Urteil
318 O 185/12
LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2013:0301.318O185.12.0A
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Leitsätze
1. Der Gläubiger kennt die Zahlungsunfähigkeit oder die Zahlungseinstellung als komplexe Rechtsbegriffe nur, wenn er die Liquidität oder das Zahlungsverhalten des Schuldners wenigstens laienhaft bewerten kann (vgl. BGH, 19. Februar 2009, IX ZR 62/08). Dies ist nicht der Fall, wenn es aus Sicht des Gläubigers keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte gibt, aus denen er auf die Liquidität des Schuldners oder dessen Zahlungsverhalten im Allgemeinen schließen kann.(Rn.35)
2. Voraussetzung für eine Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen lassen, ist, dass der Insolvenzgläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt; grob fahrlässige Unkenntnis genügt dafür nicht (vgl. BGH, 19. Februar 2009, IX ZR 62/08). Der Umstand, dass der Schuldner gegnerische Anwaltskosten erst nach anwaltlicher Fristsetzung ausgleicht, ist schon für sich genommen nicht derart ungewöhnlich, dass dieser Umstand auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen lässt.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gläubiger kennt die Zahlungsunfähigkeit oder die Zahlungseinstellung als komplexe Rechtsbegriffe nur, wenn er die Liquidität oder das Zahlungsverhalten des Schuldners wenigstens laienhaft bewerten kann (vgl. BGH, 19. Februar 2009, IX ZR 62/08). Dies ist nicht der Fall, wenn es aus Sicht des Gläubigers keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte gibt, aus denen er auf die Liquidität des Schuldners oder dessen Zahlungsverhalten im Allgemeinen schließen kann.(Rn.35) 2. Voraussetzung für eine Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen lassen, ist, dass der Insolvenzgläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt; grob fahrlässige Unkenntnis genügt dafür nicht (vgl. BGH, 19. Februar 2009, IX ZR 62/08). Der Umstand, dass der Schuldner gegnerische Anwaltskosten erst nach anwaltlicher Fristsetzung ausgleicht, ist schon für sich genommen nicht derart ungewöhnlich, dass dieser Umstand auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen lässt.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung von € 26.994,64 zu. Die Voraussetzungen keiner denkbaren Anspruchsgrundlage, auf die sich der Kläger nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 InsO stützen kann, sind erfüllt, insbesondere nicht nach den §§ 129 ff. InsO. a) Etwaige Ansprüche des Klägers sind allerdings nicht verjährt. Insolvenzanfechtungsansprüche nach den §§ 129 ff. InsO entstehen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens - hier am 1. September 2006 - und verjähren nach Maßgabe von § 146 InsO (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 14.12.2011 - 7 U 205/10, abrufbar unter BeckRS 2012, 01664), also nach den §§ 195, 199 BGB. Mit Ablauf des Jahres 2009 hätte sich der Beklagte gegenüber dem Kläger auf sein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB berufen können, wenn der Beklagte nicht - was unstreitig ist - gegenüber dem Kläger mit Wirkung mit bis zum 24. Februar 2012 in zulässiger Weise (vgl. BGH, NJW 2009, 1598, 1600, Tz. 22) auf die Verjährung verzichtet hätte. Am selben Tag ging jedoch beim Amtsgericht Aschersleben der Antrag des Klägers auf Erlass eines Mahnbescheides ein, wodurch die Verjährung (erneut) gehemmt worden ist, vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB; die Zustellung desselben an den Beklagten erfolgte am 29. Februar 2012 und damit noch "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO, weswegen auf den Eingang des Antrages abzustellen ist. Die letzte Verfahrenshandlung des Gerichts bzw. der Parteien im Sinne von § 204 Abs. 2 S. 2 BGB in Bezug auf den Lauf der 6-monatigen Hemmungsfrist (Verfahrensstillstand durch Nichtbetrieb) stellte die Anforderung des Kostenvorschusses für die Durchführung des streitigen Verfahrens an den Kläger am 7. März 2012 dar. Zwar ist die Anspruchsbegründung dann erst am Montag, d. 10. September 2012 beim Mahngericht eingegangen. Allerdings war dies noch rechtzeitig bzw. innerhalb der 6-Monatsfrist, weil für den Lauf der Frist nach § 204 Abs. 2 S. 2 BGB bei einer letzten Verfahrenshandlung seitens des Gerichts auf den Zugang beim Empfänger abzustellen ist (BGH, NJW 1997, 1777, 1778). Selbst bei kurzer Postlaufzeit von nur einem Tag wäre dem Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten die Kostenanforderung am 8. März 2012 zugegangen, weswegen die 6-Monatsfrist nach § 204 Abs. 2 BGB erst am Montag, dem 10. September 2012 ablief. b) Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach den §§ 143, 130 InsO sind aber nicht gegeben. Nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, anfechtbar, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte. Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen, § 130 Abs. 2 InsO. Nach vorstehender Maßgabe fiel in den sog. 3-Monats-Zeitraum vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (19. Juni 2006) die am 5. April 2006 an den Beklagten von der Schuldnerin ausgekehrte Zahlung von u.a. € 1.430,05. Ob die Schuldnerin im Zeitpunkt dieser Zahlung überhaupt insolvenzreif, also zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen ist (vgl. §§ 17 und 19 InsO), kann hier dahinstehen, weil der Kläger schon nicht dargetan und bewiesen hat, dass der Beklagte bzw. eine Person, deren Wissen er sich zurechnen lassen muss, Kenntnis im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO gehabt hat. Der Vortrag des Klägers rechtfertigt die Annahme einer positiven Kenntnis des Beklagten oder eines sog. Wissensvertreters von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Handlung (§ 140 InsO) nicht. Kenntnis bedeutet im Allgemeinen ein für sicher gehaltenes Wissen; der Gläubiger kennt die Zahlungsunfähigkeit oder die Zahlungseinstellung als komplexe Rechtsbegriffe nur, wenn er die Liquidität oder das Zahlungsverhalten des Schuldners wenigstens laienhaft bewerten kann (vgl. BGH, NJW 2009, 1202, 1203, Tz. 13). Aus der Sicht des Beklagten - dem Alleinerben einer privaten Anlegerin - gab es aber keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte, aus denen er auf die Liquidität der Schuldnerin oder deren Zahlungsverhalten im Allgemeinen schließen konnte. Zwar hat die Schuldnerin seine Forderungen lediglich mit anwaltlicher Hilfe und Fristsetzung beglichen; das hält sich aber im allgemein Üblichen Rahmen und lässt auch nicht auf die - ggfs. bedenklichen - Hintergründe dieses Handeln blicken. Und selbst wenn der Beklagte schon im Februar 2006 gegenüber der Schuldnerin telefonisch kundgetan hat, dass er "beunruhigt" sei und bald zum Anwalt gehe , so belegt dies keine positive Kenntnis des Beklagten von der - insoweit hier unterstellten - Insolvenzreife der Schuldnerin. Der Beklagte hatte auch keine Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hätten schließen lassen. Voraussetzung dafür ist, dass der Insolvenzgläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt; grob fahrlässige Unkenntnis genügt dafür nicht (BGH, a.a.O.). Der Beklagte persönlich konnte aus dem bloßen Zahlungsverhalten ihm gegenüber keine vernünftigen Schlüsse darauf ziehen, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig sei. Maßgebend ist insoweit hier, dass die am 5. April 2006 erfolgte Zahlung von € 1.430,05 lediglich den Ausgleich einer Kostennote seiner Prozessbevollmächtigten betraf, nicht aber eine unmittelbar fällig gewordene Zahlung aus der Anleihe selbst; diese Zahlungen waren bereits zum 1. Januar 2006 (Zinsen) bzw. am 15. Februar 2006 (Anlagebetrag) an ihn ausgekehrt worden. Dass aber - ebenso wie bloße Verzugszinsen, die infolge einer verspäteten Zahlung nach Fälligkeit geltend gemacht werden - der Schuldner gegnerische Anwaltskosten erst nach anwaltlicher Fristsetzung ausgleicht, ist schon für sich genommen nicht derart ungewöhnlich, dass dieser Umstand auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen lässt. Das gilt umso mehr, weil der Beklagte die vorgenannten Forderungen erst mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 21. März 2006 (Anlage B3) bei der Schuldnerin geltend gemacht hatte; dann aber hält sich der Ausgleich dieser Forderungen im Rahmen des Üblichen. Dass der Beklagte persönlich die vom Kläger angeführten Artikel in der Tages- und Fachpresse kannte, ist nicht ersichtlich. Er musste sie auch nicht kennen, weil es auf grobfahrlässige Unkenntnis nicht ankommt (s.o.). Im Übrigen wäre andernfalls hier zu berücksichtigen gewesen, dass es sich bei der in den Nachlass seiner verstorbenen Ehefrau befindlichen Kapitalanlage um eine solche mit einem vergleichsweise überschaubaren Anlagebetrag und einer eher unterdurchschnittlich schwierig ausgestalteten Anlageform (feste Laufzeit, feste Zinsen etc.) gehandelt hat, die den Beklagten nicht veranlassen musste, fortlaufend die überregionale Tages- und Wirtschaftspresse zu verfolgen, um sich nähere Einblicke betreffend die Schuldnerin zu verschaffen. Der Beklagte muss sich auch fremdes Wissen eines anderen - hier: seiner Prozessbevollmächtigten - nicht nach § 166 BGB analog zurechnen lassen. Zwar ist mit dem Kläger und seinen (Rechts-)Ausführungen in dem ihm nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24. Januar 2013 davon auszugehen, dass sich ein Gläubiger im Verhältnis zur Insolvenzschuldnerin das Wissen eines ihn gegenüber der Schuldnerin vertretenen Rechtsanwalts, welches dieser u.a. aus allgemein zugänglichen Quellen erlangt hat, im Rahmen einer Zurechnung nach § 166 BGB entgegen halten lassen muss (BGH, NZI 2013, 133, 135, Tz. 26). Allerdings reicht der Vortrag des Klägers nebst Vorlage entsprechender Veröffentlichungen Dritter zur Überzeugung der Kammer nicht aus, um annehmen zu können, dass die Bevollmächtigten des Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin oder entsprechende Umstände, die darauf schließen ließen, positiv kannten. Wie bereits dargestellt, hat die Schuldnerin die erst mit Schreiben vom 21. März 2006 eingeforderte Kostennote bis zum 5. April 2006 ausgeglichen. Zwar war zu diesem Zeitpunkt die ursprünglich gesetzte Zahlungsfrist schon abgelaufen, aber lediglich um einen Tag. Außerdem hatten die Bevollmächtigten des Beklagten - wie auch im Vorfeld zu der am 15. Februar 2006 ausgebrachten Zahlung - lediglich Zahlungsfristen gesetzt und (in Bezug auf den ausstehenden Anlagebetrag) darauf hingewiesen, dass die jeweiligen Forderungen bei Verstreichenlassen der Frist gerichtlich durchgesetzt wird. Diese Vorgehensweise entspricht einer üblichen Vorgehensweise in Fällen, in den fällige Zahlungen nicht erbracht werden bzw. in denen der Schuldner durch die Fristsetzung in Verzug gesetzt werden soll. Daraus lässt sich aber nicht die Kenntnis des Mahnenden von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ableiten. Letztere ergab sich für die Bevollmächtigten des Beklagten auch nicht aus den vom Kläger zitierten Veröffentlichen in den Printmedien und im Internet, weil es sich dabei jeweils lediglich um vorsichtige und zurückhaltende Äußerungen über die Geschäftslage der Schuldnerin gehandelt hat, die aber nicht mit derartigen Informationen und Tatsachen unterlegt waren, dass es für die Beklagten nahe lag, (schon) von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei den Bevollmächtigten eine auf Anleger spezialisierte Rechtsanwälte gehandelt hat; die Anzahl der von ihnen übernommenen Mandate war im Vergleich zur Anzahl derjenigen Anleger, die mit ihren ausstehenden Forderungen der Schuldnerin gegenüberstanden, vernachlässigenswert klein. Und das die Bevollmächtigen des Beklagten über ein übergreifendes "Spezialwissen" in Bezug auf die Geschicke der Schuldnerin und ihre Finanzlage hatten, ist hier nicht ersichtlich. c) Auch die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 143, 133 Abs. 1 InsO sind vorliegend nicht erfüllt. Nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Demgemäß kommen grundsätzlich beide angefochtenen Zahlungen vom 15. Februar 2006 und vom 5. April 2006 als vom Anwendungsbereich des § 133 Abs. 1 InsO erfasst in Betracht. Allerdings fehlt es auch hier an hinreichendem Vortrag des Klägers zur Kenntnis des Beklagten bzw. eines Wissensvertreters von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, welche zu vermuten wäre, wenn der Beklagte bzw. sein Wissensvertreter um die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und die Gläubigerbenachteiligung wusste. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen; es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (vgl. BGH, NZI 2009, 768, Tz. 8). Insoweit geltend die obigen Ausführungen zum Kenntnisstand des Beklagten und seiner Bevollmächtigten. 2. Mangels Hauptforderung kann der Kläger auch keine Zinsen und / oder Auslagen verlangen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO. Der Kläger verlangt Rückzahlung von Geldern, die die Insolvenzschuldnerin ausgekehrt hat. Mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 1. September 2006 - 405 IN 2046/06 - wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Wohnungsbaugesellschaft L..-W.. AG (nachfolgend nur noch "Schuldnerin" genannt) bestellt; mit selbigem Beschluss wurde auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet (vgl. Anlage K1). Diesem Verfahren ging ein (Eigen-)Antrag des damalig alleinvertretungsberechtigten Vorstands der Schuldnerin, Herrn P. R..K.., vom 19. Juni 2006 - Eingang bei Gericht - voraus. Der vom Kläger später erklärten Anfechtung gegenüber dem Beklagten liegt folgendes zugrunde: Die Schuldnerin begann ab dem Jahr 1999 auf dem sog. "grauen Kapitalmarkt" Inhaber-Teilschuldverschreibungen in mehreren Tranchen an Kleinkapitalanleger - darunter auch die im Jahr 2003 verstorbene Ehefrau des Beklagten, die dieser als Alleinerbe beerbt hat - herauszugeben. Dabei handelte es sich um käuflich zu erwerbende Anleihen der Schuldnerin, die mit einem Zinssatz zwischen fünf und sieben Prozentpunkten p.a. verzinst wurden. Die jährlich fällig werdenden Zinsen konnten von den Anleihe-Gläubigern nach Eintritt der Fälligkeit und gegen Vorlage der entsprechenden Zinscoupons eingelöst werden. Die Stückelung dieser Teilschuldverschreibungen belief sich zuletzt auf Nennbeträge zwischen € 500,- und € 10.000,-. Insgesamt hatten die Obligationäre Anleihen in einem Gesamtbetrag von ca. € 382 Mio. bei der Schuldnerin, deren wesentliche Finanzierungsgrundlage in der Herausgabe der Schuldverschreibungen bestand, gezeichnet. Die bei der Schuldnerin vorhandenen liquiden Mittel reichten - was zwischen den Parteien allerdings streitig ist - spätestens seit dem 1. Oktober 2005 nicht mehr aus, um fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen; es bestand, was ebenfalls streitig ist, eine permanente Unterdeckung von 10%. In einem Bericht des "Deutschen Instituts für Anlegerschutz" vom 25. Oktober 2005 (Anlage K5) hieß es neben Ausführungen zum "Gegenstand des Unternehmens" u.a.: "Fazit: Die [Schuldnerin] ist hoch verschuldet. Wir mahnen sicherheitsorientierte Anleger zur absoluten Vorsicht!". Die Ehefrau des Beklagten hatte im Zuge der Herausgabe der Teil-Inhaberschuldverschreibung 2 (IHS 2) mit einer Laufzeit vom 1. Dezember 2000 bis 30. November 2005 zu einem Zinssatz von 7% (vgl. Anlage B16) Anleihen im Nennbetrag von insgesamt DM 50.000,- (07199, 07200, 07201, 07202 und 07203) erworben. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 (Anlage B11) forderte der Beklagte die Schuldnerin zur Auszahlung eines Betrages von € 25.564,60 auf ein von ihm benanntes Konto auf. Dieses Schreiben ging dort am 27. Dezember 2005 zu (vgl. Anlage B12). Daraufhin erfolgte am 1. Januar 2006 die Zahlung fälliger Zinsen in Höhe von € 611,57 an den Beklagten. Sowohl am 12. Januar 2006 als auch am 13. Januar 2006 wandte sich der Beklagte daraufhin telefonisch an die Schuldnerin wegen des nicht an ihn ausgezahlten Anleihebetrages. Im entsprechenden Vermerk der Schuldnerin heißt es u.a.: "Ist beunruhigt und geht in einer Woche zum Anwalt! Möchte seinen Bearbeiter sprechen". Mit Schreiben vom 17. Januar 2006 (vgl. dazu Anlage K10) wandte sich der Beklagte erneut an die Schuldnerin und führte u.a. aus, das er sich bis zum 31. Januar 2006 gedulden werde und er andernfalls die Sache seinem Anwalt übergebe. Mit an alle Gläubiger gerichtetem Rundschreiben vom 26. Januar 2006 bat die Schuldnerin um Verständnis und Entschuldigung wegen der Verzögerungen bei den Zins- und Rückzahlungen, die es in den letzten Wochen gegeben habe; Grund dafür seien technische Probleme beim Zahlungsverkehr ab dem 1. Dezember 2006 gewesen, die zu einem "enormen" Bearbeitungsstau geführt hätten. Zwischenzeitlich sei aber personelle Abhilfe geschaffen worden, so dass zeitnah auch alle Auszahlungen abgewickelt werden könnten. Wegen des weiteren Inhalts dieses Schreiben wird auf die vom Beklagten als Anlage B13 zur Akte gereichte Urkunde Bezug genommen. Am 1. Februar 2006 beauftragte und bevollmächtigte der Beklagte seine jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Wahrnehmung seiner Interessen. Daraufhin wandte sich der dort tätige Rechtsanwalt M..R.. mit Schreiben vom 7. Februar 2006 (Anlage K11) an die Schuldnerin und forderte diese "letztmalig" auf, die Zahlung der ausstehenden Beträge auf die fälligen Anleihen bis zum 15. Februar 2006 vorzunehmen. Ferner heißt es dort u.a.: "Im Falle des fruchtlosen Verstreichens der Frist werden wir ohne weiteres Zuwarten die Forderung gerichtlich durchsetzen.". Mit (Rund-)Schreiben vom selben Tag (7. Februar 2006) verkündete die Schuldnerin "den größten Erfolg [ihrer] 80-jährigen Firmengeschichte" und wies darauf hin, dass ein Teil der in den letzten Jahren erworbenen Immobilien veräußert worden sei. Am 15. Februar 2006 zahlte die Schuldnerin an den Beklagten einen Betrag von € 25.564,59 aus. In einem Artikel der Schutzgemeinschaft für geschädigte Kleinanleger e.V. (SGK) vom 17. Februar 2006 (Anlage K6) hieß es u.a.: "L..-W.. zahlt unter anwaltlichem Druck! Wegen der Androhung gerichtlicher Verfahren durch die Anwaltskanzlei R.. Rechtsanwälte, hat nun die WBG L..-W.. offene Zahlungen an die Anleger geleistet. Dies wurde uns durch die Anwaltskanzlei R.. Rechtsanwälte mitgeteilt. (...)". Der Rechtsanwalt J..R.. gehörte im Jahr 1997 zu den Gründern dieser Gemeinschaft und war bis in das Jahr 2005 deren Vorsitzender. Am 25. Februar 2006 (Anlage B2) erteilte die Schuldnerin dem Beklagten eine Abrechnung. Darauf mahnten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten ihrerseits mit Schreiben vom 21. März 2006 (Anlage B3) die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von € 362,88 an für die Zeit vom 2. Dezember 2005 bis zum 15. Februar 2006 sowie den Ausgleich ihrer Kostennote vom selben Tag über einen Gesamtbetrag von € 1.430,05 bis zum 4. April 2006. Die Schuldnerin bat mit Schreiben vom 24. März 2006 (Anlage B4) - Betreff: "Inhaberteilschuldverschreibung - Mandant B..?" - um "Präzisierung des oben genannten Sachverhalts da eine eindeutige Zuordnung dieser Angelegenheit" nicht möglich sei. Darauf erwiderten die Bevollmächtigten des Beklagten ihrerseits mit Schreiben vom 29. März 2006 (Anlage B5) nebst Fristsetzung bis zum 10. April 2006. Am 5. April 2006 zahlte die Schuldnerin dann zu Gunsten des Beklagten die von ihm geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.430,05 sowie die Verzugszinsen (€ 362,88) aus. Die Parteien einigten sich am 21. September / 5. Oktober 2009 auf einen Verjährungseinredeverzicht mit Wirkung mit bis zum 24. Februar 2012. Am selben Tag ist beim Amtsgericht Aschersleben - Mahngericht - ein Antrag des Klägers auf Erlass eines Mahnbescheids gegen den Beklagten wegen einer Hauptforderung von € 25.564,59 und weiteren € 1.430,05 ein eingegangen. Der Mahnbescheid ist am 27. Februar 2012 erlassen und dem Beklagten am 29. Februar 2012 zugestellt worden. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Beklagten ging am 6. März 2012 beim Gericht ein. Am folgenden Tag forderte das Amtsgericht beim Kläger - seinerzeit noch "Antragsteller" - die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens in Höhe von € 850,- an. Die entsprechende Zahlung ging am 13. September 2012 bei der Gerichtskasse ein; die Anspruchsbegründung des Klägers erreichte das Mahngericht bereits am 10. September 2012 (Bl. 8 d.A.). Der Kläger macht geltend, dass er gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung von insgesamt € 26.994,64 nach Maßgabe der §§ 143 Abs. 1, 129 ff. InsO habe. Die Überweisungen an den Beklagten am 15. Februar 2006 und am 5. April 2006 hätten zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt. Ab dem 1. Oktober 2005, jedenfalls im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen, sei die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen. Die Rechtsanwälte R.., also die (Prozess-)Bevollmächtigten des Beklagten, hätten gewusst, dass die Schuldnerin am 5. April 2006 nicht in der Lage gewesen sei, die bestehenden fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, diese mithin zahlungsunfähig gewesen sei. Diese Kenntnis sei dem Beklagten zuzurechnen, § 166 BGB analog. Diese Kenntnis hätte die Bevollmächtigten des Beklagten im Rahmen der Bearbeitung und Abwicklung zahlreicher Mandate gegen die Schuldnerin, aus der Fach- und Tagespresse sowie aus der engen Zusammenarbeit mit der DIAS, SGK und Verbraucherzentrale Brandenburg erlangt. Außerdem sei diesen bekannt gewesen, dass der Beklagte nur einer von mehreren tausend Gläubigern gewesen sei und das diese nicht allesamt befriedigt worden seien; nur auf Druck habe die Schuldnerin noch Zahlungen vorgenommen. Der Verweis auf technische Schwierigkeiten bei der Auszahlung sei nur vorgeschoben gewesen. Auch der Beklagte selbst habe Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt, jedenfalls Kenntnis von solchen Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit hingewiesen haben: ihm gegenüber hatte die Schuldnerin die Zahlungen eingestellt; von einer bloßen Zahlungsstockung habe nicht ausgegangen werden können. Auf die Kenntnis von besagten Umständen lasse auch schließen, dass der Beklagte sich noch vor Ablauf der an die Schuldnerin gesetzten Zahlungsfrist anwaltliche Hilfe eingeholt habe. Die Überweisung des Betrages von € 25.564,59 am 15. Februar 2006 sei zwar außerhalb des nach § 130 Abs. 1 und 2 InsO maßgeblichen Drei-Monats-Zeitraum vor der Stellung des Insolvenzantrages erfolgt, aber gleichwohl hafte der Beklagte insoweit gemäß § 133 Abs. 1 InsO. Die Kenntnis des Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin werde vermutet; diesem sei im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung bekannt gewesen, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gedroht habe und das die Handlung Gläubiger benachteiligt habe. Zumindest sei dem Beklagten die Kenntnis seines Bevollmächtigten nach § 166 BGB zuzurechnen. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 26.994,64 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Februar 2012 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, ihm Auslagen für eine Einwohnermeldeamtsanfrage in Höhe von € 8,00 zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, dass die Verhaltensweise der Schuldnerin ihm und seinen Bevollmächtigten gegenüber nicht habe darauf schließen lassen, dass die Schuldnerin (drohend) zahlungsunfähig sei. Die Zahlung vom 15. Februar 2006 sei - was unstreitig ist - ohne weitere Mahnung innerhalb der gesetzten Frist erfolgt; gleiches gelte auch für die zweite Zahlung im April 2006, die lediglich einen Tag nach Fristablauf erfolgt sei. Daraus sei der Schluss zu ziehen gewesen, dass die Schuldnerin Zahlungen zwar verzögert, aber dennoch innerhalb gesetzter Fristen erbringe. Weder er, der Beklagte, noch seine Bevollmächtigten hätten Kenntnis von einem "Schneeballsystem" gehabt, welches von der Schuldnerin - nach der Behauptung des Klägers - betrieben worden sei. Erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei es außenstehenden Dritten möglich gewesen, Rückschlüsse auf die Vermögens- und Liquiditätsverhältnisse der Schuldnerin Anfang 2006 zu ziehen. Er, der Beklagte, habe auch - was unstreitig ist - über keinerlei interne Unterlagen betreffend die Verhältnisse bei der Schuldnerin verfügt; gleiches gelte für die R.. Rechtsanwälte. Selbst der damalige Vorstand der Schuldnerin sei bis zur Stellung des Insolvenzantrages davon ausgegangen, dass alle fälligen Verbindlichkeiten aus den Schuldverschreibungen bedient werden könnten. Er, der Beklagte, sei auch nicht verpflichtet gewesen, entsprechende Pressemitteilungen zu verfolgen; die von dem Kläger angeführten Artikel habe er nicht gelesen. Auch seine Bevollmächtigten hätten keinerlei Kenntnis von Umständen gehabt, die auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hätten schließen lassen; einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin hätten diese nicht gehabt. Außerdem komme eine Wissenszurechnung nur für Tatsachen in Betracht, von denen der Rechtsanwalt bei der Ausführung des konkreten Mandats Kenntnis erlangt habe, nicht aber bei solchen, die bei der Bearbeitung eines Dritt-Mandates zur Kenntnis des Rechtsanwalts gelangt seien. Selbst wenn seine Bevollmächtigten ca. 120 Anleger gegenüber der Schuldnerin vertreten hätten, so habe die Schuldnerin jeweils im Drei-Monats-Zeitraum vor der Antragstellung Zahlungen geleistet, was nicht den Schluss darauf zugelassen habe, sie sei zahlungsunfähig. Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sei - wenn überhaupt - erst durch ein umfangreiches Gutachten nach Antragstellung offenbar geworden, nicht aber schon weit vorher. Auch die vorgelegten Pressemitteilungen und -artikel begründeten keine anwaltliche Kenntnis. Der Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Ob hier vor Ablauf der laufenden Verjährungsfrist die Verjährung hemmenden Maßnahmen erfolgt seien, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger noch einem ihm nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24. Januar 2013 - Eingang bei Gericht am 28. Januar 2013 - zur Akte gereicht.