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Beschluss

318 T 17/12

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0409.318T17.12.0A
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Leitsätze
Die Pflichten des WEG-Verwalters, insbesondere festzustellen, ob beauftragte Leistungen mangelfrei - also auch vollständig - erbracht worden sind, stehen nicht im Widerspruch zu den für das Verhältnis zwischen einem (privaten) Bauherrn und dem von ihm beauftragten Unternehmer entwickelten Grundsätzen. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer keine "Bauaufsicht"; den Bauherrn trifft keine Pflicht zu überwachen, dass der Unternehmer die ihm übertragenen Arbeiten den Plänen und Anordnungen entsprechend fachgerecht und fehlerfrei ausgeführt hat.(Rn.86)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Grund-Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 9. März 2012 – 102D II 283/06 – wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsstellerin, die ihr im Beschwerdeverfahren erwachsen sind, trägt die Antragsgegnerin. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf € 46.682,75.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Pflichten des WEG-Verwalters, insbesondere festzustellen, ob beauftragte Leistungen mangelfrei - also auch vollständig - erbracht worden sind, stehen nicht im Widerspruch zu den für das Verhältnis zwischen einem (privaten) Bauherrn und dem von ihm beauftragten Unternehmer entwickelten Grundsätzen. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer keine "Bauaufsicht"; den Bauherrn trifft keine Pflicht zu überwachen, dass der Unternehmer die ihm übertragenen Arbeiten den Plänen und Anordnungen entsprechend fachgerecht und fehlerfrei ausgeführt hat.(Rn.86) Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Grund-Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 9. März 2012 – 102D II 283/06 – wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsstellerin, die ihr im Beschwerdeverfahren erwachsen sind, trägt die Antragsgegnerin. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf € 46.682,75. I. Die Antragstellerin ist die WEG D.. Straße, 2...H. (R.), die Antragsgegnerin ist deren vormalige gewerbliche Verwalterin. Die Beteiligten streiten derzeit um die Einstandspflicht der Antragsgegnerin dem Grunde nach für einen Schaden im Zusammenhang mit den nicht vollständig ausgeführten Schwammsanierungsarbeiten in der Wohnung Nr. 8. Mit Datum vom 1. Februar 1995 (Anlage K/AS1, Bl. 304 d.A.) schlossen die Beteiligten einen "Verwaltervertrag“, der unter § 2 (Pflichten und Rechte des Verwalters) Folgendes enthält: "(...) 2. Der Verwalter hat im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens alles zu tun, was zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist. Der Verwalter hat insbesondere (...) - die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlichen Maßnahmen vorzubereiten und - soweit erforderlich - nach dem entsprechenden Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung durchführen zu lassen; (...)" Mit der Betreuung der WEG D.. Straße war für die Antragsgegnerin die Zeugin L. betraut. Im März 1997 wurde auf dem Dachboden des Gebäudes der Antragstellerin anlässlich des Ausbaus einer Wohnung im Dachgeschoss (Nr. 9) ein Befall mit - auch - von der Versicherung durch die A. Versicherungs-AG, Rechtsvorgängerin der A. Versicherung AG, erfassten Schädlingen, insbesondere mit Echtem Hausschwamm, entdeckt. Der darauf von der Antragstellerin beauftragte Sachverständige für Holz und Bautenschutz, Dipl.-Biologe M.E., nahm sodann im Frühjahr 1997 stichprobenartige endoskopische Untersuchungen verschiedener Stellen im Haus (Dachboden, mehrere Wohnungen und Treppenhaus) vor und erstattete unter dem 30. Mai 1997 sein erstes Gutachten (Anlage K/AS4, Bl. 309 ff. d.A.). U.a. stellte er in der streitgegenständlichen Wohnung Nr. 8 im 3. Obergeschoss rechts, bestehend aus drei Zimmern nebst Küche, Flur und Bad, an mehreren Untersuchungsstellen Verpilzungen, Braunfäule und Würfelbruch bzw. Echten Hausschwamm fest (Seite 11 f. des Gutachtens, Bl. 319 f. d.A.). An insgesamt 23 Stellen in der Wohnung Nr. 8 nahm der Gutachter solche Untersuchungen vor. Der Gutachter führte aus, dass „die Schwammsanierung (…) auf Grundlage der DIN 68800 Teil 4 zu erfolgen [habe]." Die streitbehaftete Wohnung Nr. 8 wurde seinerzeit von der Mieterin W. bewohnt; wegen der Örtlichkeiten wird Bezug genommen auf den Grundriss (Anlage K/AS 25, Bl. 393 d.A.). In diesem Grundriss markierte der Gutachter auch die von ihm untersuchten Stellen. Ebenfalls im Jahr 1997 wurde der als Architekt tätige Zeuge S.M. für die Antragstellerin tätig, und zwar zunächst im Rahmen der Feststellung der Mängel im Dachbodenbereich und später, im Jahr 1999, betreffend die weitere Durchführung von Sanierungsarbeiten. Nach Anzeige der Schäden bei der A. Versicherungs-AG beauftragte diese den Sachverständigen R.K. damit, die Einleitung und Durchführung der Sanierungsarbeiten im Objekt der Antragstellerin zu überwachen und die hierdurch ausgelösten Kosten im Hinblick auf den bestehenden Versicherungsschutz zu überwachen. Schon mit Schreiben vom 17. Januar 1997 (Anlage K/AS5, Bl. 324 d.A.) hatte vorgenannter Versicherer nach Begehung des Objekts den seit Juni 1987 bestehenden Versicherungsvertrag ("Schwamm-Versicherung“, Anl. A/K2 und A/K3, Bl. 307 d.A.) mit Wirkung zum 3. Juni 1997 gekündigt. Auf Nachfrage der Antragstellerin legte die S. S.T. GmbH unter dem 16. Juni 1997 dieser, vertreten durch die Antragsgegnerin, ein Angebot "für durchzuführende Schwammbekämpfung“ im Objekt D. Straße vor (vgl. Anlage K/AS6, Bl. 325 ff. d.A.). Darin enthalten war u.a. ein - voraussichtlicher - Leistungskatalog für die Dachgeschoss-Wohnung Nr. 8 (Bl. 328 d.A.) nebst markierter Grundrisszeichnung auf Grundlage des „Gutachtens E.“. In dem Angebot heißt es u.a. auch: "(…) Da sich erst im Laufe der Arbeiten der gesamte Umfang des Befalls und der Schäden zeigt, können die errechneten Kosten nur als Anhaltspunkt dienen. Wir rechnen zur Zeit mit Kosten in Höhe von ca. netto DM 65.000,00 bis DM 70.0000,00 (...)“. Die Antragsgegnerin, vertreten durch die Zeugin L., beauftragte die S. S.T. GmbH mit den durchzuführenden Schwammsanierungsarbeiten am 29. Juli 1997 anlässlich eines Treffens vor Ort. In der "Auftragsbestätigung" vom 30. Juli 1997 (Anlage K/AS 8, Bl. 346 d.A.) heißt es dazu ferner u.a.: "(…) Da in Ihrem Hause neben dem versicherten Schwammbefall auch nicht versicherte Schäden durch Verpilzung vorliegen, werden wir unsere Arbeiten getrennt nach Holzschutz und Schwammbekämpfung abrechnen. (...)". Die Abrechnung der Tätigkeiten der S. S.T. GmbH wurde sodann wie folgt vorgenommen: Diese übersandte ihre Rechnungen an die Antragsgegnerin, welche die Rechnungen wiederum an den für den Versicherer tätigen Zeugen K. weiterleitete. Dieser nahm u.a. auch eine Trennung der versicherten und nichtversicherten Kosten vor. Nach Prüfung und ggfs. erfolgter Korrektur - zum Teil auch in Höhe und Aufmaß von Einzelposten - sandte der Zeuge K. die Rechnungen wieder an die Antragsgegnerin zurück, welche die von diesem freigegebenen Beträge zu Lasten der Antragstellerin sodann anwies (vgl. dazu Schreiben vom 16. Oktober 1997, Anlage K/AS9, Bl. 348 d.A., sowie Schreiben vom 19. Dezember 1997, Anlage K/AS10, Bl. 350 d.A. betreffend mehrere Rechnungen). Mit Schreiben vom 5. Mai 1998 (vgl. dazu Anlage K/AS11, Bl. 352 d.A.) bat die Antragsgegnerin, vertreten durch die Zeugin L., den Gutachter K. um die Prüfung, ob entsprechend der Feststellungen im „Gutachten E." auch die Wohnung Nr. 6 zu sanieren sei. Am 12. Mai 1998 erhielt die Antragsgegnerin, vertreten durch die Zeugin L., ein Schreiben der S. S.T. GmbH vom Vortag (Anlage K/AS 12, Bl. 353 d.A.), in dem es u.a. heißt: "(…) als Anlage erhalten Sie unsere Rechnung für durchgeführte Schwammbekämpfung im o.g. Hause mit der Bitte um Prüfung und Weiterleitung an die Versicherung. Die bekannten Schwammschäden wurden nach Begutachtung durch den Sachverständigen der Versicherung, Herrn K. jun., nach DIN 68880, Teil 4 bearbeitet. Der Wiederaufbau hat zwischenzeitlich stattgefunden. (...)“. Die Rechnung „HS 88/98“ (Anlage K/AS 49, Bl. 594 d.A.) war überschrieben mit „Rechnung Schwammbekämpfung im Hause D. Straße“ und beinhaltete ferner folgende Passage: "Für durchgeführte Arbeiten zur Schwammbekämpfung (…) erlauben wir uns wie folgt zu berechnen: (...)“. Dieser Rechnung über einen Gesamtbetrag von DM 30.253,92 netto waren insgesamt 16 Anlagen über die jeweiligen Einzelleistungen der Fa. S. (Bl. 595 ff. d.A.) beigefügt; die Anlagen 7, 8 und 9 (Bl. 601 ff. d.A.) betreffen jeweils die Arbeiten in der Wohnung Nr. 8 („kleines Zimmer n. Küche“, "Küche“ und "gr. Zimmer z. Vorderfront“). Ferner war dem Schreiben die Rechnung „HS 89/98“ beigefügt, die durchgeführte Holzschutzarbeiten betraf. Die Antragsgegnerin, vertreten durch die Zeugin L., sandte das Schreiben nebst Rechnungen und Anlagen am 15. Mai 1998 an den Gutachter K. (Anlage K/AS 14, Bl. 355 d.A.) zwecks „Erledigung / Prüfung“ und "Rückgabe“. Dieser antwortete - unter Rückgabe der von ihm korrigierten Rechnungen (vgl. Anlage K16, Bl. 988 d.A. [„HS 88/98“]) - mit Schreiben vom 6. Juli 1998. Darin heißt es in den Überschriften u.a.: "Schlußrechnung Fa. S. Nr.: 88/09 vom 11.05.1998 über Schwammbekämpfung“ und "Schlußrechnung Fa. S. Nr.: 89/09 vom 11.05.1998 über Holzschutz“. Unter „Stromkosten der Sanierungsmaßnahme“ führte der Gutachter K. aus: „Ich schlage vor, die Höhe für die Sanierungsmaßnahme angemessener Stromkosten im gemeinsamen Schlußgespräch zu klären.“. In der vorgenannten Rechnung „HS 88/09" hatte der Gutachter K. u.a. handschriftlich den Zusatz "Schluß-“ vor das dortige Wort "Rechnung“ gesetzt. Auf einer Eigentümerversammlung am 2. Dezember 1998 wurde beschlossen, gemäß einer Empfehlung des Sachverständigen E. weitere Untersuchungen in den Wohnungen des Gebäudes der Antragsstellerin vorzunehmen, und zwar in den Bereichen der Bäder sämtlicher Wohnungen. Außerdem wurde beschlossen, wiederum den Zeugen M. als Architekten beratend hinzuzuziehen. Dieser wandte sich mit Schreiben vom 16. Januar 1999 (Anlage K/AS20, Bl. 381 d.A.) an den Zeugen K.. Darin heißt es u.a.: "(…) die Schwammsanierung an o.g. Gebäude ist augenscheinlich noch nicht abgeschlossen. Die [WEG] möchte die Maßnahmen zum Abschluss bringen. Unser Büro ist durch die WEG beauftragt, die weiteren- und möglichst abschließenden Maßnahmen sachverständig zu begleiten. (…) Wir möchten (…) stellvertretend für die WEG und deren Verwaltung Fa. T. GmbH über den Stand der Dinge-, sowie über die weiteren Maßnahmen Ihrerseits informiert werden. Hierzu ergibt sich und folgendes Bild: die Sanierungsmaßnahmen wurden seitens der Versicherung unter Ihrer Aufsicht (Bauleitung(?)) im Dachgeschoss hinunter bis einschl. 2. Obergeschoß abschließend durchgeführt. Im 1. OG. sowie im EG wurden keine Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Zu den bislang nicht sanierten Bereichen gehört (...)“. Eine Antwort des Sachverständigen K. auf dieses Schreiben erfolgte nicht. Im März 1999 wurden die Bäder sämtlicher Wohnungen untersucht. Ein Schwammbefall wurde ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen E. vom 1. April 1999 (Anlage K/AS21, Bl. 382 d.A.) dort nicht festgestellt. Dieses Ergebnis teilte der Zeuge M. dem Zeugen K. per Telefax vom 5. Mai 1999 (vgl. Anlage K/AS 22, Bl. 389 d.A.) mit. Außerdem heißt es: „Zu Beseitigen sind daher nach wie vor die Befundstellen in den Wohnungen 1. OG rechts und links“. Auf dieses Schreiben antwortete der Zeuge K. nicht. Im Rahmen einer Baubegehung am 18. Mai 1999 (Protokoll, Anlage K/AS 23, Bl. 390 d.A.), an der u.a. die Zeugen M. und K. teilnahmen, wurden lediglich Befallstellen betreffend die Wohnungen im 1. Obergeschoss (rechts und links) besprochen und geprüft. Der Zeuge K. teilte nicht mit, dass im 3. Obergeschoss keine Maßnahmen erfolgt seien. Am 6. Juli 1999 unterzeichnete eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, die Zeugin Si., in Vertretung der Antragstellerin eine Abfindungserklärung gegenüber der A. Versicherungs-AG, nach der die Antragstellerin - nach Zahlung - auf jegliche weitere Forderungen aus dem Schadensfall aus dem Jahr 1997 verzichtete (vgl. Anlage K/AS24, Bl. 392 d.A.). Der Verkauf der Wohnung Nr. 8 stand im August 2003 an. Im Zuge der Vertragsverhandlungen wurden Verschalungen an Fenstern der Wohnung geöffnet; es wurde Schwammbefall festgestellt. Der Gutachter E. legte dazu unter dem 26. August 2003 eine Stellungnahme (Anlage K/AS 26, Bl. 394 d.A.) vor. Die Antragstellerin leitete daraufhin Ende 2003 die Öffnung und Sanierung der betroffenen Räume in der Wohnung Nr. 8 ein und beauftragte dazu zur Durchführung der Sanierungsarbeiten u.a. den Zeugen M.. Mit Schreiben vom 10. November 2003 (Anlage K/AS 27, Bl. 398 d.A.) teilte die S. S.T. GmbH dazu mit, dass die notwendigen Arbeiten an der Balkenlage des Fußbodens, also der Decke zwischen dem 2. und dem 3. Obergeschoss, in der Wohnung Nr. 8 nicht hätten durchgeführt werden können, „da die Bewohner die Arbeiten zu einem späteren Zeitpunkt ausführen lassen wollten.“. Ferner heißt es in diesem Schreiben noch weiter: "(…) Da bis Mai 1998 Ihrerseits kein Termin für die Weiterführung der Arbeiten aufgegeben wurde, haben wir unsere bis dahin geleistete Arbeit mit unserer Rechnung HS 88/98 abgerechnet. (...)". Der Zeuge M. schrieb am 12. Dezember 2003 an die Antragsgegnerin (Anl. K/AS28, Bl. 400 d.A.): “Wie hinlänglich bekannt wurden in dieser Wohnung [3. OG re] nur die Sicherheitsbereiche unterhalb der Decke zum DG - und dies auch nur zum Teil - in die Sanierung mit einbezogen. Die Sanierungsarbeiten für die Schwammbefallenen Bereiche bzw. für Bereiche mit durch Fäulnis zerstörter Holzbalken werden z. Zt. ausgeführt, (...)." Dies deckte sich mit einer Aktennotiz des Zeugen vom 9. Dezember 2003 (Anlage K/AS29, Bl. 402 d.A.). Am 11. Oktober 2004 erstattete der Sachverständige E. ein „Gutachten über Holzschäden" im Objekt der Antragstellerin, auch zur Whg. Nr. 8 (Anlage K/AS31, Bl. 405 d.A.). Die Antragstellerin hat geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin ihre vertragsgemäßen Pflichten schuldhaft verletzt habe, weswegen sie wegen einer positiven Vertragsverletzung Schadensersatz in Höhe der aufgewendeten Kosten - insgesamt € 46.682,75 - zu leisten habe. Der Antragsgegnerin sei bekannt gewesen, dass die erforderlichen Arbeiten in der Wohnung Nr. 8 noch nicht durchgeführt gewesen seien. Diese hätte Sorge dafür tragen müssen, dass die Arbeiten - auch bei Schwierigkeiten mit den Mietern dieser Wohnung - vollständig ausgeführt werden. Entsprechende Nachforschungen habe die Antragsgegnerin nicht angestellt. Hätte die Antragsgegnerin den Fortgang der Arbeiten in der Wohnung Nr. 8 überwacht, hätte sie - auch bei einem Vergleich der Feststellungen im "Gutachten E.“ einerseits und den von der Fa. S. S.T. GmbH abgerechneten Positionen - nachvollziehen können, dass die Sanierungsarbeiten in der betreffenden Wohnung unvollständig seien. Es hätte auffallen müssen, dass es sich nicht um eine "Schlussrechnung“ gehandelt habe. Außerdem sei aus der Rechnung HS 88/89 nebst Anlagen deutlich hervorgegangen, dass nur ein sehr kleiner sanierungsbedürftiger Teil in der Wohnung Nr. 8 bearbeitet worden sei. Auch Arbeiten am Fußboden (zur Wohnung Nr. 6), die der Gutachter E. in besonderer Weise für erforderlich gehalten habe, seien von der Fa. S. nicht abgerechnet worden. Selbst in der Wohnung Nr. 6 sei - obwohl dringend erforderlich - nichts bearbeitet worden. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin den Zeugen K. nur wenige Tage vor Rechnungsstellung durch Fa. S. darauf hingewiesen, dass noch Arbeiten in der Wohnung Nr. 6 ausstünden, weswegen es am 11. Mai 1998 gar keine "Schlussrechnung“ gewesen sei. Die Kostendifferenz zwischen dem Angebot der Fa. S. (DM 65.000,- bis DM 70.000,- netto) und deren Rechnung (ca. DM 30.000,- netto) hätte hier ebenfalls auffallen müssen. Die weiter erforderlichen Arbeiten seien zudem vor Ort am 29. Juli 1997 besprochen worden. Die Antragsgegnerin hätte sich nicht "blind“ auf den Abschluss der Arbeiten verlassen dürfen; ebenso wenig hätte sie sich auf die Aussagen des Zeugen K. stützen dürfen. Die Erkennbarkeit der "Fehlarbeiten“ ergebe sich aus der Aufstellung Anl. AS/K57 (Bl. 918 d.A.). Einen Beschluss zur Beauftragung der Fa. S. habe es zumindest konkludent gegeben. Im Rahmen der Erstellung der Rechnungen durch die S. S.T. GmbH habe deren Mitarbeiter, der Zeuge Si., dem Sachverständigen K. in mehreren Telefonaten mitgeteilt, dass Sanierungsarbeiten in der Wohnung Nr. 8 noch nicht durchgeführt seien. Dies habe der Zeuge Si. auch dem Zeugen M. mitgeteilt. Der Zeuge M. sei in seinem Schreiben vom 16. Januar 1999 davon ausgegangen, dass die Befallstellen im 3. Obergeschoss, also auch in der Wohnung Nr. 8, saniert worden seien. Sie, die Antragstellerin, sei in der Folgezeit davon ausgegangen, dass die Sanierung der Schwammschäden im Gebäude ordnungsgemäß durchgeführt und beendet worden sei. In der Wohnung Nr. 8 seien indes Teile der nach dem „Gutachten E.“ von 1997 erforderlichen Arbeiten nicht von der Fa. S. S.T. GmbH ausgeführt worden. Die dort durchgeführten Arbeiten seien lediglich auf Befallstellen in der Decke zwischen dieser Wohnung und dem Dachgeschoss bezogen gewesen, weswegen in der Wohnung Nr. 8 zwangsläufig auch die oberen Bereiche der Decken (Sicherheitsbereiche) mitbearbeitet worden seien. Weitere Sanierungsarbeiten seien in der Wohnung Nr. 8 daneben nicht erfolgt, weswegen noch Befallstellen im Bereich der Decke zum 2. Obergeschoss, also insbesondere an dem aufgehenden Mauerwerk (Innen- und Außenwände) vorhanden gewesen seien. Die in Rede stehenden Befallstellen ergäben sich aus den in Grundrisszeichnung gemäß Anlage K/AS30 (Bl. 404 d.A.) vom Zeugen M. eingezeichneten "schwarzen Balken“. Bei den vom Gutachter E. im Oktober 2004 in der Wohnung Nr. 8 festgestellten Befallstellen handele es sich um solche, die bereits 1997 vorhanden gewesen seien, also nicht um einen völlig neuen Schwammbefall; dessen Fortentwicklung sei ausgeschlossen. Pflichtwidrig sei es auch gewesen, dem Versicherer die Abfindungserklärung abzugeben. Die Antragsgegnerin habe es zu vertreten, dass sie, die Antragstellerin, ihre Ansprüche gegen den Versicherer nicht rechtzeitig geltend gemacht habe und so Verjährung eingetreten sei. Die Antragsgegnerin hätte ferner die Terminkoordination mit den Mietern der Wohnungen nicht auf die Fa. S. übertragen dürfen, was sie aber ohne Weiteres hier getan habe. Im Übrigen habe es zwischen den Beteiligten - neben dem Verwaltervertrag - eine Abrede gegeben, nach der die Antragsgegnerin die Organisation, Leitung und Überwachung der durchzuführenden Schwammsanierung für sie, die Antragsstellerin, übernommen und die Tätigkeit auf Basis eines Honorars von DM 85,- pro Stunde gesondert abgerechnet habe. Im Zeitraum vom 24. März 1997 bis Juni 1999 habe die Antragsgegnerin so, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dafür insgesamt 22 Stunden berechnet (Anlage K/AS47, Bl. 477 d.A.). Die Antragsgegnerin habe in diesem Umfang und Rahmen folgende Tätigkeiten erbracht: Terminabstimmungen und Besichtigungen, Leitung der weiteren Vorgehensweise, Information der Antragstellerin, Organisation von Ortsterminen mit Gewerken und Koordination der Handwerker und Bearbeitung bzw. Kontrolle der von diesen gestellten Rechnungen. Die Antragsgegnerin sei daher vorliegend auch als eine Art "Baubetreuerin“ tätig geworden. Der Beirat habe die Jahresabrechnung für 1998 - wie üblich - nur stichprobenartig geprüft. Die Rechnung der Fa. S. S.T. GmbH sei aber nicht darunter gewesen. Für die Beseitigung der in der Whg. Nr. 8 zu behebenden Schäden habe sie, die Antragstellerin, € 46.282,82 aufgewandt (Schriftsatz vom 1. August 2005, Bl. 53 d.A., ab S. 21 ff.). Mit ihrer zunächst an das Landgericht Hamburg und gegen die A. Versicherungs AG, die Antragsgegnerin sowie die S. S.T. GmbH gerichteten Klage hatte die Antragstellerin begehrt, die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an sie € 46.682,75 zu zahlen. Mit Beschluss vom 1. September 2006 (Bl. 246 d.A.) hat das Landgericht - Zivilkammer 2 - das Verfahren gegen die „Beklagte zu 2)“, also die Antragsgegnerin, abgetrennt und nach § 46 WEG (a.F.) an das Amtsgericht Hamburg-St. Georg abgegeben. Dieses hat sich seinerseits mit Beschluss vom 17. November 2006 (Bl. 633 d.A.) für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Hamburg verwiesen. Die weiterhin gegen die vormaligen Beklagten zu 1) und 3) gerichtete Klage hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 5. Oktober 2007 (302 O 482/05) abgewiesen (Bl. 551 ff. d. Beiakte); in diesem Rechtsstreit war die hiesige Antragsgegnerin auf Seiten dortigen Klägerin bzw. der hiesigen Antragstellerin als Nebenintervenientin beigetreten. Die dagegen seitens der dortigen Klägerin (der hiesigen Antragstellerin) eingelegte Berufung hat das Hanseatische Oberlandesgericht mit seinem Beschluss vom 19. Mai 2008 (Az. 9 U 198/07) zurückgewiesen (Bl. 731 ff. d. Beiakte). Die Antragstellerin hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an sie € 46.682,75 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat vorgetragen, dass sie ihren Pflichten, wie sich aus dem Verwaltervertrag sowie der Regelung in § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG (a.F.) ergeben, nachgekommen sei. Darüber hinausgehende Tätigkeiten habe sie nicht geschuldet; diese hätten gesondert vergütet werden müssen (vgl. § 6 Nr. 3 des Vertrages). Auch seien die Schwammsanierungsarbeiten "größeren Umfangs“ gewesen, weswegen sie, die Antragsgegnerin, keine Tätigkeiten in eigener Person, auch keine Masse- und Kostenberechnungen geschuldet habe. Überwachung, Abnahme und Rechnungsprüfung seien nicht Gegenstand ihres Pflichtenkatalogs gewesen. Einen Beschluss, die Sanierung entsprechende dem „Gutachten E.“ vorzunehmen, habe es nicht gegeben. Auch habe die Antragstellerin die Beauftragung eines "Sonderfachmannes“, obwohl von der Fa. S. S.T. GmbH und ihr, der Antragsgegnerin, empfohlen, nicht gewünscht. Daher sei die Beauftragung des vorgenannten (Fach-)Unternehmens ausreichend gewesen. Ferner sei der Zeuge K. im Rahmen eines besonderen Geschäftsbesorgungsvertrages zugunsten der Antragstellerin als unabhängiger Fachmann bei der Durchführung und Überwachung der Sanierungsarbeiten tätig gewesen. Auf die Empfehlungen solcher Fachleute habe sie, die Antragsgegnerin, sich verlassen dürfen. Die Tätigkeiten der Sonderfachleute habe sie nicht weiter überprüfen müssen, sondern lediglich - wie ein sonstiger Bauherr - nachvollziehen müssen, ob Leistungen erbracht worden seien, die die Abschlagszahlungen rechtfertigten. Ihrer Beurteilung habe es nicht oblegen, welche konkreten Arbeiten zur Durchführung der im „Gutachten E.“ von 1997 festgestellten Schwammsanierung (noch) notwendig seien. In der Eigentümerversammlung vom 20. August 1998 (Protokoll, Anlage Ag 1, Bl. 649 d.A.) sei den Eigentümern zu TOP 8 der bisherige Lauf der Schwammsanierung erläutert worden. Die "Schlussrechnung“ der Fa. S. sei dann - was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - am 17. Juli 1998 bezahlt worden. Der angebliche Abschluss der Schwammsanierung sei in der Versammlung der Eigentümer vom 2. Dezember 1998 zu TOP 3 mitgeteilt worden. Auf der Versammlung vom 29. April 1999 sei zu TOP 3 b) die Jahresabrechnung 1998 beschlossen worden, die zuvor - mitsamt allen Rechnungen - vom Beirat kontrolliert worden sei; diese habe auch die Sanierungskosten umfasst. In der Versammlung vom 22. Juni 2000 sei dann zu TOP 3 a) mitgeteilt worden: „Die Schwammsanierung ist abgeschlossen“ (vgl. Protokolle, A. Ag 2 bis 5, Bl. 649 ff. d.A.). Die S.T. GmbH habe neben ihrem Anschreiben vom 11. Mai 1998 auch zu keinem Zeitpunkt die Fertigstellung ihrer Arbeiten angezeigt oder deren Abnahme verlangt. Dass sie, die Antragsgegnerin, die „Organisation, Leitung und Überwachung“ der Schwammsanierung aufgrund gesonderter vertraglicher Grundlage geschuldet habe, lasse sich aus der Rechnung gemäß Anlage K/AS47 (Bl. 477 d.A.) nicht entnehmen. Vielmehr beruhe diese Abrechnung auf der Regelung in § 6 des Verwaltervertrages, wonach Instandsetzungsarbeiten "größeren Umfangs“ nicht mehr von der regulären Verwaltervergütung erfasst würden. Sie, die Antragsgegnerin, habe auch nicht den Fach- und Sachverstand wie ein Architekt. Ein Laie hätte zu keinem Zeitpunkt erkennen können, welche Arbeiten noch offen seien. Anhand welcher Tatsachen sie, die Antragsgegnerin, dies hätte tun können, sei nicht dargetan. Der Abschluss des Schadensfeststellungsvertrages mit der A. Versicherungs-AG ("Abfindungserklärung") sei nicht zu beanstanden. Soweit die Antragsstellerin noch von deren Rechtsnachfolgerin Zahlung verlangen könne, mache sie sich den Vortrag, dass eine "Schadensidentität“ betreffend den Schwammbefall 1997 und 2003 bestehe, zu Eigen. Andernfalls (bei keiner Einstandspflicht des Versicherers) bestreite sie dies; es sei dann ein neuer Befall. Ferner hätte es der Fa. S. S.T. GmbH oblegen, die Antragstellerin unter Treuegesichtspunkten darüber zu informieren, dass ihre Leistungen unvollständig seien. Ihr, der Antragsgegnerin, sei seit dem Jahr 1997 durchgehend Entlastung erteilt worden. Das Amtsgericht hat - zusammen mit dem Parallelverfahren 102D C 140/08 - Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25. Februar 2011 (Bl. 887 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Amtsgericht hat mit seinem Grund-Beschluss vom 9. März 2012 (Bl. 953 d.A.) entschieden, dass "der Antrag dem Grund nach gerechtfertigt [ist], die Antragsgegnerin haftet der Antragstellerin dem Grunde nach für diejenigen Schäden, die sich daraus ergeben, dass Schwammsanierungsarbeiten, die der Sachverständige M. E. in seinem Gutachten vom 30.05.07 empfohlen und zu den sich die Firma S. S.T. GmbH auf der Basis ihres Angebotes vom 16.06.97 verpflichtet hatte und die von der Schwammbefallversicherung, der A. Versicherung AG, getragen worden wären, von der Firma S. S.T. GmbH nicht ausgeführt worden sind und die Ende 2004 auf Kosten der Antragstellerin nachgeholt wurden“. In seinen Entscheidungsgründen hat das Amtsgericht dazu ausgeführt, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin nach Maßgabe von § 280 BGB bzw. wegen einer positiven Vertragsverletzung hafte. Die Pflichtverletzung habe darin bestanden, dass es die Antragsgegnerin unterlassen habe, nach der Durchführung von Sanierungsarbeiten der Fa. S. auf der Basis des Gutachtens des Sachverständigen E. zu prüfen, ob die vertraglich vereinbarten Sanierungen tatsächlich auch durchgeführt worden seien, und zwar durch einen Vergleich der vertraglich vereinbarten Sanierungsarbeiten einerseits, gestützt auf den geschlossenen Vertrag und das Gutachten des Sachverständigen E., auf das sich der Vertrag bezogen habe, und der tatsächlich ausgeführten Sanierungsarbeiten. Die Durchführung eines solchen Vergleichs, „in welcher Weise er auch immer hätte durchgeführt werden können", habe zu den gesetzlichen Aufgaben der Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr übernommenen Verwaltung gehört. Bei der Antragstellerin sei insoweit ein Schaden eingetreten, weil sie die nach dem „Gutachten E." erforderlichen Arbeiten, welche offen geblieben seien, selbst habe vornehmen lassen und die Kosten dafür nicht von der Versicherung habe ersetzt verlangen können. Der WEG-Verwalter habe nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG, wie es auch in § 2 Abs. 2 des Verwaltervertrages enthalten sei, die Pflicht, die erforderlichen Maßnahmen festzustellen, die Eigentümer darüber zu unterrichten und deren Entscheidung herbeizuführen. Beschlossene Instandsetzungsarbeiten habe er unverzüglich ausführen zu lassen. Den ordnungsgemäßen Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums habe der Verwalter regelmäßig zu kontrollieren, etwa durch Begehungen der Anlage. Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten seien zudem zu überwachen. In der Regel sei der Verwalter zwar kein Bauleiter, weswegen eine bauleitende Überwachung regelmäßig nicht geschuldet sei. Er habe die Arbeiten aber so zu überwachen, wie sie ein sonstiger Bauherr ohne ein Verschulden gegen sich selbst überwachen würde. Ferner habe er die Arbeiten auch abzunehmen und - insbesondere vor Zahlung des Werklohnes - zu prüfen, ob die geschuldeten Leistungen mangelfrei erbracht seien. Vor diesem Hintergrund sei der WEG-Verwalter auch verpflichtet zu prüfen, ob in Auftrag gegebene Instandsetzungsarbeiten vollständig ausgeführt worden und ob darauf gerichtete Maßnahmen erforderlich seien, und zwar im Hinblick auf die Erstattung der Kosten durch die Versicherung. Wenn er selbst die Mangelfreiheit der erbrachten Leistungen zu prüfen habe, dann gelte dies erst Recht für die - einfachere - Prüfung von deren Vollständigkeit. Das hiesige Vollzugsdefizit bestehe darin, dass die Wohnung Nr. 8 nicht vollständig saniert worden sei. Die Antragsgegnerin hätte sich darüber ein persönliches Bild machen müssen. Das vorgenannte Defizit, so das Amtsgericht, wäre bei einem sorgfältigen Vergleich der Soll-Leistungen mit den Ist-Leistungen in einem Abnahmegespräch mit dem Verantwortlichen der Fa. S. zu Tage getreten bzw. hätte auffallen müssen. Die Antragsgegnerin habe nicht dargetan, dass das Defizit allein mit besonderer Sachkunde eines Architekten oder Ingenieurs hätte erkannt werden können und nicht bereits in einem Abnahmegespräch „vor Ort". Die Beauftragung des Sachverständigen K. durch die Versicherung habe die Antragsgegnerin von ihren Pflichten nicht befreit; dieser sei Erfüllungsgehilfe der Versicherung gewesen und nicht der Antragsstellerin. Der Zeuge M. sei ebenfalls in unverjährter Zeit nicht mit der Prüfung beauftragt worden, ob die Arbeiten der Fa. S. vollständig seien. Auf eine tatsächliche Kenntnis der Antragsgegnerin von der Unvollständigkeit der Arbeiten komme es vorliegend nicht an, sondern lediglich darauf, ob sie diese hätte kennen können. Demgemäß könne hier dahinstehen, ob die Verwaltung weitere Pflichten übernommen habe. Gleiches gelte dafür, ob auch die Abgabe der Abfindungserklärung pflichtwidrig gewesen sei. Die Antragsgegnerin hätte durch ein Gespräch vor Ort und/oder durch eine Sichtung der Unterlagen erkennen können, dass die Arbeiten nicht vollständig ausgeführt worden seien. Das wäre nicht „besonders schwierig“ gewesen, und zwar auch für einen Bauherrn ohne Sonderfachkenntnisse. Das „Gutachten E.“ habe dafür eine gute Grundlage gebildet. Es sei auch davon auszugehen, dass die Fa. S. die Frage, ob sie alle Arbeiten vollständig erbracht habe, wahrheitsgemäß verneint hätte, weil sie selbst ein Interesse daran gehabt hätte, die noch zu ausstehenden Leistungen - gegen weiteres Entgelt - zu erbringen. Dabei wäre es auch nicht darum gegangen, dass die Antragsgegnerin selbst entsprechende Untersuchungen vornimmt, sondern die Frage durch ein klärendes Gespräch beantwortet. Sofern kein anderer an den hiesigen Arbeiten Beteiligter auf das o.g. Vollzugsdefizit hingewiesen habe, ergebe sich daraus lediglich, dass auch diese nicht sorgfältig gearbeitet hätten. Die Antragsgegnerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Antragstellerin lediglich die Fa. S. aber keine weitere Fachperson beauftragt habe; dies tangiere nicht ihre eigene Pflicht, die Vollständigkeit der Schwammsanierungsarbeiten abschließend zu prüfen. Es gehe hier um eine „einfache, schlichte Prüfungsmaßnahme, die jeder Laie als Bauherr zum Abschluss von Arbeiten durchführen“ könnte, und damit auch die Antragsgegnerin als professionelle WEG-Verwalterin; es handele sich dabei um eine typische Verwalterpflicht. Die Einstandspflicht der Antragsgegnerin entfalle auch nicht durch die gefassten Beschlüsse über deren Entlastung. Zwar stellten diese jeweils negative Schuldanerkenntnisse dar, gingen aber regelmäßig - wie auch hier - nicht über den Bereich der Jahresabrechnung hinaus. Die unterlassenen Arbeiten der Fa. S. S.T. GmbH seien nicht weiter vergütet worden und seien damit auch nicht Bestandteil der Jahresabrechnungen geworden. Der Haftung der Antragsgegnerin stehe auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen. Diese beginne bei einem Anspruch auf Schadensersatz mit dessen Entstehen. Das sie vorliegend erst am 19. Mai 2008 gewesen, als das Hanseatische Oberlandesgericht die Berufung der Antragstellerin in dem Verfahren gegen die Versicherung und die Fa. S. (Az. 302 O 482/05, 9 U 198/07) rechtskräftig abgewiesen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der beantragte Mahnbescheid gegen die Antragsgegnerin schon zugestellt gewesen (März 2005). Die versicherungsrechtlichen Ansprüche verjährten ebenfalls erst nach diesem Zeitpunkt. Gegen diesen Beschluss, der Antragsgegnerin über ihre Verfahrensbevollmächtigten am 28. März 2012 zugestellt (Bl. 970 d.A.), hat diese mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. April 2012 - Eingang bei Gericht am selben Tag (Bl. 972 d.A.) - sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegnerin macht geltend, dass der Umstand, dass sie im Vorprozess gegen die Versicherung und die Fa. S. Nebenintervenientin der Antragstellerin gewesen sei, keine rechtliche Auswirkung habe, weil das hiesige Verfahren einen anderen Rechtsweg betreffe. Das Amtsgericht habe die Verpflichtungen des WEG-Verwalters bei der Begleitung eines umfangreichen Bauvorhabens in unzulässiger Weise überdehnt, wesentlichen Tatsachenvortrag unberücksichtigt gelassen, ihr eine dem FGG-Verfahren fernliegende Beweislast auferlegt und seine Entscheidung ferner auf vermeintliche Tatsachen gestützt, deren Vorliegen das Amtsgericht mangels hinreichender Kompetenz nicht selbst habe feststellen können. Eine Haftung von ihr, der Antragsgegnerin, könne sich lediglich aus § 27 Abs. 1 WEG ergeben, weil der Tatsachenstoff die Übernahme weitergehender Verpflichtungen nicht hergebe. Das Amtsgericht habe die notwendige Differenzierung nach dem Schwierigkeitsgrad der Baumaßnahmen unterlassen, welche bei der Feststellung der individuellen Sorgfaltspflichtverletzung zu berücksichtigen sei. Bei schwierigen Maßnahmen gehöre es nämlich nicht zu den Pflichten eines Verwalters, diese zu überwachen, abzunehmen und die hiermit verbundenen Rechnungen zu prüfen. Dabei sei zu berücksichtigen, ob ein Ausführungsmangel für den Verwalter bzw. einen Bauherrn subjektiv überhaupt erkennbar sei. Das Amtsgericht habe die Haftung aber zu Unrecht weit in den nicht geschuldeten Bereich der Bauüberwachung verschoben; eine solche Aufgabe habe sie, die Antragsgegnerin, aber nicht inne gehabt. Ihre Pflichten seien nicht über diejenigen eines „ordentlichen Bauherrn" hinausgegangen. Den vom Amtsgericht geforderten Vergleich der Ist- mit der Soll-Beschaffenheit habe sie nicht erbringen müssen, weil sie schon keine Abnahme geschuldet habe. Im Übrigen sei das Schreiben der Fa. S. aus Mai 1998 nur so zu verstehen gewesen, dass die nach dem „Gutachten E.“ durchzuführenden Arbeiten auch tatsächlich erbracht worden seien. Außerdem habe der Zeuge K. die Rechnung als "Schlussrechnung“ tituliert. Danach sei ein zusätzliches Gespräch mit dem Werkunternehmer aber nicht erforderlich gewesen. Ob die Ausführungsmängel für sie, die Antragsgegnerin, erkennbar gewesen seien, habe die Antragstellerin darzulegen, nicht sie; dies entsprechende der auch im FGG-Verfahren geltenden Verteilung der Darlegungslast. Jedenfalls sei zu beanstanden, dass die Annahme des Amtsgerichts, die Fa. S. hätte in einem "Gespräch vor Ort“ die ausstehenden Arbeiten wahrheitsgemäß eingeräumt, lediglich auf Spekulationen, nicht aber auf gesicherter Erkenntnis erfolgt sei; insoweit hätte das Amtsgericht also Beweis erheben werden müssen. Selbst der Zeuge M. habe das angesprochene Vollzugsdefizit nicht alsbald erkannt. Auch einem ordentlichen Bauherrn wäre dieses nicht aufgefallen; die Annahme des Amtsgerichts, dass mit dem Werkunternehmer jede Position besprochen werde, sei lebensfremd. Ob sie, die Antragsgegnerin, dies hätte erkennen können, sei keine Rechtsfrage, sondern von ihren subjektiven (Erkenntnis-)Möglichkeiten und ihrer Sach- und Fachkunde abhängig. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin dafür den Zeugen M. beauftragt habe, was sich auch aus dem entsprechenden Beschluss vom 2. Dezember 1998 ergebe. Rechtsfehlerhaft sei auch die Annahme des Amtsgerichts, dass es sich rechtlich nicht auswirke, wenn sie, die Antragsgegnerin, die Einschaltung eines Fachmannes für die Bauüberwachung und -begleitung empfehle, die Eigentümer sich aber dagegen entscheiden würden. Sie, die Antragsgegnerin, sei zudem auch über die Abrechnungen hinaus entlastet worden. Auch wirke sich der Abschluss der Abfindungsvereinbarung am 6. Juli 1999 nicht aus, weil Ansprüche gegen den Versicherer ohnehin verjährt gewesen wären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Grundbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 9. März 2012 - 102D II 283/06 - aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt vor, dass sich eine Haftung der Antragsgegnerin neben § 27 Abs. 1 WEG auch aus der sondervertraglichen Abrede ergebe. Außerdem seien die Pflichten, die die Antragsgegnerin zu erfüllen gehabt hätte, nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen; ein Bauherr ohne weitere Sonderkenntnisse hätte von sich aus die Unvollständigkeit der ausgeführten Arbeiten erkennen können. Die Antragsgegnerin hätte lediglich das getane Werk mit einem Vertreter der Fa. S. durchgehen und mit der Beauftragung bzw. dem „Gutachten E." vergleichen müssen. Dieser Vergleich der Soll-Leistungen mit den Ist-Leistungen wäre nicht schwierig gewesen. Außerdem habe sich das Defizit, wie dargelegt, hier bereits aus den Unterlagen ergeben. Dies gelte nicht nur für die streitbehaftete Wohnung Nr. 8, sondern etwa auch für die Nr. 6. Die Antragsgegnerin sei ihren Pflichten auch nicht schon deswegen enthoben gewesen, weil sie ein Fachunternehmen mit der Durchführung der Schwammsanierung beauftragt habe, wobei sie keine "Bauüberwachung“, sondern die Vollständigkeitsprüfung geschuldet habe. Die Fa. S. hätte die unterlassenen Arbeiten aus Eigeninteresse auch eingeräumt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren von den Beteiligten insgesamt zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat die Akte zum Verfahren Az. 302 O 482/05 bzw. 9 U 198/07 beigezogen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Auf das von den Beteiligten vorliegend geführte Streitverfahren finden nach § 62 WEG n.F. weiterhin die durch Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I, 370) geänderten Vorschriften des III. Teils des WEG in ihrer bis dahin geltenden Fassung Anwendung. 2. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Diese ist fristgemäß eingelegt worden (§§ 45 Abs. 1 WEG a.F., 22 Abs. 1 S. 1 FGG a.F.) und der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt € 750,- (§ 45 Abs. 1 WEG a.F.). Die Antragsgegnerin ist beschwerdeberechtigt und von der amtsgerichtlichen Entscheidung beschwert (vgl. § 20 FGG a.F.). 3. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Einstandspflicht der Antragsgegnerin dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen. Die Kammer ist ebenso der Auffassung, dass die Antragsstellerin in Bezug auf die nicht vollständig durchgeführten Schwammsanierungsarbeiten von der Antragsgegnerin Schadensersatz wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung verlangen kann. Gleich, ob als Grundlage des von der Antragstellerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs die Grundsätze der positiven Vertragsverletzung (pVV) für anwendbar erachtet werden (Art. 229 § 5 EGBGB) oder die Regelung in § 280 Abs. 1 BGB heranzuziehen ist, fehlt es nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht bereits an der Verletzung einer Pflicht seitens der Antragsgegnerin aus dem zwischen den Beteiligten zuvor bestehenden Schuldverhältnis. Diese Pflichtverletzung - durch Unterlassen -, durch die der Antragsstellerin ein nach den §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Schaden entstanden ist, hat die Antragsgegnerin auch zu vertreten. a) Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin ist die Wirkung der Nebenintervention nach § 68 ZPO in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg (302 O 482/05) bzw. dem Hanseatischen Oberlandesgericht (9 U 198/07) nicht deswegen außer Acht zu lassen, weil die dortigen Entscheidungen in einem nach ZPO-Grundsätzen geführten Verfahren ergangen sind, während sich die Beteiligten vorliegend in einem den Vorschriften des FGG a.F., mithin dem Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. § 12 FGG a.F.) unterworfenen Verfahren befinden. Für ein derartiges (Spannungs-)Verhältnis zwischen beiden Prozess- bzw. Verfahrensordnungen (Beachtung des Beibringungsgrundsatzes einerseits, Geltung der Untersuchungsmaxime andererseits) ist bereits entschieden, dass dies im Rahmen des Umfangs der Interventionswirkung zu berücksichtigen ist, nicht aber zu deren Ausschluss führt (vgl. nur BSG, NJW 2012, 956, 957, Tz. 11 ff.; a.A. BGH, NJW 1993, 2539, 2540). Danach steht zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens jedenfalls bindend fest, dass die Antragstellerin weder gegen die A. Versicherung AG (als Rechtsnachfolgerin der A. Versicherung AG) noch gegen die Fa. S. S.T. GmbH im Zusammenhang mit den ab Mai 1997 durchgeführten Schwammsanierungsarbeiten einen Anspruch auf (Schadens-)Ersatz hat. Weitergehende Ausführungen zu etwaigen Versäumnisses der Antragsgegnerin haben indes - mangels Entscheidungserheblichkeit (sog. überschießende Ausführungen, BSG, a.a.O., Tz. 17) - außer Betracht zu bleiben, weswegen (lediglich) die Gründe, auf denen die klageabweisende Entscheidung im Vorprozess beruht, eine Bindungswirkung entfalten. Das Landgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 2007 (302 O 482/05) ausgeführt, dass die versicherungsvertraglichen Ansprüche der Antragstellerin nach den §§ 11, 12 VVG a.F. verjährt seien; die Erhebungen des Versicherers im Sinne von § 11 VVG a.F. seien jedenfalls mit Abschluss der Abfindungsvereinbarung vom 6. Juli 1999 beendet gewesen, so dass die zweijährige Verjährungsfrist mit Ende des Jahres 2001 zu laufen begonnen habe und bei Beantragung des Mahnbescheides (Ende 2004) abgelaufen gewesen sei. Auch habe der Antragstellerin gegen den Versicherer kein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer positiven Vertragsverletzung zugestanden, weil diese vor Unterzeichnung der Abfindungserklärung nicht darauf hingewiesen gehabt habe, dass die Sanierungsarbeiten an der Wohnung Nr. 8 noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Es habe kein "Informationsgefälle“ zwischen den Parteien bestanden. Auch gegen die Fa. S. bestehe kein Schadensersatzanspruch, weil ein solcher wegen einer teilweisen Nichterfüllung gemäß § 326 BGB a.F. eine Anmahnung nebst Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erfordert hätte, woran es hier aber fehle. Nach den Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in seinem Hinweis-Beschluss vom 27. März 2008 (Bl. 696 ff. d. Beiakte) sei der Zeuge K. nicht für die Antragstellerin zur Betreuung und Überwachung der Schwammsanierung tätig geworden, weswegen dieser auch nicht die Vollständigkeit der Arbeiten der Fa. S. hätte prüfen müssen. Einen "Wissensvorsprung“ habe es nicht gegeben. Außerdem seien auch Ansprüche wegen einer positiven Forderungsverletzung gegen den Versicherer verjährt, weil der Schaden, den die Klägerin (hier: Antragstellerin) geltend mache, mit Abschluss der Abfindungserklärung am 6. Juli 1999 eingetreten sei. Ein Schadensersatzanspruch, gestützt auf eine pVV, sei daher zum 31. Dezember 2001 verjährt. Hinsichtlich der Fa. S. fehle es an einer Fristsetzung nach § 635 BGB a.F., die auch nicht entbehrlich gewesen sei. Etwaige Gewährleistungsansprüche der Antragstellerin seien jedenfalls mit Ablauf des 18. Mai 2004 verjährt. Keine Wirkung gemäß § 68 ZPO entfalten, weil nicht tragend, nach obiger Maßgabe dagegen die Ausführungen des Landgerichts, wonach es „Sache der (…) [Antragsgegnerin] gewesen [wäre], vor Unterzeichnung der Abfindungserklärung anhand der Rechnungen der [Fa. S.] und durch Rückfrage mit dem [Zeugen] M., der seit Ende 1998 mit der Betreuung der Sanierungsarbeiten beauftragt war, sicherzustellen, dass sämtliche Befallstellen nach dem Gutachten des Sachverständigen E. inzwischen saniert worden und die entsprechenden Arbeiten von der A. Versicherungs AG bezahlt worden waren.“ (UA S. 15, Bl. 567 d. Beiakte). Gleiches gilt dafür, dass sich „die [Antragsgegnerin] (...) auch nicht durch die Bezeichnung der Rechnungen 88/98 und 89/98 als "Schlussrechnung“ durch den Sachverständigen K. [hätte] „beirren lassen dürfen“. Vielmehr wäre es Sache der [Antragsgegnerin] (…) gewesen, die Vollständigkeit der Arbeiten zu überprüfen und fehlende Arbeiten anzumahnen“ (UA S. 17) und dafür, dass "bei der [Antragsgegnerin] das Fehlen vertraglich vereinbarter Leistungen bekannt“ gewesen sei (vgl. dazu UA S. 18). Auch soweit das Hanseatische Oberlandesgericht ausgeführt hat, dass und weswegen die Antragsgegnerin aufgrund der damaligen Umstände hätte erkennen können, dass die Arbeiten der Fa. S. unvollständig gewesen sind (vgl. etwa S. 2 d. Beschlusses vom 27. März 2008, Bl. 697 d. Beiakte), entfaltet diese Erwägung hier keinerlei Wirkung nach § 68 ZPO. Dies gilt auch, soweit die Antragsgegnerin aus einigen Umständen hätte schließen können, dass es Anlass zu Nachfragen geben könnte (S. 3 d. Beschlusses) bzw. dass aus den Abrechnungen der Fa. S. die Unvollständigkeit „evident ersichtlich“ gewesen sei (S. 4 f.). b) Der Vortrag der Antragstellerin, der zumindest eine materielle Darlegungs- und Beweislast obliegt, rechtfertigt nach Auffassung der Kammer bereits die Annahme einer Pflichtverletzung, die die Antragsgegnerin - durch Unterlassen - zu ihrem Nachteil begangen haben soll. aa) Maßgebend für die Pflichten, die die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Durchführung der Schwammsanierung auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Biol. E. vom 30. Mai 1997 (Anlage K/AS4, Bl. 309 d.A.) zu erfüllen hatte, ist der Inhalt des zwischen den Beteiligten seinerzeit geschlossenen Verwaltervertrages. Danach hatte die Antragsgegnerin "die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlichen Maßnahmen vorzubereiten und - soweit erforderlich - nach dem entsprechenden Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung durchführen zu lassen“, vgl. § 2 Nr. 2. Damit sind die in § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WEG a.F. niedergelegten Pflichten des WEG-Verwalters im Wesentlichen wiederholt worden, und zwar in der Weise, dass die Antragsgegnerin Maßnahmen, die auf die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums gerichtet gewesen sind, unabhängig vom Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses der Eigentümerversammlung nicht zur vorzubereiten, sondern auch "zu treffen“ hatte. Eine Einschränkung der Aufgaben der Antragsgegnerin durch Vertrag wäre rechtlich nicht zulässig gewesen, ebenso wenig wie durch Vereinbarung der Eigentümer, s. § 27 Abs. 3 WEG a.F. Eine darüber hinausgehende, gleichsam erweiternde - vertragliche - Vereinbarung zwischen den Beteiligten, wonach die Antragsgegnerin zusätzlich die "Baubetreuung" übernommen hatte, ist nach Auffassung der Kammer hier indes nicht dargetan worden. Es trifft zwar zu, dass die Antragsgegnerin mit Rechnung vom 5. Juli 1999 (Anlage K/AS 47, Bl. 477 d.A.) "für Bearbeitungszeit in Angelegenheiten der Schwammsanierung" insgesamt DM 1.870,- berechnet hat, was bei einem Stundensatz von DM 85,- netto einem Aufwand von insgesamt 22 Stunden entsprochen hat. Dies ergibt sich auch aus der von der Antragsgegnerin gefertigten Auflistung "Zeitaufwand der Verwaltung“ (Bl. 478 d.A.). Allerdings erfolgte die Abrechnung der insoweit erbrachten Leistungen seitens der Antragsgegnerin nach Maßgabe von § 6 Ziff. 3 des Verwaltervertrages ("Vergütung des Verwalters“), wonach „durch die Vergütung nicht [Leistungen] abgegolten sind, die über die normale Verwaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgehen. (…) insbesondere: Bearbeitung von Instandsetzungsarbeiten in größerem Umfang, z.B. Massen- und Kostenberechnungen sowie umfangreiche Ausschreibungen.“ Die Antragstellerin hat nicht dargetan, dass damit auch ein gegenüber dem Inhalt von § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG a.F. erweiterter Pflichtenkatalog für die Antragsgegnerin begründet worden ist, zumal auch nicht vorgetragen worden ist, unter welchen Umständen und zu welchen Bedingungen eine solche (sondervertragliche) Vereinbarung abgeschlossen worden sein soll. Selbst die von der Antragsgegnerin gemäß ihrer vorgenannten Auflistung (Bl. 478 d.A.) vorgenommenen Tätigkeiten belegen zur Überzeugung der Kammer nicht, dass die Antragsgegnerin sich gegenüber der Antragsstellerin vertraglich verpflichtet hatte, gleich einer "Baubetreuerin“ die „Organisation, Leitung und Überwachung der durchzuführenden Schwammsanierung“ zu übernehmen. Die dort aufgeführten Tätigkeiten (Informationsschreiben, Terminabstimmung, diverse "Organisationen“, Rechnungsbearbeitung etc.) konkretisieren vielmehr lediglich das, was die Antragsgegnerin ohnehin schuldete, allerdings nicht gegen gesonderte Vergütung. Hinzu kommt, dass sich der abgerechnete Aufwand in zeitlicher Hinsicht über einen Zeitraum von mehreren Monaten erstreckt, und zwar von Ende März 1997 bis Mitte Juli 1998. Hätte es sich dabei tatsächlich um eine "baubetreuende“, aber nicht lediglich verwaltende Tätigkeit gehandelt, wären bei lebensnaher Betrachtung für die „Organisation, Leitung und Überwachung der durchzuführenden Schwammsanierung“ unter Berücksichtigung auch des Umfangs der bei der Fa. S. in Auftrag gegebenen Arbeiten nebst dem avisierten Sanierungsvolumen von zunächst etwa DM 65.000 bis 70.000 deutlich mehr Stunden angefallen. bb) Die Antragsgegnerin schuldete der Antragstellerin jedenfalls bis zur Abgabe der Abfindungserklärung gegenüber der A. Versicherungs AG am 6. Juli 1999 die Prüfung, ob die Fa. S. ihre Arbeiten auf Basis des „Gutachtens E.“ vollständig erbracht hatte. Den Verwalter treffen im Rahmen des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG (a.F.) folgende, vom OLG Frankfurt (B. v. 10.02.2009, 20 W 356/07, BeckRS 2009, 08459 = ZMR 2009, 620) benannte Pflichten: "Die Antragsgegnerin war als Verwalterin gemäß § 27 Abs.1 Nr. 2 WEG a. F. grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie war gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG a. F. (...) grundsätzlich gehalten, Leistungen in Gemeinschaftsangelegenheiten entgegenzunehmen und Zahlungen auf Gemeinschaftsaufträge zu bewirken, also Geldbeträge nach Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen zu leisten. Zur Abwendung von Nachteilen für die Gemeinschaft musste sie gegebenenfalls Mängelrügen erheben und Zurückbehaltungsrechte gegenüber mangelbehafteten Leistungen geltend machen (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 1997, 380; KG OLGZ 1994, 35). Ist - wie hier - ein Auftrag zur Sanierung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum erteilt, so gehört die Betreuung dieser Arbeiten zum Kreis der vertraglichen Pflichten des Verwalters (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 1997, 490; KG OLGZ 1994, 35). Der Verwalter ist dabei in aller Regel kein Bauleiter, so dass die bauleitende Überwachung regelmäßig nicht zu seinen Pflichten gehört. Er steht aber grundsätzlich anstelle der Wohnungseigentümer und nimmt deren Interesse gegenüber den ausführenden Firmen gleichsam wie ein Bauherr wahr. Deshalb hat sich der Verwalter so zu verhalten, wie sich ein Eigentümer ohne Verschulden gegen sich selbst zu verhalten hätte, wenn er selbst den Auftrag für solche Sanierungsarbeiten erteilt hätte und die "Bauherrenüberwachung“ selbst vornehmen würde (s. OLG Düsseldorf ZMR 1997, 490 m. w. N.). Der Verwalter ist grundsätzlich verpflichtet, wie ein sonstiger Bauherr im Interesse der Wohnungseigentümer sorgfältig zu prüfen, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind. Für ihn erkennbare Mängel muss er hierbei ebenso berücksichtigen wie die Möglichkeit, dass Gewährleistungsansprüche gegen den Werkunternehmer möglicherweise nicht durchsetzbar sind (OLG Düsseldorf ZMR 1997, 490 m. w. N.). Er hat also die Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten betreuend zu überwachen und dabei insbesondere die Rechnungen der Werkunternehmer sachlich und rechnerisch zu prüfen - wenn, worauf hier noch gesondert einzugehen sein wird, nicht ein Fachunternehmen damit beauftragt worden ist - und berechtigte Einwendungen zu erheben (Staudinger/Bub, BGB, Stand Juli 2005, § 27 WEG Rz. 147 m. w. N.; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 380); bei Abschlagsrechnungen ist der in Rechnung gestellte Leistungsstand zu kontrollieren (vgl. KG OLGZ 1994, 35; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 490). Stellt der Verwalter Mängel fest, so hat er sie zu rügen, den Werkunternehmer zur Nacherfüllung aufzufordern und die nach der Rechtsprechung zulässigen Zurückbehaltungsrechte auszuüben. Der Verwalter macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er für erkennbar mangelhafte Werkleistungen Zahlungen erbringt und später Gewährleistungsansprüche gegen den Werkunternehmer nicht durchsetzbar sind (KG OLGZ 1994, 35; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 490; ZMR 1997, 380; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 27 Rz. 53; Staudinger/Bub, a. a. O., § 27 WEG Rz. 147)." So führte auch das OLG Düsseldorf - unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Kammergerichts (WE 1993, 1997) - schon aus, dass der Verwalter zur Abwendung von Nachteilen für die Gemeinschaft ggfs. Mängelrügen erheben und Zurückbehaltungsrechte gegenüber mangelbehafteten Leistungen geltend machen muss (vgl. dazu NJWE-RR 1997, 208). Und auch die Pflicht des Verwalters, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen abzunehmen, wird als gegeben angesehen (vgl. dazu etwa Merle, in: Bärmann, WEG, 11. Aufl. 2010, § 27, Rn. 46; Knop, in: Timme, BeckOK-WEG, Ed. 15 [1/2013], § 27, Rn. 45 a.E.). (2) Die zuvor genannten Pflichten des WEG-Verwalters, insbesondere dessen vorgegebene Pflicht festzustellen, ob beauftragte Leistungen mangelfrei - also auch vollständig - erbracht worden sind, stehen - sofern als Maßstab herangezogen wird, dass er sich so zu verhalten hat, wie sich ein Eigentümer ohne Verschulden gegen sich selbst zu verhalten hätte, wenn er selbst den Auftrag für solche Sanierungsarbeiten erteilt hätte und die "Bauherrenüberwachung“ selbst vornehmen würde - nicht im Widerspruch zu den für das Verhältnis zwischen einem (privaten) Bauherren und dem von ihm beauftragten Unternehmer entwickelten Grundsätzen. Insoweit ist zwar anerkannt, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine "Bauaufsicht“ schuldet (vgl. BGH, NJW-RR 2002, 1175, 1176; OLG Brandenburg, NZBau 2006, 720, 722); den Bauherrn trifft also keine Pflicht zu überwachen, dass der Unternehmer die ihm übertragenen Arbeiten den Plänen und Anordnungen entsprechend fachgerecht und fehlerfrei ausgeführt hat (vgl. Busche, in: MüKo-BGB, Bd. 4, 6. Aufl. 2012, § 634, Rn. 133). Selbst wenn der WEG-Verwalter von vornherein kein "Bauleiter“ ist (vgl. § 57 HBauO), also auch keine "Objektüberwachung (Bauüberwachung oder Bauoberleitung)“ im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 8 HOAI schuldet, dieser sich aber so zu verhalten hat, wie sich ein Eigentümer „ohne Verschulden gegen sich selbst“ in gleicher Lage verhalten hätte, ist - auch in Ansehung einer gewerblichen Ausübung seines Amtes - rechtlich einzufordern, dass er erbrachte Leistungen des Unternehmers auf ihre Vollständigkeit hin überprüft, jedenfalls dann, wenn die Prüfung - wie hier - im Rahmen einer sog. Evidenzkontrolle vorgenommen werden kann. Der Antragsgegnerin ist zuzugestehen, dass Qualitätsmängel von einem eine Sanierungsmaßnahme größeren Umfangs („komplexer Natur“) begleitenden WEG-Verwalter regelmäßig nicht in eigener Person festzustellen sein werden, weil ihm bzw. seinen Vertretern dazu in aller Regel die notwendige Sach- und Fachkunde fehlen wird. Daher genügt der Verwalter auch seinen vertraglichen wie gesetzlichen Verpflichtungen, wenn er die Eigentümer darauf hinweist, dass die Überwachung und Abnahme der Arbeiten sowie die Rechnungsprüfung durch einen (Sonder-)Fachmann geboten ist (vgl. nur Merle, a.a.O.; Knop, a.a.O., Rn. 47). Vorliegend stehen jedoch keine von der Fa. S. zu vertretenen Qualitätsmängel im Streit, sondern eine teilweise Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen. Deren Angebot vom 16. Juni 1997 "für durchzuführende Schwammbekämpfung“ auf der Grundlage des „Gutachtens E.“ vom 30. Mai 1997 im Objekt D.. Straße nebst Leistungskatalogen (auch für die Dachgeschoss-Wohnung bzw. die Wohnung Nr. 8) bei einem Auftragsvolumen von ca. netto DM 65.000,- bis DM 70.000,- hat die Antragsgegnerin für die Antragstellerin Ende Juli 1997 angenommen. Wie auch sonst bei solchen Schwammsanierungen nach den bisherigen Erfahrungen der Kammer üblich, hatte die Fa. S. in ihrem Angebot gleich darauf hingewiesen, dass "sich erst im Laufe der Arbeiten der gesamte Umfang des Befalls und der Schäden“ zeigen wird. Bei einer derartigen Ausgangslage - Vorliegen eines aussagekräftigen Gutachtens über Schwammbefall und (darauf aufbauend) eines ausdifferenzierten Angebots zur "Schwammbekämpfung" - kann im Rahmen einer Evidenzkontrolle anhand der sodann tatsächlich vom beauftragten Werkunternehmer abgerechneten Leistungen auch für einen ansonsten sach- und fachunkundigen Verwalter, der aber gleichwohl über kaufmännische Grundkenntnisse verfügt, nachvollzogen werden, ob eine angemessene Deckungsgleichheit herzustellen ist; solche Grundkenntnisse dürften bei der Antragsgegnerin zum damaligen Zeitpunkt allemal vorhanden gewesen sein. Selbst bei einer Sanierungsmaßnahme größeren Umfangs, wie sie hier in Rede steht, würde auch ein Eigentümer „ohne Verschulden gegen sich selbst“ prüfen, ob die vom Werkunternehmer erbrachten Leistungen vollständig sind, und zwar insbesondere dann, wenn er - wie hier die Antragstellerin - zu erwarten hat, dass ein erheblicher Anteil an den aufgewendeten Kosten von der bestehenden Schwammversicherung getragen werden wird. Dies entspricht weder der Ausübung der Funktion eines "Bauleiters“ noch einer "Bauüberwachung", sondern ist vielmehr auf die Wahrung eigener wirtschaftlicher Interessen bzw. die Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile gerichtet. Gibt ein Eigentümer gegenüber dem Versicherer an, dass er auf weitere Zahlungen ihm gegenüber aus der Schwammversicherung verzichtet, wird er sich aus diesem Grund Gewissheit darüber verschaffen, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Arbeiten zur Beseitigung des Schwammbefalls bereits vollen Umfangs erbracht worden sind. Eben diese Prüfung kann auch von einem WEG-Verwalter verlangt werden, zumal jene auch der Erhebung von Mängelrügen und Zurückbehaltungsrechten vorgelagert ist. c) Durch die vorgenannte Pflichtverletzung der Antragsgegnerin ist der Antragstellerin auch ein kausaler Schaden entstanden. Sie kann ihre im Jahr 2004 getätigten Aufwendungen, die - nach ihrem Vortrag - erforderlich gewesen sind, um den Zustand herzustellen, der nach dem „Gutachten E." aus dem Jahr 1997 herzustellen gewesen ist, weder von dem Versicherer, also der A. Versicherungs AG bzw. der A. Versicherungs AG, ersetzt verlangen noch von der Fa. S. S.T. GmbH; dies steht zwischen den Beteiligten bindend fest (s.o.). Außerdem sind unstreitig nicht sämtliche von der Fa. S. zunächst angebotenen Leistungen, die zur Beseitigung des im „Gutachten E.“ aufgeführten Schwammbefalls erforderlich gewesen wären, ausgeführt worden. Ob die dann im Jahr 2004 in der Wohnung Nr. 8 ausgeführten Maßnahmen aber sämtlichst solche gewesen sind, die auch schon durch die Fa. S. auszuführen gewesen wären, bedarf danach keiner weiteren Prüfung, weil eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Antragsstellerin gleichwohl ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist (vgl. BGH, NJW 1998, 1709). d) Die Antragsgegnerin hat nicht dargetan, dass sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (vgl. Heinrichs, in: Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, § 282, Rn. 8; § 280 Abs. 1 S. 2 BGB). (1) Nach § 276 Abs. 1 BGB bzw. § 276 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Eine Vereinbarung über den Haftungsmaßstab, dem die Antragsgegnerin unterworfen sein sollte, haben die Beteiligten im hier zur Beurteilung stehenden Verwaltervertrag nicht getroffen, weswegen der vorgenannte - gesetzliche - Maßstab heranzuziehen ist, ergänzt um die Regelung in § 347 HGB. Ob die Antragsgegnerin die Beachtung der o.g. Anforderungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Vollständigkeit der Leistungen der Fa. S. vorsätzlich unterlassen hat, kann hier dahinstehen, jedenfalls aber auch bezweifelt werden, weil die Antragsgegnerin selbst meint, zur Erfüllung einer solchen Prüfungspflicht rechtlich nicht gehalten gewesen zu sein. Nach § 276 Abs. 2 BGB (§ 276 S. 2 BGB a.F.) handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dieser für den "gewöhnlichen ordentlichen Rechtsgenossen“ geltende Sorgfaltsmaßstab wird ergänzt (vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 347, Rn. 1) durch die Regelung in § 347 Abs. 1 HGB, wonach derjenige, der aus einem Geschäft, das auf seiner Seite ein Handelsgeschäft (§ 343 HGB) ist, einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen hat. Fahrlässiges Handeln im genannten Sinne setzt - gleich ob in grober oder leichter Form - voraus, dass der Schuldner die drohende Tatbestandsverwirklichung erkennen und vermeiden konnte (vgl. nur Grundmann, in: MüKo-BGB, Bd. 2, 6. Aufl. 2012, § 276, Rn. 52 m.w.N.). Es gilt jedoch kein individueller, sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiver Sorgfaltsmaßstab, so dass es nicht darauf ankommt, welche Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schuldner individuell besessen hat, sondern welche Sorgfalt von einem Schuldner in der konkreten Lage erwartet werden kann (vgl. BGH, NJW 2000, 2812, 2813). (2) Gemessen an diesen Anforderungen erweist sich das Verhalten der Antragsgegnerin, eine Prüfung der Leistungen der Fa. S. auf ihre Vollständigkeit hin unterlassen zu haben, als fahrlässig. Die Antragsgegnerin hätte diese Überprüfung in eigener Person zur Überzeugung der Kammer durchführen müssen und dabei - aufgrund der Evidenz des vorhandenen Quantitätsmangels - erkennen können, dass noch Leistungen der Fa. S. ausstehen. Ob es dazu, wie es das Amtsgericht für erforderlich gehalten hat, der Verschaffung eines persönlichen Bildes oder eines Gespräches mit dem Werkunternehmer „vor Ort“ bedurft hätte, kann dahinstehen. Jedenfalls wären schon die tatsächlichen Umstände, die die Antragsgegnerin durch die anlässlich der Schwammsanierung für sie tätig gewordene Mitarbeiterin, die Zeugin L.e - deren Kenntnisse sie sich nach § 166 BGB analog als eigene zurechnen lassen muss (Wissensvertreter) - zur Verfügung gehabt hat, ausreichend gewesen, um die teilweise Nichterfüllung zu erkennen und entsprechend bei der Fa. S. zu beanstanden. Bereits aufgrund der der Antragsgegnerin am 12. Mai 1998 zugesandten Rechnung der Fa. S. "Schwammbekämpfung im Hause D.. Straße“ (HS 88/98) wäre ohne weiteren fachtechnischen Sachverstand zu erkennen gewesen ("Evidenz“), dass damit nicht sämtliche der zuvor beauftragten Leistungen abgerechnet worden sind. Dies ergab sich bereits aus dem Umstand, dass der Rechnungsbetrag für die Arbeiten - ursprünglich DM 30.253,92 - weitaus niedriger gewesen ist als die vorläufige Kostenschätzung gemäß Angebot vom 16. Juni 1997. Insbesondere auch aufgrund des bereits bei Angebotsabgabe erteilten Hinweises, dass sich „erst im Laufe der Arbeiten der gesamte Umfang des Befalls und der Schäden“ zeigen wird, konnte und durfte die Antragsgegnerin bzw. die Zeugin L.e nicht schlechterdings davon ausgehen, dass mit dem nunmehrigen Rechnungsbetrag alle für die Beseitigung des Schwammbefalls erforderlichen Kosten in Rechnung gestellt, also auch erbracht worden sind. Dies hätte bereits ein einfacher Zahlenvergleich ergeben, für den zwar mathematische Grundkenntnisse, aber keine vertieften Sonderkenntnisse vorhanden sein müssen. Ohnehin hatte die Zeugin L.e noch mit Schreiben vom 5. Mai 1998 an den Gutachter K. zu erkennen gegeben, dass möglicherweise noch Sanierungsarbeiten betreffend die Wohnung Nr. 6 ausstehen könnten. Sofern dann wenige Tage später von der Fa. S. eine Rechnung eingeht, mit der "für durchgeführte Arbeiten zur Schwammbekämpfung“ augenscheinlich (end-)abgerechnet werden soll, hätte dies bei ihr Zweifel wecken müssen. In diesem Zusammenhang konnte und durfte sich die Antragsgegnerin auch nicht darauf verlassen, dass die handschriftliche Bemerkung des Sachverständigen K., mit der die vorgenannte Rechnung der Fa als "Schlußrechnung“ betitelt worden ist, zutreffend ist. Der als Gutachter tätig gewordene Sachverständige K. stand seinerzeit nicht „im Lager" der Antragsgegnerin oder der Antragstellerin, sondern in dem des Versicherers; von diesem war er beauftragt worden, die zu finanzierende Schwammsanierung zu überwachen. Das vom Versicherer und damit auch vom Gutachter K. aus Sicht des Versicherungsnehmers verfolgte - wirtschaftliche - Interesse deckte sich nicht zwangsläufig mit dem Interesse des Versicherungsnehmers. Schon aus diesem Grund vermag sich die Antragsgegnerin nicht damit zu entlasten, dass sie auf die Aussagen des Zeugen K. vertrauen durfte. Es kommt ferner hinzu, dass - auch ohne besonderen technischen Sachverstand - ein bloßer Vergleich der zahlreichen Befallstellen im „Gutachten E.“ nebst der im Angebot vom 16. Juni 1997 enthaltenen Leistungspositionen einerseits und der von der Fa. S. am 12. Mai 1998 abgerechneten Positionen andererseits die offensichtliche Diskrepanz zwischen Soll- und Ist-Leistungen aufgedeckt hätte. Insoweit ist der Antragsgegnerin nicht vorzuwerfen, etwaige Qualitätsmängel unentdeckt gelassen zu haben; sie hat vielmehr die Augen vor dem auf der Hand liegenden Quantitätsmangel verschlossen. Dies entspricht nicht der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, also auch nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Auf den „Schwierigkeitsgrad der Baumaßnahmen“ kam es dafür indes hier nicht an. Und selbst wenn die von der Fa. S. in der Rechnung verwendete Formulierung den Schluss darauf zugelassen hätte, es sei handele sich tatsächlich um eine "Schlussrechnung“, hätte es der Antragsgegnerin angesichts der vorliegenden Umstände (s.o.) oblegen, dahingehende Zweifel durch eine klarstellende Mitteilung seitens der Fa. S. einzuholen. Im Übrigen ergab sich aus dem späteren Gutachten des Sachverständigen E. vom 1. April 1999 (Anlage K/AS21, Bl. 382 d.A.), dass dieser nähere Feststellungen zu dem "Fußboden vom 3. OG rechts - Untersuchungen vom 2. OG rechts aus“ nicht treffen konnte, weil ihm der Zutritt zu der Wohnung (2. OG rechts) nicht ermöglicht worden war. Vor Abgabe der Abfindungserklärung trat damit ein weiterer Umstand für die Antragsgegnerin auf, aus dem sie jedenfalls die Schlussfolgerung hätte ziehen müssen, dass eine abschließende Beurteilung des (verbliebenen) Schadensbildes in der streitbehafteten Wohnung nicht vorliegt. Ob die Antragsgegnerin von ihren o.g. Verpflichtungen dadurch befreit worden ist, dass die Antragstellerin im Dezember 1999 erneut den Zeugen M. mit der weiteren Durchführung der Schwammsanierung beauftragt hat, kann dahinstehen. Sämtliche Anfragen des Zeugen M. gegenüber dem Sachverständigen K., ob die Sanierungsarbeiten der Fa. S. vollständig gewesen seien, blieben bis Juli 1999 unbeantwortet. Deswegen konnte und durfte die Antragsgegnerin aus dem bloßen Schweigen des Zeugen K., der auch - wie bereits dargelegt (s.o.) - nicht im eigenen Lager stand, den Schluss ziehen, dass die der Anfrage des Zeugen M. zugrunde liegende Annahme tatsächlich falsch sei. Wenn der Zeuge M. - als Fachmann - schon solche Anhaltspunkte für eine nicht vollständig durchgeführte Schwammsanierung hatte, durfte die Antragsgegnerin nicht ohne Weiteres die Abfindungserklärung für die Antragsstellerin gegenüber dem Versicherer abgeben. Für den von der Antragsgegnerin einzuhaltenden Sorgfaltsmaßstab war auch nicht von Relevanz, dass sich die Antragstellerin bzw. ihre Mitglieder zunächst nicht dazu entschlossen hatte, für die Überwachung der Schwammsanierungsarbeiten einen Fachmann zu beauftragen. Selbst dadurch wäre die Antragsgegnerin nicht ihren bloßen kaufmännischen Pflichten enthoben gewesen, das ihr vorliegende Rechnungsmaterial nebst Inhalt zu überprüfen. e) Ob und aus welchen Gründen die Antragsgegnerin betreffend die hier im Streit stehende Pflichtverletzung bereits von der Antragstellerin bzw. ihren Mitgliedern entlastet worden sein soll, ist auch der Kammer aus dem Vortrag der Beteiligten nebst entsprechenden Unterlagen, insbesondere den Protokollen der Eigentümerversammlungen im hier interessierenden Zeitraum, nicht erkennbar geworden. Insoweit macht sich die Kammer die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich zu Eigen. 5. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens - in beiden Instanzen - erfolgt nach § 47 WEG a.F. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht hier auf § 48 Abs. 3 WEG a.F. a) Nach § 47 S. 1 WEG a.F. bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen, welche Beteiligten die Gerichtskosten zu tragen haben. Die außergerichtlichen Kosten trägt nach § 47 S. 2 WEG a.F. in der Regel jeder Beteiligte selbst. Es entsprach hier nach Auffassung der Kammer billigem Ermessen, die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Kostenhaftung des Unterlegenen entspricht regelmäßig der Billigkeit (BGH, NJW 1990, 2386, 2387; BayObLG, ZMR 1999, 119). Zudem bestanden Anhaltspunkte dafür, dass hier - abweichend von § 47 S. 2 WEG a.F. - ausnahmsweise aufgrund von Billigkeitserwägungen (dazu Merle, in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, § 47, Rn. 35 ff.) ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten für einen der Beteiligten in Betracht kam. Es handelt sich vorliegend nicht um eine typische Streitigkeit zwischen Wohnungseigentümern, sondern um ein zwar nach FGG-Grundsätzen geführtes, gleichwohl aber einem Zivilprozess angenähertes Verfahren, weshalb die Anwendung der in § 91 Abs. 1 ZPO enthaltenen Regelung, wonach der Unterlegene die Kosten zu tragen hat, billigem Ermessen entspricht. b) Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens war festzusetzen auf € 46.682,75. Dieser richtet sich hier nach der Höhe des von der Antragstellerin verlangten Ersatzbetrages.