Urteil
418 HKO 112/16
LG Hamburg 18. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0424.418HKO112.16.00
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Leitsätze
1. Der Schutzbereich des zwischen der Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses erstreckt sich im Hinblick auf seine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG im Falle einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung jedenfalls auch dann auf die KG, wenn die wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft besteht (Anschluss BGH, Urteil vom 18. Juni 2013 - II ZR 86/11).(Rn.55)
2. Mit der Übertragung der Geschäftsführung auf den Kommanditisten korrespondiert eine Treubindung, die der geschäftsführender Komplementäre entspricht und der geschäftsführende Kommanditist haftet im Innenverhältnis wie der Komplementär für die schuldhafte Verletzung seiner Geschäftsführungspflichten.(Rn.59)
3. Die weitgehend unbesicherte Auszahlung von Darlehensvaluta ist ein pflichtwidriges Handeln der Geschäftsführer.(Rn.63)
4. Im Prozess gegen den Geschäftsführer ist es dessen Aufgabe zu belegen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist (Anschluss BGH, Urteil vom 18. Juni 2013 - II ZR 86/11).(Rn.67)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 200.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.1.2017 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Schutzbereich des zwischen der Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses erstreckt sich im Hinblick auf seine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG im Falle einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung jedenfalls auch dann auf die KG, wenn die wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft besteht (Anschluss BGH, Urteil vom 18. Juni 2013 - II ZR 86/11).(Rn.55) 2. Mit der Übertragung der Geschäftsführung auf den Kommanditisten korrespondiert eine Treubindung, die der geschäftsführender Komplementäre entspricht und der geschäftsführende Kommanditist haftet im Innenverhältnis wie der Komplementär für die schuldhafte Verletzung seiner Geschäftsführungspflichten.(Rn.59) 3. Die weitgehend unbesicherte Auszahlung von Darlehensvaluta ist ein pflichtwidriges Handeln der Geschäftsführer.(Rn.63) 4. Im Prozess gegen den Geschäftsführer ist es dessen Aufgabe zu belegen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist (Anschluss BGH, Urteil vom 18. Juni 2013 - II ZR 86/11).(Rn.67) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 200.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.1.2017 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. I. Die Klage ist zulässig. Das Bestreiten der ordnungsgemäßen Klageerhebung (insbesondere der Prozessvollmacht) ist unbeachtlich, weil es ersichtlich ins Blaue hinein erfolgte. II. Die Klage ist vollen Umfangs begründet. Die Beklagten haften der Schuldnerin nach § 43 Abs. 1 GmbHG für den infolge der Zahlung vom 31.05.2012 an die D. S. S. AG in Höhe von 510.000,00 eingetretenen Schaden. 1. a) Dabei ist die Vorschrift des § 43 Abs. 1 GmbHG auch im Verhältnis der KG zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erstreckt sich der Schutzbereich des zwischen der Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses im Hinblick auf seine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG im Falle einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung jedenfalls auch dann auf die KG, wenn die wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft besteht (BGH, Urteil vom 18.06.2013 - Az.: II ZR 86/11). Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die GmbH nur bei einer Kommanditgesellschaft oder bei mehreren Kommanditgesellschaften Komplementärin oder geschäftsführende Kommanditistin ist. Denn die tragende Überlegung des BGH für die Ausweitung des Schutzbereichs gilt auch hier. Gegenstand dieser Überlegung ist es, dass bei vernünftiger, Treu und Glauben und der Interessenlage entsprechender Betrachtung davon auszugehen ist, dass das wohlverstandene Interesse der ausschließlich oder vorwiegend zur Geschäftsführung der KG eingesetzten Komplementär-GmbH ebenfalls auf eine ordnungsgemäße Leitung der KG gerichtet ist, weil sie auf eine günstige wirtschaftliche Entwicklung ihrer Beteiligung bedacht sein muss und als persönlich haftende Gesellschafterin selbst aus dem Gesellschaftsverhältnis zu einer sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet ist, und dass sie ferner darauf muss vertrauen können, dass ihr Geschäftsführer den Angelegenheiten der KG die gleiche Sorgfalt widmet wie ihrer eigenen (BGH, Urteil vom 26. April 2018 – IX ZR 238/17 –, Rn. 43, juris BGH, Urteil vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 193 f; BGH, Urteil vom 18. Juni 2013, Rn. 18). Diese Überlegung gilt auch bei Vorhandensein mehrerer Kommanditgesellschaften. b) Im Hinblick auf den Beklagten zu 2. wendet die Kammer die Vorschrift des § 43 GmbHG im Verhältnis zur KG an, auch wenn dieser zum fraglichen Zeitpunkt Geschäftsführer der gemäß Satzung geschäftsführenden Kommanditistin war. Das Gericht folgt der Auffassung des Hans. OLG in dem vom Klägervertreter im Schriftsatz vom 30.1.2020 zitierten Beschluss vom 24.1.2019 (11 W 2/19 – Anlage K 93). Zwar hat der BGH schon früh den Gedanken, „dass Herrschaft und Haftung miteinander korrelieren“ als zwingenden wirtschaftsverfassungsrechtlichen Grundsatz verworfen (BGHZ 45, 204 (206) = NJW 1966, 1309), jedoch ist anerkannt, dass mit der Übertragung der Geschäftsführung auf den Kommanditisten eine Treubindung korrespondiert, die der geschäftsführender Komplementäre entspricht und der geschäftsführende Kommanditist im Innenverhältnis – gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern - wie der Komplementär für die schuldhafte Verletzung seiner Geschäftsführungspflichten haftet (Baumbach/Hopt/Roth, 39. Aufl. 2020, HGB § 164 Rn. 9; BeckOK HGB/Häublein, 27. Ed. 15.1.2020, HGB § 164 Rn. 10; Oetker, 6. Aufl. 2019, HGB § 164 Rn. 43, 44). Es bestehen hier alle Möglichkeiten der vertraglichen Gestaltung. Die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung einer Geschäftsführungsbefugnis für den Kommanditisten verleiht ihm – wie hier – eine organschaftliche Stellung, so dass er i.d.R. zB – anders als ein Kommanditist, der in einem Anstellungsverhältnis steht – nicht den Weisungen des Komplementärs unterliegt (MHdB GesR II, § 7 Geschäftsführung Rn. 77) und ihm die Geschäftsführungsbefugnis nur unter denselben Voraussetzungen entzogen werden kann, wie dies im Falle der persönlich haftenden Gesellschafter möglich ist (EBJS/Weipert, 4. Aufl. 2020, HGB § 164 Rn. 20). 2. Die Beklagten handelten bei der Auszahlung der Darlehenstranche vom 31.5.2012 pflichtwidrig. a) Dabei kann offenbleiben, ob das von hier gewählte Anlagemodell unzulässig war, weil die Schuldnerin mit der Gewährung des Darlehens an die D. S. S. AG ein Geldkreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG betrieben haben könnte, ohne die hierfür nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erforderliche, von der BaFin zu erteilende Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften zu besitzen. b) Denn die Pflichtwidrigkeit liegt bereits darin, dass die der Schuldnerin bestellten Grundschulden bei einer Auszahlungssumme von mehr als 38 Mio. EUR lediglich in Höhe von 2,7 Mio. € als werthaltig angesehen werden können. Angesichts dieses eklatanten Missverhältnisses liegt die Sorgfaltswidrigkeit des Handelns der beiden Beklagten - insbesondere auch bei der Auszahlung der Tranche Ende Mai 2012 - auf der Hand. Dass die der Schuldnerin bestellten Grundschulden lediglich in Höhe von 2,7 Mio. € als werthaltig angesehen werden können, ergibt sich aus dem Prüfbericht der P. AG. Nachdem der Kläger diese Umstände unter Berufung auf eine renommierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und deren plausibel begründeten Bericht vorgetragen hat, genügt es nicht, dass die Beklagten die Richtigkeit des Inhalts des Prüfberichts schlicht bestreiten. Vielmehr hätte es den beiden Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH oblegen, konkret und detailliert vorzutragen, warum jedenfalls die ungefähre Größenordnung der Besicherung des Darlehens nicht stimmen kann. Soweit sich die Beklagten darauf berufen, dass nach dem Bericht neue Informationen dazu führen könnten, dass sich die Einschätzung ändert, hätten die beiden Beklagten darlegen müssen, aus welchen neuen Informationen sich Änderungen an der Einschätzung ergeben. Im Übrigen hat nicht der Insolvenzverwalter darzulegen, dass der Geschäftsführer seinen Pflichten nachgekommen ist, sondern es ist Aufgabe des ehemaligen Geschäftsführers, zu belegen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist (BGH, Urteil vom 18.06.2013, II ZR 86/11, Rn. 22). Darauf, dass spätestens aufgrund des Berichtes der Fa. E. vom 02.11.2011 (Anlage K 34) die Beklagten umfangreiche Prüfungen der bisherigen Investitionstätigkeit der D. S. S. AG und der Sicherheitenlage hätten vornehmen müssen, kommt es damit nicht mehr an. c) Die Beklagten können sich nicht darauf berufen, dass sie keine Pflicht gehabt hätten, für eine ausreichende Besicherung des Darlehens zu sorgen. Denn diese Auffassung steht im Widerspruch zu den Angaben im Prospekt und Darlehensvertrag. Die Auszahlungen des Darlehens entsprachen gerade nicht den vertraglichen Vereinbarungen und dem Inhalt des Fondsprospektes. Auf Seite 51 des Emissionsprospektes (Anlage K 8) heißt es (Hervorhebung durch das Gericht): „Darlehensvertrag mit der D. S. S. AG Die Fondsgesellschaft beabsichtigt, der D. S. S. AG in Höhe der von den Investoren geleisteten Kommanditeinlagen ein Darlehen zur Finanzierung insbesondere von Investitionen in Immobilien und grundbuchlich gesicherten Forderungen sowie sonstige Investitionen im weitestgehenden Zusammenhang mit Immobilien zu gewähren. Der Darlehensvertrag soll die folgenden wesentlichen vertraglichen Regelungen beinhalten: … An den mit den Darlehen finanzierten Vermögensgegenständen sollen übliche Sicherheiten bestellt werden. So sollen z.B. an von der Darlehensnehmerin mittel- oder langfristig gehaltenen Grundstücken bzw. Immobilien dingliche Sicherheiten bestellt werden oder die von der Darlehensnehmerin erworbene Forderungen zur Sicherheit abgetreten werden. Dabei ist vorgesehen, einen Sicherheitenpool mit anderen vorhandenen oder künftigen Darlehensgebern der D. S. S. AG zu bilden. Hierzu soll ein Treuhänder mit der Bestellung und Verwaltung der Sicherheiten für alle an dem Sicherheitenpool teilnehmenden Darlehensgeber beauftragt werden.“ Dadurch, dass die Schuldnerin ein Darlehen von mehr als 38 Mio. EUR (Anlagegeldern von Investoren) ausgezahlt hat und hierbei über werthaltige Sicherheiten von nur 2,7 Mio. EUR verfügt und damit von weniger als 20%, ist nicht die Voraussetzung der Bestellung von „üblichen Sicherheiten“ erfüllt worden. Die im Ergebnis nur zu unter 20% werthaltige Besicherung verstieß auch gegen die Regelungen des Darlehensvertrags mit der D. S. S. AG selbst. In der Vorbemerkung dieses Darlehensvertrag heißt es unter Ziffer V.6.: „Das Darlehen soll durch die Bestellung von Sicherheiten an den Immobilieninvestitionen der Darlehensnehmerin besichert werden. Insbesondere sollen an den von der Darlehensnehmerin erworbenen Grundstücken und Immobilien Grundschulden bestellt werden und die von der Darlehensnehmerin erworbenen grundbuchlich gesicherten Forderungen zur Sicherheit abgetreten werden. Dabei soll ein Sicherungspool eingerichtet werden, dem künftige von der Ul initiierte Fondsgesellschaften, die der Darlehensnehmerin weitere Darlehen gewähren, gleichberechtigt beitreten sollen. Hierzu wird die Darlehensgeberin einen Treuhänder (nachfolgend: „Sicherheitenpoolführer“ genannt) beauftragen, an die Darlehensnehmerin die Sicherheiten originär bestellen und der die treuhänderische Verwaltung und gegebenenfalls Verwertung der Sicherheiten übernehmen soll.“ Aus den weiteren Regelungen in § 6 („Besicherung“) des Darlehensvertrages ergibt sich deutlich, dass es gerade nicht im Belieben der Darlehensnehmerin stand, der Schuldnerin zur Absicherung des Darlehens Grundschulden an den erworbenen Objekten zu bestellen. Vielmehr folgt aus den Regelungen unter Ziffer 6.3 („hat zur Besicherung des Darlehens an allen von ihr - gegenwärtig und zukünftig - erworbenen Grundstücken und Immobilien sofort vollstreckbare Grundschulden zu bestellen“) dass die Schuldnerin gegenüber der D. S. S. AG einen Anspruch auf Besicherung des Darlehens durch Grundpfandrechte hatte. Demzufolge haben die Beklagten zu 1 und 3 die Pflicht verletzt, diesen Anspruch der Schuldnerin gegenüber der Darlehensnehmerin durchzusetzen und für eine umfassende Besicherung des aus den Anlegergeldern gewährten Darlehens zu sorgen. Die nicht ausreichende Besicherung stand im Übrigen auch im krassen Widerspruch zu den Werbeaussagen des Emissionshauses U. I., wie z.B. in der Zeitungsanzeige für den „Premiumfonds“ D. S. S. mit dem ausdrücklichen Hinweis auf „grundbuchlich besicherte Sachwerte“ und „eindeutige Sicherheitsmerkmale“ der Anlage (Anlage K 44). Die S.-Gruppe warb überdies am 21.03.2012 in einer Pressemitteilung wie folgt: „Nicht nur S. S. und Dr. J. K. freuen sich über die gute Entwicklung. Durch ein ausgeklügeltes Konzept, das gemeinsam mit der H. Firma U. I. E. GmbH entwickelt wurde, können erstmals Kleinanleger und Großinvestoren am Erfolg der F. Immobilienfirma teilhaben. Einmalig ist hierbei die umfangreiche Absicherung des angelegten Geldes. Lt. S. S. betrug diese 140 % der Investitionssumme. Die Sicherheit erfolgt über erstrangige Grundbucheinträge. Ein optimales Ertrags-Risiko-Verhältnis und Transparenz stehen für die D. S. S. AG an erster Stelle. Dies geht einher mit einer deutlich höheren Rendite, als dies derzeit bei vergleichbarer Risikostruktur an den Finanzmärkten machbar wäre. Lt. S. S. betrug die Ausschüttung an die Investoren im vergangenen Jahr 12 % des eingesetzten Kapitals." Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass der Emissionsprospekt darauf hinweise, dass die Schuldnerin auf die Investitionen der Darlehensnehmerin keinen Einfluss habe. Dies hat mit der Frage der Sicherheitenbestellung nichts zu tun. Gleiches gilt für den Hinweis der Beklagten, dass der Anleger darauf hingewiesen worden sei, dass es sich bei der gewählten Anlage um eine unternehmerische Beteiligung handelt, deren endgültiges wirtschaftliches Ergebnis heute noch nicht feststehen kann und dass der Anleger daher in der Lage sein muss, bei einer unerwarteten negativen wirtschaftlichen Entwicklung der Beteiligung einen Totalverlust seiner Anlage in Kauf zu nehmen. Dieser Hinweis warnt den Anleger vor den üblichen Risiken unternehmerischen Handelns, nicht aber davor, dass entgegen der Versprechungen im Prospekt nur völlig unzureichende Sicherheiten bestellt werden. e) Der Beklagte zu 1 kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Fragen der Bestellung von Sicherheiten nicht in seinen Verantwortungsbereich fiel, weil er als Geschäftsführer schon angesichts des finanziellen Umfangs die Pflicht hatte, sich aktiv davon zu überzeugen, dass die Zusage einer „üblichen Besicherung“ gegenüber den Anlegern auch eingehalten wird. f) Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob und seit wann die beiden Beklagten konkrete Kenntnis von einer möglichen zweckwidrigen Verwendung der Gelder bei S. hatten. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die im Zuge der Darlehensvalutierung an die D. S. S. AG als Darlehensnehmerin übertragenden Geldmittel dem Vermögen der Anleger zuzurechnen sind, weil es hier nur um das Vermögen der KG geht. 3. Der Schuldnerin ist durch die weitgehend unbesicherte Auszahlung der Darlehensvaluta und insbesondere der Auszahlung in Höhe von EUR 510.000,- am 31.05.2012 auch ein Schaden in gleicher Höhe entstanden. Die zuvor bereits valutierten Darlehnsmittel in Höhe von 37.860.000,00 € waren zu diesem Zeitpunkt aufgrund der ungenügenden Besicherung des Darlehens weitgehend uneinbringlich. Mit der Valutierung der weiteren (und letzten) Darlehensrate in Höhe von 510.000,00 € am 31.05.2012 wurde der Schaden der Fondsgesellschaft dann noch um weitere 510.000,00 € vertieft. Eine (weitere) Sicherheit (Grundschuld) wurde der Schuldnerin im Zusammenhang mit der Auszahlung dieser Darlehenstranche nicht bestellt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Schuldnerin im Jahre 2012 überhaupt noch werthaltige Grundpfandrechte bestellt wurden. Dass die Ansprüche der D. S. S. GmbH & Co. KG gegen die D. S. S. AG aus dem Darlehensvertrag in Höhe von insgesamt 48.424.485,25 € zur Tabelle festgestellt sind, ergibt sich aus der Anlage K 31. Es versteht sich von selbst, dass bei Zugrundelegung des mutmaßlichen Verkehrswertes der belasteten Grundstücke auf höchstens ca. 2,7 Mio. € eine massive Uneinbringlichkeit eingetreten ist. Das Bestreiten der Beklagten, dass das von der Schuldnerin an die insolvente D. S. S. AG ausgereichte Darlehen heute im Wesentlichen uneinbringlich ist, erfolgt damit ersichtlich ins Blaue und ist damit unbeachtlich. 4. Dass der Beklagte zu 1. bereits im Oktober 2011 aus der Geschäftsführung der geschäftsführenden Kommanditistin ausgeschieden ist, entlastet diesen nicht, weil er zum Zeitpunkt der hier fraglichen Zahlung vom 31.5.2012 amtierender Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war. 5. Für eine Verjährung gibt es angesichts der 5-jährigen Frist des § 43 Abs. 4 GmbHG keine greifbaren Anhaltspunkte. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100 IV ZPO bzw. § 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagten u.a. Ansprüche aus § 43 GmbHG geltend. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 20.6.2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. S. S. GmbH & Co. KG. Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine Publikums-KG, an der mittelbar - über eine Treuhandkommandistin - 1.776 Kapitalanleger beteiligt sind, die Einlagen von Höhe 38.372.000,00 € an die Gesellschaft geleistet haben. Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagten Geschäftsführer der Komplementärin bzw. der „geschäftsführenden Kommanditistin“ der Schuldnerin wegen der Schädigung der Gesellschaft durch weitgehend unbesicherte Auszahlung der Gesellschaftereinlagen an die (heute insolvente) D. S. S. AG in Anspruch. Komplementärin der Schuldnerin ist seit ihrer Gründung die Verwaltung S. Fonds GmbH, die nicht am Kapital der Schuldnerin beteiligt ist. Deren Geschäftsführer waren der Beklagte zu 1. und seit April 2010 auch der der Beklagte zu 3. Tatsächlich wurden die Geschäfte der Schuldnerin allerdings nicht von der Komplementärin, sondern - wie im Gesellschaftsvertrag der Schuldnerin vom 10.05.2010 vorgesehen (Anlage K 3, dort § 8) - von der als „geschäftsführende Kommanditistin“ auftretenden U. I. R. E. GmbH geführt. Deren Geschäftsführer waren zunächst die Beklagten zu 1. und 3. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25.10.2011 wurde der Beklagte zu 2. zum weiteren Geschäftsführer bestellt. Die Schuldnerin warb als Publikumspersonengesellschaft auf dem sog. Grauen Kapitalmarkt um Mittel privater Kapitalanleger, die sich mit Einlagen in Höhe von mindestens 15.000,00 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 % des Zeichnungsbetrages an der Gesellschaft beteiligen konnten. Dem Beteiligungsangebot liegt ein von der U. I. E. GmbH herausgegebener Prospekt über die Kapitalanlage (Anlage K 8) zugrunde. Das Beteiligungsmodell sah vor, dass sich die Anleger nicht direkt als Kommanditist an der Schuldnerin, sondern - mittelbar - über die U. I. T. GmbH als Treuhandkommanditistin beteiligen sollten (Anlage K 8, S. 46). Bis 2012 warb die U. I. E. GmbH, insgesamt 1.776 private Anleger aus Deutschland und Österreich für eine mittelbare Beteiligung an der Schuldnerin über die U. I. T. GmbH als Treuhandkommanditistin, wobei die Anleger Einlagen von insgesamt ca. 38,4 Mio. € zzgl. des 5%igen Agios an die Schuldnerin leisteten. Anbieterin der Beteiligung und Herausgeberin des Emissionsprospekts vom 10.05.2010 war, wie aus dem Emissionsprospekt (Anlage K 8, S. 10) ersichtlich, die U. I. E. GmbH mit Sitz in H.. Alleiniger Geschäftsführer der U. I. E. GmbH war zunächst der Beklagte zu 1. Anfang 2008 wurde der Beklagte zu 3. zum weiteren Geschäftsführer bestellt. Die weiteren Geschäftsführer Herr W. und R. wurden Ende 2010 bzw. Anfang 2011 abberufen. Alleinige Gesellschafterin der U. I. E. GmbH ist die U. I. H. GmbH (Gesellschafterliste Anlage K 11). Hinter der U. I. H. GmbH wiederum steht als alleiniger Gesellschafter mit Geschäftsanteilen von insgesamt 100.000,00 € der Beklagte zu 1. (Gesellschafterliste der U. I. H. GmbH, Anlage K 12). Als weiterer Geschäftsführer der U. I. H. GmbH neben dem Beklagten zu 1. ist seit dem 08.02.2012 der Beklagte zu 3. im Handelsregister eingetragen. Auch die Anteile an der Treuhandkommanditistin, der U. I. T. GmbH, wurden ursprünglich von der U. I. H. GmbH gehalten. Ende 2011 übertrug diese ihren Geschäftsanteil an der U. I. T. GmbH auf die V. B. UG (haftungsbeschränkt. Diese V. B. UG (haftungsbeschränkt) war durch Gesellschaftsvertrag vom 23.11.2011 durch den Beklagten zu 1. als alleinigen Gesellschafter mit einem Stammkapital von 500,00 € gegründet worden. Alleiniger Geschäftsführer der V. B. UG (haftungsbeschränkt), die seit dem 04.07.2014 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht ist, war ebenfalls der Beklagte zu 1. Die Geschäfte der Schuldnerin sollten nicht von ihrer Komplementärin, sondern nach der Regelung in § 8 des Gesellschaftsvertrages der Schuldnerin von der als „geschäftsführende Kommanditistin“ auftretenden U. I. R. E. GmbH geführt werden. Zu der Geschäftsführung durch die U. I. R. E. GmbH als „geschäftsführende Kommanditistin“ heißt es auf Seite 41 des Emissionsprospekts (Anlage K 8): „Geschäftsführung und Vertretung Zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ist ausschließlich die geschäftsführende Kommanditistin, die U. I. R.- E. GmbH, berechtigt und verpflichtet. Die geschäftsführende Kommanditistin kann sich bei der Ausführung der Geschäftsführung Dritter bedienen. Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auf die Vornahme aller Geschäfte, die zum üblichen Betrieb der Fondsgesellschaft gehören. Für die über den üblichen Betrieb der Fondsgesellschaft hinausgehenden Geschäfte bedarf die geschäftsführende Kommanditistin eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses, soweit es sich nicht um Rechtsgeschäfte, Handlungen oder Maßnahmen handelt, die im Investitionsplan vorgesehen sind bzw. zu dessen Umsetzung erfolgen. Die geschäftsführende Kommanditistin vertritt die Fondsgesellschaft aufgrund einer ihr von der Komplementärin zu erteilenden Vollmacht auch nach außen. Davon unberührt bleibt die gesetzliche Vertretungsbefugnis der Komplementärin. Die geschäftsführende Kommanditistin wird von ihren gemeinsam vertretungsberechtigten Geschäftsführern, den Herren H. B. und T. G., vertreten. Diese sind gleichberechtigt; ihnen sind keine festen Funktionsbereiche zugeordnet. “ Im Emissionsprospekt (Anlage K 8) heißt es weiter: „Darlehensvertrag mit der D. S. S. AG Die Fondsgesellschaft beabsichtigt, der D. S. S. AG in Höhe der von den Investoren geleisteten Kommanditeinlagen ein Darlehen zur Finanzierung insbesondere von Investitionen in Immobilien und grundbuchlich gesicherten Forderungen sowie sonstige Investitionen im weitestgehenden Zusammenhang mit Immobilien zu gewähren. Der Darlehensvertrag soll die folgenden wesentlichen vertraglichen Regelungen beinhalten: Die Auszahlung des Darlehens soll sukzessive mit der Einwerbung des Kommanditkapitals und Einzahlung durch die Investoren erfolgen. Der Darlehensvertrag soll ab der Auszahlung mit einem festen Zinssatz von 11 % p.a. verzinst werden. Des Weiteren soll ein Bonuszinssatz von bis zu 3,50 % p.a. vereinbart werden, der dann gewährt wird, wenn die Darlehensnehmerin vor Berücksichtigung des Bonuszinses einen ausschüttungsfähigen Gewinn erzielt hat. Sollte der ausschüttungsfähige Gewinn der Darlehensnehmerin nicht ausreichen, um den vollen Bonuszins von 3,50 % zu leisten, wird die Höhe des Bonuszinses entsprechend durch die Höhe des ausschüttungsfähigen Gewinnes begrenzt. Das Darlehen soll eine feste Laufzeit bis zum 31.12.2023 haben. Entsprechend dem Sonderkündigungsrecht für die Investoren besteht auch eine Möglichkeit der Fondsgesellschaft, jährlich bis zu 10 % des ursprünglichen Darlehensbetrages mit einer Frist von 6 Monaten zu kündigen und als Sondertilgung zurückzuverlangen. Hierfür ist keine Vorfälligkeitsentschädigung vereinbart. An den mit den Darlehen finanzierten Vermögensgegenständen sollen übliche Sicherheiten bestellt werden. So sollen z.B. an von der Darlehensnehmerin mittel- oder langfristig gehaltenen Grundstücken bzw. Immobilien dingliche Sicherheiten bestellt werden oder die von der Darlehensnehmerin erworbene Forderungen zur Sicherheit abgetreten werden. Dabei ist vorgesehen, einen Sicherheitenpool mit anderen vorhandenen oder künftigen Darlehensgebern der D. S. S. AG zu bilden. Hierzu soll ein Treuhänder mit der Bestellung und Verwaltung der Sicherheiten für alle an dem Sicherheitenpool teilnehmenden Darlehensgeber beauftragt werden. Es sollen übliche Garantien und Offenlegungspflichten der Darlehensnehmerin einerseits und umfangreiche Informations-, Prüfungs- und Kontrollrechte sowie Kündigungsrechte der Darlehensgeberin andererseits vereinbart werden. “ Die D. S. S. AG war im Jahre 2007 gegründet worden. Alleinige Vorstände der D. S. S. AG waren die Herren J. K. und S. S. Alleinige Aktionärin der D. S. S. AG ist die S. H. GmbH. Deren Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter waren wiederum die Herren K. und S.. Die Schuldnerin gewährte, wie im Gesellschaftsvertrag (Anlage K 3, § 7) vorgesehen, der D. S. S. AG auf der Grundlage des Darlehensvertrages (Anlage K 23) aus den laufend bei den Kapitalanlegern eingeworbenen Mitteln ein Darlehen in Höhe von insgesamt 38.370.000,00 €. Die Valutierung dieses Darlehens erfolgte im Zeitraum Juli 2010 bis Mai 2012 in insgesamt 72 Tranchen unterschiedlicher Höhe. Konkret nimmt der Kläger die Beklagten hier wegen der am 31.05.2012 veranlassten Zahlung an die D. S. S. AG in Höhe von 510.000,00 € in Anspruch. Im Hinblick auf die Schadensersatzansprüche getäuschter Kapitalanleger macht der Kläger hiervon nur einen Teilbetrag in Höhe von 200.000,00 € geltend. Nachdem die hier streitgegenständliche Zahlung am 31.05.2012 in Höhe von 510.000,00 € überwiesen war, erstellte der Beklagte zu 1. am gleichen Tage eine Rechnung in Höhe von 18.207,00 €, die am 29.06.2012 von der D. S. S. AG bezahlt wurde (Anlage K 82, S. 22). Hierbei entspricht die Rechnungssumme von 3% des „nach F. überwiesenen Betrages“ von 510.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer. Der Darlehensvertrag zwischen der Schuldnerin und der D. S. S. AG sah unter § 6 die Bestellung umfänglicher Sicherheiten vor. § 6 Ziffer 6.3 lit. (i) Abs. (1) des Darlehensvertrages (Anlage K 23) lautet wie folgt: „Die Darlehensnehmerin hat zur Besicherung des Darlehens an allen von ihr - gegenwärtig und zukünftig - erworbenen Grundstücken und Immobilien sofort vollstreckbare Grundschulden zu bestellen. Bei von Tochter-Objektgesellschaften - gegenwärtig und zukünftig - erworbenen Grundstücken und Immobilien, hat die Darlehensnehmerin dafür Sorge zu tragen, dass die jeweilige Tochter- Objektgesellschaft eine entsprechende sofort vollstreckbare Grundschuld an diesen Grundstücken und Immobilien bestellt." Der Kläger behauptet, dass 2012 Gerüchte aufkamen, dass die Zahlen der S.-Gruppe in erheblichem Umfang geschönt waren und dass deren Gründer, die Herren S. S. und J. K., Anlegergelder in großem Stile zu privaten Zwecken, konkret für den Erwerb von Luxus-Limousinen, teuren Uhren, ausschweifenden Partys und kostspieligen Fernreisen verwendeten. Mitte 2012 leitete die Staatsanwaltschaft F. aufgrund dieser Hinweise ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen der S.-Gruppe und des H. Emissionshauses U. I. ein. In einer Großrazzia wurden die Geschäftsräume der S.-Gruppe sowie die Privathäuser der Herren S. S. und J. K. durchsucht und beide in Untersuchungshaft genommen. Auch die Geschäftsräume der U. I.-Gruppe wurden durchsucht. Die Beklagten zu 1. und 3. kamen ebenfalls in Untersuchungshaft. In der Folgezeit gingen zahlreiche Firmen der S.-Gruppe und diverse Unternehmen der U. I.-Gruppe in die Insolvenz. Auch über die Vermögen der U. I. T. GmbH, der U. I. R. E. GmbH und der Verwaltung S. F. GmbH wurden im Jahre 2013 Insolvenzverfahren eröffnet. Auch die D. S. S. AG wurde insolvent. Über ihr Vermögen wurde am 18.11.2014 beim Amtsgericht F. a. M. das Insolvenzverfahren eröffnet Eine im Auftrag der Staatsanwaltschaft F. vorgenommenen Prüfung der P. ergab, dass das von der Schuldnerin an die D. S. S. AG ausgereichte Darlehen nur zu einem geringen Bruchteil mit werthaltigen Grundpfandrechten besichert worden war. Die zugunsten der Schuldnerin bestellten Grundschulden für das in Höhe von 38.370.000,00 € valutierende Darlehen konnten lediglich in Höhe von ca. 2,7 Mio. € als werthaltig angesehen werden (Prüfungsbericht der P., Anlage K 30). Der Beklagte zu 1. wurde durch Urteil des Landgerichts F. a. M. im 5.12.2016 zu einer Haftstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten wegen Untreue und Anstiftung zur Untreue verurteilt (- Anlage K 82 -). Der Beklagte zu 3. wurde durch Urteil des Landgerichts F. a. M. vom 29.3.2017 wegen Beihilfe zur Untreue in 9 Fällen zu einer Haftstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt (Az.: - Anlage K 83 -). Der Kläger beantragt, die Beklagten zu 1-3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 200.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage. Der Beklagte zu 2. ist der Auffassung, seine Haftung scheide aus, weil sein Tätigkeitsgegenstand die Betreuung der C. G. sowie Marketing-Leistungen für die UI-Gruppe gewesen sei. Er selbst habe keine Darlehensauszahlung veranlasst. Wenn zwischen einer Gesellschaft und ihre Geschäftsführer vereinbart werde, dass der Geschäftsführer ein konkretes Aufgabengebiet mit einem Salär von gerade Euro 2500 pro Monat betrauen solle, schulde der Geschäftsführer keine Geschäftsführungstätigkeit in anderen Aufgabengebieten. Es habe für ihn keine Pflicht bestanden, sich über den exakten Wortlaut der wesentlichen Verträge zu informieren. Den Antrag der Beklagten zu 1. und 3. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat die Kammer mit Beschluss vom 13.10.2018 abgelehnt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der beiden Beklagten hat das Hans. OLG mit Beschluss vom 5.2.2019 zurückgewiesen (11 W 56/18). Im Hinblick auf den in der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr erschienenen Beklagten zu 3. ergeht dieses Urteil auf Antrag des Klägervertreters und aufgrund des Beschlusses vom 8.4.2020 gemäß § 331a ZPO nach Lage der Akten.