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Urteil

318 O 35/12

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0222.318O35.12.0A
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Leitsätze
1. Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der Hauptleistung oder der hierfür zu  erbringenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind von der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2010, VIII ZR 178/08). Zu den einer richterlichen Inhaltskontrolle entzogenen Preisbestimmungen zählen auch Klauseln, die den Preis bei Vertragsschluss zwar nicht unmittelbar beziffern, jedoch die für die Preisermittlung maßgeblichen Bewertungsfaktoren und das hierbei einzuhaltende Verfahren festlegen.(Rn.28) 2. Eine Koppelung der Berechnung des Arbeitspreises für Erdgas an den "Durchschnittspreis von leichtem Heizöl" ist wirksam.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der Hauptleistung oder der hierfür zu erbringenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind von der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2010, VIII ZR 178/08). Zu den einer richterlichen Inhaltskontrolle entzogenen Preisbestimmungen zählen auch Klauseln, die den Preis bei Vertragsschluss zwar nicht unmittelbar beziffern, jedoch die für die Preisermittlung maßgeblichen Bewertungsfaktoren und das hierbei einzuhaltende Verfahren festlegen.(Rn.28) 2. Eine Koppelung der Berechnung des Arbeitspreises für Erdgas an den "Durchschnittspreis von leichtem Heizöl" ist wirksam.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Kammer konnte den Rechtsstreit ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Parteien einer auch angeordneten Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht nach den Grundsätzen einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt € 184.736,56 im Zusammenhang mit ihren Leistungen auf die Abrechnungen der Beklagten für Erdgaslieferungen im Zeitraum von 2007 bis Juni 2009 zu. Dahinstehen kann, ob die Beklagte - jedenfalls teilweise - berechtigt ist, die Leistung deswegen zu verweigern, weil vermeintliche Ansprüche der Klägerin bereits verjährt sind, § 214 Abs. 1 BGB. Ob die im Mahnbescheid vom 28. Dezember 2011 angegebene "Hauptforderung" hinreichend individualisiert gewesen ist im Sinne von § 690 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO, bedarf keiner weiteren Entscheidung, weil die Voraussetzungen eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs nach näherer Maßgabe der §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 BGB schon nicht erfüllt sind. Die Beklagte hat die jeweiligen Rechnungsbeträge, die über die von der Klägerin auf der Grundlage der von ihr als jedenfalls zutreffend angesehenen Arbeits- und Leistungspreis errechneten Rechnungsbeträge hinausgehen, nicht ohne rechtlichen Grund im Sinne des Bereicherungsrechts erlangt. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Preiserhöhungen, deren Wirksamkeit die Klägerin in Abrede genommen hat, auf Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB gestützt worden wären, die einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht standhalten würden. Das ist vorliegend aber nicht der Fall, weil eine solche Inhaltskontrolle schon nicht stattfindet. Ob - wie die Beklagte meint - die Regelungen der §§ 307 ff. BGB ohnehin nur über die Vorschrift des § 310 BGB anwendbar sind, weil es sich bei dem die Parteien vormals verbindenden Vertragsverhältnis um ein solches gehandelt hat, das im Rahmen des kaufmännischen Verkehrs zwischen Unternehmern abgeschlossen worden ist, bedarf keiner weiteren Entscheidung. Maßgebend ist vielmehr, dass es sich bei den von der Klägerin im Hinblick auf § 307 BGB beanstandeten Regelungen in § 4 Abs. 2 bis 7 des Rahmenvertrages, in den die Klägerin - unter den Bedingungen, die zum Zeitpunkt ihres Beitritts gegolten haben (insbesondere betreffend die Höhe des zu Anfang 2007 von der Beklagten verlangten Arbeits- und Leistungspreises) - eingetreten ist, um eine sog. Preishauptabrede gehandelt hat, die einer gesetzlichen Kontrolle ganz entzogen ist. Die Kammer ist mit der Beklagten der Meinung, dass der höchstrichterliche Grundsatz, wonach formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der Hauptleistung oder der hierfür zu erbringenden Vergütung unmittelbar bestimmen, von der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB ausgenommen sind (vgl. nur BGH, NJW 2010, 2789, 2790, Tz. 19 m.w.N.), auch hier Anwendung findet. Danach ist die Festlegung dieser Kriterien grundsätzlich Sache der Vertragsparteien. Und zu den einer richterlichen Inhaltskontrolle entzogenen Preisbestimmungen zählen auch solche Klauseln, die den Preis bei Vertragsschluss zwar nicht unmittelbar beziffern, jedoch die für die Ermittlung des Preises maßgeblichen Bewertungsfaktoren und das hierbei einzuhaltende Verfahren festlegen, weil auch die vertragliche Festlegung preisbildender Faktoren zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung - also als Ausprägung der Privatautonomie - gehören (BGH, a.a.O.). Bei dem streitgegenständlichen, in § 4 Abs. 2 bis 7 des - über den Einzelvertrag in Bezug genommenen - Rahmenvertrages enthaltenen Regelungsgefüge handelt es sich um eine sog. Preishauptabrede im vorgenannten Sinne und nicht - wie die Klägerin für vorzugswürdig hält - um eine bloße Preisnebenabrede. Das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 29 - hat dazu in seinem von der Beklagten als Anlage B6 vorgelegten Urteil vom 16. Mai 2012 (Az. 329 O 167/11) ausgeführt: "(...) Der Arbeitspreis ist im Vertrag nicht betragsmäßig festgelegt und sodann gemäß einer gesonderten Vereinbarung veränderlich, sondern von Anfang an als variabler Preis vereinbart: Gemäß § 4 Ziff. 1 des Vertrages sind als Entgelt für das bereitzuhaltende und zu liefernde Gas ein Jahresleistungspreis und ein Arbeitspreis geschuldet. Die Vereinbarung über die Höhe des Arbeitspreises („AP 1“) findet sich in § 4 Ziff. 4, Abs. 7: „Der Arbeitspreis…ändert sich wie folgt: [Formel]“. Es besteht somit keine Vereinbarung über einen konkret bezifferten (anfänglichen) Preis, sondern dieser ist originär veränderlich. § 4 Ziff. 5 regelt daher keine Preisänderung, sondern lediglich das Intervall der bereits in der Vereinbarung gemäß Ziff. 4 vorgesehenen Veränderung und die für dieses jeweilige Intervall zugrunde zu legenden konkreten Berechnungsgrößen. Diese Bewertung steht im Einklang mit dem Schutzzweck hinsichtlich der kontrollfähigen Nebenabreden (...), dass nämlich der Vereinbarung über die Hauptleistung mehr Aufmerksamkeit zuteil wird als Regelungen von Nebenpunkten. Der ursprünglich geschuldete Arbeitspreis ist wie dargelegt im Vertrag an keiner Stelle beziffert oder sonst konkret festgelegt. Um zu bestimmen, welcher Arbeitspreis – bei Vertragsbeginn – geschuldet ist, muss die gesamte Vereinbarung gemäß § 4 Ziff. 4 herangezogen werden, wie auch zur Ermittlung der konkreten Bezugsgrößen die Regelung gemäß § 4 Ziff. 7 i. V. m. Ziff. 5, um mittels der vereinbarten Formel den konkreten Preis zu errechnen. Die gesamte Vereinbarung muss somit geprüft werden, um den Preis zu ermitteln; dieser ist dem Vertragswerk nicht „auf einen Blick“ zu entnehmen, was allein zur Folge hätte, dass der Kunde sich mit dem geregelten Formelwerk nicht beschäftigen müsste. Im Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung zur Höhe des – veränderlichen - Arbeitspreises ließe sich zudem ein (ursprünglich) geschuldeter Preis dem Vertrag gar nicht entnehmen. Bei Unwirksamkeit nur des § 4 Ziff. 5 bliebe es bei der Variabilität gemäß Ziff. 4, mit der Unsicherheit, in welchen Zeitabständen die Veränderungen einträten. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass die Beklagte der Klägerin mit ihrem Angebot (...), das zum Vertragsschluss geführt hat (...), einen für den Zeitpunkt des Vertragsbeginns geltenden bezifferten Arbeitspreis genannt hat. Diese Angabe ist nicht - etwa in einem Preisblatt, das in den Vertrag einbezogen worden wäre - Bestandteil des Vertrages geworden. Sie diente daher nur der einfacheren Information der Klägerin, die so die Ermittlung der in die Formel einzusetzenden Bezugsgrößen und die Berechnung nicht selbst vornehmen musste. Auch in der Anlage B 2 ist indes vorrangig die „Preisformel Arbeitspreis AP“ aufgeführt." (...) Diese zutreffenden rechtlichen wie tatsächlichen Ausführungen macht sich die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zu Eigen; diese stehen auch im Einklang mit weiteren gerichtlichen Entscheidungen (vgl. nur LG Berlin, Urt. v. 23. Dezember 2010 - 9 O 294/10 [Anlage B1]; Teilurt. v. 25. März 2011 - 22 O 367/09 [Anlage B2]; LG Kassel, Urt. v. 22. Februar 2012 - 4 O 200/11 [Anlage B3]; LG München, Urt. v. 13. Januar 2012 - 23 O 13695/11 [Anlage B4]; LG Hof, Urt. v. 23. Mai 2012 - 1 HKO 73/11 [Anlage B5]; LG Freiburg, Urt. v. 27.04.2012 - 10 O 41/11 [abrufbar unter BeckRS 2012, 09981]. Dem vermag die Klägerin auch nicht entgegen zu setzen, dass sie sich nicht gegen die Preisbildung als solche, sondern lediglich gegen das Recht der Beklagten nach § 4 des Rahmenvertrages wendet, einseitig die Preise zu Ihren Gunsten zu erhöhen. Eine allgemeine Klausel, wonach die Beklagte berechtigt ist, den zu beanspruchenden Arbeits- und / oder Leistungspreis zu erhöhen (etwa: "E.. H.. ist berechtigt, ihre Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen", vgl. Kammer, Urt. v. 25.05.2011 - 318 S 241/10, abrufbar unter BeckRS 2012, 13270), enthält das hiesige Vertragswerk nicht. Vielmehr verhalten sich die Regelungen in den Absätzen 2 bis 7 des § 4 lediglich zu der tatsächlichen Berechnung der zu zahlenden Preise, wenngleich diese Berechnung wiederum - was der Klägerin zuzugeben ist - auf andere (externe) Berechnungsfaktoren verweist und im Übrigen auch eine Kopplung der Preisberechnung an den "Durchschnittspreis von leichtem Heizöl" enthält (vgl. dazu § 4 Abs. 4). Mangels Hauptanspruch entfällt hier auch der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Zinsen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von Entgelten für Gaslieferungen. Die Klägerin ist eine aus 241 Einheiten bestehende und seit Januar 2007 von der A... Verwaltungsgesellschaft mbH verwaltete WEG in Hamburg (F..- B..). Die Beklagte ist eine im Jahr 2008 gegründete Tochtergesellschaft der E.. H.. AG; sie vertreibt Erdgaslieferungen und ist in die Rechte und Pflichten der E.. H.. AG aus bestehenden Verträgen eingetreten. Noch bevor die A... Verwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: "A...") die Verwaltung der Klägerin übernommen hatte, verwaltete sie bereits mehrere andere Wohnungseigentümergemeinschaften im räumlichen Umfeld der Klägerin. In ihrer Eigenschaft als WEG-Verwalterin schloss die A... mit der Beklagten am 6. Dezember 2004 einen "Rahmenvertrag" über die Belieferung mit Erdgas. Als Lieferbeginn wurde der 1. Januar 2005 vereinbart. Als "Basis-Arbeitspreis (APo)" wurden 1,5339 Cent / kWh vereinbart. Ferner heißt es in der als Anlage K1 vorgelegten Vertragsurkunde, auf die wegen ihrer weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, dass "die Bestimmungen der nachfolgenden §§ 1 bis 15 und die Anlage 1" Vertragsbestandteil seien. In § 4 ("Preise und Preisänderungen") sind Einzelheiten zum "Jahresleistungspreis" und zum "Arbeitspreis", die der Kunde für die Bereithaltung und Lieferung des Erdgases zu zahlen hat, geregelt. Mit Schreiben vom 15. September 2005 wandte sich die A... an die E.. H.. AG wegen der "Gaspreiserhöhung" und führte darin aus, dass sie "nicht einverstanden [sei] mit der aktuellen Gaspreiserhöhung. Sämtliche Zahlungen zum Gasbezug erfolgen daher unter Vorbehalt. Der Vorbehalt erfolgt, da wir die von Ihnen vorgenommene einseitige Gaspreiserhöhung für unbillig im Sinne des § 315 BGB halten." Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage K2 verwiesen. Dem trat die E.. H.. AG mit Schreiben vom 28. November 2005 (vgl. Anlage K3) entgegen. Mit einem Einzelvertrag zum o.g. Rahmenvertrag vom 11. / 14. Februar 2008 (vgl. Anlage K1a) wurde die Klägerin, vertreten durch die A..., in die Bereitstellungs- und Lieferverpflichtungen der Beklagten mit einbezogen. In der Vertragsurkunde heißt es u.a.: "Die Belieferung erfolgt zu den Bedingungen des zwischen dem Kunden und E.. H.. bestehenden Rahmenvertrages". Als Lieferbeginn vereinbarten die beiden Vertragsparteien - rückwirkend - den 1. Januar 2007. Ihre Leistungen gegenüber der Klägerin rechnete die E.. H.. AG bzw. die Beklagte mit ihrer Jahresabrechnung vom 4. April 2008 (für das Jahr 2007) und mit ihren Monatsrechnungen vom 10. April 2008 (für Januar 2008), vom 11. April 2008 (für Februar 2008 und für März 2008), vom 9. Mai 2008 (für April 2008), vom 12. Juni 2008 (für Mai 2008), vom 17. Juli 2008 (für Juni 2008), vom 11. August 2008 (für Juli 2008), vom 8. September 2008 (für August 2008), vom 10. Oktober 2008 (für September 2008), vom 5. November 2008 (für Oktober 2008), vom 2. Dezember 2008 (für November 2008), vom 8. Januar 2009 (für Dezember 2008), vom 4. Februar 2009 (für Januar 2009), vom 5. März 2009 (für Februar 2009), vom 7. April 2009 (für März 2009), vom 7. Mai 2009 (für April 2009), vom 5. Juni 2009 (für Mai 2009) und vom 20. Juli 2009 (für Juni 2009) ab. Letztere war eine Schlussrechnung; danach wurden keine Leistungen mehr erbracht oder abgerechnet. Wegen des Inhalts der o.g. Rechnungen wird auf das Anlagenkonvolut K7 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 (Anlage K11) wandte sich der auch schon außergerichtlich tätige Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die Beklagte und bezifferte unter Hinweis auf die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel ihren Rückzahlungsanspruch auf Basis der korrigierten Abrechnungen für die Zeit von Anfang 2007 bis Juni 2009 mit insgesamt € 184.736,56. Die Klägerin meint, die vereinbarte Preisänderungsklausel in § 4 Abs. 2 bis 7 des Energielieferungsvertrages sei unwirksam, weswegen sie die Rückzahlung von lediglich unter Vorbehalt erbrachten Zahlungen auf die o.g. Rechnungen beanspruchen könne. Die Klausel sei unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung weder transparent noch inhaltlich angemessen. Sie, die Klägerin, sei nicht in der Lage gewesen, anhand der Änderungsklausel zu übersehen, ob, wann und unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sie mit Preisänderungen hätte rechnen müssen. Außerdem sei sie nicht in der Lage gewesen, eine von der Beklagten gewünschte Preiserhöhung auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen. Die inhaltliche Unangemessenheit der Klausel folge ferner aus dem Umstand, dass es der Beklagten möglich gewesen sei, einseitig - zu ihren Gunsten - Preiserhöhungen aufgrund eines "Spielraumes" durchzusetzen. Jedenfalls ergebe sich die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel auch aus der sklavischen Anbindung des Arbeitspreises an den "Preis für leichtes Heizöl", also aus der Gas-Öl-Preisbindung. Ihr sich aus der Unwirksamkeit der Klausel ergebende Anspruch berechne sich, so die Klägerin, nach den im Rahmenvertrag genannten "Startpreisen", wie sie - nach Maßgabe der Anlage K6 - zum 1. Januar 2005 gegolten haben. Demgemäß sei den Rechnungen ein Arbeitspreis von 3,0214 Ct / kWh netto und ein Leistungspreis von 3,25 / kWh / 365 Tage netto zugrunde zu legen. Lediglich die zwischenzeitlich erfolgten - einseitigen - Preiserhöhungen seien ungerechtfertigt, so dass sich daraus, wie die Aufstellung Anlage K8 zeige, ein Anspruch von € 184.736,56 ergebe. Ferner könne sie die Zahlung von Zinsen, entsprechend der monatlichen Rechnungen, verlangen. Mit Datum vom 28. Dezember 2011 hat die Klägerin beim Amtsgericht Hamburg - Mahngericht - (Gesch.-Nr. 11-3951290-0-9) Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt, welchen das Amtsgericht am Folgetag erlassen hat und welcher der Beklagten am 2. Januar 2012 zugestellt worden ist (Bl. 4 d.A.). In diesen Antrag heißt es unter "Hauptforderung" (€ 184.736,56): "Ungerechtfertigte Bereicherung gem. Gasrechnungen 01.01.07 - 30.06.09 - Vertragskontonummer 203 905 203 7 vom 01.01.07 bis 30.06.09". Nach Eingang des Widerspruchs der Beklagten am 9. Januar 2012 hat das Amtsgericht die Sache an das Landgericht Hamburg abgegeben (Bl. 5 d.A.). Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie zu Händen ihrer Vertreterin € 184.736,56 zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins auf € 57.213,15 ab dem 03. Mai 2008, auf € 5.886,40 ab dem 09. Mai 2008, auf € 6.103,82 ab dem 10. Mai 2008, auf € 6.017,29 ab dem 10. Mai 2008, auf € 6.933,45 ab dem 08. Juni 2008, auf € 3.248,16 ab dem 11. Juli 2008, auf € 2.491,37 ab dem 16. August 2008, auf € 2.394,37 ab dem 10. September 2008, auf € 2.366,16 ab dem 07. Oktober 2008, auf € 3.673,07 ab dem 09. November 2008, auf € 7.259,47 ab dem 04. Dezember 2008, auf € 7.313,97 ab dem 02. Januar 2009, auf € 3.941,46 ab dem 07. Februar 2009, auf € 9.900,48 ab dem 03. März 2009, auf € 8.935,93 ab dem 04. April 2009, auf € 12.814,62 ab dem 06. Mai 2009, auf € 4.928,31 ab dem 06. Juni 2009, auf € 4.428,74 ab dem 04. Juli 2009 und auf € 28.886,34 ab dem 29. August 2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, das ursprüngliche Vertragswerk sei lediglich nach den für den kaufmännischen Verkehr geltenden AGB-Vorschriften zu würdigen. Ferner sei die Klägerin nach den vertraglichen Bedingungen - mithin auch zu dem Arbeits- und Leistungspreis - mit Erdgas zu beliefern gewesen, die ab Eintritt der Klägerin in den Rahmenvertrag gegolten haben, also zum 1. Januar 2007; eine Rückwirkung der Bedingungen zum 1. Januar 2005 sei nicht vereinbart worden. Selbst wenn die A... Widerspruch gegen einzelne Gaspreiserhöhungen eingelegt habe, könne sich die Klägerin auf solche, die zeitlich vor ihrem Eintritt in den Rahmenvertrag gelegen seien, nicht berufen. Die von der Klägerin beanstandete Preisberechnungsklausel sei, so die Beklagte weiter, ohnehin keine Preisnebenabrede, sondern eine Preishauptabrede, die Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regele und daher einer Inhaltskontrolle durch das Gericht nach § 307 Abs. 3 BGB entzogen sei. Selbst wenn dies anders zu beurteilen sei, halte die Klausel einer Kontrolle hier stand. Die Beklagte erhebt außerdem die Einrede der Verjährung. Der von der Klägerin erwirkte Mahnbescheid habe die Verjährung nicht gehemmt, weil es an der Individualisierung der Forderung fehle. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Mit in der Verhandlung vom 14. Dezember 2012 erklärter Zustimmung der Parteien hat die Kammer mit Beschluss vom selben Tag das schriftliche Verfahren angeordnet und den Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 15. Februar 2013 festgesetzt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nach einen ihr nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.2.2013 zur Akte gereicht.