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Urteil

318 S 49/12

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0424.318S49.12.0A
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Leitsätze
1. Ein Wohnungseigentümer ist als sog. mittelbarer Handlungsstörer anzusehen, wenn er sein Sondereigentum mit einem Nießbrauch belastet und der Nießbraucher einen über der Dachgeschosswohnung gelegenen Spitzboden in zweckbestimmungswidriger Weise gebraucht und zu Wohnzwecken weitervermietet (Anschluss BGH, 7. April 2000, V ZR 39/99, NJW 2000, 2901).(Rn.29) 2. Eine Verjährung des Unterlassungsanspruch einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung tritt nicht ein, solange die Zuwiderhandlung wie bei einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung noch andauert. Dabei kann dahinstehen, ob man in jeder erneuten Wohnnutzung der Räume im Spitzboden eine gesonderte Zuwiderhandlung sieht oder davon ausgeht, dass die Zuwiderhandlung im Sinne des Verjährungsrechts bei zeitlich unterbrochener zweckbestimmungswidriger Nutzung der Räume im Dachgeschoss nicht nur im Beginn, sondern in der Fortdauer der Wohnnutzung liegt (vergleiche BGH, 14. Oktober 1994, V ZR 76/93, WM 1995, 300; entgegen LG Saarbrücken, 24. Oktober 2008, 5 T 48/08).(Rn.37)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 20.03.2012, Az. 740 C 76/11, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Wohnungseigentümer ist als sog. mittelbarer Handlungsstörer anzusehen, wenn er sein Sondereigentum mit einem Nießbrauch belastet und der Nießbraucher einen über der Dachgeschosswohnung gelegenen Spitzboden in zweckbestimmungswidriger Weise gebraucht und zu Wohnzwecken weitervermietet (Anschluss BGH, 7. April 2000, V ZR 39/99, NJW 2000, 2901).(Rn.29) 2. Eine Verjährung des Unterlassungsanspruch einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung tritt nicht ein, solange die Zuwiderhandlung wie bei einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung noch andauert. Dabei kann dahinstehen, ob man in jeder erneuten Wohnnutzung der Räume im Spitzboden eine gesonderte Zuwiderhandlung sieht oder davon ausgeht, dass die Zuwiderhandlung im Sinne des Verjährungsrechts bei zeitlich unterbrochener zweckbestimmungswidriger Nutzung der Räume im Dachgeschoss nicht nur im Beginn, sondern in der Fortdauer der Wohnnutzung liegt (vergleiche BGH, 14. Oktober 1994, V ZR 76/93, WM 1995, 300; entgegen LG Saarbrücken, 24. Oktober 2008, 5 T 48/08).(Rn.37) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 20.03.2012, Az. 740 C 76/11, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um das Unterlassungsbegehren der Klägerin gegen den Beklagten, den über seiner Dachgeschosswohnung Nr. … befindlichen Spitzbodenbereich als selbständige Wohneinheit separat von der Dachgeschosswohnung zu Wohnzwecken zu nutzen oder nutzen zu lassen. Der Beklagte ist Mitglied der klägerischen Wohnungseigentümergemeinschaft. Zwischen den Wohnungseigentümern gilt die Teilungserklärung vom 05.09.1983 (Urkundenrolle Nr. 1. des Notars Dr. T. S., L., Bl. 9 ff. d.A.). Der Beklagte ist Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. … bezeichneten Wohnung im Dachgeschoss links, den mit Nr. … bezeichneten, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten im Spitzboden links, dem mit Nr. … bezeichneten Kellerraum und dem mit Nr. … bezeichneten Kfz-Stellplatz in der Tiefgarage (Seite I/4 des Teilungserklärung, Bl. 15 d.A.). Die Wohnfläche der Wohnung beträgt 78,4 m2, die Nutzfläche im Spitzboden 47,3 m2. Aufgrund eines optionalen Angebots des Bauträgers ließ der Beklagte im Jahre 1984 in die Räume im Spitzboden eine Toilette, ein Duschbad, eine kleine Küche, Heizung und Fenster einbauen und diese mit einem separaten Strom- und Wasserzähler ausstatten (vgl. Architektenpläne vom Dezember 1983, Anl. B 6 und B 7, Bl. 101 f. d.A.). Die Räume im Spitzboden sind durch eine Innentreppe von der Dachgeschosswohnung Nr. … sowie durch eine separate Tür vom Treppenhaus aus zu erreichen, verfügen aber weder über einen eigenen Briefkasten noch über eine separate Klingel auf dem Klingeltableau der Wohnungseigentumsanlage. Der Beklagte bestellte zu Gunsten seiner Eltern, der ehemaligen Beklagten zu 2) und 3) dieses Verfahrens, ein dingliches Nießbrauchsrecht an seinem Wohnungseigentum. Ab dem 01.10.1985 vermieteten die Eltern des Beklagten die Wohnung samt Spitzboden an die Eheleute E., die die Wohnung bis einschließlich September 2009 mit ihrer Tochter bewohnten. Die Eltern des Beklagten vermieteten die Dachgeschosswohnung mit Mietvertrag vom 14.07.2010 neu und die obere Ebene (Spitzboden) als separate Wohnung mit Mietvertrag vom 24.09.2010. Hierzu wurde der Treppendurchgang innerhalb der Wohnung abgedeckt. In der Eigentümerversammlung vom 26.10.2010 lehnten die Wohnungseigentümer zu TOP 3 den Antrag mehrheitlich ab, es dem Beklagten und seinen Eltern zu gestatten, den Spitzboden von der Wohnung Nr. … zu trennen und als eigenständige Wohnung zu vermieten (Protokoll, Bl. 8 d.A.). Der Beschluss wurde nicht angefochten. Die Wohnungseigentümer beschlossen auf der Eigentümerversammlung vom 28.03.2011 zu TOP 11 mehrheitlich, wegen der Überlassung des Spitzbodens an eine Mietpartei und der Nutzung zu Wohnzwecken Klage zu erheben. Dieser Beschluss wurde ebenfalls nicht angefochten. Ursprünglich hatte die Klägerin die Eltern des Beklagten als Nießbrauchsberechtigte als Beklagte zu 2) und 3) mit verklagt. Das Amtsgericht hat das Verfahren gegen die Beklagten zu 2) und 3) mit Beschluss vom 18.01.2012 (Bl. 73 ff. d.A.) abgetrennt und an das Landgericht Hamburg verwiesen (Geschäfts-Nr.: 333 O 28/12). Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, den Spitzboden über seiner Wohnung Nr. … zu Wohnzwecken zu nutzen oder nutzen zu lassen. Diese Nutzungsart sei durch die Teilungserklärung ausdrücklich ausgeschlossen und verstoße gegen die erteilte Baugenehmigung. Die getrennte Vermietung der Wohnung und des Spitzbodens sei im Einvernehmen mit dem Beklagten erfolgt. Bis Herbst 2009 habe es keine getrennte Nutzung und Vermietung des Spitzbodens als Wohneinheit gegeben. Die Räume im Spitzboden seien bis dahin auch nicht als Wohnung genutzt worden. Die Wohnungseigentümer hätten davon jedenfalls keine Kenntnis gehabt und dies auch nicht gebilligt. Die Nutzung des Spitzbodenbereichs zu Wohnzwecken verursache weitergehende Beeinträchtigungen als eine nicht zu Wohnzwecken dienende Nutzung, da die Vermietung eine größerer Frequentierung nach sich ziehe, als wenn solche Räumlichkeiten lediglich zu Lagerzwecken und als Hobbyräume genutzt würden. Die Nutzung des Spitzbodens zu Wohnzwecken widerspreche zudem bauordnungsrechtlichen Vorschriften und gefährde im Falle eines dort ausbrechenden Feuers den Versicherungsschutz. Für den Bewohner des Spitzbodens fehle es auch an dem notwendigen Kfz-Stellplatz. Der Beklagte sei passiv legitimiert, da die Rechte aus dem dinglichen Nießbrauch nicht umfassender als die Rechte der Wohnungseigentümer selbst seien. Der Beklagte sei aus dem Gemeinschaftsverhältnis verpflichtet, gegen die unzulässige Vermietung des Spitzbodens zu Wohnzwecken einzuschreiten. Dies tue der Beklagte nicht, sondern billige und dulde die Handhabung durch seine Eltern, weswegen er als Störer gelte. Der Unterlassungsanspruch sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist habe erst mit der Vermietung zu Wohnzwecken und der entsprechenden Nutzung ab dem 24.09.2010 zu laufen begonnen. Von der heutigen WEG-Verwalterin könne eine Nutzung des Spitzbodens zu Wohnzwecken durch den Mieter A. im Jahre 1985 nicht nachvollzogen werden. Aus den eingereichten Heizkostenabrechnungen (Anl. B 1 und B 3, Bl. 63 ff. d.A.) ergebe sich nichts anderes, weil es sich bei der Spitzbodenfläche um beheizte Nutzfläche handele. Die "beheizbaren Nutzflächen" und nicht nur die Wohnflächen seien auch in dem Kostenverteilungsschlüssel in § 13 Ziff. 2 a) der Teilungserklärung berücksichtigt. Jedenfalls sei für sie die "Fortsetzung" der Wohnnutzung des Spitzbodens nicht erkennbar gewesen. Aus dem Umstand, dass die Eheleute E. ein Kind gehabt hätten, könne nicht auf die Erkennbarkeit der Nutzung der Räumlichkeiten im Dachgeschoss geschlossen werden. Die Wohnungseigentümer wie auch die WEG-Verwaltung hätten mit der Überlassung der Räume an die Mieter E. davon ausgehen und können und müssen, dass keine der Gemeinschaftsordnung widersprechende Nutzung der Räumlichkeiten im Spitzboden erfolge. Der Unterlassungsanspruch unterliege nicht dem Einwand der Verwirkung. Die dafür erforderliche positive Kenntnis jedes Wohnungseigentümers von der der Teilungserklärung zuwiderlaufenden Nutzung habe nicht vorgelegen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den im Hause O. in 2. H. über der Dachgeschosswohnung links (Wohnungsnummer …) befindlichen Spitzbodenbereich als selbstständige Wohneinheit separat von der Dachgeschosswohnung Nr. … zu Wohnzwecken zu nutzen oder nutzen zu lassen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, dass er nicht passiv legitimiert sei, weil er weder Handlungs-noch Zustandsstörer sei. Die Vermietung sei durch seine Eltern ohne Abstimmung mit ihm erfolgt. Die Nutzung des Spitzbodens als Wohnfläche sowie als separate Wohnung führe für die übrigen Eigentümer zu keinem über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil und widerspreche keinen bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Zumindest störe die von Anfang an ausgeübte Nutzung nicht mehr als eine zweckbestimmungsgemäße Nutzung des Spitzbodens. Beide Wohnungen würden nur von jeweils einer Person bewohnt. Der Unterlassungsanspruch sei verjährt. Der Klaganspruch sei nicht auf die Abwehr wiederholter gleichartiger Störungen, sondern einer fortdauernden Einwirkung durch ein und dieselbe Handlung gerichtet. Die Räume im Spitzboden seien von Anfang an mit Kenntnis der Klägerin durchgehend als Wohnräume genutzt worden. Der Spitzboden sei bereits zwischen dem 01.05.1984 und dem 30.09.1985 separat an den Mieter A. vermietet gewesen (Auszug des Mietvertrages vom 05.04.1984, Anl. B 5, Bl. 99 f. d.A.). Die Nutzung des Spitzbodens zu Wohnzwecken habe seither ununterbrochen fortgedauert. Die Mieter E. hätten beide Etagen während der gesamten Mietdauer als Wohnung genutzt, was schon deswegen für die übrigen Eigentümer ersichtlich gewesen sei, weil die Mieter ein Kind gehabt hätten. Die Verjährungsfrist habe mit der Erstvermietung zu laufen begonnen und sei mangels Unterbrechung am 31.12.2004 abgelaufen. Auch der Mieterwechsel habe nicht zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist geführt (LG Saarbrücken, Beschluss vom 24.10.2008 - 5 T 48/08). Die subjektiven Voraussetzungen lägen ebenfalls vor. Die Zeugen E. hätten ein nachbarschaftliches Verhältnis zu den übrigen Eigentümern geführt. Allen Eigentümern sei bekannt gewesen, dass die Spitzböden aller drei Dachgeschosswohnungen als Wohnräume genutzt würden. Jedenfalls müsse sich die Klägerin die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des WEG-Verwalters zurechnen lassen. Dessen Kenntnis ergebe sich daraus, dass sämtliche Wirtschaftspläne und Abrechnungen seit 1985 das obere Geschoss als Wohnfläche berücksichtigt hätten (Anl. B 3 und B 4, Bl. 65 ff. d.A.) und die Räume von der Verwaltung stets als Wohnräume behandelt worden seien. Jedenfalls sei der Unterlassungsanspruch verwirkt, da die übrigen Eigentümer jahrelang mit der praktizierten Nutzung des Spitzbodens als Wohnraum einverstanden gewesen seien und er sich hierauf eingerichtet habe. Die ununterbrochene Nutzung des Spitzbodens zu Wohnzwecken sei für alle übrigen Eigentümer seit der Erstvermietung an den Mieter A. zum 01.05.1984 ersichtlich gewesen. Alle Eigentümer hätten Kenntnis von der Wohnungsnutzung gehabt. Der Klägerin als Verband werde die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen ihrer Mitglieder zugerechnet, wobei bereits die Kenntnis eines Mitgliedes ausreiche. Zudem verhalte sich die Klägerin in widersprüchlicher Weise treuwidrig, weil sämtliche Dachgeschosswohnungen von Anfang mit ihrer vollen Fläche an der Umlegung der Kosten teilgenommen hätten. Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 20.03.2012 (Bl. 104 ff. d.A.) verurteilt, es zu unterlassen, den im Haus O. in 2. Hamburg über der Dachgeschosswohnung links (Wohnungsnummer …) befindlichen Spitzbodenbereich als selbständige Wohneinheit separat von der Dachgeschosswohnung zu Wohnzwecken zu nutzen oder nutzen zu lassen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Klagantrag, der von seinem Wortlaut auch eine Nutzung des Spitzbodens zu Wohnzwecken mit der Dachgeschosswohnung als zusammenhängende Einheit erfasse, nach der Klagbegründung und den Eigentümerbeschlüssen vom 26.10.2010 und 28.03.2011 in dem im Tenor klargestellten Sinn auszulegen sei. Die Nutzung des Spitzbodens separat von der Dachgeschosswohnung zu Wohnzwecken widerspreche der in der Gemeinschaftsordnung getroffenen Zweckbestimmung des Spitzbodens als nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten. Die entsprechende Bezeichnung in der Teilungserklärung stelle eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar, die es verbiete, den Spitzboden als eigenständige Wohnung zu nutzen. Der Beklagte sei Unterlassungs- oder mittelbarer Handlungsstörer, weil er es unterlassen habe, die separate Vermietung des Spitzbodens zu Wohnzwecken durch seine nießbrauchsberechtigten Eltern zu verhindern. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Gebrauchsregelung stelle grundsätzlich einen vermeidbaren Nachteil im Sinne von § 14 Ziff. 1 WEG dar. Der Beklagte habe gem. § 14 Ziff. 2 WEG dafür zu sorgen, dass die Pflichten nach § 14 Ziff. 1 WEG auch von Personen eingehalten würden, denen er die Benutzung des Sonder- oder Gemeinschaftseigentums überlasse. Der Unterlassungsanspruch sei nicht verjährt. Der Anspruch auf Unterlassung von sich wiederholenden gleichartigen Rechtsverletzungen entstehe mit jeder Wiederholung neu (BGH NJW-RR 2006, 235). Der zuletzt abgeschlossene Mietvertrag über die Räumlichkeiten im Spitzboden datiere vom 24.09.2010. Der Unterlassungsanspruch sei auch nicht verwirkt. Auch hier sei zu beachten, dass bei wiederholten gleichartigen Störungen, die zeitlich unterbrochen aufträten, jede neue Einwirkung einen neuen Anspruch auslöse und die für die Beurteilung des Zeitmoments maßgebliche Frist jeweils neu zu laufen beginne. Danach fehle es am Zeitmoment. Angesichts der gefassten Eigentümerbeschlüsse sei für die Bildung eines Vertrauenstatbestandes kein Raum, so dass es auch am Umstandsmoment fehle. Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 23.03.2012 (Bl. 112 d.A.) zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 18.04.2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 118 f. d.A.), die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.06.2012 aufgrund des am 23.05.2012 eingegangenen Antrags mit einem am 20.06.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat (Bl. 126 ff. d A.). Der Beklagte trägt vor, dass er für das Unterlassungsbegehren nicht passiv legitimiert sei. Nicht er, sondern seine Eltern, die Nießbrauchsberechtigten, hätten die Wohnung vermietet. Er habe keine vertragliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Mieter, da die Nutzung des Spitzbodens zu Wohnzwecken dem Mietvertrag entspreche, und er verfüge auch über keine Einwirkungsmöglichkeit auf seine Eltern, da diese allein über den Abschluss von Mietverhältnissen und über deren Inhalt entschieden hätten. Ein Unterlassungsanspruch wäre auch verjährt. Eine Wohnnutzung der beiden Einheiten (Spitzboden und Dachgeschoss) habe in Kenntnis der übrigen Wohnungseigentümer sowie des WEG-Verwalters seit dem 01.05.1984 ununterbrochen stattgefunden. Die Verjährung beginne nicht mit dem Abschluss jedes Mietvertrages neu zu laufen, da der Unterlassungsanspruch seinen Grund nicht in der Person des Mieters, sondern in der zweckwidrigen Nutzung finde (LG Saarbrücken, Beschluss vom 24.10.2008 - 5 T 48/08). Die vom Amtsgericht zitierte BGH-Rechtsprechung sei nicht einschlägig, da es weder um wiederholte gleichartige Störungen gehe noch diese unterbrochen aufgetreten seien. Ansprüche gegen ihn wären zudem in jedem Fall verwirkt. Die Nutzung des Spitzbodens zu Wohnzwecken sei für alle übrigen Miteigentümer seit der Erstvermietung der Spitzbodenwohnung zum 01.05.1984 ersichtlich und bekannt gewesen. Die Eigentümer hätten positive Kenntnis von der Nutzung des Spitzbodens zu Wohnzwecken gehabt oder jedenfalls haben müssen. Ferner müssten sich die Eigentümer die Kenntnis bzw. die fahrlässige Unkenntnis des WEG-Verwalters als Wissensvertreter zurechnen lassen. Die Spitzbodenwohnung sei von der WEG-Verwaltung seit der Fertigstellung der Wohnung im Jahre 1984 als Wohnraum behandelt worden. Sämtliche Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen berücksichtigten das obere Geschoss als Wohnfläche. Das Zeitmoment sei nicht durch den Abschluss neuer Mietverträge unterbrochen worden, weil die Nutzung des Spitzbodens auf der ununterbrochen seit dem 01.05.1984 andauernden Vermietung zum Zwecke des Wohngebrauchs beruhe. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 20.03.2012 (Az. 740 C 76/10) aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin trägt vor, dass es nicht zutreffe, dass der Bauträger den Spitzboden bereits zu Wohnzwecken hergerichtet und ausgestattet habe. Rechtlich maßgeblich sei ohnehin nicht die vom Bauträger als Sonderwunsch vorgenommene Ausstattung, sondern die Teilungserklärung nebst den dazugehörigen Plänen, die eine Nutzung zu Wohnzwecken ausschließe. Bei der im Spitzbodenbereich befindlichen Tür zum Treppenhaus handele es sich nicht um eine Wohnungseingangstür, sondern um eine metallene Fluchttür, die aus feuerpolizeilichen Gründen vorhanden sein müsse. Die Spitzböden seien jedenfalls nicht explizit von Anfang an bei der Verteilung der Hauskosten über das Hausgeld mit einbezogen worden. Mit der Vermietung der Wohnung und des Spitzbodens an die Eheleute E. sei ein Zustand hergestellt worden, wie er der Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und auch den Plänen entspreche. Über die Nutzung des Spitzbodenbereichs zu Wohnzwecken sei ihr nichts bekannt gewesen. Der Beklagte sei zumindest mittelbarer Handlungsstörer, weil er sich bis heute beharrlich weigere, gegenüber den Nießbrauchern und dem Mieter auf eine der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung konforme Nutzung hinzuwirken. Der Unterlassungsanspruch sei nicht verjährt, da sie mit der Vermietung an die Eheleute E. zum 01.10.1985 mit der Wiedereröffnung des Deckendurchbruchs von einer ordnungsgemäßen Nutzung des Sondereigentums habe ausgehen können und dürfen. Andere Anhaltspunkte seien nicht bekannt gewesen. Dass der Spitzboden ununterbrochen zu Wohnzwecken genutzt worden sei, sei nicht unstreitig. Auch eine Verwirkung sei nicht gegeben, weil die Nutzung des Spitzbodens zu Wohnzwecken weder für alle übrigen Miteigentümer ersichtlich noch bekannt gewesen sei. Auch könne nicht eine fahrlässige Unkenntnis des WEG-Verwalters unterstellt werden. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Klägerin, die die Unterlassungsansprüche ihrer Mitglieder gemäß dem Beschluss der Eigentümerversammlung vom 28.03.2011 (TOP 11) an sich gezogen hat und im Wege der gekorenen Ausübungsbefugnis geltend macht, hat gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. §§ 15 Abs. 3, 14 Ziff. 1 und 2 WEG einen Anspruch gegen den Beklagten, es zu unterlassen, den im Haus O. in 2. Hamburg über der Dachgeschosswohnung links (Wohnungsnummer …) befindlichen Spitzbodenbereich als selbständige Wohneinheit separat von der Dachgeschosswohnung zu Wohnzwecken zu nutzen oder nutzen zu lassen. 1. Zutreffend hat das Amtsgericht die Passivlegitimation des Beklagten bejaht. Der Beklagte ist als sog. mittelbarer Handlungsstörer anzusehen. Gemäß § 14 Ziff. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, für die Einhaltung der in § 14 Ziff. 1 WEG bezeichneten Pflichten durch Personen zu sorgen, denen er die Benutzung der im Sonder- oder Miteigentum stehenden Grundstücks- oder Gebäudeteile überlässt. Die Vorschrift des § 14 Ziff. 2 WEG regelt nicht die Verantwortung für Fremdnutzer, sondern bestimmt nur eine Sorge- und Einwirkungspflicht (Bärmann/Klein, WEG, 11. Auflage, § 13 Rdnr. 44). Vermietet ein Wohnungseigentümer seine Eigentumseinheit und macht der Mieter davon in einer Weise Gebrauch, die gegen die in der Teilungserklärung vereinbarte Zweckbestimmung verstößt, bestehen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus §§ 15 Abs. 3, 14 Ziff. 1 und 2 WEG gegen den vermietenden Eigentümer (BGH, Urteil vom 04.05.1995 - V ZB 5/95, BGHZ 129, 329 = NJW 1995, 2036, Rn. 16 f., zitiert nach juris; BeckOK-WEG/Timme/Dötsch, Stand 01.01.2013, Edition 15, § 14 Rdnr. 99; Jennißen/Hogenschurz, WEG, 3. Auflage, § 14 Rdnr. 17; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 3. Auflage, § 14 Rdnr. 30). Der vermietende Wohnungseigentümer kann sich seiner Inanspruchnahme im Erkenntnisverfahren grundsätzlich nicht mit dem Hinweis erfolgreich entziehen, dass seinem Mieter das beanstandete Verhalten durch den bestehenden Mietvertrag erlaubt und er nicht in der Lage sei, die begehrte Unterlassung diesem gegenüber durchzusetzen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 17, zitiert nach juris; Niedenführ/Kümmel/ Vandenhouten, WEG, 10. Auflage, § 14 Rdnr. 30; Riecke/Schmid/Abramenko, a.a.O., § 14 Rdnr. 17). Der vermietende Wohnungseigentümer ist als sog. mittelbarer Handlungsstörer anzusehen, wenn er sein Sondereigentum dem Mieter mit der Erlaubnis zu jenen Handlungen überlassen hat oder wenn er es unterlässt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten (BeckOK-WEG/Timme/Dötsch, a.a.O., § 14 Rdnr. 100; Jennißen/Schultzky, a.a.O., § 15 Rdnr. 129; vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2000 - V ZR 39/99, BGHZ 144, 200 = NJW 2000, 2901, Rn. 12, zitiert nach juris). Die letztgenannte zum Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB gegen den Grundstücksnachbarn ergangene Entscheidung des BGH gilt entsprechend im Bereich des Wohnungseigentums. Eine Haftung aus § 1004 Abs. 1 BGB scheidet nur aus, wenn feststeht, dass der Wohnungseigentümer einen ihm zuerkannten Beseitigungsanspruch unter keinen Umständen durchzusetzen vermag. Zu einer Leistung, die unstreitig nicht möglich ist, darf niemand verurteilt werden. Selbst wenn das Verhalten des Mieters, das Gegenstand des Unterlassungsantrags ist, im Mietvertrag ausdrücklich erlaubt ist, steht damit nicht fest, dass der vermietende Eigentümer nicht in der Lage ist, die Beeinträchtigung abzustellen, solange die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, auf dem Verhandlungswege der Verurteilung des Vermieters aus § 1004 Abs. 1 BGB Rechnung zu tragen (vgl. BGH a.a.O., Rn. 13, zitiert nach juris; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 14 Rdnr. 29). Der Passivlegitimation des Beklagten als mittelbarem Handlungsstörer steht nicht entgegen, dass er die Räume im Spitzboden seines Sondereigentums unstreitig nicht selbst separat vermietet hat, sondern seinen Eltern an seinem Wohnungseigentum ein dingliches Nießbrauchsrecht bestellt hat und diese den Mietvertrag abgeschlossen haben. Ein solches gestuftes Fremdnutzerverhältnis lässt die Verantwortlichkeit des Wohnungseigentümers gegenüber seinen Miteigentümern aus §§15 Abs. 3, 14 Ziff. 1 WEG nicht entfallen (vgl. BayObLG, ZMR 1994, 25, Rn. 25, zitiert nach juris, zu dem Fall, dass Lärmstörungen von einer vom Pächter des Wohnungseigentümers unterverpachteten Gaststätte ausgehen). Dies gilt nicht nur, aber in erhöhtem Maße, wenn es sich bei den Fremdnutzern erster Stufe (hier Nießbrauchern) um dem Wohnungseigentümer nahestehenden Personen handelt (hier seinen Eltern). Andernfalls könnte der Wohnungseigentümer seiner Verantwortlichkeit aus § 14 Ziff. 2 WEG stets durch die Zwischenschaltung eines weiteren Gebrauchsüberlassungsverhältnisses zwischen ihm und dem Endnutzer entgehen. Da die gesetzliche Regelung des § 14 Ziff. 2 WEG nicht auf eine bestimmte Art bzw. Grundlage der Nutzungsüberlassung abstellt (Jennißen/Hogenschurz, a.a.O., § 14 Rdnr. 15), erfasst sie auch die Bestellung eines Nießbrauchs als Überlassungsrechtsverhältnis. Anknüpfungspunkt für die für die sich aus § 14 Ziff. 2 WEG ergebende Sorge- und Einwirkungspflicht des Beklagten ist, dass es der Beklagte unterlassen hat, aktiv auf seine Eltern einzuwirken, damit diese es unterlassen, die Räume im Spitzboden entgegen der Zweckbestimmung in der Teilungserklärung Dritten zum Gebrauch zu Wohnzwecken zu überlassen. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte es unterlassen hat, seine Eltern in dem der Einräumung eines Nießbrauchs zugrunde liegenden schuldrechtlichen Grundgeschäft zu verpflichten, die Vereinbarungen und Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie die gesetzlichen Bestimmungen des WEG zu beachten und einzuhalten, oder ob dies zwar erfolgt ist, er seine Eltern aber gleichwohl nicht dazu angehalten hat, von dem Wohnungseigentum nur im Rahmen der in der Teilungserklärung vereinbarten Zweckbestimmung Gebrauch zu machen. Dass und ggfs. wie der Beklagte vergeblich versucht hat, entsprechend auf seine Eltern einzuwirken, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte selbst behauptet einen solchen Versuch nicht, sondern hat sich die Rechtsauffassung seiner Eltern zu Eigen gemacht, dass die Wohnnutzung und separate Vermietung der Räume im Spitzboden zulässig sei. Auf seine fehlenden Einwirkungsmöglichkeiten auf seine Eltern, was die Vermietung des Spitzbodens angeht, kann sich der Beklagte neben dem engen Verwandtschaftsverhältnis schon deshalb nicht berufen, weil die Eltern des Beklagten gesondert von der Klägerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Aufgrund der strengen Anforderungen an den Unmöglichkeitseinwand im Erkenntnisverfahren, die teilungsvereinbarungswidrige Nutzung abzustellen (BGH, Urteil vom 04.05.1995 - V ZB 5/95, BGHZ 129, 329 = NJW 1995, 2036, Rn. 17, zitiert nach juris; Jennißen/Hogenschurz, a.a.O. § 14 Rdnr. 17), kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg damit verteidigen, dass den Mietern seiner Eltern die Wohnnutzung durch den Mietvertrag erlaubt sei und diese keine rechtliche Handhabe hätten, diese zu unterbinden. Dass die Eltern des Beklagten bisher überhaupt den Versuch unternommen haben, die Wohnnutzung des Spitzbodens durch ihren Mieter zu beenden, ist nicht ersichtlich. 2. a) Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass es sich bei der Bezeichnung in Teil I § 2 Ziff. 9 der Teilungserklärung "den mit Nr. … bezeichneten, nicht zu Wohnzwecken dienende Räumlichkeiten im Spitzboden links" (Bl. 15 d.A.) um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne von §§ 15 Abs. 1, 5 Abs. 4 WEG handelt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 07.07.2004 - 2Z BR 89/04, NJOZ 2004, 3913; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Auflage, § 15 Rdnr. 5). Es liegt eine sog. Zweckbestimmung im engeren Sinne vor, die Bestandteil des Grundbuchs geworden ist, weil die Eintragungsbewilligung in § 20 lit. b) Ziff. 1) der Teilungserklärung ausdrücklich auf Teil I § 2 Bezug nimmt (Bl. 29 d. A.). b) Die zweckwidrige Nutzung der Räume im Spitzboden als Wohnung begründet einen Abwehranspruch gem. §§ 15 Abs. 3, 14 Ziff. 1 WEG. Bei der anzustellenden typisierenden Betrachtung stört eine Wohnnutzung mehr als eine nicht zu Wohnzwecken dienende Nutzung z.B. als Hobbyraum oder Abstellfläche. Ein laut Teilungserklärung "nicht zu Wohnzwecken dienender Raum" kann nur als Hobbyraum oder Gästezimmer genutzt werden, darf aber nicht den Mittelpunkt der Lebensführung bilden (BayObLG, a.a.O., BeckOK-WEG/Timme/Dötsch, a.a.O., § 15 Rdnr. 195; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16.06.2011 - V ZA 1/11, ZWE 2011, 396, Rn. 6 m.w.N. zur Unzulässigkeit der Nutzung eines Hobbyraums zu Wohnzwecken). Hinzu kommt, dass es für die "zusätzliche" Wohnung im Spitzboden an einem Klingelschild an der Hauseingangstür, einem Briefkasten und einem Kfz-Stellplatz in der Tiefgarage fehlt. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat nicht dargetan, warum die Wohnnutzung der Räume im Spitzboden noch dazu als separate Wohnung bei typisierender Betrachtung nicht mehr stören soll als die Nutzung nicht zu Wohnzwecken (zur Darlegungs- und Beweislast des Beklagten vgl. BeckOK-WEG/Timme/Dötsch, a.a.O., § 15 Rdnr. 186, 188). Insbesondere kommt es nicht drauf an, ob die Nutzung der im Moment als getrennte Wohnungen vermieteten Räume im Dachgeschoss und im Spitzboden derzeit nicht störend ist, weil sie jeweils nur von einer Person bewohnt werden und aufgrund der Größe der Wohn- und Nutzfläche auch die Nutzung z. B. durch eine vier- oder fünfköpfige Familie denkbar wäre. Bei der typisierenden Betrachtung ist nicht darauf abzustellen, ob die Wohnnutzung (derzeit) möglicherweise nicht störend ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 7). 3. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 15 Abs. 3, 14 Ziff. 1 und 2 WEG ist nicht verjährt. Der Unterlassungsanspruch wegen unzulässigen Gebrauchs im Wohnungseigentumsrecht unterliegt der regelmäßigen Verjährung gem. § 195 BGB (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Auflage, § 15 Rdnr. 47). In Bezug auf die Entstehung von Unterlassungsansprüchen sieht § 199 Abs. 5 BGB vor, dass an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung tritt. In der Rechtsprechung wird der Verjährungsbeginn danach abgegrenzt, ob es sich um wiederholte bzw. sich wiederholende gleichartige Störungen, die zeitlich unterbrochen auftreten, oder um eine ununterbrochen andauernde Einwirkung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2005 - V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235, Rn. 11, zitiert nach juris; LG Saarbrücken, Beschluss vom 24.10.2008 - 5 T 48/08, Rn. 59, zitiert nach juris; BeckOK-WEG/Timme/Dötsch, a.a.O., § 15 Rdnr. 143). Während im ersten Fall jede neue Einwirkung einen neuen Anspruch auslöst (BGH, a.a.O.), soll die Verjährung bei einer ununterbrochen andauernden Einwirkung mit dem Beginn der Zuwiderhandlung zu laufen beginnen (LG Saarbrücken, a.a.O.; zweifelnd: BeckOK-WEG/Timme/Dötsch, a.a.O.). Wie in diesem Zusammenhang die zweckbestimmungswidrige Vermietung von nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen als Wohnung einzuordnen ist, hat der BGH bisher offen gelassen (vgl. BGH a.a.O.). Würde man im vorliegenden Fall die Zuwiderhandlung entsprechend dem Klagantrag, wie ihn das Amtsgericht von der Klägerin unwidersprochen einschränkend ausgelegt hat, nur auf die Nutzung oder das Ermöglichen der Nutzung des Spitzbodenbereich zu Wohnzwecken separat von der Dachgeschosswohnung Nr. … abstellen, wäre keine Verjährung eingetreten, weil die Verjährungsfrist dann erst mit der separaten Vermietung der Räume im Spitzboden mit Mietvertrag am 24.09.2010 zu laufen begonnen hätte. Dagegen spricht aber, dass das gegen die in der Teilungserklärung getroffene Zweckbestimmung verstoßende Verhalten nicht in der isolierten Vermietung der Räume im Spitzboden besteht, sondern generell in der (Ermöglichung der) Wohnnutzung dieser Räume, zumal der Beklagte gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 der Teilungserklärung grundsätzlich berechtigt ist, die in seinem Sondereigentum stehenden Räume auch nur zum Teil zu vermieten (Seite II/2 der Teilungserklärung, Bl. 19 d.A.). Aber auch wenn man auf die (Ermöglichung der) Wohnnutzung der Räume im Spitzboden als Zuwiderhandlung im Sinne des Verjährungsrechts abstellt, ist der Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht verjährt. Dies gilt selbst, wenn man zu Gunsten des Beklagten von dessen von der Klägerin bestrittenen Behauptung ausgeht, dass die Räume im Spitzboden seit der Errichtung des Gebäudes im Jahre 1984 durchgängig als Wohnräume genutzt worden seien, und zwar zunächst vom 01.05.1984 bis zum 30.09.1985 durch den Mieter A., vom 01.10.1985 bis zum 30.09.2009 durch die Mieter E. und daran anschließend aufgrund des Mietvertrags vom 24.09.2010 durch den jetzigen Mieter (wobei sich allerdings nach dem Vortrag des Beklagten aufgrund der vorstehenden Daten eine zeitliche Lücke von knapp einem Jahr ergibt). Die Kammer folgt der Auffassung, dass keine Verjährung des Unterlassungsanspruchs eintritt, solange die Zuwiderhandlung wie bei einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung noch andauert (Jennißen/Schultzky, a.a.O., § 15 Rdnr. 134; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 14 Rdnr. 47, a.A. LG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 60, zitiert nach juris). Dabei kann dahinstehen, ob man in jeder erneuten Wohnnutzung der Räume im Spitzboden (auch im Rahmen des laufenden Mietverhältnisses) eine gesonderte Zuwiderhandlung sieht (so ausdrücklich Riecke/Schmid/Abramenko, a.a.O., § 15 Rdnr. 31) oder davon ausgeht (wozu die Kammer neigt), dass die Zuwiderhandlung im Sinne des Verjährungsrechts bei zeitlich ununterbrochener zweckbestimmungswidriger Wohnnutzung der Räume im Dachgeschoss nicht nur im Beginn, sondern in der Fortdauer der Wohnnutzung liegt. Die Wohnnutzung ist kein in der Vergangenheit liegendes abgeschlossenes Ereignis, dessen Folgen lediglich weiterbestehen, sondern die störende Handlung selbst dauert an und endet erst mit der Beendigung der Wohnnutzung der Räume im Spitzboden. Dass bei einer - wenn auch nur kurzen - Unterbrechung und deshalb zweckbestimmungswidrigen Nutzung die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt, bei einer zweckbestimmungswidrigen Dauernutzung aber auf deren Beginn abgestellt werden müsste, ist nicht einzusehen (so auch BGH, Urteil vom 14.10.1994 - V ZR 76/93, WM 1995, 300, 301, Rn. 9, zitiert nach juris, zur Ausschlussfrist in § 864 BGB; auf diese Entscheidung verweist der BGH in seinem Urteil vom 21.10.2005 - V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235, Rn. 11, zitiert nach juris). Der vom Beklagten wiederholt angeführten abweichenden Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken (a.a.O.) folgt die Kammer nicht. Dies gilt insbesondere für das Argument des Beklagten, dass der Umstand, dass der Mietvertrag nicht während der gesamten Zeit mit demselben Mieter abgeschlossen gewesen sei, nichts an der Verjährung ändere (vgl. LG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 71 f., zitiert nach juris). Die dort in Rn. 72 zitierte Rechtsprechung, dass bei Unterlassungsansprüchen sowohl der Wechsel des Anspruchsinhabers als auch der Wechsel des Leistungsverpflichteten auf den Lauf der Verjährungsfrist keinen Einfluss habe, ist vorliegend nicht einschlägig. Denn der Beklagte ist während des gesamten Zeitraums Sondereigentümer der Einheit Nr. … und damit leistungsverpflichtet gewesen. Es geht auch nicht um zwischenzeitliche Eigentümerwechsel auf Seiten der Mitglieder der Klägerin. Die Neuvermietung der Räume im Spitzboden und damit die Ermöglichung, dass diese zweckbestimmungswidrig als Wohnräume genutzt werden, stellt entgegen der Auffassung des Beklagten jedenfalls bei rechtlich wertender Betrachtung eine Zäsur dar, die zum Neubeginn der Verjährung führt. Denn wenn dies nicht der Fall wäre, hätte der Beklagte eine "gesicherte Rechtsposition" dergestalt erlangt, dass die Wohnnutzung der Dachgeschossräume nunmehr wohnungseigentumsrechtlich für alle Zukunft zulässig wäre und die Räume im Spitzboden immer wieder neu zu Wohnzwecken vermietet werden könnten. Dies ist aber nicht der Fall. Durch die Verjährung trifft die Wohnungseigentümer lediglich eine faktische Duldungspflicht, wobei der störende Eigentümer nicht die Befugnis erlangt, den störenden Zustand weiter zu verändern (OLG Düsseldorf, NZM 2009, 442, Rn. 36, zitiert nach juris; Jennißen/Schultzky, a.a.O., § 15 Rdnr. 135). Wie der BGH mit Urteil vom 28.01.2011 (V ZR 141/10) zu Beseitigungsansprüchen entschieden hat, bleibt der vom Störer geschaffene Zustand auch nach der Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB rechtswidrig (NJW 2011, 1068, Rn. 9 zitiert nach juris). Daraus ist abzuleiten, dass der in Anspruch genommene Wohnungseigentümer zwar bei fortgesetzter zweckbestimmungswidriger Eigennutzung oder Vermietung an denselben Mieter nicht mehr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann; ändert sich die Nutzung jedoch, d. h. ermöglicht der Beklagte eine Neuvermietung der Räume im Spitzboden zu Wohnzwecken durch die Nießbraucher oder lässt diese die Räume selbst zu Wohnzwecken nutzen, entsteht der Unterlassungsanspruch gegen ihn neu, da andernfalls die zunächst eingetretene Verjährung im Ergebnis doch dazu führen würde, ihm entgegen der Teilungserklärung eine nicht mehr entziehbare Rechtsposition einzuräumen, über die er -jedenfalls solange keine zeitliche Zäsur in der Nutzung der Räume im Spitzboden als Wohnung eintritt - frei disponieren könnte. 4. Dem von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht der von ihm erhobene Einwand der Verwirkung entgegen. Unterlassungsansprüche wegen Nutzung des Wohnungseigentums entgegen einer vereinbarten Zweckbestimmung unterliegen der Verwirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.2010 - V ZR 159/09, ZWE 2010, 266). Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist Voraussetzung der Verwirkung, dass der Berechtigte sein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat und weitere Umstände hinzutreten, die das Abwehrbegehren als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (vgl. Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 15 Rdnr. 48). Erforderlich ist ein konkretes Verhalten des Gläubigers, aufgrund dessen der Schuldner darauf vertrauen durfte, der Gläubiger werde die Forderung nicht mehr geltend machen mit der Folge, dass wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestandes die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheint (sog. Umstandsmoment). Zudem muss sich der Schuldner auch tatsächlich darauf eingerichtet haben, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (KG, Beschluss vom 22.12.2006 - 24 W 126/05, ZMR 2007, 299, Rn. 13, zitiert nach juris). Der durch die Verwirkung begründete Vertrauensschutz des seine Einheit zweckwidrig nutzenden Eigentümers kann nur dahin gehen, dass er bei gleich bleibenden Umständen die bisherige Nutzung im bisherigen Umfang fortsetzen kann. Sein Vertrauensschutz erstreckt sich nicht darauf, anstelle der bisherigen Nutzung eine andersartige Nutzung beanspruchen zu können. Die Untersagung der nunmehr beabsichtigten Nutzung setzt nicht voraus, dass sie störender ist als die zuvor ausgeübte Nutzung (KG, a.a.O.; BeckOK-WEG/Timme/Dötsch, a.a.O., § 15 Rdnr. 151). Dies zugrunde gelegt, kann sich der Beklagte schon deshalb nicht mit Erfolg auf die Verwirkung des Klaganspruchs berufen, weil sich durch die im Jahr 2010 erfolgte getrennte Vermietung der Dachgeschosswohnung und der Räume im Spitzboden als Wohnung anstelle der zuvor jahrelang erfolgten einheitlichen Vermietung die Umstände geändert haben und die bisherige Nutzung nicht in dem bisherigen Umfang fortgesetzt wurde. Denn während bei der einheitlichen Vermietung des Sondereigentums im Dachgeschoss und Spitzboden nicht zwingend ist, dass die Mieter die Räume im Spitzboden entgegen der Zweckbestimmung in der Teilungserklärung zu Wohnzwecken nutzen, ist dies bei der Vermietung nur der Räume im Spitzboden als Wohnung zwingend. Schon deshalb durfte der Beklagte im Jahre 2010 nicht darauf vertrauen, dass er befugt sei, die Räume im Spitzboden als separate Wohnung zu nutzen. Wollte er die Wohnnutzung durch getrennte Vermietung der oberen Räume "zementieren", nachdem sein Sondereigentum von 1985 bis 2009 einheitlich vermietet war, fehlte es hierfür an dem erforderlichen Vertrauenstatbestand. Die Mitglieder der Klägerin haben dem Beklagten bereits mit Beschluss der Eigentümerversammlung vom 26.10.2010 (Bl. 8 d.A.) zu erkennen gegeben, dass sie der eigenständigen Vermietung des Spitzbodens als Wohnung nicht zustimmen. Zudem erscheint vorliegend zweifelhaft, ob sich allein aus der Nichtgeltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Klägerin seit Gründung der Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahre 1984 ein Vertrauenstatbestand des Beklagten bilden konnte, die Klägerin bzw. die einzelnen Wohnungseigentümer würden keine Ansprüche wegen der zweckwidrigen Nutzung mehr geltend machen. Die Klägerin bzw. die WEG-Verwaltung als Organ des Verbandes hat die Räume im Spitzboden nicht als Wohnung behandelt. Die Übersendung getrennter Heizkostenabrechnungen an die Bewohnerin der Dachgeschosswohnung und den Erstmieter der Räume im Spitzboden (Anl. B 1 und B 2, Bl. 63 f. d.A.) reicht dazu nicht aus, zumal sich aus den Jahresabrechnungen 1985 und 1986 (Anl. B 3 und B 4, Bl. 65 ff. d.A.) ergibt, dass das Sondereigentum des Beklagten einheitlich (und nicht etwa als zwei selbständige Einheiten) abgerechnet wurde. Insofern weicht der Sachverhalt des vom LG Saarbrücken (Beschluss vom 24.10.2008 - 5 T 48/08, Rn. 82, zitiert nach juris) entschiedenen Falls vom vorliegenden Fall ab, da der als Wohnung genutzte Kellerraum dort 10 Jahre lang als "Wohnung Nr. …" behandelt und abgerechnet worden war und die Verwalterkosten mit auf diese Einheit umgelegt worden waren. Dass der Heizkostenverteilung auch die Fläche im Spitzboden mit zugrunde gelegt wurde, begründet sich aus der Kostenverteilungsregelung in§13 Ziff. 2 a) der Teilungserklärung (Seite II/7, Bl. 24 d.A.), wonach die Kosten der Beheizung zu 70 % mittels installierter Verbrauchsmesser und zu 30 % im Verhältnis der Quadratmeter der Wohnflächen und der beheizbaren Nutzflächen (ohne anteilige Terrassen-/Loggia- bzw. Balkonflächen) umgelegt werden. Die Räume im Spitzboden stellen beheizbare Nutzflächen dar, so dass sich aus den Jahresabrechnungen keine Behandlung dieser Räume als Wohnraum ergibt. Zudem erfolgte die separate Vermietung des Spitzbodens nach dem eigenen von der Klägerin bestrittenen Vortrag des Beklagten nur für einen relativ kurzen Zeitraum in der Gründungsphase der Wohnungseigentümergemeinschaft, nämlich vom 01.05.1984 bis 30.09.1985, was ebenfalls gegen das Bestehen eines Vertrauenstatbestandes beim Beklagten spricht. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO zu entnehmen. Die Kammer lässt zur Rechtsfortbildung die Revision gegen dieses Urteil zu. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Sache hat allgemeine Bedeutung. Die Frage, ob ein Wohnungseigentümer seinen Miteigentümern gegenüber als mittelbarer Handlungsstörer haftet (§§ 15 Abs. 3, 14 Ziff. 1 und 2 WEG), wenn er Dritten ein Nießbrauchsrecht an seinem Wohnungseigentum bestellt hat und diese die Eigentumseinheit weitervermieten und damit eine Nutzung von nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen entgegen einer in der Teilungserklärung vereinbarten Zweckbestimmung als Wohnung ermöglichen, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Ebenso hat der BGH die Frage bisher nicht entschieden, ob für den Verjährungsbeginn des Unterlassungsanspruchs gegen eine zweckbestimmungswidrige Nutzung des Wohnungseigentums bei der zeitlich ununterbrochenen Vermietung von nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen als Wohnung auf den Beginn der zweckwidrigen Nutzung abzustellen ist oder keine Verjährung eintreten kann, solange die zweckbestimmungswidrige Wohnnutzung andauert. Die vorstehenden Fragen sind klärungsbedürftig, da sie für den Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts wäre auf die Berufung des Beklagten abzuändern und die Klage abzuweisen, wenn entweder der Beklagte für den Unterlassungsanspruch nicht passiv legitimiert oder der Anspruch verjährt wäre. Die allgemeine Bedeutung folgt daraus, dass das Auftreten der aufgeworfenen Fragen in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (BGH, Urteil vom 04.07.2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221 = NJW 2002, 3029; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Auflage, § 543 Rdnr. 11).