Urteil
318 S 24/10
LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2011:0525.318S24.10.0A
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Leitsätze
1. Eine Preisanpassungsregelung, welche in einem von einem Gasversorgungsunternehmen vorformulierten Sondervertrag vorgesehen ist, unterfällt der Inhaltskontrolle des § 307 BGB, wenn es sich hierbei um eine schlichte Preisnebenabrede handelt.(Rn.34)
(Rn.35)
2. Im Rahmen von Preisanpassungsklauseln ist wegen des Erfordernisses der Wahrung eines vertraglichen Äquivalenzverhältnisses dann von einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners auszugehen, wenn hierbei lediglich dem Versorgungsunternehmen das Recht einer Weitergabe der Erhöhungen ihrer Gasbezugskosten an ihre Kunden eingeräumt, nicht aber auf die Verpflichtung, bei gesunkenen Kosten den Preis zu senken, eingegangen wird (Vergleiche: BGH; Urteil vom 28. Oktober 2009; VIII ZR 320/07; NJW 2010, 993).(Rn.36)
(Rn.37)
3. Das Transparentgebot verlangt bezüglich Preiserhöhungsklauseln grundsätzlich eine Konkretisierung der Voraussetzungen sowie des zulässigen Umfangs der Erhöhungen (Vergleiche: BGH; Urteil vom 11. Juni 1980; VIII ZR 174/79; NJW 1980, 2518).(Rn.50)
4. Ein vertraglich vereinbartes Kündigungsrecht kann im Grundsatz eine unangemessene Benachteiligung des Kunden durch eine Preisanpassungsklausel, die dem Verwender Preiserhöhungen zur Steigerung seines Gewinns ermöglicht, nicht beseitigen (Vergleiche: BGH; Urteil vom 15. November 2007; III ZR 247/06; NJW 2008, 360).(Rn.54)
(Rn.55)
5. Enthält ein Vertrag eine eigenständige Vereinbarung zur Preisanpassung, die sich als abschließende Regelung darstellt, so kann das Preisanpassungsrecht aus § 4 AVBGasV nicht als ergänzend anwendbares dispositives Recht herangezogen werden (Vergleiche: BGH; Urteil vom 28. Oktober 2009; VIII ZR 320/07; NJW 2010, 993).(Rn.60)
(Rn.61)
6. Bei Vorliegen eines Sonderkundenvertrages ist auch über § 306 Abs. 2 BGB kein Rückgriff auf § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV möglich (Vergleiche: BGH; Urteil vom 28. Oktober 2009; VIII ZR 320/07; NJW 2010, 993).(Rn.63)
(Rn.64)
7. Bei Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nur in Betracht, wenn es nicht möglich ist die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke durch dispositives Gesetzesrecht zu füllen und dies zu einem Ergebnis führt, dass den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt (Vergleiche: BGH; Urteil vom 28. Oktober 2009; VIII ZR 320/07; NJW 2010, 993). Hierbei ist eine unzumutbare Belastung nicht durch einen Gaslieferungsanspruch des Kunden zu einem Festpreis anzunehmen, wenn dem Unternehmen die Möglichkeit der Kündigung offen steht (Vergleiche: LG Lübeck; Beschluss vom 27. Dezember 2010; 1 S 28/10; ZMR 2011, 475).(Rn.71)
(Rn.72)
(Rn.74)
(Rn.75)
(Rn.76)
8. Erhöht ein Gasversorgungsunternehmen aufgrund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel einseitig seine Preise, so kann nicht aus dem weiteren Gasbezug des Kunden geschlossen werden, dass er der Preiserhöhung zustimmt (Vergleiche: BGH; Urteil vom 14. Juli 2010; VIII ZR 246/08; BGHZ 186, 180).(Rn.88)
Zitierung:
Anschluss: LG Hamburg; Urteil vom 30. November 2010; 320 S 116/10
Anschluss: LG Hamburg; Urteil vom 18. Februar 2011; 320 S 82/10
Anschluss: LG Hamburg; Urteil vom 18. Februar 2011; 320 S 129/10
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts
Hamburg-Bergedorf vom 04.02.2010 (Geschäfts-Nr.: 410D C 138/09)
wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % de zu vollstreckenden
Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Preisanpassungsregelung, welche in einem von einem Gasversorgungsunternehmen vorformulierten Sondervertrag vorgesehen ist, unterfällt der Inhaltskontrolle des § 307 BGB, wenn es sich hierbei um eine schlichte Preisnebenabrede handelt.(Rn.34) (Rn.35) 2. Im Rahmen von Preisanpassungsklauseln ist wegen des Erfordernisses der Wahrung eines vertraglichen Äquivalenzverhältnisses dann von einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners auszugehen, wenn hierbei lediglich dem Versorgungsunternehmen das Recht einer Weitergabe der Erhöhungen ihrer Gasbezugskosten an ihre Kunden eingeräumt, nicht aber auf die Verpflichtung, bei gesunkenen Kosten den Preis zu senken, eingegangen wird (Vergleiche: BGH; Urteil vom 28. Oktober 2009; VIII ZR 320/07; NJW 2010, 993).(Rn.36) (Rn.37) 3. Das Transparentgebot verlangt bezüglich Preiserhöhungsklauseln grundsätzlich eine Konkretisierung der Voraussetzungen sowie des zulässigen Umfangs der Erhöhungen (Vergleiche: BGH; Urteil vom 11. Juni 1980; VIII ZR 174/79; NJW 1980, 2518).(Rn.50) 4. Ein vertraglich vereinbartes Kündigungsrecht kann im Grundsatz eine unangemessene Benachteiligung des Kunden durch eine Preisanpassungsklausel, die dem Verwender Preiserhöhungen zur Steigerung seines Gewinns ermöglicht, nicht beseitigen (Vergleiche: BGH; Urteil vom 15. November 2007; III ZR 247/06; NJW 2008, 360).(Rn.54) (Rn.55) 5. Enthält ein Vertrag eine eigenständige Vereinbarung zur Preisanpassung, die sich als abschließende Regelung darstellt, so kann das Preisanpassungsrecht aus § 4 AVBGasV nicht als ergänzend anwendbares dispositives Recht herangezogen werden (Vergleiche: BGH; Urteil vom 28. Oktober 2009; VIII ZR 320/07; NJW 2010, 993).(Rn.60) (Rn.61) 6. Bei Vorliegen eines Sonderkundenvertrages ist auch über § 306 Abs. 2 BGB kein Rückgriff auf § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV möglich (Vergleiche: BGH; Urteil vom 28. Oktober 2009; VIII ZR 320/07; NJW 2010, 993).(Rn.63) (Rn.64) 7. Bei Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nur in Betracht, wenn es nicht möglich ist die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke durch dispositives Gesetzesrecht zu füllen und dies zu einem Ergebnis führt, dass den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt (Vergleiche: BGH; Urteil vom 28. Oktober 2009; VIII ZR 320/07; NJW 2010, 993). Hierbei ist eine unzumutbare Belastung nicht durch einen Gaslieferungsanspruch des Kunden zu einem Festpreis anzunehmen, wenn dem Unternehmen die Möglichkeit der Kündigung offen steht (Vergleiche: LG Lübeck; Beschluss vom 27. Dezember 2010; 1 S 28/10; ZMR 2011, 475).(Rn.71) (Rn.72) (Rn.74) (Rn.75) (Rn.76) 8. Erhöht ein Gasversorgungsunternehmen aufgrund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel einseitig seine Preise, so kann nicht aus dem weiteren Gasbezug des Kunden geschlossen werden, dass er der Preiserhöhung zustimmt (Vergleiche: BGH; Urteil vom 14. Juli 2010; VIII ZR 246/08; BGHZ 186, 180).(Rn.88) Zitierung: Anschluss: LG Hamburg; Urteil vom 30. November 2010; 320 S 116/10 Anschluss: LG Hamburg; Urteil vom 18. Februar 2011; 320 S 82/10 Anschluss: LG Hamburg; Urteil vom 18. Februar 2011; 320 S 129/10 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 04.02.2010 (Geschäfts-Nr.: 410D C 138/09) wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % de zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. I. Die Klägerin begehrt die Zahlung des Entgelts für Gaslieferungen vom Beklagten. Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen der E AG, die 2003 aus dem Zusammenschluss der Si AG, der H i H G GmbH und der H H G GmbH hervorgegangen ist und zum 01.09.2008 ihr Vertriebsgeschäft Strom und Gas auf die Klägerin ausgegliedert hat. Im Zuge dieser Umstrukturierung sind alle Strom- und Gaslieferungsverträge der E. AG sowie die hierauf beruhenden Ansprüche auf die Klägerin übergegangen. Der Beklagte bezog aufgrund des Sondervertrages mit der H H; G GmbH (Mustervertrag Anl. K 2, Aktentasche) an der Abnahmestelle H Straße, H Erdgas. Der Vertrag sieht einen verbrauchsunabhängigen Grundpreis sowie einen Arbeitspreis für die abgenommene Gasmenge vor. In dem Vertrag heißt es unter anderem: „4. H ist berechtigt, ihre Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen. 5. Die umseitig abgedruckten „Allgemeinen Bestimmungen zum Sondervertrag H Klassik, H Vario, H Komfort und H H &K der H H G GmbH" sind Bestandteil dieses Vertrages." In Ziff. 1.3 der Allgemeinen Bestimmungen heißt es: „Die Gaslieferung erfolgt gemäß der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden" (AVBGasV) vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676) in der jeweils gültigen Fassung. Bei Widersprüchen haben die Bestimmungen dieses Vertrages vor denen der AVBGasV den Vorrang." Der Beklagte widersprach einer Preiserhöhung erstmals mit Schreiben vom 06.10.2004 (Anl. K 9). Er erklärte, er halte die Preiserhöhung für unbillig und mangels Nachweises der Billigkeit gem. § 315 Abs. 3 BGB für nicht fällig. Die Klägerin rechnete auf der Basis der im Folgenden wiederholt erhöhten Preise in den Jahresabrechnungen 2004 - 2008 ab. Der Beklagte leistete € 3.408,55 weniger als sich aus den Abrechnungen ergab. Die Klägerin hat die Zahlung von € 3.408,55 vom Beklagten verlangt. Dabei handelt es sich um den Betrag aus der Abrechnung vom 24.09.2008 für den Zeitraum 02.09.2007 -15.09.2008 (Anl. K 11). Die geltend gemachten Zahlungsrückstände betreffen den Zeitraum 25.08.2005 bis 15.09.2008 (Anl. K 12). Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Preisanpassungsklausel gem. Ziff. 4 des Sondervertrages wirksam sei. Zu einseitigen Preisanpassungen sei sie auch nach § 4 AVBGasV bzw. § 5 GasGW berechtigt. Jedenfalls stehe ihr ein an die Billigkeit gebundenes Preisanpassungsrecht nach den Grundsätzen ergänzender Vertragsauslegung zu. Die Gaspreiserhöhungen entsprächen billigem Ermessen. Der Beklagte ist dem entgegen getreten. Er hält die Preisanpassungsklausel in dem Sondervertrag für unwirksam. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 04.02.2010 (Bl. 86 ff. d.A.) abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Amtsgericht ausgeführt, die Klägerin habe gem. § 433 Abs. 2 BGB keinen Anspruch auf Zahlung weiterer € 3.408,55 gegen den Beklagten. Maßgebend sei der zum 30.09.2004 geltende Arbeits- und Grundpreis. Der Klägerin habe kein einseitiges Preiserhöhungsrecht zugestanden. Da es sich beim Beklagten nicht um einen Tarifkunden gehandelt habe, sei die Klägerin nicht unmittelbar gem. § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGW zur Preisänderung befugt. Die vertragliche Preisanpassungsklausel in Nr. 4 des Sondervertrages sei gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam, da sie intransparent sei und den Kunden entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteilige (Landgericht Hamburg, Urteil vom 27.10.2009 - 301 O 32/05). Die unangemessene Benachteiligung werde auch nicht durch das Kündigungsrecht des Beklagten (§ 32 Abs. 2 AVBGasV) kompensiert. Der Beklagte sei kein Gewerbekunde gewesen. Ziff. 4 des Sondervertrages sei auch nicht aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 10.04.2007 (Anl. K 4) durch § 5 Abs. 2 AVBGasV ersetzt worden, weswegen Preiserhöhungen ab dem 01.06.2007 nicht auf diese Grundlage gestützt werden könnten. Diese Erklärung habe nur dahingehend ausgelegt werden können, dass die ursprünglich über Ziff. 1.3 der Allgemeinen Bestimmungen in den Vertrag einbezogenen AVBGasV durch die GasGW hätten ersetzt werden sollen, nicht aber, dass die speziellere Regel in Ziff. 3 des Vertrages gleichfalls durch die GasGW habe ersetzt werden sollen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den als Anl. K 25 eingereichten Allgemeinen Lieferbedingungen der E AG. Das Preisanpassungsrecht der Klägerin ergebe sich nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGW, da es sich bei Ziff. 4 des Sondervertrages um eine abschließende Regelung handele, es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle und der Beklagte kein Tarifkunde sei. Ein Preisanpassungsrecht der Klägerin ergebe sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung. Der BGH habe eine ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer Preisanpassungsklausel im Sondervertrag ausdrücklich abgelehnt und insbesondere darauf verwiesen, dass die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, sich binnen überschaubarer Fristen vom Vertrag zu lösen. Die Klägerin hätte sich der Weiterbelieferung des Beklagten zu möglicherweise unwirtschaftlichen Preisen durch Kündigung des Sonderlieferungsvertrages nach Ziff. 5 des Vertrages i.V.m. § 32 Abs. 1 AVBGasV entziehen können. Bis zum jeweiligen Kündigungszeitpunkt sei der Klägerin eine Bindung an den vertraglich vereinbarten Preis zuzumuten gewesen. Habe sich die Klägerin entschieden, Verträge unter Verwendung der streitgegenständlichen Preisanpassungsklausel fortzusetzen, so habe sie die Nachteile daraus zu tragen. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 09.02.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 18.02.2010 (Bl. 108 d.A.) eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.05.2010 aufgrund des am 18.02.2010 eingegangenen Antrags mit einem am 15.03.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat (Bl. 113 ff. d.A.). Die Klägerin trägt vor, dass es auf die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel im Sondervertrag nicht ankomme, da zwischen den Parteien unstreitig sei, dass sie zur einseitigen Preisanpassung berechtigt sein sollte. Dies ergebe sich aus dem Widerspruchsschreiben des Beklagten vom 06.10.2004. Zu keiner Zeit habe sich der Beklagte darauf berufen, dass sie nicht zur Preisanpassung berechtigt sei. Die „Wärmemarktklausel" sei nicht Rechtsgrundlage für die Preiserhöhungen gewesen, was das Amtsgericht verkannt habe. Die Preise seien in dem seit 1987 laufenden Vertragsverhältnis auch schon in der Vergangenheit mehrfach von ihr angepasst worden. Die Klausel sei aufgrund einer Individualvereinbarung der Parteien nicht mehr Vertragsbestandteil. Zumindest mit dem Schriftwechsel (Anl. K 9) hätten die Parteien Einigung darüber erzielt, das eine Preisanpassung durch sie erfolgen könnte. Das ihr zustehende Preisanpassungsrecht sei jedenfalls stillschweigend vereinbart worden. Dagegen könne nicht argumentiert werden, dass der Beklagte nur deshalb lediglich der Billigkeit der Preiserhöhung widersprochen habe, weil er auf die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel vertraut habe. Die Wärmemarktklausel sei nicht gem. § 307 BGB unwirksam. Ab Juni 2007 ergebe sich das Preisanpassungsrecht aus § 5 Abs. 2 GasGW. Der Beklagte habe ihren Hinweis, dass infolge der gem. § 115 Abs. 3 Satz 3 EnWG veranlassten Änderungen Preisanpassungen nunmehr gem. § 5 Abs. 2 GasGW erfolgten, nur so verstehen können, dass an die Stelle der bislang gültigen Wärmemarktklausel der Ziff. 3 des Gassonderlieferungsvertra-ges nunmehr ein Preisanpassungsrecht habe treten sollen, das § 5 Abs. 2 GasGW entspreche und Preisänderungen nur in dem von dieser Norm vorgegebenen Rahmen erlaube. Der Beklagte habe in Kenntnis dieser Mitteilung das Vertragsverhältnis mit ihrer Rechtvorgängerin fortgesetzt und der Vertragsänderung konkludent zugestimmt. Einer ausdrücklichen Zustimmung habe es nicht bedurft. Zudem könne sie ein Preisänderungsrecht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung herleiten. Die Parteien hätten keine Festpreisvereinbarung getroffen. Mit dem Widerspruchsschreiben habe der Beklagte ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben, gerichtet auf die Einigung eines innerhalb des Rahmens der Billigkeit auszuübenden Preisanpassungsrechts. Dieses Angebot habe sie angenommen, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedurft hätte. Für eine Kündigung habe kein Anlass für sie bestanden. Das Urteil des Kartellsenats des BGH vom 29.04.2008 sei in vollständig abgefasster Form erst im Juni 2008 veröffentlicht worden. Sie habe das Widerspruchsschreiben des Beklagten so verstehen dürfen, dass dieser bereit sei, einen angemessen Preis zu zahlen. Die Ablehnung der ergänzenden Vertragsauslegung führe zu einer unzumutbaren Benachteiligung für sie. Das Ergebnis der Inhaltskontrolle von AGB könne nicht sein, dass der Vertragspartner Anspruch auf Zubilligung von Vorteilen habe, die er auch bei der Anwendung dispositiven Rechts nicht habe beanspruchen können. Der Vertragspartner des AGB-Vertrages habe nur Anspruch auf angemessene Konditionen. Wäre der Vertrag nach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln, hätte sie einen Anspruch auf Ersatz des objektiven Wertes des abgenommenen Gases. Wenn nur die Preisanpassungsklausel, nicht aber der Vertrag im Übrigen unwirksam sei, könne der Beklagte nicht besser stehen. Über eine Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB dürfe nicht in die Preiskalkulation des Verwenders eingegriffen werden. Nach der Rechtsprechung des BGH sei es für Versorgungsunternehmen unzumutbar, ihre Kunden zu Preisen zu beliefern, die noch nicht einmal dem objektiven Wert des vom Kunden bezogenen Gases entsprächen. Zu einem unzumutbaren Risiko führe außerdem das Risiko von Rückforderungsansprüchen der Kunden im Massengeschäft der Haushaltskundenversorgung. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 04.02.2010 (Geschäfts-Nr.: 41 OD C 138/09) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie € 3.408,55 nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2008 zu zahlen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das Urteil des Amtsgerichts. Die behauptete Einigung über das Recht der Klägerin zur einseitigen Vertragsanpassung habe es nicht gegeben, im Übrigen wäre auch eine derartige „Einigkeit" gem. § 307 BGB nichtig gewesen. Aus seinen Widerspruchsschreiben die Preiserhöhungen lasse sich kein Recht der Klägerin zur einseitigen Preiserhöhung ableiten. Bedarf für außervertragliche Rechte zur Preiserhebung bestehe für die Klägerin nur gegenüber Tarifkunden. Im Übrigen hätte es die Klägerin in der Hand gehabt, transparente Bedingungen für Preisänderungen zu vereinbaren. Der Vortrag der Klägerin zur Vereinbarung der Wärmemarktklausel sei unsubstantiiert und verspätet. Die Wärmemarktklausel sei unwirksam. Die Rechtsauffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts aus dem Beschluss vom 09.12.2009 - 13 U 211/09 sei nicht vertretbar. Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung lägen nicht vor, weil keine Regelungslücke bestehe, das Hanseatische Oberlandesgericht den mutmaßlichen Willen der Parteien fehlerhaft ermittelt habe und für die Klägerin unstreitig vermeidbare Einstandspreiserhöhungen nicht berücksichtigt habe. Die ergänzende Vertragsauslegung würde auf eine geltungserhaltende Reduktion hinauslaufen. Die Klägerin verdiene keinen Vertrauensschutz. Ergänzend wird auf die von den Parteien im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von € 3.408,55 aus Gaslieferungen gegen den Beklagten. 1. Die Kammer schließt sich vollumfänglich der Rechtsprechung der Zivilkammer 20 des Landgerichts Hamburg an (Urteile vom 30.11.2010-320 S 116/10 und vom 18.02.2011 -320 S 82/10 und 320 S 129/10). Die Zivilkammer 20 hat im Urteil vom 18.02.2011 - Geschäfts-Nr.: 320 S 129/10 ausgeführt: „Der Klägerin steht für den streitigen Zeitraum kein weiterer Zahlungsanspruch für das gelieferte Gas aus § 433 Abs. 2 BGB zu. Die von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen waren nicht wirksam. Die vertragliche Preisanpassungsklausel hält einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand (a). An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt weder kraft Gesetzes ein dem § 4 AVBGasV entsprechendes Preisanpassungsrecht, noch steht der Klägerin im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Recht zur Preisanpassung zu (b). Der Beklagte hat die Preiserhöhungen nicht insoweit anerkannt, als sie der Billigkeit entsprechen (c). Auch seit dem 01.06.2007 waren die Preisanpassungen für den Beklagten nicht verbindlich. Die Klägerin hat den Sondergaslieferungsvertrag nicht mit Wirkung vom 01.06.2007 wirksam geändert (d). a) Die von der Klägerin in Ziff. 4 des Gassondervertrags verwendete Preisanpassungsklausel ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. aa) Die Preisanpassungsregelung unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. Die streitgegenständliche Klausel ist Teil eines durch die Klägerin vorformulierten Vertrags über die Erdgasversorgung von Sonderkunden. § 310 Abs. 2 BGB schließt bei Verträgen der Gasversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit Gas lediglich die Anwendung der §§ 308 und 309 BGB aus. Die Anpassungsklausel ist der gerichtlichen Kontrolle auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit entzogen. Sie stellt keine die Preise unmittelbar regelnde Vereinbarung dar. Vielmehr handelt es sich um eine schlichte Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterfällt (vgl. BGH, NJW 2009, 2662, Rn. 18). Schließlich ist eine gerichtliche Überprüfung nicht durch § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Ziff. 4 des Erdgassondervertrags stellt keine rein deklaratorische Regelung dar, die ausschließlich das Gesetz, eine Verordnung oder eine vergleichbare Regelung wiederholt. Die Regelung des § 4 AVBGasV - welche ein Preisänderungsrecht enthält - gilt nur für Tarifkunden. Der Beklagte ist aber Sonderkunde. bb) Die von der Klägerin verwendete Preisanpassungsklausel benachteiligt des Beklagten unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Eine unangemessene Benachteiligung durch Preisanpassungsklauseln liegt vor, wenn „sie nur das Recht [des Versorgungsunternehmens] vorsehen, Erhöhungen ihrer Gasbezugskosten an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken. Chancen und Risiken einer Veränderung der Gasbezugskosten werden damit zwischen den Parteien ungleich verteilt. Eine Preisanpassungsklausel muss aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen" (BGH, NJW2010, 993, Rn. 25). Nach diesen Grundsätzen liegt eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten vor. Die von der Klägerin verwendete Anpassungsklausel enthält jedenfalls in der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. BGH, NJW 2010, 993, Rn. 25; BGH, NJW 2008, 2172, Rn. 19) keine Verpflichtung, gefallenen Gasbezugskosten nach gleichen Maßstäben wie gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen und verschafft der Klägerin aus diesem Grund die Möglichkeit einer ungerechtfertigten Erhöhung ihrer Gewinnspanne. Die Formulierung: „H ist berechtigt [Hervorhebung nur hier], ihre Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen." lässt eine Auslegung zu, nach der die Klägerin „zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichlaufenden Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben" (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 27). Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht durch die Formulierung „anzupassen". Aus dieser folgt lediglich, dass die Entwicklungen auf dem Wärmemarkt Maßstab für eine Preisänderung der Klägerin sein sollen (vgl. BGH, NJW 2010, 993, Rn. 27). Eine engere Bindung im Sinne eines vollständigen Gleichlaufs lässt sich dadurch jedoch nicht ableiten. Die Anforderungen, welche das gesetzliche Preisanpassungsrechts aus § 4 AVBGasV statuiert, nämlich insbesondere auch eine Pflicht zur Preissenkung bei entsprechender Entwicklung der Preise auf dem Wärmemarkt, können nicht wegen der Leitbildfunktion der gesetzlichen Norm in die Anpassungsklausel hineingelesen werden. Denn nach der Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, kommt die Leitbildfunktion des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nur zum Tragen, wenn die Preisanpassungsklausel das gesetzliche Preisanpassungsrecht unverändert übernimmt (vgl. BGH, NJW 2010, 993, Rn. 29). Das ist durch die streitgegenständliche Klausel nicht geschehen. Das gesetzliche Preisanpassungsrecht gemäß § 4 Abs. 2 AVBGasV lautet: „Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam." Diese Vorschrift wurde nicht wörtlich unverändert übernommen. Auch inhaltlich weicht das vertragliche Preisanpassungsrecht von dem gesetzlichen ab. Letzteres enthält wegen der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermessen die durch ergänzende Auslegung gewonnene Pflicht des Versorgungsunternehmens zur Preisanpassung, wenn die Preisentwicklung für den Kunden günstig ist (vgl. BGH, NJW 2010, 993, Rn. 29). Die vertragliche Klausel sieht indes nach der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung gerade keine Verpflichtung zur Preissenkung vor. Es ist kein Widerspruch darin zu sehen, dass in die vertragliche Anpassungsklausel nicht ebenso wie bei der gesetzlichen Preisanpassungsmöglichkeit die Pflicht hineingelesen wird, auch Preissenkungen weiterzugeben. Dies folgt aus dem unterschiedlichen Maßstab, der bei der Auslegung anzulegen ist. Gesetze sind nach ihrem objektiven Sinn weder zugunsten der einen noch zugunsten der anderen Partei auszulegen. Bei Willenserklärungen ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen, wobei allerdings § 305c Abs. 2 BGB bei der Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen Zweifel zu Lasten des Verwenders gehen und zudem nach der Rechtsprechung des BGH (s.o.) die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen ist. cc) Die streitgegenständliche Klausel benachteiligt den Beklagten überdies deshalb unangemessen, weil sie nicht hinreichend klar und verständlich ist, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Es soll verhindern, dass der Verwender durch einen ungenauen Tatbestand oder eine ungenaue Rechtsfolge ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume in Anspruch nehmen kann. Preiserhöhungsklauseln müssen grundsätzlich die Voraussetzungen sowie den zulässigen Umfang der Erhöhungen konkretisieren (Palandt/Grüneberg, 69. Auflage, § 307, Rn. 23, BGH, NJW 1980, 2518, 2519; BGH, NJW 1986, 3134, 3135). Die von der Klägerin verwendete Preisanpassungsklausel wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Aus der Formulierung „H, ist berechtigt, ihre Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen" wird nur der Anlass der Preiserhöhungen ersichtlich. Die Klausel enthält aber nicht die erforderlichen Angaben über die quantitative Gewichtung der Kriterien, die bei einer Preisanpassung zu berücksichtigen sind. Ferner lässt sie nicht erkennen, in welchem Umfang die Erhöhung der Gasbezugskosten eine Erhöhung des Entgelts gegenüber der Beklagten ermöglicht. Die Benutzung des Verbs „anpassen" eröffnet einen Spielraum, der keine Einzelheiten erkennen lässt. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob durch die generelle Bezugnahme auf die Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt die Bezugsgrößen für eine Preisanpassung bereits deshalb ausreichend deutlich werden, weil der Gesetzgeber in § 24 AVBFernwärmeV selbst den Begriff des Wärmemarkts zugrunde legt. Eine tatbestandliche Konkretisierung hinsichtlich Anlass, Voraussetzungen und Umfang des Preisanpassungsrechts ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Preisanpassungsklauseln, die das gesetzliche Anpassungsrecht nach § 4 AVBGasV unverändert übernehmen, ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. In derartigen Fällen müssen die Voraussetzungen, die aus der Bindung an den Maßstab des billigen Ermessens folgen, nicht vom Verwender dargelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII ZR 246/08 = BeckRS 2010,18944, Rn. 33ff.). Diese Erleichterung beruht im Wesentlichen auf der Erwägung, dass bei einer unveränderten Übernahme eines gesetzlichen Preisanpassungsrechts an die Transparenz der vertraglichen Regelung keine höheren Anforderungen gestellt werden können als an die gesetzliche Regelung. Es ist daher auch grundsätzlich zulässig, vom Gesetz verwendete unbestimmte Rechtsbegriffe zu übernehmen (Palandt/Grüneberg, 69. Auflage, § 307, Rn. 18 m.w.N.). Diese Erwägungen kommen bei der streitgegenständlichen Klausel jedoch nicht zum Tragen, da sich die Wärmemarktklausel gerade nicht an einem gesetzlichen Vorbild orientiert (dazu vorstehend unter a) bb)). Die Kammer verkennt nicht, dass die Formulierung des § 4 Abs. 2 AVBGasV ebenfalls nicht aus sich heraus verständlich ist. Eine Verpflichtung zur Preissenkung kann ihr nur unter Hinzuziehung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entnommen werden. Es gelten jedoch, wie vorstehend ausgeführt, grundsätzlich unterschiedliche Maßstäbe für die Auslegung von Gesetzen (bzw. gesetzeswiederholenden Bestimmungen in AGB) und von AGB, die auch unterschiedliche Auslegungsergebnisse widerspruchsfrei nach sich ziehen können. dd) Die unangemessene Benachteiligung des Beklagten wird nicht durch ein ihm vertraglich eingeräumtes Kündigungsrecht ausgeglichen. Der BGH hat in diesem Zusammenhang bereits ausgeführt: „Eine unangemessene Benachteiligung der Kunden durch eine Preisanpassungsklausel, die dem Verwender Preiserhöhungen zur Steigerung seines Gewinns ermöglicht, kann grundsätzlich nicht durch ein Recht zur Kündigung ausgeräumt werden" (BGH, NJW 2008, 360, Rn. 13; BGH, NJW 2009, 2051, Rn. 36 ff.; BGH, NJW 2010, 993, Rn. 33). Dieser Grundsatz greift auch vorliegend in Bezug auf das Kündigungsrecht gemäß § 32 Abs. 2 AVBGasV ein, das dem Beklagten gemäß Ziff. 5 des Sondervertrags eingeräumt wird. Denn bei einer Konstellation wie der vorliegenden setzt eine Kompensationsmöglichkeit mindestens voraus, „dass der Kunde vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert wird und sich vom Vertrag lösen kann, bevor sie wirksam wird" (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 33; BGH, NJW 2007, 1054, Rn. 30). Eine rechtzeitige Information des Beklagten, die es ihm ermöglicht, vor Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen, ist vorliegend nicht hinreichend sichergestellt. Ein solcher Ausgleich würde insbesondere voraussetzen, dass der Kunde vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert wird und sich vom Vertrag lösen kann, bevor sie wirksam wird. Das Kündigungsrecht des Kunden richtet sich nach Ziff. 5 des Sondervertrags i.V.m. § 32 Abs. 2 AVBGasV. Nach der Regelung des § 32 Abs. 2 AVBGasV ist dieses nicht gewährleistet, weil die Preisanpassung unmittelbar nach Bekanntmachung wirksam werden kann, während die Kündigung fristgebunden ist. Dies hätte zur Folge, dass der Beklagte - wenn auch nur für einen kurzen Zeitraum - die höheren Bezugspreise, die mit der Preisanpassung vor seiner Kündigungsmöglichkeit wirksam werden, zu entrichten hätte. b) An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt weder kraft Gesetzes ein dem § 4 AVBGasV entsprechendes Preisanpassungsrecht, noch steht der Klägerin im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Recht zur Preisanpassung zu. aa) Das Preisanpassungsrecht aus § 4 AVBGasV kann nicht als ergänzend anwendbares dispositives Recht herangezogen werden. (1) Die Anwendbarkeit des gesetzlichen Anpassungsrechts ergibt sich nicht im Wege einer Verweisung auf die AVBGasV durch Ziff. 5 des Sondervertrags. § 4 AVBGasV gilt nicht subsidiär, wenn ein Vertrag eine eigenständige Vereinbarung zur Preisanpassung enthält, die sich als abschließende Regelung darstellt (vgl. BGH, NJW 2010, 993, Rn. 37). Ziff. 4 des Gaslieferungsvertrags stellt eine solche abschließende Vereinbarung über die Preisanpassung dar. Denn sie nennt mit dem Verweis auf die Preisentwicklung auf den Wärmemarkt ein Kriterium, nach dem die Anpassungen erfolgen sollen. Überdies ergibt sich die Unanwendbarkeit von § 4 AVBGasV bereits aus der einschränkenden Formulierung des Verweises: „Bei Widersprüchen haben die Bestimmungen dieses Vertrages vor denen der AVBGasV Vorrang." (2) Ein Rückgriff auf § 4 AVBGasV ist auch nicht auf Grundlage des § 306 Abs. 2 BGB möglich. Zwar bleibt der Vertrag nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam, wenn allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt gemäß § 306 Abs. 2 BGB das dispositive Recht. Nach der Rechtsprechung des BGH ist jedoch ein Rückgriff auf § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV dann nicht möglich, wenn es sich -wie vorliegend - um einen Sonderkundenvertrag handelt: „Eine Rechtsnorm, die für Verträge über die Versorgung von Sonderkunden mit Gas eine Preisanpassungsmöglichkeit für den Fall vorsieht, dass sich die Bezugskosten des Gasversorgungsunternehmens ändern, ist nicht ersichtlich. Insbesondere zählt § 41 und II AVBGasV schon deshalb nicht zu den an die Stelle der unwirksamen Preisanpassungsklausel tretenden gesetzlichen Vorschriften, weil es sich bei den Kl. jeweils um Sonderkunden und nicht um Tarifkunden i.S. von § 1 Absatz II AVBGasV handelt, deren Versorgung mit Gas nach Maßgabe von Sonderbedingungen und nicht... nach allgemeinen Bedingungen und zu allgemeinen Tarifpreisen erfolgt" (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 39). (3) Auch eine analoge Anwendung des § 4 AVBGasV scheidet aus, da es bereits an einer für die analoge Anwendung von Rechtsvorschriften erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehlt (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 41 mit Verweis auf BGH NJW 2009,1200, Rn. 24). Zur Begründung führt der BGH aus: „Mit dem Erlass von § 4 AVBGasV hat der Verordnungsgeber von der Ermächtigung in §7 II EnWG Gebrauch gemacht (vgl. BR-Dr 77/79, S. 33). Diese Vorschrift war durch das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. 12. 1976 (BGBl I, 3317) in das Energiewirtschaftsgesetz eingefügt worden (vgl. BR-Dr 360/75, S. 45). Durch das gleiche Gesetz wurde die mit dem heutigen § 310 Absatz II BGB übereinstimmende Regelung des § 23 Nr. 2AGBG eingeführt, mit der der Gesetzgeberbeabsichtigte, weiterhin eine Versorgung der Sonderabnehmer ganz oder teilweise zu den für Tarifabnehmer geltenden Bedingungen zuzulassen, weil Sonderabnehmer re-gelmäßig keines stärkeren Schutzes bedürften als Tarifabnehmer (vgl. BR-Dr 360/75, S. 42). Den hinter dieser Ausnahme stehenden Gedanken, dass Sonderabnehmer, auch wenn sie Verbraucher sind, keines stärkeren Schutzes bedürfen als Tarifabnehmer, so dass es den Versorgungsunternehmen frei stehen müsse, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen auszugestalten, hat der Gesetzgeber bei Schaffung des inhaltsgleichen § 310 Absatz II BGB beibehalten. Im Gesetzgebungsverfahren ist dazu ausgeführt worden, dass die bisherigen §§ 10, 11AGBG (= §§ 308, 309 RE) nicht für Verträge mit Sonderabnehmern von Strom und Gas gelten, es sei denn, dass die Verträge Abweichungen von den Verordnungen über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Elektrizität bzw. Gas", die für den Regelfall der typisierten Vertragsbeziehungen der Versorgungsunternehmen zu Tarifkunden den Inhalt der Versorgungsverträge bestimmen, vorsehen (BT-Dr 14/6040, S. 160). Das zeigt zugleich, dass dem Gesetzgeber und - diesem folgend-dem Verordnungsgeber die Unterscheidung zwischen Tarif- und Sonderabnehmern ebenso bewusst war wie die vom Gesetzgeber angestrebte sachliche Gleichbehandlung dieser Abnehmergruppen. Dennoch - und nach dem vorstehend Ausgeführten ersichtlich auf Grund einer bewussten Entscheidung - ist eine Regelung der Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Sonderkunden im Verordnungswege ebenso wenig erfolgt wie die Allgemeinen Bedingungen für Tarifkunden auf Sonderkunden ganz oder teil -weise für anwendbar erklärt worden sind. Es ist vielmehr umgekehrt den Versorgungsunternehmen freigestellt worden, für ihre Vertragsgestaltung mit Sonderkunden die Allgemeinen Bedingungen für Tarifkunden durch rechtsgeschäftliche, hierin Bezug auf § 41 und II AVBGasV aber gerade nicht ausgesprochene Anwendungserklärung [...] ganz oder teilweise zu übernehmen" (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 41). (4) Eine entsprechende Anpassungsmöglichkeit lässt sich gleichfalls nicht aus der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags herleiten: „Ebenso wenig folgt eine solche Anpassungsmöglichkeit als vertragsimmanente Gestaltung aus der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags. Sie ist auch keineswegs zwingend. Vielmehr besteht für die Parteien eines solchen Vertrags alternativ die Möglichkeit, Änderungen der Bezugskosten etwa bei der Preisbemessung durch entsprechende Risikozuschläge zu erfassen, im Falle solcher Änderungen eine Pflicht zur Neuverhandlung des Preises vorzusehen oder ein (Sonder-)Kündigungsrecht zu vereinbaren" (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 40). (5) Letztlich rechtfertigt auch die § 4 AVBGasV zukommende Leitbildfunktion eine Anwendung dieser Bestimmung nicht. Denn eine Übernahme in den Vertrag an Stelle der verwendeten Preisanpassungsklausel verbietet sich insbesondere dann, wenn die vertragliche Anpassungsklausel sich nicht an dem Leitbild orientiert (Vgl. BGH, NJW 2010, 993, Rn. 40). Dass vorliegend die von der Klägerin verwendete Preisanpassungsklausel nicht dem gesetzlichen Leitbild entspricht, ist bereits oben ausgeführt worden (siehe unter 1 .b)). bb) Ein Preisänderungsrecht ist der Klägerin nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zuzubilligen. (1) Die durch Wegfall der Klausel entstehende Lücke ist nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung über § 306 Abs. 2 BGB zu schließen. Zwar zählen die §§ 133, 157 BGB als Grundlage für das Institut der ergänzenden Vertragsauslegung zu den gesetzlichen Vorschriften im Sinne dieser Norm. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt indes nach der Rechtsprechung des BGH nur in Betracht, „wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, dass den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt" (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 44). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der ersatzlose Wegfall der angefochtenen Klausel führt nicht dazu, dass das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Beklagten verschoben wird. Eine unzumutbare Belastung ergibt sich zunächst nicht daraus, dass ein ersatzloser Wegfall der Klausel zu einem Anspruch des Beklagten auf Belieferung zu einem Festpreis führte. Dabei ist unerheblich, ob die Klägerin den Beklagten zu einem Preis beliefern musste, der nicht dem objektiven Wert des Gases entsprach. Denn der Klägerin stand es jedenfalls nach den vertraglichen Regelungen frei, das Vertragsverhältnis zu kündigen und den Vertrag mit wirksamen Klauseln auf der Grundlage der gegebenenfalls geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen neu abzuschließen. Die Klägerin konnte sich jeweils mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr und sodann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende des Kalendermonats von dem Verträgen lösen (vgl. § 32 Abs. 1 AVBGasV, § 20 Abs. 1 S. 1 GasGW). Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so führt das nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis (Vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII 246/08 = BeckRS 2010, 18944, Rn. 51 f., BGH, NJW 2010, 993, Rn. 45; LG Hamburg, Urteil vom 27.10.2009, Az.: 301 O 32/05, S. 16). Zudem ist der faktisch vereinbarte Fixpreis nur die Reaktion auf die Feststellung, dass die umstrittene Preisanpassungsklausel ihrerseits eine unzulässige Verschiebung des vereinbarten Äquivalenzverhältnisses in die umgekehrte Richtung, nämlich zugunsten der Klägerin bewirkt hätte. Dies ist weder von Verfassungs wegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.09.2010, 1 BvR 2160/09,1 BvR 851/10 -zit. nach juris, Tz. 42); noch nach einfachem Recht zu beanstanden. Die Klägerin hatte, entgegen der Auffassung des Hanseatischen OLG Hamburg in seinem Be-schluss vom 09.12.2010 - 13 U 211/09 in Bezug auf einen ähnlich gelagerten Sachverhalt, auch Anlass, eine Kündigung in Erwägung zu ziehen. Dies gilt auch dann, wenn in dem Widerspruchsschreiben des Beklagten neben der Reklamation der Preiserhöhung ausgeführt wird, welche Preiserhöhung der Kunde aufgrund seiner eigenen Erkundigungen für angemessen hielt und er mit einer - aus seiner Sicht - angemessenen Preisanpassung einverstanden wäre. Das LG Lübeck hat in einem Zurückweisungsbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO vom 01.12.2010 in der Sache 1 S 28/10 zu dieser Frage ausgeführt: „Abgesehen davon, dass zu vermuten ist, dass auch in dem der BGH-Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalten in den Widerspruchsschreiben der Kunden solche weitergehenden Ausführungen in irgend einer Form erhalten gewesen sein dürften, ist kein überzeugender Grund ersichtlich, wieso es einen Unterschied machen soll, wenn der Kun -de nur den Preiserhöhungen widerspricht und sonst keine weiteren Ausführungen macht oder neben der reinen Beanstandung der Preiserhöhung auch noch ausführt, dass er mit einer angemessenen Preisanpassung -beispielsweise in Höhe von 2 % - einverstanden sei. Auch der bloße Widerspruch gegen die Billigkeit der Preiserhöhung an sich hätte der Klägerin kein geringeres Vertrauen vermittelt und sie insoweit in geringerem Maß -von der Erwägung einer Kündigung abgehalten. Letztlich beinhaltet die Rüge, die Preiserhöhung sei unbillig, implizit auch die Aussage, eine angemessene Preiserhöhung werde akzeptiert. In beiden Varianten wurde die Unwirksamkeit der vertraglichen Preisanpassungsklausel nicht ausdrücklich angegriffen. Die weiteren Ausführungen der Kunden in den Widerspruchsschreiben beruhten [...] auf der rechtlich unzutreffenden Annahme, es bestünde ein wirksames Preisanpassungsrecht der Klägerin. Dieser Rechtsirrtum beider Parteien kann indes nicht dazu führen, dass ein Festhalten am Vertrag nach Feststellung der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel nunmehr unzumutbar werden und im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu einer Preisanpassungsregelung füh -ren würde. Ein Vertrauen der Klägerin, ihre Kunden würden sich auf eine nachgewiesene angemessene Preiserhöhung einlassen, ist rechtlich nicht in der Weise schützenswert, das angenommen werden könnte, die Klägerin hätte nach Maßgabe der[...]BGH-Rechtsprechung nunmehr keinen Anlass gehabt, eine Kündigung in Betracht zu ziehen. Denn das das Risiko der Unwirksamkeit der Klausel trug die Klägerin als Verwenderin. Ihr hätte es obliegen, ein wirksames Preisanpassungsrecht von Beginn an zu vereinbaren oder nach Eingang der Widerspruchsschreiben diese zu überprüfen. Wenn der Kunde aufgrund dieser von der Klägerin gestellten - jedoch unwirksamen - Preisanpassungsklausel rechtsirrig davon ausgeht, diese sei wirksam und deshalb müsse er eine angemessene Preiserhöhung akzeptieren, kann eine dahingehende Äußerung gegenüber der Klage -rin nicht dazu führen, dass ihr Vertrauen, der Kunde werde einer angemessenen Preisanpassung, gleichgültig auf welcher Grundlage, schon zustimmen, schützenswert wäre. Letztlich würden sie sich damit nur darauf berufen, dass sie sich von der von ihr geschaffenen unwirksamen Preisanpassungsklausel von einer Kündigung habe abhalten lassen. Gerade hierauf kann sie sich aber nicht berufen. Die einschneidende Folge der Unwirksamkeit einer AGB-Klausel ohne die Möglichkeit einer teleologischen Reduktion ist gerade die spiegelbildliche Rechtsfolge der Möglichkeit des Verwenders der AGB durch einseitige Ausnutzung seiner Vertragsmacht, einseitig ihm möglichst günstige Vertragsbedingungen zu schaffen und diese - zumindest faktisch - im Rechtsverkehr über lange Zeit durchzusetzen. So wie die Klägerin überlange Zeit von dem eigentlich unwirksamen Preisanpassungsrecht zu ihren Gunsten und zulasten ihrer Kunden Gebrauch machen und insoweit die zu Unrecht erhöhten Preise vereinnahmen konnte, ist sie nunmehr für einen gewissen Zeitraum an die letzten unstreitigen Preise gebunden. Dies erscheint keineswegs unbillig. Soweit das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg ausführt, dass aus den Widerspruchsschreiben zu entnehmen sei, dass beide Parteien sich über das Bestehen eines Preisanpassungsrecht einig gewesen seien, kommt es nach Auffassung der Kammer hierauf nicht an. Eine gemeinsame Annahme der Parteien beruht eben auf der rechtlich unzutreffenden Annahme, die Preisanpassungsklausel sei wirksam. Die insoweit übereinstimmende Rechtsauffassung führt aber zu keiner Änderung der Rechtslage." Diese Erwägungen macht sich die Kammer für das vorliegende Verfahren zu eigen. Die Klägerin musste aufgrund des Widerspruchsschreibens des Beklagten eine gerichtliche Überprüfung der Preisanpassungsklausel in Betracht ziehen. Dabei durfte sie auch nicht darauf vertrauen, dass die bisherige Rechtsprechung, nach der die Wärmemarktklausel uneingeschränkt für wirksam gehalten wurde, beibehalten wird. Zwar besteht nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen ein gewisser Vertrauensschutz in Bezug auf Änderungen der Rechtsprechung. Kein schutzwürdiges Vertrauen entsteht jedoch, wenn sich die Änderung der Rechtsprechung im Rahmen der vorhersehbaren Entwicklung bewegt oder ausreichend begründet wird (vgl. Maunz/Dürig/Grzeszick, 58. EL, 2010, Art. 20, Rn. 106). Gerade im Bereich des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen trägt grundsätzlich der Verwender das Risiko, dass eine zunächst unbeanstandet gebliebene Klausel in späteren höchstrichterlichen Entscheidungen wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners als unwirksam beurteilt wird. Denn „ein Vertragspartner, der sich nicht mit der gesetzlichen Regelung begnügt und zur Erweiterung seiner Rechte den Weg der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wählt, wird in der Regel nicht dadurch in seinem schutzwürdigen Vertrauen beeinträchtigt, dass eine Klausel geraume Zeit unbeanstandet geblieben ist und erst nach Jahren gerichtlich für unwirksam erachtet wird" (BGH NJW 2008, 1438, Rn. 20). Gründe, von dieser grundsätzlichen Risikoverteilung abzuweichen, liegen hier nicht vor. Eine unzumutbare Belastung der Klägerin ergibt sich ebenfalls nicht daraus, dass sie befürchtet, den Rückforderungen zahlreicher anderer Kunden ausgesetzt zu sein. Es ist aus Rechtsgründen nur eine individuelle Betrachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen im einzelnen Energielieferungsverhältnis vorzunehmen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 27.10.2009, Az.: 301 O 32/05, S. 17; OLG Rostock, Urteil vom 28.05.2010, Az.: 4 U 117/09, S.4). Dem Zivilrecht sind grundsätzlich kollektive Betrachtungen fremd, die dazu führen, dass durch Einbeziehung einer Vielzahl vergleichbarer Fälle sich die Rechtslage gegenüber der Lage bei individueller Betrachtung verschiebt (vgl. Büdenbender, NJW 2009, 3125, 3128). Denn dies liefe letztlich darauf hinaus, den Verwender gerade und nur deshalb zu privilegieren, weil er eine rechtlich unhaltbare Klausel in einer Vielzahl von Vertragsverhältnissen verwendet. Diese Vielzahl wird jedoch bereits von Begriff und Systematik des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den oben beschriebenen Rechtsfolgen der teilweisen Unwirksamkeit einer Preisabrede vorausgesetzt. Zudem ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine bloße Addition der wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel im Einzelvertrag ergeben und vor denen sich der Verwender durch Kündigung schützen könnte (s.o.), zu einer anderen Beurteilung der Rechtsfolgen führen sollte. Schließlich würde eine mehrere Vertragsverhältnisse zusammenfassende Betrachtung eine Gesamtbeurteilung des unternehmerischen Verhaltens der Klägerin erforderlich machen, das in seiner Gesamtheit einer rechtlichen Beurteilung durch das Gericht praktisch nicht zugänglich ist. Anderes ergibt sich auch nicht aufgrund energierechtlicher Besonderheiten. Zwar ist nach § 18 Abs. 2-54 NDVGas eine Haftungshöchstgrenze für den Fall einer nicht vorsätzlichen Schadenszufügung bei Störung der Energieversorgung vorgesehen. Bei der Regelung handelt es sich aber um eine Ausnahmevorschrift, deren Rechtsgedanke für die vorliegende Konstellation nicht herangezogen werden kann. Denn auf die Gestaltung ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Klägerin Einfluss. Soweit sie aber eine ungestörte Energieversorgung sicherstellen muss, können Störungen auf einer Vielzahl von Ursachen beruhen, die außerhalb des von ihr beherrschten Gefahrenbereichs liegen. Überdies würde eine ergänzende Vertragsauslegung jedenfalls deshalb ausscheiden, weil keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, welche Regelung die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel vereinbart hätten. Kommen unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht, ohne dass erkennbar ist, welche die Parteien gewählt hätten, sind die Gerichte zu einer ergänzenden Vertragsauslegung weder in der Lage noch befugt (BGH, NJW 2006, 996, Rn. 37). Vorliegend ist nicht erkennbar, welche genauen Modalitäten nach dem hypothetischen Willen beider Parteien für ein Erhöhungsrecht hätten gelten sollen (zur identischen Preisanpassungsklausel so auch AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 31.07.2009, Az.: 518 C 46/09; LG Hamburg, Urteil vom 27.10.2009, Az.: 301 O 32/05, S. 15f.). Es kommen sowohl zum Grund als auch zur Höhe zahlreiche Gestaltungen in Betracht, ohne dass es belastbare Hinweise daraufgäbe, welche Vorstellungen beide Parteien hierzu gehabt oder entwickelt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung gekannt hätten. Die Folgerung der Klägerin, es käme nur ein an Billigkeitsmaßstäben orientiertes Preisanpassungsrecht in Betracht, ist nicht zwingend. Aus dem Umstand, dass der Beklagte nach der Preiserhöhung, d.h. nach Vertragsschluss die Unbilligkeit der Preise rügt, kann nicht geschlossen werden, er habe ursprünglich ein an der Billigkeit orientiertes Preisanpassungsrecht vereinbaren wollen. Vielmehr verdeutlicht dies nur, dass er dachte, die Klägerin sei aufgrund der aktuellen Preisanpassungsklausel an diesen Maßstab gebunden. Ebenso geht der Verweis, es sei im Interesse des Beklagten gewesen, ein solches Preisanpassungsrecht zu vereinbaren, fehl. Es kommt darauf an, was die Parteien vereinbart hätten; nicht darauf, was sie vernünftigerweise hätten vereinbaren sollen. Ob eine entsprechende Vereinbarung tatsächlich den Interessen des Beklagten diente, ist daher irrelevant. Letztlich führt auch der Vergleich der Klägerin mit der Rechtslage bei Gesamtunwirksamkeit des Gasversorgungsvertrags zu keinem anderen Ergebnis. Bei der Gesamtunwirksamkeit eines Vertrags sind die ausgetauschten Leistungen mangels vertraglicher Preisvereinbarung nach dem objektiven Marktwert auszugleichen. Ist von der Unwirksamkeit nur ein Teil der Preisabrede, nämlich die Preisanpassung für die Zukunft, betroffen und ist die Grundpreisabrede hingegen wirksam, so besteht schon keine Notwendigkeit, die vertragliche Preisvereinbarung durch den kaum zu ermittelnden objektiven Wert der Leistung zu ersetzen. Dass dadurch Nachteile für den Verwender entstehen, wird im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich hingenommen. Denn dieser trägt die Verantwortung für den Wortlaut sowie für die Einbeziehung seiner Bedingungen in den Vertrag. (2) Die Parteien haben, anders als die Klägerin meint, im Versorgungsvertrag keine Preisvariabilität als solche vereinbart mit der Folge, dass lediglich die Regelung über die Ausgestaltung der Preisanpassung unwirksam wäre. Die Rechtsprechung, nach der bei auf längere Zeit angelegten Spar- und Darlehensverträgen die Wahl zwischen einer gleich bleibenden und einer variablen Verzinsung eine freie, keiner AGB-Kontrolle unterliegende Entscheidung der Vertragspartner darstellt (BGH, NJW 2008, 3422), ist auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar, denn die Parteien haben nicht von vorneherein einen variablen Preis vereinbart. Vielmehr geht es um die Befugnis der Klägerin zur nachträglichen Änderung eines ursprünglich vereinbarten (festen) Preises (BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII ZR 246/08 = BeckRS 2010,18944, Rn. 53; vgl. auch BGH, NJW 2010, 993). c) Der Beklagte hat die Preiserhöhungen nicht durch den bloßen Weiterbezug des Gases anerkannt. Der BGH hat jüngst in diesem Zusammenhand ausgeführt: „Bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam [...]ist, kann die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Aus der Sicht des Kunden lässt sich der Jahresabrechnung, die einseitig erhöhte Preise ausweist, nicht ohne weiteres der Wille des Versorgungsunternehmens entnehmen, eine Änderung des Gaslieferungsvertrags hinsichtlich des verein -harten Preises herbeizuführen. Selbst wenn der Kunde aufgrund der Rechnung Zahlungen erbringt, kommt darin zunächst allein seine Vorstellung zum Ausdruck, hierzu verpflichtet zu sein. Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält grundsätzlich über seinen Charakter als Erfüllungshandlung hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit zu stellen" (BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII ZR 246/08 = BeckRS 2010, 18944, Rn. 57). Die Rechtsprechung zu einseitigen Preiserhöhungen in einem Tarifkundenvertrag, nach der ein einseitig erhöhter Preis nicht mehr auf seine Billigkeit gem. § 315 Abs. 3 BGB überprüft werden kann, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer öffentlich bekannt gegebenen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung akzeptiert hat, indem er weiterhin widerspruchslos Gas bezogen hat, ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. „Denn anders als in solchen Fällen ist bei einseitigen Preisanpassungen in einem Tarifkundenvertrag [...] nicht zweifelhaft, ob das Versorgungsunternehmen den Preis überhaupt anpassen durfte; es besteht lediglich Ungewissheit darüber, ob die Preisanpassung der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB standhält. Diese gerichtliche Billigkeitskontrolle findet nur statt, wenn der Kunde die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung durch Klage geltend macht oder wenn er gegenüber der Leistungsbestimmung des Versorgers den Einwand der der Unbilligkeit erhebt und der Versorger im Wege der Leistungsklage vorgeht[...] Vor diesem Hintergrund hält der Senat es weiterhin für gerechtfertigt, das Verhalten des Kunden, der nach der Übersendung einer auf einer einseitigen Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß §315 BGB zu beanstanden, dahin auszulegen, dass er die Billigkeit der Preiserhöhung nicht in Frage stellt und ihr unter diesem Aspekt zustimmt. Hingegen kommt eine weitergehende Auslegung des Kundenverhaltens dahin, dass er nicht nur die Billigkeit der jeweiligen einseitigen Preisänderung, son -dem - soweit es darauf ankommt - auch die Berechtigung des Versorgungsunternehmens zur einseitigen Preisänderung an sich akzeptiert, nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII ZR 246/08 = BeckRS 2010, 18944, Rn. 59). Der Beklagte hat die Preise auch nicht dadurch anerkannt, dass er im Widerspruchsschreiben lediglich die Unbilligkeit der Preisanpassungen gerügt hat. Aus der Beanstandung der Billigkeit der Preise lässt sich nicht ohne weiteres ableiten, dass andere Gründe, die zur Unwirksamkeit der Preiserhöhung führen könnten, außer Streit gestellt werden sollten. Dazu müsste ein entsprechender Wille eindeutig aus dem Schreiben hervorgehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter b) bb) (1) Bezug genommen. d) Auch seit dem 01.06.2007 hat die Klägerin die Preise nicht wirksam erhöht. Die Parteien haben den Vertrag nicht dahingehend geändert, dass sich ein Preisanpassungsrecht der Klägerin nunmehr aus § 5 GasGW ergibt. aa) Es kann dahinstehen, ob dem Beklagten das Schreiben der Klägerin vom 10.04.2007 zugegangen ist. Dieses Schreiben stellt schon kein Angebot auf Ersetzung der Preisänderungsklausel der Ziff. 4 des Sondervertrags durch die Regelungen der GasGW dar. Ein entsprechender Wille lässt sich nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont nicht erkennen. Denn in dem Schreiben wird nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Preisanpassungsklausel der Ziff. 4 des Sondervertrags umfassend durch § 5 Abs. 2 GasGW ersetzt werden sollte. Aus der Formulierung, dass bislang die AVBGasV mit ihren allgemeinen Bestimmungen Vertragsbestandteil gewesen seien und „diese hiermit durch die GasGW und die zugehörigen Ergänzenden Bedingungen der E. ersetzt" würden, wird nur deutlich, dass die Bestimmungen der AVBGasV ersetzt werden sollten. Der Wendung ist indes nicht zu entnehmen, dass die vertragliche Regelung der Ziff. 4 ebenfalls bedeutungslos werden sollte. Für diese Auslegung spricht auch der weitere Inhalt des Schreibens. Obwohl ausdrücklich erwähnt wird, dass Änderungen der Preise nunmehr nach § 5 Abs. 2 GasGW erfolgen, wird nicht ausreichend klar, dass die Befugnis zu einer Preisanpassung als solche auf eine neue Grundlage gestellt werden sollte. Vielmehr ist die Aussage unter Berücksichtigung des weiteren Inhalts des Schreibens - „Dies bedeutet für Sie, dass z.B. eine Preisanpassung Ihnen gegenüber nicht wirksam wird, sollten Sie Ihren Vertrag fristgemäß kündigen und innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung einen Vertragsschluss mit einem anderen Anbieter nachweisen können. Änderungen wie z.B. Preiserhöhungen gelten nur dann, wenn wir Sie mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten öffentlich und auf unserer Internetseite bekanntgeben. Zusätzlich werden Sie von uns per Brief persönlich informiert." - nach dem objektiven Empfängerhorizont so auszulegen, dass lediglich für die Modalitäten der Anpassung nunmehr die Vorschriften der GasGW gelten sollen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 2 GasGW ausdrücklich nur Regelungen über das Verfahren bei Preisänderungen treffen. Aus dem Wortlaut der Vorschrift war für den Beklagten nicht zu erkennen, dass die Norm aufgrund der Auslegung durch die Rechtsprechung die Befugnis zu einer einseitiger Preisanpassung enthält. Einen entsprechenden Hinweis hat die Klägerin in diesen Schreiben nicht gegeben. Auf die Frage, ob der Beklagte ein etwaiges Angebot angenommen hat, kommt es daher nicht mehr an. bb) Selbst wenn die Klägerin berechtigt gewesen wäre, den Vertragsinhalt einseitig zu ändern, wäre doch nur eine Änderung mit dem vorstehend genannten Inhalt zustande gekommen. Ob ihr ein entsprechendes Änderungsrecht aus § 4 AVBGasV in Verbindung mit den vertraglichen Bestimmungen überhaupt zustand, kann daher offen bleiben. cc) Der Vertrag wurde schließlich auch nicht kraft Gesetzes dahingehend geändert, dass sich ein Preisanpassungsrecht der Klägerin nunmehr aus §5 Abs. 2 GasGW ergibt. Es kann offen bleiben, ob die Pflicht zur Umstellung auf die GasGW gemäß § 115 Abs. 3 S. 3 EnWG nach Fristablauf zu einer Vertragsänderung kraft Gesetzes führt. Jedenfalls wäre §5 Abs. 2 GasGW nicht Vertragsbestandteil geworden. Die Norm zählt nicht zu den Vorschriften, die für Sondervertragskunden zwingend gelten sollen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, der sich auf „Änderungen der Allgemeinen Preise" bezieht." Die Kammer macht sich diese Ausführungen Eigen. 2. Die dagegen - teilweise auch nur in Parallelverfahren - von der Klägerin erhobenen Einwendungen führen nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Insbesondere lässt sich ein einseitiges Preisänderungsrecht der Klägerin nicht aus einer konkludent getroffenen vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien oder einer ergänzenden Vertragsauslegung herleiten. a) Mit ihrer Rüge, kein Vertragspartner eines auf unbefristete Zeit und von vornherein auf Preisvariabilität bezogenen Gaslieferungsvertrags habe nach der Rechtsordnung einen Anspruch auf Beibehaltung des vor vielen Jahren bei Vertragsschluss vereinbarten und den objektiven Wert des Gases nicht einmal ansatzweise widerspiegelnden Preises, verkennt die Klägerin, dass die Parteien im Sonderkundenvertrag gerade keinen variablen Preis vereinbart haben. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsauffassung des BGH im Urteil vom 14.07.2010 - VIII ZR 246/08, der in Tz. 53 ausgeführt hat, dass die Parteien auch im dortigen - ähnlich gelagerten Sachverhalt - nicht etwa einen variablen Preis vereinbart hätten, sondern dass es vielmehr um die Befugnis des Gasversorgers zur nachträglichen Änderung eines ursprünglich vereinbarten (festen) Preises gehe (NJW 2011, 50, 54). Weiter heißt es in der Entscheidung, dass deshalb die - auch von der hiesigen Klägerin herangezogene -Entscheidung des XI. Zivilsenats zu den Folgen der Unwirksamkeit einer unbestimmten Zinsänderungsklausel (Urteil vom 10.06.2008 - XI ZR 211/07; NJW 2008, 3422) nicht übertragbar sei. Der Beklagte hatte durch das erste Widerspruchsschreiben vom 06.10.2004 (Anl. K 9) zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Preiserhöhung der Klägerin nicht einverstanden war. Auch wenn der Beklagte erklärte, er halte die Erhöhung angesichts der Entwicklung auf dem Gasmarkt für unbillig und mangels Nachweises der Billigkeit durch die Klägerin für nicht fällig (§ 315 Abs. 3 BGB), ist diese Erklärung gem. §§ 133, 157 BGB nicht als Anerkenntnis eines Preisanpassungsrechts der Klägerin dem Grunde nach zu verstehen. Die Klägerin verkennt, dass das Schweigen des Beklagten zur Frage, ob die Klägerin aufgrund ihrer AGB überhaupt zur einseitigen Erhöhung des Arbeitspreises berechtigt ist, rechtlich keinen Erklärungswert hat und daher auch kein Anerkenntnis darstellt. Daher ist auch nicht zu verlangen, dass der Beklagte dem Preiserhöhungsrecht der Klägerin auch bereits dem Grunde nach hätte widersprechen müssen. Es erscheint der Kammer auch wertungswidersprüchlich, einerseits - mit der gefestigten BGH-Rechtsprechung - die Vereinbarung des „Ob" einer Preisvariabilität im Sonderkundenvertrag abzulehnen (BGH NJW 2011, 50, 54 - Tz. 53; NJW 2010, 993 - Tz. 46), um dann ausgerechnet einem Schreiben des Kunden, mit dem er einer Preiserhöhung wegen Unbilligkeit widerspricht, die Rechtsqualität einer nachträglichen Vereinbarung einer solchen Preisvariabilität bzw. eines solchen einseitigen Preisanpassungsrechts der Klägerin beizumessen. Ebenso wenig wie sich aus dem fortgesetzten Gasbezug eines Kunden nach Übersendung einer Jahresabrechnung durch den Versorger ohne Beanstandung der Unbilligkeit der Preiserhöhung ergibt, dass der Kunde nicht nur die Billigkeit der jeweiligen einseitigen Preisänderung, sondern - soweit es darauf ankommt - auch die Berechtigung des Versorgungsunternehmens zur einseitigen Preisänderung an sich akzeptiert (vgl. dazu BGH NJW 2011, 50, 55 - Tz. 59), kommt bei einem ausdrücklichen Widerspruch gegen die Billigkeit der Preiserhöhung eine Auslegung dieses Widerspruchs als grundsätzliches Anerkenntnis eines Preisanpassungsrechts des Versorgungsunternehmens in Betracht. Aus den genannten Erwägungen folgt die Kammer der Entscheidung des OLG Nürnberg (Urteil vom 21.12.2010 - 1 U 2329/09) nicht, dass durch ein ähnlich wie im zu entscheidenden Fall formuliertes Widerspruchsschreiben (vgl. Seite 20 des dortigen Urteils) eine konkludent getroffene vertragliche Vereinbarung zwischen Energieversorger und Kunden zustande gekommen sei, dass der Versorger zu einseitigen Preisänderungen berechtigt sein solle (Seite 19 ff. des Urteils). Dies gilt insbesondere für die Ausführungen des OLG Nürnberg, dass zwischen den Parteien „über die Vereinbarung eines solchen Rechts eine Willenseinigung bestand" (a.a.O., Seite 21). Wie bereits ausgeführt, ist eine nachträgliche derartige vertragliche Einigung gerade nicht ersichtlich. Die Klägerin macht selbst geltend, dass weder sie noch der Beklagte im Jahre 2004 von der Unwirksamkeit der in den Allgemeinen Vertragsbedingungen des Sonderkundenvertrages enthaltenen Vertragsanpassungsklausel ausgegangen seien. Vor diesem Hintergrund lässt sich nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte weder das Preiserhöhungsverlangen der Klägerin noch das Widerspruchsschreiben des Beklagten als Angebot auf individualvertrag-liche Vereinbarung eines einseitigen Preiserhöhungsrechts der Klägerin auslegen. Im Übrigen setzen konkludente Willenserklärungen in der Regel das Bewusstsein des Handelnden voraus, dass eine Willenserklärung wenigstens möglicherweise erforderlich ist (BGH NJW 1995, 953; Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Auflage, § 133 Rdnr. 11). Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass dieses Bewusstsein beim Beklagten bestand. Daher ist es unschädlich, dass der Beklagte in seinem Widerspruchsschreiben einem Preisanpassungsrecht der Klägerin nicht dem Grunde nach widersprochen hat. b) Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin auch gegen die Ablehnung der Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung des Sonderkundenvertrages aufgrund der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel. Die Kammer tritt der Rechtsauffassung bei, dass die Klägerin aufgrund des Widerspruchsschreibens des Beklagten Anlass hatte, auch eine Kündigung des Sonderkundenvertrages mit dem Beklagten in Betracht zu ziehen (vgl. BGH NJW 2011, 50, 54 - Tz. 51), und vermag sich der gegenteiligen Rechtsauffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts aus dem Beschluss vom 09.12.2010 - 13 U 211/09 nicht anzuschließen. Zu Unrecht wendet die Klägerin ein, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung aufgrund der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel zunächst durch eine wirtschaftliche Betrachtung festgestellt werden müsse, ob dasVer-tragsgefüge wegen Unausgewogenheit zwischen Leistung und Gegenleistung völlig einseitig zu ihren Lasten verschoben sei. Auf diese Feststellung kommt es jedoch nicht an, wenn der Klägerin das Recht zustand, sich mit einer relativ kurzen Kündigungsfrist von dem Vertrag zu lösen und sie Anlass hatte, auch eine Kündigung des bestehenden Vertrages in Betracht zu ziehen (BGH NJW 2011,1342, 1345 - Tz. 38 f.; NJW 2011, 50, 54 - Tz. 51; BGHZ 179, 186 = NJW 2009, 578 - Tz. 26; BGHZ 176, 244 = NJW 2008, 2172 - Tz. 33). Dass ein solcher Anlass nicht bestehen könnte, hat der BGH obiter dictum bisher nur erwogen, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handele, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Preiserhöhungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen habe und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen (durch Feststellungsklage oder durch Klage auf Rückzahlung geleisteter Entgelte) geltend mache (BGH NJW 2011, 50, 54 - Tz. 52). Eine derartige Sachverhaltsgestaltung liegt hier nicht vor, da der Beklagte der Preiserhöhung zum 01.10.2004 zeitnah widersprochen hat und Gegenstand der Klage keine Ansprüche der Klägerin sind, die länger zurück liegende Zeitabschnitte vor dem ersten Widerspruch des Beklagten gegen eine Preiserhöhung betreffen (vgl. LG Köln, Urteil vom 05.01.2011 - 9 S 207/10 [BeckRS 2011, 00562]). Nach der Aufstellung der Klägerin (Anl. K 12) bestanden bis zum 24.08.2005 keine Zahlungsrückstände des Beklagten. Entscheidend für die Frage, ob die Klägerin Anlass hatte, auch eine Kündigung des Vertrages mit dem Beklagten in Erwägung zu ziehen, ist der Widerspruch gegen die Preiserhöhung durch den Beklagten und die objektiv für sich bestehende Möglichkeit, das Vertragsverhältnis gem. § 32 Abs. 1 AVBGasV bzw. § 20 GasGW mit einer Frist von einem Monat auf das Monatsende zu kündigen (so auch LG Itzehoe, Urteil vom 28.01.2011 - 9 S 89/10 -Tz. 49 ff. (zitiert nach juris)). Der BGH hat nicht darauf abgestellt, ob die Klägerin aufgrund des Inhalts des Widerspruchs gegen das Preiserhöhungsverlangen oder aufgrund des seinerzeitigen Standes der Rechtsprechung einschließlich Hinweisen zur vorläufigen Rechtsauffassung erstinstanzlicher Gerichte oder einer von ihr befürchteten negativen öffentlichen Reaktion auf die Änderungskündigung bestehender Vertragsverhältnisse oder möglicherweise erfolgenden Widerstandes der Kartellbehörden subjektiv keinen Anlass zu haben meinte, auch eine (Änderungs-)Kündigung des Liefervertrages in Erwägung zu ziehen. Derartige subjektive Gesichtspunkte werden in keiner der veröffentlichten Entscheidungen des BGH zur Preisanpassungsklauseln in Erdgassonderverträgen erwogen oder auch nur erwähnt. Insbesondere hat der BGH nicht als maßgeblichen Zeitpunkt auf die Entscheidung des Kartellsenat vom 19.04.2008 (KZR 2/07; BGHZ 176, 244 = NJW 2008, 2172) abgestellt, in der das Preisanpassungsrecht eines Erdgasversorgers in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Sonderkundenvertrages als gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam angesehen wurde. Hätte der BGH für die Frage der Eröffnung der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 306 Abs. 2 BGB) auf Vertrauensschutzgesichtspunkte bezüglich der höchstrichterlichen Rechtsprechung abstellen wollen, hätte es näher gelegen, dass er dies im Urteil vom 14.07.2010 - VIII ZR 246/08 als Bezugspunkt für die eventuelle Eröffnung der ergänzenden Vertragsauslegung genannt hätte. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Anlegung eines strengen Maßstabs für die Eröffnung der ergänzenden Vertragsauslegung über § 306 Abs. 2 BGB vor dem Hintergrund des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion von AGB gerechtfertigt (vgl. dazu BGHZ 143, 104 = NJW 2000, 1110; Palandt-Grüneberg, § 306 Rdnr. 6 m.w.N.). Die Klägerin erstrebt über das Rechtsinstitut der ergänzenden Vertragsauslegung nicht lediglich eine geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Preisanpassungsklausel, sondern im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Regelung, die die von ihr vorgenommenen Preiserhöhungen deckt. Damit wäre im Ergebnis ein Rechtszustand hergestellt, wie er bei Wirksamkeit der unzulässigen Preisanpassungsklausel bestünde. Dieses Ergebnis widerspräche der ständigen Rechtsprechung des BGH zum Verbot geltungserhaltender Reduktion im AGB-Recht. In den von der Klägerin zitierten Entscheidungen, in denen der BGH eine ergänzende Vertragsauslegung bejaht hat (vgl. etwa BGH NJW 2002, 3098; NJW-RR 2004, 880), führte die ergänzende Vertragsauslegung nie zu einem Ergebnis, das zu derselben Vertragslage wie im Falle der Gültigkeit der unwirksamen AGB-Klausel führte. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass es nicht Sinn und Zweck des § 306 BGB und der geltungserhaltenden Reduktion ist, dem Kunden durch den ersatzlosen Wegfall von Klauseln Vorteile zu verschaffen, die das Vertragsgefüge völlig einseitig zu seinen Gunsten verschieben (BGHZ 137, 153 = NJW 1998, 450; Palandt-Grüneberg, § 306 Rdnr. 13). Diese beiden Grundsätze hat der BGH jedoch in seinen Entscheidungen zu Preisanpassungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Erdgassonderverträgen dahingehend aufgelöst, dass eine solche völlig einseitige Verschiebung des Vertragsgefüges nur vorliegen kann, wenn für das Versorgungsunternehmen kein Anlass bestand, auch eine Kündigung des Liefervertrages in Betracht zu ziehen. Machte der Kunde aber deutlich, dass er mit einer Preiserhöhung nicht einverstanden war und er die Erhöhung nicht oder nur zum Teil zahlen werde, musste die Klägerin damit rechnen, strittige Beträge gegen den Beklagten einklagen zu müssen und dass in diesem Rechtsstreit auch die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel gerichtlich überprüft werden würde. In dieser Situation musste die Klägerin auch eine Kündigung des Liefervertrages in Betracht ziehen, zumal die von ihr verwendete Preiserhöhungsklausel höchstrichterlich nicht ausdrücklich gebilligt worden war. Dass ihr die Kündigung oder Änderungskündigung des Sondervertrages mit dem Beklagten aus Rechtsgründen nicht möglich gewesen wäre, ist - auch aus kartellrechtlichen Gründen wegen Ausnutzens einer marktbeherrschenden Stellung - nicht ersichtlich. Schließlich ist der Beklagte nicht wegen des Verbots des Rechtsmissbrauchs wegen widersprüchlichen Verhaltens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, sich auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel zu berufen. Es fehlt hierfür schon an dem erforderlichen vertrauensbegründenden Verhalten des Beklagten durch den Inhalt seines Widerspruchsschreibens (vgl. dazu allgemein Palandt-Grüneberg, §242 Rdnr. 56). Wie der Kammer aus Parallelverfahren bekannt ist, hat sich die Klägerin nicht veranlasst gesehen, die Sonderverträge mit denjenigen Kunden zu kündigen, die den Preiserhöhungen ab Oktober 2004 pauschal - nicht nur wegen nicht nachgewiesener Billigkeit - widersprochen haben. Dies zeigt, dass die Klägerin die Kündigung nicht deswegen unterlassen hat, weil sie davon ausging, dass der Beklagte das Bestehen ihres Preisanpassungsrechts dem Grunde nach nicht bestreiten würde, sondern weil sie rechtsirrig von der AGB-rechtlichen Wirksamkeit der von ihr verwendeten Preisanpassungsklausel ausging. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO zu entnehmen. Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, die sich hier aus der Vielzahl paralleler Prozesse der Klägerin gegen Kunden ergibt, sowie zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Die Rechtsfrage ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden, ob aufgrund der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel im Sonderkundenvertrag gem. § 306 Abs. 2 BGB die ergänzende Vertragsauslegung eröffnet ist, d.h. ob die Klägerin aufgrund des lediglich auf den fehlenden Nachweis der Billigkeit gestützten Widerspruchs eines Kunden gegen ein Preiserhöhungsverlangen, aufgrund des Standes der damaligen Rechtsprechung, der kartellrechtlichen Bedenken an einer Änderungskündigung der Lieferverträge sowie das von ihr befürchtete negative öffentliche Echo im Falle der Änderungskündigung der Lieferverträge wegen Ausnutzens ihrer marktbeherrschenden Stellung Anlass hatte, auch eine Kündigung der Lieferverträge in Betracht zu ziehen. Schließlich ist die Zulassung auch zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen, da das Hanseatische Oberlandesgericht im Beschluss vom 09.12.2010 - Geschäfts-Nr. 13 U 211/09 die Rechtsauffassung vertreten hat, dass die ergänzende Vertragsauslegung eröffnet sei und in die Beweisaufnahme eingetreten ist. Ob dieser Umstand allein die Zulassung der Revision gerechtfertigt hätte, weil insofern noch keine Endentscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts ergangen ist, kann dahinstehen, da die Revision jedenfalls aufgrund der beiden anderen vorstehend genannten Gründe zuzulassen ist.