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Urteil

418 HKO 68/12

LG Hamburg 18. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0307.418HKO68.12.0A
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Leitsätze
1. Bei einem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung durch seinen Erfüllungsgehilfen hat der Unterlassungsschuldner für dessen Verschulden wie für eigenes einzustehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1985, I ZR 25/83).(Rn.32) 2. In besonders gelagerten Fällen kann auch bei einer von einem Kaufmann übernommenen Vertragsstrafe eine Herabsetzung nach § 242 BGB in Betracht kommen. Die Vertragsstrafe ist in diesem Fall auf das Maß zu reduzieren, das ein Einschreiten des Gerichts gem. § 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008, I ZR 168/05).(Rn.35) 3. Hat der Erfüllungsgehilfe vorsätzlich gegen Handlungsanweisungen verstoßen und wäre die Höhe der geltend gemachten Vertragsstrafe auch deshalb nicht vertretbar, weil das Wettbewerbsverbot ohnehin wenige Tage später abgelaufen wäre, kann eine Herabsetzung auf ein Zehntel des Betrages vorzunehmen sein, auf den bei Verwirkung einer einzelnen Vertragsstrafe ein Anspruch bestünde.(Rn.39)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.107,50 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 94 Prozent, die Beklagte zu sechs Prozent. 3. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung durch seinen Erfüllungsgehilfen hat der Unterlassungsschuldner für dessen Verschulden wie für eigenes einzustehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1985, I ZR 25/83).(Rn.32) 2. In besonders gelagerten Fällen kann auch bei einer von einem Kaufmann übernommenen Vertragsstrafe eine Herabsetzung nach § 242 BGB in Betracht kommen. Die Vertragsstrafe ist in diesem Fall auf das Maß zu reduzieren, das ein Einschreiten des Gerichts gem. § 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008, I ZR 168/05).(Rn.35) 3. Hat der Erfüllungsgehilfe vorsätzlich gegen Handlungsanweisungen verstoßen und wäre die Höhe der geltend gemachten Vertragsstrafe auch deshalb nicht vertretbar, weil das Wettbewerbsverbot ohnehin wenige Tage später abgelaufen wäre, kann eine Herabsetzung auf ein Zehntel des Betrages vorzunehmen sein, auf den bei Verwirkung einer einzelnen Vertragsstrafe ein Anspruch bestünde.(Rn.39) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.107,50 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 94 Prozent, die Beklagte zu sechs Prozent. 3. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von 5.107,50 € aus § 14 Ziff. 2 und 3 des als Anlage K1 vorgelegten Auseinandersetzungsvertrags. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 5.000,- € gemäß § 14 Ziff. 3 des Auseinandersetzungsvertrags. Die E-Mail an die Fa. T.. vom 06.09.2011 verstößt gegen das zwischen den Parteien vereinbarte Wettbewerbsverbot. a) Die E-Mail hat eindeutig werbenden Charakter, indem ausdrücklich die Leistungen der Klägerin preisend angeboten werden durch Formulierungen wie „ Vom Helfer bis zum Akademiker beraten und vermitteln wir gezielt und erfolgsorientiert für alle Seiten.“, oder „Ein Team von hochqualifizierten Experten steht ihnen jederzeit zur Verfügung“. b) Unbeachtlich ist der Einwand der Beklagten, es handele sich bei dem in der E-Mail bezeichneten Adressaten nicht um das Unternehmen, das unter der Nr. 56 der Anlage zum Auseinandersetzungsvertrag genannt sei. Denn die Parteien waren sich bei Vertragsschluss einig, dass es sich um die T.. I.. Speditions GmbH handeln sollte, denn mit ihr bestanden bereits Geschäftsbeziehungen. Demgegenüber liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Parteien ein nicht existierendes Unternehmen von dem Wettbewerbsverbot erfassen wollten. c) Das Verhalten des Mitarbeiters Z.. ist der Beklagten auch gemäß § 278 S. 1 BGB zuzurechnen. Auch der Schuldner einer Unterlassungsverpflichtung hat bei einem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung durch seinen Erfüllungsgehilfen für dessen Verschulden wie eigenes einzustehen (BGH, Urt. v. 15.05.1985 – I ZR 25/83 – GRUR 1985, 1065, 1066). Wie auch von der Beklagten eingeräumt, war der Mitarbeiter zumindest zum Teil auch mit der Kundenakquise betraut. Die Beklagte bediente sich des Mitarbeiters daher als Erfüllungsgehilfe in dem Bereich, in dem auch gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen wurde. Selbst bei Annahme von vorsätzlichem Handeln zum Schaden der Beklagten durch den Mitarbeiter, haftet die Beklagte für dessen Handeln gegenüber der Klägerin. Zum einen wird der Zurechnungszusammenhang nicht dadurch unterbrochen, dass der Erfüllungsgehilfe von den Weisungen des Schuldners abweicht (Palandt-Grüneberg, § 278 BGB R 20). Zum anderen ist zwischen den Parteien auch kein Haftungsausschluss für vorsätzliches Handeln von Erfüllungsgehilfen vereinbart worden. Eine Exkulpationsmöglichkeit besteht bezüglich von Erfüllungsgehilfen nicht. Auf ein etwaig fehlendes Organisationsverschulden der Beklagten kommt es daher nicht an. d) Aufgrund der besonderen Konstellation des Einzelfalles ist hier aber eine deutliche Herabsetzung der Vertragsstrafe gemäß § 242 BGB vorzunehmen. Zwar erfolgt nach §§ 343, 348 HGB keine richterliche Herabsetzung einer unangemessen hohen Vertragsstrafe. Dies schließt in besonders gelagerten Fällen aber nicht aus, dass auch bei einer von einem Kaufmann übernommenen Vertragsstrafe eine Herabsetzung nach § 242 BGB in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 17.07.2008 – I ZR 168/05 – NJW 2009, 1882, 1885). Ein solcher Fall liegt hier vor. Eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,- € steht in einem solchen außerordentlichen Missverhältnis zu der Bedeutung der Zuwiderhandlung, dass ihre Durchsetzung einen Verstoß gegen den das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben darstellt. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 17.07.2008, a.a.O.) ist die Vertragsstrafe auf ein Maß zu reduzieren, das ein Einschreiten des Gerichts gemäß § 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde. Bei der Bemessung der Vertragsstrafe kommt es auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion, weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten, auf Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung und ihre Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierten Schadensersatz an (BGH a.a.O.). (1) Zu berücksichtigen ist hier, dass der Mitarbeiter Z.. vorsätzlich gegen Handlungsanweisungen der Klägerin verstoßen hat. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach der Beweisaufnahme fest, die zweifelsfrei ergeben hat, dass der Mitarbeiter über das Wettbewerbsverbot in Kenntnis gesetzt wurde und ihm entsprechend die Werbung der vom Wettbewerbsverbot erfassten Kunden untersagt wurde. Die Zeugin N.. war in ihrer Aussage glaubwürdig, da sie sich plausibel in den Gesamtvortrag einfügte und auch aus lebensnaher Betrachtung sich keine Anhaltspunkte ergeben, warum die Beklagte wenige Tage vor Ablauf des Wettbewerbsverbots Anweisungen zu einem entsprechenden Verstoß geben sollte und sich damit in die Gefahr erheblicher Vertragsstrafezahlungen begeben sollte. (2) Eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,- € wäre hier nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch deshalb nicht vertretbar, weil das Wettbewerbsverbot ohnehin wenige Tage später abgelaufen wäre. Daher ist die Schwere des Verstoßes als außerordentlich gering einzustufen. Ein etwaiger wirtschaftlicher Schaden der Klägerin kann hierdurch nicht höher sein als der Schaden, den die Klägerin durch die gleiche Handlung erlitten hätte, wäre diese zwei Wochen später vorgenommen worden. Eine Wiederholungsgefahr, die es durch eine Vertragsstrafe abzuwenden gilt, besteht zum einen im Hinblick auf den Ablauf des Wettbewerbsverbots nicht und zum anderen hat die Beklagte durch den Ausspruch der Abmahnung ihrerseits das Erforderliche und das Mögliche zur Abwendung einer Wiederholung getan. (3) Unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände ist eine Herabsetzung der Vertragsstrafe auf ein Zehntel des Betrags vorzunehmen, auf den die Klägerin bei Verwirkung einer einzelnen Vertragsstrafe Anspruch hätte, also auf 5.000,- €. 2. Die Klägerin hat einen weiteren Anspruch auf Zahlung von 1.000,- € gemäß § 14 Ziff. 3 des Auseinandersetzungsvertrags. Das Rundschreiben per E-Mail stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot dar. Aufgrund der inhaltlichen Kongruenz mit der E-Mail an die Fa. T.. wird auf die obigen Ausführungen hierzu verwiesen. 3. Ein weitergehender Anspruch aufgrund des behaupteten Telefonats mit Herrn L.. besteht nicht. a) Da Herr L.., bzw. sein Unternehmen, selbst nicht auf der Liste der Kunden geführt ist, auf die sich das Wettbewerbsverbot erstreckt, kann das Telefongespräch hier keinen Wettbewerbsverstoß begründen. Die Kundenliste in der Anlage zum Auseinandersetzungsvertrag ist abschließend. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Parteien weitere Unternehmen in das Wettbewerbsverbot einbeziehen wollten. b) Ebenso wenig liegt kein Fall der Förderung eines Abwerbungsversuchs eines Dritten vor. Die Klägerin hat für das Gericht nicht nachvollziehbar dargelegt, dass es in dem Telefongespräch tatsächlich um die von dem Wettbewerbsverbot erfassten Unternehmen der H..-Unternehmensgruppe gegangen sein soll. Vielmehr ergibt sich aus dem von der Klägerin als Anlage K6 vorgelegten E-Mail-Verkehr auf Beklagtenseite, dass eine Werbung von H.. als Kunden von der Beklagten erst im Januar 2012, also mehrere Monate nach Ende des Wettbewerbsverbots, geplant wurde. 4. Der Anspruch der Klägerin ist aber in Höhe der von der Beklagten geltend gemachten Hilfsaufrechnung erloschen. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 S. 1 i. V. m. 241 Abs. 2 BGB. Indem die Klägerin einen Anspruch in Höhe von 550.000,- € geltend gemacht hat, hat sie die Beklagte in erheblichem Maße mit unbegründeten Forderungen konfrontiert. Darin ist eine Verletzung der sich aus dem Auseinandersetzungsvertrag ergebenden gegenseitigen Rücksichtspflichten zu sehen, die die Klägerin auch zu vertreten hat. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Verteidigung gegen die klägerseitig geltend gemachten Forderungen war auch erforderlich; dies allein schon, um eine „Waffengleichheit“ herzustellen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 30.04.1986 - VIII ZR 112/85 - NJW 1986, 2243, 2245) da die Klägerin die Ansprüche auch durch einen Rechtsanwalt geltend gemacht hat. Darüber hinaus war die Rechtslage nicht ohne weiteres eindeutig zu beurteilen. Schließlich musste sich die Beklagte durch die Höhe des geltend gemachten Anspruchs auch in wirtschaftlicher Sicht erheblicher Gefahr ausgesetzt sehen. 5. Die Klägerin hat Anspruch auf Zinsen ab Rechtshängigkeit. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2 ZPO. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Vertragsstrafe wegen Verstoß gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot geltend. Im Jahre 2001 gründeten die Geschäftsführer der Parteien die Beklagte in K.., sie betreibt bis heute eine gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung. Im darauffolgenden Jahr gründete die Beklagte eine Niederlassung in H.., die der Geschäftsführer der Klägerin leitete. Streitigkeiten führten dazu, dass der Geschäftsführer der Klägerin durch den als Anlage K 1 beigefügten Auseinandersetzungsvertrag vom 29.09.2006 aus der Beklagten ausschied. Er gründete in der Folge die Klägerin in H.., die ebenfalls gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung betreibt. § 14 des Auseinandersetzungsvertrags sah eine Wettbewerbsregelung vor, die unter Ziff. 2 regelte, dass es der Beklagten untersagt war, an die in der Anlage 2 des Vertrags genannten Kunden heranzutreten, diesen Angebote zu unterbreiten oder diese sonst wie abzuwerben, sich an solchen Abwerbungsversuchen durch Dritte zu beteiligen oder dieses zu fördern. Jeder einzelne Verstoß führte zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,- €. Dieses Wettbewerbsverbot war auf fünf Jahre befristet und endete am 29.09.2011. Mit E-Mail vom 06.09.2011 (Anlage K 4) wendete sich der Mitarbeiter Z.. der Beklagten an die Fa. T.. I.. Speditions GmbH (K... Str.. ..., 2... H..), dort an die für die Beschäftigung von Leiharbeitskräften zuständige Frau v.. S... In dieser E-Mail bot er dem Unternehmen die Personaldienstleistungen der Beklagten an und fügte dem Angebot Unbedenklichkeitsbescheinigungen sowie die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung der Bundesagentur für Arbeit bei. Mit E-Mail vom 20.09.2011 (Anlage K 2) wendete sich der Mitarbeiter Z.. der Beklagten an eine Vielzahl von (in der Email offen bezeichneten) Unternehmen, in der er unter dem Betreff „Bewerbung“ im Namen der Beklagten für die Personaldienstleistungsangebote der Beklagten warb. Unter den Adressaten der E-Mail befanden sich auch Kunden, die in der Anlage 2 des Auseinandersetzungsvertrags genannt waren und daher auch dem Wettbewerbsverbot unterlagen. Adressatin der E-Mail war u. a. S.. W.., deren E-Mailadresse auf die Domain der P.. D.. GmbH läuft. Auf der Liste der Kunden, die dem Wettbewerbsverbot unterfallen, fanden sich u. a. mehrere Unternehmen der H..-Unternehmensgruppe (Nr. 19-25, 93, 94), die T.. In GmbH in der B... Str. ... in 2... H.. (Nr. 56) und die P.. G.. GmbH (Nr. 47). Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.02.2012 (Anlage B2) machte die Klägerin einen Zahlungsanspruch wegen Verletzungen des Wettbewerbsverbots in Höhe von 550.000,- € geltend. Bezüglich von 100.000,- € setzte die Klägerin in diesem Schreiben eine Frist zur Zahlung bis zum 20.02.2012 und erklärte Verhandlungsbereitschaft bezüglich der Restsumme bei Zahlungseingang. Die Klägerin behauptet, dass der Mitarbeiter Z.. Ende August telefonisch an Herrn L.. herangetreten sei und ihm ebenfalls die Personaldienstleistungen der Klägerin angeboten habe; Herr Z.. sei bei der Beklagten für die Akquise von Kunden zuständig; Herr L.. führe ein Beratungsunternehmen, das für die Auswahl der Arbeitnehmerüberlassungsbetriebe zuständig sei, die die Unternehmensgruppe H.. einsetze. Weiterhin behauptet die Klägerin, dass es sich bei der Fa. T.. I.. Speditions GmbH, K... Str.. ..., 2... H.., um das in Nr. 56 der Anlage 2 zum Auseinandersetzungsvertrag genannte Unternehmen T.. In GmbH handele. Die Klägerin behauptet schließlich, dass Frau W.., trotz ihrer auf P.. lautenden E-Mailadresse, Personalsachbearbeiterin der Fa. P.. G.. GmbH sei; als Adressatin des E-Mail-Rundschreibens vom 20.09.2011 sei die Beklagte durch Herrn Z.. auch hier an ein weiteres, vom Wettbewerbsverbot erfasstes Unternehmen herangetreten. Die Klägerin behauptet, dass Herr Z.. auf Weisungen der Geschäftsführung der Beklagten hin gehandelt habe. Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich in all diesen Fällen um ein „Herantreten“ i. S. d. Wettbewerbsverbots handele und somit die Vertragsstrafe jeweils verwirkt sei; das Unternehmen des Herrn L.. sei zwar selbst nicht von dem Wettbewerbsverbot erfasst, jedoch komme durch ihn ein direkter Vertrag mit H.. zustande. Die Klägerin ist der Ansicht, durch das Telefongespräch des Mitarbeiters Z.. mit Herrn L.. habe sie Anspruch auf Zahlung von 50.000,- €; durch die E-Mail an die Fa. T.. sei ihr ein weiterer Anspruch in ebensolcher Höhe erwachsen; bezüglich der E-Mail an Frau W.. sei ein ebensolcher Anspruch entstanden, hiervon macht die Klägerin nur 1.000,- € geltend. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 101.000,00 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 20. Februar 2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Mitarbeiter Z.. sei am 10.08.2011 über das Wettbewerbsverbot unterrichtet worden und ein Herantreten an die von dem Wettbewerbsverbot erfassten Unternehmen untersagt worden; nach Bekanntwerden seines E-Mailrundschreibens sei er diesbezüglich abgemahnt worden. Die Beklagte behauptet, dass das Rundschreiben per E-Mail vom 20.09.2011 offensichtlich nicht geeignet sei, ernsthafte Geschäftsbeziehungen zu begründen und ist der Ansicht, es erfülle nicht den Tatbestand des Wettbewerbsverbots. Weiterhin behauptet die Beklagte, dass der Geschäftsführer der Klägerin in einem Telefonat der Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin N.., auf Ansprüche aus etwaigen Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot durch das E-Mailrundschreiben verzichte, durch eine erfolgte Abmahnung des Mitarbeiters Z.. sei die Angelegenheit erledigt. Die Beklagte ist der Ansicht, sie müsse sich das Verhalten des Mitarbeiters Z.. nicht zurechnen lassen; im Übrigen sei auch ein Herantreten an Herrn L.. nicht gleichzusetzen mit einem Herantreten an einen von dem Wettbewerbsverbot erfassten Kunden. Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht, dass mangels wirksamer Fristsetzung in dem anwaltlichen Schreiben der Klägerseite vom 06.02.2012 der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch unbegründet sei. Die Beklagte ist schließlich der Ansicht, dass die Anlagen K3, K5, K6 und K7 dem Beweisverwertungsverbot unterlägen, da sie widerrechtlich erlangt worden seien. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin I.. N... Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 13.02.2013 Bezug genommen.