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Urteil

418 HKO 152/14

LG Hamburg 18. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2015:0605.418HKO152.14.0A
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Leitsätze
Die Regelung eines Tankstellen-Agentur-Vertrags, nach der der als Handelsvertreter des Kraftstofflieferanten agierende Tankstellenpächter eine monatliche Pauschalgebühr für die Wartung und systemkonforme Nutzung einer ISDN- und Datenleitung zur Anbindung an die Abrechnungssysteme des Geschäftsherrn zu entrichten hat, verstößt gegen § 86a Abs. 1 HGB und ist unwirksam.(Rn.25)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.183,22 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 493,26 € seit dem 5. eines Monats vom 05.01.2011 bis einschließlich Juli 2014, nebst Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszins aus 493,26 € seit dem 5. eines Monats vom 05.08.2014 ab zu zahlen, an die Klägerin nichtanrechenbare außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 532,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.11.2014 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung eines Tankstellen-Agentur-Vertrags, nach der der als Handelsvertreter des Kraftstofflieferanten agierende Tankstellenpächter eine monatliche Pauschalgebühr für die Wartung und systemkonforme Nutzung einer ISDN- und Datenleitung zur Anbindung an die Abrechnungssysteme des Geschäftsherrn zu entrichten hat, verstößt gegen § 86a Abs. 1 HGB und ist unwirksam.(Rn.25) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.183,22 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 493,26 € seit dem 5. eines Monats vom 05.01.2011 bis einschließlich Juli 2014, nebst Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszins aus 493,26 € seit dem 5. eines Monats vom 05.08.2014 ab zu zahlen, an die Klägerin nichtanrechenbare außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 532,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.11.2014 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Anspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. oder 2. Alt. BGB. Für die Zahlungen bestand kein rechtlicher Grund. Die im Nachtrag Nr. 4 vom 20.06.2009 (Anl. K 3) vereinbarte Regelung verstößt gegen § 86a Abs. 1 HGB. 1. § 86a Abs. 1 HGB verpflichtet den Unternehmer, dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam. Nach allgemeiner Meinung sind die Unterlagen im Sinne des § 86a HGB kostenlos zu überlassen (BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 10/10 -, juris, R 19; Emde in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 86a Rn. 74; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, 3. Aufl., Rn. 611; Thume, BB 1995, 1913, 1914 f.; OLG Köln, RuS 2009, 87; OLG München, OLGR 2002, 82; OLG Saarbrücken, OLGR 1997, 5, 7). Hiervon abweichende Vereinbarungen sind nach § 86a Abs. 3 BGB unzulässig. Aus dem Leitbild des Handelsvertreters als selbständiger Vermittler von Geschäften folgt, dass er sich einerseits nicht an den Kosten des Unternehmers beteiligen muss, andererseits jedoch das alleinige Risiko der von ihm entfalteten Absatzbemühungen trägt. Durch eine Beteiligung an Kosten des Unternehmers für Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB wäre der Handelsvertreter indes verpflichtet, auch im Falle erfolgloser Absatzbemühungen für die überlassenen Unterlagen ein Entgelt an den Unternehmer zu zahlen und so letztlich einen Teil des unternehmerischen Risikos des Prinzipals zu tragen (vgl. OLG Saarbrücken, aaO; OLG Hamm, NJW-RR 1990, 567, 569 f.). Dies wäre mit der Risikoverteilung im Handelsvertreterverhältnis unvereinbar. 2. Der Begriff der Unterlagen ist - was den überlassenen Gegenstand als solchen angeht - nach allgemeiner Auffassung weit zu verstehen, denn die im Gesetz vorgenommene Aufzählung von Mustern, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen ist nur beispielhaft und nicht abschließend (BGH, Urteil vom 04. Mai 2011 - VIII ZR 10/10 -, juris, R 20; Thume in Röhricht/v. Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 86a Rn. 3; MünchKommHGB/v. Hoyningen-Huene, 2. Aufl., § 86a Rn. 4; Emde, aaO Rn. 69; OLG Köln, Urteil vom 11. September 2009 - 19 U 64/09, juris, Rn. 6). 3. Konkret zu der von der Beklagten verwendeten Klausel „…zahlt für die Wartung und systemkonforme Nutzung der ISDN- und Datenleitung eine pauschale Gebühr für ein 2-Platz-System von… EUR“ hat das OLG Hamburg im Hinweisbeschluss vom 28.10.2014 in der Sache 15 U 11/14, 413 HKO 41/13 folgendes ausgeführt: „Die Datenleitung dürfte zu den seitens der Beklagten gemäß § 86a Abs. 1 HGB kostenlos zur Verfügung zu stellenden Unterlagen gehören. Die entgegenstehende Vereinbarung der Parteien dürfte gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam sein. Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Der Begriff der Unterlagen ist weit auszulegen. Davon umfasst wird alles, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit - insbesondere zur Anpreisung der Waren bei den Kunden - dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt (BGH, Urteil vom 4. Mai 2011, VIII ZR 11/10, zitiert nach juris, Rn. 10). Eng auszulegen ist allerdings der Begriff der „Erforderlichkeit"- Die Unterlagen müssen für die spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich sein. Der Handelsvertreter muss auf die Unterlagen zur Vermittlung oder zum Abschluss der Verträge angewiesen sein. Erforderlich ist ein sehr enger Bezug zum vertriebenen Produkt, ohne die Unterlagen darf eine erfolgreiche Vermittlung schlechthin nicht möglich sein, wie dies bei Preislisten und Geschäftsbedingungen der Fall ist, ohne die der Handelsvertreter zur Einhaltung der vom Unternehmer vorgegebenen Konditionen nicht in der Lage ist (BGH, a.a.O., Rn. 23f.). Dazu zählen vorliegend auch die Kosten für Wartung und systemkonforme Nutzung der Datenleitung, da allein über diese Datenleitung die Preisfestsetzungen durch die Beklagte erfolgen. Die Datenleitung ist für die Beklagte erforderlich, um unmittelbar die Preise anzugeben bzw. zu ändern, ohne dass bei der gewählten Gestaltung dies auf anderem Wege möglich wäre. Damit ist die Datenleitung aber für die spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich und von der Beklagten, die die Leitung für die Preisfestsetzungen nutzt, dem Kläger kostenlos zur Verfügung zu stellen, wozu auch die Wartung der Leitung gehört.“ Das erkennende Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Die im Nachtrag Nr. 4 vom 20.06.2009 (Anl. K 3) vereinbarte Regelung ist damit wegen Verstoßes gegen § 86a Abs. 1 HGB unwirksam. 2. Der Geltendmachung von Anwaltskosten ist die Beklagte nicht entgegengetreten. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Die Klägerin verlangt als Handelsvertreterin der Beklagten Rückzahlung von ihrer Auffassung zu Unrecht gezahlter „Kassenpacht“ auf der H..-Tankstelle in E... Die Klägerin betreibt zusammen mit ihrem Ehemann seit dem 01.07.2009 bis heute die H..-Tankstelle C... Straße... in E... Zuvor wurde die Tankstelle seit 2005 durch deren Ehemann betrieben. Durch Nachtrag vom 10.07.2009 wurden sämtliche Rechte und Pflichten, welche zuvor dem Ehemann der Klägerin oblagen bzw. zustanden, auf die Klägerin übertragen. Nach den Bestimmungen im Vertrag übernahm die Klägerin als selbständige Kauffrau (Handelsvertreterin) im Namen und für Rechnung der Beklagten den Verkauf von Motorenkraftstoffen und anderen Produkten der Beklagten, die Ausführung der von ihr abgeschlossenen Geschäfte und die Einziehung der Verkaufserlöse. Für den Verkauf der Agenturware, das heißt der Kraftstoffe der Beklagten, erhält sie die vertraglich vereinbarten Provisionen. Den Verkauf der Shopware und den Betrieb der Autowaschanlage tätigt die Klägerin gemäß Ziff. 4.3 des Tankstellen-Agentur-Vertrages im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Der vertraglichen Regelung in Ziff. 2.1 des Tankstellen-Agentur-Vertrages folgend stellt die Beklagte der Klägerin ein elektronisches Kassen- und Computersystem (Einblattsystem der Firma H..) zur Verfügung. Dieses Kassen- und Computersystem dient der Abwicklung des gesamten Tankstellengeschäftes, also sowohl dem Verkauf der Agenturware als auch dem Shopgeschäft. Im Nachtrag Nr. 4 vom 20.06.2009 (Anl. K 3) heißt es: „Partner zahlt für die Wartung und systemkonforme Nutzung der ISDN- und Datenleitung eine pauschale Gebühr für ein 2-Platz-System von EUR 414,50 pro Monat zzgl. Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe, zurzeit 19 % = EUR 78,76, insgesamt also EUR 493,26, fällig jeweils am 5. des Folgemonats." Die Berechnung der Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Rückforderung ist unstreitig und aus Ziffer 1 des Antrags ersichtlich. Die Klägerin ist der Auffassung, die Kassenpachtklausel sei wegen Verstoßes gegen § 86 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 HGB unwirksam. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf zurückziehen, dass das vorliegend geschuldete Entgelt in Höhe von monatlich 414,50 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer im vorliegenden Fall nicht als Kassenpacht bezeichnet sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 23.183,22 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 493,26 € seit dem 5. eines Monats vom 05.01.2011 bis einschließlich Juli 2014, nebst Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszins aus 493,26 € seit dem 5. eines Monats vom 05.08.2014 ab zu zahlen, an die Klägerin nichtanrechenbare außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 532,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.11.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, das von ihr zur Verfügung gestellte Datennetz und dessen Nutzung gehöre nicht zu den „erforderlichen Unterlagen" im Sinne des § 86a HGB. Das Datennetz und die zugehörigen Einrichtungen dienten der Abwicklung sowohl des Eigengeschäfts wie auch des Agenturgeschäfts. Mit dem vereinbarten Betrag sei abgegolten ein Kostenanteil für die Netzverwaltung und -kontrolle, für die Sicherheitseinrichtungen sowie für die Zahlungsabwicklung und Datenübermittlung aus dem Eigengeschäft an die Banken und Kreditkartengesellschaften. Die im Nachtrag Nr. 4 geregelte pauschale Gebühr umfasse die Wartung des Kassen- und Computersystems (insoweit ist der Wortlaut der Vereinbarung unvollständig) und die Nutzung der ISDN- und Datenleitung. Die Aufwandsentschädigung bzw. „pauschale Gebühr" setzt sich wirtschaftlich zusammen aus der Weiterbelastung von Kosten, die die Beklagte für die jeweilige Leistung gegenüber ihren Dienstleistern hat. Dies ist im Fall der Kassenwartung die Kassenherstellerfirma H.. sowie im Fall der ISDN- und Datenleitung die Firma T-S... Die Klägerin habe im vergangenen Jahr über €1,2 Mio. allein mit dem Shopgeschäft und mit der Autowaschanlage - beides ihr Eigengeschäft - umgesetzt. Dieses Umsatzvolumen setze sich aus kleinpreisigen Einzelpositionen zusammen (Verkauf von Tabak- und Süßwaren, Zeitschriften, Autowäschen etc.). Das Eigengeschäft erfordere deshalb bereits aus buchhalterischen und steuerlichen Gründen ein elektronisches Kassensystem, das die einzelnen Verkaufsvorgänge entsprechend den Vorgaben einer ordnungsgemäßen Finanzbuchhaltung verbuchen und die Abwicklung der Warenwirtschaft leisten könne. Die ISDN-/Datenleitung sei für ein solches Kassensystem und damit für die Abwicklung des Shopgeschäftes unverzichtbar. Es stehe auch keine Kassenpacht in Streit, sondern die Wartungspauschale für eine ISDN-/Datenleitung. Wegen der Einzelheiten zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.