OffeneUrteileSuche
Urteil

418 HKO 30/21

LG Hamburg 18. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:0616.418HKO30.21.00
4Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Berücksichtigung von Zusatzleistungen des Herstellers/Lieferanten bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Vertragshändlers in entsprechender Anwendung des § 89b HGB ist nicht davon abhängig, ob dem Vertragshändler ein vertraglicher Anspruch auf die gewährten Zusatzleistungen zustand. Ausreichend ist die berechtigte Erwartung des Vertragshändlers, auch in Zukunft vergleichbare Leistungen zu erhalten (Anschluss BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08).(Rn.56) 2. Dieser Grundgedanke gilt auch für Handelsvertreter.(Rn.57) 3. Die Stammkundenermittlung einer Niederlassung anhand gekürzter Zahlkartennummern ist gängige Praxis und begegnet keinen Bedenken.(Rn.61)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an der Kläger EUR 45.265,47 nebst 5% Zinsen seit dem 16.12.2020 bis zum 15.01.2021 zu zahlen sowie 9% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 16.01.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Drittel. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berücksichtigung von Zusatzleistungen des Herstellers/Lieferanten bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Vertragshändlers in entsprechender Anwendung des § 89b HGB ist nicht davon abhängig, ob dem Vertragshändler ein vertraglicher Anspruch auf die gewährten Zusatzleistungen zustand. Ausreichend ist die berechtigte Erwartung des Vertragshändlers, auch in Zukunft vergleichbare Leistungen zu erhalten (Anschluss BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08).(Rn.56) 2. Dieser Grundgedanke gilt auch für Handelsvertreter.(Rn.57) 3. Die Stammkundenermittlung einer Niederlassung anhand gekürzter Zahlkartennummern ist gängige Praxis und begegnet keinen Bedenken.(Rn.61) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an der Kläger EUR 45.265,47 nebst 5% Zinsen seit dem 16.12.2020 bis zum 15.01.2021 zu zahlen sowie 9% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 16.01.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Drittel. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet. I. 1. Der Ausgleichsanspruch ist dem Grunde nach gegeben. Die Voraussetzungen des § 89 b HGB sind erfüllt. 2. Die Berechnung der Höhe ergibt sich aus Folgendem: a) Die im letzten Vertragsjahr erzielte Netto-Provision setzt das Gericht mit dem vom Kläger benannten Betrag von € 53.871,58 EUR an. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte darauf, dass gewährten Betriebskostenzuschüsse bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs außer Acht bleiben müssen. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es für die Frage einer Berücksichtigung von Zusatzleistungen des Herstellers/Lieferanten bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Vertragshändlers in entsprechender Anwendung des § 89b HGB nicht darauf an, ob dem Vertragshändler ein vertraglicher Anspruch auf die gewährten Zusatzleistungen zustand; es genügt, dass der Vertragshändler berechtigterweise erwarten konnte, auch in Zukunft vergleichbare Leistungen zu erhalten (Urteil vom 13.01.2010, VIII ZR 25/08, NJW RR 2010, 1263). Dieses Urteil hält die Kammer auch auf den vorliegenden Fall für übertragbar. Zwar ist das Urteil zu dem Fall eines Vertragshändlers ergangen. Angesichts der vergleichbaren Interessenlage trifft der Grundgedanke dieser Entscheidung trotz der bei Vertragshändlern nur analog vorzunehmenden Anwendung des § 89b HGB auch auf Handelsvertreter zu. Sowohl beim Handelsvertreter als auch beim Vertragshändler ist es für den Bestand und die Nachhaltigkeit der dem Unternehmer/Hersteller nach Beendigung der Geschäftsbeziehung verbleibenden Vorteile (gewonnene Stammkunden) ohne Belang, ob diese aufgrund freiwilliger oder vertraglich geschuldeter Zusatzleistungen des Unternehmers/Herstellers geschaffen worden sind. Genau hierauf stellt das zitierte BGH-Urteil ab. Da der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dass er die Betriebskostenzuschüsse in einer Größenordnung von 40% zu der Höhe der Provisionen bereits über Jahre gezahlt erhalten habe, folgt das Gericht der Auffassung des Klägers, dass sich dieser darauf verlassen durfte, auch weiterhin jährlich Betriebskostenzuschüsse von der Beklagten zu erhalten. b) Der Stammkundenumsatzanteil ist mit 72,78% anzusetzen. Insoweit folgt das Gericht der eingereichten D.-Auswertung. Dabei folgt die Kammer der 1. Rechenvariante der aktualisierten Berechnung von D. gemäß der Anlage K 10. aa) Zu Unrecht bestreitet die Beklagte die grundsätzliche Eignung der D.-Studie wegen der Kürzung der von D. ausgewerteten Kartennummern. Der Beklagten ist dabei zuzugeben, dass bei der Berücksichtigung nur der letzten 4 – nicht anonymisierten – Ziffern die theoretische Möglichkeit besteht, dass vier fragliche Umsätze in Wahrheit nicht mit einer Karte bezahlt worden sind, sondern von zwei oder mehreren verschiedenen Kunden. Die Stammkundenermittlung anhand gekürzter Zahlkartennummern ist aber seit vielen Jahren gängige Praxis, die von den Gerichten nicht infrage gestellt worden ist. Da die Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruchs ohnehin nur im Wege einer Schätzung im Sinne von § 287 ZPO vorgenommen wird, sind Ungenauigkeiten im Randbereich von beiden Seiten hinzunehmen. bb) Zu Recht hat die Fa. D. bei ihrer Schätzung des Stammkundenumsatzanteils nicht auf den Zeitraum des letzten Vertragsjahres abgestellt und damit den außergewöhnlichen Umstand berücksichtigt, dass in der ersten Märzhälfte 2020 wegen der Corona-Pandemie ein sog. Lockdown angeordnet wurde und die Tankumsätze deshalb zunächst einbrachen. Es ist aber allgemeinkundig, dass sich das Alltags- und Wirtschaftsleben nach dem Abebben der verschiedenen Pandemie-Höhepunkte im Wesentlichen wieder normalisiert hat. Vor diesem Hintergrund wäre es unangemessen, dass die Beklagte von den Besonderheiten im letzten Vertragsjahr des Klägers profitieren würde. Das Gericht geht davon aus, dass sich an den Tankstellen inzwischen wieder ein normales Tankverhalten zeigt und dass die vom Kläger geworbenen Stammkunden im Wesentlichen im alten Umfang – unter Berücksichtigung der Abwanderungsquote – wieder zu der Tankstelle zurückgekehrt sind. cc) Zu Unrecht beruft sich der Kläger unter Hinweis auf Flottenkartenkunden auf einen höheren Stammkunden-Umsatzanteil. Flottenkarteninhaber dürften – naheliegender Weise – stationstreuer sein als andere Karteninhaber. Deshalb kann deren Umsatz nicht ohne weiteres auf das Tankverhalten von Barzahlern übertragen werden (vgl. BGH 15.7.2009). Der – insoweit darlegungspflichtige – Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass an seiner Station das Tankverhalten der Flottenkarteninhaber mit dem Tankverhalten anderen Karteninhaber vergleichbar sein könnte. dd) Zu Unrecht beruft sich der Kläger unter Hinweis auf die sog. Wechselzahler auf einen höheren Stammkunden-Umsatzanteil. Die von D. vorgenommene pauschale Schätzung des Umsatzes von Kartenwechslern ist nicht korrekt. Zwar hat der BGH im Urteil vom 11.11.2009 darauf hingewiesen, dass sich der Tatrichter bei seiner Schätzung auch auf allgemeine Erhebungen stützen darf. Aus der D.-Analyse geht aber nicht hervor, auf welcher repräsentativen Datenbasis die Schätzung der Bedeutung der Kartenwechsler beruht. Das KG Berlin hat im Übrigen zu dieser Fragestellung mit Urteil vom 21. Mai 2007 – 23 U 87/05 –, Rn. 77 - 82, juris, Folgendes festgestellt: „Soweit der Kläger mit der Firma d. noch komplizierte Berechnungen zur Erfassung von Kartenwechslern einreicht und vorträgt, so hält der Senat dies für überflüssig. Angesichts der obigen Berücksichtigung von jedem Kartenkunden, der mindestens vier mal bei dem Kläger mit ein und derselben Karte bezahlt hat, als Stammkunden, ist eine Erhöhung des bereits in der Schätzung erfassten Stammkundenanteils zum Einschluss von Kartenwechslern nicht mehr erforderlich, weil die Schätzung des Senates insofern die Interessen der Parteien angemessen berücksichtigt. Hinzu kommt, dass alle diesbezüglichen Schätzungen zu Kartenwechslern auf reinen Vermutungen beruhen und keine tatsächliche Grundlage haben, weil das Kassensystem keine Daten erfasst, aus denen auch nur ansatzweise der Prozentsatz der Kartenkunden, der mit mehr als einer Karte bezahlt, zu entnehmen ist.“ Diesen überzeugenden Erwägungen schließt sich das erkennende Gericht an. Deshalb ist es dem Gericht – auch unter Anwendung von § 287 ZPO – verwehrt, den Anteil von sog. Kartenwechslern pauschal zu schätzen. c) Von diesem Stammkundenumsatz ist ein Abzug in Höhe von 10% für verwaltende Tätigkeiten vorzunehmen. d) Die Unternehmervorteile und Provisionsverluste sind sodann zur Erfassung des Umstandes, dass jährlich eine bestimmte Anzahl von Kunden abwandert, in der Weise festzulegen, dass die Jahresprovision für einen überschaubaren nachvertraglichen Prognosezeitraum hochgerechnet wird. Mangels hinreichender abweichender Anhaltspunkte hält die Kammer hierbei eine jährliche Abwanderungsquote von 20 % für den Prognosezeitraum für angemessen. Dieser Erfahrungswert ist von den Tatsachengerichten und den beteiligten Verkehrskreisen in einer beträchtlichen Zahl von Ausgleichsberechnungen zugrunde gelegt worden. Gegen diese gebräuchliche schematisierte Berechnungsweise sind konkrete Anhaltspunkte für eine stärkere Abwanderung nicht greifbar. e) Im Rahmen der gebotenen Billigkeitsprüfung gemäß § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGB ist unter dem Gesichtspunkt der „Sogwirkung der Marke“ ein weiterer Abzug vorzunehmen. Hierfür sind allerdings 10% angemessen und ausreichend. Die Sogwirkung ist nicht – wie die Beklagte meint – mit 30% zu beziffern. Auch wenn es so sein mag, dass viele Tankkunden dort tanken, wo es am günstigsten ist, hat die Rechtsprechung seit vielen Jahren bei der Sogwirkung nur maßvolle Abzüge vorgenommen. Wenn dies 10% Abzug bei anderen Marken-Tankstellen sind, hält es das Gericht auch hier für angemessen, einen Abzug von 10% für das Argument des billigen Preises vorzunehmen. f) Der unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung wegen des vorzeitigen Zuflusses des Kapitals gebotene Abzinsungsabschlag ist nach der maßgeblichen Multifaktorentabelle Gillardon und einem Zinssatz von 5 % in der Weise zu bemessen, dass der Ausgleichsbetrag multipliziert wird mit dem Faktor 43,432/48. Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des BGH (s. z.B. Urteil vom 10.7.2002, VIII ZR 58/00, juris-Randziffer 60). g) Der Ausgleichsanspruch errechnet sich damit wie folgt: Dieser Betrag liegt unter der Kappungsgrenze nach § 89 b Abs. 2 HGB in Höhe von EUR 83.028,60. h) Im Hinblick auf die vom Kläger in seinem Interview getätigten Aussagen ist nach Auffassung der Kammer zudem ein weiterer Abschlag vorzunehmen. Gemäß § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB muss die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen. Der Billigkeitsgrundsatz dient dazu, allen Umständen Rechnung zu tragen, die bei der abstrakten Berechnung der Höhe nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB nicht verwertet werden konnten (Emde in: Staub, HGB, 6. Aufl. 2021, § 89b R 249) Das Gericht teilt die Auffassung der Beklagten, dass diese Aussagen jedenfalls geeignet sind, den Umsatz der Beklagten vor Ort nicht unerheblich zu reduzieren. Vor allem die Äußerung des Klägers, wonach die Verbraucher „veräppelt“ würden und die Preise „im Schnitt teurer“ sein, sind geeignet, den Durchschnittsleser des Interviews zu veranlassen, nicht mehr an der seinerzeitigen Tankstelle des Klägers zu tanken. Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, dass man den Kraftstoffabsatz unter Verzicht auf höhere Margen gesteigert hätte, weil E1 ihre deutschen Tankstellen verkaufen und so „die Braut aufhübschen" wolle. Im Ergebnis ist ein Abschlag von einem Drittel vorzunehmen. Zwei Drittel von 67.898,21 EUR sind 45.265,47 € EUR. 2. Der Zinsanspruch ist begründet. Der Handelsvertreterausgleichsanspruch ist Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 259/09). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Ansprüchen aus § 89b HGB (Handelsvertreterausgleich) in Anspruch. Der Kläger war von 1985, zuletzt auf der Grundlage des Tankstellenpachtvertrages vom 27.08.1999 (Anlage K 1), zunächst für die E. AG, bis zum 15.12.2020 als Handelsvertreter tätig. Im Jahre 2017 wurde ein für die Kunden des Klägers kostenpflichtiges “Air Serve”-Luftabgabegerät an der Station des Klägers aufgestellt. Hierzu wurde ein Vertrag mit einer Laufzeit bis zum 28.02.2019 vereinbart. Nach dem Air-Serve-Vertrag war es dem Kläger untersagt, kostenlose Luftprüfgeräte anzubieten. Die Einnahmen des Air-Serve-Gerätes gingen nicht an den Kläger, sondern an den Automatenaufsteller. Zum 01.10.2018 verkaufte die E. AG ihr Tankstellennetz an die Beklagte. Seit diesem Zeitpunkt wurde der Kläger ausschließlich von der Beklagten mit Kraft- und Schmierstoffen beliefert und erhielt von dieser auch die ihm zustehenden Provisionen. Neben den Provisionen zahlte die Beklagte an den Kläger über Jahre auch Betriebskostenzuschüsse von 40% im Verhältnis zu den Provisionen. Mit Schreiben vom 25.05.2020 (Anlage K 2) kündigte die Beklagte den Tankstellenvertrag zum 31.12.2020. Der Kläger gab in seiner Eigenschaft als Tankstellenhalter der Beklagten ein am 09.10.2020 im „ONetz“ veröffentlichtes Interview über die Kraftstoffpreise in A. gegeben, dem Standort seiner Tankstelle (Anlage B 1). Das „ONetz“ ist das Internet-Portal eines Medienhauses, das unter anderem eine regionale Tageszeitung für die Oberpfalz und eine Wochenzeitung herausgibt. Das Interview enthält Äußerungen, wonach die Mineralölfirmen in A. keinen Umsatz machen wollten, sondern nur Marge, niemand Interesse habe, den Preis zu drücken, der Markt sei tot, man den Kraftstoffabsatz auch unter Verzicht auf höhere Margen gesteigert hätte, weil E1 ihre deutschen Tankstellen verkaufen und so „die Braut aufhübschen" wolle, die Markttransparenzstelle, die man dem Verbraucher als seinen Vorteil verkaufte, eine Katastrophe für den Verbraucher sei und damit der gesamte Wettbewerb ausgehebelt würde, die Verbraucher „veräppelt“ und die Preise so im Schnitt teurer würden. Die Beklagte mahnte de Kläger wegen dieser Äußerungen unter dem 12.11.2020 ab (Anlage B 2). Im Zusammenhang mit einem Gespräch des Klägers mit dem Mitarbeiter der Beklagten Herrn R. über Luftprüfgeräte sprach der Kläger ein Hausverbot aus. Da bei der Beklagten eine Übergabe der Tankstelle aus technischen Gründen zum Jahreswechsel nicht möglich war, bat die Beklagte um Vorverlegung des Übergabetermins auf den 15.12.2020. Dies akzeptierte der Kläger. Mit Schreiben vom 21.12.2020, Anlage K 3, meldete Herr Rechtsanwalt Z., der Geschäftsführer der Interessengemeinschaft der E.-Tankstellenverwalter (IG E.), für den Kläger gegenüber der Beklagten einen Ausgleichsanspruch in Höhe von EUR 55.000,00 an und bat um Zahlung bis zum 15.01.2021. Mit E-Mail vom 04.01.2021 meldete sich der Bevollmächtigte der Beklagten und bot namens der Beklagten einen Betrag in Höhe von EUR 14.000,00 zur Abgeltung des Ausgleichsanspruchs an. Mit E-Mail vom 05.01.2021 teilte Herr Rechtsanwalt Z. namens des Klägers mit, dass dieser Betrag nicht akzeptabel sei. Der Kläger ist der Auffassung, das Interview des Klägers im Portal “ONetz” stelle keine schwere Vertragsverletzung dar. Die Beklagte habe schlicht Aussagen des Klägers aus dem Sachzusammenhang gerissen. Schon aus dem Eingangstext ergebe sich, dass Anlass für das Interview gewesen sei, dass offenbar in A. die Benzinpreise im Vergleich zum Umkreis höher gewesen seien. Der Kläger habe zu der an ihn gestellten Frage ausgeführt, dass es seit 2014 in A. keinen Wettbewerb mehr gebe. Dies sei eine plausible Erklärung dafür, das ein höheres Preisniveau für Kraftstoff existiere. Inwieweit dies eine schwere Vertragsverletzung darstellen soll, lässt die Beklagte im Dunkeln. Auch seien in dem Bericht Preise von E.-Tankstellen thematisiert werden und nicht von Tankstellen der Beklagten. Die bloße Konzernzugehörigkeit der Beklagten ändere nichts daran, dass es sich um eine eigene Rechtsperson handele, die alleiniger Vertragspartner des Klägers im Rahmen des Tankstellenvertrages gewesen sei. Vor diesem Hintergrund gehe die von Abmahnung ins Leere. Da der Kläger als einzige Tankstelle unter 15 Wettbewerbern in einer Stadt mit 40.000 Einwohnern 1,00 € für die Abgabe von Luft habe nehmen müssen, habe er viele Kunden verloren. Aus diesem Grund habe er die Beklagte darum gebeten, das Gerät wieder abzubauen, nachdem der Vertrag ausgelaufen war, um es dem Kläger wieder zu ermöglichen, kostenlose Luftprüfgeräte anzubieten. Bei dem Gespräch mit Herrn R. habe sich der Kläger körperlich bedroht gefühlt und aus seinem Büro fliehen müssen. Aufgrund der aggressiven Art der Gesprächsführung durch Herrn R. sei das Hausverbot ausgesprochen worden. Die letzte Jahresprovision des Klägers habe netto EUR 53.871,58 betragen. Die über Jahre hinweg gewährten Betriebskostenzuschüsse seien der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zugrunde zu legen. Der Kläger behauptet, der Stammkundenumsatzanteil habe 75,1% betragen (Gutachten der Firma D., Anlage K 7). Grundsätzlich werde als Zeitraum zur Ermittlung der Stammkundenumsatzanteile zwar das letzte Jahr des Vertragsverhältnisses herangezogen. Davon sei im Rahmen der D.- Analyse abgewichen worden, denn mit Beginn der Covid-Pandemie Ende Februar 2020 und der damit verbundenen staatlichen Maßnahmen sei kein geregeltes Wirtschaftsleben möglich gewesen, was zu drastischen Einschränkungen des Geschäftsbetriebs der streitgegenständlichen Tankstelle geführt habe. Die vom Kläger bis dato geworbenen Stammkunden seien mit Beginn der Covid-Pandemie nicht abgewandert. Vielmehr habe ab Ende Februar 2020 nicht die Möglichkeit bestanden, in derselben Weise Umsätze zu tätigen wie zu Normalzeiten. Dies habe sich erst mit der teilweisen Aufhebung der Beschränkungen ab Juli 2020 wieder geändert. Der D.-Analyse sei deshalb der Zeitraum zwischen 1.3.2019 und zugrunde gelegt. Sie bilde den geeigneten Überprüfungszeitraum für die Stammkundenanalyse. Die Beklagte führe kein Argument an, warum die Flottenkartenkunden bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs außen vor bleiben sollen. Dass diese zu einem höheren Stammkundenumsatz-Anteil führten, liege in der Natur der Sache, denn schließlich handele es sich um Stammkunden. Die Stammkundenermittlung anhand gekürzter Zahlkartennummern sei seit Einführung des sog. Giro-Sicherheitsstandards für Kassendatenaufzeichnungen im Jahr 2009 gängige Praxis, und werde weder von den Mineralölgesellschaften noch den Gerichten jemals infrage gestellt. Gleiches gelte für die Berechnung des wechselnden Bezahlverhaltens anhand gekürzter Bonuskartennummern. Zwar sei deren Berücksichtigung immer wieder Gegenstand von Diskussionen, diese bezögen sich aber niemals auf die Auswertung gekürzter Bonuskartennummern. Lediglich die Beklagte verfolge diese Strategie, jedoch nur für Bonuskarten, nicht aber für die wesentlich relevanteren Zahlkarten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, EUR 68.928,54 nebst 5% Zinsen seit dem 16.12.2020 bis zum 15.01.2021 zu zahlen sowie 9% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 16.01.2021 der Klage. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Anspruch des Klägers nach § 89b HGB sei wegen seines Interviews, einer schweren Vertragsverletzung, ausgeschlossen. Das Interview beziehe sich zwar auf die E. D. GmbH, die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Da der Kläger aber auch von der Beklagten Kraftstoff der Marke „E.“ bezogen und diesen an seiner Station vertrieben habe, sei die Beklagte in gleicher Weise betroffen. Das Interview enthalte eine Reihe falscher Behauptungen, die das Geschäft der Beklagten massiv schädigen und ihren Ruf erheblich beeinträchtigen würden. Trotz des durch das Interview entstandenen Vertrauensverlustes habe die Beklagte in Hinblick auf die langjährige Geschäftsbeziehung davon abgesehen, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen - was ohne weiteres möglich gewesen sei. Es handele sich um einen massiven Verstoß gegen die vertragliche und gesetzliche Treuepflicht, der das Ansehen der Marke „E." beschädige und die Anzahl von Kunden deutlich und nachhaltig zu reduzieren geeignet sei. Der Hinweis des Klägers, dass in dem Interview die Preise von E. Tankstellen thematisiert worden seien und nicht von Tankstellen der Beklagten, gehe an der Tatsache vorbei, dass es die Beklagte sei, die die E. Tankstellen in Deutschland und damit auch die E. Tankstelle des Klägers betreibe. Es liege deshalb auf der Hand, dass durch die Äußerungen des Klägers unmittelbar das Geschäft der Beklagten geschädigt worden sei. Die Darstellung des Klägers zu dem Geschehen, an dessen Ende das Hausverbot stand, sei falsch. Zu keiner Zeit habe Herr R. den Kläger körperlich bedroht oder sich auch nur in einer Weise verhalten, die als eine Bedrohung hätte verstanden werden können. Diese Unterstellung des Klägers sei definitiv falsch. Herr R. habe den Kläger seinerzeit als Vorgesetzter zusammen mit dem für die Station zuständigen Mitarbeiter, Herrn G., besucht. Man habe sich zunächst über allgemeine Dinge unterhalten. Unter anderem habe Herr R. sogar gelobt, wie gut die Station und der Shop aussehe. Als Herr R. den Kläger darauf hingewiesen habe, dass er den AIR-serv Vertrag unterschrieben habe und deshalb verpflichtet sei, sich daran zu halten, sei der Kläger ihm gegenüber plötzlich laut und aggressiv geworden und habe ihn alsbald des Büros und der Tankstelle verwiesen. Herr R. habe versucht, in ruhiger Art zu deeskalieren, aber der Kläger sei „nicht zu bremsen“ gewesen (Beweis: Vernehmung von Herrn F. R. und Herrn S. G.). Die Kraftstoff-Provisionen des Jahres 2020 hätten sich nur auf 30.964,67 € belaufen. Da das Vertragsverhältnis bereits am 15.12.2020 geendet habe, könne noch die Hälfte der Provisionen für den Monat Dezember 2019 hinzugerechnet werden. Das seien 1.764,10 €. Damit ergebe sich eine Gesamtprovision für die letzten zwölf Monate von 32.728,77 €. Hinzu kämen die Motorenöl-Provisionen. Die weiteren vom Kläger der Berechnung zugeschlagenen Zahlungen hätten für den Ausgleichsanspruch außer Betracht zu bleiben. Maßgeblich seien allein diejenigen Vergütungen, die nach dem Agenturvertrag verbindlich geschuldet sind und die das Entgelt für die Vermittlung von Agenturgeschäften darstellen. Die von der Beklagten auf freiwilliger Basis geleisteten Zuschüsse zur Unterstützung des gesamten Tankstellenbetriebs des Klägers seien für den Ausgleichsanspruch nicht relevant. Der Stammkundenumsatzanteil von 75,1 % werde bestritten. Die D.-Analysen gäben zu Unrecht vor, anhand der auf der Tankstelle vorhandenen Nummern der Zahlkarten der Tankkunden deren Tankverhalten ermitteln zu können. Dies sei aber falsch. In Wahrheit lägen die Kartennummern an der Tankstelle gar nicht vor, sondern es seien dort seit Jahren nur die letzten vier Ziffern der Kartennummern vorhanden. Die übrigen Ziffern der bis zu 16-stelligen Kartennummern seien aufgrund einer zwingenden Vorgabe der Kreditwirtschaft ausgesternt. Eine Ermittlung der Stammkundenumsätze anhand der letzten vier Ziffern der Kartennummern sei nicht möglich, weil bei der großen Vielzahl in Umlauf befindlicher Karten mit denselben vier Endziffern eine Identifikation ausgeschlossen sei. Nach einer Mitteilung der Deutschen Bundesbank im Jahre 2020 seien nahezu 159 Millionen allein von deutschen Zahlungsdienstleistern ausgegebene Zahlungskarten im Umlauf und die Anzahl der Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Debit- und Kreditkarten deutscher Kontrahenten in demselben Jahr habe die Zahl von 6,5 Milliarden erreicht. Allein von der DeutschlandCard, der an den Stationen der Beklagten nutzbaren Bonuskarte, existierten mehr als 20 Millionen Exemplare. Wie wolle der Kläger bei diesen riesigen Zahlen irgendwelche Schlussfolgerungen ziehen, wenn er nur die letzten vier Ziffern einer Karte kennt? Obwohl das Vertragsverhältnis bis zum 15.12.2020 gewährt habe, sei der Analyse der Erhebungszeitraum 01.03.2019 - 29.02.2020 zugrunde gelegt worden. Maßgeblich seien jedoch die Verhältnisse am Ende des Geschäftsverhältnisses. Das gelte ganz besonders, wenn der Betreiber wie hier der Kläger mit geschäftsschädigenden Interviews die vorhandenen Stammkunden „geradezu verjagt“ habe. Die Hochrechnung unter Einschluss der Flottenkarten sowie der Zahlartwechsler sei unzulässig. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.