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Beschluss

318 S 38/14

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2014:1119.318S38.14.00
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Leitsätze
1. Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, wie eine Zahlungsunfähigkeit zu ermitteln ist. Dies hängt auch von den wirtschaftlichen Verhältnissen im Einzelfall ab.(Rn.8) 2. Eine Zahlungsunfähigkeit droht, wenn eine Prognose ergibt, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist als deren Vermeidung (Anschluss BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13). Wenn die Zahlungsunfähigkeit droht, müssen konkrete Umstände nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird.(Rn.8)
Tenor
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 12.02.2014, Aktenzeichen 35b C 266/13, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Beklagte kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, wie eine Zahlungsunfähigkeit zu ermitteln ist. Dies hängt auch von den wirtschaftlichen Verhältnissen im Einzelfall ab.(Rn.8) 2. Eine Zahlungsunfähigkeit droht, wenn eine Prognose ergibt, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist als deren Vermeidung (Anschluss BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13). Wenn die Zahlungsunfähigkeit droht, müssen konkrete Umstände nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird.(Rn.8) 1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 12.02.2014, Aktenzeichen 35b C 266/13, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Beklagte kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen. Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Zahlung der titulierten Summe verurteilt. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen entsprechenden Zahlungsanspruch aus §§ 143, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO. Gemäß § 133 Abs. 1 InsO besteht ein Rückgewähranspruch, wenn eine Rechtshandlung angefochten wird, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die Rechtshandlungen der Schuldnerin bestanden hier in konkludenten Genehmigungen der Lastschrifteinzüge vom 09.06.2011 und 17.06.2011. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der herrschenden Auffassung in der Literatur hängt die Wirksamkeit einer Lastschriftbuchung von der Genehmigung des Schuldners bzw. des Insolvenzverwalters ab (Genehmigungstheorie, vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2011, XI ZR 171/09, zitiert nach juris). Eine Genehmigung ist anzunehmen, wenn in Kenntnis der Belastung dem Einzug nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht widersprochen wird und frühere Einzüge bereits genehmigt wurden. So war es hier. Die angefochtenen Rechtshandlungen lagen damit zeitlich unmittelbar vor der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 05.07.2011. Entscheidend ist hier der Zeitpunkt der Genehmigung, der jedenfalls nach der jeweiligen Kontobelastung lag. Eine Gläubigerbenachteiligung ist nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils gegeben. Die Genehmigungen der Lastschriften wirkten objektiv gläubigerbenachteiligend, denn sie schmälerten das Aktivvermögen der Schuldnerin in einer Situation, in welcher erhebliche Forderungen gegen diese bestanden (HambKomm zum Insolvenzrecht-Rogge/Leptien, 5. Aufl., § 129 Rn. 37). Nach erstinstanzlich unstreitig gebliebenem Klägervortrag bestanden zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rechtshandlungen erhebliche Forderungen gegen die Schuldnerin (Anlagenkonvolut K 2), die auch in der Folgezeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr beglichen wurden. Die Fälligkeit dieser Forderungen wurde erstinstanzlich nicht bestritten. Damit lag jedenfalls eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung vor; dies genügt (HambKomm zum Insolvenzrecht-Rogge/Leptien, a.a.O., § 129 Rn. 77, 78, 102). Die Schuldnerin handelte auch mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Die Gläubigerbenachteiligung braucht dabei nicht das überwiegende oder gar alleinige Ziel des Schuldnerhandelns zu sein. Auch bei Vorliegen einer kongruenten Deckung und im Fall eines Bargeschäftes scheidet ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht von vorneherein aus. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass eine Bardeckung indiziell gegen einen Benachteiligungsvorsatz sprechen kann (HambKomm zum Insolvenzrecht-Rogge/Leptien, a.a.O., § 142 Rn. 23). Ob eine tatsächliche Vermutung, dass es dem Schuldner in einem solchen Fall vorrangig auf die Erfüllung seiner Zahlungspflicht ankommt, entkräftet ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Dies kann auch aufgrund anderer Umstände als einem „unlauteren Zusammenwirken“ mit einem bestimmten Gläubiger anzunehmen sein. So ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung ein Handeln des Schuldners in Gläubigerbenachteiligungsabsicht in der Regel dann anzunehmen ist, wenn der Schuldner die Rechtshandlung im Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit oder einer drohenden Zahlungsunfähigkeit vorgenommen hat. Weiß der Schuldner nämlich, dass er nicht mehr alle seine Gläubiger befriedigen kann und dass er infolge der Zahlung an einen bestimmten Gläubiger andere benachteiligt, ist im Regelfall die Annahme gerechtfertigt, dass es dem Schuldner nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung, sondern (zumindest auch) auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers ankommt. Der Benachteiligungsvorsatz entfällt in einem solchen Fall nur dann, wenn aufgrund konkreter Umstände mit einer Überwindung der Krise gerechnet werden darf oder wenn die angefochtene Rechtshandlung Teil eines Bargeschäftes ist, durch das der Schuldner eine kongruente Gegenleistung für eine von ihm empfangene gleichwertige Leistung erbringt, die der Fortführung seines Unternehmens dient und damit den Gläubigern im Allgemeinen nützt (BGH NJW 2014, 2956; BGH ZInsO 2010, 87 OLG Saarbrücken, ZInsO 2010, 92 alle zitiert nach juris; HambKomm zum Insolvenzrecht-Rogge/Leptien, a.a.O., § 133 Rn. 8, Rn.15). Dies zugrunde gelegt, ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht im Ergebnis den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bejaht hat. Ob die Schuldnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt Mitte Juni 2011 bereits zahlungsunfähig war, kann hierbei dahinstehen. Jedenfalls lag zur Überzeugung der Kammer angesichts der unmittelbaren zeitlichen Nähe zum nur wenige Wochen später am 05.07.2011 wegen Zahlungsunfähigkeit gestellten Eigenantrag zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen drohende Zahlungsunfähigkeit vor. Dass sich erst im kurzen Zeitraum zwischen dem 05.06.2011 und dem 05.07.2011 erhebliche Liquiditätsprobleme ergeben haben, die in der Folge zu einem Antrag auf Insolvenzeröffnung Anlass gaben, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Annahme eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes steht auch nicht entgegen, dass es sich bei den angefochtenen Rechtshandlungen um kongruente Leistungen handelte. Zutreffend hat das Amtsgericht hinsichtlich der mit Rechnung vom 31.05.2011 (Anlage B 2) berechneten Leistungen ein privilegiertes Bargeschäft verneint und dabei auf den Beginn der abgerechneten Tätigkeit am 02.05.2011 abgestellt. Dass hier bei der einheitlichen Berechnung einer „wirtschaftlichen Beratung vom 02.05 bis 31.05.2011“ eine Trennung nach einzelnen Zeiträumen und Tagen vorzunehmen wäre, ist nicht anzunehmen. Ob es schließlich auch hinsichtlich der weiteren Rechnung vom 31.05.2011 (Anlage B 1) an den Voraussetzungen eines Bargeschäfts fehlt, weil eine Gleichwertigkeit zwischen Leistung und Zahlung nicht dargetan wurde, kann dahinstehen. Selbst wenn man insoweit entgegen der Annahme des Amtsgerichts von einem Bargeschäft i.S.d. § 142 InsO ausginge, ergäbe sich nach den o.g. Ausführungen nichts anderes. Die Rechtshandlungen erfolgten zu einem Zeitpunkt drohender Zahlungsunfähigkeit, ohne dass die in Rechnung gestellten und bezahlten Dienstleistungen der Beklagten der Fortführung des Unternehmens dienten oder im Zusammenhang mit einer positiven Fortführungsprognose standen. Die Beklagte kannte - schon weil ihr Geschäftsführer mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin personenidentisch ist - den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird dies vermutet, wenn die Beklagte um die drohende Zahlungsunfähigkeit weiß. Dabei kommt es nicht darauf an, ob - wie das Amtsgericht angenommen hat - die Regelung des § 138 Abs. 2 InsO Anwendung findet. Dass die Beklagte in der Vergangenheit seit Jahren umfassend für die Insolvenzschuldnerin tätig war und damit auch Einblick in deren wirtschaftlichen Verhältnisse erhalten hatte (hierzu HambKomm zum Insolvenzrecht-Rogge/Leptien, a.a.O., § 133 Rn. 8, Rn. 26), ist erstinstanzlich nicht in erheblicher Weise bestritten worden. Dass ihr mithin die wirtschaftliche (Schief-)Lage unbekannt geblieben ist, ist daher nicht plausibel. So ist insbesondere nicht dargetan, dass finanzielle Schwierigkeiten erst nach dem Tod des früheren Alleingeschäftsführers Sa. auftraten. Im Übrigen ist bei allem der vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalt gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zu Grunde zu legen, denn es sind keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); neue Tatsachen (§ 522 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) sind nicht zu berücksichtigen, weil die Voraussetzungen des § 531 ZPO nicht vorliegen. Der Vortrag über fehlende Fälligkeit einzelner Forderungen sowie über mangelnde Einarbeitung des Geschäftsführers der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Genehmigungen der streitgegenständlichen Einziehungen ist als neuer Vortrag unbeachtlich, wobei offen bleiben kann, ob dieser erheblich wäre. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Beklagte wird gebeten, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob eine Berufungsrücknahme in Betracht kommt. Gravesande-Lewis Rüther Helmers Vorsitzende Richterin am Landgericht Richter am Landgericht Richter