cc. Zur Vereinfachung bestanden jeweils für den Bereich einer KV Umlagevereinbarungen zwischen den Krankenkassen. Danach führte jeweils für den Bereich einer KV eine Stelle die gesamten Abrechnungen im Bereich des Sprechstundenbedarfs selbständig durch, indem sie die sachliche und rechnerische Prüfung und die Bezahlung der quartalsweise geltend gemachten Sprechstundenbedarfsrechnungen übernahm. Anschließend stellten sie die anfallenden Kosten wiederum quartalsweise den an der Sprechstundenbedarfsvereinbarung beteiligten Krankenkassen in Rechnung. Dies erfolgte auf Basis der von der jeweiligen KV für das abzurechnende Quartal gemeldeten Fallzahlen, die nach Zugehörigkeit der behandelten Patienten zu den Krankenkassen aufgeschlüsselt waren. In H. erfolgte die Abrechnung über die B. G., in N. über die Rezeptprüfstelle D...stadt, die insoweit treuhänderisch für die dortigen Krankenkassen tätig wurde, in S.- H. über die AOK N.W. und in M.- V. über die AOK N.O.. dd. In B.n galt eine andere Regelung. Die Abrechnung und Verordnung der Kontrastmittel erfolgte hier nicht als Sprechstundenbedarf. Der Ankauf erfolgte vielmehr direkt durch die Ärzte, denen dann im Rahmen der normalen Abrechnung der durchgeführten Untersuchung mit den gesetzlichen Krankenkassen jeweils ein Pauschalzuschlag für die Anwendung von Kontrastmitteln gewährt wurde. Dieses Modell wurde durch eine Neufassung der Sprechstundenbedarfsvereinbarung ab dem 01.01.2015 auch für den Bereich der KV H. übernommen. c. Kontrastmittelbeschaffung zu Zeiten der BAG aa. Bis zum Jahr 2007 kümmerte sich innerhalb der BAG allein A. um die Nachbestellung der Kontrastmittel. Die weiteren Vertragsärzte um Frau Dr. G. und Prof. St. waren mit dem Thema Kontrastmittel nicht befasst. A. bezog die Mittel direkt vom damaligen Hersteller S. (heute B. AG) sowie über den Arzneimittelgroßhandel des Angeklagten Dr. S., die P. Handelsgesellschaft mbH. Dr. S. führte seit 1984 die R. Apotheke Dr. T. S. e.K. in der M. Allee in (PLZ) A. sowie unter der gleichen Anschrift seit 1999 die P. Handelsgesellschaft mbH (bis 2000 unter der Firma S. Handelsgesellschaft mbH, im Folgenden: P.). bb. Zum Jahr 2007 führten die übrigen damaligen Gesellschafter der BAG um Prof. St. und Dr. Bo. einen Gesellschafterbeschluss herbei, wonach A. die Zuständigkeit für die Kontrastmittel entzogen werden sollte. Außerdem wurde ein Wechsel des Lieferanten angestrebt. Hintergrund für beide Vorhaben war der Wunsch insbesondere Prof. St.s nach mehr Transparenz im Bereich des Kontrastmittelbezugs. In die Absprachen zwischen A. und Dr. S. hatten die übrigen Ärzte bis dahin keinen Einblick gehabt. St., der 25 Prozent der Gesellschaftsanteile hielt und der in menschlicher und fachlicher Hinsicht von A. enttäuscht war, stellte zu jener Zeit einen selbstbewussten innerbetrieblichen Gegenspieler A.s dar. Ende 2008 entschied St. jedoch letztlich, die H. zu verlassen, und kündigte den Gesellschaftervertrag zum 31.12.2009. Für A. war das das Startsignal, auch die übrigen Gesellschafter auszuzahlen und die alleinige Inhaberschaft anzustreben, um den Expansionskurs ungestört von der Mitsprache der Mitgesellschafter fortsetzen zu können. Zuvor waren jedoch auf Basis des herbeigeführten Gesellschafterbeschlusses von Anfang 2007 bis Mitte 2010 innerhalb der BAG vor allem die Ärzte Prof. Dr. St. (bis zu seinem Ausscheiden Ende Dezember 2009) und Dr. Bo. für die Bedarfsermittlung und Nachbestellung der Kontrastmittel zuständig. Bo. und St. führten hierfür Listen mit den in einem Quartal durchgeführten Untersuchungen, ermittelten unter Nutzung der Abrechnungsdaten der KV den Anteil der hiervon unter Verwendung von Kontrastmitteln durchgeführten Untersuchungen und legten im Rahmen der Bedarfsermittlung die für die unterschiedlichen Untersuchungen üblicherweise verwendeten Kontrastmitteldosen der Bedarfsermittlung zugrunde. Parallel dazu ließen sie die Medizinisch-technischen Radiologieassistentinnen (MTRA) regelmäßige Inventuren durchführen, um auch auf diese Weise zu ermitteln, wie hoch der Verbrauch und der Bedarf an Nachbestellungen waren. Die erforderlichen Sprechstundenbedarfsverordnungen stellten Dr. Bo. und Prof. St. sodann für den gesamten Bedarf der BAG jedenfalls an den Standorten A. H....straße und am B.- Krankenhaus jeweils auf den eigenen Namen und die eigene LANR aus. Dabei hatten sie die Zuständigkeit nach Standorten untereinander aufgeteilt. Auf die Namen und LANR anderer Ärzte stellten sie für den von ihnen ermittelten Gesamtbedarf keine Verordnungen aus. An einigen Nebenbetriebsstätten - etwa in D. - stellten die dort jeweils eingesetzten Ärzte die Sprechstundenbedarfsverordnungen aus, die ihnen die vor Ort tätigen MTRA aufgrund des von ihnen ermittelten Bedarfs vorbereitet hatten. Die aufgrund des vor Ort ermittelten Bedarfs von den dortigen Ärzten unterschriebenen Verordnungen wurden sodann zur Hauptbetriebsstätte in die A. H....straße gesandt, von wo aus die Bestellungen veranlasst wurden. cc. Bis zum 2. Quartal 2007 wurden die Kontrastmittel auch unter der Verantwortung von Prof. St., Dr. Bo. und den Ärzten an den Nebenbetriebsstandorten noch über die P. von Dr. S. bezogen. Danach wechselten die Ärzte zum Lieferanten R.-P. GmbH & Co. KG mit dem Geschäftsführer E.. Im Zusammenhang mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung monierte Dr. S. gegenüber A. nicht bezahlte Rechnungen aus dem 2. Quartal 2007. Diese hatten die Lieferung von Kontrastmitteln an die H. für Privatpatienten zum Gegenstand. Für Privatpatienten hielt die BAG ebenfalls wie allgemein üblich Kontrastmittel vor. Dieses wurde zunächst von der Praxis erworben und dann dem Privatpatienten mit der Behandlung in Rechnung gestellt, welcher es dann wiederum von seiner privaten Krankenkasse erstattet erhielt. Wegen dieser unbezahlten Rechnungen kam es zu einem Treffen zwischen Dr. S. und A., zu dem A. einen Stapel Sprechstundenbedarfsverordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenkassen im Gegenwert der unbezahlten Privatrechnungen mitbrachte und Dr. S. nahe legte, diese bei den Kassen zum Zweck der Täuschung einzureichen und so im Wege des Betrugs von den gesetzlichen Krankenkassen einen Ausgleich für die unbezahlten Privatrechnungen zu erhalten. Dr. S. lehnte dies ab, wodurch es zum Streit zwischen den beiden kam, welcher mit einem durch A. ausgesprochenen Hausverbot für Dr. S. endete. Dr. S. nahm den Streit allerdings nicht zum Anlass, A.s Verhalten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Vielmehr bewahrte er eine Diskretion, die A. möglicherweise späterhin dazu verleitete, auf Dr. S. zurückzukommen. dd. Zu einem späteren Zeitpunkt übernahm die F. P. Handelsgesellschaft mbH die Lieferung der Kontrastmittel. Hierbei handelte es sich um ein P.großhandelsunternehmen, welches die damalige Lebensgefährtin des Aufsichtsratsvorsitzenden S., M. M., gegründet hatte und als Geschäftsführerin führte. Die Herstellerfirma G., welche die Kontrastmittel Dotarem, Telebrix, Xenetix, Lumirem und Artirem vertrieb und seinerzeit massiv in den deutschen Markt drängte, gewährte den Großhändlern ca. 60 Prozent Rabatt auf den Herstellerabgabepreis, welchen diese aufgrund der Erstattung des vollen Herstellerabgabepreises durch die Krankenkassen als Gewinn verbuchen konnten. Dies war Rechtsanwalt S. ebenso wenig verborgen geblieben wie Prof. A., bei dem dies ebenfalls Begehrlichkeiten weckte. d. Illegales Geschäftsmodell aa. Spätestens in der Liquiditätskrise nach Umwandlung der BAG in eine KGaA sowie der Auszahlung der Altgesellschafter und dem Kauf der DKM Mitte 2010 entwickelte Prof. A., unterstützt von Rechtsanwalt R., den Plan, zusätzliche Einnahmen durch eine illegale Beteiligung am Kontrastmittelhandel zu generieren. § 128 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 SGB V verbot und verbietet es Leistungserbringern (also etwa Apotheken und Großhändlern), Vertragsärzte sowie Ärzte in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit Kontrastmitteln zu beteiligen oder solche Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verordnung von Kontrastmitteln zu gewähren. Dieses Verbot fußt auf einfachen Überlegungen: Die Vertragsärzte bestimmen die Leistungen, die die Krankenkassen zu bezahlen haben. Die Krankenkassen und die Versichertengemeinschaft sind hierbei darauf angewiesen, dass Vertragsärzte ihre Interessen wahrnehmen. Verpflichtet hierzu werden sie daher bereits im allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V. Dieser Systematik läuft es diametral entgegen, wenn der Arzt an dem Bezug von Medikamenten oder Kontrastmitteln mitverdient. In diesem Falle stünden eigene wirtschaftliche Interessen des Arztes den wirtschaftlichen Interessen der Krankenkassen ebenso entgegen wie dem Schutz der Patienten vor der Erbringung nicht ausschließlich medizinisch begründeter Leistungen. Das Verbot des § 128 Abs. 2 und Abs. 6 SGB V, einen Arzt an den Gewinnen aus dem Bezug von ihm selbst verordneter Kontrastmittel zu beteiligen, ist damit Ausdruck des beherrschenden Wirtschaftlichkeitsgebots im Sozialrecht. Genau auf diese verbotene Gewinnbeteiligung hatte A. es jedoch abgesehen. Hierdurch wollte er eine neue, aufgrund der hohen Mengenrabatte der Hersteller von ca. 60 Prozent überaus ertragreiche Einnahmequelle schaffen, bei welcher er selbst durch sein eigenes Verordnungsverhalten unkontrollierten Einfluss auf die Höhe der jeweils erzielten Erträge hatte. Ziel war nichts anderes als ein Selbstbedienungsmechanismus auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen. Rechtsanwalt R. entwickelte ein hierzu passendes Modell, das darauf angelegt war, den Verstoß gegen das Gesetz durch mittelbare Beteiligungen und Weiterleitungen von Geldern über Gesellschaften möglichst gut nach außen abzudecken. A. sollte hiernach nicht direkt an dem Leistungserbringer beteiligt sein und so nicht sofort erkennbar an den Gewinnen aus dem von ihm selbst beeinflussten Kontrastmittelhandel partizipieren. Die illegale Beteiligung sollte indirekt erfolgen, indem Gewinne an Gesellschaften ausgeschüttet würden, hinter denen wirtschaftlich A. stehe. R. selbst wollte an diesem Modell unmittelbar teilhaben, indem er - nur nach außen hin - die Geschäftsführung einer solchen Gesellschaft übernehmen und hierfür honoriert werden wollte. Zu Gunsten der Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass R. A. und Dr. H. gegenüber mündlich lapidar erklärte, sein Beteiligungsmodell sei rechtmäßig. Eine eingehende, nachvollziehbare Begründung hierfür gab er allerdings weder verbal noch arbeitete er eine solche schriftlich aus. Dementsprechend verzichteten A. und R. auch darauf, die Rechtmäßigkeit durch externe Stellen überprüfen oder sonst absichern zu lassen, etwa durch Offenlegung gegenüber den Krankenkassen. bb. Das von R. ersonnene Beteiligungsmodell offenbarten A. und R. spätestens Ende September 2010 auch dem Angeklagten Dr. H.. Dieser erkannte sofort, dass es sich um eine schon auf den ersten Blick äußerst fragwürdige Konstruktion handelte. Deswegen wandte er sich an Rechtsanwalt M. von der Kanzlei B. & Partner aus H., der erst später auf Wunsch Dr. H.‘ Aufsichtsratsvorsitzender werden sollte, und erteilte ihm unter Schilderung des geplanten Sachverhalts einen Prüfauftrag. M. schrieb mit Datum vom 21.09.2010 in seiner damaligen Funktion als ausschließlich beratender Rechtsanwalt an Dr. H., dass in einem solchen Konstrukt „wohl" ein Verstoß gegen die Pflichten als Vertragsarzt zu sehen wäre. Wörtlich erklärte er: „[...] Nach Ihren Angaben handelt es sich bei der radiologischen Klinikgruppe um eine Gesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, wobei die Komplementärin wiederum eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Der einzige Kommanditist ist auch gleichzeitig alleiniger Gesellschafter der GmbH. Im Wege eines Re-Imports werden Röntgenkontrastmittel von einer dritten Gesellschaft bezogen. Hierbei handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sämtliche Geschäftsanteile dieser Gesellschaft werden von einer Treuhänderin gehalten, wobei Treugeber wiederum der einzige Kommanditist und Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist. Zwischenzeitlich konnte von Ihnen geklärt werden, dass diese Gesellschaft ihren Sitz in Deutschland hat. Das Röntgenkontrastmittel wurde von der Klinikgruppe zuvor von der B. AG bezogen, und zwar unmittelbar aus Deutschland. Nunmehr wird das Röntgenkontrastmittel zu einem höheren Preis von der dritten Gesellschaft bezogen, die dieses aus Spanien zu einem niedrigerem Preis reimportiert. Dieser Einkaufspreis liegt indes noch unter dem damaligen Bezugspreis, der zuvor an die B. AG gezahlt wurde. [...] Medizinrechtlich müsste in jedem Fall abschließend geklärt werden, ob die Röntgenkontrastmittel über die Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung abgerechnet werden. Die mir vorliegende Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstunden zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung H. und den Krankenkassen vom 18.01.2006 in der Fassung des 3. Nachtrags vom 01.01.2009 sieht dies - mit Ausnahmen - grundsätzlich vor. Sollte dies der Fall sein, wäre mit der Zwischenschaltung der dritten Gesellschaft wohl ein Verstoß gegen die Pflichten als Vertragsarzt zu sehen. In der Rechtsprechung wird die Zwischenschaltung einer Gesellschaft zur "Abschöpfung" von Gewinnen anlässlich der Verordnung von Sprechstundenbedarf iSd. Vereinbarung als unzulässige Gestaltung angesehen. Derartige Sachverhalte werden mit Konstellationen gleich gestellt, in denen sich Ärzte im Gegenzug für den überteuerten Bezug über den Sprechstundenbedarf sog. Kick-Back-Zahlungen versprechen und auszahlen lassen. Der Bundesgerichtshof sah hierin in seiner Entscheidung vom 22.08.2006 - 1 StR 547/05 - eine Untreue nach § 266 StGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt der Kassenarzt bei der Verordnung des Sprechenstundenbedarfs [sic] als Vertreter der Krankenkassen auf. Aus diesem Grund gebe er mit der Bestellung der jeweiligen Mittel mit Wirkung für und gegen die Krankenkasse Willenserklärungen ab, aufgrund derer es dann zum Kaufvertragsabschluss kommt; die Krankenkasse wird unmittelbar durch die Bestellung der Mittel durch den Arzt verpflichtet. Soweit mit der Bestellung überhöhte Rechnungsbeträge geschuldet werden, hat der Arzt die Krankenkasse zwangsläufig auch insofern zu ihrem Nachteil verpflichtet. Verpflichtet der Kassenarzt die Krankenkasse zur Zahlung solch überhöhter Rechnungsbeträge, soll hierin der Vorwurf der Untreue liegen, so der Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 22 .08.2006, aaO. Aufgrund seiner Stellung als Arzt im Kassenärztlichen Abrechnungssystem [sic] treffen diesen gegenüber der Krankenkasse Vermögensbetreuungspflichten. Zur Begründung wird weiter angeführt, dass es dem Arzt berufsrechtlich nicht gestattet sei, für die Verordnung von Arznei, Heil- oder Hilfsmitteln von dem Hersteller oder Händler eine Vergütung oder sonstige wirtschaftliche Vergünstigung zu fordern oder anzunehmen. Aus diesem Aspekt leitet man eine Garantenpflicht des Arztes gegenüber der Krankenkasse her. Gegen diese Vermögensbetreuungspflicht wird von ihm bewusst verstoßen, wenn er Arzneimittel in Kenntnis ihrer Überteuerung bestellt. Ein Betrug gem. § 263 StGB zum Nachteil der Krankenkasse wird von der Rechtsprechung demgegenüber angenommen, wenn der Arzt nachträglich Rabatte erhält, die er nicht an diese weiterleitet, vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.12.2004 - 3 Ss 431/04. Im Verhältnis zu Privatpatienten könnte in den beschriebenen Konstellationen ebenfalls ein möglicher Betrug. zu sehen sein, da der Patient regelmäßig davon ausgeht und auch ausgehen darf, dass der ihn behandelnde Arzt die ihm als durchlaufenden Posten in Rechnung gestellten Sachkosten jedenfalls nicht bewusst zu überteuerten Preisen bezieht. Zwar wird durch das Verlangen eines bestimmten Preises idR. noch nicht konkludent zum Ausdruck gebracht, dass dieser Preis auch angemessen ist. Bei der Abrechnung durch einen Arzt wird demgegenüber davon ausgegangen, dass er hiermit zum Ausdruck bringt, die von ihm eingeforderten Leistungen entsprechen den einschlägigen Abrechnungsvertragswerken, vgl. Cramer/Perron in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27. Aufl., § 263 Rdnr. 16c. Für eine von § 263 StGB vorausgesetzte Bereicherungsabsicht genügt es, wenn die betreffende Person zumindest mit der Schädigung die Bereicherung eines Dritten wie etwa einer Zwischengesellschaft beabsichtigt. Aus diesem Grunde sollte in jedem Fall geklärt werden, wie die Abrechnungspraxis derzeit in der Klinikgruppe konkret erfolgt. “ Zwischenzeitlich stand die Überlegung im Raum, das Geschäftsmodell mit der F. P. Handelsgesellschaft mbH der Lebensgefährtin des Aufsichtsratsvorsitzenden S. als Lieferantin zu realisieren. Deren Rechtsanwalt R. von der Kanzlei D. & R. in Ro. wies in einer an Rechtsanwalt M. gerichteten E-Mail vom 27.09.2010 um 18.32 Uhr jedoch ebenfalls auf berufs- und wettbewerbsrechtliche Bedenken hin, die es auszuräumen gelte: „ Sehr geehrter Herr Dr. M., haben Sie freundlichen Dank für Ihre angefügte eMail und das angenehme heutige Telefonat, auf das ich Bezug nehme und anliegend wie besprochen sowohl einen Auszug aus dem führenden Kommentar zur MBO (Musterberufsordnung für Arzte der Bundesärztekammer, die von den mit entsprechender Regelungskompetenz ausgestatteten regionalen Ärztekammern im gesamten Bundesgebiet wortgleich übernommen wurde} als auch mehrere einschlägige Urteile der Obergerichtsbarkeit. Ich hoffe, Sie können anhand der beigefügten Texte unsere Bedenken in dieser Sache nachvollziehen und nach Möglichkeit ausräumen. Ich möchte in diesem Zusammenhang vor allem auf folgende Abschnitte hinweisen: 1. Nach der beigefügten Entscheidung des OLG Stuttgart ist eine Beteiligung eines Arztes an einer medizinischen Dienstleistungsgesellschaft nicht nur berufs-, sondern auch wettbewerbswidrig. Das OLG Stuttgart zitiert das OLG Koblenz und macht sich dessen Rechtsauffassung zu eigen: „Hat der niedergelassene Arzt bei der Beratung des Patienten über die Möglichkeiten der weiteren ambulanten operativen Versorgung mehrere in Betracht kommende, qualitativ gleichwertige Operateure zur Auswahl, wird er nach allgemeiner Lebenserfahrung seinen Patienten denjenigen empfehlen, bei dem er - der niedergelassene Arzt - bei sonst vergleichbaren Bedingungen selbst einen wirtschaftlichen Vorteil hat." Nach unserer Auffassung lässt sich diese Wertung auf die geplante Struktur übertragen. 2. Die beigefügte Entscheidung des OLG Naumburg, die sich allerdings als solche auf eine andere Sachlage bezieht - dort verkaufte der Arzt selbst mittelbar Hilfsmittel in seiner Praxis -, zeigt deutlich die weite Auslegung des berufsrechtlichen Verbots durch die Obergerichte: „Das konkrete Verbot des § 3 Abs. 2 BOÄ LSA zielt darauf, das Ansehen des ärztlichen Berufsstandes und das Vertrauensvolle im Arzt-Patienten-Verhältnis dadurch zu bewahren, dass jeder Arzt schon den bloßen Anschein eines Sich-leiten-lassens von anderen Interessen als ausschließlich von medizinischen Aspekten zu vermeiden hat." Und weiter: „Die personale Identität des Arztes, der über die Auswahl und die Anzahl der als Dauerimplantat einzusetzenden Nadeln maßgeblich entscheidet, und des wirtschaftlichen Nutznießers der Lieferungen dieser Nadeln an den Arzt ruft objektiv erhebliche, hier nicht widerlegbare Zweifel daran hervor, ob die angewandte Therapie allein medizinischen Aspekten folgt und sich nicht etwa auch an wirtschaftlichen Kriterien orientiert. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von den vom Beklagten im Rahmen einer Parallelbewertung angeführten Fällen der Finanzierung der Erforschung, Vermarktung und Verbreitung von Medizinprodukten der Industrie. Auch wenn die industriellen Verkaufspreise über deren Selbstkosten liegen, wird das Vertrauen des Patienten zu seinem Arzt, der ihm die Nutzung dieser Medizinprodukte empfiehlt, nicht beeinträchtigt, solange der Arzt hieraus wirtschaftlich keinen Vorteil zieht. Gerade dieses Vertrauen sollen die o. g. berufsrechtlichen Regelungen schützen." 3. Das OLG Köln hat eine Gewinnbeteiligung unter bestimmten Bedingungen teilweise für zulässig gehalten. Allerdings ist die Konstruktion nur bedingt vergleichbar, weil die Patienten im entschiedenen Sachverhalt frei waren, die Hörgeräte am freien Markt zu erwerben. Aus diesem Urteil ergibt sich jedoch die Anwendbarkeit der MBO. Ich bedanke mich, auch im Namen von Frau M., die ich mir erlaubt habe, in Kopie dieser Mail zu setzen, für Ihre Bemühungen, stehe Ihnen zur Rücksprache jederzeit auch mobiltelefonisch [...] gerne zur Vertagung und verbleibe für heute mit freundlichen, kollegialen Grüßen L. R.“ A. und Dr. H. erhielten hiervon Kenntnis und stellten die Bedenken M.s und R.s unverzüglich Rechtsanwalt R. vor. Dieser antwortete an beide per E-Mail noch am 27.09.2010 um 23.27 Uhr, in der er insbesondere auf die Hinweise M.s auf die vertragsärztlichen Vermögensbetreuungspflichten zu Gunsten der Krankenkassen nicht einging und sich stattdessen in kaum nachvollziehbarer Weise um die aufgeworfenen Probleme herumwand: „Sehr geehrter Herr A., diesen Streit überlasse ich gerne den Kollegen, deren Bedenken ich nicht teile. RA Ra. gehört zur Kanzlei Re., deren Statthalter in M. er ist. Sein Kommentar ist durchaus relevant. Die kopierten Passagen betreffen aber ähnliche Fälle, wie den des Kölner OLG. Es gibt im Markt - auch im Markt der Kontrastmittel - Beteiligungsangebote an Ärzte, bei denen entweder die Höhe der Beteiligung oder die Höhe des Gewinns sich danach bestimmt, wie der Arzt durch seine Verordnungen dafür sorgt, dass das gehandelte Produkt abgenommen wird. Vorliegend geht es nicht um Rabatte. Die Preise für die Mittel werden von der Pharmagesellschaft mit den Krankenkassen vertraglich vereinbart. Wir waren uns einig, den Krankenkassen den Gesellschafterwechsel mitzuteilen. Die vom OLG Köln angesprochene Gesellschaft zum Vertrieb von Hörgeräten über eigene Hörakustikgeschäfte gibt es abgesegnet von der Rechtsprechung in einem Modell, in dem HNO-Ärzte sich beteiligen, aber weder die Höhe der Beteiligung an der Gesellschaft noch die Höhe einer Ausschüttung vom Verordnungsverhalten des Arztes abhängig ist. Auch die Kölner Berufungsgerichterhaben in der zitierten Entscheidung ausdrücklich festgehalten (siehe Randnummer 28) Die Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen, soweit die Klägerin mit dem Berufungsantrag die Unterlassung der Durchführung des Geschäftsmodells begehrt. Dazu wird dann weiter (Rdnr 39) ausgeführt [sic]: Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, kann sich ein Arzt an einer Aktiengesellschaft beteiligen. Das gilt auch dann, wenn es sich bei der Aktiengesellschaft um einen Hersteller von Arznei-, Heil- und [sic] Hilfsmitteln oder Medizinprodukten handelt. Beim OLG Naumburg geht es um die Abgabe von Medizinprodukten an den Patienten durch den Arzt, der den Patienten therapiert. Bei der P. GmbH geht es um die Abgabe des Medizinproduktes Kontrastmittel an den Arzt, der dieses Mittel bei seiner diagnostischen Leistung einsetzt. Der vom OLG Naumburg angenommene Kern der Vorschrift, die nicht jegliche Abgabe ovn [sic] ärztlichen Hilfsmitteln an Patienten untersagt, sei dann verletzt, wenn es im Kern nicht mehr um ärztliche [sic] Behandlung sondern um Vertriebstätigkeiten aus anderen individualtherapeutischen Interessen geht. Bei Ihnen geht es um die ärztliche Diagnostik, nicht um den Vertrieb der Kontrastmittel. Wo Sie die Kontrastmittel beziehen ist für Ihre ärztliche Behandlung völlig unerheblich. Da, wo nicht native Untersuchungen durchgeführt werden, brauchen Sie Kontrastmittel zu dem Preis, den die Krankenkassen mit den Händlern vereinbart haben. Auf die Preise, die die Krankenkassen vereinbart haben, können Sie keinen Einfluss nehmen. Die weitere Argumentation des OLG Naumburg, die Berufsordnung verbiete es dem Arzt, sich als Apotheker (liegt bei Ihnen nicht vor) oder als Medizinproduktehändler zu betätigen, überzeugt mich nicht. Das OLG selbst weist einige Absätze zuvor noch auf Artikel 12 GG hin. Eine Berufsordnung kann die Freiheit der Berufsordnung einschränken. Das geht aber nur bei gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage und zusätzlich nur dann, wenn die Beschränkung nicht willkürlich ist. In Ihrem Fall kauft nicht der Patient sondern die Krankenkasse. Auch deshalb scheint mir die Entscheidung nicht übertragbar. Im OLG Naumburg Fall erfolgt der Handel Im Übrigen zu völlig überzogenen Preisen. Dadurch sieht das OLG die Berufsordnungsregeln verletzt. Diese Voraussetzung ist bei Ihnen offenkundig nicht erfüllt. Es gibt bei Ihnen auch keine künstliche Erhöhung des Einkaufspreises. Beim Fall OLG Stuttgart geht es um § 31 BO. Die Regelung ist das Verbot des Kick Backs: Dem Arzt ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Bei dem Bezug von Kontrastmittel zu dem mit den Krankenkassen vereinbarten Preis geht es nicht um Kick Back. Das OLG Stuttgart hatte sich mit dem Fall zu befassen, dass Ärzte, die bei einem bestimmten Labor Untersuchungen durchführen ließen, an dem Labor beteiligt waren über eine Beteiligungsgesellschaft. Der Gewinn, den die Beteiligungsgesellschaft erhielt, wurde auf die Ärzte in der Beteiligungsgesellschaft nach deren Leistungsanteilen verteilt. Das ist Kick Back: je nach Auftragsvolumen gab es mehr oder weniger Gewinnbeteiligung. Ich halte die angesprochenen Urteile und auch die angesprochene Kommentarstelle nicht für einschlägig. Mit freundlichen Grüßen R.“ A. und Dr. H. erkannten spätestens jetzt, dass das von R. geplante Modell zur Umgehung des Verbots des § 128 Abs. 2 SGB V juristisch hochwahrscheinlich unzulässig war. R. hatte die im Raume stehenden Einwände weder vollständig noch erschöpfend entkräftet. Soweit er verbotenes kick back damit umschrieben hatte, dass es „je nach Auftragsvolumen mehr oder weniger Gewinnbeteiligung“ gebe, sprachen seine Ausführungen sogar direkt gegen die Zulässigkeit des genau dies bezweckenden Beteiligungsmodells. Soweit er ferner beiläufig darauf hingewiesen hatte, man sei „sich einig, den Krankenkassen den Gesellschafterwechsel mitzuteilen“, hatte er zur eigenen schriftlichen Absicherung gelogen. Teil des später auch realisierten Planes war es gerade, die Krankenkassen über die mittelbare Beteiligung im Unklaren zu lassen A. und Dr. H. ließen gleichwohl nicht von der Umsetzung ihres Planes ab. Da eine sofortige Liquiditätsbeschaffung für das Überleben der H. zwingend notwendig war, begannen sie unter Billigung der Rechtswidrigkeit mit der Umsetzung des Modells. e. Zusammenarbeit mit der G. P. GmbH aa. Zur Umsetzung der von R. entwickelten Pläne hatte A. zunächst Dr. Bo. die Zuständigkeit für die Bestellung der Kontrastmittel entzogen. Hierzu war er nunmehr als alleiniger Inhaber der H. in der Lage. Zum 3. Quartal 2010 lieferte Bo. noch einmal auf der Basis seiner bisherigen Berechnungsmethode die Bedarfszahlen für die dann bereits von A. durchgeführte Bestellung, ab dem 4. Quartal 2010 lag die Zuständigkeit für die Bestellung von Kontrastmitteln auf ärztlicher Seite allein bei A.. Kein anderer Arzt des Unternehmens war ab diesem Zeitpunkt mehr an der Bestimmung der zu bestellenden Mengen beteiligt. Gleichzeitig übertrug A. seiner Assistentin Kü. die alleinige konzernweite Zuständigkeit für das Ausfüllen der Verordnungsvordrucke. Insbesondere wurde die bis dahin teilweise noch bestehende Praxis beendet, wonach Sprechstundenbedarfsverordnungen auch dezentral an den einzelnen Standorten nach dem jeweils dort festgestellten Bedarf ausgefüllt wurden. Spätestens Ende 2010 war das Kontrastmittelmanagement in der Weise zentralisiert, dass für den gesamten Konzern allein A. die Mengen der zu verordnenden und zu bestellenden Kontrastmittel bestimmte und allein Frau Kü. die entsprechenden Verordnungen ausfüllte. Dabei standen die von A. bestimmten Mengen in keinerlei Zusammenhang mehr mit dem tatsächlichen Bedarf an den einzelnen Standorten. Jedenfalls A. verfolgte von Beginn an den Plan, zur Maximierung des über die illegale Beteiligung erzielten Gewinns deutlich über den tatsächlichen Bedarf hinausgehende Mengen an Kontrastmitteln zu verordnen. Teilweise ließ er die Verordnungen von den nunmehr angestellten Ärzten unterschreiben, auf deren LANR die Verordnungen ausgestellt waren, ohne dass diese die allein von A. bestimmten Mengen überprüfen konnten oder dies auch nur versuchten. Teilweise unterzeichnete A. Verordnungen auf die LANR anderer Ärzte selbst mit einem unleserlichen Kürzel, soweit diese unbequeme Nachfragen stellten oder die Unterschrift verweigerten. bb. A., R. und Dr. H. gründeten Anfang Oktober 2010 außerdem die H. P. Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden: HPHG). Hierzu eröffneten A. und Dr. H. am 07.10.2010 für die „ H. P. Handelsges. mbH in Gr." bei der H. S...kasse AG (Haspa) ein Geschäftsgirokonto mit der Kontonummer 1....2. Um das Bekanntwerden einer direkten Beteiligung ihrer Personen zu vermeiden, wurde Rechtsanwalt R. als Strohmann eingesetzt und als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer zum 24.10.2010 (Gesellschaftsvertrag vom 12.10.2010) in das Handelsregister eingetragen. Eine Verfügungsberechtigung über das oben genannte Geschäftskonto erhielt er nicht. Auch die Auswahl des betreuenden Steuerbüros A. erfolgte allein durch Dr. H. und A.. Zum 17.12.2010 wurde die Firma der Gesellschaft in „HPHG H. P. Handelsgesellschaft mbH“ geändert, um auch nach außen hin die Zugehörigkeit zum H.-Konzern zu verschleiern. cc. Eine Zusammenarbeit nach dem von R. entwickelten Beteiligungsmodell mit der F. P. Handelsgesellschaft mbH der Frau M. kam aus unbekannten Gründen nicht zustande. Parallel war A. bereits im Sommer 2010 jedoch auch einen anderen norddeutschen Kontrastmittellieferanten herangetreten, die m. GmbH aus O.. Die Mehrzahl der Gesellschafter dieses Lieferanten war zwar an einer Zusammenarbeit mit der H. auf Basis der Überlegungen R.s ebenfalls nicht interessiert. Einer der Gesellschafter der m. GmbH, I. G., wollte den Plänen jedoch auf eigene Verantwortung näher treten und veranlasste aus diesem Grunde zum 22.07.2010 die Neugründung der G. p. GmbH (im Folgenden: GMD). Hierbei trat G. jedoch zunächst nicht selbst als Gesellschafter und Geschäftsführer auf, sondern bat den ihm freundschaftlich verbundenen F. F. von H.- L. als Treuhänder für ihn tätig zu werden. G. selbst führte das operative Geschäft bis Juli 2011 vordergründig als so genannter P.großhandelsbeauftragter der GMD. Ab Juli 2011 ersetzte G. von H. dann auch formell als Geschäftsführer und Gesellschafter. Im Einzelnen war geplant, künftig über die GMD den gesamten Sprechstundenbedarf an Kontrastmitteln der H. zu beziehen und sich dies verdeckt über die HPHG in Form einer Provision von 60 Prozent entgelten zu lassen. Hierzu ließen A. und Dr. H. Rechtsanwalt R. als Strohmann am 08.10.2010 eine „Vermittlungs- und Provisionsvereinbarung“ zwischen der von ihm vertretenen HPHG und der durch von H.- L. vertretenen GMD schließen. Danach vermittelte die HPHG der GMD „Geschäftsmöglichkeiten auf dem Gebiet der Belieferung von Arztpraxen mit Sprechstundenbedarf“. Die GMD verpflichtete sich, „für eine umgehende Lieferung des von den vermittelten Arztpraxen bestellten Sprechstundenbedarfs zu sorgen“ sowie der HPHG „für jedes vermittelte Geschäft eine Provision in Höhe von 60 % der für die erbrachten Lieferungen gegenüber den Kostenträgern abgerechneten Beträge“ zu zahlen. Im Rahmen der Anbahnung dieser Zusammenarbeit kam es zu mindestens einem persönlichen Treffen zwischen A., Dr. H., R., G. und dem damaligen Geschäftsführer der Herstellerfirma G. D. GmbH Dr. Fe., in dessen Verlauf die vertraglichen Rahmenbedingungen ebenso erörtert wurden wie die rechtliche Konstruktion. Um den Zahlungsweiterfluss an die H. zu garantieren, schloss Dr. H. als Geschäftsführer der die H. KGaA vertretenden Gesellschafterin Beteiligungs-GmbH am 30.11.2010 mit der HPHG, vertreten durch den alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer R., einen Vertrag über die Errichtung einer Beteiligung der H. KGaA an der HPHG als stiller Gesellschafterin. Die H. KGaA war nach dem Vertrag an der HPHG still an Gewinn und Verlust beteiligt wie ein richtiger Gesellschafter, der eine Stammeinlage in Höhe von 95 Prozent des Stammkapitals übernommen hatte. Ebenfalls am 08.10.2010 schloss die GMD ihrerseits mit der Herstellerfirma G. D. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Fe., eine Provisionsvereinbarung ab, wonach die GMD für vermittelte Bestellungen bei G. im Mittel eine Provision auf den Herstellerabgabepreis von ca. 70 Prozent erhielt. dd. R. sollte seinem eigenen Plan nach als Strohmann-Geschäftsführer der HPHG fungieren. Obgleich ihm als solchem keinerlei operative Aufgaben obliegen sollten, verlangte er ein Jahresgehalt in Höhe von 300.000,- Euro. Angemessen wäre dies einzig unter dem Aspekt gewesen, dass R. seinen Namen für ein illegales Modell gab und für den Fall der Aufdeckung ein großes Risiko einging. A. und H. lehnten gleichwohl ab, weil sie die illegalen Gewinne möglichst ungeschmälert für die H. benötigten. Aufgrund der Gehaltsvorstellungen R.s nahmen A. und Dr. H. dementsprechend schon kurz nach Abschluss der Verträge aus dem Oktober 2010 komplett Abstand von dem Rückgriff auf die HPHG, ohne dass die entsprechenden Verträge jemals mit Leben gefüllt worden wären. Stattdessen wurde die H. KGaA, vertreten durch Dr. H., mit Vertrag vom 01.01.2011 direkt als „Consulter'' für die Vermittlung der Röntgenkontrastmittel und Begünstigte der Provisionszahlungen eingesetzt. Es wurde vereinbart, dass die GMD jeweils eine „Vertriebsvergütung" in Höhe von 60 Prozent auf den Herstellerabgabepreis für die Xenetix und die Dotarem-Produktelinie an die H. KGaA zu zahlen hatte. Gegenstand der Vergütung waren „erfolgreich vermittelte und abgeschlossene Verkaufsgeschäfte, d. h. von den gesetzlichen Krankenkassen übernommene Sprechstundenbedarfsrezepte oder bezahlte Verkaufsgeschäfte vom Kunden". Als „Vertragskunden im Rezeptgebiet“ der H. KGaA wurden in der Anlage zum Vertrag die seinerzeit bestehenden Haupt- und Nebenbetriebsstätten der M. I GmbH und der M. II GmbH aufgeführt. A. und H. war klar, dass der Consultingvertrag der Sache nach nichts anderes als direktes kick-back regelte und dies durch die Begriffe „Vertriebsvergütung“ und „Vermittlung“ kaschierte. Denn die H. sollte weder vertreiben noch vermitteln. A. und H. als Vertreter der H. bestimmten selbst über den Bezug und erhielten dafür kick-back. Dr. H. und Prof. A. rechneten diese Erlöse als feste Einnahmegröße ein. Von November 2010 bis Mai 2011 wurden Provisionszahlungen von der GMD an die H. KGaA in einer Gesamthöhe von 3.740.227,40 € geleistet. Auch für den Zeitraum vor Abschluss des Consulter-Vertrages wurden die Zahlungen direkt an die H. KGaA geleistet ohne den Umweg über die HPHG. ee. Im April 2011 wurde der GMD-Geschäftsführer von H.- L. von seinem Rechtsanwalt Dr. M. von der Kanzlei R. & W.-E. mit der möglichen Rechtswidrigkeit der Kooperation mit der H. KGaA konfrontiert. Hintergrund war unter anderem eine Entscheidung dieser Kammer vom 09.12.2010 (Az. 618 KLs 10/09) zur Frage der Strafbarkeit eines Vertragsarztes wegen Bestechlichkeit gemäß § 299 StGB im Bereich des so genannten P.marketings. Es folgte wenig später eine Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 05.05.2011, wonach der Große Senat für Strafsachen auf Vorlage des 3. Senats im Hinblick auf die Verordnung von Hilfsmitteln die Frage prüfe, ob Vertragsärzte sogar als Amtsträger im Sinne der §§ 331 ff. StGB anzusehen seien. Falls dies zu verneinen sei, stelle sich die Frage, ob Vertragsärzte zumindest Beauftragte der Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB seien. Die Beantwortung dieser Fragen habe - so die Pressemitteilung - erhebliche Auswirkungen auf die Strafverfolgungspraxis im weit verbreiteten Bereich des P.marketings. Dies nahmen G. und von H.- L. zum Anlass, auf eine Beendigung der Geschäftsbeziehung zur H. KGaA auch ohne abschließende Prüfung der Rechtsfragen durch ihre eigenen Anwälte zu drängen. Mit Schreiben vom 24.06.2011 ließen sie ihre Anwälte gegenüber den H.-Anwälten erklären, der Kooperationsvertrag solle zum 30.06.2011 beendet werden, wenn dessen rechtliche Zulässigkeit nicht eindeutig durch eine zeitnah vorgelegte, überzeugende und belastbare rechtliche Expertise geklärt werden könne. Auf Seiten der H. waren im ersten Quartal 2011 neben Rechtsanwalt Dr. M. die Rechtsanwälte Dr. H. und Hü. als weitere anwaltliche Vertreter getreten. Rechtsanwalt Dr. M. antwortete unter dem 27.06.2011 an die Vertreter der GMD. Auf die Bitte um Überlassung einer rechtlich eindeutigen Expertise ging er nicht ein. Vielmehr bot er, ohne diese Bitte auch nur zu erwähnen, die einvernehmliche Beendigung der Kooperation zum 30.06.2011 gegen Zahlung der noch ausstehenden Gewinnausschüttung in Höhe von 1.526.653,79 Euro an. Zusätzlich sollte über Grund und Inhalt einer entsprechenden Erledigungsvereinbarung „strengste Verschwiegenheit“ vereinbart werden. Die GMD ließ sich darauf nicht ein, da die Rechtsanwälte Dr. M. und Dr. K. die Besorgnis äußerten, dies komme der „vorsätzlichen Aufteilung einer Beute“ gleich. Nachdem sich die Vertreter der GMD in der Folgezeit auch nicht auf die Zahlung einer von Rechtsanwalt Dr. H. ins Spiel gebrachten „Abfindung im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung“ in Höhe der ausstehenden Gewinnausschüttung einließen und sich auch von der weitergehenden Drohung Dr. H.s mit Schadensersatzforderungen nicht beeindrucken ließen, erklärte der Angeklagte Dr. H. mit Schreiben vom 19.12.2011 lediglich die Aufrechnung mit Gegenforderungen der H. in Höhe von ca. 171.000,- Euro und ergriff ansonsten keine weiteren Maßnahmen mehr gegen die GMD. Damit verzichtete er faktisch auf über 1,3 Millionen Euro, die der H. im Falle der Rechtmäßigkeit der Consulting-Vereinbarung vom 01.01.2011 zugestanden hätten. Aufgrund des von ihm als hochwahrscheinlich rechtswidrig eingestuften Vertrages sah H. keine Möglichkeit, die tatsächlich nicht bestehende Forderung durchzusetzen. Der auch zuvor in die Verhandlungen über die Beendigung der Kooperation mit der GMD involvierte Dr. H. hatte nämlich spätestens im Zuge dieser Gespräche endgültig die Rechtswidrigkeit der R.schen Konstruktion erkannt. Gleichwohl wirkte er aktiv an der folgenden Fortsetzung dieses Modells mit einem anderen Lieferanten, nämlich der P. des Angeklagten Dr. S., mit. 3. Tatgeschehen Die Angeklagten Dr. S. und Dr. H. waren im Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 19.11.2012 an weiteren Betrugstaten des gesondert Verfolgten Prof. A. zum Nachteil diverser gesetzlicher Krankenkassen beteiligt. Das Tatgeschehen vollzog sich dabei in zweierlei Weise: A. vereinnahmte Gewinn aus dem Handel mit Kontrastmitteln, der ihm nicht zustand. Das führte dazu, dass die Krankenkassen die von ihm verordneten Kontrastmittel bezahlten, obgleich sie es wegen des von A. begangenen Gesetzesverstoßes nicht mussten. Insgesamt entstand auf diese Weise über zwei Millionen Euro Schaden (dazu unter a.). A. bestellte außerdem weit mehr Kontrastmittel als die H. benötigte, ungefähr doppelt so viel, einzig und allein, um daraus wiederum illegalen Gewinn zu generieren. Auch dies ging zu Lasten der Krankenkassen. Der Schaden, den die Angeklagten mit zu verantworten haben, beträgt hier ca. acht Millionen Euro (dazu unter b.). a. Rechtswidrige Beteiligung aa. Anbahnung aaa. A. und H. waren auf illegale Gewinne aus Kontrastmittelbezug angewiesen und wollten ihr rechtswidriges Modell - wenn auch gegebenenfalls in neuem Gewande - fortsetzen. Noch im Juni 2011 trat A. auf der Suche nach einem Nachfolger für die GMD telefonisch an seinen ehemaligen Lieferanten Dr. S. heran, mit welchem die frühere Geschäftsbeziehung im Jahr 2007 im Streit über das betrügerische Ansinnen A.s geendet hatte. Er wurde mit der Idee einer neuerlichen Zusammenarbeit vorstellig und vereinbarte ein Treffen mit Dr. S. bei dessen Steuerberater W.. Zu diesem Treffen brachte A. Rechtsanwalt Dr. H. mit. A. eröffnete Dr. S. geradeheraus seine Absicht, im Rahmen einer möglichen neuerlichen Zusammenarbeit ganz erheblich persönlich von den Großhändlerrabatten profitieren zu wollen. Dr. S., dem das Verbot des § 128 Abs. 2 SGB V jedenfalls seinem Inhalt nach gut bekannt war, entgegnete spontan, dass dies einem Arzt verboten sei. Hierauf erwiderte nun Rechtsanwalt Dr. H., das Problem sei bekannt, hierfür gebe es eine Lösung, bei der der Profit A. über einen Umweg zufließe. Eine andere Person, die „weit genug entfernt von Herrn A.“ stehen müsse, solle als „Vermittler“ zwischengeschaltet werden. H. erläuterte, an der P. solle sich eine andere Kapitalgesellschaft atypisch still beteiligen. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass H. darüber hinaus auch mündlich erklärte, die Konstruktion sei insgesamt rechtmäßig, weil sich ja kein Arzt selbst an der P. beteilige und daher keine unzulässige Rückvergütung für vorgenommene ärztliche Verordnungen an eine natürliche Person erfolge. Es werde sich der dem Angeklagten Dr. S. bis dahin unbekannte Dr. H. bei ihm melden, der Vertreter der Kapitalgesellschaft sei, die sich atypisch still beteiligen werde. Dr. S. erkannte, dass die vorgeschlagene Konstruktion hochwahrscheinlich gegen das gesetzliche Verbot verstieß und im Ergebnis eben das bezweckt war, was § 128 SGB V verhindern wollte, nämlich dass wirtschaftlich allein der hinter der sich beteiligenden Gesellschaft stehende A. Profiteur der Gewinnbeteiligung sein sollte. Eben dies hatte A. schon eingangs des Gesprächs deutlich gemacht und versuchte es gegenüber Dr. S. auch gar nicht zu kaschieren. Vor diesem Hintergrund holte Dr. S. keine schriftliche Erläuterung oder Begründung der von H. vertretenen Thesen ein, weder von H. selbst noch von dritter Seite. Aufgrund der Möglichkeit, ohne Aufwand und Risiko viel Geld zu verdienen, stimmte Dr. S. vielmehr dem als wahrscheinlich rechtswidrig erkannten Ansinnen zu und billigte das gemeinsame illegale Vorhaben. Ihm war laienhaft aufgrund seiner jahrelangen Befassung mit Fragen des Sozialrechts bewusst, dass das gemeinsame Vorhaben auf einen Betrug zu Lasten der Krankenkassen hinauslief, weil man den Krankenkassen gegenüber mit der Einreichung der Verordnungen die geplante Beteiligung den Umständen nach leugnen würde. Desgleichen wusste er auch, dass aufgrund des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot die den Krankenkassen gegenüber geltend zu machenden Vergütungsansprüche tatsächlich nicht entstehen würden. bbb. Ebenfalls im Juni 2011 teilten A. und Dr. H. dem Angeklagten Dr. H. mit, dass mit der P. ein neuer Lieferant gefunden worden sei und diese über eine stille Beteiligungskonstruktion an die H. gebunden werden solle. Es folgten gemeinsame Gespräche zwischen A., Dr. H., Dr. S. und den Anwälten M. und H., in denen Vertragsdetails ausgehandelt und die rechtliche Konstruktion besprochen wurde. Dr. H. erkannte, dass es sich hierbei um das ursprünglich einmal von Rechtsanwalt R. entwickelte Modell handelte. Der Angeklagte erkannte deswegen laienhaft, dass das Ziel letztlich darin bestand, sich betrügerisch zu Lasten der Krankenkassen zu bereichern. Ihm war klar, dass man die rechtswidrige Beteiligung gegenüber den Krankenkassen verschweigen würde und bei diesen den Umständen nach deswegen eine entsprechende Fehlvorstellung erzeugen würde. Auch der damit entstehende Schaden wurde vom Angeklagten vollen Umfangs erfasst. Zu seinen Gunsten war zwar anzunehmen, dass er sich mit den Einzelheiten des Sozialrechts nicht auskannte. Gleichwohl war er als erfahrene Führungskraft juristisch ausreichend gebildet, um zu erfassen, dass sozialrechtliche Vergütungsansprüche bei Verstößen gegen gesetzliche Verbote auch vollständig (und nicht nur teilweise in Höhe verbotener Beteiligungen) erlöschen können. Auch diesen Umstand billigte er um des erhofften Profites willen. H. erklärte Dr. H., die Unterschrift solle durch ihn, H., als den Kaufmann erfolgen. A. als der Arzt sei dann „weit genug entfernt". Dr. H. erkannte, dass es sich hierbei erneut um eine illegale Umgehung des Verbots der Beteiligung eines Arztes an einem P.lieferanten handelte und wirkte in dem sicheren Wissen dieser Rechtswidrigkeit an den folgenden, zur Umsetzung des Tatplanes erforderlichen Handlungen mit. ccc. Am 30.06.2011 gründete er in seiner Eigenschaft als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beteiligungs-GmbH, diese handelnd als Komplementärin für die H. KGaA, die H. Radiologie Beteiligungs-GmbH mit sich selbst als einzelvertretungsberechtigtem Geschäftsführer. Später, zum 20.09.2011, führte er wiederum handelnd für die H. KGaA einen Gesellschafterbeschluss herbei, durch welchen die Firma der Gesellschaft in B.er HRR Beteiligungs-GmbH (im Folgenden: B.er HRR) geändert wurde. ddd. Mit Datum vom 01.07.2011 schlossen Dr. S., handelnd für die P., und Dr. H., ausweislich der Eingangsformel des Vertrages handelnd für die „ H. Radiologie Beteiligungs GmbH i. G.", einen Vorvertrag über eine atypisch stille Beteiligung der H. Radiologie Beteiligungs-GmbH an der P.. Hier waren noch eine Einlage der stillen Gesellschafterin von „200 Tausend DM" [sic] und ein Gewinnanteil von 80 Prozent vorgesehen. Ebenfalls datiert auf den 01.07.2011 schlossen Dr. S. für die P. und Dr. H. für die im Handelsregister damals noch als H. Radiologie Beteiligungs-GmbH eingetragene und im Vertrag als „ B.er Beteiligungs-GmbH" bezeichnete Gesellschaft in Umsetzung des Vorvertrages einen Vertrag über die atypisch stille Beteiligung letzterer an der P.. Die zum 31.10.2011 fällige Bareinlage wurde auf 230.081,31 Euro bestimmt und die Gewinn- und Verlustbeteiligungsquote nunmehr auf 90 Prozent. Hierzu trafen Dr. S. und Dr. H. folgende schriftliche Nebenabrede, welche ebenfalls auf den 01.07.2011 datiert: „Die B.er Beteiligungs-GmbH wird durch Einlage It. Beteiligungsvertrag vom 01.07.2011 atypisch stiller Gesellschafter. Dies ermöglicht der P. neue Gewinne zu erzielen. Aus allen Gewinnen, die durch die B.er Beteiligungs-GmbH ermöglicht werden, erhält die B.er Beteiligungs-GmbH einen Anteil von fünfundneunzig Prozent. An allen anderen Gewinnen ist die B.er Beteiligungs- GmbH als atypisch Stiller Gesellschafter nicht beteiligt. “ Allen Beteiligten waren sich einig, dass die B.er Beteiligungs-GmbH keinerlei Vermittlungen Dritter vornehmen sollte, sondern lediglich an den von der H.-Gruppe vorzunehmenden Bestellungen mitverdienen sollte. Die Einlage für die stille Beteiligung wurde zwar tatsächlich am 21.12.2011 auf das Konto der P. überwiesen, am 22. und 23.12.2011 wurden jedoch 210.000,00 Euro in zwei Teilbeträgen von 140.000,- Euro und 70.000,- Euro von der P. an die B.er HRR zurücküberwiesen. Als Verwendungszweck wurde „Darlehen lt. Darlehensvertrag" angegeben, bezugnehmend auf zwischen Dr. H. und Dr. S. als Vertreter der jeweiligen Gesellschaften geschlossene Darlehensverträge vom 23.12.2011, die auf unbestimmte Zeit und ohne die Vereinbarung von Sicherheiten geschlossen wurden. eee. A. und Dr. S. führten außerdem gemeinsam persönliche Rabattverhandlungen mit den Geschäftsführern der Herstellerfirmen G., Dr. Fe., und b.e.imaging ( B.-Gruppe), B.. Hierbei präsentierte A. die Zahl der Ärzte und Geräte sowie die Öffnungszeiten. Anhand des so projizierten Jahresvolumens der H. an Kontrastmitteln gewährten die Hersteller der P. Rabatte von ca. 60 Prozent auf den Herstellerabgabepreis. Die P. sollte ihrerseits den vollen Herstellerabgabepreis bei den Krankenkassen geltend machen. Von den so generierten erheblichen Rabattgewinnen sollte dem gemeinsamen Tatplan A.s und der Angeklagten entsprechend 95 Prozent an A.s H. zurückfließen. bb. Verordnungen über Sprechstundenbedarf aaa. A. setzte auch im Rahmen der Zusammenarbeit mit der P. von Dr. S. die zu Zeiten der GMD etablierte Praxis der zentralen Ausstellung von Sprechstundenbedarfsverordnungen fort. Bis zum 31.12.2011 war weiterhin die Zeugin Kü. Assistentin von A. und Dr. H.. Sie war bis zu Ihrem Ausscheiden für das Ausfüllen der Verordnungen nach den Vorgaben A.s zuständig. Im Falle ihrer Verhinderung wurde sie mehrfach von der Zeugin Bu. vertreten, die seinerzeit als Assistentin von Frau Kü. angestellt war. Zum 31.12.2011 kündigte Frau Kü.. Ihre Nachfolgerin als Assistentin der beiden Geschäftsführer wurde zum 01.01.2012 die Zeugin Th.. Diese wurde nunmehr von der als Sekretärin ebenfalls neu eingestellten Zeugin Ho. unterstützt. Neben diesen vier Mitarbeiterinnen waren keine weiteren anderen Mitarbeiter mit dem Ausfüllen der Rezepte befasst, welches stets ausschließlich im Bereich des gemeinsamen Vorzimmers von A. und Dr. H. oder im Büro A.s stattfand. Das Ausfüllen der Verordnungen folgte im gesamten Tatzeitraum dem gleichen Procedere. A. gab den Mitarbeiterinnen vor, welche Menge welchen Kontrastmittels auf die LANR welchen Arztes in die Verordnungen einzutragen sei. Hierbei nutzte er entweder einen handschriftlichen Notizzettel mit diesen Angaben, den er ihnen vorlegte, oder er diktierte ihnen direkt die erforderlichen Angaben aus dem Kopf. Dies erfolgte stets ohne jeden Bezug zu tatsächlichem Bedarf an Kontrastmitteln. Auch der zurückliegende Verbrauch spielte keine Rolle. Seinem Tatplan entsprechend setzte A. die zu verordnenden Mengen vielmehr willkürlich unter dem Gesichtspunkt des zur Aufrechterhaltung der Liquidität benötigten Gewinns aus der stillen Beteiligung fest. Oftmals wurden die Zahlen der vorangegangenen Bestellung schlicht übernommen oder es wurden durch A. auf dem Notizzettel der vorangegangenen Bestellungen handschriftliche Änderungen vorgenommen. Dies erfolgte oft erst im Beisein der Mitarbeiterinnen. A. hatte - um den Kreis der Mitwisser möglichst klein zu halten - angeordnet, dass die Verordnungen ausschließlich in seinem und Dr. H.' Vorzimmer ausgefüllt werden sollten. Dies führte dazu, dass Frau Kü. die Verordnungen ab dem Sommer 2010 zunächst handschriftlich ausfüllen musste, obwohl in den Praxisräumen im gleichen Gebäude zwei Stockwerke tiefer ein spezieller Verordnungsdrucker vorhanden war. Da sich das handschriftliche Ausfüllen als umständlich erwies und auch die Verwendung des herkömmlichen Computerdruckers impraktikabel erschien, brachte Dr. H. auf entsprechende Klagen Frau Kü.s hin Ende 2010 eine private Schreibmaschine von zu Hause mit, welche Frau Kü. fortan zum Ausfüllen der Verordnungen nutzte. Die jeweiligen Betriebsstättennummern für die Haupt- und Nebenbetriebsstätten der H. waren von der jeweils zuständigen KV bereits in die Verordnungsvordrucke eingedruckt. Die Mitarbeiterinnen ergänzten nach den Vorgaben A.s Menge und Bezeichnung des Kontrastmittels sowie die jeweilige LANR. Anschließend stempelten sie die Verordnungen mit dem Stempel der jeweiligen Betriebsstätte. Sodann legten sie die fertigen Vordrucke A. vor. Dieser Vorgang fand zwischen Juli 2011 und September 2012 zwischen ein und drei Mal im Monat statt. Im Einzelnen lies A. im Tatzeitraum auf diese Weise folgende Verordnungen anfertigen: lfd. Nr. Datum der Verordnung LANR des Arztes Kontrastmittel im Wert von (Herstellerabgabepreis abzgl. 3 % Skonto in Euro) 1 01.07.11 Dr. M. Bo. Dotarem 180.308,64 2 01.07.11 Dr. A. Bu. Dotarem 134.765,69 3 01.07.11 Dr.C. Di. Dotarem 158.189,05 4 01.07.11 Dr. W. B. Dotarem 79.311,08 5 01.07.11 Dr. J. Si. Magnevision 136.161,23 6 01.07.11 Dr. J. Me. Magnevision 136.161,23 7 01.07.11 Dr. W. B. Magnevision 67.665,07 8 01.07.11 Dr.C. Di. Magnevision 136.161,23 9 01.07.11 J. Gi. Magnevision 136.161,23 10 01.07.11 Dr. A. Bu. Magnevision 136.161,23 11 01.07.11 Dr. M. Bo. Magnevision 136.161,23 12 01.07.11 Dr. W. A. Magnevision 44.555,98 13 01.07.11 Dr. H.-K. B. Magnevision 136.161,23 14 01.07.11 Dr. H.-K. B. Magnevision 90.774,15 15 01.07.11 Dr. U. St. Magnevision 136.161,23 16 13.07.11 Dr. A. Bu. Dotarem 82.881,65 17 13.07.11 Dr. J. Me. Dotarem 82.881,65 18 13.07.11 Dr. J. Me. Dotarem 82.881,65 19 13.07.11 J. Gi. Dotarem 82.881,65 20 13.07.11 Dr. J. Si. Dotarem 82.881,65 21 13.07.11 J. Gi. Dotarem 82.881,65 22 13.07.11 Dr. J. Me. Dotarem 82.881,65 23 13.07.11 Dr. J. Si. Dotarem 82.881,65 24 13.07.11 Dr. M. Bo. Dotarem 82.881,65 25 13.07.11 Dr. U. St. Dotarem 82.881,65 26 13.07.11 Dr.C. Di. Dotarem 82.881,65 27 13.07.11 Dr. W. A. Dotarem 82.881,65 28 13.07.11 Dr. W. A. Dotarem 82.881,65 29 13.07.11 J. Gi. Xenetix 14.257,59 30 13.07.11 Dr. J. Me. Xenetix 14.257,59 31 13.07.11 Dr. J. Me. Xenetix 14.652,14 32 13.07.11 Dr. A. Bu. Xenetix 14.652,14 33 13.07.11 Dr. J. Si. Xenetix 14.257,59 34 13.07.11 Dr. J. Me. Xenetix 14.257,59 35 13.07.11 J. Gi. Xenetix 14.652,14 36 13.07.11 Dr. J- Si. Xenetix 14.652,14 37 13.07.11 Dr.C. Di. Xenetix 14.257,59 38 13.07.11 Dr. M. Bo. Xenetix 14.652,14 39 13.07.11 Dr. H.-K. B. Xenetix 14.652,14 40 13.07.11 Dr. W. A. Xenetix 14.257,59 41 13.07.11 Dr. W. A. Xenetix 14.652,14 42 13.07.11 Dr. S. G. Xenetix 14.257,59 43 20.07.11 Dr.C. Di. Primovist 5.525,29 44 20.07.11 Dr. M. Bo. Primovist 5.525,29 45 22.07.11 J. Gi. Dotarem 91.373,03 46 22.07.11 Dr. M. Bo. Dotarem 91.373,03 47 22.07.11 Dr. J. Me. Dotarem 91.373,03 48 22.07.11 Dr. J. Me. Dotarem 91.373,03 49 22.07.11 Dr. A. Bu. Dotarem 91.373,03 50 22.07.11 Dr. J. Me. Dotarem 91.373,03 51 22.07.11 Dr. J. Si. Dotarem 91.373,03 52 22.07.11 Dr. J. Si. Dotarem 91.373,03 53 22.07.11 Dr.C. Di. Dotarem 91.373,03 54 22.07.11 J. Gi. Dotarem 91.373,03 55 22.07.11 Dr. W. A. Dotarem 91.373,03 56 22.07.11 Dr. U. St. Dotarem 91.373,03 57 22.07.11 Dr. W. A. Dotarem 91.373,03 58 22.07.11 Dr. H.-K. B. Dotarem 91.373,03 59 22.07.11 Dr. J. Me. Xenetix 7.326,70 60 22.07.11 J. Gi. Xenetix 7.326,70 61 22.07.11 Dr. J. Me. Xenetix 7.326,70 62 22.07.11 Dr. J. Me. Xenetix 7.326,70 63 22.07.11 J. Gi. Xenetix 7.326,70 64 22.07.11 Dr. S. G. Xenetix 7.326,70 65 22.07.11 Dr. A. Bu. Xenetix 7.326,70 66 22.07.11 Dr. M. Bo. Xenetix 7.326,70 67 22.07.11 Dr.C. Di. Xenetix 7.326,70 68 22.07.11 Dr. J. Si. Xenetix 7.326,70 69 22.07.11 Dr. J. Si. Xenetix 7.326,70 70 22.07.11 Dr. H.-K. B. Xenetix 7.326,70 71 22.07.11 Dr. W. A. Xenetix 7.326,70 72 22.07.11 Dr. W. A. Xenetix 7.326,70 73 16.08.11 Dr. A. Bu. Gadovist 20.720,83 74 16.08.11 Dr. J. Me. Gadovist 20.720,83 75 16.08.11 Dr. J. Si. Gadovist 20.720,83 76 16.08.11 Dr. U. St. Gadovist 20.720,83 77 16.08.11 Dr. H.-K. B. Gadovist 20.720,83 78 16.08.11 Dr. A. Bu. Gadovist 11.811,11 79 16.08.11 Dr. J. Me. Gadovist 11.811,11 80 16.08.11 Dr. J. Si. Gadovist 11.811,11 81 16.08.11 Dr. H.-K. B. Gadovist 11.811,11 82 16.08.11 Dr. U. St. Gadovist 11.811,11 83 26.08.11 J. Gi. Gadovist 32.531,94 84 26.08.11 Dr. J. Me. Gadovist 32.531,94 85 26.08.11 Dr. J. Me. Gadovist 32.531,94 86 26.08.11 Dr. M. Bo. Gadovist 32.531,94 87 26.08.11 Dr. A. Bu. Gadovist 32.531,94 88 26.08.11 Dr. J. Me. Gadovist 32.531,94 89 26.08.11 J. Gi. Gadovist 32.531,94 90 26.08.11 Dr.C. Di. Gadovist 32.531,94 91 26.08.11 Dr. J. Si. Gadovist 32.531,94 92 26.08.11 Dr. J. Si. Gadovist 32.531,94 93 26.08.11 Dr. U. St. Gadovist 32.531,94 94 26.08.11 Dr. W. A. Gadovist 32.531,94 95 26.08.11 Dr. H.-K. B. Gadovist 32.531,94 96 26.08.11 Dr. W. A. Gadovist 32.531,94 97 12.09.11 Dr. M. Bo. Magnevision 65.852,81 98 12.09.11 Dr. A. Bu. Magnevision 56.941,62 99 12.09.11 Dr.C. Di. Magnevision 58.753,87 100 12.09.11 Dr. J. Si. Magnevision 5.875,39 101 12.09.11 Dr. J. Me. Magnevision 72.951,76 102 12.09.11 Dr. J. Si. Magnevision 88.130,80 103 12.09.11 Dr.C. Di. Magnevision 81.031,86 104 12.09.11 Dr. W. A. Magnevision 58.753,87 105 12.09.11 Dr. H.-K. B. Magnevision 33.832,53 106 12.09.11 Dr. M. Bo. Xenetix 30.125,44 107 12.09.11 Dr. S. G. Xenetix 22.642,13 108 12.09.11 Dr.C. Di. Xenetix 30.125,44 109 12.09.11 Dr. A. Bu. Xenetix 11.321,06 110 12.09.11 Dr. J. Me. Xenetix 30.125,44 111 12.09.11 Dr. J. Si. Xenetix 30.125,44 112 12.09.11 Dr.C. Di. Dotarem 35.705,70 113 12.09.11 Dr. A. Bu. Dotarem 35.705,70 114 12.09.11 Dr. M. Bo. Dotarem 35.705,70 115 12.09.11 Dr. J. Si. Dotarem 35.705,70 116 12.09.11 Dr. J. Me. Dotarem 35.705,70 117 12.09.11 Dr. J. Si. Dotarem 35.705,70 118 12.09.11 Dr.C. Di. Dotarem 35.705,70 119 12.09.11 Dr. J. Si. Gadovist 90.688,87 120 12.09.11 Dr. J. Me. Gadovist 78.877,76 121 12.09.11 Dr. M. Bo. Gadovist 116.313,86 122 12.09.11 Dr. A. Bu. Gadovist 104.502,76 123 12.09.11 Dr. J. Si. Gadovist 18.718,05 124 12.09.11 Dr.C. Di. Gadovist 104.502,76 125 12.09.11 J. Gi. Magnevision 61.397,22 126 12.09.11 Dr. U. St. Magnevision 38.091,90 127 12.09.11 J. Gi. Magnevision 5.875,39 128 12.09.11 Dr. W. A. Gadovist 104.502,76 129 12.09.11 Dr. H.-K. B. Gadovist 90.688,87 130 12.09.11 J. Gi. Gadovist 90.688,87 131 12.09.11 Dr. U. St. Gadovist 58.156,93 132 12.09.11 J.i Gi. Gadovist 18.718,05 133 12.09.11 Dr. W. A. Dotarem 35.705,70 134 12.09.11 Dr. H.-K. B. Dotarem 35.705,70 135 12.09.11 Dr. U. St. Dotarem 35.705,70 136 12.09.11 J. Gi. Dotarem 35.705,70 137 12.09.11 J. Gi. Dotarem 35.705,70 138 12.09.11 J. Gi. Xenetix 26.287,68 139 12.09.11 Dr. W. A. Xenetix 18.804,37 140 12.09.11 Dr. H.-K. B. Xenetix 11.321,06 141 30.09.11 Dr. A. Bu. Dotarem _____________ Xenetix 33.899,71 142 30.09.11 Dr. A. Bu. Dotarem _____________ Xenetix 51.928,47 143 30.09.11 Dr. A. Bu. Dotarem _____________ Xenetix 44.843,54 144 30.09.11 Dr. W. B. Dotarem 29.878,81 145 30.09.11 Dr. W. Bi. Xenetix 31.632,90 146 05.10.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Xenetix 28.178,40 147 07.10.11 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Xenetix 37.920,60 148 07.10.11 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Xenetix 37.920,60 149 07.10.11 Dr.C. Di. Dotarem _____________ Xenetix 33.899,71 150 07.10.11 J. Gi. Dotarem _____________ Xenetix 33.899,71 151 07.10.11 Dr. M. Ka. Dotarem _____________ Xenetix 33.899,71 152 07.10.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Xenetix 37.920,60 153 07.10.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Xenetix 37.920,60 154 07.10.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Xenetix 37.920,60 155 07.10.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Xenetix 47.907,57 156 07.10.11 Dr. H.-K. B. Dotarem _____________ Xenetix 47.907,57 157 07.10.11 Dr. M. Ku. Dotarem _____________ Xenetix 47.907,57 158 07.10.11 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Xenetix 47.907,57 159 07.10.11 Dr. M. Bo. Dotarem _____________ Xenetix 51.928,46 160 07.10.11 Dr. M. Bo. Dotarem _____________ Xenetix 51.928,46 161 07.10.11 Dr. J. Me. Dotarem _____________ Xenetix 51.928,46 162 07.10.11 J. Gi. Dotarem _____________ Xenetix 51.928,46 163 07.10.11 Dr. M. Ku. Dotarem _____________ Xenetix 51.928,46 164 07.10.11 Dr. M. Ka. Dotarem _____________ Xenetix 51.928,46 165 07.10.11 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Xenetix 51.928,46 166 07.10.11 Dr.C. Di. Dotarem _____________ Xenetix 51.928,46 167 07.10.11 Dr.C. Di. Dotarem _____________ Xenetix 66.608,25 168 07.10.11 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Xenetix 66.608,25 169 07.10.11 Dr. M. Bo. Dotarem _____________ Xenetix 66.608,25 170 07.10.11 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Xenetix 48.681,29 171 07.10.11 Dr. M. Ka. Dotarem _____________ Xenetix 38.429,85 172 07.10.11 J. Gi. Dotarem _____________ Xenetix 48.681,29 173 07.10.11 Dr. J. Me. Dotarem _____________ Xenetix 38.429,85 174 07.10.11 J. Gi. Dotarem _____________ Xenetix 28.178,40 175 07.10.11 Dr. S. G. Xenetix 6.977,89 176 07.10.11 Dr.C. Di. Dotarem _____________ Xenetix 17.926,96 177 07.10.11 Dr. S. G. Xenetix 8.041,78 178 07.10.11 Dr. S. G. Xenetix 4.020,89 179 07.10.11 Dr. H.-K. B. Dotarem 30.275,40 180 07.10.11 Dr. M. Ku. Dotarem 41.005,78 181 07.10.11 Dr. U. St. Dotarem 30.754,34 182 07.10.11 Dr. M. Ku. Dotarem 20.502,89 183 07.10.11 Dr.C. Di. Dotarem 10.251,44 184 07.10.11 Dr. J. Si. Dotarem 10.251,44 185 07.10.11 Dr. U. St. Dotarem 43.886,68 186 04.11.11 Dr. J. Me. Dotarem 62.333,65 187 04.11.11 Dr. J. Me. Dotarem 62.333,65 188 04.11.11 Dr. J. Si. Dotarem 62.333,65 189 04.11.11 Dr. J. Me. Dotarem 48.650,93 190 04.11.11 Dr. H.-K. B. Dotarem 62.333,65 191 04.11.11 Dr. M. Ka. Dotarem 62.333,65 192 04.11.11 Dr. U. St. Dotarem 62.333,65 193 04.11.11 Dr. W. A. Dotarem 62.333,65 194 04.11.11 Dr. W. A. Dotarem 48.650,93 195 04.11.11 Dr. M. Ka. Dotarem 48.650,93 196 04.11.11 Dr. W. B. Dotarem 48.650,93 197 04.11.11 Dr. H.-K. B. Dotarem 48.650,93 198 04.11.11 Dr. M. Bo. Dotarem 62.333,65 199 04.11.11 Dr.C. Di. Dotarem 62.333,65 200 04.11.11 Dr. M. Ku. Dotarem 62.333,65 201 04.11.11 Dr. M. Bo. Dotarem 62.333,65 202 04.11.11 Dr. W. A. Dotarem 62.333,65 203 04.11.11 Dr. W. A. Dotarem 48.650,93 204 04.11.11 Dr. M. Ku. Dotarem 48.650,93 205 04.11.11 Dr. J. Si. Dotarem 48.650,93 206 04.11.11 Dr.C. Di. Dotarem 48.650,93 207 04.11.11 Dr. J. Me. Xenetix 25.150,63 208 04.11.11 Dr. J. Me. Xenetix 25.150,63 209 04.11.11 Dr. W. A. Xenetix 25.150,63 210 04.11.11 Dr. W. A. Xenetix 25.150,63 211 04.11.11 Dr. M. Bo. Xenetix 25.150,63 212 04.11.11 Dr.C. Di. Xenetix 25.150,63 213 04.11.11 Dr. J. Si. Xenetix 25.150,63 214 04.11.11 Dr. S. G. Xenetix 25.150,63 215 04.11.11 Dr. M. Ka. Xenetix 25.150,63 216 04.11.11 Dr. S. G. Xenetix 11.910,82 217 04.11.11 Dr. M. Ku. Xenetix 11.910,82 218 04.11.11 Dr. M. Ku. Xenetix 11.910,82 219 04.11.11 Dr. M. Bo. Xenetix 11.910,82 220 04.11.11 Dr. H.-K. B. Xenetix 11.910,82 221 04.11.11 Dr. W. A. Xenetix 11.910,82 222 04.11.11 Dr. H.-K. B. Xenetix 11.910,82 223 04.11.11 Dr. J. Me. Xenetix 11.910,82 224 04.11.11 Dr. W. A. Xenetix 11.910,82 225 10.11.11 J. Gi. Dotarem 48.650,93 226 10.11.11 Juri Gi. Dotarem 48.650,93 227 10.11.11 J. Gi. Xenetix 11.910,82 228 10.11.11 J. Gi. Xenetix 11.910,82 229 10.11.11 Dr. W. Bi. Dotarem 50.155,60 230 10.11.11 Dr. W. Bi. Dotarem 50.155,60 231 10.11.11 Dr. W. Bi. Xenetix 25.928,48 232 10.11.11 Dr. M. Br. Xenetix 25.928,48 233 24.11.11 Dr. M. Bo. Dotarem _____________ Gadovist 81.877,86 234 24.11.11 J. Gi. Dotarem _____________ Gadovist 60.217,44 235 24.11.11 J. Gi. Dotarem _____________ Gadovist 65.429,22 236 24.11.11 Dr. J. Me. Dotarem _____________ Gadovist 24.777,41 237 24.11.11 Dr. J. Me. Dotarem _____________ Gadovist 30.382,07 238 24.11.11 Dr.C. Di. Dotarem _____________ Gadovist 81.877,86 239 24.11.11 Dr. M. Ku. Dotarem _____________ Gadovist 81.877,86 240 24.11.11 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Gadovist 55.917,71 241 24.11.11 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Gadovist 29.954,92 242 24.11.11 Dr. H.-K. B. Dotarem _____________ Gadovist 71.300,51 243 24.11.11 Dr. M. Ka. Dotarem _____________ Gadovist 76.638,54 244 24.11.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Gadovist 58.522,27 245 24.11.11 Dr. U. St. Dotarem _____________ Gadovist 53.857,19 246 24.11.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Gadovist 44.708,39 247 24.11.11 Dr. M. Bo. Dotarem _____________ Magnevision 114.845,57 248 24.11.11 J. Gi. Dotarem _____________ Magnevision 64.255,52 249 24.11.11 Dr. M. Ku. Dotarem _____________ Magnevision 114.845,57 250 24.11.11 Dr. M. Ka. Dotarem _____________ Magnevision 59.944,93 251 24.11.11 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Magnevision 40.062,84 252 24.11.11 Dr. Jö. Si. Dotarem _____________ Magnevision 100.591,42 253 24.11.11 Dr. M. Ka. Dotarem _____________ Magnevision 76.538,72 254 24.11.11 Dr. H.-K. B. Dotarem _____________ Magnevision 54.900,64 255 24.11.11 Dr. U. St. Dotarem _____________ Magnevision 63.811,84 256 24.11.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Magnevision 52.061,06 257 24.11.11 J. Gi. Dotarem _____________ Magnevision 49.221,49 258 24.11.11 Dr. M. Bo. Xenetix 33.480,13 259 24.11.11 Dr. J. Me. Xenetix 25.536,80 260 24.11.11 Dr. S. G. Xenetix 31.871,77 261 24.11.11 Dr.C. Di. Xenetix 33.480,13 262 24.11.11 Dr. J. Si. Xenetix 27.105,78 263 24.11.11 Dr. M. Ka. Xenetix 31.871,77 264 24.11.11 Dr. J. Si. Xenetix 27.949,34 265 24.11.11 Dr. S. G. Xenetix 19.907,55 266 24.11.11 Dr. A. Sc. Xenetix 23.928,44 267 24.11.11 Dr.C. Di. Xenetix 8.786,89 268 24.11.11 J. Gi. Dotarem _____________ Gadovist 88.658,08 269 24.11.11 Dr. W. Bi. Dotarem _____________ Gadovist 28.823,56 270 24.11.11 J. Gi. Magnevision _____________ Xenetix 45.767,20 271 24.11.11 Dr. W. Bi. Dotarem _____________ Magnevision 26.606,90 272 24.11.11 Dr. W. Bi. Xenetix 24.668,50 273 24.11.11 Dr. M. Br. Xenetix 12.334,25 274 07.12.11 Dr. J. Vo. Xenetix 24.668,50 275 09.12.11 Dr. J. Me. Dotarem _____________ Gadovist 62.824,65 276 09.12.11 Dr. M. Bo. Dotarem _____________ Gadovist 25.324,10 277 09.12.11 Dr. J. Me. Dotarem _____________ Gadovist 25.778,80 278 09.12.11 Dr. M. Ka. Dotarem _____________ Gadovist 13.085,84 279 09.12.11 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Gadovist 64.735,43 280 09.12.11 Dr. H.-K. B. Dotarem _____________ Gadovist 41.772,74 281 09.12.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Gadovist 34.865,80 282 09.12.11 Dr. U. St. Dotarem _____________ Gadovist 25.716,99 283 09.12.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Gadovist 49.981,97 284 09.12.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Gadovist 28.868,25 285 09.12.11 Dr. M. Ku. Dotarem _____________ Gadovist 25.324,10 286 09.12.11 Dr.C. Di. Dotarem _____________ Gadovist 25.324,10 287 09.12.11 Dr. M. Ka. Dotarem _____________ Gadovist 20.840,37 288 09.12.11 Dr. W. B. Dotarem _____________ Gadovist 12.199,11 289 09.12.11 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Gadovist 18.024,27 290 09.12.11 Dr. J. Me. Dotarem _____________ Magnevision 75.170,15 291 09.12.11 Dr.C. Di. Dotarem _____________ Magnevision 114.845,57 292 09.12.11 Dr. H.-K. B. Dotarem _____________ Magnevision 60.972,26 293 09.12.11 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Magnevision 51.173,71 294 09.12.11 Dr. J. Me. Dotarem _____________ Magnevision 28.204,59 295 09.12.11 Dr. M. Bo. Dotarem _____________ Magnevision 53.873,31 296 09.12.11 Dr.C. Di. Dotarem _____________ Magnevision 53.873,31 297 09.12.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Magnevision 35.163,57 298 09.12.11 Dr. U. St. Dotarem _____________ Magnevision 30.707,97 299 09.12.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Magnevision 30.707,97 300 09.12.11 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Magnevision 33.743,78 301 09.12.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Magnevision 19.489,63 302 09.12.11 Dr. M. Ku. Dotarem _____________ Magnevision 24.832,58 303 09.12.11 Dr. J. Me. Dotarem _____________ Magnevision 26.981,03 304 09.12.11 Dr. M. Ka. Dotarem _____________ Magnevision 54.956,90 305 09.12.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Magnevision 24.585,13 306 09.12.11 Dr. J. Me. Dotarem _____________ Magnevision 20.129,54 307 09.12.11 Dr. W. B. Magnevision 13.170,56 308 09.12.11 Dr. J. Me. Xenetix 27.949,34 309 09.12.11 Dr. M. Ku. Xenetix 20.751,11 310 09.12.11 Dr. J. Si. Xenetix 15.985,11 311 09.12.11 Dr. J. Si. Xenetix 25.497,42 312 09.12.11 J. Gi. Xenetix 12.788,09 313 09.12.11 Dr. J. Me. Xenetix 13.552,89 314 09.12.11 Dr. J. Me. Xenetix 11.160,04 315 09.12.11 Dr. M. Ka. Xenetix 7.982,71 316 09.12.11 Dr. W. A. Xenetix 7.982,71 317 09.12.11 Dr. M. Bo. Xenetix 7.982,71 318 09.12.11 Dr. W. A. Xenetix 10.355,87 319 09.12.11 Dr. M. Ku. Xenetix 8.767,20 320 09.12.11 Dr. M. Ka. Xenetix 6.374,35 321 12.12.11 J. Gi. Primovist 4.464,88 322 12.12.11 Dr. Jörg Si. Micropaque 79,88 323 12.12.11 Dr. J. Me. Micropaque 79,88 324 16.12.11 Dr. J. Vo. Dotarem _____________ Gadovist 41.772,74 325 16.12.11 Dr. J. Vo. Dotarem _____________ Magnevision 42.262,51 326 16.12.11 Dr.C. Di. Dotarem _____________ Magnevision 250.177,36 327 16.12.11 Dr. M. Bo. Dotarem _____________ Magnevision 249.346,26 328 16.12.11 Dr. H.-K. B. Dotarem _____________ Magnevision 241.266,16 329 16.12.11 Dr. U. St. Dotarem _____________ Magnevision 216.561,23 330 16.12.11 Dr. J. Me. Dotarem _____________ Magnevision 198.805,19 331 04.01.12 Dr. J. Me. Telebrix Gastro 1.735,38 332 16.01.12 Dr. U. St. Artirem 1.605,54 333 17.01.12 Dr. S. G. Xenetix 42.542,65 334 17.01.12 Dr. A. Sc. Xenetix 25.627,21 335 17.01.12 Dr. S. G. Xenetix 19.579,78 336 17.01.12 Dr. U. St. Dotarem 45.282,02 337 17.01.12 Dr. U. St. Dotarem 12.419,20 338 17.01.12 Dr. W. B. Dotarem 39.677,36 339 17.01.12 Dr. H.-.K. B. Dotarem 58.791,31 340 17.01.12 Dr. M. Bo. Dotarem _____________ Xenetix 63.497,91 341 17.01.12 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Xenetix 61.806,36 342 17.01.12 Dr. C. Di. Dotarem _____________ Xenetix 77.550,72 343 17.01.12 Dr. M. Ku. Dotarem _____________ Xenetix 64.369,08 344 17.01.12 Dr. M. Ka. Dotarem _____________ Xenetix 55.390,90 345 17.01.12 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Xenetix 46.882,37 346 17.01.12 Dr. J. P. Me. Dotarem _____________ Xenetix 39.872,70 347 17.01.12 Dr. J. Gi. Dotarem _____________ Xenetix 37.309,98 348 17.01.12 Dr. W.. A. Dotarem _____________ Xenetix 30.493,00 349 17.01.12 Dr. S. G. Dotarem _____________ Xenetix 7.462,00 350 17.01.12 Dr. C. Di. Dotarem _____________ Xenetix 7.462,00 351 17.01.12 Dr. W. A. Dotarem _____________ Xenetix 12.361,27 352 17.01.12 Dr. W. B. Dotarem _____________ Xenetix 14.923,99 353 17.01.12 Dr. J. Gi. Dotarem _____________ Xenetix 7.462,00 354 17.01.12 Dr. M. Bo. Dotarem _____________ Xenetix 7.462,00 355 17.01.12 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Xenetix 12.361,27 356 17.01.12 Dr. M. Ku. Dotarem _____________ Xenetix 7.462,00 357 17.01.12 Dr. C. Di. Dotarem _____________ Xenetix 7.462,00 358 17.01.12 Dr. M. Ka. Dotarem _____________ Xenetix 7.462,00 359 17.01.12 Dr. M. Ka. Dotarem _____________ Xenetix 7.462,00 360 17.01.12 Dr. J. Gi. Dotarem ____________ Magnevision 48.247,20 361 17.01.12 Dr. J. Gi. Dotarem _____________ Xenetix 23.311,50 362 17.01.12 Dr. R. Ev. Xenetix 2.641,98 363 17.01.12 Dr. M. Br. Xenetix 2.641,98 364 17.01.12 Dr. W. Bi. Xenetix 8.824,06 365 17.01.12 Dr. J. Vo. Xenetix 13.209,90 366 17.01.12 Dr. J. Mi. Xenetix 26.419,80 367 17.01.12 Dr. J. Vo. Xenetix 13.209,90 368 26.01.12 Dr. U. St. Magnevision 44.922,50 369 26.01.12 Dr. U. St. Magnevision 28.417,20 370 26.01.12 Dr. W. B. Dotarem _____________ Magnevision 17.660,90 371 26.01.12 Dr. C. Di. Dotarem _____________ Magnevision 90.232,70 372 26.01.12 Dr. C. Di. Dotarem 24.289,58 373 26.01.12 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Magnevision 16.832,22 374 26.01.12 Dr. J. Si. Dotarem 3.036,20 375 26.01.12 Dr. J. P. Me. Dotarem _____________ Magnevision 84.161,08 376 26.01.12 Dr. J. P. Me. Dotarem 15.180,98 377 26.01.12 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Magnevision 84.161,08 378 26.01.12 Dr. J. Si. Dotarem 15.180,98 379 26.01.12 Dr. M. Bo. Dotarem _____________ Magnevision 84.161,08 380 26.01.12 Dr. M. Bo. Dotarem 15.180,98 381 26.01.12 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Magnevision 62.975,89 382 26.01.12 Dr. J. Si. Dotarem 24.289,58 383 26.01.12 Dr. J. Gi. Dotarem _____________ Magnevision 108.914,51 384 26.01.12 Dr. J. Gi. Dotarem 18.217,18 385 26.01.12 Dr. M. Ku. Dotarem _____________ Magnevision 77.062,13 386 26.01.12 Dr. M. Ku. Dotarem 30.361,97 387 26.01.12 Dr. W. B. Dotarem _____________ Magnevision 41.361,09 388 26.01.12 Dr. W. B. Dotarem 9.108,59 389 26.01.12 Dr. H.-K. B. Dotarem _____________ Magnevision 67.721,33 390 26.01.12 Dr. H.-K. B. Dotarem 30.361,97 391 26.01.12 Dr. Wolfg. A. Dotarem _____________ Magnevision 61.883,09 392 26.01.12 Dr. W. A. Dotarem 9.108,59 393 26.01.12 Dr. M. Ka. Dotarem _____________ Magnevision 77.062,13 394 26.01.12 Dr. M. Ka. Dotarem 15.180,98 395 26.01.12 Dr. C. Di. Dotarem _____________ Magnevision 30.955,61 396 26.01.12 Dr. C. Di. Dotarem 3.036,20 397 26.01.12 Dr. M. Ka. Dotarem _____________ Magnevision 21.586,67 398 26.01.12 Dr. M. Ka. Dotarem 3.036,20 399 26.01.12 Dr. M. Ku. Dotarem _____________ Magnevision 26.070,40 400 26.01.12 Dr. M. Ku. Dotarem 6.072,39 401 26.01.12 Dr. M. Bo. Dotarem _____________ Magnevision 21.586,67 402 26.01.12 Dr. M. Bo. Dotarem 6.072,39 403 26.01.12 Dr. S. G. Dotarem _____________ Magnevision 17.131,07 404 26.01.12 Dr. S. G. Dotarem 6.072,39 405 26.01.12 Dr. W. A. Dotarem _____________ Magnevision 18.252,00 406 26.01.12 Dr. W. A. Dotarem 6.072,39 407 26.01.12 Dr. C. Di. Dotarem _____________ Magnevision 24.622,48 408 26.01.12 Dr. C. Di. Dotarem 3.036,20 409 26.01.12 Dr. M. Ka. Dotarem _____________ Magnevision 14.291,50 410 26.01.12 Dr. M. Ka. Dotarem 3.036,20 411 26.01.12 Dr. J. Gi. Dotarem _____________ Magnevision 8.117,25 412 26.01.12 Dr. J. Gi. Dotarem 3.036,20 413 22.02.12 Dr. J. Gi. Xenetix 2.731,37 414 22.02.12 Dr. M. Ka. Xenetix 2.731,37 415 22.02.12 Dr. J. Si. Xenetix 2.731,37 416 22.02.12 Dr. M. Ka. Xenetix 2.731,37 417 22.02.12 Dr. C. Di. Xenetix 2.731,37 418 22.02.12 Dr. M. Ku. Xenetix 2.731,37 419 22.02.12 Dr. W. A. Xenetix 2.731,37 420 22.02.12 Dr. W. B. Xenetix 2.731,37 421 22.02.12 Dr. M. Bo. Xenetix 4.540,36 422 22.02.12 Dr. S. G. Xenetix 5.462,75 423 22.02.12 Dr. J. Si. Xenetix 8.194,12 424 22.02.12 Dr. Sabine G. Xenetix 10.038,91 425 22.02.12 Dr. J. Si. Xenetix 13.656,87 426 22.02.12 Dr. M. Bo. Xenetix 15.465,85 427 22.02.12 Dr. M. Ka. Xenetix 17.274,84 428 22.02.12 Dr. J. Gi. Xenetix 13.656,87 429 22.02.12 Dr. J. P. Me. Xenetix 16.388,25 430 22.02.12 Dr. M. Ku. Xenetix 16.388,25 431 22.02.12 Dr. C. Di. Xenetix 20.006,21 432 22.02.12 Dr. S. G. Xenetix 45.403,57 433 24.02.12 Dr. J. Si. Dotarem 69.989,28 434 24.02.12 Dr. U. St. Dotarem 15.370,33 435 24.02.12 Dr. J. Gi. Dotarem 15.370,33 436 24.02.12 Dr. J. Si. Dotarem 20.269,60 437 24.02.12 Dr. W. A. Dotarem 23.305,80 438 24.02.12 Dr. M. Bo. Dotarem 20.265,24 439 24.02.12 Dr. M.c Ka. Dotarem 63.668,76 440 24.02.12 Dr. M. Ku. Dotarem 88.648,30 441 24.02.12 Dr. C. Di. Dotarem 101.668,03 442 24.02.12 Dr. J. Si. Dotarem 73.467,31 443 24.02.12 Dr. M. Bo. Dotarem 73.467,31 444 24.02.12 Dr. W. B. Dotarem 11.901,03 445 24.02.12 Dr. M. Ka. Dotarem 11.652,90 446 24.02.12 Dr. W. B. Dotarem 41.536,08 447 24.02.12 Dr. J. P. Me. Dotarem 58.264,50 448 24.02.12 Dr. M. Ka. Dotarem 11.652,90 449 24.02.12 Dr. M. Ku. Dotarem 15.618,46 450 24.02.12 Dr. S. G. Dotarem 26.342,00 451 24.02.12 Dr. U. St. Dotarem 47.112,22 452 24.02.12 Dr. J. Gi. Dotarem 50.148,42 453 24.02.12 Dr. C. Di. Dotarem 17.229,04 454 24.02.12 Dr. H.-K. B. Dotarem 96.588,14 455 01.03.12 Dr. J. Gi. Magnevision 7.453,32 456 01.03.12 Dr. J. Si. Magnevision 14.906,65 457 01.03.12 Dr. C. Di. Magnevision 24.048,71 458 01.03.12 Dr. W. A. Magnevision 16.347,80 459 01.03.12 Dr. M. Ka. Magnevision 20.918,83 460 01.03.12 Dr. U. St. Magnevision 58.883,85 461 01.03.12 Dr. M. Ka. Magnevision 81.738,99 462 01.03.12 Dr. J. Si. Magnevision 70.660,62 463 01.03.12 Dr. M. Bo. Magnevision 88.944,73 464 01.03.12 Dr. J. Si. Magnevision 88.944,73 465 01.03.12 Dr. J. P. Me. Magnevision 103.356,22 466 01.03.12 Dr. C. Di. Magnevision 95.204,49 467 01.03.12 Dr. M. Bo. Magnevision 35.330,31 468 01.03.12 Dr. H.-K. B. Magnevision 74.533,25 469 01.03.12 Dr. M. Ku. Magnevision 74.533,25 470 01.03.12 Dr. J. Gi. Magnevision 120.243,53 471 01.03.12 Dr. S. G. Magnevision 54.312,82 472 01.03.12 Dr. M. Ka. Magnevision 20.671,24 473 01.03.12 Dr. M. Ku. Magnevision 25.242,27 474 01.03.12 Dr. W. B. Magnevision 23.553,54 475 01.03.12 Dr. W. B. Magnevision 23.553,54 476 01.03.12 Dr. U. St. Magnevision 28.124,57 477 20.03.12 Dr. J.i Gi. Primovist 11.162,20 478 03.04.12 Dr. J. P. Me. Dotarem 4.997,34 479 03.04.12 Dr. W. A. Dotarem 24.986,71 480 03.04.12 Dr. M. Ka. Dotarem 99.946,86 481 03.04.12 Dr. J. Si. Dotarem 99.946,86 482 03.04.12 Dr. W. A. Dotarem 149.920,29 483 03.04.12 Dr. J. Gi. Dotarem 49.973,43 484 03.04.12 Dr. M. Bo. Dotarem 449.760,87 485 03.04.12 Dr. W. A. Dotarem 4.997,34 486 03.04.12 Dr. J. Si. Dotarem 4.997,34 487 03.04.12 Dr. M. Ku. Dotarem 349.814,01 488 03.04.12 Dr. C. Di. Dotarem 374.800,72 489 03.04.12 Dr. H.-K. B. Dotarem 149.920,29 490 03.04.12 Dr. M. Ka. Dotarem 49.973,43 491 03.04.12 Dr. J.i Gi. Dotarem 99.946,86 492 03.04.12 Dr. J. P. Me. Dotarem 174.907,00 493 10.04.12 Dr. J. Gi. Dotarem 206.076,00 494 26.04.12 Dr. J. Gi. Dotarem 103.038,00 495 26.04.12 Dr. J. Gi. Dotarem 103.038,00 496 26.04.12 Dr. M. Bo. Telebrix Gastro 858,84 497 26.04.12 Dr. C. Di. Telebrix Gastro 858,84 498 02.05.12 Dr. W. A. Dotarem 14.992,03 499 02.05.12 Dr. H.-K. B. Dotarem 74.960,14 500 02.05.12 Dr. W. A. Dotarem 74.960,14 501 02.05.12 Dr. J. P. Me. Dotarem 4.997,34 502 02.05.12 Dr. J. Gi. Dotarem 24.986,71 503 02.05.12 Dr. M. Ka. Dotarem 49.973,43 504 02.05.12 Dr. M. Bo. Dotarem 224.880,43 505 02.05.12 Dr. M. Ku. Dotarem 174.907,00 506 02.05.12 Dr. C. Di. Dotarem 174.907,00 507 02.05.12 Dr. C. Di. Dotarem 199.893,72 508 02.05.12 Dr. W. A. Dotarem 4.997,34 509 02.05.12 Dr. M. Ka. Dotarem 24.986,71 510 02.05.12 Dr. J. Si. Dotarem 49.973,43 511 02.05.12 Dr. J. Gi. Dotarem 49.973,43 512 02.05.12 Dr. J. P. Me. Dotarem 99.946,86 513 15.05.12 Dr. J. Gi. Dotarem 24.986,71 514 15.05.12 Dr. M. Ka. Dotarem 49.973,43 515 15.05.12 Dr. M. Bo. Dotarem 224.880,43 516 15.05.12 Dr. J. Si. Dotarem 4.997,34 517 15.05.12 Dr. M. Ku. Dotarem 174.907,00 518 15.05.12 Dr. H.-K. B. Dotarem 74.960,14 519 15.05.12 Dr. W. A. Dotarem 74.960,14 520 15.05.12 Dr. J. Si. Dotarem 49.973,43 521 15.05.12 Dr. M. Ka. Dotarem 24.986,71 522 15.05.12 Dr. J. Gi. Dotarem 49.973,43 523 15.05.12 Dr. J. P. Me. Dotarem 74.960,14 524 15.05.12 Dr. W. A. Dotarem 9.994,69 525 04.06.12 Dr. J. Mi. Xenetix 41.728,00 526 04.06.12 Dr. J. Mi. Dotarem 55.227,75 527 04.06.12 Dr. M. Bo. Xenetix 40.476,16 528 04.06.12 Dr. J. P. Me. Xenetix 40.476,16 529 04.06.12 Dr. M. Ka. Xenetix 40.476,16 530 04.06.12 Dr. A. Bu. Xenetix 40.476,16 531 04.06.12 Dr. M. Bo. Xenetix 40.476,16 532 04.06.12 Dr. S. G. Xenetix 40.476,16 533 04.06.12 Dr. W. A. Dotarem 107.141,83 534 04.06.12 Dr. M. Ku. Dotarem 53.570,92 535 04.06.12 Dr. M. Ka. Dotarem 53.570,92 536 04.06.12 Dr. H.-K. B. Dotarem 160.712,75 537 04.06.12 Dr. J. Si. Xenetix 39.301,78 538 04.06.12 Dr. M. Ka. Xenetix 39.301,78 539 04.06.12 Dr. W. A. Xenetix 39.301,78 540 04.06.12 Dr. W. A. Xenetix 39.301,78 541 04.06.12 Dr. M. Ku. Xenetix 37.205,42 542 04.06.12 Dr. M. Ku. Xenetix 37.205,42 543 04.06.12 Dr. J. Si. Xenetix 37.205,42 544 04.06.12 Dr. J. P. Me. Xenetix 37.205,42 545 04.06.12 Dr. W. A. Xenetix 37.205,42 546 04.06.12 Dr. J. P. Me. Xenetix 37.205,42 547 04.06.12 Dr. M. Bo. Xenetix 37.205,42 548 04.06.12 Dr. C. Di. Xenetix 37.205,42 549 04.06.12 Dr. S. G. Xenetix 37.205,42 550 04.06.12 Dr. A. Bu. Xenetix 37.205,42 551 04.06.12 Dr. M. Ka. Xenetix 37.205,42 552 20.06.12 Dr. J. Gi. Dotarem 55.227,75 553 20.06.12 Dr. M. Br. Xenetix 62.752,50 554 20.06.12 Dr. M. Bo. Primovist 21.654,67 555 20.06.12 Dr. C. Di. Primovist 21.654,67 556 20.06.12 Dr. C. Di. Xenetix 38.379,80 557 20.06.12 Dr. M. Ku. Xenetix 38.379,80 558 20.06.12 Dr. C. Di. Xenetix 38.379,80 559 20.06.12 Dr. W. B. Xenetix 38.379,80 560 20.06.12 Dr. J. Si. Xenetix 38.379,80 561 20.06.12 Dr. J. Si. Xenetix 38.379,80 562 20.06.12 Dr. C. Di. Xenetix 38.379,80 563 20.06.12 Dr. A. Bu. Dotarem 107.141,83 564 20.06.12 Dr. J. P. Me. Dotarem 160.712,75 565 20.06.12 Dr. M. Bo. Dotarem 214.283,67 566 20.06.12 Dr. J. Si. Dotarem 160.712,75 567 20.06.12 Dr. J. P. Me. Dotarem 42.856,73 568 20.06.12 Dr. J. P. Me. Dotarem 53.570,92 569 20.06.12 Dr. M. Ka. Dotarem 53.570,92 570 20.06.12 Dr. M. Ka. Dotarem 53.570,92 571 20.06.12 Dr. M. Ku. Dotarem 53.570,92 572 20.06.12 Dr. C. Di. Dotarem 53.570,92 573 20.06.12 Dr. C. Di. Dotarem 53.570,92 574 20.06.12 Dr. M. Bo. Dotarem 53.570,92 575 20.06.12 Dr. M. Bo. Dotarem 53.570,92 576 20.06.12 Dr. C. Di. Dotarem 214.283,67 577 20.06.12 Dr. J. Si. Dotarem 53.570,92 578 20.06.12 Dr. C. Di. Dotarem 53.570,92 579 20.06.12 Dr. J. Si. Dotarem 53.570,92 580 20.06.12 Dr. M. Ku. Dotarem 53.570,92 581 29.06.12 Dr. A. Bu. Dotarem 49.973,43 582 29.06.12 Dr. M. Bo. Dotarem 99.946,86 583 29.06.12 Dr. M. Ku. Dotarem 24.986,71 584 29.06.12 Dr. W. B. Dotarem 49.973,43 585 29.06.12 Dr. S. G. Dotarem 49.973,43 586 29.06.12 Dr. J. Gi. Dotarem 49.973,43 587 29.06.12 Dr. S. G. Dotarem 49.973,43 588 29.06.12 Dr. J. Gi. Dotarem 49.973,43 589 29.06.12 Dr. M. Ka. Dotarem 24.986,71 590 29.06.12 Dr. M. Bo. Dotarem 24.986,71 591 29.06.12 Dr. M. Bo. Dotarem 24.986,71 592 29.06.12 Dr. J. P. Me. Dotarem 74.960,14 593 29.06.12 Dr. C. Di. Dotarem 99.946,86 594 29.06.12 Dr. C. Di. Dotarem 24.986,71 595 29.06.12 Dr. M. Ku. Dotarem 24.986,71 596 29.06.12 Dr. C. Di. Dotarem 24.986,71 597 29.06.12 Dr. J. Si. Dotarem 74.960,14 598 29.06.12 Dr. M. Ku. Dotarem 24.986,71 599 29.06.12 Dr. M. Ka. Dotarem 24.986,71 600 29.06.12 Dr. W. A. Dotarem 49.973,43 601 29.06.12 Dr. H.-K. B. Dotarem 74.960,14 602 29.06.12 Dr. M. Ka. Magnevision 90.182,65 603 29.06.12 Dr. A. Bu. Magnevision 90.182,65 604 29.06.12 Dr. S. G. Magnevision 90.182,65 605 29.06.12 Dr. C. Di. Magnevision 90.182,65 606 29.06.12 Dr. J. Si. Magnevision 90.182,65 607 29.06.12 Dr. M. Ku. Magnevision 90.182,65 608 29.06.12 Dr. M. Ka. Magnevision 68.565,42 609 29.06.12 Dr. M. Bo. Magnevision 68.565,42 610 29.06.12 Dr. J. P. Me. Magnevision 68.565,42 611 29.06.12 Dr. J. P. Me. Magnevision 68.565,42 612 29.06.12 Dr. W. A. Magnevision 68.565,42 613 29.06.12 Dr. S. G. Magnevision 68.565,42 614 29.06.12 Dr. W. B. Magnevision 68.565,42 615 29.06.12 Dr. A. Bu. Magnevision 68.565,42 616 29.06.12 Dr. H.-K. B. Magnevision 60.121,76 617 29.06.12 Dr. M. Ku. Magnevision 104.910,30 618 29.06.12 Dr. J. Si. Magnevision 104.910,30 619 29.06.12 Dr. M. Ku. Magnevision 91.420,56 620 29.06.12 Dr. C. Di. Magnevision 91.420,56 621 29.06.12 Dr. J. Si. Magnevision 91.420,56 622 29.06.12 Dr. J. P. Me. Magnevision 91.420,56 623 29.06.12 Dr. S. G. Magnevision 91.420,56 624 29.06.12 Dr. J. Si. Magnevision 91.420,56 625 29.06.12 Dr. M. Ku. Magnevision 91.420,56 626 29.06.12 Dr. C. Di. Magnevision 91.420,56 627 29.06.12 Dr. A. Bu. Magnevision 91.420,56 628 29.06.12 Dr. M. Bo. Magnevision 91.420,56 629 29.06.12 Dr. M. Ku. Magnevision 91.420,56 630 29.06.12 Dr. M. Ka. Magnevision 91.420,56 631 29.06.12 Dr. W. A. Magnevision 91.420,56 632 29.06.12 Dr. H.-K. B. Magnevision 91.420,56 633 29.06.12 Dr. M. Ka. Magnevision 91.420,56 634 29.06.12 Dr. M. Bo. Magnevision 137.130,84 635 29.06.12 Dr. C. Di. Magnevision 91.420,56 636 29.06.12 Dr. W. B. Magnevision 91.420,56 637 29.06.12 Dr. W. B. Magnevision 91.420,56 638 29.06.12 Dr. M. Ka. Magnevision 91.420,56 639 29.06.12 Dr. M. Bo. Magnevision 91.420,56 640 29.06.12 Dr. M. Ku. Magnevision 91.420,56 641 29.06.12 Dr. W. A. Magnevision 91.420,56 642 29.06.12 Dr. S. G. Magnevision 91.420,56 643 29.06.12 Dr. A. Bu. Magnevision 91.420,56 644 29.06.12 Dr. W. B. Magnevision 91.420,56 645 29.06.12 Dr. W. A. Magnevision 146.272,90 646 29.06.12 Dr. J. P. Me. Magnevision 91.420,56 647 29.06.12 Dr. M. Ka. Magnevision 91.420,56 648 12.07.12 Dr. J. Gi. Dotarem _____________ Magnevision 61.692,30 649 12.07.12 Dr. J. Gi. Dotarem _____________ Xenetix 24.383,05 650 12.07.12 Dr. R. Ev. Xenetix 2.815,85 651 12.07.12 Dr. W. Bi. Xenetix 9.398,47 652 12.07.12 Dr. M. Br. Xenetix 2.815,85 653 12.07.12 Dr. J. Gi. Dotarem 55.227,75 654 12.07.12 Dr. M. Br. Xenetix 57.047,85 655 24.07.12 Dr. R. Ev. Telebrix Gastro 1.770,80 656 29.07.12 Dr. J. Gi. Primovist 4.464,88 657 30.07.12 Dr. M. Bo. Micropaque _____________ Telebrix Gastro 1.797,56 658 10.08.12 Dr. M. Ku. Primovist 4.330,93 659 10.08.12 Dr. C. Di. Primovist 4.330,93 660 10.08.12 Dr. M. Ka. Primovist 4.330,93 661 10.08.12 Dr. M. Bo. Primovist 4.330,93 662 10.08.12 Dr. W. A. Primovist 4.330,93 663 20.08.12 Dr. J. Mi. Xenetix 21.976,80 664 20.08.12 Dr. R. Ev. Dotarem 55.227,75 665 20.08.12 Dr. J. Gi. Xenetix 57.047,85 666 20.08.12 Dr. J. Gi. Dotarem _____________ Xenetix 121.687,30 667 24.09.12 Dr. W. Bi. Dotarem 55.227,75 668 24.09.12 Dr. M. Br. Dotarem 55.227,75 669 24.09.12 Dr. J. Gi. Xenetix 57.047,85 670 24.09.12 Dr. J. Mi. Magnevision 108.154,95 671 24.09.12 Dr. J. Vo. Magnevision 108.154,95 672 24.09.12 Dr. R. Ev. Dotarem 55.227,75 673 24.09.12 Dr. J. Gi. Magnevision 108.154,95 674 24.09.12 Dr. J. Gi. Magnevision 108.154,95 675 24.09.12 Dr. J. Gi. Xenetix 14.029,72 676 24.09.12 Dr. J. Gi. Xenetix 14.029,72 677 24.09.12 Dr. W. Bi. Xenetix 14.029,72 678 24.09.12 Dr. M. Br. Xenetix 14.029,72 679 24.09.12 Dr. R. Ev. Magnevision 108.154,95 680 24.09.12 Dr. J. Gi. Magnevision 108.154,95 681 24.09.12 Dr. R. Ev. Magnevision 108.154,95 682 24.09.12 Dr. J. Gi. Magnevision 108.154,95 683 27.09.12 Dr. J M. Xenetix 21.976,80 bbb. Einen Teil der A. jeweils vorgelegten Verordnungen erhielten die Mitarbeiterinnen von ihm anschließend zurück mit dem Auftrag, die entsprechenden Arztunterschriften einzuholen. Nach und nach weigerten sich jedoch immer mehr angestellte Ärzte, ohne erkennbaren Bedarf die ihnen vorausgefüllt vorgelegten Rezepte zu unterzeichnen. Hierzu zählten die Ärzte Dres. Bo., Si., Me. und Mi.. In diesen Fällen nahm A. die Verordnungen wieder an sich und unterzeichnete sie mit einem unleserlichen Kürzel selbst. Auf Nachfragen der Mitarbeiterinnen erklärte er ihnen wahrheitswidrig, er sei hierzu als Inhaber der H. und Leiter der Medizinischen Versorgungszentren berechtigt. Einigen Ärzten, etwa Frau Dr. G., den Dres. Ku., Di., Ka. und Prof. Dr. H.-K. B. ließ A. die Verordnungen gar nicht erst vorlegen, sondern zeichnete sie direkt selbst. Teilweise trug er, so bei dem Zeugen Prof. Dr. B., dessen Namen auf Verordnungen für Nebenbetriebsstätten ein, an denen dieser nie tätig war. Teilweise trug er Ärzte ein, so die Zeugin Dr. G., zu deren Arbeitsbereich die Verwendung von Röntgenkontrastmitteln nicht gehörte. Teilweise nutzte er den Namen und die LANR des jeweiligen Arztes, so des Zeugen Dr. Bo., um Röntgenkontrastmittel zu verordnen, die dieser tatsächlich nicht verwendete und mangels Vorrätigkeit an seinem Standort auch nicht verwenden konnte. Dem Zeugen Dr. Bu. legte er ab dem 16.03.2011 ebenfalls keine Verordnungen mehr vor, sondern zeichnete diese, ohne Rücksprache, unter dessen Arztnummer ebenfalls selbst. Im Einzelnen zeichnete A. im Tatzeitraum folgende Verordnungen selbst mit einem unleserlichen Kürzel, obwohl sie auf die LANR eines anderen Arztes ausgestellt waren: Datum der Verordnungen LANR des Arztes Anzahl der Verordnungen 01.07.2011 Dr. Bu. 2 Dr. Si. 1 Dr. Di. 2 Dr. Bo. 2 Dr. Me. 1 Prof. Dr. H.-K. B. 2 13.07.2011 Dr. Bu. 2 Dr. G. 1 Dr. Si. 4 Dr. Di. 2 Dr. Bo. 2 Dr. Me. 6 Prof. Dr. H.-K. B. 1 20.07.2011 Dr. Di. 1 Dr. Bo. 1 22.07.2011 Dr. Bu. 2 Dr. G. 1 Dr. Si. 4 Dr. Di. 2 Dr. Bo. 2 Dr. Me. 6 Prof. Dr. H.-K. B. 2 16.08.2011 Dr. Bu. 2 Dr. Si. 2 Dr. Me. 2 Prof. Dr. H.-K. B. 2 26.08.2011 Dr. Bu. 1 Dr. Si. 2 Dr. Di. 1 Dr. Bo. 1 Dr. Me. 3 Prof. Dr. H.-K. B. 1 12.09.2011 Dr. Bu. 4 Dr. G. 2 Dr. Si. 7 Dr. Di. 6 Dr. Bo. 4 Dr. Me. 4 Prof. Dr. H.-K. B. 4 30.09.2011 Dr. Bu. 3 07.10.2011 Dr. Ku. 4 Dr. G. 3 Dr. Si. 7 Dr. Di. 5 Dr. Ka. 3 Dr. Bo. 3 Dr. Me. 2 Prof. Dr. H.-K. B. 2 04.11.2011 Dr. Ku. 4 Dr. G. 2 Dr. Si. 3 Dr. Di. 3 Dr. Ka. 3 Dr. Bo. 4 Prof. Dr. H.-K. B. 4 24.11.2011 Dr. Ku. 2 Dr. G. 2 Dr. Si. 6 Dr. Di. 3 Dr. Ka. 4 Dr. Bo. 3 Dr. Me. 3 Prof. Dr. H.-K. B. 2 09.12.2011 Dr. Ku. 4 Dr. Si. 6 Dr. Di. 3 Dr. Ka. 4 Dr. Bo. 3 Dr. Me. 6 Prof. Dr. H.-K. B. 2 16.12.2011 Dr. Di. 1 Dr. Bo. 1 Dr. Me. 1 Prof. Dr. H.-K. B. 1 17.01.2012 Dr. Ku. 2 Dr. G. 3 Dr. Si. 3 Dr. Di. 3 Dr. Ka. 3 Dr. Bo. 2 Dr. Me. 1 Prof. Dr. H.-K. B. 1 26.01.2012 Dr. Ku. 4 Dr. G. 2 Dr. Si. 6 Dr. Di. 6 Dr. Ka. 6 Dr. Bo. 4 Dr. Me. 2 Prof. Dr. H.-K. B. 2 22.02.2012 Dr. Ku. 2 Dr. G. 3 Dr. Si. 3 Dr. Di. 2 Dr. Ka. 3 Dr. Bo. 2 Dr. Me. 1 24.02.2012 Dr. Ku. 2 Dr. G. 1 Dr. Si. 3 Dr. Di. 2 Dr. Ka. 3 Dr. Bo. 2 Dr. Me. 1 Prof. Dr. H.-K. B. 1 01.03.2012 Dr. Ku. 2 Dr. G. 1 Dr. Si. 3 Dr. Di. 2 Dr. Ka. 3 Dr. Bo. 2 Dr. Me. 1 Prof. Dr. H.-K. B. 1 03.04.2012 Dr. Ku. 1 Dr. Si. 2 Dr. Di. 1 Dr. Ka. 2 Dr. Bo. 1 Dr. Me. 2 Prof. Dr. H.-K. B. 1 26.04.2012 Dr. Di. 1 Dr. Bo. 1 02.05.2012 Dr. Ku. 1 Dr. Si. 1 Dr. Di. 2 Dr. Ka. 2 Dr. Bo. 1 Dr. Me. 2 Prof. Dr. H.-K. B. 1 15.05.2012 Dr. Ku. 1 Dr. Si. 2 Dr. Ka. 2 Dr. Bo. 1 Dr. Me. 1 Prof. Dr. H.-K. B. 1 04.06.2012 Dr. Ku. 3 Dr. Bu. 2 Dr. G. 2 Dr. Si. 2 Dr. Di. 1 Dr. Ka. 4 Dr. Bo. 3 Dr. Me. 3 Prof. Dr. H.-K. B. 1 20.06.2012 Dr. Ku. 3 Dr. Bu. 1 Dr. Si. 5 Dr. Di. 8 Dr. Ka. 2 Dr. Bo. 4 Dr. Me. 2 29.06.2012 Dr. Ku. 9 Dr. Bu. 5 Dr. G. 6 Dr. Si. 5 Dr. Di. 7 Dr. Ka. 8 Dr. Bo. 7 Dr. Me. 5 Prof. Dr. H.-K. B. 3 30.07.2012 Dr. Bo. 1 10.08.2012 Dr. Ku. 1 Dr. Di. 1 Dr. Ka. 1 Dr. Bo. 1 Sämtliche Verordnungen erfolgten für Betriebsstätten, die ausschließlich von Gesellschaften der H.-Gruppe betrieben wurden. Jedenfalls mittelbar war stets A. der alleinige Inhaber aller Gesellschaften. ccc. Dr. H. war zwar in die Festlegung der zu verordnenden Mengen und in die Zuordnung der Verordnungen zu einzelnen LANR der Ärzte nicht persönlich aktiv involviert. Er wusste jedoch, dass A. - in der Regel im gemeinsamen Vorzimmer - gemeinsam mit den Assistentinnen regelmäßig mehrfach im Monat diese Arbeiten durchführte und dabei häufig Verordnungen mit seinem eigenen Namen abzeichnete. Insbesondere erhielt Dr. H. nach jedem abgeschlossenen Durchgang sofort detaillierte Kenntnis über die aus diesen Verordnungs- und Bestelldurchgängen zu erwartenden Gewinne. A. und Dr. H. hatten nämlich die Assistentinnen damit beauftragt, im Anschluss an das jeweilige Ausfüllen der Rezepte Listen zu erstellen mit den aus diesen Bestelldurchgängen zu erwartenden Gewinnen. Diese benötigte Dr. H. für die laufende Finanz- und Liquiditätsplanung, in welche er die zu erwartenden Einnahmen aus der stillen Beteiligung stets anhand der ihm übermittelten Übersichten einstellte. Über die aus bestimmten Bestellungen zu erwartenden Gewinne aus der stillen Beteiligung ließ er sich außerdem regelmäßig persönlich von Dr. S. unterrichten. Da die illegal generierten Gewinne zur Aufrechterhaltung der Liquidität dringend erforderlich waren, drängte Dr. H. auf regelmäßige Bestellungen. Frau Kü. forderte er einmal am Telefon auf, in die Firma zu kommen und Rezepte zu schreiben, obwohl diese mit ihrem Sohn im Rettungswagen unterwegs ins Krankenhaus war und ihrerseits aus dem Rettungswagen heraus angerufen hatte, um sich aus diesem Grunde für diesen Tag zu entschuldigen. Wörtlich äußerte er zur Zeugin: „Sie wissen doch, was hier los ist." Damit meinte er, dass zur Aufrechterhaltung der Liquidität dringend Geldzuflüsse aus der stillen Beteiligung benötigt wurden und daher das Ausfüllen der Rezepte äußerst dringlich sei. Zu mehreren anderen Gelegenheiten im späteren Verlauf sprach Frau Kü. Dr. H. auf die äußerst großen Mengen angelieferter Kontrastmittel an, die in den Verwaltungsräumen in der A. H...straße in zunehmendem Maße gelagert werden mussten und äußerte, es könne sich doch hierbei nur um „Betrug" handeln, da so viel Kontrastmittel doch gar nicht benötigt werde. Dr. H. bestätigte dies sogar, entgegnete aber, man brauche das Geld. ddd. Dr. S. holte die Stapel ausgefüllter Verordnungen regelmäßig nach der Fertigstellung persönlich direkt bei A. oder in seinem Vorzimmer ab und fuhr hierfür jedes Mal eigens von A. nach H.-B., obwohl auch seine Mitarbeiter jeden Morgen eine Tour zu anderen Arztpraxen zum Zwecke der Abholung von Rezepten durchführten und dies ebenso hätten erledigen können. Dr. S. wusste nicht zuletzt aufgrund der ihm bekannten Unterschrift A.s, dass dieser eine Vielzahl der Verordnungen selbst ausgestellt hatte. cc. Rechnungsstellung und Auszahlung aaa. Dr. S. bestellte anschließend auf Basis der überreichten Verordnungen die Kontrastmittel bei den Herstellern und ließ diese in der Regel direkt an die H. ausliefern. Anschließend stellte Dr. S. die Lieferungen den jeweiligen Krankenkassen unter Beifügung der Verordnungen und unter Gewährung von 3 Prozent Skonto in Rechnung. Seine Rechnungen richtete er für die Hamburger Betriebsstätten der H. an die B. G. als Umlagekasse, für den niedersächsischen Standort D. an die für die niedersächsischen Krankenkassen treuhänderisch tätige Rezeptprüfstelle D...stadt GmbH (RPD), für den Standort G. an die AOK N.W. (AOK N-W) und für den Standort B. an die AOK N.O. (AOK N-O) jeweils als Umlagekasse. Die Rechnungen an die B. G. übersandte er direkt, hinsichtlich der AOK N.W., der AOK N.O. und der Rezeptprüfstelle D...stadt bediente er sich des N. A.- R. e.V. (NARZ), eines Dienstleisters, der die Originalverordnungen mehrfach monatlich von eigenen Boten in der Apotheke Dr. S.s abholen ließ und an die beiden AOKs und die Rezeptprüfstelle D...stadt weiterleitete. Die ersten Rechnungen an die B. G. vom 01.07.2011 (Nr. 24762 bis 24765) und vom 02.07.2011 (Nr. 24767 bis 24778) übersandte Dr. S. vor der Einreichung bei der B. G., welche am 05.07.2011 erfolgte, im Entwurf noch am 01.07.2011 und am 03.07.2011 an A. und Dr. H. per E-Mail vorab „zur Durchsicht". bbb. Nach Eingang der Rechnungen nebst Verordnungen bei der B. G. prüfte dort die im Tatzeitraum zuständige Sachbearbeiterin der Abrechnungsabteilung, die Zeugin Ha., die Formalien der Verordnung, das heißt, ob es sich um einen hamburgischen Vertragsarzt handelte, ob eine LANR vermerkt war und ob sich eine Unterschrift auf der Verordnung befand sowie ob die Rechnung des Lieferanten inhaltlich und hinsichtlich der abgerechneten Menge mit der Verordnung des Arztes übereinstimmte. War dies der Fall, so gab sie die mit ihrem Handzeichen versehene Rechnung an ihren Vorgesetzten weiter, den Leiter der Abrechnungsabteilung Ho.. Dieser prüfte seinerseits, ob Frau Ha. die ihr übertragenen Prüfungen durchgeführt hatte und verfügte sodann die Bezahlung der Rechnung, welche anschließend durch einen weiteren Mitarbeiter der Krankenkasse ausgeführt wurde. Die Prüfung der Formalien war aus Sicht der Mitarbeiter die wichtigste Aufgabe, weil sie insoweit selbsttätig nicht nur prüfen, sondern anhand ihrer Akten und Vorgaben auch überprüfen konnten. Dieser Umstand änderte aber nichts daran, dass die die Auszahlung veranlassenden Mitarbeiter Ha. und Ho. für eine umfassende Prüfung aller Auszahlungsvoraussetzungen - mithin auch der materiellen Voraussetzungen nach dem SGB V - zuständig waren. Wie allen bekannt war, durfte die Krankenkasse nur bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen bezahlen. Die entsprechenden Voraussetzungen waren den Mitarbeitern auch bekannt. Dies hat der Zeuge Ho. glaubhaft bekundet. Sie verwendeten nur deswegen wenig Zeit auf die Prüfung, weil sie an dieser Stelle so gut wie keine Möglichkeiten zur Überprüfung hatten und deswegen in ständiger Praxis die Erklärungen der ohnehin als grundsätzlich glaubwürdig eingestuften Ärzte und Apotheker zum Beweise genügen ließen. Es herrschte nach der glaubhaften Schilderung des Zeugen Ho. in der Abrechnungsabteilung der B. G. die Auffassung vor, das Sozialversicherungsrecht funktioniere insoweit nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Im Bereich der AOK N.W. und der Rezeptprüfstelle D...stadt übersandte das NARZ den Kostenträgern lediglich Rechnungen, welche beim NARZ auf Basis der vom Lieferanten dorthin übersandten Verordnungen erstellt worden waren. Die Prüfung der Rechnungen gestaltete sich ähnlich wie die Prüfung bei der B. G.. Obgleich die betreffenden Mitarbeiter der Kostenträger, bei der AOK N.W. der Zeuge O. und bei der Rezeptprüfstelle D...stadt die Zeugin We., letztlich alleine für die Feststellung sämtlicher Auszahlungsvoraussetzungen zuständig waren, wurden in der Praxis schwerpunktmäßig formelle Umstände geprüft, etwa ob die Betriebsstätte im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Kostenträgers lag und ob es sich bei den abgerechneten Arzneien um Sprechstundenbedarf handelte. Anschließend veranlassten die Zeugen O. und We. jeweils die Bezahlung der Rechnungen. Eine formelle Prüfung der Verordnungen erfolgte nicht, weil die Kostenträger diese (anders als bei der B. G.) erst zeitlich nach der Bezahlung erhielten. Die Mitarbeiter der AOK N.W. und der Rezeptprüfstelle D...stadt gingen gleichwohl davon aus, dass entsprechende Rezepte existierten und inhaltlich zutrafen. Ohne diese Annahme hätte die Krankenkasse, wie alle an dem Vorgang Beteiligten wussten, keine Auszahlung durchführen dürfen. Sowohl die Mitarbeiter der AOK N.W. und der Rezeptprüfstelle D...stadt als auch der Angeklagte Dr. S. interpretierten deswegen die Einreichung der Rechnungen von Dr. S. beim NARZ als auch vom NARZ bei der AOK N.W. und der Rezeptprüfstelle D...stadt als botenschaftliche Übermittlung der in den Verordnungen enthaltenen ärztlichen Erklärungen. Allen war klar, dass darin mehr zu sehen war als nur die Erklärung, der Rechnung liege eine entsprechende ärztliche Verordnung zugrunde. Denn materiell war für die Krankenkasse nicht nur die Existenz einer Verordnung entscheidend, sondern vielmehr auch die inhaltliche Richtigkeit, für die der Arzt wiederum die Gewähr übernahm. Ähnlich wie bei der B. G. verließen sich auch die Mitarbeiter der AOK N.W. und der Rezeptprüfstelle D...stadt auf die Richtigkeit der ihnen auf diesem Wege zugegangenen, in den ärztlichen Verordnungen enthaltenen Erklärungen. Mit dem dann kurze Zeit später nachfolgenden Originalrezept war dementsprechend für sie keine neue Erklärung verbunden. Soweit die in den Rechnungen in Bezug genommenen Verordnungen existierten, was im vorliegenden Fall stets gegeben war, sah man deswegen auch von Rückforderungen ab. Auf die in M.-V. belegene Nebenbetriebsstätte B. der M. I GmbH stellte A. ab Juli 2012 insgesamt noch fünf Verordnungen aus, die Dr. S. in drei Tranchen über das NARZ bei der AOK N.O. abzurechnen versuchte (siehe untenstehende Tabelle Fälle 44, 45, 49). Diese wenigen im Tatzeitraum hieraus noch resultierenden Rechnungen Dr. S.s an die AOK N.O. verstießen gegen die dortige Sprechstundenbedarfsvereinbarung. Nach der dortigen Regelung durfte der Vertragsarzt den Lieferanten für den Sprechstundenbedarf an Kontrastmitteln nicht selbst aussuchen, sondern hatte seine Sprechstundenbedarfsverordnungen der AOK N.O. einzureichen, welche dann einen Leistungserbringer auswählte (siehe oben 2. b.). Nach Eingang der ersten beiden Rechnungen Dr. S.s (Fälle 44 und 45) stellte die für die Abrechnung zuständige Mitarbeiterin der AOK N.O. M. den Verstoß gegen die Regularien fest und informierte den Vertragsbereich ihres Hauses über diesen Verstoß. Von dort aus wurden sowohl Dr. S. als auch die H. schriftlich kontaktiert und auf die bestehende Regelung hingewiesen. Zwischenzeitlich gingen die weiteren Rechnungen (Fall 49) über das NARZ bei der AOK N.O. ein, die sich mit den Schreiben überschnitten hatten. In Absprache mit dem Vertragsbereich und nach Prüfung der weiteren Formalien ordnete die Zeugin We. ausnahmsweise die Bezahlung der fünf Rechnungen an, nachdem Mitarbeiter des Vertragsbereiches ein klärendes Telefonat mit der Praxis geführt hatten und die Zusicherung zukünftig korrekten Verhaltens erhalten hatten. Auch die Zeugin M. ging dabei davon aus, dass die übrigen Voraussetzungen des SGB V eingehalten waren. Weitere Verordnungen zulasten der AOK N.O. stellte A. daraufhin nicht mehr aus, da er erkannt hatte, dass das Betrugsmodell bezüglich dieses Standorts nicht funktionieren würde. Wie von A. und den Angeklagten erwartet, gingen die jeweils die Auszahlung veranlassenden Mitarbeiter der Kostenträger irrig davon aus, dass die Verordnungen und Abrechnungen insgesamt in Ordnung seien, das heißt insbesondere unter Einhaltung der Vorschriften über das Wirtschaftlichkeitsgebot im Sozialrecht und über das Verbot der Beteiligung von Ärzten an Lieferanten erfolgten sowie von denjenigen Ärzten unterschrieben worden waren, deren LANR auf den Vordrucken vermerkt war. Die Vorlage von Rechnungen des Apothekers Dr. S. interpretierten sie der Absicht des Angeklagten entsprechend branchenüblich dahingehend, dass Dr. S. hiermit u.a. den Umständen nach erklärte, nicht entgegen § 128 SGB V verbotene Vergütungen, die zu einem Ausschluss seines Anspruchs gegen die Krankenkasse führten, vorgenommen zu haben. Die Einreichung der ärztlichen Verordnungen hatte für die Mitarbeiter der Krankenkassen den Erklärungsinhalt, dass der unterzeichnende Arzt einen tatsächlichen Bedarf hinsichtlich der verordneten Kontrastmittel festgestellt hatte. Diese Umstände waren nicht nur A., sondern auch den Angeklagten Dr. S. und Dr. H. bekannt. Nur aufgrund der durch die Täuschungen bei den Mitarbeitern der Krankenkassen entstandenen Irrtümer veranlassten diese die entsprechenden Zahlungen, was den Angeklagten Dr. H. und Dr. S. bewusst war und von ihnen gebilligt wurde. Hätten die Mitarbeiter der Krankenkassen Kenntnis von Verstößen gegen § 128 SGB V oder von Übermengenbestellungen gehabt, hätten sie keine Auszahlungen freigegeben und auch nicht freigeben dürfen. Hätten sie belastbare Hinweise erhalten, hätten sie diese zwar nicht selbst vertiefend untersuchen können, hätten hierzu aber weitere Stellen eingeschaltet, was später dann auch passieren sollte. Inwieweit alleine eine Verdachtslage - anders als die Kenntnis - zu einer Verweigerung von Auszahlungen führen konnte oder musste, war bei den Krankenkassen nicht klar vorgegeben. Insgesamt hatte man aber über die Jahre trotz vieler Verdachtsfälle in der Branche die Haltung entwickelt, den Erklärungen der Ärzte und Apotheker soweit wie möglich Glauben zu schenken bzw. diese nur sehr „behutsam" und ohne sofort spürbare Konsequenzen anzuzweifeln. Grund war bei der B. u.a. die Befürchtung, die betroffenen Ärzte könnten bereits die Äußerung eines Verdachts als ehrverletzend einstufen und sich hierüber echauffieren. Im Einzelnen reichte Dr. S. die aus der folgenden Tabelle ersichtlichen Verordnungen zur Erstattung ein. Das dort vermerkte Datum der Einreichung ist im Falle der B. G. das Datum des Eingangs der Rechnungen und Verordnungen dort, im Übrigen das Datum der Abholung durch Mitarbeiter des NARZ in der Apotheke des Dr. S.. Soweit im Feld „Zahldatum" mehrere Daten vermerkt sind, beziehen sich diese auf Abschlagszahlungen und Restzahlungen. Soweit Verordnungen an einem Tag eingereicht oder abgeholt wurden, erfolgte dies jeweils zusammen „im Paket". Einreichung Re.-Nr. Re.-datum Krankenkasse Datum der Verordnung Rechnungsbetrag Zahldatum Fall der Anklage lfd. Nr. der Verordnung (s.o.) Fall 1: 05.07.2011 24762 01.07.2011 B. G. 01.07.2011 180.308,64 € 08.07.2011 1 1 05.07.2011 24763 01.07.2011 B. G. 01.07.2011 134.765,69 € 08.07.2011 1 2 05.07.2011 24764 01.07.2011 B. G. 01.07.2011 158.189,05 € 08.07.2011 1 3 05.07.2011 24765 01.07.2011 B. G. 01.07.2011 79.311,08 € 08.07.2011 1 4 05.07.2011 24767 02.07.2011 B. G. 01.07.2011 136.161,23 € 08.07.2011 1 5 05.07.2011 24768 02.07.2011 B. G. 01.07.2011 136.161,23 € 08.07.2011 1 6 05.07.2011 24769 02.07.2011 B. G. 01.07.2011 67.665,07 € 08.07.2011 1 7 05.07.2011 24770 02.07.2011 B. G. 01.07.2011 136.161,23 € 08.07.2011 1 8 05.07.2011 24771 02.07.2011 B. G. 01.07.2011 136.161,23 € 08.07.2011 1 9 05.07.2011 24772 02.07.2011 B. G. 01.07.2011 136.161,23 € 08.07.2011 1 10 05.07.2011 24774 02.07.2011 B. G. 01.07.2011 136.161,23 € 08.07.2011 1 11 05.07.2011 24775 02.07.2011 B. G. 01.07.2011 44.555,98 € 08.07.2011 1 12 05.07.2011 24776 02.07.2011 B. G. 01.07.2011 136.161,23 € 08.07.2011 1 13 05.07.2011 24777 02.07.2011 B. G. 01.07.2011 90.774,15 € 08.07.2011 1 14 05.07.2011 24778 02.07.2011 B. G. 01.07.2011 136.161,23 € 08.07.2011 1 15 1.844.859.50 € Fall 2: 15.07.2011 24861 14.07.2011 B. G. 13.07.2011 82.881,65 € 20.07.2011 2 16 15.07.2011 24862 14.07.2011 B. G. 13.07.2011 82.881,65 € 20.07.2011 2 17 15.07.2011 24863 14.07.2011 B. G. 13.07.2011 82.881,65 € 20.07.2011 2 18 15.07.2011 24864 14.07.2011 B. G. 13.07.2011 82.881,65 € 20.07.2011 2 19 15.07.2011 24865 14.07.2011 B. G. 13.07.2011 82.881,65 € 20.07.2011 2 20 15.07.2011 24868 14.07.2011 B. G. 13.07.2011 82.881,65 € 20.07.2011 2 21 15.07.2011 24869 14.07.2011 B. G. 13.07.2011 82.881,65 € 20.07.2011 2 22 15.07.2011 24870 14.07.2011 B. G. 13.07.2011 82.881,65 € 20.07.2011 2 23 15.07.2011 24871 14.07.2011 B. G. 13.07.2011 82.881,65 € 20.07.2011 2 24 15.07.2011 24872 14.07.2011 B. G. 13.07.2011 82.881,65 € 20.07.2011 2 25 15.07.2011 24873 14.07.2011 B. G. 13.07.2011 82.881,65 € 20.07.2011 2 26 15.07.2011 24875 14.07.2011 B. G. 13.07.2011 82.881,65 € 20.07.2011 2 27 15.07.2011 24876 14.07.2011 B. G. 13.07.2011 82.881,65 € 20.07.2011 2 28 15.07.2011 24878 14.07.2011 B. G. 13.07.2011 14.257,59 € 20.07.2011 2 29 15.07.2011 24880 14.07.2011 B. G. 13.07.2011 14.257,59 € 20.07.2011 2 30 15.07.2011 24881 14.07.2011 B. G. 13.07.2011 14.652,14 € 20.07.2011 2 31 15.07.2011 24882 14.07.2011 B. G. 13.07.2011 14.652,14 € 20.07.2011 2 32 15.07.2011 24883 14.07.2011 B. G. 13.07.2011 14.257,59 € 20.07.2011 2 33 15.07.2011 24884 14.07.2011 B. G. 13.07.2011 14.257,59 € 20.07.2011 2 34 15.07.2011 24885 14.07.2011 B. G. 13.07.2011 14.652,14 € 20.07.2011 2 35 15.07.2011 24886 14.07.2011 B. G. 13.07.2011 14.652,14 € 20.07.2011 2 36 15.07.2011 24887 14.07.2011 B. G. 13.07.2011 14.257,59 € 20.07.2011 2 37 15.07.2011 24889 14.07.2011 B. G. 13.07.2011 14.652,14 € 20.07.2011 2 38 15.07.2011 24890 14.07.2011 B. G. 13.07.2011 14.652,14 € 21.07.2011 2 39 15.07.2011 24891 14.07.2011 B. G. 13.07.2011 14.257,59 € 20.07.2011 2 40 15.07.2011 24892 14.07.2011 B. G. 13.07.2011 14.652,14 € 20.07.2011 2 41 15.07.2011 24893 14.07.2011 B. G. 13.07.2011 14.257,59 € 22.07.2011 2 42 1.279.829.56 € Fall 3: 05.08.2011 25161 04.08.2011 B. G. 22.07.2011 91.373,03 € 11.08.2011 4 45 05.08.2011 25162 04.08.2011 B. G. 22.07.2011 91.373,03 € 11.08.2011 4 46 05.08.2011 25163 04.08.2011 B. G. 22.07.2011 91.373,03 € 11.08.2011 4 47 05.08.2011 25164 04.08.2011 B. G. 22.07.2011 91.373,03 € 11.08.2011 4 48 05.08.2011 25165 04.08.2011 B. G. 22.07.2011 91.373,03 € 11.08.2011 4 49 05.08.2011 25166 04.08.2011 B. G. 22.07.2011 91.373,03 € 11.08.2011 4 50 05.08.2011 25169 04.08.2011 B. G. 22.07.2011 91.373,03 € 11.08.2011 4 51 05.08.2011 25170 04.08.2011 B. G. 22.07.2011 91.373,03 € 11.08.2011 4 52 05.08.2011 25171 04.08.2011 B. G. 22.07.2011 91.373,03 € 11.08.2011 4 53 05.08.2011 25172 04.08.2011 B. G. 22.07.2011 91.373,03 € 11.08.2011 4 54 05.08.2011 25173 04.08.2011 B. G. 22.07.2011 91.373,03 € 11.08.2011 4 55 05.08.2011 25174 04.08.2011 B. G. 22.07.2011 91.373,03 € 11.08.2011 4 56 05.08.2011 25175 04.08.2011 B. G. 22.07.2011 91.373,03 € 11.08.2011 4 57 05.08.2011 25176 04.08.2011 B. G. 22.07.2011 91.373,03 € 11.08.2011 4 58 1.279.222.42 € Fall 4: 09.08.2011 25180 07.08.2011 B. G. 22.07.2011 7.326,70 € 12.08.2011 4 59 09.08.2011 25181 07.08.2011 B. G. 22.07.2011 7.326,70 € 12.08.2011 4 60 09.08.2011 25182 07.08.2011 B. G. 22.07.2011 7.326,70 € 12.08.2011 4 61 09.08.2011 25183 07.08.2011 B. G. 22.07.2011 7.326,70 € 12.08.2011 4 62 09.08.2011 25184 07.08.2011 B. G. 22.07.2011 7.326,70 € 12.08.2011 4 63 09.08.2011 25185 07.08.2011 B. G. 22.07.2011 7.326,70 € 12.08.2011 4 64 09.08.2011 25186 07.08.2011 B. G. 22.07.2011 7.326,70 € 12.08.2011 4 65 09.08.2011 25187 07.08.2011 B. G. 22.07.2011 7.326,70 € 12.08.2011 4 66 09.08.2011 25188 07.08.2011 B. G. 22.07.2011 7.326,70 € 12.08.2011 4 67 09.08.2011 25189 07.08.2011 B. G. 22.07.2011 7.326,70 € 12.08.2011 4 68 09.08.2011 25190 07.08.2011 B. G. 22.07.2011 7.326,70 € 12.08.2011 4 69 09.08.2011 25191 07.08.2011 B. G. 22.07.2011 7.326,70 € 12.08.2011 4 70 09.08.2011 25192 07.08.2011 B. G. 22.07.2011 7.326,70 € 12.08.2011 4 71 09.08.2011 25193 07.08.2011 B. G. 22.07.2011 7.326,70 € 12.08.2011 4 72 09.08.2011 25194 07.08.2011 B. G. 20.07.2011 5.525,29 € 19.08.2011 3 43 09.08.2011 25195 07.08.2011 B. G. 20.07.2011 5.525,29 € 19.08.2011 3 44 113.624.39 € Fall 5: 18.08.2011 25246 16.08.2011 B. G. 16.08.2011 20.720,83 € 23.08.2011 5 73 18.08.2011 25247 16.08.2011 B. G. 16.08.2011 20.720,83 € 23.08.2011 5 74 18.08.2011 25248 16.08.2011 B. G. 16.08.2011 20.720,83 € 23.08.2011 5 75 18.08.2011 25249 16.08.2011 B. G. 16.08.2011 20.720,83 € 23.08.2011 5 76 18.08.2011 25250 16.08.2011 B. G. 16.08.2011 20.720,83 € 23.08.2011 5 77 18.08.2011 25251 16.08.2011 B. G. 16.08.2011 11.811,11 € 23.08.2011 5 78 18.08.2011 25254 16.08.2011 B. G. 16.08.2011 11.811,11 € 23.08.2011 5 79 18.08.2011 25255 16.08.2011 B. G. 16.08.2011 11.811,11 € 23.08.2011 5 80 18.08.2011 25256 16.08.2011 B. G. 16.08.2011 11.811,11 € 23.08.2011 5 81 18.08.2011 25257 16.08.2011 B. G. 16.08.2011 11.811,11 € 23.08.2011 5 82 162.659.70 € Fall 6: 30.08.2011 25336 27.08.2011 B. G. 26.08.2011 32.531,94 € 02.09.2011 6 83 30.08.2011 25337 27.08.2011 B. G. 26.08.2011 32.531,94 € 02.09.2011 6 84 30.08.2011 25338 27.08.2011 B. G. 26.08.2011 32.531,94 € 02.09.2011 6 85 30.08.2011 25339 27.08.2011 B. G. 26.08.2011 32.531,94 € 02.09.2011 6 86 30.08.2011 25340 27.08.2011 B. G. 26.08.2011 32.531,94 € 02.09.2011 6 87 30.08.2011 25341 27.08.2011 B. G. 26.08.2011 32.531,94 € 02.09.2011 6 88 30.08.2011 25342 27.08.2011 B. G. 26.08.2011 32.531,94 € 02.09.2011 6 89 30.08.2011 25343 27.08.2011 B. G. 26.08.2011 32.531,94 € 02.09.2011 6 90 30.08.2011 25344 27.08.2011 B. G. 26.08.2011 32.531,94 € 02.09.2011 6 91 30.08.2011 25345 27.08.2011 B. G. 26.08.2011 32.531,94 € 02.09.2011 6 92 30.08.2011 25346 27.08.2011 B. G. 26.08.2011 32.531,94 € 02.09.2011 6 93 30.08.2011 25347 27.08.2011 B. G. 26.08.2011 32.531,94 € 02.09.2011 6 94 30.08.2011 25348 27.08.2011 B. G. 26.08.2011 32.531,94 € 02.09.2011 6 95 30.08.2011 25349 27.08.2011 B. G. 26.08.2011 32.531,94 € 02.09.2011 6 96 455.447.16 € Fall 7: 16.09.2011 25602 13.09.2011 B. G. 12.09.2011 65.852,81 € 20.09.2011 7 97 16.09.2011 25603 13.09.2011 B. G. 12.09.2011 56.941,62 € 20.09.2011 7 98 16.09.2011 25604 13.09.2011 B. G. 12.09.2011 58.753,87 € 20.09.2011 7 99 16.09.2011 25605 13.09.2011 B. 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G. 07.10.2011 66.608,25 € 17.10.2011 10 167 11.10.2011 25896 08.10.2011 B. G. 07.10.2011 66.608,25 € 17.10.2011 10 168 11.10.2011 25897 08.10.2011 B. G. 07.10.2011 66.608,25 € 17.10.2011 10 169 11.10.2011 25898 08.10.2011 B. G. 07.10.2011 48.681,29 € 17.10.2011 10 170 11.10.2011 25899 09.10.2011 B. G. 07.10.2011 38.429,85 € 17.10.2011 10 171 11.10.2011 25900 09.10.2011 B. G. 07.10.2011 48.681,29 € 17.10.2011 10 172 11.10.2011 25901 09.10.2011 B. G. 07.10.2011 38.429,85 € 17.10.2011 10 173 11.10.2011 25902 09.10.2011 B. G. 07.10.2011 28.178,40 € 17.10.2011 10 174 11.10.2011 25903 09.10.2011 B. G. 07.10.2011 6.977,89 € 17.10.2011 10 175 11.10.2011 25904 09.10.2011 B. G. 07.10.2011 17.926,96 € 17.10.2011 10 176 11.10.2011 25905 09.10.2011 B. G. 07.10.2011 8.041,78 € 17.10.2011 10 177 11.10.2011 25906 09.10.2011 B. G. 07.10.2011 4.020,89 € 17.10.2011 10 178 11.10.2011 25907 09.10.2011 B. G. 07.10.2011 30.275,40 € 17.10.2011 10 179 11.10.2011 25908 09.10.2011 B. G. 07.10.2011 41.005,78 € 17.10.2011 10 180 11.10.2011 25909 09.10.2011 B. G. 07.10.2011 30.754,34 € 17.10.2011 10 181 11.10.2011 25910 09.10.2011 B. G. 07.10.2011 20.502,89 € 17.10.2011 10 182 11.10.2011 25911 09.10.2011 B. G. 07.10.2011 10.251,44 € 17.10.2011 10 183 11.10.2011 25912 09.10.2011 B. G. 07.10.2011 10.251,44 € 17.10.2011 10 184 11.10.2011 25913 09.10.2011 B. G. 07.10.2011 43.886,68 € 17.10.2011 10 185 11.10.2011 25914 09.10.2011 B. G. 30.09.2011 29.878,81 € 17.10.2011 8 144 1.713.209.92 € Fall 10 20.10.2011 26010 14.10.2011 AOK N-W über NARZ 30.09.2011 31.632,90 € 07.11.11, 17.11.11 9 145 31.632,90 € Fall 11 07.11.2011 26277 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 62.333,65 € 11.11.2011 11 186 07.11.2011 26278 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 62.333,65 € 11.11.2011 11 187 07.11.2011 26279 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 62.333,65 € 11.11.2011 11 188 07.11.2011 26280 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 48.650,93 € 11.11.2011 11 189 07.11.2011 26281 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 62.333,65 € 11.11.2011 11 190 07.11.2011 26282 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 62.333,65 € 11.11.2011 11 191 07.11.2011 26283 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 62.333,65 € 11.11.2011 11 192 07.11.2011 26284 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 62.333,65 € 11.11.2011 11 193 07.11.2011 26285 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 48.650,93 € 11.11.2011 11 194 07.11.2011 26286 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 48.650,93 € 11.11.2011 11 195 07.11.2011 26287 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 48.650,93 € 11.11.2011 11 196 07.11.2011 26288 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 48.650,93 € 11.11.2011 11 197 07.11.2011 26289 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 62.333,65 € 11.11.2011 11 198 07.11.2011 26290 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 62.333,65 € 11.11.2011 11 199 07.11.2011 26291 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 62.333,65 € 11.11.2011 11 200 07.11.2011 26292 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 62.333,65 € 11.11.2011 11 201 07.11.2011 26293 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 62.333,65 € 11.11.2011 11 202 07.11.2011 26294 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 48.650,93 € 11.11.2011 11 203 07.11.2011 26295 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 48.650,93 € 11.11.2011 11 204 07.11.2011 26296 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 48.650,93 € 11.11.2011 11 205 07.11.2011 26297 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 48.650,93 € 11.11.2011 11 206 07.11.2011 26298 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 25.150,63 € 11.11.2011 11 207 07.11.2011 26299 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 25.150,63 € 11.11.2011 11 208 07.11.2011 26300 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 25.150,63 € 11.11.2011 11 209 07.11.2011 26301 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 25.150,63 € 11.11.2011 11 210 07.11.2011 26302 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 25.150,63 € 11.11.2011 11 211 07.11.2011 26303 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 25.150,63 € 11.11.2011 11 212 07.11.2011 26304 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 25.150,63 € 11.11.2011 11 213 07.11.2011 26305 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 25.150,63 € 11.11.2011 11 214 07.11.2011 26306 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 25.150,63 € 11.11.2011 11 215 07.11.2011 26307 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 11.910,82 € 11.11.2011 11 216 07.11.2011 26308 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 11.910,82 € 11.11.2011 11 217 07.11.2011 26309 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 11.910,82 € 11.11.2011 11 218 07.11.2011 26310 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 11.910,82 € 11.11.2011 11 219 07.11.2011 26311 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 11.910,82 € 11.11.2011 11 220 07.11.2011 26312 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 11.910,82 € 11.11.2011 11 221 07.11.2011 26313 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 11.910,82 € 11.11.2011 11 222 07.11.2011 26314 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 11.910,82 € 11.11.2011 11 223 07.11.2011 26315 05.11.2011 B. G. 04.11.2011 11.910,82 € 11.11.2011 11 224 1.519.415,22 € Fall 12: 11.11.2011 26343 10.11.2011 B. G. 10.11.2011 48.650,93 € 16.11.2011 12 225 11.11.2011 26344 10.11.2011 B. G. 10.11.2011 48.650,93 € 16.11.2011 12 226 11.11.2011 26345 10.11.2011 B. G. 10.11.2011 11.910,82 € 16.11.2011 12 227 11.11.2011 26346 10.11.2011 B. G. 10.11.2011 11.910,82 € 16.11.2011 12 228 121.123.50 € Fall 13: 17.11.2011 26347 10.11.2011 AOK N-W über NARZ 10.11.2011 50.155,60 € 05.12.11, 19.12.11 13 229 17.11.2011 26348 10.11.2011 AOK N-W über NARZ 10.11.2011 50.155,60 € 05.12.11, 19.12.11 13 230 17.11.2011 26349 10.11.2011 AOK N-W über NARZ 10.11.2011 25.928,48 € 05.12.11, 19.12.11 13 231 17.11.2011 26350 10.11.2011 AOK N-W über NARZ 10.11.2011 25.928,48 € 05.12.11, 19.12.11 13 232 152.168.16 € Fall 14: 28.11.2011 26465 25.11.2011 B. G. 24.11.2011 81.877,86 € 01.12.2011 14 233 28.11.2011 26466 25.11.2011 B. G. 24.11.2011 60.217,44 € 01.12.2011 14 234 28.11.2011 26467 25.11.2011 B. G. 24.11.2011 65.429,22 € 01.12.2011 14 235 28.11.2011 26468 25.11.2011 B. G. 24.11.2011 24.777,41 € 01.12.2011 14 236 28.11.2011 26469 25.11.2011 B. G. 24.11.2011 30.382,07 € 01.12.2011 14 237 28.11.2011 26473 25.11.2011 B. G. 24.11.2011 81.877,86 € 01.12.2011 14 238 28.11.2011 26474 25.11.2011 B. G. 24.11.2011 81.877,86 € 01.12.2011 14 239 28.11.2011 26475 25.11.2011 B. G. 24.11.2011 55.917,71 € 01.12.2011 14 240 28.11.2011 26476 25.11.2011 B. G. 24.11.2011 29.954,92 € 01.12.2011 14 241 28.11.2011 26477 25.11.2011 B. G. 24.11.2011 71.300,51 € 01.12.2011 14 242 28.11.2011 26478 25.11.2011 B. G. 24.11.2011 76.638,54 € 01.12.2011 14 243 28.11.2011 26479 25.11.2011 B. G. 24.11.2011 58.522,27 € 01.12.2011 14 244 28.11.2011 26480 25.11.2011 B. G. 24.11.2011 53.857,19 € 01.12.2011 14 245 28.11.2011 26481 25.11.2011 B. G. 24.11.2011 44.708,39 € 01.12.2011 14 246 28.11.2011 26482 26.11.2011 B. G. 24.11.2011 114.845,57 € 01.12.2011 14 247 28.11.2011 26483 26.11.2011 B. G. 24.11.2011 64.255,52 € 01.12.2011 14 248 28.11.2011 26484 26.11.2011 B. G. 24.11.2011 114.845,57 € 01.12.2011 14 249 28.11.2011 26485 26.11.2011 B. G. 24.11.2011 59.944,93 € 01.12.2011 14 250 28.11.2011 26486 26.11.2011 B. G. 24.11.2011 40.062,84 € 01.12.2011 14 251 28.11.2011 26487 26.11.2011 B. 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G. 09.12.2011 25.778,80 € 16.12.2011 17 277 13.12.2011 26523 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 13.085,84 € 16.12.2011 17 278 13.12.2011 26529 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 64.735,43 € 16.12.2011 17 279 13.12.2011 26533 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 41.772,74 € 16.12.2011 17 280 13.12.2011 26540 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 34.865,80 € 16.12.2011 17 281 13.12.2011 26541 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 25.716,99 € 16.12.2011 17 282 13.12.2011 26542 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 49.981,97 € 16.12.2011 17 283 13.12.2011 26543 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 28.868,25 € 16.12.2011 17 284 13.12.2011 26544 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 25.324,10 € 16.12.2011 17 285 13.12.2011 26545 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 25.324,10 € 16.12.2011 17 286 13.12.2011 26546 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 20.840,37 € 16.12.2011 17 287 13.12.2011 26547 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 12.199,11 € 16.12.2011 17 288 13.12.2011 26548 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 18.024,27 € 16.12.2011 17 289 13.12.2011 26690 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 75.170,15 € 16.12.2011 17 290 13.12.2011 26691 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 114.845,57 € 16.12.2011 17 291 13.12.2011 26692 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 60.972,26 € 16.12.2011 17 292 13.12.2011 26693 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 51.173,71 € 16.12.2011 17 293 13.12.2011 26697 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 28.204,59 € 16.12.2011 17 294 13.12.2011 26698 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 53.873,31 € 16.12.2011 17 295 13.12.2011 26699 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 53.873,31 € 16.12.2011 17 296 13.12.2011 26700 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 35.163,57 € 16.12.2011 17 297 13.12.2011 26705 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 30.707,97 € 16.12.2011 17 298 13.12.2011 26706 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 30.707,97 € 16.12.2011 17 299 13.12.2011 26707 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 33.743,78 € 16.12.2011 17 300 13.12.2011 26708 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 19.489,63 € 16.12.2011 17 301 13.12.2011 26709 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 24.832,58 € 16.12.2011 17 302 13.12.2011 26710 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 26.981,03 € 16.12.2011 17 303 13.12.2011 26711 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 54.956,90 € 16.12.2011 17 304 13.12.2011 26712 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 24.585,13 € 16.12.2011 17 305 13.12.2011 26713 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 20.129,54 € 16.12.2011 17 306 13.12.2011 26714 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 13.170,56 € 16.12.2011 17 307 13.12.2011 26719 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 27.949,34 € 16.12.2011 17 308 13.12.2011 26720 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 20.751,11 € 16.12.2011 17 309 13.12.2011 26721 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 15.985,11 € 16.12.2011 17 310 13.12.2011 26722 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 25.497,42 € 16.12.2011 17 311 13.12.2011 26723 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 12.788,09 € 16.12.2011 17 312 13.12.2011 26724 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 13.552,89 € 16.12.2011 17 313 13.12.2011 26725 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 11.160,04 € 16.12.2011 17 314 13.12.2011 26726 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 7.982,71 € 16.12.2011 17 315 13.12.2011 26727 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 7.982,71 € 16.12.2011 17 316 13.12.2011 26728 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 7.982,71 € 16.12.2011 17 317 13.12.2011 26729 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 10.355,87 € 16.12.2011 17 318 13.12.2011 26730 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 8.767,20 € 16.12.2011 17 319 13.12.2011 26731 10.12.2011 B. G. 09.12.2011 6.374,35 € 16.12.2011 17 320 1.404.377.63 € Fall 17: 20.12.2011 26844 17.12.2011 B. G. 16.12.2011 41.772,74 € 23.12.2011 19 324 20.12.2011 26845 17.12.2011 B. G. 16.12.2011 42.262,51 € 23.12.2011 19 325 20.12.2011 26846 17.12.2011 B. G. 16.12.2011 250.177,36 € 23.12.2011 19 326 20.12.2011 26847 17.12.2011 B. G. 16.12.2011 249.346,26 € 23.12.2011 19 327 20.12.2011 26848 17.12.2011 B. G. 16.12.2011 241.266,16 € 23.12.2011 19 328 20.12.2011 26849 17.12.2011 B. G. 16.12.2011 216.561,23 € 23.12.2011 19 329 20.12.2011 26850 17.12.2011 B. G. 16.12.2011 198.805,19 € 23.12.2011 19 330 1.240.191.45 € Fall 18: 21.12.2011 26790 13.12.2011 AOK N-W über NARZ 12.12.2011 4.464,88 € 05.01.2012 18 321 21.12.2011 26795 14.12.2011 AOK N-W über NARZ 07.12.2011 24.668,50 € 05.01.2012 16 274 29.133.38 € Fall 19: 20.01.2012 27185 18.01.2012 B. G. 17.01.2012 42.542,65 € 26.01.2012 20 333 20.01.2012 27186 18.01.2012 B. G. 17.01.2012 25.627,21 € 26.01.2012 20 334 20.01.2012 27187 18.01.2012 B. G. 17.01.2012 19.579,78 € 26.01.2012 20 335 20.01.2012 27191 18.01.2012 B. G. 17.01.2012 45.282,02 € 26.01.2012 20 336 20.01.2012 27192 18.01.2012 B. G. 17.01.2012 12.419,20 € 26.01.2012 20 337 20.01.2012 27193 18.01.2012 B. G. 17.01.2012 39.677,36 € 26.01.2012 20 338 20.01.2012 27194 18.01.2012 B. G. 17.01.2012 58.791,31 € 26.01.2012 20 339 20.01.2012 27195 18.01.2012 B. G. 17.01.2012 63.497,91 € 26.01.2012 20 340 20.01.2012 27196 18.01.2012 B. G. 17.01.2012 61.806,36 € 26.01.2012 20 341 20.01.2012 27197 18.01.2012 B. G. 17.01.2012 77.550,72 € 26.01.2012 20 342 20.01.2012 27198 18.01.2012 B. G. 17.01.2012 64.369,08 € 26.01.2012 20 343 20.01.2012 27199 18.01.2012 B. G. 17.01.2012 55.390,90 € 26.01.2012 20 344 20.01.2012 27200 18.01.2012 B. G. 17.01.2012 46.882,37 € 26.01.2012 20 345 20.01.2012 27201 18.01.2012 B. G. 17.01.2012 39.872,70 € 26.01.2012 20 346 20.01.2012 27202 18.01.2012 B. G. 17.01.2012 37.309,98 € 26.01.2012 20 347 20.01.2012 27203 18.01.2012 B. G. 17.01.2012 30.493,00 € 26.01.2012 20 348 20.01.2012 27204 18.01.2012 B. G. 17.01.2012 7.462,00 € 26.01.2012 20 349 20.01.2012 27205 18.01.2012 B. G. 17.01.2012 7.462,00 € 26.01.2012 20 350 20.01.2012 27206 18.01.2012 B. G. 17.01.2012 12.361,27 € 26.01.2012 20 351 20.01.2012 27207 18.01.2012 B. G. 17.01.2012 14.923,99 € 26.01.2012 20 352 20.01.2012 27208 18.01.2012 B. G. 17.01.2012 7.462,00 € 26.01.2012 20 353 20.01.2012 27209 18.01.2012 B. G. 17.01.2012 7.462,00 € 26.01.2012 20 354 20.01.2012 27210 18.01.2012 B. G. 17.01.2012 12.361,27 € 26.01.2012 20 355 20.01.2012 27211 18.01.2012 B. G. 17.01.2012 7.462,00 € 26.01.2012 20 356 20.01.2012 27212 18.01.2012 B. G. 17.01.2012 7.462,00 € 26.01.2012 20 357 20.01.2012 27213 18.01.2012 B. G. 17.01.2012 7.462,00 € 26.01.2012 20 358 20.01.2012 27214 18.01.2012 B. G. 17.01.2012 7.462,00 € 26.01.2012 20 359 820.435.08 € Fall 20: 26.01.2012 27223 19.01.2012 AOK N-W über NARZ 17.01.2012 48.247,20 € 17.02.12/ 08.03.12 21 360 26.01.2012 27224 19.01.2012 AOK N-W über NARZ 17.01.2012 23.311,50 € 17.02.12/ 08.03.12 21 361 26.01.2012 27225 19.01.2012 AOK N-W über NARZ 17.01.2012 2.641,98 € 17.02.12/ 08.03.12 21 362 26.01.2012 27226 19.01.2012 AOK N-W über NARZ 17.01.2012 2.641,98 € 17.02.12/ 08.03.12 21 363 26.01.2012 27227 19.01.2012 AOK N-W über NARZ 17.01.2012 8.824,06 € 17.02.12/ 08.03.12 21 364 26.01.2012 27228 19.01.2012 AOK N-W über NARZ 17.01.2012 13.209,90 € 17.02.12/ 08.03.12 21 365 26.01.2012 27229 15.08.2012 RPD über NARZ 17.01.2012 26.419,80 € 17.02.12/ 08.03.12 22 366 26.01.2012 27230 19.01.2012 RPD über NARZ 17.01.2012 13.209,90 € 17.02.12/ 08.03.12 22 367 138.506.32 € Fall 21: 30.01.2012 27232 27.01.2012 B. G. 26.01.2012 44.922,50 € 10.02.2012 23 368 30.01.2012 27233 27.01.2012 B. G. 26.01.2012 28.417,20 € 10.02.2012 23 369 30.01.2012 27256 27.01.2012 B. G. 26.01.2012 17.660,90 € 10.02.2012 23 370 91.000.60 € Fall 22: 13.02.2012 27534 10.02.2012 B. G. 26.01.2012 90.232,70 € 17.02.2012 23 371 13.02.2012 27535 10.02.2012 B. G. 26.01.2012 24.289,58 € 17.02.2012 23 372 13.02.2012 27537 10.02.2012 B. G. 26.01.2012 16.832,22 € 17.02.2012 23 373 13.02.2012 27538 10.02.2012 B. G. 26.01.2012 3.036,20 € 17.02.2012 23 374 13.02.2012 27559 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 84.161,08 € 17.02.2012 23 375 13.02.2012 27560 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 15.180,98 € 17.02.2012 23 376 13.02.2012 27569 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 84.161,08 € 17.02.2012 23 377 13.02.2012 27570 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 15.180,98 € 17.02.2012 23 378 13.02.2012 27571 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 84.161,08 € 17.02.2012 23 379 13.02.2012 27572 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 15.180,98 € 17.02.2012 23 380 13.02.2012 27574 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 62.975,89 € 17.02.2012 23 381 13.02.2012 27575 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 24.289,58 € 17.02.2012 23 382 13.02.2012 27577 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 108.914,51 € 17.02.2012 23 383 13.02.2012 27578 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 18.217,18 € 17.02.2012 23 384 13.02.2012 27580 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 77.062,13 € 17.02.2012 23 385 13.02.2012 27581 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 30.361,97 € 17.02.2012 23 386 13.02.2012 27583 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 41.361,09 € 17.02.2012 23 387 13.02.2012 27584 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 9.108,59 € 17.02.2012 23 388 13.02.2012 27586 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 67.721,33 € 17.02.2012 23 389 13.02.2012 27587 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 30.361,97 € 17.02.2012 23 390 13.02.2012 27589 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 61.883,09 € 17.02.2012 23 391 13.02.2012 27590 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 9.108,59 € 17.02.2012 23 392 13.02.2012 27592 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 77.062,13 € 17.02.2012 23 393 13.02.2012 27593 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 15.180,98 € 17.02.2012 23 394 13.02.2012 27595 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 30.955,61 € 17.02.2012 23 395 13.02.2012 27596 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 3.036,20 € 17.02.2012 23 396 13.02.2012 27598 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 21.586,67 € 17.02.2012 23 397 13.02.2012 27599 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 3.036,20 € 17.02.2012 23 398 13.02.2012 27602 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 26.070,40 € 17.02.2012 23 399 13.02.2012 27603 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 6.072,39 € 17.02.2012 23 400 13.02.2012 27604 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 21.586,67 € 17.02.2012 23 401 13.02.2012 27605 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 6.072,39 € 17.02.2012 23 402 13.02.2012 27607 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 17.131,07 € 17.02.2012 23 403 13.02.2012 27608 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 6.072,39 € 17.02.2012 23 404 13.02.2012 27610 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 18.252,00 € 17.02.2012 23 405 13.02.2012 27611 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 6.072,39 € 17.02.2012 23 406 13.02.2012 27613 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 24.622,48 € 17.02.2012 23 407 13.02.2012 27614 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 3.036,20 € 17.02.2012 23 408 13.02.2012 27616 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 14.291,50 € 17.02.2012 23 409 13.02.2012 27617 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 3.036,20 € 17.02.2012 23 410 13.02.2012 27619 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 8.117,25 € 17.02.2012 23 411 13.02.2012 27620 11.02.2012 B. G. 26.01.2012 3.036,20 € 17.02.2012 23 412 1.288.110.12 € Fall 23: 01.03.2012 27675 23.02.2012 B. G. 22.02.2012 2.731,37 € 07.03.2012 24 413 01.03.2012 27682 24.02.2012 B. G. 22.02.2012 2.731,37 € 07.03.2012 24 414 01.03.2012 27683 24.02.2012 B. G. 22.02.2012 2.731,37 € 07.03.2012 24 415 01.03.2012 27684 24.02.2012 B. G. 22.02.2012 2.731,37 € 07.03.2012 24 416 01.03.2012 27685 24.02.2012 B. G. 22.02.2012 2.731,37 € 07.03.2012 24 417 01.03.2012 27686 24.02.2012 B. G. 22.02.2012 2.731,37 € 07.03.2012 24 418 01.03.2012 27687 24.02.2012 B. G. 22.02.2012 2.731,37 € 07.03.2012 24 419 01.03.2012 27688 24.02.2012 B. G. 22.02.2012 2.731,37 € 07.03.2012 24 420 01.03.2012 27689 24.02.2012 B. G. 22.02.2012 4.540,36 € 07.03.2012 24 421 01.03.2012 27690 24.02.2012 B. G. 22.02.2012 5.462,75 € 07.03.2012 24 422 01.03.2012 27691 24.02.2012 B. G. 22.02.2012 8.194,12 € 07.03.2012 24 423 01.03.2012 27692 24.02.2012 B. G. 22.02.2012 10.038,91 € 07.03.2012 24 424 01.03.2012 27693 24.02.2012 B. G. 22.02.2012 13.656,87 € 07.03.2012 24 425 01.03.2012 27694 24.02.2012 B. G. 22.02.2012 15.465,85 € 07.03.2012 24 426 01.03.2012 27695 24.02.2012 B. G. 22.02.2012 17.274,84 € 07.03.2012 24 427 01.03.2012 27696 24.02.2012 B. G. 22.02.2012 13.656,87 € 07.03.2012 24 428 01.03.2012 27697 24.02.2012 B. G. 22.02.2012 16.388,25 € 07.03.2012 24 429 01.03.2012 27698 24.02.2012 B. G. 22.02.2012 16.388,25 € 07.03.2012 24 430 01.03.2012 27699 24.02.2012 B. G. 22.02.2012 20.006,21 € 07.03.2012 24 431 01.03.2012 27700 24.02.2012 B. G. 22.02.2012 45.403,57 € 07.03.2012 24 432 01.03.2012 27701 25.02.2012 B. G. 24.02.2012 69.989,28 € 07.03.2012 25 433 01.03.2012 27702 25.02.2012 B. G. 24.02.2012 15.370,33 € 07.03.2012 25 434 01.03.2012 27703 25.02.2012 B. G. 24.02.2012 15.370,33 € 07.03.2012 25 435 01.03.2012 27704 25.02.2012 B. G. 24.02.2012 20.269,60 € 07.03.2012 25 436 01.03.2012 27705 25.02.2012 B. G. 24.02.2012 23.305,80 € 07.03.2012 25 437 01.03.2012 27706 25.02.2012 B. G. 24.02.2012 20.265,24 € 07.03.2012 25 438 01.03.2012 27707 25.02.2012 B. G. 24.02.2012 63.668,76 € 07.03.2012 25 439 01.03.2012 27708 25.02.2012 B. G. 24.02.2012 88.648,30 € 07.03.2012 25 440 01.03.2012 27709 25.02.2012 B. G. 24.02.2012 101.668,03 € 07.03.2012 25 441 01.03.2012 27710 25.02.2012 B. G. 24.02.2012 73.467,31 € 07.03.2012 25 442 01.03.2012 27711 25.02.2012 B. G. 24.02.2012 73.467,31 € 07.03.2012 25 443 01.03.2012 27712 25.02.2012 B. G. 24.02.2012 11.901,03 € 07.03.2012 25 444 01.03.2012 27713 25.02.2012 B. G. 24.02.2012 11.652,90 € 07.03.2012 25 445 01.03.2012 27714 25.02.2012 B. G. 24.02.2012 41.536,08 € 07.03.2012 25 446 01.03.2012 27715 25.02.2012 B. G. 24.02.2012 58.264,50 € 07.03.2012 25 447 01.03.2012 27716 25.02.2012 B. G. 24.02.2012 11.652,90 € 07.03.2012 25 448 01.03.2012 27717 25.02.2012 B. G. 24.02.2012 15.618,46 € 07.03.2012 25 449 01.03.2012 27718 25.02.2012 B. G. 24.02.2012 26.342,00 € 07.03.2012 25 450 01.03.2012 27719 25.02.2012 B. G. 24.02.2012 47.112,22 € 07.03.2012 25 451 01.03.2012 27720 25.02.2012 B. G. 24.02.2012 50.148,42 € 07.03.2012 25 452 01.03.2012 27721 25.02.2012 B. G. 24.02.2012 17.229,04 € 07.03.2012 25 453 01.03.2012 27722 25.02.2012 B. G. 24.02.2012 96.588,14 € 07.03.2012 25 454 1.161.863.79 € Fall 24: 13.03.2012 27953 09.03.2012 B. G. 01.03.2012 7.453,32 € 16.03.2012 26 455 13.03.2012 27954 09.03.2012 B. G. 01.03.2012 14.906,65 € 16.03.2012 26 456 13.03.2012 27955 09.03.2012 B. G. 01.03.2012 24.048,71 € 16.03.2012 26 457 13.03.2012 27956 09.03.2012 B. G. 01.03.2012 16.347,80 € 16.03.2012 26 458 13.03.2012 27957 09.03.2012 B. G. 01.03.2012 20.918,83 € 16.03.2012 26 459 13.03.2012 27958 09.03.2012 B. G. 01.03.2012 58.883,85 € 16.03.2012 26 460 13.03.2012 27959 09.03.2012 B. G. 01.03.2012 81.738,99 € 16.03.2012 26 461 13.03.2012 27960 09.03.2012 B. G. 01.03.2012 70.660,62 € 16.03.2012 26 462 13.03.2012 27961 09.03.2012 B. G. 01.03.2012 88.944,73 € 16.03.2012 26 463 13.03.2012 27962 09.03.2012 B. G. 01.03.2012 88.944,73 € 16.03.2012 26 464 13.03.2012 27963 09.03.2012 B. G. 01.03.2012 103.356,22 € 16.03.2012 26 465 13.03.2012 27964 09.03.2012 B. G. 01.03.2012 95.204,49 € 16.03.2012 26 466 13.03.2012 27965 09.03.2012 B. G. 01.03.2012 35.330,31 € 16.03.2012 26 467 13.03.2012 27966 09.03.2012 B. G. 01.03.2012 74.533,25 € 16.03.2012 26 468 13.03.2012 27967 09.03.2012 B. G. 01.03.2012 74.533,25 € 16.03.2012 26 469 13.03.2012 27968 09.03.2012 B. G. 01.03.2012 120.243,53 € 16.03.2012 26 470 13.03.2012 27969 09.03.2012 B. G. 01.03.2012 54.312,82 € 16.03.2012 26 471 13.03.2012 27970 09.03.2012 B. G. 01.03.2012 20.671,24 € 16.03.2012 26 472 13.03.2012 27971 09.03.2012 B. G. 01.03.2012 25.242,27 € 16.03.2012 26 473 13.03.2012 27972 09.03.2012 B. G. 01.03.2012 23.553,54 € 16.03.2012 26 474 13.03.2012 27973 09.03.2012 B. G. 01.03.2012 23.553,54 € 16.03.2012 26 475 13.03.2012 27974 09.03.2012 B. G. 01.03.2012 28.124,57 € 16.03.2012 26 476 1.151.507.26 € Fall 25: 28.03.2012 28071 22.03.2012 AOK N-W über NARZ 20.03.2012 11.162,20 € 17.04.2012 27 477 11.162.20 € Fall 26: 17.04.2012 28323 16.04.2012 B. G. 03.04.2012 4.997,34 € 21.04.12/ 23.04.12 28 478 17.04.2012 28324 16.04.2012 B. G. 03.04.2012 24.986,71 € 21.04.12/ 23.04.12 28 479 17.04.2012 28325 16.04.2012 B. G. 03.04.2012 99.946,86 € 21.04.12/ 23.04.12 28 480 17.04.2012 28339 16.04.2012 B. G. 03.04.2012 99.946,86 € 21.04.12/ 23.04.12 28 481 17.04.2012 28340 16.04.2012 B. G. 03.04.2012 149.920,29 € 21.04.12/ 23.04.12 28 482 379.798.06 € Fall 27: 23.04.2012 28357 20.04.2012 B. G. 03.04.2012 49.973,43 € 27.04.2012 28 483 23.04.2012 28358 20.04.2012 B. G. 03.04.2012 449.760,87 € 27.04.2012 28 484 23.04.2012 28359 20.04.2012 B. G. 03.04.2012 4.997,34 € 27.04.2012 28 485 23.04.2012 28360 20.04.2012 B. G. 03.04.2012 4.997,34 € 27.04.2012 28 486 23.04.2012 28362 20.04.2012 B. G. 03.04.2012 349.814,01 € 27.04.2012 28 487 23.04.2012 28363 20.04.2012 B. G. 03.04.2012 374.800,72 € 27.04.2012 28 488 23.04.2012 28364 20.04.2012 B. G. 03.04.2012 149.920,29 € 27.04.2012 28 489 23.04.2012 28365 20.04.2012 B. G. 03.04.2012 49.973,43 € 27.04.2012 28 490 23.04.2012 28366 20.04.2012 B. G. 03.04.2012 99.946,86 € 27.04.2012 28 491 23.04.2012 28367 20.04.2012 B. G. 03.04.2012 174.907,00 € 27.04.2012 28 492 1.709.091.29 € Fall 28 27.04.2012 28356 19.04.2012 AOK N-W über NARZ 10.04.2012 206.076,00 € 18.05.2012 29 493 206.076.00 € Fall 29: 03.05.2012 28416 27.04.2012 AOK N-W über NARZ 26.04.2012 103.038,00 € 18.05.2012 30 494 03.05.2012 28417 27.04.2012 AOK N-W über NARZ 26.04.2012 103.038,00 € 18.05.2012 30 495 206.076.00 € Fall 30: 10.05.2012 28590 04.05.2012 B. G. 26.04.2012 858,84 € 16.05.2012 31 496 10.05.2012 28591 04.05.2012 B. G. 26.04.2012 858,84 € 16.05.2012 31 497 10.05.2012 28615 09.05.2012 B. G. 02.05.2012 14.992,03 € 16.05.2012 32 498 10.05.2012 28616 09.05.2012 B. G. 02.05.2012 74.960,14 € 16.05.2012 32 499 10.05.2012 28617 09.05.2012 B. G. 02.05.2012 74.960,14 € 16.05.2012 32 500 10.05.2012 28618 09.05.2012 B. G. 02.05.2012 4.997,34 € 16.05.2012 32 501 10.05.2012 28619 09.05.2012 B. G. 02.05.2012 24.986,71 € 16.05.2012 32 502 10.05.2012 28620 09.05.2012 B. G. 02.05.2012 49.973,43 € 16.05.2012 32 503 10.05.2012 28621 09.05.2012 B. G. 02.05.2012 224.880,43 € 16.05.2012 32 504 10.05.2012 28622 09.05.2012 B. G. 02.05.2012 174.907,00 € 16.05.2012 32 505 10.05.2012 28623 09.05.2012 B. G. 02.05.2012 174.907,00 € 16.05.2012 32 506 10.05.2012 28624 09.05.2012 B. G. 02.05.2012 199.893,72 € 16.05.2012 32 507 10.05.2012 28625 09.05.2012 B. G. 02.05.2012 4.997,34 € 16.05.2012 32 508 10.05.2012 28626 09.05.2012 B. G. 02.05.2012 24.986,71 € 16.05.2012 32 509 10.05.2012 28627 09.05.2012 B. G. 02.05.2012 49.973,43 € 16.05.2012 32 510 10.05.2012 28628 09.05.2012 B. G. 02.05.2012 49.973,43 € 16.05.2012 32 511 10.05.2012 28629 09.05.2012 B. G. 02.05.2012 99.946,86 € 16.05.2012 32 512 1.251.053.39 € Fall 31: 30.05.2012 28729 29.05.2012 B. G. 15.05.2012 24.986,71 € 04.06.2012 33 513 30.05.2012 28730 29.05.2012 B. G. 15.05.2012 49.973,43 € 04.06.2012 33 514 30.05.2012 28731 29.05.2012 B. G. 15.05.2012 224.880,43 € 04.06.2012 33 515 30.05.2012 28732 29.05.2012 B. G. 15.05.2012 4.997,34 € 04.06.2012 33 516 30.05.2012 28733 29.05.2012 B. G. 15.05.2012 174.907,00 € 04.06.2012 33 517 30.05.2012 28736 29.05.2012 B. G. 15.05.2012 74.960,14 € 04.06.2012 33 518 30.05.2012 28737 29.05.2012 B. G. 15.05.2012 74.960,14 € 04.06.2012 33 519 30.05.2012 28738 29.05.2012 B. G. 15.05.2012 49.973,43 € 04.06.2012 33 520 30.05.2012 28739 29.05.2012 B. G. 15.05.2012 24.986,71 € 04.06.2012 33 521 30.05.2012 28740 29.05.2012 B. G. 15.05.2012 49.973,43 € 04.06.2012 33 522 30.05.2012 28741 29.05.2012 B. G. 15.05.2012 74.960,14 € 04.06.2012 33 523 829.558.90 € Fall 32: 07.06.2012 28907 31.05.2012 B. G. 15.05.2012 9.994,69 € 12.06.2012 33 524 9.994.69 € Fall 33: 18.06.2012 28991 15.06.2012 B. G. 04.06.2012 40.476,16 € 25.06.2012 35 527 18.06.2012 28992 15.06.2012 B. G. 04.06.2012 40.476,16 € 25.06.2012 35 528 18.06.2012 28993 15.06.2012 B. G. 04.06.2012 40.476,16 € 25.06.2012 35 529 18.06.2012 28994 15.06.2012 B. G. 04.06.2012 40.476,16 € 25.06.2012 35 530 18.06.2012 28995 15.06.2012 B. G. 04.06.2012 40.476,16 € 25.06.2012 35 531 18.06.2012 28996 15.06.2012 B. G. 04.06.2012 40.476,16 € 25.06.2012 35 532 18.06.2012 28997 15.06.2012 B. G. 04.06.2012 107.141,83 € 25.06.2012 35 533 18.06.2012 28998 15.06.2012 B. G. 04.06.2012 53.570,92 € 25.06.2012 35 534 18.06.2012 29017 15.06.2012 B. G. 04.06.2012 53.570,92 € 25.06.2012 35 535 18.06.2012 29018 15.06.2012 B. G. 04.06.2012 160.712,75 € 25.06.2012 35 536 18.06.2012 29019 15.06.2012 B. G. 04.06.2012 39.301,78 € 25.06.2012 35 537 18.06.2012 29020 15.06.2012 B. G. 04.06.2012 39.301,78 € 25.06.2012 35 538 18.06.2012 29021 15.06.2012 B. G. 04.06.2012 39.301,78 € 25.06.2012 35 539 18.06.2012 29022 15.06.2012 B. G. 04.06.2012 39.301,78 € 25.06.2012 35 540 18.06.2012 29024 15.06.2012 B. G. 04.06.2012 37.205,42 € 25.06.2012 35 541 18.06.2012 29025 15.06.2012 B. G. 04.06.2012 37.205,42 € 25.06.2012 35 542 18.06.2012 29026 15.06.2012 B. G. 04.06.2012 37.205,42 € 25.06.2012 35 543 18.06.2012 29027 15.06.2012 B. G. 04.06.2012 37.205,42 € 25.06.2012 35 544 18.06.2012 29028 15.06.2012 B. G. 04.06.2012 37.205,42 € 25.06.2012 35 545 18.06.2012 29029 15.06.2012 B. G. 04.06.2012 37.205,42 € 25.06.2012 35 546 18.06.2012 29030 15.06.2012 B. G. 04.06.2012 37.205,42 € 25.06.2012 35 547 18.06.2012 29031 15.06.2012 B. G. 04.06.2012 37.205,42 € 05.07.2012 35 548 18.06.2012 29032 15.06.2012 B. G. 04.06.2012 37.205,42 € 25.06.2012 35 549 18.06.2012 29033 15.06.2012 B. G. 04.06.2012 37.205,42 € 25.06.2012 35 550 18.06.2012 29034 15.06.2012 B. G. 04.06.2012 37.205,42 € 25.06.2012 35 551 1.184.320.12 € Fall 34: 25.06.2012 29086 22.06.2012 B. G. 20.06.2012 21.654,67 € 28.06.2012 37 554 25.06.2012 29087 22.06.2012 B. G. 20.06.2012 21.654,67 € 28.06.2012 37 555 43.309.34 € Fall 35: 29.06.2012 29121 27.06.2012 B. G. 20.06.2012 38.379,80 € 04.07.2012 37 556 29.06.2012 29122 27.06.2012 B. G. 20.06.2012 38.379,80 € 04.07.2012 37 557 29.06.2012 29123 27.06.2012 B. G. 20.06.2012 38.379,80 € 04.07.2012 37 558 29.06.2012 29124 27.06.2012 B. G. 20.06.2012 38.379,80 € 04.07.2012 37 559 29.06.2012 29125 27.06.2012 B. G. 20.06.2012 38.379,80 € 04.07.2012 37 560 29.06.2012 29126 27.06.2012 B. G. 20.06.2012 38.379,80 € 04.07.2012 37 561 29.06.2012 29127 27.06.2012 B. G. 20.06.2012 38.379,80 € 04.07.2012 37 562 29.06.2012 29128 28.06.2012 B. G. 20.06.2012 107.141,83 € 04.07.2012 37 563 29.06.2012 29129 28.06.2012 B. G. 20.06.2012 160.712,75 € 04.07.2012 37 564 29.06.2012 29130 28.06.2012 B. G. 20.06.2012 214.283,67 € 04.07.2012 37 565 29.06.2012 29138 28.06.2012 B. G. 20.06.2012 160.712,75 € 04.07.2012 37 566 29.06.2012 29139 28.06.2012 B. G. 20.06.2012 42.856,73 € 04.07.2012 37 567 29.06.2012 29140 28.06.2012 B. G. 20.06.2012 53.570,92 € 04.07.2012 37 568 29.06.2012 29141 28.06.2012 B. G. 20.06.2012 53.570,92 € 04.07.2012 37 569 29.06.2012 29142 28.06.2012 B. G. 20.06.2012 53.570,92 € 04.07.2012 37 570 29.06.2012 29143 28.06.2012 B. G. 20.06.2012 53.570,92 € 04.07.2012 37 571 29.06.2012 29144 28.06.2012 B. G. 20.06.2012 53.570,92 € 04.07.2012 37 572 29.06.2012 29145 28.06.2012 B. G. 20.06.2012 53.570,92 € 04.07.2012 37 573 29.06.2012 29146 28.06.2012 B. G. 20.06.2012 53.570,92 € 04.07.2012 37 574 29.06.2012 29147 28.06.2012 B. G. 20.06.2012 53.570,92 € 04.07.2012 37 575 29.06.2012 29148 28.06.2012 B. G. 20.06.2012 214.283,67 € 04.07.2012 37 576 29.06.2012 29149 28.06.2012 B. G. 20.06.2012 53.570,92 € 04.07.2012 37 577 29.06.2012 29150 28.06.2012 B. G. 20.06.2012 53.570,92 € 04.07.2012 37 578 29.06.2012 29151 28.06.2012 B. G. 20.06.2012 53.570,92 € 04.07.2012 37 579 29.06.2012 29152 28.06.2012 B. G. 20.06.2012 53.570,92 € 04.07.2012 37 580 1.811.501.04 € Fall 36: 02.07.2012 28933 05.06.2012 RPD über NARZ 04.06.2012 41.728,00 € 17.07.2012 34 525 02.07.2012 28934 05.06.2012 RPD über NARZ 04.06.2012 55.227,75 € 17.07.2012 34 526 02.07.2012 29058 20.06.2012 AOK N-W über NARZ 20.06.2012 55.227,75 € 17.07.2012 36 552 02.07.2012 29061 20.06.2012 AOK N-W über NARZ 20.06.2012 62.752,50 € 17.07.2012 36 553 214.936.00 € Fall 37 23.07.2012 29396 20.07.2012 B. G. 29.06.2012 49.973,43 € 26.07.2012 38 581 23.07.2012 29397 20.07.2012 B. G. 29.06.2012 99.946,86 € 26.07.2012 38 582 23.07.2012 29398 20.07.2012 B. G. 29.06.2012 24.986,71 € 26.07.2012 38 583 23.07.2012 29399 20.07.2012 B. G. 29.06.2012 49.973,43 € 26.07.2012 38 584 23.07.2012 29401 20.07.2012 B. G. 29.06.2012 49.973,43 € 26.07.2012 38 585 23.07.2012 29402 20.07.2012 B. G. 29.06.2012 49.973,43 € 26.07.2012 38 586 23.07.2012 29403 20.07.2012 B. G. 29.06.2012 49.973,43 € 26.07.2012 38 587 23.07.2012 29404 20.07.2012 B. G. 29.06.2012 49.973,43 € 26.07.2012 38 588 23.07.2012 29405 20.07.2012 B. G. 29.06.2012 24.986,71 € 26.07.2012 38 589 23.07.2012 29406 20.07.2012 B. G. 29.06.2012 24.986,71 € 26.07.2012 38 590 23.07.2012 29407 20.07.2012 B. G. 29.06.2012 24.986,71 € 03.08.2012 38 591 23.07.2012 29408 20.07.2012 B. G. 29.06.2012 74.960,14 € 26.07.2012 38 592 23.07.2012 29410 20.07.2012 B. G. 29.06.2012 99.946,86 € 26.07.2012 38 593 23.07.2012 29411 20.07.2012 B. G. 29.06.2012 24.986,71 € 26.07.2012 38 594 23.07.2012 29412 20.07.2012 B. G. 29.06.2012 24.986,71 € 26.07.2012 38 595 23.07.2012 29413 20.07.2012 B. G. 29.06.2012 24.986,71 € 26.07.2012 38 596 23.07.2012 29414 20.07.2012 B. G. 29.06.2012 74.960,14 € 26.07.2012 38 597 23.07.2012 29415 20.07.2012 B. G. 29.06.2012 24.986,71 € 26.07.2012 38 598 23.07.2012 29416 20.07.2012 B. G. 29.06.2012 24.986,71 € 26.07.2012 38 599 23.07.2012 29417 20.07.2012 B. G. 29.06.2012 49.973,43 € 26.07.2012 38 600 23.07.2012 29418 20.07.2012 B. G. 29.06.2012 74.960,14 € 26.07.2012 38 601 999.468,54 € Fall 38: 27.07.2012 29464 25.07.2012 B. G. 29.06.2012 90.182,65 € 03.08.2012 38 602 27.07.2012 29465 25.07.2012 B. G. 29.06.2012 90.182,65 € 03.08.2012 38 603 27.07.2012 29466 25.07.2012 B. G. 29.06.2012 90.182,65 € 03.08.2012 38 604 27.07.2012 29467 25.07.2012 B. G. 29.06.2012 90.182,65 € 03.08.2012 38 605 27.07.2012 29468 25.07.2012 B. G. 29.06.2012 90.182,65 € 03.08.2012 38 606 27.07.2012 29469 25.07.2012 B. G. 29.06.2012 90.182,65 € 03.08.2012 38 607 27.07.2012 29470 25.07.2012 B. G. 29.06.2012 68.565,42 € 03.08.2012 38 608 27.07.2012 29471 25.07.2012 B. G. 29.06.2012 68.565,42 € 03.08.2012 38 609 27.07.2012 29472 25.07.2012 B. G. 29.06.2012 68.565,42 € 03.08.2012 38 610 27.07.2012 29473 25.07.2012 B. G. 29.06.2012 68.565,42 € 03.08.2012 38 611 27.07.2012 29474 25.07.2012 B. G. 29.06.2012 68.565,42 € 03.08.2012 38 612 27.07.2012 29475 25.07.2012 B. G. 29.06.2012 68.565,42 € 03.08.2012 38 613 27.07.2012 29476 25.07.2012 B. G. 29.06.2012 68.565,42 € 03.08.2012 38 614 27.07.2012 29477 25.07.2012 B. G. 29.06.2012 68.565,42 € 03.08.2012 38 615 27.07.2012 29478 25.07.2012 B. G. 29.06.2012 60.121,76 € 03.08.2012 38 616 1.149.741.02 € Fall 39: 31.07.2012 29343 14.07.2012 AOK N-W über NARZ 12.07.2012 61.692,30 € 17.08.2012 39 648 31.07.2012 29344 14.07.2012 AOK N-W über NARZ 12.07.2012 24.383,05 € 17.08.2012 39 649 31.07.2012 29345 14.07.2012 AOK N-W über NARZ 12.07.2012 2.815,85 € 17.08.2012 39 650 31.07.2012 29346 14.07.2012 AOK N-W über NARZ 12.07.2012 9.398,47 € 17.08.2012 39 651 31.07.2012 29347 14.07.2012 AOK N-W über NARZ 12.07.2012 2.815,85 € 17.08.2012 39 652 101.105,52 € Fall 40: 06.08.2012 29642 03.08.2012 B. G. 29.06.2012 104.910,30 € 09.08.2012 38 617 06.08.2012 29643 03.08.2012 B. G. 29.06.2012 104.910,30 € 09.08.2012 38 618 209.820.60 € Fall 41: 07.08.2012 29463 25.07.2012 AOK N-W über NARZ 24.07.2012 1.770,80 € 17.08.2012 39 655 1.770.80 € Fall 42: 15.08.2012 29644 03.08.2012 B. G. 30.07.2012 1.797,56 € 20.08.2012 41 657 1.797.56 € Fall 43: 23.08.2012 29746 22.08.2012 B. G. 10.08.2012 4.330,93 € 28.08.2012 42 658 23.08.2012 29747 22.08.2012 B. G. 10.08.2012 4.330,93 € 28.08.2012 42 659 23.08.2012 29748 22.08.2012 B. G. 10.08.2012 4.330,93 € 28.08.2012 42 660 23.08.2012 29749 22.08.2012 B. G. 10.08.2012 4.330,93 € 28.08.2012 42 661 23.08.2012 29750 22.08.2012 B. G. 10.08.2012 4.330,93 € 28.08.2012 42 662 21.654.65 € Fall 44: 29.08.2012 29645 03.08.2012 AOK N-O über NARZ 29.07.2012 4.464,88 € 05.09.12/ 17.09.12 40 656 29.08.2012 29745 22.08.2012 RPD über NARZ 20.08.2012 21.976,80 € 05.09.12/ 17.09.12 43 663 29.08.2012 29751 02.08.2012 AOK N-W über NARZ 12.07.2012 55.227,75 € 05.09.12/ 17.09.12 39 653 29.08.2012 29752 02.08.2012 AOK N-W über NARZ 12.07.2012 57.047,85 € 05.09.12/ 17.09.12 39 654 29.08.2012 29753 22.08.2012 AOK N-W über NARZ 20.08.2012 55.227,75 € 05.09.12/ 17.09.12 44 664 29.08.2012 29754 22.08.2012 AOK N-W über NARZ 20.08.2012 57.047,85 € 05.09.12/ 17.09.12 44 665 250.992.88 € Fall 45: 07.09.2012 29769 23.08.2012 AOK N-O über NARZ 20.08.2012 121.687,30 € 05.09.12/ 17.09.12 45 666 121.687.30 € Fall 46: 21.09.2012 30045 18.09.2012 B. G. 29.06.2012 91.420,56 € 26.09.2012 38 619 21.09.2012 30046 18.09.2012 B. G. 29.06.2012 91.420,56 € 26.09.2012 38 620 21.09.2012 30047 18.09.2012 B. G. 29.06.2012 91.420,56 € 26.09.2012 38 621 21.09.2012 30048 18.09.2012 B. G. 29.06.2012 91.420,56 € 26.09.2012 38 622 21.09.2012 30049 18.09.2012 B. G. 29.06.2012 91.420,56 € 26.09.2012 38 623 21.09.2012 30050 18.09.2012 B. G. 29.06.2012 91.420,56 € 26.09.2012 38 624 21.09.2012 30051 18.09.2012 B. G. 29.06.2012 91.420,56 € 26.09.2012 38 625 21.09.2012 30052 18.09.2012 B. G. 29.06.2012 91.420,56 € 26.09.2012 38 626 21.09.2012 30053 18.09.2012 B. G. 29.06.2012 91.420,56 € 26.09.2012 38 627 21.09.2012 30054 18.09.2012 B. G. 29.06.2012 91.420,56 € 26.09.2012 38 628 21.09.2012 30055 18.09.2012 B. G. 29.06.2012 91.420,56 € 26.09.2012 38 629 21.09.2012 30056 18.09.2012 B. G. 29.06.2012 91.420,56 € 26.09.2012 38 630 21.09.2012 30057 18.09.2012 B. G. 29.06.2012 91.420,56 € 26.09.2012 38 631 21.09.2012 30058 18.09.2012 B. G. 29.06.2012 91.420,56 € 26.09.2012 38 632 21.09.2012 30059 18.09.2012 B. G. 29.06.2012 91.420,56 € 26.09.2012 38 633 1.371.308,40 € Fall 47: 27.09.2012 30079 26.09.2012 B. G. 29.06.2012 137.130,84 € 02.10.2012 38 634 27.09.2012 30080 26.09.2012 B. G. 29.06.2012 91.420,56 € 02.10.2012 38 635 27.09.2012 30081 26.09.2012 B. G. 29.06.2012 91.420,56 € 02.10.2012 38 636 27.09.2012 30082 26.09.2012 B. G. 29.06.2012 91.420,56 € 02.10.2012 38 637 27.09.2012 30083 26.09.2012 B. G. 29.06.2012 91.420,56 € 02.10.2012 38 638 27.09.2012 30084 26.09.2012 B. G. 29.06.2012 91.420,56 € 02.10.2012 38 639 27.09.2012 30085 26.09.2012 B. G. 29.06.2012 91.420,56 € 02.10.2012 38 640 27.09.2012 30087 26.09.2012 B. G. 29.06.2012 91.420,56 € 02.10.2012 38 641 27.09.2012 30088 26.09.2012 B. G. 29.06.2012 91.420,56 € 02.10.2012 38 642 27.09.2012 30089 26.09.2012 B. G. 29.06.2012 91.420,56 € 02.10.2012 38 643 27.09.2012 30091 26.09.2012 B. G. 29.06.2012 91.420,56 € 02.10.2012 38 644 27.09.2012 30115 26.09.2012 B. G. 29.06.2012 146.272,90 € 02.10.2012 38 645 27.09.2012 30117 26.09.2012 B. G. 29.06.2012 91.420,56 € 02.10.2012 38 646 27.09.2012 30119 26.09.2012 B. G. 29.06.2012 91.420,56 € 02.10.2012 38 647 1.380.450.46 € Fall 48: 09.10.2012 30075 25.09.2012 AOK N-W über NARZ 24.09.2012 55.227,75 € 09.10.12/ 17.10.12 46 667 09.10.2012 30076 25.09.2012 AOK N-W über NARZ 24.09.2012 55.227,75 € 09.10.12/ 17.10.12 46 668 09.10.2012 30077 25.09.2012 AOK N-W über NARZ 24.09.2012 57.047,85 € 09.10.12/ 17.10.12 46 669 09.10.2012 30126 28.09.2012 RPD über NARZ 27.09.2012 21.976,80 € 09.10.12/ 17.10.12 51 683 189.480.15 € Fall 49: 29.10.2012 30249 04.10.2012 RPD über NARZ 24.09.2012 108.154,95 € 05.11.12/ 06.11.12/ 19.11.12 47 670 29.10.2012 30250 04.10.2012 RPD über NARZ 24.09.2012 108.154,95 € 05.11.12/ 06.11.12/ 19.11.12 47 671 29.10.2012 30270 04.10.2012 AOK N-W über NARZ 24.09.2012 55.227,75 € 05.11.12/ 06.11.12/ 19.11.12 48 672 29.10.2012 30307 25.09.2012 AOK N-O über NARZ 24.09.2012 108.154,95 € 05.11.12/ 06.11.12/ 19.11.12 49 673 29.10.2012 30308 25.09.2012 AOK N-O über NARZ 24.09.2012 108.154,95 € 05.11.12/ 06.11.12/ 19.11.12 49 674 29.10.2012 30309 25.09.2012 AOK N-O über NARZ 24.09.2012 14.029,72 € 05.11.12/ 06.11.12/ 19.11.12 49 675 29.10.2012 30310 25.09.2012 AOK N-W über NARZ 24.09.2012 14.029,72 € 05.11.12/ 06.11.12/ 19.11.12 50 676 29.10.2012 30311 25.09.2012 AOK N-W über NARZ 24.09.2012 14.029,72 € 05.11.12/ 06.11.12/ 19.11.12 50 677 29.10.2012 30312 25.09.2012 AOK N-W über NARZ 24.09.2012 14.029,72 € 05.11.12/ 06.11.12/ 19.11.12 50 678 29.10.2012 30315 25.09.2012 AOK N-W über NARZ 24.09.2012 108.154,95 € 05.11.12/ 06.11.12/ 19.11.12 50 679 29.10.2012 30316 25.09.2012 AOK N-W über NARZ 24.09.2012 108.154,95 € 05.11.12/ 06.11.12/ 19.11.12 50 680 29.10.2012 30317 25.09.2012 AOK N-W über NARZ 24.09.2012 108.154,95 € 05.11.12/ 06.11.12/ 19.11.12 50 681 29.10.2012 30318 25.09.2012 AOK N-W über NARZ 24.09.2012 108.154,95 € 05.11.12/ 06.11.12/ 19.11.12 50 682 976.586,23 € Fälle 1-49: 34.873.450.16 € Im Tatzeitraum kehrten damit die B. G. 32.015.277,83 Euro, die AOK N.W. 2.104.831,58 Euro, die treuhänderisch für die niedersächsischen Krankenkassen abrechnende Rezeptprüfstelle D...stadt 396.848,95 Euro und die AOK N.O. 356.491,80 Euro an die P. aus. ccc. Die Kammer ist zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass sie in zweierlei Hinsicht gutgläubig waren. Zum einen konnte ihnen jeweils keine Kenntnis davon nachgewiesen werden, dass die Ärzte, auf deren LANR die Verordnungen ausgestellt wurden, die Verordnungen nicht unterschrieben hatten. Zum anderen war jeweils zu ihren Gunsten zu unterstellen, dass sie gutgläubig davon ausgingen, es stelle keinen Verstoß gegen § 128 SGB V dar, wenn nicht am Lieferanten persönlich beteiligte, angestellte Ärzte die Verordnungen ausstellten. Die Kammer hat daher hinsichtlich der Betrugsvariante der rechtswidrigen Beteiligung nur diejenigen Verordnungen der Verurteilung zugrunde gelegt, die A. im eigenen Namen unterschrieben hat. Nur insoweit kann sicher von der Bösgläubigkeit der Angeklagten ausgegangen werden. Aufgrund der bis einschließlich 25.06.2012 erfolgten Einreichungen von Verordnungen nur auf die LANR A.s kehrten die Kostenträger 2.366.006,30 Euro an die P. aus. Der Angeklagte Dr. S., der von A. die Verordnungen persönlich ausgehändigt erhielt, kannte schon hierdurch den Umfang der persönlich von A. im eigenen Namen unterzeichneten Verordnungen. Aber auch der Angeklagte Dr. H. wusste, dass A. eine Vielzahl von Verordnungen selbst unterzeichnete und kannte deren Bestellwert zumindest der ungefähren Größenordnung nach. Spätestens ab der folgenden Einreichung hatten die Angeklagten auch Kenntnis von der betrügerischen Bestellung von Übermengen und leisteten im Wissen hierum willentlich weitere Tatbeiträge (dazu b.). Ab diesem Zeitpunkt war ihnen daher der gesamte verursachte Schaden zuzurechnen, auch wenn er aus Verordnungen resultierte, die nicht auf den Namen A.s liefen. In 26 Fällen, nämlich in den Fällen 1 bis 4, 6 bis 9, 11, 14, 16, 19, 22 bis 24, 26, 27, 30-33, 37, 38, 43, 46, 47 befanden sich bei den abgerechneten Verordnungen auch solche auf die LANR des gesondert Verfolgten A.. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Verordnungen: Fall der Einreichung durch Dr. S. (s.o.) lfd. Nr. Datum der Verordnung LANR des Arztes Kontrastmittel im Wert von (Herstellerabgabepreis abzgl. 3 % Skonto in Euro) 1 12 01.07.11 Dr. W. A. Magnevision 44.555,98 44.555,98 € 2 27 13.07.11 Dr. W. A. Dotarem 82.881,65 28 13.07.11 Dr. W. A. Dotarem 82.881,65 40 13.07.11 Dr. W. A. Xenetix 14.257,59 41 13.07.11 Dr. W. A. Xenetix 14.652,14 194.673,03 € 3 55 22.07.11 Dr. W. A. Dotarem 91.373,03 57 22.07.11 Dr. W. A. Dotarem 91.373,03 182.746,06 € 4 71 22.07.11 Dr. W. A. Xenetix 7.326,70 72 22.07.11 Dr. W. A. Xenetix 7.326,70 14653,40 € 6 94 26.08.11 Dr. W. A. Gadovist 32.531,94 96 26.08.11 Dr. W. A. Gadovist 32.531,94 65.063,88 € 7 104 12.09.11 Dr. W. A. Magnevision 58.753,87 58.753,87 € 8 128 12.09.11 Dr. W. A. Gadovist 104.502,76 133 12.09.11 Dr. W. A. Dotarem 35.705,70 139 12.09.11 Dr. W. A. Xenetix 18.804,37 159.012,83 € 9 146 05.10.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Xenetix 28.178,40 152 07.10.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Xenetix 37.920,60 153 07.10.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Xenetix 37.920,60 154 07.10.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Xenetix 37.920,60 155 07.10.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Xenetix 47.907,57 189.847,77 € 11 193 04.11.11 Dr. W. A. Dotarem 62.333,65 194 04.11.11 Dr. W. A. Dotarem 48.650,93 202 04.11.11 Dr. W. A. Dotarem 62.333,65 203 04.11.11 Dr. W. A. Dotarem 48.650,93 209 04.11.11 Dr. W. A. Xenetix 25.150,63 210 04.11.11 Dr. W. A. Xenetix 25.150,63 221 04.11.11 Dr. W. A. Xenetix 11.910,82 224 04.11.11 Dr. W. A. Xenetix 11.910,82 296.092,06 € 14 244 24.11.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Gadovist 58.522,27 246 24.11.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Gadovist 44.708,39 256 24.11.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Magnevision 52.061,06 155.291,72 € 16 281 09.12.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Gadovist 34.865,80 283 09.12.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Gadovist 49.981,97 284 09.12.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Gadovist 28.868,25 297 09.12.11 Dr. W. A. Dotarem ______________ Magnevision 35.163,57 299 09.12.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Magnevision 30.707,97 301 09.12.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Magnevision 19.489,63 305 09.12.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Magnevision 24.585,13 316 09.12.11 Dr. W. A. Xenetix 7.982,71 318 09.12.11 Dr. W. A. Xenetix 10.355,87 242.000,90 € 19 348 17.01.12 Dr. W. A. Dotarem _____________ Xenetix 30.493,00 351 17.01.12 Dr. W. A. Dotarem _____________ Xenetix 12.361,27 42.854,27 € 22 391 26.01.12 Dr. W. A. Dotarem _____________ Magnevision 61.883,09 392 26.01.12 Dr. W. A. Dotarem 9.108,59 405 26.01.12 Dr. W. A. Dotarem _____________ Magnevision 18.252,00 406 26.01.12 Dr. W. A. Dotarem 6.072,39 95.316,07 € 23 419 22.02.12 Dr. W. A. Xenetix 2.731,37 437 24.02.12 Dr. W. A. Dotarem 23.305,80 26.037,17 € 24 458 01.03.12 Dr. W. A. Magnevision 16.347,80 16.347,80 € 26 479 03.04.12 Dr. W. A. Dotarem 24.986,71 482 03.04.12 Dr. W. A. Dotarem 149.920,29 174.907,00 € 27 485 03.04.12 Dr. W. A. Dotarem 4.997,34 4.997,34 € 30 498 02.05.12 Dr. W. A. Dotarem 14.992,03 500 02.05.12 Dr. W. A. Dotarem 74.960,14 508 02.05.12 Dr. W. A. Dotarem 4.997,34 94.949,51 € 31 519 15.05.12 Dr. W. A. Dotarem 74.960,14 74.960,14 € 32 524 15.05.12 Dr. W. A. Dotarem 9.994,69 9.994,69 € 33 533 04.06.12 Dr. W. A. Dotarem 107.141,83 539 04.06.12 Dr. W. A. Xenetix 39.301,78 540 04.06.12 Dr. W. A. Xenetix 39.301,78 545 04.06.12 Dr. W. A. Xenetix 37.205,42 222.950,81 € Zwischensumme 2.366.006,30 € 37 600 29.06.12 Dr. W. A. Dotarem 49.973,43 49.973,43 € 38 612 29.06.12 Dr. W. A. Magnevision 68.565,42 68.565,42 € 46 631 29.06.12 Dr. W. A. Magnevision 91.420,56 91.420,56 € 47 641 29.06.12 Dr. W. A. Magnevision 91.420,56 91.420,56 € 645 29.06.12 Dr. W. A. Magnevision 146.272,90 146.272,90 € 43 662 10.08.12 Dr. W. A. Primovist 4.330,93 4.330,93 € Gesamtsumme 2.817.990,10 € ddd. Die ersten von der B. G. an Dr. S. im Juli und August 2011 übersandten Abrechnungsübersichten leitete dieser ebenso wie einen Banknachweis über den Zahlungseingang auf dem Konto der P. an A. und Dr. H. per E-Mail mit der Bemerkung „zur Info" weiter. Nur an A. sandte er überdies Nachweise über die ersten beiden Abschlagszahlungen von der P. an die B.er HRR. Als Zahlungsempfänger war in den übersandten Überweisungsbelegen jeweils „ H. RADIOLOGIE BETGMBH" verzeichnet. dd. Beteiligungsgesellschaft J. aaa. Im Rahmen eines zur Debatte stehenden finanziellen Engagements der Gesellschaft „M C. F." an der H. KGaA gaben A. und Dr. H. spätestens im Februar 2012 bei der P. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus F. eine Financial Due Diligence und bei Rechtsanwalt Dr. P. W. aus M. eine Legal Due Diligence in Auftrag. In einem Memorandum vom 23.05.2012, welches A. und Dr. H. zur Kenntnis nahmen, warf der Berater Marcus J. von der P. diverse Fragen auf. In dem Memorandum heißt es unter anderem: „Im Rahmen unserer Analyse sind uns die beiden Umsatzkonten „8510 00 verzinsliches Verrechnungskonto EUR 9.768.622,17“ und „8519 00 Provisionsumsätze EUR 2.484.269,95“aufgefallen. [...] Nach unserer bisherigen Analyse sind die Erlöse aus den benannten Konten aus der stillen Beteiligung ein entscheidender Ertragstreiber bei der H.-Gruppe. [...] Der Ertrag wird im Rahmen einer monatlichen Abschlagzahlung gutgeschrieben. Sollte der Ertrag aus der P. resultieren, erscheint uns auch generell die Höhe des Gewinns der P. als P.großhändler vor dem Hintergrund der Bilanzkennzahlen ohne weiteres nicht nachvollziehbar. In der Planung sind Provisionserlöse in Höhe von Mio EUR 13,0 in 2012, Mio EUR 14,6 in 2013 und Mio EUR 15,5 in 2014 enthalten. Generell stellt sich uns die wirtschaftliche Frage, warum ein P.großhändler eine stille Beteiligung eingeht, über die bei einer Einlage von EUR 230.081 90% des Gewinns abgeschöpft wird. Diese Frage ist offen und wurde seitens H. noch nicht beantwortet. Bezogen auf die Ertragssituation der H. Gruppe führen die Provisionserträge zu einer deutlichen Verbesserung des Ergebnisses, da diesen wie beschrieben nach aktuellem Wissen keine Aufwendungen entgegenstehen. [...] Infolge der Provisionserlöse erreicht die H. Gruppe ein positives EBIT im GJ 2011. Ohne diese Erträge und unter Berücksichtigung der Konsolidierungen wäre im GJ 2010 und 2011 auf EBIT Ebene ein negatives Ergebnis entstanden. Gleiches gilt zumindest für die Planung 2012. Vor diesem Hintergrund erscheint das Kerngeschäft der Gruppe aktuell nicht profitabel und ab 2013 nur aufgrund des geplanten Umsatzsprungs positiv. Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse hinsichtlich der Beteiligungsquote und der Annahme, dass die B.er Beteiligungs-GmbH ein Unternehmen der H. Gruppe ist, stellt sich weiter die Frage, warum die Gesellschaft im Rahmen des Konzernabschlusses der H. Gruppe nicht konsolidiert wurde. Sofern keine Konsolidierung erfolgt, wäre zu erwarten gewesen, dass ein Beteiligungsertrag ausgewiesen wird. Dies erfolgte ebenfalls nicht. Stattdessen werden die Erträge mit der P. GmbH, sowie in 2011 mit der GMD, innerhalb des Abschlusses der H.N. Radiologie GmbH & Co. KGaA sowie in den entsprechenden Teilkonzernen und im konsolidierten Abschluss der H. Gruppe unter den Umsatzerlösen ausgewiesen. Diesen Umsatzerlösen stehen nach unserem aktuellen Wissensstand keine Aufwendungen entgegen. Dementsprechend erhöhen diese Erträge eins zu eins das Ergebnis vor Steuern der H. N. Radiologie GmbH & Co. KGaA und somit das der H. Gruppe. “ Ebenfalls unter dem 23.05.2012 fertigte Rechtsanwalt W. ein Memorandum und verneinte die rechtliche Zulässigkeit der Beteiligung der B.er HRR an der P.. U.a. führte er aus: „[...] ist es niedergelassenen Radiologen grundsätzlich nicht gestattet, geldwerte Vorteile in irgendeiner Form vom Hersteller, Lieferanten oder Großhändler anzunehmen oder Gewinne aus der Veräußerung der Kontrastmittel an die Krankenkassen zu erzielen. Soweit entsprechende Vorteile seitens der Ärzte angenommen werden, sind diese an die jeweiligen Krankenkassen abzuführen [...] Die Nichtabführung solcher Beträge stellt einen strafbaren Betrug zu Lasten der KV bzw. eine Untreue zu Lasten der Krankenkassen dar“ Dr. W. wollte sich zwar keine abschließende Bewertung erlauben, erläuterte aber sinngemäß, dass es bei einer Beteiligung nur dann anders läge, wenn ein Zusammenhang zwischen eigener ärztlicher Verordnung und Profit ausgeschlossen sei. Auch das Memorandum Dr. W.s gelangte A. und Dr. H. zur Kenntnis. bbb. Um den damit aufgeworfenen kritischen Fragen den Boden zu entziehen, entschieden A. und Dr. H. daraufhin, das Konstrukt der stillen Beteiligung an der P. über die B.er HRR sofort fallen zu lassen. Mit zügig aufgesetztem notariellem Verschmelzungsvertrag vom 22.06.2012, unterzeichnet für beide Seiten jeweils von Dr. H., verschmolz die B.er HRR rückwirkend zum 31.12.2011 mit ihrer einzigen Gesellschafterin, der H. KGaA. ccc. Damit war aber nun keineswegs eine Einstellung der als rechtswidrig erkannten Zusammenarbeit mit der P. beabsichtigt. Zeitgleich mit dem Verschmelzungsvertrag der B.er HRR mit der H. KGaA gründete Dr. H. am 25.06.2012 die Beteiligungsgesellschaft J. mbH in M.. Alleinige Gesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft J. mbH war die Diagnoseklinik M..de GmbH, deren alleinige Gesellschafterin seit dem 15.04.2010 die H. KGaA war. Geschäftsführer wurde auch hier Dr. H.. Ausweislich der Buchhaltungskonten der Beteiligungsgesellschaft J. mbH für das Jahr 2012 wurde diese ab dem 27.07.2012 anstelle der B.er HRR für die Zahlungen von der P. zur Weiterleitung der Zahlungen an die H. KGaA genutzt, ohne dass ein Buchhaltungskonto für die stille Beteiligung an der P. GmbH, welche aufgrund der Verschmelzung nunmehr eigentlich direkt von der H. KGaA gehalten wurde, existiert hätte. ee. Gewinnverteilung aaa. Auf dem Konto der P. bei der S...kasse H., Konto-Nr. 9 2, erfolgten in der Zeit vom 01.07.2011 bis 31.12.2012 zusammengefasst folgende Geldflüsse (alle folgenden Beträge in Euro): Zahlungspflichtiger/ -empfänger 01.07.-31.12.2011 01.01.-31.12.2012 Summe B. G. 15.564.431,95 17.047.535,35 32.611.967,30 NARZ 1.533.711,19 2.581.414,26 4.115.125,45 Geldmarktkonto -4.152.024,99 2.680.482,34 -1.471.542,65 B.er HRR -7.994.681, 15 -7.260.533,75 -15.255.214,90 Beteiligungsges. J. -4 .808.127,00 -4.808.127,00 Prof. Dr. A. -250.000,00 -250.000,00 R. Apotheke Dr. T. S. e.K. -332.089,53 -212.298,54 -544.388,07 P. G. K. -15.045,00 -15.045,00 andere Unternehmen der H.-Gruppe 151 .703,65 202.940,00 354.643,65 Sonstige Abgänge -5.315.705,29 -10.792.357,49 -16.108.062,78 Sonstige Zuflüsse 573.195,19 765.791,99 1.338.987,18 Auf dem Konto der P. bei der S...kasse H., Konto-Nr. 9....4, erfolgten in der Zeit vom 01.07.2011 bis 31.12.2012 zusammengefasst folgende Geldflüsse: Zahlungspflichtiger/ -empfänger 01.07.-31.12.2011 01.01.-31.12.2012 Summe Geschäftsgirokonto 4.152.024,99 -2.680.482,34 1.471.542,65 B.er HRR -1.000.000,00 -1.000.000,00 R. Apotheke Dr. T. S. e.K. -5.000,00 -304.377,04 -309.377,04 Sonstige Abgänge -25,00 -181.469,05 -181.494,05 Sonstige Zugänge 7.610,33 11 .831,06 19.441,39 Mit den Zahlungen der P. an die HRR erfüllte Dr. S. sein Versprechen gegenüber A.. Hintergrund waren jeweils Bestellungen und Lieferungen von Kontrastmitteln. Der Abrede entsprechend erhielt die HRR auch insoweit eine Gewinnbeteiligung, als A. selbst die Verordnungen unter seiner LANR und im eigenen Namen verfasste. Zwischen den Konten der P. und den Konten der R. Apotheke wurden Beträge in beide Richtungen überwiesen. Insgesamt wurden 853.765,11 Euro mehr von Konten der P. auf Konten der R. Apotheke überwiesen als umgekehrt. Der festgestellte Mehreingang bildet den persönlichen Vorteil, den Dr. S. als Inhaber der R. Apotheke aus dem Kontrastmittelgeschäft zog. bbb. Das Konto der B.er HRR bei der S...kasse H., Konto-Nr.: 9....7, das am 20.10.2011 durch Dr. H. eröffnet wurde, der auch Kontovollmacht hatte, bestand vom 07.07.2011 bis zum 27.07.2012. Hier fanden im Zeitraum 01.07.2011 bis 31.12.2012 folgende Geldbewegungen statt: Zahlungspflichtiger/ -empfänger 01.07.-31.12.2011 01.01.-31.12.2012 Summe P. 8.994.681,15 7.260.533,75 16.255.214,90 H. KGaA -7.765.000,00 -7.538.465,41 -15.303.465,41 M. I GmbH -571.000,00 -571.000,00 G. C. Mietfinanz -215.091,08 -215.091,08 Steuerkasse H. -115.002,51 -115.002,51 Prof. Dr. A. -49.325,32 -49.325,32 Sonstige Abgänge -1.068,48 -262,10 -1.330,58 Auf dem Konto der Beteiligungsgesellschaft J. mbH bei der S...kasse H., Konto-Nr.: 9....3, das am 17.07.2012 durch Dr. H. eröffnet wurde, der auch Kontovollmacht hatte, fand die erste Buchung am 27.07.2012 statt und die letzte Buchung des Jahres 2012 am 28.12.2012. Hier fanden im Zeitraum 17.07.2012 bis 31.12.2012 folgende Geldbewegungen statt: Zahlungsempfänger/-pflichtiger 17.07.2012-31.12.2012 P. 4.808.127,00 H. KGaA -4.804.000,00 Diagnoseklinik M..de GmbH 25.000,00 Sonstige Abgänge -1.286,13 Sonstige Zugänge 151,00 Die Auswertung der folgenden Konten der H. KGaA im Hinblick auf die Zu- und Abgänge von den Konten der B.er HRR und der Beteiligungsgesellschaft J. mbH ergibt folgende Beträge: Konto Zahlungspflichtiger/ -empfänger 01.07.- 31.12.2011 01.01.- 31.12.2012 Summe H. S...kasse Nr. 1....0 B.er HRR 7.363.000,00 7.538.465,41 14.901.465,41 Beteiligungsges. J. mbH 4.804.000,00 4.804.000,00 L...bank B.-W. Nr. 8....7 B.er HRR 402.000,00 402.000,00 Summe 7.765.000,00 12.342.465,41 20.107.465,41 Insgesamt wurden mithin 20.107.465,41 Euro mehr von Konten der B.er HRR (15.303.465,41 Euro) und der Beteiligungsgesellschaft J. mbH (4.804.000,00 Euro) auf Konten der H. KGaA überwiesen als umgekehrt. ccc. Dr. S. erwirtschaftete demnach für sich aus dem Kontrastmittelhandel einen finanziellen Vorteil in Höhe von rund 850.000,00 Euro. An die H. KGaA und damit in den Einflussbereich von A. und Dr. H. flossen über die B.er HRR bzw. die Beteiligungsgesellschaft J. mbH Tatzeitraum von knapp eineinhalb Jahren 20.107.465,41 Euro. ddd. Die Gehälter und Tantiemen von Dr. H. wurden trotz der zunehmenden Liquiditätsprobleme der H. KGaA nach oben angepasst mit der Begründung der erhöhten Arbeitsbelastung durch die schwierige wirtschaftliche Situation (siehe oben 2. a.), so dass ihm folgende Gehälter (inklusive Tantiemen) zuflossen: Jahr Brutto Netto 2010 191.187,45 122.659,65 2011 384.054,24 242.954,15 2012 350.377,20 217.969,50 Summe 925.618,89 583.583,30 b. Übermengen A. plante von Anfang an, weit über das tatsächlich erforderliche Maß hinausgehende Mengen an Kontrastmitteln zu verordnen, um so das Geschäft aus der illegalen Beteiligung noch lukrativer zu gestalten. Dies war auch erforderlich, um die Liquidität des Konzerns aufrechtzuerhalten. Hiernach realisierte sich also genau das Risiko, das durch das Verbot der Beteiligung von Ärzten an Lieferanten ausgeschlossen werden soll. Hieran wirkten die Angeklagten Dr. S. und Dr. H. bewusst und gewollt spätestens ab Ende Juni 2012 mit und verursachten insoweit einen weiteren Schaden in Höhe von acht Millionen Euro neben dem bis dahin bereits durch die Mitwirkung an der illegalen Beteiligung zurechenbar verursachten Schaden von über 2,3 Millionen Euro. Im Einzelnen: aa. Übermengenbestellung A. verordnete die Kontrastmittel willkürlich und ohne Bezug zum tatsächlichen Verbrauch und Bedarf. Er orientierte sich vielmehr an dem zur Aufrechterhaltung der Liquidität benötigten Gewinnzufluss aus der Beteiligung an der P.. Dies führte, wie von A. erkannt und gewollt, relativ schnell unter Verstoß gegen die Sprechstundenbedarfsvereinbarungen zu einer deutlichen Überbestellung. Zugunsten der Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass nach dem Ende der Zusammenarbeit mit der GMD Mitte 2011 die Kontrastmittellager an den Betriebsstätten vorübergehend leer waren und sich die Bestellungen A.s daher am Anfang des Tatzeitraums noch nicht auf Übermengen bezogen. Sicher festgestellt werden konnte jedoch, dass Ende 2012 Kontrastmittel im Wert von mindestens zehn Millionen Euro zu viel vorhanden waren, die sich sukzessive angesammelt hatten. Bei deren Lagerung erfolgte keine Trennung nach oder Zuordnung zu einzelnen Betriebsstätten oder Krankenkassen. bb. Lagerbildung Die sukzessiven Überbestellungen manifestierten sich u.a. im für alle Beteiligten offen erkennbaren stetig zunehmenden Bedarf an Lagerkapazitäten. Anfänglich ließ A. die bestellten Kontrastmittel noch in die einzelnen Betriebsstätten liefern. Dies führte dort nach kurzer Zeit noch im Laufe des Jahres 2011 zu erheblicher Unruhe, weil in den Betriebsstätten jeweils mehr Kontrastmittel ankamen als angefordert und benötigt und entsprechende Lagerkapazitäten knapp waren. Die zuständigen MTRA vor Ort riefen deswegen bei Frau Kü. an und baten um Abhilfe. A. entschied daraufhin, die bestellten Kontrastmittel zunächst einmal in die von den Praxisräumen getrennten Verwaltungsetagen der Hauptbetriebsstätte in der A. H...straße liefern zu lassen. Dort kamen in der Folge größere Lieferungen an, die von den Mitarbeitern der Verwaltung und der Buchhaltung von Paletten und in einen Abstellraum der Verwaltungsebene geräumt werden mussten. Im September 2011 erteilte Dr. H. Frau Kü. den Auftrag, für die Kontrastmittel externe Lagerräume zur Anmietung zu suchen. Zum einen reichten die Kapazitäten im Verwaltungstrakt nicht mehr aus, zum anderen waren die großen Mengen an gelieferten Kontrastmitteln Gesprächsthema auf den Fluren. Das wollten A. und Dr. H. vermeiden. Frau Kü. fand geeignete Räume. Zum 20.10.2011 mietete Dr. H. namens der H. KGaA in Erwartung weiter ansteigenden Lagerbedarfs nicht nur einen, sondern sogleich drei Lagerräume bei der Firma G.av A. C., A. G...hof in H., an. Insgesamt bestanden damit neue Lagerkapazitäten von über 48 qm. Diese Lager verwaltete sodann der Angeklagte Dr. S.. Er bediente sich hierbei der Hilfe des Hausmeisters von A., W.. Diesem hatte A. Dr. S. als „Chef" über das Kontrastmittellager und diesbezüglich weisungsbefugt vorgestellt. Die Herstellerfirmen lieferten fortan direkt an das Lager. Der Zeuge W. bekam den Auftrag, die jeweils angekündigten Lieferungen entgegenzunehmen und einzulagern. Soweit die einzelnen Betriebsstätten in der Folge Kontrastmittelbedarf anmeldeten, übernahm Dr. S. persönlich die Auslieferung oder er beauftrage im Falle seiner Verhinderung den Zeugen W. hiermit. In diesem Zusammenhang kam es wiederholt zu Treffen zwischen Dr. S. und W. in den Lagerräumen, bei denen W. Dr. S. beim Umräumen und Sortieren half. Der Bestand im Lager A. G...hof stieg im Laufe der Zeit bis Mitte 2012 stetig an. War zu Beginn der Anmietung und Umlagerung aus der A. H...straße das neue Lager noch nur zu gut einem Viertel gefüllt, so war es Mitte 2012 fast voll. Dr. S. versuchte daher mehrfach größere Mengen in den Nebenbetriebsstätten unterzubringen. Im Sommer 2012 versuchte er mehrfach, über den von dort aus nachbestellten Bedarf hinausgehende Mengen zwecks Lagerung am Standort T.-Krankenhaus abzugeben, was die Mitarbeiterin Wo. aber wiederholt ablehnte. An den Nebenbetriebsstätten am B.-Krankenhaus und in D. lieferte Dr. S. jeweils deutlich überhöhte Mengen ab, welche er auf telefonische Remonstrationen der dortigen Mitarbeiterinnen He. und Ro. wieder abholen musste. An den Standort N. ließ er zudem ebenfalls im Sommer 2012 mehrere Großlieferungen der Kontrastmittel Dotarem und Xenetix liefern, die dort weder bestellt noch benötigt wurden und auch auf Mahnung durch die Zeugin Jo. nicht abgeholt wurden, weshalb sie dort gelagert werden mussten. Im Juli 2012 mietete der Angeklagte Dr. S. deswegen weitere Lagerräume von 350 qm bei der Möbelspedition S. E. in B. an und beauftragte die Möbelspedition mit der Verbringung von Kontrastmitteln aus dem Lager A. G...hof dorthin, was diese auch durchführte. Die Rechnungen über die Lagermiete ließ er auf die P. ausstellen. Die Kosten für die Umlagerung und einen Teil des Mietzinses in Höhe von ca. 27.000,- Euro bezahlte er vom Konto seiner R.-Apotheke. cc. Lagerbestand und Übermenge Mitte Dezember 2012 befanden sich insgesamt im Lager A. G...hof 2.957,64 Liter, im Lager B. 1.201,02 Liter, am Standort D. 63,5 Liter und am Standort N. weitere 558,33 Liter Kontrastmittel. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass sich hierunter teilweise auch Gebinde befanden, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet worden waren. Anhand der Rechnungen der P. aus dem Tatzeitraum kann jedoch sicher gesagt werden, dass die Lagerbestände an Kontrastmitteln, welche zuvor den gesetzlichen Krankenkassen von der P. für Lieferungen an die H.-Gruppe in Rechnung gestellt worden waren, zu diesem Zeitpunkt einen Gegenwert von 16.136.909,37 Euro hatten (dazu im Einzelnen unter IV. 3. c. bb., S. 208). Im Tatzeitraum wurden insgesamt Kontrastmittel für 34.873.450,16 Euro über die gesetzlichen Krankenkassen bezogen. Bei einem Lagerbestand am Ende des Tatzeitraumes im Wert von 16.136.909,37 Euro ergibt dies einen durchschnittlichen Quartalsverbrauch von Kontrastmitteln im Wert von ca. 3,2 Millionen Euro. Die Kammer hat den weiteren Überlegungen zugunsten der Angeklagten einen aufgerundeten Quartalsverbrauch von vier Millionen Euro zugrunde gelegt. Danach ergibt sich, da ein Quartalsverbrauch Vorrat vorgehalten werden darf, ein Überbestand am Ende des Tatzeitraumes von Kontrastmitteln im Wert von ca. zwölf Millionen Euro. Um allen Eventualitäten Rechnung zu tragen, hat die Kammer sodann einen Sicherheitsabschlag vorgenommen in Höhe von zwei Millionen Euro und ist von einem objektiv sicher feststehenden Überbestand von Kontrastmitteln im Wert von zehn Millionen Euro ausgegangen. dd. Kenntnis der Angeklagten Die Angeklagten wussten, dass A. die betrügerische Bestellung von Übermengen veranlasste. Die Kammer ist unter Berücksichtigung eines weiteren Sicherheitsabschlages von zwei Millionen Euro zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass sie möglicherweise erst zeitlich leicht versetzt die Übermengen erkannten. Jedenfalls aber hinsichtlich der Bestellungen über die letzten acht Millionen Euro vor dem 19.11.2012 - dies betrifft die Einreichungen der Verordnungen durch Dr. S. bei den Krankenkassen ab dem 29.06.2012 (Fall 35) - wussten sie angesichts der hohen Lagerbestände sicher, dass es sich um betrügerisch verordnete Übermengen handelte. ee. Weitere Tatbeiträge Gleichwohl wirkten beide weiter an der Tatausführung A.s hinsichtlich der Übermengen mit. aaa. Der Angeklagte Dr. S. reichte zwischen dem 29.06.2012 und dem 29.10.2012 in Kenntnis der betrügerischen Übermengenverordnungen A.s in weiteren 15 Fällen (Fälle 35 bis 49) Verordnungen bei den Krankenkassen ein, die - wie er spätestens jetzt wusste - in zweierlei Hinsicht inkriminiert waren. Bereits zuvor ab dem Frühjahr 2012 hatte A. Dr. S. überdies zunehmend intensiver in die Ausstellung der Verordnungen eingebunden. S. wirkte - wohlgemerkt eigentlich nur als externer Lieferant - auch dann noch weiter bereitwillig daran mit, als er sich ab Ende Juni 2012 bereits sicher darüber im Klaren war, dass es sich nur noch um die betrügerische Bestellung weiterer Übermengen handeln konnte. Ab Mai 2012 sandte Dr. S. der Zeugin Th. diverse E-Mails, in denen er zum Teil die Neuausstellung von zunächst fehlerhaft ausgestellten Verordnungen erbat, zum Teil aber auch gänzlich neu auszustellende Verordnungen anforderte. So heißt es in einer E-Mail Dr. S.s vom 24.05.2012 an A., von diesem weitergeleitet an die Zeugin Th.: „diese 325 Liter Xenetix Scanbag 500ml sollten wir bei der anstehenden Bestellung anfordern. Gruß T.“. Außerdem sandte Dr. S. jedenfalls die folgenden weiteren E-Mails an die Zeugin Th.: E-Mail vom 13.07.2012: „bitte fertigen Sie ein SSB-Rz zu Lasten der AOK SH NMS aus. Text: Telebrix Gastro 10x100ml 10 G. und besorgen Sie die Unterschrift“ E-Mail vom 28.07.2012: „wir möchten Sie bitten die beiden Rz in der pdf neu auszustellen mit der kompletten ursprünglichen Verordnung je: Magnevision Fl. (10x100ml) x 15 Magnevision Fl. (10x30ml) x 15 Magnevision Fl (10x20ml) x 15 und zur Unterschrift zu geben. Danke Hole die Rz bei Gelegenheit ab. “ E-Mail vom 13.07.2012: „bitte bereiten Sie ein SSB-Rz auf AOK M.- V. zu Lasten B. über Primovist Fer (5x10ml) B. x 4 vor und geben es zur Unterschrift. hole es bei Gelegenheit ab. “ E-Mail vom 30.07.2012: „bitte stellen Sie ein SSB-Rezept auf B. HH zu Lasten des BAKB aus und geben es zur Unterschrift. [...] Text: Telebrix Gastro (10x100ml) G. x 10 Micropaque 2L G. x 3“ Im Rahmen einer Bestellung im August 2012 sollte Frau Th. auf Anweisung A.s die Mengen der zu verordnenden Kontrastmittel auf den Verordnungen zunächst offen lassen, da sie die Zahlen später von Dr. S. erhalte. A. beriet sich sodann in seinem Büro mit Dr. S., welcher dann der Zeugin Th. die zu bestellenden Mengen mitteilte. Anschließend erklärte A. den Zeuginnen Ho. und Th., zukünftig werde Dr. S. die Bestellmengen bestimmen und ihnen mitteilen. Dazu kam es dann allerdings nicht mehr. Als Nachfolgerin für Frau Ho. wurde im Oktober 2012 die Zeugin A. Be. eingestellt. Ihr schrieb Dr. S. zwei E-Mails, in denen er sie in das richtige Ausfüllen der Verordnungen einwies. Dabei erklärte er aber auch, dass sie die Mengen für die einzelnen Standorte von ihm, S., erhalte. Wörtlich schrieb er am 04.11.2012 um 19.09 Uhr: „[...] in der pdf ist eine Vorlage für die Sprechstundenbedarf (SSB) Rezepte für MRT-KM (Kontrastmittel) XXX sind dann die Mengen z.B.: 110 Sie bekommen von mir dann noch die Mengen für die einzelnen Standorte und Ärzte [...] Das Datum tragen wir oft erst später ein. [...]“ und um 19:38 Uhr: „[...] in der pdf eine Vorlage für [...] CT-KM (Kontrastmittel) [...] Sie bekommen auch hier noch die Mengen für die einzelnen Standorte wie PB (Praxisklinik B.), BB (BAKB B. Krankenhaus) und TB ( T. Krankenhaus), unterteilt nach BAG, M. 1 und M. 2 [...]“ Noch im Oktober 2012 lieferte Dr. S. persönlich Kontrastmittel in die Firmenzentrale in der A. H...straße. bbb. Dr. H. kooperierte mit A. auch während der ihm nun bekannten Bestellung von Übermengen weiter. Insbesondere ließ er sich weiterhin von Dr. S. über die zu erwartenden Zahlungen in Kenntnis setzten und stellte sie in die von ihm selbst erstellte Liquiditätsplanung ein. Dadurch bestärkte er A. bewusst in seinem Plan, betrügerisch Übermengen abzurechnen. Kurz vor seiner sicheren Kenntnisnahme von den Übermengenbestellungen gründete er am 25.06.2012 die Beteiligungsgesellschaft J. mbH. Diese stellte er als ihr alleiniger Geschäftsführer dann auch nach Kenntnis von den Übermengenbestellungen wie geplant für die Weiterleitung der Zahlungen von der P. an die H. KGaA zur Verfügung. Insgesamt flossen so noch 4,8 Millionen Euro. 4. Verschleierungsbemühungen Bereits früh erkannten A. und die hier Angeklagten die Gefahr der Entdeckung. Hiergegen wollten sie sich im Hinblick auf beide Betrugsvarianten absichern. Zum einen suchte insbesondere A. hinsichtlich der georderten Übermengen von Beginn an nach Möglichkeiten, den tatsächlichen Kontrastmittelverbrauch in den Betriebsstätten zu erhöhen. Dies gelang jedoch nur mit mäßigem Erfolg. Deshalb suchte er parallel auch nach Möglichkeiten, größere Mengen an Kontrastmitteln abzustoßen. Gegen Ende des Tatzeitraums unterstützte ihn hierbei auch der Angeklagte Dr. S.. Auch versuchten A. und Dr. S. über den Zeugen Sc. mit den Krankenkassen und der Gemeinsamen Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen in H. ein Stillhalteabkommen auszuhandeln, um so die betrügerischen Handlungen nicht in ihrem ganzen Ausmaß mit der Gefahr der Strafverfolgung offenbar werden zu lassen (dazu unter a.). Daneben bemühten sich A. und Dr. H. unmittelbar nach Kenntnisnahme von den Bedenken Rechtsanwalt W.s um ein Gegengutachten, welches ihnen im Hinblick auf den vorsätzlichen Verstoß gegen § 128 SGB V eine reine Weste bescheinigen sollte (dazu unter b.). a. Kontrastmittelverbrauch aa. Verbrauchserhöhung A. drängte von Beginn an sowohl die nunmehr angestellten Ärzte als auch die MTRA mit mäßigem Erfolg zu erhöhtem Kontrastmitteleinsatz. aaa. Die von ihm zeitweise vertretene These, die stete Gabe einer so genannten Doppeldosis führe zu besseren Ergebnissen bei der Sichtbarkeit und sei daher regelmäßig vorzunehmen, fand bei den angestellten Ärzten keinen Widerhall. Die Dosis des im Rahmen eines bildgebenden Verfahrens zu verabreichenden Kontrastmittels steht nach wissenschaftlichen Standards für den Normalfall fest. Sie wird in den Packungsbeilagen angegeben und ist als medizinischer Standard allgemein anerkannt. Für unterschiedliche Untersuchungen ist jeweils eine bestimmte Menge Kontrastmittel pro kg Körpergewicht des Patienten vorgegeben. Hieran hielten sich die Ärzte trotz des Drängens A.s. Die angestellten Ärzte hielten nahezu einhellig allenfalls in wenigen Ausnahmefällen die Gabe einer Doppeldosis für medizinisch angezeigt und verhielten sich den Patienten gegenüber auch entsprechend. bbb. Insbesondere an die MTRA in den Standorten wandte sich A. mit der Anweisung, bei Untersuchungen generell häufiger Kontrastmittel zu verabreichen. Die Gabe von Kontrastmitteln ist im Bereich der bildgebenden Verfahren nicht stets erforderlich. Etwa im Rahmen der Untersuchung der Wirbelsäule bei Verdacht auf einen Bandscheibenvorfall oder bei bestimmten Knieschäden wird die Gabe eines Kontrastmittels allgemein als nicht erforderlich angesehen, sofern nicht besondere Umstände, etwa der Verdacht auf eine Entzündung, vorliegen. Auch A.s Anweisung, wonach dies ignoriert werden sollte, führte jedoch zu keiner signifikanten Änderung an den Lagerbeständen. Zwar führten die MTRA Routineuntersuchungen selbständig durch. Soweit aber die Gabe von Kontrastmitteln nicht per se festgelegt war und in allen Zweifelsfällen hielten sie regelmäßig Rücksprache mit den Ärzten, die sich in aller Regel von den Vorgaben A.s nicht beeinflussen ließen. Die großen Beharrungskräfte in den einzelnen Betriebsstätten hatten medizinische und auch betriebswirtschaftliche und betriebsorganisatorische Gründe. Die Gabe von Kontrastmitteln ist stets mit Risiken und Nebenwirkungen verbunden. Zum anderen verlängert das Procedere die Untersuchungszeit, was zu Wartezeiten und im Ergebnis dazu führt, weniger Patienten pro Tag untersuchen zu können. Das war auch A. bekannt, der allerdings durch den Kontrastmittelbezug höhere und einfachere Einnahmen als durch die Untersuchungen erwartete. bb. Vernichtung Eine größere Menge Kontrastmittel führte A. der Vernichtung zu, indem er zielgerichtet einen vermeintlichen Frostschaden verursachte. Im Winter Ende 2011 kletterte er hierzu im Beisein der Zeugin Kü. über die in einem Abstellraum in der dritten Etage der Betriebsstätte A. H....straße befindlichen Kartons mit Kontrastmitteln, öffnete das Fenster und drehte die Heizung herunter. Die Zeugin Kü. sollte ermitteln, wann welche Außentemperaturen geherrscht hatten und wahrheitswidrig an die Hausverwaltung schreiben, dass die Heizung ausgefallen sei. Die betreffenden Kontrastmittel wurden dann teilweise vernichtet. Den Zeugen W. beauftragten A. und Dr. S. später außerdem mit der Vernichtung weiterer ca. 500 Liter Kontrastmittel. Über einen Zeitraum von einem halben Jahr öffnete dieser mit zwei weiteren Helfern einzelne Packungen und schüttete den Inhalt weg. cc. Prüfverfahren aaa. Die Tatbegehung wurde hinsichtlich der Übermengen auch dadurch erleichtert, dass die Krankenkassen auf potentiell betrügerische Absichten ihrer Vertragsärzte nicht hinreichend eingestellt waren. Gerade im Bereich des Sprechstundenbedarfs basierte die Zusammenarbeit vielfach auf Treu und Glauben und einer nur oberflächlichen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch die die Erstattungen vorbereitenden Mitarbeiter. Diese waren sich zwar der Verbote des § 128 SGB V und des Wirtschaftlichkeitsgebotes bewusst und hätten Auszahlungen bei stichhaltigen Anhaltspunkten für Verstöße verweigert. Ihnen fehlte aber die Möglichkeit, eigenständige Überprüfungen auf Basis von Zahlen vorzunehmen, die nicht vom Rezepteinreicher vorgelegt wurden. Schlagkräftige Mechanismen oder Prüfroutinen zur Manipulationsabwehr bestanden insoweit nicht. Die Krankenkassen selbst waren gar nicht in der Lage, die als Sprechstundenbedarf verordneten Mengen an Kontrastmitteln daraufhin zu prüfen, ob sie mit den tatsächlichen Behandlungszahlen einer Praxis auch nur annähernd in Übereinstimmung gebracht werden können. Hierfür fehlte es an der Zulieferung der tatsächlichen kurativen Behandlungszahlen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen, die hierüber als einzige verfügten und eine Weitergabe an die Kassen ablehnten. Den Krankenkassen stand auch im Falle eines Verdachtes nur die Möglichkeit zur Verfügung, im Nachhinein - also nach Bezahlung der Rechnungen des Lieferanten - einen Prüfauftrag an die eigens eingerichtete Gemeinsame Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen zu richten. bbb. Die zuständige Sachbearbeiterin Ha. der B. G. hatte bereits im Sommer 2011 den subjektiven Eindruck, die Verordnungsmengen der H.-Betriebsstätten seien deutlich angestiegen. Dies gab Anlass zum Tätigwerden, denn im Falle einer Bestellung über den Bedarf hinaus hätte die Krankenkasse eine Erstattung verweigert. Die Zeugin Ha. meldete ihre Beobachtungen deswegen ihrem Vorgesetzten, dem Leiter der Abrechnungsabteilung Ho.. Ho. und Ha. lagen zunächst keine belastbaren Zahlen oder Übersichten vor, die den subjektiven Eindruck hinreichend belegen konnten. Sie gingen davon aus, auf Basis der damit auch aus ihrer Sicht sehr vagen Zweifel keine abschlägigen Entscheidungen treffen zu können. Um weitere Erkenntnisse zu erlangen, ordnete Ho. an, dass zunächst einmal bis auf weiteres alle Verordnungen und Rechnungen der H.-Betriebsstätten kopiert und gesammelt werden sollten und der Verlauf weiter beobachtet werden solle. Erste Maßnahmen ergriff die B. G. dann im Februar 2012. Dies hing unter anderem damit zusammen, dass die bezahlten Verordnungen zunächst zu einem ausgelagerten Statistikdienstleister gesandt wurden und regelmäßig erst sieben Monate nach Quartalsende in aufbereiteter Form zur B. G. zurückkehrten. Erst dann war der Anstieg der Verordnungsmengen auch objektiv erkennbar. Da dieser Umstand aus Sicht der B. aber immer noch nicht geeignet war, durchgreifende Zweifel an der Berechtigung der Kontrastmittelmengen zu begründen, stellte die B. G. im Februar 2012 erste Prüfaufträge bei der Gemeinsamen Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen in H.. Erst deren Untersuchungsergebnisse führten zu den ersten Regressbescheiden im Dezember 2012, die infolge der dann eingetretenen Insolvenz weiter Teile der H. nicht mehr beglichen wurden. ccc. Parallel hatte die B. G. direkt Kontakt mit Dr. S. aufgenommen. Im März 2012 hatte Herr Ho. Dr. S. angerufen und auf die ungewöhnlich hohen Bestellvolumina der H. hingewiesen. Dr. S., der spätestens damit erste Hinweise auf die betrügerische Praxis A.s erhielt, verwies Ho. an A.. Er, S., sei nur der Lieferant. Hierbei verschwieg er bewusst u.a. den Umstand, dass er schon seit November 2011 das Lager der H. verwaltete und den rapiden Anstieg der Übermengen deswegen vor Augen hatte. Mit Schreiben vom 30.03.2012 gab Ho. Dr. S. sodann für die P. auf, künftig seinen bei der Krankenkasse eingereichten Rechnungen die korrespondierenden Lieferscheine der Hersteller und des weiteren Empfangsbestätigungen der verordnenden Ärzte beizufügen. ddd. Auch die AOK N.W. stellte im Frühjahr 2012 einen Prüfauftrag. Dieser richtete sich an die Prüfungsstelle der Vertragsärzte und Krankenkassen in S.- H. und betraf das Verordnungsverhalten des Dr. J. Vo. im Jahr 2010. Dr. Vo. führte im Jahr 2010 eine Radiologiepraxis in G., die erst ab Oktober 2011 nach dem Zukauf der Praxis durch A. förmlich als Nebenbetriebsstätte der M. I GmbH und der M. II GmbH mit Dr. V. als angestelltem Arzt geführt wurde. Bereits im Jahr 2010 hatte Dr. V. jedoch bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf den durchschnittlichen Fallwert der Gruppe der Radiologen um 343 Prozent überschritten. Mit Schreiben vom 29.03.2012 wurde Dr. Vo. im Hinblick auf einen möglichen Regress angehört, welcher später mit Bescheid vom 27.11.2012 in Höhe von 200.410,- Euro festgesetzt wurde. eee. Um gegen ein vergleichbares Vorgehen der Krankenkassen gegenüber der H. gewappnet zu sein, kontaktierte A. im April 2012 den Zeugen U. Sc.. Dieser war im Februar 2012 bei der Kassenärztlichen Vereinigung H. pensioniert worden und war dort zuvor über 20 Jahre lang in leitender Position im Bereich der Abrechnungen der Vertragsärzte tätig gewesen. Er hatte nach seiner Pensionierung im Hamburger Ärzteblatt eine Anzeige geschaltet und seine freiberuflichen Beratungsdienste angeboten. Zum Mai 2012 wurde er von A. zunächst als Leiter Abrechnung und Honorarcontrolling engagiert. Sc. sollte nach A.s Plan insbesondere gegenüber den Gemeinsamen Prüfungsstellen der Ärzte und Krankenkassen auftreten und an dieser Front für Beruhigung sorgen. Dr. H. und A. betrauten Sc. zunächst damit, mit der Prüfungsstelle für S.- H. in B. S. in Verhandlungen einzutreten wegen der drohenden Regressforderung gegen Dr. V.. Während der Verhandlungen mit der Prüfungsstelle für S.- H. erreichten die H. Anhörungsschreiben der Gemeinsamen Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen in H. über Rückforderungen in Höhe von ca. 22 Millionen Euro für die M. I GmbH, die M. II GmbH und die BAG. Sc. wurde auch hier von A. mit den Verhandlungen beauftragt. Sc. ließ sich von Dr. S. deswegen zunächst sämtliche Lager zeigen. Dr. S. war ihm von A. als derjenige benannt worden, der in den Lagern den Überblick habe. Sc. kam nach gemeinsam mit Dr. S. vorgenommener grober Inventarisierung der Bestände in den Lagern zu dem vorläufigen Ergebnis, dass in der Vergangenheit das Fünf- bis Zehnfache des tatsächlichen Bedarfs bestellt worden sein müsse. Er legte A., Dr. H. und Dr. S. dringend einen sofortigen Bestellstopp für Kontrastmittel zum Beginn des dritten Quartals 2012 nahe. Um den Regress möglichst gering zu halten, sandte A. unter dem 09.08.2012 im Anhörungsverfahren eine von Sc. vorbereitete Stellungnahme an die Gemeinsame Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen in H. und die B. G.. Darin räumte er „Fehlbestellungen im erheblichen Umfang" aufgrund des „Zentraleinkaufs des Sprechstundenbedarfs für alle Betriebsstätten" der M. I GmbH, der M. II GmbH und der BAG ein und beantragte, den Sprechstundenbedarf für das Jahr 2011 für die M. I GmbH, die M. II GmbH und die BAG gemeinsam zu betrachten. Auf dieser Basis wolle man einen Betrag von 6,5 Millionen Euro anerkennen und ohne weitere Prüfung in Raten von 400.000,- bis 500.000,- Euro pro Quartal an die B. G. zurückzahlen. Sodann erbat er, den auf den Fehlbestellungen beruhenden Betrag ausgleichen zu dürfen, indem „wir im Quartal 500.000,- Euro weniger Sprechstundenbedarf bestellen, als wir benötigen ... bis die Fehlbestellungen abgegolten sind." Diesen Vorschlag versuchte Sc. auch in persönlichen Gesprächen der B. G. und der Prüfungsstelle näher zu bringen. Er bot in diesem Zusammenhang darüber hinaus an, einen von ihm angeblich errechneten Zinsschaden der Kassen in Höhe von 1,5 Millionen Euro auszugleichen, sofern es den H.-Betriebsstätten erlaubt werde, den vorhandenen Überbestand schlicht aufzubrauchen. Hierauf ließen sich die B. G. und die Prüfungsstelle jedoch nicht ein und erließen zwischen Dezember 2012 und Juni 2013 Regressbescheide gegenüber der M. I GmbH, der M. II GmbH und der BAG für die Quartale 1/2011 bis 3/2012 über insgesamt 22.474.537,15 Euro. dd. Exportüberlegungen Das laufende Regressverfahren hatte weitere Auswirkungen. Die durch maßlosen Kontrastmittelbezug möglichen Einnahmen drohten sich zumindest zu vermindern, was sich negativ auf die Liquidität der H. auswirken musste. Zudem konnte mit dem Lagerbestand Beweis gegen die H. geführt werden. A. und der Angeklagte Dr. S. versuchten vor diesem Hintergrund, eingelagertes und von den gesetzlichen Krankenkassen dementsprechend bezahltes Kontrastmittel in das Ausland zu verkaufen. Im Oktober oder November 2012 sprachen A., Sc. und Dr. S. deswegen den Zeugen Prof. Dr. Dr. A. Ta. an, und teilten ihm mit, die H. verfüge über überschüssige Kontrastmittel im Millionenwert. A. Ta. wurde gefragt, ob er eine Möglichkeit sehe, dies in arabische Länder zu verkaufen. Ihm wurde hierfür eine Provision von 200.000,- Euro angeboten. A. Ta. rief nach dem Treffen Dr. H. an, der ihm dringend von dem Unterfangen abriet mit den Worten: „Machen Sie das nicht. Sie bringen uns alle ins Gefängnis." A. Ta. nahm daraufhin Abstand von dem Vorhaben. b. Gegengutachten Als Reaktion auf das Memorandum Rechtsanwalt W.s vom 23.05.2012 bat Dr. H. die Rechtsanwälte H. und Hü., die mittlerweile beide dem Aufsichtsrat der H. KGaA angehörten, ein Gegengutachten einzuholen. Am 24.05.2012 schlug Rechtsanwalt Hü. in einer E-Mail mit dem Betreff „Gegengutachten" Prof. Dr. Ro., den damaligen Inhaber des Lehrstuhls für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht an der U. A. vor. Hü. betonte, hierbei handele es sich um einen Studienkollegen und guten Bekannten von Rechtsanwalt H.. Prof. Ro. wurde daraufhin beauftragt. Ziel des Angeklagten Dr. H. war es jedoch nicht, die Rechtslage von unabhängiger und neutraler Seite aus klären zu lassen, sondern ein im Ergebnis vorgegebenes Gutachten zum Zweck der Exkulpation zu beschaffen. Dementsprechend erfolgte keine vorläufige Einstellung der Beteiligungspraxis und auch keine Einholung einer vorläufigen Meinung des Gutachters. Ro. legte am 19.11.2012 sein Gutachten vor, welches vordergründig die Rechtmäßigkeit der geübten Praxis bescheinigte. Mit diesem Datum endet der hiesige Tatzeitraum. Die Kammer hält es jedoch für ausgeschlossen, dass der Angeschuldigte Dr. H. auf Basis der Lektüre des Gutachtens oder eventueller Vorläufer die Schlussfolgerung gezogen haben könnte, die fraglichen Gewinnbeteiligungen seien rechtlich unangreifbar. 5. Nachtatgeschehen Ende 2012 war die H.-Gruppe trotz der in den vergangenen eineinhalb Jahren erzielten Einkünfte aus der illegalen Beteiligung in Höhe von rund 20 Millionen Euro aufgrund der nunmehr wegbrechenden Einnahmen aus dem Kontrastmittelgeschäft schnell zahlungsunfähig. Letzter Auslöser für diese Erkenntnis waren für Dr. H. die sich abzeichnenden Regressforderungen. Sc.s Verhandlungen mit den Krankenkassen waren Anfang November 2012 gescheitert. Sc. berichtete Dr. H. am 05.11. oder 06.11.2012, es kämen wohl fünf bis sechs Millionen Euro an Regressforderungen auf die H. zu. Dr. H. kündigte daraufhin fristlos zum 07.11.2012. A. floh wenig später angesichts der sich abzeichnenden Insolvenz und in Kenntnis der Strafbarkeit seines Handelns in der Nacht vom 26. auf den 27.11.2012 über M. Richtung D., wo er sich seither dem hiesigen Strafverfahren gegen ihn entzieht. Mit Datum vom 26.11.2012 setzte A. angeblich noch von M. aus handschriftlich Sc. und Dr. S. „zu Geschäftsführern mit dem Recht zur Alleinvertretung meiner sämtlichen in Deutschland ansässigen GmbH’s sowie zu Vorständen der KGaA" ein und berief Dr. H. von allen seinen Positionen ab. Dr. S. nutzte diese Befugnisse und führte Anfang Dezember 2012 für einige Tage die Geschäfte der H.. In diesem Zusammenhang wies er die Leiterin der Buchhaltung Th. an, die letzten liquiden 500.000,- Euro, von welchen die Buchhalterin ausstehende Gehälter zahlen wollte, auf sein Apotheker-Konto umzuleiten. Er würde sich dann darum kümmern. Dies verweigerte Frau Th., zahlte vielmehr die Gehälter aus und quittierte den Dienst. Der Aufsichtsratsvorsitzende M. teilte ihr in der darauffolgenden Woche mit, Dr. S. sei abgesetzt, woraufhin sie den Dienst wieder aufnahm. Am 05.12.2012 beantragte Rechtsanwalt Dr. M. namens und Vollmacht A.s als alleinvertretungsberechtigtem Geschäftsführer der Beteiligungs- und der Geschäftsführungs- GmbH beim Amtsgericht Hamburg, über das Vermögen der H. KGaA, der M. I GmbH, M. II GmbH, der M. N. GmbH, der Diagnoseklinik M..de GmbH, der C. GmbH, der C. Diagnostik M. GmbH sowie der Diagnoseklinik H. GmbH zu eröffnen. Das Amtsgericht bestellte am 06.12.2012 Rechtsanwalt Dr. B. zum vorläufigen Insolvenzverwalter für die H. KGaA und Rechtsanwalt F. zum vorläufigen Insolvenzverwalter der M. I GmbH und der M. II GmbH. Die Insolvenzverfahren über das Vermögen der drei letztgenannten Gesellschaften wurden am 01.03.2013 unter Ernennung der jeweiligen vorläufigen Insolvenzverwalter zu endgültigen Insolvenzverwaltern eröffnet. Rechtsanwalt B. ließ das größte Kontrastmittellager A. a. G. in H.-B. durch die Spedition M. räumen und die dort gelagerten Kontrastmittel in ein Lager der Spedition nach B. O. verbringen. Später kamen die Insolvenzverwalter überein, dass die Kontrastmittel der M. I GmbH und der M. II GmbH und damit dem Zuständigkeitsbereich des Insolvenzverwalters F. zuzuordnen seien. Dieser sah sich zu einer Verwertung der Lagerbestände im Ergebnis nicht in der Lage. Unter anderem hegte er Bedenken an der Verkehrsfähigkeit der Mittel, da für das Lager in B. O. möglicherweise keine arzneimittelrechtliche Erlaubnis bestand und die Kontrastmittel damit möglicherweise vorübergehend aus der Handelskette entfernt worden waren. Die Lagerbestände wurden schließlich vernichtet. IV. Die Angeklagten haben jeweils die objektiven Geschehensabläufe weitgehend entsprechend den obigen Feststellungen eingeräumt, soweit sie ihren eigenen Wahrnehmungen zugänglich waren sich aus dem Folgenden nicht etwas anderes ergibt. Beide Angeklagten haben sich im Kern damit verteidigt, aufgrund der juristischen Beratung von der Rechtmäßigkeit der gewählten Beteiligungskonstruktion ausgegangen zu sein sowie von den Übermengenbestellungen A.s nichts gewusst zu haben. Dies hält die Kammer jeweils im Umfang der obigen Feststellungen für widerlegt. 1. Beweiswürdigung betreffend den Angeklagten Dr. H. a. Einlassung Der Angeklagte Dr. H. hat sich im Laufe der Hauptverhandlung wie bereits im Rahmen des Haftprüfungstermins ausführlich zur Sache eingelassen. Er hat während der Beweisaufnahme zahlreiche Erklärungen nach § 257 StPO abgegeben, die erheblich zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen haben und auf denen die obigen Feststellungen zur Sache wesentlich beruhen, zeigte sich im Ergebnis jedoch nicht geständig. Abweichend von den Feststellungen der Kammer hat Dr. H. sich im Einzelnen wie folgt eingelassen: aa. Stille Beteiligung Er sei zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass die Rechtskonstruktion unzulässig sei. aaa. Erste Kontrastmittel-Aktivitäten hätten ohne seine Kenntnis bereits im Sommer 2010 mit Rechtsanwalt S. und seiner Lebensgefährtin stattgefunden. Auch hier sei eine Kapitalgesellschaft ohne Arztbeteiligung gegründet worden. Dies habe er später erfahren. Im August oder September 2010 hätten dann erste Konzeptgespräche über das Thema Kontrastmittel zwischen A. und R. stattgefunden, über deren Inhalt A. ihn, Dr. H., informiert habe. Im September 2010 habe es dann ein erstes persönliches Treffen zwischen A., R. und Dr. H. sowie von H. und G. von der GMD gegeben. R. habe anlässlich dieses Treffens das ausschließlich von ihm entwickelte Modell erläutert. R. habe ihn, Dr. H., gebeten, das Geschäftskonto für die HPHG einzurichten. Die Gründung der HPHG sei ausschließlich auf Initiative R.s erfolgt und auch von diesem durchgeführt worden. Auch der Vertragsentwurf über die stille Beteiligung der H. KGaA an der HPHG stamme von R.. Dieser habe im Ergebnis nie eine Verfügungsberechtigung über das HPHG-Konto erhalten, weil bereits zu Beginn ein Streit über die Höhe des von ihm geforderten Geschäftsführergehalts von 300.000,- Euro virulent gewesen sei. Das Modell sei auch wegen der übertriebenen Gehaltsforderungen R.s nie ins Leben gerufen worden. Dr. M. habe vielmehr dazu geraten, den Vertrag direkt zwischen der H. KGaA und der GMD abzuschließen. Dieser habe betont, es sei wichtig, dass die Unterschrift durch Dr. H. als Kaufmann erfolge und nicht durch den Arzt. Dies sei von R. und Dr. M. regelmäßig als legal bezeichnet worden. Anfang 2011 seien sodann die Rechtsanwälte H. und Hü. neben Rechtsanwalt M. getreten, um die rechtliche Beratung noch kompetenter zu gestalten. Die Geschäftsbeziehungen zwischen der H. KGaA und der GMD seien nach seinem damaligen Kenntnisstand absolut seriös verlaufen. A. habe mit Frau Kü. die Rezepte erstellt. Hierfür habe er Frau Kü. seine Schreibmaschine mitgebracht. Im Rezeptautomaten seien LANR und Betriebsstättennummer voreingestellt gewesen, weshalb diese Möglichkeit zum Ausfüllen der Verordnungen ausgeschieden sei. Da das handschriftliche Ausstellen zu umständlich gewesen sei und Frau Kü. außerdem nicht in der Lage gewesen sei, ein entsprechendes eigenes Programm zu schreiben, sei nur das Ausfüllen der Verordnungen mit der Schreibmaschine übrig geblieben. Er, Dr. H., habe die kaufmännischen Dinge mit von H. und G. besprochen, so wie er es später auch mit Dr. S. getan habe. Er wisse jedoch nicht, woran die Geschäftsbeziehung zur GMD zerbrochen sei. Ihm sei gesagt worden, dass die Aufhebung der Geschäftsbeziehung notwendig sei, weil es Unstimmigkeiten bei den Lieferbedingungen gegeben habe. Der Schriftwechsel zwischen den Rechtsanwälten M., H. und Hü. einerseits sowie den Rechtsanwälten M. und K. andererseits sei ihm nicht bekannt gewesen, auch habe er an den entsprechenden Gesprächen nicht teilgenommen. Die Aufhebungsvereinbarung sei von Dr. M. verfasst worden. A. und M. seien es auch gewesen, die ihn aufgefordert hätten, den „Forderungsverzicht“ vom 19.12.2011 gegenüber der GMD zu unterschreiben. Dies sei im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 2011 erforderlich gewesen. bbb. Im Sommer 2011 seien dann A. und Rechtsanwalt H. auf ihn zugekommen und hätten von einem neuen Lieferanten berichtet, der über eine stille Beteiligung an die H. gebunden werden solle, die P. des Dr. S.. Es habe sich bei dem vorgestellten Modell ersichtlich um die identische Konstruktion gehandelt, die Rechtsanwalt R. ein Jahr zuvor vorgeschlagen habe. Die Eckpfeiler der erneut vorgeschlagenen Konstruktion seien für ihn logisch gewesen: Es solle sich eine Kapitalgesellschaft an einer anderen beteiligen, die entsprechende Unterschrift solle durch ihn, Dr. H., als den Kaufmann erfolgen, der seinerseits „weit genug entfernt von dem Arzt“ sei. Es sollten Einkaufsvorteile genutzt werden und es erfolge „keine Beeinflussung der Verordnungen“. Die Firma G. habe in den deutschen Markt drängen wollen und daher Einstandspreise gehabt, die grob geschätzt 50 Prozent unter denjenigen des Konkurrenten B./ S. lagen. Es habe daher mit dem Wechsel zu Dr. S. auch ein Herstellerwechsel von B./ S. zu G. einhergehen sollen. Es habe dann zwei Gespräche mit A., S. und den Rechtsanwälten M. und H. gegeben, einmal sei auch S.s Steuerberater W. zugegen gewesen, den er als sehr kompetent kennengelernt habe. Der Name der B.er HRR sei im Verlaufe des Septembers zweimal geändert worden, dies sei jedoch von Dr. M. gemeinsam mit dem zuständigen Amtsrichter des Registergerichts entschieden worden. Letzterer sei mit dem Namen nicht einverstanden gewesen. Dr. S. habe die ersten Rechnungen zur Kenntnis übersandt. A. habe diese für in Ordnung befunden. Die alleinige Zuständigkeit für den Einkauf habe bei A. gelegen. Ihn, Dr. H., hätten ausschließlich die Zahlen für die Liquiditätsplanung interessiert, die er mit einem entsprechenden Abschlag eingeplant habe. Die Belieferung habe sich dann im ersten und zweiten Quartal 2012 so fortgesetzt. Höhe und Zeitpunkt der Zahlungseingänge sowie steuerliche Fragen habe er, Dr. H., ebenso wie zuvor mit den Vertretern der GMD nunmehr mit Dr. S. besprochen. ccc. Während der gesamten Zeit seiner Befassung mit dem Thema Kontrastmittel sei eine Begleitung durch die spezialisierten Fachanwälte H., Hü. und M. erfolgt, die als einige der besten Medizinrechtler Norddeutschlands gegolten hätten. Diese seien mit der Überwachung der Rechtsprechung befasst gewesen und hätten ihn darüber laufend informiert. Allein im Jahr 2012 habe es vier rechtliche Stellungnahmen zur Rechtmäßigkeit der gewählten Konstruktion gegeben. Vor diesem Hintergrund sei dann auch das W.-Papier als „nicht sachverhaltsadäquat“ eingestuft worden. Im Falle der H. seien tragende Säulen des Konstrukts gewesen, dass es keine kick-backs gegeben habe und keine Beeinflussung der Erträge durch das eigene Verordnungsverhalten. Das Schreiben Rechtsanwalt M.s aus September 2010 habe nach dessen eigener Aussage nichts mit dem später ausgestalteten Sachverhalt zu tun gehabt. Damals sei es auch um europäische Reimporte gegangen. Das sei dann auch tatsächlich nicht realisiert worden. Die Verschmelzung der B.er HRR mit der H. KGaA sei keinesfalls mit einer Verschleierungsintention erfolgt. Grund sei vielmehr gewesen, dass Dr. M. den Gewinnabführungsvertrag nicht zeitgerecht fertiggestellt habe und dem Unternehmen ohne die Verschmelzung aus steuerlichen Gründen ein hoher sechsstelliger Betrag „auf die Füße gefallen“ wäre. Die Gründung der Beteiligungsgesellschaft J. mbH sei dann eine Idee A.s gewesen, da nach der Verschmelzung der B.er HRR mit der KGaA eine neue Beteiligungsgesellschaft erforderlich geworden sei. Die Idee sei von H. und M. geprüft und „vor dem Hintergrund des liberalen bayerischen Medizinrechts“ für in Ordnung befunden worden. Den Schriftverkehr mit dem Registergericht habe Rechtsanwalt Dr. M. geführt, unterschrieben habe natürlich er, Dr. H.. bb. Übermengen Bis zum Tage seines Ausscheidens habe er zudem keine Kenntnis von Übermengen gehabt. aaa. Die Anmietung des Lagers A. G...hof sei im September 2011 erfolgt. Grund seien vor allem die beengten Raumverhältnisse in der A. H...straße gewesen. Teilweise hätten bis zu sechs Mitarbeiter in Büroräumen gesessen, in denen maximal drei Mitarbeiter hätten sitzen dürfen. Auch seien die Räumlichkeiten im Hinblick auf die Temperierung nicht zur Lagerung geeignet gewesen. Außerdem hätten die Anlieferungen teilweise stundenlang auf dem Flur gestanden und seien zugänglich für die Patienten gewesen. Er habe mit A. die Anmietung externer Lagerräume abgesprochen, dieser habe Frau Kü. mit der Recherche nach entsprechenden Räumen beauftragt. Als Ergebnis ihrer Recherche habe Frau Kü. die Lagerräume am A. G...hof vorgeschlagen. Diese hätten bei Interesse noch am gleichen Tag angemietet werden müssen. A. sei nicht vor Ort gewesen, er habe ihn deshalb angerufen und gefragt, ob er unterschreiben solle, was A. bejaht habe. Die Räume, die in der Größe denjenigen in der dritten Etage der Praxis entsprochen hätten, habe er selbst nie betreten. Die Schlüssel habe er Frau Kü. ausgehändigt. bbb. Für die Erforderlichkeit separater Lagerungsmöglichkeiten hätten folgende Überlegungen gesprochen: Die Lagerhaltung an den einzelnen Standorten habe sich vor der Zentralisierung von Rezeptausstellung und Beschaffung auf einen Zeitraum von zwei bis vier Wochen bezogen. Nach der Zentralisierung und der Bündelung der Bestellungen bei der Firma G. und infolge der quartalsweisen Bestellung für einen Drei-Monats-Zeitraum habe sich daraus der dreifache Lagerbedarf ergeben. Auch müsse berücksichtigt werden, dass sich zwischen 2009 und 2012 die Patientenzahlen verdoppelt hätten und zwischen 2009 und 2011 der Umsatz von zehn auf ca. 40 Millionen Euro gestiegen sei. ccc. Gegen seine damalige Kenntnis von den Übermengen spreche, dass A. den medizinisch indizierten verstärkten Gebrauch der Kontrastmittel vertreten habe. Es habe außerdem im Nachhinein eine Stellungnahme von Dr. Fe. von der Firma G. gegeben, wonach der Verbrauch von weit über 10 Tonnen Kontrastmittel für CT und MRT jährlich gerechtfertigt gewesen sei. Nur drei Tonnen seien in den Lagern aufgefunden worden. Es habe auch an Hinweisen Dritter auf entsprechende Auffälligkeiten gefehlt. Weder die MTRAs, noch die Ärzte oder die Krankenkassen, Banken und Wirtschaftsprüfer hätten sich entsprechend geäußert. Es gebe außerdem diverse Schreiben des Zeugen Sc., in welchen der tatsächliche Verbrauch der bestellten Kontrastmittel bestätigt worden sei. cc. Liquidität Im Kern hat der Angeklagte Dr. H. die Wichtigkeit der Einnahmen aus dem Kontrastmittelhandel für die H. anerkannt. Im Jahr 2012 habe - bei monatlichen Gesamtkosten von 1,7 Millionen Euro - die Liste der offenen Posten bei 400.000,- Euro gelegen. Es habe daher in der Regel lediglich eine Woche Zahlungsverzug bestanden. Im Spätsommer 2012 sei es dann durch das Projekt S...platz zu deutlichen Ausgabensteigerungen gekommen. Die reinen Baukosten hätten sich von zwei auf sechs Millionen erhöht. Auch dies sei noch steuerbar gewesen. Erst die von Sc. Anfang November 2012 angekündigten Rückforderungen der Krankenkassen in Höhe von fünf bis sechs Millionen Euro seien nicht mehr beherrschbar gewesen. Dies habe ihn in Verbindung mit dem Gespräch mit Prof. A. Ta. zu seiner Kündigung veranlasst. Wären die Einnahmen aus der Beteiligung früher weggefallen, so wäre die Lage kritischer gewesen. Man habe sich im Gespräch mit diversen interessierten Investoren befunden. Ein Wegfall dieser Einnahmen hätte dieses Thema etwas dringender gemacht. b. Würdigung der Einlassung Die Einlassung des Angeklagten war an entscheidenden Punkten bereits aus sich selbst heraus nicht plausibel. aa. Dies gilt zunächst für die Angabe, er sei davon ausgegangen, die Konstruktion sei dann rechtmäßig, wenn er „als Kaufmann" die Unterschrift leiste und nicht A. als Arzt und er - Dr. H. - in diesem Zusammenhang nur „weit genug entfernt vom Arzt" stehe. Dr. H. und A. waren Co-Geschäftsführer der Beteiligungs-GmbH und damit H. KGaA, an welche jeweils die Gewinne der B.er HRR und später der Beteiligungsgesellschaft J. vollständig abgeführt wurden und welche jeweils alleinige Gesellschafterin der beiden Beteiligungsgesellschaften war. Wirtschaftlich stand hinter allen Gesellschaften allein A.. Dem wirtschaftlich äußerst erfahrenen und hochgebildeten Angeklagten Dr. H. waren diese Zusammenhänge aufgrund seiner Geschäftsführerstellung in diversen Gesellschaften der H.-Gruppe und aufgrund seiner persönlichen Beteiligung an der Gründung der Beteiligungsgesellschaften und am Abschluss der Gewinnabführungsverträge deutlich vor Augen. Der Angeklagte hat nicht im Ansatz eine ihm seinerzeit vermittelte Begründung dafür nennen können, weshalb es einen Unterschied machen sollte, ob derjenige der beiden gleichberechtigten Geschäftsführer die hundertprozentige Tochterbeteiligungsgesellschaft gründet und die Verträge über die stille Beteiligung und die Gewinnabführung schließt, der gleichzeitig auch praktizierender Arzt ist, oder derjenige, der dies nicht ist. Eine solche Begründung ist auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die Aussage, er stehe als kaufmännischer Geschäftsführer „weit genug entfernt" von A.. Weder konnte Dr. H. erklären, was genau damit gemeint sein soll, noch ist dieses Argument objektiv nachvollziehbar. Denn weder ist ersichtlich, weshalb es keinen Verstoß gegen § 128 Abs. 2 SGB V darstellen sollte, wenn der agierende Co-Geschäftsführer „weit genug entfernt" von dem ärztlich praktizierenden Geschäftsführer steht, noch ist ersichtlich, wie man dies angesichts der Co-Geschäftsführerschaft von A. und Dr. H. zu der Einschätzung gelangen kann, sie stünden weit genug voneinander entfernt. Die Kammer ist aufgrund der hohen intellektuellen Fähigkeiten des Angeklagten im Gegenteil davon überzeugt, dass dieser deutlich erkannte, dass er als Geschäftsführer der allein A. gehörenden Gesellschaften diesem in der Funktion als „sein" Geschäftsführer selbstverständlich - will man in diesen Kategorien bleiben - sehr nahe stand. Die gewählten Formulierungen sprechen zur Überzeugung der Kammer vielmehr in anderer Hinsicht eine deutliche Sprache: Es handelt sich um vordergründige Alibi-Floskeln. Der Angeklagte Dr. H. schenkte diesen offenkundig vordergründigen und nicht tragfähigen Schlagworten in Wahrheit auch keinen Glauben. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Umstand, dass der Angeklagte Dr. H. sich ohne Nachfragen mit den biegsamen und schwer fassbaren Begriffen abfand, obwohl er nach dem im Laufe der Hauptverhandlung gewonnen persönlichen Eindruck sich für gewöhnlich sehr detailreich informierte und nur auf der Basis eigenen Verständnisses Entscheidungen fällte. bb. Die mehrfache Beteuerung Dr. H.‘, er sei auch deshalb von der Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise ausgegangen, weil nach dem praktizierten Modell keine Beeinflussung der Erträge durch die eigenen Verordnungen erfolge, zeigt zunächst einmal deutlich, dass er sich der Verbots des § 128 Abs. 2 SGB V und vor allem der entsprechenden ratio legis bewusst war. Anders lässt sich nicht erklären, wie er zu der zitierten Aussage kommt. Es ist dann jedoch nicht nachvollziehbar, wie Dr. H. davon ausgehen konnte, das Verordnungsverhalten A.s habe tatsächlich keinen Einfluss auf die Erträge aus der stillen Beteiligung, wo er doch selbst die Nebenabrede mit Dr. S. abschloss, wonach die B.er HRR aus allen Gewinnen, die durch sie ermöglicht wurden, einen Anteil von fünfundneunzig Prozent erhielt. Die der P. durch die B.er HRR vermittelten Gewinne waren dem Tatplan entsprechend ausschließlich auf Verordnungen der H.-Ärzte und damit auch auf die Verordnungen A.s zurückzuführen. c. Beweisführung betreffend den Angeklagten Dr. H. Zur Überzeugung der Kammer wusste Dr. H. entgegen seiner Einlassung durchgehend um die Rechtswidrigkeit der praktizierten Beteiligungskonstruktion (dazu aa.) sowie der verordneten Übermengen (dazu cc.) und leistete gleichwohl die beschriebenen Tatbeiträge. aa. Stille Beteiligung Der Angeklagte Dr. H. erkannte die Fragwürdigkeit der avisierten stillen Beteiligung an dem Kontrastmittellieferanten unmittelbar nachdem diese Idee im Zusammenhang mit der GMD an ihn herangetragen worden war. Er erhielt in der Folge weitere ausdrückliche Hinweise auf die Rechtswidrigkeit des geplanten Vorgehens und nahm dies zunächst jedenfalls billigend in Kauf (aaa.). Im Zusammenhang mit dem Scheitern der Zusammenarbeit mit der GMD verfestigte sich sein Wissen um die Rechtswidrigkeit, so dass er im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Zusammenarbeit mit der P. mit Absicht handelte (bbb.). Das Wissen um die Rechtswidrigkeit wurde bis zum Ende des Tatzeitraumes auch nicht wieder beseitigt (ccc.). aaa. Dr. H. erfuhr nach eigenen Angaben spätestens im September 2010 erstmals von den Planungen A.s und R.s, durch die Zwischenschaltung einer Beteiligungsgesellschaft an den Rabattgewinnen des Kontrastmittellieferanten zu partizipieren. Zu Gunsten der Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass R. A. und Dr. H. gegenüber mündlich lapidar erklärte, sein Beteiligungsmodell sei rechtmäßig. Eine eingehende, nachvollziehbare Begründung hierfür gab er allerdings weder verbal noch arbeitete er eine solche schriftlich aus: Dr. H. hat die Existenz einer solchen Ausarbeitung nicht behauptet und eine solche wurde auch im späteren Streit zwischen den Anwälten der GMD und der H. nicht vorgelegt, was man bei deren Existenz angesichts des Verlaufs der Auseinandersetzung sicher getan hätte. Dr. H. hielt die Idee bereits im ersten Zugriff für fragwürdig. Dies entnimmt die Kammer dem Umstand, dass Dr. H. eben nicht schlicht auf die Beteuerungen R.s vertraute, der ihm das ganze Konstrukt als rechtmäßig verkaufen wollte, sondern selbständig Rechtsanwalt Dr. M. um Prüfung bat. M., wie Dr. H. im Raum H. ansässig, war vorher nicht für die H. tätig gewesen und von Dr. H. engagiert worden. Er war zu jenem Zeitpunkt auch noch kein Mitglied des Aufsichtsrates, sondern schlicht als beratender Rechtsanwalt beauftragt. Dr. H. holte sich also aufgrund der eigenen spontanen Bedenken neutralen Rat. M. teilte Dr. H. am 21.09.2010 schriftlich mit, das ganze stelle „wohl" einen Verstoß gegen die Pflichten eines Vertragsarztes dar und wies darauf hin, dass die Rechtsprechung in vergleichbaren Konstellationen eine Strafbarkeit wegen Betruges oder Untreue angenommen habe (oben IN. 2. d. bb., S. 22 ff.). Ebenfalls erhielt Dr. H. Kenntnis von den berufs- und wettbewerbsrechtlichen Bedenken Rechtsanwalt R.s (oben III. 2. d. bb., S. 24 f.). Dieser vertrat, wie sich aus dem Betreff seiner E-Mail vom 27.09.2010 an Rechtsanwalt Dr. M. („AW: F. P. Handelsges. mbH") und der Grußformel („bedanke mich, auch im Namen von Frau M.") ergibt, die Lebensgefährtin Rechtsanwalt S.s, Frau M., und den von ihr geführten Arzneimittelhandel F. P. Handelsges. mbH. Aus dem Inhalt der E-Mail ergibt sich, dass das Modell einer stillen Beteiligung an dem Lieferanten zunächst offenbar auch an die F. GmbH herangetragen worden war. Auf die Bedenken M.s und R.s reagierte Rechtsanwalt R. mit einer eilig verfassten und zahlreiche Tippfehler aufweisenden E-Mail noch am Abend des 27.09.2010 um 23:27 Uhr (oben III. 2. d. bb., S. 26 ff.). Diese richtete er unter dem Betreff „Re: AW: F. P. Handelsges. mbH" an A. und Dr. H. und begann sie mit den Worten „diesen Streit überlasse ich gerne den Kollegen, deren Bedenken ich nicht teile", woraus die Kammer den Schluss zieht, dass ihm zuvor die E-Mail R.s und das elektronisch versandte Schreiben M.s weitergeleitet worden waren und dass Dr. H. von allen drei Stellungnahmen Kenntnis erhalten hatte. R. befasste sich in dieser E-Mail vom späten Abend auf eineinhalb Seiten knapp und mit wenigen Sätzen mit der Problematik. Dabei prüfte er nicht im Einzelnen die in Betracht kommenden Normen oder fällte ein fundiertes argumentativ untermauertes Urteil über die von Dr. M. aufgeworfene Frage der Strafbarkeit, sondern setzte sich nur mit einzelnen Entscheidungen auseinander, die M. und R. genannt hatten. Letztlich handelte es sich um ein Schreiben, das erkennbar viele Fragen offenließ und offenbar auch auf einer fragwürdigen Sachverhaltsgrundlage erstellt worden war. R. setzte sich nämlich auch damit auseinander, ob es sich der Sache nach um verbotenes kick-back an den Vertragsarzt handele und verneinte das mit der Begründung: „Das ist kick back. Je nach Auftragsvolumen gab es mehr oder weniger kick back". Dieser Satz überrascht. Denn genau das, was auch R. als verbotenes kick-back ansah, war gewollt: Mehr Auftragsvolumen für den Lieferanten sollte zu mehr Gewinnausschüttung an die still Beteiligte führen, hinter der wirtschaftlich allein A. stand. R. machte in seiner E-Mail außerdem deutlich, dass das OLG Naumburg es für einen Verstoß gegen die Berufsordnung gehalten habe, wenn ein Arzt sich als Medizinproduktehändler betätige. Dies überzeuge ihn, R., nicht. Er sehe darin einen Verstoß gegen Art. 12 GG. Dem unbefangenen und ernsthaft an Beratung im Hinblick auf ein legales Verhalten interessierten Leser wird hier auf den ersten Blick deutlich, dass R. hier eine von der Rechtsprechung abweichende eigene Meinung darstellt. Abgesehen davon, dass R. seine Rechtsauffassung über die pauschale Behauptung hinaus nicht weiter begründete, wird an dieser Stelle der Ausführungen überdeutlich, dass die Stellungnahme nicht geeignet sein kann, die entstandenen Bedenken gegen der Rechtmäßigkeit des Vorgehens auszuräumen. Denn im Rahmen der rechtlichen Beratung im Hinblick auf zukünftiges legales Verhalten ist eine Stellungnahme, die einen eigenen wissenschaftlichen Standpunkt einnimmt, völlig ungeeignet. Entscheidend aus Sicht des Beratenen ist in einer solchen Situation allein die jeweils aktuelle ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung. Dass die Entscheidung des OLG Naumburg in diesem Sinne überholt sei, erklärt R. gerade nicht. Auf Basis dieser E-Mail R.s, die in Form und inhaltlicher Tiefe insgesamt deutlich hinter den Erwägungen M.s vom 21.09.2010 zurückblieb, konnte sich Dr. H. zur Überzeugung der Kammer jedenfalls nicht von der Richtigkeit R.s' Standpunktes überzeugen. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass nicht R. der mit dem persönlichen Vertrauen von Dr. H. ausgestattete Rechtsanwalt war, sondern Dr. M.. Zwar fand noch ein persönliches Treffen zwischen A., Dr. H., R. und Dr. M. statt, neue Argumente wurden hier aber ersichtlich nicht vorgebracht. Andernfalls hätte man sie zum Zwecke der Absicherung verschriftlicht, insbesondere nachdem die fundierte schriftliche Stellungnahme Dr. M.s in der Welt war. Letztlich ließ man es ausreichen, dass R. an seinem Modell festhielt. Soweit R. beiläufig darauf hingewiesen hatte, man sei „sich einig, den Krankenkassen den Gesellschafterwechsel mitzuteilen“, hatte er zur eigenen schriftlichen Absicherung gelogen. Teil des später auch realisierten Planes war es gerade, die Krankenkassen über die mittelbare Beteiligung im Unklaren zu lassen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Angeklagte Dr. H. hat im Rahmen der Hauptverhandlung zunächst von sich die Absicht der Offenlegung nicht behauptet. Erst auf Vorhalt hat er, etwas stereotyp anmutend, behauptet, er sei einfach davon ausgegangen, dass A. die Krankenkassen in Kenntnis gesetzt habe. Dr. H. war insoweit aber nicht einmal in der Lage, eine nachvollziehbare Grundlage für die von ihm behauptete Annahme zu schildern. Nicht einmal Gespräche mit A. oder R. hat der Angeklagte insoweit benannt. Die Kammer hätte derlei überdies auch nicht geglaubt. Der Angeklagte Dr. H. war sich seiner Pflichten und Verantwortung als Geschäftsführer sehr gut bewusst und verstand es insoweit, sich bei Bedarf abzusichern, was etwa durch seine frühzeitige Niederlegung der Geschäftsführung belegt wird. Hätten die Angeklagten vereinbart, das Beteiligungsmodell offenzulegen, dann hätte Dr. H. angesichts der im Raume stehenden Bedenken die Bedeutung der Vereinbarung für die Absicherung eines dann gewollt legalen Vorgehens erkannt und sich in anderer Weise abgesichert. Dementsprechend hätte es schriftliche Vereinbarungen und Bestätigungen der Inkenntnissetzung gegeben. Hinzu kommt, dass A. die fehlende Aufdeckung gegenüber den Krankenkassen unmöglich ohne Einweihung von Dr. H. oder auch R. hätte vornehmen können. Insoweit hätte er jederzeit die Aufdeckung durch die dann gutgläubig Agierenden befürchten müssen. Dr. M. hingegen bot man in der Folge auf Initiative von Dr. H. den Posten des Aufsichtsratsvorsitzenden der H. KGaA an. Soweit Dr. H. sich darauf berufen hat, M. habe über seine eigenen Ausführungen aus dem September 2010 im späteren Verlauf erklärt, diese hätten nichts mit dem von ihm später mitgestalteten Konzept zu tun gehabt, es sei seinerzeit ja auch um europäische Reimporte gegangen, hält die Kammer dies vor dem Hintergrund der aufgezeigten Oberflächlichkeit der Ausführungen R.s für eine Schutzbehauptung. Es trifft zu, dass das Schreiben M.s vom 21.09.2010 eingangs auch Ausführungen zu rechtlichen Fragen des Reimports von Kontrastmitteln der Firma B. aus Spanien enthält. Die dann folgenden Ausführungen über die Zulässigkeit der Zwischenschaltung einer Gesellschaft zur Abschöpfung von Gewinnen durch einen Vertragsarzt sind hiervon jedoch erkennbar losgelöst und wesentlich ausführlicher, wobei auf europäische Reimporte in diesem Zusammenhang überhaupt nicht mehr rekurriert wird. Ebenso spricht gegen eine solche Äußerung M.s und im Übrigen auch gegen eine spätere Mitgestaltung des Konzepts durch ihn, dass er sich im späteren Schriftwechsel mit den Rechtsanwälten M. und K. ausdrücklich nicht von seinen damaligen Ausführungen distanzierte, sondern vielmehr sein Schreiben vom 21.09.2010 ebenso wie dasjenige Rechtsanwalts R.s vom 27.09.2010 am 16.05.2011 an Rechtsanwalt M. übersandte und die Verantwortung Rechtanwalt R. zuschob, indem er hinzufügte: „Wie ich Ihnen bereits ausführlich erläutert hatte, wurde die Frage der Zulässigkeit unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten nicht von mir geprüft. Diese Problematik wurde seinerzeit lediglich von mir angesprochen. Die Prüfung selbst erfolgte dann durch den Kollegen R., der u.a. auch im Rahmen einer gemeinsamen Unterredung mit Herrn Prof. Dr. A., Herrn Dr. H. und meiner Person die gewählte Gestaltung insbesondere unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten für zulässig erachtet hat. “ bbb. Gleichwohl ging Dr. H. gemeinsam mit A. die Geschäftsbeziehung mit der GMD ein, wenn auch nicht entsprechend den Planungen R.s im Wege einer stillen Beteiligung, sondern unter direkter Einsetzung der H. KGaA als „Consulter". Unter Vereinbarung einer „Vertriebsvergütung" zugunsten der H. KGaA in Höhe von 60 Prozent auf den Herstellerabgabepreis wurde eine klassische kick-back-Variante vereinbart und ins Werk gesetzt. Die Vertreter der GMD kamen relativ schnell über Rechtsanwalt M. auf die Idee, dass diese Vorgehensweise möglicherweise rechtswidrig sein könnte. Sie drängten infolge der von den Rechtsanwälten M. und K. geäußerten Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit mit Schreiben vom 24.06.2011 auf eine zügige Vertragsbeendigung zum 30.06.2011, sofern die rechtliche Zulässigkeit der Kooperation nicht eindeutig geklärt werden könne. Die aufseiten der H. mittlerweile hinzugetretenen Anwälte H. und Hü. verweigerten jedoch gemeinsam mit Rechtsanwalt M. faktisch jede inhaltlich-juristische Diskussion. Ihre Reaktionen waren nicht etwa darauf ausgerichtet, die erbetene Klärung der rechtlichen Zulässigkeit auch nur zu versuchen. Ganz im Gegenteil: Dieser Punkt wurde übergangen, man erklärte sich schlicht bereit, das Vertragsverhältnis zu beenden. Die noch ausstehende Beteiligung an den Kontrastmittelgewinnen in Höhe von 1,5 Millionen Euro wollte man ausgeschüttet haben. Ferner wünschte der H.-Vertreter M. sich Folgendes: „Die Parteien kommen überein, dass über Grund und Inhalt dieser Erledigungsvereinbarung strengste Verschwiegenheit zu wahren ist." Der Einlassung Dr. H.‘, Rechtsanwalt Dr. M. habe ihn über den Schriftverkehr mit den Rechtsanwälten der GMD, M. und K., und über deren Bedenken nicht informiert, ist die Kammer aufgrund einer Gesamtschau verschiedener Beweisanzeichen nicht gefolgt: Dr. H. war es, der Rechtsanwalt Dr. M. erstmals engagiert und ihn wenig später A. als Nachfolger Rechtsanwalt S.s für den Vorsitz des Aufsichtsrats vorgeschlagen hatte. Hieraus schließt die Kammer, dass zwischen Dr. H. und M. ein gewisses Vertrauensverhältnis bestand. In die Anbahnung und die Durchführung der Zusammenarbeit mit der GMD war Dr. H. nach seinen Angaben, die mit den Angaben des Zeugen G. in seiner polizeilichen Vernehmung übereinstimmen, eng eingebunden. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass Rechtsanwalt M. im Rahmen der Beendigung der Geschäftsbeziehung durch die GMD Dr. H. außen vor hielt. Für eine solche Vorgehensweise sind auch keine Gründe ersichtlich. Im Gegenteil sprechen gewichtige Gründe dafür, dass M. Dr. H. über die Entwicklungen unterrichtete. In gut einem halben Jahr der Zusammenarbeit mit der GMD waren Provisionen von 3,7 Millionen Euro an die H. KGaA geflossen. Das drohende Versiegen dieser Einnahmequelle war also wirtschaftlich viel zu bedeutend, als dass man die entsprechende Gefahr nicht mit dem kaufmännischen Geschäftsführer hätte besprechen müssen. Hinzu kommt die hohe Brisanz der offen vorgetragenen Sorgen der Gegenseite über eine mögliche Unzulässigkeit der praktizierten Kooperation. Auch dies musste für Rechtsanwalt M. zwingend die Notwendigkeit nach sich ziehen, unmittelbar seinen Auftraggeber zu informieren und zwar auch über die Details der Argumentation. Gestützt wird die Auffassung der Kammer dann folgerichtig auch durch den Umstand, dass Rechtsanwalt K. in einer E-Mail an Rechtsanwalt M. vom 30.06.2011 von einem Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. H. berichtet. Darin heißt es, Dr. H. versuche sich jetzt mit Drohungen in Form sehr hoher Schadensersatzforderungen, er erwarte, dass es „morgen" (d.h. am 01.07.2011) ein Treffen mit den Geschäftsführern der GMD gebe. Er wolle bis 16 Uhr eine Antwort haben, dann könnten er und Dr. H. (und nicht etwa A.) kommen. Diese Ankündigung ist ein deutliches Beweisanzeichen für die vollständige Einbindung von Dr. H. in die Verhandlungen und steht im Widerspruch zu seiner Einlassung, er wisse nichts über die Details der Vertragsbeendigung. Hinzu kommt schließlich als weiteres Beweisanzeichen dafür, dass Dr. H. nicht nur Kenntnis von den Bedenken der Gegenseite hatte, sondern sich spätestens jetzt auch der Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise voll bewusst war, der folgende Umgang mit der noch ausstehenden Provision in Höhe von 1,5 Millionen Euro. Die GMD verweigerte die Auszahlung der ausstehenden Summe auch dann noch, als die H.-Vertreter die Gangart verschärften. Trotz der ständigen Geldsorgen entschied man sich bei der H. dagegen, die Summe einzuklagen. Stattdessen erklärte der Angeklagte Dr. H. mit Schreiben vom 19.12.2011 die Aufrechnung mit Gegenforderungen der H. in Höhe von ca. 171.000,- Euro und verzichtete auf über 1,3 Millionen Euro. Konsequenterweise bezeichnete Dr. H. dieses Schreiben in seiner Einlassung auch nicht als Aufrechnungserklärung, sondern als Forderungsverzicht. Die Einlassung des Angeklagten, A. und M. hätten ihn im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 2011 aufgefordert, den Forderungsverzicht zu unterschreiben, hält die Kammer für eine Schutzbehauptung, soweit sie dahingehend verstanden werden soll, Dr. H. sei dieser Aufforderung ohne tiefergehende Nachfragen gefolgt. Eine solche Entscheidung, auf über 1,3 Millionen Euro zu verzichten, kann ohne Einbeziehung des kaufmännischen Geschäftsführers nicht getroffen werden und sie muss gute Gründe haben. Die Gründe konnten nur darin liegen, dass Dr. H. sich der Rechtswidrigkeit der Abrede mit der GMD bewusst war. Es ist unglaubhaft, dass er angesichts seiner Management-Erfahrung und angesichts der von ihm getragenen Verantwortung in dieser äußerst prekären Situation eine Anweisung A.s und M.s einfach so hinnahm ohne vernünftige Gründe. Außer der erkannten Rechtswidrigkeit und der Angst vor Aufdeckung, wenn man in dieser Situation den Streit mit der GMD eskalieren ließe, sind keine Gründe ersichtlich - und auch nicht geltend gemacht - die den Verzicht auf 1,3 Millionen Euro erklären könnten. Der von Dr. H. angeführte anstehende Jahresabschluss führt jedenfalls nicht zur Notwendigkeit, eine streitige Forderung abzuschreiben. Ein redlicher Geschäftsführer sähe sich in dieser Situation vielmehr in der Pflicht, die gerichtliche Durchsetzung der Forderung anzuordnen. Dr. H. wusste also zu Beginn der Vertragsverhandlungen mit der P. Dr. S.s aufgrund der verschiedenen anwaltlichen Stellungnahmen, die er zur Kenntnis genommen hatte, dass sowohl der ursprünglich von R. propagierte Weg über eine stille Beteiligung als auch der zuletzt mit der GMD praktizierte „Consulter“-Vertrag rechtswidrig waren. Dabei hat die Kammer gesehen, dass sich die zuletzt Dr. H. zur Kenntnis gelangten Ausführungen der Anwälte M. und K. primär nur auf das GMD-Modell bezogen. Es liegt jedoch auf der Hand, dass aus diesen Überlegungen nur der Schluss gezogen werden kann, dass auch die ursprünglich von M. aufgeworfenen Fragen zu Rechtmäßigkeit der stillen Beteiligung, die R. nicht entkräften konnte, nicht anders beantwortet werden können. Im Ergebnis ging es immer um die Partizipation an den Gewinnen aus dem durch eigene Verordnungen generierten Kontrastmittelgeschäft. Es sollte beim Übergang zur P. lediglich das Vehikel der Abschöpfung ausgetauscht werden. Die Kammer ist aufgrund des im Laufe der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks von der hohen Intelligenz und Auffassungsgabe des Angeklagten Dr. H. der Überzeugung, dass er diesen Schluss auch zog. Es konnte nicht aufgeklärt werden, ob Dr. H. - wofür angesichts der äußeren Umstände einiges spricht - offen mit A. einen gemeinsamen Tatplan besprach. Jedenfalls aber wusste Dr. H. spätestens nach seinen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Beziehung zur GMD, dass A. sowie die Anwälte R., M., H. und Hü. keine Garanten für rechtmäßiges Verhalten waren. Ihren möglichen Beteuerungen, das mit der P. umgesetzte Modell sei rechtmäßig, konnte er jedenfalls vor dem Hintergrund seiner Erfahrungen schlechterdings keinen Glauben mehr schenken. Gleichwohl wirkte er aktiv an der Ausführung der Pläne im Zusammenhang mit der P. mit und leistete wesentliche Tatbeiträge, ohne sich von neutraler Seite Rechtsrat zu holen oder den Sachverhalt schlicht den Krankenkassen zur Prüfung offen zu legen. ccc. Weitere deutliche Hinweise auf die Rechtswidrigkeit des Vorgehens im Zusammenhang mit der P. erhielt Dr. H. durch die Stellungnahme Rechtsanwalt W.s und des Unternehmensberaters J. (oben III. 3. a. dd. aaa.). Die Reaktion des Angeklagten Dr. H. hierauf stellt ein weiteres Beweisanzeichen für seine damalige Bösgläubigkeit dar. A. und Dr. H. lösten nämlich nach Kenntnisnahme der am 23.05.2012 schriftlich niedergelegten Bedenken W.s und J.s die B.er HRR am 22.06.2012 auf und verschmolzen sie mit der H. KGaA. Gleichzeitig gründeten sie am 25.06.2012 die Beteiligungsgesellschaft J. mbH neu. Dies geschah auch nach der eigenen Einlassung von Dr. H., weil nach der Verschmelzung der B.er HRR mit der Muttergesellschaft eine neue Beteiligungsgesellschaft zur Beteiligung an der P. benötigt wurde. Dieses Vorgehen hatte zur Überzeugung der Kammer nur den Sinn, die stille Beteiligung an der P. über die B.er HRR zu verschleiern, die durch das W.- Papier in den Fokus geraten war. Hierfür sprechen der enge zeitliche Zusammenhang zum Bekanntwerden der Bedenken W.s und J.s sowie das vollständige Fehlen einer nachvollziehbaren anderen Begründung für das gesellschaftsrechtliche Vorgehen. Dr. H. hat hierzu erklärt, Dr. M. habe den Gewinnabführungsvertrag nicht zeitgerecht fertiggestellt und dem Unternehmen wäre daher ohne die Verschmelzung aus steuerlichen Gründen ein hoher sechsstelliger Betrag „auf die Füße gefallen". Dies ist insofern nicht glaubhaft, als es kaum weniger Zeit und Aufwand in Anspruch genommen haben dürfte, eine gesellschaftsrechtliche Verschmelzung und eine Neugründung durchzuführen als einen Gewinnabführungsvertrag fertigzustellen. Flankiert wurde die gesellschaftsrechtliche Camouflage von der Beauftragung eines auch als solchen bezeichneten Gegengutachtens. Am 24.05.2012 und damit einen Tag nach Bekanntwerden des W.-Papiers tauschten sich Dr. H. und Rechtsanwalt Hü. darüber aus. Hü. betonte in der E-Mail mit dem Betreff „Gegengutachten", der vorgeschlagene Prof. Dr. Ro. sei ein Studienkollege und guter Bekannter von Rechtsanwalt H.. Nicht in Betracht gezogen wurde hingegen die Möglichkeit, nach den deutlich geäußerten Bedenken Rechtsanwalt W.s das praktizierte Konstrukt den Krankenkassen schlicht offen zu legen und so auf einfachem Wege eine Klärung der Rechtmäßigkeit herbeizuführen. Aus der Gesamtschau dieser Beweisanzeichen schließt die Kammer, dass es nicht das Ziel des Angeklagten Dr. H. war, die Rechtslage von unabhängiger und neutraler Seite aus klären zu lassen, sondern ein im Ergebnis vorgegebenes Gutachten zum Zweck der Exkulpation zu beschaffen. Prof. Dr. Ro. erstatte sein Gutachten unter dem 19.11.2012. Mit diesem Tag endet der hiesige Tatzeitraum. Die Kammer hat keine Hinweise darauf, dass dem Angeklagten Dr. H. Teile des Gutachtens oder erste Entwürfe bereits früher bekannt waren. Derlei hat auch der Angeklagte nicht behauptet. Unabhängig hiervon hätte auch die Kenntnisnahme des Gutachtens nichts geändert. Angesichts der vorherigen Stellungnahmen, der Nichtoffenbarung gegenüber den Krankenkassen und der Genese der Beauftragung des Gutachtens hätte dieses bei dem Angeklagten keine Gutgläubigkeit herbeiführen können. Selbst bei isolierter Betrachtung war das Gutachten Prof. Ro.s - wenngleich es aus Sicht der Kammer hierauf nicht mehr ankam - bei der angesichts der Brisanz der aufgeworfenen Fragen zu erwartenden durchschnittlich kritischen Lektüre durch einen Mann vom Bildungsgrad Dr. H.‘ nicht geeignet, eine Exkulpation herbeizuführen. An einzelnen entscheidenden Stellen war das Gutachten inhaltlich erkennbar nicht darauf ausgerichtet, Risiken zu verorten und denkbare Meinungsspektren zu erörtern. Auch soweit Ergebnisse nicht direkt aus Normen oder einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hergeleitet wurden, wurden nicht Risiken dargestellt, sondern der Schwerpunkt auf die Entwicklung eines eigenen Rechtsstandpunktes gelegt. Nachdem etwa auf den Seiten 6 und 7 des Gutachtens Einkünfte, die A. „aufgrund der Struktur der H. Gruppe von der P. ... erzielen könnte" als von § 128 Abs. 2 SGB V „erfasst" angesehen wurden und auf Seite 7 der Norm der Sinn zugeschrieben wurde, „eine von finanziellen Erwägungen unbeeinflusste ärztliche Entscheidung . zu ermöglichen", wurde auf Seite 8 des Gutachtens postuliert, es fehle im vorliegenden Fall an dem erforderlichen kausalen Zusammenhang zwischen den Verordnungen und Einkünften A.s, weil dieser bislang keinerlei Erträge aus seinen Beteiligungen habe erwirtschaften können. Die Defizite bei der H. - nicht etwa bei der P. oder zwischengeschalteten Gesellschaften - wurden hiernach als entscheidend angesehen, um die Kausalität auszuschließen. Die sich aufdrängende Fragestellung, ob nicht auch auf Verordnungen folgende Einkünfte der Prof. Dr. A. wirtschaftlich gehörenden H. zu einer von der Norm erfassten Beeinflussung führen könnten, wurde weder erörtert noch als potentielles Risiko erwähnt. Auf der anderen Seite kam das Gutachten nicht umhin, verschiedene durchaus naheliegende Ansätze strafbaren Verhaltens zu thematisieren. Das Gutachten kam zwar stets zu dem Schluss, dass kein rechtwidriges Verhalten vorliege, stützte dies aber an entscheidenden Stellen auf längere Argumentationsketten und eigene gedankliche Ansätze. Die Lösung wurde weder in unmittelbar den vorliegenden Sachverhalt regelnden Normen gesehen noch vermochte sie sich auf richterliche Entscheidungen zu stützen, die sich mit analogen Sachverhalten befassten. Hiernach zeigte sogar die als Gegengutachten konzipierte Erörterung schon bei auch nur oberflächlicher Durchsicht eine gewisse nicht ungefährliche Nähe zu rechtswidrigem Verhalten auf. bb. Kenntnis von A.s Verordnungen Der Angeklagte Dr. H. wusste, dass A. eine Vielzahl von Verordnungen selbst Unterzeichnete und kannte deren Bestellwert zumindest der ungefähren Größenordnung nach. Jede andere Annahme wäre vor dem Hintergrund der eigenen Einlassung des Angeklagten Dr. H. lebensfremd: Ihm war zum einen nach eigenen Angaben bewusst, dass A. noch in einigem Umfang persönlich praktizierte. Dr. H. hat außerdem erklärt, Dr. S. habe ihn nach jeder - so wörtlich - „Massenbestellung“ dabei unterstützt, die Bestellungen A.s für die Banken tagesgenau in Umsatzerlöse umzurechnen. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass Dr. H. hierbei nicht zumindest beiläufig Kenntnis von den ungefähren Bestellmengen erhielt, die A. auf seinen eigenen Namen veranlasste. cc. Übermengen Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte Dr. H. Kenntnis von der Übermengenbestellung hatte und im Wissen hierum seine Tatbeiträge leistete. aaa. A. bestellte Kontrastmittel ohne jeden Bezug zum tatsächlichen Verbrauch und Bedarf. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Zeuginnen Kü., Bu., Ho. und Th. darüber, wie A. die Zahlen für die Verordnungen festlegte und aus seinen Bemühungen, jegliche Erfassung von objektiven Verbrauchswerten zu verhindern, sowie den parallel dazu stetig ansteigenden Lagerbeständen. Diese beliefen sich am Ende des Tatzeitraumes auf über 4.700 Liter Kontrastmittel im Wert von über 16 Millionen Euro. (1.) Die vier genannten und mit dem Ausfüllen der Verordnungen unmittelbar befassten Zeuginnen haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass A. die Zahlen aus dem Kopf oder anhand eines handschriftlichen Notizzettels vorgab und hierbei keinerlei Rückgriff auf Verbrauchs- oder Bedarfsstatistiken nahm, die Abrechnungsdaten der KV bemühte oder gar Inventuren durchführen ließ, wie es nach ihren eigenen glaubhaften Angaben die Dres. Bo. und St. zuvor getan hatten. Ein Verbrauchs- und Bedarfserfassungswesen existierte nach Angaben der Zeuginnen nicht. Insbesondere wurde das im Rahmen der Diagnostik und der Abrechnung eingesetzte EDV-System „RIS/PACS“ nicht zur Verbrauchsermittlung fruchtbar gemacht. Zwar wurde in dem System nach den einhelligen Angaben der MTRA Wo., Ka., Ro., He., Jo. und der Ärzte Dres. Bu., Si., Ka., Me. und Ku. bei jeder Untersuchung die jeweils verwendete Kontrastmittelmenge hinterlegt. Es wurden jedoch nach den glaubhaften Angaben des Angeklagten Dr. H. und der Zeuginnen Th. und Ka. keine Abfrageergebnisse dieses Programms hinsichtlich des Gesamtverbrauchs verwendet, auch weil die Abfrageroutine aufgrund des veralteten Releasestandes des Programms sowie der uneinheitlichen Eingabepraxis der MTRA nur fehlerhafte Ergebnisse lieferte. A. suchte im Gegenteil jegliche dokumentierte Datenlage zu Verbrauchs- und Bedarfswerten bei den Kontrastmitteln zu verhindern. Die Zeugin Th. hat glaubhaft berichtet, zu Beginn ihrer Tätigkeit als A.s Assistentin Anfang 2012 habe sie aus eigenem Antrieb eine Excel- Datei erstellt, in welcher sie versucht habe, damals noch in Unkenntnis der Untauglichkeit des „RIS/PACS“-Systems, den realen Verbrauch an Kontrastmitteln darzustellen. Dies habe sie aus eigenem Antrieb getan, um A. eine Freude zu machen, da er ja immer die Kontrastmittel bestellt habe. Die Reaktion A.s auf die Vorlage dieser Datei sei jedoch gewesen, dass er eine „Weltuntergangsstimmung“ verbreitet habe. Sie habe das Gefühl gehabt, sie habe „das Schlimmste getan“, was sie damals habe tun können. A. habe ihr harsch und sehr deutlich klar gemacht, dass diese Datei zu löschen sei. Er habe sich neben sie gestellt und überwacht, dass sie die Datei wirklich vom Computer lösche. Die Zeuginnen Th. und Ho. haben darüber hinaus übereinstimmend und glaubhaft bekundet, sie hätten im Juli 2012 eine E-Mail an die verantwortlichen MTRA in den Standorten gesandt, in welcher sie darum gebeten hätten, jeweils freitags den Ist-Bestand an Kontrastmitteln per E-Mail an die Zentrale zu melden. Hintergrund sei auch gewesen, dass sie häufig angesprochen worden seien auf die Kontrastmittel, jedoch keinen Überblick gehabt hätten. Frau Ho. hat glaubhaft erklärt, sie habe von A. „einen richtigen Einlauf bekommen“, als dieser ihr Vorgehen bemerkt habe. Sie hätten dann alles auf Anweisung A.s in weiteren E-Mails an die Standorte zurücknehmen und die bereits eingetroffenen Daten löschen müssen. Diese Einlassung der Zeuginnen wird bestätigt durch die entsprechenden E-Mails dieses Inhalts, die sichergestellt werden konnten. Die Kammer verkennt nicht, dass die mit A. privat befreundete MTRA Ka. ausgesagt hat, sie habe monatlich Excel-Tabellen für A. erstellt und ihm diese persönlich und nicht über das Vorzimmer übergeben. Diese Tabellen hätten die Behandlungszahlen pro Standort und Untersuchungsgerät aus dem vergangenen Monat enthalten und am Ende eines Quartals auch einen anhand von Durchschnittswerten pro Patient errechneten Kontrastmittelverbrauch, der Grundlage für die Nachbestellungen hätte sein können. Die Zeugin Ka. schied jedoch Anfang August 2011, einen Monat nach Beginn des Tatzeitraumes, wegen ihres beginnenden Mutterschutzes aus und übergab ihre Aufgaben der Zeugin Bo.. Diese hat glaubhaft bekundet, sie habe diese Aufgabe zwar von Frau Ka. benannt bekommen. Sie habe jedoch am Tag der Übergabe nicht sofort verstanden, was sie dafür habe tun müssen. Sie habe vorgeschlagen, noch einmal auf Frau Ka. zurückzukommen, wenn ihr diese Aufgabe abverlangt werde. Es sei jedoch dann während ihrer gesamten Zeit in der H. bis zur Insolvenz niemand mehr deswegen auf sie zugekommen, weswegen sie keine einzige derartige Liste mehr erstellt habe. Dies legt den Schluss nahe, dass A. auch schon die möglicherweise von Frau Ka. gelieferten Werte nicht verwendete. Jedenfalls aber kann sicher zugrunde gelegt werden, dass für den hiesigen Tatzeitraum solche Werte nicht mehr vorlagen. Parallel zu diesem Gebaren A.s stiegen die Zahlen der gelieferten, aber nicht benötigten und daher zu lagernden Kontrastmittel objektiv deutlich an. Die Zeugin Ro. hat angegeben, sie hätten am Standort B.-Krankenhaus zeitweise eine Umkleidekabine zur Lagerung der Kontrastmittel umfunktionieren müssen. Die Zeugin Wo. hat berichtet, es seien im Zeitraum der Belieferung durch die P. am Standort T.-Krankenhaus eigentlich ständig mehr Kontrastmittel geliefert worden als benötigt. Hierüber habe sie auch Diskussionen mit Dr. S. geführt. Die Zeugin He. hat für den Standort D. ebenfalls glaubhaft davon berichtet, dass ab 2010 stets unangefordert zu viel Kontrastmittel geliefert worden seien. Es habe deswegen diverse Telefonate mit Frau Kü. und Dr. S. gegeben, insbesondere als dieser eine Euro-Palette mit MR-Kontrastmitteln nach D. habe liefern lassen, obwohl dort überhaupt kein MR- Gerät vorhanden war, sondern nur CT-Geräte. S. habe das dann wieder abholen lassen, im Gegenzug jedoch CT-Kontrastmittel größeren Umfangs abgegeben. Die Zeugin Kü. hat glaubhaft davon berichtet, dass es solche Anrufe bei ihr wegen zu großer Lieferungen regelmäßig auch aus den übrigen Standorten gegeben habe. Die Zeugin Jo. hat glaubhaft erklärt, es habe im Jahr 2012 zwei bis drei sehr überzogene Kontrastmittellieferungen auf Paletten gegeben, die sie auf Anweisung Dr. S.s habe annehmen müssen, weil am Standort N. Lagerkapazitäten bestanden hätten. Insgesamt befanden sich Mitte Dezember 2012 im Lager A. G...hof 2.957,64 Liter, im Lager B. 1.201,02 Liter, am Standort D. 63,5 Liter und am Standort N. weitere 558,33 Liter Kontrastmittel. Dies ergibt sich aus den Inventarlisten, den Ermittlungsvermerken des Kriminalbeamten N. und den Angaben der Zeugen M., Ho. und Dr. Mü., die mit der Inventarisierung befasst waren. Die Lagerbestände an Kontrastmitteln, welche zuvor den gesetzlichen Krankenkassen von der P. für Lieferungen an die H.-Gruppe in Rechnung gestellt worden waren, hatten zu diesem Zeitpunkt einen anhand der Rechnungen der P. bestimmten Gegenwert von 16.136.909,37 Euro (hierzu siehe unten S. 212 ff.) Da die Lagerbestände am Ende des Tatzeitraumes wie gezeigt deutlich überhöht waren und immer wieder neue Lagerkapazitäten hinzugemietet werden mussten, kann das gesamte Gebaren A.s nur den zwingenden Schluss auf die absichtliche Bestellung von Übermengen zulassen. (2.) Gleichzeitig ist zu konstatieren, dass daneben aufgrund der tatsächlich durchgeführten Untersuchungen auch ein tatsächlicher Verbrauch und Bedarf an Kontrastmitteln in nicht unerheblicher Höhe bestand. Es konnte nicht individualisiert werden, inwieweit sich jeder einzelne Bestellvorgang A.s auf tatsächlichen Bedarf bezog und inwieweit auf Übermengen. Die Kammer ist deswegen bei der Bestimmung, welche Bestellungen sich auf Übermengen bezogen zugunsten der Angeklagten von folgenden Annahmen ausgegangen: Zugunsten der Angeklagten ist die Kammer mangels entgegenstehender Beweisanzeichen davon ausgegangen, dass nach dem Ende der Zusammenarbeit mit der GMD Mitte 2011 die Kontrastmittellager an den Betriebsstätten vorübergehend leer waren und sich die Bestellungen A.s daher am Anfang des Tatzeitraums tatsächlich noch nicht auf Übermengen bezogen. Sicher festgestellt werden konnte jedoch, dass Ende 2012 Kontrastmittel im Wert von mindestens zehn Millionen Euro zu viel vorhanden waren, die sich sukzessive angesammelt hatten: Im Tatzeitraum wurden insgesamt Kontrastmittel für 34.873.450,16 Euro über die gesetzlichen Krankenkassen bezogen. Dies ergibt sich aus den Bestell- und Lieferscheinen, Rechnungen, Abrechnungsübersichten und den Kontoverdichtungen der Girokonten der P.. Angesichts eines Lagerbestandes am Ende des Tatzeitraumes im Wert von 16.136.909,37 Euro (s.o. (1.)) wurden demzufolge im Tatzeitraum Kontrastmittel im Wert von 18.736.540,79 Euro verbraucht. Dies ergibt einen durchschnittlichen Quartalsverbrauch von Kontrastmitteln im Wert von ca. 3,2 Millionen Euro. Die Kammer hat den weiteren Überlegungen zugunsten der Angeklagten einen aufgerundeten Quartalsverbrauch von vier Millionen Euro zugrunde gelegt. Da nach den geltenden Sprechstundenbedarfsvereinbarungen jeweils ein Vorrat an Kontrastmittel in Höhe eines Quartalsbedarfs vorgehalten werden darf, ergibt sich ein Überbestand am Ende des Tatzeitraumes von Kontrastmitteln im Wert von ca. zwölf Millionen Euro (Lagerbestand im Wert von 16 Millionen Euro abzüglich eines Quartalsbedarfs von 4 Millionen Euro). Um allen Eventualitäten Rechnung zu tragen, hat die Kammer sodann einen Sicherheitsabschlag vorgenommen in Höhe von zwei Millionen Euro und ist von einem objektiv sicher feststehenden Überbestand von Kontrastmitteln im Wert von zehn Millionen Euro am Ende des Tatzeitraumes ausgegangen. bbb. Dem Angeklagten Dr. H. war bekannt, dass weit über den Bedarf hinaus Kontrastmittel bestellt wurden. Wenn man sich die Umstände anschaut, dann wäre jede andere Feststellung lebensfremd. Dr. H. bekleidete im H.-Konzern eine zentrale und mächtige Position. Als formeller Mit-Geschäftsführer war er umfassend verantwortlich für das Unternehmen und war sich dessen auch bewusst. Wie sich aus seinen eigenen Angaben zur Biographie ergibt, blickte er zu Beginn seines Engagements bei der H. bereits auf eine lange und erfolgreiche Berufstätigkeit als Top-Manager zurück. Sehr deutlich werden das Bewusstsein für seine Verantwortung und sein umfassender Überblick über alle wirtschaftlichen Details an seinem Verhalten zu Beginn seiner Tätigkeit. Nach seinen eigenen Angaben erkannte er binnen kürzester Zeit, dass er nicht wie erwartet in ein kerngesundes Unternehmen eingetreten war, sondern in eines, das aufgrund der übermütigen Expansionsphantasien A.s kurz vor der Insolvenz stand. Er tat sofort das für ihn Richtige und verweigerte sich der Tätigkeit als Geschäftsführer. Auch nach dem im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnen persönlichen Eindruck der Kammer von seiner Persönlichkeit war Dr. H. zu professionell, zu klug, zu erfahren und zu wenig naiv, als dass ihm wesentliche Umstände und bedeutsame Geschehnisse im Unternehmen hätten entgehen können. Er war nicht jemand, den man einfach hintergehen konnte. Schon aus dieser Erwägung heraus wäre es kaum vorstellbar gewesen, dass jemand, der in so zentraler Position in einem Unternehmen tätig war und mit so großer Erfahrung und Intelligenz ausgerüstet ist wie Dr. H., seine Augen vor solch großangelegten Betrügereien seines Co-Geschäftsführers hätte verschließen können. Hinzu kommt, dass Dr. H. sich zur Überzeugung der Kammer über den stetig steigenden Lagerbestand zumindest im Ungefähren informiert hat. Dr. H. hat auch selbst für sich in Anspruch genommen, nicht etwa A. völlig freie Hand gelassen zu haben, sondern seiner Gesamtverantwortung als Geschäftsführer entsprochen zu haben. Auch wenn die Kontrastmittelbestellung primär in das Ressort des ärztlichen Geschäftsführers fiel, betraf die Einlagerung und Verwahrung auch Belange des Angeklagten Dr. H.. Das galt nicht nur für die ihn als Geschäftsführer ohnehin treffende Gesamtverantwortung, sondern auch für den ihm unterstellten kaufmännischen Teil. Nicht zuletzt aufgrund der ihm stets vorgelegten Einkaufsrechnungen und der Gewinnbeteiligung wusste er, welchen hohen Wert Kontrastmittel hatten. Auch wenn nur der erlaubte Quartalsbestand eingelagert gewesen wäre, hätte dieser bereits einen Millionenwert gehabt. Einen solchen konnte ein kaufmännischer Geschäftsführer nicht ignorieren, alleine schon aus Gründen möglicher Regressforderungen bei unsachgemäßer Lagerung. Diese Überlegung wird konkret etwa durch die Einbindung Dr. H. in die Anmietung des externen Lagers gestützt. Hiervon unabhängig drängte sich die Übermengenbestellung Dr. H. aber auch durch die konkreten Geschehnisse in seinem Umfeld auf. Der Umgang mit Kontrastmitteln war in Teilen des Unternehmens Thema. Das galt etwa für die MTRA, die in den Betriebsstätten die Kontrastmittel einsetzten und für die Lagerung zuständig waren. Sie waren, wie bereits ausgeführt, zunehmend ungehalten, weil sie nicht mehr wussten, was sie mit noch mehr Kontrastmittel anfangen sollten, das sie weder angefordert hatten noch benötigten und von dem sie nicht wussten, wie sie es lagern sollten. Die Zeuginnen haben zwar über keine Gespräche berichtet, die sie direkt mit dem Angeklagten Dr. H. hierüber geführt hätten, was nicht verwundert, weil Dr. H. in der Hierarchie weit über ihnen stand. Indes haben sie sich ihren glaubhaften Angaben nach verschiedentlich an die Zentrale der H. und dort an die im unmittelbaren persönlichen Umfeld Dr. H.' tätige Zeugin Kü. gewandt. Auf diese Weise hatte die Thematik der Überkapazitäten durchaus die Firmenzentrale, in der H. tätig war, erreicht. Nicht nur hierdurch war in der direkten betrieblichen Umgebung A.s, zu der auch Dr. H. aufgrund der gemeinsamen Geschäftsführung und der räumlich eng beieinander liegenden Büros zählte, der Umgang mit Kontrastmitteln wichtiges Thema. A. hatte die Kontrastmittel als große Geldquelle entdeckt und im Zusammenhang hiermit zur alleinigen Chefsache gemacht. Diese Feststellungen beruhen insbesondere auf der Aussage Dr. Bo.s, der glaubhaft bekundet hat, er habe die Zuständigkeit für die Nachbestellung zum 4. Quartal 2010 komplett an A. abgeben müssen sowie auf den Aussagen der vier mit dem Ausfüllen der Verordnungen befassten Zeuginnen Kü., Bu., Ho. und Th.. A.s überaus starkes Profitinteresse an den Kontrastmitteln stand unverhohlen im Raum. Für sein direktes Umfeld war das unmittelbar spürbar. Kontrastmittel-Verordnungen hatten Vorrang vor allem, wie sich besonders anschaulich aus den glaubhaften Angaben der Zeugin Kü. über das Telefonat aus dem Rettungswagen ergibt. Ob nun das kleine Kind von Frau Kü. in akuter Lebensgefahr war oder starke Schmerzen hatte - die Rezepte hatten Vorrang und damit erkennbar allerhöchste Priorität. Wer aus dem direkten Umfeld von A. diese Bedeutung der Kontrastmittel vor Augen hatte, dessen Blick war geschärft. Die Kontrastmittel-Bestellung hatte oberste Priorität, obwohl man aufgrund eines riesigen Lagerbestandes eigentlich gar keine brauchte. Vor diesem Hintergrund wurde etwa die Zeugin Kü. ihren glaubhaften Angaben zufolge geradezu darauf gestoßen, dass etwas mit dem Kontrastmittelbezug und den georderten Mengen nicht stimmte. Ihre Aussage, sie habe daraus geschlussfolgert, dass man die Kontrastmittel betrügerisch einsetze und dies auch mehrfach gegenüber Dr. H. mit diesen Worten zum Ausdruck gebracht, erschien der Kammer daher nachvollziehbar und überzeugend. Dr. H. wusste zur Überzeugung der Kammer mindestens so viel wie Frau Kü.. Ihm war klar, welche Bedeutung die Kontrastmittel für A. hatten. Nicht zuletzt deswegen legte er, wie sich aus deren glaubhafter Aussage ergibt, Frau Kü. nahe, ihr Kind alleine zu lassen und stattdessen Rezepte auszufüllen. Er kannte auch die Hintergründe für die Bedeutung. Er wusste, wie dringend die H. auf den Geldzufluss aus den Kontrastmittel-Gewinnen angewiesen war. Seine eigene Angabe, der Wegfall dieser Einnahmen hätte die Suche nach Investoren etwas dringender gemacht, verniedlicht die Lage: Nach den glaubhaften Angaben der Zeuginnen Kü. und Th., letztere war zwischen 2010 und 2012 Leiterin der Konzernbuchhaltung, herrschte durchgehend eine angespannte Liquiditätslage, so dass die Gehälter regelmäßig nur verspätet ausgezahlt werden konnten. Dies wiederum bestätigten im Hinblick auf ihre eigenen Gehälter unter anderen die Zeugen Kü., A. Ta., Ro., Dr. Me., Dr. Sc. sowie der Angeklagte Dr. H. selbst. Er kannte also die Motivlage für A., die notwendig große Verlockung, zu viele Kontrastmittel zu bestellen. Daneben kannte er auch A. als eine Person, die ungeduldig vom Drang nach Größe getrieben wurde und auf Konventionen nicht viel gab. Es kommen weitere Umstände hinzu: Die Menge der bezogenen Kontrastmittel vervielfachte sich und neuer und größerer Lagerraum musste angemietet werden. All das ereignete sich für Dr. H. nicht am Rande. Er persönlich unterzeichnete bereits im Oktober 2010 die Mietverträge für die neuen Lagerräume A. G...hof in einer Gesamtgröße von 48 qm, nachdem zuvor nach den glaubhaften Angaben der Zeugen Kü., Th. und Dr. Sc. über Monate hinweg vor seinen Augen große Lieferungen auf Paletten in der Verwaltungsetage der Zentrale von den dortigen Mitarbeitern verräumt werden mussten. Die neuen Lagerräume waren nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Wü. auch bereits anfänglich mehr als doppelt so groß wie der Abstellraum in der Verwaltungsetage, der vor der Umlagerung nahezu voll war. Aber auch im Kerngeschäft des Angeklagten Dr. H. hatte das Thema Kontrastmittel eine immens hohe Bedeutung. Er plante die Liquidität des Unternehmens und brauchte hierfür auch möglichst hohe Kontrastmittel-Bestellungen. Deswegen ließ er sich auch nach seinen eigenen Angaben laufend direkt von Dr. S. über die Bestellungen und die daraus zu erwartenden Einnahmen aus der stillen Beteiligung unterrichten. Der Angeklagte Dr. H. hatte das Thema Kontrastmittel daher aus eigenem Interesse sehr genau in seinem Fokus und befand sich in einer Situation, in der er nur noch Eins und Eins zusammenzählen musste. Er wusste, was um ihn herum passierte. Deswegen erzählte die Zeugin Kü. ihm auch nichts Neues, als sie ihn auf die großen Kontrastmittel-Bestellungen ansprach und ihm vorhielt, dass das „Betrug" sei. Und deswegen ist die von der Zeugin Kü. glaubhaft berichtete Reaktion von Dr. H. auch plausibel, die sinngemäße Antwort nämlich: Ja, es sei Betrug, aber man brauche das Geld. Die Kammer hat dabei durchaus berücksichtigt, dass die Patientenzahlen und der Gesamtkonzernumsatz sich auch aufgrund der hinzugekommenen Standorte gegenüber 2009 signifikant erhöht hatten und gleichzeitig A. regelmäßig - wenn auch nach Angaben der vernommenen MTRA und Ärzte im Ergebnis wenig erfolgreich - die Intensivierung der Kontrastmittelgabe forderte. Dies alles hätte Dr. H. jedoch allenfalls dann ernsthaft entlasten können, wenn nicht gleichzeitig die Lagerbestände so exorbitant angestiegen wären. Schließlich konnte Dr. H. auch nicht zur Entlastung gereichen, dass der Geschäftsführer des Herstellers G., Dr. Fe., in einer nachträglichen Stellungnahme aus dem Herbst 2012 die Bestellmengen der H. im Vergleich zu den Patientenzahlen als plausibel einstufte. Die hier zugrunde gelegten ml-Zahlen pro Patient erwiesen sich, wie der Zeuge Sc. auf Basis seiner Gespräche mit Ärzten glaubhaft bekundet hat, als zu hoch. In subjektiver Hinsicht kann die zum Ende des Tatzeitraumes und von dem aus Eigeninteresse an hohen Verbrauchszahlen interessierten Geschäftsführer des Herstellers abgegebene Stellungnahme Dr. H. ohnehin nicht entlasten, zumal bei Plausibilität der Angaben ebenfalls die Lagerbestände nicht hätten in diesem Umfange ansteigen dürfen. Von der bereits mit Sicherheitsabschlag ermittelten Überbestellmenge im Wert der letzten zehn Millionen Euro vor dem 19.11.2012 hat die Kammer noch einmal weitere zwei Millionen Euro abgezogen, weil es sein mag, dass die Angeklagten des hiesigen Verfahrens erst zeitlich leicht versetzt erkannten, dass Überbestellungen veranlasst wurden. In Höhe der verbleibenden acht Millionen Euro kann aber mit Sicherheit gesagt werden, dass es sich insoweit um eine Übermenge handelt, die nicht hätte bestellt werden dürfen und die auch dem Angeklagten Dr. H. subjektiv zur Last zu legen ist. 2. Beweiswürdigung betreffend den Angeklagten Dr. S. a. Einlassung Auch der Angeklagte Dr. S. hat sich gegen Ende der Hauptverhandlung wie bereits im Rahmen des Haftprüfungstermins ausführlich zur Sache eingelassen. Auch seine Angaben haben erheblich zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen und decken sich weitgehend mit den objektiven Feststellungen der Kammer zur Sache. Auch Dr. S. zeigte sich im Ergebnis jedoch nicht geständig. Abweichend von den Feststellungen der Kammer hat Dr. S. sich im Einzelnen wie folgt eingelassen: aa. Stille Beteiligung Hinsichtlich der stillen Beteiligung sei er wohl einem Verbotsirrtum erlegen, sofern überhaupt eine Strafbarkeit seines Verhaltens bestehen sollte. A. habe in dem persönlichen Gespräch im Juni 2011 erklärt, dass er selbst gern von den Sonderkonditionen (Rabatten) etwas abhaben wolle. Er, Dr. S., habe entgegnet, dass dies A. als Arzt verboten sei. Er habe dann jedoch den anschließenden Ausführungen Dr. H.s vertraut, dass es durchaus eine legale Möglichkeit gebe. Es sei ihm erläutert worden, bei stiller Beteiligung einer von A. getragenen Kapitalgesellschaft an der P. ergäbe sich keine unzulässige Vorteilsgewährung an einen Arzt, da es sich bei der Gewinnbeteiligung der stillen Gesellschafterin nicht um eine Rückvergütung für vorgenommene ärztliche Verordnungen, sondern um eine normale Gewinnausschüttung an eine Kapitalgesellschaft und nicht an einen Arzt als natürliche Person handele. A. habe gesagt, dass dies eine bewährte Geschichte und von mehreren Anwälten juristisch abgesegnet sei. Die Verträge seien von der Kanzlei H. und Hü. und auch von Rechtsanwalt Dr. M. vorbereitet worden. Somit hätten auch aus seiner Sicht mehrere Juristen ihr Vorhaben abgesegnet. Erst im Herbst 2012 habe er erfahren, dass H. und M. Aufsichtsräte der H. KGaA gewesen seien. Seine Gutgläubigkeit erkenne man auch an dem Umstand, dass die stille Beteiligung von Beginn an dem Finanzamt S. gegenüber offen gelegt worden sei. bb. Übermengen aaa. Anfang Juli 2011 habe er von A. die ersten ca. 20 Sprechstundenbedarfsverordnungen erhalten. Nach Erstellen der dazugehörigen Rechnungen sei er von dem Volumen des Auftrags doch sehr überrascht gewesen. Dies sei der Hintergrund dafür gewesen, warum er die ersten Rechnungen noch einmal zur Prüfung an A. übersandt habe. Es sei ihm dann aber die Richtigkeit bestätigt worden. A. habe das damit begründet, dass die Praxis seit Juli 2011 die sogenannte Doppeldosis verwende. Dr. Fe. vom Hersteller G. habe ihm bestätigt, dass er solche Praxen kenne, die Mengen der A.-Gruppe aber im Rahmen seien und er Kunden habe, die noch mehr Kontrastmittel einsetzten. bbb. Verwalter des Lagers A. G...hof sei allein der Zeuge W. gewesen. Er, S., sei bei den Anlieferungen nach dort nicht zugegen gewesen und habe auch keine Lagerarbeiten durchgeführt. Er sei nicht der Chef für die Kontrastmittel innerhalb der A.-Gruppe gewesen und habe keinen Überblick über die Lagerbestände der H. gehabt. Er habe lediglich auf Bitten Frau Th.s einige Auslieferungen vom Lager an die Standorte übernommen. Wäre er tatsächlich für das Lager zuständig gewesen, so wäre das im Ergebnis vorhandene Chaos nicht entstanden. Außerdem hätte ihn die dort gelagerte Menge an Kontrastmitteln dann stutzig gemacht. ccc. Nach dem Anruf von Herrn Ho. von der B. G. im März 2012, mit welchem dieser auf die großen Bestellvolumina der H. hingewiesen habe, sei er davon ausgegangen, dass Ho. sich nachfolgend an A. gewandt habe. Aus dem anschließenden Schreiben vom 30.03.2012 mit der Auflage, zukünftigen Abrechnungen die Lieferscheine beizufügen, habe er geschlossen, dass die Krankenkasse offensichtlich Bedenken gehabt habe, ob es sich um so genannte „Luftrezepte“, das heißt um solche ohne tatsächliche Lieferungen gehandelt habe. Da ihm nicht mitgeteilt worden sei, dass die Bestellmengen zu hoch seien, sei er davon ausgegangen, dass insoweit eine Klärung durch A. erfolgt sei. ddd. Im zweiten Quartal 2012 habe A. sodann den Ex-Controller der KV H. Sc. eingestellt. Er sei zur Klärung aller Streitigkeiten mit den Krankenkassen vorgesehen gewesen. Zum Ende des zweiten Quartals 2012 habe er mit Sc. eine Begehung des Lagers A. G...hof durchgeführt. Die dort vorgefundene Menge an Kontrastmitteln sei ihnen beiden sehr groß vorgekommen. Sc. habe dann von ihm eine umfangreiche, detaillierte Aufstellung der Lieferungen nach Quartalen und Kontrastmitteln erhalten. Nach einem Abgleich mit den von A. beigesteuerten ml-Angaben sei Sc. zu dem Ergebnis gekommen, dass lediglich noch eine vertretbare Menge im Lager vorhanden sein dürfte. Die Menge im Lager habe jedenfalls in keinem Fall zu den errechneten Mengen gepasst. Es habe der einzig richtige Beschluss gefasst werden können, keine weiteren Bestellungen mehr zu tätigen. Leider habe Sc. dann jedoch bei A. nur einen Lieferstopp per 01.07.2012 zu Lasten der B. G. durchsetzen können. Für die drei Außenstellen in N., D. und B., die über die AOK abgerechnet wurden, habe bis zum 30.09.2012 weiter bestellt werden sollen. Nach dem 01.07.2012 seien zu Lasten der B. G. nach Rücksprache mit Sc. nur noch einige Aufträge für die Kontrastmittel Telebrix Gastro, Micropaque und Primovist ausgeführt worden. Für diese nur gelegentlich eingesetzten Kontrastmittel habe es keinen Lagerbestand gegeben. Sie seien nur bei Bedarf angefordert worden. Auch müsse berücksichtigt werden, dass die Verordnungen vom 29.06.2012, die also vor dem Bestellstopp ab dem 01.07.2012 erstellt worden seien, erst deutlich später von der Krankenkasse bezahlt worden seien und zwar in verschiedenen Teilbeträgen zwischen Juli und Oktober 2012. eee. Im Juli 2012 sei die Idee entstanden, den Lagerbestand im Güterbahnhof zu erfassen, da A. keinen Überblick gehabt habe. Im November 2012 habe er von A. den Sonderauftrag erhalten, dies zu tun. Dazu hätten die ziemlich vollen kleinen Räume zu ca. 2/3 leer geräumt werden müssen. Da vor Ort keine Zwischenlagerung möglich gewesen sei, habe er von A. den Auftrag erhalten, nach einem anderen Zwischenlager Ausschau zu halten. Er sei bei der Spedition E. in B. fündig geworden. Dort habe er im Auftrag und im Namen von A. ein Zwischenlager angemietet und den Auftrag zum Umlagern erteilt. E. habe erst nach der Flucht von A. und nach der Insolvenz die Rechnungen erstellt und diese in seiner Not an ihn, Dr. S., gerichtet. Um E. zu beruhigen habe er den Transport und zwei Lagermieten a 6.000,- Euro von seinen Konto an E. überwiesen. Dies sei selbstverständlich in Absprache mit A. geschehen, der ihm die Beträge habe erstatten wollen, wozu es jedoch nicht mehr gekommen sei. Die Zwischenlagerung in B. habe eine Mengenermittlung ermöglichen sollen, in deren Anschluss die Kontrastmittel wieder im Lager A. G...hof hätten einsortiert werden sollen. Auch dazu sei es nicht mehr gekommen, da die Zwischenlagerung kurz vor dem Verschwinden A.s stattgefunden habe. Im Rahmen der Umlagerung habe er auch erstmals Kenntnis davon erlangt, dass W. im Auftrage A.s Kontrastmittel vernichtet habe. fff. Zum 01.07.2012 habe die P. für ihre Arbeit noch keinen Gewinn erzielt gehabt. Zu diesem Zeitpunkt seien vielmehr 637.000,- Euro zu viel an die Beteiligungsgesellschaft von Dr. H. geflossen, da zu spät erkannt worden sei, dass die P. die komplette Gewerbesteuer hätte abführen müssen. Außerdem seien trotz unzähliger Mahnungen an die H. so gut wie keine Privatrechnungen bezahlt worden, sodass auch dadurch weitere finanzielle Einbußen der P. aufgetreten seien. Sc. habe ihm mitgeteilt, er habe mit den Krankenkassen vereinbaren können, so lange keine Nachbestellungen mehr durchzuführen, bis eine vertretbare Lagermenge erreicht sei. Darüber sei er sehr froh gewesen. So habe für ihn die Perspektive entstanden, in absehbarer Zukunft wieder Bestellungen erhalten zu können, um dann auch Einnahmen für die P. zu realisieren. Im November 2012 habe außerdem A. die Mitteilung gemacht, er habe aus R. eine Kreditzusage über zehn Millionen Euro erhalten. Um A. hierfür angeblich benötigte Liquidität zu verschaffen und eine Insolvenz abzuwenden, habe er ihm 250.000,- Euro geliehen. Im Gegenzug habe A. acht seiner Grundstücke zugunsten Dr. S.s mit 500.000,- Euro belastet. Erst im Nachhinein habe er erfahren, dass es sich um faktisch wertlose nachrangige Sicherheiten gehandelt habe. Außerdem habe er weitere Rechnungen für A. über 70.000,- Euro beglichen. Zusätzlich zu den nicht zurückgeführten 637.000,- Euro habe Dr. H. im August und September 2012 um Zahlung weiterer 958.016,- Euro gebeten, denen „keine Geldeingänge aus Sonderkonditionen“ gegenübergestanden hätten. Dies habe er in der Hoffnung getan, doch noch irgendwann an den Gewinn von 5 % zu gelangen. ggg. Er habe zu keinem Zeitpunkt Einfluss auf die zu verordnenden Mengen genommen. Er habe den Mitarbeiterinnen A.s lediglich im Falle von Verordnungen, die die Krankenkassen beanstandet hatten, gelegentlich die für eine erfolgreiche Erstattung notwendigen Korrekturen mitgeteilt. Es komme in allen Arztpraxen regelmäßig vor, dass Rezepte falsch ausgefüllt würden. Der Lieferant oder Apotheker müsse dann regelmäßig den Arzt um Neuausstellung bitten. Nach dem 30.06.2012 seien einige Bestellungen für sofortige Lieferungen der Kontrastmittel Primovist, Micropaque und Telebrix Gastro eingegangen, welche in der Regel innerhalb von 24 Stunden erfolgen konnten. Nachdem das dazugehörige Rezept trotz Mahnung nicht bei ihm eingetroffen sei, habe er sich auf Anweisung A.s wegen dieser bereits erfolgten Lieferungen direkt an Frau Th. wenden sollen. Das habe er dann per E-Mail mit dem dazugehörigen Anhang auch getan. Hieraus lasse sich keinesfalls eine (Mit-) Verantwortlichkeit für die Rezeptausstellung ableiten. Es sei einmal vorgekommen, dass die Rezepte zu dem vereinbarten Abholtermin nicht fertig gewesen seien, was ihn sehr verärgert habe. A. habe ihm dann eine Liste mit Volumina nach Ärzten übergeben. Daraus habe er im Büro des zu dem Zeitpunkt nicht anwesenden Dr. H. die einzelnen Gebinde errechnet. So habe A. Frau Th. schnell die Rezepte diktieren können. Dass Frau Th. daraus geschlossen habe, er sei an der Mengenermittlung beteiligt gewesen, sei falsch. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass A. Frau Th. im August 2012 erklärt haben solle, er sei jetzt auch für die Rezeptausstellung zuständig. Frau Be. habe er auf Wunsch A.s im November 2012 lediglich in die Formalien der Verordnungsausstellung eingewiesen, da Frau Th. zu diesem Zeitpunkt überlastet gewesen sei. Die Einsetzung zu Geschäftsführern von ihm und Sc. sei völlig überraschend und ohne ihr Wissen erfolgt. Nach telefonischer Rücksprache mit A. hätten sie gleichwohl zugesichert, sich vor Ort um die Belange der H. zu kümmern. hhh. In der Zeit davor sei er aber nicht Teil der H. gewesen, sondern externer Lieferant. Warum gleich mehrere Zeugen - W., Th., He., Dr. Gi. - anderes bekunden und zu seinen Lasten lügen würden, könne er sich nicht erklären. b. Würdigung der Einlassung aa. Die Einlassung Dr. S.s war von zwei bemerkenswerten Eingeständnissen geprägt: Hinsichtlich beider Betrugsvarianten erkannte Dr. S. sofort die deutlich auf eine betrügerische Absicht hindeutenden Begleitumstände des Vorgehens A.s. Das Erste was er A. auf dessen Ansinnen entgegnete, an seinen Gewinnen aus dem Kontrastmittelgeschäft partizipieren zu wollen, war, dass ihm dies als Arzt doch verboten sei. Und gleich bei der ersten Bestellung A.s erkannte er nach eigenen Angaben das aus seiner Sicht überraschend hohe Auftragsvolumen. Nun muss man sich vor Augen führen, dass - ebenfalls nach den eigenen Angaben Dr. S.s - die vormalige Geschäftsbeziehung im Jahr 2007 damit geendet hatte, dass A. versucht hatte, Dr. S. im Zusammenhang mit nicht bezahlen Rechnungen für Privatpatienten zum Betrug zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen anzustiften. Dr. S. wusste also, wen er vor sich hatte. In dieser Situation zu Beginn der neuen Geschäftsbeziehung hatte Dr. S. also allen Grund, auf erneute kriminelle Vorhaben A.s zu schließen. Aber anstelle sich nun jeweils neutral durch Dritte beraten zu lassen und die Behauptungen von A.s Anwälten überprüfen zu lassen, wählte er in beiden Fällen einen Weg, der nicht zu redlichen Absichten passt. Im Falle der stillen Beteiligung vertraute er ausschließlich und ohne weitere juristische Absicherung dem von A. zum Termin mitgebrachten Anwalt H., anstatt aufgrund seiner sofortigen Bedenken einen eigenen, neutralen Rechtsbeistand zu konsultieren. Und im Falle der aus seiner Sicht überraschend hohen Bestellvolumina versicherte er sich, ob das alles seine Richtigkeit habe, bei A. selbst (!) und dem Geschäftsführer des Herstellers Dr. Fe., der naheliegend ein hohes Eigeninteresse an hohen Bestellvolumina hatte. Eine Offenbarung der Sachverhalte gegenüber den Krankenkassen, die sich bei redlicher Einstellung nahezu aufgedrängt hätte und gegen die auch A. im Falle der Rechtmäßigkeit keine Einwendungen hätte haben können, kam Dr. S. selbst dann nicht in den Sinn, als er vom Vertreter der B. G. Ho. auf die hohen Bestellmengen explizit angesprochen wurde. bb. Daneben fällt auf, dass Dr. S. seinen eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit Sc. im Laufe des zweiten Quartals 2012 erkannt haben will, dass A. deutlich zu viele Kontrastmittel lagerte. Beide wollen sich daraufhin für einen sofortigen Bestellstopp zum dritten Quartal 2012 ausgesprochen haben. „Leider" habe Sc. dann jedoch bei A. nur einen Lieferstopp per 01.07.2012 zu Lasten der B. G. durchsetzen können. Für die drei Außenstellen in N., D. und B., die über die AOK abgerechnet würden, habe bis zum 30.09.2012 weiter bestellt werden sollen. Dr. S. wirkte an diesen weiteren Bestellungen durch Lieferung und insbesondere durch Abrechnung der Lieferungen gegenüber den Krankenkassen ungerührt weiter mit, ohne dass angesichts der spätestens jetzt bekannten riesigen Lagerbestände noch irgendein Anhaltspunkt für ein nicht betrügerisches Handeln A.s bestand. Dr. S. nennt in seiner Einlassung dementsprechend auch keine Argumente mehr für seine Gutgläubigkeit zu diesem Zeitpunkt, sondern schließt bezeichnenderweise Ausführungen darüber an, dass die Zusammenarbeit für ihn bis zu diesem Zeitpunkt noch keinen Gewinn abgeworfen habe und er darauf immer noch gehofft habe. cc. Die von Dr. S. angeführte Offenlegung der stillen Beteiligung gegenüber dem Finanzamt Stormarn stellt zur Überzeugung der Kammer kein belastbares Beweisanzeichen für redliche Absichten Dr. S.s dar, da mit einem Datenaustausch zwischen dem Finanzamt und den Krankenkassen oder den Strafverfolgungsbehörden nicht zu rechnen war. Vielmehr handelte es sich bei der Offenlegung um einen Akt der Risikominimierung, da eine stille Beteiligung am Finanzamt vorbei ein wesentlich größeres Entdeckungsrisiko mit sich gebracht hätte, das im Falle seiner Realisierung nahezu zwangsläufig weitere Ermittlungen hinsichtlich der Beweggründe für eine Verschleierung nach sich gezogen hätte. c. Beweisführung betreffend den Angeklagten Dr. S. aa. Stille Beteiligung aaa. Dr. S. wusste, dass wirtschaftlich Begünstigter der stillen Beteiligung der B.er HRR an seiner P. im Ergebnis allein A. sein sollte. Dies ergibt sich schon aus seiner eigenen Einlassung, wonach A. auf ihn zugekommen sei, weil er von den Großhändlerrabatten profitieren, „etwas abhaben" wollte. Dieses Ziel wäre nicht erreicht worden, wenn die Gewinne bei der von Dr. H. gegründeten Beteiligungsgesellschaft verblieben wären. Darüber hinaus führt auch die Gesamtschau einer Vielzahl von Beweisanzeichen zu der Überzeugung der Kammer, dass Dr. S. von Beginn an positiv um die Doppelfunktion von Dr. H. in der H. KGaA und in der B.er HRR wusste, sich gesellschaftsrechtlicher Verbindungen zwischen der H. KGaA und der B.er HRR bewusst war und im Ergebnis wusste, dass letztlich in wirtschaftlicher Hinsicht die dem Angeschuldigten Prof. Dr. A. gehörende H. KGaA an der P. gewinnbeteiligt sein würde. Im Einzelnen: Dr. S. sandte bereits ab Ende Juni 2011 regelmäßig E-Mails an A. und Dr. H.. Diese richtete er, wie sich aus den sichergestellten Ausdrucken der E-Mails ergibt, an die E-Mail- Adressen „ a.@ h..de" und „l H.@ h..de". Es handelt sich hierbei mindestens um die E-Mails vom 30.06.2011, vom 01.07.2011, vom 03.07.2011, vom 21.07.2011, vom 23.07.2011, vom 25.07.2011, vom 26.07.2011, vom 09.08.2011 und vom 12.08.2011. Hieran wird deutlich, dass Dr. S. von Anfang an bekannt war, dass Dr. H. nicht nur für die B.er HRR, sondern eben auch für die H. KGaA tätig war. Darüber hinaus kann aus dem Inhalt der versandten E-Mails der Schluss gezogen werden, dass Dr. S. die mittelbare Gewinnbeteiligung A.s und der H. KGaA kannte. Die E-Mails vom 21.07.2011, 09.08.2011 und 19.08.2011 (letztere bezeichnender Weise nur noch an A.) enthielten jeweils mit dem Zusatz „zur Info" die Abrechnungen der B. G. vom 15.07.2011 über 1.333.801,48 Euro, vom 08.08.2011 über 1.279.222,42 Euro und vom 18.08.2011 über 182.282,80 Euro, mit welchen die Krankenkasse jeweils die Bezahlung diverser Einzelrechnungen der P. ankündigte. Ein durch Dr. S. vermutetes Interesse A.s an diesen Abrechnungen und ein nachvollziehbarer Anlass für deren Übersendung können nur bei angenommener Kenntnis Dr. S.s von der Gewinnbeteiligung der H. KGaA erklärt werden. Bei redlichem Verhalten aller Beteiligten hätte für die Weiterleitung dieser Dokumente an A. kein nachvollziehbarer Anlass bestanden. Insbesondere handelte es sich bei den übersandten Dokumenten nicht nur um die ersten Rechnungen, die Dr. S. zu Beginn der Zusammenarbeit zur Überprüfung an A. geschickt haben will. Letzteres dürfte nach der Einlassung Dr. S.s auch vor der Einreichung bei und der Erstattung durch die Krankenkasse erfolgt sein. Dr. S. überwies, wie sich aus den jeweiligen Kontoauszügen ergibt, außerdem am 19.08.2011 vom Konto der P. bei der S...kasse H. (Nr. 9....2) einen Abschlag auf die vereinbarte Gewinnbeteiligung in Höhe von 10.000,- Euro auf das Konto der B.er HRR. Unter dem Betreff „Info Abschlag" sandte er ausweislich des sichergestellten E-Mail- Ausdrucks am 19.08.2011 den entsprechenden Überweisungsbeleg per E-Mail an A., nicht jedoch an Dr. H.. Gleiches wiederholte sich mit einer Abschlagszahlung über 50.000,- Euro am 22.08.2011 und einer E-Mail vom gleichen Tage. Dies spricht zum einen im Sinne der obigen Ausführungen dafür, dass Dr. S. Kenntnis von der faktischen Gewinnbeteiligung der H. KGaA A.s hatte. Zum anderen wird aus den Überweisungsbelegen deutlich, dass Dr. S. trotz der Falschbezeichnung im Beteiligungsvertrag („ B.er Beteiligungs-GmbH") Kenntnis von der korrekten Firma der B.er HRR zum damaligen Zeitpunkt und damit von der Zugehörigkeit der B.er HRR zum H.-Konzern hatte (oben IN. 3. a. aa. ccc. und ddd.). Denn als Zahlungsempfänger ist in den übersandten Überweisungsbelegen jeweils - zum damaligen Zeitpunkt zutreffend - die „ H. RADIOLOGIE BETGMBH" verzeichnet. bbb. Dr. S. erkannte auch, dass vor diesem Hintergrund die ihm von A., H. und Dr. H. angetragene Konstruktion wahrscheinlich trotz der Beteuerungen H.s rechtswidrig war und fand sich wegen des erhofften eigenen finanziellen Vorteils damit ab. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Den gesetzliche Ausgangspunkt des § 128 Abs. 2 SGB V kannte Dr. S.. Dies ergibt sich bereits aus seiner Spontanäußerung gegenüber A.. Auch ohne sein entsprechendes Eingeständnis hätte man jedoch keine andere Annahme zugrunde legen können. Dr. S. war promovierter P.zeut, führte seit 1984 eine Apotheke und zusätzlich seit 1999 einen P.großhandel. Da er somit jahrelang im P.handel tätig war, war darauf zu schließen, dass er die grundlegenden Normen und ihre Verbote kannte. Die Dr. S. im Kern bekannte Regelung lautet, dass der Vertragsarzt nicht an den Gewinnen des Arzneimittelhändlers beteiligt werden darf. Man muss kein Jurist sein, um zu verstehen, welchen Sinn die Norm hat. Die Krankenkassen und die Versichertengemeinschaft sind darauf angewiesen, dass Vertragsärzte ihre Interessen wahrnehmen. Die Vertragsärzte bestimmen die Leistungen, die die Krankenkassen dann zu bezahlen haben. Der eine bestimmt, der andere bezahlt. Das kann nur funktionieren, wenn der, der bestimmt, verpflichtet ist, das Interesse des Finanziers zu wahren. Das wiederum kann vom System her nur funktionieren, wenn der Arzt nicht selbst eigene Interessen verfolgt, die denen der Krankenkassen zuwiderlaufen. Deswegen besteht einer der wichtigsten Grundsätze des Sozialrechts im Wirtschaftlichkeitsgebot. Der Arzt muss sich im Interesse der Krankenkassen wirtschaftlich verhalten und darf nichts verschwenden. Dieser Systematik läuft es diametral entgegen, wenn der Arzt an dem Bezug von Medikamenten oder Kontrastmitteln mitverdient. Jetzt steht sein Eigeninteresse plötzlich dem der Krankenkassen entgegen. Und das ohne, dass das Eigeninteresse des Arztes dabei auch nur im Ansatz schützenswert wäre. Es gibt überhaupt keinen Grund dafür, dass er an dem von ihm bestellten und von ihm verbrauchten Mitteln oder Medikamenten mitverdienen dürfte. Sein Einsatz als Vertragsarzt wird vollständig durch die dafür anfallenden Gebühren abgegolten. Die Partizipation am Handelsgewinn führt zu einer verkehrten Welt: Wer unwirtschaftlich handelt und zu viel bestellt, verdient mehr. Ohne weiteres wird erkennbar: § 128 SGB V ist nicht irgendeine Sondernorm, sondern Ausdruck eines beherrschenden Prinzips des Sozialrechts, des Prinzips, dass der Vertragsarzt die wirtschaftlichen Interessen der Krankenkassen zu vertreten hat. Ein Prinzip, das einleuchtet, weil es gar nicht anders geht. Nur wenn der Vertragsarzt das von den Pflichtversicherten eingezahlte Geld schützt, ist diesen die Versicherung zumutbar und funktioniert das System. Wer sich mit § 128 SGB V oder auch nur dem Wirtschaftlichkeitsgebot beschäftigt - und das hat der Angeklagte Dr. S. erkennbar getan - dem wird das sehr schnell klar. Deswegen ist die erste spontane Reaktion Dr. S.s nachvollziehbar, wenn er A. sinngemäß entgegnete, das geplante Mitverdienen sei doch rechtswidrig. Hinzu kommt, dass Dr. S. wie gezeigt wusste, wen er mit A. als Verhandlungspartner vor sich hatte: Jemanden, der die letzte Zusammenarbeit damit beendet hatte, dass er im Streit über nicht bezahlte Rechnungen über Kontrastmittel für Privatpatienten die Lösung in einem gemeinschaftlichen Betrug zu Lasten der gesetzlichen Kassen gesucht hatte. Wenn man aber mit diesem Horizont in Verhandlungen geht, in denen eine Person wie A. das vom Gesetz gewollte Ergebnis offensichtlich umgehen will, dann reicht es für einen intelligenten, gebildeten und im P.geschäft äußerst erfahrenen Mann wie Dr. S. zur Überzeugung der Kammer zum Ausschluss eines Eventualvorsatzes nicht aus, wenn er sich von Fachleuten, die von A. bezahlt werden, schlicht die Richtigkeit des Vorgehens versichern lässt. Es bedarf darüber hinaus vielmehr wirklich guter, überzeugender Argumente, die erklären können, warum es völlig in Ordnung ist, wenn das vom Gesetz offensichtlich verbotene Ergebnis durch einfache juristische Winkelzüge - die Zwischenschaltung von Gesellschaften - jetzt doch erreicht wird. Ob es solche Argumente überhaupt gibt, mag hier dahinstehen. Jedenfalls hat Dr. S. keine solchen Argumente zu hören bekommen. Er will von H. nur die Erklärung erhalten haben, alles sei rechtmäßig, weil es sich bei der Gewinnbeteiligung der stillen Gesellschafterin nicht um eine Rückvergütung für vorgenommene ärztliche Verordnungen, sondern um eine normale Gewinnausschüttung an eine Kapitalgesellschaft und nicht an einen Arzt als natürliche Person handele. Das war erkennbar ein Feigenblattargument. Dr. S. wusste aufgrund der Nebenabrede ganz genau, dass die Gewinnbeteiligung ausschließlich von der Verordnungsmenge der H.-Ärzte und damit auch A.s eigener Verordnungen abhängen sollte und dass A. alleiniger wirtschaftlicher Begünstigter sein sollte. Anhaltspunkte dafür, dass H. sich detailliert mit der sich aufdrängenden Rechtsproblematik auseinandergesetzt hätte, finden sich nicht. Die apodiktische Verkündung auch durch einen renommierten Anwalt kann in solchen Fällen kein Freibrief sein. Bei Wirtschaftsstraftaten kann die Rechtsgutsverletzung ebenso erkennbar sein wie bei anderen Delikten. Hier war das der Fall, weil es um die Vereinnahmung von Geldern ging, die Ärzten vom Gesetz her nicht zustehen sollen und weil dadurch vor allem zweifellos das Vermögen der Krankenkassen gefährdet wurde. bb. Übermengen Dr. S. wusste zur Überzeugung der Kammer auch sehr früh, jedenfalls aber hinsichtlich der Bestellungen über die letzten acht Millionen Euro vor dem 19.11.2012, dass A. zu viel Kontrastmittel bestellte (zu letzterem vgl. die obigen Ausführungen unter IV. 1. c. cc. aaa.). aaa. Dr. S. verwaltete die Lager der H., in denen das Kontrastmittel gelagert wurde und verfügte über die Lager. Dies ergibt sich hinsichtlich des Lagers A. G...hof aus der glaubhaften Aussage des Hausmeisters W.. Dieser hat angegeben, er sei von A. mit der Umlagerung der Kontrastmittel von der A. H...straße in die neu angemieteten Lagerräume A. G...hof beauftragt worden. Es habe außerdem bereits aus der Zeit davor einen mit Kontrastmitteln gefüllten Lagerraum in einer Immobilie A.s in W. gegeben, dessen Inhalt er ebenfalls zum neuen Lager habe bringen sollen. Bei dem Raum in W. habe es sich um einen Serverraum gehandelt. Es habe einen gemeinsamen Besichtigungstermin mit A. und Dr. S. in diesem Raum gegeben zu dem Zeitpunkt, als das Lager A. G...hof angemietet worden sei. Er erinnere sich noch daran, wie A. ihm bei dieser Gelegenheit in diesem Serverraum Dr. S. vorgestellt und ihm im Beisein S.s mitgeteilt habe, dieser sei nunmehr ihm, W., gegenüber weisungsbefugt im Hinblick auf die Kontrastmittel, er sei „der Chef für das Lager". Diese Weisungsbefugnis habe sich auf die Entgegennahme von Lieferungen, die Einlagerung und die Herausgabe bezogen. Es habe seit dem Bestehen des Lagers immer wieder Treffen zwischen ihm und Dr. S. im Lager A. G...hof gegeben. Er habe dann jeweils zuvor größere Lieferungen angenommen gehabt. Dr. S. sei dann hinzugekommen und habe ihm Anweisungen hinsichtlich des Umräumens und Sortierens nach Chargennummern gegeben. Dr. S. habe vorgegeben, was wo hin solle. Wenn S. mal keine Zeit gehabt habe für Auslieferungen habe er auch eine Liste bekommen und die Auslieferungen übernommen. Die Lieferscheine habe er nach den von ihm angenommenen Lieferungen an Dr. S. weitergeleitet, teilweise auch an A.. Einmal habe er von A. den Auftrag zur Entsorgung bestimmter Kontrastmittel erhalten. Dr. S. habe ihm dann im Lager konkret diejenigen zur Vernichtung bestimmten Kontrastmittel gezeigt. Die Aussage des Zeugen W. war glaubhaft und hat die Kammer überzeugt. Der Zeuge berichtete schlüssig und unter Offenbarung etwaiger Erinnerungslücken. Seiner Aussage konnte keinerlei Belastungstendenz entnommen werden. Insbesondere aber fehlt es an jeglichem Motiv für eine Falschaussage zu Lasten des Angeklagten Dr. S.. Zur Überzeugung der Kammer kann ein Motiv nicht darin gefunden werden, dass W. fälschlich die Verantwortung für das im Lager am Ende möglicherweise bestehende Chaos von sich ablenken und Dr. S. zuschieben wollte. Denn W. war als Hausmeister angestellt und nicht als Lagerlogistiker. Von Kontrastmitteln verstand er nichts. Ihm war auch nicht deutlich gemacht worden, dass es sich um Millionenwerte handelte. Niemand hätte ihn für Fehler in der Lagerung verantwortlich machen können und tatsächlich hat ihm auch niemand einen Vorwurf gemacht. Dass man ein Kontrastmittellager allein einem Hausmeister überlässt, erscheint auch nicht plausibel. Die tatsächlichen Lagerungsanforderungen für Kontrastmittel sind zwar nach Angaben des Zeugen Dr. Fe. nicht besonders hoch. Vor allem geht es um Frostfreiheit. Daneben wird in Fachkreisen jedoch die Obhut durch Fachleute als wichtig angesehen. Der Zeugen Dr. Fe. schrieb dem Lager A. G...hof nur deswegen die fachgerechte Einlagerung zu, weil er es als vom Angeklagten Dr. S. betrieben und genehmigt ansah. Hiervon unabhängig waren auch die eingelagerten Werte viel zu hoch, als dass man es einem Hausmeister überlassen konnte. Dass Dr. S. das Lager B. verwaltete, ergibt sich aus seiner eigenen Einlassung. Hinsichtlich des Lagers N. beruhen die Feststellungen der Kammer auf der glaubhaften Aussage der Zeugin Jo. (oben 1. c. cc. aaa. (1.)). bbb. Die Angaben W.s über die Zuständigkeit Dr. S.s für die Kontrastmittel decken sich mit weiteren glaubhaften Zeugenangaben, die im Widerspruch zur Einlassung des Angeklagten stehen. Insbesondere haben zahlreiche MTRA glaubhaft und übereinstimmend bekundet, dass Dr. S. entgegen seiner Einlassung fast immer persönlich die Auslieferung der Kontrastmittel vom Lager an die einzelnen Standorte vornahm. Dies kann denknotwendig nicht ohne Einblick in das Lager geschehen sein. Entsprechendes haben etwa die Zeuginnen Wo., Sc., Th., Ho., Be., He., Jo. und der Zeuge Dr. Sc. bekundet. Frau Wo. hat überdies angegeben, Dr. S. habe zum Standort am T.-Krankenhaus eigentlich immer zu viel Kontrastmittel gebracht. Sie habe ständig darüber mit ihm diskutiert. Die Zeugin He. hat die Eigenvorstellung Dr. S.s in D. so wahrgenommen, als habe er in Bezug auf die Kontrastmittel eine Funktion innerhalb der Praxis und sei kein Außenstehender. Die Zeugin Jo. hat den Eindruck gehabt, Dr. S. verteile die Kontrastmittel nach eigenem Gutdünken auf die Standorte, gleichgültig ob sie dort benötigt wurden oder nicht. Der Zeuge Dr. Gi. hat glaubhaft berichtet, Dr. S. sei zweimal bei ihm zu Hause vorbeigekommen, was ihm äußerst unangenehm gewesen sei. Dr. S. habe ihn hierbei aufgefordert, dringend benötigte Kontrastmittel-Verordnungen zu unterschreiben. Er, Gi., habe sich beim ersten Mal telefonisch in der Verwaltung rückversichert. Ihm sei bestätigt worden, dass Dr. S. bei der H. arbeite und für die Kontrastmittel zuständig sei, woraufhin er unterschrieben habe. ccc. Auf der Grundlage einer Gesamtschau der genannten Zeugenaussagen muss man also mindestens davon ausgehen, dass Dr. S. jederzeit Kenntnis von dem ungefähren Gesamtlagerbestand hatte und diese Kenntnis entgegen seiner Einlassung nicht erst im Sommer 2012 gemeinsam mit Sc. erhielt. Dafür spricht auch, dass der Zeuge Sc. angegeben hat, S. sei ihm als derjenige vorgestellt worden, der einen Überblick über die Lager habe. Als er sich nach der Besichtigung des ersten Lagerraumes erstaunt gezeigt habe, habe Dr. S. zu ihm gesagt: „Warte ab, da kommt noch mehr." Auch dies spricht für eine frühere Kenntnis Dr. S.s von den Übermengen. Dr. S. musste also nicht weitreichende Überlegungen anstellen, er hatte die nicht eingesetzten Kontrastmittel ganz einfach vor Augen, er konnte nicht an ihnen vorbeischauen. Hinzu kommt, dass auch Dr. S. die Motivationslage von A. kannte sowie auch A. gut einzuschätzen vermochte. A. selbst hatte Dr. S. deutlich gemacht, dass er durch die Kontrastmittel verdienen wollte, und zwar sehr viel. A. ließ sich nicht durch die Erklärung S.s abhalten, dass das illegal sei. Dr. S. hatte A. auch schon früher in ähnlich unseriösbetrügerischer Weise im Zusammenhang mit dem Streit um die Privatrechnungen erlebt. Dr. S. wusste also, dass A. durch Kontrastmittel verdienen wollte, dass er seinen Verdienst ohne jeglichen eigenen Aufwand problemlos durch Überbestellungen steigern konnte und dass er niemand war, der sich von Verboten abhalten ließ. Wenn er dann wie gezeigt den stetig wachsenden Lagerbestand vor Augen hatte, musste er nicht einmal mehr Eins und Eins zusammenzählen. Das Ergebnis der Überbestellungen A.s trat für ihn zur Überzeugung der Kammer offen zu Tage. ddd. Weitere Beweisanzeichen deuten auf eine sehr enge Einbindung Dr. S.s in die Aktivitäten A.s hin und bestätigen damit die Überzeugung der Kammer, dass er Kenntnis von den Übermengen hatte. · Dr. S. holte die Verordnungen stets persönlich bei A. ab, obwohl dies nach seiner eigenen Einlassung bei den übrigen Ärzte-Kunden seine Mitarbeiterinnen erledigten. · Nach den glaubhaften Angaben der Zeuginnen Ho. und Jo. sowie des Zeugen Dr. Sc. war Dr. S. oft und lange hinter verschlossener Tür bei A. im Büro und pflegte ein eher freundschaftliches Verhältnis. Den E-Mails der beiden kann entnommen werden, dass S. A. duzte. · Dr. S. investierte nach eigenen Angaben nach der Einstellung Sc.s viel Zeit, um Sc. bei seinen Verhandlungen mit den Krankenkassen und bei der Lagerinventur zu helfen. Er hat hierzu erklärt, das alles habe er zwar unentgeltlich getan, er sei hierbei jedoch von der Hoffnung getragen gewesen, eines Tages doch noch Gewinne aus der Zusammenarbeit erzielen zu können. Dass A. ihn hierbei jedoch nicht nur gewähren ließ, sondern ihn sogar aktiv darum bat, Sc. entsprechend zu unterstützen, wertet die Kammer als weiteres Beweisanzeichen für die Bösgläubigkeit Dr. S.s. Wäre Dr. S. nicht eingeweiht gewesen, so hätte A. durch dieses Verhalten unerklärlicherweise das Risiko der Aufdeckung seiner eigenen Taten deutlich erhöht. Schließlich spricht für diese These auch der Umstand, dass A. es kurz vor der Insolvenz und nach seiner Flucht für angezeigt hielt, Dr. S. und Sc. Zu Geschäftsführern sämtlicher Gesellschaften sowie zu Vorständen der KGaA zu bestellen. · Im Juli 2012 mietete Dr. S. die weiteren Lagerräume von 350 qm bei der Möbelspedition S. E. in B. an und beauftragte nach eigener Darstellung die Möbelspedition mit der Verbringung von Kontrastmitteln aus dem Lager A. G...hof dorthin, was diese auch durchführte. Dies wird bestätigt durch den Zeugen W.. Die Rechnungen über die Lagermiete wurden an die P. adressiert, die Kosten für die Umlagerung und einen Teil des Mietzinses in Höhe von ca. 27.000,- Euro bezahlte S. vom Konto seiner R. Apotheke. Seine dementsprechende Einlassung wird bestätigt durch die sichergestellten Rechnungen vom 11.01.2013, 01.02.2013 und 30.08.2013 sowie den Überweisungsbeleg über 27.371,35 Euro vom 27.12.2012. Die Einlassung, er habe hierbei „im Auftrag und im Namen von A." gehandelt, E. habe später nach der Flucht A.s „in seiner Not" die Rechnungen auf ihn, Dr. S., ausgestellt und er habe dann in Absprache mit A. einen Teil davon bezahlt, um E. zu beruhigen, sieht die Kammer als widerlegt an. Es finden sich keinerlei Anzeichen dafür, dass S. gegenüber E. im fremden Namen auftrat. Ein Schreiben der Spedition E. vom 03.12.2012 an „Dr. T. S.", in welchem E. um Deklaration der eingelagerten Ware bat, quittierte S. mit seiner Unterschrift sowie den Stempeln der R. Apotheke und der P.. Ein Hinweis auf ein Auftreten in Vertretung findet sich dort nicht, ebenso wenig auf dem Überweisungsbeleg über 27.371,35 Euro. Die Rechnung vom 30.08.2013 war ursprünglich an die R. Apotheke gerichtet. Diese Zeile ist jedoch durchgestrichen worden und durch den Namen der P. ersetzt worden. Eine dahingehende Korrektur ist aber fernliegend, wenn Dr. S. oder der Zeuge E. zu diesem Zeitpunkt weder S. noch die Apotheke noch die P. als verpflichtet angesehen hätten, sondern A.. Jedenfalls zeigt das Verhalten Dr. S.s hier aber auch nach seiner eigenen Einlassung sein weit über das gewöhnliche Lieferant-KundenVerhältnis hinausgehendes Engagement und seine enge Einbindung in die Aktivitäten A.s. · Auch die E-Mails von Dr. S. an A., Frau Th. und Frau Be. ab Mai 2012 (oben S. 160 ff.) wertet die Kammer als ergänzend bestätigendes Beweisanzeichen für eine enge Einbindung von Dr. S., so etwa, wenn er A. in der E-Mail vom 24.05.2012 vorschlägt, „diese 325 Liter Xenetix Scanbag 500ml sollten wir bei der anstehenden Bestellung anfordern. Gruß T.". Die Kammer hält es grundsätzlich für nachvollziehbar, soweit Dr. S. angegeben hat, er habe den Mitarbeiterinnen A.s im Falle der von den Krankenkassen beanstandeten Verordnungen gelegentlich die für eine erfolgreiche Erstattung notwendigen Korrekturen mitgeteilt. Ein Teil seiner E-Mails an Frau Th. lässt sich so möglicherweise erklären, was die Kammer zugunsten des Angeklagten angenommen hat. Bedenkt man jedoch die Formulierungen in den drei E-Mails vom 13.07. und 30.07.2012 an Frau Th. „bitte fertigen Sie ein SSB-Rz [Anm.: Sprechstundenbedarfs-Rezept] zu Lasten der AOK SH NMS aus. ... und besorgen Sie die Unterschrift“, „bitte bereiten Sie ein SSB-Rz auf AOK M.- V. zu Lasten B. über.vor und geben es zur Unterschrift...“, und „bitte stellen Sie ein SSB-Rezept auf B. HH zu Lasten des BAKB aus und geben es zur Unterschrift..“ so deutet dies darauf hin, dass hier jedenfalls das übliche Procedere - ein Arzt ermittelt den Bedarf, verordnet diesen und gibt dann ein Rezept an den Lieferanten - auf den Kopf gestellt wurde. Es wurde offenbar zuerst geliefert - ob nun auf Anforderung eines Arztes oder auf Eigeninitiative Dr. S.s muss offen bleiben - und erst anschließend durch den Lieferanten die entsprechende ärztliche Verordnung angefordert. Auch dies deutet auf eine enge Einbindung hin. Eine ganz deutliche Sprache spricht schließlich die E-Mail an Frau Be. Vom 04.11.2012 um 19.09 Uhr. Hier verweist Dr. S. zunächst auf ein im Anhang befindliches Dokument mit der Vorlage für ein Sprechstundenbedarfsrezept. Insoweit lässt sich die E-Mail noch mit seiner Einlassung in Übereinstimmung bringen, er habe Frau Be. nur das Ausfüllen der Verordnungen erklären sollen, weil Frau Th. überlastet gewesen sei. Dann folgt jedoch wörtlich die Angabe: „Sie bekommen von mir dann noch die Mengen für die einzelnen Standorte und Ärzte [...] Das Datum tragen wir oft erst später ein.“ Die Formulierung, dass Frau Be. die Mengen für die einzelnen Standorte und Ärzte von ihm, also Dr. S., erhalte und „wir" das Datum oft erst später eintrügen, deutet deutlich auf eine sehr enge Einbindung Dr. S.s in den H.-internen Bestellprozess hin. · Dazu passt, dass die Zeugin Th. glaubhaft bekundet hat, im August 2012 habe A. ihr erklärt, zukünftig werde Dr. S. die Bestellmengen bestimmen und sie ihr und Frau Ho. mitteilen, wozu es jedoch dann nicht mehr gekommen sei. Selbst wenn Dr. S. hiervon, wie er angibt, keine Kenntnis gehabt haben sollte, was angesichts der Gesamtumstände eher unwahrscheinlich ist, jedoch zu seinen Gunsten unterstellt werden kann, so zeigt es jedenfalls doch deutlich, dass Dr. S. A. so nahe stand, dass A. ihm Teile des kriminellen Kerngeschehens anzuvertrauen bereit war, ohne deswegen eine Aufdeckung gegenüber den Krankenkassen oder den Ermittlungsbehörden zu befürchten. eee. Auch zugunsten des Angeklagten Dr. S. hat die Kammer von den objektiv bestellten Übermengen aus den Bestellungen in Höhe der letzten 10 Millionen Euro vor dem 19.11.2012 weitere zwei Millionen Euro abgezogen, weil nicht gänzlich ausgeschlossen werden konnte, dass er den faktisch bestehenden Übermengenbestand erst später erkannte. Dem Angeklagten Dr. S. sind daher hinsichtlich der Übermengen die 15 zwischen dem 29.06.2012 und dem 29.10.2012 erfolgten Einreichungen von Verordnungen bei den Krankenkassen zur Last zu legen (oben S. 137 ff., Fälle 35 bis 49), im Fall 35 jedoch nur bis zu einem Wert von 1.009.199,89 Euro. Dies deckt sich im Übrigen nahezu mit seiner eigenen Einlassung, er habe mit Sc. im zweiten Quartal 2012 den Übermengenbestand festgestellt und einen kompletten Bestellstopp zum 01.07.2012 propagiert. Hierbei spielt es weder eine Rolle, dass A. entgegen dem Begehren Sc.s und Dr. S.s nach dem 01.07.2012 zulasten der Krankenkassen in den Bundesländern außerhalb Hamburgs weiter verordnete, noch dass die auch zu Lasten der B. G. eingereichten Verordnungen teilweise aus dem Zeitraum vor dem 01.07.2012 stammten (Fälle 35 bis 37, 40, 46, 47). Denn jedenfalls zum Zeitpunkt der Einreichung bei den Krankenkassen war Dr. S. bösgläubig und hätte sie in keinem Fall mehr einreichen dürfen. Die Einreichungsdaten ergeben sich - auch bezüglich der Fälle 1 bis 34 - im Falle der über das NARZ erfolgten Einreichungen aus den Bildschirmkopien aus dem Computerprogramm des NARZ, welche die jeweiligen Daten der Abholung der Verordnungen durch Mitarbeiter des NARZ in der Apotheke des Dr. S. und die Gesamtgegenwertsummen der zu diesen Daten jeweils eingesammelten Verordnungen enthalten, den dazugehörigen Kopien („images") der jeweiligen Verordnungen, die sich in der Gesamtsumme mit den Werten aus den Bildschirmkopien decken, und den dies erläuternden und bestätigenden Angaben des Angeklagten Dr. S.. Im Falle der Einreichung bei der B. G. ergeben sich die Daten der Einreichung aus den auf den Rechnungen Dr. S.s angebrachten Eingangsstempeln der B. G.. 3. Beweiswürdigung im Übrigen Soweit die Feststellungen der Kammer zur Sache nicht auf den Einlassungen der Angeklagten beruhen, etwa weil sie ihren Wahrnehmungen nicht zugänglich waren, und eine Beweiswürdigung unter 2. noch nicht erfolgt ist, ergeben sie sich aus folgenden Beweismitteln: a. Der H.-Konzern Die Feststellungen zur Person Prof. A.s ergeben sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen Dr. G., Prof. Dr. B. und Prof. Dr. St., aus seinem bei der KV H. eingereichten schriftlichen Lebenslauf und aus der ebenfalls dort eingereichten Aufstellung über die ärztliche Tätigkeit seit dem Staatsexamen. Weiter beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin Dr. G. die Feststellungen über die ursprüngliche H. BAG. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich daneben aus den schriftlichen Auskünften der Kassenärztlichen Vereinigungen H., S.- H., N. und M.- V., aus den zum Handelsregister gereichten Anteilsübernahmeverträgen nebst Ergänzungsvereinbarungen, Nachträgen und Anlagen zwischen A. und den Altgesellschaftern der BAG. Die Feststellungen zur Umstrukturierung des Konzerns beruhen auf den Angaben des Angeklagten Dr. H., den glaubhaften Aussagen der Insolvenzverwalter B. und F., den zum Handelsregister gereichten Anteilsübernahmeverträgen nebst Ergänzungsvereinbarungen, Nachträgen und Anlagen zwischen A. und den Altgesellschaftern der BAG, den Protokollen über die Gesellschafterversammlungen der H. KGaA vom 20.01.2012 und vom 26.11.2012, den schriftlichen Auskünften der Kassenärztlichen Vereinigungen H., S.- H., N. und M.- V., der Änderungsvereinbarung zum Geschäftsanteilskauf- und Übertragungsvertrag über die Diagnoseklinik M..de sowie den zahlreichen Auszügen aus dem Handelsregister. b. Vortatgeschehen aa. Eintritt Dr. H. in den H.-Konzern Die Feststellungen über den Eintritt des Angeklagten Dr. H. in den H.-Konzern beruhen auf seinen Angaben, der glaubhaften Aussage der Zeugin Kü., den Auszügen aus dem Handelsregister, den E-Mails des Sparkassenbetriebswirts Bi. von der R.-P. Bank ( L.) vom 17.06.2010, der E-Mail der R. Managerin Wu. der G. C. vom 20.04.2010, der E-Mail des A. Th. von der H. S...kasse vom 17.06.2010, dem Geschäftsführervertrag vom 12.04.2010 zwischen Dr. H. und der H. KGaA nebst Nachträgen vom 23.07.2010, 20.12.2010 und 25.07.2012, der Freistellungsvereinbarung vom 04.08.2010 und dem Aufhebungsvertrag vom 07.11.2012. bb. Kontrastmittel als Sprechstundenbedarf Die Feststellungen der Kammer zu den Kontrastmitteln als Sprechstundenbedarf ergeben sich hinsichtlich der rechtlichen Seite aus der Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf vom 18.01.2006 in der Fassung des 4. Nachtrags vom 31.12.2009 (Hamburg, Auszug), der Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf vom 18.01.2006 in der Fassung des 5. Nachtrags vom 01.07.2012 (Hamburg), der Vereinbarung über die Umlage der Kosten des Sprechstundenbedarfs der Hamburger Vertragsärzte vom 07.09.2007, der Sprechstundenbedarfsvereinbarung Schleswig-Holstein vom 30.11.2014, der Vereinbarung über die Bearbeitung und Prüfung sowie die Verteilung der Kosten des vertragsärztlichen Sprechstundenbedarfs (Schleswig-Holstein), der Vereinbarung über die Verordnung von Sprechstundenbedarf vom 30.09.2009 nebst Änderungsvereinbarungen (Niedersachsen), der Sprechstundenbedarfs-Verwaltungsvereinbarung vom 25.07.2003 (Niedersachsen), der Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf vom 01.04.2004 (Mecklenburg-Vorpommern), der Änderungsvereinbarung zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung MV vom 01.04.2004, der Vereinbarung über die Durchführung und Umlage der Kosten des Sprechstundenbedarfs für die vertragsärztliche Versorgung in Mecklenburg-Vorpommern nebst Änderungsvereinbarungen sowie der Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf vom 18.01.2006 idF des 6. Nachtrags für Hamburg. Sie beruhen überdies auf den glaubhaften Angaben der vernommenen Mitarbeiter der B. G. Ha., Ho. und Di., der AOK N.W. O., der AOK N.O. M. und der Rezeptprüfstelle D...stadt We. sowie für B.n auf der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. Dö.. Hinsichtlich der medizinischen Seite beruhen die Feststellungen auf den glaubhaften Angaben der vernommenen MTRA Sc., St., Ka., Bo., Wo., Ro., He. und Jo. sowie der Ärzte Dres. Ku., Bu., G., Si., Di., Ka., Bo., Me., B., Mi., St., Ev., St. und Dö.. cc. Kontrastmittelbeschaffung zu Zeiten der BAG Die Feststellungen zur Kontrastmittelbeschaffung zu Zeiten der BAG beruhen auf der Einlassung Dr. S.s und den damit übereinstimmenden glaubhaften Angaben der Zeugen Dres. Bo., Si., Di. und Prof. Dr. St., den glaubhaften Angaben der H.-Mitarbeiterinnen St., Jo. und He., den Handelsregisterauszügen betreffend die R.-Apotheke und die P.. Die Feststellungen zur F. P. Handels GmbH beruhen auf der Einlassung des Angeklagten Dr. H., der Aussage des damaligen Geschäftsführers der G. D. GmbH, Dr. Fe., und der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen G.. dd. Illegales Geschäftsmodell Dass A. spätestens Mitte 2010 den Plan entwickelte, zusätzliche Einnahmen durch eine Beteiligung am Kontrastmittelhandel zu generieren und hierbei von Rechtsanwalt R. unterstützt wurde, schließt die Kammer aus dem späteren Vorgehens A.s und aus der Angabe des Angeklagten Dr. H., beide seien im September 2010 mit der Idee an ihn herangetreten und R. habe seine Idee erläutert. Dies deckt sich mit dem Inhalt des Schreibens Dr. M.s vom 21.09.2010. Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf den Ausdrucken der E-Mails des Rechtsanwalts R. vom 27.09.2010 und Rechtsanwalt R.s vom gleichen Tage. ee. Zusammenarbeit mit der G. P. GmbH aaa. Die Feststellungen zur Zentralisierung und Konzentration der Zuständigkeit für die Kontrastmittel-Verordnungen bei A. ab dem 3. Quartal 2010 beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen Kü. und Dr. Bo.. bbb. Die Gründung der HPHG und die formale Geschäftsführer- und Gesellschafterstellung R.s ergeben sich aus dem Handelsregisterauszug und der bei der Neuanmeldung zum Handelsregister am 12.10.2010 eingereichten Gründungsurkunde und der Liste der Gesellschafter. Die Umfirmierung ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug und dem Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 17.12.2010. Dass Rechtsanwalt R. lediglich als Strohmann eingesetzt wurde, schließt die Kammer aus dem Umstand, dass er keine Verfügungsberechtigung über das Firmenkonto bei der H. S...kasse erhielt, das beratende Steuerbüro A. allein durch Dr. H. und A. ausgesucht wurde und R. sich später ausdrücklich schriftlich distanzierte. Das entsprechende Geschäftsgirokonto für die „ H. P. Handelsges. mbH in Gr." bei der H. S...kasse mit der Kontonummer 1....2 eröffneten ausweislich der Eröffnungsunterlagen am 07.10.2010 A. und Dr. H.. Eine Verfügungsberechtigung hierüber erhielt R. ausweislich des Verfügungsberechtigtenblattes zum Girokonto nicht. Dessen bloße Strohmanneigenschaft ergibt sich auch aus seiner E-Mail vom 14.08.2012 an das die GmbH betreuende Steuerbüro A. GmbH und an Dr. H. und A., in der er angibt, er sei für die HPHG weder der richtige Ansprechpartner „noch habe ich sonst noch irgendetwas damit zu schaffen" und um Weiterleitung der Unterlagen an A. oder die H.-Gruppe bittet, worauf ihm mit Schreiben der H. KGaA vom 03.09.2012, das die Beschuldigten Dr. H. und Prof. Dr. A. ausweislich einer E-Mail der Zeugin Th. vom 03.09.2012 zur Kenntnis erhielten, mitgeteilt wurde, dass er weiter als Geschäftsführer zuständig sei, die entstehenden Kosten aber selbstverständlich die H. trage. Dies wird weiter bestätigt durch R.s E-Mail vom 04.09.2012 an A. und nachrichtlich an A., in der er ausführt, dass Einigkeit darüber bestehen dürfte, dass er nur eingesetzt worden sei, damit A. zwecks Vermeidung von Konflikten mit dem Kassenrecht und dem Berufsrecht nicht nach außen in Erscheinung trete, weshalb tatsächlich die Auswahl des Steuerbüros A. allein durch Dr. H. und A. erfolgt sei und ein persönliches Schreiben an den Beschuldigten Prof. Dr. A. vom 06.09.2012, in dem er darauf hinweist, dass sein Auftrag darin bestand, die Gesellschaft zu gründen und die Provisionsvereinbarung mit der g. p. GmbH zu treffen. Mit Schreiben vom 06.09.2012 stellte er der H. KGaA seine entsprechende Tätigkeit vom 08.10.2010 bis 21.03.2011 in Rechnung. Dass auch die Umfirmierung unter Streichung des Namensbestandteils „ H.“ vor diesem Hintergrund der Verschleierung dienen sollte, schließt die Kammer aus dem konspirativen Gebaren der Beteiligten im Übrigen. ccc. Die Feststellungen zur Anbahnung der Geschäfte mit der GMD und zu ihrer Gründung ergeben sich aus der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen G. sowie ergänzend den Angaben des Angeklagten Dr. H.. Die Feststellungen zur geplanten Vorgehensweise zwischen HPHG, GMD und der H. beruhen auf dem Inhalt der die Vermittlungs- und Provisionsvereinbarung zwischen der HPHG und der GMD vom 08.10.2010 bestätigenden Schreiben Rechtsanwalt R.s an Herrn von H. vom 10. Und 27.10.2010 und dem zwischen der HPHG, vertreten durch R., und der H. KGaA, vertreten durch Dr. H., geschlossenen Vertrag über die Errichtung einer Unterbeteiligung als Stille Gesellschaft vom 30.11./01.12.2010. Der Zeuge Dr. Fe. hat glaubhaft über das persönliche Treffen berichtet, welches auch durch die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen G. bestätigt wurde. Die Feststellungen zur Provisionsvereinbarung zwischen G. und der GMD sowie zur mittleren Höhe der Provision beruhen auf der Provisionsvereinbarung vom 08.10.2010 und deren Anlage 2 sowie den Nachträgen vom 25.11.2010 und 09.12.2010 nebst Anlagen. ddd. Die Feststellung, dass dieses Konstrukt aufgrund der Gehaltsvorstellungen R.s zunächst wieder fallen gelassen wurde, ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten Dr. H.. Das neue Vorgehen über eine Einsetzung der H. KGaA als „Consulter“ und die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem Kooperationsvertrag zwischen der GMD und der H. KGaA vom 01.01.2011 nebst Anlage. Die Feststellung der Kammer, dass A. und Dr. H. die Erlöse aus der „Kooperation“ als feste Einnahmegrößen einplanten, beruht auf dem Inhalt des ausweislich der E-Mail des H.- Mitarbeiters S. Sc. vom 30.03.2011 mit A. abgestimmten Memos der H. KGaA für die C...bank AG vom 30.03.2011, welches unter Ziffer 6. („Erkennbare Optimierung der 2011 - Zahlen ... auf Basis welcher Annahmen?“) den „hochprofitablen Kontrastmittelhandel bei der N. KGaA“ aufführt, sowie aus der E-Mail der H.-Mitarbeiterin Kü. an Herrn Dr. Ve. vom Investor D. L. L. vom 07.08.2012, die auch an A. und Dr. H. ging. Darin heißt es unter anderem: „Nach Rücksprache mit Herrn Dr. H. möchte ich zu den von Ihnen formulierten Fragen wie folgt Stellung nehmen: 1. Die Umsatzerlöse der H. Radiologie GmbH & Co. KGaA resultieren u.a. aus der Übernahme des Bezuges von Kontrastmitteln und anderen Medizinprodukten für die gesamte H.-Gruppe...“. Die Höhe der von November 2010 bis Mai 2011 geleisteten Provisionszahlungen ergibt sich aus den Kontoauszügen der GMD. eee. Die Feststellungen zu Motiven und Ablauf der Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen der GMD und der H. beruhen auf dem Schriftverkehr zwischen den Anwälten H., Hü., M., M. und K. und der GMD (Schreiben von M. und K. an M. und Hü. Vom 24.06.2011, Schreiben von M. an K. vom 27.06.2011 nebst Anlage, Schreiben von K. an M. vom 27.06.2011, zwei E-Mails an M. von K. vom 28.06.2011, Schreiben von H. an K. vom 28.06.2011, zwei E-Mails von M. an H. vom 28.06.2011, zweites Schreiben von H. an K. vom 28.06.2011, Schreiben an H. von K. vom 30.06.2011, E-Mail von K. an M. vom 30.06.2011, Schreiben von H. an M. und K. vom 30.06.2011, Schreiben von M. und K. an G. vom 22.07.2011) und der schriftlichen Aufrechnungserklärung des Angeklagten Dr. H. vom 19.12.2011. c. Tatgeschehen Die objektiven Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen beruhen, soweit nicht anders angegeben, auf den Einlassungen der beiden Angeklagten und den unter 2. gewürdigten Zeugenaussagen und Urkunden. Lediglich ergänzend gilt Folgendes: aa. Rechtswidrige Beteiligung aaa. Anbahnung Die Feststellungen zur B.er HRR und zur Vertragssituation mit der P. ergeben sich aus dem Handelsregisterauszug betreffend die B.er HRR, dem Vorvertrag sowie dem Vertrag über die atypisch stille Beteiligung und der Nebenabrede jeweils vom 01.07.2011, den Darlehensverträgen vom 23.12.2011 und den Kontoauszügen der B.er HRR und der P.. bbb. Verordnungen Die Feststellungen der Kammer über das Zustandekommen der Verordnungen über den Sprechstundenbedarf beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeuginnen Kü., Bu., Th. und Ho. sowie auf dem Inhalt der sichergestellten Verordnungen. Die Zuordnung der auf den Verordnungen verzeichneten LANR zu den Klarnamen der einzelnen Ärzte erfolgte anhand der schriftlichen Auskünfte der Kassenärztlichen Vereinigungen. Der Gegenwert der einzelnen Verordnungen ergibt sich aus den jeweils zugehörigen Rechnungen der P. an die Krankenkassen. Die P. gewährte den Krankenkassen 3 % Skonto auf den Herstellerabgabepreis. Die Feststellungen über die Abläufe im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Verordnungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeuginnen Kü., Bu., Ho. und Th.. Dass A. zahlreiche Verordnungen selbst mit einem unleserlichen Kürzel unterzeichnete, obwohl diese auf die LANR anderer Ärzte ausgestellt waren, ergibt sich aus den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen Kü., Th. und Ho., die angegeben haben, dies regelmäßig mit eigenen Augen gesehen zu haben und dazu auch die Erklärung A.s erhalten zu haben, er dürfe das, sowie aus den Angaben der jeweils betroffenen Ärzte, die entweder glaubhaft bekundet haben, ihnen seien nie Verordnungen vorgelegt worden oder ihnen seien Verordnungen vorgelegt worden, sie hätten jedoch die Unterschrift ohne konkrete Bedarfsnachweis verweigert. Die Liste der von A. auf diese Weise gefälschten Verordnungen beruht auf den Angaben der dort genannten und als Zeugen gehörten Ärzte, die die jeweils auf ihre LANR ausgestellten Verordnungen von der Kammer vorgehalten bekommen haben und jedenfalls hinsichtlich der in der Liste aufgeführten Verordnungen jeweils sicher und glaubhaft bekundet haben, die vorgehaltenen unleserlichen Unterschriftkürzel stammten nicht von ihnen. ccc. Rechnungsstellung und Auszahlung Die grundlegenden Feststellungen zur Rechnungsstellung beruhen auf den Angaben des Angeklagten Dr. S., die Feststellungen zur Übersendung der ersten Rechnungen zur Durchsicht auf den entsprechenden E-Mails Dr. S.s an A. und Dr. H.. Die Feststellungen zu den Prüfabläufen bei den jeweiligen Umlagekassen bzw. bei der Rezeptprüfstelle D...stadt beruhen auf den glaubhaften Angaben der von der Kammer vernommenen jeweils zuständigen Sachbearbeiter und ihrer Vorgesetzten, das heißt der Zeugin Ha. und des Zeugen Ho. für die B. G., des Zeugen O. für die AOK N.W., der Zeugin We. für die Rezeptprüfstelle D...stadt und der Zeugin M. für die AOK N.O.. Diese haben nicht nur die jeweils festgestellten Prüfroutinen nachvollziehbar erläutert, sondern auch jeweils glaubhaft bekundet, ihnen hätten zwar keine Möglichkeiten zur Mengenprüfung zur Verfügung gestanden, sie seien aber immer von der Richtigkeit der Verordnungen ausgegangen. Hätten sie hypothetisch aus anderen Quellen positive Kenntnis von Übermengenbestellungen gehabt, so hätten sie die jeweilige Auszahlung nicht freigegeben, sondern die nächsten Vorgesetzten eingeschaltet, die über das Weitere zu befinden gehabt hätten. Außerdem sei ihnen bekannt, dass Ärzte an Lieferanten nicht beteiligt sein dürften. Hätten sie in einem konkreten Fall hypothetisch Kenntnis von einem solchen Umstand erlangt, so hätten sie auch dann zunächst keine Auszahlung vorgenommen. Dass Dr. S. und Dr. H. bezüglich des durch die Einreichung verursachten Irrtums bei den Sachbearbeitern vorsätzlich handelten, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer als weitere Folge aus ihrer Kenntnis über die objektive Rechtswidrigkeit der Verordnungen. Die Feststellungen über die jeweils bei den Krankenkassen eingereichten und von diesen bezahlten Rechnungen beruhen zunächst auf den jeweiligen Rechnungen und den zugehörigen Verordnungen. Die Zahlungen ergeben sich aus den Kontoauszügen der P. und den mit den Sammelauszahlungen korrespondierenden Abrechnungsübersichten der B. G. sowie den Abrechnungsunterlagen des NARZ für den Bereich der AOKs und der Rezeptprüfstelle D...stadt, durch welche die jeweils bezahlten Einzelrechnungen den entsprechenden Sammelzahlungen zugeordnet werden konnten. Die Einreichungsdaten ergeben sich im Falle der über das NARZ erfolgten Einreichungen aus den Bildschirmkopien aus dem Computerprogramm des NARZ, welche die jeweiligen Daten der Abholung der Verordnungen durch Mitarbeiter des NARZ in der Apotheke des Dr. S. und die Gesamtgegenwertsummen der zu diesen Daten jeweils eingesammelten Verordnungen enthalten, den dazugehörigen Kopien („images") der jeweiligen Verordnungen, die sich in der Gesamtsumme mit den Werten aus den Bildschirmkopien decken, und den dies erläuternden und bestätigenden Angaben des Angeklagten Dr. S.. Im Falle der Einreichung bei der B. G. ergeben sich die Daten der Einreichung aus den auf den Rechnungen Dr. S.s angebrachten Eingangsstempeln der B. G.. Die Übersicht über die auf die LANR A.s ausgestellten und durch die Krankenkassen bezahlten Verordnungen beruht auf einer Zusammenführung der zuvor getroffenen Feststellungen. ddd. Beteiligungsgesellschaft J. Dass ein Engagement der M C. F. zur Debatte stand, schließt die Kammer aus der in Auftrag gegebenen Due Diligence-Prüfung, die ausweislich des Schreibens Rechtsanwalt M.s an die H. KGaA vom 21.09.2012 von der H. KGaA in Auftrag gegeben wurde und ausweislich des Schreibens des Beraters M. J. vom 23.05.2012 an Herrn Su. von der M C. F. ging. Die Feststellungen zum Inhalt der Dokumente beruhen auf dem genannten Schreiben J.s und dem Gutachten von Rechtsanwalt W. vom 23.05.2012. Die formellen Feststellungen zur Beteiligungsgesellschaft J. mbH ergeben sich aus dem entsprechenden Handelsregisterauszug. eee. Gewinnverteilung Die Feststellungen über die Geldflüsse ergeben sich aus einer Auswertung der Kontoauszüge der P., der B.er HRR, der Beteiligungsgesellschaft J. und der H. KGaA. bb. Übermengen Die Feststellungen zu den am Ende des Tatzeitraums vorhandenen Lagerbeständen ergeben sich aus den Inventarlisten, den Ermittlungsvermerken des Kriminalbeamten N. und den Angaben der Zeugen M., Ho. und Dr. Mü., die mit der Inventarisierung befasst waren. Den Wert der am Ende des Tatzeitraumes eingelagerten Kontrastmittel, die auf Lieferungen der P. im Tatzeitraum zurückzuführen sind und gleichzeitig von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt wurden, hat die Kammer anhand der von der P. stammenden Rechnungen bestimmt. Die Kammer hat zu Gunsten der Angeklagten hierbei unterstellt, dass sich unter den Lagerbeständen bei Inventarisierung im Dezember 2012 auch solche Kontrastmittel befanden, die nicht von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt, sondern für Privat- oder Krankenhauspatienten der H. beschafft worden waren. Den Umständen nach war eigentlich davon auszugehen, dass keine nennenswerten Bestände aus der Versorgung von Privatpatienten herrührten. Denn eine Überbestellung oder Vorratshaltung lohnte sich insoweit nicht für A.. Einnahmen ließen sich erst erzielen, wenn ein Patient behandelt worden war. Erst in diesem Moment konnte der Kontrastmittelverbrauch dem Privatpatienten in Rechnung gestellt werden. Eine Vorratshaltung hätte deswegen auf Kosten der H. stattgefunden. Zwar hätte man im Normalfall, um Behandlungen zu gewährleisten, solche Vorräte vorhalten müssen. A. hatte das aber angesichts seiner aus Verordnungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen herrührenden Bestände nicht nötig. Da andererseits nicht gänzlich auszuschließen war, dass auch ein Grundbestand an Kontrastmitteln aus Privatbestellungen und für Krankenhauspatienten vorhanden war und der genaue Umfang hiervon nicht bestimmbar war, hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten unterstellt, dass die Privatbestellungen des Jahres 2012 noch vollständig vorhanden waren. Die als Wirtschaftsreferentin beim Wirtschaftskriminalistischen Prüfdienst des Landeskriminalamts Hamburg mit der Bewertung des Lagerbestandes befasste Kriminalbeamtin G. hat als Zeugin glaubhaft angegeben, für den von der Kammer ergänzend zur Vernehmung der Zeugin in die Hauptverhandlung eingeführten Prüfbericht LKA 502/051/2013 vom 28.10.2014 nebst Anlagen, auf dem die Feststellungen der Kammer ebenfalls beruhen, habe sie alle Rechnungen der P., die Unternehmen der H.-Gruppe betroffen hätten, erfasst. Es habe im Tatzeitraum hinsichtlich des H.-Konzerns Rechnungen der P. an die gesetzlichen Krankenkassen gegeben (hier verfahrensgegenständlich) sowie Rechnungen an die M. I GmbH und die C. Diagnostik M. GmbH M. (nicht verfahrensgegenständlich). Von letzteren hat die Kammer angenommen, dass die entsprechenden Kontrastmittel nach M. geliefert wurden und sich nicht in den norddeutschen Lagern befanden. Diese Rechnungen hat die Kammer daher bei der Bewertung des Lagerbestandes vollständig unberücksichtigt gelassen. Hinsichtlich der Rechnungen der P. an die M. I GmbH hat die Kammer zugunsten der Angeklagten unterstellt, dass allen entsprechenden Rechnungen auch tatsächlich Lieferungen der P. für Privatpatienten der H. zugrunde lagen und es sich nicht etwa um Scheinrechnungen handelte und in Wahrheit die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordneten Übermengen für Privatpatienten verwendet wurden. Die Kammer hat weiter zugunsten der Angeklagten angenommen, dass die der M. I GmbH im Jahr 2012 berechneten Kontrastmittel bei der Inventur am Ende des Tatzeitraumes in Gänze noch nicht verbraucht waren und sich noch komplett in den Lagern befanden. Die Kammer hat die sich aus diesen Rechnungen ergebenden Mengen daher von dem festgestellten Lagerbestand abgezogen, um sicherzugehen, nur diejenigen Lagerbestände zu erfassen, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet wurden. Waren sowohl im Jahr 2011 als auch im Jahr 2012 der M. I GmbH Kontrastmittel in Rechnung gestellt worden, so ist die Kammer allerdings davon ausgegangen, dass die im Jahr 2011 erstandenen Kontrastmittel Ende 2012 komplett verbraucht waren und sich nicht mehr im Lagerbestand befanden. Im Übrigen hat die Kammer Rechnungen für Privatpatienten für das Jahr 2011 vom Lagerbestand nur dann abgezogen, wenn das Jahr 2011 auch hinsichtlich der Rechnungen an die Krankenkassen herangezogen werden musste (dazu sogleich). Anhand der Rechnungen der P. hat die Kammer sodann ermittelt, in welcher Stückzahl im Jahr 2012 den Krankenkassen Kontrastmittel pro Darreichungsform in Rechnung gestellt wurden (zum Beispiel 13.520 Stück 100 ml-Flaschen Dotarem). Sie hat sodann den sich aus den Rechnungen und Kontoauszügen ergebenden Netto-Preis für ein Stück (hier: 432,93 Euro) mit der im Lager nach Abzug der mutmaßlich für Privatpatienten abgerechneten Einheiten vorhandenen Stückzahl multipliziert und dann zum Netto-Verkaufswert die Umsatzsteuer von 19 % errechnet und so den Brutto-Gesamtverkaufswert bestimmt (im Beispiel 4.587.222,38 Euro für 8.904 Stück 100 ml-Flaschen Dotarem). Reichten die Rechnungen über im Jahr 2012 abgerechnete Kontrastmittel nicht aus, weil der Lagerbestand höher war, so hat die Kammer die im Jahr 2011 mit den Krankenkassen abgerechneten Kontrastmittel herangezogen. Bei unterjährigen Preisänderungen wurde ein entsprechender Schnitt gemacht. Der Lagerbestand wurde dann zunächst komplett mit den Preisen der letzten Rechnungen bewertet und erst dann hat die Kammer die Rechnungen mit den vorangegangenen Preisen herangezogen. Dabei hat die Kammer unterstellt, dass Kontrastmittel, die den Krankenkassen zuerst in Rechnung gestellt wurden, auch zuerst verbraucht worden und aus dem Lager abgegangen sind (First-in-First-out-Verfahren). Dies erschien der Kammer angesichts der begrenzten Haltbarkeit der Kontrastmittel angemessen. Für einige Kontrastmittel lag für den Tatzeitraum keine ausreichende Anzahl an Rechnungen der P. im Zusammenhang mit der H.-Gruppe vor. Es sind dadurch folgende Lagerbestände verblieben, die nicht bewertet worden sind, da sie nicht ausschließbar auf Lieferungen vor dem 01.07.2011 zurückgehen: 117 Stück 500 ml-Flaschen Xenetix 300, 1.407 Stück 100 ml- Beutel Xenetix 300, 216 Stück 500 ml-Beutel Xenetix 300, 594 Stück 100 ml-Beutel Xenetix 350. Anhand dieser Überlegungen ergeben sich auf Basis der Inventarlisten folgende Lagerbestände, die auf Lieferungen durch die P. im Tatzeitraum zurückzuführen sind und von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt wurden (ohne die gemäß den obigen Ausführungen nicht bewerteten Lageranteile für Privatpatienten und/oder Krankenhauspatienten sowie ohne die Kontrastmittel, für die im ausgewerteten Zeitraum keine oder eine nicht ausreichende Anzahl Rechnungen der P. im Zusammenhang mit der H.-Gruppe vorlagen): Kontrast- mittel Darreichungsform ml pro Einheit Menge in Stücken23 Wert in € (brutto) Artirem Spritze 20 2 165,53 Dotarem Flasche 20 92 9.678,03 Dotareni Flasche 60 5.658 1.791.391,89 Dotarem Flasche 100 8.904 4.587.222,38 Dotarem Spritze 15 7.278 696.927,52 Dotarem Spritze 20 11.132 1.275.499,02 Magnevision Flasche 20 300 30.366,42 Magnevision Flasche 30 3.029 450.023,07 Magnevision Flasche 100 9.474 4.464.527,76 Telebrix Gastro 100 7 123.96 Xenetix 300 Flasche 50 56 2.286,01 Xenetix 300 Flasche 100 530 39.097,60 Xenetix 300 Flasche 200 180 28.535,94 Xenetix 300 Flasche 500 300 114.095,77 Xenetix 300 Infusionsbeutel 100 3.970 326.106,87 Xenetix 300 Infusionsbeutel 200 1.431 249.546.61 Xenetix 300 Infusionsbeutel 500 1.600 669.360,72 Xenetix 350 Infusionsbeutel 100 7.210 610.175,00 Xenetix 350 Infusionsbeutel 200 4.478 791.779,27 Summe 16.136.909,37 d. Verschleierungsbemühungen aa. Die Feststellungen der Kammer zum Drängen A.s auf erhöhten Kontrastmitteleinsatz - sei es pro Fall durch häufigere Doppeldosis, sei es durch häufigere Anwendung insgesamt - und dazu, dass dieses Drängen weitgehend folgenlos blieb, beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der MTRA Wo., Sc., Ka., Ro., He. und Jo. sowie der Ärzte Dres. Ku., Ka., St., Bu., Si., Di., Me. und Bo.. bb. Die Feststellungen zu dem absichtlich produzierten Frostschaden beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin Kü.; diejenigen zur Vernichtung bestimmter Kontrastmittel durch Wegschütten auf den glaubhaften Angaben des Zeugen W.. cc. Dass die Tat durch fehlende oder schwerfällige Kontrollmechanismen bei den Krankenkassen und Hürden in der Zusammenarbeit zwischen Kassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Gemeinsamer Prüfungsstelle erleichtert wurde, ergibt sich aus einer Gesamtschau der durch die Zeugen Ha., Di., Ho., We., M., O. und Zi. beschriebenen Abläufe und Mechanismen. Die weiteren Feststellungen über die Einleitung und Durchführung der verschiedenen Prüfverfahren beruhen auf den Prüfanträgen der Krankenkassen und den Anhörungsschreiben und Prüfbescheiden der Gemeinsamen Prüfungsstellen, der Einlassung Dr. S.s, den glaubhaften Angaben der Zeugen Ha., Ho., Zi. und Sc. sowie auf den zitierten Schreiben Ho.s an die H. vom 30.03.2012 und A.s an die Gemeinsame Prüfungsstelle vom 09.08.2012. dd. Die Feststellungen zu den Exportbemühungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Prof. Dr. A. Ta.. e. Nachtatgeschehen Auch die Feststellungen der Kammer zum Nachtatgeschehen beruhen überwiegend auf den Einlassungen der Angeklagten sowie ergänzend auf dem handschriftlichen Gesellschafterbeschluss A.s vom 26.11.2012. Die Feststellungen zur Flucht A.s ergeben sich darüber hinaus auch aus den glaubhaften Angaben der Zeugen Prof. Dr. A. Ta., Dr. Sc. und Ho.. Die Feststellungen über Dr. S.s Agieren als Geschäftsführer der H.-Gesellschaften beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin Th.. Der Angeklagte Dr. S. hat bestritten, Frau Th. angewiesen zu haben, die letzten liquiden 500.000,- Euro auf sein Konto umzuleiten. Die Zeugin Th. war jedoch gerade in diesem Punkt ihrer Aussage besonders glaubwürdig. Sie hat dieses Detail nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfrage der Kammer offenbart und sich durch das Eingeständnis, gegen die Anweisung des amtierenden Geschäftsführers kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gehaltsauszahlungen vorgenommen zu haben, nicht unerheblich selbst belastet. Sie hat den Verlauf der Auseinandersetzung detailreich und emotional geschildert. Gestützt wurden ihre Angaben durch die Einlassung der Zeugin Be., die sich an einen heftigen Streit zwischen Frau Th. und Dr. S. zu jenem Zeitpunkt erinnerte. Die Feststellungen über Eröffnung und Verlauf des Insolvenzverfahrens beruhen auf den Handelsregisterauszügen und im Übrigen auf den glaubhaften Aussagen der Insolvenzverwalter F. und Dr. B.. Der Angeklagte Dr. S. hat sich wegen Betruges in 26 Fällen (Fälle 1 bis 4, 6 bis 9, 11, 14, 16, 19, 22 bis 24, 26, 27, 30 bis 33, 37, 38, 43, 46, 47) sowie wegen Beihilfe zum Betrug in zehn Fällen (Fälle 35, 36, 39 bis 42, 44, 45, 48, 49) strafbar gemacht gemäß §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 erste Variante und Nr. 2 erste Variante, 25 Abs. 2, 27 Abs. 1, 53 StGB. Hinsichtlich der verbleibenden 13 Fälle (Fälle 5, 10, 12, 13, 15, 17, 18, 20, 21, 25, 28, 29, 34) war er freizusprechen, da insoweit weder die Bestellung von Übermengen nachgewiesen werden konnte noch Verordnungen von A. eingereicht wurden. Der Angeklagte Dr. H. hat sich wegen Beihilfe zum Betrug strafbar gemacht gemäß §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 erste Variante, 27 Abs. 1 StGB. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 1. a. Indem der Angeklagte Dr. S. die Rechnungen unter Beifügung der wegen des Verstoßes gegen § 128 Abs. 2 SGB V bemakelten Verordnungen A.s bei den Krankenkassen einreichte, täuschte er den jeweils zuständigen Krankenkassenmitarbeiter darüber, dass diese den rechtlichen Vorgaben an die Rechnungsstellung entsprächen. Bei der Abrechnung von Arzneimitteln wird nämlich konkludent miterklärt, dass die abgerechneten Kosten tatsächlich und endgültig angefallen sind und nicht durch Rückvergütungen, Rabatte o.ä. gemindert sind, die dem Arzt gewährt wurden (HansOLG, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 1 Ws 1/16 -; BGH, Beschluss vom 27. April 2004 - 1 StR 165/03 -, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 5 StR 136/14 -, Rn. 28, juris; OLG Hamm, Urteil vom 22. Dezember 2004 - 3 Ss 431/04 -, Rn. 36, juris). Die von Dr. S. in diesem Sinne behaupteten Tatsachen waren, wie er wusste, falsch. § 128 Abs. 2 S. 1 SGB V untersagt es Leistungserbringern, Vertragsärzten Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln zu gewähren. Röntgenkontrastmittel sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2b AMG Arzneimittel, die dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen unterfallen (§ 31 SBG V). Nach § 128 Abs. 6 SGB V gilt § 128 Abs. 2 SGB V für diese entsprechend. Unzulässige Zuwendungen i.S.d. § 128 Abs. 2 S. 1 SGB V sind auch Einkünfte von Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen (§ 128 Abs. 2 S. 3 SGB V). Zielsetzung des Gesetzgebers war es, die ärztliche Versorgungsentscheidung losgelöst von finanziellen Interessen des Arztes zu halten und dafür zu sorgen, dass Vertragsärzte das Zuwendungsverbot nicht durch Beteiligung an Unternehmen von Leistungserbringern im Hilfsmittelbereich umgehen (BT-Drs. 17/6906, S. 85). Diese Rechtslage bestand auch schon vor Einfügung des § 128 Abs. 2 S. 3 SGB V zum 1. Januar 2012. Seit dem 1. Januar 2009 untersagt § 128 Abs. 2 SGB V Leistungserbringern Zuwendungen an Vertragsärzte im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln. Die diese Vorschrift konkretisierende Regelung des § 128 Abs. 2 S. 3 SGB V besitzt ausdrücklich deklaratorischen Charakter (BT-Drs. 17/6906, S. 85) und übernimmt lediglich die bis dato bereits bestehenden Konturierungen des Zuwendungsbegriffs der obergerichtlichen Rechtsprechung in das Gesetz (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 „Hörgeräteversorgung II“ - I ZR 111/08, NJW 2011, 2211 ff; Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Urteil vom 6. Juli 2011 - 6t A 1816/09.T, juris; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Mai 2007 - 2 U 176/06, MedR 2007, 543). Eigentlich spricht sehr viel dafür, dass die Verbotsnorm des § 128 Abs. 2 SGB V auch greift, wenn der ärztliche Leiter eines MVZ der Empfänger von Zuwendungen ist, die für Kontrastmittel-Bestellungen der ihm untergeordneten Ärzte gezahlt werden. Da allerdings, um dieses Ergebnis in die Norm hineinzulesen, eine gewisse Interpretationsarbeit zu leisten ist, hat die Kammer insoweit letzte Zweifel an der Bösgläubigkeit der Angeklagten nicht sicher ausschließen können. Der Verurteilung liegen im Hinblick auf die Betrugsvariante der illegalen Beteiligung deswegen nur die Verordnungen zugrunde, die A. im eigenen Namen unterschrieben hat. Insoweit ist der Wortlaut des § 128 Abs. 2 SGB unzweideutig. Der selbst verordnende Arzt darf nicht von dem Apotheker kick-back erhalten. b. Der jeweilige Mitarbeiter der Krankenkasse irrte in Form eines sachgedanklichen Mitbewusstseins über die Ordnungsgemäßheit der Rechnungsstellung. Es genügt die stillschweigende Annahme, die ihm vorliegende Abrechnung sei insgesamt in Ordnung, eine tatsächliche Überprüfung der Abrechnung im Einzelfall braucht nicht durchgeführt zu werden. Weil es um das grundsätzliche Mitbewusstsein der Geltendmachung eines tatsächlich bestehenden sozialrechtlichen Erstattungsanspruchs geht, bedarf es weder einer Individualisierung noch einer Feststellung seiner individuellen Vorstellung (HansOLG, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 1 Ws 1/16 —; BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - 2 StR 109/14 -, Rn. 21 ff., juris m.w.N.). Der zuständige Mitarbeiter verfügte anschließend auch irrtumsbedingt durch Überweisung des Rechnungsbetrages über das Vermögen der jeweiligen Krankenkasse. c. Bei den Krankenkassen entstand hierdurch ein Schaden in Höhe des gesamten Verordnungsvolumens. Denn Ansprüche der P. gegen die Kassen bestanden nicht, auch nicht etwa in teilweiser Höhe nach Abzug der stillen Beteiligung. Aufgrund der durch den Angeklagten Dr. S. begangenen Gesetzesverstöße standen ihm oder der P. keinerlei Erstattungen zu. Der streng formale Schadensbegriff des Sozialrechts, wonach eine Leistung insgesamt nicht erstattungsfähig ist, wenn sie in Teilbereichen nicht den gestellten Anforderungen genügt, ist auch im Strafrecht anzuwenden (HansOLG, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 1 Ws 1/16 -; BGH, Beschluss vom 28. September 1994 - 4 StR 280/94 -, Rn. 5, juris; Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11 -, BGHSt 57, 95-122, Rn. 79; Urteil vom 04. September 2012 - 1 StR 534/11 -, BGHSt 57, 312-325, Rn. 52; Beschluss vom 16. Juni 2014 - 4 StR 21/14 -, Rn. 28, juris). Der Vermögensschaden der Krankenkassen umfasst überdies vorliegend schon deshalb das gesamte Verordnungsvolumen, weil der Leistungserbringer, der Angeklagte Dr. S., seinen gesamten Vergütungsanspruch gegen die Krankenkassen entsprechend § 134 BGB durch seinen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des § 128 Abs. 2 SGB V verloren hat (Schneider in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 128 SGB V, Rn. 24; Luthe in: Hauck/Noftz, SGB, 08/12, § 128 SGB V, Rn. 24). d. Eine Strafbarkeit entfällt im Hinblick auf diese Betrugsvariante auch nicht nach § 2 Abs. 3 StGB durch die nachträgliche Einführung von Pauschbeträgen für Kontrastmittel im Bereich der KV H. zum 01.01.2015 durch den 6. Nachtrag zur Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf vom 18.01.2006. Die frühere Tatbegehung wurde dadurch nicht legalisiert, da nicht etwa rückwirkend für den Tatzeitraum das Pauschbetragssystem eingeführt wurde. Die Situation ist nicht anders als bei einem Zeitgesetz nach § 2 Abs. 4 StGB. Auch nach der gesetzlichen Neufassung darf für den Tatzeitraum nicht mit Pauschbeträgen abgerechnet werden, sondern gelten weiterhin die von den Angeklagten missachteten Vorschriften. Das Vermögen der Krankenkassen aufgrund der gesetzlichen Neuregelung für den Tatzeitraum strafrechtlich schutzlos zu stellen, wäre weder angemessen noch Sinn der Neuregelung, deren Zweck u.a. darin bestand, Betrugstaten wie die hier verfahrensgegenständlichen zu verhindern und nicht etwa nachträglich abzusegnen. e. Jede Einreichung der von A. im eigenen Namen unterschriebenen Rezepte durch den Angeklagten Dr. S. war für ihn eine einzelne täterschaftliche Betrugstat. Insgesamt handelt es sich bis hierher um 21 Fälle (Fälle 1 bis 4, 6 bis 9, 11, 14, 16, 19, 22 bis 24, 26, 27, 30 bis 33) mit einem Schadensvolumen von 2.366.006,30 Euro. Für den Angeklagten Dr. H., der nicht mit einzelnen abgrenzbaren Tatbeiträgen an den einzelnen Taten beteiligt war, fällt alles in einer Tat der Beihilfe zum Betrug zusammen. 2. Beide Angeklagten haben sich darüber hinaus in Bezug auf die Übermengenbestellungen der Beihilfe zum Betrug des anderweitig Verfolgten A. schuldig gemacht, §§ 263 Abs. 1, 27 StGB. A. hat durch das Ausstellen der Rezepte im eigenen oder fremden Namen sowie auch durch die Weiterleitung von ihm veranlasster Verordnungen angestellter Ärzte dafür gesorgt, dass den Krankenkassen durch die Einreichung der Rezepte eine sinngemäße Erklärung des Ausstellers überbracht wurde, wonach entsprechender Bedarf vorhanden sei. Diese Erklärungen entsprachen, wie A. wusste, hinsichtlich der von der Kammer errechneten Übermengen nicht den Tatsachen und waren damit auf Täuschung ausgerichtet. Das gilt auch für die Rezepte, die A. nicht im eigenen Namen ausstellte. Auch wenn A. durch Fälschungen von Rezepten oder durch sonstige Veranlassung dafür gesorgt hat, dass zu viel bestellt wurde, wurden doch immer die Krankenkassen getäuscht, ob unmittelbar oder mittelbar durch A. oder gar im Zusammenwirken mit anderen Vertragsärzten spielt keine Rolle. Die durch die Täuschungen verursachten Irrtümer bei den Mitarbeitern der Krankenkassen führten jeweils zur Bezahlung der Rechnungen der P. und dadurch zur Schädigung der Krankenkassen. Insgesamt entstand auf diese Weise weiterer Schaden in Höhe von 8 Millionen Euro, dem Gegenwert der Übermengenbestellungen. Für den Angeklagten Dr. S. handelt es sich um 15 Fälle, die insoweit Teil der mittäterschaftlich begangenen Taten sind, als auch Verordnungen von A. eingereicht wurden (fünf Fälle: 37, 38, 43, 46, 47). Daneben war in den zehn weiteren Fällen wegen Beihilfe zum Betrug zu bestrafen (Fälle 35, 36, 39 bis 42, 44, 45, 48, 49). Für den Angeklagten Dr. H. ist die auch weiterhin vorgenommene Kooperation mit A. und dessen Unterstützung während der Bestellung von Übermengen Teil der einheitlichen Beihilfetat. 3. Der Angeklagte Dr. S. handelte gewerbsmäßig und führte in den Fällen 2, 3, 6 bis 9, 11, 14, 16, 22, 26, 30, 31, 33, 35 bis 40, 44 bis 49 auch einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbei. Der Angeklagte Dr. H. führte durch seine Beihilfehandlung einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbei. VI. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Aufgrund der Gewerbsmäßigkeit des Vorgehens Dr. S.s sowie der (durch Dr. S. nur teilweise) herbeigeführten Vermögensverluste großen Ausmaßes handelt es sich um besonders schwere Fälle des Betruges bzw. um besonders schwere Fälle der Beihilfe zum Betrug, weshalb pro Tat und Angeklagtem grundsätzlich vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB auszugehen war. Hinsichtlich des Angeklagten Dr. H. und in den Fällen 35, 36, 39 bis 42, 44, 45, 48, 49 auch hinsichtlich des Angeklagten Dr. S. war der Strafrahmen gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Mit Ausnahme der Fälle 41 und 42 (betr. Dr. S.) hat die Kammer für jeden Einzelfall die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles bejaht. Das Gewicht der von den Angeklagten vorgenommenen Handlungen - auch der Beihilfehandlungen - erforderte die Einordnung ihrer Taten als besonders schwere Fälle i.S.d. § 263 Abs. 3 StGB. Der Angeklagte Dr. S. hat aufgrund der von ihm erstrebten dauerhaften Einnahmen stets gewerbsmäßig i.S.d. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 erste Variante StGB gehandelt. Ferner hat er in den Fällen 2, 3, 6 bis 9, 11, 14, 16, 22, 26, 30, 31, 33, 35 bis 40, 44 bis 49 die Voraussetzungen des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 erste Variante StGB erfüllt, weil er wissentlich Haupttaten unterstützt hat, durch die Vermögensverluste großen Ausmaßes herbeigeführt wurden. Auch in Anbetracht der mildernden Strafzumessungsgründe - insbesondere der Aufklärungshilfe, dem Fehlen von (einschlägigen) Vorstrafen, des geringeren Gewichtes des nur aufgrund rechtswidriger Beteiligung anfallenden Schadens, der Sorglosigkeit der Geschädigten und der erstmaligen Verbüßung von Untersuchungshaft - handelt es sich nicht um atypische Fälle, in denen die Indizwirkung der erfüllten Regelbeispiele widerlegt wäre. Den Milderungsgründen kommt auch in ihrer Gesamtheit kein solches Gewicht zu, dass der Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB als nicht mehr unrechtsangemessen anzusehen wäre. Das ergibt sich insbesondere aus der Dauer der Tat (betr. den Angeklagten Dr. H.) und der Höhe der vorsätzlich verursachten Vermögensschäden, die deutlich über das für § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 erste Variante StGB erforderliche Mindestmaß hinausreichen. Aus diesem Grunde stand der Annahme besonders schwerer Fälle auch nicht entgegen, dass der Angeklagte Dr. H. gänzlich und der Angeklagte Dr. S. teilweise lediglich als Gehilfe i.S.d. § 27 StGB und nicht als Täter beteiligt waren. Im Hinblick auf die einheitliche Beihilfehandlung des Angeklagten Dr. H. lag ein außerordentlich hoher Schaden vor, der um ein Vielfaches über dem für den Vermögensverlust großen Ausmaßes erforderlichen Mindestschaden lag. Der Angeklagte Dr. S. verwirklichte in den Beihilfefällen mit Ausnahme der Fälle 41 und 42 jeweils beide genannten Regelbeispiele des besonders schweren Falles des Betruges, weshalb die Kammer auch hier keine atypisch milden Fälle anzunehmen vermochte. Hinsichtlich der den Angeklagten Dr. S. betreffenden Fälle 41 und 42 hat die Kammer allerdings aufgrund des sehr geringen Schadens lediglich den Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. 2. Innerhalb der Strafrahmen hat die Kammer insbesondere folgende Umstände berücksichtigt: Zu Gunsten der Angeklagten sprach ihre Aufklärungshilfe im gegenwärtigen Verfahren. Die Angeklagten haben die den Feststellungen der Kammer entsprechenden objektiven Umstände ganz überwiegend eingeräumt und sich dadurch erheblich selbst belastet. Strafmildernd war ferner zu berücksichtigen, dass die Angeklagten nicht den Tatplan entworfen haben und dass sie selbst auch entweder persönlich gar nicht - Dr. H. - oder doch nur teilweise - Dr. S. mit 5 % Gewinnanteil - von den Taten profitieren wollten und sollten. Zu Gunsten beider Angeklagter sprach auch, dass sie im Endeffekt keine Gewinne durch die Taten erzielt haben und stattdessen nicht auszuschließen ist, dass die Krankenkassen von ihnen Schadenersatz verlangen werden. Zu Gunsten des Angeklagten Dr. H. sprach auch die Notsituation, aus der heraus er gehandelt hat. Anlass war offenbar der Versuch, die Insolvenz der H. in einer schwierigen Situation abzuwenden. Erheblich zu Gunsten der Angeklagten war ferner zu berücksichtigen, dass ihnen die Taten sehr leicht gemacht wurden. Wirklich effiziente Überprüfungen der Verordnungen erfolgten selten, spät und zögerlich, wie sich nicht zuletzt anhand der hohen Schadenssummen des vorliegenden Falles zeigt, die bis zu einem Einschreiten der Krankenkassen entstehen konnten. Ärzten und Apothekern wurden so viel blindes Vertrauen und Ehrfurcht entgegengebracht, dass das System geradezu dazu verleiten musste, Grenzen zu übertreten. Wenn daneben noch die durch weit überzogene Preisfestsetzung bei den Herstellern und Großhändlern anfallenden enormen Margengewinne bedacht werden, muss im Endeffekt von systemimmanenten Verlockungen zur Begehung von Betrugstaten gesprochen werden. Strafmildernd hat die Kammer den Umstand gewürdigt, dass es nach der Insolvenz der H. die Möglichkeit gegeben hätte, den Schaden zum Großteil wiedergutzumachen, wenn die noch vorhandenen Kontrastmittel verwertet worden wären. Das ist nicht geschehen und den Angeklagten nicht anzulasten. Ganz wesentlich zu Gunsten des Angeklagten Dr. H. sprach auch, dass er nicht strafrechtlich vorbelastet war. Der Angeklagte S. ist immerhin nicht einschlägig vorbestraft. Zu seinen Gunsten musste berücksichtigt werden, dass ihm aufgrund der hiesigen Verurteilung ein Widerruf seiner Bewährung droht. Bei beiden Angeklagten war auch eine hohe Haftempfindlichkeit erkennbar und strafmildernd zu berücksichtigen. Zu Lasten der Angeklagten sprach der hohe bei den Krankenkassen verursachte Schaden, der teilweise deutlich über dem für den Vermögensverlust großen Ausmaßes erforderlichen Mindestschaden lag. Die Kammer hat dabei differenziert: In den Fällen, in denen der Betrug nur durch den Verstoß gegen 128 Abs. 2 SGB V verursacht wurde, lag ein eher normativ geprägter Schaden vor. Wäre A. nicht still beteiligt gewesen, hätten die Krankenkassen nämlich zahlen müssen. Die Kammer hat den hier verursachten Schaden deswegen nur eingeschränkt berücksichtigt. Anders lag es hinsichtlich der Überbestellungen. Die hier getätigten Auszahlungen waren vollständig verloren. Im Endeffekt hat die Versichertengemeinschaft einen von den Angeklagten - wenn auch nur als Gehilfen verursachten - mit zu verantwortenden Schaden von mindestens 8 Millionen EUR erlitten. 3. Hinsichtlich des Angeklagten Dr. H. war unter Berücksichtigung aller dargestellten Umstände auf eine Einzel-Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten zu erkennen. 4. Hinsichtlich des Angeklagten Dr. S. hat die Kammer unter Berücksichtigung aller dargestellten Umstände folgende Einzelfreiheitsstrafen als tat- und schuldangemessen angesehen: Fall Einzelstrafe Fall Einzelstrafe 1 150 Tagessätze Geldstrafe, Tagessatzhöhe 10,- Euro 11 1 Jahr Freiheitsstrafe 2 9 Monate Freiheitsstrafe 12 Freispruch 3 9 Monate Freiheitsstrafe 13 Freispruch 4 90 Tagessätze Geldstrafe, Tagessatzhöhe 10,- Euro 14 8 Monate Freiheitsstrafe 5 Freispruch 15 Freispruch 6 6 Monate Freiheitsstrafe 16 10 Monate Freiheitsstrafe 7 6 Monate Freiheitsstrafe 17 Freispruch 8 8 Monate Freiheitsstrafe 18 Freispruch 9 9 Monate Freiheitsstrafe 19 150 Tagessätze Geldstrafe, Tagessatzhöhe 10,- Euro 10 Freispruch 20 Freispruch 21 Freispruch Fall Einzelstrafe Fall Einzelstrafe 22 7 Monate Freiheitsstrafe 36 1 Jahr 8 Monate Freiheitsstrafe 23 120 Tagessätze Geldstrafe, Tagessatzhöhe 10,- Euro 37 3 Jahre Freiheitsstrafe 24 90 Tagessätze Geldstrafe, Tagessatzhöhe 10,- Euro 38 3 Jahre 4 Monate Freiheitsstrafe 25 Freispruch 39 10 Monate Freiheitsstrafe 26 8 Monate Freiheitsstrafe 40 1 Jahr 8 Monate Freiheitsstrafe 27 30 Tagessätze Geldstrafe, Tagessatzhöhe 10,- Euro 41 60 Tagessätze Geldstrafe, Tagessatzhöhe 10,- Euro 28 Freispruch 42 60 Tagessätze Geldstrafe, Tagessatzhöhe 10,- Euro 29 Freispruch 43 6 Monate Freiheitsstrafe 30 7 Monate Freiheitsstrafe 44 1 Jahr 10 Monate Freiheitsstrafe 31 6 Monate Freiheitsstrafe 45 1 Jahr Freiheitsstrafe 32 60 Tagessätze Geldstrafe, Tagessatzhöhe 10,- Euro 46 3 Jahre 8 Monate Freiheitsstrafe 33 10 Monate Freiheitsstrafe 47 3 Jahre 8 Monate Freiheitsstrafe 34 Freispruch 48 1 Jahr 4 Monate Freiheitsstrafe 35 2 Jahre 10 Monate Freiheitsstrafe 49 2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe Aus den Einzelstrafen hat die Kammer gemäß den Grundsätzen der §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger zusammenfassender Abwägung aller vorgenannten Umstände eine gegen den Angeklagten Dr. S. zu verhängende Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren gebildet. Dabei war der sehr enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen den Taten erheblich mildernd zu berücksichtigen.