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Urteil

318 S 84/08

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2010:0203.318S84.08.0A
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Leitsätze
1. Die Prozessführungsbefugnis für die Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen (faktischen) Wohnungseigentumsverwalter steht auch bei einer so genannten "Zweiergemeinschaft" der Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähigem Verband zu. Eine ohne ermächtigenden Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter ist unzulässig (Anschluss, BGH, 6. März 1997, III ZR 248/95, ZMR 1997, 308 und BGH, 27. September 2007, V ZB 83/07, ZMR 2007, 975) (Rn.28) (Rn.29) (Rn.30) (Rn.31) (Rn.33) . 2. Auch für den Minderheitseigentümer in einer "Zweiergemeinschaft" stellt die Anrufung der Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung über die Klageerhebung gegen den Verwalter keine sinnlose Förmelei dar. Spräche man einem Minderheitsmitglied einer Zweiergemeinschaft die Prozessführungsbefugnis allein wegen dieser Eigenschaft zu, liefe dies im Grundsatz daraufhin hinaus, unter Umgehung des Vorbefassungsrechts einer jeden Eigentümergemeinschaft jedem Minderheitseigentümer zur Zulässigkeit einer (in gleicher Konstellation) an sich unzulässigen Klage zu verhelfen. Dies ist angesichts der Regelungen in § 21 Abs. 4 und § 27 WEG nicht geboten und ließe auch die jeder Eigentümergemeinschaft von Gesetzes wegen zustehenden Sonderrechte außer Acht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der behauptete vom Verwalter verursachte Schaden nicht den Minderheitseigentümer allein sondern die Gemeinschaft trifft, so dass er lediglich entsprechend seinem Miteigentumsanteil geschädigt ist (Abgrenzung BGH, 2. Oktober 1991, V ZB 9/91, ZMR 1992, 30) (Rn.34) (Rn.35) (Rn.36) (Rn.37) .
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 7. Mai 2008 – Az. 980 C 197/07 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger nach einem Streitwert von € 9.443,57. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Prozessführungsbefugnis für die Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen (faktischen) Wohnungseigentumsverwalter steht auch bei einer so genannten "Zweiergemeinschaft" der Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähigem Verband zu. Eine ohne ermächtigenden Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter ist unzulässig (Anschluss, BGH, 6. März 1997, III ZR 248/95, ZMR 1997, 308 und BGH, 27. September 2007, V ZB 83/07, ZMR 2007, 975) (Rn.28) (Rn.29) (Rn.30) (Rn.31) (Rn.33) . 2. Auch für den Minderheitseigentümer in einer "Zweiergemeinschaft" stellt die Anrufung der Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung über die Klageerhebung gegen den Verwalter keine sinnlose Förmelei dar. Spräche man einem Minderheitsmitglied einer Zweiergemeinschaft die Prozessführungsbefugnis allein wegen dieser Eigenschaft zu, liefe dies im Grundsatz daraufhin hinaus, unter Umgehung des Vorbefassungsrechts einer jeden Eigentümergemeinschaft jedem Minderheitseigentümer zur Zulässigkeit einer (in gleicher Konstellation) an sich unzulässigen Klage zu verhelfen. Dies ist angesichts der Regelungen in § 21 Abs. 4 und § 27 WEG nicht geboten und ließe auch die jeder Eigentümergemeinschaft von Gesetzes wegen zustehenden Sonderrechte außer Acht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der behauptete vom Verwalter verursachte Schaden nicht den Minderheitseigentümer allein sondern die Gemeinschaft trifft, so dass er lediglich entsprechend seinem Miteigentumsanteil geschädigt ist (Abgrenzung BGH, 2. Oktober 1991, V ZB 9/91, ZMR 1992, 30) (Rn.34) (Rn.35) (Rn.36) (Rn.37) . Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 7. Mai 2008 – Az. 980 C 197/07 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger nach einem Streitwert von € 9.443,57. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die vorliegende Klage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt sowohl hinsichtlich seines Haupt- als auch hinsichtlich seines Hilfsantrages die Prozessführungsbefugnis. Dieses Fehlen der – von Amts wegen zu prüfenden – Prozessvoraussetzung führt hier zur Unzulässigkeit seiner Klage insgesamt (vgl. nur BGH, NJW 2000, 738 m.w.N.). 1. Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Zahlung von insgesamt € 9.443,57 an die Gemeinschaft verlangt, verfügt er nicht über das Recht, über das behauptete (streitige) Recht diesen Prozess als richtige Partei im eigenen Namen zu führen. Sämtliche klagegegenständlichen Ansprüche stehen der WEG als teilrechtsfähigem Verband zu. a.) Etwaige (Rück-)Zahlungsansprüche gegen die Beklagte könnten vorliegend nur darauf beruhen, dass die Beklagte, die hier nicht durch Beschluss als Verwalterin bestellt worden ist, als sog. faktische Verwalterin in unsachgemäßer oder nicht ordnungsgemäßer Weise Verwaltungsaufgaben in der Gemeinschaft übernommen hat, die – im Einvernehmen mit dem Kläger und ihrem Ehemann – auf die Erstellung von Jahresabrechnungen sowie auf die Beauftragung Dritter und die Auskehr von Zahlungen für erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gerichtet gewesen sind. Diese von der Beklagten hier übernommenen Tätigkeiten sind solche, die nach dem Gesetz typischerweise von einem – bestellten – Verwalter wahrgenommen werden (müssen), vgl. §§ 27 Abs. 1 Nr. 5, 28 Abs. 3 WEG. Sie ist hier zudem auch nicht ohne Rechtsgrund tätig geworden, sondern aufgrund eines mit der WEG – möglicherweise auch konkludent – geschlossenen, entgeltpflichtigen Vertrages. Sofern sich aus dieser Tätigkeit Ersatzansprüche ergeben, stehen diese (wie auch der Kläger mit seinem Hauptantrag, der auf Zahlung an die Gemeinschaft gerichtet ist, zu erkennen gibt) der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Vertragspartner zu. Dabei kann dahin stehen, ob diese Ansprüche aus den §§ 667 ff. BGB, den §§ 812 ff. BGB oder auch aus § 280 Abs. 1 BGB – wegen einer Pflichtverletzung – folgen. b.) Sofern solche Ansprüche des Verbands von einem einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend gemacht werden, bedarf es dazu eines ermächtigenden Beschlusses der Gemeinschaft. Der BGH hat dazu ausgeführt (vgl. NJW 1997, 2106 f.): „Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein einzelner Wohnungseigentümer einen der Gemeinschaft zustehenden Anspruch nicht ohne einen dahingehenden Beschluß der Wohnungseigentümer gerichtlich geltend machen (…). Dies folgt daraus, daß das Wohnungseigentumsgesetz Sonderregelungen enthält, die einen generellen Rückgriff auf die allgemeinen, eine Einzelklagebefugnis des Teilhabers einer Bruchteilsgemeinschaft begründenden Bestimmungen der §§ 432, 1011 BGB nicht erlauben. So steht nach § 21 I WEG die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu; zur Verwaltung im Sinne dieser Bestimmung gehören alle Maßnahmen, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf eine Änderung des bestehenden Zustands abzielen oder sich als Geschäftsführung zugunsten der Wohnungseigentümer in bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum darstellen (…) Durch § 28 IV und V WEG ist darüber hinaus vorgezeichnet, daß, soweit es um die Tätigkeit des Verwalters geht, die Gemeinschaft und nicht der einzelne Wohnungseigentümer über hieraus sich ergebende Konsequenzen befinden soll (…) Soweit es generell um die Einleitung von gerichtlichen Verfahren geht, unterstreicht auch § 27 II Nr. 5 WEG, daß die Entscheidung hierüber allein bei der Gemeinschaft liegen soll. Der durch diese Vorschriften bezweckte Schutz der Interessen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer macht es erforderlich, daß diese Bestimmungen nicht nur für das Innenverhältnis der Wohnungseigentümer, sondern auch für das Außenverhältnis maßgebend sind (…). Kommt ein die Rechtsverfolgung durch einen einzelnen Wohnungseigentümer billigender Beschluß der Eigentümerversammlung nicht zustande, so kann die Prozeßführungsbefugnis im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erstritten werden, wenn die Führung des Rechtsstreits durch den Wohnungseigentümer als Prozeßstandschafter dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht (§§ 21 IV, 43 I Nr. 1 WEG …).“ Diese Erwägungen gelten auch nach der seit dem 1. Juli 2007 veränderten und hier maßgeblichen (BGH, NJW 2007, 3492) Rechtslage betreffend die Vorschriften des 1. Teils des WEG fort. Für Ansprüche, die der Wohnungseigentümergemeinschaft aus dem von ihr geschlossenen Verwaltervertrag zustehen, ist diese selbst prozessführungsbefugt (Wenzel, in: Bärmann, WEG, 10. Aufl. 2008, § 43, Rn. 162). Sie, die Gemeinschaft, übt nach § 10 Abs. 6 S. 3 WEG die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr, ebenso sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind. Nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG ist der Verwalter berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss mit Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer ermächtigt ist. Ferner kann er Rechtshandlungen vornehmen, sofern er hierzu in gleicher Weise ermächtigt ist, § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 WEG. Nur wenn – anders als hier seit dem 27. September 2007 – ein Verwalter fehlt oder er zur Vertretung nicht berechtigt ist, vertreten alle Wohnungseigentümer die Gemeinschaft; diese können dann durch Mehrheitsbeschluss einen oder mehrere Eigentümer zur Vertretung ermächtigen, § 27 Abs. 3 S. 2 und 3 WEG. Dem Verwalter kommt damit von Gesetzes wegen als Organ der Gemeinschaft grundsätzlich eine vorrangige Vertretungsmacht zu, die nur in Ausnahmefällen auf die Eigentümer bzw. einzelne von ihnen übergeht. c.) Besonderheiten gegenüber diesen grundsätzlichen Gegebenheiten bestehen auch dann nicht, wenn es sich – wie hier – um eine sog. Zweiergemeinschaft handelt, der möglicherweise ein Anspruch gegen einen Dritten, der nicht Mitglied der Gemeinschaft war oder ist (hier die Beklagte), zusteht. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass er sich mit seinen 300/1.000stel Miteigentumsanteilen gegenüber dem Ehemann der Beklagten in einer Minderheitenposition befindet, die es ihm – insbesondere bezogen auf die nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 S. 1 Nr. 7 WEG erforderlichen Mehrheitsentscheidungen – nicht ermöglicht, sein hiesiges Anliegen bei einer auf Ermächtigung der derzeit bestellten und tätigen Verwaltung gerichteten Beschlussfassung lediglich durch seinen eigenen Stimmenanteil durchzusetzen. Hier geht es jedoch nicht – wie in den zumeist relevanten Fällen – darum, dem Kläger sein Rechtsschutzinteresse an seiner Klage deswegen abzusprechen, weil er vor deren Erhebung im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren nicht eine Entscheidung der hierfür primär zuständigen Eigentümerversammlung herbeigeführt hat. In solchen Fällen ist bislang anerkannt, dass es der vorherigen Einschaltung der Versammlung nicht bedarf, wenn wegen der Stimmrechtsverhältnisse in der Gemeinschaft nicht mit einer Beschlussfassung zu rechnen ist und ohne weitere Aufklärung feststeht, dass der klagende Eigentümer ohnehin keine Mehrheit in der Eigentümerversammlung finden wird; dann wäre die Beschlussfassung nur eine sinnlose Förmelei (vgl. Merle, in: Bärmann, a.a.O., § 21, Rn. 56 m.w.N.). Diese Grundsätze sind auf die hiesige Konstellation nach Auffassung der Kammer indes nicht übertragbar. Zunächst geht es dem Kläger nicht um die Durchsetzung eines Individualanspruchs nach § 21 Abs. 4 WEG, sondern – inzident vorweggenommen – um die Ermächtigung des Verwalters zur Vornahme einer Rechtshandlung, § 27 WEG. Ferner ist ihm die vorherige Herbeiführung einer Beschlussfassung darüber auch trotz der vorhandenen Stimmenverhältnisse und der ehelichen Verbundenheit des Miteigentümers mit der Beklagten möglich und zumutbar, weil – wie auch die Beklagte zu Recht geltend macht – aus Sicht der Gemeinschaft in der Tat nicht auszuschließen zu sein könnte, dass ihr (und nicht dem Kläger allein) gegen die Beklagte Ersatzansprüche zustehen und es daher ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 4 WEG entspräche, die Beklagte gerichtlich auf Zahlung durch den Verwalter in Anspruch zu nehmen; darauf hätte auch der Kläger einen durchsetzbaren Rechtsanspruch, wenngleich – was allerdings nicht entscheidungserheblich ist – der Kläger jedenfalls in diesem Rechtsstreit nicht substantiiert dargetan hat, weshalb die von der Beklagten in der Vergangenheit vereinnahmten und verauslagten Zahlungen zu Unrecht erfolgt sind. Im Übrigen handelt der Kläger nach Auffassung der Kammer auch treuwidrig, wenn er die Tätigkeiten der Beklagten seinerzeit (in den Jahren 2002 bis 2006) beanstandungslos hingenommen und die von ihr erstellten „Kostenabrechnungen“ zur Grundlage der Abrechnung gegenüber seinem damaligen Mieter gemacht hat, nunmehr diese Tätigkeiten aber zum Gegenstand von etwaigen Ersatzforderungen im hiesigen Verfahren macht. Spräche man dem Kläger hier eine Prozessführungsbefugnis allein deswegen zu, weil er Minderheitsmitglied einer Zweiergemeinschaft ist, liefe dies im Grundsatz darauf hinaus, unter Umgehung des Vorbefassungsrechts einer jeden solchen Eigentümergemeinschaft jedem Minderheitseigentümer zur Zulässigkeit einer – in gleicher Konstellation – an sich unzulässigen Klage zu verhelfen. Dies ist angesichts der Regelungen in § 21 Abs. 4 und § 27 WEG nicht geboten und ließe auch die jeder Eigentümergemeinschaft von Gesetzes wegen zustehenden Sonderrechte ohne Zwang außer Acht. Im Übrigen trifft den Kläger hier auch nicht allein der behauptete Schaden, sondern dieser wäre – sofern er überhaupt bestünde – der Gemeinschaft erwachsen und der Kläger trüge seinen Anteil (von 300/1.000stel) daran. Dementsprechend kommt ihm auch deswegen – anders als in dem vom BGH (BGHZ 115, 253) entschiedenen Fall – hier keine Prozessführungsbefugnis zu, vgl. auch BGHZ 106, 222 = NJW 1989, 1091. 2. Die Klage ist auch hinsichtlich des Hilfsantrages, mit dem der Kläger hilfsweise die Zahlung von insgesamt € 2.833,07 an sich selbst verlangt, unzulässig. Es trifft zwar zu, dass der Verwaltervertrag nicht nur Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien (Gemeinschaft einerseits, Verwalter andererseits) begründet, sondern darüber hinaus auch Schutzwirkungen gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern entfaltet, woraus diesen im Falle der Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Verwalter und eines dadurch verursachten – unmittelbaren – Schadens ein eigener Schadensersatzanspruch erwächst (vgl. nur OLG Düsseldorf, NJW 2007, 161, 162; Merle, in: Bärmann, a.a.O., § 27, R 293; Hügel, in: BeckOK-WEG, Ed. 15 (Stand 9/09), § 26, Rn. 14). Einen solchen Schaden macht der Kläger vorliegend aber tatsächlich nicht geltend, sondern einen (behaupteten) der Gemeinschaft. Die von ihm beanstandeten Tätigkeiten der Beklagten bezogen sich allesamt auf Zahlungen aus dem (von dem Kläger durch regelmäßige Wohngeldzahlungen gespeisten) Gemeinschaftsvermögen und sind daher auch (zutreffend) in die jeweiligen Jahresabrechnungen eingeflossen. Hätte die Beklagte dabei pflichtwidrig gehandelt, so wäre darin eine Verletzung der ihr gegenüber der Gemeinschaft bestehenden Hauptleistungspflicht – etwa sach- und ordnungsgemäßer Umgang mit Gemeinschaftsgeldern – zu sehen, nicht aber eine Verletzung der ihr dem Kläger gegenüber obliegenden Sorgfalts- und Obhutspflichten. Sofern der Kläger eine – von ihm so empfundene – Vermögenseinbuße in Höhe von € 2.833,07 erfahren hat, resultiert diese also nicht unmittelbar aus dem beanstandeten Verhalten der Beklagten, sondern aus seiner (anteiligen) Kostentragungspflicht als Miteigentümer. Insoweit mangelt es dem Kläger also ebenfalls an einer Befugnis, den Prozess zu führen. Im Übrigen handelt er hier, was bereits ausgeführt worden ist, auch treuwidrig. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO) waren nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Kammer weicht von den in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur gewillkürten Prozessstandstandschaft innerhalb einer WEG und zu den Besonderheiten einer sog. Zweiergemeinschaft nicht ab. Bei der Übertragung dieser Grundsätze auf den zu vorliegenden Sachverhalt handelt es sich um Einzelfallentscheidung und nicht um eine klärungsbedürftige Frage, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 543, Rn. 11). Der Kläger und der Ehemann der Beklagten bilden die WEG E... in ... H... (H..), der die Teilungserklärung (TE) vom 28. Oktober 1997 des Notars W... (Urk.-Nr. 3140/1997 WE, Anlage B1, Bl. 21 d.A.) zugrunde liegt. Die WEG besteht aus vier Einheiten. Der Kläger ist Eigentümer der Dachgeschosswohnung des Objekts (SE-Nr. 4), verbunden mit 300/1.000stel Miteigentumsanteilen, die übrigen drei Sondereigentumseinheiten (Nr. 1 bis 3) stehen im Eigentum des Ehemanns der Beklagten, verbunden mit insgesamt 700/1.000stel Miteigentumsanteilen. Die Beklagte nahm in den Jahren 2001 bis 2006 – ohne förmlich als Verwalterin der Gemeinschaft bestellt worden zu sein – im Einvernehmen mit dem Kläger und ihrem Ehemann Verwaltertätigkeiten wahr. In diesem Zusammenhang belastete sie das Bankkonto der Gemeinschaft in den Jahren 2003 bis 2006 durch Abbuchungen mit insgesamt € 9.443,57, und zwar für Hausreinigung (insgesamt € 3.400,-), Gartenpflege (insgesamt € 1.844,-), eine Podestbeschichtung (€ 1.740,-), Dachausbesserungen (€ 302,52), Kosten für die Vorgartenbepflanzung (insgesamt € 98,73), Verwalterkosten (insgesamt € 1.840,-) und Mietkontoführungsgebühren (insgesamt € 218,32). Eine ermächtigende Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft lag hierzu nicht vor. Die von der Beklagten getätigten Zahlungen flossen jeweils in die „Kostenabrechnungen“ für die Jahre 2003 bis 2006 mit ein (Anl. K1, Bl. 7 ff. d.A.), die der Kläger beanstandungslos übernahm und die Kosten gegenüber seinem damaligen Mieter abrechnete. In der Eigentümerversammlung vom 27. September 2007 wurde durch Mehrheitsbeschluss zu TOP 3 die P...& B... Grundstücksverwaltungs GmbH zur Verwalterin bestellt (vgl. Anl. K4, Bl. 76 d.A.) sie nahm ihre Tätigkeit zum 1. Oktober 2007 auf. Mit anwaltlichem Mahnschreiben vom 21. November 2007 (Anlage K2) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30. November 2007 auf, an ihn insgesamt € 15.323,52 zu zahlen, wobei in dieser Summe noch Beträge enthalten waren, die sich auf die nicht klagegegenständlichen Jahre 2001 und 2002 beziehen. Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen und sei daher nun ersatzpflichtig. Gegenüber der Gemeinschaft, deren Anspruch er, der Kläger, verfolge, hafte sie aus ungerechtfertigter Bereicherung, und ihm selbst aus einer Verletzung des Verwaltervertrages und § 823 BGB. Diesen Anspruch könne er auch in eigenem Namen geltend machen, wobei er hilfsweise eine Erstattung des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Teilbetrages verlange. In einer sog. „Zweier-WEG“ sei es einem der beiden Miteigentümer zudem, so der Kläger weiter, durchaus möglich, auch ohne ermächtigenden Beschluss der Eigentümerversammlung Ansprüche gegen den Verwalter geltend zu machen. Einen solchen Beschluss könne er, der Kläger, angesichts seiner Minderheitenstellung auch nie erreichen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die WEG E..., ... H..., € 9.443,57 nebst Zinsen in Höhe von 5% über Basiszinssatz seit dem 1.12.2007 zu zahlen. Ferner hat der Kläger zunächst – in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2008 – hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 3.140,93 nebst Zinsen in Höhe von 5% über Basiszinssatz seit dem 1.12.2007 zu zahlen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. März 2008 hat der Kläger sodann zuletzt hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.833,07 nebst Zinsen in Höhe von 5% über Basiszinssatz seit dem 1.12.2007 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage – mit Haupt- wie Hilfsantrag – abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger einen gemeinschaftsbezogenen Anspruch verfolge, ohne hierzu von dem Verband ermächtigt worden zu sein. Es müsse in der Gemeinschaft zunächst darüber ein Beschluss gefasst werden, ob gegen sie – die Beklagte – ein Prozess geführt werden solle. Allerdings sei ein solcher ohne Aussicht auf Erfolg, so dass der Kläger, dem ein Alleingang hier verwehrt sei, auch keinen Rechtsanspruch auf eine solche Beschlussfassung habe. In der Sache habe sie, die Beklagte, weder rechtsgrundlose Zahlungen geleistet noch gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen. Im Übrigen habe der Kläger die von ihr erstellten Abrechnungen akzeptiert und zur Grundlage der Betriebskostenabrechnungen gegenüber seinen Mietern gemacht (Anl. B2). Ferner lägen den abgerechneten Beträgen Leistungen zugrunde, die auch tatsächlich erbracht worden seien. Alle Abrechnungen seien zudem im Einvernehmen mit dem Kläger erfolgt; sofern er diese nun beanstande, handle er treuwidrig und rechtsmissbräuchlich. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 7. Mai 2008, dem Kläger zugestellt am 9. Mai 2008, die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei. Der Kläger sei nicht prozessführungsbefugt. Der von ihm geltend gemachte Anspruch stehe dem teilrechtsfähigen Verband (der Wohnungseigentümergemeinschaft) zu, zu dessen Geltendmachung der Kläger – ausnahmsweise – auch nicht ermächtigt worden sei. Die zur sog. „Zweiergemeinschaft“ entwickelten Grundsätze seien hier nicht anwendbar, weil sich die Klage gegen eine außerhalb der Gemeinschaft stehende Person richte. Eine auf die Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen die Beklagte gerichtete Beschlussfassung sei auch trotz der ehelichen Verbundenheit zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann, dem weiteren Miteigentümer, nicht von vornherein aussichtslos. Auch der Hilfsantrag, so das Amtsgericht, habe keinen Erfolg. Insoweit sei der ursprünglich gestellte Hilfsantrag, bezogen auf eine Verurteilung der Beklagten zu einer Zahlung von € 3.140,93, zugrunde zu legen, weil die Beklagte der als Klagerücknahme zu bewertenden Reduzierung auf € 2.833,07 nicht zugestimmt habe. Ferner handele es sich ebenfalls um eine Forderung, die ausschließlich der Gemeinschaft zustehe. Mit seiner am 9. Juni 2008 per Telefax bei Gericht eingegangenen und am 9. Juli 2008 (Eingang ebenfalls per Telefax) begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren vollumfänglich weiter. Das Amtsgericht, so der Kläger, habe zu Unrecht die Grundsätze zur sog. Zweiergemeinschaft hier nicht angewandt. Ihm, dem Kläger, sei es nicht zumutbar, einen ihn ermächtigenden Beschluss der Gemeinschaft zu erwirken; ein solcher sei hier ohnehin nicht zu erreichen. Auch der Hilfsantrag werde aufrechterhalten. Der Kläger beantragt, in Abänderung des am 7. Mai 2008 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg-St.Georg (980 C 197/07), die Beklagte zu verurteilen, an die WEG E..., ... H..., € 9.443,57 nebst Zinsen in Höhe von 5% über Basiszinssatz seit dem 1.12.2007 zu zahlen; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.833,07 nebst Zinsen in Höhe von 5% über Basiszinssatz seit dem 1.12.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Kläger übersehe, dass der Verband Inhaber der hier geltend gemachten Ansprüche sei. Geltend machen könne diese vertretungsweise nur das Organ der Gemeinschaft, also der – hier bestellte und auch seit dem 1. Oktober 2007 tätige – Verwalter. Eigene Schäden des Klägers mache dieser vorliegend überdies auch nicht geltend. Im Übrigen habe er auch keinen Anspruch auf die hier notwendige Ermächtigung zur Prozessführung gegen sie, die Beklagte. Das Vorbefassungsrecht der Eigentümerversammlung dürfe hier nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Kläger sich – zu Unrecht – auf die Aussichtslosigkeit eines ihn ermächtigenden Beschlusses berufe. Zu verhindern sei nämlich, dass auch in sog. Zweiergemeinschaften sinnlose Prozesse – wie hier – nur deshalb geführt werden, weil einer der beiden Miteigentümer mit den Beschlussfassungen nicht einverstanden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.