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Urteil

318 S 57/12

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0206.318S57.12.0A
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Leitsätze
Die Nutzung eines in der Teilungserklärung als „Boden“ bezeichneten Raumes zu Wohnzwecken ist dann zulässig, wenn der Nutzungszweck, der diesem Raum nach den Vereinbarungen zugewiesenen ist, dieser Nutzung nicht entgegen steht. Maßgebend ist insoweit, ob diesem Raum die – auch dinglich wirkende – Zweckbestimmung „Boden“ zugeteilt worden ist, oder ob er dem Sondereigentum an einer Wohnung zugeordnet worden ist, mit dem eine Nutzung zu Wohnzwecken verbunden ist. Nur bei einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung ist ein Miteigentümer berechtigt, eine entsprechende Unterlassung zu verlangen.(Rn.75)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 9. Mai 2012 - Az. 647 C 138/10 - wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird dieses Urteil vom 9. Mai 2012 unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen dahingehend abgeändert, dass die Klage, soweit sie darauf gerichtet ist, die Nutzung der Einheit des Beklagten (Räume "Boden" und "Wohnzimmer II") zu Wohnzwecken zu unterlassen, und die Widerklage als derzeit unbegründet abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Kläger zu 23% und der Beklagte zu 77%. Die Kosten des Berufungsverfahrens (II. Instanz) tragen die Kläger zu 22% und der Beklagte zu 78%.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Nutzung eines in der Teilungserklärung als „Boden“ bezeichneten Raumes zu Wohnzwecken ist dann zulässig, wenn der Nutzungszweck, der diesem Raum nach den Vereinbarungen zugewiesenen ist, dieser Nutzung nicht entgegen steht. Maßgebend ist insoweit, ob diesem Raum die – auch dinglich wirkende – Zweckbestimmung „Boden“ zugeteilt worden ist, oder ob er dem Sondereigentum an einer Wohnung zugeordnet worden ist, mit dem eine Nutzung zu Wohnzwecken verbunden ist. Nur bei einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung ist ein Miteigentümer berechtigt, eine entsprechende Unterlassung zu verlangen.(Rn.75) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 9. Mai 2012 - Az. 647 C 138/10 - wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird dieses Urteil vom 9. Mai 2012 unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen dahingehend abgeändert, dass die Klage, soweit sie darauf gerichtet ist, die Nutzung der Einheit des Beklagten (Räume "Boden" und "Wohnzimmer II") zu Wohnzwecken zu unterlassen, und die Widerklage als derzeit unbegründet abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Kläger zu 23% und der Beklagte zu 77%. Die Kosten des Berufungsverfahrens (II. Instanz) tragen die Kläger zu 22% und der Beklagte zu 78%. I. Die Parteien sind Mitglieder der WEG M allee … , … H (W) und streiten in II. Instanz noch um den Rückbau von zwei Dachfenstern und einer Mauer im ehemaligen Bereich einer Tür sowie die Unterlassung der Nutzung zweier Räume zu Wohnzwecken (Klage), zudem um die Duldung eines Ausbaus einer Einheit zu Wohnzwecken (Widerklage). Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), die wie folgt ergänzt werden: Die Kläger sind Sondereigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung in der aus insgesamt fünf Einheiten bestehenden Anlage, der Beklagte - ursprünglich aufteilender Eigentümer - ist Sondereigentümer der dort mit Nr. 5 bezeichneten Räumlichkeiten im Dachgeschoss; letztere sind seit Anfang 2009 an die Zeugen J C und R A G vermietet. Zwischen den Parteien gilt die notarielle, vom Beklagten abgegebene Teilungserklärung des Hamburgischen Notars D B vom 23. Mai 1991 (UR-Nr. …, vgl. Anlage K2, Bl. 23 ff. d.A.). Nach § 3 Ziff. 5 der Teilungserklärung vom 23. Mai 1991 (im Folgenden: "TE 1991") wurde ein Miteigentumsanteil von 889/10.000stel u.a. mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten Wohnung im Dachgeschoss und dem dortigen, ebenfalls mit Nr. 5 bezeichneten Abstellraum verbunden. Nach Ziff. V.1 der Änderung der Teilungserklärung vom 16. November 2001 (im Folgenden: "TE 2001")- unter Bezugnahme auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 7. Januar 1999 (im Folgenden: "AB 1999", vgl. Bl. 64 d. Beiakte … ) - wurden die mit den Nummern 1,2, 3 und 4 bezeichneten Abstellräume im Dachgeschoss, die jeweils zum Sondereigentum der Wohnungen Nr. 1,2 und 3 und 4 gehörten, bei diesen Eigentumseinheiten abgetrennt und als Sondereigentum der Eigentumseinheit Plan Nr. 5 zugeordnet. In Ziff. V.2 heißt es weiter: "Die bisher im Gemeinschaftseigentum stehenden, im Dachgeschoß befindlichen, Flure I und II, der Trockenboden sowie die Hälfte des Treppenpodestes sind nach dem jetzt vorliegenden Aufteilungsplan zu Wohnungseigentum geworden und mit der Nummer 5 versehen. Das bestehende Gemeinschaftseigentum an den vorstehenden Räumen wird hiermit aufgehoben und gleichzeitig Sondereigentum an diesen Räumen in der Weise begründet, daß die mit Nr. 5 bezeichneten Räume der Wohnung Plan Nr. 5 als Sondereigentum zugeordnet werden." Ferner wurden die Miteigentumsanteile neu geordnet (vgl. Ziff. V.3.). In Ziff. VI.1 TE 2001 heißt es weiter wie folgt: "1. § 6 Sondereigentum/Gemeinschaftseigentum/Sondernutzungsrecht wird durch folgende Absätze ergänzt: "3.) Es werden folgende Sondernutzungsrechte gemäß § 15 WEG gebildet: Dem jeweiligen Eigentümer der im Dachgeschoß belegenen Wohnungseigentumseinheit und mit Nr. 5 bezeichneten Wohnung wird das Recht eingeräumt, die zum Sondereigentum gehörenden, bisher nicht zu Wohnzwecken ausgebauten Räume, wie Trockenboden, Abstellräume, Bodenraum, einschließlich der Flure I und II, die im beigefügten Lageplan rot eingezeichnet sind, zu Wohnzwecken auszubauen, sofern dies baurechtlich genehmigt wird. Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Ausbau, der Instandhaltung, der Instandsetzung, Wartung, Reparatur und Erneuerung dieser Räume anfallen sowie den Ausgleich etwaiger Nachteile der Miteigentümer trägt der begünstigte Wohnungseigentümer. Auch hat er etwaige der Gemeinschaft oder Miteigentümern aufgrund des Ausbaus entstehende Schäden zu ersetzen." In den für die fünf Sondereigentumseinheiten der WEG M allee … gebildeten Wohnungsgrundbüchern (Bd. … , Blatt … bis … , des Grundbuches von … [Beiakte]) ist lediglich eine Ausfertigung der TE 2001 enthalten, und zwar auf Blatt … , welches die Einheit der Kläger betrifft (Bl. 62 d. Beiakte). Der in Ziff. VI.1 TE 2001 benannte "Lageplan" ist dieser Ausfertigung beigefügt, indes nur als Schwarz-Weiß-Kopie ohne farbige Einzeichnungen. Die AB 1999 enthält betreffend das Dachgeschoss (Bl. 68 d. Beiakte …) farbige Markierungen. Durch "Ergänzungserklärung" des Hamburgischen Notars Prof. Dr. R vom 4. Februar 2002 (UR-Nr. …, vgl. Bl. 82 d. Beiakte …) wurde Ziff. VI.1 TE 2001 wie folgt geändert: "3.) Dem jeweiligen Eigentümer der Eigentumseinheit Nr. 5 wird folgendes Recht eingeräumt:" Wegen der Örtlichkeiten wird auf die als Anlagenkonvolut WK11 (vgl. Bl. 137 d.A.) sowie als Anlage WK 13 (Bl. 177 d.A.) und K7 (Bl. 183 d.A.) eingereichten Lichtbilder Bezug genommen. Die Kläger kauften ihre Einheit mit notariellem Kaufvertrag vom 22. März 2002 (UR-Nr. … des Hamburgischen Notars Prof. Dr. R) vom Beklagten (vgl. Bl. 104 d. Beiakte …). Auf der Nordseite des Gebäudes M allee … befinden sich im Dach - im Bereich des zur Einheit Nr. 5 gehörenden und als "Boden" bezeichneten Raumes - zwei Dachflächenfenster, und zwar ein Fenster in östlicher Richtung mit einer Größe von etwa 100 cm x 60 cm (linkes Fenster auf dem ersten Foto der Anlage K3, Bl. 32 d.A.) und ein kleineres Fenster in westlicher Richtung mit einer Größe etwa 60 cm x 60 cm (rechts Fenster ebd.). Letzteres ließ der Beklagte - durch seinen Mieter, den Zeugen G - im Jahr 2009, was unstreitig ist, in die Dachhaut einbauen. Ferner ließ der Beklagte eine ursprünglich vom Treppenpodest im Dachgeschoss zu dem als "Boden" bezeichneten Raum führende Tür entfernen und statt dessen eine Mauer errichten. Wegen der Lage dieser Baumaßnahmen wird auf die Anlage K4 (Bl. 33 d.A.) Bezug genommen. Die Zeugen G erhielten von der Freien und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Hamburg-Mitte, Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt, Fachamt Bauprüfung, unter dem 29. Juni 2011 eine Genehmigung nach § 72 HBauO zur "Erweiterung Dachausbau eines Mehrfamilienhauses" (s. Anlage "K1", Bl. 115 d.A.). In einem Anschreiben des Fachamtes vom selben Tag dazu heißt es u.a.: "für das Bauvorhaben benötigen Sie eine sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 142 ... (BauGB). (...) Zudem weise ich darauf hin, dass eine Veränderung der Außenwandkonstruktion privatrechtlich zu regeln ist, da es sich um Gemeinschaftseigentum handelt" (vgl. Bl. 114 d.A.). Mit ihrer Klage haben die Kläger vom Beklagten u.a. begehrt, (1) die beiden Fenster zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, (2) die Mauer zu entfernen und die Tür wieder herzustellen und es zu unterlassen, die als "Boden" (3) und "Wohnzimmer II" (4) im Plan zur TE 2001 bezeichneten Räume als Wohnraum zu nutzen und diesen Mietern als Wohnraum zu überlassen. Dazu haben die Kläger geltend gemacht, der Beklagte habe die Fenster nicht fachgerecht, also nicht den Regeln der Technik entsprechend eingebaut; es bestehe die Gefahr, dass Schäden an der Dachhaut entstehen könnten und Wasser eindringe. Auch sei der optische Gesamteindruck durch diese ungenehmigte bauliche Veränderung uneinheitlich geworden. Und an der Stelle des linken (West-)Fensters habe sich zuvor ein schmaleres Fenster befunden. Außerdem bereite der Einbau der beiden Fenster die dort allerdings unzulässige Wohnnutzung vor. Der Rückbau der Mauer nebst Wiedererrichtung der Tür sei erforderlich, weil sich im Bereich des Spitzbodens des Dachgeschosses - unstreitig - die Satellitenanlage befinde, die nur von dort aus über eine Leiter erreichbar sei. Außerdem sei dem Beklagten dieser Spitzbodenbereich nicht als Sondereigentum zugewiesen. Die als "Boden" und "Wohnzimmer II" im Plan gemäß TE 2001 (vgl. Anlage K4a, Bl. 85 d.A.) bezeichneten Räume im Dachgeschoss würden zweckwidrig als Wohnraum genutzt werden; zu Wohnzwecken seien sie - unstreitig - noch nicht ausgebaut. Der - durch die TE 2001 veränderte - Miteigentumsanteil des Beklagten betreffend die Einheit Nr. 5 (1.937/10.000stel) entspreche genau der Wohnfläche ohne den "Boden" mit etwa 17,06 m2 So sei in dem Plan gemäß TE 2001 der "Boden" von der roten (Innen-)Umrandung nicht erfasst. Eine Beschlussfassung der WEG zu den Ausbaumaßnahmen gebe es, was unstreitig ist, nicht. Der Beklagte hat dem entgegen gehalten, dass ihm sämtliche Räumlichkeiten im Dachgeschoss - auch der "Boden" und "Wohnzimmer II" - als Einheit Nr. 5 zu Sondereigentum zugewiesen worden seien und er außerdem nach der TE 2001 das Recht habe, diese zu Wohnzwecken auszubauen. Das linke (West-)Fenster sei schon vorhanden gewesen; es sei vor etwa zehn Jahren (2001) durch eine Fachfirma erneuert worden. Beide Fenster würden im Zuge der Umbaumaßnahmen ohnehin versetzt bzw. durch eine Gaube ersetzt werden. Daher handelten die Kläger arglistig, wenn sie nun den Rückbau der Fenster und auch der Mauer verlangten; zum Ausbau sei er nach der TE 2001 berechtigt. Dass seine Miteigentumsanteile nicht der gesamten Wohnfläche entsprächen, sei für die Begründung des Sondereigentums der Einheit Nr. 5 ohne Belang. Der vorhandene Spitzboden sei räumlich nicht von den Dachgeschossräumen abgetrennt. Außerdem sei dieser - was unstreitig ist - lediglich von seinen Räumen im Dachgeschoss zu erreichen, was dazu führe, dass den übrigen Eigentümern ein Betretungsrecht dorthin nicht zustehe. Die konkreten Örtlichkeiten ergäben sich aus den Anlagen WK 16 und WK 17 (Bl. 263 ff. d.A.). Mit seiner am 17. August 2011 bei Gericht eingegangenen Widerklage (Bl. 108 d.A.) hat der Beklagte angekündigt zu beantragen, die Kläger zu verurteilen, den Ausbau der in seinem Eigentum stehenden Dachgeschosswohnung Nr. 5 nach Maßgabe im Einzelnen vorgelegter Urkunden (vgl. Anlagen WK1 ff., Bl. 114 ff. d.A.) zu dulden, hilfsweise, dem Dachbodenausbau zuzustimmen. Er, der Beklagte, werde bei dem beabsichtigen Ausbau des Dachgeschosses alle Vorgaben der Baugenehmigung beachten und mit dem Bau erst beginnen, wenn dies öffentlich-rechtlich nach dem vorliegenden Bescheid und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zulässig sei. Dagegen haben die Kläger vorgebracht, dass sie nicht wüssten, ob die Vorgaben der Baugenehmigung vom 29. Juni 2011 allesamt eingehalten worden seien. Außerdem hätten die Zeugen G -ihnen einen gegenüber der DIN 4109 erweiterten Trittschallschutz zugesagt. Das Amtsgericht hat Beweis erhoben u.a. wegen der Behauptung der Kläger, in das Dach im Bereich der Einheit Nr. 5 seien zwei Fenster eingebaut worden, durch Vernehmung der Zeugen J C und R A G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 7. Dezember 2011 (vgl. Bl. 186 ff. d.A.). Mit seinem Urteil vom 9. Mai 2012 (Bl. 267 ff. d.A.) hat das Amtsgericht den Beklagten u.a. verurteilt, (1) das in dem auf der Nordseite befindlichen Dachbereich des Hauses M allee … , H , westwärts in die Dachhaut gesetzte etwa 60 cm x 60 cm große Fenster, wie es im ersten Foto rechts der Anlage K3 zu sehen ist, zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, (2) die im Bereich des Sondereigentum Nr. 5 des Beklagten gemäß Änderung der Teilungserklärung vom 16. November 2011 hin zum Treppenhausflur vorgenommene bauliche Veränderung in Form einer Mauer im ehemaligen Türbereich zu entfernen und die ursprünglich vorhandene Tür wieder herzustellen gemäß Skizze Anlage K4, (3) es zu unterlassen, die beiden im Bereich des Sondereigentum Nr. 5 des Beklagten in dem der Änderung zur Teilungserklärung vom 16. November 2001 angehängten Plan gemäß Skizze Anlage K4a als "Boden" mit etwa 17,06 qm und als "Wohnzimmer II" mit etwa 42,79 qm ausgewiesene Räume als Wohnraum zu nutzen oder diesen Mietern als Wohnraum zu überlassen, solange dieser nicht bei baurechtlicher Genehmigung ausgebaut ist. Die Verurteilung des Beklagten gemäß seines Anerkenntnisses betreffend ruhestörenden Lärm und Belästigungen (4) ist rechtkräftig und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die weitergehende Klage auf Verurteilung des Beklagten, auch das in dem auf der Nordseite befindlichen Dachbereich des Hauses M allee … , H , ostwärts in die Dachhaut gesetzte etwa 100 cm x 60 cm große Fenster, wie es im ersten Foto links der Anlage K3 zu sehen ist, zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, hat das Amtsgericht ebenso wie die Widerklage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es dazu ausgeführt, dass die Kläger den Rückbau des westlichen Fensters (Anlage K3, erstes Foto, rechts) verlangen könnten, weil die Mieter des Beklagten, die Zeugen G, dieses Fenster unstreitig eingebaut hätten, wie sie selbst im Rahmen der Beweisaufnahme auch übereinstimmend bekundet hätten, und zwar im Sommer 2009. Beweisfällig seien die Kläger indes wegen des anderen, ostwärts gelegenen Fensters geblieben, weil die Zeugen dazu bekundet hätten, dass dieses - linke - Fenster bereits bei ihrem Einzug Anfang 2009 bzw. bei der Besichtigung im September 2008 vorhanden gewesen und von ihnen nicht verändert worden sei. Der Rückbau des westlichen Fensters könne schon deswegen verlangt werden, weil durch den Einbau in die Substanz des Gemeinschaftseigentums eingegriffen worden sei und es billigem Ermessen entspreche, dass solche baulichen Veränderungen nicht ohne vorherige entsprechende Beschlussfassung der WEG einfach durchgeführt werden würden. Rückbau und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes seien auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil derzeit nicht absehbar sei, wann und in welcher Form der Ausbau des Dachgeschosses erfolgen werde. Dazu sei substantiiert nichts vorgetragen und desweiteren fehle es an einer Beschlussfassung durch die WEG dazu. Ferner könnten die Kläger auch den Rückbau der Mauer nebst Wiederherstellung der Tür zwischen Treppenhaus und Boden als Zugang zu der Gemeinschaftsantennenanlage auf dem Spitzboden verlangen. Zwar sei der als "Boden" in der Anlage zur Änderung der Teilungserklärung (Anlage K4a) bezeichnete Raum entgegen der Auffassung der Kläger dem Sondereigentum des Beklagten zuzurechnen, da dieser Raum insgesamt, also auch zur Nordseite hin rot umrandet sei und in Ziff. VI.1 § 6 Nr. 3 TE 2001 darauf verwiesen werde, dass die bisher nicht zu Wohnzwecken ausgebauten Räume wie u.a. der Bodenraum, die rot eingezeichnet seien, zum Sondereigentum Nr. 5 gehörten und zu Wohnzwecken ausgebaut werden könnten. Um einen ebensolchen rot eingezeichneten Raum handele es sich auch bei dem "Boden". Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass durch die Hinzufügung der bisher nicht ausgebauten Flächen zur Gesamtfläche des Sondereigentums Nr. 5 keine betragsmäßige Deckung mehr zu den entsprechenden Miteigentumsanteilen bestehe; der Wortlaut der Änderung der Teilungserklärung sei insoweit eindeutig. Doch sei die Mauer zu entfernen und die Tür wiederherzustellen, da wiederum eine Außenmauer des Sondereigentums Nr. 5 zum Treppenhaus hin und also Gemeinschaftseigentum -nicht von der roten Umrandung mit umfasst - betroffen sei, die Veränderung von Tür zu Mauer eine bauliche Veränderung darstelle und eine Beschlussfassung zum Ausbau bisher - wie bereits dargelegt - noch nicht vorliege. Solange die Räume "Boden" und "Wohnzimmer II" noch nicht ausgebaut seien, könnten die Kläger auch mit Erfolg die Unterlassung der Nutzung dieser beiden Räume zu Wohnzwecken durch den Beklagten und seine Mieter verlangen. Es entspreche billigem Ermessen, vom Beklagten als Wohnungseigentümer zu verlangen, von seinem Sondereigentum nur so Gebrauch zu machen, dass die übrigen Wohnungseigentümer durch diesen Gebrauch nicht über Gebühr beeinträchtigt würden. Der Benutzung von Räumlichkeiten, die nicht zu Wohnzwecken ausgebaut seien und also insbesondere auch nicht über die nötigen Lärmschutzdämmungen verfügten, sei eine übergebührliche (Lärm-)Beeinträchtigung immanent. Die Durchsetzung des Anspruchs sei nicht rechtsmissbräuchlich; der tatsächliche Ausbau der beiden Räume stehe nicht unmittelbar bevor und es fehle an einer Beschlussfassung der WEG. Nach erfolgtem Ausbau könnten die Kläger indes die Unterlassung der Nutzung des "Bodens" zu Wohnzwecken nicht vom Beklagten verlangen, weil dieser in seinem Sondereigentum stehe. Die Widerklage sei bereits unzulässig. Es fehle an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dem Beklagten stehe ein Anspruch auf bauliche Veränderung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Daches zu, wenn alle Wohnungseigentümer zustimmten, denn durch den erstmaligen Einbau von weiteren Dachfenstern, Dachgauben und einer Dachterrasse würden die Wohnungseigentümer über das in § 14 Ziff. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden, da durch diese Veränderungen des Daches das Gesamterscheinungsbild des Hauses erheblich verändert werde und zudem jegliche Einschnitte in die Dachhaut zusätzliche Risiken für Schadensentstehungen bergen würden, die aufgrund ihrer Vielzahl wiederum nicht ohne Weiteres hingenommen werden müssten. Ferner deute die Anlage WK1 darauf hin, dass nicht nur das Dach, sondern auch die ebenfalls unter das Gemeinschaftseigentum fallende Außenwandkonstruktion betroffen sei. Das Erfordernis einer Beschlussfassung entfalle auch nicht dadurch, dass nach Ziff. VI Nr. 1 TE 2001 dem Eigentümer des Sondereigentums Nr. 5 das Recht eingeräumt werde, das Dachgeschoss hinsichtlich der aufgeführten Räume zu Wohnzwecken auszubauen, sofern dies baurechtlich genehmigt werde. Nähere Einzelheiten zum Ausbau seien in der Teilungserklärung nicht festgelegt und damit der Beschlussfassung der WEG überlassen worden. Der Regelung in der Teilungserklärung könne auch nicht entnommen werden, dass dem Eigentümer der Einheit Nr. 5 uneingeschränkt jede Art und jeder Umfang des Ausbaus habe ermöglicht werden sollen, sofern durch den Ausbau das Gemeinschaftseigentum bzw. das Dach betroffen sei. Eine Beschlussfassung der WEG dazu fehle. Eine isolierte Zustimmung der Kläger zum Ausbau wäre nicht zielführend. Selbst wenn die Widerklage zulässig wäre, fehlte es an der Begründetheit. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Pflicht der Kläger zur Zustimmung oder Duldung des geplanten Ausbaus bestehen solle. Abgesehen davon, dass die Unterlagen nur als Schwarz-Weiß-Kopie, nicht aber in Farbe überlassen worden und daher möglicherweise inhaltlich nicht vollständig überprüfbar gewesen seien, sei ihnen auch nicht zu entnehmen, ob etwa die in der Mitteilung (Anlage WK1) als erforderlich bezeichnete sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 142 BauGB vorliege oder ob die aufschiebenden Bedingungen der Genehmigung eingetreten seien. Insofern sei nicht einmal klar, ob eine zustimmungsfähige Ausbauplanung überhaupt vorliege. Im Übrigen erscheine es mehr als zweifelhaft, ob ein Dachgeschossausbau, der - von den vorgelegten Zeichnungen ausgehend - so umfangreiche Veränderungen auch am Gemeinschaftseigentum mit sich bringe, tatsächlich von den übrigen Eigentümern zwingend geduldet werden müsse und insofern ein entsprechender Anspruch des Beklagten gegen sie bestünde. Gegen dieses Urteil, den Klägern über ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt am 10. Mai 2012 (Bl. 280 d.A.), haben diese mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. Juni 2012, Eingang bei Gericht am 7. Juni 2012 (Bl. 287 d.A), Berufung eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 10. Juli 2012, Eingang bei Gericht am selben Tag per Telefax (Bl. 312 d.A.), begründet. Der Beklagte, dem das Urteil über seinen Prozessbevollmächtigten am 11. Mai 2012 zugestellt worden ist (vgl. Bl. 281 d.A.), hat dagegen ebenfalls Berufung eingelegt, und zwar mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. Mai 2012, Eingang bei Gericht am Folgetag (Bl. 282 d.A.), die er mit Schriftsatz vom 10. Juli 2012, Eingang bei Gericht am Folgetag (Bl. 290 d.A.), begründet hat. Die Kläger machen mit ihrer Berufung geltend, dass sie auch den Rückbau des in der Anlage K3, erstes Foto, links dargestellten, etwa 100 cm x 60 cm großen Fensters verlangen könnten, weil der Beklagte selbst in erster Instanz eingeräumt habe, dieses im Dach eingesetzt zu haben. Außerdem könnten sie, die Kläger, auch Unterlassung der Wohnnutzung betreffend den Raum "Boden" nach entsprechendem Ausbau durch den Beklagten verlangen. Das Amtsgericht hätte dazu die Grundakten sichten müssen, weil nicht frei von Zweifeln sei, ob dieser Raum ebenfalls in das Sondereigentum des Beklagten hinsichtlich seiner Einheit Nr. 5 überführt worden sei. Die im Plan vorhandene doppelte Umrandung spreche eher dafür, dass dieser ausgenommen sei. Dies folge auch aus der in der TE 2001 vorgenommenen Neuordnung der Miteigentumsanteile. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 9. Mai 2012 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Harburg, Az. 647 C 138/10, den Beklagten zu verurteilen, 1. das in dem auf der Nordseite befindlichen Dachbereich des Hauses M allee … , H , östlich gesetzte Fenster, etwa 100 cm x 60 cm groß, wie es in der Anlage K3 auf dem ersten Foto links zu sehen ist, zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen; 2. es zu unterlassen, den im Bereich seines Sondereigentums Nr. 5, in dem der Änderung zur Teilungserklärung vom 16. November 2011 anhängenden Plan gemäß Skizze, Anlage K 4a, als "Boden" ausgewiesenen, etwa 17,06 qm großen Raum als Wohnraum zu nutzen und diesen Mietern als Wohnraum zu überlassen, hilfsweise, die Revision zuzulassen Der Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung in dem Umfang, in dem die Klage abgewiesen worden ist, und bringt ergänzend dazu vor, dass die Kläger nicht beschwert seien, weil er, der Beklagte, bereits in erster Instanz eingeräumt habe, den Einbau des rechten (West-)Fensters veranlasst zu haben. Ohnehin betreffe der Antrag der Kläger - dem das Amtsgericht mit seiner Entscheidung bereits entsprochen habe - den Einbau eines Fensters, der vor vielen Jahren erfolgt sei, so dass ein etwaiger Rückbauanspruch der Kläger gegen ihn ohnehin verjährt sei. Hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens sei der Inhalt der Teilungserklärung hier eindeutig. Der Beklagte macht mit seiner Berufung geltend, dass das Amtsgericht hinsichtlich aller Klageanträge das Schikaneverbot nach § 226 BGB nicht beachtet habe, weil die Kläger nur das Ziel verfolgen würden, ihm, dem Beklagten, Schaden zuzufügen. Die Kläger machten Ansprüche geltend, die nicht mehr durchsetzbar seien, weil der Ausbau des Dachgeschosses unmittelbar bevorstehe, gleichsam also nur noch von der Entscheidung dieses Rechtsstreits abhängig sei. Hinsichtlich des (Ost-)Fensters mit einer Größe von etwa 60 cm x 60 cm sei unstreitig, dass dieses durch seine Mieter eingebaut worden sei. Etwaige Ansprüche deswegen seien daher nicht gegen ihn, sondern gegen diese zu richten; er sei kein Störer im Sinne von § 1004 BGB. Außerdem habe das Amtsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob durch den Einbau dieses Fensters überhaupt in die Rechte der Kläger (§§ 22, 14 Ziff. 1 WEG) eingegriffen werde. Ihm, dem Beklagten, sei auch nicht bekannt, wie der ursprüngliche Zustand des Daches an dieser Stelle gewesen sei, weswegen das Urteil des Amtsgerichts insoweit nicht vollstreckbar sei. Betreffend die entfernte Tür bzw. errichtete Mauer sei zu bedenken, dass ein weitreichendes und beliebiges Durchgangsrecht für die übrigen Eigentümer durch die Einheit Nr. 5 wegen der gemeinschaftlichen Antennenanlage nicht bestehe, wenngleich er, der Beklagte, bei Bedarf im Einzelfall den Zugang durch den Verwalter oder beauftragte Handwerker auch zu dulden hätte. Betreffend die Unterlassung der Nutzung zu Wohnzwecken habe das Amtsgericht übersehen, dass die baurechtliche Genehmigung für den Ausbau vorliege. Der Ausbau selbst sei lediglich deswegen noch nicht vorgenommen worden, weil sich die Kläger dagegen gewandt hätten. Ruhestörender Lärm oder entsprechende Belästigungen könnten von der Einheit Nr. 5 nicht mehr ausgehen, weil er den auf Vornahme abwendender Maßnahmen gerichteten Klageantrag bereits in erster Instanz anerkannt habe und demgemäß rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Widerklage sei zulässig. Ein Beschluss der übrigen Eigentümer betreffend den Ausbau sei vorliegend nicht erforderlich. Und hätte das Amtsgericht ihn, den Beklagten, darauf hingewiesen, dass er den Klägern Farbkopien der Bauunterlagen überlassen müsse, hätte er diese-wie nun mit dem Anlagenkonvolut BfK1 (Bl. 296 ff. d.A.) geschehen - bereits in erster Instanz zu Akte gereicht. Die Widerklage sei auch begründet, weil durch die Teilungserklärung (TE 2001) der Ausbau des Dachgeschosses bereits genehmigt worden sei. Der Umfang der so vereinbarten Ausbauberechtigung müsse durch Auslegung ermittelt werden. Das Ausbaurecht orientiere sich an dem, was bei Errichtung neuer Wohnanlagen üblich sei, wofür die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Belichtung von Bedeutung seien. Dies schließe das Recht zur Schaffung von Fenstern und Gauben, auch einer Dachterrasse ein. Hilfsweise begehre er, der Beklagte, anstatt der Errichtung einer Dachterrasse die Herstellung zweier Gauben, weil erstere vom vereinbarten Ausbaurecht möglicherweise nicht umfasst sei. Der Beklagte beantragt, 1. das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg - 647 C 138/10 - vom 9. Mai 2012 hinsichtlich der Verurteilung zu den Ziffern 1, 2 und 3 aufzuheben und insoweit die Klage abzuweisen; 2. soweit das Amtsgericht die Widerklage abgewiesen hat, das Urteil aufzuheben und den Widerklageanträgen I. Instanz zu entsprechen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass anstelle der in dem Baugenehmigungsbescheid vom 29. Juni 2011 vorgesehenen Dachterrasse an derselben Stelle zwei getrennte Dachgauben errichtet werden können, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Die Kläger beantragen, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Sie bringen vor, dass sie erstmalig in der Berufungsinstanz Kenntnis von den konkreten Ausbauplänen des Beklagten erlangt hätten; ob der Ausbau unmittelbar bevorstehe, wüssten sie indes nicht. Dass der Einbau des kleineren Fensters nicht fachgerecht erfolgt sei, hätten sie vorgetragen und dies, also den "Selbsteinbau", habe auch die Vernehmung des insoweit nicht fachkundigen Zeugen G ergeben. Der Beklagte müsse sich das Handeln seiner Mieter als eigenes zurechnen lassen. Dem Beklagten seien nicht alle Räume im Dachgeschoss, insbesondere auch nicht der "Boden" zu Sondereigentum zugewiesen worden. Die diesbezügliche Regelung in der Teilungserklärung sei nicht klar und eindeutig, so dass es bei der gesetzlichen Regelung bleibe, wonach im Zweifel von Gemeinschaftseigentum auszugehen sei. Deswegen sei den übrigen Eigentümern auch der Zutritt zum - vom Beklagten veränderten - Spitzbodenbereich bzw. zu der dortigen Antennenanlage jederzeit zu gewährleisten, so dass die Mauer zwischen Treppenpodest und "Boden" zurückzubauen und die ehemalige Tür dort wieder herzustellen sei. Ferner trage der Beklagte bislang - trotz seiner Verurteilung dazu - nicht ausreichend Sorge, dass von seiner Einheit Nr. 5 keine unzulässigen (Lärm-)Belästigungen ausgingen, so dass ihr Anspruch, die Nutzung als Wohnraum zu unterlassen, weiterhin begründet sei. Die Widerklage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses schon unzulässig. Sie müssten einem Trittschallschutz, der lediglich der DIN 4109 entspreche, nicht zustimmen, weil der Zeuge G, dessen Erklärungen sich der Beklagte zurechnen lassen müsse, zunächst zugesagt habe, einen darüber hinausgehenden Qualitätsstandard herstellen zu wollen. Eine isolierte Zustimmung ihrerseits helfe dem Beklagten auch nicht, weil jedenfalls weitere Eigentümer ihre Zustimmung bislang ebenfalls nicht erteilt hätten. Zudem lasse die Teilungserklärung hier weder einen Umbau noch einen Abriss zu, so dass es auf eine vorweggenommene Genehmigung der begehrten baulichen Veränderung durch die Vereinbarung nicht ankomme. Er, der Beklagte, habe hier alle für den Umbau notwendigen Pläne und Unterlagen vorgelegt. Ergänzend komme hinzu, dass der Beklagte - unstreitig - den auf der Eigentümerversammlung vom 7. Oktober 2012 mehrheitlich gefassten Negativ-Beschluss, wonach die Wohnungseigentümer dem Ausbau des Dachgeschosses (Einheit Nr. 5) nicht zugestimmt hätten, nicht angefochten habe, weswegen ihm auch aus diesem Grund das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Betreffend den Vortrag der Kläger, ihnen sei ein über das in DIN 4109 bestimmte Maß hinausgehendes (erhöhtes) (Tritt-)Schallschutzniveau zugesagt worden, macht der Beklagte geltend, dass er seinen Duldungsanspruch demgemäß lediglich auf diesen Gesichtspunkt beschränke. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien im Verlauf des Verfahrens wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat die Grundakten zu Bl. … (geschlossen) und zu Bd. … Bl. … bis … , Grundbuch von … (Wohnungsgrundbuch), des Amtsgerichts Hamburg-Harburg, Grundbuchamt, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Der Beklagte hat nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor der Kammer noch zwei ihm nicht nachgelassene Schriftsätze zur Akte gereicht, und zwar vom 18. Januar 2013 (Bl. 372 d.A.) und vom 29. Januar 2013 (Bl. 374 d.A.) II. Die weitgehend zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Die Berufung des Beklagten hat in der Sache nur teilweise Erfolg. A. Berufung der Kläger 1. Die Voraussetzungen zur Zulässigkeit der Berufung sind weitgehend erfüllt. Die Kläger haben ihre statthafte Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 517, 519, 520 Abs. 2 ZPO. Der nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO notwendige Wert der Beschwer ist überschritten. Unzulässig ist die Berufung der Kläger indes mangels Beschwer, soweit sie weiterhin uneingeschränkt vom Beklagten verlangen, es zu unterlassen, den im Bereich seines Sondereigentums Nr. 5 mit "Boden" bezeichneten Raum als Wohnraum zu nutzen und diesen Mietern als Wohnraum zu überlassen. Das Amtsgericht hat diesem Begehren mit seiner angefochtenen Entscheidung bereits teilweise entsprochen, wenn auch mit der zeitlichen Einschränkung "so lange dieser nicht bei baurechtlicher Genehmigung ausgebaut ist". Den Klägern kann es daher mit ihrer Berufung nur noch darum gehen, dem Beklagten auch nach dem baurechtlich genehmigten Ausbau dieses Raums dessen eigene oder fremde Nutzung zu Wohnzwecken zu versagen. 2. Die Berufung ist, soweit sie danach zulässig ist, unbegründet. Die Klage ist, soweit sie auf den Rückbau des östlich gesetzten, etwa 100 cm x 60 cm großen Fensters gerichtet ist, nicht begründet, weil der Beklagte sich insoweit auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen kann (a). Die begehrte Unterlassung der Nutzung des "Boden"-Raums zu Wohnzwecken nach genehmigtem Ausbau können die Kläger nicht verlangen (b). a) Rückbau "großes" Dachfenster Ob die Kläger vom Beklagten dem Grunde nach den Rückbau des auf der Nordseite des Gebäudes M allee … östlich in die Dachfläche gesetzten, etwa 100 cm x 60 cm großen Fensters verlangen können, kann hier dahinstehen, weil der Beklagte sich mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen hat, die Leistung also dauerhaft verweigern kann, § 214 BGB. Demgemäß geht die - ohnehin unzutreffende - Behauptung der Kläger, der Beklagte habe den eigenhändigen Einbau dieses Fensters schon in erster Instanz eingeräumt, hier ins Leere. Der Anspruch eines Wohnungseigentümers aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB auf Beseitigung einer baulichen Veränderung unterliegt der Verjährung, und zwar der regelmäßigen nach §§ 195, 199 BGB (vgl. Kammer, ZMR 2011, 583, 584). Dass der Beklagte diese Einrede erst in der Berufungsinstanz erhoben hat, schadet im Hinblick auf die Regelung in § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht, weil die ihr zugrunde liegenden Tatsachen unstreitig sind (BGH GSZ, NJW 2008, 3434). Die dreijährige Verjährungsfrist begann vorliegend mit Ende des Jahres 2002 zu laufen. Die Kläger hätten jedenfalls spätestens Ende 2002 - dem Jahr, in dem ihnen vom Beklagten ihre Wohnung Nr. 1 übergeben worden ist (vgl. dazu § 5 [S. 7] des Kaufvertrages, Bl. 104 d. Beiakte … als Übergabe-Verrechnungstag war der 1. Mai 2002 vereinbart) - Kenntnis von den ihren Rückbauanspruch begründenden Tatsachen erlangen können. Der Beklagte hat dazu in erster Instanz substantiiert vorgetragen, dass das größere - insoweit streitbehaftete - Dachfenster im Jahr 2001 durch eine Fachfirma erneuert worden sei. Dass dieses Fenster erst nach Einzug der Mieter G in die Wohnung Nr. 5 des Beklagten gesetzt bzw. vergrößert worden ist - so die Behauptung der Kläger - hat die Beweisaufnahme in erster Instanz nicht ergeben. Vielmehr haben die beiden Zeugen G dort übereinstimmend und auch glaubhaft bekundet, dass das "Größte von den beiden zu sehenden Fenstern" (Bl. 187 d.A.) bzw. das "größere der beiden Fenster" (Bl. 188 d.A.) schon bei ihrem Einzug bzw. bei der Begehung der Wohnung im September 2008 vorhanden gewesen und dann nicht mehr verändert worden sei. Mithin konnte die erst im Dezember 2010 anhängig gemachte Klage die Verjährungsfrist nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen, weil jene Frist schon längst abgelaufen war. b) Unterlassung Wohnnutzung "Boden" (nach Genehmigung) Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, dass der als "Boden" bezeichnete Raum im Dachgeschoss bzw. in seiner Einheit Nr. 5 weder zu eigenen noch zu fremden Zwecken als Wohnung genutzt wird, sofern der Ausbau baurechtlich genehmigt wird. Eine Nutzung zu Wohnzwecken des Raumes "Boden" ist dann zulässig, wenn diese dem diesem Raum nach den Vereinbarungen zugewiesenen Nutzungszweck nicht entgegen steht. Maßgebend ist insoweit, ob diesem Raum derzeit die - auch dinglich wirkende - Zweckbestimmung "Boden" zugeteilt worden ist, oder ob es sich dabei um einen Bestandteil der "Wohnung" Nr. 5 handelt. Nur bei einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung wären die Kläger berechtigt, eine entsprechende Unterlassung zu verlangen. Das ist hier allerdings nicht der Fall. Maßgebend für die vorgenannte Frage ist, welche Zweckbestimmung dem Raum "Boden" nach der zwischen den Parteien geltenden Teilungserklärung beigemessen worden ist. Handelt es sich dabei insbesondere um Sondereigentum im Sinne von § 1 Abs. 2 WEG, ist damit - in Abgrenzung zum Teileigentum (§ 1 Abs. 3 WEG) - eine Nutzung zu Wohnzwecken verbunden. Zweifel an den Feststellungen des Amtsgerichts machen die Kläger insoweit lediglich dahin geltend, ob dieser "Boden"-Raum auch in das Sondereigentum des Beklagten überführt, also dessen Wohnung Nr. 5 zugeschrieben worden ist. Diese Zweifel sind hier jedoch nicht begründet. (1) Bei der Auslegung einer dinglichen Vereinbarung ist - wie bei der Auslegung von Grundbucheintragungen allgemein - auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt. Umstände außerhalb der Eintragung können nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, was auch für die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung und ihrer einzelnen Regelungen gilt (vgl. BGH, NZM 2006, 465, 466, Tz. 18). Bereits aus dem Wortlaut von Ziff. V TE 1 und 2 ergibt sich, dass die mit Nr. 1 bis 4 bezeichneten Abstellräume im Dachgeschoss sowie die bisher im Gemeinschaftseigentum stehenden "Flure I und II", der "Trockenboden" sowie die "Hälfte des Treppenpodestes" nach dem "jetzt vorliegenden Aufteilungsplan" dem Sondereigentum Nr. 5 zugeordnet worden sind. Demgemäß weist der der Urkunde anliegende Plan für das Dachgeschoss auch nur noch Räume auf, die jeweils mit der Ziffer "5" versehen sind, u.a. auch einen - streitbehafteten - "Boden" nebst Zusatz "17,06 m2". Ferner enthält die Grundakte (Beiakte …, dort Bl. 64) ein Exemplar der am 7. Januar 1999 erteilten und durch die TE 2001 in Bezug genommenen (vgl. Ziff. II.) Abgeschlossenheitsgenehmigung vom 7. Januar 1999, der betreffend das "Dachgeschoss" ein Plan des "Ingenieurbüros für Bauwesen I u. L" vom 7. Juni 1989 zugrunde gelegt, in dem einem Raum "Boden" mit der Angabe "17,06 m2" die Ziff. 5 zugeschrieben worden ist. Ob in dieser Zeichnung jedoch farbige Zeichnungen enthalten sind, insbesondere der vorgenannte Raum - was zutreffend ist -"doppelt farbig umrandet" ist, kann im hiesigen Zusammenhang dahinstehen, weil die vorgenannten Gesichtspunkte nur für die Würdigung der Kammer heranzuziehen ist, ob der als "Boden" bezeichnete Raum der Sondereigentumseinheit Nr. 5 zugeordnet worden ist oder nicht. Maßgebend ist ferner, dass es in Ziff. VI.1 TE 2001 heißt, dass "Dem jeweiligen Eigentümer der im Dachgeschoß belegenen Wohnungseigentumseinheit und mit Nr. 5 bezeichneten Wohnung (...) das Recht eingeräumt [...], die zum Sondereigentum gehörenden, bisher nicht zu Wohnzwecken ausgebauten Räume, wie (...) Bodenraum (...), die im beigefügten Lageplan rot eingezeichnet sind, zu Wohnzwecken auszubauen, sofern dies baurechtlich genehmigt wird." Daraus wird für die Kammer ebenfalls deutlich, dass der hier streitbehaftete "Bodenraum" jedenfalls mit der Änderung durch die TE 2001 in das Sondereigentum der Einheit Nr. 5 überführt worden ist. Vorgenannte Auslegung der Vereinbarung wird letztlich noch durch den Umstand gestützt, dass in dem mittlerweile geschlossenen Grundbuch Bd. … von …, welches die Kammer ebenfalls beigezogen hat, ein Exemplar der TE 1991 enthalten ist und dieses nach dem dortigen - farbigen - Lageplan (als Bestandteil der Abgeschlossenheitsgenehmigung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 15. Mai 1990, Bl. 132 d. Beiakte, auf die betreffend die Aufteilung ausdrücklich Bezug genommen worden ist, vgl. § 2 TE 1991) - zwar auch einen mit "Boden" bezeichneten und der Einheit Nr. 5 zugehörigen Raum ausweist, indes mit einer Flächenangabe von 24,14 m2 und genau an der Stelle, wo es im Lageplan gemäß TE 2001 "WohnZi I." heißt. Daraus wird deutlich, dass der nunmehr als "Boden" bezeichnete Raum im Rahmen der Beurkundung der TE 2001 aus dem bis dahin im Gemeinschaftseigentum stehenden Raum "Flur I" und den beiden, den Einheiten Nr. 2 und 3 zugewiesenen Abstellräumen gebildet worden ist. (2) Sofern danach der als "Boden" bezeichnete Raum im Sondereigentum des Beklagten steht, handelt es sich - als Zweckbestimmung im weiteren Sinne - um zur Wohnnutzung bestimmtes Eigentum, § 1 Abs. 2 WEG. Etwas Abweichendes, also eine Zweckbestimmung im engeren Sinne, ergibt sich nicht daraus, dass der Begriff des "Bodens" auch noch in dem Lageplan zur TE 2001 verwendet worden ist. Dabei handelt es sich lediglich um einen im wohnungseigentums-rechtlichen Zusammenhang unverbindlichen Vorschlag zur Nutzung dieses Raumes. In Ziff. VI.1 TE 2001 und auch sonst findet sich hinsichtlich der konkreten Nutzung dieses Raumes keine besondere Zuweisung mit Ausnahme des Umstandes, dass dieser - nach baurechtlicher Genehmigung - zu Wohnzwecken ausgebaut werden darf. Das spricht aber wiederum dafür, dass auch der "Boden" - nach seinem Ausbau - zu Wohnzwecken genutzt werden darf, weil das eingeräumte Ausbaurecht gerade darauf gerichtet ist, d.h. eine entsprechende Nutzungsbefugnis des Eigentümers mitumfasst (BayObLG, NZM 1998, 524; NZM 2000, 1232). B. Berufung des Beklagten 1. Die Voraussetzungen zur Zulässigkeit der Berufung sind erfüllt. Auch der Beklagte hat seine statthafte Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 517, 519, 520 Abs. 2 ZPO. Auch der nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO notwendige Wert der Beschwer ist überschritten. 2. Die Berufung ist aber nur teilweise begründet. a) Das Amtsgericht hat den Beklagten betreffend die Klageanträge zu 1) und 2) zu Recht verurteilt; sein Berufungsvorbringen vermag eine davon abweichende Entscheidung nicht zu tragen. Erfolg hat die Berufung des Beklagten jedoch, soweit es die Anträge zu 3) und 4) betrifft. (1) Rückbau "kleines" Dachfenster Der Beklagte ist zu Recht zum Rückbau des kleineren Dachfensters (60 cm x 60 cm) verpflichtet worden, weil den Klägern insoweit nach den §§ 1004 BGB, 15 Abs. 3 WEG ein Beseitigungsanspruch zusteht. Dieser Anspruch richtet sich - auch - gegen den Beklagten. Der Beklagte ist als sog. Zustands-störer anzusehen. In Betracht kommt in solchen Fällen eine Inanspruchnahme, wenn der Schuldner nicht nur tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, die Störung zu beseitigen, sondern zudem, dass die Störung bei der gebotenen wertenden Betrachtung durch seinen maßgebenden Willen zumindest aufrechterhalten wird (vgl. BGH, NZM 2007, 130; 2010, 365, 366). Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat zum Einbau des "kleinen" Dachfensters in diesem Rechtsstreit vortragen lassen, dass er dieses "schon vor längerer Zeit (...) erstellen lassen" habe (vgl. Schriftsatz vom 5. April 2011, dort S. 2, Bl. 58 d.A.), also den Einbau selbst kannte und wollte. Ferner ist mit dem Einbau des Fensters auch ein Nachteil im Sinne von § 14 Ziff. 1 WEG verbunden. Eine Beschädigung oder erhöhte Reparaturanfälligkeit des Gemeinschaftseigentums kann in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden, weil ein fachgerechter Einbau des Fensters zur Überzeugung der Kammer nicht nachgewiesen worden ist. Vielmehr hat die Beweisaufnahme in erster Instanz ergeben, dass das Fenster nicht fachgerecht eingebaut worden ist. Der Zeuge G hat dazu bekundet, dass er ein entsprechendes Fenster im Baumarkt gekauft und mit einem "Kumpel" nach Bedienungsanleitung selbst eingebaut habe, weil er "handwerklich durchaus versiert" sei. Sein Vater sei Maurer, er selbst Call-Center-Agent; eine Ausbildung zum Fensterbauer habe er allerdings nicht. Den Kostenaufwand von etwa € 1.000,-, der dafür bei einem Einbau durch Handwerker angefallen wäre, habe er gescheut. Dazu hat die Zeugin G bekundet, dass es ihrer Meinung nach eine "Übergangslösung" gewesen sei; an die Einholung eines Kostenvoranschlages hätten sie seinerzeit nicht gedacht. Der Beseitigungsanspruch der Kläger umfasst im Übrigen auch die Wiederherstellung der durch den Einbau des Fensters beeinträchtigten Gestaltung des Daches (BGH, NJW-RR 2003, 953, 954); würde dies lediglich entfernt werden, verbliebe nachfolgend eine offene Dachfläche. Demgemäß ist hier auch nicht unklar, welchen Zustand der Beklagte wiederherzustellen hat. Dem Einwand des Beklagten, dass den Klägern die Geltendmachung ihres Anspruchs unter dem Gesichtspunkt treuwidrigen bzw. schikanösen Verhaltens unmöglich sei, da der Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken unmittelbar bevorstehe und nur noch vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängig sei, folgt die Kammer nicht, weil der Beklagte derzeit - wie noch zu zeigen sein wird (s.u.) - die Voraussetzungen seines Ausbaurechts noch nicht dargetan hat. (2) Rückbau Tür und Mauer Der Beklagte hat auch die zwischen dem Treppenpodest im Dachgeschoss und dem mit "Boden" bezeichneten Raum gesetzte Mauer zu entfernen und die dort ursprünglich vorhandene Tür wiederherzustellen. Auch insoweit steht den Klägern hier ein Anspruch aus § 1004 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG zu. Zutreffend ist zwar, dass der mit "Boden" bezeichnete Raum im Sondereigentum des Beklagten steht (s.o.). Allerdings ist bzw. war dem Beklagten die Entfernung der Tür unter gleichzeitiger Errichtung der Mauer nicht gestattet, insbesondere nicht durch Ziff. VI.1 TE 2001. Ob der Verschluss dieser Zugangsmöglichkeit zur Einheit Nr. 5 überhaupt von dem danach vereinbarten Ausbaurecht umfasst gewesen ist, kann hier dahinstehen, weil die Voraussetzungen dieses Rechts noch nicht vorliegen (s.u.). Sowohl die Tür als Abschluss zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum (das hälftige Treppenpodest steht auf der Seite von Tür bzw. Mauer weiterhin im Gemeinschaftseigentum), gleichsam wie eine Wohnungseingangstür, als auch die vom Beklagten errichtete Mauer stehen bzw. standen - wiederum als "Grenzeinrichtung" - im gemeinschaftlichen Eigentum; dies wird auch bestätigt durch die entsprechenden Einzeichnungen in dem der TE 2001 anliegenden Lageplan, in welchem die farbliche Umrandung des Raums "Boden" innerhalb der Räumlichkeiten verläuft, aber weder die zum Treppenhaus belegene Wand noch die darin ursprünglich vorhandene Tür erfasst. Der Beklagte war durch nichts berechtigt, in dieses einzugreifen. Die Voraussetzungen seines Ausbaurechts liegen (noch) nicht vor (s.u.). Im Übrigen darf ein Miteigentümer den anderen Miteigentümern - nach § 14 Ziff. 1 WEG - ohne deren Zustimmung (neues) Gemeinschaftseigentum nicht aufdrängen (vgl. OLG München, DNotZ 2007, 946, 947). Darauf, dass der Zutritt zum Spitzbodenbereich gewährleistet sein muss, weil sich dort die gemeinschaftliche Antennenanlage befindet, kommt es danach aus Rechtsgründen nicht an. (3) Unterlassung Wohnnutzung "Boden" (vor Genehmigung) und "Wohnzimmer II" Die Kläger haben gegen den Beklagten jedoch keinen Anspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG, die Wohnnutzung der als "Boden" und "Wohnzimmer II" bezeichneten Räume im Dachgeschoss zu untersagen, auch wenn die baurechtliche Genehmigung zum Ausbau noch nicht erteilt ist. Wie bereits dargestellt, ist die Einheit Nr. 5 mit der Zweckbestimmung im weiteren Sinne versehen, jene zur Wohnzwecken zu nutzen. Durch die im Aufteilungsplan bzw. in der Abgeschlossenheitsgenehmigung enthaltenen Bezeichnungen "Boden" und "Wohnzimmer II" werden keine verbindlichen, durch die TE 2001 aufgenommenen Nutzungszwecke vorgegeben. Es kommt für die Nutzung zu Wohnzwecken auch nicht darauf an, ob der Ausbau des Dachgeschosses bereits baurechtlich genehmigt worden ist oder nicht. Insoweit ist der Nutzungszweck der Räume zu trennen von der Befugnis des Beklagten bzw. des jeweiligen Eigentümers der Einheit Nr. 5, im Rahmen des "Ausbaus zu Wohnzwecken" bauliche Veränderungen vorzunehmen, die keiner Zustimmung der benachteiligten Eigentümer (§ 14 Ziff. 1 WEG) bedürfen. Eine zweckwidrige Nutzung der Sondereigentumseinheit Nr. 5 ist daher hier nicht gegeben. Ein Unterlassungsanspruch der Kläger folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte bzw. seine Mieter, die Zeugen G, von dem Sondereigentum Nr. 5 an sich nur in solcher Weise Gebrauch machen dürfen, dass dadurch keinem anderen Eigentümer ein Nachteil im Sinne des § 14 Ziff. 1 WEG entsteht, diese Gebrauchsbefugnis aber hier überschritten haben. Ob im Rahmen der Nutzung der Räume "Boden" und "Wohnzimmer II" Nachteile dadurch entstehen, dass diese - noch - nicht zu Wohnzwecken ausgebaut sind, kann dahinstehen. Soweit die Kläger dazu in erster Instanz geltend gemacht haben, dass die Mieter des Beklagten die Hausordnung nicht einhalten würden, aus der Einheit Nr. 5 insbesondere ruhestörender Lärm und Belästigungen durch Musik dringen würden, hat der Beklagte seine Einstandspflicht bereits anerkannt. Dass darüber hinausgehende - konkrete - Störungen durch die Wohnnutzung hervorgetreten sind (etwa intensivere Nutzung des Gemeinschaftseigentums), haben die Kläger auch in zweiter Instanz nicht dargetan, sondern nur erneute Verstöße gegen die Hausordnung (Lärm) und die bisher mangelnde Umsetzung des Unterlassungsgebots durch den Beklagten gerügt. b) Das Amtsgericht hat die Widerklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Kammer ist abweichend von der Entscheidung erster Instanz nicht der Auffassung, dass die Widerklage unzulässig ist (1); diese ist vielmehr derzeit unbegründet, weil der Beklagte von den Klägern die Duldung des Dachgeschossausbaus erst verlangen kann, wenn der Ausbau "baurechtlich genehmigt wird", woran es bislang nach dem eigenen Vortrag des Beklagten aber noch fehlt (2). (1) Dem Beklagten fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für seine Widerklage. Die Kammer ist - abweichend von der Ansicht des Amtsgerichts - der Auffassung, dass der Beklagte im rechtlich zulässigen Rahmen den Ausbau seiner Sondereigentumseinheit Nr. 5 zu Wohnzwecken vornehmen darf, ohne dass es dazu der vorherigen Beschlussfassung der Eigentümerversammlung bedarf. Es ist zwar anerkannt, dass ein Wohnungseigentümer diese Versammlung in gewissen Fällen mit seinem Anliegen vorbefassen muss, bevor er gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt (vgl. dazu Elzer, in: Timme, BeckOK-WEG, Ed. 14 [10/2012], § 43, Rn. 65). Vorliegend geht es auch um die Zustimmung der übrigen Eigentümer zu der Vornahme einer baulichen Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG, die nach Auffassung der Kammer (vgl. Urteil in der Sache 318 S 55/12 vom 16.01.2013) im Rahmen einer förmlichen Beschlussfassung erfolgen muss. Wenn aber - wie hier - die Zustimmungsbedürftigkeit bereits durch eine Vereinbarung abbedungen worden ist, bedarf es einer (weiteren) Beschlussfassung darüber nicht mehr. Durch Ziff. VI TE 2001 ist dem jeweiligen Eigentümer der Sondereigentumseinheit Nr. 5, also derzeit dem Beklagten, das (Sondernutzungs-)Recht eingeräumt worden, "die zum Sondereigentum gehörenden, bisher nicht zu Wohnzwecken ausgebauten Räume (.) zu Wohnzwecken auszubauen, sofern dies baurechtlich genehmigt wird". Diese Regelung gibt nach ihrem Wesensgehalt, der nach den für solche dinglichen Vereinbarungen geltenden objektiv-normativen Auslegungsgrundsätzen (BGH, NZM 2006, 465, 466, Tz. 18) zu ermitteln ist, die Befugnis des Eigentümers her, den Ausbau der Räumlichkeiten zu Wohnzwecken zustimmungsfrei, also unter Abbedingung des in § 22 Abs. 1 WEG enthaltenen Zustimmungserfordernisses, vorzunehmen (vgl. dazu auch Bärmann, in: Merle, WEG, 11. Aufl. 2011, § 22, Rn. 44, 321 ff.). Wie weit diese Befugnis reicht, ist allerdings keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts, etwa dahingehend, ob die Maßnahmen dem "Ausbau zu Wohnzwecken" dienen oder der Ausbau "baurechtlich genehmigt wird", was jeweils durch Auslegung zu ermitteln ist. Dem Beklagten fehlt auch nicht deswegen das Rechtsschutzbedürfnis, weil er den auf der Eigentümerversammlung vom 7. Oktober 2012 mehrheitlich gefassten Negativ-Beschluss, wonach die Wohnungseigentümer dem Ausbau des Dachgeschosses (Einheit Nr. 5) nicht zugestimmt haben, nicht angefochten hat. Ein solcher Beschluss geht in seiner Wirkung nicht darüber hinaus, als dass damit ein sachlicher Regelungsgehalt abgelehnt worden ist; eine positive Wirkung im Sinne einer Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse ist damit in der Regel nicht gewollt und von den Klägern vorliegend auch nicht geltend gemacht worden. (2) Die Widerklage ist aber derzeit unbegründet, weil der Beklagte zur Zeit keinen fälligen Anspruch gegen die Kläger auf Duldung des Ausbaus des Dachgeschosses, sei es auch nur beschränkt auf die Einhaltung eines höheren Trittschallniveaus, wie dieses durch die DIN 4109 vorgegeben wird. Maßgebend ist, dass der Ausbau bislang baurechtlich noch nicht genehmigt ist. Unter Beachtung der o.g. Auslegungsgrundsätze ist die Kammer der Auffassung, dass das in Ziff. VI TE 2001 geregelte Ausbaurecht voraussetzt, dass der beabsichtigte Ausbau "baurechtlich genehmigt wird", also zum Zeitpunkt des Beginns der auf den Ausbau gerichteten Arbeiten eine baurechtliche Genehmigung bereits vorliegt, die sämtliche öffentlich-rechtlichen Belange des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts erfasst. Das ist hier bislang nur teilweise der Fall. Der Beklagte hat zwar die seinen Mietern, den Zeugen G, unter dem 29. Juni 2011 nach § 72 HBauO erteilte Baugenehmigung vorgelegt, die - soweit ersichtlich - auch bestandskräftig geworden ist. Allerdings hieß es bereits in dem Anschreiben des Fachamtes vom selben Tag: "für das Bauvorhaben benötigen Sie eine sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 142 ... (BauGB)." Dies ist auch zutreffend, weil sich das hiesige Objekt M allee … im "Sanierungsgebiet W S , Südliches R" befindet, welches gemäß Verordnung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. 2, Nr. …, S. … ) aufgrund von § 142 Abs. 3 S. 1 BauGB und § 4 Bauleitplanfeststellungsgesetz förmlich festgelegt worden ist. Ob jedoch die Voraussetzungen für die Erteilung einer nach § 144 BauGB erforderlichen Genehmigung vorliegen, hat die Kammer - die grundsätzlich im Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander über § 15 Abs. 3 WEG auch die Normen des öffentlichen (Bau-)Rechts zu prüfen hat (BVerfG, NJW-RR 2006, 726, 727) - nicht näher zu würdigen. Sie ist nicht der im Schriftsatz des Beklagten vom 18. Januar 2013 geäußerten Auffassung, dass die hiesige Regelung in der Teilungserklärung die bloße Genehmigungsfähigkeit des Ausbaus genügen lässt. Die Regelung in Ziff. VI. TE 2001 knüpft das Ausbaurecht nicht daran, ob der Ausbau "baurechtlich zu genehmigen ist", sondern "genehmigt wird", was das Vorliegen von allen relevanten öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen entsprechenden, bestandskräftigen Genehmigungen einer bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde(n) bedingt. Deswegen hätte es der Vorlage dieser Genehmigung durch den Beklagten bedurft; dieser hat aber selbst in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer noch erklären lassen, dass er über diese Genehmigung - bislang - nicht verfüge. Dass der Beklagte bereits schriftsätzlich erklärt hatte, er bzw. seine Mieter würden sich bei dem geplanten Ausbau an alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften halten, reicht insoweit nicht aus. Soweit der Beklagte nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor der Kammer mit seinem ihm nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29. Januar 2013 eine ihm unter demselben Datum erteilte Genehmigung nach § 144 BauGB des Bezirksamts Hamburg-Mitte, Dezernat Wirtschaft Bauen Umwelt, Fachamt für Stadt- und Landschaftsplanung, vorgelegt hat, hat die Kammer diesen Sachvortrag bei ihrer Entscheidung nach §§ 525 Satz 1, 296a S. 1 ZPO unberücksichtigt gelassen. Es bestand auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung unter Beachtung der §§ 139 Abs. 5, 156 und 283 ZPO wieder zu eröffnen. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund neuen, nicht gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Vorbringens ist nur dann geboten, wenn dieses Vorbringen ergibt, dass es aufgrund eines nicht prozessordnungsmäßigen Verhaltens des Gerichts, insbesondere einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht rechtzeitig in den Rechtsstreit eingeführt worden ist; im Übrigen steht der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung im freien Ermessen des Gerichts, weil es nicht Sinn dieser Möglichkeit ist, dadurch Nachlässigkeiten einer Prozesspartei auszugleichen (BGH, NJW 2000, 142, 143). Eine Verletzung der in § 139 ZPO genannten Aufklärungspflicht ist nicht gegeben. Zwar ist erst in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erörtert worden, dass es zur Begründung des Duldungsanspruchs des Beklagten jedenfalls auch auf das Vorliegen einer sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 144 BauGB ankommt. Dass es nach Maßgabe des öffentlichen Baurechts einer solchen Genehmigung bedarf, ergab sich aber bereits aus dem Schreiben des Fachamtes vom 29. Juni 2011 (Anlage "K1"), welches der schon in erster Instanz anwaltlich vertretene Beklagte mit seiner Widerklage eingereicht hat. Die Kläger hatten dazu auch bereits in ihrer Erwiderungsschrift ausgeführt, dass sie nicht wüssten, ob die Voraussetzungen einer baurechtlichen Genehmigung allesamt erfüllt seien oder nicht, weswegen der Beklagte schon frühzeitig durch seine Gegner auf diese Frage aufmerksam gemacht worden ist. Das Amtsgericht hatte - wenn auch in den nicht tragenden Gründen seiner Entscheidung - ausgeführt, dass nicht klar sei, ob die nach § 142 BauGB erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung überhaupt vorliege. Weil das Amtsgericht die Widerklage als unzulässig abgewiesen hat, handelt es sich dabei zwar um Gründe, die unter dem Gesichtspunkt der Rechtskraftwirkung als nicht geschrieben gelten (BGH, ZWE 2013, 47; BGH, Urt. v. 26.01.2006 - IX ZR 282/03 unter der Gründe, abrufbar unter BeckRS 2006, 02722). Die entsprechenden Ausführungen hätten den Beklagten im Sinne einer nicht auf Nachlässigkeit beruhenden Prozessführung aber veranlassen müssen, jedenfalls mit seiner Berufungsbegründung zu der Erteilung der Genehmigung nach § 144 BauGB vorzutragen. Er bzw. sein anwaltlicher Vertreter befand sich insoweit auch nicht in einem (Rechts-)Irrtum, als er glaubte, dass es auf deren Erteilung nicht ankommt, sondern lediglich auf die Genehmigungsfähigkeit des geplanten Dachausbaus; auf diesen Gesichtspunkt hat er erstmals im ebenfalls nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Schriftsatz vom 18. Januar 2013 abgestellt. Und darauf, dass die Kammer ihn frühzeitiger auf diesen Gesichtspunkt hinweisen wird, konnte sich der Beklagte nicht veranlassen, weil er in erster Instanz nicht siegreich gewesen ist, sondern seine Klage als unzulässig (nebst hilfsweisen Ausführungen zu ihrer Unbegründetheit) abgewiesen worden ist; deswegen hätte er auch in zweiter Instanz alle materiellen Voraussetzungen seines Duldungsanspruchs darzutun gehabt. Nach alledem erweist es sich auch nicht als ermessensfehlerhaft (BGH, NJW 2002, 1426, 1428: "pflichtgemäßes Ermessen"), von der Möglichkeit der Wiedereröffnung keinen Gebrauch zu machen, weil die Umstände, die den neuen Sachvortrag des Beklagten erforderlich gemacht haben, auf einer eigenen prozessualen Sorgfaltspflichtverletzung beruhen (vgl. BGH, NJW 1993, 134). Daher kann hier dahinstehen, ob auch die übrigen aufschiebenden Bedingungen, welche in der bauordnungsrechtlichen Genehmigung enthalten sind, bereits eingetreten sind. Gleiches gilt für die weitergehende Frage, ob die Ausbaumaßnahmen in Gestalt der vorgelegten Pläne und Unterlagen überhaupt von dem in Ziff. VI TE 2001 geregelten Ausbaurecht erfasst werden, wenngleich dazu auch anerkannt ist, dass ein solches etwa den Einbau von Dachflächen- und -gaubenfenstern erlaubt, nicht jedoch die Errichtung einer Loggia (vgl. dazu BayObLG, NJOZ 2004, 2652). (3) Danach kommt es auf den vom Beklagten erst in II. Instanz gestellten - zulässigen - Hilfsantrag, wonach die Kläger anstatt einer Ausführung des Dachgeschossausbaus mitsamt Dachterrasse der Errichtung von zwei Dachgauben an selbiger Stelle zustimmen sollen, nicht an. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Betreffend die erst in zweiter Instanz erhobene Verjährungseinrede hat die Kammer von der Regelung in § 97 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht, weil der Beklagte diese bereits in erster Instanz hätte erheben können. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es vorliegend nicht, weil die Kammer die Revision nicht zulässt und die Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist, § 62 Abs. 2 WEG. D. Die Revision wird nicht zugelassen; die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Keine der von der Kammer zu beantwortenden - entscheidungserheblichen - (Rechtsfragen sind solche, die eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Dies gilt insbesondere für die Auslegung der hiesigen Ausbau-Regelung in Ziff. VI TE 2001, bei der die Kammer ihrer Einzelfall-Entscheidung lediglich die gefestigte Rechtssprechung des BGH dazu zugrunde legt.