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Urteil

318 O 421/13

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2014:1217.318O421.13.0A
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Leitsätze
1. Der Verjährungsbeginn des Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener Rückvergütung erfordert nicht die Kenntnis des Anlegers von deren konkreter Höhe. Die fehlende Kenntnis des Anlegers von der Höhe der Rückvergütung steht allenfalls in solchen Fällen dem Verjährungsbeginn entgegen, in denen die beratende Bank konkrete, jedoch fehlerhafte Angaben zur Höhe der Rückvergütung macht (BGH, 26. Februar 2013, XI ZR 498/11, OLG Düsseldorf, 9. Dezember 2010, 6 U 30/10).(Rn.80) (Rn.81) 2. Eine Bank genügt ihrer Aufklärungspflicht durch Übergabe des Verkaufsprospekts einer Geldanlage, wenn diese die erforderlichen Angaben enthält und der Anlageinteressent hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hat, er den Zeitpunkt der Zeichnung jedoch ohne zwingenden Grund selbst kurzfristig bestimmt (OLG Frankfurt, 6. Mai 2011, 19 U 293/10).(Rn.87) 3. Die Bank ist verpflichtet, eine Anlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen (BGH, 7. Oktober 2008, XI ZR 89/07, BGH, 27. Oktober 2009, XI ZR 337/08). Eine unterlassene Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage kann nur dann zur Haftung der Bank führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (BGH, 7. Oktober 2008, XI ZR 89/07).(Rn.93)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 36 % und der Kläger zu 2) weitere 64 % zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verjährungsbeginn des Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener Rückvergütung erfordert nicht die Kenntnis des Anlegers von deren konkreter Höhe. Die fehlende Kenntnis des Anlegers von der Höhe der Rückvergütung steht allenfalls in solchen Fällen dem Verjährungsbeginn entgegen, in denen die beratende Bank konkrete, jedoch fehlerhafte Angaben zur Höhe der Rückvergütung macht (BGH, 26. Februar 2013, XI ZR 498/11, OLG Düsseldorf, 9. Dezember 2010, 6 U 30/10).(Rn.80) (Rn.81) 2. Eine Bank genügt ihrer Aufklärungspflicht durch Übergabe des Verkaufsprospekts einer Geldanlage, wenn diese die erforderlichen Angaben enthält und der Anlageinteressent hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hat, er den Zeitpunkt der Zeichnung jedoch ohne zwingenden Grund selbst kurzfristig bestimmt (OLG Frankfurt, 6. Mai 2011, 19 U 293/10).(Rn.87) 3. Die Bank ist verpflichtet, eine Anlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen (BGH, 7. Oktober 2008, XI ZR 89/07, BGH, 27. Oktober 2009, XI ZR 337/08). Eine unterlassene Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage kann nur dann zur Haftung der Bank führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (BGH, 7. Oktober 2008, XI ZR 89/07).(Rn.93) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 36 % und der Kläger zu 2) weitere 64 % zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger zu 1) und 2) haben aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte. Insbesondere ergeben sich derartige Schadensersatzansprüche der Kläger zu 1) und 2) gegen die Beklagte nicht gem. § 280 Abs. 1 BGB aus der Verletzung der Pflichten aus stillschweigend zustande gekommenen Anlageberatungsverträgen durch die Beklagte. I. Dem Kläger zu 2) stehen gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Schifffahrtsgesellschaft „C. B.“ mbH & Co. KG und der Schifffahrtsgesellschaft „M.“ mbH & Co. KG zu. 1. Ob zwischen dem Kläger zu 2) und der Beklagten vor der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligungen an dem MT „C. B.“ am 16.10.2004 (Anl. K 1 = Anl. B 37) und dem MT „M.“ am 18.11.2004 (Anl. K 2 = Anl. B 23) jeweils stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist, kann die Kammer im Ergebnis offenlassen, ohne dass es einer Beweisaufnahme bedarf; denn selbst, wenn man zu Gunsten des Klägers zu 2) das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages unterstellt, ändert dies nichts an der Unbegründetheit der Klage. Nimmt ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstituts in Anspruch und lässt dieses sich auf eine Beratung ein, kommt auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts ein Beratungsvertrag zustande (BGH, Urteil vom 06.07.1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128, Rn. 11, zitiert nach juris; Urteil vom 25.09.2007 – XI ZR 320/06, BKR 2008, 199, Rn. 12, zitiert nach juris; MüKo-BGB/Emmerich, 6. Auflage, § 311 Rdnr. 141; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 280 Rdnr. 47). Ein stillschweigender Vertragsschluss ist bereits zu bejahen, wenn der Berater erkennt, dass der Kunde das Ergebnis der Beratung zur Grundlage einer Anlageentscheidung machen will (Palandt/Grüneberg, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Bank regelmäßig als Anlageberaterin und nicht lediglich als reine Vermittlerin anzusehen (BGH, Urteil vom 08.04.2014 – XI ZR 341/12, WM 2014, 1036, Rn. 14, zitiert nach juris; Beschluss vom 09.03.2011 – XI ZR 191/10, WM 2011, 925, Rn. 19, zitiert nach juris). Ein Beratungsvertrag, nicht nur ein Auskunftsvertrag, kommt regelmäßig schon dann konkludent zustande, wenn ein Anlageinteressent im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages an die andere Partei herantritt, um sich über die Anlage seines Vermögens beraten zu lassen, und die andere Partei darauf eingeht, auch wenn ein Entgelt für die Beratungsleistung nicht vereinbart ist, und auch dann, wenn die Beratung nicht durch umfassende mündliche Erläuterungen, sondern im Wesentlichen durch die Übergabe schriftlicher Informationen erfolgen soll (OLG München, Urteil vom 27.11.2012 – 5 U 1345/12, Rn. 25, zitiert nach juris). Für die Annahme eines Anlageberatungsvertrags kann bereits ein Anschreiben zur Übermittlung des Prospekts genügen (OLG Frankfurt, Teilurteil vom 19.06.2013 – 17 U 103/12, Rn. 51, zitiert nach juris). Kein Beratungsvertrag kommt zustande, wenn der Kunde entweder gezielt Aufträge erteilt und keine Beratung wünscht (BGH, Urteil vom 12.03.1996 – XI ZR 232/95, WM 1996, 906; Urteil vom 19.05.1998 – XI ZR 216/97, BGHZ 139, 36) oder die Bank über ihre Unkenntnis aufklärt und der Kunde das Geschäft trotzdem tätigt (BGH, Urteil vom 19.05.1998 – XI ZR 286/97, WM 1998, 1391). Weder ein Anlageberatungs- noch ein Auskunftsvertrag kommt zustande, wenn der Anleger die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse der Bank, die die Beteiligung vertreibt, erkennbar nicht in Anspruch nehmen will (sog. „execution only“-Order; vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2014 – 19 U 160/13, ZIP 2014, 613, Rn. 5 ff., zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall hatte sich die Beklagte an der Ausschreibung des Klägers zu 2) zur Betreuung des Anlagevermögens der „Familien-GdbR“ beteiligt (Anl. B 2) und dem Kläger zu 2) in Gesprächen am 27.04., 22.06. und 05.10.2004 ihr Anlagekonzept für das Familienvermögen sowie ihre Kompetenzen und Produkte vorgestellt. Dabei gehörten Schiffsfondsbeteiligungen unstreitig nicht zum vorgestellten Anlagekonzept, wurden aber – zumindest in allgemeiner Form – in den Gesprächen erwähnt. Wie es im Rahmen der Gesprächstermine genau dazu gekommen sein soll, dass die Beklagte dem Kläger zu 2) die Beteiligung an dem Schiffsfonds MT „C. B.“ empfohlen hat, lässt sich dem klägerischen Vortrag im Einzelnen nicht entnehmen. Lebensnah ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 2) Interesse daran gezeigt hatte, sich außerhalb der Verhandlungen über die Betreuung des Familienvermögens und des von der Beklagten entwickelten Konzepts an Schiffsfonds zu beteiligen. Andernfalls hätte weder Anlass für die Beklagte bestanden, dem Kläger zu 2) eine bestimmte Schiffsfondsbeteiligung näher vorzustellen, noch hätte der Kläger zu 2) Interesse oder Anlass gehabt, darauf einzugehen. Der Vortrag der Beklagten, der Kläger zu 2) habe die Grundentscheidung getroffen, neben der ausgeschriebenen Portfolioverwaltung/-betreuung einen nennenswerten Betrag in Schiffe zu investieren, erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und plausibel. Zwar ist es für das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages grundsätzlich unerheblich, von wem die Initiative zur Beteiligung des Klägers zu 2) an den streitgegenständlichen geschlossenen Schiffsfonds ausging, so dass es unschädlich wäre, wenn sich der Kläger zu 2) bei der Beklagten nach Beteiligungsmöglichkeiten an geschlossenen Schiffsfonds erkundigt und anschließend eine Beratung durch die Beklagte hierüber stattgefunden hätte. Die Beklagte wendet jedoch ein, dass der Kläger zu 2) aufgrund des ihm angeblich vorliegenden Angebots des Hans U. K. bereits zur Zeichnung der Beteiligung an dem Schiffsfonds MT „C. B.“ entschlossen gewesen sei und lediglich günstige Konditionen (Agio-Verzicht und Erstattung von 5 % der Beteiligungssumme) habe verhandeln wollen. Dies zugrunde gelegt, wäre davon auszugehen, dass der Kläger zu 2) die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse der Beklagten erkennbar nicht in Anspruch nehmen wollte. Der Kläger zu 2) ist diesem Vortrag der Beklagten jedoch entgegen getreten und hat geltend gemacht, dass er die Beteiligung noch nicht gekannt habe und ihm diese nicht von Herrn K. angeboten worden sei. Unabhängig davon wäre vom Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages auszugehen, wenn die Beklagte im Zuge von Gesprächen mit dem Kläger zu 2) tatsächlich eine Beratung durchgeführt hätte. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien streitig, ob der Zeuge H. B3 dem Kläger zu 2) die Beteiligungen (insbesondere den Schiffsfonds MT „M.“) telefonisch vorgestellt und empfohlen hat. Der Kläger zu 2) behauptet dies, während die Beklagte vorträgt, dass der Zeuge B3 weder anlässlich persönlicher Treffen noch telefonisch mit dem Kläger zu 2) über konkrete Anlageprodukte gesprochen habe. Ob im Hinblick auf die am 18.11.2004 vom Kläger zu 2) gezeichnete Beteiligung an dem Schiffsfonds MT „M.“ stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist, hängt davon ab, ob die Beklagte dem Kläger die Beteiligung vor dem Hintergrund der vorangegangenen Beratung als für ihn geeignet empfohlen oder ihn lediglich über eine weitere Beteiligungsmöglichkeit an einem geschlossenen Schiffsfonds informiert hat. Welche Gespräche zwischen dem Kläger zu 2) und der Beklagten im Einzelnen vor der Zeichnung stattgefunden haben, lässt der klägerische Vortrag nicht erkennen. Die Beklagte behauptet in Bezug auf diese Beteiligung nicht, dass der Kläger zu 2) den Verkaufsprospekt bereits gekannt habe und mit ihr nur über günstigere Konditionen habe verhandeln wollen. Wie bereits ausgeführt, muss die Kammer hierzu keine Beweisaufnahme durchführen, da die Klage auch beim Zustandekommen von Anlageberatungsverträgen keinen Erfolg hätte. Die Kammer unterstellt im Folgenden zu Gunsten des Klägers das Zustandekommen von Anlageberatungsverträgen. 2. Die Beklagte hat ihre Pflichten aus den stillschweigend zustande gekommenen Anlageberatungsverträgen nicht verletzt, weil sie den Kläger zu 2) vor Zeichnung der Beteiligungen an der MT „C. B.“ und der MT „M.“ sowohl anleger- als auch anlagegerecht beraten hat. a) Die Beratung war anlegergerecht. Im Rahmen der von dem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (vgl. nur BGH, Urteil vom 06.12.2012 – III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 296, Rn. 20, zitiert nach juris m.w.N.). Soll das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (BGH, Urteil vom 24.04.2012 – III ZR 389/12, Rn. 28, zitiert nach juris unter Hinweis auf die Urteile vom 19.11.2009 – III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 21 und vom 19.06.2008 – III ZR 159/07, Rn. 6, zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass die Empfehlung einer Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds nicht zu den Anlagezielen, der Risikobereitschaft und dem Wissensstand des Klägers zu 2) passte. Auch wenn der Kläger in der Vergangenheit noch keine Beteiligungen an geschlossenen Schiffsfonds gezeichnet hatte, handelte es sich bei ihm keinesfalls um einen unerfahrenen Anleger ohne Kenntnisse im Bereich von Schiffsbeteiligungen. Wie sich aus der Selbstdarstellung des Klägers zu 2) im Rahmen seiner Bewerbung um die Wahl zum Beirat der Fondsgesellschaften ergibt (Anlagenkonvolut B 11), verfügte der Kläger zu 2) über eine 25-jährige Erfahrung aus seiner Tätigkeit bei einer deutschen Großbank (zuletzt als Direktor) mit dem Spezialgebiet „Vermögensanlagen und Finanzierungsfragen“. Im Zuge seiner internationalen Bankkarriere war er nach eigenen Angaben für die Finanzierung von Schiffen über die Filiale der Bank in L. verantwortlich (Anlagenkonvolut B 12). Angesichts dessen hat der Kläger zu 2) nicht nachvollziehbar dargelegt, dass er über keine Kenntnisse von geschlossenen Schiffsfonds und deren Struktur als Publikumskommanditgesellschaft und unternehmerische Beteiligung hatte. Soweit der Kläger zu 2) in der Replik vorgetragen hat, dass er während seiner Tätigkeit für die D. Bank AG in L. nicht mit Schiffsfinanzierungen befasst war, fehlt es an jeder schlüssigen Erklärung, warum der Kläger zu 2) dies in seiner Selbstdarstellung behauptet hat. Zudem hat der Kläger zu 2) nicht dargetan, er habe während seiner 25-jährigen Bankkarriere nie mit Schiffsfinanzierungen zu tun gehabt. Der Kläger zu 2) kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass er ein konservativer Anleger gewesen sei, dem die Beklagte eine geschlossene Schiffsfondsbeteiligung, bei der es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Verlustrisiko bis hin zum Totalverlust handelte, nicht hätte empfehlen dürfen. Der Hinweis des Klägers zu 2) darauf, dass er das Risikoprofil der Anlagen in der Ausschreibung für die Betreuung des Familienvermögens (Anl. B 2) als „konservativ“ bezeichnet habe, vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Da der Kläger die Schiffsfondsbeteiligungen außerhalb der ausgeschriebenen Betreuung des Familienvermögens zeichnete, erscheint es bereits nicht zwingend, dass der Kläger zu 2) insoweit nicht bereit war, bei dieser Einzelanlage höhere Risiken einzugehen. Wenn der Kläger zu 2) in den Verhandlungen mit der Beklagten über die Betreuung des Familienvermögens speziell Schiffsfondsbeteiligungen nicht nachgefragt hätte, hätte diese ihm bei lebensnaher Betrachtung kaum konkrete Beteiligungen vorgestellt, da geschlossene Schiffsfonds nicht Bestandteil des Anlagekonzepts waren, das die Beklagte dem Kläger zu 2) präsentierte. Wie sich zudem aus dem Schreiben des Klägers zu 2) vom 06.11.2003 (Anl. B 5) ergibt, verstand dieser unter konservativen Anlagen, in die das Familienvermögen bisher investiert worden sei, „überwiegend … Anleihen und Aktien von Börsen/Branchenindizes“. Dabei handelt es sich nicht um sichere und primär auf Kapitalerhalt ausgerichtete Kapitalanlagen, sondern um Beteiligungen, bei denen der Anleger Verlustrisiken eingeht, um eine höhere Rendite zu erzielen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es in § 4 des Gesellschaftsvertrages der G.. S.. S.. Verwaltung vom 06.01.2005 (Anl. B 35) heißt, dass der Kläger zu 2) „Schiffs- und Mediengesellschaftsanteile“ in die GbR einbringe. Auch wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass mit den „Schiffsgesellschaftsanteilen“ die hier in Rede stehenden Fondbeteiligungen an dem MT „C. B.“ und dem MT „M.“ gemeint waren, so hatte sich der Kläger zu 2) auch an einem Medienfonds beteiligt, wobei es sich ebenfalls um eine unternehmerische Beteiligung mit vergleichbarem Totalverlustrisiko wie bei den Schiffsfonds handelte. b) Die Beratung des Klägers zu 2) durch die Beklagte war – mit Ausnahme der Aufklärung über Rückvergütungen – auch objektgerecht (anlagegerecht). In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, Rn. 8, zitiert nach juris m.w.N.). aa) Zwar hat die Beklagte den Kläger zu 2) vor Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligungen nicht ordnungsgemäß über die ihr aus der Vermittlung der Beteiligungen zufließenden Rückvergütungen aufgeklärt. Etwaige daraus resultierende Schadensersatzansprüche des Klägers zu 2) gegen die Beklagte sind jedoch verjährt. (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind – regelmäßig umsatzabhängige – Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen. Danach handelt es sich auch dann um aufklärungspflichtige Rückvergütungen, wenn diese nicht aus einem Agio oder aus Verwaltungsgebühren, sondern aus sonstigen offen ausgewiesenen Vertriebskosten fließen, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob die Zahlung des Anlegers über die Bank oder direkt an die Fondsgesellschaft erfolgt (BGH, Urteil vom 08.04.2014 – XI ZR 341/12, Rn. 16, zitiert nach juris; Urteil vom 04.04.2013 – XI ZR 188/11, Rn. 19, zitiert nach juris; Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, Rn. 18, zitiert nach juris). Zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gehört nach der Rechtsprechung des BGH auch die Mitteilung der Höhe der Rückvergütung (BGH, Urteil vom 08.04.2014 – XI ZR 341/12, Rn. 17, zitiert nach juris). Zwar war dem Kläger zu 2) in Bezug auf die Beteiligungen an den MT „C. B.“ und „M.“ unstreitig bekannt, dass Rückvergütungen aus der Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen an die Beklagte flossen. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte bei der Beteiligung MT „C. B.“ aufgrund der zwischen den Parteien vor Zeichnung geführten Verhandlungen auf das Agio von 5 % (€ 10.000,00) verzichtete und dem Kläger zu 2) weitere 5 % des Beteiligungsbetrages (€ 10.000,00) in Form eines „Zeichnungsnachlasses“ erstattete (vgl. Anl. B 25). Entsprechend hat die Beklagte auch bei der Beteiligung MT „M.“ auf die Zahlung des Agios von 5 % auf den Beteiligungsbetrag von € 250.000,00 verzichtet und dem Kläger weitere 5 % seiner Einlage (€ 12.500,00) erstattet (vgl. Anl. B 24 und B 25). Daraus ergab sich für den Kläger zu 2), dass die Beklagte aus der Vermittlung der Beteiligungen jedenfalls Vergütungen in Höhe des Agios von 5 % des Beteiligungsbetrages zzgl. weiterer 5 % erhielt. Jedoch ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagten darüber hinaus weitere Rückvergütungen aus der Vermittlung der beiden genannten Beteiligungen an den Kläger zugeflossen sind und die Beklagte den Kläger zu 2) über die Gesamthöhe der Rückvergütungen nicht aufgeklärt hat. Die Aufklärung des Klägers zu 2) über die Höhe der Rückvergütungen ist nicht durch die Emissionsprospekte der Beteiligungen MT „C. B.“ und MT „M.“ erfolgt (Anl. K 4 und K 5). Die Aufklärung über Rückvergütungen kann auch mittels der – rechtzeitigen – Übergabe eines Prospekts erfolgen, in dem die beratende Bank als Empfängerin der der Höhe nach korrekt angegebenen Vertriebsprovisionen namentlich genannt ist (BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 = NJW 2013, 1801, Rn. 13, zitiert nach juris; Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159, Rn. 22, zitiert nach juris; Beschluss vom 19.07.2011 – XI ZR 191/10, NJW 2011, 3229, Rn. 18, zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 24.10.2012 – 13 U 185/11, Rn. 20, zitiert nach juris). Dies war nicht der Fall. Im Prospekt des Fonds MT „C. B.“ wird allein die HHB H. Hamburg Beteiligungs GmbH als Empfängerin der Vergütung für die Vermittlung des Zeichnungskapitals genannt (Anl. K 4, Seite 42). Im Prospekt des Fonds MT „M.“ (Anl. K 5) heißt es auf Seite 55, dass die Gründungsgesellschafterin HHB H. Hamburg Beteiligungs GmbH mit der Vermittlung des Zeichnungskapital beauftragt worden sei und u.a. hierfür die prospektierte Vergütung erhalte. Die Beklagte wird als Empfängerin bestimmter, der Höhe nach bezeichneter Provisionen oder Vergütungen für die Eigenkapitalvermittlung nicht erwähnt. (2) Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers zu 2) wegen nicht ordnungsgemäßer Aufklärung über Rückvergütungen sind verjährt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch des Anlegers wegen von der Bank verschwiegener Rückvergütungen beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist begann mit dem Schluss des Jahres 2004, in dem die Zeichnung der beiden Schiffsbeteiligungen erfolgte, zu laufen, weil der Kläger bereits im Jahre 2004 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen hatte (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Verjährungsbeginn des Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener Rückvergütung erfordert nicht die Kenntnis des Anlegers von deren konkreter Höhe. Die beratende Bank muss den Anleger zwar über Grund und Höhe einer Rückvergütung ungefragt aufklären, so dass die unterlassene Mitteilung über die Höhe der Rückvergütung ein anspruchsbegründender Umstand ist. Von diesem Umstand hat ein Anleger aber denknotwendig bereits dann positive Kenntnis, wenn er weiß, dass die ihn beratende Bank Provisionen für das von ihm getätigte Anlagegeschäft erhält, deren Höhe ihm die Bank nicht mitteilt (BGH, Urteil vom 08.04.2014 – XI ZR 341/12, WM 2014, 1036, Rn. 28, zitiert nach juris; Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233, Rn. 29, zitiert nach juris m.w.N.). Die fehlende Kenntnis des Anlegers von der Höhe der Rückvergütung steht allenfalls in solchen Fällen dem Verjährungsbeginn entgegen, in denen die beratende Bank konkrete, jedoch fehlerhafte Angaben zur Höhe der Rückvergütung macht (BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233, Rn. 30, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.2010 – 6 U 30/10, Rn. 36, zitiert nach juris). Denn in diesen Fällen meint der Anleger, über die Höhe der Rückvergütung pflichtgemäß aufgeklärt worden zu sein, weshalb es an der Kenntnis der tatsächlichen Umstände fehlt, aus denen sich die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die beratende Bank ergibt. Ein derartiger Sachverhalt ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers zu 2) nicht. Mag der Kläger zu 2) gemäß seinem Vortrag auch davon ausgegangen sein, dass die Beklagte mit dem Verzicht auf das Agio von 5 % und dem ihm jeweils gewährten 5 %igen Zeichnungsnachlass auf die gesamten ihr aus der Vermittlung der Beteiligungen zufließenden Rückvergütungen verzichtet hat. Dass die Beklagte dies fälschlicherweise gegenüber dem Kläger zu 2) behauptet oder eine Frage des Klägers zu 2) nach der Höhe der Rückvergütungen falsch beantwortet hat, ist jedoch nicht ersichtlich und wird vom Kläger nicht behauptet. Die Beklagte war auch nicht deshalb verpflichtet, dem Kläger zu 2) zu offenbaren, dass sie nicht auf die gesamten ihr zufließenden Rückvergütungen verzichtete, weil der Kläger zu 2) im Rahmen der Verhandlungen über die Übertragung der Betreuung des Familienvermögens die für die Leistungen der Beklagten anfallenden Kosten abgefragt und sich als kostenbewusster Anleger dargestellt hatte (vgl. das Schreiben des Klägers zu 2) an die Beklagte vom 20.07.2004, Anl. B 9). Die Zeichnung der Schiffsfondsbeteiligungen erfolgte außerhalb und unabhängig von dem Anlagekonzept, das die Beklagte dem Kläger zu 2) präsentiert hatte. Die Beklagte hat mit dem Verzicht auf das Agio und der Gewährung des Zeichnungsnachlasses nicht konkludent erklärt, sie erhalte keine weiteren Rückvergütungen. Sofern der Kläger zu 2) dies hätte sicherstellen wollen, hätte er nach der Gesamthöhe der der Beklagten zufließenden Provisionen fragen und die Zeichnung davon abhängig machen können, dass die Beklagte vollständig darauf verzichtet. Die Verjährungsfrist lief folglich mit dem 31.12.2007 ab und konnte durch die Klagerhebung im Jahre 2013 nicht mehr gehemmt werden (§ 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB). bb) Im Übrigen hat die Beklagte den Kläger zu 2) durch die ihm rechtzeitig vor Zeichnung zugesandten Emissionsprospekte der Beteiligungen MT „C. B.“ (Anl. K 4) und MT „M.“ (Anl. K 5) hinreichend aufgeklärt. Eine ordnungsgemäße Beratung kann dabei auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, Rn. 8, zitiert nach juris; Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12, Rn. 12, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.01.2014 – 17 U 106/12, Rn. 31, zitiert nach juris). Wurde der Anleger von dem Vermittler ordnungsgemäß mittels Übergabe eines fehlerfreien Prospektes aufgeklärt, nimmt er die Informationen jedoch nicht zur Kenntnis, geht das grundsätzlich zu seinen Lasten (BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 345/10, BKR 2013, 283, Rn. 33, zitiert nach juris). Die Darlegungs- und Beweislast für die nicht rechtzeitige Prospektübergabe trägt der Anleger (BGH, Urteil vom 06.12.2012 – III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 216, Rn. 16, zitiert nach juris). Zwar behauptet der Kläger zu 2), dass ihm die Prospekte (Anl. K 4 und K 5) erst „am Tag der Zeichnung“ übergeben worden seien. Die Übergabe des Prospekts erst im Zeichnungstermin wäre nicht rechtzeitig erfolgt (BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159, Rn. 21, zitiert nach juris; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 31.01.2014 – 11 U 57/13; OLG Köln, Urteil vom 04.09.2012 – 24 U 65/11, Rn. 46, zitiert nach juris). Dies gilt insbesondere, wenn es sich wie hier um umfangreiche Emissionsprospekte handelt (Anl. K 4: 68 Seiten; Anl. K 5: 89 Seiten). Jedoch hat die Beklagte im Zuge der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast zur rechtzeitigen Prospektübergabe (vgl. dazu OLG Frankfurt, Urteil vom 22.01.2014 – 17 U 106/12, Rn. 38, zitiert nach juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 28.08.2013 – 5 U 76/13, ZIP 2013, 2303, Rn. 22, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.10.2012 – 4 U 517/10, Rn. 149, zitiert nach juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 11.05.2006 – III ZR 205/05, WM 2006, 1288, Rn. 7, zitiert nach juris) unwidersprochen geltend gemacht, dass sie dem Kläger zu 2) jeweils die Prospekte mit den Zeichnungsscheinen übermittelt und der Kläger sodann die unterzeichneten Zeichnungsscheine an sie zurückgeschickt habe, wobei der Kläger den Zeitpunkt der Zeichnung selbst bestimmt habe. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, dass es „Zeichnungstermine“ in den Geschäftsräumen der Beklagten oder aber in Anwesenheit eines Mitarbeiters der Beklagten in seinen eigenen Büroräumen gegeben habe. Hatte der Kläger zu 2) es damit selbst in der Hand, wann er nach Übersendung der Prospekte nebst Beitrittserklärung die Beteiligungen jeweils zeichnete und die ausgefüllten und unterschriebenen Beitrittserklärungen an die Beklagte zurück sandte, kann er nicht geltend machen, dass ihm die Prospekte nicht rechtzeitig vor Zeichnung vorgelegen hätten. Eine Bank genügt ihrer Aufklärungspflicht durch Übergabe des Verkaufsprospekts einer Geldanlage, wenn diese die erforderlichen Angaben enthält und der Anlageinteressent hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hat, er den Zeitpunkt der Zeichnung jedoch ohne zwingenden Grund selbst kurzfristig bestimmt (OLG Frankfurt, Urteil vom 06.05.2011 – 19 U 293/10, NJW-RR 2011, 1549, Rn. 21, zitiert nach juris). Ein zwingender Grund für den Kläger zu 2), die Beteiligungen an dem MT „C. B.“ und dem MT „M.“ kurzfristig zu zeichnen, ist nicht ersichtlich. Der Kläger zu 2) hätte sich die von ihm benötigte Zeit zum Studium der Prospekte und ggfs. zur Einholung externer Beratung beispielsweise durch seinen Steuerberater ohne weiteres nehmen können. Die Prospekte enthalten deutliche und inhaltlich ausreichende Risikohinweise auf das Verlustrisiko bis zum Totalverlustrisiko und die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung (Anl. K 4: „Chancen und Risiken im Überblick“, Seite 6; Anl. K 5: „Chancen und Risiken im Überblick“, Seite 10). cc) Die Beklagte hat die im Prospekt enthaltenen Risikohinweise nicht durch Aussagen ihrer Mitarbeiter im Zuge der Gespräche vor Zeichnung der Beteiligungen an dem MT „C. B.“ und MT „M.“ relativiert und dadurch für den Kläger entwertet. Der Umstand, dass ein rechtzeitig vor Zeichnung übergebener und inhaltlich fehlerfreier Prospekt Chancen und Risiken der Anlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise und Erläuterungen im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (BGH, Urteil vom 22.07.2010 – III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623, Rn. 7, zitiert nach juris; Urteil vom 14. April 2011 – III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139, Rn. 7, zitiert nach juris). Dass dies der Fall war, hat der Kläger zu 2) nicht behauptet. Aus dem pauschalen Vortrag, dass ihm vermittelt worden sei, dass es sich um „sichere und rentable“ Anlagen handele und die Tatsache nicht problematisiert worden sei, dass „die Investitionen scheitern“ könnten oder „insgesamt sehr riskant“ seien, folgt dies nicht. Dass die vom Kläger behaupteten weiteren Aussagen von Mitarbeitern der Beklagten, dass der Schiffskaufpreis günstig sei, die Schiffe ohne Zwischenhandelsgewinn in die Fonds gestellt worden seien und sich „eine weitere Anlagersicherheit“ und der wirtschaftliche Erfolg der Anlage auch aus den Charterzahlungen mit fünfjähriger Laufzeit und festen Bruttocharterraten von US-$ 16.250,00 pro Tag ergebe, unrichtig waren oder im Prospekt dargestellte Risikohinweise verharmlosten, hat der Kläger selbst nicht geltend macht. dd) Die Prospekte der Beteiligungen MT „C. B.“ und MT „M.“ waren nach Form und Inhalt geeignet, dem Kläger zu 2) die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Der Kläger zu 2) kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beklagte im Hinblick auf die Prospekte ihre Pflicht zur Plausibilitätsprüfung verletzt und ihn deshalb nicht auf „viele ungeklärte Fragen und Unschlüssigkeiten des Beteiligungsangebots“ aufmerksam gemacht habe. Bei einem Beratungsvertrag ist die Bank zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsen- oder Fondsmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko etc.) ergeben. Für den Umfang der Beratung ist hier insbesondere von Bedeutung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen und sie dieses zur Grundlage ihrer Beratung gemacht hat. Jedenfalls die in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Anlageprodukte muss sie einer eigenen Prüfung unterziehen. Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank, der er sich anvertraut, die von ihr in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Kapitalanlagen selbst als „gut“ befunden hat (BGHZ 123, 126, 129). Die Bank ist daher verpflichtet, eine Anlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen (BGH, Urteil vom 07.10.2008 – XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149, Rn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, Rn. 15, zitiert nach juris). Eine unterlassene Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage kann nur dann zur Haftung der Bank führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (BGH, a.a.O., Rn. 14, zitiert nach juris). Ausgehend von diesem Maßstab ist eine Pflichtverletzung der Beklagten zu verneinen. Das Anlagekonzept der Fondsgesellschaften hätte einer Plausibilitätsprüfung standgehalten. Bei einer Prüfung der Emissionsprospekte mit banküblichem kritischen Sachverstand wären keine Risiken oder Umstände erkennbar geworden, über die der Kläger zu 2) hätte aufgeklärt werden müssen. Im Einzelnen: (1) Interessenkollision Der Vorwurf des Klägers zu 2) greift nicht durch, dass er von der Beklagten darüber hätte aufgeklärt werden müssen, dass zum Zeitpunkt seines Beitritts im Oktober und November 2004 bereits festgestanden habe, dass die MT „C. B.“ und „M.“ von den Charterern (D. S1 und S2 S. Management), bei denen es sich jeweils um Tochtergesellschaften der S2 Gruppe handele, in dem J.- S2-Pool im lukrativen Spotmarktgeschäft hätten eingesetzt werden sollen, während die beiden Fondsgesellschaften lediglich eine nicht marktangemessene Fünfjahres-Festcharter von US-$ 16.250,00 erhalten und als Eigentümer der Schiffe das volle Risiko hinsichtlich steigender Betriebskosten getragen hätten. An den auf dem Spotmarkt erzielten hohen Gewinnen der Schiffe habe auch eine Gründungsgesellschafterin (und Vertragsreederin) der Fondsgesellschaften, die J. Tankschifffahrts mbH & Co. KG, profitiert, die an dem Pool beteiligt gewesen sei. Das Schiff des Nachfolgefonds zum Fonds MT „M.“, MT „J. J.“ (Prospekt vom 29.10.2004, Anl. K 20), sei in dem J.- S2-Pool im lukrativen Spotmarkt eingesetzt worden. Die Kammer teilt bereits nicht die Prämisse des Vortrags des Klägers zu 2), dass die zwischen Fondsgesellschaften und Charterern vereinbarte Fünfjahrescharter von US-$ 16.250,00 pro Tag zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung (MT „C. B.“ am 03.11.2003, Anl. K 4 und MT „M.“ am 31.08.2004, Anl. K 5) nicht marktgerecht, sondern zu niedrig gewesen sei und die Verkäufer und zugleich Charterer der Tanker damit die Absicht verfolgt hätten, durch die „Unterbeschäftigung“ der Tanker auf dem Spotmarkt im Rahmen des J.- S2-Pools hohe Gewinne auf Kosten der Fondsgesellschaften und deren Anlegern zu erzielen. Grundsätzlich ist es die Sache des jeweiligen Charterers, wie er das von der Fondsgesellschaft gecharterte Motor-Tankschiff einsetzen will. Dass die Charterer dabei bestrebt sind, aus dem Betrieb des Motor-Tankers höhere Einnahmen zu erzielen, als sie an die Fondsgesellschaften an Charterraten zu zahlen haben, versteht sich von selbst. Daher erscheint es unschädlich, wenn die Charterer „von Anfang an“ geplant hatten, die Schiffe auf dem Spotmarkt im J.- S2-Pool einzusetzen. Der Kläger zu 2) rügt gleichsam, dass die beiden Fonds, an denen er sich beteiligt hat, kein anderes und zudem deutlich riskanteres Anlagekonzept verfolgt haben. Selbst wenn der Nachfolgefonds des MT „M.“, MT „J. J.“, so konzipiert war, dass die Fondsgesellschaft den Tanker selbst auf dem Spotmarkt einsetzte, folgt daraus nicht, dass das den Fonds MT „C. B.“ und MT „M.“ zugrunde liegenden Konzept der langfristigen Vercharterung der Schiffe mit fest vereinbarten Charterraten von vornherein wirtschaftlich nicht tragfähig war und sich zwangsläufig als nachteilig für die Anleger erweisen musste. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Vergleich mit den im Tanker-Pool erzielbaren Einnahmen auf dem Spotmarkt – noch dazu ex post betrachtet – unzulässig sei. Es handelt sich um eine betriebswirtschaftliche Grundentscheidung, ob die Fondsgesellschaft bei einem geschlossenen Schiffsfonds möglichst langfristige Charterverträge mit festen Charterraten abschließt, oder versucht, auf dem Spotmarkt (ggfs. im Verbund eines Pools) höhere Einnahmen zu erzielen, was aber mit einem deutlich höheren Risiko verbunden ist, weil das Schiff in Zeiten der Nichtbeschäftigung oder bei Ballastfahrten keine Einnahmen erzielt. Deswegen liegt dem Schiffsfonds MT „J. J.“ ein anderes Anlagekonzept zugrunde, wobei beiden Anlagekonzepte Vor- und Nachteile für die Anleger haben und nach Auffassung der Kammer keines der Modell per se vorzugswürdig ist. Der Nachteil bei der Vereinbarung langjähriger fester Charterraten besteht naturgemäß darin, dass die Fondgesellschaften von einem Marktumfeld mit steigenden Charterraten nicht profitieren können. Sollten in dieser Phase zusätzlich die trotz Vercharterung von den Fondsgesellschaften zu tragenden Schiffsbetriebskosten ansteigen, belastet dies das Ergebnis des Fonds zusätzlich. Von daher mag es ex post betrachtet vorzugswürdig erscheinen, wenn die Fondsgesellschaften die MT „C. B.“ und „M.“ auf dem Spotmarkt eingesetzt hätten. Vorliegend kommt es jedoch auf die Kenntnisse zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung (bzw. des Beitritts des Klägers zu 2)) an. Soweit der Kläger zu 2) den Vorwurf erhebt, dass sich aus dem „Tankermarktreport Mai-August 2004“ (Anl. K 24) ergebe, dass die marktübliche Charterrate im August 2004 US-$ 19.000,00 betragen habe, verkennt er, dass die Darstellung auf Seite 11 („Markt und Charterberichte“ der Tanker der Panamax-Klasse) nur die Darstellung der Entwicklung der Einjahreschartern und des Spotmarkts enthält. Über die marktüblichen Fünfjahreschartern enthält der Bericht keine Angaben. Da für diesen längeren Zeitraum das Risiko von Marktschwankungen für den Charterer viel größer ist, erscheint es plausibel, dass die Charterraten für Verträge mit fünfjähriger Laufzeit niedriger sind. Unklar ist, dass und warum der Kläger zu 2) meint, dass der Durchschnittswert für die Tagesraten bei Einjahreschartern seit Mai 2000 von US-$ 19.300,00 hier der Maßstab für den markgerechten Preis für Fünfjahreschartern ab dem Jahr 2003 sein soll. Hinzu kommt, dass in den Prospekten (Anl. K 4: Seite 17; Anlagen K 5: Seite 23) die Entwicklung der Charterraten für Einjahreschartern und im Prospekt des MT „M.“ auch für Spotmarkt-Chartern zutreffend dargestellt sind. Dass die Darstellungen im II. Quartal 2003 bzw. Mai 2004 enden und nicht darüber hinaus fortgeführt worden sind, stellt keinen Prospektfehler dar, auch nicht deswegen, weil die Chartern ab Juni 2004 deutlich angezogen sind. Auch wenn die Vertragsreederin und Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaften, die J. Tankschifffahrts mbH & Co. KG, an dem J.- S2-Pool beteiligt war und selbst wenn sie von hohen Chartern der MT „C. B.“ und „M.“ auf dem Spotmarkt profitierte, so fehlt es an dem vom Kläger zu 2) behaupteten planmäßigem Vorgehen und dem „kollusiven Element“, das darin bestehen soll, dass die Fonds bewusst so gestaltet wurden, dass die Gewinne aus dem Betrieb der Schiffe anderweitig „abgeschöpft“ wurden, während das Betriebskostenrisiko voll bei den Fondsgesellschaften lag. Für ein derartige planmäßiges Vorgehen zu Lasten des Klägers zu 2) und der übrigen Anleger fehlt es an konkreten Anhaltspunkten. Dazu wäre zumindest erforderlich, dass die Initiatoren der Fondsgesellschaften bei der Konzeption der Fonds und der Aufstellung der Prospekte fest mit steigenden Charterraten und permanenter Beschäftigung der Schiffe auf dem Spotmarkt rechneten. Schon dies ist nicht erkennbar. Der Kläger zu 2) unterstellt hier aufgrund seiner heutigen Kenntnisse über die Marktentwicklung in der Tankschifffahrt ab dem Jahr 2004 und wegen des kurzfristig vor Zeichnung ab Juni 2004 erfolgten Anstiegs der Charterraten auf dem Spotmarkt unzulässigerweise, dass die Fondsinitiatoren und die Beklagte diese Entwicklung bereits im Oktober/November 2004 gekannt und zu Lasten der Anleger ausgenutzt hätten. Hätte sich der Kläger zu 2) an dem Nachfolgefonds MT „J. J.“ beteiligt, der eine Beschäftigung des Schiffes auf dem Spotmarkt vorsah, und wären die dort erzielbaren Chartern nach kurzer Hochphase im zweiten Halbjahr 2004 eingebrochen, hätte der Kläger zu 2) gerügt, dass das Fondskonzept nicht die langfristige Vercharterung des Tankers zu festen Charterraten vorgesehen habe. Entgegen der Auffassung des Klägers zu 2) musste zum Zeitpunkt seines Beitritts im Oktober bzw. November 2004 wegen der deutlich gestiegenen Charterraten auf dem Spotmarkt keine Prospektergänzung erfolgen. Der Kläger zu 2) übersieht, dass die Beklagte nicht prospektverantwortlich war. Ändern sich nach Herausgabe eines Anlageprospekts Umstände oder Bedingungen, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, so haben die Verantwortlichen davon durch Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei Abschluss des Vertrages Mitteilung zu machen (BGH, Urteil vom 15.12.2003 – II ZR 244/01, WM 2004, 379, Rn. 28, zitiert nach juris). Unabhängig davon, dass gemessen an dem Planungshorizont von 14 Jahren der beiden Fondsgesellschaften keine Prospektergänzungspflicht bestand, weil die Charterraten auf dem Spotmarkt ab Juni 2005 stark angezogen waren, würden die Anforderungen an die Prüfung des Prospekts mit banküblichem kritischen Sachverstand überdehnt, wenn die Beklagte als verpflichtet angesehen würde, Anleger vor ihrem Beitritt auf die jüngste Entwicklung der Charterraten hinzuweisen. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass das Konzept der beiden Fondsgesellschaften, auf eine langfristige Vercharterung der Schiffe und dementsprechend sichere und kalkulierbare Einnahmen zu setzen, aufgrund des kurzfristig erfolgten starken Anstiegs der Charterraten auf dem Spotmarkt ernsthaft in Frage gestellt war oder dessen Unwirtschaftlichkeit feststand. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn aus der damaligen Sicht zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers festgestanden hätte, dass die von den Fondgesellschaften vereinbarten Festchartern über die gesamte Vertragslaufzeit von fünf Jahren betrachtet mit großer Wahrscheinlichkeit zu einem erheblichen Nachteil für den Fonds und damit für dessen Anleger führen würden, weil für die nächsten fünf Jahre mit einem Anstieg der Fünfjahreschartern zu rechnen war. Selbst wenn die auf dem Spotmarkt gezahlten Chartern im Zeitraum Juni bis August 2004 stark angezogen hatten, ist nicht ersichtlich, dass damit zu rechnen war, dass dieser Trend über die nächsten fünf Jahre anhalten würde, Tankschiffe auf dem Spotmarkt durchgehend Beschäftigung finden würden und die vereinbarten Festchartern unwirtschaftlich sein würden. (2) Gebrauchtschiffe Die Beklagte musste den Kläger zu 2) aufgrund ihrer Pflicht zur Prüfung der Emissionsprospekte mit banküblichem kritischen Sachverstand nicht darüber aufklären, dass es sich bei den MT „C. B.“ und „M.“ nicht um Neuschiffe handelte. Den Prospekten lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass es sich um Gebrauchtschiffe handelte. Die Prospekte der MT „C. B.“ und MT „M.“ suggerieren nicht, dass es sich bei den Schiffen um Neuschiffe handelt, die von den Fondsgesellschaften erstmals in Betrieb genommen wurden. Auch wenn der Begriff „Gebrauchtschiff“ in den Prospekten nicht ausdrücklich genannt wird, ergab sich dieser Umstand für den aufmerksamen Leser des Prospekts daraus, dass der MT „C. B.“ bereits im Jahr 2000 von der Bauwerft abgeliefert und erst am 27.10.2003 von der Beteiligungsgesellschaft übernommen worden war (Anl. K 4, Seiten 8 und 13). Andernfalls hätte das (Neu-)Schiff zwischen Ablieferung durch die Bauwerft und Übernahme durch die Fondsgesellschaft drei Jahre beschäftigungslos herumgedümpelt, was fernliegend erscheint. Entsprechendes gilt für den MT „M.“. Auch hier ergibt sich aus Seiten 7 und 17 des Prospekts (Anl. K 5), dass der Tanker im Jahre 1999 in Dienst gestellt wurde und am 20.11.2003 planmäßig von der Fondsgesellschaft übernommen wurde. Aufgrund dieses zeitlichen Zwischenraums von vier Jahren erscheint es ebenfalls äußerst unwahrscheinlich, dass durch den Prospekt der Eindruck entstehen konnte, es handele sich um ein neu gebautes Schiff. Zwar trifft der weitere Hinweis des Klägers zu 2) zu, dass den Prospekten nicht zu entnehmen sei, dass die Charterer die ursprünglichen Eigentümer waren, die die Schiffe auch an die Fondsgesellschaft verkauft hatten. Es handelte sich für diese mithin um ein „Sale-and-charter-back“ Geschäft. Dies ist an sich weder verwerflich noch aufklärungspflichtig. Grundsätzlich wird jeder Verkäufer eines gebrauchten Schiffes bestrebt sein, einen möglichst hohen Kaufpreis gegenüber der Fondsgesellschaft durchzusetzen, und jeder Charterer, möglichst geringe Charterraten an die Fondsgesellschaft zahlen zu müssen. Dass die Kaufpreise für die Schiffe MT „C. B.“ und MT „M.“ überhöht gewesen seien, mutmaßt der Kläger lediglich ohne konkrete Anhaltspunkte ins Blaue hinein. Allein aus dem Umstand, dass die Verkäufer die Schiffe von den Fondsgesellschaften zurück charterten, folgt nicht, dass der Kaufpreis für beide Schiffe überhöht war. (3) Schiffsbetriebskosten Der Kläger zu 2) hat nicht hinreichend dargetan, dass die Kalkulation der Schiffsbetriebskosten fehlerhaft gewesen sei und die Beklagte dies bei der Prüfung des Prospekts hätte erkennen müssen. Im Prospekt des MT „C. B.“ (Anl. K 4) befindet sich die Wirtschaftlichkeitsrechnung, deren Bestandteil die Kalkulation der Schiffsbetriebskosten ist, auf Seite 26/27. In den Erläuterungen auf Seite 28 heißt es, dass der Vertragsreeder die Schiffsbetriebskosten anhand von Erfahrungen auf US-$ 4.600,00 pro Tag kalkuliert habe. Dass dieser Wert ex ante betrachtet unvertretbar niedrig war, hat der Kläger zu 2) nicht dargetan. Da die Vertragsreederin das Schiff nicht vor dem Erwerb durch die Fondsgesellschaft bereedert hatte, geht auch der Einwand fehl, dass die tatsächlich im Zeitraum 1999 – 2003 angefallenen Betriebskosten des Schiffes hätten angesetzt werden müssen. Unabhängig davon, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder dargetan sind, dass die Schiffsbetriebskosten den angesetzten Wert überstiegen, würde die Pflicht der Beklagten, den Prospekt mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen, überdehnt, wenn man verlangen wollte, dass diese ohne jeden konkreten Anhaltspunkt für die Unvertretbarkeit der im Prospekt prognostizierten Schiffsbetriebskosten Nachforschungen anstellt, wie hoch die Schiffsbetriebskosten in der Vergangenheit waren und ob sich daraus ein anderer Durchschnittswert als US-$ 4.600,00 pro Tag ergeben könnte. Schließlich hängt die Höhe der Schiffsbetriebskosten von zahlreichen Marktfaktoren (Preise für Schiffsdiesel, Höhe der Kosten der Besatzung etc.) ab, so dass allein die tatsächlich in der Vergangenheit angefallenen Schiffsbetriebskosten keinen absoluten oder „richtigen“ Wert darstellen. Vielmehr beinhaltet die angesetzte Höhe der Schiffsbetriebskosten stets ein starkes prognostisches Element, wie sich der Markt in Bezug auf die Parameter „Schiffsdiesel“, „Personalkosten“ etc. zukünftig entwickelt. Entsprechendes gilt für die Kalkulation der Schiffsbetriebskosten im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsrechnung für den MT „M.“ (Anl. K 5, Seite 32/33). In den Erläuterungen auf Seite 34 des Prospekts heißt es, dass für das Jahr 2003 gemäß dem Jahresabschluss 2003 mit Schiffsbetriebskosten von US-$ 5.132,00 pro Tag kalkuliert worden sei und ab 2004 mit US-$ 4.650,00 pro Tag. In dem Ansatz der unterschiedlichen Werte für das Rumpfgeschäftsjahr 20.11. bis 31.12.2003 und für die Geschäftsjahre ab 2004 liegt kein Widerspruch, da in den Schiffsbetriebskosten gesonderte Aufwendungen für Trockendock- und Klassearbeiten sowie für Reparaturen enthalten sein können. Soweit der Kläger zu 2) einwendet, dass sich aus der Division der Schiffsbetriebskosten 2003 von US-$ 338.000,00 durch die Anzahl der Einsatztage (42) ein noch höherer Wert ergebe (US-$ 8.047,62), verkennt er, dass es sich bei den angegebenen Tageswerten um die laufenden Kosten pro Tag handelt. Hierzu werden Klasse- und Reparaturkosten addiert, so dass sich z.B. auch für das Jahr 2004 aus der Division der Schiffsbetriebskosten von US-$ 2.311.000,00 durch 335 Einsatztage nicht der Wert von US-$ 4.650,00 pro Tag ergibt, sondern ein Betrag US-$ 6.898,51, worin allerdings auch bereits kalkulierte Dockungskosten von US-$ 650.000,00 sowie tatsächliche Reparaturkosten von US-$ 475.000,00 (Eisschaden) und US-$ 100.000,00 (Erneuerung der Radaranlage) enthalten sind (vgl. Seite 64 des Prospekts). Soweit der Kläger zu 2) geltend macht, dass sich aus rückschauender Betrachtung ergeben habe, dass die tatsächlich angefallenen die prognostizierten Betriebskosten in jedem Jahr überstiegen hätten, vermag durch die ex post-Betrachtung ebenso wenig eine Pflichtverletzung bei der Überprüfung des Prospekts wie ein Prospektfehler dargelegt zu werden. Die Bank kann hier keine weitergehenden Pflichten treffen als die Prospektverantwortlichen. Hierzu hat der BGH entschieden, dass Prospektfehler nicht damit begründet werden können, dass sich die prospektierten Werte nachträglich als falsch herausgestellt haben und diese überschritten worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 18, zitiert nach juris). Der Kläger zu 2) hat nicht dargetan, warum die prognostizierten Schiffsbetriebskosten ex ante betrachtet unvertretbar niedrig gewesen sein sollen. Schließlich rügt der Kläger zu 2) zu Unrecht, dass die Darstellung im Prospekt des MT „M.“, dass die Schiffsbetriebskosten in US-Dollar anfielen (Anl. K 5, Seite 66), im Widerspruch zu dem Bericht des Beirats des MT „M.“ vom 18.07.2005 (Anl. K 9) stehe. Zwar heißt es dort, dass überwiegend europäische Aggregate an Bord installiert worden seien, was bedeute, dass bei Neu- und Ersatzteilbeschaffungen zum großen Teil in Euro fakturiert worden sei. Dadurch falle ein großer Teil der Schiffsbetriebskosten (über 50 %) nicht in der Einnahmewährung US-Dollar, sondern in Euro an, was sich im Jahr 2004 negativ auf die Gesellschaft ausgewirkt habe. Dies könnte zwar isoliert betrachtet so verstanden werden, als fielen über 50 % der gesamten Schiffsbetriebskosten in Euro an. Aus dem inhaltlichen Zusammenhang ergibt sich aber, dass sich der Euro-Anteil im Jahr 2004 nur in Bezug auf das Segment „Neu- und Ersatzteile“ innerhalb der Betriebskosten auf über 50 % belaufen hat. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Schiffsbetriebskosten für den MT „C. B.“. (4) Gesellschaftsrechtliche und personelle Verflechtungen Der Beklagten fällt keine Pflichtverletzung zur Last, weil sie den Kläger zu 2) nicht auf gesellschaftsrechtliche und personelle Verflechtungen in Bezug auf die Fondsgesellschaft hingewiesen hat. Nach der Rechtsprechung des BGH muss ein Prospekt wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, offenlegen (BGH, Teilurteil vom 12.02.2009 – III ZR 119/08, Rn. 24, zitiert nach juris). Diesen Anforderungen wird die Darstellung in den Prospekten der Beteiligungen MT „C. B.“ und MT „M.“ gerecht. Im Prospekt des MT „C. B.“ (Anl. K 4) ist auf Seite 52/53 eine Aufstellung der beteiligten Partner enthalten, der sich entnehmen lässt, dass die H. H. S1 International GmbH & Co. KG die alleinige Gesellschafterin der Komplementärin der Fondsgesellschaft (Verwaltung Schifffahrtsgesellschaft „C. B.“ mbH) ist. Die Gesellschafter der H. H. S1 International GmbH & Co. KG (und zugleich auch von deren Komplementärin) sind H. B4, E. S. und die A. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co KG. Zu der A. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG heißt es auf Seite 21 des Prospekts, dass sie die Schifffahrtsaktivitäten der W.-Gruppe bündele. Dies zugrunde gelegt, ist dem Prospekt entgegen der Auffassung des Klägers die zentrale Rolle der W.-Gruppe im Rahmen der Fondskonstruktion zu entnehmen. An sämtlichen auf Seite 52/53 aufgeführten Partnern ist die W.-Gruppe mittelbar über die A. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG bzw. die H. H. S1 International GmbH & Co. KG beteiligt. Darüber hinaus lässt sich aus der Übersicht der beteiligten Partner auch die zentrale Rolle des H. B4 erkennen, der bei zahlreichen dort aufgeführten Gesellschaften Kommanditist bzw. Gesellschafter sowie auch Komplementär bzw. Geschäftsführer ist. Eine entsprechende tabellarische Übersicht über die beteiligten Partner einschließlich Funktion, Kommanditisten/Gesellschaftern und Komplementären/ Geschäftsführern befindet sich auf Seite 72/73 des Prospekts des MT „M.“ (Anl. K 5). Dort heißt es auf Seite 27, dass die A. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG die Schifffahrtsaktivitäten der W.-Gruppe bündele. Ebenso ist die zentrale Rolle des H. B4 zutreffend dargestellt. Zudem ist aus den Prospekten ersichtlich, dass die Eigenkapitalplatzierung über den W.-Verbund erfolgte. Denn gemäß Seite 52/53 (Anl. K 4) bzw. Seite 72/73 (Anl. K 5) der Prospekte erfolgte die Eigenkapitalvermittlung durch die HHB H. H. Beteiligungs GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die H. H. S1 International GmbH & Co. KG war, an der die W.-Gruppe, der auch die Beklagte angehört, über die A. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG mittelbar beteiligt war. Der Darstellung der Beteiligungsverhältnisse an der A. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG in den Prospekten bedurfte es nicht. 3. Da es gemäß den vorstehenden Ausführungen an einer Beratungspflichtverletzung der Beklagten fehlt und diese auch nicht ihre Prüfungspflichten in Bezug auf die Prospekte der Fondsbeteiligungen MT „C. B.“ und MT „M.“ verletzt hat, kann der Kläger zu 2) nicht Ersatz entgangenen Gewinns in Form von entgangenen Anlagezinsen in Höhe 2 % p.a. seit 30.11.2004 (MT „C. B.“) und 01.04.2005 (MT „M.“) von der Beklagten verlangen und hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte ihn bezüglich der beiden Fondsbeteiligungen von sämtlichen künftigen Rückforderungsansprüchen seitens der Fondsgesellschaft oder Dritter, insbesondere bei einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung, freizustellen hat und sich mit der Annahme des Angebots auf Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten aus den beiden genannten Beteiligungen im Annahmeverzug befindet. II. Die Kläger zu 1) und 2) haben keinen Anspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen Beratungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung an der Reederei MS „E.“ GmbH & Co. KG am 08.03.2005 (vgl. Anl. K 3). 1. Dies folgt bereits daraus, dass die Kläger zu 1) und 2) insoweit nicht aktiv legitimiert sind. Wie die Kläger zu 1) und 2) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.09.2014 unstreitig gestellt haben, erfolgte die Zeichnung der Beteiligung am 08.03.2005 (vgl. die Beitrittserklärung, Anl. K 3) durch die G. S. S.. Verwaltung GbR, deren Gesellschafter die Kläger zu 1) und 2) seinerzeit waren (vgl. Gesellschaftsvertrag, Anl. B 35). Inhaberin etwaiger Schadensersatzersatzansprüche wegen Beratungspflichtverletzung gegen die Beklagte ist ausschließlich die G. S. S.. Verwaltung GbR. Entgegen der Auffassung der Kläger zu 1) und 2) ist das Aktiv-Rubrum nicht dahingehend zu berichtigen, dass Klägerin in Bezug auf die Klaganträge zu 1) – 3) die G. S. S.. Verwaltung GbR ist. Dass vorliegend ein Fall bloßer Rubrumsberichtigung gegeben ist, ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem von den Kläger zu 1) und 2) im Termin vom 10.09.2014 vorgelegten Urteil des BGH vom 14.09.2005 – VIII ZR 117/04 (Anlage zum Protokoll vom 10.09.2014, Bl. 175 ff. d.A.). Unter Zugrundelegung der dortigen Grundsätze wäre hier zwar die G. S. S.. Verwaltung GbR, die als sog. Außen-GbR rechtsfähig ist, als Inhaber möglicher Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte und damit als „richtige“ Partei anzusehen. Im Gegensatz zu dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt ergibt sich im hiesigen Verfahren aus den mit der Klagschrift vorgelegten Unterlagen gerade nicht, dass mit der Klage in Bezug auf die Beteiligung MS „E.“ zum Gesellschaftsvermögen der G. S. S.. Verwaltung GbR gehörende Ansprüche von den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit geltend gemacht werden sollten. Vielmehr lässt sich der Beitrittserklärung vom 08.03.2005 (Anl. K 3) nur entnehmen, dass die Beteiligung von 1. dem Kläger zu 2) und 2. der Klägerin zu 1) (“+ Leonie“) gezeichnet worden ist. Keinen der mit der Klage eingereichten Anlagen ist auch nur ansatzweise zu entnehmen, dass die G. S. S.. Verwaltung GbR, vertreten durch die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2), die Fondsbeteiligung gezeichnet hat. In der Klagschrift wird lediglich ausgeführt, dass „der Kläger zusammen mit der Klägerin“ weitere € 250.000,00 in die Reederei MS „E.“ GmbH & Co. KG investiert habe (Seite 16, Bl. 17 d.A.) und dass der Kläger zu 2) sich relativ schnell entschlossen habe, für seine Tochter, die er diesbezüglich vertreten habe, und sich selbst zu investieren (Seite 17, Bl. 18 d.A.). Selbst nachdem die Beklagte gegen die Aktivlegitimation der Kläger eingewandt hatte, dass Inhaber der streitgegenständlichen Beteiligung die G. S. S.. Verwaltung GbR sei und Ansprüche im Hinblick auf dieses Investment nur von dieser geltend gemacht werden könnten (Klagerwiderung vom 22.04.2014, Seite 38, Bl. 88 d.A.), haben die Kläger noch in der Replik vom 03.09.2014 darauf beharrt, dass sie aktiv legitimiert seien, weil sie die Beteiligung an der MS „E.“ persönlich gezeichnet hätten, „wie unzweifelhaft aus dem Zeichnungsschein hervorgeht“ (Seite 43, Bl. 168 d.A.). 2. Da die Kläger zu 1) und 2) gemäß den vorstehenden Ausführungen für etwaige Schadensersatzansprüche wegen Beratungspflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit dem Beitritt zur Fondsgesellschaft MS „E.“ nicht aktiv legitimiert sind, können sie nicht Ersatz entgangenen Gewinns in Form von entgangenen Anlagezinsen in Höhe 2 % p.a. seit 01.05.2006 von der Beklagten verlangen und haben keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte sie bezüglich der Kommanditbeteiligung von sämtlichen künftigen Rückforderungsansprüchen seitens der Fondsgesellschaft oder Dritter, insbesondere bei einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung, freizustellen hat und sich mit der Annahme des Angebots auf Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten aus den beiden genannten Beteiligungen im Annahmeverzug befindet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen. Die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger hinsichtlich einer Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds sowie der Kläger zu 2) hinsichtlich zweier weiterer Beteiligungen an geschlossenen Schiffsfonds begehren die Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung von der Beklagten. Der Kläger zu 2) ist der Vater der Klägerin zu 1). Ab dem Jahre 2003 schrieb der Kläger zu 2) gegenüber mehreren Banken, darunter auch der Beklagten, die Betreuung eines „liquiden Anlagevermögens von knapp € 10 Mio.“ aus (Anl. B 2). In der Ausschreibung wurde als ein Kriterium für die Vermögensbetreuung „Risikoprofil der Anlage (konservativ)“ genannt. Die Beklagte unterbreitete dem Kläger zu 2) ihr Anlagekonzept im Rahmen einer Präsentation. In diesem Zusammenhang kam es am 27.04., 22.06. und 05.10.2004 zu Gesprächen des Klägers zu 2) mit der Beklagten, die auf deren Seite von den Zeugen U. B1, R. B2 und E. W. geführt wurden. Nachdem in den Gesprächen zunächst in allgemeiner Form über Schiffsbeteiligungen gesprochen worden war, war jedenfalls auf der Besprechung vom 05.10.2004 auch die Beteiligungsmöglichkeit an der Schifffahrtsgesellschaft „C. B.“ mbH & Co. KG Gesprächsgegenstand. Auf wessen Initiative dies erfolgte, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Frage, ob dem Kläger zu 2) zu diesem Zeitpunkt bereits der Verkaufsprospekt der Schifffahrtsgesellschaft „C. B.“ mbH & Co. KG (Anl. K 4) und das Beitrittsangebot eines anderen Vermittlers vorlag. Der Kläger zu 2) zeichnete am 16.10.2004 eine mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin an der Schifffahrtsgesellschaft „C. B.“ mbH & Co. KG in Höhe von € 200.000,00. Aufgrund vorangegangener Verhandlungen verzichtete die Beklagte auf das Agio in Höhe von 5 % der Beteiligungssumme und erstattete dem Kläger zu 2) weitere 5 % des Beteiligungsbetrages (€ 10.000,00, vgl. Kontoauszug Anl. B 25). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beitrittserklärung (Anl. K 1 = Anl. B 37) und das Schreiben des Klägers zu 2) an die Beklagte zu 2) vom 18.10.2004 (Anl. B 21) Bezug genommen, mit dem der Kläger zu 2) der Beklagten die unterschriebene Beitrittserklärung übersandte. Der Kläger zu 2) rückte im Jahr 2006 in den Beirat der Fondsgesellschaft ein. Ob er dies vor Zeichnung verlangt hat oder ihm der Beiratsposten von der Beklagten angeboten wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger zu 2) zeichnete am 18.11.2004 eine mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin an der Schifffahrtsgesellschaft „M.“ mbH & Co. KG in Höhe von € 250.000,00. Die Beteiligungssumme sollte ursprünglich € 300.000,00 betragen, wurde jedoch reduziert, weil die Beklagte dem Kläger zu 2) wegen der Nachfrage anderer Zeichner nur eine Beteiligung über € 250.000,00 vermitteln konnte. Aufgrund vorangegangener Verhandlungen verzichtete die Beklagte auf das Agio in Höhe von 5 % der Beteiligungssumme und vergütete dem Kläger zu 2) zusätzlich 5 % seiner Einlage(€ 12.500,00, vgl. Kontoauszug Anl. B 25). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beitrittserklärung (Anl. K 2 = Anl. B 23) sowie das Schreiben der Beklagten an den Kläger zu 2) vom 18.11.2004 (Anl. B 24) Bezug genommen. Der Kläger zu 2) übernahm im Jahr 2005 die Mitgliedschaft im Beirat der Fondsgesellschaft als von der persönlich haftenden Gesellschafterin entsandtes Mitglied. Ob der Kläger zu 2) die Beiratsposition verlangt hatte oder ihm der Beiratsposten angeboten wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Wegen des Differenzbetrages von € 50.000,00 bot die Beklagte dem Kläger zu 2) alternative Schiffsfondsbeteiligungen an (Anl. B 26 und B 27). Am 08.02.2005 übersandte die Beklagte dem Kläger zu 2) ihr Standardinformationsschreiben zum Private Placement MS „E.“. Mit Telefax vom 23.02.2005 (Anl. B 28) bat der Kläger zu 2) um unverbindliche Reservierung eines Betrages von € 600.000,00. Mit Schreiben vom 23.02.2005 (Anl. B 29) und vom 01.03.2005 (Anl. B 33) übersandte die Beklagte dem Kläger zu 2) den Emissionsprospekt des Fonds MS „E.“ (Anl. B 40). Die Beklagte erstattete dem Kläger zu 2) mit Wertstellung vom 27.12.2004 (Anl. B 25) bezüglich der Beteiligung an dem MT „C. B.“ einen Betrag von € 10.000,00 sowie hinsichtlich der Beteiligung an dem MT „M.“ einen Betrag von € 12.500,00 jeweils mit dem Verwendungszweck „Bonifikation“. Der Kläger zu 2) unterschrieb am 08.03.2005 die Beitrittserklärung für eine mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin an der Reederei MS „E.“ GmbH & Co. KG in Höhe von € 250.000,00. Dabei ergänzte er auf dem Zeichnungsschein (Anl. K 3) den Namen der Klägerin zu 1). Die Zeichnung erfolgte im Namen der G.. S.. S.. Verwaltung, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Kläger zu 1) und 2) waren (vgl. Gesellschaftsvertrag, Anl. B 35). Die Beklagte verzichtete auf das Agio in Höhe von 5 % der Beteiligungssumme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beitrittserklärung (Anl. K 3 = Anl. B 33) Bezug genommen. Der Kläger zu 2) sandte den unterschriebenen Zeichnungsschein mit einer Kopie des Gesellschaftsvertrages der G.. S.. S.. Verwaltung GbR vom 06.01.2005 (Anl. B 35) an die Beklagte zurück. Am 08.06.2007 wurde die G. S. S.. Verwaltung GbR, bestehend aus den Klägern zu 1) und 2), als Kommanditistin der Fondsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen (Anl. B 36, Seite 9). Zu einer Beauftragung der Beklagten mit der Verwaltung des Vermögens der Kläger bzw. der G.. S.. S.. Verwaltung GbR kam es in der Folgezeit nicht. Die Fondsgesellschaften entwickelten sich nicht wie prospektiert und gerieten in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Der Kläger zu 2) rügte die Entwicklung der Beteiligungen an dem MT „C. B.“ und dem MT „M.“ mit Schreiben vom 01.12.2010 (Anl. B 13) und forderte vergeblich Schadensersatz von der Beklagten. Mit Schreiben vom 21.04.2011 (Anl. B 14) erkundigte sich der Kläger zu 2) bei der Beklagten danach, ob die Rückvergütungen, die die Beklagte ihm bei den Beteiligungen MT „C. B.“ und MT „M.“ gewährt habe, 100 % der Rückvergütungen ausgemacht hätten, die sie aus dem Verkauf der Fondsanteile erhalten habe und ob die Beklagte die Rückvergütung für die MS „E.“ einbehalten habe und wenn ja in welcher Höhe. Die Beklagte teilte dem Kläger zu 2) mit Schreiben vom 05.05.2011 (Anl. B 15) mit, dass sie Rückvergütungen erhalten habe, die nicht nur aus dem Agio, sondern auch aus Innenprovisionen gespeist worden seien, und dem Kläger zu 2) nicht 100 % der ihr zugeflossenen Rückvergütungen zur Verfügung gestellt habe. Zudem habe sie für den Erwerb der MS „E.“ durch den Kläger zu 2) eine Rückvergütung in Höhe von 8 % bezogen auf das Nominalkapital vereinnahmt. Der Kläger zu 2) rügte mit Schreiben vom 25.05.2011 (Anl. B 16), dass ihm bei Erwerb nicht bekannt gewesen sei, dass Rückvergütungen an die Beklagte geflossen und aus Innenprovisionen gespeist worden seien, und forderte die Beklagte auf, ihm Vorschläge für die Rücknahme der Schiffsanteile zu machen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 14.06.2011 (Anl. B 17) ab. Die Kläger tragen vor, sie seien vor Abschluss der streitgegenständlichen Beteiligungen nicht anleger- und anlagegerecht beraten worden. Er – der Kläger zu 2) – habe für sich und sie – Klägerin zu 1) – nach konservativen Anlagemöglichkeiten gesucht, wobei ihm insbesondere der Erhalt des Kapitals wichtig gewesen sei. Da es sich bei den streitgegenständlichen Beteiligungen um unternehmerische Beteiligungen mit Totalverlustrisiko gehandelt habe, hätte die Beklagte ihm diese nicht empfehlen dürfen. Die Empfehlung zum Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligungen sei in allen Fällen von der Beklagten ausgegangen, die ihm diese Beteiligungsmöglichkeiten im Verlauf der Gespräche nähergebracht habe. Von sich aus wäre er nie auf dieses Thema zu sprechen gekommen. Auch sein beruflicher Werdegang habe ihn nicht zu einem erfahrenen Schiffsinvestor gemacht. Während seiner 10monatigen Zeit in der Filiale der D.. Bank in L. 1978/1979 sei er nicht in die Finanzierung von Schiffen involviert gewesen. Herr K. habe ihm nicht bereits zum Zeitpunkt der Besprechung mit der Beklagten am 05.10.2004 eine Beteiligung an dem MT „C. B.“ und einen Rabatt von 10 % angeboten. Auch habe ihm der Prospekt seinerzeit nicht vorgelegen. Auch über die weitergehenden Risiken hätten die Berater der Beklagten ihn nicht aufgeklärt, obwohl diese gewusst hätten, dass er keine Kenntnisse über Beteiligungen an geschlossenen Schiffsfonds gehabt habe und diesbezüglich unerfahren gewesen sei. Da ihm der Verkaufsprospekt jeweils nicht rechtzeitig vor Zeichnung zur Verfügung gestellt worden sei, habe er sich allein auf die mündlichen Angaben verlassen, die die Berater der Beklagten ihm gegenüber gemacht hätten. Die Mitarbeiter W., B2 und B3 der Beklagten hätten ihm gegenüber den Eindruck vermittelt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Anlagen um sichere und rentable Anlagen handeln würde. Die Tatsache, dass Investitionen scheitern könnten oder insgesamt sehr riskant seien, sei mit keinem Wort erwähnt worden. Bei der Vorstellung der MT „C. B.“ und „M.“ sei die Investitionsmöglichkeit in Sachwerte in den Vordergrund gestellt worden. Zudem habe der Zeuge B3 erklärt, dass die Schiffe ohne Zwischenhandelsgewinn in die Fonds gestellt worden seien. Eine weitere Anlagesicherheit und der wirtschaftliche Erfolg habe sich daraus ergeben sollen, dass fünfjährige Festcharterverträge jeweils mit Brutto-Charterraten von US-$ 16.250,00 pro Tag abgeschlossen worden seien. Dass diese Charterraten zu niedrig und daher nicht marktgerecht gewesen seien, sei nicht erwähnt worden. Die Risiken, die sich aus der hohen Fremdfinanzierungsquote ergeben hätten, seien ebenfalls nicht angesprochen worden. Risiken wie das vorhandene Totalverlustrisiko und die eingeschränkte Fungibilität seien zu keinem Zeitpunkt thematisiert worden. Stattdessen seien ihm von den Mitarbeitern der Beklagten ausschließlich die Vorteile genannt worden. Das Rubrum sei in Bezug auf die Klaganträge zu 1) bis 3) dahingehend zu berichtigen, dass Klägerin insoweit die G. S. S.. Verwaltung GbR sei (vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2005 - VIII ZR 117/04, Anlage zum Protokoll vom 10.09.2014, Bl. 175 ff. d.A.). Die Beteiligung an der MS „E.“ habe nach Angaben der Berater einer Streuung der Vermögensanlagen in das Segment der Containerschiffe dienen sollen, so dass er auch insoweit von einer Investition in Sachwerte ausgegangen sei. Die Angaben der Berater hätten schlüssig geklungen, so dass er sich relativ schnell entschlossen habe, für die G. S. S.. Verwaltung GbR, die er vertreten habe, zu investieren. Die Berater der Beklagten hätten nur die Vorteile der Investition in das MS „E.“ dargestellt. Über Risiken sei auch hier nicht gesprochen worden. Der Verkaufsprospekt sei nicht Gegenstand der Beratung gewesen. Ebenfalls bei diesem Beteiligungsobjekt sei kein Wort zu bestehenden personellen Verflechtungen und zu möglichen Interessenkonflikten gesagt worden. Die Prospekte seien ihm jeweils erst am Tag der Zeichnung ausgehändigt worden. Seine Anlageentscheidung habe ausschließlich auf den mündlichen Angaben der Zeugen B2, W. und B3 basiert. Zu den Beteiligungen an den MT „C. B.“ und „M.“ trägt der Kläger zu 2) weiter vor: Die Beklagte habe die Beteiligungen nicht auf Plausibilität überprüft und ihn daher nicht auf viele ungeklärte Fragen und Unschlüssigkeiten der Beteiligungsangebote aufmerksam gemacht. Ihm sei verschwiegen worden, dass der MT „M.“ während der Jahre 2003 bis 2008 dauerhaft für im J.- S2-Pool mit sehr hohen Gewinnen beschäftig gewesen sei. Die Muttergesellschaft des Charterers D. S1, die S2, habe zusammen mit der Gründungsgesellschafterin des Fonds MT „M.“, der J. Tankschifffahrts mbH & Co. KG, den J.- S2-Pool gegründet. Dabei habe es sich um ein Joint-Venture dieser beiden Gesellschaften gehandelt. Dies sei von Anfang an so geplant gewesen. Schon zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung Ende August 2004 habe der MT „M.“ dem Pool angehört und sei vorwiegend auf dem lukrativen Spotmarkt beschäftigt worden. Dasselbe Bild habe sich bei dem MT „C. B.“ ergeben. Der Charterer S2 S. Management habe eine nicht marktgerecht niedrige Charter von US-$ 16.250,00 an die Fondsgesellschaft zu zahlen gehabt, während das Schiff – wie von Anfang geplant – im J.- S2-Pool eingesetzt worden und dort ohne jegliches Risiko im Spotmarkt zu tatsächlich erzielbaren Spotmarktraten von durchschnittlich US-$ 29.400,00 pro Tag gefahren sei. So hätten die Gründungsgesellschafter in ihrer Eigenschaft als Joint-Venture-Partner des Einnahme-Pools mit ihren weiteren Partnern innerhalb der fünfjährigen Erstcharter einen eigenen Gewinn in Höhe von mindestens € 23.670.000,00 pro Schiff erzielt, wobei die Anleger das Risiko der Kostenexplosion bei dem Betrieb der Schiffe zu tragen gehabt hätten. Ohne aktuelle Marktinformationen habe er nicht erkennen können, dass die in den Verkaufsprospekten beschriebenen fünfjährigen Charterverträge mit der D. S1 und der S2 S. Management zu US-$ 16.250,00 pro Tag für die Fondsgesellschaften erheblich nachteilig gewesen seien und die Charterraten zumindest bei US-$ 19.000,00 hätten liegen müssen, um marktgerecht zu sein (Anl. K 24). Über diesen offensichtlichen Interessenkonflikt sei er nicht aufgeklärt worden. Auch die Prospekte enthielten hierzu nichts. Insbesondere sei aus den Prospekten nicht zu entnehmen gewesen, dass die erzielbaren Spotmarktraten seit Prospektaufstellung explosionsartig angestiegen seien. Diese hätten zum Zeitpunkt seines Beitritts im Oktober und November 2004 bei US-$ 60.000,00 pro Tag gelegen (Anl. K 23). Zumindest die Monate Juni bis August 2004 hätten im Verkaufsprospekt oder in einem Nachtrag berücksichtigt werden müssen. Dem Leser der Prospekte habe die aktuelle Marktentwicklung gezielt verschwiegen werden sollen, da andere Schiffsfonds, die auf Basis der aktuellen Marktbedingungen konzipiert worden seien, in puncto Gewinnaussichten und Sicherheit attraktiver gewesen seien. Ihm sei verschwiegen worden, dass die Schiffe nicht direkt von der Werft erworben worden seien, sondern es eine Vornutzung gegeben habe. Von Gebrauchtschiffen sei in den Prospekten nicht die Rede (MT „M.“: Anl. K 5, Seite 5 und Seite 75 ff.). Darüber hinaus sei ihm verschwiegen worden, dass der Charterer D. S1 den MT „M.“ im Jahre 1999 auf der Bauwerft in R. (K.) in Auftrag gegeben und unter maltesischer Flagge habe fahren lassen. Mit Kaufvertrag vom 31.07.2003 habe die D. S1 das Schiff für US-$ 33,25 Mio. an die Fondsgesellschaft weiter veräußert. Unklar sei, zu welchem Kaufpreis das Schiff bestellt worden sei, an wen das Schiff bis 2003 verchartert gewesen sei, welche Erfahrungswerte es hinsichtlich des technischen und wirtschaftlichen Betriebs in den vier Jahren und welche Vorschäden bzw. Mängel es gegeben habe und wie lange noch Gewährleistungsfristen der Bauwerft ab Übernahme des Schiffes durch die Fondsgesellschaft gelaufen seien. Ein Bewertungsgutachten zur Angemessenheit des Schiffskaufpreises habe nicht vorgelegen. Ob der Kaufpreis – wie im Prospekt dargestellt – günstig gewesen sei, sei zu bezweifeln. Dasselbe gelte für den MT „C. B.“, bei dem es sich ebenfalls um ein Gebrauchtschiff gehandelt habe. Der Bau des Schiffes sei durch die I. S1 Company bei der k. Bauwerft in R. (K.) in Auftrag gegeben worden. Diese Gesellschaft habe auch zur S2-Gruppe gehöre. Die Fondsgesellschaft habe das Schiff von der T. S1 Company Ltd. erworben, die ebenfalls zur S2-Gruppe gehöre. Über die Konstruktion des Verkaufs und der Rückcharter habe sich die S2-Firmengruppe liquide Mittel verschaffen können, ohne am Ende auf die lukrativen Pool-Beschäftigungsgewinne verzichten zu müssen. Sämtliche Risiken, insbesondere wegen überhöhter Betriebskosten, hätten über die Auflegung des Fonds zielgerichtet auf die Anleger verlagert werden können. In den Prospekten sei nicht die Rede davon, dass es sich um eine Rückcharter der Schiffe durch die ehemaligen Eigentümer gehandelt habe. Bei den Verkäuferinnen habe es sich folglich nicht um neutrale Dritte gehandelt. Zudem sei die Verkäuferin des MT „M.“, die D. S1, mittelbar mit der Gründungsgesellschafterin des J.- S2-Pools verflochten. Die Betriebskosten hätten aufgrund der Erfahrungswerte aus dem Betrieb der MT „M.“ und „C. B.“ kalkuliert werden müssen. Die Ursache für das Verschweigen der tatsächlich angefallenen Betriebskosten könne nur sein, dass diese unverhältnismäßig hoch gewesen seien und die Wirtschaftlichkeitsberechnung in den Prospekten (Anl. K 4: Seite 26 f.; Anl. K 5: Seite 32 f.) in ein ganz anderes Licht gerückt hätten. Die Betriebskostenkalkulation und die Darstellung des Betriebskostenrisikos (MT „M.“: Anl. K 5, Seite 66) seien irreführend und falsch und stimmten nicht mit dem Bericht des Beirats vom 18.02.2005 (Anl. K 9) überein, dass ein großer Teil der Schiffsbetriebskosten (über 50 %) nicht in der Einnahmewährung des Fonds US-Dollar, sondern in Euro anfalle. Zudem ergäben sich Widersprüche im Hinblick auf die Schiffsbetriebskosten für das Jahr 2003, die im Verhältnis zu den Gesamtkosten US-$ 9.496,19 pro Tag betragen und den prospektierten Wert von US-$ 5.132,00 pro Tag bei weitem überschritten hätten. Aufgrund der Vornutzung des MT „M.“ in den Jahren 1999 – 2003 müsse es andere Erfahrungswerte gegeben haben, als diese auf Seite 66 (Anl. K 5) prospektiert worden seien. Gleiches gelte für den MT „C. B.“ hinsichtlich der Prospektaussagen zu den Betriebskosten (Anl. K 4, Seite 48). Die prospektierte Prognose hinsichtlich der Schiffsbetriebskosten sei unvertretbar gewesen. Dies ergebe sich beispielsweise aus einem Vergleich der Prospektangaben bei dem MT „C. B.“ mit den tatsächlich angefallenen Betriebskosten. Die Prognose auf Seite 26 f. des Prospektes (Anl. K 4) sei nicht in einem einzigen Jahr eingetreten, geschweige denn unterschritten worden. Weiterhin enthielten die Prospekte keine ausreichende und tatsächlich nachvollziehbare Darstellung zu den gesellschaftsrechtlichen und personellen Verflechtungen innerhalb des Initiatorenkreises des Fonds und der weiteren beteiligten Partner. Erst mittels weiterer Informationen werde deutlich, dass das gesamte Beteiligungsangebot der beiden Fonds im Wesentlichen von zwei beteiligten Gesellschaften, dem W.-Verbund über die A. Beteiligungsgesellschaft und Herrn H. B4, bestimmt und beherrscht worden sei. Die Kläger tragen weiter vor, dass die Beklagte ihnen bei allen drei Vermögensanlagen verschwiegen habe, dass sie für den erfolgreichen Vertrieb der Schiffsfondsbeteiligungen Rückvergütungen in beträchtlicher Höhe für sich vereinnahmen könne. Trotz Erlass des Agios und Erstattung von 5 % der Beteiligungssumme bei den MT „C. B.“ und „M.“ habe er – der Kläger zu 2) – keine Kenntnis davon gehabt, dass daneben weitere Provisionen an die Beklagte geflossen seien. Er sei der Ansicht gewesen, dass ihm die Beklagte sämtliche Vertriebsprovisionen erlassen habe. Ausweislich der Korrespondenz (Anl. B 2 – B 6) habe er bei der Beklagten stets die konkreten Konditionen für die angedachten Geschäfte erfragt und nach Mitteilung darüber verhandelt. Dies habe auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligungen gegolten. Daher fühle er sich von der Beklagten getäuscht. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Vortrag der Kläger auf Seite 17 ff. der Klagschrift (Bl. 18 ff. d.A.) und auf Seite 12 ff. des Schriftsatzes vom 03.09.2014 (Bl. 137 ff. d.A.) verwiesen. Ihr Schaden aus den drei streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen belaufe sich auf insgesamt € 673.051,05 und errechne sich aus den Beteiligungssummen abzüglich Ausschüttungen und Bonifikationen und zuzüglich eines Anlagezinses von 2 % p.a. als entgangenem Gewinn. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die Darstellung auf Seite 21 der Klagschrift (Bl. 22 d.A.) verwiesen. In Kenntnis der verschwiegenen Risiken, Umstände und Interessenkollisionen hätten sie die Beteiligungen nicht gezeichnet. Ihre Schadensersatzansprüche seien nicht verjährt. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger € 288.333,33, darin enthalten entgangener Anlagezins in Höhe von € 38.333,33, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten aus der von ihnen gehaltenen Beteiligung an der Reederei MS „E.“ GmbH & Co. KG im Nennwert von € 230.000,00, 2. festzustellen, dass die Beklagte sie bezüglich der in Ziffer 1. genannten Kommanditbeteiligung von sämtlichen künftigen Rückforderungsansprüchen seitens der Fondsgesellschaft oder Dritter, insbesondere bei einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung, freizustellen hat, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten aus der in Ziffer 1. genannten Beteiligung im Annahmeverzug befindet, 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn – den Kläger zu 2) – € 532.094,44, darin enthalten entgangener Anlagezins in Höhe von € 80.094,00, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten aus der von diesem gehaltenen Kommanditbeteiligungen an der Schifffahrtsgesellschaft „C. B.“ GmbH & Co. KG über nominal € 154.000,00 und an der Schifffahrtsgesellschaft „M.“ mbH & Co. KG über nominal € 220.000,00, 5. festzustellen, dass die Beklagte ihn bezüglich der in Ziffer 4. genannten Kommanditbeteiligungen von sämtlichen künftigen Rückforderungsansprüchen seitens der Fondsgesellschaft oder Dritter, insbesondere bei einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung, freizustellen hat, 6. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten aus der in Ziffer 4. genannten Beteiligungen im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass sich das Interesse des Klägers zu 2) ihr gegenüber auf geschlossene Fonds konzentriert habe. Der Kläger zu 2) sei kein unerfahrener Anleger, wie sich insbesondere aus dem professionellen Vorgehen im Rahmen der Ausschreibung (vgl. Anl. B 2 – B 9) und daraus ergebe, dass der Kläger zu 2) auf seine Entsendung in den Beirat der Schifffahrtsgesellschaften „C. B.“ und „M.“ bestanden habe. In seinen Bewerbungen für den Beirat habe der Kläger zu 2) herausgestellt, dass er eine internationale Bankkarriere gemacht habe und in verantwortlicher Position in der L.er Filiale der D.. Bank AG im Bereich der Finanzierung von Schiffen tätig gewesen sei. Zudem habe der Kläger zu 2) auf seine 25-jährige Banktätigkeit mit „Spezialgebiet Vermögensanlagen und Finanzierungsfragen“ verwiesen (Anlagenkonvolut B 12). Im Hinblick auf die Beteiligung an der MS „E.“ fehle den Klägern die Aktivlegitimation, da Inhaber des Kommanditanteils die G. S. S.. Verwaltung GbR sei. Eine Rubrumsberichtigung auf die GbR sei nicht zulässig. Der Klagschrift sei nicht ansatzweise zu entnehmen, dass die behaupteten Schadensersatzansprüche im Hinblick auf das Beteiligungsangebot MS „E.“ von den Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in gesamthänderischer Verbundenheit habe geltend gemacht werden sollen. Die Kläger hätten Ansprüche insoweit als Gesamtgläubiger geltend gemacht. Der Kläger zu 2) habe behauptet, er habe seine Tochter, die Klägerin zu 1), bei der Zeichnung vertreten. Noch in der Replik hätten die Kläger betont, die Beteiligung an der MS „E.“ persönlich gezeichnet zu haben, und im Hinblick auf die spätere Handelsregistereintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts von einem Übertragungsakt gesprochen. Der Kläger zu 2) könne nicht geltend machen, dass die streitgegenständlichen Schiffsbeteiligungen nicht seinen Anlagezielen entsprochen hätten. Die Kläger hätten bereits Anteile an Schiffs- und Mediengesellschaften in die G. S. S.. Verwaltung GbR eingebracht, wie sich aus dem Gesellschaftsvertrag (Anl. B 35) ergebe. Die Beklagte habe dem Kläger zu 2) die Zeichnung des Fonds MT „C. B.“ nicht empfohlen. Die von ihr entwickelten Anlagekonzepte hätten keine Vorschläge für geschlossene Beteiligungen enthalten. Bei der allgemeinen Vorstellung ihres Hauses und ihrer Kompetenzen und Produkte seien im Allgemeinen auch Schiffsfonds ein Thema gewesen. Dem Kläger zu 2) sei bei dem Gespräch am 05.10.2004 der Prospekt des Beteiligungsangebots MT „C. B.“ bereits bekannt gewesen, da ihm dessen späterer Beiratskollege U. K. bereits ein attraktives Angebot mit Agio-Verzicht und Zeichnungsnachlass unterbreitet habe, das der Kläger zu 2) zu Verhandlungszwecken bei ihr platziert habe. In der Hoffnung auf den Zuschlag für die Vermögensbetreuung sei sie auf die Konditionenvorstellung des Klägers zu 2) eingestiegen. Die strategische Grundentscheidung des Klägers zu 2) sei damals dahin gegangen, neben der ausgeschriebenen Portfoliobetreuung einen nennenswerten Betrag in Schiffe zu investieren. Die Initiative hierzu sei nicht von ihr ausgegangen. Da das Beteiligungsangebot erst von Ende August 2004 datiere, sei es ausgeschlossen, dass bereits am 27.04. oder 22.06.2004 über die Beteiligung an der Schifffahrtsgesellschaft MT „M.“ gesprochen worden sei. Dem Kläger zu 2) habe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Beitrittserklärung am 18.11.2004 der Beteiligungsprospekt vorgelegen. Zu der Zeichnung der Beteiligung an dem Private Placement MS „E.“ sei es gekommen, nachdem sie dem Kläger zu 2) ihr Standardinformationsschreiben hierzu übersandt und der Kläger zu 2) um Übersendung des Emissionsprospekts und unverbindliche Reservierung von € 600.000,00 gebeten habe. Sie habe dem Kläger zu 2) den Emissionsprospekt sogar zweimal übersandt, und zwar mit Schreiben vom 23.02.2005 (Anl. B 29) und vom 01.03.2005 (Anl. B 33). Der Kläger zu 2) habe die Zeichnungen auf Basis und in Kenntnis der jeweiligen Prospektinhalte getätigt. Der Kläger zu 2) habe bei Zeichnung der Beteiligung an dem MT „C. B.“ den Zeichnungsschein selbst ausgefüllt und den Prospekterhalt durch seine Unterschrift bestätigt (Anl. B 37). Den Zeichnungsschein für die Beteiligung an dem MT „M.“ habe die Zeugin B2 ausgefüllt und zusammen mit dem Prospekt an den Kläger zu 2) übersandt. Die Übersendung eines Zeichnungsscheins, der in das Prospekt eingeheftet sei, finde nicht ohne Prospekt statt. Der Kläger zu 2) habe den Erhalt des Beteiligungsangebots durch seine Unterschrift bestätigt (Anl. B 23). Den Zeitpunkt der Unterzeichnung der Beitrittserklärung habe der Kläger zu 2) selbst in der Hand gehabt. Der Kläger zu 2) habe stets auf die Lektüre der Beteiligungsangebote Wert gelegt. Die Zeugen B2, W. und/oder andere ihrer Mitarbeiter hätten die Beteiligungen nicht anders als in den Prospekten beschrieben dargestellt und diese keinesfalls als sichere Anlagen mit sicheren Renditen dargestellt. Der Zeuge B3 habe mit dem Kläger zu 2) überhaupt nicht über konkrete Anlageprodukte gesprochen, weder anlässlich persönlicher Treffen noch telefonisch. Sie habe den Kläger zu 2) zutreffend über Rückvergütungen aufgeklärt. Der Kläger zu 2) habe gewusst, dass sich Vergütungen und Bonifikationen über den Agio-Verzicht hinaus aus internen Provisionen gespeist hätten. Insofern habe keine Notwendigkeit bestanden, dem Kläger zu 2) eigens zu erläutern, dass der von ihm gewünschte Zeichnungsnachlass zu Lasten ihrer Provisionseinnahme ginge. Mit diesem Mechanismus sei der Kläger zu 2) als Banker und Unternehmer vertraut gewesen. Sofern der Kläger zu 2) die Vorstellung gehabt haben sollte, dass nach Agio-Verzicht und 5 %igem Zeichnungsnachlass für sie keine Provision geblieben sei, sei dies für sie nie ersichtlich gewesen. Erst recht hätten die genannten Zeugen diese Fehlvorstellung des Klägers zu 2) nicht verursacht. Die vom Kläger zu 2) zur Schau gestellte angebliche Entrüstung sei nur vorgeschoben. Die maximale Provisionshöhe habe sich den Prospekten entnehmen lassen. Zudem seien darauf gestützte Schadensersatzansprüche verjährt. Dass der Kläger zu 2) nicht gewusst habe, wie hoch die Provision sei, stehe dem Beginn der Verjährung nicht entgegen. Auch sei es dem Kläger zu 2) nicht auf die genaue Höhe der Provisionen angekommen, da er ansonsten die exakte Höhe nachgefragt hätte. Die Angaben über die vereinbarte Zeitcharter für die MT „C. B.“ und „M.“ in den Prospekten seien zutreffend. Die vereinbarte Zeitcharterrate von US-$ 16.250,00 pro Tag sei marktangemessen gewesen. Das Niveau der Tagesraten im Rahmen einer Fünfjahres-Zeitcharter habe für vergleichbare Schiffe in der zweiten Jahreshälfte 2003 bei US-$ 15.500,00 pro Tag gelegen (Anl. B 41). Der Vergleich zwischen den Raten von Festcharter über einen Zeitraum von 5 Jahren und dem Spotmarkt sei grob unsachlich, da es sich um unterschiedliche Segmente des Chartermarktes mit unterschiedlicher Risikostruktur handele. Zudem stelle der Vergleich mit den ex post ermittelten Durchschnittsraten auf dem Spotmarkt einen Vergleich zwischen „Äpfeln und Birnen“ dar. Der Spotmarkt habe bei Übernahme der Schiffe keine planbare Alternative dargestellt. Die Fondsgesellschaften hätten den Anlegern keine „planbaren Gewinne“ vorenthalten. Zudem würden auf dem Spotmarkt nur Reisetage, nicht aber Ballast- und Wartetage vergütet. Die Unterbeschäftigung der Schiffe im J.- S2-Pool sei nicht Angelegenheit der Fondsgesellschaften, sondern der Charterer gewesen. Sie bestreite die vom Kläger zu 2) ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung, die Charterer hätten die Unterbeschäftigung der MT „C. B.“ und „M.“ im J.- S2-Pool von Anfang an gemeinsam mit der J. Tankschifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG geplant, mit Nichtwissen. Wie sich aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung der Schifffahrtsgesellschaft „M.“ mbH & Co. KG vom 23.10.2013 (Anl. B 42) ergebe, hätten die Geschäftsführer der Fondsgesellschaft dort erklärt, dass weder der J.- S2-Pool noch Gesellschaften der J.-Gruppe oder aus dem W.-Verbund an der D. S1 beteiligt gewesen seien bzw. seien. Von der Beschäftigung der Schiffe im J.- S2-Pool habe der Kläger zu 2) seit dem Jahre 2005 Kenntnis gehabt (Anl. B 43 und B 44). Allein aus der Verbindung des J.- S2-Pools mit der J. Tankschifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, die im Prospekt des MT „M.“ mehrfach erwähnt werde (Anl. K 5, Seite 5, 8 und 56), ließen sich die behaupteten Gewinne für die Joint-Venture-Partner nicht folgern. Aus den Prospekten gehe eindeutig hervor, dass es sich bei den MT „C. B.“ und „M.“ um gebrauchte Schiffe handele und nicht solche, die die Fondsgesellschaften neu von der Werft übernommen hätten (Anl. K 4: Seiten 2, 8, 13, 25, 46 und 55; Anl. K 5: Seiten 2, 7, 17, 49, 57 und 62). Dies sei dem Kläger zu 2) auch bekannt gewesen. Nachweislich hätten vor dem Kauf des MT „M.“ Besichtigungen stattgefunden, um den Zustand des Schiffes zu untersuchen (Anlagenkonvolut B 47 und Anl. B 48). Nichts anderes gelte für den MT „C. B.“. Die Verkäufer der Schiffe gehörten nicht zu den prospektrelevanten Informationen, zumal diese nicht zum Kreis der Initiatoren und Gründer der Fondsgesellschaften zählten. Einen Interessenkonflikt habe es nicht gegeben. Die Zusammenarbeit zwischen der J.-Gruppe und der S2-Gruppe gebe es erst seit Mai 2004 (vgl. Anl. B 42). Die Schiffskaufpreise seien marktgerecht gewesen. Die Betriebskostenkalkulation in den Prospekten sei plausibel. Der US-Dollar-Anteil an den gesamten Schiffsbetriebskosten habe bei beiden Schiffen über die Jahre hinweg konstant bei etwa 70 bis 75 % gelegen. In dem Beiratsbericht vom 18.07.2005 (Anl. K 9 und B 43) sei der Begriff „Schiffsbetriebskosten“ nur auf den Teil der Schiffsbetriebskosten bezogen, der auf Neu- und Ersatzteile entfalle. Lediglich die Formulierung sei missverständlich gewesen. Die Betriebskosten seien, wie in den Prospekten mitgeteilt, von der Vertragsreederin, der J. Tankschifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, auf der Grundlage von Erfahrungswerten kalkuliert worden. Erfahrungswerte aus dem Betrieb der MT „C. B.“ und „M.“ hätten der Vertragsreederin im Zeitpunkt der Erstellung der jeweiligen Prospekte nicht zur Verfügung gestanden. Der Verkäufer und vorherige Betreiber der Schiffe habe nicht mit zum Initiatorenkreis im weiteren Sinne gehört. Die Wirtschaftlichkeitsrechnung im Prospekt des MT „M.“ (Anl. K 5, Seite 32) sei nicht unschlüssig, sondern umfasse sowohl die laufenden Kosten pro Tag als auch gesonderte Aufwendungen für Trockendock- und Klassearbeiten sowie für Reparaturleistungen (Seite 34). Der Umstand, dass Schiffsbetriebskosten im Laufe der Jahre höher als prognostiziert ausgefallen seien, sei weder Indiz noch Beweis für eine von Anfang an zu optimistische Kalkulation. Die Prospekte enthielten eine ausreichende und nachvollziehbare Darstellung zu den gesellschaftsrechtlichen und personellen Verflechtungen. Insbesondere sei auch ersichtlich, dass der wesentliche Teil der in den Investitionskosten genannten sog. Weichkosten an mit den Initiatoren und Gründern der Fondsgesellschaft verbundene Unternehmen geflossen sei. Im Rahmen der in den Jahren 2011 (MT „C. B.“ und MT „M.“) und 2012 (MS „E.“) beschlossenen Fortführungskonzepte der Schifffahrtsgesellschaften seien die Kapitalanteile jeweils um die erhaltenen Ausschüttungen herabgesetzt worden, so dass sich – was zwischen den Parteien unstreitig ist – die Beteiligung des Klägers zu 2) an dem MT „C. B.“ jetzt auf € 154.000,00 und an dem MT „M.“ auf € 220.000,00 belaufe. Die Beteiligung der G. S. S.. Verwaltung GbR an der Reederei MS „E.“ GmbH & Co. KG belaufe sich auf € 230.000,00. Entgangenen Gewinn könne der Kläger zu 2) nicht verlangen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der Kläger zu 2) habe bereits aufgrund der Beiratssitzung vom 11.07.2005 gewusst, dass der MT „M.“ an den sehr hohen Raten, die auf dem Spotmarkt erzielt würden, aufgrund der bis August 2008 bestehenden Zeitcharter nicht habe teilnehmen können. Ein weiteres Thema seien die zum Teil enormen Kostensteigerungen bei Klassearbeiten, Neu- und Ersatzteilbeschaffung gewesen. Auch auf der gemeinsamen Beiratssitzung der Schifffahrtsgesellschaften „C. B.“ und „M.“ am 26.03.2007 sei von der Höhe der Tagesraten die Rede gewesen, die die Schiffe durch ihren Einsatz im J.- S2-Pool erzielt hätten. Aufgrund der negativen wirtschaftlichen Entwicklung des MT „M.“ habe der Kläger zu 2) der Fondsgeschäftsführung bereits im Oktober 2007 den Verkauf des Schiffes nahegelegt. Dies habe er damit begründet, dass sich die Anlage in eine spekulative Anlage verändert habe. In den Beiratssitzungen am 18.04.2008 sei thematisiert worden, dass die Schiffsbetriebskosten beider Schiffe bedingt durch erhöhte Dockungskosten, Transportkosten für Ersatzteile und Personalkosten deutlich über den Budgetplanungen gelegen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.