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Urteil

318 S 32/12

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0222.318S32.12.0A
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Leitsätze
1. Die Gemeinschaft hat bei einer Änderung des Kostenverteilerschlüssels für Betriebskosten einen weiten Gestaltungsspielraum.(Rn.19) 2. Es muss transparent im Beschluss geregelt werden, ab wann für welche Betriebskosten welcher Schlüssel gelten soll.(Rn.17) 3. "Verteilung nach Wohnflächen" kann hinreichend bestimmt sein.(Rn.17) 4. Es kann noch vor Abrechnung des Jahres 2010 Anfang 2011 der Verteilerschlüssel geändert werden (kein striktes Rückwirkungsverbot).(Rn.21)
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 15.02.2012 - Az.: 883 C 9/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gemeinschaft hat bei einer Änderung des Kostenverteilerschlüssels für Betriebskosten einen weiten Gestaltungsspielraum.(Rn.19) 2. Es muss transparent im Beschluss geregelt werden, ab wann für welche Betriebskosten welcher Schlüssel gelten soll.(Rn.17) 3. "Verteilung nach Wohnflächen" kann hinreichend bestimmt sein.(Rn.17) 4. Es kann noch vor Abrechnung des Jahres 2010 Anfang 2011 der Verteilerschlüssel geändert werden (kein striktes Rückwirkungsverbot).(Rn.21) 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 15.02.2012 - Az.: 883 C 9/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention. I. Die Parteien streiten um die Gültigkeit von Beschlüssen der Eigentümerversammlung v. 19.05.2011. Es geht um die dort zu den TOPs 2, 3.3, 3.5 und 4 gefassten Beschlüsse, mit denen der Verteilungsschlüssel der von den Eigentümern zu tragenden Kosten abweichend von der Vereinbarung in der Teilungserklärung (Verteilung nach Miteigentumsanteilen) geändert worden ist (TOP 2) und dies für die Jahresabrechnung 2010 (TOP 3.3) und den Wirtschaftsplan 2011 (TOP 4) umgesetzt worden ist, sowie die Entlastung der Verwaltung (TOP 3.5). Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil v. 15.02.2012 abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass der zur Änderung des Verteilungsschlüssels gefasste Beschluss nicht mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig sei. Ihm lasse sich eine durchführbare Regelung entnehmen und es sei auch hinreichend klar, ab wann der neue Umlagenschlüssel gelten solle. Die Nichtigkeit folge auch nicht aus einer Überschreitung der Beschlusskompetenz. Diese folge aus § 16 Abs. 3 WEG und erfasse auch die Abänderung von Verteilungsschlüsseln, die vereinbart seien. Der Beschluss beachte die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. Den Eigentümern sei bei Änderung des Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, dessen Grenzen nicht überschritten seien. Die neuen Verteilungsmaßstäbe seien nicht zu beanstanden. Die Verteilung hinsichtlich der Anzahl und Dauer des Aufenthalts von Personen in den einzelnen Wohnungen seien hinzunehmen. Bezüglich übriger Betriebskosten sei die Verteilung nach Wohnflächen nicht weniger sachgerecht als die nach Miteigentumsanteilen. Die Verwalterabrechnung für das Jahr 2010 entspricht nach der Entscheidung des Amtsgerichts ebenfalls ordnungsgemäßer Verwaltung. Insbesondere sei ausnahmsweise eine rückwirkende Anwendung des geänderten Umlageschlüssels zulässig. Dies sei deshalb der Fall, weil dem Rechnungsjahr 2010 ein bestandskräftig beschlossener Wirtschaftsplan zugrunde liege, nach welchem ebenfalls bereits nach dem geänderten Teilungsschlüssel Vorschüsse angefordert worden seien. Dieser Verteilungsschlüssel werde seit vielen Jahren in der Eigentümergemeinschaft praktiziert. Aus diesem Grund seien auch der Beschluss über die Entlastung der Verwaltung und den Wirtschaftsplan für 2011 nicht zu beanstanden. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 17.02.2012 zugestellte Urteil haben die Kläger am Montag, d. 19.03.2012 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel am 16.05.2012 begründet, nachdem die Frist zur Begründung der Berufung aufgrund ihres am 10.04.2012 gestellten Antrages bis zum 17.05.2012 verlängert worden war. Die Kläger wenden gegen das angefochtene Urteil ein, der Beschluss über die Änderung des Verteilungsschlüssels sei unbestimmt, weil er nicht deutlich mache, ab wann der neue Verteilungsschlüssel gelte. Die Beschlusskompetenz aus § 16 Abs. 3 WEG sei auf Betriebskosten i. S. v. § 556 BGB beschränkt. Hierunter fielen jedoch nicht die Kosten der Instandhaltung und solche Kosten, die unmittelbar mit Dritten abgerechnet würden. Der angefochtene Beschluss entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung: Nur die Kläger würden mit Schornsteinfegerkosten belastet; die Verteilung der Müllkosten nach Personen sei unpraktikabel. Im Übrigen sei die Verteilung nach Miteigentumsanteilen transparenter als die nach Wohnflächen. Unklar sei, worum es sich bei den "sonstigen Kosten" handele. Unklar sei auch, welche Kosten gemeint seien, soweit beschlossen worden sei, alle Kosten, die nachweislich von einem Wohnungseigentümer verursacht worden seien bzw. seinem Sondereigentum zugeordnet werden könnten, von dem jeweiligen Eigentümer zu tragen seien. Bezüglich der Jahresabrechnung wenden die Kläger ein, dass eine Rückwirkung des beschlossenen Änderungsschlüssels unzulässig sei. Ein Wirtschaftsplan, welcher eine Verteilung entgegen dem Gesetz (§ 16 Abs. 2 WEG) und der Teilungserklärung vornehme, könne kein schützwürdiges Vertrauen begründen. Die Kläger beantragen, das am 15.02.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek - Az.: 883 C 9/11 - abzuändern und die auf der Eigentümerversammlung v.19.05.2011 unter TOP2 (Beschlussfassung über die Änderung des Verteilerschlüssels von dem in der Teilungserklärung vereinbarten Umlageschlüssel nach Miteigentumsanteilen), TOP 3.3 (Verwalterabrechnung 2010, Beschlussfassung über die Abrechnung 2010), TOP 3.5 (Verwalterabrechnung 2010, Beschlussfassung über die Entlastung der Verwaltung für das Wirtschaftsjahr 2010) und TOP4 (Wirtschaftsplan2011) gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Die Beklagten beantragen, die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und treten dem Berufungsvorbringen der Kläger umfangreich entgegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsverfahren vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. (I.) Der Beschluss über die Änderung des Verteilungsschlüssels ist nicht für ungültig zu erklären. 1. Der Beschluss ist nicht nichtig. Die Änderungskompetenz des § 16 Abs. 3 WEG betrifft auch die Änderung solcher Verteilungsschlüssel, die - wie hier - in einer Teilungserklärung vereinbart worden sind (BGH NZM 2010, 622). Entgegen der Ansicht der Kläger überschreitet der von ihnen angefochtene Beschluss die durch § 16 Abs. 3 WEG eingeräumte Kompetenz nicht. Diese erfasst die Änderung von Betriebskosten i. S. d. § 556 Abs. 1 BGB und der Kosten der Verwaltung. Unter "Kosten der Verwaltung" in diesem Sinne fallen auch die in der Jahresabrechnung unter "sonstigen Kosten" verteilten "Bankgebühren/Kontoführung" sowie "Rechts- und Beratungskosten" (Riecke-Elzer, 3. Aufl., § 16 WEG, Rz. 70) sowie auch Kosten der Instandhaltung- und Instandsetzung (Elzer a.a.O., Rz. 63 d.). Soweit die Kläger die Berechtigung der Änderung des Verteilungsschlüssels von "sonstigen" Ausgaben bestreiten, haben sie nicht geltend gemacht, dass diese weder § 556 BGB noch den Kosten der Verwaltung i. S. v. § 16 Abs. 3 WEG unterfallen. 2. Der Beschluss über die Änderung der Betriebskosten ist ausreichend transparent. Er ist in der Einladung zur Eigentümerversammlung v. 19.05.2011 ausdrücklich genannt. Die Änderung des Verteilungsschlüssels ist in dieser Eigentümerversammlung auch, wie erforderlich(BGH,a.a.O.), ausdrücklich beschlossen worden. 3. Entgegen der Ansicht der Kläger ist der von ihnen angefochtene Beschluss ausreichend bestimmt. Soweit hieran Zweifel bestehen könnten, sind diese durch Auslegung anhand des von der Versammlungsleiterin festgestellten und verkündeten Beschlussergebnisses auszuräumen. Der Beschluss ist objektiv und normativ "aus sich heraus" auszulegen, ohne dass es auf subjektive Vorstellungen der Beteiligten ankommt (Bärmann-Merle, 11. Aufl., § 23 WEG, Rz. 53). Danach muss der Beschluss deutlich erkennen lassen, welche Kosten von der Änderung des Verteilungsschlüssels betroffen sind, wie der Verteilungsschlüssel geändert wird und ab wann die Änderung gelten soll. Der Beschluss knüpft an die Regelung in § 11 der Teilungserklärung an und erfasst damit alle dort genannten Kosten. Danach werden alle von den Wohnungseigentümern zu tragenden Lasten/Kosten nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile verteilt, soweit - was nicht erfolgt ist - nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die Kosten werden in dem Beschluss dergestalt vollständig erfasst, dass bezüglich der Müllkosten, der Kosten der Treppenhausreinigung und der Verwaltergebühren eine Sonderregelung getroffen ist und alle übrigen Betriebskosten nach Wohnflächen verteilt werden sollen. Soweit die "Kosten der Verwaltung wie Bankgebühren und sonstige Kosten" eine gesonderte Erwähnung finden, hätte es dessen nicht bedurft, weil auch diese, wie die übrigen Betriebskosten, nach Wohnflächen verteilt werden sollen. Bei dem weiteren Beschlussinhalt, nach welchen Kosten, die nachweislich einem Wohnungseigentümer zuzuordnen sind, von diesem allein zu tragen sind, handelt es sich nicht um eine von der Teilungserklärung abweichende Änderung. Eine inhaltlich entsprechende Regelung ist in § 11 Abs. 2 der Teilungserklärung vereinbart, so dass dahinstehen kann, ob der Beschluss insoweit ausreichend bestimmt ist, denn die Wohnungseigentümer haben insoweit gar keine Änderung beschlossen. Der in der Teilungserklärung vereinbarte Verteilungsschlüssel (nach Miteigentumsanteilen) ist in dem angefochtenen Beschluss im Einzelnen ausdrücklich geändert worden auf die Verteilung der Müllkosten nach Personenzahl, der Treppenhausreinigung und der Verwaltergebühren nach Wohneinheiten und der übrigen Betriebskosten nach Wohnflächen. Zweifel daran, dass dies nicht ausreichend bestimmt sein könnte, bestehen nicht. Schließlich haben die Wohnungseigentümer mit ihrem Beschluss deutlich erkennen lassen, ab wann der geänderte Verteilungsschlüssel anzuwenden ist. Der Beschluss lautet in seinem letzten Satz: "Die Änderung soll bereits für die Abrechnung 2010 gelten". Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Teilungserklärung ist Rechnungsjahr das Kalenderjahr. Damit steht fest, dass die Änderung des Verteilungsschlüssels ab dem 01.01.2010 gelten soll. 4. Bei der Prüfung, ob die Änderung des Verteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, ist zu berücksichtigen, dass die Eigentümergemeinschaft aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Der neue Umlagenschlüssel muss lediglich den Anforderungen ordnungsgemäßer Verwaltung genügen, wonach jeder Maßstab gewählt werden darf, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Eigentümer angemessen ist und nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt. Andernfalls würde die durch das Gesetz ermöglichte Entscheidungsfreiheit unbegründet eingeschränkt werden, so dass ein sachlicher Grund für die Änderung des Verteilungsschlüssels nur in den Grenzen des Willkürverbots zu verlangen ist (BGH, NZM 2011, 514). Gemessen daran ist die Umstellung der Verteilung (hauptsächlich) von Miteigentumsanteilen auf Wohnflächen unbedenklich. Dies folgt bereits daraus, dass die unterschiedliche Verteilung der Betriebskosten für die Kläger nur zu einer geringfügigen Änderung führt: Bei einer Verteilung nach Miteigentumsanteilen sind sie mit Kosten von 5.015,58 € zu belasten, nach der geändert beschlossenen Verteilung sogar nur mit Kosten von 4.795,68 €. Im Übrigen haben die geänderten Verteilungsschlüssel jeweils sachlich nachvollziehbare Anknüpfungspunkte. Sie sind, wenn auch im Einzelnen möglicherweise kritikwürdig, jedenfalls nicht willkürlich. Soweit die Kläger dies insbesondere in Bezug auf die Müllkosten in Frage stellen, ist ihren Bedenken damit zu begegnen, dass deren Verteilung nach Miteigentumsanteilen ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit fragwürdig erscheinen kann. Die Kammer teilt schließlich die Ansicht des Amtsgerichts, dass der Beschluss nicht unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlich unzulässigen Rückwirkung (BGH, a. a. O.) für ungültig zu erklären ist. Unabhängig hiervon ist der Beschluss in jedem Fall insoweit unbedenklich, als er lediglich auf künftige Abrechnungen bezogen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) gilt kein striktes Rückwirkungsverbot. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass Kosten bis zur Änderung des Verteilungsschlüssels nach dem bis dahin geltenden Verteilungsschlüssel verteilt werden. Dies bedeutet, dass insbesondere nicht rückwirkend in bereits abgeschlossene Abrechnungszeiträume eingegriffen werden darf. Der Beschluss zur Änderung des Verteilungsschlüssels, auch bezogen auf die Jahresrechnung 2010, greift nicht in einen bereits abgeschlossenen Abrechnungszeitraum ein, da der Abrechnungszeitraum 2010 ist erst mit dem hier in der Versammlung v. 19.05.2011 gefassten Beschluss über die Abrechnung abgeschlossen ist. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der bisherige Schlüssel unbrauchbar oder in hohem Maße unpraktikabel war oder zu grob unbilligen Ergebnissen führte, was eine ausnahmsweise rückwirkende Änderung abgeschlossener Abrechnungszeiträume zuließe (BGH,a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend von den Beklagten allerdings auch nicht dargetan. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall jedoch, dass die Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Verteilung der Kosten nach dem in der Teilungserklärung vereinbarten Verteilungsschlüssel erlangt haben. Denn dieser wurde unstreitig vom Beginn der Eigentümergemeinschaft im Jahr 1979 an nicht angewandt und jedenfalls seit dem Jahr 2000 sind die Kosten in den Jahresabrechnungen so verteilt worden, wie dies die Eigentümer am 19.05.2011 beschlossen haben. Vor allem gilt, dass die Vorschüsse für das Wirtschaftsjahr 2010 auf der Grundlage des bestandskräftig beschlossenen Wirtschaftsplans gem. Anlage B10 eingefordert und bezahlt worden sind. Im Hinblick auf die Bestandskraft des Beschlusses über den Wirtschaftsplan kommt es entgegen der Ansicht der Kläger nicht darauf an, dass er nicht den Regelungen der Teilungserklärung entsprach. Nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) begründet allein der Umstand, dass Vorschüsse auf der Grundlage des bislang geltenden Verteilungsschlüssels erhoben worden sind, kein schutzwürdiges Vertrauen, denn wenn der beschlossene Wirtschaftsplan für ungültig erklärt wird, bleibt die endgültige Belastung der einzelnen Eigentümer in der Schwebe und in einer solchen Situation müsse jedenfalls seit der erweiterten Änderungskompetenz des § 16 Abs. 3 WEG mit einer Änderung des Verteilungsschlüssels gerechnet werden. Im vorliegenden Fall gab es nicht einmal einen Wirtschaftsplan, welcher den in der Teilungserklärung von 1979 vereinbarten Verteilungsschlüssel angewendet hat und aus welchem die Kläger evtl. das Vertrauen auf eine Beibehaltung der ursprünglich vereinbarten Verteilung hätten herleiten können. Vielmehr lag den Vorschusszahlungen der Wohnungseigentümer im Jahr 2010, wie schon seit vielen Jahren, der geänderte Verteilungsschlüssel zugrunde. (II.) Die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung 2010 ist unbegründet. 1. Die Kläger wenden sich gegen die Jahresabrechnung 2010 lediglich aus dem Grund, weil sie der Ansicht sind, ihr liege ein falscher Verteilungsschlüssel zugrunde. Mit dieser Begründung jedoch kann lediglich die Einzelabrechnung angefochten werden. Soweit die Kläger auch die Gesamtabrechnung angefochten haben, ist ihre Anfechtung von vornherein unbegründet (KG, KGR Berlin 1998, 206). 2. Obwohl den Klägern durch die Anwendung des geänderten Teilungsschlüssels wirtschaftlich kein Nachteil erwachsen ist, sondern sie - im Gegenteil - ein höheres Guthaben dadurch angerechnet bekommen haben, ist ihnen das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtungsklage gegen die Genehmigung der Einzelabrechnung nicht abzusprechen. Dies wäre lediglich dann der Fall, wenn ein Erfolg der Klage den Klägern oder der Gemeinschaft keinen Nutzen bringen könnte und Auswirkungen auf Folgeprozesse der Wohnungseigentümer untereinander, gegen die Verwaltung oder Dritte mit Sicherheit auszuschließen sind (BGH, ZMR 2012, 796). Hiervon kann nicht ausgegangen werden, da im Hinblick auf die Begünstigung der Kläger durch den geänderten Abrechnungsschlüssel andere Eigentümer stärker belastet sind. Innerhalb der Beschlussanfechtungsbegründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. WEG haben die Kläger weitere Einwendungen gegen die Jahresrechnung 2010 als den vermeintlich unzulässig geänderten Verteilungsschlüssel jedoch nicht erhoben. (III.) Nach vorstehenden Erwägungen zu (II.) begegnet die Entlastung der Verwaltung (Beschluss zu TOP 3.3.5) keinen Bedenken. Andere Einwendungen als die von den Klägern für unberechtigt gehaltene Änderung des Verteilungsschlüssels werden gegen das Verwalterhandeln im Jahr 2010 nicht vorgebracht. (IV.) Ebenfalls keinen Bedenken begegnet nach vorstehenden Ausführungen der Beschluss zum Wirtschaftsplan 2011 auf der Grundlage des geänderten Verteilungsschlüssels. (V.) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil die Kammer die Revision gegen das Urteil nicht zulässt und die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 62 Abs. 2 WEG). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.