Urteil
618 KLs 1/20
LG Hamburg 18. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0918.618KLS1.20.00
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Leitsätze
1. Ein gegebenenfalls abzuschöpfender Vermögensvorteil (Wert von Taterträgen gem. § 73c Satz 1 StGB) tritt im Vermögen desjenigen ein, der auf Grundlage von Scheinrechnungen unberechtigt (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) Vorsteuerabzüge geltend macht (Anschluss BGH, Urteil vom 5. Juni 2019 – 1 StR 208/19, NJW 2020, 79).(Rn.527)
2. Beim Delikt der Umsatzsteuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer „erlangtes Etwas“ i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart (Anschluss BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 – 1 StR 36/17, NJW 2019, 867).(Rn.527)
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung in 14 Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Gegen den Angeklagten und die als inländische Rest- und Spaltgesellschaft fortbestehende Z. Z. f. L. u. H. AG, ehemals M./ L., vertreten durch ihre Aktionärin, die J. Beteiligungs-GmbH, als Gesamtschuldner wird wegen eines Geldbetrages in Höhe von 107.438,45 € die Einziehung angeordnet.
Gegen den Angeklagten wird wegen eines weiteren Geldbetrages in Höhe von 727.493,08 € die Einziehung angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte.
Angewendete Vorschriften:
§§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AO, 22, 23, 25 Abs. 2, 53, 73, 73c StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein gegebenenfalls abzuschöpfender Vermögensvorteil (Wert von Taterträgen gem. § 73c Satz 1 StGB) tritt im Vermögen desjenigen ein, der auf Grundlage von Scheinrechnungen unberechtigt (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) Vorsteuerabzüge geltend macht (Anschluss BGH, Urteil vom 5. Juni 2019 – 1 StR 208/19, NJW 2020, 79).(Rn.527) 2. Beim Delikt der Umsatzsteuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer „erlangtes Etwas“ i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart (Anschluss BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 – 1 StR 36/17, NJW 2019, 867).(Rn.527) Der Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung in 14 Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten und die als inländische Rest- und Spaltgesellschaft fortbestehende Z. Z. f. L. u. H. AG, ehemals M./ L., vertreten durch ihre Aktionärin, die J. Beteiligungs-GmbH, als Gesamtschuldner wird wegen eines Geldbetrages in Höhe von 107.438,45 € die Einziehung angeordnet. Gegen den Angeklagten wird wegen eines weiteren Geldbetrages in Höhe von 727.493,08 € die Einziehung angeordnet. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte. Angewendete Vorschriften: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AO, 22, 23, 25 Abs. 2, 53, 73, 73c StGB I. 1. Feststellungen im Überblick Gegenstand des Urteils sind 21 Fälle von Steuerhinterziehungen durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen. Die weiteren mit der Anklage vorgeworfenen zwölf Fälle betrafen alleine den gesondert verfolgten B., gegen den das Verfahren durch Beschluss vom 20.04.2020 abgetrennt wurde. Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte F. handelte im Zeitraum von Januar 2018 bis Juli 2019 als faktischer Verantwortlicher für drei Gesellschaften, bei denen formal insbesondere seine Lebensgefährtin J. W. als Geschäftsführerin bzw. Verwaltungsrätin bestellt war. In dieser Funktion gab er für die J. Beteiligungs-GmbH sieben, für die I. GmbH fünf und für die Z. Z. f. L. u. H. AG fünf und damit insgesamt 17 Umsatzsteuervoranmeldungen bei den zuständigen Finanzämtern ab, bei denen er auch Vorsteuern aus solchen Rechnungen geltend machte, denen keine tatsächlichen Lieferungen oder Leistungen zu Grunde lagen (sog. Scheinrechnungen). Außerdem gab der gesondert verfolgte B. vier Umsatzsteuervoranmeldungen für die H. V. GmbH ab, bei der er auf Grund eines gemeinsamen Planes mit dem Angeklagten F. ebenfalls Vorsteuern aus solchen Scheinrechnungen erklärte. Diese Scheinrechnungen resultierten aus Rechnungskreisläufen bzw. Fakturierungsketten, bei denen nicht vorhandene Waren zwischen den Gesellschaften, für die der Angeklagte F. handelte, und den von dem gesondert verfolgten B. geführten Gesellschaften sowie teilweise weiteren zwischengeschalteten Gesellschaften im Kreis nur auf dem Papier gehandelt wurden. Der Angeklagte fasste zusammen mit dem gesondert verfolgten B. spätestens Ende 2017 den Entschluss, eine Papierlage zu erschaffen und Scheinrechnungen über nicht erfolgte Warenlieferungen von Kosmetik- und Haarpflegeartikeln zu erstellen. Die von dem Angeklagten und den übrigen Beteiligten geschaffene Papierlage bezüglich der Scheinrechnungen bestand neben den Scheinrechnungen, in denen die Umsatzsteuer offen ausgewiesen wurde, insbesondere auch aus Verträgen über den angeblichen Betrieb sog. Konsignationslager, welche tatsächlich zu keinem Zeitpunkt existierten. Die von dem gesondert verfolgten B. verantwortlich geführten Gesellschaften, neben der H. V. GmbH auch die N. B. GmbH, handelten tatsächlich mit Kosmetik- und Haarpflegeartikeln und zumindest die H. V. GmbH auch in der für das Urteil maßgeblichen Zeit Anfang 2018 bis Mitte 2019, wenn auch in erheblich geringerem Umfang. Kunden waren Friseurgeschäfte in ganz Deutschland. Die auf diese tatsächlich durchgeführten Handelsgeschäfte bezogenen realen Rechnungen unterschieden sich vom Inhalt her deutlich von den hier relevanten Scheinrechnungen. Insbesondere bezogen sich alle realen Rechnungen auf sehr viel weniger Waren und beinhalteten deutlich kleinere Umsätze. Die an die Kunden verkauften Waren wurden auch jeweils in dem Lager der H. V. GmbH zusammengestellt, gepackt und versandt. Der Angeklagte F. und der gesondert verfolgte B. planten von Anfang an gemeinsam, die Scheinrechnungen bei den zuständigen Finanzämtern einzureichen, um die zu Unrecht ausgewiesenen Vorsteuern geltend zu machen, weil anderenfalls das von ihnen entwickelte System der Fakturierungskreisläufe auf Grund der effektiven Belastung mit den Vorsteuern und der gleichzeitig zu erklärenden Umsätze wirtschaftlich nicht rentabel gewesen wäre. Der Angeklagte und der gesondert verfolgte B. reichten deshalb auf Grund des gemeinsamen Tatplans für die von ihnen geführten Gesellschaften 21 Umsatzsteuervoranmeldungen ein, durch welche sie insgesamt Vorsteuern in Höhe von 3.201.322,07 € aus den Scheinrechnungen geltend machten. Hierdurch entstand im Ergebnis kein materieller Steuerschaden, da – wie von dem Angeklagten F. geplant und beabsichtigt - im Wesentlichen alle an den Rechnungskreisläufen übrigen Beteiligten ihren steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten insoweit nachkamen, als sie die nur auf dem Papier geschaffenen Umsätze erklärten und die Umsatzsteuer entrichteten. Die jeweiligen Beteiligten der Fakturierungsketten bzw. Rechnungskreisläufe gingen gemeinsam und planvoll vor, wobei der Angeklagte F. zusammen mit dem gesondert verfolgten B. die Abläufe maßgeblich lenkte. Die beiden entschieden gemeinsam, welche angeblichen Waren zu welchem Zeitpunkt und für welchen Preis an welche Gesellschaft fakturiert wurden. Dabei setzten sie neben ihren eigenen Gesellschaften noch diverse weitere Gesellschaften ein, die sog. Zwischengesellschaften, für die sie mit Kenntnis und Billigung der jeweiligen Geschäftsführer teilweise die Rechnungen selbst erstellten, obwohl sie weder deren Geschäftsführer noch in anderer Weise formal vertretungsberechtigt waren. Alle Rechnungskreisläufe begannen jeweils bei einer der Firmen des gesondert verfolgten B. (H. V. GmbH oder N. B. GmbH) und endeten wieder bei einer dieser Gesellschaften. Die Gesellschaften des Angeklagten F. (J. Beteiligungs-GmbH, I. GmbH und die Z. Z. f. L. u. H. AG) sowie insbesondere die Firmen der gesondert verfolgten M. D. (R. B.gesellschaft mbH, B.), K. C. E. (K. GmbH und A. GmbH, H.), Dr. A. M. R. (I1 GmbH, K., und I2 GmbH, D.) und M. T. B1 (G. M. GmbH, L.) waren in die fiktiven Rechnungslegungen wissentlich eingebunden. Hinzu kamen weitere Gesellschaften als Rechnungssteller, die nur einmalig oder für wenige angebliche Geschäfte eingebunden wurden. Welche der eigenen Gesellschaften und welche Zwischengesellschaften sie für ihre Rechnungskreisläufe benutzten, entschieden der Angeklagte und der gesondert verfolgte B. jeweils danach, welches Kredit- bzw. Versicherungslimit die einzelne als Rechnungsempfänger agierende Gesellschaft aktuell hatte, weil davon die von ihnen geplante Abtretung der angeblichen Forderungen an F.-Unternehmen und die Deckung der als Voraussetzung für die Abtretungen z.T. erforderlichen Warenkreditausfallversicherungen abhing. Die Höhe der Rechnungen, die von den Firmen des gesondert verfolgten B. ausgestellt wurden, war dabei darauf gerichtet, die Bonität der eingebundenen Gesellschaften soweit wie möglich auszunutzen. Dabei benutzten die Beteiligten auch solche Gesellschaften, die nach ihrem Gesellschaftszweck nichts mit Kosmetikartikeln zu tun haben konnten. Die in den Scheinrechnungen aufgeführten Waren existierten in der in den Rechnungen jeweils aufgeführten Menge weder in dem von der H. V. GmbH betriebenen Lager, noch konnte diese in anderer Weise über die in den Rechnungen bezeichneten Waren verfügen. Es fanden in den Rechnungskreisläufen auch weder tatsächliche physische Lieferungen statt, noch wurden Waren auf andere Weise übereignet oder auch nur mittelbarer Besitz an ihnen verschafft. Die N. B. GmbH und die übrigen an den Rechnungskreisläufen beteiligten Gesellschaften betrieben keine eigenen Lager. Die von dem Angeklagten F. für die von ihm geführten Gesellschaften mit dem gesondert verfolgten B. für die H. V. GmbH abgeschlossenen „Konsignationslagerverträge“, d.h. Verträge über die Lagerführung innerhalb des Lagers der H. V. GmbH für die von dem Angeklagten F. geführten Gesellschaften durch physische Absonderung bzw. Markierung der Waren („Lager im Lager“), wurden entsprechend dem Tatplan zu keinem Zeitpunkt umgesetzt. Die Verträge über den Betrieb der Konsignationslager dienten alleine dem Zweck, bei von dem Angeklagten F. erwarteten Nachfragen der Finanzämter und gutgläubiger Geschäftspartner eine Erklärung dafür parat zu haben, dass keine tatsächlichen Lieferungen der in Rechnung gestellten Waren stattgefunden hatten. Hintergrund und Motivation für den Betrieb der Rechnungskreisläufe war primär die kurzfristige Beschaffung von Liquidität. Den Beteiligten ging es wegen der bereits vor dem Tatzeitraum ständig angespannten finanziellen Situation des gesondert verfolgten B. und seiner Gesellschaften darum, kurzfristige Liquidität für die Gesellschaften des gesondert verfolgten B. zu erlangen und sekundär um die formale Erhöhung des Umsatzes, insbesondere der H. V. GmbH, damit der Gesellschaftergeschäftsführer B. zusätzlich bessere bzw. weitere Möglichkeiten der Finanzierung, d.h. insbesondere Kredite, erhalten konnte. Der Angeklagte F. erhoffte sich dabei, auf diese Weise über vorher ausgehandelte Gewinnmargen vom System zu profitieren. Kurzfristige Liquidität erlangten der Angeklagte und der gesondert verfolgte B. dabei durch vorgebliches sog. „Finetrading“ und tatsächliches F.. „Finetrading“ ist ein Kunstwort, dass sich aus den englischen Begriffen Finance, d.h. Finanzen bzw. Finanzierung, und Trade, d.h. Handel, zusammensetzt und bezeichnet allgemein eine Form der Einkaufsfinanzierung, bei der der sog. Finetrader als Zwischenhändler auftritt, die Ware jedoch auf Geheiß des Finetraders vom Hersteller bzw. Lieferanten direkt an den Vertragspartner des Finetraders geliefert wird; der Finetrader bezahlt in diesem Fall den Hersteller bzw. Lieferanten und räumt seinem Vertragspartner als Empfänger, der die Ware für seinen Betrieb benötigt, ein mittel- oder längerfristiges Zahlungsziel ein; der Finetrader erzielt seinen Gewinn durch einen von der Länge des Zahlungsziels abhängigen Aufschlag (Marge) auf die Rechnung. Bei dem von dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten B. vorgeblich betriebenen Finetrading veräußerte die H. V. GmbH oder die N. B. GmbH auf dem Papier die Waren an eine der Gesellschaften des Angeklagten F. und diese dann entweder zurück an die H. V. GmbH oder an die N. B. GmbH. Hintergrund dieser Art der Geschäfte war der Umstand, dass die H. V. GmbH und die N. B. GmbH ihre Forderungen gegen die von dem Angeklagten geführten Gesellschaften an Factoring-Unternehmen abtraten, die sofort bis zu 80 % des Rechnungsbetrages auszahlten. Weil bereits in der ersten Jahreshälfte 2018 die von dem Angeklagten geführten Gesellschaften keine ausreichenden Kreditlimits mehr aufwiesen, um die benötigte kurzfristige Liquidität zu generieren, wurden andere Gesellschaften als Zwischenhändler eingesetzt, die als Käufer gegenüber der H. V. GmbH bzw. der N. B. GmbH auftraten – so dass die auf dem Papier entstehenden Forderungen wiederum abgetreten werden konnten – und die Waren an die von dem Angeklagten geführten Gesellschaften weiterveräußerten, die diese sodann an die H. V. GmbH oder die N. B. GmbH zurückveräußerten. Auch hier war es so, dass die Factoringgesellschaften sofort bis zu 80 % des Rechnungsbetrages auszahlten, während die jeweils eingebundenen Unternehmen Zahlungsfristen bis zu 120 Tagen hatten, um die abgetretenen Forderungen gegenüber den F.gesellschaften zu begleichen. Die H. V. GmbH erwarb zusätzlich auf dem Papier auch von weiteren – hochwahrscheinlich gutgläubigen - Zwischenfinanzierern (Finetradern) Ware, die vorgeblich direkt von der N. B. GmbH an die H. V. GmbH geliefert werden sollte oder von weiteren eingebundenen Zwischenhändlern stammen sollte. Die Zwischenfinanzierer zahlten in diesem Fall an die N. B. GmbH oder an die Zwischenhändler den angeblichen Kaufpreis, so dass der gesondert verfolgte B. zusätzliche Liquidität erlangte. Durch die Durchführung der angeblichen Finetradinggeschäfte und das F. von Rechnungen gab es – wie dem Angeklagten bewusst war - somit für die Gesellschaften des gesondert verfolgten B. nur kurzfristige Liquiditätsvorteile, mittelfristig führte das praktizierte System in eine Schuldenspirale. Es entstanden insgesamt bis zum Juli 2019 Schulden der Gesellschaften des gesondert verfolgten B. allein gegenüber der Factoringgesellschaft H1 AG in Höhe von rd. 3 Mio. € sowie gegenüber verschiedenen – hochwahrscheinlich gutgläubigen - Finetradinggesellschaften insgesamt von mehr als 2,7 Mio. €. Mit Ausnahme des gesondert verfolgten B. profitierten alle anderen eingebundenen Personen und Gesellschaften über die jeweilige Marge (Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis) an dem Geschäftsmodell. Der Angeklagte F. stellte ebenfalls in diesem Zusammenhang seine Margen in Rechnung, diese wurden jedoch nur zum Teil bezahlt, weil die Liquiditätsprobleme des gesondert verfolgten B. andauerten. Der Angeklagte F. gab phasenweise sogar eigenes Geld in die Rechnungskreisläufe, indem er die von den Unternehmen des gesondert verfolgten B. in Rechnung gestellten Beträge bezahlte oder Forderungen der F.-Unternehmen beglich, damit es nicht zu Vollstreckungsmaßnahmen beim gesondert verfolgten B. kam, die insgesamt die Fortführung der Geschäfte verhindert hätten. Dieses Geld stammte aus fremden Geldern, die ihm von Dritten zur Verfügung gestellt wurden, um Gold zu kaufen. Nicht zuletzt mit Hilfe der durch die Rechnungskreisläufe erhöhten Umsätze gelang es dem gesondert verfolgten B., wie bereits seit Mitte des Jahres 2018 angestrebt und auch mit den Angeklagten F. gemeinsam geplant, im Juni 2019 mit der V. E. GmbH eine Einlage als stille Gesellschafterin in Höhe von 3,2 Mio. € in die H. V. GmbH zu vereinbaren. Die oben beschriebenen Liquiditätsprobleme konnten jedoch auch durch die noch im Juni 2019 erfolgte Zahlung dieser Einlage nicht gelöst werden, obwohl der Angeklagte F. hiervon ausgegangen war und den gesonderten Verfolgten B. bei dem Vertragsabschluss mit der V. E. GmbH unterstützte. Der Angeklagte F. wusste dabei von Anfang an, dass es sich um Scheinrechnungen handelte und die Scheinrechnungen zur Geltendmachung von Vorsteuern nicht geeignet waren. Er wusste, dass die von ihm und dem gesondert verfolgten B. abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen insoweit unrichtig waren, als darin die Vorsteuer aus den Scheinrechnungen geltend gemacht wurde. Er war über sämtliche Rechnungskreisläufe – einschließlich der von dem gesondert verfolgten B. betriebenen Geschäfte mit gutgläubigen Zwischenhändlern – informiert und betrieb die Rechnungskreisläufe gemeinsam mit dem gesondert verfolgten B. mit dem Ziel der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der von dem gesondert verfolgten B. geführten Gesellschaften. 2. Beweiswürdigung im Überblick Der Angeklagte F. hat sich dahingehend eingelassen, dass sämtliche Rechnungen, die den Anklagevorwürfen gegen ihn zu Grunde lagen, zu den Rechnungskreisläufen gehörten und allen diesen Rechnungen keine tatsächlichen Warenlieferungen zu Grunde lagen. Die Rechnungsketten bzw. Kreisläufe seien jeweils von der H. V. GmbH oder der N. B. GmbH ausgegangen und hätten auch dort geendet, weil es darum gegangen sei, vorhandene Lagerbestände zu „refinanzieren“. Er sei jedoch beim Erstellen der Rechnungen und der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen davon ausgegangen, dass die in den Rechnungen aufgeführten Waren tatsächlich im Lager der H. V. GmbH vorhanden gewesen seien und eine unmittelbare Übergabe der Waren nicht erforderlich gewesen sei, weil jeweils Konsignationslagerverträge abgeschlossen worden seien, so dass die Kennzeichnung oder Absonderung der Waren in dem Lager der H. V. GmbH für eine Übereignung ausreichend gewesen sei. Er habe nicht mit Waren handeln wollen, sondern er habe eine Lagerfinanzierung durchführen wollen, insofern handele es sich nicht um Scheinrechnungen, da tatsächliche Leistungsbeziehungen bestanden hätten. Nach der durchgeführten Beweiserhebung ist die Kammer davon überzeugt, dass es die in den Rechnungen aufgeführten Waren entweder gar nicht oder jedenfalls nicht in dem in den einzelnen Rechnungen jeweils ausgewiesenen Umfang im Lager der H. V. GmbH gab. Die in den Rechnungen aufgeführten Waren wurden zudem weder transportiert oder übergeben, noch in anderer Weise übereignet, insbesondere nicht durch die Einbeziehung von Konsignationslagern, denn solche Konsignationslager existierten nicht im Lager der H. V. GmbH. Dies folgte insbesondere aus den durchgeführten Zeugenvernehmungen, den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung sowie dem Inhalt der vorliegenden Rechnungen. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht nur gewusst hat, dass die Waren nicht existierten, sondern auch die Vortäuschung des B. von Konsignationslagern von ihm geplant wurde, um trotz der nicht stattfindenden Lieferung der in den Rechnungen aufgeführten Waren gegenüber den beteiligten Finanzämtern die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vortäuschen zu können. Das vorsätzliche Handeln des Angeklagten F. steht auf Basis einer umfassenden Gesamtschau aller Indizien, insbesondere von Telefonüberwachungserkenntnissen und den vorliegenden WhatsApp-Chats zwischen dem Angeklagten, dem gesondert verfolgten B. und weiteren Beteiligten fest. II. Der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Hauptverhandlung 39jährige Angeklagte T. F. ist deutscher Staatsbürger und wurde in Z. geboren. Er wuchs als ältester von vier J.en und einer älteren Schwester zunächst in Z. und sodann in E. (R.- P.) auf, nachdem seine Eltern 1993 von Z. aus dahin umgezogen waren. Nach seinem Realschulabschluss im Jahre 1999 machte er zunächst eine Mechanikerlehre bei der A. O. AG in R.. Parallel dazu meldete er ein Gewerbe im IT-Bereich an und verdiente Geld mit der Erstellung von Web-Seiten. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Lehre zog der Angeklagte zu seiner damaligen Freundin nach Niedersachsen und begann dort eine Ausbildung zum „Wirtschaftsberater“ bei der Gesellschaft A1, welche er jedoch bereits nach ca. 4 Monaten abbrach, um bei der Firma M. als Freiberufler zu arbeiten. Auf Grund ausstehender Gehaltszahlungen kündigte er dieses Arbeitsverhältnis nach wenigen Monaten. 2003 gründete er eine Gesellschaft im Bereich des Fahrzeugleasings und des An- und Verkaufs von Fahrzeugen. Nachdem die Gesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, in deren Rahmen er 2005 wegen Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt wurde, führte er in der Folge den An- und Verkauf von Fahrzeugen fort. 2005 war der Angeklagte wenige Monate für die A2-AG mit Sitz in der S. tätig. Kurze Zeit später arbeitete er als Direktor der K1 C. AG und warb in dieser Eigenschaft die vorher von ihm an die A2-AG vermittelten Investoren wieder ab. Die Beschäftigung bei der K1 C. AG endete 2007. Parallel war der Angeklagte von 2005 bis 2007 bei der A3 AG mit Geschäftssitz in der S. tätig. Im September 2010 gründete er die F. Beteiligungsaktiengesellschaft mit Sitz in L. mit dem Schwerpunkt des An- und Verkaufs von Immobilien. Als Mitglied des Verwaltungsrats erhielt er eine Beteiligung am Gewinn und eine Vergütung für seine Verwaltungsratstätigkeit in der AG. Im Jahre 2007 gründete der Angeklagte gemeinsam mit einer anderen Person die V1 C. GmbH, welche 2010 in V1 E. Handelsgesellschaft mbH umbenannt wurde. Noch im selben Jahr wurde die Gesellschaft weiter in H1 M. GmbH H.- S. & G. umbenannt. Diese Gesellschaft nutzte der Angeklagte für die Begehung von Umsatzsteuerbetrugstaten, wegen derer er durch Urteil des Landgerichts H. vom 14.11.2013 rechtskräftig verurteilt wurde. Das Landgericht traf dazu zusammenfassend die folgenden Feststellungen: Gegenstand des Urteils sind die Tatbeteiligungen der 3 Angeklagten im Rahmen von zwei Umsatzsteuerhinterziehungssystemen großen Ausmaßes jeweils im Bereich des Edelmetallhandels. Die Feststellungen zur Sache gliedern sich in 2 Tatkomplexe: a) Der erste Tatkomplex betreffend den Angeklagten T. F. (Fälle 1-10) Der erste Tatkomplex – Tatzeitraum Februar 2010 – Januar 2011 - betrifft ausschließlich den Angeklagten T. F.. Zu nicht näher bestimmbarer Zeit im Frühjahr 2010 kam der Angeklagte T. F. als faktischer Verantwortlicher der V1 C. GmbH, ab Mai 2010 der V1 E. Handelsgesellschaft mbH, mit dem gesondert Verfolgten R. H. und weiteren Beteiligten dahingehend überein, zukünftig gemeinschaftlich gewinnbringende Geschäfte im Zusammenhang mit dem Nettoankauf und dem fingierten Bruttoverkauf von Gold mittels systematischer Umsatzsteuerhinterziehung zu betreiben. R. H. und die im Rahmen des hiesigen Verfahrens nicht ermittelten Mittäter kauften bestimmte Goldmengen zu Nettopreisen im In- und Ausland, verkauften die Ware im Inland mit Umsatzsteuer belastet unter anderem an die Verantwortlichen der M1 GmbH in B. und R. N. in W. (R.- N.- K.) und tarnten diese Geschäfte mittels Rechnungen, denen keine tatsächlichen Handelsgeschäfte zugrunde lagen (Abdeckrechnungen). Die Tatbeteiligung des Angeklagten T. F. bestand im bewussten Erstellen und Quittieren der Abdeckrechnungen. Hierfür erhielt er einen Anteil von mindestens 2,5 % vom Nettorechnungsbetrag, von dem er 0,5 % an einen Dritten weitergab, so dass ihm ein faktischer Gewinn von 2 % der in den Gutschriften und Rechnungen bezeichneten Nettosummen blieb. Auf dieser Vereinbarungsgrundlage schrieb der Angeklagte T. F. im Verlauf des Jahres 2010 Abdeckrechnungen, in denen Umsatzsteuer in einer Gesamtsumme von mindestens 11.384.195 € offen ausgewiesen war und erzielte einen deliktischen Gewinn in Höhe von mindestens 1.198.336 €. Diesen Umstand legte er gegenüber dem zuständigen Finanzamt R1 - bewusst und in Kenntnis seiner insoweit bestehenden Rechtspflicht - nicht offen. Er gab vielmehr für die Voranmeldezeiträume März 2010 bis Dezember 2010 betreffend die Umsatzsteuer bewusst 10 unrichtige Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Der Angeklagte T. F. schuldete die in den Rechnungen und Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer jeweils nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG, weil er aufgrund seiner bewussten Einbindung in die auf Umsatzsteuerhinterziehung ausgerichtete Handelskette weder leistender Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts war noch die ausgewiesene Lieferung ausgeführt hatte, was dem Angeklagten bewusst war. b) Der zweite Tatkomplex betreffend alle drei Angeklagten Der zweite Tatkomplex betrifft den Zeitraum März 2011- Juli 2012. In dieser Zeit beteiligten sich die drei Angeklagten T. F., H1 und G. in unterschiedlicher Weise bewusst an einem Umsatzsteuerhinterziehungssystem großen Ausmaßes. Handelsobjekt war, nachdem für Altgold zum 01. Januar 2011 das sog. „reverse-charge“ - Verfahren eingeführt worden war, andere hochwertige Edelmetalle, insbesondere Silber, Platin und Palladium, für die noch die allgemeine Regelung galt, wonach der leistende Unternehmer (Verkäufer) Schuldner der abzuführenden Umsatzsteuer war und die sich daher weiterhin für diese Form der Steuerhinterziehung eigneten. Über verschiedene Gesellschaften wurden Handelsketten jeweils mit dem Ziel gebildet, Edelmetall umsatzsteuerfrei zu erwerben und mit ausgewiesener Umsatzsteuer in der Regel an Sparkassen oder Scheideanstalten zu verkaufen. Der Gewinn ergab sich dabei aus dem mit 19 % Umsatzsteuer belegten Verkaufspreis der Ware, weil am Beginn der Handelskette die Umsatzsteuer durch so genannte „missing trader“ nicht an die zuständigen Finanzämter abgeführt wurde. Die Edelmetalle wurden von dem Angeklagten G. und dem ehemals Mitangeklagten C. F. sowie ferner über den gesondert verfolgten R. S. von bisher unbekannten Hintermännern netto angekauft. Bei den Gesellschaften, die am Ende der Handelskette das Edelmetall faktisch ankauften und an die Endabnehmer - in der Regel Scheideanstalten und Sparkassen - mit ausgewiesener Umsatzsteuer verkauften, handelte es sich um die H1-M. GmbH, H. S. & G., Geschäftsführer: T. F. und die X. Handelsgesellschaft mbH, Geschäftsführer: der Angeklagte H1. Bei beiden Gesellschaften handelte es sich um scheinseriöse Unternehmen, die als so genannte „buffer“ fungierten; und zwar die H1-M. GmbH scheinbar als Zwischenhändler und die X. GmbH als Verkäufer. Die Endabnehmer stellten der X. GmbH Gutschriften über die Ankäufe von Edelmetall mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer aus. Die X. GmbH erstellte im weiteren Verlauf umsatzsteuerbelastete Gutschriften an die H1-M. GmbH und an die L. E. GmbH, faktischer Geschäftsführer: der ehemals Mitangeklagte C. F.. Die H1-M. GmbH stellte daraufhin ebenfalls Gutschriften mit ausgewiesener Umsatzsteuer an die A4 GmbH, faktischer Geschäftsführer: der ehemals Mitangeklagte C. F., E. AG, Verantwortlicher: der ehemals Mitangeklagte R.- P. K., die B. E. GmbH, Geschäftsführer: der Angeklagte M. G. und die gesondert verfolgten S. S1, B. und R. S., H1 aus. Diese Gesellschaften bzw. deren Vorlieferanten kamen ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nach, wodurch die in den Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer letztlich nicht an die Finanzbehörden abgeführt wurde. Durch die bewusste Einbindung in die Umsatzsteuerbetrugskette entfalteten die Angeklagten keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 14 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Sie waren keine Unternehmer im rechtlichen Sinne und waren deshalb auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (§ 15 Abs. 1 UStG) und schuldeten die in den Rechnungen und Gutschriften ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nach § 14c Abs. 2 UStG. Ein bandenmäßiges Zusammenwirken der 3 Angeklagten ließ sich nicht feststellen. Der zweite Tatkomplex ist in 4 Teilkomplexe unterteilt: aa) Teilkomplex II.1 (Fälle 11- 25) betreffend den Angeklagten H1 […] bb) Teilkomplex II.2 (Fälle 27-40) betreffend den Angeklagten T. F. Der Teilkomplex II.2 (Fälle 27-40) betrifft den Angeklagten T. F.. Der Angeklagte T. F. reichte im bezeichneten Tatzeitraum in den Fällen 27) bis 39) bis zum 02. Juli 2012 für die Firma H1-M. GmbH tatplangemäß bewusst falsche Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei dem zuständigen Finanzamt H.- H. ein, in denen er unberechtigt Umsätze anmeldete und Vorsteuern geltend machte und die Umsätze gemäß § 14c Abs. 2 Umsatzsteuergesetz nicht anmeldete, obwohl er – aufgrund seiner bewussten Einbindung in die Umsatzsteuerbetrugskette - kein Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne war. Für Juni 2012 (Fall 40) wurde bewusst pflichtwidrig bis zum 10. Juli 2012 keine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben. Insgesamt wurde so bewusst die in den Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer in Gesamthöhe von insgesamt 11.840.766 € verkürzt. cc) Teilkomplex II.6 (Fälle 67-69) betreffend den Angeklagten G. […] dd) Teilkomplex „Schwarzlieferungen“ des Angeklagten G. (einheitliche Beihilfe zu den Fällen Teilkomplex II.1 (Fälle 13- 26) betreffend den Angeklagten H1 sowie Teilkomplex II.2 (Fälle 28-40) betreffend den Angeklagten T. F. Der Teilkomplex „Schwarzlieferungen“ des Angeklagten G. betrifft den Angeklagten G., der im Zeitraum Juni 2011 bis Juli 2012 regelmäßig größere Mengen Edelmetalle – nämlich mindestens 200 kg pro Woche ab Juni 2011 und mindestens 700 kg ab März 2012 – netto an die X. GmbH anlieferte, jeweils in dem Bewusstsein, dass die Angeklagten H1 und T. F. für die beiden Unternehmen – die H1 GmbH und die X. GmbH – in der oben jeweils geschilderten Weise falsche Umsatzsteuererklärungen abgeben würden. Dem Angeklagten G. war bewusst, dass er durch dieses Handeln auf faktischer Ebene, die Umsatzsteuerhinterziehungstaten der beiden Mitangeklagten erst ermöglichte und förderte. Er wollte dies auch, da er nur auf diese Weise die netto erworbene Ware gewinnbringend verkaufen konnte. Das Landgericht H. verurteilte den Angeklagten, der sich geständig eingelassen hatte, deswegen wegen Steuerhinterziehung in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren. Das Urteil ist seit dem 10.03.2014 rechtskräftig. Der steuerliche Schaden in dem Gesamtkomplex betrug knapp 70 Mio. €. Der Angeklagte F. haftete gem. § 71 AO für insgesamt ca. 24 Mio. €. Vom 30.06.2012 bis 14.11.2013 befand er sich in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt H.. Nach der Urteilsverkündung am 14.11.2013 wurde er von dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Am 14.04.2014 stellte sich der Angeklagte sodann zum Vollzug der Freiheitsstrafe im offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt B1. Ab dem 01.03.2014 hatte er ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft B1 T. K. GmbH. Außerdem ging er seiner selbständigen Tätigkeit als Verwaltungsrat bei der im Jahre 2010 gegründeten F. Beteiligungsaktiengesellschaft mit Sitz in L. mit ca. 10 Stunden in der Woche nach. Seit dem 03.07.2014 befindet sich der Angeklagte in der von ihm beantragten Privatinsolvenz. Restschuldbefreiung wurde noch nicht erteilt. Der Strafrest wurde durch Beschluss des Landgerichts B1 vom 22.11.2016 zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit wurde bis zum 02.12.2019 befristet. Der Angeklagte legte seiner Bewährungshelferin einen Arbeitsvertrag mit der J. Beteiligungs-GmbH vor, der ab dem 01.01.2017 begann und aus dem er ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.162,80 € bezog. Die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer endete am 26.12.2018. Mit seiner früheren Lebensgefährtin J. H2 hat er eine Tochter im Alter von 16 Jahren und einen Sohn im Alter von 14 Jahren. Der Angeklagte ist ledig und lebt auch nach seiner Haftentlassung mit seiner Freundin, der gesondert verfolgten J. W., und deren zehnjährigem Sohn zusammen. Der Angeklagte ist – zusätzlich zu der bereits genannten Entscheidung des Landgerichts H. vom 14.11.2013 – vorbestraft. Der ihn betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 18.11.2019 weist acht Eintragungen auf: 1. Mit Urteil des Amtsgerichts B2 wurde er am 04.07.2003 wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,- € verurteilt (Tatzeit: 29.08.2002; rechtskräftig seit 09.08.2003). 2. Am 07.07.2003 wurde von der Staatsanwaltschaft S. nach § 45 JGG von der Verfolgung eines Betrugs abgesehen (Tatzeit: 04.09.2002). 3. Am 17.09.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht R1 (W.) wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,- € (Tatzeit: 10.10.2002; rechtskräftig seit 07.10.2003). 4. Am 08.12.2003 wurde er vom Amtsgericht B. S. wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt (Tatzeit: 02.04.2003; rechtskräftig seit 04.02.2004). 5. Am 02.08.2004 wurde nachträglich durch Beschluss des Amtsgerichts B. S. auf eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,- € erkannt. Einbezogen wurden die Entscheidungen unter 3. und 4. 6. Am 26.07.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht S1 wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs in 29 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten (Datum der letzten Tat: 30.09.2003; rechtskräftig seit 26.07.2005). Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 18.12.2009 erlassen. 7. Am 09.02.2012 wurde er vom Amtsgericht P. wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 90,- € verurteilt (Tatzeit: 24.06.2010; rechtskräftig seit 10.08.2012). Der Entscheidung lag ein schwerer Verkehrsunfall auf der Bundesautobahn A 24 zugrunde, bei dem der Angeklagte F. mit dem von ihm gelenkten Pkw Mercedes S 350 mit hoher Geschwindigkeit bei Dunkelheit auf einen von dem Verkehrsopfer gelenkten VW Golf auffuhr. 8. Am 14.11.2013 wurde er wie oben erwähnt vom Landgericht H. wegen Steuerhinterziehung in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Das Urteil ist seit dem 10.03.2014 rechtskräftig. Der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt bis 02.12.2019. Der Angeklagte befand sich seit dem 31.07.2019 in Untersuchungshaft. Mit Verkündung des Urteils ist er von der Haft verschont worden. Die vorstehenden Feststellungen zur Person und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten und dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 18.11.2019. III. Zur Überzeugung des Gerichts steht folgender Sachverhalt fest, wobei für die H. V. GmbH der gesondert verfolgte B. als Verantwortlicher mit Wissen und Wollen des Angeklagten F. die Umsatzsteuer-Voranmeldungen einreichte und für die J. Beteiligungs-GmbH, die I. GmbH und die Z. Z. f. L. u. H. AG der Angeklagte F. als Verantwortlicher handelte und die Umsatzsteuer-Voranmeldungen einreichte. 1. Begangen wurden die Steuerhinterziehungen zugunsten der von dem Angeklagten F. geführten Firmen J. Beteiligungs-GmbH (a), I. GmbH (b) und Z. Z. f. L. u. H. AG (c) sowie der von dem gesondert verfolgten B. geführten Gesellschaft H. V. GmbH (d). a) J. Beteiligungs-GmbH Der Geschäftszweck der J. Beteiligungs-GmbH war angegeben mit dem Halten und Verwalten von eigenen und fremden Beteiligungen, insbesondere an Immobilien und Gesellschaften; der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Unterhaltungselektronik, Wasch- Putz- und Reinigungsmittel, Textilien, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen für die verarbeitende Industrie. Die Gesellschaft ging aus der U. M. GmbH hervor und wurde im Handelsregister des Amtsgerichts F. a. M. unter HRB... eingetragen. Eingetragene Geschäftsführer waren die gesondert verfolgte J. W. sowie C. E1. Die Gesellschaft verfügte lediglich über eine Scheinadresse an der angegebenen Anschrift in F. a. M.. Tatsächlich wurde die Gesellschaft faktisch von dem Angeklagten F. von dessen Wohnsitz in H. beziehungsweise dessen Geschäftssitz in N. als Verantwortlicher geführt. Er alleine entschied darüber, welche Geschäfte die Gesellschaft tätigte und er trat auch als Vertretungsberechtigter gegenüber dem für die J. Beteiligungs-GmbH zuständigen Finanzamt F. a. M. III auf, bei dem die Gesellschaft unter der Steuernummer... geführt wurde. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der J. Beteiligungsgesellschaft wurde durch das Amtsgericht F. a. M. am 14.11.2019 eröffnet. b) I. GmbH Der Geschäftszweck der I. GmbH wurde angegeben mit Abwicklung von Handelsgeschäften mit Waren aller Art im Großhandel, insbesondere durch Zurverfügungstellung von Finetradinggeschäften (sog. Warenzwischenhandelsgeschäfte). Die Gesellschaft wurde im Handelsregister des Amtsgerichts F. a. M. unter HRB... eingetragen. Eingetragene Geschäftsführer waren die gesondert verfolgte J. W., C. E1 und E. G1. Die Gesellschaft verfügte lediglich über eine Scheinadresse an der angegebenen Anschrift in F. a. M.. Tatsächlich wurde die Gesellschaft faktisch von dem Angeklagten F. von dessen Wohnsitz in H. beziehungsweise dessen Geschäftssitz in N. als Verantwortlicher geführt. Er alleine entschied über die Belange der Gesellschaft. Die I. GmbH wurde steuerlich beim Finanzamt F. a. M. III unter der Steuernummer... geführt. Der Angeklagte F. trat gegenüber dem Finanzamt als Vertretungsberechtigter auf. Im Zeitraum 2014 - 2016 und 1. - 3. Quartal 2017 war die I. GmbH nahezu umsatzlos. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts F. am 06.12.2019 eröffnet. c) Z. Z. f. L. u. H. AG Der Geschäftszweck der Z. Z. f. L. u. H. AG wurde angegeben mit Kauf von Tresoren, Tresoranlagen und Zubehör sowie deren Vermietung oder Verleasen an Kunden bzw. Leasingnehmer; Handel mit Waren aller Art, insbesondere der Handel mit Edelmetallen; das Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmungen und alle mit diesem Zweck im Zusammenhang stehenden geschäftlichen Transaktionen. Die Gesellschaft war im Handelsregister des Fürstentums L. unter... eingetragen. Mitglieder des Verwaltungsrats waren die gesondert verfolgte J. W. und der liechtensteinische Staatsbürger G. A. O.. Die Gesellschaft verfügte lediglich über eine Scheinadresse an der angegebenen Anschrift in M./ L.. Weiterhin war für die Gesellschaft eine deutsche Zweigniederlassung im Handelsregister des Amtsgericht F. a. M. mit einer Geschäftsanschrift in F. a. M. eingetragen. Tatsächlich wurde die Gesellschaft faktisch von dem Angeklagten F. von dessen Wohnsitz in H. beziehungsweise dessen Geschäftssitz in N. als Verantwortlicher geführt. Nur er entschied über die Belange der Gesellschaft. Einzige Gesellschafterin war und ist die J. Beteiligungs-GmbH. Die liechtensteinische Z. Z. f. L. u. H. AG wurde beim Finanzamt K1 unter der Steuernummer... geführt und gab regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Gegenüber dem Finanzamt trat der Angeklagte F. als Vertretungsberechtigter auf. Die Z. Z. f. L. u. H. AG wurde am 21.04.2020 im Handelsregister von L. aufgrund eines Beschlusses des Fürstlichen Landgerichts vom 25.11.2019 „infolge Abweisung des Antrages auf Durchführung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens zur Deckung der Verfahrenskosten“ gelöscht. Sie verfügt noch über Vermögen in Deutschland, das im Arrestwege gepfändet wurde. Es handelt sich um ein Kontoguthaben in Höhe von 13.496,95 € bei der N1 Sparkasse. d) H. V. GmbH Der Gegenstand der H. V. GmbH war angegeben mit dem Vertrieb von kosmetischen Produkten. Die Gesellschaft war im Handelsregister des Amtsgerichts K2 unter HRB... eingetragen. Geschäftsführer war der gesondert verfolgte B.. Die H. V. GmbH wurde beim Finanzamt K2 unter der Steuernummer... geführt. Durch Beschluss des Amtsgericht K2 vom 10.03.2020 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. e) In die Rechnungskreisläufe des Angeklagten und des gesondert verfolgten B. waren noch diverse andere Gesellschaften involviert, um zusätzliche Liquidität zu gewinnen und auch um den Sachverhalt unübersichtlich zu gestalten, damit Außenstehende, insbesondere die zuständigen Finanzämter und gutgläubige Dritte, hier insbesondere die F.gesellschaften, keinen Überblick gewinnen konnten. Bei den eingebundenen Gesellschaften handelte es sich sowohl um gutgläubige als auch um bösgläubige Finetrader und auch um gutgläubige Factoringgesellschaften. Maßgeblich dafür, welche Gesellschaften im Einzelfall einbezogen wurden, waren Bonität und Versicherungsfähigkeit der Gesellschaften. Der Angeklagte F. und der gesondert verfolgte B. holten über diese Werte der von Ihnen einbezogenen bösgläubigen Zwischengesellschaften regelmäßig aktuelle Auskünfte der C1 Unternehmensdatenbank, welche den Bonitätsindex für über drei Millionen Unternehmen in Deutschland sammelt, ein. Dieser „Crefo-Index“ war Inhalt vieler Telefonate des Angeklagten, des gesondert verfolgten B. und der weiteren Beteiligten. Zusätzlich entscheidungsrelevant war für die Beteiligten, in welcher Höhe eine Deckung bei der Kreditversicherung bestand. Die E. H. Kreditversicherung bietet ein Informationstool an, bei dem die Möglichkeit bestand, dass sich die Beteiligten jederzeit detailliert über die Bonität Ihrer Geschäftspartner erkundigen konnten. Der Angeklagte F. und der gesondert verfolgte B. hatten damit auch einen Überblick über die jeweiligen Deckungssummen der sog. Zwischengesellschaften. Wenn bei den Gesellschaften des Angeklagten keine Eigenmittel oder freie Kreditlinien bestanden, setzten die Beteiligten Zwischenhändler für ihre Rechnungskreisläufe ein. Grundsätzlich liefen die Rechnungskreisläufe in der Weise ab, dass eine der beiden Gesellschaften des gesondert verfolgten B. an einen Zwischenhändler eine Rechnung erstellte (z.B. über netto 100.000,- € zuzüglich Umsatzsteuern in Höhe von 19.000,- €). Nach Erstellung der Rechnung trat der gesondert verfolgte B. diese Rechnung an eine Factoringgesellschaft ab. Diese zahlte an ihn umgehend (mindestens) 80 % der Rechnung (von 119.000,- € also z.B. 95.200,- €). Hierdurch erhielt die Gesellschaft des gesondert verfolgten B. schnell neue Liquidität. Der Zwischenhändler erstellte anschließend eine weitere Rechnung an eine der Gesellschaften des Angeklagten F.. Hierbei wurden 3 % auf den Rechnungsbetrag aufgeschlagen (Im Beispielsfall also netto 103.000,- €). Auch dieser Betrag war wieder innerhalb von 90 Tagen zahlbar. Die Gesellschaft des Angeklagten schrieb ihrerseits eine weitere Rechnung, dieses Mal an eine Gesellschaft des gesondert verfolgten B. und schlug ihrerseits z.B. 6 % Marge auf den Preis auf (im Beispielsfall 6.180,- €). Die Zahlung musste hier entweder sofort oder auch wieder innerhalb von 90 Tagen geleistet werden. Nach 90 (oder 180 oder 270 Tagen) zahlte die H. V. GmbH den Kaufpreis an die Gesellschaft des Angeklagten und diese überwies ihren Kaufpreis an die Zwischengesellschaft, welche dann an die Factoringgesellschaft weiter überwies. Insgesamt erhielt der gesondert verfolgte B. hierdurch die Möglichkeit mit dem Geld, dass er von der Factoringgesellschaft bekommen hatte, zu arbeiten. Er bekam aber nur kurzfristige Liquidität. Dieses Verfahren kostete den gesondert verfolgten B. neben den Margen der Zwischenhändler auch noch die Gebühren der Factoringgesellschaft. Im Einzelnen: aa) Die Zwischengesellschaften zahlten die vereinbarten Kaufpreise tatsächlich nicht, sie mussten also kein eigenes Kapital einsetzen, sondern sie setzten nur ihre Bonität und Versicherungsfähigkeit ein. Sie leiteten das Geld, welches sie in der Rechnungskette von den Gesellschaften des Angeklagten F. erhielten, später weiter und bezahlten so die Factoringgesellschaften. Der Angeklagte F. entschied zusammen mit dem gesondert verfolgten B., welche Gesellschaften konkret eingebunden wurden danach, welche Bonität und Versicherungsfähigkeit die jeweilige Gesellschaft hatte. Teilweise erstellten sie für diese Gesellschaften auch selbst die entsprechenden Rechnungen und andere Unterlagen. Die für die Zwischengesellschaften handelnden Personen, bei denen es sich teilweise auch nur um faktische Geschäftsführer handelte, wussten, dass es die Waren nicht gab und es sich nur um Scheinrechnungen handelte. Bei den Überlegungen, welche Zwischengesellschaft einbezogen werden sollte, spielte insbesondere die Gesellschaft des gesondert verfolgten D. (R. B.gesellschaft mbH) eine zentrale Rolle, denn diese hatte ein relativ gutes Kreditrating, weshalb Forderungen bis zu einem Betrag von 100.000,- € als besonders werthaltig galten und von Factoringgesellschaften abgekauft werden konnten. In die Rechnungskreisläufe waren auf diese Weise folgende weitere Gesellschaften und Personen eingebunden: - R. I. GmbH (spätere D. H. u. F. GmbH), die W. GmbH und die F. G. GmbH, für die jeweils der gesondert verfolgte M. D. handelte (bei der F. G. GmbH handelt es sich um eine von ihm betriebene Pizzeria in B. M.). - K. GmbH und A. GmbH, für die jeweils der gesondert verfolgte K. Efe handelte. - I1 GmbH (später in F.- B. GmbH umbenannt) und I2 GmbH, für die der gesondert verfolgte Dr. A. M. R. handelte. - G. M. GmbH und B. I. GmbH, für die der gesondert verfolgte M. T. B1 handelte. bb) Weitere Gesellschaften dienten ebenfalls der Zwischenfinanzierung im Wege des Finetradings. Sie zahlten im Gegensatz zu den von den Beteiligten einbezogenen Zwischengesellschaften die vereinbarten Kaufpreise tatsächlich an eine der Gesellschaften des gesondert verfolgten B. und brachten damit Liquidität in den Kreislauf der Beteiligten. Die für sie handelnden Personen waren vermutlich gutgläubig. Sie wussten nicht, dass die in den Rechnungen ausgewiesenen Waren nicht vorhanden waren. Hierbei handelte es sich im Wesentlichen um die A. E. GmbH (Geschäftsführer ist der Zeuge H3), V2 GmbH (Geschäftsführer ist ebenfalls der Zeuge H3), S. GbR, I. C. GmbH und die B1 I. GmbH. Finanziert wurden durch diese Geschäfte jeweils angebliche Einkäufe der H. V. GmbH bei der F. J. GmbH. Auch diesen Einkäufen lagen keine tatsächlichen Lieferungen und Leistungen zugrunde, sondern es handelte sich nur um eine Erweiterung des Rechnungskreislaufs, weil die F. J. GmbH die angeblichen Waren zuvor selbst auf dem Papier von einer der von dem gesondert verfolgten B. geführten Gesellschaften erworben hatte. Für ihre Dienstleistung erhielten diese Finetradinggesellschaften eine Handelsmarge. Deutlich wurde dies z.B. an den Rechnungen der B1 Intertrade GmbH. In der Rechnung vom 29.03.2018 rechnete die B1 Intertrade GmbH gegenüber der H. V. GmbH ab. Das ursprüngliche Geschäft betraf eine angebliche Bestellung der H. V. GmbH bei der F. J. GmbH über (netto) 41.775,19 €. Auf diesen Betrag schlug die B1 Intertrade GmbH eine Handelsmarge von 2.311,63 € auf und wies eine auf die Summe von 44.086,82 € berechnete Umsatzsteuer (8.376,50 €) aus. cc) Neben den Finetradinggesellschaften des Angeklagten, den Zwischengesellschaften der gesondert verfolgten und den gutgläubigen Zwischenfinanzierern waren noch zusätzlich Factoringgesellschaften involviert. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die H1 AG, S., zu nennen, bei der ebenfalls der Zeuge H3 als Verantwortlicher handelte. Außerdem gab es Verträge mit der F. P. GmbH und der W. F. S. GmbH sowie der W. F. (R. W. GmbH). dd) Daneben wurden weitere Gesellschaften zur Finanzierung für einzelne Geschäfte eingesetzt, wenn kurzfristig neue Rechnungen erstellt werden mussten und die Bonität der anderen in den Plan eingeweihten Zwischengesellschaften nicht zur Verfügung stand. Dabei handelte es sich insbesondere um die C. GmbH, die Verwaltungsgesellschaft U. T. GmbH, die A5 GmbH, die K2 GmbH, die A. T. GmbH, die B2 GmbH und die L1 GmbH. 2. a) Der Angeklagte F. und der gesondert verfolgte B. reichten an den bezeichneten Tatzeitpunkten tatplangemäß bewusst Umsatzsteuervoranmeldungen bei den zuständigen Finanzämtern ein, in denen sie Vorsteuern aus Rechnungen insgesamt in Höhe von 3.201.322,07 € erklärten, denen keine tatsächlichen Lieferungen oder Leistungen zu Grunde lagen (Scheinrechnungen) um damit die Umsatzsteuerschuld zu verringern bzw. Rückerstattungen zu erlangen. Eine spätere Korrektur der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen, etwa im Wege der Umsatzsteuerjahreserklärungen, planten sie dabei zu keinem Zeitpunkt. Im Einzelnen: 1. (Fall 13 der Anklageschrift) Am 13.05.2018 wurde für die H. V. GmbH beim Finanzamt K2 zu der Steuernummer... eine nicht zustimmungsbedürftige Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 1. Quartal 2018 eingereicht, in der Vorsteuer aus Scheingeschäften in Höhe von 238.161,31 € geltend gemacht wurde. Erklärt wurden für das 1. Quartal 2018 folgende Umsätze und Vorsteuern: Umsätze 19% Vorsteuer Zahllast 1. Quartal 18 1.965.281,00 € 363.028,94 € 10.374,43 € Von den erklärten Vorsteuern in Höhe von 363.028,94 € resultierten 238.161,31 € aus Scheinrechnungen: Datum Gesellschaft (Rechnungsausteller) ausgewiesene USt 19.01.2018 G. M. GmbH 15.597,58 € 23.01.2018 J. Beteiligungs-GmbH 15.930,36 € 26.01.2018 J. Beteiligungs-GmbH 8.294,26 € 30.01.2018 J. Beteiligungs-GmbH 12.139,81 € 11.02.2018 N. B. GmbH 32.051,22 € 27.02.2018 C. GmbH 6.385,25 € 28.02.2018 A. E. GmbH 19.147,21 € 01.03.2018 I. C. GmbH 5.710,99 € 06.03.2018 I. C. GmbH 18.632,52 € 07.03.2018 J. Beteiligungs-GmbH 12.388,61 € 12.03.2018 B1 I. GmbH 16.837,53 € 13.03.2018 I. C. GmbH 27.580,46 € 16.03.2018 A. E. GmbH 15.869,35 € 20.03.2018 J. Beteiligungs-GmbH 12.147,11 € 29.03.2018 B1 I. GmbH 8.376,50 € 29.03.2018 I. C. GmbH 11.072,54 € Weniger Vorsteuer: 238.161,31 € 2. (Fall 14 der Anklageschrift) Am 14.05.2018 wurde für die J. Beteiligungs-GmbH beim Finanzamt F. a. M. zu der Steuernummer... eine (wegen der niedrigen Erstattungssumme) nicht zustimmungsbedürftige Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 1. Quartal 2018 eingereicht, in der Vorsteuer aus Scheingeschäften in Höhe von insgesamt 86.300,00 € geltend gemacht wurde. Erklärt wurden folgende Umsätze und Vorsteuern: Umsätze 19% Vorsteuer Erstattung 1. Quartal 18 505.139,00 € 97.147,50 € - 1.187,64 € Von den erklärten Vorsteuern in Höhe von 97.147,50 € resultierten 86.300,00 € aus Scheinrechnungen: Datum Gesellschaft (Rechnungsaussteller) ausgewiesene USt. 08.01.18 N. B. GmbH Nr.... 8.351,18 € 23.01.18 F. J. GmbH Nr.... 14.555,98 € 26.01.18 G. M. GmbH... 8.171,49 € 30.01.18 N. B. GmbH Nr.... 11.844,94 € 21.02.18 H. V. GmbH Nr.... 11.834,40 € 01.03.18 N. B. GmbH Nr.... 7.839,13 € 07.03.18 N. B. GmbH Nr.... 11.965,44 € 20.03.18 N. B. GmbH Nr.... 11.737,44 € Weniger Vorsteuer: 86.300,00 € 3. (Fall 15 der Anklageschrift) Am 12.08.2018 wurde für die H. V. GmbH beim Finanzamt K2 zu der Steuernummer... eine nicht zustimmungsbedürftige Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 2. Quartal 2018 eingereicht, in der Vorsteuer aus Scheingeschäften in Höhe von 206.174,93 € geltend gemacht wurde. Erklärt wurden folgende Umsätze und Vorsteuern: Umsätze 19% Vorsteuer Zahllast 2. Quartal 18 1.686.920,00 € 310.251,20 € 10.263,53 € Von den erklärten Vorsteuern in Höhe von 310.251,20 € resultierten 206.174,93 € aus Scheinrechnungen: Datum Gesellschaft (Rechnungsaussteller) ausgewiesene USt 03.04.2018 I. C. GmbH 5.456,83 € 04.04.2018 I. C. GmbH 6.508,74 € 24.04.2018 J. Beteiligungs-GmbH 5.351,08 € 24.04.2018 J. Beteiligungs-GmbH 8.237,25 € 17.05.2018 A. E. GmbH 7.977,77 € 24.05.2018 A. E. GmbH 7.977,77 € 30.05.2018 I. C. GmbH 17.043,44 € 05.06.2018 A. E. GmbH 7.977,77 € 05.06.2018 I. C. GmbH 9.796,73 € 07.06.2018 I. C. GmbH 7.557,17 € 08.06.2018 I. C. GmbH 4.949,82 € 11.06.2018 J. Beteiligungs-GmbH 24.994,88 € 13.06.2018 I. C. GmbH 4.158,21 € 14.06.2018 I. C. GmbH 4.143,37 € 18.06.2018 J. Beteiligungs-GmbH 2.539,35 € 19.06.2018 I2 GmbH 5.654,40 € 21.06.2018 J. Beteiligungs-GmbH 4.142,19 € 22.06.2018 I. C. GmbH 9.083,29 € 25.06.2018 I. C. GmbH 5.793,49 € 26.06.2018 I. C. GmbH 10.221,22 € 26.06.2018 Z. AG 364,80 € 27.06.2018 A. E. GmbH 7.960,53 € 27.06.2018 G. M. GmbH 22.373,86 € 29.06.2018 J. Beteiligungs-GmbH 15.910,98 € Weniger Vorsteuer: 206.174,93 € 4. (Fall 16 der Anklageschrift) Am 14.08.2018 wurde für die J. Beteiligungs-GmbH beim Finanzamt F. a. M. zu der Steuernummer... eine nicht zustimmungsbedürftige Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 2. Quartal 2018 eingereicht, in der Vorsteuer aus Scheingeschäften in Höhe von insgesamt 110.793,22 € geltend gemacht wurde. Erklärt wurden folgende Umsätze und Vorsteuern: Umsätze 19% Vorsteuer Zahllast 2. Quartal 18 663.125,00 € 125.360,88 € 632,87 € Von den erklärten Vorsteuern in Höhe 125.360,88 € resultierten 110.793,22 € aus Scheinrechnungen: Datum Gesellschaft (Rechnungsaussteller) ausgewiesene USt. 24.04.18 N. B. GmbH Nr.... 7.994,36 € 30.04.18 N. B. GmbH Nr.... 8.284,38 € 30.04.18 I2 GmbH Nr.... 5.172,26 € 08.05.18 N. B. GmbH Nr.... 3.923,12 € 17.05.18 A. H.s GmbH Nr.... 3.215,14 € 24.05.18 K. GmbH... 8.238,21 € 29.05.18 K. GmbH... 4.835,77 € 07.06.18 Verwaltungsges. U. T. ... 24.435,14 € 07.06.18 Verwaltungsges. U. T. ... 22.814,25 € 18.06.18 K. GmbH... 2.501,73 € 21.06.18 K. GmbH... 4.068,66 € 29.06.18 N. B. GmbH Nr.... 15.310,20 € Weniger Vorsteuer: 110.793,22 € 5. (Fall 17 der Anklageschrift) Am 07.10.2018 wurde für die Z. Z. f. L. u. H. AG beim Finanzamt K1 zu der Steuernummer... eine nicht zustimmungsbedürftige Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 1. Quartal 2018 eingereicht, in der Vorsteuer aus Scheingeschäften in Höhe von insgesamt 20.650,01 € geltend gemacht wurde. Erklärt wurden folgende Umsätze und Vorsteuern: Umsätze 19% Vorsteuer Zahllast 1. Quartal 18 132.960,00 € 20.969,25 € 4.566,15 € Von den erklärten Vorsteuern in Höhe 20.969,25 € resultierten 20.650,01 € aus Scheinrechnungen: Datum Gesellschaft (Rechnungsaussteller) ausgewiesene USt. 08.01.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 8.514,74 € 21.02.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 12.135,27 € Weniger Vorsteuer: 20.650,01 € 6. (Fall 18 der Anklageschrift) Am 07.10.2018 wurde für die Z. Z. f. L. u. H. AG beim Finanzamt K1 zu der Steuernummer... eine nicht zustimmungsbedürftige Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 2. Quartal 2018 eingereicht, in der Vorsteuer aus Scheingeschäften in Höhe von insgesamt 4.072,08 € geltend gemacht wurde. Erklärt wurden folgende Umsätze und Vorsteuern: Umsätze 19% Vorsteuer Zahllast 2. Quartal 18 99.312,00 € 4.130,52 € 14.738,76 € Von den erklärten Vorsteuern in Höhe 4.130,52 € resultierten 4.072,08 € aus Scheinrechnungen: Datum Gesellschaft (Rechnungsaussteller) ausgewiesene USt. 23.06.18 I2 GmbH Nr.... 4.072,08 € 7. (Fall 19 der Anklageschrift) Am 07.10.2018 wurde für die Z. Z. f. L. u. H. AG beim Finanzamt K1 zu der Steuernummer... eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 3. Quartal 2018 eingereicht, der das Finanzamt gem. § 168 Satz 2 Abgabenordnung noch nicht zugestimmt hat und in der Vorsteuer aus Scheingeschäften in Höhe von insgesamt 86.460,52 € geltend gemacht wurde. Erklärt wurden folgende Umsätze und Vorsteuern: Umsätze 19% Vorsteuer Erstattung 3. Quartal 18 396.146,00 € 90.867,50 € -15.599,76 € Von den erklärten Vorsteuern in Höhe 90.867,50 € resultierten 86.460,52 € aus Scheinrechnungen: Datum Gesellschaft (Rechnungsaussteller) ausgewiesene USt. 13.07.18 I2 GmbH Nr.... 4.369,32 € 24.07.18 I2 GmbH Nr.... 5.152,80 € 26.07.18 I2 GmbH Nr.... 2.348,32 € 26.07.18 H. V. GmbH Nr.... 11.694,12 € 27.07.18 N. B. GmbH Nr.... 6.424,28 € 02.08.18 N. B. GmbH Nr.... 6.304,17 € 23.08.18 N. B. ... 4.683,12 € 24.08.18 I1 GmbH Nr.... 4.856,40 € 29.08.18 N. B. GmbH Nr.... 6.588,97 € 07.09.18 N. B. GmbH Nr.... 17.499,29 € 20.09.18 I1 GmbH Nr.... 5.632,21 € 26.09.18 H. V. GmbH Nr.... 10.907,52 € Weniger Vorsteuer: 86.460,52 € 8. (Fall 20 der Anklageschrift) Am 11.11.2018 wurde für die H. V. GmbH beim Finanzamt K2 zu der Steuernummer... eine nicht zustimmungsbedürftige Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 3. Quartal 2018 eingereicht, in der Vorsteuer aus Scheingeschäften in Höhe von insgesamt 645.490,34 € geltend gemacht wurde. Erklärt wurden folgende Umsätze und Vorsteuern: Umsätze 19% Vorsteuer Zahllast 3. Quartal 18 3.854.564,00 € 714.467,98 € 17.899,66 € Von den erklärten Vorsteuern in Höhe 714.467,98 € resultierten 645.490,34 € aus Scheinrechnungen: Datum Gesellschaft (Rechnungsaussteller) ausgewiesene USt. 02.07.2018 I. C. GmbH 4.999,76 € 02.07.2018 J. Beteiligungs-GmbH 3.354,94 € 02.07.2018 J. Beteiligungs-GmbH 15.697,80 € 02.07.2018 J. Beteiligungs-GmbH 3.239,88 € 02.07.2018 J. Beteiligungs-GmbH 8.286,43 € 03.07.2018 I. C. GmbH 4.960,21 € 03.07.2018 I. GmbH 4.093,74 € 03.07.2018 I. GmbH 8.040,65 € 03.07.2018 J. Beteiligungs-GmbH 12.354,64 € 05.07.2018 J. Beteiligungs-GmbH 4.669,36 € 06.07.2018 I. C. GmbH 5.936,66 € 11.07.2018 J. Beteiligungs-GmbH 1.243,06 € 12.07.2018 A. E. GmbH 7.944,43 € 12.07.2018 J. Beteiligungs-GmbH 12.359,42 € 18.07.2018 I. GmbH 16.319,48 € 19.07.2018 A. E. GmbH 7.929,06 € 19.07.2018 F. J. GmbH 13.731,09 € 19.07.2018 I. GmbH 15.350,86 € 19.07.2018 I. GmbH 15.102,40 € 20.07.2018 N. B. GmbH 16.076,74 € 24.07.2018 G. M. GmbH 8.823,09 € 24.07.2018 J. Beteiligungs-GmbH 4.732,22 € 31.07.2018 N. B. GmbH 6.741,58 € 31.07.2018 S. GbR 4.100,31 € 02.08.2018 N. B. GmbH 8.029,78 € 03.08.2018 I. GmbH 11.661,25 € 06.08.2018 I. GmbH 2.567,57 € 06.08.2018 I. GmbH 5.117,23 € 07.08.2018 A.- K. GmbH 4.155,11 € 07.08.2018 F.- B. GmbH 8.089,82 € 07.08.2018 Z. AG 3.833,44 € 07.08.2018 Z. AG 6.603,18 € 07.08.2018 Z. AG 2.428,88 € 08.08.2018 I. GmbH 6.619,30 € 08.08.2018 I. GmbH 10.204,99 € 09.08.2018 J. Beteiligungs-GmbH 7.545,07 € 09.08.2018 J. Beteiligungs-GmbH 9.055,02 € 13.08.2018 J. Beteiligungs-GmbH 14.721,62 € 16.08.2018 I. GmbH 16.828,13 € 16.08.2018 I. GmbH 9.175,48 € 17.08.2018 A. E. GmbH 32.371,39 € 20.08.2018 I. GmbH 7.868,28 € 21.08.2018 A. E. GmbH 4.783,44 € 21.08.2018 A. E. GmbH 13.215,95 € 23.08.2018 I. GmbH 5.528,43 € 23.08.2018 J. Beteiligungs-GmbH 12.359,42 € 23.08.2018 Z. AG 4.813,54 € 24.08.2018 A. E. GmbH 21.630,82 € 24.08.2018 Z. AG 5.000,04 € 28.08.2018 A5 GmbH 12.433,37 € 31.08.2018 A. E. GmbH 7.967,23 € 31.08.2018 J. Beteiligungs-GmbH 5.366,04 € 03.09.2018 J. Beteiligungs-GmbH 19.357,69 € 04.09.2018 F. J. GmbH 12.373,56 € 04.09.2018 I. GmbH 7.402,78 € 04.09.2018 J. Beteiligungs-GmbH 24.567,70 € 07.09.2018 A. E. GmbH 20.999,15 € 10.09.2018 F. J. GmbH 24.287,47 € 12.09.2018 J. Beteiligungs-GmbH 6.179,79 € 13.09.2018 I. GmbH 15.928,23 € 13.09.2018 I. GmbH 5.593,75 € 17.09.2018 I1 GmbH 4.398,98 € 19.09.2018 I. GmbH 9.193,49 € 20.09.2018 A5 GmbH 8.364,10 € 20.09.2018 I1 GmbH 4.746,28 € 25.09.2018 J. Beteiligungs-GmbH 2.679,95 € 26.09.2018 I. GmbH 14.951,18 € 30.09.2018 I1 GmbH - 1.595,39 € Weniger Vorsteuer: 645.490,34 € 9. (Fall 21 der Anklageschrift) Am 08.01.2019 wurde für die I. GmbH beim Finanzamt F. am M. zu der Steuernummer... eine nicht zustimmungsbedürftige Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 2. Quartal 2018 eingereicht, in der Vorsteuer aus Scheingeschäften in Höhe von insgesamt 16.049,98 € geltend gemacht wurde. Erklärt wurden folgende Umsätze und Vorsteuern: Umsätze 19% Vorsteuer Zahllast 2. Quartal 18 97.252,00 € 17.574,56 € 903,32 € Von den erklärten Vorsteuern in Höhe 17.574,56 € resultierten 16.049,98 € aus Scheinrechnungen: Datum Gesellschaft (Rechnungsaussteller) ausgewiesene USt. 06.04.18 N. B. GmbH Nr.... 11.957,76 € 16.04.18 N. B. GmbH Nr.... 4.092,22 € Weniger Vorsteuer 16.049,98 € 10. (Fall 22 der Anklageschrift) Am 08.01.2019 wurde für die I. GmbH beim Finanzamt F. a. M. zu der Steuernummer... eine nicht zustimmungsbedürftige Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 3. Quartal 2018 eingereicht, in der Vorsteuer aus Scheingeschäften in Höhe von insgesamt 182.171,94 € geltend gemacht wurde. wodurch durch die Angeklagten B. und F. Umsatzsteuer in Höhe von 182.171,94 € hinterzogen wurde. Erklärt wurden folgende Umsätze und Vorsteuern: Umsätze 19% Vorsteuer Zahllast 3. Quartal 18 997.357,00 € 186.126,00 € 4.122,56 € Von den erklärten Vorsteuern in Höhe 186.126,00 € resultierten 182.171,94 € aus Scheinrechnungen: Datum Gesellschaft (Rechnungsaussteller) ausgewiesene USt. 03.07.18 N. B. GmbH Nr.... 3.855,48 € 03.07.18 N. B. GmbH Nr.... 7.812,42 € 18.07.18 R. B. GmbH Nr.... 15.962,28 € 19.07.18 R. B. GmbH Nr.... 15.075,93 € 03.08.18 A. GmbH Nr.... 2.531,66 € 03.08.18 A5 Nr.... 11.288,09 € 06.08.18 R. B. GmbH Nr.... 4.986,36 € 08.08.18 N. B. GmbH Nr.... 6.459,62 € 08.08.18 A5 Nr.... 9.955,85 € 10.08.18 K2 GmbH Nr.... 14.367,57 € 15.08.18 A5 Nr.... 8.957,89 € 16.08.18 R. B. GmbH Nr.... 16.417,06 € 20.08.18 H. V. GmbH Nr.... 7.603,80 € 23.08.18 N. B. ... 5.377,38 € 04.09.18 H. V. GmbH Nr.... 7.114,36 € 13.09.18 R. B. GmbH Nr.... 15.469,04 € 13.09.18 A. H.s GmbH Nr.... 5.487,96 € 19.09.18 R. B. GmbH Nr.... 8.981,98 € 27.09.18 K2 GmbH Nr.... 14.467,21 € Weniger Vorsteuer 182.171,94 € 11. (Fall 23 der Anklageschrift) Am 08.01.2019 wurde für die I. GmbH beim Finanzamt F. a. M. zu der Steuernummer... eine (wegen des niedrigen Erstattungsbetrages) nicht zustimmungsbedürftige Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 4. Quartal 2018 eingereicht, in der Vorsteuer aus Scheingeschäften in Höhe von insgesamt 107.573,49 € geltend gemacht wurde. Erklärt wurden folgende Umsätze und Vorsteuern: Umsätze 19% Vorsteuer Erstattung 4. Quartal 18 582.597,00 € 112.102,50 € -1.409,07 € Von den erklärten Vorsteuern in Höhe 112.102,50 € resultierten 107.573,49 € aus Scheinrechnungen: Datum Gesellschaft (Rechnungsaussteller) Ausgewiesene USt. 09.10.18 K. H.s GmbH Nr.... 5.815,98 € 12.10.18 N. B. GmbH Nr.... 6.466,26 € 25.10.18 N. B. GmbH Nr.... 6.385,22 € 25.10.18 Rechnungskorrektur N. B. GmbH Nr.... zu RG... vom 03.07.2018 -7.812,42 € 29.10.18 K. GmbH Nr.... 4.870,42 € 29.10.18 H. V. GmbH Nr.... 4.658,72 € 27.11.18 N. B. GmbH Nr.... 5.357,77 € 28.11.18 K. GmbH Nr.... 8.260,96 € 29.11.18 I1 GmbH Nr.... 6.300,70 € 07.12.18 A. T. GmbH Nr.... 8.037,49 € 07.12.18 K. GmbH Nr.... 16.183,68 € 12.12.18 B2 Nr.... 3.278,79 € 12.12.18 K. GmbH Nr.... 8.383,33 € 18.12.18 R. B. GmbH Nr.... 8.295,21 € 27.12.18 H. V. GmbH Nr.... 7.853,23 € 27.12.18 R. B. GmbH Nr.... 15.238,15 € Weniger Vorsteuer: 107.573,49 € 12. (Fall 24 der Anklageschrift) Am 10.01.2019 wurde für die J. Beteiligungs-GmbH beim Finanzamt F. a. M. zu der Steuernummer... eine nicht zustimmungsbedürftige Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 3. Quartal 2018 eingereicht, in der Vorsteuer aus Scheingeschäften in Höhe von insgesamt 135.949,79 € geltend gemacht wurde. Erklärt wurden folgende Umsätze und Vorsteuern: Umsätze 19% Vorsteuer Zahllast 3. Quartal 18 1.019.341,00 € 176.235,21 € 18.147,49 € Von den erklärten Vorsteuern in Höhe 176.235,21 € resultierten 135.949,79 € aus Scheinrechnungen: Datum Gesellschaft (Rechnungsaussteller) ausgewiesene USt. 02.07.18 A. GmbH Nr.... 3.151,72 € 02.07.18 K. GmbH... 8.093,32 € 02.07.18 K. GmbH... 3.288,98 € 03.07.18 N. B. GmbH Nr.... 11.973,19 € 05.07.18 N. B. GmbH Nr.... 4.531,88 € 19.07.18 K2 GmbH Nr.... 14.924,88 € 24.07.18 I2 GmbH Nr.... 4.572,54 € 05.08.18 Gutschrift Verwaltungsges. U. T. ... -23.502,24 € 09.08.18 H. V. GmbH Nr.... 8.743,80 € 09.08.18 H. V. GmbH Nr.... 7.356,19 € 13.08.18 H. V. GmbH Nr.... 14.211,24 € 31.08.18 I1 GmbH Nr.... 5.210,86 € 03.09.18 G. M. GmbH Nr.... 18.876,67 € 04.09.18 H. V. GmbH Nr.... 23.721,25 € 13.09.18 H. V. GmbH Nr.... 22.195,04 € 13.09.18 I1 GmbH Nr.... 6.000,05 € 25.09.18 I1 GmbH Nr.... 2.600,42 € Weniger Vorsteuer: 135.949,79 € 13. (Fall 25 der Anklageschrift) Am 11.01.2019 wurde für die Z. Z. f. L. u. H. AG beim Finanzamt K1 zu der Steuernummer... eine nicht zustimmungsbedürftige Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 4. Quartal 2018 eingereicht, in der Vorsteuer aus Scheingeschäften in Höhe von 82.716,36 geltend gemacht wurde. Erklärt wurden folgende Umsätze und Vorsteuern: Umsätze 19% Vorsteuer Zahllast 4. Quartal 18 474.255,00 € 85.338,87 € 4.769,58 € Von den erklärten Vorsteuern in Höhe 85.338,87 € resultierten 82.716,36 € aus Scheinrechnungen: Datum Gesellschaft (Rechnungsaussteller) ausgewiesene USt. 11.10.18 N. B. GmbH Nr.... 6.642,40 € 19.10.18 H. V. GmbH Nr.... 6.368,04 € 22.10.18 H. V. GmbH Nr.... 14.588,01 € 24.10.18 H. V. GmbH Nr.... 7.474,22 € 26.10.18 I1 GmbH Nr.... 1.737,48 € 07.11.18 I1 GmbH Nr.... 5.502,40 € 15.11.18 I1 GmbH Nr.... 5.090,10 € 20.11.18 H. V. Nr.... 12.251,20 € 21.11.18 N. B. GmbH Nr.... 4.656,90 € 27.11.18 I2 GmbH Nr.... 18.123,42 € 27.12.18 N. B. GmbH Nr.... 6.586,39 € 30.11.18 Rechnungskorrektur N. B. GmbH Nr.... -6.304,20 € Weniger Vorsteuer: 82.716,36 € 14. (Fall 26 der Anklageschrift) Am 30.01.2019 wurde für die J. Beteiligungs-GmbH beim Finanzamt F. a. M. zu der Steuernummer... eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 4. Quartal 2018 eingereicht, der das Finanzamt gem. § 168 Satz 2 Abgabenordnung noch nicht zugestimmt hat und in der Vorsteuer aus Scheingeschäften in Höhe von insgesamt 149.519,15 € geltend gemacht wurde. Erklärt wurden folgende Umsätze und Vorsteuern: Umsätze 19% Vorsteuer Erstattung 4. Quartal 18 663.111,00 € 169.291,00 € - 45.502,79 € Von den erklärten Vorsteuern in Höhe 169.291,00 € resultierten 149.519,15 € aus Scheinrechnungen: Datum Gesellschaft (Rechnungsaussteller) ausgewiesene USt. 02.10.18 R. GmbH Nr.... 11.625,24 € 11.10.18 N. B. GmbH Nr.... 11.737,82 € 13.10.18 Gutschrift R. GmbH Nr.... zu RG... -11.625,24 € 16.10.18 N. B. GmbH Nr.... 4.092,22 € 18.10.18 K2 System GmbH Nr.... 7.939,00 € 24.10.18 R. GmbH Nr.... 15.317,42 € 24.10.18 R. GmbH Nr.... 14.364,19 € 25.10.18 R. GmbH Nr.... 15.157,74 € 25.10.18 H. V. GmbH Nr.... 15.083,72 € 25.10.18 Gutschrift N. B. GmbH Nr.... zu RG Nr.... vom 29.06.2018 -15.310,20 € 25.10.18 Gutschrift K2 GmbH: Rechnung Nr.... -14.924,88 € 25.10.18 Gutschrift K. GmbH Nr.... zu RG... vom 02.07.2018 -3.288,98 € 25.10.18 Storno der Gutschrift K. GmbH Nr.... zu RG... vom 02.07.2018 3.288,98 € 25.10.18 Rechnungskorrektur K. GmbH Nr.... zu RG... vom 02.07.2018 -3.288,98 € 25.10.18 Gutschrift A. Rechnungskorrektur zu RG... vom 02.07.18 -3.151,72 € 25.10.18 Storno K2 GmbH: Rechnung Nr.... 14.924,88 € 25.10.18 Gutschrift K2 GmbH Rechnungskorrektur zu RG Nr.... . vom 19.07.2018 -14.924,88 € 25.10.18 Storno der Gutschrift N. B. GmbH Nr.... zu RG Nr.... vom 29.06.2018 15.310,20 € 25.10.18 Rechnungskorrektur/Gutschrift N. B. GmbH Nr.... zu RG Nr.... vom 29.06.2018 -15.310,20 € 25.10.18 Storno der Gutschrift A. Rechnungskorrektur zu RG... vom 02.07.18 3.151,72 € 25.10.18 Gutschrift A. wegen Rechnungskorrektur... zu RG... vom 02.07.18 -3.151,72 € 25.10.18 Storno der Rechnungskorrektur K. GmbH Nr.... zu RG... vom 02.07. 3.288,98 € 25.10.18 Rechnungskorrektur K. GmbH Nr.... zu RG... vom 02.07.2018 -3.288,98 € 25.10.18 Storno der Gutschrift K2 GmbH Rechnungskorrektur zu RG Nr.... . vom 19.07.2018 14.924,88 € 25.10.18 Gutschrift K2 GmbH wegen Rechnungskorrektur zu RG Nr.... . vom 19.07.2018 -14.924,88 € 29.10.18 H. V. GmbH Nr.... 15.383,84 € 29.10.18 R. GmbH Nr.... 1.587,18 € 13.11.18 Gutschrift K. Rechnungskorrektur Nr.... -4.068,66 € 14.11.18 N. B. GmbH Nr.... 7.963,28 € 29.11.18 I1 GmbH Nr.... 3.143,82 € 06.12.18 G. M. GmbH Nr.... 7.687,10 € 14.12.18 I1 GmbH Nr.... 12.046,76 € 17.12.18 H. V. GmbH Nr.... 7.469,28 € 17.12.18 Storno der RG H. V. GmbH Nr.... -7.469,28 € 17.12.18 H. V. GmbH Nr.... 7.469,28 € 18.12.18 H. V. GmbH Nr.... 14.227,20 € 18.12.18 H. V. GmbH Nr.... 8.500,52 € 18.12.18 G. M. GmbH Nr.... 16.894,84 € 27.12.18 N. B. GmbH Nr.... 11.667,66 € Weniger Vorsteuer: 149.519,15 € 15. (Fall 27 der Anklageschrift) Am 12.02.2019 wurde für die H. V. GmbH beim Finanzamt K2 zu der Steuernummer... eine nicht zustimmungsbedürftige Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 4. Quartal 2018 eingereicht, in der Vorsteuer aus Scheingeschäften in Höhe von 385.126,33 € geltend gemacht wurde. Erklärt wurden folgende Umsätze und Vorsteuern: Umsätze 19% Vorsteuer Zahllast 4. Quartal 18 2.650.623,00 € 490.502,50 € 13.115,40 € Von den erklärten Vorsteuern in Höhe 490.502,50 € resultierten 385.126,33 € aus Scheinrechnungen: Datum Gesellschaft (Rechnungsaussteller) ausgewiesene USt. 01.10.2018 Z. AG 5.799,14 € 01.10.2018 Z. AG 11.302,72 € 02.10.2018 J. Beteiligungs-GmbH 12.056,43 € 04.10.2018 R. B. 3.753,79 € 09.10.2018 I. GmbH 5.961,06 € 11.10.2018 J. Beteiligungs-GmbH 12.079,55 € 11.10.2018 Z. AG 6.845,17 € 12.10.2018 I. GmbH 6.659,70 € 13.10.2018 J. Beteiligungs-GmbH - 12.056,43 € 16.10.2018 J. Beteiligungs-GmbH 4.216,37 € 18.10.2018 J. Beteiligungs-GmbH 8.136,98 € 22.10.2018 A. E. GmbH 7.954,46 € 23.10.2018 G. M. GmbH 15.739,35 € 24.10.2018 J. Beteiligungs-GmbH 14.711,81 € 24.10.2018 J. Beteiligungs-GmbH 15.689,29 € 24.10.2018 Z. AG 7.734,56 € 25.10.2018 I. GmbH 6.546,64 € 25.10.2018 J. Beteiligungs-GmbH 15.528,93 € 25.10.2018 J. Beteiligungs-GmbH 15.592,16 € 26.10.2018 Z. AG 1.789,83 € 07.11.2018 Z. AG 5.667,47 € 08.11.2018 I. GmbH 7.975,44 € 13.11.2018 J. Beteiligungs-GmbH - 4.142,19 € 14.11.2018 J. Beteiligungs-GmbH 8.175,32 € 14.11.2018 Z. AG 4.799,06 € 15.11.2018 Z. AG 5.245,48 € 27.11.2018 I. GmbH 5.499,51 € 27.11.2018 Z. AG 18.685,25 € 29.11.2018 I. GmbH 8.423,21 € 29.11.2018 J. Beteiligungs-GmbH 3.253,48 € 03.12.2018 A5 GmbH 6.466,08 € 06.12.2018 J. Beteiligungs-GmbH 7.883,18 € 07.12.2018 I. GmbH 16.466,99 € 07.12.2018 I. GmbH 8.257,93 € 12.12.2018 I. GmbH 3.363,38 € 12.12.2018 I. GmbH 8.534,84 € 14.12.2018 J. Beteiligungs-GmbH 12.409,36 € 17.12.2018 I. I. GmbH 16.604,40 € 17.12.2018 J. Beteiligungs-GmbH 7.739,00 € 18.12.2018 I. GmbH 8.496,31 € 18.12.2018 J. Beteiligungs-GmbH 8.796,19 € 18.12.2018 J. Beteiligungs-GmbH 14.730,62 € 27.12.2018 I. GmbH 15.666,79 € 27.12.2018 I. GmbH 8.121,63 € 27.12.2018 J. Beteiligungs-GmbH 11.966,09 € Weniger Vorsteuer: 385.126,33 € 16. (Fall 28 der Anklageschrift) Am 14.04.2019 wurde für die J. Beteiligungs-GmbH beim Finanzamt F. a. M. zu der Steuernummer... eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 1. Quartal 2019 eingereicht, der das Finanzamt gem. § 168 Satz 2 Abgabenordnung noch nicht zugestimmt hat und in der Vorsteuer aus Scheingeschäften in Höhe von 76.953,62 € geltend gemacht wurde. Erklärt wurden folgende Umsätze und Vorsteuern: Umsätze 19% Vorsteuer Erstattung 1. Quartal 19 510.135,00 € 95.167,27 € - 329,81 € Von den erklärten Vorsteuern in Höhe 95.167,27 € resultierten 76.953,62 € aus Scheinrechnungen: Datum Gesellschaft (Rechnungsaussteller) ausgewiesene USt. 08.01.19 L1 GmbH Nr.... 16.316,41 € 15.01.19 I2 GmbH Nr.... 4.814,22 € 05.02.19 N. B. GmbH Nr.... 7.848,37 € 28.02.19 H. V. GmbH Nr.... 17.712,41 € 22.03.19 H. V. GmbH Nr.... 30.262,21 € Weniger Vorsteuer 76.953,62 € 17. (Fall 29 der Anklageschrift) Am 10.05.2019 wurde für die I. GmbH beim Finanzamt F. a. M. zu der Steuernummer... eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 1. Quartal 2019 eingereicht, der das Finanzamt gem. § 168 Satz 2 Abgabenordnung noch nicht zugestimmt hat und in der Vorsteuer aus Scheingeschäften in Höhe von 280.203,62 € geltend gemacht wurde. Erklärt wurden folgende Umsätze und Vorsteuern: Umsätze 19% Vorsteuer Erstattung 1. Quartal 19 1.356.156 € 291.901,57 € - 34.231,93 Von den erklärten Vorsteuern in Höhe 291.901,57 € resultierten 280.203,62 € aus Scheinrechnungen: Datum Gesellschaft (Rechnungsaussteller) ausgewiesene USt. 15.01.19 R. I. GmbH Nr.... 13.745,63 € 17.01.19 R. B. GmbH Nr.... 15.878,40 € 23.01.19 N. B. GmbH Nr.... 6.309,58 € 23.01.19 R. I. GmbH Nr.... 14.981,79 € 23.01.19 A. T. GmbH Nr.... 7.505,60 € 12.02.19 R. B. GmbH Nr.... 17.588,38 € 12.02.19 R. I. Nr.... 4.008,79 € 19.02.19 N. B. GmbH Nr.... 5.377,38 € 27.02.19 R. B. GmbH Nr.... 31.360,91 € 28.02.19 H. V. GmbH Nr.... 7.130,66 € 28.02.19 K2 S. GmbH Nr.... 7.978,97 € 01.03.19 K. H.s GmbH Nr.... 16.320,24 € 18.03.19 R. I. GmbH Nr.... 6.259,97 € 18.03.19 R. B. GmbH Nr.... 14.479,67 € 19.03.19 B2 GmbH Nr.... 3.306,99 € 19.03.19 R. B. GmbH Nr.... 16.272,36 € 19.03.19 A. GmbH Nr.... 8.038,18 € 22.03.19 R. I. Nr.... 5.086,22 € 22.03.19 K. H.s GmbH Nr.... 24.865,87 € 22.03.19 W. GmbH Nr.... 7.381,35 € 26.03.19 H. V. GmbH Nr.... 7.954,46 € 27.03.19 W. GmbH Nr.... 5.513,04 € 27.03.19 R. B. GmbH Nr.... 15.303,36 € 28.03.19 W. GmbH Nr.... 2.211,34 € 28.03.19 K2 S. GmbH Nr.... 8.264,32 € 29.03.19 R. I. GmbH Nr.... 2.886,48 € Weniger Vorsteuer: 280.203,62 € 18. (Fall 30 der Anklageschrift) Am 14.05.2019 wurde für die Z. Z. f. L. u. H. AG beim Finanzamt K1 zu der Steuernummer... eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 1. Quartal 2019 eingereicht, der das Finanzamt gem. § 168 Satz 2 Abgabenordnung noch nicht zugestimmt hat und in der Vorsteuer aus Scheingeschäften in Höhe von 123.889,97 € geltend gemacht wurde. Erklärt wurden folgende Umsätze und Vorsteuern: Umsätze 19% Vorsteuer Erstattung 1. Quartal 19 626.562,00 € 124.447,13 € -5.400,35 € Von den erklärten Vorsteuern in Höhe 124.447,13 € resultierten 123.889,97 € aus Scheinrechnungen: Datum Gesellschaft (Rechnungsaussteller) ausgewiesene USt. 10.01.19 I1 GmbH Nr.... 5.649,46 € 18.01.19 I1 GmbH Nr.... 6.046,56 € 21.01.19 I2 GmbH Nr.... 5.245,23 € 23.01.19 I1 GmbH Nr.... 2.746,15 € 05.02.19 N. B. GmbH Nr.... 4.740,12 € 08.02.19 H. V. GmbH Nr.... 10.892,32 € 08.02.19 H. V. GmbH Nr.... 10.918,96 € 08.02.19 H. V. GmbH Nr.... 11.234,21 € 08.02.19 I1 GmbH Nr.... 5.595,39 € 21.02.19 I1 GmbH Nr.... 5.626,20 € 14.03.19 H. V. GmbH Nr.... 12.033,49 € 14.03.19 H. V. GmbH Nr.... 11.028,13 € 18.03.19 N. B. GmbH Nr.... 10.241,53 € 20.03.19 I1 GmbH Nr.... 7.474,87 € 21.03.19 N. B. GmbH Nr.... 8.872,85 € 27.03.19 I1 GmbH Nr.... 5.544,50 € Weniger Vorsteuer: 123.889,97 € 19. (Fall 31 der Anklageschrift) Am 01.07.2019 wurde für die I. GmbH beim Finanzamt F. a. M. zu der Steuernummer... eine nicht zustimmungsbedürftige Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 2. Quartal 2019 eingereicht, in der Vorsteuer aus Scheingeschäften in Höhe von 88.654,66 € geltend gemacht wurde. Erklärt wurden folgende Umsätze und Vorsteuern: Umsätze 19% Vorsteuer Zahllast 2. Quartal 19 596.294 € 95.132,68 € 18.163,18 Von den erklärten Vorsteuern in Höhe 95.132,68 € resultierten 88.654,66 € aus Scheinrechnungen: Datum Gesellschaft (Rechnungsaussteller) ausgewiesene USt. 10.04.19 W. GmbH Nr.... 32.871,58 € 11.04.19 W. GmbH Nr.... 9.282,02 € 12.04.19 W. GmbH Nr.... 7.213,08 € 24.04.19 N. B. GmbH Nr.... 2.502,68 € 24.04.19 W. GmbH Nr.... 1.173,14 € 24.04.19 R. I. GmbH Nr.... 14.930,12 € 24.04.19 R. I. GmbH Nr.... 13.858,11 € 30.04.19 I1 GmbH Nr.... 6.823,93 € Weniger Vorsteuer 88.654,66 € 20. (Fall 32 der Anklageschrift) Am 02.07.2019 wurde für die J. Beteiligungs-GmbH beim Finanzamt F. a. M. zu der Steuernummer... eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat April 2019 eingereicht, der das Finanzamt gem. § 168 Satz 2 Abgabenordnung noch nicht zugestimmt hat und in der Vorsteuer aus Scheingeschäften in Höhe von 121.336,17 € geltend gemacht wurde. Erklärt wurden folgende Umsätze und Vorsteuern: Umsätze 19% Vorsteuer Erstattung April 19 668.211 € 128.045,75 € - 1.085,66 € Von den erklärten Vorsteuern in Höhe 128.045,75 € resultierten 121.336,17 € aus Scheinrechnungen: Datum Gesellschaft (Rechnungsaussteller) ausgewiesene USt. 05.04.19 I1 GmbH Nr.... 6.078,86 € 09.04.19 I1 GmbH Nr.... 4.395,04 € 15.04.19 G. M. GmbH Nr.... 8.701,57 € 16.04.19 V2 GmbH Nr.... 28.440,87 € 24.04.19 H. V. GmbH Nr.... 12.345,06 € 24.04.19 N. B. GmbH Nr.... 8.064,92 € 29.04.19 N. B. GmbH Nr.... 7.910,27 € 29.04.19 H. V. GmbH Nr.... 27.923,82 € 30.04.19 H. V. GmbH Nr.... 7.810,14 € 30.04.19 I1 GmbH Nr.... 3.515,61 € 30.04.19 I1 GmbH Nr.... 6.150,01 € Weniger Vorsteuer 121.336,17 € 21. (Fall 33 der Anklageschrift) Am 02.07.2019 wurde für die J. Beteiligungs-GmbH beim Finanzamt F. a. M. zu der Steuernummer... eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Mai 2019 eingereicht, der das Finanzamt gem. § 168 Satz 2 Abgabenordnung noch nicht zugestimmt hat und in der Vorsteuer aus Scheingeschäften in Höhe von 53.074,58 € geltend gemacht wurde. Erklärt wurden folgende Umsätze und Vorsteuern: Umsätze 19% Vorsteuer Erstattung Mai 19 208.995 € 57.608,70 € - 17.899,65 € Von den erklärten Vorsteuern in Höhe 57.608,70 € resultieren 53.074,58 € aus Scheinrechnungen: Datum Gesellschaft (Rechnungsaussteller) ausgewiesene USt. 06.05.19 H. V. GmbH Nr.... 15.318,62 € 09.05.19 I2 GmbH Nr.... 5.242,86 € 09.05.19 I1 GmbH Nr.... 12.749,45 € 16.05.19 H. V. GmbH Nr.... 4.883,76 € 29.05.19 N. B. GmbH Nr.... 11.711,36 € 29.05.19 H. V. GmbH Nr.... 3.168,53 € Weniger Vorsteuer 53.074,58 € b) Es wurden keine Lieferungen aufgrund dieser Scheinrechnungen durchgeführt, obwohl eine Vielzahl der Rechnungen als Lieferadressen den Sitz der Rechnungsempfänger und weitere Formulierungen wie z.B. „Lieferung frei Haus“ enthielt. Es fanden auch keine Übereignungen oder irgendwie geartete Besitzübergänge (etwa durch Besitzmittlungsverhältnisse) der Waren auf anderen Wegen statt. Insbesondere wurden keine Lieferungen durch Einlieferungen in das Lager der H. V. GmbH für einzelne Rechnungsempfänger durchgeführt, speziell fanden keine Einlieferungen in für die vom Angeklagten F. geführten Gesellschaften vorgehaltene Konsignationslager statt, denn solche Konsignationslager existierten nicht. Die Konsignationslagerverträge wurden auf Veranlassung des Angeklagten allein deswegen abgeschlossen bzw. unterschrieben, um gegenüber den Finanzbehörden und den Factoringgesellschaften die Abwicklung der Geschäfte zu plausibilisieren und die Scheingeschäfte somit zu verdecken. Es wurden keine Aussonderungen von Waren im Lager der H. V. GmbH für andere Gesellschaften, insbesondere nicht für die Gesellschaften, bei denen der Angeklagte F. der faktische Geschäftsführer war, durchgeführt. Die N. B. GmbH verfügte über kein eigenes Lager, so dass hier bereits deshalb keine Aussonderung von Waren möglich war. Die in den oben unter a) aufgelisteten Rechnungen jeweils ausgewiesene Ware gab es außerdem in der jeweils ausgewiesenen Menge bzw. Anzahl gar nicht in dem Lager der H. V. GmbH oder an anderer Stelle. Zwar handelte die H. V. GmbH tatsächlich mit Friseurprodukten (Kosmetik und Haarpflege sowie sonstigem Friseurbedarf wie Scheren etc.) und verkaufte auch die in den Rechnungen aufgeführten Produkte. Dies betraf indes nur wesentlich kleinere Mengen dieser Produkte, die entweder über einen der Außendienstmitarbeiter der H. V. GmbH oder direkt von Kunden telefonisch bestellt wurden und vom Lagermitarbeiter der H. V. GmbH, dem Zeugen S2, aus dem Lager als Paket zusammengestellt und anschließend an eine Spedition übergeben wurden. Waren im Umfang der aufgelisteten Rechnungen gab es nicht im Lager der H. V. GmbH und sie hätten auch wegen der Größe des Lagers nicht dort aufbewahrt werden können. aa) Die den Umsatzsteuervoranmeldungen der H. V. GmbH zugrundeliegenden Eingangsrechnungen bezogen sich auf die im folgenden dargestellten angeblichen Lieferungen. Soweit in den Rechnungen keine Waren bezeichnet wurden, enthielten die Rechnungen jeweils den Hinweis auf ein vorhergegangenes Angebot der H. V. GmbH. In den letztgenannten Fällen handelt es sich sämtlich um Geschäfte, bei denen die H. V. GmbH angeblich Ware bei der F. J. GmbH bestellt hatte und die angebliche Lieferung durch – hochwahrscheinlich gutgläubige Zwischenfinanzierer/Finetrader –, nämlich die A. E. GmbH, die I. C. GmbH oder die B1 I. GmbH finanziert wurde. Für das 1. Quartal 2018: Datum Rechnungssteller / Rechnungsnummer Lieferung 19.01.18 G. M. GmbH Nr.... 12.960 Stück Welle EMI Pearl Styler 23.01.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 10.960 Stück Wella Professional Brilliance Color 500ml 26.01.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 2.480 Stück FUDGE Varnish 22G 980 Stück Just Basics No 4 Shampoo 250ml 980 Stück Just Basics No 5 Shampoo 250ml 888 Stück Just Basics Volume Conditioner 3.3 250ml 30.10.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 1.320 Stück Just Basics Shampoo 1 – 250ml 590 Stück Just Basics Shampoo 1 – 1000ml 1.314 Stück Just Basics Shampoo 2 – 250ml 488 Stück Just Basics Shampoo 2 – 1000ml 948 Stück Just Basics Mask 1000ml 11.02.18 N. B. GmbH Nr.... 9.648 Stück Goldwell Craftsmann 100ml 620 Stück DV Clipper EU PLUG 650 540 Stück DV HOT PD SUK 235 27.02.18 C. H. GmbH Nr.... 4.254 Stück Fudge Daily Mint 350ml 28.02.18 A. E. GmbH 01.03.18 I. C. GmbH 06.03.18 I. C. GmbH 07.03.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 7.680 Stück Revlon Eqauve 500 ml dry 12.03.18 B1 I. GmbH 13.03.18 I. C. GmbH 16.03.18 A. E. GmbH 20.03.18 J. Beteiligungs-GmbH 2.080 Stück St. Tropez Self Tan Lotion 240ml 1.152 Stück St. Tropez Self Tan Mousse 240ml 29.03.18 B1 I. GmbH 29.03.18 I. C. GmbH Für das 2. Quartal 2018: 03.04.18 I. C. GmbH 04.04.18 I. C. GmbH 24.04.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 3.620 Stück Fudge Daily Mint 350ml 24.04.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 2.520 Stück Fudge Varnish 22G 948 Stück JB Shampoo No. 4 250ml 948 Stück JB Shampoo No 5 250 ml 948 Stück JB Pure Volumen Conditioner 3.3 250ml 17.05.18 A. E. GmbH 24.05.18 A. E. GmbH 30.05.18 I. C. GmbH 05.06.18 I. C. GmbH 05.06.18 A. E. GmbH 07.06.18 I. C. GmbH 08.06.18 I. C. GmbH 11.06.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 7.820 Stück Fudge Clean Blonde Violett 300ml 11.820 Stück Fudge Shaper 75G 13.06.18 I. C. GmbH 189062 14.06.18 I. C. GmbH 189063 18.06.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 1.980 Stück Fudge Clean Blonde Violette 300ml 19.06.18 I2 GmbH Nr.... 4.800 Fudge Shaper 75 gr. 21.06.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 2.680 Stück Fudge Shaper 75 g 22.06.18 I. C. GmbH 25.06.18 I. C. GmbH 26.06.18 Z. AG Nr.... 200 Stück Fudge Shaper 75 g 26.06.18 I. C. GmbH 27.06.18 A. E. GmbH 27.06.18 G. M. GmbH... 7.800 Stück REVLON Orofluido 100ml 5.648 Stück GOLDWELL Lagoom 200ml 29.06.18 J. Beteiligungs-GmbH 8.920 Stück Fudge Clean Blonde Violet Shampoo 300ml Stück Fudge Clean Blonde Violett Conditioner 300ml Für das 3. Quartal 2018: 02.07.18 I. C. GmbH 02.07.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 120 Stück Wella Koleston 1.0 12 Stück Wella Koleston 2.0 1.800 Stück Wella Koleston 5.0 1.800 Stück Wella Koleston 7.0 1.800 Stück Wella Koleston 9.0 1.800 Stück Wella Koleston 7.3 1.800 Stück Wella Koleston 9.3 02.07.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 2.320 Stück Fudge Shaper 75 g 02.07.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 3.600 Stück Wella EMI Pearl Styler 100ml 7.200 Stück Goldwell Lagoom 200ml 02.07.18 J. Beteiligungs-GmbH 2.480 Stück Fudge Matte Hed 85 g 03.07.18 I. C. GmbH 03.07.18 I. GmbH Nr.... 4.620 Stück Redken Strength Builder Plus 250ml 03.07.18 I. GmbH Nr.... 2.280 Stück Fudge Daily Mint 350ml 03.07.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 4.620 Stück Fudge Varnish 22 g 3.612 Stück Fudge Gloss 75 ml 05.07.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 2.680 Stück Fudge Clean Blonde Violett Shampoo 300ml 06.07.18 I. C. GmbH 11.07.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 580 Stück Fudge Clean Blonde Shampoo 1000ml 12.07.18 A. E. GmbH 12.07.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 9.680 Stück Fudge Shaper 75 g 18.07.18 I. GmbH Nr.... 2.480 Stück Fudge Shaper 75 g 3.680 Stück Fudge Matte Hed 85 g 2.840 Stück Goldwell Lagoom 100ml 2.480 Stück Goldwell Craftsman 100ml 560 Stück REDKEN Workforce 12 300ml 19.07.18 A. E. GmbH 19.07.18 I. GmbH Nr.... 3.620 Stück Redken Strength Builder Mask 250ml 4.820 Stück Fudge Shaper 75 g 19.07.18 F. J. GmbH Nr.... 9.982 Stück FUDGE Shampoo 250ml 19.07.18 I. GmbH Nr.... 6.812 Stück Fudge Matte Hed Extra 4.860 Stück Fudge Matte Hed 85 g 20.07.18 N. B. GmbH Nr.... 12.480 Stück Goldwell Craftsmann 100ml 24.07.18 G. M. GmbH... 3.822 Stück Fudge Daily Mint 350ml 24.07.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 3.820 Stück Fugde Shaper 75 g 31.07.18 N. B. GmbH Nr.... 6.280 Stück Goldwell Lagoom 200ml 31.07.18 S. GbR 02.08.18 N. B. GmbH Nr.... 7.480 Stück Goldwell Lagoom 200ml 03.08.18 I. GmbH Nr.... 9.820 Stück Fudge Shaper 75g 06.08.18 I. GmbH Nr.... 3.620 Stück Fudge Matte Hed Extra 85 g 06.08.18 I. GmbH Nr.... 1.890 Stück Fudge Shaper 75 g 07.08.18 A.- K. GmbH Nr.... 217 Stück Fudge Shaper 75 G 07.08.18 F.- B. GmbH Nr.... 6.980 Stück Fudge Shaper 75 G 07.08.18 Z. AG Nr.... 2.080 Stück Fudge Shaper 75 g 07.08.18 Z. AG Nr.... 2.120 Stück Fudge Clean Blonde Violett Shampoo 300ml 07.08.18 Z. AG Nr.... 4.280 Stück REVLON Eqauve 500ml dry 08.08.18 I. GmbH Nr.... 1.240 Stück Redken Extreme Strength Builder Plus 250ml 5.976 Stück Redken Extrem Shampoo 300ml 08.08.18 I. GmbH Nr.... 3.820 Stück Fudge Clean Blonde Violett Shampoo 300ml 09.08.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 7.800 Stück Goldwell TL Lagoom 150ml 09.08.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 5.232 Stück Goldwell Roughmen Creme Paste 100 ml goldwell style sign texture unisex 13.08.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 4.820 Stück Fudge Clean Blonde Violett 300ml 3.180 Stück Fudge Matte Hed Extra 3.260 Stück Fudge Matte Hed 85g 16.08.18 I. GmbH Nr.... 4.640 Stück Fudge Shaper 75g 2.120 Stück Fudge Matte Hed 85 g 16.08.18 I. GmbH Nr.... 13.522 Stück Fudge Shaper 75 g 17.08.18 A. E. GmbH 20.08.18 I. GmbH Nr.... 5.800 Stück Fudge Daily Mint 350ml 21.08.18 A. E. GmbH 21.08.18 A. E. GmbH 23.08.18 I. GmbH Nr.... 3.180 Stück Fudge Daily Mint Shampoo 350ml 23.08.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... – Gutschrift 9.680 Stück Fudge Shaper 75 g 23.08.18 Z. AG Nr.... 3.120 Stück REVLON Equve 500ml dry 24.08.18 Z. AG Nr.... 3.600 Stück Fudge Matte Hed Extra 85 g 24.08.18 A. E. GmbH 28.08.18 A5 GmbH Nr.... 6.280 Stück Fudge Daily Mint 350ml 4.282 Stück Fudge Daily Mint Cond. 300ml 31.08.18 A. E. GmbH 31.08.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 1.118 Stück justbasics No. 4 Pure Harmony Shampoo 320 Stück justbasics No. 2 Pure Color Shampoo 1.000ml 03.09.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 2.400 Stück FUDGE Daily Mint Hair & Body Wash 350ml 1.820 Stück FUDGE Hair Varnish 22 g 4.400 Stück Beauty Water 250ml 8.000 Stück Beauty Water 250ml 04.09.18 F. J. GmbH Nr.... 5.460 Stück Fudge Shaper 75 g 5.220 Stück Performance Haarspray 04.09.18 I. GmbH Nr.... 10.120 Stück Fudge Daily Mint Shampoo 350ml 04.09.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 7.988 Stück Goldwell TL Lagoom 150ml – Euroware 4.428 Stück REVLON Equave dry 500ml 2 Phasen 12 Stück St. Tropez Aufsteller 1800 mm kpl. 07.09.18 A. E. GmbH 10.09.18 F. J. GmbH Nr.... 4.752 Stück St. Tropez Self Taning Mousse 240 ml 13.09.18 J. Beteiligungs-GmbH 1.720 Stück Just Basics Mask 1.2 1000ml 13.09.18 I. GmbH Nr.... 3.680 Stück Fudge Hair Varnish 22g 5.680 Stück Hempz Pomegranate Moisturizer 500ml 13.09.18 I. GmbH Nr.... 3.480 Stück Just Basics Shampoo No. 4 250ml 17.09.18 I1 GmbH Nr.... 2.646 Stück Fudge Clean Blonde Violett Shampoo 300ml 19.09.18 I. GmbH Nr.... 5.280 Stück Fudge Shaper 75g 2.200 Stück Fudge Matte Hed 85g 20.09.18 A5 GmbH Nr.... 988 Stück REDKEN All Soft Conditioner 250ml 988 Stück REDKEN Balsam Volume High Rise 250ml 1.000 Stück REDKEN Shampoo All Soft 250ml 1.000 Stück REDKEN Shampoo Color Extend Magnetics 250ml 20.09.18 I1 GmbH Nr.... 10.280 Stück SHD 250ml Shampoo / Flip Flop Verschluss 25.09.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 1.820 Stück Fudge Shaper 75 g 26.09.18 I. GmbH Nr.... 16.280 Stück Beautywater Q 10 330ml 1.360 Stück Fudge Art. Nr. 236131166 350ml 30.09.18 I1 GmbH Nr.... 1.312 Stück Fudge Clean Blonde Shampoo 300ml Für das 4. Quartal 2018: 01.10.18 Z. AG Nr.... 3.820 Stück Fudge Daily Mint 350ml Conditioner 01.10.18 Z. AG Nr.... 8.320 Stück Fudge ART 89380838 300 ml VL SH 02.10.18 J. Beteiligungs-GmbH 6.280 Stück Fudge Daily Mint 350ml 4.282 Stück Fudge Daily Mint Conditioner 300ml 04.10.18 R. B. Nr.... 1.920 Stück REVLON Equauve 500ml dry 09.10.18 I. GmbH Nr.... 3.320 Stück Fudge Daily Mint 350ml 11.10.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 7.820 Stück Fudge Hair Shaper 75 g 11.10.18 Z. AG Nr.... 3.680 Stück REVLON Eqauve 500ml dry 12.10.18 I. GmbH Nr.... 4.848 Stück Fudge Clean Blonde Violet 300ml 13.10.18 J. Beteiligungs-GmbH Rechnungskorrektur zu Rechnung... 6.280 Stück Fudge Daily Mint 350ml 4.282 Stück Fudge Daily Mint Conditioner 300ml 16.10.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 2.420 Stück Fudge Hair Shaper 75 g 18.10.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 10.420 Stück Beauty Water Q10 330ml 22.10.18 A. E. GmbH 23.10.18 G. M. GmbH Nr.... 8.980 Stück Revlon Eqauve 500ml dry 24.10.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 9.320 Stück Revlon Equave 500ml 24.10.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 480 Stück St. Tropez Black Bag 260 Stück St. Tropez Counter Top Unit CTU 1.820 Stück Fudge Hair Varnish 22g 1.820 Stück Fudge Hair Varnish 22g 1.820 Stück justbasics No. 1 Pure Care Shampoo 250ml 24.10.18 Z. AG Nr.... 4.420 Stück Goldwell Lagoom 150ml DP Special Edition 25.10.18 I. GmbH Nr.... 4.720 Stück Revlon Equave 500ml dry 25.10.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 6.280 Stück Fudge Daily Mint 350ml 6.320 Stück Fudge Daily Mint Conditioner 300ml 25.10.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 8.920 Stück Revlon Equave 500ml 26.10.18 Z. AG Nr.... 1.312 Stück Fudge Clean Blonde Shampoo 300ml 07.11.18 Z. AG Nr.... 3.620 Stück Fudge Matte Hed Extra 85g 08.11.18 I. GmbH Nr.... 5.280 Stück Wella EIMI Pearl Styler 150ml 13.11.18 J. Beteiligungs-GmbH Rechnungskorrektur 2.580 Stück Fudge Shaper 75g 14.11.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 2.480 Stück St. Tropez Mousse 240ml 14.11.18 Z. AG Nr.... 2.580 Stück REVLON Equauve 500ml dry 15.11.18 Z. AG Nr.... 2.820 Stück Revlon Equave 500ml 27.11.18 I. GmbH Nr.... 1.492 Stück WPC Brilliance Shampoo fine/normal/col. hair 1000ml 27.11.18 Z. AG Nr.... 7.820 Stück Fudge Clean Blonde Violett Shampoo 300ml 4.008 Stück Wella EIMI Pearl Styler 150ml 29.11.18 I. GmbH Nr.... 7.116 Stück Goldwell Lagoom 29.11.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 1.924 Stück Redken Extreme Strength Builder Plus 250ml 03.12.18 A5 GmbH Nr.... 4.120 Stück Revlon Unique Shampoo 100ml 06.12.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 4.780 Stück FU Varnish 20g 07.12.18 I. GmbH Nr.... 3.820 Stück Fudge Matte Hed Extra 85g 780 Stück St. Tropez Lotion 120ml 07.12.18 I. GmbH Nr.... 9.820 Stück Wella EMI 150 XXL Pearl Styler 5.136 Stück Wella Performance 500ml 12.12.18 I. GmbH Nr.... 5.316 Stück FUDGE Clean Blonde Shampoo 12.12.18 I. GmbH Nr.... 2.120 Stück Fudge Clean Blonde Violett Shampoo 300ml 14.12.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 4.820 Stück Fudge Clean Blonde Violett Shampoo 300ml 2.220 Stück Fudge Varnish 20g 17.12.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 5.460 Stück Hempz Bodylotion 500ml 17.12.18 I. I. GmbH Nr.... Lieferung DU1C06K 156 Stück Lieferung DU1C07K 312 Stück Lieferung DU1C08K 560 Stück Lieferung DU2C08K 300 Stück 18.12.18 I. GmbH Nr.... 3.780 Stück Redken Strength Builder Mask 250ml 18.12.18 J. Beteiligungs-GmbH 5.760 Stück Fudge Matte Hed Extra 85 g 5.760 Stück Fudge Matte Hed 85 g 18.12.18 J. Beteiligungs-GmbH 6.484 Stück Fudge Shaper 75 g 27.12.18 I. GmbH Nr.... 11.280 Stück Fudge Clean Blonde Shampoo 300ml 27.12.18 I. GmbH 5.232 Stück Fudge Clean Blonde Shampoo 300ml 27.12.18 J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 4.580 Stück Fudge Varnish 3.600 Stück Fudge Gloss 75ml bb) Die den Umsatzsteuervoranmeldungen der J. Beteiligungs-GmbH zugrundeliegenden Eingangsrechnungen beziehen sich auf die folgenden angeblichen Lieferungen: Für das 1. Quartal 2018: 08.01.18 RG N. B. GmbH Nr.... 1.380 Stück JB No. 1 Pure Care Shampoo 250ml 1.288 Stück JB No. 1 Pure Mask 250ml 1.260 Stück JB No. 2 Pure Care Shampoo 250ml 640 Stück JB No. 2 Pure Conditioner 250ml 23.01.18 RG F. J. GmbH Nr.... 10.960 Stück Wella Professional Brilliance Color 500ml 26.01.19 RG G. M. GmbH... 2.480 Stück FUDGE Varnish 22 G 980 Stück JB Shampoo No. 4 250ml 980 Stück JB Shampoo No. 5 250ml 888 Stück JB Pure Volumen Conditioner 3.3 250ml 30.01.18 RG N. B. GmbH Nr.... 1.320 Stück Just Basics Shampoo 1 - 250ml 590 Stück Just Basics Shampoo 1 - 1000ml 1.314 Stück Just Basics Shampoo 2 – 250ml 486 Stück Just Basics Shampoo 2 – 1000ml 948 Stück Just Basics Mask 1 – 1000ml 21.02.18 H. V. GmbH Nr.... 12.420 Stück Fudge Shaper 75g 01.03.18 RG N. B. GmbH Nr.... 7.780 Stück REVLON Eqauve 500ml dry 07.03.18 RG N. B. GmbH Nr.... 7.680 Stück REVLON Eqauve 500ml dry 20.03.18 RG N. B. GmbH Nr.... 2.080 Stück St. Tropez Self Tan Lotion 240 ml 1.152 Stück St. Tropez Self Tan Mousse 240ml Für das 2. Quartal 2018: 24.04.18 RG N. B. GmbH Nr.... 2.520 Stück FUDGE Varnish 22G 948 Stück JB Shampoo No. 4 250ml 948 Stück JB Shampoo Nr. 5 250ml 948 Stück JB Pure Volumen Conditioner 3.3 250ml 30.04.18 RG N. B. GmbH Nr.... 2.580 Stück St. Tropez MOUSSE 2400ml 30.04.18 RG I2 GmbH Nr.... 3.620 Stück FUDGE Daily Mint 350ml 08.05.18 RG N. B. GmbH Nr.... 2.320 Stück FUDGE Shaper 75G 17.05.18 RK A. H.s GmbH Nr.... 2.380 Stück FUDGE Clean Blonde Violett Shampoo 300ml 24.05.18 RG K. GmbH... 5.820 Stück FUDGE Clean Blonde Shampoo 300ml 29.05.18 RG K. GmbH... 890 Stück FUGDE Shaper 75 G 2.012 Stück FUGDE Matte Hed 85 G 07.06.18 RG Verwaltungsgesellschaft U. T. ... 7.820 Stück Fudge Clean Blonde Violett 300ml 11.820 Stück Fudge Shaper 75g 07.06.18 RG Verwaltungsgesellschaft U. T. ... 2.490 Stück Just Basics Shampoo 1,0 1000ml 1.890 Stück Just Basics Mask 1,0 1000ml 2.892 Stück Just Basics Shampoo 1,2 300ml 780 Stück Just Basics Mask 1,2 300ml 18.06.18 RG K. GmbH... 1.980 Stück Fudge Clean Blonde Violette 300ml 21.06.18 RG K. GmbH... 2.580 Stück Fudge Shaper 75g 29.06.18 RG N. B. GmbH Nr.... 8.920 Stück FUDGE Clean Blonde Violett Shampoo 300ml 1.280 Stück FUDGE Clean Blonde Violet Conditioner 300ml Für das 3. Quartal 2018: 02.07.18 RG A. GmbH Nr.... 2.320 Stück Fudge Shaper 75G 02.07.18 RG K. GmbH... 120 Stück Wella Koleston 1.0 120 Stück Koleston 2.0 1.800 Stück Koleston 5.0 1.800 Stück Koleston 7.0 1.800 Stück Koleston 7.3 1.800 Stück Koleston 9.0 1.800 Stück Koleston 9.3 02.07.18 RG K. GmbH... 2.480 Stück Fudge Matte Hed 85 G 03.07.18 RG N. B. GmbH Nr.... 4.620 Stück Fudge Varnish 22G 3.612 Stück Fudge GLOSS 75ml 05.07.18 RG N. B. GmbH Nr.... 2.680 Stück Fudge Clean Blonde Violett Shampoo 300ml 19.07.18 RG K2 GmbH Nr.... 3.600 Stück Wella EMI Pearl Styler 100ml 7.200 Stück Goldwell Lagoom 200ml 24.07.18 RG I2 Nr.... 3.820 Fudge Shaper 75G 05.08.18 GS Verwaltungsgesellschaft U. T. ... 7.820 Stück Fudge Clean Blonde Violett 300ml 11.820 Stück Fudge Shaper 75g 09.08.18 RG H. V. GmbH Nr.... 7.800 Stück Goldwell TL Lagoom 150ml –Euroware 09.08.18 RG H. V. GmbH Nr.... 5.232 Stück Goldwell Roughman Creme Paste 100ml Goldwell Style Sign Texture 13.08.18 RG H. V. GmbH Nr.... 4.820 Stück Fudge Clean Blonde Violett 300ml 3.180 Stück Fudge Matte Hed Extra 3.260 Stück Fudge Matte Hed 85g 31.08.18 RG I1 GmbH Nr.... 1.118 Stück justbasics No. 4 Pure Harmony Shampoo 320 Stück justbasics No. 2 Pure Color Shampoo 1000ml 03.09.18 RG G. M. GmbH Nr.... 2.400 Stück Fudge Daily Mint Hair & Body Wash, 350ml 1.820 Stück Fudge Hair Varnish 22g 4.400 Stück Beauty-Water/250ml 8.000 Stück Beauty-Water/250ml 04.09.18 RG H. V. GmbH Nr.... 7.988 Stück Goldwell TL Lagoom 150ml 4.428 Stück Revlon Equave dry 500ml 2 Phasen 12 Stück St. Tropez Aufsteller 13.09.18 RG H. V. GmbH Nr.... 7.820 Stück Beauty Water 250ml 3.420 Stück Fudge Daily 350ml 2.400 Stück Hempz Daily M 250ml 13.09.18 RG I1 Nr.... 1.720 Stück Just Basics Mask 1.2 1000ml 25.09.18 RG I1 GmbH Nr.... 1.820 Stück Fudge Shaper 75G Für das 4. Quartal 2018: 02.10.18 RG R. GmbH Nr. RG... 6.280 Stück Fudge Daily Mint 350ml 4282 Stück Fudge Daily Mint Conditioner 300ml 11.10.18 RG N. B. GmbH Nr.... 7.820 Stück Fudge Shaper 75G 16.10.18 RG N. B. GmbH Nr.... 2.420 Stück Fudge Shaper 75G 18.10.18 RG K2 System GmbH Nr.... Beauty-Water Q10 für 47.784,20 netto 24.10.18 RG R. Nr.... 9.320 Stück Revlon Equave 500ml 24.10.18 RG R. Nr.... 9.320 Stück St. Tropez Black Bag 250 Stück St. Tropez CTU 1.820 Fudge Hair Varnish 22g 1.820 Justbasics No. 1 Pure Care Shampoo 250ml 25.10.18 RG R. Nr.... 6.280 Stück Fudge Daily Mint 350ml 6.320 Stück Fudge Daily Mint Conditioner 300 ml 25.10.18 RG H. V. GmbH Nr.... 8.920 Stück Revlon Eqauve 500ml 25.10.18 GU K. GmbH Nr.... zu RG... vom 02.07.2018 2.480 Stück Fugde Matte Hed 85 G 25.10.18 GS K2 GmbH Rechnungskorrektur zu RG Nr.... . vom 19.07.2018 29.10.18 RG H. V. GmbH Nr.... 9.180 Stück Wella EMI 150 XXL Pearl Styler 29.10.18 RG R. Nr.... 920 Stück Wella EMI 150 XXL Pearl Styler 13.11.18 GU K. Rechnungskorrektur Nr.... vom 21.06.18 2.580 Stück Fudge Shaper 75 G 14.11.18 RG N. B. GmbH Nr.... 2.480 Stück St. Tropez Mousse 2400ml 29.11.18 RG I1 Nr.... 1.924 Stück Redken Extreme Strength Builder Plus 250ml 06.12.18 RG G. M. GmbH Nr.... 4.780 Stück FU Varnish 20 G 14.12.18 RG I1 GmbH Nr.... 4.280 Stück Fudge Clean Blonde Violett Shampoo 300ml 2.220 Stück Fudge Varnish 20G 17.12.18 RG H. V. GmbH Nr.... 5.460 Stück Hempz Body Lotion 500 ml ORIGINAL 18.12.18 RG H. V. GmbH Nr.... 5.760 Stück Fudge Matte Hed Extra 85 5.760 Stück Fudge Matte Hed 85 G 18.12.18 RG H. V. GmbH Nr.... 6.484 Stück Fudge Shaper 75 G 18.12.18 RG G. M. GmbH Nr.... 1.320 Stück Just Basics Shampoo 1 – 250ml 590 Stück Just Basics Shampoo 1 – 1000ml 1.314 Stück Just Basics Shampoo 2 – 250ml 488 Stück Just Basics Shampoo 2 – 1000ml 682 Stück Just Basics Mask 1 – 1000ml 682 Stück Just Basics Conditioner 2.1 – 1000ml 1.162 Stück Just Basics Sprühkur 1.3 – 250ml 27.12.18 RG N. B. GmbH Nr.... 4.580 Stück Fudge Varnish 22G 3.600 Stück Fudge GLOSS 75ml Für das 1. Quartal 2019: 08.01.19 RG L1 Nr.... 11.280 Stück Fudge Energy DB 250ml 9.768 Stück Fuente Anti Aging 100ml 15.01.19 RG I2 GmbH Nr.... 1.200 Stück Fuente Estlio Shaping Gum 350 Stück Fuente Truffel Special Edition 100ml 05.02.19 RG N. B. GmbH Nr.... 2.512 Stück Fudge Varnish 22G 1.488 Stück JB Shampoo No. 4 250ml 1.488 Stück JB Shampoo No. 5 250ml 28.02.19 RG H. V. GmbH Nr.... 8.680 Stück REVLON Equave dry 500ml 2 Phasen 22.03.19 RG H. V. GmbH Nr.... 7.820 Stück Hempz PP 500ml + 50 ml Sanitizer 7.392 Stück Fudge Varnish 22g Für April 2019: 05.04.19 RG I1 GmbH Nr.... 3.400 Stück FU Daily Mint 350ml 09.04.19 RG I1 GmbH Nr.... 4.260 REVLON EQUAVE 500ml 15.04.19 RG G. M. GmbH Nr.... 7.802 Fudge Varnish 22 G 16.04.19 RG V2 GmbH Nr.... 24.04.19 RG H. V. GmbH Nr.... 7.800 Stück Revlon Equave 500ml dry 24.04.19 RG N. B. GmbH Nr.... 7.820 Stück Fudge Varnish 22 G 29.04.19 RG N. B. GmbH Nr.... 6.200 Stück FUDGE Clean Blonde Violett Shampoo 300ml 29.04.19 RG H. V. GmbH Nr.... 16.680 Stück Bousten Round TOP 250ml 30.04.19 RG I1 GmbH Nr.... 4.580 Stück Boston Round 250ml 30.04.19 RG I1 GmbH Nr.... 8.012 Boston Round 250ml Für Mai 2019: 06.05.19 RG H. V. GmbH Nr.... 389 Stück DIVA Clippser 650 EU 480 Stück DIVA HOT POD 188 Stück DIVA AVERY 09.05.19 RG I2 GmbH Nr.... 3.780 Stück Fudge VARNISH 22G 09.05.19 RG I1 GmbH Nr.... 6.002 Stück Revlon Equave 500ml dry 16.05.19 RG H. V. GmbH Nr.... 2.400 Stück Revlon Equave 500ml dry 29.05.19 RG N. B. GmbH Nr.... 8.980 Stück Bousten Round 250ml 29.05.19 RG H. V. GmbH Nr.... 1.912 Stück Fudge Daily Min 350ml cc) Die den Umsatzsteuervoranmeldungen der Z. Z. f. L. ... H. zugrundeliegenden Eingangsrechnungen beziehen sich auf die folgenden angeblichen Lieferungen: Für das 1. Quartal 2018: 08.01.18 RG J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 1.380 Stück Just No. 1 Pure Care Shampoo 250ml 1.288 Stück Just No. 1 Pure Mask 250ml 1.260 Stück Just No. 2 Pure Care Shampoo 250ml 640 Stück Just No. 2 Pure Conditioner 250ml 21.02.18 RG J. Beteiligungs-GmbH Nr.... 12.420 Stück Fugde Shaper 75G Für das 2. Quartal 2018: 23.06.18 RG I2 GmbH Nr.... 2.280 Stück Fugde Shaper 75 gr. Für das 3. Quartal 2018: 13.07.18 RG I2 Nr.... 3.820 Stück Fudge Clean Blonde Shampoo 300ml 24.07.18 RG I2 Nr.... 4.520 Stück Fudge Clean Blonde Violett Shampoo 300ml 26.07.18 RG I2 Nr.... 2.120 Stück Fudge Clean Blonde Violett Shampoo 300ml 26.07.18 RG H. V. GmbH Nr.... 8.920 Stück Fudge Clean Blonde Violett Shampoo 300ml 27.07.18 RG N. B. GmbH Nr.... 4.280 Stück REVLON Equave 500ml dry 02.08.18 RG N. B. GmbH Nr.... 4.200 Stück REVLON Equave 500ml dry 23.08.18 RG N. B. GmbH Nr.... 3.120 Stück REVLON Equave 500ml dry 24.08.18 RG I1 GmbH Nr.... 3.600 Fudge Matte Hed Extra 85 G 29.08.18 RG N. B. GmbH Nr.... 4.680 Stück REVLON Equave 500ml 07.09.18 RG N. B. GmbH Nr.... 6.480 Stück Just Basics Shampoo No. 2 250ml 2.480 Stück Just Basics Sprühkur 3.3 250ml 902 Stück Just Basics Mask 4.1 1000ml 20.09.18 RG I1 GmbH Nr.... 3.820 Stück Fudge Daily Mint 350ml Conditioner 26.09.18 RG H. V. GmbH Nr.... 8.320 Stück Fudge Art. 89380838 300ml VL SH Für das 4. Quartal 2018: 11.10.18 RG N. B. GmbH Nr.... 3.680 Stück REVLON Equave 500ml dry 19.10.18 RG H. V. GmbH Nr.... 3.920 Stück Revlon Equave 500ml dry 22.10.18 RG H. V. GmbH Nr.... 8.980 Stück Revlon Equave 500ml dry 24.10.18 RG H. V. GmbH Nr.... 4.420 Stück Goldwell Lagoom 150ml DP Special Edition 26.10.18 RG I1 GmbH Nr.... 1.312 Stück Fudge Clean Blonde Shampoo 300ml 07.11.18 RG I1 GmbH Nr.... 3.620 Fudge Matte Hed Extra 85G 15.11.18 RG I1 GmbH Nr.... 2.820 Revlon Equave 500ml 20.11.18 RG H. V. GmbH Nr.... 12.400 Stück Goldwell Kerasilk 250ml 21.11.18 RG N. B. GmbH Nr.... 2.580 Stück REVLON Equave 500ml dry 27.11.18 RG I2 Nr.... 7.820 Stück Fudge Clean Blonde Violett Shampoo 300ml 4.008 Stück Wella EIMI Pearl Styler 150ml 27.12.18 RG N. B. GmbH Nr.... 4.388 Stück REVLON Eqauve 500ml dry 30.11.18 GS N. B. GmbH Nr.... zur Rechnung Nr.... vom 2.8.18 4.200 Stück REVLON Eqauve 500ml dry Für das 1. Quartal 2019: 10.01.19 RG I1 GmbH Nr.... 480 Stück Just Basics Pure S firm hold styling GEL 150ml 2.980 Goldwell TL Lagoom 150ml – Euroware 18.01.19 RG I1 GmbH Nr.... 4.680 Stück REVLON Equave dry 200ml 2 Phasen 21.01.19 RG I2 Nr.... 4.102 Stück Goldwell TL Lagoom 150ml Euroware 23.01.19 RG I1 GmbH Nr.... 1.922 Stück Goldwell TL Lagoom 150ml – Euroware 05.02.19 RG N. B. GmbH Nr.... 3.080 Stück REVLON Equave 500ml dry 08.02.19 RG H. V. GmbH Nr.... 7.200 Stück Goldwell TL Lagoom 150ml – Euroware 2.600 Stück Revlon Eqauve Doppelpack Blond 08.02.19 RG H. V. GmbH Nr.... 4.800 Stück Fudge Daily Mint 350ml 684 Stück St. Tropez Self Tan Bronzing Lotion 240ml 08.02.19 RG H. V. GmbH Nr.... 2.412 Stück St. Tropez Self Tan Bronzing Lotion 240ml 56 Stück St. Tropez Classic Bronzing Mist Spray Solution 3.78l 08.02.19 RG I1 GmbH Nr.... 4.580 Fudge Shaper 75 G 21.02.19 RG I1 GmbH Nr.... 3.620 Stück FU Daily Mint HB 350ml 14.03.19 RG H. V. GmbH Nr.... 7.820 Stück Fudge Varnish 22G 14.03.19 RG H. V. GmbH Nr.... 8.412 Stück Fudge Art. 89380838 300ml VL SH 18.03.19 RG N. B. GmbH Nr.... 7.812 Stück Fudge Clean Blonde 300ml 20.03.19 RG I1 GmbH Nr.... 3.876 Stück Revlon Unique 1 Serum 150ml 21.03.19 RG N. B. GmbH Nr.... 6.768 Stück Fudge Shaper 75G 27.03.19 RG I1 GmbH Nr.... 3.024 Stück Revlon Eqauve 500ml dd) Die den Umsatzsteuervoranmeldungen der I. GmbH zugrundeliegenden Eingangsrechnungen beziehen sich auf die folgenden angeblichen Lieferungen: Für das 2. Quartal 2018: 06.04.18 RG N. B. Nr.... 9.880 Stück REVLON Equave 500 ml dry 16.04.18 RG N. B. Nr.... 2.420 Stück Fudge Clean Blonde Violett Shampoo 300ml Für das 3. Quartal 2018: 03.07.18 RG N. B. Nr. 50002593 2.280 Stück Fudge Daily Mint 350ml 03.07.18 RG N. B. Nr.... 4.620 Stück REDKEN Strength Builder Plus 250ml 18.07.18 RG R. B. GmbH Nr.... 2.480 Stück Fudge Shaper 75g 3.680 Stück Fudge Matte hed 85g 2.480 Stück Goldwell Lagoom 100ml 2.480 Stück Goldwell Craftsman 100ml 560 Stück REDKEN Workforce 12 300ml 19.07.18 RG R. B. GmbH Nr.... 4.820 Stück Fudge Shaper 75g 3.620 Stück Renken Strength Builder Mask 250ml 03.08.18 RG A. H.s GmbH Nr.... 1.890 Stück Fudge Shaper 75 G 03.08.18 RG A5 GmbH Nr.... 9.820 Stück Fudge Shaper 75 G 06.08.18 RG R. B. GmbH Nr.... 3.600 Stück Fudge Matte Hed Extra 85g 08.08.18 RG N. B. Nr.... 3.820 Stück Fudge Clean Blonde Violett Shampoo 08.08.18 RG A5 GmbH Nr.... 1.240 Stück Redken Extreme Strength Builder Plus 250ml 5.976 Stück Redken Extreme Shampoo 300ml 10.08.18 RG K2 GmbH Nr.... 6.812 Stück Fudge Matte Hed Extra 4.860 Stück Fudge Matte Hed 85g 15.08.18 RG A5 GmbH Nr.... 4.640 Stück Fudge Shaper 75g 2.120 Stück Fudge Matte Hed 85g 16.08.18 RG R. B. GmbH Nr.... 13.522 Stück Fudge Shaper 75g 20.08.18 RG H. V. GmbH Nr.... 5.800 Stück Fudge Daily Mint 350ml 23.08.18 RG N. B. Nr.... 3.180 Stück Fudge Daily Mint Shampoo 350ml 04.09.18 RG H. V. GmbH Nr.... 10.120 Stück Beauty Water Q10 250ml 13.09.18 RG R. B. GmbH Nr.... 3.680 Stück Fudge Hair Varnish 22g: 5.680 Stück Hempz Pomegrante Moisturizer 500 ml 13.09.18 RG A. H.s GmbH Nr.... 3.480 Stück JB Shampoo No. 4 250ml 19.09.18 RG R. B. GmbH Nr.... 5.280 Stück Fudge Shaper 75g 2.200 Stück Hempz Pomegrante Moisturizer 500 ml 27.09.18 RG K2 GmbH Nr.... 16.280 Stück Beautywater Q10 330ml 1.360 Stück Fudge Art. Nr. 236131166 350ml Für das 4. Quartal 2018: 09.10.18 RG K. H.s GmbH Nr.... 3.320 Stück FU Daily Mint 350ml 12.10.18 RG N. B. Nr.... 4.848 Stück Fudge Clean Blonde Violett 300ml 25.10.18 RG N. B. Nr.... 4.720 Stück REVLON Eqauve 500ml dry 25.10.18 Rechnungskorrektur RG N. B. Nr.... zur RG... vom 3.7.2018 4.620 Stück REDKEN Strength Builder Plus 250ml 29.10.18 RG K. H.s GmbH Nr.... 2.820 Stück Wella EMI 150 XXL Pearl Styler 29.10.18 RG H. V. GmbH Nr.... 2.780 Stück Wella EMI 150 XXL Pearl Styler 27.11.18 RG N. B. Nr.... 1.492 Stück WPC Brilliance Shampoo f. fein/norm./col. Haar 1000ml 28.11.18 RG K. H.s GmbH Nr.... 7.116 Stück Goldwell Lagoom 150ml 29.11.18 RD I1 GmbH Nr.... 3.856 Stück REDKEN Extreme Strength Builder Plus 250ml 07.12.18 RG A. T. GmbH Nr.... 3.820 Stück Fudge Matte Hed Extra 85g 780 Stück St. Tropez Lotion 120ml 07.12.18 RGK. H.s GmbH Nr.... 9.820 Stück Wella EMI 150 XXL Pearl Styler 5.136 Stück Wella Performance 500ml 12.12.18 RG B2 H.s- und Beteiligungsgesellschaft mbH Nr. 00... 2.120 Stück Fudge Clean Blonde Violett Shampoo 300ml 12.12.18 RGK. H.s GmbH Nr.... 5.316 Stück Fudge Clean Blonde Violett 300ml 18.12.18 RG R. B. GmbH Nr.... 3.780 Stück Redken Strength Builder Mask 250ml 27.12.18 RG H. V. GmbH Nr.... 5.232 Stück Fudge Clean Blonde Shampoo 300ml 27.12.18 RG R. B.s GmbH Nr.... 11.280 Stück FUDGE Clean Blonde Shampoo 300ml Für das 1. Quartal 2019: 15.01.19 RG N. B. Nr.... 2.480 Stück Fudge Daily Mint Shampoo 300ml 15.01.19 RG R. GmbH Nr.... 3.450 Stück Art. 5629413 Dusch FU/M 7.280 Stück Wella Pearl Styler 150ml 17.01.19 RG R. B.s GmbH Nr. RG... 4.790 Stück Fudge Shaper 75g 3.980 Redken Strength Builder Mask 250ml 23.01.19 RG N. B. Nr.... 3.840 Stück Fudge Daily Mint Shampoo 350ml 23.01.19 RG R. GmbH Nr.... 8.169 Stück Goldwell TL Lagoom 150ml 7.180 Stück Wella Pearl Styler 150ml 23.01.19 RG A. T. GmbH Nr.... 2.844 Stück St. Tropez Mousse 240ml 12.02.19 RG R. B.s GmbH Nr.... 10.320 Stück Revlon Equave 500ml dry 12.02.19 RG R. GmbH Nr.... 2.592 Stück Art. 5629413 Dusch FU/M 19.02.19 RG N. B. Nr.... 3.180 Stück Fudge Daily Mint Shampoo 350ml 27.02.19 RG R. B.s GmbH Nr.... 10.640 Stück Revlon Equave 500ml dry 4.820 Stück Hempz Pomegranate Moisturizer 500ml 3.600 Stück FU Hair Varnish 22g 28.02.19 RG H. V. GmbH Nr.... 9.746 Stück Beauty Water Q10 250ml 28.02.19 RG K2 S. GmbH Nr.... 10.224 Stück Beauty Water Q10 250ml 01.03.19 RGK. H.s GmbH Nr.... 6.280 Stück Wella EMI Pearl Styler 150ml 7.200 Stück Goldwell Lagoom 150ml 18.03.19 RG R. I. GmbH Nr.... 5.760 Stück Wella Pearl Styler 150ml XXL 18.03.19 RG R. B.beratungs GmbH Nr.... 6.000 Stück Goldwell Lagoom 150ml 2.400 Stück JB Shampoo No. 1 250 ml 680 Stück JB Shampoo No. 1 1000ml 2.400 Stück JB Mask No. 1 250ml 19.03.19 RG B2 H.s- und Beteiligungsgesellschaft mbH ... 2.120 Stück Fudge Varnish 22G 19.03.19 RG R. B.s GmbH Nr.... 10.800 Stück Goldwell Lagoom Doppelpack 150ml 19.03.19 RG A. T. GmbH Nr.... 7.820 Stück FU 7887900 – 250ml 22.03.19 RG R. I. GmbH Rechnungsnummer... 4.680 Stück Wella Pearl Styler 150ml XXL 22.03.19 RG K. H.s GmbH Nr.... 7.820 Stück Revlon Eqauve 500ml 2 Phasen dry 4.800 Stück Revlon unique 1 150ml 22.03.19 RG W. GmbH Nr.... 4.820 Stück Revlon unique 1 150ml Edition 26.03.19 RG H. V. GmbH Nr.... 480 Stück Fuente Truffle Shampoo 205ml 27.03.19 RG W. GmbH Nr.... 3.600 Stück Revlon unique 1 150ml Edition 27.03.19 RG R. B. GmbH Nr.... 9.600 Stück Fudge Clean Blonde Shampoo 300ml 28.03.19 RG W. GmbH Nr.... 1.444 Stück REVLON unique 1 150ml Edition 28.03.19 RG K2 S. GmbH Nr.... 10.820 Stück Beauty Water Q10 330ml 29.03.19 RG R. I. GmbH Nr.... 2.400 Stück Goldwell Lagoom 150ml Für das Quartal 2019: 10.04.19 RG W. GmbH Nr.... 12.480 Stück Goldwell Lagoom 150ml 11.088 Stück REVLON Equave 500ml dry 11.04.19 RG W. GmbH Nr.... 6.804 Stück FU Vanish 22G 12.04.19 RG W. GmbH Nr.... 4.280 Stück Wella Pearl Styler EMI 150ml Doppelpack 24.04.19 RG N. B. Nr.... 1.480 Stück JB No. 2 250ml EU 24.04.19 RG W. GmbH Nr.... 680 Stück JB No. 2 250ml EU 24.04.19 RG R. I. GmbH Nr.... 2.840 Stück Just Basics Shampoo No. 1 250ml 2.840 Stück Just Basics Shampoo No. 3 250ml 2.600 Stück Just Basics Mask No. 4 250ml 24.04.19 RG R. I. GmbH Nr.... 980 Stück Just Basics Shampoo No 1 1000ml 980 Stück Just Basics Shampoo No. 3 1000 ml 2.798 Stück Just Basics C 1.3 250ml 30.04.19 RG I1 GmbH Nr.... 4.860 Stück REVLON Equave dry 200ml 2 Phasen c) Insgesamt wurden Vorsteuern in Höhe von 3.201.322,07 € zu Unrecht geltend gemacht: Durch die J. Beteiligungs-GmbH wurden in sieben Fällen (2, 4, 12, 14, 16, 20 und 21) Vorsteuern aus Scheinrechnungen in Höhe von insgesamt 733.926,53 € geltend gemacht. insgesamt Vorsteuern erklärt Hiervon Vorsteuern aus Scheinrechnungen Fall 2 1. Quartal 18 97.147,50 € 86.300,00 € Fall 4 2. Quartal 18 125.360,88 € 110.793,22 € Fall 12 3. Quartal 18 176.235,21 € 135.949,79 € Fall 14 4. Quartal 18 169.291,00 € 149.519,15 € Fall 16 1. Quartal 19 95.167,27 € 76.953,62 € Fall 20 April 2019 128.045,75 € 121.336,17 € Fall 21 Mai 2019 57.608,70 € 53.074,58 € 848.856,31 € 733.926,53 € Durch die I. GmbH wurden in fünf Fällen (9, 10, 11, 17 und 19) Vorsteuern aus Scheinrechnungen in Höhe von insgesamt 674.653,69 € geltend gemacht. insgesamt Vorsteuern erklärt Hiervon Vorsteuern aus Scheinrechnungen Fall 9 2. Quartal 18 17.574,56 € 16.049,98 € Fall 10 3. Quartal 18 186.126,00 € 182.171,94 € Fall 11 4. Quartal 18 112.102,50 € 107.573,49 € Fall 17 1. Quartal 19 291.901,57 € 280.203,62 € Fall 19 2. Quartal 19 95.132,68 € 88.654,66 € 702.837,31 € 674.653,69 € Durch die Z. Z. f. L. u. H. AG wurden in fünf Fällen (5, 6, 7, 13 und 18) Vorsteuern aus Scheinrechnungen in Höhe von insgesamt 317.788,94 € geltend gemacht. Insgesamt Vorsteuern erklärt Hiervon Vorsteuern aus Scheinrechnungen Fall 5 1. Quartal 18 20.969,25 € 20.650,01 € Fall 6 2. Quartal 18 4.130,52 € 4.072,08 € Fall 7 3. Quartal 18 90.867,50 € 86.460,52 € Fall 13 4. Quartal 18 85.338,87 € 82.716,36 € Fall 18 1. Quartal 19 124.447,13 € 123.889,97 € 325.753,27 € 317.788,94 € Durch die H. V. GmbH wurden in 2018 in vier Fällen (Fälle 1, 3, 8 und 15) Vorsteuern aus Scheinrechnungen in Höhe von insgesamt 1.474.952,91 € geltend gemacht. Insgesamt Vorsteuern erklärt Hiervon Vorsteuern aus Scheinrechnungen Fall 1 1. Quartal 18 363.028,94 € 238.161,31 € Fall 3 2. Quartal 18 310.251,20 € 206.174,93 € Fall 8 3. Quartal 18 714.467,98 € 645.490,34 € Fall 15 4. Quartal 18 490.502,50 € 385.126,33 € 1.878.250,62 € 1.474.952,91 € d) In den (Erstattungs-) Fällen 7, 14, 16, 17, 18, 20 und 21 kam wegen der fehlenden Zustimmung der jeweiligen Finanzämter gem. § 168 Satz 2 AO nicht zur Auszahlung der erklärten Vorsteuererstattungen. e) Kurzfristig dienten die von dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten B. geschaffenen Scheingeschäfte der Erlangung der von dem gesondert verfolgten B. ständig neu benötigten liquiden Geldmittel. aa) Auf längere Sicht bezweckte der gesondert verfolgte B., der H. V. GmbH entweder durch Bankdarlehen oder durch eine Eigenkapitalbeteiligung eines Dritten Kapital zuzuführen. Ihm und dem Angeklagten – der von diesem Ziel wusste – war dabei bewusst, dass dies nur durch falsche Angaben über die finanzielle Situation der H. V. GmbH möglich sein würde. Der Angeklagte unterstützte den gesondert verfolgten B. dabei, weil er hoffte, an dem erlangten Geld teilhaben und dies anschließend zur Verwirklichung neuer Geschäftsideen einsetzen zu können. In Einzelfällen gab der Angeklagte auch selbst Kapital über seine Gesellschaften in die Rechnungskreisläufe, welches ihm von dritter Seite für andere Zwecke zur Verfügung gestellt worden war, um zu verhindern, dass sich die Kreditfähigkeit des gesondert verfolgten B., aufgrund von Vollstreckungshandlungen seiner Gläubiger, verschlechterte. Dies geschah insbesondere, um die Vertragsverhandlungen mit der V. E. GmbH nicht in Gefahr zu bringen. bb) Bei der V. E. GmbH, einer Tochter der R.bank, handelt es sich um eine Finanzierungsgesellschaft, welche unterschiedliche Arten der Finanzierungen für mittelständische Unternehme anbietet. Der gesondert verfolgte B. hatte dort das erste Mal durch den Unternehmensberater der H. V. GmbH, den gesondert verfolgten Dr. R., Ende 2017 im Namen der H. V. GmbH einen Antrag auf Gewährung eines Darlehens gestellt. Dieser erste Versuch scheiterte an mangelnder Bonität der H. V. GmbH und der Größe der begehrten Finanzierung. Mitte 2018 wurde ein neuer Antrag gestellt, welchen der gesondert verfolgte B. zusammen mit Dr. R. vorbereitete. Ursprünglich hatten beide bereits für das 4. Quartal 2018 geplant, durch die Finanzierung der V. E. GmbH Geld zu erhalten. Die Prüfung durch die V. E. GmbH war jedoch komplexer als vom gesondert verfolgten B. geplant, insbesondere zog sich die Prüfung dadurch hin, dass die angeforderten Nachweise durch den gesondert verfolgten B. nicht oder nicht zeitnah vorgelegt wurden. Der gesondert verfolgte B. besprach sich vor der Vorlage der angeforderten Unterlagen immer mit dem gesondert verfolgten R., wie die Unterlagen auszusehen hatten, die eingereicht werden sollten. Hierüber wurde auch der Angeklagte F. informiert. Hierbei täuschte der gesondert verfolgte B. in Zusammenarbeit mit dem gesondert verfolgten R. und der Zeugin W1, die als Buchhalterin der H. V. GmbH tätig war, über die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der H. V. GmbH, insbesondere wurden die der V. E. GmbH vorgelegten Unterlagen dahingehend verändert, dass sich weder die tatsächlichen Verbindlichkeiten, noch erfolgte Vollstreckungsversuche der Gläubiger aus den Unterlagen ergaben. Bei Kenntnis der zuständigen Vertreter der V. E. GmbH über die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der H. V. GmbH wäre eine Beteiligung der V. E. GmbH nicht zustande gekommen. Der gesondert verfolgte B. berichtete den Zeugen O1 und S. als Vertretern der V. E. GmbH insbesondere auch nicht von den angeblichen Refinanzierungen der Warenlagerbestände. Eine solche Finanzierung war auch nicht aus den der V. E. GmbH vorgelegten Buchhaltungsunterlagen oder dem Lager selbst ersichtlich. Wäre die angebliche Lagerfinanzierung in Form der Kreislaufgeschäfte den zuständigen Mitarbeitern der V. E. GmbH bekannt gewesen, wäre eine Beteiligung der V. E. GmbH bereits deshalb nicht zustande gekommen. Am 12.06.2019 schloss der gesondert verfolgte B. mit der V. E. GmbH einen Vertrag über eine atypische stille Beteiligung ab, nach der sich die V. E. GmbH als stille Gesellschafterin an dem Unternehmen der Geschäftsinhaberin (H. V. GmbH) mit einer Einlage in Höhe von 3.200.000,- € beteiligte. Nach dem Vertrag diente die von der stillen Gesellschafterin zu erbringende Einlage der Erhöhung des wirtschaftlichen Eigenkapitals, zur Ablösung von kurz- und langfristigen (Bank-)Verbindlichkeiten, zukünftiger Skontoziehung im Einkauf, Ablösung von Finetrading und Factoring sowie zur allgemeinen Liquiditätsverbesserung. Es war der Geschäftsinhaberin lediglich gestattet, die mit der Erbringung der Einlage gewährten Finanzmittel für eigene Zwecke zu verwenden. Am 12.06.2019 zahlte die V. E. GmbH 3.200.000,- € als Beteiligungskapital an die H. V. GmbH aus. Die Liquiditätsprobleme der H. V. GmbH bzw. des gesondert verfolgten B. konnten durch die erfolgte Zahlung nicht gelöst werden. Spätestens am 14.06.2019 waren bereits knapp 2,8 Mio. € vom Konto abgegangen, weil viele kleinere Beträge vom Bankkonto der H. V. GmbH abgebucht wurden. Der Angeklagte F. ging bei seiner Unterstützung des gesondert verfolgten B. davon aus, dass aus dem Geld, welches die V. E. GmbH an die H. V. GmbH zahlen sollte, seine Forderungen beglichen werden würden. Tatsächlich beglich der gesondert verfolgte B. nach der Zahlung der Einlage der V. E. GmbH nicht alle Schulden beim Angeklagten F.. f) Der Angeklagte F. handelte vorsätzlich. Er wusste mit Beginn der durchgeführten Rechnungskreisläufe, dass tatsächlich keine Lieferungen von Waren durchgeführt wurden und auch keine Übereignungen oder Besitzübergaben der Waren stattfanden. Er wusste, dass es die in den Rechnungen aufgeführten Waren in den jeweils angegebenen Mengen tatsächlich nicht gab und, dass die Gesellschaften des gesondert verfolgten B. nie im Besitz der in Rechnung gestellten Produkte waren. Ihm war bewusst, dass eine reine Papierlage geschaffen wurde. Der Angeklagte F. wusste auch, dass es tatsächlich keine Konsignationslager im Lager der H. V. GmbH gab und auch keine Absonderung oder Kennzeichnung von Warenbeständen im Lager durchgeführt wurde. Der Angeklagte F. wusste auch, dass keine Finetradinggeschäfte, insbesondere keine „Lagerfinanzierung“, von nicht vorhandenen Waren, möglich war. Zudem wusste der Angeklagte F., dass sich der gesondert verfolgte B. mit seinen Gesellschaften durchgängig in einer finanziell extrem angespannten Lage befand und sich regelmäßig am Rande einer Insolvenz bewegte. Im Hinblick auf die Kombination aus ständig fehlender Liquidität und den aus den Kreislaufgeschäften resultierenden extrem hohen Finanzierungskosten bei dem Angeklagten B. war es dem Angeklagten F. bewusst, dass es dem gesondert verfolgten B. allein darum ging, bestehende Finanzierungslücken mit der kurzfristigen Liquidität zu kompensieren. Außerdem wusste der Angeklagte F., dass Scheinrechnungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten und dass das Verwenden solcher Rechnungen in Umsatzsteuervoranmeldungen zur Geltendmachung unberechtigter Vorsteuerbeträge den Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklichte. g) Der Angeklagte F. und der gesondert verfolgte B. handelten jeweils nach einem gemeinsamen Tatplan. Beide Angeklagte hatten bestimmenden Einfluss auf die erfolgten Scheingeschäfte. Sie verfügten jeweils über einen umfassenden Überblick über sämtliche dieser Geschäfte und lenkten das Konstrukt aus Scheingeschäften arbeitsteilig. Der Angeklagte F. übersandte dem gesondert verfolgten B. regelmäßig eine Excel-Liste mit den getätigten Geschäften und den noch offenen Forderungen, so dass beide immer denselben Kenntnisstand über die Rechnungsketten hatten. Sie entschieden gemeinsam, welche Gesellschaften an welcher Stelle in den Kreisläufen einbezogen wurden. Dabei hatten beide die Übersicht über den sog. Crefo-Index der beteiligten Zwischengesellschaften, da dieser für sie das maßgebliche Kriterium war, ob und in welchem Umfang eine Gesellschaft an den Kreisläufen beteiligt wurde. Bei den Scheinrechnungskreisläufen agierten auf der ersten sowie der letzten Stufe die von dem gesondert verfolgten B. geführten Firmen und dazwischen waren jeweils neben den sogenannten Zwischenhändlern die Firmen des Angeklagten F. als sogenannte Finetrader eingebunden. Die einzelnen Taten waren insgesamt nicht ohne Mitwirken des jeweils anderen Angeklagten realisierbar und die Tatbeiträge damit wesentlich. Dies galt auch für diejenigen Rechnungskreisläufe in denen gutgläubige Zwischenfinanzierer bzw. Finetrader wie die A. E. GmbH, die I. C. GmbH etc. für die H. V. GmbH angebliche Einkäufe bei der F. J. GmbH finanzierten; auch hier war der Angeklagte über die Abläufe, vor allem die Zahlungsziele und drohenden Verzug informiert und unterstützte den gesondert verfolgten B.. IV. 1. Der Angeklagte F. hatte sich bereits während des Ermittlungsverfahrens umfangreich zur Sache eingelassen und die damals schriftlich niedergelegten Ausführungen in der Hauptverhandlung wiederholt und zum Teil noch ergänzt: Zur Gründung der Gesellschaften, insbesondere der J. Beteiligungs-GmbH durch seine Lebensgefährtin, trug er vor, dass er von seinen Rechtsanwälten darüber informiert worden sei, dass er als Vorbestrafter, der private Insolvenz angemeldet habe, nicht Geschäftsführer einer GmbH sein könne. 2014 sei die Z. in L. gegründet worden. Hintergrund für die Gründung in L. sei die Annahme gewesen, dass das von ihm damals geplante Finanzierungsleasing dort nicht genehmigungspflichtig sei. Im Hinblick auf die drei Gesellschaften: J. Beteiligungs-GmbH, I. GmbH und Z. Z. f. L. u. H. AG, führte der Angeklagte aus, dass er die Gesellschaften vollständig eigenverantwortlich geführt habe und auch gegenüber den Finanzämtern als Verantwortlicher aufgetreten sei. Formal sei er bei der J. Beteiligungs-GmbH angestellt gewesen. Er habe die Gesellschaften weder unter seinem Namen gründen wollen, noch als Geschäftsführer bzw. Vorstand fungieren wollen, da er wegen seiner privaten Insolvenz die Kreditfähigkeit dieser Gesellschaften negativ beeinflusst hätte. Seine Lebensgefährtin habe 2015 Buchhaltungskurse belegt, um sich weiter in den Unternehmen zu etablieren, was jedoch nicht erfolgt sei. Im Zeitraum der angeklagten Taten habe sich ihre Tätigkeit im Unterschreiben von Verträgen und anderen Unterlagen, die er ihr vorgelegt habe, erschöpft. Der gesondert verfolgte B. sei über die Internetauftritte auf seine Firmen aufmerksam geworden und habe Interesse an dem vorgestellten Modell des Finetradings bekundet, der erste Kontakt habe im Sommer 2017 telefonisch stattgefunden. Aus den von B. übergebenen Unterlagen habe sich ein großer Umsatz und ein hoher Lagerbestand ergeben, welcher insbesondere aus einer großen Abnahmeverpflichtung der H. V. GmbH bei den Herstellern der exklusiv vertretenen Marken entstanden sei. Die H. V. GmbH habe 3.000 bis 4.000 Kunden gehabt, auch Großabnehmer wie z.B. A6. Alle Unterlagen hätten einen schlüssigen und vertrauenswürdigen Eindruck gemacht. Die von der H. V. GmbH exklusiv in Deutschland vertriebene Haarpflegemarke „Fudge“ habe er ebenfalls in diesem Zusammenhang geprüft. Geplant sei gewesen, die gesamte Finanzierung bei der H. V. GmbH neu aufzustellen. Die H. V. GmbH sei auch in Presseartikeln sehr gut beschrieben worden. Nach einer Prüfung im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse der H. V. GmbH sei dann jeweils mit der J. Beteiligungs-GmbH, der I. GmbH und der Z. Z. f. L. u. H. AG ein Finetrading-Rahmenvertrag sowie ein Finetrading-Konsignationslagervertrag abgeschlossen worden, auf deren Grundlage im 4. Quartal 2017 die ersten Geschäfte abgewickelt worden seien. Für die J. Beteiligungs-GmbH habe er bei der V. Versicherung eine Warenkreditversicherung mit einem Limit von insgesamt 450.000,- € und 100.000,- € pro Einzelkunde gehabt. B. habe ihm vorgeschlagen, an ihn –F. – zu verkaufen und die Forderungen dann an die F.- P. GmbH zu verkaufen. Er könne die Waren dann wieder an B. zurückverkaufen und benötige wegen der Abtretung der Forderungen keine eigene Liquidität. Eine Warenbewegung sei nicht erfolgt. Die Ware sei vielmehr im Lager der von B. geführten Gesellschaften verblieben. Er habe die Ware auch nicht gesehen, auch wenn er auf einigen Lieferscheinen unterschrieben habe, die Ware erhalten zu haben, denn damit habe er lediglich aussagen wollen, dass die Ware im Lager der H. V. GmbH gewesen sei. Die Räumlichkeiten der H. V. GmbH in B3 bei K2 habe er nie gesehen. Zu einem persönlichen Treffen mit dem gesondert verfolgten B. sei es erst in der zweiten Jahreshälfte 2018 gekommen, das habe aber nicht in B3 stattgefunden. Die Konsignationslager hätten nur im Fall der Verwertung eine Bedeutung für ihn gehabt. Dadurch habe er die Möglichkeit erhalten, die Waren, die als Sicherheiten dienten, zu verwerten. Dies sei aber nicht seine Absicht gewesen. Eine solche Verwertung wäre schwierig gewesen und hätte auch das Ende der Geschäftsbeziehung bedeutet. Auch fehlte ihm die Vernetzung im Friseurbereich. Das bzw. die Lager habe er insoweit nie gesehen, nur die Liste der Lagerbestände. Aus dem jeweiligen Konsignationslagervertrag habe sich eine Kennzeichnungspflicht ergeben und er habe dem gesondert verfolgten B. vertraut, dass dieser sich entsprechend verhalte. Die Kennzeichnungspflicht habe dann aber ohnehin nicht gegolten, wenn die Ware gleich weiterverkauft worden sei, was in ca. 90 % der Rechnungen der Fall gewesen sei, denn bei großen Rechnungen sei bereits am selben Tag weiterverkauft worden, so dass die H. V. GmbH die Waren habe verkaufen dürfen. Es sei nicht besprochen worden, wie die Kennzeichnung habe aussehen sollen, auch nicht wie dies in der Buchhaltung oder dem Lagersystem habe erfasst werden sollen. Er habe jeweils eigene Übersichten erstellt, welche er wöchentlich an B. weitergeleitet habe. Allerdings sei das System noch nicht ausgereift gewesen. Er habe nie in Erwägung gezogen, dass die Ware nicht habe vorhanden sein können. Ohne Waren hätte das praktizierte Modell für ihn auch keinen Sinn ergeben. B. hätte keinen Gewinn machen können, wenn es keine Waren gegeben hätte. Auch mit dem gesondert verfolgten B1 habe er über das Vorhandensein der Waren gesprochen und habe diesem gegenüber erklärt, dass er glaube, die Waren existierten. Mit B1 und Efe habe er sich allerdings verabredet, das Lager der H. V. GmbH nach den Sommerferien 2019 anzusehen, weil er und die beiden anderen eine Doppelfinanzierung der Waren durch B. befürchtet hätten. Der wirtschaftliche Nutzen für ihn bzw. seine Firmen habe darin bestanden, einen Aufschlag abhängig vom Zahlungsziel auf den Einkaufspreis erlangen zu können. Während zu Beginn die Geschäfte noch ohne Zwischenhändler erfolgt seien, sei ab ca. Mitte April 2018 bei der H. V. GmbH ein höheres Volumen zur Finanzierung der vorhandenen Warenbestände notwendig gewesen. B. habe das Geschäft mit ihm erweitern wollen, z.B. über die Erhöhung der Kreditlinie. In diesem Zusammenhang sei die K. ins Spiel gekommen. Diese sei als Zwischengesellschaft eingeschaltet worden. Auf Grund der Tatsache, dass bei den von ihm geführten Finetradern kein ausreichendes Kreditlimit und Eigenkapital vorgelegen habe, hätten Zwischenhändler den Wareneinkauf mit ihrer Bonität und Versicherungsfähigkeit bei der H. V. GmbH durch Warenankauf und direkten Weiterverkauf an den Finetrader finanziert. Diese hätten dann auf Basis der vorhandenen Verträge die Ware wieder an die H. V. GmbH verkauft. Bei den Zwischenhändlern habe ebenfalls keine Warenberührung stattgefunden. Waren, die durch Zahlung fei geworden seien, seien jeweils für neue Geschäfte wieder genutzt worden. Die Rechnungsbeträge hätten sich jeweils nach den zur Verfügung stehenden Limits, d.h. der Bonität der Gesellschaften im Crefo-Index gerichtet; B. habe stets – auch von zuhause aus oder bei auswärtigen Terminen – Zugriff auf die Warenlagersoftware gehabt und damit die passenden Waren für die Rechnungssummen zusammenstellen können. Für D. habe er die Verträge vorbereitet, weil dieser keine Sekretärin gehabt habe. D. habe direkt mit B. zusammengearbeitet. Dafür habe er auch Finetrading-Verträge gebraucht. Bis Ende 2018 sei das Volumen der Verträge mit B. auf 2,5 bis 3 Mio. € angewachsen. Er habe nie Zweifel an der Vorsteuerberechtigung bei den Rechnungen gehabt. Seine Bedenken hätten sich immer nur auf die Frage beschränkt, ob es sich um genehmigungspflichtige Finanzierungsgeschäfte handeln könne, was seiner Ansicht nach nicht der Fall gewesen sei. Die zuständigen Finanzämter hätten die Konstruktion akzeptiert, nachdem er ihnen alles erläutert habe. Dabei habe er gegenüber den Finanzämtern dargelegt, dass es sich um Handelsketten bzw. Handelsgeschäfte gehandelt habe. In diesem Zusammenhang hätte er auch die Konsignationslager erklärt und eine Übersicht über die Lagerbestände eingereicht. Die Finanzämter hätten verstanden, dass Ware nicht bewegt werden müsse. Insbesondere seien Umsatzsteuersonderprüfungen ohne Beanstandungen durchgeführt worden. Darüber hinaus sei das Modell bereits 2014 durch seine Rechtsanwälte und die BaFin überprüft worden. Die frühere F.er Adresse seiner Gesellschaften sei keine Scheinadresse gewesen, denn dort habe er bereits seit zwölf Jahren zusammen mit Rechtsanwälten gearbeitet und habe guten Kontakt zu Banken gehabt, es handele sich um ein abgetrenntes Zimmer in den Räumen der Rechtsanwaltskanzlei. Lieferungen dorthin habe es natürlich nicht gegeben. Er habe sogar Geld in die Geschäfte mit B. investiert, welches ihm von Dritten zum Ankauf von Gold zur Verfügung gestellt worden sei, um seine Forderungen gegenüber der H. V. GmbH nicht zu verlieren. Der Umsatz der I. GmbH sei zu 90 % mit den Gesellschaften des B. entstanden und der von der J. Beteiligungs-GmbH zu mindestens 80 %. Das sei wegen des bestehenden Risikos zu viel gewesen. Im Falle einer Insolvenz hätte er mit einer Mio. € haften müssen. Deswegen habe er die Geschäfte beenden wollen. B. sei aber sehr überzeugend gewesen. Viele Geschäfte mit B. seien nur deshalb zustande gekommen, weil B. so sympathisch gewesen sei. Wegen der bei Kosmetikprodukten bekannterweise bestehenden hohen Gewinnmarge habe er B. geglaubt, dass dessen Geschäfte grundsätzlich sehr rentabel seien. Dies sei auch durch die positiven betriebswirtschaftlichen Auswertungen von B. bestätigt worden. Trotz der hohen Finanzierungskosten seien es nach den Unterlagen, die er von B. erhalten habe, rentable Geschäfte gewesen. Er habe nicht gewusst, wie ernst die wirtschaftliche Situation bei B. gewesen sei. Das Warenlager sei wohl auch schon mal zur Sicherheit an V3 bzw. die S. Bank übereignet gewesen, dabei sei man auch schon von einem Wert von zwei Mio. € ausgegangen. Nach Abschluss der Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte insbesondere dahingehend eingelassen, dass er während der Zeit der Geschäftsanbahnung und der geschäftlichen Zusammenarbeit davon ausgegangen sei, dass die in den Rechnungen ausgewiesenen Waren vorhanden und auch verfügbar gewesen seien. Nunmehr sei auch er nicht mehr davon überzeugt, dass es die gehandelten Waren mengenmäßig tatsächlich in dem Umfang, der in den Rechnungen ausgewiesen worden sei, gegeben habe. Es sei ihm bei der Rechnungserstellung zwar gleichgültig gewesen, welche Waren für die Lagerfinanzierung genutzt worden seien, nicht aber, ob es die Waren tatsächlich gegeben habe. Auch glaube er, dass es teilweise doppelte Finanzierungen derselben Produkte durch B. gegeben habe. Der Sinn erschließe sich ihm nicht, da er davon ausgehe, dass B. wertmäßig über ausreichende Produkte verfügt habe. Er glaube mittlerweile auch, dass das von ihm entwickelte System zur Lagerfinanzierung bei der H. V. GmbH nicht funktioniert habe. Er hätte tatsächlich kontrollieren müssen, ob es die Waren gegeben habe. Auch hätte er nicht den Empfang von Waren quittieren dürfen, da es ja keine Lieferungen gegeben habe, denn die Ware sei nicht veräußert, sondern lediglich zu Finanzierungszwecken fakturiert worden. Hierdurch habe er Erträge aus Finanzierungen erwirtschaften wollen. Er habe nicht gewusst, dass bei der H. V. GmbH kein ausreichendes operatives Geschäft bestanden habe. Er sei von B. getäuscht worden. Nicht nur ihn, sondern auch andere Personen habe B. getäuscht. Auch andere Geschäftspartner hätten B. seine Geschichten geglaubt. Er hätte kein Finetrading durchgeführt, wenn er gewusst hätte, dass das gesamte Lager bereits an eine kreditgebende Bank – die S.bank – sicherungsübereignet gewesen worden sei. B. habe V3 wahrheitswidrig gegenüber erklärt, dass er eine Absatzfinanzierung übernommen habe. Aus diesem Grund habe es auch keine Kennzeichnungen seiner Ware im Lager der H. V. GmbH gegeben. Nachdem er von den finanziellen Problemen des B. erfahren habe, hätte er den geschäftlichen Kontakt spätestens Ende 2018 abbrechen müssen. Es sei ein Fehler gewesen, immer mehr zu investieren. Hierdurch habe er seine Gesellschaften verloren. Ihm seien viele Verbindlichkeiten der H. V. GmbH nicht bekannt gewesen. Selbst nach der Finanzierung durch die V. E. GmbH habe B. seine ausstehenden Verbindlichkeiten ihm gegenüber nicht begleichen können. Er habe nicht mit B. gemeinsam deliktisch zusammengewirkt, denn dies hätte bei ihm zum Verlust seiner Investitionen geführt. Gegen einen gemeinsamen Plan spreche, dass er 2018 in ein bereits existierendes System bei B. eingestiegen sei, denn aus der Anklageschrift ergebe sich, dass B. bereits in 2017 in ähnlicher Weise tätig geworden sei. B. habe andere Interessen verfolgt als er, auch deshalb könne nicht von einem gemeinsamen Plan und Mittäterschaft ausgegangen werden. B. habe ein Interesse daran gehabt, die durch ihn erfolgte Lagerfinanzierung nicht aufzudecken. Für ihn wäre eine Transparenz der Finetradingvorgänge hingegen wichtig gewesen, da er ohne Sicherheiten noch mehr Risiko getragen habe. Deshalb seien für ihn die Verträge über das Konsignationslager auch erforderlich gewesen. Er habe nicht gewusst, dass B. diese Verträge nicht umgesetzt habe. Auf keinen Fall habe er geplant sich an Scheingeschäften zu beteiligen oder sogar Steuern zu hinterziehen. 2. Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte F. als faktischer Verantwortlicher der J. Beteiligungs-GmbH, der I. GmbH und der Z. Z. f. L. u. H. AG vorsätzlich falsche Umsatzsteuervoranmeldungen abgab, in denen er Vorsteuern aus Rechnungen geltend machte, denen keine tatsächlichen Warenhandelsgeschäfte (d.h. Lieferungen und Leistungen) zu Grunde lagen und der gesonderte verfolgte B. ebenso aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes mit dem Angeklagten vorsätzlich falsche Umsatzsteuervoranmeldungen für die H. V. GmbH abgab. Es ging dem Angeklagten F. und dem gesondert verfolgten B. ausschließlich um das Erstellen und Verschicken von Rechnungen, welche sie gegenüber Dritten, wozu auch die Finanzämter zählten, einsetzten. Über konkrete Waren, Preise, Transporte und Lieferbedingungen sprachen die Beteiligten nicht. Dem Angeklagten F. war dabei bewusst, dass diese Rechnungen nicht der Realität entsprachen. Die Beteiligten hatten keine Hemmungen, Rechnungen und weitere Unterlagen zu erstellen und Buchhaltungen zu verändern, um zusätzliche Liquidität zu erlangen, sie bezeichneten die (tatrelevanten) Geschäfte sogar selbst als „Luft“ und differenzierten gegenüber realen Geschäfte. Soweit es die hier relevanten Rechnungen betrifft, gab es weder Warenlieferungen noch die Waren im Lager der H. V. GmbH. Die Waren aus den Scheinrechnungen hätten bereits vom Umfang her nicht in das Lager der H. V. GmbH gepasst. Es fand keine Übereignung dieser Waren auf anderen Wegen statt, insbesondere nicht durch Einbeziehungen von Konsignationslagern. Konsignationslager waren weder bei der H. V. GmbH noch bei einer der anderen beteiligten Gesellschaften vorhanden. Es gab keine Aussonderungen von Waren oder Kennzeichnungen im Lager der H. V. GmbH für andere Gesellschaften. Der Angeklagte wusste, dass es die in den Rechnungen ausgewiesenen Waren nicht im Lager der H. V. GmbH oder der N. B. GmbH gab und der gesondert verfolgte B. nicht in der Lage war, über diese Waren zu verfügen. Der Angeklagte wusste, dass es sich um Scheinrechnungen handelte und er Vorsteuern aus solchen Scheinrechnungen nicht bei den Umsatzsteuervoranmeldungen geltend machen durfte. Die Kammer stützt ihre Überzeugung maßgeblich auf die Zeugenaussagen der Mitarbeiter der H. V. GmbH Frau B2, Frau S3 und Herrn S2, außerdem auf die Aussage des Steuerfahnders Herrn S4 und seine als Urkunden vorliegenden Vermerke, den vorliegenden WhatsApp-Chats, den vorliegenden Rechnungen und den ebenfalls durch Selbstlesung eingeführten Umsatzsteuervoranmeldungen. Entscheidend für die Beurteilung waren auch die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung. Seit dem ersten Tag der Überwachung konnten zahlreiche und eindeutige Gespräche zwischen dem Angeklagten F. und anderen Beteiligten der Rechnungskreisläufe und weiteren Personen aufgezeichnet werden, welche die Tatvorwürfe belegten. Bei den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefonaten konnte sich die Kammer jeweils aufgrund des Inhalts der Gespräche, bei denen die Namen der Teilnehmer genannt wurden und zusätzlich aufgrund der durch die Steuerfahndung angefertigten Vermerke über die Zuordnung der überwachten Anschlüsse davon überzeugen, wer die Telefonate geführt hat. Der Angeklagte hat die Identität der an den gehörten Telefonaten beteiligten Personen auch in jedem einzelnen Fall bestätigt. Im Einzelnen: a) Der Angeklagte F. handelte durchgängig als faktischer Geschäftsführer für die J. Beteiligungs-GmbH und die I. GmbH und als faktischer Verantwortlicher für die Z. Z. f. L. u. H. AG. Er alleine entschied, welche Aktivitäten diese Gesellschaften entfalteten, welche Verträge sie abschlossen und wo ihr Geschäftssitz war. Dies ergab sich bereits aus der Einlassung des Angeklagten und wurde insbesondere durch die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung bestätigt. Der Angeklagte sprach in sämtlichen angehörten Telefonaten als auch bei seinen Einlassungen gegenüber dem Gericht immer ausdrücklich von „seinen“ Gesellschaften. Ganz deutlich wurde seine Position in einem Telefonat mit seiner Lebensgefährtin vom 16.05.2019, in der sich die Lebensgefährtin über einen an die J. Beteiligungs-GmbH gerichteten Steuerbescheid erkundigte und sich gegenüber dem Angeklagten aufregte, weil sie mit der Gesellschaft doch nichts zu tun habe. Auch den Geschäftspartnern, insbesondere dem gesondert verfolgten B., war in den angehörten Telefonaten bewusst, dass nur der Angeklagte F. für diese Gesellschaften als Verantwortlicher agierte, über die formelle Geschäftsführerin wurde in diesen Gesprächen nur insoweit gesprochen, als ihre formelle Geschäftsführerstellung als notwendig angesehen wurde, weil der Angeklagte nicht als Geschäftsführer in Erscheinung treten wollte. In einem Gespräch vom 27.05.2019 erläuterte der Angeklagte dem gesondert verfolgten B. dazu, dass seine Lebensgefährtin „die Schnauze voll habe“, weil immer wieder neue Probleme aufträten; zwar habe er alles von ihr ferngehalten und sie wisse ja auch nicht richtig Bescheid, aber es sei blöd, wenn dann Briefe an sie gingen. Er müsse jedoch noch zwei Jahre warten, bis er selbst als Geschäftsführer in Erscheinung treten könne, weil dann seine Privatinsolvenz bei C1 nicht mehr zu sehen sein werde. Auch vom Steuerberater S5 wurde der Angeklagte F. als der zuständige Vertreter behandelt. In Telefonaten vom 13.06.2019 und 03.07.2019 besprach F. mit ihm die Geschäfte der Gesellschaften, wobei er in dem Gespräch vom 03.07.2019 ausdrücklich erläuterte, dass er selbst die Buchhaltung und die Umsatzsteuervoranmeldungen für alle drei Gesellschaften erledige. Gegenüber den beteiligten Finanzämtern trat immer nur der Angeklagte als Vertreter der Gesellschaften auf, dies ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen über Umsatzsteuersonderprüfungen der zuständigen Finanzämter; hier wurde als zuständiger Vertreter und Ansprechpartner der Gesellschaften der Angeklagte aufgeführt und nicht die formell zuständigen Vertreter der Gesellschaften. Soweit der Angeklagte F. gegenüber seiner Bewährungshelferin anderweitige Angaben zu seiner Tätigkeit gemacht hat, entsprachen diese nicht der Wahrheit und erfolgten nur, um seine Bewährungshelferin im Unklaren über seine eigentliche Tätigkeit und Funktion zu halten. b) Die Feststellungen zum Zeitpunkt und zum Inhalt der Umsatzsteuervoranmeldungen ergaben sich aus den vorliegenden Umsatzsteuervoranmeldungen der J. Beteiligungs-GmbH, der I. GmbH, der Z. Z. f. L. u. H. AG und der H. V. GmbH. Die Feststellungen zu den den Umsatzsteuervoranmeldungen zugrundeliegenden (Schein-)Rechnungen und zu der Höhe der in den Scheinrechnungen enthaltenen Vorsteuern beruhten auf den in der Hauptverhandlung eingeführten Rechnungen aus der zum Teil in Papierform, zum Teil in digitaler Form sichergestellten Buchhaltung der J. Beteiligungs-GmbH, der I. GmbH, der Z. Z. f. L. u. H. AG und der H. V. GmbH sowie den Berichten der Steuerfahndung. Der Angeklagte F. hat sich dahingehend eingelassen, dass sämtliche dieser Rechnungen zu den Rechnungskreisläufen gehörten, der Lagerfinanzierung dienten und auf Grund dieser Rechnungen keine Lieferungen durchgeführt worden seien. Die Einlassung des Angeklagten F. war diesbezüglich auch glaubhaft. Denn sie wurde durch die durchgeführte Beweiserhebung gestützt. Der Steuerfahnder S4 hat als Zeuge ausgesagt, dass bei allen als Scheinrechnungen identifizierten Rechnungen Gesellschaften beteiligt waren, die entweder zu den anderweitig verfolgten Personen (D., E., B1, R.) oder gutgläubigen Einkaufsfinanzierern (I. C. GmbH, A. E. GmbH, B1 I. GmbH) bzw. Factoring-Unternehmen gehörten oder es sich bei den zwischengeschalteten Gesellschaften um solche Gesellschaften handelte, die von dem Angeklagten F. oder dem gesondert verfolgten B. hinzugezogen wurden (z.B. der L1 GmbH, der A5 GmbH und der U. T. GmbH). Der Zeuge S4 hat ausgesagt, dass die Rechnungen weiterer Rechnungsersteller, d.h. insbesondere der F. J. GmbH sowie der gutgläubigen Einkaufsfinanzierer, Teil von Rechnungskreisläufen waren, die ihren Ausgangspunkt jeweils bei der H. V. GmbH oder der N. B. GmbH hatten. Alle Rechnungen, die sich auf Lieferungen der F. J. GmbH bezogen, seien bereits deshalb Scheinrechnungen, da diesbezügliche Lieferungen nach seinen Ermittlungen in 2018 und 2019 nicht durchgeführt wurden. Aus diversen Rechnungen ergab sich bereits ausdrücklich ein Hinweis auf die F. J. GmbH. So wurde in den meisten Rechnungen der A. E. GmbH direkt auf Lieferungen der F. J. GmbH Bezug genommen. Andere Rechnungen der A. E. GmbH verwiesen auf Lieferungen einer der Gesellschaften des Angeklagten F., woraus ebenfalls folgt, dass es keine realen Warenlieferungen gab. Nur in einer Rechnung vom 21.08.2018 wurde eine Lieferung der „Hair-Connection C. W2, G.“ aufgeführt und damit auf eine Person, die außer bei dieser Rechnung innerhalb der Rechnungskreisläufe nicht in Erscheinung getreten war. Diese Rechnung bezog sich jedoch auf Warenlieferungen mit einem Warenwert von 25.176,- €. Warenlieferungen in dieser Höhe haben in der Zeit nicht stattgefunden. Bei der S. GbR und der B1 I. GmbH war ebenfalls ein direkter Bezug auf F. J. GmbH Lieferung in der Rechnung enthalten. Bei den Rechnungen der I. C. GmbH wurde Bezug genommen auf eine Anlage und in dieser wurde ausdrücklich die F. J. GmbH angegeben. Die durch das Gericht in Augenschein genommenen Rechnungen stützen insoweit die Angaben des Zeugen S4. Gestützt wurde die Aussage des Steuerfahnders S4 auch durch eine stichpunktartige Verprobung der jeweiligen Rechnungen mit dem Warenlagerverwaltungssystem der H. V. GmbH und der Gesamtschau von ihm sichergestellten Buchhaltungsunterlagen. Hieraus ergab sich, dass die in den Rechnungen ausgewiesenen Waren zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung nicht im Lager gewesen sein können (z.B. Rechnung der C. Handelskontor vom 27.02.2018 über 4.524 St Fudge Daily Mint 350 ml). Die Aussage des Zeugen S4 wird durch die von ihm angefertigten Ermittlungsvermerke bestätigt. Zudem passte der Gesellschaftszweck vieler Gesellschaften (z.B. K2 S. GmbH, A., A. K.) bereits nicht zu den angeblichen Warenlieferungen. Nach den Rechnungen wurden Kosmetikartikel an eine Immobiliengesellschaft, einen Buchhaltungsservice, den „F.- B.“ oder „W.“ geliefert. Bezüglich weiterer beteiligter Rechnungssteller, der L1 GmbH, der A5 GmbH und der U. T. GmbH, wurden Telefonate in der Hauptverhandlung gehört, welche ebenfalls bestätigten, dass diese Gesellschaften lediglich formal zwischengeschaltet wurden, ohne dass eine Warenlieferung erfolgte. So sagte F. zu B. in einem Telefonat am 20.05.2019 dass er das „T.-Ding" ausgebucht habe, da das auf keinen Fall auftauchen dürfe; in Telefonaten des Angeklagten F. mit B. am 10.05.2019 sowie mit seinem Bruder, C. F., am 13.05.2019 wurde ausdrücklich besprochen, dass die L1 GmbH als Rechnungsempfängerin und Rechnungserstellerin benötigt würde, weil sie über Bonität für eine Abtretung der Forderungen gegen sie an eine Factoring-Gesellschaft verfüge und offen ausgesprochen, dass hinter den geplanten Rechnungen keine Lieferungen oder tatsächlichen Verpflichtungen für die L1 GmbH stehen sollten. Ebenfalls am 13.05.2019 sprachen zuerst der Angeklagte und B. und sodann der Angeklagte mit seinem Bruder C. im Zusammenhang mit den Fakturierungsketten über die A5, zu der der Angeklagte ausführt, er könne mit der A5 nicht weiterarbeiten, weil der eine Rechnungssumme in Höhe von 78.000,- € nicht weitergeleitet habe. c) Die Kammer ist davon überzeugt, dass den oben aufgeführten Rechnungen keine Warenlieferungen und auch keine sonstigen Lieferungen und Leistungen zugrunde lagen, obwohl in den Rechnungen jeweils Lieferungen von Waren aufgeführt wurden. Dass die in den oben aufgeführten Rechnungen bezeichneten Waren jeweils nicht physisch bewegt, das heißt transportiert und geliefert wurden, ergibt sich bereits aus der Einlassung des Angeklagten. Der Zeuge S4 hat dies insoweit bestätigt, als er im Rahmen der Ermittlungen keine Anhaltspunkte für die Durchführung von tatsächlichen Warenlieferungen in Bezug zu diesen Rechnungen feststellen konnte. Die bei der H. im gesamten Tatzeitraum beschäftigten Zeugen S2 und B2, die beide im Lager beschäftigt waren und sich auch um die Bereitstellung bestellter Waren zur Abholung durch Postdienstleister und die Einsortierung neu eingetroffener Waren kümmerten, sagten auf Vorhalt einzelner Rechnungen und der gehandelten Mengen aus, dass eine Versendung größerer Warenmengen - d.h. drei- oder vierstelliger Stückzahlen von Produkten, wie sie in den Rechnungen angegeben ist – nach ihrer Erinnerung nie stattgefunden habe. Vielmehr sei der Zeuge S2 lediglich mit einem Korb durch das Lager gegangen und habe Lieferungen zusammengestellt, die jeweils in einen oder mehrere Versandkartons gepasst hätten. Auch Anlieferungen von großen Warenmengen, etwa von der Firma Fudge, habe es nicht gegeben. Der gesondert verfolgte B. habe zwar alle paar Monate selbst einmal Waren mit einem Lieferwagen beschafft, auch diese Besorgungen konnten die Zeugen jedoch nicht mit den in den Rechnungen genannten Stückzahlen in Einklang bringen. Die bei der H. V. GmbH mit der Abwicklung der Annahme von Bestellungen betraute Zeugin L. bestätigte die Aussagen der Zeugen S2 und B2 und beschrieb, dass die regelmäßig abgewickelten Bestellungen wertmäßig eher im Bereich von wenigen hundert Euro lagen und eine Bestellung mit einem Wert von 5.000,- € bereits eine – seltene – Großbestellung darstellte. Im Zusammenhang mit den vorliegenden Rechnungen haben bei der H. V. GmbH, der J. Beteiligungs-GmbH, der Z. Z. f. L. u. H. AG und der I. GmbH, auch keine sonstigen Übereignungen, etwa durch Einräumung eines Besitzkonstituts, der in den Rechnungen aufgeführten Waren stattgefunden; ebensowenig wurden die jeweiligen Rechnungsempfänger faktisch anders in die Lage versetzt, mit den gelieferten Waren nach Belieben zu verfahren. Die in den Rechnungen aufgeführten Waren wurden insbesondere zu keinem Zeitpunkt in anderer Weise kenntlich gemacht, markiert oder gar physisch vom Rest der übrigen Warenbestände getrennt, so dass es an der für eine Übereignung stets erforderlichen Konkretisierung der übereigneten Sachen fehlte (Bestimmtheitsgrundsatz), denn die dingliche Einigung gem. § 929 S. 1 BGB und auch ein Besitzkonstitut nach § 930 BGB müssen die zu übereignende Sache so konkret bezeichnen, dass diese allein aufgrund des Inhalts dieser Rechtsgeschäfte ohne Hilfe des Veräußerers ermittelt werden kann. Auch die faktische Verfügungsmöglichkeit hätte die hinreichende Konkretisierung der überlassenen oder durch einen Besitzmittler besessenen Sachen vorausgesetzt. Die Zeugen S2, B2 und L. konnten sich jeweils nicht an den Betrieb eines Konsignationslagers erinnern. Der Zeuge S2 erklärte, dass die Waren alle der H. V. GmbH gehörten; er wisse, was ein Konsignationslager sei, aber bei der H. V. GmbH habe es so etwas nicht gegeben. Es habe keine Aufteilung der Waren nach unterschiedlichen Eigentümern oder Besitzern gegeben. Von einem Vertrag über ein Konsignationslager habe er nichts gehört. Dies bestätigten die Zeuginnen B2 und L.. Keiner, auch nicht der täglich im Lager eingesetzte Zeuge S2, konnte von einer sonstigen Aussonderung oder Kennzeichnung von Warenposten berichten. Erinnert wurde lediglich die Aussonderung abgelaufener Produkte der Eigenmarke „justbasics“ (in Rechnungen teilweise auch „Just Basics“ bzw. „just basics“). Der Zeuge S2 erklärte, dass er einmal Waren habe aussortieren sollen. Dies seien alte Produkte gewesen. Diese habe er dann gekennzeichnet und auf einer Palette in einem freien Bereich des Lagers abgestellt, allerdings nicht für eine andere Gesellschaft. Er habe gedacht, dass diese Waren hätten vernichtet werden sollen, die Waren seien aber später wieder auf Geheiß des gesondert verfolgten B. in das normale Lager zurückgebracht worden. Auch die anderen vom Gericht befragten Zeugen, die im Tatzeitraum im Lager der H. V. GmbH gewesen sind, haben ein Konsignationslager bzw. ein „Lager im Lager“ nicht gesehen. Der Zeuge O1, der als Mitarbeiter (Analyst) der Firma V. E. GmbH gemeinsam mit dem gesondert verfolgten B. sowohl im Sommer 2018 als auch Ende August 2019 das Lager in B3 besichtigt hat, konnte sich nicht an ein „Lager im Lager“, eine Aussonderung von Waren oder den Betrieb eines Konsignationslagers erinnern. Er war sich auch sicher, dass der gesondert verfolgte B. dies nicht mitgeteilt habe, weil der Betrieb eines solchen Konsignationslagers nach seiner Einschätzung mit dem von B. gegenüber der V. E. GmbH dargestellten Geschäftsbetrieb nicht in Einklang zu bringen gewesen wäre. Ein solches Lager hätte er sich gemerkt, weil bei ihm „eine Lampe angegangen“ wäre. Zu Kosmetikprodukten passe ein solches Lager auch nicht. Von einer Lagerfinanzierung habe er auch nichts gewusst und von Herrn B. sei ihm dazu nichts gesagt worden. Der Zeuge O1 sprach bei seiner Vernehmung schließlich davon, dass eine solche Warenlagerfinanzierung wirtschaftlich so unsinnig wäre, dass sie – wenn ihm dies bekannt gewesen wäre – gegen eine Beteiligung der V. E. GmbH gesprochen hätte. Der Zeuge H3, der nach der Verhaftung von Herrn B. das Lager bei der H. V. GmbH aufgelöst hat, sagte ebenfalls aus, dass er kein gesondertes Lager gesehen habe. Ebenso wenig konnte sich die Zeugin W1, die Buchhalterin der H. V. GmbH, die auch bei der Räumung des Lagers anwesend war, an ein Lager im Lager erinnern. Als Buchhalterin hätte sie ein solches Lager aber gekannt haben müssen. Auch die im Zusammenhang mit der Prüfung des Lagers bei der H. V. GmbH durch die V3, die für die kreditgebende S. Bank AG das sog. „Sicherheitenmonitoring“ übernommen hatte, vernommenen Zeugen B3, I., B.- C. und H4 haben alle ausgesagt, kein gesondertes Lager für eine andere Gesellschaft bei den von ihnen durchgeführten Prüfterminen im Lager am 06.09.2018 und am 25.04.2019 gesehen zu haben. Der Zeuge B3, der als einziger Mitarbeiter der Firma V3 an beiden Terminen teilnahm, hat ausgesagt, dass es keine speziellen Kennzeichnungen für andere Gesellschaften gegeben habe. Die N. B. GmbH hatte gar kein Lager. Sie verfügte lediglich über eine Briefkastenadresse in Düsseldorf. Bereits deshalb kann bei ihr kein Konsignationslager bestanden haben. Die in den Rechnungen genannten Waren konnten im Übrigen für die jeweiligen Rechnungsempfänger auch gar nicht identifiziert werden, da sie nicht ausreichend in den Rechnungen bezeichnet worden sind. Die zwischen den beteiligten Gesellschaften gestellten Rechnungen enthielten abgesehen von der Mehrzahl der Ausgangsrechnungen der H. V. GmbH keine Nennung einer etwaigen Artikelnummer, mit der sich die Waren in dem Lager in B3 hätten auffinden lassen können. Die überwiegende Mehrzahl der Rechnungen enthielt gar keine Artikelnummern, die auf einigen Rechnungen vorhandenen „P-Nr.“ etc. entsprachen nicht dem Format der im Warenlager verwandten Rechnungen; lediglich die von der H. V. GmbH ausgestellten Rechnungen enthielten Artikelnummern, wobei diese Artikelnummern bis auf wenige Ausnahmefälle keinen konkreten Bezug zu den beim Betrieb des Lagers verwandten Artikelnummern aufwiesen. Obwohl nach der Einlassung des Angeklagten die Eigentumsübertragung auf Grund von Konsignationslagern stattgefunden haben soll, enthielten nur die Rechnungen der Z. Z. f. L. u. H. AG, Zweigniederlassung F. a. M. an die H. V. GmbH jeweils einen Hinweis auf ein Konsignationslager (vom 26.06.2018, 07.08.2018 (drei Rechnungen), 23.08.2018, vom 24.08.2018, zweimal vom 01.10.2018, 11.10.2018, 24.10.2018, 26.10.2018, 07.11.2018, 14.11.2018 und vom 15.11.2018). In der Rechnung vom 27.11.2018 war der Passus enthalten „Entnahme Konsignationslager Z. Z. f. L. u. H. AG gem. Vertrag vom 20.10.2017“. Bei den anderen beteiligten Gesellschaften gab es auf den Rechnungen oder Lieferscheinen keine Hinweise auf ein Konsignationslager. Dafür enthielten diverse Rechnungen die Bestätigung „Ware gem. Bestellung ordnungsgemäß geliefert. Ware und Rechnung in Ordnung“ (z.B. auf den zwei Rechnungen der I1 GmbH vom 30.04.2019, den zwei Rechnungen vom 09.05.2019 an die J. Beteiligungs-GmbH, der Rechnung der I2 GmbH an die Z. Z. f. L. u. H. AG Zweigniederlassung F./ M. E. L.str. ...,... F. a. M. vom 22.06.2018, 26.10.2018, der I1 vom 10.01.2019 und vom 21.0.2.2019, jeweils an die Zweigniederlassung der Z. oder der I1 GmbH vom 29.11.2018 und vom 30.04.2019 an die I. GmbH). Zweimal wurde auch bescheinigt, die Lieferung erhalten zu haben (J. Beteiligungs-GmbH gegenüber der A. H.s GmbH auf der Rechnung vom 02.07.2018 und gegenüber der K2 S. GmbH auf der Rechnung vom 18.10.2018). Die Rechnungen der H. V. GmbH an die J. Beteiligungs-GmbH vom 16.05.2019, vom 29.05.2019 enthielten folgenden Vermerk: „Hiermit bestätigen wir die einwandfreie Lieferung“. Auch die nicht durchgeführten Inventuren bei der H. V. GmbH sprachen gegen das Vorhandensein von Konsignationslagern. Denn nach den Konsignationslagerverträgen bestand die Verpflichtung im vierteljährlichen Rhythmus eine Inventur durchzuführen; solche Inventuren wurden aber nicht durchgeführt. Die bei der H. V. GmbH im Tatzeitraum beschäftigten Zeugen (S2, B2, W1), die hiervon Kenntnis hätten haben müssen, haben übereinstimmend ausgesagt, dass keine regelmäßigen Inventuren durchgeführt wurden. Der Zeuge S2 erklärte, überhaupt nur einmal eine Inventur gemacht zu haben. Dies sei zum 31.12.2018 gewesen, „allerdings nur halb“. Er sei auch zu anderen Werten als das Warenwirtschaftssystem gekommen, er habe aber nach der Anweisung von B. trotzdem nichts ändern sollen. Die Zeugin B2 bestätigte diese Aussage. Inventuren wurden demgemäß auch weder in den abgehörten Telefonaten noch in der sonstigen Kommunikation des Angeklagten mit dem gesondert verfolgten B. per WhatsApp-Chats thematisiert. In den WhatsApp-Chats zwischen F. und B. wurde darüber hinaus der tatsächliche Betrieb eines Konsignationslagers nicht erwähnt, obwohl entsprechende Verträge durchaus Inhalt der Chats waren. Am 28.01.2019 bat F. B. die Verträge über Finetrading und den Konsignationslagervertrag unterschrieben zurückzusenden. Am 29.01.2019 übersandte der Angeklagte F. dem gesondert verfolgten B. die entsprechenden Verträge zwischen Z. und H. V. GmbH bzw. I. und H. V. GmbH. Am 29.04.2019 erwähnte der Angeklagte F. gegenüber B. die Konsignationslagerfinanzierung, ebenso z.B. am 30.04.2019 oder 06.05.2019. Auch die in der Hauptverhandlung angehörten Telefonate bestätigten, dass es tatsächlich keine Konsignationslager gegeben hat und die entsprechenden Verträge nur zum Schein abgeschlossen wurden. Der gesondert verfolgte B. musste von dem Angeklagten erst ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass er ein Konsignationslager betrieb. In einem Gespräch zwischen ihm und dem Angeklagten am 13.06.2019 berichtete der Angeklagte F., dass das Finanzamt "unseren komischen Geschäften" noch wohlgesonnen sei. "Nee, die haben nichts aberkannt, Herr B., trotz dieser Konsignationslagerverträge. Das hat ja wirklich perfekt funktioniert diese Taktik.“ In zwei weiteren Telefonaten vom 20.06.2019 und vom 04.07.2019 erklärte der Angeklagte F. dem gesondert verfolgten B. das Konsignationslager auf dessen Nachfrage, wie man dem Finanzamt erklären könne, warum die Waren gar nicht geliefert worden seien, als Lösung dafür, dass die Waren gar nicht geliefert worden seien bzw. sein müssten. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn bei der H. V. GmbH ein solches Lager bestanden hätte. In dem Gespräch vom 04.07.2019 erläutert F. zunächst, dass das Finanzamt von der Zwischengesellschaft A. habe wissen wollen, wie die Ware bewegt worden sei. Die wörtliche Rückfrage des gesondert verfolgten B. war: „Wie machen wir das?“, woraufhin ihm der Angeklagte erklärte, dass er solche Nachfragen schon ein paar Mal gehabt habe. Er habe das so geschildert, dass „quasi“ die A. ja bei H. V. GmbH eingekauft habe und per Strecke an ihn (F.) geliefert habe. Das wäre halt in das Konsignationslager gegangen gemäß dem Konsignationslagervertrag mit ihm (B.) - deshalb sei die Ware nicht bewegt worden – es wäre nur das Eigentum übergegangen. Das Finanzamt K1 hätte das kapiert und F. auch - die hätten das auch akzeptiert. Gegenüber seinem Gesprächspartner N. M., der gegenüber F. als Ansprechpartner für die A. T. GmbH auftrat, und ihm berichtete, dass das Finanzamt nach Nachweisen gefragt habe, ob die Ware bewegt worden sei, erläuterte F. ebenfalls, dass er im Namen der I. bestätigen würde, dass er die Ware „in dem Konsignationslager von der H.“ erhalten habe. Auch dieses Gespräch ließ nach seinem Inhalt und insbesondere im Hinblick auf die Fragen des Gesprächspartners M., nur den Schluss zu, dass jedenfalls dem Gesprächspartner bis zur Erläuterung durch den Angeklagten nicht bekannt war, dass Lieferungen mittels eines Konsignationslagers durchgeführt werden sollten. Der Angeklagte F. entschied zudem abhängig von seinem jeweiligen Gesprächspartner, wie er das Konsignationslager beschrieb. Seinem Steuerberater S5 musste der Angeklagte in einem Gespräch vom 13.06.2019 ebenfalls erst erläutern, was es mit den Konsignationslagern auf sich hatte. Nachdem der Angeklagte dazu erklärt hatte, er müsse „aus den Konsignationslagergeschäften noch ein bisschen was fakturieren“, erkundigte sich sein Gesprächspartner wörtlich: „Haben wir bei der J., haben wir da son Konsignationslager“ und erhielt von dem Angeklagten als Antwort: „Ja, mache ich ja mit den Kunden so Finanzierungen, ne.“ und die weitere Erläuterung: „Das gleiche wie bei Z., aber Finanzamt scheint das ja recht zu sein, weil K1 hat das ja nach 1 ½ Jahren auch nicht bemängelt … die hatten ja ausreichend Zeit und haben sich ja alles sehr detailliert erklären lassen“, wobei beide bei der Erwähnung des Finanzamtes und des Umstandes, dass dieses die Erklärung durch den Angeklagten nicht „bemängelt“ habe, unvermittelt laut und herzhaft loslachen. Dabei zeigte nicht nur der Inhalt des Gesprächs, sondern insbesondere das ausdauernde und herzhafte Lachen in diesem Gespräch, dass beide Gesprächspartner sich darüber bewusst waren, dass der Angeklagte gegenüber den genannten Finanzämtern falsche Angaben gemacht hat und sich beide darüber freuten, die Finanzämter hinter das Licht geführt zu haben. Auch anderen Personen gegenüber erklärte der Angeklagte F. die Konsignationslagerfinanzierung als eine nur auf dem Papier vorgenommene Regelung. Gegenüber einem unbeteiligten Dritten, einem Herrn J., erklärte der Angeklagte am 27.06.2019, welche Verträge erforderlich seien, damit die Papierlage stimme, er erwähnte aber nicht, dass es das Konsignationslager auch tatsächlich geben müsse und wie konkret ein solches umgesetzt werden müsste. Er führt dazu aus, dass es sich um Standard-Verträge handele, die er vorliegen habe. Er würde das mit „diesen Konsignationslagerverträgen machen“, dann sei es auch kein Problem, wenn die Ware nicht physisch transportiert werde. Am 24.05.2019 fragte der gesondert verfolgte B1 anlässlich eines von ihm vorgeschlagenen Geschäfts wegen anderer Waren (d.h. ohne jeden Bezug zu den von dem gesondert verfolgten B. geführten Gesellschaften) bei dem Angeklagten nach: "Das heißt sie kaufen ihm das Warenlager ab und verkaufen es ihm gleichzeitig zurück." F. antwortete: "Genau, aber nicht zum gleichen Zeitpunkt fakturiere ich, sondern nach Warenentnahme.“ Wenn er was entnehme, so F. weiter, dann zahle er auch nur die Teile. Wesentlicher Punkt sei der Eigentumsvorbehalt und die Verfügbarkeit, dass er auf die Ware direkt zugreifen könne, solange diese nicht fakturiert seien. Und der Kunde müsse die Ware nicht abnehmen. Wenn der Kunde die Ware abnehmen müsse, wäre es eine Finanzierung gewesen. Aber man könne es auch umgehen und dem Kunden einen Tag später die Ware komplett in Rechnung stellen. Diese Erläuterungen des Angeklagten F. setzten voraus, dass es hier tatsächlich Warenentnahmen gegeben hat, anders als bei den Luftgeschäften in den Rechnungsketten mit B.. In Bezug auf die Finanzierung einer Warenlieferung an die H. V. GmbH von einem englischen Großhändler, der die Ware erst gegen Vorauszahlung an die H. V. GmbH liefern wollte – also ausnahmsweise neuer Ware – und die direkt aus England an einen Kunden der H. V. GmbH transportiert werden sollte, der die Ware bereits bezahlt hatte und von dem gesondert verfolgten B. einige Wochen lang vertröstet worden war, weil die Ware nicht geliefert wurde, unterhielten sich der Angeklagte F. und der gesondert verfolgte B1 in einem Gespräch am 05.06.2019 ausdrücklich über ihr Verständnis der Eigentums- und Besitzverhältnisse bezüglich dieser Warenlieferung. Beide waren sich darüber einig, dass die Darstellung des Aufenthaltsorts der Ware bzw. ihre Lagerung, nicht von der tatsächlichen durchgeführten Lieferung – direkt durch eine Spedition an den Abnehmer - abhängig sei, sondern willkürlich von ihnen bestimmt werde. Der gesondert verfolgte B1 führt dazu wörtlich aus: „…und im Moment ist die Ware noch, ähm, irgendwo, bis ich die verkaufe, also entweder in meinem Lager, wenn Sie so wollen aktuell oder aber an Sie weiterfakturiert“. d) Die Beweiserhebung hat zudem ergeben, dass sich Waren in den in den Scheinrechnungen genannten Mengen nicht im Lager der H. V. GmbH befunden haben. Entscheidend für die Überzeugung der Kammer waren die Aussagen der Mitarbeiter der H. V. GmbH. Die Zeugen B2 und S2 sagten aus, dass in dem Lager der H. V. GmbH die im Kreislauf angeblich gehandelten Waren nicht vorhanden gewesen seien. Der Zeuge S2 erklärte, dass die in den ihm exemplarisch vorgelegten Rechnungen ausgewiesene Ware nicht in dem Umfang vorhanden gewesen sein könne. Die Zeugin B2 sagte aus, dass eine Anzahl von 6.000 Einheiten von einem Produkt gar nicht ins Lager gepasst hätte. Die Zeugin L. bestätigte, dass zwar auch mal 1.000 Flaschen Shampoo bestellt worden seien, diese seien aber dann auch sehr schnell wieder weg gewesen. Eine Anzahl von 5.000 bis 6.000 Einheiten von z.B. „Fudge Clean Blonde Violett Shampoo“ hätte nicht ins Lager gepasst. Der Zeuge S2 erklärte auf Nachfrage des Gerichts zu einer Rechnung der H. V. GmbH an die J. Beteiligungs-GmbH vom 29.04.2019 über einen Gesamtbetrag in Höhe von 174.891,30 € incl. Umsatzsteuer in Höhe von 27.923,82 €, dass er das in der Rechnung aufgeführte Produkt „Bousten Round TOP 250 ml“ nicht kenne. Auch andere Produkte aus anderen Rechnungen kannte der Zeuge nicht. Der Zeuge S2 erklärte, dass auf den Rechnungen z.T. Waren aufgeführt würden, die nicht mehr gehandelt worden seien bzw. bereits aus dem System rausgenommen worden seien. Die Zeugin L. erklärte zur selben Rechnung, dass es sich hierbei nicht um eine normale Rechnung handele, insbesondere was das Produkt angehe. Das Produkt kenne sie nicht. Sowohl der Zeugin L. als auch dem Zeugen S2 und der Zeugin B2 waren die ihnen vorgehaltenen Rechnungen der H. V. GmbH bekannt, weil sie alle Zugriff auf die Warenlagerverwaltungssoftware Vario 7 hatten und diese Rechnungen als neue Einträge – jeweils durch den gesondert verfolgten B. – bei ihrer Tätigkeit sahen. Der Zeuge S2, der seit Mitte 2016 im Lager der H. V. GmbH beschäftigt war, sagte aus, er habe die Rechnungen über solche „großen“ Geschäfte gesehen und gedacht, dass es sich möglicherweise um Geschäfte handele, bei denen die Lieferungen gar nicht über das Lager gingen, sondern von „Spedition zu Spedition“ direkt zum Endempfänger, denn mit dem von ihm ansonsten wahrgenommenen Geschäftsbetrieb habe er diese Rechnungen sonst nicht in Einklang bringen können. Dort sei es so gewesen, dass das was reingekommen sei auch jeweils kurzfristig an die Friseurkunden wieder rausgegangen sei, ohne dass es größere Bestände gegeben habe. Der Zeuge S4 bestätigte in diesem Zusammenhang, dass er im Rahmen seiner Prüfung der sonstigen Buchhaltung der H. V. GmbH auch nur Hinweise auf kleinere Einzelbestellungen von Produkten der Marke Fudge festgestellt habe, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit den nach den Rechnungen gehandelten Mengen gestanden hätten. Zu den Produkten der Eigenmarke justbasics habe er keine Eingangsrechnungen im Zeitraum ab 2017 feststellen können. Aus den Zeugenaussagen der Mitarbeiter der H. V. GmbH ergab sich, dass sich die tatsächliche wirtschaftliche Situation der H. V. GmbH nach 2017 verschlechtert hat, der Umsatz ging stark zurück. Befragt nach der größten Anzahl der vorhandenen Ware erklärte der Zeuge S2, dass es maximal 600 bis 700 Stück jeweils gegeben haben könne. Der Zeuge S2 sagte aus, dass es keine andere Möglichkeit gegeben habe, die Produkte anderweitig zu verpacken, wenn es sie nicht im Lager gegeben habe. In diesem Zusammenhang erläuterte er, dass es in den Jahren 2016 und 2017 wesentlich besser gelaufen sei und Mitte 2018 eine deutliche Zäsur eingetreten sei. Ab 2018 seien sehr viel weniger Waren ins Lager geliefert worden. Es seien nur noch einzelne Kartons und keine Paletten mehr geliefert worden. Auch B. habe seltener selbst Waren von den Lieferanten abgeholt. Es sei vielleicht noch alle ein oder zwei Monate eine Palette geliefert worden, vorher seien dies vier bis acht gewesen. Es habe einen schlagartigen Abbruch gegeben. Diese Aussage des Zeugen S2 war glaubhaft, der Zeuge arbeitete im gesamten Tatzeitraum als einziger fest und täglich im Lager, so dass er auch beurteilen konnte, in welchem Umfang neue Waren eingingen und verkauft wurden. Seine Aussage wurde durch die Zeugin B2 – die vor dem Zeugen S2 von Mitte 2015 bis Mitte 2016 für das Lager zuständig gewesen war und ihn danach weiterhin unterstützte bzw. vertrat - bestätigt, diese erklärte, es habe Lieferprobleme gegeben und die Angestellten hätten vermutet, dass B. das Geld ausgegangen sei, da im Lager nur wenig Bestand war. Dies sei ab 2018 so gewesen und Kunden hätten wegen nicht vorhandener Ware vertröstet werden müssen. Auch der jeweilige Paketdienstleister sei nicht mehr bezahlt worden, so dass mehrmals ein neuer Paketdienstleister habe gesucht werden müssen. Die Zeugin B2 sagte aus, dass B. ihr gegenüber erwähnt habe, dass er ca. 90 % der Umsätze von zu Hause aus tätige mit Waren, die „nicht über das Lager liefen“. Die Zeugin L. erklärte, dass über die Vertriebsmitarbeiter in der Regel nur kleine Aufträge zwischen 100 € und 250 € eingegangen seien und es durchschnittlich fünf Aufträge am Tag gewesen seien. Insgesamt lägen die Bestellungen zwischen 10 € und geschätzt maximal 6.000 €. Größere Aufträge über 5.000 € seien selten gewesen und höchstens alle zwei bis drei Monate einmal vorgekommen. An einem Tag seien Bestellungen von insgesamt 1.200 € eingegangen, in letzter Zeit sogar nur noch von 1.000 € pro Tag, früher seien es 5.000 € bis 6.000 € am Tag gewesen. Der Zeuge S4 bestätigte dazu, dass nach seinen durchgeführten Prüfungen mit dem bei der H. V. GmbH verwendeten Lagerverwaltungsprogramm „Vario“, die Verkaufsvorgänge, die die Mitarbeiter der H. V. GmbH angelegt hätten, nur im zwei- und dreistelligen Eurobereich stattgefunden hätten, wohingegen die im fünf- und sechsstelligen Bereich ausgewiesenen Buchungsvorgänge nur von dem Benutzer „B." ausgeführt worden seien, kein anderer Benutzer habe diese Eintragungen vorgenommen. Die Auskünfte der Mitarbeiter der H. V. GmbH hinsichtlich der Menge an vorhandenen Waren werden auch dadurch bestätigt, dass der gesondert verfolgte B. dem Angeklagten gegenüber in einem Telefonat vom 14.05.2019 erklärte, er habe mangels Liquidität „gar keine Ware“ mehr am Lager. Gegenüber dem gesondert verfolgten B1 bemühte sich der gesondert verfolgte B. in einem Telefonat am 28.05.2019 um eine Finanzierung eines Warenpostens, der in England bei einem Großhändler bereitstehe, aber erst versandt werden würde, wenn er den benötigten Kaufpreis in Höhe von umgerechnet 40.000,- € überweise. Der gesondert verfolgte B. erläuterte dazu, dass dieses Geschäft keinen Gewinn bringe, weil die Ware bereits von ihm weiterverkauft worden sei und er dafür auch längst den Kaufpreis eingezogen habe; der Kunde, der bereits seit Wochen warte, würde ansonsten aber seine Lastschriften zurückgeben, dies sei geeignet, das Geschäft mit der V. E. GmbH zu gefährden. Er würde aber gerne nach dem Vertragsschluss mit der V. E. GmbH auch wieder „richtige“ Geschäfte machen. Der Zeuge S4 sagte, unter Bezugnahme auf seinen Ermittlungsvermerk vom 23.10.2019, aus, dass sich die angeblich gelieferten Waren, die in den Rechnungen aufgeführt werden, am Rechnungsdatum bereits ausweislich der eigenen Inventurlisten nicht im Lager der H. V. GmbH befanden. Hierzu habe er u.a. die von der Verteidigung des gesondert verfolgten B. vorgelegte Inventurliste von Anfang Juni 2019 mit Rechnungen abgeglichen, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Liste erstellt worden seien. Nach dem Lieferschein der J. Beteiligungs-GmbH an die H. V. GmbH habe der gesondert verfolgte B. am 29.05.2019 durch seine Unterschrift bestätigt, 1.912 Stück des Produktes „FUDGE Daily Mint 350 ml" erhalten zu haben. Dieser Artikel sei in der Liste von Anfang Juni nicht enthalten gewesen. Nach dem Lieferschein der J. Beteiligungs-GmbH an die A. E. GmbH habe der gesondert verfolgte B. als Empfänger der Lieferung am 29.05.2019 durch seine Unterschrift bestätigt, 8.980 Stück des Produktes „Bouston Round 250 ml" erhalten zu haben. Dieser Artikel sei in der Liste ebenfalls nicht enthalten gewesen. Im Rahmen der Auswertung der digitalen Beweismittel sei weiterhin eine Inventurliste vom 20.04.2018 gesichert worden. Dieses 10-seitige PDF-Dokument listete den gesamten Bestand im Lager B3 auf. Sortiert sei diese Liste nach der Anzahl der jeweiligen Produkte. Hierbei handele es sich um diejenigen Produkte, die am 20.04.2018 zu jeweils mehr als 1.000 Stück auf Lager waren. Demnach seien - beispielsweise - von dem Produkt „FUDGE Daily Mint 350 ml" 3.245 Stück auf Lager gewesen. Nach dem Lieferschein der J. Beteiligungs-GmbH an die H. V. GmbH habe B. am 19.04.2018 durch seine Unterschrift bestätigt, 3.620 Stück des Produktes „FUDGE Daily Mint 350 ml" erhalten zu haben. Dieser Artikel sei in der o.a. Liste nicht enthalten. Nach einer weiter aufgefundenen Inventurliste sollen am 26.08.2018 von dem Produkt „FUDGE Daily Mint 350 ml" 3.202 Stück auf Lager gewesen sein. Nach dem Lieferschein der I. GmbH an die H. V. GmbH habe der gesondert verfolgte B. am 20.08.2018 durch seine Unterschrift hingegen bestätigt, 5.820 Stück des Produktes „FUDGE Daily Mint 50 ml" erhalten zu haben. Auch dieser Artikel sei in der o.a. Liste nicht enthalten. Die N. B. GmbH hatte – wie bereits dargestellt - gar kein Lager. Dies wurde sowohl durch den Zeugen S4 als auch die Zeugin W1 bestätigt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Zeugen H3 und W1 ausgesagt haben, dass bei Räumung des Lagers ein großer Warenbestand im Lager vorhanden gewesen sei. Die Zeugin W1 schätzte den Wert des Lagers auf Nachfrage der Verteidigung auf 2,4 Mio. €. In diesem Zusammenhang meinte sie, dass sie davon erschlagen gewesen sei, wie viel Ware sich im Lager befunden habe. Den Wert der Waren habe sie grob überschlagen. Dieser Aussage wertete das Gericht indes wenig Gewicht zu, denn die Zeugin W1 war nach eigener Aussage das erste Mal am Tag der Räumung im Lager. Wie sie die Produkte geschätzt haben will, obwohl viele Produkte noch eingepackt worden waren, war für die Kammer nicht nachvollziehbar. Der Zeuge H3 schilderte, dass für den Transport drei Laster (40 Tonner) gebraucht worden seien. Nach Ansicht von H3 handelte es sich um ein kleines Lager. In diesem Zusammenhang ist auch einzubeziehen, dass die H. V. GmbH zwischenzeitlich das Geld von der V. E. GmbH erhalten hatte und hierdurch wieder Wareneinkäufe möglich wurden. Der Zeuge S2 konnte sich in diesem Zusammenhang noch an eine – nach seinen Worten „größere“ Lieferung – im Jahre 2019 erinnern, die möglicherweise im zweiten Halbjahr angekommen sei. Da sei auch wieder etwas von Fudge dabei gewesen. Im Gegensatz zu den Zeugen W1 und H3 hatten die ehemaligen Mitarbeiter kein eigenes Interesse an dem Lagerbestand, so dass deren Aussagen glaubhafter sind, zumal sie mit der wirtschaftlichen Entwicklung bei der H. V. GmbH übereinstimmten und durch die Erkenntnisse des Zeugen S4 bestätigt wurden. Auch die Zeugen, die für V3 bzw. die S.bank AG und V. E. GmbH das Lager vor Vertragsabschluss angesehen hatten, schilderten, dass Ware mit erheblichem Wert im Lager gewesen sei. Dies wurde durch die vom Zeugen B.- C. eingereichten Inventurlisten bestätigt, die er zuvor von dem gesondert verfolgten B. erhalten hatte. Aber hieraus folgte nicht, dass auch die in den relevanten Scheinrechnungen aufgeführten Waren tatsächlich vorhanden gewesen sein müssen, zumal die Mitarbeiter der S.bank AG bzw. der für die S.bank AG das „Sicherheitenmonitoring“ durchführenden Firma V3 nur Stichproben geprüft haben und die beiden Prüfungen nur wenige Stunden dauerten. Eine tatsächliche Zählung von Mengen und eine Prüfung, ob sich in Kartons auch Waren befunden haben, hat nicht stattgefunden. Kartons, die sich in Hochregalen befangen, wurden gar nicht angeschaut, sondern nur von außen mitgezählt. Der für die V3 dabei eingesetzte Zeuge I. drückte dies so aus, es sei „nicht wirklich“ gezählt worden, sondern unter großem Zeitdruck nur schnell und keineswegs gründlich das Lager in Augenschein genommen worden. Der ebenfalls für V3 tätige Zeuge H4 bestätigte dies. Die Auskünfte des Zeugen von B.- C. über die von dem gesondert verfolgten B. überlassenen Inventurlisten und insbesondere der Vergleich dieser Listen mit den von dem Steuerfahnder S4 geprüften Listen ergeben zudem erhebliche Zweifel daran, ob die Mengenangaben hinsichtlich der in den Warenkreisläufen vorgeblich gehandelten Produkte überhaupt einen Bezug zu den tatsächlichen Warenbeständen hatten. Die laut den Rechnungen angeblich in großen Mengen gehandelten Produkte waren nämlich in den für die beiden Prüfungen maßgeblichen Inventurlisten überwiegend nicht bzw. nur in sehr viel geringeren Mengen enthalten. Da sich die Inventur auf eine stichprobenartige Überprüfung der 10 bis 15 werthaltigsten Lagerposten bezog, wurden diese Produkte insoweit gar nicht geprüft. e) Es gibt weiterhin eine Reihe weiterer Indizien dafür, dass es sich bei den oben genannten Rechnungen jeweils um Scheinrechnungen handelte: aa) Eine erhebliche Anzahl der Ausgangsrechnungen der H. V. GmbH selbst enthielt Auffälligkeiten hinsichtlich der Artikelnummer, aus welchen sich ergab, dass es sich nicht um tatsächliche Warenlieferungen gehandelt haben kann. Zahlreiche Rechnungen der H. V. GmbH enthielten die Artikelnummer 11111. Diese Artikelnummer hatte nach dem Warenwirtschaftssystem keinen Einkaufspreis und wurde zudem für mehrere verschiedene Produkte verwandt, obwohl diese sehr unterschiedliche Preise gehabt haben. Aus der Verwendung zahlreicher unterschiedlicher Produkte unter der Artikelnummer „11111“ oder „2“ lässt sich schließen, dass es sich um Scheinrechnungen handelte, denn durch die Verwendung dieser Artikelnummer konnte der gesondert verfolgte B. sicherstellen, dass keine Auswirkungen auf den gebuchten Bestand beim Warenwirtschaftssystem erfolgten. Bei realen Produkten wäre es nicht möglich, dass diese keine Einkaufspreise haben. Die Rechnung vom 21.02.2018 an die J. Beteiligungs-GmbH wies unter der Nummer 11111 Fudge Shaper 75 G zu 5,90 € aus. In der Rechnung vom 13.08.2018 an die J. Beteiligungs-GmbH wurde unter derselben Rechnungsnummer 11111 Fudge Clean Blond Violett 300 ml zu 6,90 €, Fudge Matte Hed Extra zu 6,45 € und Fudge Matte Hed 85 g ebenfalls zu 6,45 € ausgewiesen. In der Rechnung an die J. Beteiligungs-GmbH vom 29.10.2018 stand unter dieser Artikelnummer Wella EMI 150 XXL Pearl Styler zu 12,60 €. In der Rechnung vom 18.12.2018 an die J. Beteiligungs-GmbH wurde unter der Rechnungsnummer 11111 Fudge Matte Hed Extra zu 6,50 € und Fudge Matte Hed 85 g ebenfalls zu 6,45 € ausgewiesen. Eine andere Rechnung vom 18.12.2018 wies zur selben Artikelnummer Fudge Shaper 75 G zu 6,90 € aus, die Rechnungen vom 24.04.2019 und 16.05.2019 Revlon Equave 500 ml dry. Die Rechnung vom 29.04.2019 wies mit dieser Artikelnummer Bousten Round TOP 250 ml zu 8,90 € und die Rechnung vom 06.05.2019 DIVA Clippser 650 EU zu 89,90 €, DIVA HOT POD zu 59,90 € und DIVA AVERY zu 89,90 € aus. In der Rechnung vom 29.05.2019 stand unter dieser Artikelnummer Fudge Daily Mint 350 ml. Die Rechnung an die Z. Z. f. L. u. H. AG, A. B. ...,... M. vom 26.07.2018 führte Clean Blonde Violett Shampoo 300 ml auf, die vom 24.10.2018 Goldwell Lagoom 150 ml DP Special Edition, die vom 20.11.2018 Goldwell Kerasilk 250 ml HB und die vom 14.03.2019 Fudge Varnish 22 G. Die Rechnung an die I. GmbH vom 20.08.2018 führte das Produkt Fudge Daily Mint 350 ml auf, die vom 04.09.2018 und 28.02.2019 Beauty Water Q10 250 ml, die vom 29.10.2018 Wella EMI 150 XXL Pearl Styler und die vom 27.12.2018 Fudge Clean Blonde Shampoo 300 ml. Die Rechnungsnummer 11111 wurde ausschließlich von dem gesondert verfolgten B. verwandt. Dies ergab sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen S2 und B2. Beide Zeugen haben auf das Gericht bei ihrer Vernehmung einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Es entstand nicht der Eindruck, dass sie dem gesondert verfolgten B. schaden wollten. Den Angeklagten F. kannten beide Zeugen nicht, so dass eine Belastungstendenz diesem gegenüber bereits deshalb ausscheidet. Ihre Aussagen waren detailreich und nachvollziehbar. Der Zeuge S2 erklärte, dass die Warennummer 11111 bedeutete, dass etwas mit der Hand eingetragen wurde. Er kenne Ware mit dieser Nummer nicht. Er habe so etwas nicht gemacht, denn er habe die Ware immer eingescannt. Die Zeugin B2 sagte aus, die Nummern 11111 und 2 auf den Rechnungen, die B. geschrieben habe, gesehen zu haben. Sie habe sich gesagt, dass das nicht mit rechten Dingen zugehen könne, weil sie nicht gewusst habe, was das sein sollte. Die Rechnungen habe B. meistens am Wochenende erstellt. Die in den Rechnungen enthaltenen Warenbezeichnungen 2 oder 11111 habe es tatsächlich nicht gegeben. Produktnummern habe sie nicht erfassen können, diese hätten nur B. und L. eingeben können. Die Zeugin L. sagte ebenfalls aus, dass die Rechnungen, in denen Warenwerte ab einem vierstelligen Betrag ausgewiesen worden seien, ausschließlich von dem Angeklagten B. erstellt worden seien. Der Zeuge S4 bestätigte, dass die Artikelnummer 11111 nur von dem Angeklagten B. genutzt worden sei, um auf diesem Wege betragsmäßig hohe Rechnungen über nicht existente Produkte zu erstellen, mit dem Hintergrund, diese Rechnungen bei Factoringgesellschaften einzureichen und Liquidität zu erlangen. Im Gegensatz zu anderen existierenden Artikeln, habe dieser Artikel keine Bestandsführung gehabt. Außerdem sei kein Lieferant zu diesem Artikel hinterlegt. Mit diesem nicht existenten Artikel 11111 habe die H. V. GmbH im Jahr 2018 einen Ist-Umsatz in Höhe von 7.072.279,74 € erzielt. Dieser Artikel sei nur mit den in die Betrugsketten involvierten Firmen „gehandelt" worden. Der Zeuge S4 erklärte, dass ihm bei der Verprobung einiger Rechnungen, die B. erstellt habe, aufgefallen sei, dass das Produkt „Goldwell TL Lagoom 150 ml " die ungewöhnliche Artikelnummer „2" habe. Dieser Artikel sei offensichtlich nicht im Bestand der H. V. GmbH enthalten. Der Verkaufspreis sei manuell eingegeben worden. Der Datensatz sei von dem Benutzer „B." angelegt worden. Der Rohertrag belaufe sich auf 100 %. In der Gesamtschau bedeute dies, dass der Artikel nicht eingekauft worden sei bzw. bei der H. V. GmbH niemals existent gewesen sei. Auch die Artikelnummer FU-890252 (z.B. Rechnungen vom 26.09.2018, 19.10.2018, 22.10.2018 und vom 14.03.2019) an die Z. Z. f. L. u. H. AG, A. B. ...,... M. wird für unterschiedliche Produkte verwandt. Der Zeuge S4 sagte ergänzend aus, dass er bei den Waren, die in den Rechnungen ausgewiesen worden seien, bei einer Prüfung auf ihre Plausibilität hinsichtlich physischer Warenlieferungen auch keine stimmige Erklärung für die jeweiligen Warenmengen z.B. mit typischen Verpackungs- bzw. Palettengrößen habe feststellen können. bb) Zahlreiche Rechnungen enthielten zudem Angaben, die bei einem unbeteiligten Dritten den Eindruck entstehen lassen mussten, dass die Rechnungen aufgrund tatsächlicher – physischer – Warenlieferungen erstellt wurden. Hieraus folgte, dass die Beteiligten bewusst Rechnungen erstellten, die offensichtlich nicht den Tatsachen entsprachen. So enthielten die Rechnungen regelmäßig die Angabe von Lieferanschriften. Die Rechnungen der H. V. GmbH an die J. Beteiligungs-GmbH vom 29.10.2018, 18.12.2018 beinhalteten z.B. als Lieferadresse J. Beteiligungs-GmbH, E. L.str. ..., DE... F. a. M.. Spätere Rechnungen enthielten dann als Lieferadresse G. ..., DE... N. (z.B. vom 24.04.2019 oder vom 06.05.2019). Die Rechnung der H. V. GmbH vom 26.07.2018 an die Z. Z. f. L. u. H. AG, A. B. ...,... M. vom 26.07.2018 hatte ebenfalls als Lieferadresse E. L.str. ..., DE... F. a. M., ebenso die Rechnung der N. B. GmbH vom 27.07.2018. Hingegen hatte die Rechnung der H. V. GmbH vom 08.02.2019 als Lieferadresse A. B. ...,... M. und die Rechnung der H. V. GmbH an die I. GmbH vom 20.08.2018 hat als Lieferadresse die E. L.str. ..., DE... F. a. M.. Die Rechnungen der N. B. GmbH beinhalteten mehrfach den Passus gegenüber der J. Beteiligungs-GmbH „Lieferung frei Haus“ (z.B. vom 24.04.2019, vom 29.04.2019 für eine Lieferung vom 26.04.2019, vom 29.04.2019 oder vom 29.05.2019) an die Adresse in der E. L.str., obwohl die H. V. GmbH in ihren Rechnungen als Lieferanschrift die Anschrift in N. benannte. Die Rechnungen an die Z. Z. f. L. u. H. AG wurden an die E. L.str. ... in... F. adressiert und enthielten auch den Passus „Lieferung frei Haus“ (z.B. vom 27.07.2018, 02.08.2018, 07.09.2018, 11.10.2018, 18.03.2019, 21.03.2019). Auch bei den Rechnungen an die I. GmbH stand „Lieferung frei Haus“, z.B. in der Rechnung vom 19.02.2019. cc) In den Telefonaten zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten B. sowie anderen Beteiligten wurde selbst von „Kreisläufen“, „gut geöltem System“ und „Drehgeld“ gesprochen. Diese Bezeichnungen passten nicht zu realen Warenlieferungen. Am 22.05.2019 erklärte der gesondert verfolgte B. dem gesondert verfolgten R., dass ihr „Kreislauf ein bisschen gestört“ sei. Bei jedem Geschäft wären gerade drei bis fünf Tage Verspätung und dann wäre so ein „gut eingeöltes System schnell mal ausgehebelt“ - dann würden die Abläufe nicht mehr passen. Der gesondert verfolgte B. sprach weiter mit dem gesondert verfolgten R. wörtlich über „Luft-Umsätze“. Investoren dürften auf keinen Fall erfahren, dass es solche „Luft-Umsätze“ gegeben habe. R. vermutete am 12.06.2019 im Gespräch mit B., dass es sehr wahrscheinlich sei, dass B., nachdem er die Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben habe, noch Umsätze fakturiert habe. R. meinte, dass die Investoren nicht das Gefühl bekommen dürften, dass ein „Luft-Umsatz“ eingebucht worden sei, der als solcher beim Finanzamt nicht angemeldet worden sei. Die Beteiligten der Kreisläufe differenzierten in ihren Gesprächen zudem selbst zwischen echten Geschäften und Luftgeschäften. Am 29.05.2019 sagte der gesondert verfolgte B. zu dem gesondert verfolgten B1, dass seine „normalen Geschäfte“ jetzt wieder normal liefen und er jetzt schwarze Zahlen schreibe. B1 sagte zu B., dass ihm der wirkliche Warenfluss wichtig wäre. Bei diesen normalen Geschäften wurde, im Gegensatz zu den Geschäften, die den Scheinrechnungen zugrunde liegen sollten (Luftgeschäften), auch konkret über die Waren selbst und den Ort der Waren gesprochen. Dies ergab sich insbesondere aus dem Telefonat zwischen B. und R. vom 22.05.2019. In diesem Gespräch erklärte B. dem R., er „brauche Drehgeld“. Unabhängig von dem anderen Kram brauche er Geld für Waren aus England, sonst wäre er den Kunden los. Das sei eine Friseurkette - ein anderer Kunde sei eine Firma „Hairconnection“ – das seien Kunden, „wo er im Gegenzug auch Ware einkaufen“ würde - das wäre gerade auch geblockt, weil er nicht liefern könne. Durch die Crefo-Nummer habe sich sein Cashflow geändert, der vorher da war, er habe nichts mehr übrig, weil er alles im Voraus zahlen müsse. Wenn er Ware aus San Marino einführe, dann müsse er auch die Einfuhrumsatzsteuer vorher zahlen. Die Ware stehe in Manchester, die hätte er schon abholen müssen. R. meinte, B. solle mal „dem von der R. und dem von der A. in den Arsch treten". Diese Differenzierung zwischen „echten vernünftigen“ Geschäften und den Luftgeschäften wurde auch in den Telefonaten vom 27.05.2019 und 13.06.2019 zwischen F. und B. deutlich. Hintergrund für die Luftgeschäfte war die prekäre wirtschaftliche Situation des gesondert verfolgten B., welche dieser dem Angeklagten F. gegenüber auch nicht verschwieg. Im Gespräch vom 27.05.2019 schlug B. F. vor, dass sie das dann mit H3 „auch mit echten Deals vollmachen“ könnten. Das sei dann eine andere Situation. F. erklärte Efe am 28.05.2019, dass er „70.000 Liquidität rein bekommen könne, nur dadurch, dass er „normale Kunden“ abwickele. Das sei ja nicht schlecht.“ Am 13.06.2019 sagte F. zu B., dass sie aktives Geschäft bräuchten. F. fragte, ob der B. "eigenes Geschäft genug da habe“. B. meinte, dass er sich „alles versaut“ habe, weil er „Fudge verloren“ habe. Er habe 4 Millionen € Umsatz mit ·800.000 € Ertrag verloren. Er habe zwar nie rumgejammert, aber er habe jetzt alles verloren. Er müsse alles neu aufbauen. Er hoffe darauf, dass sie auch wirklich Geschäfte machen würden. Wenn sie den „H3 als Factor“ benutzten, dass sie jedenfalls „echte Geschäfte dahinter“ schalteten. B. ergänzte, dass „der Name Finetrading in Deutschland wie die Pest“ sei. F. berichtete, dass das Finanzamt "unseren komischen Geschäften" noch wohlgesonnen sei. "Nee, die haben nichts aberkannt, Herr B., trotz dieser Konsignationslagerverträge. Das hat ja wirklich perfekt funktioniert diese Taktik. Weil B1 kam ja damit nicht durch. Und wir hatten das gleiche Finanzamt", sagte F.. „Vielleicht hat das Finanzamt auch den Durchblick verloren. Wegen der Zahlungswege habe ich hundert Ergänzungen machen müssen - hier Abtretung, dort Abtretung.“ dd) Die Art und Weise wie die Zwischengesellschaften in die Rechnungsketten einbezogen wurden, bestätigte ebenfalls, dass es sich um Scheinrechnungen handelte. Von den Angeklagten F. und dem gesondert verfolgten B. wurde frei darüber entschieden, welche Gesellschaft welche Rechnung schreiben sollte. Auffällig war auch, dass die in den Rechnungen aufgeführten Waren manchmal nicht zu den angeblichen Käufern oder Lieferanten passten, z.B. wurden nach den Rechnungen Kosmetikartikel an eine Immobiliengesellschaft, einen Buchhaltungsservice, den „F.- B.“ oder „W.“ geliefert. Die Angeklagten entschieden nicht nur über ihre Gesellschaften, sondern auch über die anderen Gesellschaften und erstellten zum Teil sogar die Rechnungen für diese. Dies ergibt sich zunächst aus den vorliegenden WhatsApp-Chats. Der Chat zwischen B. und D. betraf den Zeitraum 21.02.2019 bis 26.07.2019 und umfasste elf ausgedruckte Seiten, überwiegend ging es in diesen Nachrichten um die Abwicklung von Zahlungen und die Erstellung und Versendung von Unterlagen, welche der Angeklagte F. und der gesondert verfolgte B. für D. erstellten. Aus den Chats wurde ferner deutlich, dass D. der faktische Geschäftsführer der Firmen R. GmbH, R. I. GmbH, W. GmbH, D. GmbH und F. G. GmbH war. Bestätigt wurde die Annahme, dass der Angeklagte F. und der gesondert verfolgte B. die eingeschalteten Zwischengesellschaften nach ihrem Belieben verwendeten und auch die Unterlagen für die Gesellschaften des D. (R., W., R., D. und F. G.) selbst erstellten, durch die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung. B. sagte am 17.05.2019 zu F., dass er D. mal anrufe, ob der nicht vielleicht noch eine Firma wisse, die man in das Konstrukt einbauen könne. F. fragte B. am 21.05.2019, ob er die Rechnung schreiben oder fertigmachen solle. B. fragte, ob F. damit den M. oder sich selbst meine. F. sagte, er meine den M.. Er mache ja für den die Buchhaltung. B. antwortete, dass er das machen könne. F. fragte, „an wen solle da fakturiert werden und dann an N. B. oder?“ Am 28.05.2019 fragte F. B., was mit R. wäre. B. erwiderte „da wäre das Thema mit dem Betriebszweck Betriebsberatungsgesellschaft, das würde der A. nicht mitmachen.“ B. sagte am 27.06.2019 zu D., dass „er keine schlafenden Hunde wecken solle. Schicke mir die Unterlagen zu, dann bau ich einen Stempel drauf.“ Weitere Gespräche am 27.06.2019 und am 02.07.2019 zwischen B. und D. bestätigen, dass B. alle Unterlagen für D. fertigmachte und per Mail an diesen schickte, so dass D. nur noch unterschreiben musste. F. kannte alle Zahlen, deshalb fragte D. bei ihm nach. Am 12.07.2019 besprachen F. und D., welche Unterlagen F. für D. vier Firmen machen sollte. Auch über andere Gesellschaften entschieden der Angeklagte F. und der gesondert verfolgte B. ohne die betroffenen Gesellschaften vorab selbst zu fragen. Hieraus ergab sich, dass es nicht darum ging, ob die Zwischengesellschaften die Waren überhaupt gebrauchen konnten. F. meinte am 14.05.2019, dass sie die K. völlig verheizt hätten. B. antwortete, die sei aber noch kreditversichert bei E.- H.. Am 15.05.2019 musste B. selbst überlegen, ob H. V. GmbH oder N. B. GmbH involviert war (obwohl die N. B. überhaupt keine Ware haben konnte, weil sie kein Lager hatte). F. fragte, wie sie an das Geld kommen würden, wenn L1 GmbH nicht unterschreibe (hieraus folgte, dass nur aus neuen unterschriebenen Rechnungen Geld zu bekommen war und es gerade nicht um tatsächliche Waren ging). F. fragte am 25.06.2019 B., ob dieser wegen „dieser A.-Geschichte" wieder über N. B. kaufen könne. Ohne "J." sagte F., verbesserte sich dann aber selbst und sagte „ohne I.". B. bejahte. F. sagte, es sei vielleicht „besser den Zwischenhandel nicht mehr über drei Parteien zu machen“. B. erwiderte, wenn er es nur über N. B. mache, dann hätte auch er ein Problem. Er müsse gucken, ob sie „halt noch etwas Anderes dazwischen bauen“. F. sagte, er würde vorsichtig sein mit diesen Handelsketten. Dies führe hier schon zu vielen Fragen. B. meinte, dafür würden sie schon eine Lösung finden. F. sagte, es sei ja kein so großes Geschäft. „H. V. GmbH gehe wohl nicht.“ B. meinte, sie würden N. B. nehmen und F. solle es managen. F. wollte die Daten schicken. Maßgeblich dafür, welche Gesellschaften in die Rechnungskette einbezogen wurden, war immer, welche Kreditlimite bestanden. B. meinte am 10.05.2019 zu F., dass sie vielleicht die Rechnung einfach so hätten austauschen sollen. F. meinte sie hätten keine Firmen mehr, keine Kreditlimite. F. fragte am 14.05.2019, ob der B. nicht irgendwelche anderen Lösungen habe. B. sagte, dass seine Lösungen alle auf einem besseren Crefo-Index basierten. Efe meinte am 20.06.2019 zu F., dass wenn er F. richtig verstanden habe, man mehr Unternehmen brauche. Ja, sagte F., es seien „halt viele weggebrochen“, bzw. hätten die reduziertere Limite. Efe berichtete von einer Firma, die online Druckerpatronen verkaufe. F. meinte dazu, dass es auf die Kreditlimite ankomme. Ansonsten sei die Firma kein relevanter Partner "für uns". Am 20.06.2019 teilte F. B. mit, dass sie noch zusätzliche neue Firmen bräuchten. Daraufhin prüfte der B. die Indizes der Firmen und sagte: "R. ist ok, A. T.e ist ok, Z. ist ok, R. ist ok, B3 ist ok, K. ist ok, K2 GmbH ist ok, S. H5, also A.- D., ist ok ... " B. fragte, was mit K2 S. GmbH sei. F. meinte, dass man das Limit runterfahren müsse. Dazu meinte B., dass „man das doch lieber halten solle, wo man das schon mal“ habe und dass er sich nicht „weiter strafbar machen dürfe.“ F. fragte, wo sie jetzt neue Firmen herbekommen könnten. B. erwiderte, dass "die" überall gerade die Limite reduzieren würden, zum Beispiel auch bei I1. Von 100 auf 50. F. fragte, ob der B. eine Liste über die Limite habe. B. bestätigte das. B. fragte weiter, ob man schon mit der „A. C. bei H3 was gemacht“ habe. F. glaubte schon. B. meinte, die einzige Möglichkeit wäre, „es zurückzudatieren auf einen Zeitpunkt, wo das Limit noch höher war.“ ee) Aus den vorliegenden Rechnungen ergab sich weiterhin, dass es insbesondere im 4. Quartal bei der J. Beteiligungs-GmbH diverse Storno- und Korrekturrechnungen gab. Rechnungen wurden rückabgewickelt durch Erteilung von Gutschriften, obwohl keine Unterlagen gefunden wurden, aus denen sich z.B. Mängelrügen oder ähnliches ergaben. Aus den vorliegenden WhatsApp-Chats ergab sich, dass der Angeklagte und der gesondert verfolgte B., um keine negativen Eintragungen bei der Crefo zu riskieren, Geschäfte rückabwickelten. Dazu wurden sog. Gutschriften bzw. Rechnungskorrekturen mit Warenrücknahme erstellt und an die F.gesellschaften gesendet. Teilweise wurden die Rechnungskorrekturen schon direkt zusammen mit der Rechnung und dem Lieferschein erstellt. Dies wurde ausdrücklich damit erklärt, dass die Rechnungsempfänger damit für den Fall abgesichert werden sollten, dass bei dem durch sie durchgeführten Weiterverkauf an andere Zwischengesellschaften oder an die H. V. GmbH bzw. die N. B. GmbH Zahlungsschwierigkeiten auftreten sollten, so dass sie ggf. gegenüber F.-Unternehmen die Zahlung verweigern könnten. Rechnungen wurden rückabgewickelt durch Erteilung von Gutschriften, ohne dass vorher Mängelrügen erhoben wurden oder ein Rücktritt erklärt wurde. In diesem Zusammenhang wurde davon gesprochen, dass die Rückgabe der Ware ja trotzdem stattgefunden haben könne. Im Gespräch mit D. am 27.06.2019 erzählte B., dass er beides habe ändern müssen. Er habe darauf hinweisen müssen, dass „es der gleiche Laden, mit der gleichen Anschrift. …er habe das selber noch mal geändert ...Es wäre sonst so offensichtlich gewesen, dass es der gleiche gewesen“ wäre. D. meinte, er hätte ja alles von ihm: Adresse, Faxnummer und alles. Das wäre ja „dasselbe wie bei R. und bei W. und bei allen anderen - wäre ja logisch.“ B. erklärte, es gehe „darum, wenn man bei Lieferscheinen handschriftlich oben die Nummer abändert und die Handschrift ist identisch“ - man müsse ja keine schlafenden Hunde wecken. Das würde jedem Dritten auffallen.“ Deshalb habe er das über das System geändert - damit es halt nicht handschriftlich geändert wäre. D. meinte, bei Dom habe er noch keinen Stempel, der müsse aber heute oder morgen eintreffen. B.: „Sonst schickst Du es mir zu und ich baue einen Stempel drauf.“ Auch aus einem Gespräch vom 16.05.2019 zwischen dem Angeklagten F. und dem gesondert verfolgten Efe wurde ersichtlich, dass die Beteiligten Rechnungen und andere Unterlagen erstellten, ohne dass diese einen Bezug zur Realität hatten. Sie sprachen dies sogar ausdrücklich an und waren sich beide im Gespräch darüber einig, dass sie die Realität zum Geld verloren hatten, weil sie immer über so hohe Beträge sprachen. In diesem Telefonat erklärte der Angeklagte F., dass der Vorgang ja schon ein bisschen komisch sei und er es erst jetzt korrigiere. Sie könnten ja auch nicht die Umsatzsteuervoranmeldung nach so einem langen Zeitraum wieder neu abgeben. Die Gutschriften könne man ja auch später erteilen. Das sei ja kein Problem. Die Rückgabe der Ware könne ja trotzdem stattgefunden haben. „Aber die Gutschrift hat man halt später gemacht. Das kommt ja niemandem zum Nachteil oder Vorteil. Aber das sind die Vorgänge, die halt wegmüssen.“ B. berichtete F. im Gespräch vom 20.05.2019, dass er dem H3 erzählt habe, dass der Geschäftsführer der L1 GmbH noch nicht unterschrieben habe, weil dieser im Urlaub sei. B. wolle das Geschäft daher rückabwickeln. Damit sei der H3 einverstanden gewesen. Die Beteiligten fuhren zum Teil bereits bei der ersten Erstellung einer Rechnung zweigleisig und erstellten parallel bei Rechnungserstellung bereits Gutschriften, für den Fall, dass die Situation es später erforderte, die Verträge rückabzuwickeln. Dies wurde insbesondere in einem Gespräch mit D. am 05.06.2019 erkennbar. In einem anderen Gespräch vom 16.05.2019 sagte der Angeklagte F. z.B., dass man die Gutschriften auch später erteilen könne, die Rückgabe der Waren könne ja trotzdem zum damaligen Zeitpunkt stattgefunden haben. Rechnungen wurden in diesem Zusammenhang auch rückdatiert. Dies ergab sich z.B. daraus, dass die Rechnung Nr.:... am 24.10.2018 von der R. B.gesellschaft an die J. Beteiligungs-GmbH geschrieben wurde und damit vor der Nr...., welche das Datum 25.10.2018 trug. ff) Die abgehörten Telefonate zwischen den Beteiligten der Rechnungskreisläufe bestätigten darüber hinaus auch insoweit, dass es den Beteiligten der Rechnungskreisläufe nur um die Papierlage ging, weil sie nur über diese und fehlende Zahlungseingänge sprachen. Thema der Gespräche war regelmäßig, ob ein Vorgang gegenüber Factoring-Unternehmen oder dem Finanzamt plausibel dargestellt werden konnte und nicht, was wirklich passiert war. Aus den abgehörten Gesprächen geht auch hervor, dass es den Beteiligten nahezu gleichgültig war, welche Waren in den Rechnungen standen. Für die Beteiligten kam es entscheidend darauf an, dass die Rechnungen nicht bei Dritten auffielen, nicht aber, dass sie dem tatsächlichen Sachverhalt entsprachen. Diese Annahme wurde eindeutig durch zwei Telefonate, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden, belegt. So sagte B. in einem Telefonat vom 13.05.2018 zu F., dass wenn er da Haarspray hin verkaufe, es nicht wirklich glaubhaft komme und am 27.05.2019 sagte E. zu F., dass es ihm völlig wurscht sei, ob Duschrinnen oder Wagen geliefert würden. Auch aus einem Telefonat vom 25.06.2019 wurde ersichtlich, dass die Realität nicht maßgeblich war, denn der Angeklagte F. sprach am 25.06.2019 offen mit dem gesondert verfolgten B. über gefälschte Unterlagen und meinte, eine ausgestellte Rechnung sei ja wie eine Zahlung. Im Gespräch vom 09.05.2019 zwischen F. und E. wurde deutlich, dass es nur um die Rechnungen selbst ging und die Beteiligten niemals die in den Rechnungen ausgewiesenen Waren sahen oder über diese sprachen. Es ging ausschließlich darum, wer an wen wann fakturieren sollte. Auch am 21.05.2019 war zwischen F. und E. wieder Thema, wer in welcher Funktion tätig geworden war. Die beiden hatten den Überblick verloren, weil Geschäfte zwischenzeitlich ausgetauscht worden waren. Am 05.06.2019 teilte D. B. mit, dass er mit der Gutschrift nicht zufrieden sei, weil da nichts „von wegen Ware zurückempfangen“ stehe. B. erwiderte, dass er „noch eine Vereinbarung, wie mit T., dazu packen“ könne. Er würde im Hinblick auf die Gutschriften schon die ganze Zeit Straftaten begehen und er glaube nicht, dass der Dr. R. das so machen würde. In einem Telefonat vom 29.05.2019 zwischen D. und B. sagte D. zu B., er habe sich gerade B.s Mail angeguckt und habe zwei Kleinigkeiten. Zum einen sollten die Menge doch bitte zusammengerechnet werden. Außerdem sei die Menge fehlerhaft, wenn er einmal 11.160 Stück bestelle und einmal 11.120 verkaufe. B. meinte, dass sei ein Fehler, den er noch schnell korrigiere. D. erwiderte, das sei ja halb so wild, müsse aber geändert werden. Die Beteiligten passten die Papierlage ständig an, wenn dieses ihnen günstiger erschien. Am 20.05.2019 fragte B. F., ob dieser die Debitoren tatsächlich in das Verrechnungskonto Z. "reingepackt" habe. F. bestätigte das und fragte, ob das ok sei. B. meinte, dass es auf den ersten Blick komisch aussehe, wenn bei Debitoren so wenig und bei Kreditoren so viel aufgeführt ist, woraufhin F. meinte, dass er das "T.-Ding" ausgebucht habe bzw. storniert am 03.01.2019. " ... weil, das darf auf keinen Fall da drin auftauchen." Dass den Rechnungen keine realen Vorgänge zu Grunde lagen, wurde auch durch das Gespräch vom 25.06.2019 bestätigt. Hier erklärte B. gegenüber F., dass er am Abend alle N. B. Vorgänge vorbereiten wolle. Die müsse er unbedingt diesen Monat reindrehen. Am 15.07.2019 erklärte B. gegenüber R., dass er für das andere dann eine Warenrücknahme machen werde, dann haben die nichts in der Hand. In diesem Gespräch erzählte er weiter, dass die „BWA bzw. die SuSa für Juli sehr experimentell" sein würden, damit es „aussehe, dass es auch so gemacht“ worden sei. Die Abrechnungen müssten so sein, dass „weder der O1 noch die Volksbank einen Hals bekommen“ würden. Zum Beispiel sei das Konto von V3 bei der S.bank AG auf dem Papier um 300.000 niedriger, als in Wirklichkeit. Sonst sei "die Story am Arsch", so der B.. Rechnungen wurden dann erstellt, wenn der gesondert verfolgte B. für sich oder seine Gesellschaften Geld benötigte. Auch der Angeklagte F. nutzte das Rechnungsschreiben, um Geld zu erhalten oder andere Vorgänge zu kompensieren. Am 16.05.2019 sprach er mit seiner Lebensgefährtin über die Gesellschaften, insbesondere die J. Beteiligungs-GmbH. In diesem Gespräch erklärte der Angeklagte F. seiner Lebensgefährtin, der formellen Geschäftsführerin der J. Beteiligungs-GmbH, dass sie Geld bekommen habe, weil sie Rechnungen geschrieben habe und dass sie über die Differenz noch irgendeine Leistung abrechnen und eine Rechnung erstellen solle. In einem weiteren Gespräch am 16.05.2019 fragte B. F., ob er ihm 30.500 € überweisen könne. F. fragte zurück, ob B. ihm da irgendeine Rechnung ausstellen könne, worauf B. erwiderte, eine Rechnung sei besser, wenn die bei einer Prüfung sich die Kontoauszüge durchguckten. Er mache schnell eine Rechnung fertig. Über Waren oder sonstige Leistungen wurde in diesem Gespräch indes nicht geredet. In einem Gespräch am 11.06.2019 fragte F. den B., wie man das denn buchen solle. B. schlug vor, dies als Werbung zu behandeln. B. meinte weiter, dass wenn es zu einer Rückfrage kommen sollte, er F. das Bildmaterial mit Logo zur Verfügung stellen werde. F. fragte, wohin er das weiter berechnen könne. B. überlegte und sagte, am besten über die N. B.. Auf Nachfrage erklärte B., dass er damals mit der H. V. GmbH bezahlt habe. F. solle am besten eine Rechnung an die H. V. GmbH stellen. gg) Aus einem durch den Zeugen S4 durchgeführten Vergleich einiger aufgeführter echter Rechnungen und deren Verbuchung im Warenwirtschaftssystem mit dem Umgang mit den Scheinrechnungen ergab sich ebenfalls, dass es sich bei den oben aufgeführten Rechnungen um Scheinrechnungen handeln musste. Die echten Rechnungen der H. V. GmbH unterschieden sich maßgeblich von den Scheinrechnungen in der Anzahl der veräußerten Waren, dies waren wesentlich weniger bei den echten Rechnungen und dem Gesamtumfang der Rechnungen. Die echten Rechnungen beliefen sich insgesamt pro Rechnung auf drei, maximal vierstellige Euro-Beträge, wohingegen die Scheinrechnungen mindestens vier-, häufig aber fünfstellig waren. Aus dem Warenwirtschaftssystem ergaben sich für die einzelnen Produkte, die in den echten Rechnungen ausgewiesen wurden, neben Einkaufspreisen auch die Gewinnmargen. Bei den Waren aus den Scheinrechnungen ergaben sich diese Daten gerade nicht. Bei den Scheinrechnungen gab es häufig die Artikelnummer 2 oder 11111, die gerade keine Bestandsführung hatten. Diese Nummern tauchten bei echten Rechnungen nicht auf. hh) Zuletzt ist auch auffällig, dass der gesondert verfolgte B. weder den Zeugen O1 und S5 als Vertretern der V. E. GmbH, noch gegenüber den Vertretern der S.bank AG bzw. V3, von den angeblichen Refinanzierungen der Warenlagerbestände berichtete und dass eine solche Finanzierung auch nicht aus den von ihm zur Verfügung gestellten Buchhaltungsunterlagen oder dem Lager ersichtlich war. Dies ergab sich aus den Zeugenvernehmungen der Zeugen O1, S5 und von B.- C., welche ausgesagt haben, dass eine solche Lagerfinanzierung kontraproduktiv für ihre Entscheidungen gewesen wäre. Gegenüber den Zeugen O1 und S. von der V. E. GmbH stellte der gesondert verfolgte B. stattdessen sog. „Block-Trades“ dar. Nach der Aussage des Zeugen O1 hat der gesondert verfolgte B. erklärt, dass die H. V. GmbH große Geschäfte mit sog. Block-Trades gemacht habe. Hierbei soll es sich um große Durchhandelsgeschäfte im mindestens fünfstelligen Bereich gehandelt haben, die nicht an Friseure gegangen seien. Z.B. seien Überproduktionen von Wella abgekauft und über Kontakte des B. weiterverkauft worden. Diese Geschäfte sollten nach den Angaben von B. angeblich ca. 60 % des Gesamtumsatzes, also ca. 6 Mio. € betragen haben. Auch der Zeuge S5 bestätigte diese Aussage. Nach seiner Ansicht waren diese Geschäfte allerdings sehr margenschwach und banden zu viel Kapital, so dass diese Geschäfte in Zukunft nicht mehr fortgesetzt werden sollten. Die V. E. GmbH habe bei der H. eine „Wachstumsfinanzierung“ in Bezug auf deren Betrieb als Händler für Friseure durchführen wollen. Die sog. „Block-Trades“, bei denen die H. als Zwischenhändler größere Volumina gehandelt habe, seien dabei als unerwünscht angesehen worden. Von einer Lagerfinanzierung habe der gesondert verfolgte B. nie etwas mitgeteilt. ii) Von den Marken Fudge und St. Tropez wurden zudem von Februar 2018 bis Mai 2019 keine größeren Mengen geliefert, da die H. V. GmbH Zahlungsschwierigkeiten hatte. Dies ergab sich aus der von dem Zeugen S4 vorgefundenen E-Mail-Kommunikation des gesondert verfolgten B. mit der Herstellerfirma (P. C. B.), so dass es vor diesem Hintergrund bereits nicht möglich war, dass die H. V. GmbH neue Ware von Fudge oder St. Tropez für Warenlieferungen im großen Umfang zur Verfügung bekommen hat. Neue Ware von Fudge konnte erst am 29.05.2019 mit dem Geld von B1 und R. bei einem englischen Großhändler bezahlt werden und wurde zudem sofort an einen Kunden weitergeliefert. Dies ergab sich aus einem Telefonat vom 22.05.2019 zwischen B. und R. und vom 29.05.2019 zwischen B. und B1. Trotzdem tauchten große Mengen Waren dieser Marken umfangreich in den Scheinrechnungen auf. Obwohl die Eigenmarke der N. B. GmbH justbasics nicht mehr nachgeliefert wurde und auch kaum noch verkauft wurde, tauchte sie in den Scheinrechnungen in großem Umfang auf. Zu der Marke justbasics erklärte der Zeuge S2, dass diese Produkte früher gehandelt worden seien und es in 2018 hiervon nur noch alte Waren gegeben habe. Auch die Zeugin B2 sagte aus, dass die Marke kaum noch gehandelt worden sei. Sie erklärte, dass die Produkte von justbasics alt und zum Teil beschädigt waren. Auch die Zeugin L. erklärte, dass die justbasics Produkte alle alt gewesen seien und es keine neuen Lieferungen gegeben habe. Es habe auch kaum noch Nachfrage nach diesen Produkten gegeben. Auch andere Waren im Lager waren tatsächlich nicht mehr verkaufsfähig. Der Zeuge H4, der bei einer Inventur im Zusammenhang mit der geplanten Sicherungsübereignung an die S.bank anwesend war, hat ausgesagt, dass einige der von ihnen gezählten Waren verschmutzt gewesen seien und den Eindruck erweckt hätten, als wenn sie schon lange im Lager gewesen seien. Der Zeuge H3 erklärte, dass ihm bei der Ausräumung des Lagers bei der H. V. GmbH damals ein Produkt aufgefallen sei, welches bereits abgelaufen gewesen sei, es handele sich um Beauty Water, dieses habe er gar nicht mehr auf den Lkw aufladen lassen. Gerade dieses Beauty Water war aber mehrfach und im großen Umfang Gegenstand der Rechnungen in den Kettengeschäften. f) Der Angeklagte F. wusste, dass er als faktischer Verantwortlicher der drei Gesellschaften für die steuerlichen Belange der Gesellschaften und damit insbesondere für die Abgabe von korrekten Umsatzsteuervoranmeldungen zuständig war. Er wusste, dass er aus den Scheinrechnungen keine Vorsteuern hätte erklären dürfen und hat sie trotzdem in den Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemacht. Der Angeklagte wusste, dass obwohl in den oben aufgeführten Rechnungen der J. Beteiligungs-GmbH, der I. GmbH, der Z. Z. f. L. u. H. AG sowie der H. V. GmbH und der übrigen an den Rechnungskreisläufen beteiligten Gesellschaften Warenlieferungen ausgewiesen wurden, keine Lieferungen oder Übereignungen von Waren stattgefunden hatten. Ebenso wusste er, dass die auf den Rechnungen aufgeführten Waren tatsächlich nicht existierten und es auch keine Konsignationslager im Lager der H. V. GmbH gab. Gleichzeitig war er auf die Geltendmachung von Vorsteuern angewiesen. In einem Telefonat mit seinem Bruder C. F. am 15.05.2019 erklärt er ausdrücklich, dass die Rückerstattungen durch die Finanzämter Teil der Liquiditätsplanung seien, insoweit seien die Vorsteuern aus den Rechnungskreisläufen zu ziehen. Unter umfassender Gesamtabwägung aller im Rahmen der Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel handelt es sich bei der Einlassung des Angeklagten F., er sei gutgläubig im Hinblick auf die Existenz der Ware und die Ordnungsgemäßheit der Geschäfte gewesen, um Schutzbehauptungen. Dem Angeklagten war bewusst, dass eine reine Papierlage geschaffen wurde, was sich vor allem anhand der überwachten Telekommunikation belegen ließ. Seine Position war keinesfalls die eines getäuschten Geschäftspartners. aa) Der Angeklagte F. und der gesondert verfolgte B. sprachen in der Zeit, in der ihre Telefonate überwacht wurden – d.h. vom 09.05.2019 bis zum 31.07.2019 – beinahe täglich, an vielen Tagen auch mehrfach, miteinander nicht nur über die in Rechnung gestellten Geschäfte, sondern auch über eine Vielzahl an Details ihrer sonstigen geschäftlichen Tätigkeit und ihres Privatlebens. Der Angeklagte informierte den gesondert verfolgten B. dabei u.a. über Goldankäufe, die er nach seinen Angaben für mit ihm bekannte Personen aus dem kriminellen Rockermilieu abwickelte, und seine damit verbundenen Schwierigkeiten und Sorgen, weil er die erhaltenen Gelder zum Teil zum Stopfen von Zahlungslücken des B. verwendet hatte und das versprochene Gold nur mit Verzögerung liefern konnte, sowie über weitere Geschäftsideen und auch über Konflikte mit seiner Lebensgefährtin. Der gesondert verfolgte B. hielt den Angeklagten in diesen Telefonaten über seinen Tagesablauf und Verhandlungen mit Kreditgebern und Gläubigern auf dem Laufenden. U.a. wurde der Angeklagte F. auch über den Inhalt der Verhandlungen mit der V. E. GmbH informiert. Der Angeklagte F. freute sich auf den Vertragsabschluss der H. V. GmbH mit der V. E. GmbH. Anderen Geschäftspartnern gegenüber erwähnte er diesen Vertrag ebenfalls und bestätigte in diesem Zusammenhang einem „Jörg“ in einem Telefonat am 13.05.2019 den bei B. Ende Mai erwarteten „großen Clou“. Am 21.05.2019 erläuterte B. dem Angeklagten seine Befürchtung, dass der Vertragsschluss mit der V. E. GmbH in Gefahr sei, wenn er seine Eintragungen bei der C1 nicht gelöscht bekomme. Gegenüber seiner Lebensgefährtin erklärte der Angeklagte in einem Telefongespräch am 04.06.2019, dass er den B. dabei unterstützt habe, an die Finanzierung von der V. E. GmbH zu gelangen, der B. mache die H. und sie würden damit 3 Millionen machen, er habe den B. dabei unterstützt, damit das überhaupt realisiert werden könne. Der Angeklagte F. und der gesondert verfolgte B. verwendeten in ihren gemeinsamen Telefonaten beinahe ausschließlich die Formulierung „uns“ bzw. „wir“ wenn es um zukünftige Geschäfte ging. Der sich aus diesen Gesprächen ergebende Gesamteindruck sprach bereits stark dagegen, dass der Angeklagte von dem gesondert verfolgten B. in irgendeiner Hinsicht getäuscht oder im Unklaren gelassen wurde. Kurz vor der anstehenden Zahlung durch die V. E. GmbH sprachen der Angeklagte und der gesondert verfolgte B. in einem Telefonat vom 11.06.2019 drüber, dass sie – wenn alles gut ausgehe – in Zukunft „schöne Geschäfte“ mit „ganz normalen Firmen“ durchführen wollten. bb) Die Zahlungsschwierigkeiten des gesondert verfolgten B. – auch hinsichtlich kleinerer Beträge – traten bereits in den WhatsApp-Chats zwischen ihm und dem Angeklagten ab Ende 2017 offen zutage und wurden in Telefongesprächen regelmäßig von B. offen angesprochen. B. berichtete dabei auch von Schwierigkeiten mit der für ihn besonders wichtigen Marke Fudge und von seinen Problemen, den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten, d.h. seine Mitarbeiter und deren Sozialabgaben zu bezahlen. Er schilderte dem Angeklagten u.a. auch, dass er bereits „alle Finanzierungsportale durch habe“ und dass er die Geschäftsbeziehungen zu mehreren Geschäftspartnern bereits „verbrannt“ habe. Auffällig war, dass der Angeklagte die Schilderung aller dieser Schwierigkeiten gelassen und beinahe regungslos aufnahm. Für eine Überraschung des Angeklagten oder gar Empörung wegen einer erkannten Täuschung durch den gesondert verfolgten B. ließen sich dagegen keine Anhaltspunkte erkennen. Erkennbar ungehalten reagierte der Angeklagte vielmehr nur dann, wenn der gesondert verfolgte B. bei der Abwicklung der betriebenen Kreisläufe in Verzug kam, also Rechnungen und Lieferscheine nicht ausreichend schnell zur Verfügung stellte oder Geldbeträge nur mit Verzögerung weiterüberwies. In einem Gespräch vom 10.05.2019 unterhielten sich beide u.a. über drohende Kontopfändungen bei B.. B. erläuterte dazu dem Angeklagten, zum Glück würden „die das Konto nicht kennen, wo das Geld drauf“ sei. Bereits am Vortag hatte B. dem Angeklagten telefonisch erklärt, er habe kein Geld mehr auf dem Konto. Der Angeklagte wusste, dass der gesondert verfolgte B. kaum noch Waren hatte und wegen der mangelnden Liquidität der H. V. GmbH Probleme bestanden, neue Waren zu erhalten, gerade weil der Hauptlieferant Fudge nicht mehr an die H. V. GmbH lieferte. So erzählt B. dem Angeklagten F. am 14.05.2019, dass er seine Friseursachen wieder zum Laufen bringen müsse, er aber gar keine Ware mehr habe. Fudge könne er jetzt abschreiben, weil er die Rechnung über 180.000 € nicht bezahlen könne. Der Angeklagte reagiert auf diese Mitteilung weder mit Überraschung noch mit Vorwürfen, sondern sprach neue Geschäfte an, mit denen man neues Geld verdienen könne. Ebensowenig reagierte der Angeklagte auf die Mitteilung durch den gesondert verfolgten B. am selben Tag, er rechne wegen seiner Mietrückstände mit einer Räumungsklage. In den überwachten Telefongesprächen kommt deutlich zum Ausdruck, dass die von dem Angeklagten zusammen mit dem gesondert verfolgten B. gesteuerten Rechnungskreisläufe bereits durch das Fehlen kleinere Beträge in die Gefahr des Scheiterns kamen. So wird mehrfach, in Gesprächen am 13.05.2019 und 14.05.2019 mit B. und am 15.05.2019 mit C. F. problematisiert, dass bei einer Zwischengesellschaft ein Betrag in Höhe von 7.000,- € nicht zugleich weiterüberwiesen worden sei, um die nächste Rechnung zu bezahlen und dies als „Katastrophe“ bezeichnet. Auch die hinsichtlich einer angeblichen Lieferung der H. V. GmbH an die L1 GmbH geführten Gespräche beziehen sich auf ein mögliches Scheitern wegen einer Lücke in der Rechnungskette wegen eines Betrages in Höhe von 200.000,- €. Auch dieser Betrag ist im Vergleich mit den insgesamt in Rechnung gestellten Beträgen als eher niedrig anzusehen, gleichwohl suchen der Angeklagte und der gesondert verfolgte B. mit Eile und Nachdruck nach einem anderen Rechnungsempfänger. Aus den bereits aufgeführten Gesprächen zu diesem Vorgang, insbesondere am 13.05.2019 geht zudem auch hervor, dass die Rechnungsstellung gegenüber der L1 GmbH durch die H. V. GmbH und auch die Andienung der in Rechnung gestellten Forderung zur Abtretung an die H1 AG bereits erfolgte, bevor der Geschäftsführer der L1 GmbH davon überhaupt Kenntnis hatte und der Angeklagte erst im Nachhinein – vermittelt durch seinen Bruder C. F. – versuchte, eine schriftliche Bestätigung der L1 GmbH gegenüber der H1 AG zu erlangen. Als problematisch wird dabei von allen drei Gesprächspartnern – d.h. dem Angeklagten, dem gesondert verfolgten B. und dem Bruder des Angeklagten – nur die mit völligem Unverständnis und Missfallen wahrgenommene Weigerung des Geschäftsführers der L1 GmbH, das angebliche Geschäft gegenüber der H1 AG zu bestätigen, wahrgenommen und als Alternative überlegt, über welche andere Gesellschaft das Geschäft denn „gezogen“ werden könne. Gegenüber dem gesondert verfolgten Efe erläuterte der Angeklagte am 09.05.2019 ebenfalls, dass es an Liquidität fehle. Auf die Bitte des gesondert verfolgten D. am 13.05.2019, ob er ihm nicht aushelfen könne, weil D. seine Miete nicht zahlen könne, teilt der Angeklagte ihm mit, dass er selbst auch kein Geld habe; der gesondert verfolgte B. habe – so der Angeklagte – schon länger kein Geld mehr. cc) Der bereits zu Beginn der Geschäftsbeziehung offen besprochene Liquiditätsbedarf und die regelmäßigen Zahlungsschwierigkeiten des gesondert verfolgten B. auch hinsichtlich kleinerer Beträge sind mit dem von dem Angeklagten in seiner Einlassung behaupteten Eindruck, der gesondert verfolgte B. habe hohe Lagerbestände gehabt, die er zwischenzeitlich habe refinanzieren müssen, aber auch regelmäßig abverkauft habe, nicht in Einklang zu bringen. In diesem Fall – d.h. bei echten Verkäufen der angeblich bei ihm vorhandenen Warenmengen – hätte der gesondert verfolgte B. nicht der ständigen Unterstützung, insbesondere nicht durch zusätzliche finanzielle Mittel des Angeklagten und des ständigen Abschlusses neuer Geschäfte, bei denen Rechnungen an Factoring-Unternehmen abgetreten werden konnten, bedurft. Dass auch der Angeklagte davon nicht wirklich ausging, wurde u.a. aus einem Gespräch vom 21.05.2019 deutlich. Darin erläuterte der gesondert verfolgte B. dem Angeklagten, er habe gerade „gar kein“ Geld. Auf die Frage des Angeklagten, ob nicht aus den „normalen“ Geschäften des B. Geld reingekommen sei, erklärte er ihm, dass er doch auch 15 Leute und hohe Fixkosten habe. Er habe weder Krankenkassen noch Leasingautos bezahlt und zahle diese Kosten nun in Raten. Statt überrascht zu sein, reagierte der Angeklagte darauf nur mit der Bemerkung, das sei aber schlecht und setzte das Gespräch unmittelbar damit fort, gemeinsam mit dem gesondert verfolgten B. darüber nachzudenken, welche Zwischenhändler noch als Rechnungsempfänger für ein mögliches Factoring in Frage kommen könnten. Dass Finetrading-Geschäfte durch den Angeklagten bewusst von Beginn der Geschäftsbeziehung an nur vorgespiegelt werden sollten, ergibt sich zudem bereits aus Chatnachrichten zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten B. aus Dezember 2017. In ihrem WhatsApp-Chat übersandte der Angeklagte – nachdem sich beide einige Tage zuvor über den jeweiligen Crefo-Index ihrer Gesellschaften ausgetauscht hatten – am 12.12.2017 dem gesondert verfolgten B. eine Information über das Geschäft der J. Beteiligungs-GmbH für potentielle Investoren, woraufhin dieser erwiderte „oh, soll ich jetzt investieren…gerne nächstes Jahr,)“. Der Angeklagte beantwortete dies mit: „War nur zur Info. das sie wissen, was wir hier machen.“ Diese Erläuterung durch den Angeklagten, was die J. „mache“, wäre nicht erforderlich, wenn beide Beteiligten tatsächlich echte Warenlieferungen hätten finanzieren wollen. dd) In Telefongesprächen zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten B1 wurde deutlich und ausdrücklich zwischen den durch beide erfolgten Geschäften mit B. und „echten“ Geschäften unterschieden. Am 06.06.2019 schlug der Angeklagte dem gesondert verfolgten B1 telefonisch vor, bei zwei Geschäften mit LED-Lampen bzw. mit Wein als Finetrader einzusteigen. Es handele sich um Ware, die sofort geliefert würde und für die auch schon ein Kunde als Endabnehmer bereitstehe; die Nachfrage des gesondert verfolgten B1, es handele sich also um eine „echte Einkaufsfinanzierung“ wird von ihm bejaht. Der Angeklagte versicherte dem gesondert verfolgten B1 zudem auf dessen Nachfrage ausdrücklich, es handele sich nicht um eine „B.-Transaktion“. Bei einem weiteren Gespräch am Folgetag, d.h. dem 07.06.2019, erörterten beide erneut die Möglichkeit des Engagements des gesondert verfolgten B1 bei diesen Geschäften. Nachdem B1 den Angeklagten darüber informierte, dass er den Verkäufer, eine Firma namens „D.“ in N2, bereits vor einiger Zeit als Kunden abgelehnt habe, weil es sich zwar um eine „ordentliche Firma“ handele, deren operatives Geschäft ihm jedoch suspekt sei, weil sie ein „irres“ Warenlager habe und anscheinend ungezielt mit allem möglichen handele, führte der Angeklagte wörtlich zu dem Warenlager aus: „...aber es ist zumindest alles existent“ und berichtet, dass er selbst auch vor Ort gewesen sei und das Warenlager besichtigt habe. ee) Die auf zahlreichen Rechnungen angegebenen Lieferadressen und die vorhandenen Lieferbestätigungen bestätigten die Täuschungsabsicht des Angeklagten; gegenüber den Factoringgesellschaften und Warenkreditversicherungen wurden insoweit auch bewusst tatsächliche Warenlieferungen vorgespiegelt. Der Angeklagte hat selbst auf mehreren Lieferscheinen dafür unterzeichnet, die Ware erhalten zu haben (z.B. auf dem Lieferschein der H. V. GmbH vom 13.09.2018). Zwar ließ sich der Angeklagte dahingehend ein, dass es falsch von ihm gewesen sei, auf den Lieferscheinen angegeben zu haben, dass er die Ware erhalten habe, er damit aber letztendlich nur bescheinigen wollen, dass die Waren in sein Konsignationslager eingelagert worden seien. Auch diese Einlassung ist indes nicht glaubhaft, denn der Angeklagte wusste, dass bei der H. V. GmbH keine Konsignationslager für ihn oder seine Gesellschaften bestanden haben, denn er musste u.a. dem gesondert verfolgten B. – wie bereits ausgeführt - in einem Telefonat erst erläutern, was die Verträge über die Konsignationslager überhaupt sollen und bedeuten. Der Angeklagte und der gesondert verfolgte B. tauschten sich dazu in Chatnachrichten darüber aus, dass Lieferscheine benötigt und ggf. verschickt werden sollten und ob diese gestempelt werden müssten. Der gesondert verfolgte B. führte dazu aus, dass er Stempel der angeblichen Empfänger der Lieferungen auch selber „basteln“ könne. Am 15.06.2018 teilte der Angeklagte F. B. mit, dass Stempel auf Lieferscheinen fehlten und B. sich mal anschauen sollte, ob diese notwendig seien. B. antwortete, dass Stempel notwendig seien und „er vielleicht was bauen“ könne. Auch in diversen weiteren Chats, z.B. am 19.06.2018 und 19.07.2018 war das „Basteln“ von Stempeln Thema zwischen den beiden. Hinsichtlich eines angestrebten Geschäfts mit der L1 GmbH ergab sich aus mehreren Telefongesprächen, dass gegenüber dem Factoring-Unternehmen H1 AG eine Lieferung vorgespiegelt werden sollte. Der Angeklagte besprach sowohl mit dem gesondert verfolgten B. als auch mit seinem Bruder C. F. in zwei Telefongesprächen am 13.05.2019, wie – für den Fall, dass der Geschäftsführer der L1 GmbH nicht bereit sei, die Rechnung der H. V. GmbH gegenüber dem Factoring-Unternehmen zu bestätigen – eine „Rückabwicklung“ der vermeintlichen Lieferung dargestellt werden könne, dabei ging es insbesondere darum, ob sich auf dem Papier darstellen ließe, dass aufgrund einer Reklamation der L1 GmbH eine Rücknahme der Ware erforderlich geworden sei. Der Angeklagte beschreibt dies als schwierig und befürchtet, der zuständige Ansprechpartner bei der H1 AG könne Misstrauen schöpfen, wenn die ihm von der H. V. GmbH einerseits und der L1 GmbH andererseits vorgelegten Papiere nicht übereinstimmten, insbesondere, wenn keine Lieferung dokumentiert sei (der Angeklagte führte wörtlich aus: „Haben wir geliefert oder haben wir nicht geliefert? Weil in ´ner Rechnung ja ´n Lieferdatum drinsteht. Das is das Blöde.“). Auch in einem Telefonat zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten K. E. vom 16.05.2019 wurde thematisiert, dass mit der Rückabwicklung einzelner Geschäfte ggf. bei Nachfragen behauptet werden solle, dass eine „Rückgabe der Ware“ stattgefunden habe. ff) Insgesamt ging es in den Gesprächen und Chats zwischen dem Angeklagten F. und dem gesondert verfolgten B. regelmäßig um Täuschungen und die irreführende Dokumentation von Geschäftsvorfällen. „OP-Listen“ und „SuSa-Listen“ wurden nach Bedarf angepasst und Rechnungen gegebenenfalls vordatiert. Dabei war ein übergreifendes Thema vieler Gespräche, ob Vorgänge gegenüber Dritten jeweils plausibel dargestellt werden könnten („hätte ja auch so gewesen sein können“). Soweit der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, er habe sich zu Beginn der Geschäftsbeziehung von dem gesondert verfolgten B. aussagekräftige Unterlagen über die Situation der H. V. GmbH vorlegen lassen, auf die er sich verlassen habe und habe insbesondere auch auf Presseveröffentlichungen im Magazin F., das die H. als „Wachstumschampion“ bezeichnet habe, vertraut, handelte es sich angesichts des oben beschriebenen Inhalts der Gespräche um eine offenkundige Schutzbehauptung. Im Chat bezeichnete der gesondert verfolgte B. die Veröffentlichungen über die H. V. GmbH sogar selbst verächtlich als „Lügenpresse“. gg) Die bereits geschilderten Erklärungen des Angeklagten gegenüber dem gesondert verfolgten B., weiteren Gesprächspartnern und insbesondere seinem Steuerberater S5 gegenüber zu den angeblichen Konsignationslagergeschäften und seinen Erklärungen gegenüber Finanzämtern, weshalb keine tatsächlichen Warenlieferungen stattfinden, ließen nur den Schluss zu, dass es sich bei den Konsignationslagergeschäften und den dazu abgeschlossenen Verträgen um eine zielgerichtet durch den Angeklagten geschaffene Papierlage handelte, mit der die beteiligten Finanzämter getäuscht werden sollten. Dies wurde insbesondere deutlich in einem Gespräch, welches der Angeklagte mit B. am 13.06.2019 führte. Hier berichtete der Angeklagte F., dass das Finanzamt "unseren komischen Geschäften" noch wohlgesonnen sei. "Nee, die haben nichts aberkannt, Herr B., trotz dieser Konsignationslagerverträge. Das hat ja wirklich perfekt funktioniert diese Taktik.“ hh) Schließlich sprach auch die zumindest teilweise Erstellung von „vorsorglichen“ Gutschriften bereits bei Rechnungsstellung als Sicherheit für die Zwischenhändler dafür, dass der Angeklagte nicht von tatsächlichen ernsthaften Leistungsbeziehungen ausging. In einem WhatsApp-Chat zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten B. führte der Angeklagte dazu bereits am 20.07.2018 aus, er brauche zu „den beiden R. Vorgängen noch eine Gutschrift zur Sicherheit, wird aber bei mir verwahrt – nur zum zeigen“. Diese Vorgehensweise wurde durch den Inhalt eines Telefonats vom 05.06.2019 bestätigt. Der gesondert verfolgte D. erklärte darin dem gesondert verfolgten B., dass diese Vorgehensweise von Anfang an mit dem Angeklagten F., „dem T.“, vereinbart worden sei. Gegenüber dem gesondert verfolgten K. E. führte der Angeklagte in einem Telefonat am 16.05.2019 aus, Gutschriften könne man ggf. auch später erteilen, denn die Rückgabe der Ware könne ja trotzdem schon zum damaligen Zeitpunkt stattgefunden haben, die Gutschrift habe man dann halt erst später gemacht. ii) Daran ändert sich auch nichts unter der Berücksichtigung des Umstands, dass der gesondert verfolgte B. andere Geschäftspartner möglicherweise erfolgreich getäuscht hat. Zwar sagte auch der Zeuge H3 aus, dass auch er davon ausgegangen sei, dass die gehandelten Waren tatsächlich existierten. Dem Zeugen H3 ging es jedoch nur darum, dass das System funktionierte und er – d.h. die H1 AG, die A. GmbH und die V2 GmbH – sein Geld bekam. Anders ist es nicht zu erklären, dass er B. eingehend ermahnte, dass es die Waren auch wirklich geben müsse, als es um eine Finanzierung von echten Waren ging. Der Zeuge H3 hinterließ bei seiner Befragung durch das Gericht keinen durchgängig glaubwürdigen Eindruck auf das Gericht. Nachdem er sich zunächst bei Nachfragen des Gerichts angeblich nicht erinnern konnte, passte er auf konkrete Nachfrage zu einzelnen abgehörten Telefonaten seine Aussage jeweils an. Auffällig ist auch, dass der Zeuge H3 keine Strafanzeigen gegenüber dem gesondert verfolgten B. und dem Angeklagten F. gestellt hat. Der Zeuge H3 sagte auch aus, dass B. immer Bedarf an Geld gehabt habe und er ein Talent dafür habe, seinen Geschäftspartnern dies schmackhaft zu machen. Ob das Geld anschließend für den erklärten Zweck verwandt worden sei, habe er nicht überprüfen können. B. habe immer Stories gehabt. Ein paar Punkte hätten immer gepasst. Der Umsatz von B. sei immer gestiegen. Im Nachhinein habe er verdächtig viel Geld verdient bei wenig Liquidität. B. habe immer ein bisschen über dem Zenit gelebt. Diese Aussage des Zeugen H3 war insoweit glaubhaft, da nur so nachvollziehbar ist, wieso der Zeuge H3 selbst große finanzielle Risiken eingegangen war. jj) Ansonsten hat der gesondert verfolgte B. einige seiner Geschäftspartner bewusst getäuscht, um an das von ihm dringend benötigte Geld zu kommen. So sagte der Zeuge S5, der als Analyst bei der V. E. GmbH arbeitete, die der H. V. GmbH im Sommer 2019 3,2 Mio. € zur Verfügung stellte, aus, dass er nicht gewusst habe, dass die von der H. V. GmbH getätigten Geschäfte teilweise der Lagerfinanzierung dienten. Auch der Zeuge B3, der bis Mitte August als Geschäftsführer der V3 fungierte, welche für die S.bank die Finanzierung vorbereiten und überwachen sollte, erklärte, eine Refinanzierung von Warenbeständen nicht gesehen zu haben. Wichtig sei für ihn gewesen, dass der Lieferant nicht auch Abnehmer war. Dass Waren im Kreis gehandelt wurden, habe er mit den ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen nicht festgestellt, dies wäre auch ein Grund gewesen, ein Darlehen nicht zu befürworten. Alle Produkte, die nicht unter Eigentumsvorbehalt standen, hätten im Rahmen einer Raumsicherungsübereignung als Sicherheit dienen sollen. Auch andere Geschäftspartner sind davon ausgegangen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der H. V. GmbH bzw. bei B. nicht so desolat gewesen sind, wie sie es tatsächlich waren. So meinte z.B. der Zeuge S5 (V. E. GmbH), dass er davon ausgegangen sei, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der H. V. GmbH in Ordnung gewesen seien. Er sagte weiter aus, dass sie erst später erfahren hätten, insbesondere durch Kontoauszüge von Beitreibungsmaßnahmen, dass die H. V. GmbH viel mehr Schulden gehabt habe und deshalb auch die Bestätigung von B. über seine Offenlegung falsch gewesen sein müsse. Hätten sie diese Umstände vorher gekannt, wäre es nicht zum Vertragsabschluss gekommen. Denn das wäre ein „KO-Kriterium“ gewesen. Der Angeklagte F. unterstützte den gesondert verfolgten B. bei der Erlangung der Beteiligung durch die V. E. GmbH, insbesondere indem er Geld in den Kreislauf gab, um negative Eintragungen des gesondert verfolgten B. zu verhindern, weil er hoffte so an seine ausstehenden Forderungen zu gelangen. B. und F. unterhielten sich ebenfalls am 10.05.2019 über die anstehende Einlage der V. E. GmbH. Der Angeklagte meinte dazu, dass B. problemlos ein bisschen Geld da abzweigen könne. B. stimmte dem zu und erläuterte, dass er plane, über eine „Überfinanzierung“ und die Einschaltung seines Vaters als Bauleiter 300.000 € frei zu bekommen. Dass der Angeklagte über den jeweiligen Stand der Verhandlungen des gesondert verfolgten Bleu mit der V. E. GmbH informiert war, ergibt sich daraus, dass er dem gesondert verfolgten B1 in mehreren Telefonaten, nämlich am 22.05.2019, 24.05.2019, 05.06.2019, 06.06.2019 und 07.06.2019 über den Stand der Verhandlungen berichtete und beide thematisierten, dass Vollstreckungen und Zahlungsausfälle des B., die zu negativen Bonitätsbewertungen führen könnten, vermieden werden müssten, um den Vertragsschluss nicht zu gefährden. In dem Telefonat am 06.06.2019 besprachen beide zudem ausdrücklich, dass es wegen der vertraglich vereinbarten Mittelverwendungskontrolle schwer für sie würde, an das Geld zu kommen, zumal B. die Geschäfte mit ihnen gegenüber der V. E. GmbH verschwiegen habe. kk) Die Kammer ist schließlich auch überzeugt davon, dass der Angeklagte bereits ab Januar 2018 voll und gleichberechtigt in das System integriert worden war. Zwar war – dies hat insbesondere der Zeuge S4 in seiner Aussage und auch in seinen Berichten zur H. V. GmbH bestätigt - der gesondert verfolgte B. bereits zuvor in ähnlicher Weise ohne den Angeklagten F. tätig, insbesondere durch Kreislaufgeschäfte unter Einschaltung der F. J. GmbH. Aus den vorliegenden WhatsApp-Chats ergab sich jedoch, dass der Angeklagte F. bereits Ende 2017 umfassend vom gesondert verfolgten B. informiert wurde. So schrieb B. am 18.12.2017 an F.: „Hallo Herr F., habe gerade auf Flexpayment alles auf die N. B. geändert. Rechnungsempfänger wäre, wenn die I. GmbH.“ Aus diesem Chat ergab sich, dass schon damals die unterschiedlichen Gesellschaften ohne sachlichen Grund eingesetzt wurden. Bereits zu dieser Zeit wurde danach entschieden, wer welchen Crefo-Index hat (z.B. am 08.12.2017 oder am 13.12.2017). F. fragte B. am 22.12.2017, ob B. abschätzen könne, ob ein Limit darstellbar wäre. B. schrieb an F. am 30.12.2017, dass nur „25 tsd wegen limit“ angekauft werden könnten. Bereits Ende 2017 und Anfang 2018 gab es immer wieder Zahlungsprobleme bei B.. Dieses war bereits in 2017 und Anfang 2018 mehrfach Thema in den Chats. ll) Gegen die von dem Angeklagten eingewandte Gutgläubigkeit spricht auch, dass der Angeklagte F. sich zu keinem Zeitpunkt wirklich über die Existenz der Ware vergewisserte. Er hat die Waren, welche sich angeblich in einem bzw. mehreren Konsignationswarenlagern befunden haben sollen, bereits nach seiner eigenen Einlassung nie selbst gesehen; so wie er auch den gesondert verfolgten B. erst sehr spät überhaupt persönlich getroffen hat. Außerdem hat er sich niemals Bestands- und/oder Inventurlisten von dem Angeklagten B. vorlegen lassen. Dies wäre vor dem Hintergrund, dass er Eigentümer von Konsignationsware im Wert von mehreren Hunderttausend € gewesen sein soll, mehr als verwunderlich, wenn man einbezieht, dass der Angeklagte aus mehreren Telefonaten mit B. wusste, dass B. extreme Zahlungsschwierigkeiten hatte und es zu Kontopfändungen beim gesondert verfolgten B. gekommen war. Soweit sich der Angeklagte in der Weise eingelassen hat, dass ihm zwar nicht wichtig gewesen sei, welche Waren in den Rechnungen aufgeführt würden, es aber Voraussetzung für seine Beteiligung gewesen sei, dass die in den Rechnungen aufgeführten Waren überhaupt im Lager existierten und auch veräußert werden dürfen, kann auch diese Einlassung nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Denn gerade weil der Angeklagte von den Zahlungsschwierigkeiten des B. wusste, hätte er nicht davon ausgehen können, dass B. immer wieder neue große Warenlieferungen bekommen haben konnte. mm) Letztlich spricht auch die offensichtliche wirtschaftliche Sinnlosigkeit des von dem Angeklagten bestätigten Geschäftsablaufs gegen eine wie auch immer geartete Gutgläubigkeit des Angeklagten. Der Angeklagte ließ sich bereits bei seiner ersten Befragung dahingehend ein, dass die Finanzierungskosten der verschiedenen von ihm geschilderten Abwicklungsmodelle vollständig von dem gesondert verfolgten B. beziehungsweise von dessen Gesellschaften getragen worden seien. Ihm sei dabei auch bewusst gewesen, dass sich der gesondert verfolgte B. mit seinen Gesellschaften durchgängig in einer finanziell extrem angespannten Lage beziehungsweise regelmäßig am Rande einer Insolvenz befand. Im Hinblick auf die Kombination aus drohender Insolvenz und extrem hohen Finanzierungskosten bei dem Angeklagten B. war es auch dem Angeklagten deshalb bewusst, dass ein solches System nicht dauerhaft funktionieren könne. nn) Gegen den Vorsatz des Angeklagten sprach nicht, dass es ihm nicht primär um die Umsatzsteuerhinterziehung ging, denn es ist für den Tatbestand der Umsatzsteuerhinterziehung ausreichend, dass er die Umsatzsteuerhinterziehung billigend in Kauf genommen hat, um dem gesondert verfolgten B. Scheinumsätze und Liquidität zu verschaffen, damit dieser eine bessere wirtschaftliche Situation der H. V. GmbH vortäuschen konnte, um insbesondere später eine Finanzierung durch die V. E. GmbH zu erreichen. oo) Der Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung durch den Angeklagten F. stand nicht entgegen, dass er sich dahingehend einließ, dass er davon ausgegangen sei, dass es sich faktisch um Finetradinggeschäfte handelte, bei denen er mit seinen Gesellschaften das Lager des B. finanziert hat, denn der Angeklagte F. wusste, dass die auf den Rechnungen und den Lieferscheinen stehenden Waren nicht existierten, so dass bezüglich dieser Waren auch kein Finetrading möglich war. Er wusste auch, dass keine zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen über steuerbare sonstige Leistungen vorlagen, denn solche wollte der Angeklagte gerade nicht abschließen, da diese in Deutschland genehmigungspflichtig gewesen wären. pp) Auch aus den erklärungsgemäßen Veranlagungen durch die zuständigen Finanzämter oder dem sonstigen Verhalten (z.B. der Durchführung der USt-Sonderprüfungen ohne anschließende Änderungen der Bescheide) der für seine Gesellschaften zuständigen Finanzämter ergab sich nicht, dass der Angeklagte keinen Vorsatz hatte oder ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum vorlag. Entscheidend war, dass der Angeklagte F. gegenüber den Finanzämtern bewusst nicht den tatsächlichen Sachverhalt darlegte. Insbesondere erklärte er gegenüber den Finanzämtern, dass es die gehandelten Waren tatsächlich gab und Konsignationslager tatsächlich bestanden. Beides war nach der durchgeführten Beweiserhebung aber nicht der Fall. Der Angeklagte kannte seine steuerlichen Erklärungspflichten. Aus dem Gespräch vom 13.06.2019, welches der Angeklagte F. mit seinem Steuerberater führte, wurde deutlich, dass der Angeklagte sich gut mit umsatzsteuerlichen Fragen auskannte. Dies gilt auch hinsichtlich der Vorteile der Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer, welche er gekonnt mit den Vorteilen der Soll-Besteuerung kombinierte, um zusätzliche Liquiditätsvorteile zu erzielen. Es lag auch kein den Vorsatz ausschließender Irrtum vor, denn der Angeklagte wusste auf Grund seiner Vorverurteilung in 2013, wann eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestand und dass Vorsteuern aus Scheinrechnungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen und dass das Einreichen solcher Rechnungen den Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht. qq) Soweit der Angeklagte sich auf Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater berufen hat, nach denen sein Geschäftsmodell legal gewesen sei, ist bereits der Inhalt der angeblichen Beratung unklar. Auf Nachfrage teilte der Angeklagte dazu nur mit, das Augenmerk habe auf einer evtl. Genehmigungsbedürftigkeit durch die BaFin gelegen. g) Die Angeklagten F. und B. waren sowohl bei den Planungen als auch bei der Durchführung gleichrangig beteiligt, obwohl von den Liquiditätsvorteilen lediglich der gesondert verfolgte B. profitierte und der Angeklagte F. wohl sogar insgesamt Geld durch die Geschäfte mit dem gesondert verfolgten B. verlor. Diese Gleichrangigkeit der Angeklagten B. und F. bestand bereits Anfang 2018. Die gemeinschaftliche Begehung bezog sich dabei auf alle im Zusammenhang mit den Scheinlieferungen erstellten Rechnungen, auch auf solche, die von den Factoringgesellschaften erstellt wurden. Soweit der Angeklagte F. sich dahingehend eingelassen hat, dass er über die Finanzierung bei den Gesellschaften von B. nicht umfänglich informiert war, überzeugte dies nicht, weil es sowohl den Erkenntnissen aus den Telefonüberwachungen als auch den vorliegenden WhatsApp-Protokollen widersprach. Dies gilt auch, soweit der Angeklagte F. sich dahingehend eingelassen hat, dass der gesondert verfolgte B. Unterlagen fälschte, ohne dass er davon Kenntnis hatte. Hierbei handelt es sich nach Überzeugung der Kammer zumindest bezüglich der hier relevanten Vorgänge um eine Schutzbehauptung. Das wurde aus den vorliegenden WhatsApp-Chats deutlich. Der Chatverlauf zwischen dem Angeklagten F. und B. betraf den Zeitraum 23.08.2017 bis 31.07.2019 und umfasste 199 ausgedruckte Seiten. Die beiden Angeklagten kommunizierten grundsätzlich mehrmals täglich miteinander. Hieraus wurde ersichtlich, dass der Angeklagte F. bereits in 2017 und damit während des gesamten Zeitraums Anfang 2018 bis zur Verhaftung in alle Einzelheiten des Systems involviert war und zusammen mit dem gesondert verfolgten B. das maßgebliche Geschehen entwickelte und lenkte. Die Themen der Chats kreisten regelmäßig um die Sachverhalte: „Drehen“, Erstellung von Rechnungen für den gesondert verfolgten D., „Geld weiterleiten“, Übersendung von Rechnungen, Lieferscheinen, Zahlungsbelegen und sonstigen Dokumenten, Aufbau von neuen Zwischenhandelsfirmen, Manipulation von Anzahlungen an Zwischenhändler, Austausch von Forderungen, Gutschriften mit Warenrücknahmen. In den Chats wurde hingegen nicht über die Waren selbst, etwaige Mängel oder Lieferungen kommuniziert. Der Inhalt der Chats zeigt dabei insbesondere, dass der Angeklagte nicht nur über die laufenden Geschäfte der H. V. GmbH informiert war, sondern dass er die Aufrechterhaltung dieser Kreisläufe als gemeinsame Aufgabe der beiden betrachtete. Am 21.02.2018 erkundigt sich insoweit der Angeklagte bei dem gesondert verfolgten B. angesichts von erwarteten Zahlungseingängen über die Verwendung des Geldes: „Was sollen wir dann ablösen? C2, F. p. oder W. f.?“ Auch aus der überwachten Telekommunikation wurde deutlich, dass beide Angeklagte bestimmenden Einfluss auf die erfolgten Scheingeschäfte hatten, somit jeweils über einen umfassenden Überblick über sämtliche dieser Geschäfte verfügten und damit das Konstrukt aus Scheingeschäften maßgeblich arbeitsteilig lenkten. Das wurde deutlich aus dem Umstand, dass der Angeklagte F. dem Angeklagten B. regelmäßig eine Excel-Liste mit den getätigten Geschäften und den noch offenen Forderungen per Mail zukommen ließ. Insofern hatten beide Angeklagte immer denselben Kenntnisstand über die Rechnungsketten. Aus den abgehörten Telefonaten wurde ersichtlich, dass sie sich gegenseitig auch über die Gespräche mit anderen Personen unterrichteten und gemeinsam besprachen, wie sie weiter vorgehen wollten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung waren die jeweiligen Tatbeiträge deswegen auch nicht als bloßes Fördern fremden Tuns, sondern als wechselseitige wesentliche Beiträge zu beurteilen. Maßgeblich hierfür war, dass im Rahmen der Scheinrechnungskreisläufe auf der ersten sowie der letzten Stufe die von dem gesondert verfolgten B. geführten Firmen agierten und dabei jeweils neben den sogenannten Zwischenhändlern die Firmen des Angeklagten F. als sogenannte Finetrader eingebunden wurden, welche wiederum an die Firmen des gesondert verfolgten B. auf der letzten Stufe fakturierten. Insofern waren die Taten insgesamt nicht ohne Mitwirken des jeweils anderen realisierbar und die Tatbeiträge damit wesentlich. B. und F. entschieden zusammen, welche Zwischenhändler eingebunden werden sollten und welche Rechnungen konkret erstellt werden sollten (siehe die bereits oben dargestellten Gespräche zwischen dem Angeklagten F. und dem gesondert verfolgten B. vom 14.5.2019, 28.05.2019 und vom 20.06.2019). Immer wieder wurde in den Telefonaten von „wir“ und „uns“ gesprochen. Zwar siezten sich der Angeklagte F. und der gesondert verfolgte B.. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass ihr Verhältnis reserviert war. In den abgehörten Telefonaten tauschten sich beide auch über viele private Themen aus. Neben Autos, wurde auch über die Lebensgefährtinnen oder die Probleme wegen des Goldhandels miteinander gesprochen. Selbst Zahlungsprobleme hinsichtlich der Miete oder Krankenkasse oder Kontopfändungen bei dem gesondert verfolgten B. waren Thema zwischen den beiden. Insbesondere das Gespräch vom 13.05.2019 verdeutlichte, dass die beiden alle relevanten Informationen austauschten, denn hier bat B. den Angeklagten F. ihm die „BWA, SUSA und OP-Listen“ zuzuschicken und anschließend besprachen sie gemeinsam, wie die Kette ablaufen sollte. Unterstrichen wurde diese Annahme durch ein Telefonat vom selben Tag, bei dem F. B. fragte, ob die H. V. GmbH als Debitor drinstehen könne und B. antwortete, dass das blöd komme, woraufhin F. fragte: "Ja gut aber als Lieferant kann ich ja H. V. GmbH drin haben rein theoretisch?“ "Ja klar. Ist doch der wichtigste Lieferant." antwortete B., woraufhin beide lachten. Insbesondere das Lachen am Ende zeigte, dass die H. V. GmbH gerade nicht an die Gesellschaften von F. lieferte, sondern dass es sich um Scheinrechnungen handelte. Im Gespräch vom 14.05.2019 besprachen die beiden, welche Optionen sie noch hatten und wie die Saldenlisten der Gesellschaften von B. und F. aussehen sollten. In diesem Zusammenhang sagte F., dass sie „ja jetzt die ganzen Idioten raussortiert“ hätten. Am 16.05.2019 sagte F. zu B., dass er ihm die Buchhaltung von J. schicken wolle. Am 09.07.2019 teilte F. mit, dass er ihm die Unterlagen und auch eine Übersicht zugeschickt habe. In diesem Zusammenhang fragte er B. nach Einzelheiten zu den Abrechnungen und bat ihn, die Unterlagen zu unterschreiben und an ihn zurückzusenden. Auch weitere Gespräche zwischen den Beiden unterstrichen die enge Zusammenarbeit. Der Angeklagte F. sagte am 27.05.2019 zum gesondert verfolgten B., dass er sich die Lieferscheine jetzt angesehen habe und sie „blöderweise alle Unterlagen falsch erstellt“ hätten. Sie hätten die Unterlagen dann später datiert. Daraufhin sagte B., dass F. die Daten abändern solle. F. stöhnte genervt, er habe doch diese Abtretungserklärung rausgeschickt und bereits gefaxt an H3. Jetzt sei aber das Problem, dass die neuen Daten anders seien. B. bestätigte, dass es jetzt andere Daten seien, ob F. nicht einfach auf den Dokumenten das Datum ändern könne, ihm sei das egal. Abschließend fragte F., welches Datum er denn jetzt nehmen solle. F. fragte B. am 28.05.2019, was mit R. wäre. B. erwiderte, dass da das „Thema mit dem Betriebszweck“ wäre. F. erwiderte, dass „K. ja schon ausgeschöpft“ wäre. Er fragte den B., ob er noch eine Firma habe. B. nannte die F. G. – die könnten sie bei dem noch nehmen. F. fragte, aber für was. B. antwortete „Pizzateig“ und lachte. Er meinte dann weiter, A. C. könnten sie auch nicht nehmen - mit Werbepunktauto hätte der auch ein Problem - R. würde auch nicht gehen. Er werde gleich noch mal einen Vogel anrufen - dem habe er eigentlich helfen wollen, aber vielleicht könne der ihm jetzt gerade mit einer Firma noch helfen. Der Angeklagte F. besprach mit dem gesondert verfolgten B. gemeinsam die aufgetretenen Probleme, insbesondere die wirtschaftlichen Probleme des gesondert verfolgten B., welche dazu geführt hatten, dass dieser seinen Hauptlieferanten Fudge verloren hatte. In den Gesprächen wurde auch von gemeinsamen Zahlungsproblemen gesprochen. So fragte F. am 17.05.2019, warum sie das nicht schon gemacht hätten und B. antwortete, „weil wir kein Geld hatten“ und dass sie das nicht eingeplant hätten. Er würde D. anrufen und fragen, ob er nicht vielleicht noch eine Firma wisse, die man in das Konstrukt einbauen könne. F. fragte B. am 14.05.2019 „An wen fakturieren wir denn?“ und B. antwortet: „An einen Kunden von uns.“ Im Gespräch vom 20.06.2019 besprachen die beiden „Was machen wir? Wir müssen weitermachen und Liquidität aufbauen. Wir müssen die Kosten für die Finanzierung senken.“ Und am 25.06.2019 überlegten die beiden gemeinsam, welche der Gesellschaften sie nehmen sollen bzw. am 16.07.2019, was sie mit B1 machen sollten und was sie bei B1 noch offen hätten. V. Der Angeklagte F. hat sich der Steuerhinterziehung in 21 Fällen, davon in sieben Fällen wegen Versuchs (Fälle 7, 14, 16, 17, 18, 20 und 21), strafbar gemacht (§§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AO, 22, 23, 25 Abs. 2, 53 StGB). 1. Der Angeklagte F. hat für die J. Beteiligungs-GmbH, die I. GmbH und die Z. Z. f. L. u. H. AG und der gesondert verfolgte B. für die H. V. GmbH zu Unrecht Vorsteuern geltend gemacht. Gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) kann der Unternehmer die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn die Lieferung von einem Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden ist. Lieferungen eines Unternehmers sind nach § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die er den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht; vgl. BFH, Urteil vom 11.03.2020 XI R 18/18 (juris), m.w.N.). Dies würde die, wenn auch nur kurzfristige, zivilrechtliche Übereignung oder die sonstige Verschaffung der Verfügungsmacht über die in den Rechnungen genannten Waren, voraussetzen; d.h. der Abnehmer muss vom Lieferer faktisch in die Lage versetzt werden, mit dem Gegenstand nach Belieben zu verfahren, insbesondere ihn wie ein Eigentümer nutzen und veräußern zu können. Im Falle der Lieferung unter Eigentumsvorbehalt setzt dies die Besitzverschaffung, d.h. die Übergabe oder ein Besitzkonstitut voraus. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen hat zwischen den involvierten Gesellschaften kein Leistungsaustausch stattgefunden, denn der jeweilige Rechnungsempfänger hat keine Verfügungsmacht über die in den Rechnungen ausgewiesenen Waren erhalten, weil weder eine Lieferung noch eine sonstige Besitzübertragung stattgefunden hat. Mithin kann die in den Scheinrechnungen über den Erwerb von Kosmetik- und Friseurprodukten ausgewiesene Umsatzsteuer von dem Rechnungsempfänger nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden, so dass die Geltendmachung dieser Vorsteuern nach § 370 Abs.1 Nr. 1 AO strafbar ist. Gleichzeitig schuldet der Unternehmer die in seinen Ausgangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer gem. § 14 c Abs. 2 Satz 2 UStG. Eingereicht wurden die Erklärungen von dem gesondert verfolgten B. für die H. V. GmbH sowie von dem Angeklagten F. für die Firmen J. Beteiligungs-GmbH, I. GmbH und Z. Z. f. L. u. H. AG, deren faktischer Geschäftsführer bzw. faktischer Verwaltungsrat er war. 2. In allen Fällen handelte der Angeklagte F. zusammen mit dem gesondert verfolgten B. als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB. Beide arbeiteten arbeitsteilig aufgrund eines vorab vereinbarten Tatplans eng zusammen, wobei sich die Tatbeiträge des Angeklagten F. und des gesondert verfolgten B. gegenseitig ergänzten und beide eine ähnlich ausgeprägte Tatherrschaft besaßen. Konkret bedeutete dies, dass für den genannten Zeitraum dem Angeklagten F. die Taten des gesondert verfolgten B. im Rahmen der Mittäterschaft zuzurechnen waren und umgekehrt. 3. Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Ihm war bewusst, dass es sich bei den Geschäften um bloße Scheingeschäfte handelte und er dementsprechend nicht berechtigt war aus den Scheinrechnungen Vorsteuer geltend zu machen. Der Angeklagte wusste und wollte ebenfalls, dass der gesondert verfolgte B. die Scheinrechnungen für die H. V. GmbH einsetzte, um zu Unrecht Vorsteuern geltend zu machen. 4. Verkürzt wurden jeweils Umsatzsteuern in der oben genannten Höhe. Es lagen außer in den Fällen 5, 6 und 9 besonders schwere Fälle im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AO vor, weil Steuern im großen Ausmaß von über 50.000 € verkürzt wurden. Die hinterzogenen Steuern lagen in den Einzelfällen zum Teil deutlich über dem insoweit anerkannten Grenzwert von 50.000 €. Gründe, die die bloße Indizwirkung des § 370 Abs. 3 AO entfallen lassen würden, waren nicht ersichtlich. Für die Annahme der Regelwirkung sprach bereits die den Taten innewohnende erhebliche kriminelle Energie, die sich insbesondere durch das planmäßige und organisierte Vorgehen widerspiegelte. Auch hinsichtlich der entsprechenden Versuchstaten war das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AO erfüllt, weil Steuern in deutlich über der vorgenannten Wertgrenze liegender Höhe hinterzogen werden sollten, und die Regelwirkung des § 370 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AO auch bei einer bloß versuchten Tat eintritt (vgl. BGH, Beschluss vom 28.07.2010 - 1 StR 332/10 (juris)). Insbesondere war auch nicht darauf abzustellen, ob es tatsächlich zu Auszahlungen von mehr als 50.000 € gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. 07.2010 - 1 StR 332/10 (juris)). 5. In den Fällen 7, 14, 16, 17, 18, 20 und 21 ist es jeweils bei einem Versuch geblieben. Tatvollendung tritt bei der Umsatzsteuer grundsätzlich mit Eingang der Voranmeldung beim Finanzamt ein, da gem. § 168 Satz 1 Abgabenordnung eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt gleichsteht. Bei Erstattungsbeträgen gilt § 168 Satz 1 Abgabenordnung erst mit Zustimmung durch das Finanzamt (§ 168 Satz 2 AO), so dass erst mit dieser Zustimmung Vollendung eintrat. Lag keine Zustimmung vor, handelte es sich lediglich um versuchte Taten gem. § 370 Abs. 2 AO. In den Fällen 7, 14, 16, 17, 18, 20 und 21 erfolgte keine Zustimmung durch das Finanzamt. 6. Insgesamt wurden Vorsteuern in Höhe von 3.201.322,07 € zu Unrecht geltend gemacht. Dabei teilten sich die Beträge wie folgt auf: Der Angeklagte F. machte für seine Unternehmen (J. Beteiligungs-GmbH, I. GmbH, Z. Z. f. L. u. H. AG) Vorsteuern in Höhe von insgesamt 1.726.369,16 € (733.926,53 + 674.653,69 + 317.788,94) € zu Unrecht geltend. Im Hinblick auf die von dem gesondert verfolgten B. geführte H. V. GmbH war der Angeklagte F. in Höhe von 1.474.952,91 € als Mittäter beteiligt, denn er fungierte auch bezüglich der Rechnungen der anderen Zwischengesellschaften aus den Kreisläufen als Mittäter, bei denen er nicht faktischer Geschäftsführer war. Dass „lediglich“ ein rein formeller Steuerschaden eintrat, änderte an der Tatbestandsmäßigkeit nichts. 7. Die einzelnen Taten standen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander (§ 53 StGB). Dies galt auch im Hinblick auf die Erklärungen, welche am selben Tag abgegeben wurden (vgl. BGH, Beschl. v. 22.01.2018 – 1 StR 535/17 (juris). Ihnen kam jeweils ein eigenständiger Erklärungswert zu. VI. 1. In den Fällen 5, 6 und 9 hat die Strafkammer der Strafzumessung den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 Satz 1 AO zugrunde gelegt. Für alle übrigen Fälle wurde der Strafrahmen aus § 370 Abs. 3 Satz 1 AO zugrunde gelegt, in den Fällen 7, 14, 16, 17, 18, 20 und 21 gemildert gem. §§ 49 Abs. 1, 23 Abs. 2 StGB. Soweit es in den Fällen 7, 14, 16, 17, 18, 20 und 21 bei einem Versuch der Steuerhinterziehung geblieben ist, führte dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich jeweils um einen „nur formellen“ Steuerschaden handelte, bei einer Gesamtwürdigung der nachfolgend im Einzelnen dargelegten Strafzumessungskriterien nicht dazu, in diesen Fällen trotz der Verwirklichung des Regelbeispiels des großen Ausmaßes von der Anwendung des Regelstrafrahmens des besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung abzusehen. Beide Umstände – der fehlende Erfolg sowie das Fehlen eines „materiellen“ Steuerschadens sind weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit so gewichtig, dass sie bei der Gesamtabwägung die Regelwirkung entkräften, weil sie das Unrecht der Tat nicht deutlich vom Regelfall abheben, insbesondere weil der Angeklagte mit erheblicher krimineller Energie vorging und es im Ergebnis vom Zufall bzw. ausschließlich vom Verhalten des zuständigen Finanzamts abhing, ob die Vorsteuern ausgezahlt wurden und der Tatbestand der Steuerverkürzung in großem Ausmaß auch durch einen formellen Steuerschaden erfüllt wird und eine – mögliche – Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldungen bisher nicht stattgefunden hat. Schließlich war unter Berücksichtigung der oben genannten Abwägungskriterien auch in den zu Gunsten der H. V. GmbH begangenen Fällen kein Abweichen von der Anwendung des Regelstrafrahmens angezeigt, denn der Angeklagte handelte insoweit als Mittäter. Sein angestrebtes Ziel war dabei, über die aufgeschlagenen Margen und über einen Teil des von der V. E. GmbH erlangten Geldes von dem gemeinsam betriebenen Rechnungskreislauf zu profitieren. 2. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat sich die Kammer unter Berücksichtigung sämtlicher in § 46 StGB genannter Strafzumessungserwägungen von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen: Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass es sich nur um einen formellen Steuerschaden handelte. Der Angeklagte F. hat selbst darauf geachtet, seinen Steuerzahlungs- und -erklärungspflichten hinsichtlich der in „seinen“ Ausgangsrechnungen enthaltenen Umsatzsteuer nachzukommen und ging auch davon aus, dass die übrigen Beteiligten in den Rechnungsketten ihrerseits die in ihren Ausgangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer erklären und ggf. zahlen würden. Das ganze Modell war nicht auf einen Steuerausfall ausgelegt, insbesondere gab es keinen sog. missing trader. Soweit bei den involvierten Gesellschaften (R. B.gesellschaft, W. GmbH und R. I. GmbH) überhaupt Steuerausfälle entstanden, waren diese dem Angeklagten nicht als materieller Steuerschaden zuzurechnen, weil er diesbezüglich nicht vorsätzlich gehandelt hat. Es war zu Gunsten des Angeklagten ebenfalls einzubeziehen, dass grundsätzlich die Rechnungen, die von seinen Gesellschaften erstellt wurden und die zu einer Umsatzsteuerverpflichtung gem. § 14c UStG führten, theoretisch noch berichtigt werden könnten. Eine Berichtigung hat indes nicht stattgefunden. Zu Gunsten des Angeklagten sprach, dass er jedenfalls im Ergebnis wirtschaftlich nicht von den Taten profitierte, sondern im Gegenteil auch eigenes Geld in die Geschäfte investierte, das durch die Insolvenz der beteiligten Gesellschaften für ihn verloren sein dürfte. Außerdem war zu seinen Gunsten zu werten, dass der gesondert verfolgte B. bereits vorher ein ähnliches oder sogar dasselbe System betrieben hat und die Initiative für das Modell vermutlich vom gesondert verfolgten B. ausging. Strafmildernd hat die Kammer berücksichtigt, dass sich der Angeklagte F. jedenfalls teilweise eingelassen hat und dabei grundsätzlich einräumte, an den Taten beteiligt gewesen zu sein, wenngleich er bestritten hat, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Strafmildernd hat die Kammer die mit der beinahe 14 Monate andauernden Untersuchungshaft des Angeklagten verbundenen Belastungen – insbesondere die Trennung von seiner Lebensgefährtin und dessen Sohn sowie seinen eigenen Kindern – berücksichtigt. Einschneidende Bedeutung hatte die Inhaftierung für die Beziehung des Angeklagten zu seinem Sohn, der kurz zuvor zu dem Angeklagten und seiner Lebensgefährtin gezogen war und als Konsequenz von dessen Verhaftung wieder zurück zu seiner Mutter zog. Die zuletzt bewohnte Wohnung musste die Lebensgefährtin des Angeklagten aufgeben und in eine kleinere Wohnung ziehen. Ebenfalls strafmildernd war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte infolge der Taten ganz erhebliche Vermögenseinbußen zu erwarten hat. Er verfügt - soweit ersichtlich - nur noch über geringe Vermögenswerte und sieht sich hohen Forderungen der Finanzbehörden ausgesetzt. Auch wurden durch das Einschreiten der Steuerbehörden über das Vermögen aller drei Gesellschaften, die dem Angeklagten F. wirtschaftlich zuzurechnen waren, Insolvenzverfahren eröffnet bzw. soweit es die Z. Z. f. L. u. H. AG betrifft, die Gesellschaft im Handelsregister von L. gelöscht. Bei der Festsetzung der Einzelstrafen, aber auch bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe, war zudem auch der enge zeitliche, örtliche, motivatorische und sachliche Zusammenhang sowie die sich daraus ergebende, potentiell strafmildernd wirkende Herabsetzung der Hemmschwelle bei sich wiederholender Tatbegehung zu beachten. In diesem Zusammenhang war auch zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er immer weiter mitgemacht hat, weil er das von ihm eingesetzte Kapital nicht verlieren wollte. Einzubeziehen war zu Gunsten des Angeklagten, dass ein Widerruf der Reststrafe aus der Vorverurteilung wahrscheinlich ist. Maßgeblich gegen den Angeklagten sprach, dass er einschlägig vorbestraft ist und die Straftaten aus einschlägiger Bewährung heraus begangen hat. Seine vorgehende Haft verbüßte der Angeklagte F. ebenfalls wegen Steuerhinterziehungen. Die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten weisen eine strukturelle Ähnlichkeit mit den Steuerstraftaten auf, die seiner Verurteilung durch das Landgericht Hamburg in 2013 zu Grunde lagen. Auch damals bestätigte sich der Angeklagte primär als Ersteller von Rechnungen zum Betrieb von Scheinrechnungsketten und erhielt dafür eine auf die vorgetäuschten Umsätze anteilig berechnete Gegenleistung. Zudem sprach die Höhe des formellen Steuerschadens in Höhe von 3.201.322,07 € gegen den Angeklagten. Der große planungsintensive Umfang der Taten unter Einbeziehung vieler Gesellschaften über einen längeren Zeitraum zeigten eine erhebliche kriminelle Energie. In diesem Zusammenhang war auch einzubeziehen, dass durch den Angeklagten Unterlagen manipuliert und Verträge fingiert wurden. 3. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, unter Berücksichtigung der Höhe des durch die jeweilige Tat eingetretenen Schadens, danach ob die Tat bereits vollendet war und danach ob der Angeklagte – über „seine“ Gesellschaften – persönlich von der Tat profitiert hat, waren folgende Einzelstrafen tat- und schuldangemessen: Fall 1 (Fall 13 der Anklageschrift) 1 Jahr 6 Monate Fall 2 (Fall 14 der Anklageschrift) 11 Monate Fall 3 (Fall 15 der Anklageschrift) 1 Jahr 5 Monate Fall 4 (Fall 16 der Anklageschrift) 1 Jahr 6 Monate Fall 5 (Fall 17 der Anklageschrift) 4 Monate Fall 6 (Fall 18 der Anklageschrift) 1 Monat Fall 7 (Fall 19 der Anklageschrift) 9 Monate Fall 8 (Fall 20 der Anklageschrift) 3 Jahre Fall 9 (Fall 21 der Anklageschrift) 3 Monate Fall 10 (Fall 22 der Anklageschrift) 2 Jahre Fall 11 (Fall 23 der Anklageschrift) 1 Jahr 6 Monate Fall 12 (Fall 24 der Anklageschrift) 1 Jahr 9 Monate Fall 13 (Fall 25 der Anklageschrift) 11 Monate Fall 14 (Fall 26 der Anklageschrift) 1 Jahr Fall 15 (Fall 27 der Anklageschrift) 2 Jahre Fall 16 (Fall 28 der Anklageschrift) 8 Monate Fall 17 (Fall 29 der Anklageschrift) 2 Jahre Fall 18 (Fall 30 der Anklageschrift) 1 Jahr Fall 19 (Fall 31 der Anklageschrift) 11 Monate Fall 20 (Fall 32 der Anklageschrift) 1 Jahr Fall 21 (Fall 33 der Anklageschrift) 6 Monate 4. Unter Berücksichtigung und erneuter Abwägung aller jeweils für und gegen den Angeklagten F. sprechenden Strafzumessungserwägungen hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet, die zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, aber auch ausreichend war. VII. Die Einziehungsentscheidungen beruhten auf den nachfolgenden Erwägungen: 1. Die Z. Z. f. L. u. H. AG war trotz der Löschung im liechtensteinischen Handelsregister wegen ihres in Deutschland noch belegenen Vermögens als in Deutschland als inländische Rest- und Spaltgesellschaft fortbestehend zu behandeln. Gegen die für die Entscheidung über die Einziehung so fortbestehende Z. Z. f. L. u. H. AG, ehemals M./ L., vertreten durch ihre einzige Aktionärin, die J. Beteiligungs-GmbH, war die Einziehung des Wertes von Taterträgen gem. § 73c Satz 1 StGB in Höhe von 107.438,45 € anzuordnen. Ein gegebenenfalls abzuschöpfender Vermögensvorteil tritt im Vermögen desjenigen ein, der auf Grundlage von Scheinrechnungen unberechtigt (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) Vorsteuerabzüge geltend macht (BGH, Urteil vom 05.06.2019 – 1 StR 208/19 (juris)). Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer „erlangtes Etwas“ i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 18.12.2018 – 1 StR 36/17 (juris) Rz. 18 m.w.N). Der Angeklagte hat für die Z. Z. f. L. u. H. AG zu Unrecht Vorsteuern erklärt, welche tatsächlich nicht angefallen sind. Dies hat sich dahingehend ausgewirkt, dass die Z. Z. f. L. u. H. AG weniger Umsatzsteuern an das Finanzamt abführen musste. Hierdurch hat sie einen Steuervorteil erlangt. 2. Gegen den Angeklagten F. war die Einziehung des Wertes von Taterträgen gem. § 73c Satz 1 StGB in Höhe von 834.931,53 € anzuordnen. Diesen Betrag hat er nach den getroffenen Feststellungen dadurch erspart, dass er in seiner Funktion als faktischer Geschäftsführer der J. Beteiligungs-GmbH, der I. GmbH und der Z. Z. f. L. u. H. AG zu Unrecht Vorsteuern erklärt hat und sich dadurch Aufwendungen erspart hat. Nicht nur die drei Gesellschaften (J. Beteiligungs-GmbH, I. GmbH und Z. Z. f. L. u. H. AG), sondern auch der Angeklagte F. selbst hat in Höhe der zu Unrecht erklärten Vorsteuern etwas erlangt. Zur Begründung einer Einziehungsanordnung gegen den als Organ einer juristischen Person handelnden Täter bedarf es einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, ob dieser selbst etwas erlangte, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz führte. Eine tatsächliche oder rechtliche Vermutung spricht dafür nicht. Vielmehr bedarf es einer Darlegung der besonderen, den Zugriff auf das Vermögen des Täters rechtfertigenden Umstände. Sie können etwa darin liegen, dass der Täter die Gesellschaft nur als einen formalen Mantel seiner Tat nutzte, eine Trennung zwischen dem eigenen Vermögen und demjenigen der Gesellschaft aber nicht vornahm, oder darin, dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 15.01.2020 - 1 StR 529/19 (juris)). Der Angeklagte F. hat die drei Gesellschaften (J. Beteiligungs-GmbH, I. GmbH und Z. Z. f. L. u. H. AG) jeweils nur als einen formalen Mantel der Taten genutzt und zwischen seinem eigenen Vermögen und denen der Gesellschaften nicht getrennt. Insbesondere hat er Vorsteuererstattungsansprüche wie eigene Forderungen angesehen und diese für sich genutzt. Dabei waren die drei Gesellschaften austauschbar, der Angeklagte hat frei entschieden, welche der drei Gesellschaften er in die Rechnungskreisläufe formal einbezog. Dies ergab sich insbesondere aus den abgehörten Telefonaten. Der Angeklagte F. hat die Gelder der drei Gesellschaften wie eigenes Geld behandelt und gerade nicht zwischen den verschiedenen Vermögenssphären getrennt, er stellte die für ihn kurz- oder mittelfristig verfügbare Liquidität dabei jedesmal als Summe der Mittel aller drei Gesellschaften und seiner sonstigen möglichen Geldquellen dar. Dies folgte bereits aus dem Gespräch vom 14.05.2019 mit dem gesondert verfolgten B., bei dem der Angeklagte sowohl die Liquidität seiner drei Gesellschaften als auch aus dem von ihm persönlich betriebenen Goldhandel einheitlich betrachtete. In einem weiteren Gespräch am 21.05.2019 gegenüber dem gesondert verfolgten B. erklärte der Angeklagte ausdrücklich, dass „er“ vom Finanzamt heute Geld bekomme und bezog sich dabei auf eine erwartete Steuerrückerstattung an die J. Beteiligungs-GmbH. Am 27.05.2019 berichtete er dem gesondert verfolgten B. erneut, wie viel Geld er für welche seiner Gesellschaften erwarte und dass sie das Geld nach Eingang einsetzen könnten. Gegenüber dem gesondert verfolgten Efe sprach der Angeklagte am 20.06.2019 ausdrücklich von „seinen Firmen“ Z. und J., und am 25.06.2019 gegenüber dem gesondert verfolgten B., dass er keine Liquidität habe und dass es „blöd“ sei, „dass die J. drinnen ist“. Deutlich wird die Vermischung der Vermögenssphären auch im Gespräch, welches der Angeklagte am 13.06.2019 mit seinem Steuerberater S5 führte. Hier erläuterte er, wo er noch Geld bekommen müsse und dass das Finanzamt K1 (für die Z.) „ihm“ nur 7.000 € ausgezahlt habe. Außerdem meinte er, dass er noch weiteres Geld bekommen müsse, dann habe er noch etwas hier. Bei J. habe „er“ immer noch ein Guthaben. Mehrere Tatbeteiligte, die - wie hier der Angeklagte F. und die Z. Z. f. L. u. H. AG bezüglich des Betrags in Höhe von 107.438,45 € - dasselbe erlangt haben, haften als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.2018 - 2 StR 12/18 (juris) m.w.N). VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.