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Urteil

318 O 330/11

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2012:0704.318O330.11.0A
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Leitsätze
Ein Anleger handelt grob fahrlässig i. S. d. § 199 Abs. 1 Ziffer 2 BGB, wenn er sich, trotz eines deutlichen Hinweises auf dem Zeichnungsschein (hier: "Bei diesem Angebot zur Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der ... AG handelt es sich nicht um eine sogenannte mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine unternehmerische Beteiligung. Daher ist für die zutreffende Beurteilung die Beachtung der im Emissionsprospekt genannten "Chancen und Risiken" (S. 46 bis 52) sowie der "Chancen und Risiken im Überblick" (S. 14-15) von wesentlicher Bedeutung.") nicht Gewissheit über die Richtigkeit der Angaben verschafft.(Rn.16)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anleger handelt grob fahrlässig i. S. d. § 199 Abs. 1 Ziffer 2 BGB, wenn er sich, trotz eines deutlichen Hinweises auf dem Zeichnungsschein (hier: "Bei diesem Angebot zur Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der ... AG handelt es sich nicht um eine sogenannte mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine unternehmerische Beteiligung. Daher ist für die zutreffende Beurteilung die Beachtung der im Emissionsprospekt genannten "Chancen und Risiken" (S. 46 bis 52) sowie der "Chancen und Risiken im Überblick" (S. 14-15) von wesentlicher Bedeutung.") nicht Gewissheit über die Richtigkeit der Angaben verschafft.(Rn.16) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Soweit die Klagforderung nicht schon verjährt ist, liegen jedenfalls keine Prospektmängel vor noch sind andere Gründe für einen Schadensersatzanspruch oder einen Anspruch auf Rückabwicklung der Anlage dargetan. I. Eventuelle Schadensersatzansprüche sind weitgehend verjährt. Die Verjährungsfrist hat nach § 199 Abs. 1 Ziffer 2 BGB mit Kenntniserlangung bzw. grob-fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen zu laufen begonnen. Zwar behauptet die Klägerin, erst im Jahre 2011 durch Information ihres Prozessbevollmächtigten von den Prospektfehlern Kenntnis erlangt zu haben. Ihr Rechtsvorgänger befand sich jedoch bereits seit dem Jahr 2003 in grob-fahrlässiger Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Sie liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat (BGHZ 133, 192). In dem vom Rechtsvorgänger der Klägerin unterschriebenen Zeichnungsschein befindet sich der ausdrückliche "Hinweis der G.. L.. AG: "Bei diesem Angebot zur Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der G.. L.. AG handelt es sich nicht um eine sogenannte mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine unternehmerische Beteiligung. Daher ist für die zutreffende Beurteilung die Beachtung der Emissionsprospekt genannten "Chancen und Risiken" (S. 46 bis 52) sowie der "Chancen und Risiken im Überblick" (S. 14-15) von wesentlicher Bedeutung." Wer sich trotz derart deutlicher Hinweise nicht Gewissheit über die Richtigkeit der Angaben verschafft, handelt grob-fahrlässig (Urteile der Kammer vom 15.8.2011, Az.: 318 O 144/10; 3.5.2010, Az.: 318 O 204/09 und 25.5.2010, Az.: 318 O 251/09). Auch wenn bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist für jeden voneinander abgrenzbaren Beratungsfehler gesondert zu berechnen ist (BGH, WM 2011, 874) ist damit jedenfalls ein Schadensersatzanspruch wegen des angeblich unterlassenen Hinweises auf das mit der Beteiligung verbundene Totalverlustrisiko verjährt. Auch weitere Schadensersatzansprüche bestehen ungeachtet von deren eventueller Verjährung nach Maßgabe der nachfolgenden Darlegungen nicht. II. Nach den Grundsätzen der hier einschlägigen bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung hat der Prospekt, der in der Regel die einzige Unterrichtungsmöglichkeit des Anlegers ist, diesen über alle Umstände, welche für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (BGH, NJW-RR 2008, 1365; NJW 2006, 2042). Dazu gehört die Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können. Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen vermittelt. Dabei dürfen die prospektverantwortlichen Personen allerdings eine eingehende und sorgfältige Lektüre des Prospekts seitens der Anleger voraussetzen (BGH, NJW-RR 2008, 1365). Diesen Ansprüchen wird der Prospekt der Beklagten gerecht. Die von der Klägerin behaupteten Mängel liegen nicht vor. Der Rechtsvorgänger der Klägerin wurde durch den Prospekt hinreichend über das Risiko eines Verlustes bis hin zum Totalverlust aufgeklärt. Dies ergibt sich aus dessen Darstellungen auf den Seiten 14 und 15 im Abschnitt "Chancen und Risiken" und ausführlich im Weiteren aus den Darstellungen auf den Seiten 46 bis 52, dort insbesondere auf Seite 51 unter der Überschrift "Totalverlust". Hierauf wird im Zeichnungsschein zudem ausdrücklich hingewiesen. Bei der vorauszusetzenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts bedarf es deutlicherer Hinweise nicht. Dies betrifft auch die Darstellung der Risiken im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Zahlung ausstehender und/oder zurückgewährter Einlagen im Falle der Insolvenz. Auf Seite 57 des Prospekts wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "zurückgewährte Einlagen" bis zur Höhe der insgesamt übernommenen Einlage gegebenenfalls zurückzuzahlen sind. Über die Auswirkungen des Entnahmerechts wird auf Seite 52 des Prospekts ausreichend hingewiesen, wo deutlich gemacht wird, dass diese liquiditätsabhängig erfolgen und - selbstverständlich - nach Auskehrung für Investitionen nicht mehr zur Verfügung stehen. Dass diese zurückgewährten Einlagen gegebenenfalls im Falle der Insolvenz zurückzuzahlen sind, ist auf Seite 57 des Prospekts hinreichend deutlich dargestellt. Darauf, dass Fremdfinanzierungskosten Einfluss auf das Geschäftsergebnis haben, wird auf den Seiten 15 und 48 des Prospekts ausreichend deutlich hingewiesen. Die Emissionskosten sind auf Seite 32 ff in einer Weise dargestellt, welcher der interessierte Anleger deren Entwicklung entnehmen kann. Dort ist auch zu ersehen, welches Anlagekapital nach der Planung für die Geschäftstätigkeit tatsächlich zur Verfügung steht. Auf das Risiko des Ausfalls atypisch stiller Gesellschaftseinlagen wird auf Seite 51 des Prospekts hingewiesen ("Durchführungsrisiko"), in dem deutlich gemacht wird, dass für den Fall, dass Ratenanleger ihren vertragsgemäßen Einzahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, sich negative Auswirkungen auf die Liquiditäts- und Ertragslage der Gesellschaft ergäben, welche zu negativen Abweichungen von den prognostizierten Erträgen führen werden. Das Fondskonzept ist auf den Seiten 19 und 20 des Prospekts ausreichend deutlich dargestellt. Der Prospekt offenbart personelle Verflechtungen auf den Seiten 58 und 69. Dies gilt auch für die Besetzung des Anlageausschusses. Auf die Methode der Prognoseberechnung nach der internen Zinsfußmethode (IRR) wird auf Seite 44 des Prospekts hingewiesen. Nicht erkennbar ist, warum schließlich ein Hinweis auf einen Fonds O... AG in dem Prospekt hätte aufgenommen werden können. Eine Vergleichbarkeit mit dem Geschäftsfeld des hier streitigen Fonds ist nicht dargetan. III. Eventuell fehlende Geschäftsberichte für die Jahre 2009 und 2010 können erkennbar für eine Anlageentscheidung im Jahre 2003 nicht kausal geworden sein. IV. Gleiches gilt für die angeblich unzureichenden Schulungsunterlagen. Die Klägerin trägt nicht vor, inwieweit diese Einfluss genommen haben sollen auf eine Beratung ihres Rechtsvorgängers. Nicht dargetan ist schließlich, dass ein - von der Klägerin allerdings nicht namhaft gemachter - Berater berechtigt gewesen wäre, Erklärungen abzugeben, welche gegebenenfalls der Beklagten zurechenbar sein könnten. Nach der Erklärung des Rechtsvorgängers der Klägerin im Zeichnungsschein ist dessen Beratung ausschließlich aufgrund der Darstellungen im Prospekt erfolgt. V. Auch die behauptete Darlehensvergabe in Höhe von ca. 25 Millionen Euro im Jahr 2008 kann keinen Einfluss auf die Anlageentscheidung des Rechtsvorgängers der Klägerin im Jahr 2003 genommen haben. Wäre hieraus ein gesonderter Schadensersatzanspruch eines stillen Gesellschafters herzuleiten, könnte mit diesem jedenfalls nicht die Rückabwicklung der Anlage verlangt werden, welche die Klägerin vorliegend begehrt. VI. Ob die Widerrufsbelehrung der Anforderungen des § 360 BGB entspricht kann dahinstehen. Die Klägerin behauptet weder, dass es sich bei der hier streitigen Anlage um ein Haustürgeschäft (§ 312 BGB) oder um einen Fernabsatzvertrag (§ 312 d BGB) gehandelt hat. Nur unter diesen Voraussetzungen käme indes ein Widerrufsrecht der Klägerin überhaupt in Betracht. Auch wenn der Widerrufsbelehrung unabhängig von dem Vorliegen einer Haustürsituation ein weitergehendes Widerrufsrecht zu entnehmen sein sollte, wäre auch dieses nur innerhalb der - nicht eingehaltenen - 2-Wochen-Frist möglich gewesen. Bei der Ausgestaltung der Voraussetzungen, unter denen die Klägerin ihren Beitritt zur Gesellschaft hätte widerrufen können, besteht Vertragsfreiheit. Ein in der Widerrufserklärung vertraglich geregeltes Widerrufsrecht wäre einheitlich gestaltet, d. h. unabhängig davon, ob der Vertrag unter Haustürbedingung zustande gekommen ist oder nicht (OLG Frankfurt a. a. O.; OLG Köln, Urteil v. 22.07.2009, Az. 27 U 5/09, zitiert nach juris). Denn da die Beklagte als Verwenderin die Art des Zustandekommens bei der Gestaltung des Widerrufsrechts nicht kennen kann, ist davon auszugehen, dass die einheitliche Belehrung insgesamt dem gesetzlichen Leitbild entsprechen soll. Dies bedeutet, dass auch ein vertragliches Widerrufsrecht nur innerhalb der Frist hätte ausgeübt werden können. VII. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes, welcher sich am 12.11.2003 als atypisch stiller Gesellschafter in Höhe eines Einmalbetrages von 80.000,00 € nebst Agio von 4.800,00 € in der Variante "Classic" an der Beklagten beteiligt hat. Die Beitrittserklärung wird als Anlage K1 vorgelegt. Grundlage der Beteiligung ist der Emissionsprospekt gemäß Anlage K3, Ausgabe 2003, gewesen. Die Klägerin behauptet zahlreiche Fehler des Prospektes, aus welchen sie einen Schadensersatzanspruch herleitet. Es sei nicht hinreichend auf das Risiko des Totalverlustes hingewiesen worden. Das Risiko der bestehenden Nachschusspflicht eines atypisch stillen Gesellschafters werde nicht ausreichend erwähnt. Es fehlten Angaben über die Auswirkung des Entnahmerechts der Anleger. Das Risiko der hohen Fremdfinanzierung werde nicht erwähnt. Die Darstellung der Emissionskosten sei falsch. Es werde nicht ausreichend auf das Risiko aus dem Zusammenspiel zwischen den hohen Emissionskosten und dem Ausfall von atypisch stillen Gesellschaftseinlagen hingewiesen. Die Konzeption des Fonds werde den Anlegern nicht deutlich gemacht. Auf personelle Verflechtungen werde nicht hingewiesen. Der Anlageausschuss sei nicht mit unabhängigen Mitgliedern besetzt, was für die Anleger nicht transparent genug dargestellt werde. Eine Aufklärung über die interne Zinsfuß-Methode (IRR) fehle. Es fehle ebenfalls ein Hinweis auf den gescheiterten Fonds O... AG. Die Klägerin trägt weiter vor, dass die Beklagte in den Jahren 2009 und 2010 keine Geschäftsberichte erstellt habe. Die Beklagte habe zusammen mit der H.. F.. T.. GmbH (früher: R.. & c... AG) sogenannte Produktcoachingunterlagen herausgegeben, mit denen u.a. auch die einzelnen Vermittler geschult worden seien (Anlage K4). Dort würden die Vorteile und Sicherheiten des Fonds sowie erzielbare Renditen herausgestellt, ohne auf die Risiken näher einzugehen. Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich auch daraus, dass die Beklagte im Jahre 2008 ein ungesichertes Darlehen in Höhe von ca. 25 Millionen Euro an die G.. H.. AG & Co. KG sowie ein weiteres Darlehen an die 21. G.. L.. G.. GmbH & Co. KG vergeben habe. Mit Schriftsatz vom 27.3.2012 schließlich hat die Klägerin den Widerruf erklärt und hierzu ausgeführt, dass die im Prospekt enthaltene Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Sie ist schließlich der Ansicht, dass ihre Schadensersatzansprüche nicht verjährt seien, weil sie erst durch ihren Prozessbevollmächtigten im Jahre 2011 Kenntnis von den Fehlern des Prospekts erlangt habe. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 61.466,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte der Klägerin aus ihrer Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter der G.. L.. AG, Vertragsnummer, in Höhe von 80.000,00 € zu zahlen; 2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 34.522,08 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1. bezeichneten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befindet; 4. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von ihrer Haftung als atypisch stiller Gesellschafter nach § 236 HGB i.V. mit § 4 des Gesellschaftsvertrages im Falle einer Insolvenz der Beklagten freizustellen, und dass der Beklagten keine Ansprüche gegen die Klägerin aus diesem Gesellschaftsverhältnis zustehen; 5. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen finanziellen Schaden zu ersetzen, der über die unter Ziffer 1. bezifferten Schäden und den unter Ziffer 4. bezeichneten Freistellungsanspruch hinausgeht und der in der Zeichnung der in Ziffer 1. näher bezeichneten Beteiligung seine Ursache hat; 6. Die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von 3.429,58 € an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte beantragt, Klagabweisung. Sie hält die Angaben im Prospekt für fehlerfrei und erhebt im Übrigen die Einrede der Verjährung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klägerin hat einen nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.6.2012 eingereicht.