Urteil
318 S 75/14
LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2015:0904.318S75.14.0A
2mal zitiert
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Negativbeschluss zu einer konkret verlangten Maßnahme entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn noch keine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist.(Rn.19)
2. Die Beschlussanfechtung ist nur begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Beschlussfassung hat.(Rn.20)
3. Nur wenn in der ablehnenden Beschlussfassung eine endgültige Entscheidung gegen jedes Sanierungskonzept zu entnehmen ist, kann das Gericht ohne Verletzung des Selbstorganisationsrechts der Eigentümerversammlung ggf. eine Anordnung nach § 21 Abs. 8 WEG treffen.(Rn.25)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 29.04.2014, Az. 980a C 51/13 WEG, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.158,38 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Negativbeschluss zu einer konkret verlangten Maßnahme entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn noch keine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist.(Rn.19) 2. Die Beschlussanfechtung ist nur begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Beschlussfassung hat.(Rn.20) 3. Nur wenn in der ablehnenden Beschlussfassung eine endgültige Entscheidung gegen jedes Sanierungskonzept zu entnehmen ist, kann das Gericht ohne Verletzung des Selbstorganisationsrechts der Eigentümerversammlung ggf. eine Anordnung nach § 21 Abs. 8 WEG treffen.(Rn.25) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 29.04.2014, Az. 980a C 51/13 WEG, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.158,38 € festgesetzt. I. Der Kläger verfolgt die Anfechtung des in der Eigentümerversammlung vom 15.08.2013 gefassten Negativbeschlusses zu TOP 5 (Abdichtung der Kellerwand durch Aufgraben und Abdichten), hilfsweise die gerichtliche Anordnung einer geeigneten Maßnahme zur Beseitigung von Wassereintrag in seinen Kellerraum nach billigem Ermessen, in der Berufung weiter. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.04.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Negativbeschluss zu TOP 5 entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Vor dem Hintergrund des Privatgutachtens des sachverständigen Zeugen R.-S. sei die Ablehnung des Beschlussantrages des Klägers zu TOP 5 zwingend erforderlich gewesen. Der sachverständige Zeuge R.-S. habe mehrere Möglichkeiten aufgezeigt, wobei seinen Angaben nach die Aufstellung eines Heizkörpers die günstigste Alternative sei. Er habe zudem betont, dass auch diese Alternative einer weiteren Planung bedürfe. Hinsichtlich des Hilfsantrags gerichtet auf gerichtliche Anordnung einer Beseitigungsmaßnahme nach billigem Ermessen gem. § 21 Abs. 8 WEG hat das Amtsgericht ausgeführt, es fehle zwar nicht am Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger entscheiden könne, ob er eine bestimmte Maßnahme nach § 21 Abs. 4 WEG beantrage oder einen Antrag nach § 21 Abs. 8 WEG stelle. Auch seien die Wohnungseigentümer ausweislich der Tagesordnung mit der Abdichtung und ggf. (Zwangs-) Belüftung des Kellers der Wohnung des Klägers vorbefasst gewesen. Allerdings bleibe der Hilfsantrag deswegen erfolglos, weil das Gericht an das mit dem Antrag verfolgte Rechtsschutzziel des Klägers gebunden sei. Dieser begehre die Anordnung einer konkreten baulichen Maßnahme zur Beseitigung der Feuchtigkeitsproblematik. Eine solche Anordnung setze voraus, dass der Sachverhalt bereits hinreichend aufgeklärt sei, so dass eine bestimmte Maßnahme getroffen werden könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Behauptung des Klägers, die Feuchtigkeitsproblematik könne nur durch Aufgraben und Abdichten von außen beseitigt werden, sei durch die Aussage des Zeugen R.-S. widerlegt. Der Beweisantrag des Klägers gerichtet auf Bestimmung der Mangelursache sowie auf ordnungsgemäße Beseitigung der Kellerdurchfeuchtung stelle einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 02.05.2014 zugestellte amtsgerichtliche Urteil hat der Kläger mit einem bei Gericht am 28.05.2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach entsprechender Fristverlängerung mit einem bei Gericht am 04.08.2014 (einem Montag) eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Der Kläger ist der Ansicht, nur eine Beseitigung des Wassereintrags in die Kellerwand von außen durch Aufgraben und Abdichten entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung i.S.d. § 21 Abs. 4 WEG. Die Beklagten hätten dem Beschlussantrag zu TOP 5 zustimmen müssen, weil das Ermessen der Wohnungseigentümer auf Null reduziert gewesen sei. Die Parteien seien aufgrund der Privatgutachten des Sachverständigen R.-S. davon ausgegangen, dass die beiden vorgestellten Beseitigungsmaßnahmen, d.h. die Abdichtung der Kellerwand von außen durch Aufgraben und Abdichten bzw. die Be- und Entlüftung durch Heizkörper, bereits so weit geplant seien, dass hierüber konkret abgestimmt werden könne. Seiner Ansicht nach könne nur durch eine Abdichtung der Kellerwand von außen die Ursächlichkeit des Wassereintrages beseitigt werden. Die Alternativmaßnahme, d.h. Be- und Entlüftung durch Heizkörper und Zwangsbelüftung, sei ausschließlich auf die Beseitigung der Mangelfolgen gerichtet, behebe aber nicht die Durchfeuchtung. Zudem würden hierbei weitere Heizkosten entstehen und eine nicht unerhebliche Geräuschemission hervorgerufen werden. Zudem habe das Amtsgericht den Begriff des Rechtsschutzziels zu sehr verengt. Verfahrensgegenstand des § 21 Abs. 8 WEG sei nicht nur die begehrte konkrete Regelung, sondern auch jede andere sachgerechte Regelung. Das Amtsgericht hätte jedenfalls entscheiden müssen, dass der Feuchtigkeitsschaden dem Grunde nach zu beheben sei und weitere Ermittlungen hinsichtlich des „wie“ einzuholen seien. Die Voraussetzungen eines Ausforschungsbeweises bezüglich der Ursache und der Beseitigung der Durchfeuchtungen lägen nicht vor. Das Amtsgericht habe in fehlerhafter Weise eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unterlassen. Im Übrigen habe das Amtsgericht fehlerhaft die Beweise gewürdigt. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 29.04.2014 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg (980a C 51/13) wie folgt zu erkennen: 1. Der Negativbeschluss vom 15.08.2013 unter dem Tagesordnungspunkt 5 (Die versammelten Wohnungseigentümer mögen beschließen, den Wassereintrag in den Kellerräumlichkeiten des Herrn D. durch Abdichtung der Kellerwand von außen durch Aufgraben und Abdichten - wie in dem Gutachten von Herrn Dipl. Ing. R.-S. vom 20.09.2012, vom 30.11.2012 sowie vom 28.02.2013 beschrieben - zu beseitigen) wird für ungültig erklärt. 2. Das Gericht bestimmt nach billigem Ermessen im Sinne des § 21 Abs. 8 WEG, dass der Wassereintrag in den Kellerräumlichkeiten des Klägers durch eine geeignete Maßnahme beseitigt wird. Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, das Amtsgericht habe zu Recht die Anfechtungsklage abgewiesen, da der Negativbeschluss zu TOP 5 ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen habe. Der Kläger sei bezüglich des Vorliegens eines Feuchtigkeitsmangels beweispflichtig geblieben. Die Feuchtigkeit im Gründerzeitgebäude halte sich gemäß den Angaben des Privatgutachters R.-S. im Rahmen. Es werde bestritten, dass nur die Abdichtung des Kellers von außen durch Aufgraben und Abdichten die Feuchtigkeitserscheinungen beseitigen könnte. Da zum einen die Feuchtigkeitsursache nicht feststehe und zum anderen mehrere Beseitigungsmaßnahmen in Betracht kämen, habe der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Weiter habe das Amtsgericht zutreffend den Hilfsantrag abgewiesen und festgestellt, dass das Rechtsschutzziel des Klägers allein darin bestehe, dass die von ihm begehrte Maßnahme, d.h. Aufgraben und Abdichten des Kellers, durchgeführt werde. Ausschließlich diese Sanierungsmaßnahme führe laut dem Kläger den gewünschten Instandsetzungserfolg herbei. Lediglich diesbezüglich habe der Kläger Beweis durch Inaugenscheinnahme und Sachverständigengutachten angetreten. Zur Ergänzung des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Kläger hat am 23.07.2015 und am 03.09.2015 nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht einen Schriftsatz eingereicht, der ihm nicht nachgelassen war. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. 1. Der in der Eigentümerversammlung vom 15.08.2013 gefasste Negativbeschluss zu TOP 5 entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass der Kläger gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Beseitigung des Wassereintrags von außen durch Ausgraben und Abdichten hat, da das Ermessen der Wohnungseigentümer hinsichtlich der begehrten Instandsetzung nicht auf Null reduziert war. Nach § 21 Abs. 4 WEG kann jeder Eigentümer von den übrigen Eigentümern eine Verwaltung verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht, d.h. den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung i.S.d. § 21 Abs. 3 WEG. Ordnungsgemäß sind alle Maßnahmen, die im Interesse aller Wohnungseigentümer - nicht nur Einzelner - auf die Erhaltung, Verbesserung oder einen der Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden Gebrauch gerichtet sind (Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 21 Rn. 42, 28). Die Anfechtung eines Negativbeschlusses ist nur begründet, wenn der Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch auf Durchführung der beantragten Maßnahme bzw. auf die konkrete, mehrheitlich abgelehnte Beschlussfassung hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Ermessen der Wohnungseigentümer im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung insoweit auf Null reduziert ist. Die Ablehnung eines Beschlussantrages widerspricht daher solange nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wie das Ermessen der Wohnungseigentümer nicht auf Null reduziert war, dem Beschlussantrag zuzustimmen (st. Rspr. der Kammer, vgl. Kammerurteile vom 10.04.2013, Az.: 318 S 91/12, vom 23.07.2014, Az.: 318 S 78/13 und vom 12.11.2014, Az.: 318 S 74/14; Elzer in: Timme, BeckOK-WEG, Stand: 01.05.2014, Edition 20, § 21, Rn. 133). Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers auf Zustimmung der Beklagten zu dem in der Eigentümerversammlung vom 15.08.2013 zu TOP 5 beantragten Beschluss ist, dass der von ihm begehrte Beschlussinhalt die einzige Sanierungsmöglichkeit darstellt, die ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Dies ist nicht der Fall. Der sachverständige Zeuge R.-S. hat in sämtlichen seiner Privatgutachten vom 20.09.2012, 30.11.2012 und 28.02.2013 erläutert, dass vor einer Sanierung des streitgegenständlichen Kellers die Maßnahmen zur Beseitigung der Ursache der Durchfeuchtungen noch genauer geplant bzw. die verschiedenen Möglichkeiten überprüft werden müssten. Entgegen der Ansicht des Klägers stellt nach den Angaben des Zeugen R.-S. die Alternative Abdichtung von außen durch Aufgraben und Abdichten nicht die einzige Möglichkeit zur Beseitigung der auftretenden Durchfeuchtungen in seinem Keller dar. Als weitere, kostengünstigere Variante stellte der Zeuge R.-S. die Montage eines Heizkörpers mit einem feuchtigkeitsgesteuerten Ventilator nach außen vor. Beide Maßnahmen sind gleichsam auf eine Beseitigung der Mangelfolgen gerichtet. Ob darüber hinaus die Maßnahme Aufgraben und Abdichten der Außenkellerwand auch die Mangelursache beheben würde, hat der Zeuge R.-S. nicht festgestellt. Dies, so der Zeuge, sei zwar wahrscheinlich, bedürfe aber einer weiteren Planung und Überprüfung. Für eine Behebung der auftretenden Feuchtigkeit müsse zunächst untersucht werden, ob und wenn ja, in welchen Bereichen die Vertikal- bzw. die Horizontalabdichtung nicht vorhanden bzw. beschädigt sei. Im Rahmen einer Sanierungsmaßnahme müsse man zunächst untersuchen, ob auch in den weiteren Kellerräumen Feuchtigkeit festzustellen sei. Ebenso sei das Fundament in Augenschein zu nehmen. Das Amtsgericht hat die Angaben des sachverständigen Zeugen R.-S. umfassend und widerspruchsfrei gewürdigt. Die Würdigung enthält weder sachfremde Erwägungen noch verstößt sie gegen Denkgesetze. Entgegen der Ansicht des Klägers war das Amtsgericht nicht gehalten, dem Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß der Klageschrift vom 16.09.2013 (Bl. 9 d. A.) nachzugehen. Die vom Kläger behauptete Tatsache, nur eine Abdichtung von außen könne Feuchtigkeitseintritte verhindern, war bereits durch die Angaben des sachverständigen Zeugen R.-S. nicht bestätigt worden. Welche weitergehenden Erkenntnisse durch ein Sachverständigengutachten zu erwarten waren, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 08.04.2014 erstmalig vorträgt, das Gericht habe ein Gutachten zu der Frage einzuholen, auf welche Ursache die erhöhte Durchfeuchtung zurückzuführen sei und wie diese nachhaltig behoben werden könne, lehnt das Amtsgericht zu Recht eine Beweiserhebung wegen fehlenden substantiierten Tatsachenvortrages als unzulässige Ausforschung abgelehnt. 2. Das Amtsgericht hat weiter zu Recht den Hilfsantrag des Klägers abgelehnt. Gemäß § 21 Abs. 8 WEG kann das Gericht an der Stelle der Wohnungseigentümer über eine nach dem Gesetz erforderliche Maßnahme nach billigem Ermessen entscheiden, wenn die Wohnungseigentümer diese Maßnahme nicht treffen, soweit sich die Maßnahme nicht aus dem Gesetz, einer Vereinbarung oder einem Beschluss der Wohnungseigentümer ergibt. Wenn die Wohnungseigentümer verpflichtet sind, die Beseitigung eines Mangels zu beschließen, so handelt es sich um eine nach dem Gesetz erforderliche Maßnahme im Sinne des § 21 Abs. 8 WEG (Vandenhouten in: Niedenführ/Vandenhouten/Kümmel, a.a.O., § 21, Rn. 142). Grundsätzlich darf im Rahmen des § 21 Abs. 8 WEG das Gestaltungsurteil eine konkrete Verwaltungsmaßnahme nur bestimmen, wenn sich das Ermessen der Wohnungseigentümer auf sie reduziert hat, weil nur sie ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (Vandenhouten in: Niedenführ/Vandenhouten/Kümmel, a.a.O., § 21, Rn. 145). Wegen der verfassungsrechtlichen Vorgaben darf die Ermessensentscheidung des Gerichts das Selbstbestimmungsrecht der Wohnungseigentümer nur insoweit beschränken, wie dies aufgrund der zu regelnden Angelegenheit und zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unbedingt nötig ist. Das Gericht hat deshalb immer vorrangig zu prüfen, ob und auf welche Weise es den Wohnungseigentümern - unter Beachtung des Rechtsschutzinteresses des Klägers - ermöglicht werden kann, noch selbst in eigener Verantwortung eine Entscheidung zu treffen (Suilmann in: Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 21, Rn. 138). Das Gericht ist auf Grund des Dispositionsgrundsatzes nicht an den Wortlaut, wohl aber an das mit dem Antrag verfolgte Rechtsschutzziel gebunden (Merle in: Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 21, Rn. 208). Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Anordnung nach billigem Ermessen liegen nicht vor. Hierbei kann offenbleiben, ob die unstreitig bestehenden Durchfeuchtungen im Keller des Klägers, der aus der Gründerzeit um die Jahrhundertwende zum 20. Jahrhundert stammt, einen „Mangel“ im Rechtssinne darstellen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.05.2004 - 3 Wx 95/04, juris). Der Hilfsantrag des Klägers bleibt erfolglos, da zum einen das mit ihm verfolgte Rechtsschutzziel auf eine bestimmte Beseitigungsmaßnahme gerichtet war und zum anderen die Ablehnung dieser konkreten Maßnahme durch die Wohnungseigentümer noch nicht Ausdruck einer grundsätzlich ablehnenden Haltung war, die Ursache der Durchfeuchtungen nicht zu klären und nicht für eine ordnungsgemäße Behebung zu sorgen. Zutreffend hat das Amtsgericht das Rechtsschutzziel des Klägers dahingehend ausgelegt, dass dieses auf die Durchführung der vom sachverständigen Zeugen R.-S. vorgestellten Sanierungsmaßnahme Aufgraben und Abdichten der Kelleraußenwand gerichtet war. Eine gerichtliche Anordnung dahingehend, dass die Durchfeuchtungen im Keller des Klägers dem Grunde nach zu beheben seien, d.h. die Ursache der Feuchtigkeit zu beseitigen sei, ist insoweit weder von dem geäußerten Begehren des Klägers umfasst noch hat sich die Wohnungseigentümergemeinschaft bislang dazu geäußert, wie sie sich grundlegend zu der Frage der Ursache der auftretenden Durchfeuchtungen in dem streitgegenständlichen Keller verhält. Der Anordnung einer gerichtlichen Maßnahme gemäß § 21 Abs. 8 WEG steht zum derzeitigen Zeitpunkt das Selbstorganisationrecht der Wohnungseigentümer entgegen. Die Kammer sieht in der Ablehnung des Beschlussantrages zu TOP 5 keine grundlegende ablehnende Entscheidung der Beklagten, sich in einer der nächsten Eigentümerversammlungen des Problems der unstreitig bestehenden Durchfeuchtungen in dem streitgegenständlichen Keller des Klägers nicht annehmen zu wollen und über die Erstellung eines Sanierungskonzepts unter Hinzuziehung des Sachverständigen, das sowohl die Ursache als auch ordnungsgemäße Maßnahmen zur Beseitigung der Durchfeuchtungen betrifft, nicht zu beschließen. Erst wenn die Beklagten einer Beschlussfassung hinsichtlich eines Sanierungskonzeptes gänzlich ablehnten, wäre der Kläger nicht darauf zu verweisen, der Eigentümergemeinschaft die Entscheidung über die Frage der Planung der Sanierung zu überlassen. Eine grundsätzliche verweigernde Haltung der Beklagten ist weder vorgetragen noch sonst für die Kammer erkennbar. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 4. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil die Kammer die Revision gegen dieses Urteil nicht zulässt und die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 62 Abs. 2 WEG). 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Einer Zulassung der Revision bedarf es insbesondere nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts. Die Kammer hat vorliegend über einen konkreten Einzelfall entschieden und keine generellen Aussagen bezüglich der Voraussetzungen von Ermessensentscheidungen im Rahmen von gerichtlichen Anordnungen gemäß § 21 Abs. 8 WEG getroffen. 6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 49a Abs. 1 GKG bestimmt. 7. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 23.07.2015, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen ist, gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a, 156 ZPO). Gleiches gilt für den Schriftsatz des Klägers vom 03.09.2015, zumal sich aus dem anwaltlichen Schreiben vom 28.08.2015 (Anl. K 27) ergibt, dass der Kläger „weiterhin auf die Umsetzung der mit der derzeit rechtshängigen Klage verfolgten Ansprüche“ beharrt. Im Übrigen sind die Gründe, die zur Ablehnung des sehr kurzfristig vor der Eigentümerversammlung vom 31.08.2015 der Verwaltung übermittelten Beschlussantrages geführt haben, nicht ersichtlich.