Urteil
318 S 131/13
LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2014:0606.318S131.13.0A
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Leitsätze
1. Das Aufstellen und Betreiben eines Klimaanlagengeräts auf dem Flachdach stellt keine nicht ganz unerhebliche Benachteiligung für die Mitwohnungseigentümer dar, wenn
- das Gerät sich hinter dem Rand des Flachdaches quasi "versteckt"(Rn.23)
- das Gerät farblich dem Dach angepasst ist(Rn.23)
- die Kabeldurchführungen durch Fachleute bereits im Rahmen der Flachdachsanierung erfolgte(Rn.26)
- Betriebsgefahren und Geräusche nicht zu besorgen sind.(Rn.29)
2. Der Eigentümer muss sich nicht auf einen Aufstellort z.B. auf seinem Balkon verweisen lassen.(Rn.30)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 19.11.2013, Az. 750 C 27/13, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Aufstellen und Betreiben eines Klimaanlagengeräts auf dem Flachdach stellt keine nicht ganz unerhebliche Benachteiligung für die Mitwohnungseigentümer dar, wenn - das Gerät sich hinter dem Rand des Flachdaches quasi "versteckt"(Rn.23) - das Gerät farblich dem Dach angepasst ist(Rn.23) - die Kabeldurchführungen durch Fachleute bereits im Rahmen der Flachdachsanierung erfolgte(Rn.26) - Betriebsgefahren und Geräusche nicht zu besorgen sind.(Rn.29) 2. Der Eigentümer muss sich nicht auf einen Aufstellort z.B. auf seinem Balkon verweisen lassen.(Rn.30) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 19.11.2013, Az. 750 C 27/13, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. I. Die Parteien streiten um die Gültigkeit des auf der Eigentümerversammlung vom 24.05.2013 zu TOP 10 gefassten Beschlusses über die Genehmigung eines Klimageräts auf dem Dach. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.11.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der angefochtene Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Es handele sich bei der Installation der Klimaanlage um eine bauliche Veränderung. Diese führe für die übrigen Wohnungseigentümer zu keinem Nachteil, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe. Der optische Gesamteindruck des Gebäudes werde nur unerheblich gestört. Die Klimaanlage könne ausweislich der eingereichten Fotos von den Wohnungen und vom Boden in Hausnähe aus kaum wahrgenommen werden. Dass sie aus weiterer Entfernung oder von Nachbarhäusern aus wahrgenommen werden könne, führe nicht zu einer spürbaren Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks. Außerdem sei die Optik der Wohnungseigentumsanlage nicht durch die Dachgestaltung geprägt. Es handele sich um einen Flachdachbau mit erhöhtem Dachrand. Die Dachfläche sei dadurch den Blicken überwiegend entzogen. Vorliegend gebe es auf dem Dach neben dem Klimagerät 13 Entlüftungsrohre für Küchen und Bäder sowie eine Parabolantenne. Bei dem dadurch ohnehin eher nüchternen Erscheinungsbild falle die Klimaanlage nicht störend ins Auge. Da die Leitungen durch einen Fachbetrieb in gleicher Weise durch ein Rohr durch das Dach geführt worden seien wie die vielen anderen Entlüftungseinrichtungen, die die Dachhaut durchdrängen, stelle die mit der Installation des Klimageräts verbundene Substanzverletzung der Dachhaut nur eine unerhebliche Beeinträchtigung dar. Zu einer konkreten Gefahrträchtigkeit des Geräts oder der Art und Weise seiner Installation sei nichts vorgetragen. Ebenso wenig habe die Klägerin dazu vorgetragen, dass der Betrieb der Klimaanlage mit störenden Geräusch- oder Heißluftemissionen verbunden sei. Mit dem Nachschieben neuer Anfechtungsgründe nach Ablauf der Klagebegründungsfrist sei die Klägerin ausgeschlossen. In der Klagschrift habe die Klägerin weder eine vom Betrieb des Geräts ausgehende Gefahr oder zu hohe Gewichtsbelastung noch eine Geräuschentwicklung angeführt. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 25.11.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 09.12.2013 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem am 27.01.2014 (einem Montag) bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Klägerin trägt vor, dass das Amtsgericht die Frage, ob und in welchem Umfang der optische Gesamteindruck durch die auf dem Dach installierte Klimaanlage gestört werde, nicht nach Aktenlage hätte entscheiden dürfen. Eine Beweisaufnahme hätte ergeben, dass die Klimaanlage sehr wohl zu sehen sei. Zwar seien vom Standort W... Straße aus Aufbauten zu erkennen. Daraus werde aber nicht deutlich, dass es sich hierbei wirklich um eine Klimaanlage handele (Anl. Bk 1). Allerdings sei ihrem Prozessbevollmächtigten bereits beim Heranfahren an die Belegenheit beim Befahren der Straße B.. d.. H.. von der Hauptstraße aus das Klimagerät auf dem Dach aufgefallen (Anl. Bk 2 und 3). Jedoch sei das Gerät ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zu erkennen, wenn man sich dem Gebäude nähere. Zudem könne das Gerät von etlichen Wohnungen - etwa im gegenüberliegenden Haus B.. d.. H.. - aus gesehen werden (Anl. Bk 4). Bei Richtigkeit des amtsgerichtlichen Urteils wäre ansonsten nahezu jede bauliche Veränderung, die insbesondere auf einem Flachdach errichtet worden sei, nachträglich durch Mehrheitsbeschluss zu heilen, da diese zwangsläufig auf dem Dach schlechter erkennbar sei als an der Fassade. Darauf, ob die Optik der Wohnanlage durch die Dachgestaltung geprägt werde, komme es nicht an, da ansonsten jeder Eigentümer beanspruchen könnte, auf dem Dach irgendwelche Anlagen zu errichten. Für das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung müsse die Klimaanlage nicht von ihrer Wohnung aus sichtbar sein. Es reiche aus, dass die optische Veränderung des Gebäudes von einer öffentlichen Straße aus für jeden Miteigentümer oder unbefangenen Dritten einsehbar sei. Die Aufstellung eines Klimageräts auf dem Dach sei nicht "unvermeidlich" und erforderlich, da es auch auf dem Balkon der betroffenen Eigentümer aufgestellt werden könne. Da die Klimaanlage ausschließlich und allein einem besonderen Komfort der begünstigten Eigentümer bzw. deren Mietern diene, sei - anders als bei der Anbringung von Satellitenantennen - keine Grundrechtsabwägung vorzunehmen. Sie habe innerhalb der Klagebegründungsfrist zumindest den wesentlichen tatsächlichen Kern der Gründe vorgetragen, auf die sich ihr Anspruch stütze, den angefochtenen Beschluss für ungültig zu erklären. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 19.11.2013, Aktenzeichen 750 C 27/13, aufzuheben und den Beschluss der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft B.. d.. H.., H... vom 24.05.2013 zu TOP 10 über die Genehmigung eines Klimageräts auf dem Dach für ungültig zu erklären. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten tragen vor, dass es sich bei der Installation der Klimaanlage bereits nicht um eine bauliche Veränderung, sondern um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 3 WEG handele. Aufgrund der Lage und konstruktiven Beschaffenheit des Flachdachs sei es in der warmen Jahreszeit immer wieder zu erheblichen Hitzeentwicklungen gekommen. Nicht jede optische Veränderung habe zwangsläufig einen Nachteil für die Wohnungseigentümer zur Folge. Das Flachdach verfüge über einen 30 cm hohen Dachrand. Die Klimaanlage sei lediglich einige wenige Zentimeter höher. Der Abstand zwischen der Klimaanlage und dem nächstgelegenen Dachrand betrage 1,5 m (Anl. B 1). Die Klimaanlage sei nicht vom Eingang der Schule am Eichtalpark aus sichtbar, da die Entfernung zwischen diesem Standort und der Wohnanlage Luftlinie 100 m betrage (Anl. Bb 1) und die dazwischenliegenden Bäume so hoch seien, dass die Klimaanlage bereits aus diesem Grund nicht sichtbar sei. Mangels substantiierter Darlegung einer optischen Beeinträchtigung und eines Beweisangebots habe das Amtsgericht zu Recht von einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit abgesehen. Die zweitinstanzlich vorgelegten Bilder (Anl. Bk 2 und 3) seien aus ungewöhnlichen Perspektiven gemacht worden. Die Klimaanlage sei allenfalls von der O... Straße, einer Querstraße der Straße B.. d.. H.., aus sichtbar. Bewege man sich in Richtung B.. d.. H.. werde die Klimaanlage vom Dachrand verdeckt. Auch von dem Standpunkt in der O... Straße aus sei die Klimaanlage nur minimal sichtbar und falle nicht ins Gewicht. Die Klimaanlage sei ebenso wie der Dachrand und das links liegende Gebäude in hellen Farben ausgeführt und wirke dezent. Die Gestaltung der Wohnanlage werde nicht durch die Dachgestaltung geprägt. Die Gestaltung des Daches folge den Grundsätzen der Funktionalität sowie den technischen Erfordernissen. Die angebliche Substanzverletzung liegt nicht vor, da die Installation durch einen Fachbetrieb erfolgt sei. Der weitere Vortrag der Klägerin zu angeblich störenden Geräusch- und Heißluftemissionen sei außerhalb der Klagebegründungsfrist erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Anfechtungsklage abgewiesen. Der auf der Eigentümerversammlung vom 24.05.2013 zu TOP 10 gefasste Beschluss über die Genehmigung der Installation der Klimaanlage auf dem Dach durch die Wohnungseigentümer H... verstößt nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. 1. Bei der Installation des Klimaanlagengeräts auf dem Flachdach handelt es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht. Dies folgt schon aus den mit der Installation und den Leitungsdurchführungen verbundenen Substanzeingriffen in das gemeinschaftliche Eigentum. Daran ändert der Vortrag der Beklagten in der Klagerwiderung zu der erheblichen Hitzeentwicklung in der Wohnung der Beklagten H... in der warmen Jahreszeit nichts. 2. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Installation der Klimaanlage auf dem gemeinschaftlichen Flachdach nicht zu einem Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer führt, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht (§ 14 Ziff. 1 WEG). Ein Nachteil im Sinne von § 14 Ziff. 1 WEG ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung. Sie muss konkret und objektiv sein; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (BGH, Urteil vom 14.12.2012 - V ZR 224/11, BGHZ 196, 45 = NJW 2013, 1439, Rn. 4, zitiert nach juris). Innerhalb der zweimonatigen Klagebegründungsfrist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG) hat die Klägerin lediglich gerügt, dass unmittelbar durch die Dachhaut in die Konstruktion eingegriffen worden sei, um das Klimagerät zu installieren, das optische Bild des Gebäudes beeinträchtigt sei, weil die Gerätschaften jedenfalls von entsprechenden Standpunkten aus von außen zu sehen seien und dass es nicht hingenommen werden könne, dass jeder Eigentümer nach Belieben durch die konstruktiven Elemente des Gebäudes irgendwelche Gerätschaften anschließe und Leitungen durchführe. Mit diesen Einwendungen kann die Klägerin nicht durchdringen. a) Die Installation der Klimaanlage führt nicht zu einer erheblichen optischen Veränderung des gesamten Gebäudes, was zu einem Nachteil für die Klägerin führen würde, der das in § 14 Ziff. 1 WEG bestimmte Maß überstiege. Geht mit der Maßnahme eine erhebliche optische Veränderung des gesamten Gebäudes einher, ist ein Nachteil regelmäßig anzunehmen und die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Denn ob eine erhebliche optische Veränderung des Gebäudes ein Vorteil oder ein Nachteil ist, können im Regelfall auch verständige Wohnungseigentümer unterschiedlich bewerten, selbst wenn die Maßnahme dem gängigen Zeitgeschmack entspricht (BGH, Urteil vom 14.12.2012 - V ZR 224/11, BGHZ 196, 45 = NJW 2013, 1439, Rn. 5 zitiert nach juris). Entscheidend ist, dass die optische Veränderung von außen sichtbar ist, also vom Standort eines Miteigentümers (etwa aus dessen Wohnbereich) oder jedes Miteigentümers wie auch eines unbefangenen Dritten (etwa von der Straße oder von Gemeinschaftsflächen aus) (OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.2009 - I-15 Wx 15/09, 15 Wx 15/09, ZMR 2010, 389, Rn. 17, zitiert nach juris; Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Auflage, § 22 Rdnr. 97). An einer derartigen erheblichen optischen Veränderung des gesamten Gebäudes fehlt es hier. Die Klimaanlage ist - wie sich aus den als Anlage K 3 und Anlagenkonvolut B 1 eingereichten aussagekräftigen Fotos ergibt - auf einer Flachdachfläche installiert worden, die umlaufend einen deutlich erhöhten Dachrand aufweist. Zudem befindet sich der Aufstellort des Geräts nicht an der Kante des Flachdaches, sondern in einigem Abstand zum nächstgelegenen Dachrand. Dies führt dazu, dass die Klimaanlage weder aus den Wohnungen der Wohnungseigentumsanlage noch vom Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft aus sichtbar ist, sofern man sich nicht auf dem Flachdach befindet. Die Sichtbarkeit aus der Luft oder von einer für Wohnungseigentümer und Dritte gewöhnlich nicht zugänglichen Dachfläche reicht nicht aus (BayObLG, Beschluss vom 26.07.2001 - 2Z BR 73/01, NZM 2001, 956, Rn. 26; Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 22 Rdnr. 97). Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass es auf den Standort des Betrachters für die Bewertung nicht ankommt und insbesondere nicht erforderlich ist, dass die bauliche Veränderung vom Sondereigentum des Klägers aus sichtbar sein muss (BeckOK WEG/Elzer, Stand: 01.02.2014, Edition 19, § 22 Rdnr. 121 Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O.). Andererseits ist es nicht ausreichend, dass die Klimaanlage aus für die Parteien und beliebige Dritte nicht frei zugänglichen Wohnungen des gegenüberliegenden Gebäudes, das nicht zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehört, sichtbar ist. Auch von der Straße B.. d.. H.. aus ist das Klimagerät auf dem Dach nicht sichtbar, wenn man sich im Bereich des Gebäudes aufhält oder auf der Straße an diesem vorübergeht oder -fährt. Erst aus erheblicher Entfernung lässt sich die Klimaanlage überhaupt erkennen, wie die als Anlagen Bk 2 und 3 eingereichten Fotos zeigen. Nähert man sich dem Gebäude auf der Straße B.. d.. H.. von Süden, d.h. von der A... Straße (B 75) her, lässt sich das Klimagerät aus größerer Entfernung auf dem Dach ausmachen. Das als Anlage Bk 2 eingereichte Foto ist von einem Standort deutlich vor der Kreuzung B.. d.. H.. / O... Straße aufgenommen worden, was daran ersichtlich ist, dass das Straßenschild O... Straße auf dem Bild gut erkennbar ist. Nähert man sich dem Gebäude "verschwindet" die Klimaanlage gänzlich hinter der erhöhten Umrandung des Flachdachs. Von der nördlichen Querstraße, der W... Straße, aus ist das Klimagerät dagegen nicht zu erkennen (Foto Anl. Bk 1). Bei dem aus größerer Entfernung sichtbaren Teil des Klimageräts handelt es sich jedoch nicht um eine "erhebliche" optische Veränderung des gesamten Gebäudes, wie sie der BGH für die Annahme eines das Maß des § 14 Ziff. 1 WEG übersteigenden Nachteils verlangt (Urteil vom 14.12.2012 - V ZR 224/11, BGHZ 196, 45 = NJW 2013, 1439, Rn. 5 zitiert nach juris). Über den Dachrand hinweg ist nur der obere und insgesamt ein kleiner Teil der Klimaanlage sichtbar. Zudem sticht der sichtbare Teil der Klimaanlage nicht jedem unbefangenen Passanten sofort ins Auge, weil sich das Gerät wegen seiner hellen Farbe nicht deutlich gegenüber dem ebenfalls hellen Dachrand sowie der ähnlich gefärbten dahinter liegenden Wand des Nachbarhauses abhebt. Zudem sind die als Anlagen Bk 2 und 3 eingereichten Fotos ersichtlich mit Zoom aufgenommen, lassen das Gebäude also näher erscheinen, als es in Wirklichkeit von dem Standort aus ist, an dem die Fotos entstanden sind. Durch die kaum sichtbare Klimaanlage auf dem Dach wird das architektonische Aussehen, das ästhetische Bild oder der Stil des Anwesens nicht verändert (vgl. BeckOK WEG/Elzer, a.a.O., § 22 Rdnr. 122). Das Gerät ist gemessen am Gesamteindruck des Gebäudes in keiner Weise optisch dominierend oder hervortretend, sondern "versteckt sich" gleichsam hinter der Dachumrandung. Auf die Frage, ob das Dach an sich ohnehin nur funktionellen Zwecken dient und dort ohnehin schon zahlreiche Entlüftungsrohre durch das Dach geführt worden sind, kommt es nicht an. Die genannten Entlüftungsrohre sind gar nicht, die ebenfalls auf dem Dach angebrachte Satellitenantenne nur ansatzweise (vgl. die Fotos Anl. Bk 2 und Bk 3) sichtbar. Aufgrund der vorliegenden hinreichend aussagekräftigen Fotos bedurfte es keines Ortstermins der Kammer. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass unstreitig ist, dass die Klimaanlage auf dem Dach weder vom Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft noch von der Straße B.. d.. H.. aus im Bereich des Gebäudes sichtbar ist. b) Ein Nachteil, der das in § 14 Ziff. 1 WEG beschriebene Maß übersteigt, ergibt sich auch nicht daraus, dass durch die Installation der Klimaanlage aufgrund der Durchführung von Leitungen durch die Dachhaut in die Substanz des Gebäudes eingegriffen wurde. Zwar kann es bei der nachträglichen Durchführung von Rohren oder Leitungen durch die Dachhaut durchaus zu einem erheblichen Substanzeingriff kommen, der einen Nachteil begründet (vgl. BeckOK WEG/Elzer, a.a.O., § 22 Rdnr. 124). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass die Installation anlässlich einer Flachdachsanierung erfolgte (vgl. Foto Anl. K 3), so dass keine nachträgliche Durchdringung der Dachhaut erfolgt ist, sondern das neue Flachdach von Anfang an mit der Durchführung der erforderlichen Anschlüsse durch sog. Niro-Rohre verlegt wurde. Da dies zudem durch einen Fachbetrieb geschah und die Dachhaut zahlreiche weitere Durchdringungen durch Lüftungsstutzen aufweist, die ebenfalls durch sog. Niro-Rohre verlaufen, besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass ein wesentlicher Eingriff in die Substanz oder gar eine Beschädigung des Gemeinschaftseigentums unterblieben ist. c) Die Klägerin kann auch nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, dass nicht jeder Wohnungseigentümer nach seinem Belieben berechtigt sein könne, irgendwelche Installationen auf der gemeinschaftlichen Dachfläche vorzunehmen. Zwar wird vertreten, dass ein Nachteil im Sinne des § 14 Ziff. 1 WEG auch darin bestehen kann, dass jeder andere Wohnungseigentümer das gleiche Recht auf Zustimmung zu einer vergleichbaren baulichen Veränderung in Anspruch nehmen könnte und es dann aller Voraussicht nach zu Unzuträglichkeiten käme (Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 22 Rdnr. 102 mit Nachweisen auch zur Gegenansicht). Dabei darf aber nicht verkannt werden, dass die Zustimmung zur baulichen Veränderung eines Wohnungseigentümers nicht zu einem Anspruch anderer Wohnungseigentümer auf Zustimmung zu ihrer baulichen Veränderung führt (so auch Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/ Vandenhouten, a.a.O.). Im vorliegenden Fall trifft auch das Argument nicht zu, dass die bereits vorgenommene Veränderung dazu führen könne, dass eine weitere Veränderung nicht mehr als optische Beeinträchtigung anzusehen wäre, weil die hier streitgegenständliche Klimaanlage selbst aus erheblicher Entfernung kaum sichtbar auf einer Flachdachfläche installiert worden ist. Hinzu kommt, dass die notwendigen Durchführungen von Leitungen durch die Dachhaut im Zuge der Erneuerung des Flachdachs vorgenommen wurden und nicht nachträglich in die Substanz eines bestehenden Flachdachs mit der Gefahr von Beschädigungen und Substanzverletzungen eingegriffen wurde. Aufgrund der gesamten vorgenannten Umstände kann die Klägerin ihr Begehren nicht mit Erfolg auf die sog. Nachahmungsgefahr als Nachteil im Sinne des § 14 Ziff. 1 WEG stützen. d) Zu Unrecht wendet sich die Klägerin schließlich dagegen, dass das Amtsgericht weitere von ihr behauptete Nachteile (Betriebsgefahr, Geräuschentwicklung) nicht berücksichtigt habe. Diese möglichen Nachteile sind innerhalb der zweimonatigen Klagebegründungsfrist nicht einmal ansatzweise dargetan worden. Daher ist auch die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Betriebsgefahr einer Mobilfunksendeanlage nicht entsprechend heranzuziehen (Urteil vom 24.01.2014 - V ZR 48/13). Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Installation der Klimaanlage auf dem Dach keinen unvermeidbaren Nachteil darstelle, da die Wohnungseigentümer H... das Gerät auch auf ihrem Balkon hätten anbringen können, so ist die Klägerin damit ebenfalls präkludiert, weil sie dies nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist vorgetragen hat. Unabhängig davon verkennt die Klägerin, dass auch in diesem Fall Zuleitungen durch das gemeinschaftliche Eigentum (Außenwand) hätten geführt werden müssen, so dass nicht ausschließlich das Sondereigentum der betreffenden Wohnungseigentümer betroffen gewesen wäre. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil die Kammer die Revision gegen dieses Urteil nicht zulässt und die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 62 Abs. 2 WEG gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Kammer weicht nicht von der Rechtsprechung zum Nachteil im Sinne von § 14 Ziff. 1 WEG wegen einer nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks ab (BGH, Urteil vom 14.12.2012 - V ZR 224/11, BGHZ 196, 45 = NJW 2013, 1439), sondern wendet diese im Einzelfall an.