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Urteil

318 S 119/12

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0626.318S119.12.0A
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Leitsätze
1. Für die Feststellung des Abstands zwischen einem Baukörper und der Grundstücksgrenze besteht kein Feststellungsinteresse.(Rn.34) 2. Für die Festlegung der Sondernutzungsgrenzen besteht ein Feststellungsinteresse auch wenn einzelne Ansprüche bereits im Wege der Leistungsklage verfolgt werden konnten.(Rn.50) 3. Selbst bei Abbedingen des § 22 WEG im Teilungsvertrag und faktischer Realteilung ist ein teilweise auf der gemeinsamen Auffahrt errichteter Carport mit Schuppenanbau komplett zu entfernen.(Rn.42)
Tenor
1. Auf die Berufungen der Kläger und der Beklagten zu 1) und 2) wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 17.10.2012, Az. 539 C 11/11, unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel abgeändert: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht hinsichtlich der beiden südlichen Zaunelemente mit einer Breite von 1 x 90 cm und 1 x 180 cm übereinstimmend für erledigt erklärt haben. ... 3. Die Kläger/Widerbeklagten werden verurteilt, den von der Straße aus gesehen links an das Gebäude B... Weg bis b errichteten Holzschuppen und das hölzerne Carport zu entfernen. ... 3. Von den Kosten des Rechtsstreits I .Instanz haben die Kläger als Gesamtschuldner 86 %, die Beklagten zu 1) und 2) sowie die Drittwiderkläger zu 3) und 4) als Gesamtschuldner 12 % und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner weitere 2 % zu tragen. 2. Von den Kosten des Berufungsverfahren haben die Kläger als Gesamtschuldner 96 %, die Beklagten zu 1) und 2) und die Drittwiderkläger zu 3) und 4) als Gesamtschuldner 2 % und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner weitere 2 % zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Feststellung des Abstands zwischen einem Baukörper und der Grundstücksgrenze besteht kein Feststellungsinteresse.(Rn.34) 2. Für die Festlegung der Sondernutzungsgrenzen besteht ein Feststellungsinteresse auch wenn einzelne Ansprüche bereits im Wege der Leistungsklage verfolgt werden konnten.(Rn.50) 3. Selbst bei Abbedingen des § 22 WEG im Teilungsvertrag und faktischer Realteilung ist ein teilweise auf der gemeinsamen Auffahrt errichteter Carport mit Schuppenanbau komplett zu entfernen.(Rn.42) 1. Auf die Berufungen der Kläger und der Beklagten zu 1) und 2) wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 17.10.2012, Az. 539 C 11/11, unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel abgeändert: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht hinsichtlich der beiden südlichen Zaunelemente mit einer Breite von 1 x 90 cm und 1 x 180 cm übereinstimmend für erledigt erklärt haben. ... 3. Die Kläger/Widerbeklagten werden verurteilt, den von der Straße aus gesehen links an das Gebäude B... Weg bis b errichteten Holzschuppen und das hölzerne Carport zu entfernen. ... 3. Von den Kosten des Rechtsstreits I .Instanz haben die Kläger als Gesamtschuldner 86 %, die Beklagten zu 1) und 2) sowie die Drittwiderkläger zu 3) und 4) als Gesamtschuldner 12 % und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner weitere 2 % zu tragen. 2. Von den Kosten des Berufungsverfahren haben die Kläger als Gesamtschuldner 96 %, die Beklagten zu 1) und 2) und die Drittwiderkläger zu 3) und 4) als Gesamtschuldner 2 % und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner weitere 2 % zu tragen. I. Die Parteien bilden die auf der Grundlage des Teilungsvertrages vom 02.03.2010 (Anl. K 1) entstandene WEG B... Weg, a und b, 2...H... Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus drei Einheiten, und zwar dem vom Kläger bewohnten Bestandshaus (Wohnungseigentum Nr. 3) sowie einem Doppelhausneubau, von dem die vom B... Weg aus gesehen rechte Hälfte im Sondereigentum der Beklagten zu 1) und 2) (Wohnungseigentum Nr. 2) und die linke Hälfte im Sondereigentum der Drittwiderkläger zu 3) und 4) (Wohnungseigentum Nr. 1) steht. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus dem Aufteilungsplan, wobei die mit der Farbe rot gekennzeichnete Fläche das Sondernutzungsrecht der Kläger, die orange umrandete Fläche das Sondernutzungsrecht der Beklagten zu 1) und 2) und die grün umrandete Fläche das Sondernutzungsrecht der Drittwiderkläger darstellt. Die Parteien streiten um zahlreiche Fragen, die mit den Grenzen ihrer Sondernutzungsrechtsflächen sowie von ihnen errichteten Baulichkeiten im Zusammenhang stehen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die Beklagten zu 1) und 2) mit Urteil vom 17.10.2012 verurteilt, die vor der von der rückseitig gelegenen Terrasse der Kläger herabführenden Treppe errichteten vier Lamellenzäune mit einer Breite von 3 x 180 cm und 1 x 90 cm und einer Höhe von mindestens 2 m auf eigene Kosten zu entfernen (1.) und den Feststellungsantrag der Kläger hinsichtlich der Unterschreitung des Abstandes des Stadthauses von der westlichen Grenze des Sondernutzungsrechts der Kläger gegenüber den Vorgaben des Aufteilungsplans abgewiesen (2.). Auf die Widerklage der Beklagten zu 1) und 2) und die Drittwiderklage der Beklagten zu 3) und 4) hat das Amtsgericht die Kläger verurteilt, den von der Straße aus gesehen links an das Gebäude B... Weg auf dem Grundstück B... Weg bis b errichteten Holzschuppen und den hölzernen Carport zu entfernen und es zu dulden, dass die Beklagten die Stufe - bis auf die oberste - der von der Terrasse des Gebäudes B... Weg abgehenden Treppe gegenüber dem Eingang des Gebäudes B... Weg b entfernen (3.); hinsichtlich der obersten Stufe hat das Amtsgericht den Antrag zu 3) aus dem Schriftsatz vom 15.07.2011 abgewiesen. Das Amtsgericht hat die (Dritt-)Widerklaganträge zu 5) in der Fassung vom 16.05.2012 sowie zu 6) und 7) in der Fassung vom 31.08.2011 abgewiesen (5.). Weiter hat das Amtsgericht auf die (Dritt-)Widerklage festgestellt, dass die Grenze zwischen der den Klägern und den Beklagten zu 1) und 2) nach § 5 a) des Teilungsvertrages vom 02.03.2010 zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Sondernutzungsfläche in einer Entfernung von 24,1 m zur hinteren Grenze (westlich) des Gemeinschaftsgrundstücks B... Weg bis b parallel zu dieser verläuft (6.). Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass den Klägern ein Beseitigungsanspruch hinsichtlich des Lamellenzaunes zustehe, obwohl § 22 WEG durch den Teilungsvertrag weitgehend abbedungen sei. Es handele sich nicht um eine „geringfügige Änderung“ im Sinne der Teilungserklärung. § 11 Abs. 2 der HBauO stehe einer derartigen über 1,50 m hohen und lichtundurchlässigen Einfriedung entgegen. Die Regelung des § 11 Abs. 2 HBauO sei nachbarschützend. Der Feststellungsantrag der Kläger sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Die Kläger könnten Leistungsklage erheben. Gegenstand der begehrten Feststellung sei kein streitiges Rechtsverhältnis, sondern reine Tatsachen (Abstand des Stadthauses zu bestimmten Sondernutzungs- und Grundstücksgrenzen). Die Widerklage sei zulässig, was auch für die auf Seiten der Beklagten beigetretenen Widerkläger zu 3) und 4) gelte. Die Beklagten hätten einen Anspruch auf Beseitigung von Holzschuppen und Carport. Insoweit fehle es entgegen § 5 c) der Teilungserklärung bereits an der behördlichen Genehmigung. Im Übrigen wären Holzschuppen und Carport zumindest teilweise zu beseitigen, soweit sie sich nicht auf der Sondernutzungsrechtsfläche der Kläger befänden. Die Kläger hätten es als Zustandsstörer zumindest zu dulden, dass die Beklagten auf eigene Rechnung wenigstens - bis auf die oberste Stufe - die Treppe zur Terrasse des Gebäudes B... Weg entfernen dürften, da sich nach dem Ergebnis des Ortstermins zumindest diese Stufen im Bereich des Sondernutzungsrechts der Beklagten zu 1) und 2) befänden. Der Antrag zu 5) in der Fassung vom 16.05.2012 sei unbegründet, da es zumindest an einer plausibel dargelegten Wiederholungsgefahr fehle. Bezüglich des Antrags zu 6) hätten die Beklagten eine drohende Beschädigung der Eiben durch die Kläger nicht einmal ansatzweise dargelegt und bewiesen. Der Antrag zu 7) entfalle mit der Abweisung der Anträge zu 5) und 6). Der Feststellungsantrag zu 8) sei zulässig, da auch die Feststellung und die Begründung sowie der Umfang von Sondernutzungsrechten Gegenstand einer entsprechenden Feststellungsklage sein könnten. Der Antrag sei auch begründet. Maßgeblich sei nicht die als Anlage K 10 vorgelegte Bauzeichnung, sondern die aufgrund des WEG eingereichte Zeichnung (Bl. 311 d.A. [richtig: Bl. 312 d.A.]). An diesen Angaben müssten sich die Kläger festhalten lassen. Zwischen dem Grenzstein im Nordwesten des Gesamtgrundstücks und der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Sondernutzungsgrenze zwischen den Bereichen der Beklagten zu 1) und 2) und den Bereichen der Kläger lägen exakt 24,1 m. Für einen trapezförmigen Grundstücksverlauf gebe weder die Anlage zum Protokoll vom 18.04.2012 noch der als Anl. K 10 vorgelegte Lageplan konkrete Anhaltspunkte her. Nur so komme die Benutzung für die Kläger in Betracht, um von hinten (Westen) auf ihr Terrassengelände gehen zu können. Auch eine richterliche Auslegung des Teilungsvertrages komme in Betracht. Ein „Niemandsland“ sehe das WEG nicht vor. Eine Klage auf Zustimmung zur Änderung des Teilungsvertrages sei nicht vorrangig und hätte mutmaßlich auf keine höhere Erfolgsaussicht. Die hier gefundene Sondernutzungsgrenze entspreche als einzige den hier tatsächlich unvollständigen Vertragsvereinbarungen. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 18.10.2012 zugestellte Urteil haben die Kläger mit einem am 19.11.2012 (einem Montag) bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.01.2013 mit einem am 08.01.2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben. Die Beklagten zu 1) und 2) haben gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 19.10.2012 zugestellte Urteil mit einem am 31.10.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie zugleich begründet haben. Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Berufung vor, dass die Verlagerung des Stadthauses um rund 2 m dichter an ihre Sondernutzungsgrenze heran festzustellen sei. Sie verfügten hierfür über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ein konkretes Leistungsbegehren verfolgten sie gegenüber den Beklagten und Drittwiderklägern gegenwärtig nicht, so dass nicht auf die Subsidiarität der Feststellungsklage abgestellt werden könne. Der Widerklagantrag zu 8) habe keine anderweitige Rechtshändigkeit ausgelöst. Sie seien nicht verpflichtet, den Holzschuppen und den Carport ersatzlos zu beseitigen. Diese seien als Nebengebäude gem. Anlage 2 zu § 60 HBauO genehmigungsfrei. Zudem sei am 05.04.2012 eine Baugenehmigung für die Schuppen- und Carportkonstruktion erteilt worden. Soweit der Bescheid gewisse Änderung enthalte, könnten die Beklagten allenfalls die Erfüllung der in dem Bescheid berücksichtigen Vorgaben verlangen, nicht jedoch den vollständigen Rückbau. Die Feststellung des Amtsgerichts, dass die Grenze zwischen ihrer Sondernutzungsfläche und derjenigen der Beklagten zu 1) und 2) in einer Entfernung von 24,1 m zur hinteren Grenze (westlich) des Gemeinschaftsgrundstücks B... Weg bis b parallel zu dieser verlaufe, sei nicht zutreffend. Der Widerklagantrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Beklagten unzulässig. Zudem hätten die Beklagten auf Unterlassung der Nutzung klagen können. Der Feststellungsantrag stelle sich als unbegründet dar, da das Grundstück nicht vollständig rechtwinklig sei, sondern eine Trapezform aufweise. Zur Abgrenzung der Sondernutzungsrechtsflächen zueinander sei auf das den Beteiligten jeweils zugewiesene Flächenmaß der Teilgrundstücke abzustellen. Den tatsächlichen Grundstücksverhältnissen entspreche eine Länge von 23,65 m gemessen ab der westlichen Grundstücksgrenze bis zum Erreichen der Grenze der Sondernutzungsflächen. Die Beklagten zu 1) und 2) tragen zur Begründung ihrer Berufung vor, dass die Kläger keinen Anspruch auf Entfernung der von ihnen errichteten Lamellenzäune hätten. Sie hätten auf ihrer Sondernutzungsfläche einen Fahrradunterstand errichtet, dessen Wände zur Sondernutzungsfläche der Kläger hin aus Lamellenwandelementen bestünden. Die nach der Entfernung des 1 x 90 cm und eines der 1,80 m breiten Lamellenzaunelemente (Foto Anl. B 23) verbliebenen zwei Lamellenzaunelemente bildeten die Rückseite des Fahrradunterstandes. Die Treppe habe ursprünglich von der Terrasse des Bestandsbaus in den Garten geführt. Ab der Terrassenkante beginne ihre Sondernutzungsfläche. Der Bauträger habe die Entfernung der Treppe vorgesehen, dies aber nicht umgesetzt. Die Kläger hätten bei der Benutzung der Treppe stets ihre Sondernutzungsfläche betreten, weswegen sie (zunächst) ein Lamellenwandelement vor die Treppe gesetzt hätten. Dabei handele es sich um gem. § 5 c) des Teilungsvertrages zulässige Bauten. Die vom Amtsgericht herangezogene Vorschrift des § 11 Satz 2 HBauO sei nicht einschlägig und zudem nicht drittschützend. Es handele sich bei den Sondernutzungsflächen nicht um benachbarte Grundstücke. Die Vorschrift gelte nur an der Grenze zu benachbarten Grundstücken „in der Tiefe der Vorgärten“. Die Einfriedung liege hinter ihrem Haus. Zudem liege die Terrasse ca. 1,20 m über ihrer Sondernutzungsfläche, so dass die Lamellenzäune nicht einmal 0,5 m über das Terrassenniveau der Kläger hinausragten. Nachdem die Beklagten zu 1) und 2) und die Drittwiderkläger zu 3) und 4) die Treppe am 23.11.2012 abgebrochen hatten, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Duldung der Entfernung der Treppe (Tenor Ziff. 3., zweiter Teil des amtsgerichtlichen Urteils) im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Nach der Entfernung der beiden südlichen Flechtzaunelemente durch die Beklagten zu 1) und 2) haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit (Tenor Ziff. 1 des amtsgerichtlichen Urteils) im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 12.06.2013 übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kläger beantragen, 1. das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 17.10.2012, Geschäftszeichen 539 C 11/11, abzuändern und unter vollständiger Abweisung der Widerklage hinsichtlich der Tenorierungen zu Nr. 3 und 6 festzustellen, dass der Abstand des Stadthauses, belegen auf den in der Teilungsvereinbarung des Notars Dr. W.. vom 02.03.2010, Urkundenrollennummer 5...0, als Sondernutzungsflächen 1 und 2 bezeichneten Grundstücksteilen B... Weg a und b, H... im Erdgeschoss 5,65 m und im Staffelgeschoss 3,65 m unterschreitet, bezogen auf die westliche Grenze der Sondernutzungsfläche der Kläger, die in der Teilungsvereinbarung mit Nr. 3 bezeichnet ist, 2. die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) zurückzuweisen. Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, 1. das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese, 539 C 11/11, vom 17.10.2012, aufzuheben und die Klage hinsichtlich des Tenors 1. abzuweisen, 2. die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Die Drittwiderkläger zu 3) und 4) beantragen, die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Die Beklagten zu 1) und 2) und die Drittwiderkläger zu 3) und 4) tragen zur Berufung der Kläger vor, dass die Kläger mangels Feststellungsinteresses keinen Anspruch auf Feststellung hinsichtlich der Abweichung der Errichtung des Stadthauses hätten. Zudem sei die der Feststellung zugrunde liegende These der Kläger, das Stadthaus wäre „rund 2 m“ dichter an der Sondernutzungsgrenze errichtet worden, unzutreffend. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag im Schriftsatz vom 04.02.2013 (Seite 2 ff.) Bezug genommen. Nach der Vermessung des Grundstücks durch den Landesbetrieb für Geoinformation und Vermessung sei das Grundstück tatsächlich nur 1.046 m² statt 1.048 m² groß (Anl. B 22). Damit müssten von der Sondernutzungsfläche der Kläger 1 m² und von ihren Sondernutzungsflächen jeweils 0,5 m² abgezogen werden. Diese Flächen stünden tatsächlich zur Verfügung, wie der Landesbetrieb für Geoinformation und Vermessung festgestellt habe (Anl. B 20). Zu Recht habe das Amtsgericht die Kläger zur Entfernung des Schuppens und des Carports verurteilt. Die Errichtung des Schuppens verstoße gegen § 5 a) und c) des Teilungsvertrages. Der Schuppen sei in massiver und hässlicher Bauweise errichtet worden. Die Kläger hätten den Schuppen und das Carport nicht nur auf ihrer eigenen Sondernutzungsfläche, sondern auch auf der nach dem Teilungsvertrag vorgesehenen gemeinschaftlichen Zufahrt errichtet, so dass Schuppen und Carport in wesentlichen Teilen auf Gemeinschaftsflächen stünden. Auf den nach der Pflasterung vorgesehenen Parkflächen sei ein Abstellen von Fahrzeugen wegen der Schuppenwand nicht mehr möglich gewesen. Die Mindestbreite eines Stellplatzes von 2,40 m gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GaragenVO werde nicht eingehalten. Die Kläger hätten weder damals über eine Baugenehmigung verfügt, noch verfügten diese heute über eine solche. Die Baugenehmigung sei für einen Schuppen mit gänzlich anderen Maßen erteilt worden. Die Kläger hätten das Bauamt durch falsche Skizzen getäuscht. Bestimmte Brandschutzelemente, die die Genehmigung vorgesehen habe, seien nicht vorhanden. Die Baugenehmigung sei nicht bestandskräftig, weil die Kläger selbst Widerspruch dagegen eingelegt hätten. Die Kläger tragen zur Berufung der Beklagten zu 1) und 2) vor, dass die Lamellenzäune zu entfernen seien, da die Einzäunung einer Sondernutzungsfläche mit lichtundurchlässigen Baumaterialien nicht genehmigungsfrei erfolgen könne. Die unmittelbar an ihre Terrasse angrenzenden Lamellenzäune seien für sie eine Zumutung und übten eine ebenso unansehnliche wie bedrückende Wirkung aus. Die Wandelemente dienten nicht der Errichtung eines Fahrradunterstandes. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten die Lamellenzaunelemente in schikanöser Weise vor der Terrassenabgangstreppe errichtet, um ihnen das Begehen der Terrasse über die Abgangstreppe zum Gemeinschaftsweg zu vereiteln. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die selbständigen Berufungen der Kläger sowie der Beklagten zu 1) und 2) sind jeweils zulässig. Die Berufung der Kläger hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) ist unbegründet, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht hinsichtlich der beiden Flechtzaunelemente übereinstimmend für erledigt erklärt haben. 1. Die Berufung der Kläger ist - entgegen der Vermutung der Beklagten zu 1) und 2) und Drittwiderkläger zu 3) und 4) - rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist (§ 517 ZPO) beim Landgericht Hamburg eingelegt worden. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 18.10.2012 zugestellt worden. Die Berufungsfrist lief gem. § 222 Abs. 2 ZPO am Montag, dem 19.10.2012 ab. Die Berufungsschrift ist am 19.10.2012 vorab per Telefax beim Berufungsgericht eingegangen. 2. Die Berufung der Kläger ist jedoch unbegründet. a) Zutreffend hat das Amtsgericht das erforderliche Feststellungsinteresse der Kläger bezüglich ihres Antrags verneint festzustellen, dass der Abstand des Stadthauses bezogen auf die westliche Grenze ihrer Sondernutzungsfläche im Erdgeschoss 5,65 m und im Staffelgeschoss 3,65 m unterschreitet (Ziffer 2 des Tenors). Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO setzt in seiner ersten Variante einen Streit um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses voraus. Rechtsverhältnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein (mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares) subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können. Bloße Tatfragen oder abstrakte Rechtsfragen können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 256 Rdnr. 3). Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Klage sein, nicht seine Vorfragen oder einzelnen Elemente (BGHZ 68, 331, 332 = NJW 1977, 1288, Rn. 28, zitiert nach juris; NJW 1982, 1878, 1879, Rn. 29, zitiert nach juris), wohl aber einzelne Rechte, Pflichten und Folgen (BGH NJW 1984, 1556, Rn. 10, zitiert nach juris; Zöller/Greger, a.a.O.). Die Frage, ob in welchem Ausmaß die Errichtung des Neubaus auf dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft von den Festlegungen im Aufteilungsplan abweicht und dadurch der Abstand zwischen Erd- und Staffelgeschoss des Neubaus zur Sondernutzungsfläche der Kläger verringert ist, stellt kein streitiges Rechtsverhältnis, sondern lediglich eine Vorfrage bzw. ein Element eines Rechtsverhältnisses dar. Im vorliegenden Fall tragen die Kläger nicht einmal vor, welche Ansprüche ihnen u.U. gegen die Beklagten zu 1) und 2) zustehen, wenn sie mit ihrem Feststellungsbegehren durchdringen. Sofern man davon ausgeht, dass den Klägern Leistungsansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) zustehen können, wenn der Neubau dichter als nach dem Aufteilungsplan an das Bestandsgebäude und ihre Sondernutzungsfläche herangebaut wurde, hätten die Kläger diese Ansprüche verfolgen können und müssen. Sollten aber keine Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten zu 1) und 2) wegen einer vom Aufteilungsplan abweichenden Errichtung des Neubaus bestehen, wäre kein rechtliches Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung erkennbar. b) Zu Recht hat das Amtsgericht einen Anspruch der Beklagten zu 1) und 2) und Drittwiderkläger zu 3) und 4) auf Beseitigung des Holzschuppens und des Carports bejaht. Ein derartiger Anspruch der Beklagten zu 1) und 2) und Drittwiderkläger zu 3) und 4) gegen die Kläger ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 15 Abs. 3, 14 Ziff. 1 WEG. aa) Zwar habe die Parteien die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 1 WEG zulässigerweise in § 5 des Teilungsvertrages weitgehend abbedungen (Anl. K 1). So heißt es in § 5 a) Abs. 5 des Teilungsvertrages, dass die Sondernutzungsberechtigten den Teil des Grundstücks, den sie nach Maßgabe dieser Bestimmung ausschließlich nutzen dürften, unter Ausschluss der Miteigentümer so nutzen könnten und dürften, als wenn sie Alleineigentümer wären. Damit haben die Parteien eine faktische Realteilung vereinbart. Ist § 22 Abs. 1 WEG wirksam abbedungen, sind die allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts (insbesondere §§ 906 ff. BGB und das jeweilige landesrechtliche Nachbarrecht) und des öffentlichen Rechts, soweit sie drittschützenden Charakter haben, entsprechend anzuwenden (Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 22 Rdnr. 152). Der Teilungsvertrag regelt ergänzend in § 5 c) für das Verhältnis der Wohnungseigentümer des Doppelhauses zu den Wohnungseigentümern des Einfamilienhauses, dass jeder Wohnungseigentümer dem jeweiligen anderen Wohnungseigentümer das Recht einräumt, soweit behördlich genehmigt auf der jeweils zugeordneten Sondernutzungsfläche Bauten zu errichten, Anbauten an den vorhandenen Einfamilienhäusern vorzunehmen oder - soweit bereits Gebäude auf den Sondernutzungsflächen vorhanden sind - diese baulich zu verändern. Weiter heißt es im letzten Absatz von § 5 c) des Teilungsvertrages, dass sich jeder Miteigentümer baurechtlich (insbesondere hinsichtlich der Index-Ausnutzbarkeit des Grundstücks) so zu behandeln lassen habe, als ob er Alleineigentümer eines Einzelgrundstücks wäre. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es an der erforderlichen Baugenehmigung der Kläger für den aus einem Schuppen und damit verbundenen Carport bestehenden Anbau fehlt. Unstreitig haben die Kläger den Schuppen und das Carport zunächst errichtet, ohne eine Baugenehmigung dafür eingeholt zu haben. Das Bezirksamt Altona erließ mit Bescheid vom 19.09.2011 (Anl. B 16) eine Anordnung zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände nach HBauO gegen die Kläger und forderte diese auf, den Schuppen auf eine Fläche von 30 m² zurückzubauen. Hinsichtlich des Carports enthält die Verfügung keine Anordnung. Die Kläger stellten daraufhin am 19.10.2011 einen Antrag auf nachträgliche Genehmigung u.a. des Schuppens und des Carports (Anl. B 17). Die Beklagten zu 1) und 2) und Widerkläger zu 3) und 4) wandten sich mit Schreiben vom 26.10.2011 (Anl. B 18) gegen den Baugenehmigungsantrag. Das Bezirksamt Altona erteilte den Klägern mit Bescheid vom 05.04.2012 die Genehmigung u.a. zur Errichtung eines Schuppens und Carports. Der genehmigte Umfang von Schuppen und Carport sowie deren Ausführung ergeben sich aus dem der Baugenehmigung anliegenden Lageplan und der Anlage „Grundriss Erdgeschoss“. Die Baugenehmigung erging unbeschadet der Rechte Dritter und enthielt die in der Anlage „Grundriss Erdgeschoss“ die Anordnung, dass der dort gelb markierte westliche Teil des Schuppens abzubrechen sei. Dass die Kläger dem nachgekommen sind, machen sie selbst nicht geltend. Im Übrigen bezieht sich die Baugenehmigung auf einen Schuppen mit einer Außenwand in 24er Stärke und mit einem Brandschutzniveau der Außenwände und der Zwischenwand von Schuppen und Carport von F90. Ausweislich der eingereichten Fotos bestehen die Außenwände des Carports und des Schuppens lediglich aus Holzbrettern. Auch insoweit machen die Kläger nicht geltend, dass sie die betreffenden Wände des Schuppens und des Carports inzwischen gemäß den Vorgaben der Baugenehmigung hergestellt hätten. Dass der Baugenehmigungsbescheid aufgrund der dagegen von den Klägern als auch den Beklagten zu 1) und 2) und Drittwiderklägern zu 3) und 4) eingelegten Widersprüche geändert worden ist, wird von keiner Partei geltend gemacht. Daher ist der vorhandene Schuppen mit dem Carport zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung in der Berufungsinstanz nicht genehmigt und baurechtswidrig. Da die Kläger die nachträgliche Erteilung der Baugenehmigung nicht nur für den Schuppen, sondern ausdrücklich auch für das Carport beantragt haben, können sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Errichtung eines Schuppens und eines Carports gem. Anlage 2 zu § 60 HBauO genehmigungsfrei möglich sei. Die Baugenehmigung vom 05.04.2012 bezieht sich ausdrücklich sowohl auf den Schuppen als auch auf das Carport. bb) Unabhängig davon besteht der geltend gemachte Rückbauanspruch der Beklagten zu 1) und 2) und Drittwiderkläger zu 3) und 4) gegen die Kläger auch deshalb, weil sich der Schuppen und das Carport teilweise nicht mehr auf der Sondernutzungsfläche der Kläger, sondern auf der gemeinschaftlichen Zufahrt befinden, an der keine Sondernutzungsrechte begründet sind. Allein maßgeblich für die Lage und Breite der Zufahrt ist die Anlage 2 zum Teilungsvertrag (Bl. 312 d.A.), auf die in § 5 a) des Teilungsvertrages bei der Zuweisung von Sondernutzungsrechten Bezug genommen wird und die aufgrund der Bezugnahme in der Eintragungsbewilligung (§ 6 der Teilungserklärung) zum Inhalt des Grundbuchs geworden ist. Soweit andere vermaßte Lagepläne existieren, aus denen sich u.U. abweichende Werte ergeben (beispielsweise Anl. K 10), sind diese wohnungseigentumsrechtlich nicht maßgeblich. Der Aufteilungsplan enthält an der östlichen Grenze des Grundstücks (zum B... Weg hin) keine Maße für die Breite der Zufahrt. Jedoch ergibt sich aus der Maßangabe von 3,15 m zwischen der südlichen Grundstücksgrenze und der südlichen Außenwand des Neubaus im westlichen Grundstücksteil zugleich die Breite der Zufahrt. Denn die Südwand des Neubaus befindet sich nach dem Plan in gerader Verlängerung des nördlichen Randes der Zufahrt (ohne die Parkbuchten). Zwar behaupten die Kläger, dass es sich bei dem Grundstück nicht um ein Rechteck, sondern ein trapezförmiges Viereck handele. Jedoch lässt sich weder dem Aufteilungsplan selbst noch dem Lageplan „Teilungsplan Gegenüberstellung Soll / Ist“ des Landesbetriebs Geoinformation und Vermessung vom 02.10.2012 (Anl. B 20) entnehmen, dass der nördliche Rand der Zufahrt keine gerade Linie mit der südlichen Außenwand des Neubaus bildet. Dabei kommt es nicht darauf an, dass es sich bei den Grundstücksecken nicht um rechte Winkel handelt. Auch der Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung hat aufgrund der von ihm durchgeführten Vermessung des Grundstücks die Soll-Breite der Auffahrt mit 3,15 m angeben. Da sich die Südwand von Schuppen und Carport unstreitig unmittelbar nördlich an die vom Bauträger (Streitverkündeten) gepflasterte Zufahrt und die Stellplätze anschließt, diese Bereiche aber nach den Messergebnisses des Landesbetriebs Geoinformation und Vermessung die Soll-Breite gemäß Aufteilungsplan unterschreiten, befindet sich zumindest ein Teil des Schuppens und des Carports auf der gemeinschaftlichen Zufahrt bzw. auf den Stellplätzen, an denen den Beklagten zu 1) und 2) und den Drittwiderklägern zu 3) und 4) ein Sondernutzungsrecht eingeräumt worden ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass das Amtsgericht bei seinem Ortstermin am 18.04.2012 auf dem Grundstück gemessen hat, dass Zufahrt und Stellplätze zusammen nur 4,52 m breit sind, während diese nach dem Aufteilungsplan insgesamt 5,15 m breit sein müssten. Die Zufahrt müsste in dem Bereich hinter den Stellplätzen (d.h. nach Westen zum Neubau hin) bis zur Schuppenwand 3,15 m bereit sein, weist aber nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts im Ortstermin an dieser Stelle eine Breite von nur 2,36 m auf. cc) Die Kläger können gegen das amtsgerichtliche Urteil nicht mit Erfolg einwenden, dass sie nur im Umfang der Baugenehmigung vom 05.04.2012 zum Rückbau hätten verurteilt werden dürfen. Denn mit dem Baugenehmigungsbescheid vom 05.04.2012 ist den Klägern ein ganz anderes Bauwerk genehmigt worden als dasjenige, das sie ohne Baugenehmigung errichtet haben. Hinzu kommt, dass sich der Schuppen und das Carport zum Teil nicht mehr auf ihrer Sondernutzungsfläche befinden, so dass eine bloße Verkleinerung der Baulichkeit ohne erhebliche bauliche Eingriffe in die Bausubstanz, die vom Umfang her ohnehin einem Abriss und einer Neuerrichtung gleichkommen, technisch gar nicht möglich ist. Dies folgt daraus, dass nach der Baugenehmigung die gesamten Außenwände als 24er Wand mit einem Brandschutz F90 ausgeführt werden müssen und auch für die Trennwand zwischen Carport und Schuppen ein Brandschutzniveau von F90 vorgeschrieben wurde. Da Schuppen und Carport die südliche Grenze der Sondernutzungsfläche der Kläger zu Lasten der gemeinschaftlichen Zufahrt überragen, sind auch an der Dachkonstruktion umfangreiche Arbeiten erforderlich. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist die Kammer ausdrücklich darauf hin, dass die Verpflichtung zur Beseitigung des derzeitigen Schuppens und Carports es den Klägern nicht verwehrt, derartige Bauten unter Beachtung der Vorgaben aus der Baugenehmigung und dem Teilungsvertrag sowie ausschließlich auf ihrer Sondernutzungsrechtsfläche zukünftig neu zu errichten. c) Soweit die Kläger ihre Berufung auch gegen ihre Verurteilung zur Duldung der Entfernung der Terrassentreppe (mit Ausnahme der obersten Stufe) gerichtet haben, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt. Aus Gründen der Klarstellung ist das amtsgerichtliche Urteil dergestalt abzuändern, dass der zweite Absatz von Ziff. 3 des Tenors entfällt. d) Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg, soweit sie die vom Amtsgericht ausgesprochene Feststellung zum Verlauf der Grenze zwischen ihrer Sondernutzungsfläche und derjenigen der Beklagten zu 1) und 2) angreifen. Zu Recht hat das Amtsgericht die Feststellung getroffen, dass die Grenze zwischen den Sondernutzungsflächen der Kläger und der Beklagten zu 1) und 2) in einer Entfernung von 24,1 m zur hinteren (westlichen) Grenze des Gemeinschaftsgrundstücks B... Weg bis b parallel zu dieser verläuft. aa) Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Umfang eines Sondernutzungsrechts Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann, da es sich bei der Frage des Grenzverlaufs nicht nur um eine Tatsachenfeststellung oder die Vorfrage eines Rechtsverhältnisses, sondern um ein streitiges Rechtsverhältnis selbst handelt. Zwar trifft es zu, dass die Beklagten zu 1) und 2) die Kläger auf Unterlassung des Betretens ihrer Sondernutzungsrechtsfläche in Anspruch hätten nehmen können. Da der Grenzverlauf zwischen den Sondernutzungsflächen dabei aber nur eine Vorfrage darstellen und die diesbezüglichen Feststellungen nicht Rechtskraft erwachsen würden, kann den Beklagten zu 1) und 2) das Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden. Zudem haben die Beklagten zu 1) und 2) Leistungsklage erhoben, da sie von den Klägern im Wege der Widerklage Duldung der Entfernung der Gartentreppe verlangt und dies damit begründet haben, dass diese sich auf ihrer Sondernutzungsfläche befinde. Entgegen der erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassung der Kläger fehlt es auch den Drittwiderklägern zu 3) und 4) nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage, da sie zwar nicht unmittelbar betroffen sind, der genaue Grenzverlauf jedoch mittelbar auch ihre Interessen berührt. Denn die Frage, ob die Grenze der Sondernutzungsflächen der Kläger und der Beklagten zu 1) und 2) parallel zu zur westlichen Grundstücksgrenze verläuft, hat zugleich Auswirkungen auf die Breite des im Gemeinschaftseigentums stehenden Stichweges, der von der gemeinschaftlichen Zufahrt zu den Hauseingängen der Drittwiderkläger zu 3) und 4) und Beklagten zu 1) und 2) führt. bb) Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die im Aufteilungsplan (Bl. 312 d.A.) orange markierte Sondernutzungsfläche der Beklagten zu 1) und 2) ist dort hinsichtlich der Länge mit den Maßangaben „9,45 / 11,00 / 3,65“ versehen, woraus sich ein Abstand von 24,1 m zwischen der westlichen Grundstücksgrenze und der östlichen Grenze der Sondernutzungsfläche der Beklagten zu 1) und 2) ergibt. Zu Unrecht berufen sich die Kläger darauf, dass sich aus dem als Anlage K 10 eingereichten Lageplan lediglich ein Abstand von 23,65 m zwischen der Grenze ihrer Sondernutzungsfläche und der westlichen Grundstücksgrenze ergebe. Bei der genannten Anlage handelt es sich um die Darstellung der Abstandsflächen des Neubaus. Dieser Lageplan hat jedoch - wie bereits ausgeführt - keine wohnungseigentumsrechtliche Relevanz, da es sich nicht um den Aufteilungsplan handelt, der durch Bezugnahme in der Eintragungsbewilligung zum Inhalt des Grundbuchs geworden ist. Von daher ist es für die Bestimmung des Verlaufs der Grenze der Sondernutzungsflächen der Kläger und der Beklagten zu 1) und 2) nicht maßgeblich, dass in diesem Plan der Abstand von der westlichen Grundstücksgrenze zur westlichen Außenwand des Gebäudes lediglich mit 9,00 m und nicht mit 9,45 m angegeben ist, woraus sich die Differenz von 0,45 cm zu dem von den Klägern genannten Maß ergibt. Die Kläger machen ohne Erfolg geltend, dass das Grundstück nicht vollständig rechtwinklig sei, sondern eine Trapezform aufweise. Dem Aufteilungsplan lässt sich dies nicht entnehmen. Insbesondere enthält dieser keine unterschiedlichen Maßangaben für die Grundstückslänge am Nord- und Südrand der Sondernutzungsfläche der Beklagten zu 1) und 2). Vielmehr sind diese beiden Strecken nach dem Aufteilungsplan gleich lang. Auch aus dem Lageplan des Landesbetriebs Geoinformation und Vermessung vom 02.10.2012 (Anl. B 20) ergibt sich insoweit nichts anderes, da es sich hierbei nur um einen Ausschnitt handelt, der die westliche Grundstücksgrenze gar nicht abbildet, so dass er keine Aussage darüber erlaubt, ob die rot eingezeichnete Grenze zwischen den Sondernutzungsflächen der Beklagten zu 1) und 2) und der Kläger parallel zu der westlichen Grundstückgrenze verläuft. Soweit die Kläger im Termin vom 12.06.2013 eingewandt haben, dass sich aus der zeichnerischen Darstellung im Aufteilungsplan ergebe, dass westlich ihrer Terrasse noch ein Grundstücksstreifen zu ihrer Sondernutzungsrechtsfläche gehören müsse, ändert dies nichts daran, dass den Beklagten zu 1) und 2) durch den Aufteilungsplan - ohne eine Relativierung durch Circa-Angaben und unabhängig von dem exakten Errichtungspunkt des Neubaus - eine Grundstücksteilfläche mit einer Länge von 24,1 m gemessen von der westlichen Grundstücksgrenze zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden ist. In Bezug auf den östlichen Grundstücksteil enthält der Aufteilungsplan keine Maßangaben. Daher geht das Längenmaß von 24,1 m insoweit der zeichnerischen Darstellung eines Grundstücksstreifens westlich der Terrasse, der noch zur Sondernutzungsfläche der Kläger gehört, vor. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich aus der vom Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung erfolgten „Gegenüberstellung Soll / Ist“ des Teilungsplans (Anl. B 20) ergibt, dass sich die westliche Außenwand des Wintergartens und der Westrand der Terrasse der Kläger nach dem Sollzustand gemäß Aufteilungsplan exakt auf der Grenze zwischen den Sondernutzungsflächen der Kläger und der Beklagten zu 1) und 2) befinden. Aus den genannten Gründen ist der Grenzverlauf zwischen den Sondernutzungsflächen der Kläger und der Beklagten zu 1) und 2) auch nicht nach dem Verhältnis der im Aufteilungsplan angegebenen Größen der drei Teilflächen zu bestimmen. Denn bereits aus dem dort jeweils enthaltenen Circa-Zusatz ergibt sich, dass es sich hierbei nur um ungefähre Größenangaben handelte. 3. Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) ist begründet, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben. a) Im Hinblick auf die beiden Flechtzaunelemente mit einer Breite von 90 cm und 180 cm, die von den Beklagten zu 1) und 2) vor der inzwischen entfernten Gartentreppe errichtet worden waren, die von der Terrasse der Kläger nach Westen führte (vgl. das Foto Anl. B 23 oben), haben die Parteien den Rechtsstreit im Termin vom 12.06.2013 übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Kläger diese beiden Elemente entfernt hatten (vgl. das Foto vom 23.01.2013, Anl. B 23 unten). Insoweit war das Urteil des Amtsgerichts aus Gründen der Klarstellung aufzuheben. b) In Bezug auf die beiden verbleibenden Zaunelemente hat die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) Erfolg. Die Kammer folgt dem Amtsgericht nicht darin, dass es sich auch bei diesen beiden Zaunelementen um eine Einfriedung der Sondernutzungsfläche der Beklagten zu 1) und 2) im Sinne von § 11 Abs. 2 HBauO handelt. Vielmehr bilden die verbliebenen beiden Flechtzaunelemente die Rück- und Seitenwand eines mit einem Dach und Türen versehenden Schuppens. Dies haben die Beklagten zu 1) und 2) mit den eingereichten Fotos (Anl. B 23) dokumentiert, so dass das einfache Bestreiten dieses Umstandes durch die Kläger nicht erheblich ist. Von einer Einfriedung im Sinne des § 11 Abs. 2 HBauO ist nur auszugehen, wenn die in Rede stehende Anlage die alleinige oder zumindest überwiegende Funktion hat, das Grundstück, auf dem sie errichtet wird, gegen Einwirkungen von außen zu schützen oder aber Einwirkungen auf benachbarte Flächen zu verhindern (HmbOVG, Urteil vom 19.10.1978 - Bf II 49/77; Alexejew/Haase/Großmann, Hbg. Bauordnungsrecht, Stand: 17. Lieferung, § 11 HBauO Rdnr. 7). Nicht den Einfriedungen zuzurechnen sind Bauteile an der Grundstücksgrenze, die Bestandteil anderer selbständiger baulicher Anlagen sind, wie die seitliche Wand einer an der Nachbargrenze angeordneten Garage (Alexejew/Haase/Großmann, a.a.O.). Bei den beiden verbliebenen Flechtzaunelementen handelt es sich um Bestandteile einer anderen selbständigen baulichen Anlage. Zwar ist nicht zu verkennen, dass es sich bei der Seitenwand des Fahrradschuppens um die Verlängerung des inzwischen entfernten 1,80 m breiten Zaunelements handelt, das sich vor der inzwischen entfernten Gartentreppe befand. Dies hindert die Qualifizierung des Fahrradschuppens als selbständige bauliche Anlage jedoch nicht, was auch daraus folgt, dass dieser auch nach Entfernung der anderen beiden Zaunelemente eine eigenständige Funktion aufweist. Die Kammer verkennt nicht, dass die Rückseite der nicht durchbrochenen Flechtzaunelemente für die Kläger einen unschönen Anblick bieten. Dies allein begründet aber noch keinen Anspruch auf deren Entfernung. Aufgrund der in § 5 a) und c) des Teilungsvertrages enthaltenen weitgehenden Abbedingung des § 22 Abs. 1 WEG im Wege einer faktischen Realteilung des Grundstücks waren die Beklagten zu 1) und 2) berechtigt, den Fahrradschuppen ohne die Zustimmung der Kläger zu errichten. Die Kläger haben nicht dargetan, dass und warum die Beklagten zu 1) und 2) für die Errichtung des Fahrradschuppens einer Baugenehmigung bedurft hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Errichtung von Schuppen mit einer Größe von weniger als 30 m² nach der Anlage 2 zur Hamburgischen Bauordnung ohne Baugenehmigung („verfahrensfrei“) zulässig ist. Angesichts einer Grundfläche von 1,80 m x 1,80 m wird die Größe von 30 m² bei weitem nicht erreicht. Da es in H... kein Nachbarrechtsgesetz gibt, existieren auch keine Regelungen, die die Grenzbebauung wegen des damit verbundenen Verschattungseffekts untersagen. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 903, 906 BGB schützen Grundstücksnachbarn nicht vor Verschattung seines Grundstücks durch das Nachbargrundstück, da es sich hierbei nicht um eine Emission, sondern ein sog. negative Einwirkung handelt (Palandt/Bassenge, BGB, 71. Auflage, § 903 Rdnr. 9). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Kammer nach § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Im Hinblick auf die inzwischen entfernten südlichen Flechtzaunelemente haben die Beklagten zu 1) und 2) die Kosten zu tragen, da sie bei streitiger Fortsetzung zur Beseitigung zu verurteilen gewesen wären. Die Errichtung der Zaunelemente war nicht von § 5 a) und c) des Teilungsvertrages gedeckt, da diese gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 11 Abs. 2 HBauO verstieß, wonach Einfriedungen nur bis zu einer Höhe von 1,5 m, vom eigenen Grund gemessen, zulässig sind und durchbrochen sein müssen. Die Beklagten zu 1) und 2) müssen sich in diesem Zusammenhang nach dem Teilungsvertrag so behandeln lassen, als wären die Kläger ihre Grundstücksnachbarn. Vom eigenen Grund aus gemessen wiesen die Zaunelemente eine Höhe von mehr als 1,50 m auf und waren nicht durchbrochen. Sie befanden sich zumindest vom Gebäude der Beklagten zu 1) und 2) ausgesehen im Vorgartenbereich. Bezüglich des Antrags auf Duldung der Entfernung der Treppe sind die Kosten gegeneinander aufzuheben, da der Prozessausgang offen gewesen wäre. Das Amtsgericht hat durch eine im Rahmen des Ortstermins vom 18.04.2012 durchgeführte provisorische Messung festgestellt, wo die Grenze zwischen den Sondernutzungsflächen der Beklagten zu 1) und 2) und der Kläger auf dem Grundstück verläuft und welcher Teil der Treppe sich auf der Sondernutzungsfläche der Beklagten zu 1) und 2) befindet. Die Kammer hätte bei streitiger Fortsetzung ggfs. durch Beauftragung eines Sachverständigen für Grundstücksvermessung oder Anhörung des zuständigen Mitarbeiters des Landesamtes für Geoinformation und Vermessung näher aufklären müssen, wo die im Abstand von 24,1 m von der westlichen Grundstücksgrenze und parallel zu dieser verlaufende Grenze zwischen den Sondernutzungsflächen der Beklagten zu 1) und 2) und der Kläger in natura genau verläuft und welche Bestandteile der Treppe sich im Einzelnen auf der Sondernutzungsfläche der Beklagten zu 1) und 2) befanden. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil die Kammer die Revision gegen dieses Urteil nicht zulässt und die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 62 Abs. 2 WEG). Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.