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Urteil

318 O 66/14

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2016:0115.318O66.14.00
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Leitsätze
1. Auch außerhalb des Anwendungsbereichs der gesetzlich geregelten Prospekthaftung gilt, dass Gründungsgesellschafter die Pflicht haben, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle für seine Entscheidung wesentlichen Umstände aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007, II ZR 21/06).(Rn.30) 2. Aufzuklären ist über wirtschaftliche Verflechtungen zwischen verschiedenen Projektpartnern (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1987, IVa ZR 122/85), da derartige Verflechtungen die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der Gesellschaft und der im Rahmen einer Unterbeteiligung beitretenden Gesellschafter begründen.(Rn.34) 3. Steht eine Treuhänderin in einer begründeten Weisungsabhängigkeit zu einer anderen an einem Fonds beteiligten Gesellschaft, kann sich daraus ein Interessenkonflikt für die Treuhänderin, die zur fremdnützigen Wahrnehmung der Anlegerinteressen verpflichtet ist, ergeben. Ein Anleger muss hiervon wissen, um seine Anlageentscheidung sachgerecht treffen zu können.(Rn.35)
Tenor
1. Die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 350.000,00 USD nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung an der M. G. M. O. P. P. GmbH & Co. KG in Höhe von USD 350.000,00 (Treuhand-Referenz Nr....). 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) im Annahmeverzug befinden. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 20 % und die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) als Gesamtschuldner 80 % zu tragen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) zu 20 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) hat der Kläger zu tragen; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. 5. Das Urteil ist für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 6. Der Streitwert wird auf 252.161,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch außerhalb des Anwendungsbereichs der gesetzlich geregelten Prospekthaftung gilt, dass Gründungsgesellschafter die Pflicht haben, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle für seine Entscheidung wesentlichen Umstände aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007, II ZR 21/06).(Rn.30) 2. Aufzuklären ist über wirtschaftliche Verflechtungen zwischen verschiedenen Projektpartnern (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1987, IVa ZR 122/85), da derartige Verflechtungen die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der Gesellschaft und der im Rahmen einer Unterbeteiligung beitretenden Gesellschafter begründen.(Rn.34) 3. Steht eine Treuhänderin in einer begründeten Weisungsabhängigkeit zu einer anderen an einem Fonds beteiligten Gesellschaft, kann sich daraus ein Interessenkonflikt für die Treuhänderin, die zur fremdnützigen Wahrnehmung der Anlegerinteressen verpflichtet ist, ergeben. Ein Anleger muss hiervon wissen, um seine Anlageentscheidung sachgerecht treffen zu können.(Rn.35) 1. Die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 350.000,00 USD nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung an der M. G. M. O. P. P. GmbH & Co. KG in Höhe von USD 350.000,00 (Treuhand-Referenz Nr....). 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) im Annahmeverzug befinden. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 20 % und die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) als Gesamtschuldner 80 % zu tragen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) zu 20 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) hat der Kläger zu tragen; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. 5. Das Urteil ist für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 6. Der Streitwert wird auf 252.161,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist gegenüber den Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) bis auf den entgangenen Zinsgewinn in Höhe von 4 % begründet; gegenüber dem Beklagten zu 3) ist sie unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) einen Anspruch auf Rückabwicklung der von ihm gezeichneten Beteiligung M. G. KG im Wege des Schadensersatzes in Höhe von 350.000,00 USD, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Kommanditbeteiligung an der M. G. KG aus vorvertraglicher Haftung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten. 1a.) Die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) sind passivlegitimiert und haften dem Kläger wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. In einer Kommanditgesellschaft - auch in der Publikumskommanditgesellschaft - wird die Kommanditistenstellung grundsätzlich durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (BGH, Urteil vom 01.03.2011 - II ZR 16/10, Rn. 7, juris, m.w.N.). Im Rahmen der Beitrittsverhandlungen haftet der Gründungsgesellschafter für die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten. Der Gründungsgesellschafter haftet über § 278 BGB auch für das Fehlverhalten von Personen, die er zum Abschluss des Beitrittsvertrages bevollmächtigt hat (BGH, a.a.O.). Die Beklagten zu 1) und zu 2) sind Gründungskommanditisten der streitgegenständlichen Beteiligung (vgl. § 3 Ziff. 2a, 2c des Gesellschaftsvertrages, Anlage B3). Der Umstand, dass es sich vorliegend um kein öffentliches Angebot für Anteile an einem geschlossenen Fonds, sondern um ein Privat Placement gehandelt hat mit der Folge, dass gemäß § 8 f VerkProspG a.F. keine gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts bestanden hat, führte nicht dazu, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) gänzlich von Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger entbunden waren. Die Gründungsgesellschafter haben die Pflicht, einem Beitrittsinteressen für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle für seine Entscheidung wesentlichen Umstände aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2012 - II ZR 69/12, Rn. 10, juris). Dies gilt auch außerhalb des Anwendungsbereichs der gesetzlich geregelten Prospekthaftung (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2007 - II ZR 21/06, Rn. 7, juris). Selbst wenn die Beklagten zu 1) und zu 2) aufgrund des Vertriebs der Beteiligung als Private Placement nicht verpflichtet waren, einen Verkaufsprospekt zu erstellen, so waren sie gleichwohl verpflichtet, neu Beitretende über die alle Nachteile und Risiken der Beteiligung aufzuklären, um den Anlegern ein umfassendes Bild über die Beteiligung zu gewähren. Denn andernfalls stünden die Anleger von im Wege von Private Placement vertriebenen Anlagen schutzlos dar, wenn sie aufgrund fehlender und / oder unrichtiger Angaben ihre Beitrittsentscheidung getroffen haben (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 18.09.2014 – 316 O 367/13, Anlage K10). 1b.) Die Beklagte zu 4) haftet gegenüber dem Kläger, da zwischen ihnen zumindest stillschweigend ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte zu 4) konnte erkennen, dass der Kläger bei seiner Anlageentscheidung ihre besonderen Kenntnisse in Anspruch nehmen wollte und daraufhin tätig wurde. Denn im Rahmen eines Erstgesprächs am 14.11.2007 zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 3), der hierbei ersichtlich für die Beklagte 4) auftrat und für diese handelte, hat der Beklagte zu 3) dem Kläger die Möglichkeit einer Beteiligung an der M. G. KG vorgestellt und ihm im Anschluss an das Gespräch Unterlagen, wie das M. P. P. Memorandum (Anlage K1), die Investorenpräsentation (Anlage K1a) sowie den Produktflyer (Anlage K1b), zukommen lassen, woraufhin der Kläger sodann die Beteiligung gezeichnet hat. 2.) Die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) sind ihren Aufklärungspflichten nicht nachgekommen, weil sie den Kläger nicht über die bestehende wirtschaftliche Verflechtung der Beklagten zu 2) mit dem M.-Konzern informiert haben. Die Beklagte zu 2) gehört als 100%iges Tochterunternehmen zur Firmengruppe M. M1 P1. Der Kläger wurde hierüber weder durch einen Hinweis in den ihm überlassenen Unterlagen, wie das Memorandum, die Investorenpräsentation oder den Produktflyer, aufgeklärt noch erfolgte ein mündlicher Hinweis seitens der Beklagten zu 4) im Rahmen des Vermittlungsgesprächs mit dem Beklagten zu 3) vom 14.11.2007. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 3) den Kläger nicht in diesem Gespräch über die Verflechtung der Treuhandgesellschaft mit den Initiatoren sowie der Fondsgeschäftsführung aufgeklärt hat. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 3) haben glaubhaft übereinstimmend angegeben, dass die wirtschaftliche Verflechtung der Treuhänderin – die Beklagte zu 2) – in dem (einzigen) Vermittlungsgespräch nicht Gegenstand gewesen war. Ob die dem Kläger überlassenen Unterlagen rechtzeitig vor Zeichnung vorgelegen haben und ob seitens der Beklagten zu 4) ein Zeichnungsdruck aufgebaut wurde wegen des final closing der Beteiligung kann dahinstehen, da sich ein entsprechender Hinweis auf die wirtschaftliche Verflechtung mit der Beklagten zu 2) unstreitig nicht in den ihm überlassenen Unterlagen findet. Die wirtschaftliche Verflechtung war auch nicht für den Kläger allein anhand der gleichen Anschrift der Beklagten zu 2) erkenntlich. Ebenso genügt nach Ansicht des Gerichts auch nicht der Hinweis auf dem Zeichnungsschein auf der Seite 2 der Beitrittserklärung in dem Abschnitt „Datenschutz und Werbewiderspruchsrecht“ (Anlage B17). Der Hinweis ist nicht hinreichend deutlich, sondern er befindet sich nur sehr versteckt in einem Abschnitt, in dem der Anleger eine solche Information nicht vermuten konnte und musste. Über die wirtschaftliche Verflechtung der Beklagten zu 2) als Tochterunternehmen des M.-Konzerns hätten die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) aufklären müssen. Zu den offenbarungspflichtigen Tatsachen gehören auch wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen den Gesellschaftern und den Unternehmen, in deren Hand die Gesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat (BGH Urteil vom 10.10.1994 – II ZR 95/93, Rn. 9, juris). Über wirtschaftliche Verflechtungen zwischen den verschiedenen Projektpartnern ist aufzuklären (BGH, Urteil vom 04.03.1987 – IVa ZR 122/85, BGHZ 100, 117-125, Rn. 24, juris). Derartige Verflechtungen begründen die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der Gesellschaft und der im Rahmen einer Unterbeteiligung beitretenden Gesellschafter. Der einzelne Anleger kann deshalb erwarten, dass er über diesen Sachverhalt aufgeklärt wird, damit er in Kenntnis des Risikos seine Entscheidung treffen und gegebenenfalls der bestehenden Gefährdung begegnen kann (BGHZ 79, 337, 345). Die Beklagte zu 2) nimmt die Rechte der Gesellschafter der M. G. KG als Treuhänderin wahr. Aufgrund ihrer Eigenschaft als 100 %iges Tochterunternehmen der Firmengruppe M. und der Tatsache, dass zwischen ihr und der M. C. AG bereits im Jahr 2000 ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag abgeschlossen wurde, besteht die Gefahr, dass sie nicht gänzlich unabhängig von der Fondsgeschäftsführerin entscheidet (vgl. LG Hamburg, a.a.O., Anlage K10). Nach Ansicht des Gerichts gilt die dahingehende Aufklärungspflicht auch im Falle eines Private Placement, das sich grundsätzlich an erfahrene Anleger wendet. Nur wenn der Anleger über die Gefahr einer Interessenkollision informiert ist, kann er die Risiken sorgfältig gegeneinander abwägen und seine Beitrittsentscheidung fehlerfrei treffen. Steht die Treuhänderin in einer begründeten Weisungsabhängigkeit zu einer anderen an dem Fonds beteiligten Gesellschaft, die eigene wirtschaftliche Ziele verfolgt, so kann sich daraus ein Interessenkonflikt für die Treuhänderin, die zur fremdnützigen Wahrnehmung der Anlegerinteressen verpflichtet ist, ergeben. Hiervon muss der Anleger wissen, um seine Anlageentscheidung sachgerecht treffen zu können (vgl. BGH, a.a.O.). Andernfalls hat der Anleger keinen Anlass, Misstrauen gegen die Beklagte zu 2) walten zu lassen und von ihren Rechten Gebrauch zu machen (vgl. LG Hamburg, a.a.O., Anlage K10). Das Gericht folgt nicht der Ansicht der Beklagten, wonach eine Abhängigkeit der Treuhänderin von der Fondsgeschäftsführung allgemein üblich und bekannt sei und der Kläger schon deswegen nicht über die wirtschaftliche Verflechtung hätte aufgeklärt werden müssen. Dass Treuhandgesellschaften stets wirtschaftlich und personell mit der Fondsgeschäftsführung und den Initiatoren einer Kapitalanlage gesellschaftlich verflochten sind, ist unstreitig nicht der Fall. Es handelt sich hierbei um ein Risiko, über das der Anleger aufzuklären ist (BGH a.a.O.). Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Kläger nicht bereits durch die ihrerseits behauptete rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospektes der im Jahr 2005 gezeichneten Beteiligung an der M. R. E. O. P. P. A. GmbH & Co. KG über die bestehende gesellschaftliche Verflechtung zwischen der Beklagten zu 2) und der Fondsgeschäftsführung aufgeklärt worden. Zwar ist dies grundsätzlich in diesem Prospekt (Anlage B 12, S. 46) dargestellt. Ob der Kläger hingegen in einem mündlichen Gespräch mit dem Berater des Bankhauses L. KG vor Zeichnung am 01.09.20015 (Anlage B2) aufgeklärt wurde und ob der Prospekt ihm tatsächlich vor der Zeichnung übergeben wurde, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Kläger gab glaubhaft an, dass er den Prospekt erst erhalten hat, nachdem er ihn schriftlich am 20.10.2005 beim Bankhaus L. angefordert hatte (Anlage K15). Dass er den Prospekt sodann nachträglich gelesen hat und hierdurch über die Verflechtungen erfahren hätte, ist weder dargetan noch wäre der Kläger hierzu verpflichtet gewesen. Das Gericht folgt weiter nicht der Ansicht der Beklagten, wonach ein Interessenkonflikt nicht von vornherein ausgeschlossen ist, wie die Beklagten meinen, wenn das operative Geschäft allein auf der Ebene des Zielfonds erfolgt und die KG als alleinigen Zweck die Beteiligung an dieser Gesellschaft hat. So bedarf nach § 8 des Gesellschaftsvertrages der M. G. KG der geschäftsführenden Kommanditistin die Einwilligung der Gesellschafter für bestimmte Rechtsgeschäfte, etwa für Änderungen und/oder Aufhebung der nach Maßgabe des Investitionsplanes zu schließenden Verträge ab einem bestimmten Gegenstandswert (Anlage B3). Auch entlasten die Gesellschafter die geschäftsführende Kommanditistin, die ihrerseits die Rechte der KG innerhalb des Zielfonds etwa durch die Teilnahme an der Generalversammlung mit den dieser wiederum zustehenden Rechten ausübt. Die Beklagte zu 2) nimmt die Rechte der Gesellschafter der KG für die Treuhänder war. Es besteht daher die Gefahr, dass die Beklagte zu 2) nicht gänzlich unabhängig hinsichtlich der Handlungen der geschäftsführenden Kommanditistin entscheidet. Zwar sind die Treugeber nach § 6 Abs. 1 des Treuhandvertrages berechtigt, an der Gesellschafterversammlung persönlich teilzunehmen und das ihnen von der Treuhänderin überlassene Stimmrecht auszuüben. Haben die Anleger jedoch keine Kenntnis von der wirtschaftlichen Verflechtung der Beklagten zu 2) mit den übrigen Beteiligten, haben sie auch keinen Anlass, Misstrauen gegenüber der Beklagten zu 2) zu walten und von ihren Rechten aus § 6 Abs. 1 des Treuhandvertrages Gebrauch zu machen. Schließlich ändert die derzeitige Stellung des Klägers als Direktkommanditist nicht die Aufklärungspflicht der Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) über die personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen der Beklagten zu 2). Der Kläger ist unstreitig zunächst mittelbar über die Beklagte zu 2) dem streitgegenständlichen Fonds beigetreten (Anlage B17, Anlage K13). Ob der Kläger sodann im weiteren Verlauf sich unmittelbar als Direktkommanditist im Oktober 2008 im Handelsregister eintragen ließ, vermag zu keiner anderen Entscheidung führen. Gemäß § 3 Ziff. 6 war jeder der Gesellschaft mittelbar beitretende Treugeber jederzeit berechtigt, auf seine Kosten von der Treugeberstellung in die Stellung eines Direktkommanditisten zu wechseln. Sofern der Treugeber seine Beteiligung dann unmittelbar hält, wird die Treuhänderin für ihn auf der Grundlage des Treuhandvertrages tätig (§ 10 Ziff. 2 Treuhandvertrag, Anlage B3). Ursprünglich ist der Kläger jedoch dem Fonds mittelbar über die Beklagte zu 2) beigetreten und war deswegen pflichtgemäß über die Risiken der Interessenkollision aufzuklären. Ob darüber hinaus weitere Aufklärungspflichten von den Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) verletzt wurden, muss nicht entschieden werden. 3.) Der ersatzfähige Schaden ist gemäß § 249 BGB in dem vom Kläger begehrten Umfang, d.h. der Zeichnungssumme in Höhe von 350.000,00 USD, gegeben. 4.) Die Aufklärungspflichtverletzung ist vorliegend auch ursächlich für die Anlageentscheidung und den dadurch entstandenen Schaden geworden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt eine Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, da eine fehlerhafte Aufklärung schon nach der Lebenserfahrung ursächlich für die Anlageentscheidung sei (stRspr des BGH, z.B. Urt v. 17.05.2011 - II ZR 202/09, Rn. 15ff.). Diese Vermutung haben die Beklagten nicht widerlegt. Dass der Kläger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch die Beklagten über die Interessenverflechtung der Beklagten zu 2) gleichwohl die streitgegenständliche Anlage gezeichnet hätte, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Kläger gab im Rahmen seiner persönlichen Anhörung an, dass er die Beteiligung nicht gezeichnet hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Treuhand nicht unabhängig sei. Dies vermochten die Beklagten nicht zu widerlegen. Zwar können sich relevante Indizien für die fehlende Kausalität sowohl aus dem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben. Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt aus dem Umstand, dass der Kläger die streitgegenständliche Beteiligung gezeichnet hat, obwohl bereits die vorherige Beteiligung M. R. E. O. P. P. A. GmbH & CO. KG im Jahr 2005 die gleiche Interessenkollisionsgefahr beinhaltete, keine Widerlegung der Kausalität. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass der Kläger auch hinsichtlich dieser Beteiligung die Rückabwicklung gerichtlich anstrengt. Der Kläger betonte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung mehrfach, dass ihm die Unabhängigkeit der Treuhand und der Fondsgeschäftsführung stets sehr wichtig gewesen sei. Der Treuhänder habe die Interessen der Anleger zu wahren. Vorliegend hält der Kläger gerade nicht an der vorangegangenen Beteiligung an der M. R. E. O. P. P. A. GmbH & CO. KG fest, sondern er verlangt auch insoweit die Rückabwicklung der Beteiligung. Eine positive Kenntnis des Klägers von der Zugehörigkeit der Beklagten zu 2) zu dem M.-Konzern steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Hinweis auf dem Zeichnungsschein (Anlage B17) konnte ihm nicht die geeignete Aufklärung bringen. Der Beklagte zu 3) bekundete auch selbst, er habe den Kläger in dem Vermittlungsgespräch nicht auf die wirtschaftlichen Verflechtungen hingewiesen, sondern er sei lediglich davon ausgegangen, dass dem Kläger dies bekannt sei. Dass dem Kläger im Rahmen eines Gesprächs im M.-Haus die Strukturen des M.-Konzerns dargestellt worden sind, ist das Gericht nicht überzeugt. Dass der Kläger konkrete Kenntnis von der Zugehörigkeit der Beklagten zu 2) zu dem M.-Konzern hatte, ist nicht dargetan. Eine fahrlässige Unkenntnis genügt nicht zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung. Dass eine Treuhand stets abhängig und weisungsgebunden ist, behaupten auch die Beklagten nicht. Schließlich vermochte auch der Umstand, dass der Kläger seit Oktober 2008 als Direktkommanditist in das Handelsregister unmittelbar eingetragen ist, die Kausalitätsvermutung nicht zu widerlegen. Denn der Kläger gab insoweit glaubhaft an, der Grund für seine spätere unmittelbare Eintragung als Direktkommanditist habe für ihn in einer steuerlichen Notwendigkeit bestanden. Dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung dem Fonds deswegen von vornherein als Direktkommanditist beigetreten wäre, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. 5.) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Nach § 199 Abs. 1 BGB setzt der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist neben der Entstehung des Anspruchs voraus, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Dabei obliegt es den Beklagten, die sich auf die Einrede der Verjährung berufen, die Umstände, die zu einem Verjährungsbeginn führten, vorzutragen. Den Beklagten ist es nicht gelungen zu nachzuweisen, dass der Kläger bereits vor der Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der Zugehörigkeit der Beklagten zu 2) zum M.-Konzern hatte. Daraus dass der Kläger glaubhaft bekundete, den Prospekt zu der weiteren Beteiligung an der M. R. E. O. P. P. A. GmbH & CO. KG nachträglich nicht gelesen zu haben, folgt keine grob fahrlässige Unkenntnis. Gleiches gilt auch für den versteckten Hinweis auf dem Zeichnungsschein in dem letzten Abschnitt „Datenschutz und Werbewiderspruchsrecht“ (Anlage B17) sowie dergleichen Adresse der Beklagten zu 2). Die dem Kläger übersandten Geschäfts- und Treuhandberichte (Anlagen B13 und 14) vermochten den Kläger nicht über die Konzernzugehörigkeit informieren, da hieraus kein entsprechender Hinweis erfolgte. 6.) Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 7.) Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) jedoch keinen Anspruch auf entgangenen Zinsgewinn in Höhe von 4 % seit dem 01.12.2007 bis zur Rechtshängigkeit. In welche sichere Anlage der Kläger alternativ investiert hätte, hat er schon nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich aufgrund der getätigten Anlageentscheidungen. 8.) Der Antrag auf Feststellung, dass sich die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) im Verzug mit der Annahme der Übertragung der Kommanditanteile des Klägers befinden, ist nach allgemeiner Auffassung im Hinblick auf die Rechtswirkungen der Feststellung des Gläubigerverzugs (§§ 293, 274 Abs. 2 BGB) und die Erleichterung des Nachweises in der Zwangsvollstreckung (§§ 756, 765 ZPO) gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (BGH NJW 2000, 2280-2283). Er ist auch begründet, weil sich die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) spätestens seit der Rechtshängigkeit der zulässigen und begründeten Leistungsklage durch die verweigerte Rückabwicklung der Beteiligung im Annahmeverzug befinden. II. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 3) keine Ansprüche. Zwischen ihnen ist insbesondere kein Beratungs- bzw. Vermittlungsvertrag zustande gekommen. Der Beklagte zu 3) handelte ersichtlich für die Beklagte zu 4). Weiter haftet der Beklagte zu 3) nicht gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 3, § 241 Abs. 2 BGB, da er nicht in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat. Auch hatte der Beklagte zu 3) kein eigenes unmittelbares wirtschaftliches Interesse an dem Vertragsschluss. Nach dem Klägervortrag sind diese Voraussetzungen nicht dargetan. Die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB bzw. § 826 BGB. Dass der Beklagte zu 3) bewusst falsche Angaben machte, um den Kläger zu täuschen und sein Vermögen zu schädigen, ist weder dargetan noch ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO. Der geltend gemachte entgangene Gewinn ab dem 01.12.2007 bis zur Rechtshängigkeit in Höhe von 4 % war bei der Aufteilung der Kosten trotz Nebenforderung zu berücksichtigen (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 92, Rn. 11). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO. Der Kläger verlangt von den Beklagten die Rückabwicklung seiner gezeichneten Kommanditbeteiligung M. G. M. O. P. P. GmbH & Co. KG (im Nachfolgenden M. G. KG) im Wege des Schadensersatzes wegen Aufklärungspflichtverletzungen. Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung rückdatiert auf den 31.10.2007 mittelbar über die Beklagte zu 2) als Treuhandkommanditistin an der Beteiligung M. G. KG mit einer Zeichnungssumme von 350.000,00 USD ohne Agio. Wegen der Einzelheiten des Zeichnungsscheins wird auf die Anlage B17 Bezug genommen. Die Vermittlung der Beteiligung erfolgte durch den Beklagten zu 3), handelnd für die Beklagte zu 4). Der Kläger zeichnete die Beitrittserklärung nach einem Vermittlungsgespräch mit dem Beklagten zu 3) vom 14.11.2007 und der Entgegennahme des M. P. P. Memorandum (Anlage K1), der M. G. S.A. – Investorenpräsentation (Anlage K1a) sowie den Produktflyer (Anlage K1b). Die Beklagte zu 2) nahm die Beteiligung mit einem beim Kläger am 27.11.2007 eingegangenen Schreiben an (Anlage K13). Im Oktober 2008 wurde der Kläger als Direktkommanditist der M. G. KG unmittelbar im Handelsregister eingetragen. Die Beklagte zu 1) (vormals firmierend als M. M1 P1 C. V. GmbH) ist Gründungskommanditistin und Generalvermittlerin des streitgegenständlichen Fonds. Die Beklagte zu 2) ist Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft und zugleich Anteilstreuhänderin. Die Beklagte zu 2) ist ein 100%iges Tochterunternehmen des M.-Konzerns. Zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) besteht seit dem 04.09.2000 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Ein entsprechender Hinweis zu diesen gesellschaftlichen Verflechtungen sowie dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag befindet sich nicht im M. P. P. Memorandum. Gesellschaftszweck der streitgegenständlichen Beteiligung war ausschließlich, eine Beteiligung an der Gesellschaft luxemburgischen Rechts, die M. G. M. O1 S.A. („Zielfonds“), einzugehen, die ihrerseits in Vermögensgegenstände der maritimen Wirtschaft investieren sollte. Die Anwerbe-/Zeichnungsphase, das sog. final closing, der Beteiligungsgesellschaft M. G. KG war ursprünglich für den 31.10.2007 vorgesehen. Die Mindestzeichnungssumme der Beteiligung an der M. G. KG betrug 350.000,00 USD und wurde als Private Placement für qualifizierte Investoren beworben. Es war geplant, die Anteile des Zielfonds bis Ende 2008 zum Handel an einer Börse zuzulassen. Der Kläger hatte sich bereits über eine Vermittlung durch das Bankhaus L. KG mit Beitrittserklärung vom 01.09.2005 an der M. R. E. O. P. P. A. GmbH & Co. KG (Anlage B2) mit einer Zeichnungssumme von 500.000,00 € USD beteiligt. Die Fondsgesellschaft investierte in US-amerikanische Immobilien. Der Kläger trägt vor, er sei über die Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Nicht nur die mündlichen Risikohinweise des Beklagten zu 3) seien unzureichend, irreführend und verharmlosend, sondern auch die ihm überlassenen Fondsunterlagen seien unvollständig, fehlerhaft und von dem Beklagten zu 3) entwertet worden. So sei u.a. der Börsengang des Zielfonds von dem Beklagten zu 3) als sicher dargestellt worden. Unter Hinweis auf den bereits abgelaufenen Zeichnungszeitraum mit Blick auf den seitens des Beklagten zu 3) dargestellten bereits überzeichneten Fonds sei von diesem ein besonderer Abschluss- / Zeitdruck aufgebaut worden. Diese Angaben stellten eine bewusste Täuschung des Beklagten zu 3) dar. Weiter sei er nicht über die fehlende Unabhängigkeit und die unzulässige Interessenverflechtung zwischen den Fondsinitiatoren und der Beklagten zu 2) als Anteilstreuhänderin hingewiesen worden. Die Beklagte zu 2) habe vollständig zum M.-Konzern gehört und habe daher auch stets im Gleichlauf zur Initiatoren- / Geschäftsführungsseite gehandelt, selbst wenn sich dies gegen die Anleger- und Treugeberinteressen richtete. Die Interessenverflechtung habe sich vorliegend zu Lasten der Anleger auch realisiert. Die Beklagte zu 2) sei aufgrund des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages eine vollständig abhängige, weisungsgebunden agierende Konzerngesellschaft. Unabhängig davon bestehe eine dahingehende Aufklärungspflicht aber selbst dann, wenn eine Verflechtung im konkreten Fall nicht zu einem Interessenkonflikt geführt und sich die Gefahr nicht konkret realisiert hätte. Die Zugehörigkeit der Beklagten zu 2) zum M.-Konzern sei durch die „neutrale“ Firmierung sowie die Broschüre (Anlage K17) konsequent verschleiert worden. Seine Eintragung als Direktkommanditist im Handelsregister vermag hinsichtlich der Aufklärungspflicht über die Zugehörigkeit der Beklagten zu 2) zu dem M.-Konzern keine anderweitige Bewertung, da er ungeachtet dessen dem Fonds mittelbar über die Beklagte zu 2) beigetreten ist (Anlage B17). Weiter sei er u.a. auch nicht ordnungsgemäß über das Vorliegen eines Blind-Pools, die enormen Weichkosten, das Finanzierungs-/Hebelrisiko, den Einzahlungsverzug von Gesellschaftern des Zielfonds, die Wechselkursrisiken, die Fungibilität sowie über die mit der Beteiligung an einer Schiffsgesellschaft einhergehenden bestimmte Risiken aufgeklärt worden. Auch sei bereits ab Mitte 2007 das Scheitern der Anlage vorhersehbar gewesen. Ihm sei verheimlicht worden, dass etliche institutionelle Anleger abgesprungen seien und es schon beim Final Closing Probleme gegen habe, überhaupt das Eigenkapital einzuwerben. Die Marktprognosen hinsichtlich des Schiffssektors seien unvertretbar gewesen, da zum Zeitpunkt der Zeichnung die Charterraten bereits rückläufig gewesen seien. Die Beklagten hafteten ihm für die fehlerhafte bzw. nicht erfolgte Aufklärung. Wegen eines bewussten Verschweigens von Risiken der Kapitalanlage und mittels zahlreicher Falschaussagen sei vorliegend auch eine deliktische Haftung der Beklagten begründet. Selbst wenn vorliegend keine Prospektpflicht bestanden hätte, so schuldeten die Beklagten gleichwohl eine ordnungsgemäße Aufklärung über die mit der Beteiligung einhergehenden Risiken. Wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre, dann hätte er sich nicht an der Gesellschaft beteiligt. Der beklagtenseits gezogene Vergleich zu der Beteiligung an dem M.-Fonds im Jahr 2005, der M. R. E. A. GmbH & Co. KG, zur Widerlegung der Kausalität und zum Aufzeigen seiner Vorerfahrung und Sachkunde hinsichtlich der hiesigen Beteiligung gehe fehl, da die dortige Beteiligung anders strukturiert sei und eine andere Zielsetzung, die Investition in US-Immobilien ohne Börsengang, habe. Der Emissionsprospekt zu der Beteiligung habe ihm zum Zeitpunkt der Zeichnung am 01.09.2005 nicht vorgelegen. Dies zeige sein Schreiben vom 20.10.2005 an das Bankhaus L., mit dem er um die Nachreichung des Prospektes gebeten habe (Anlage K15), auf. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend zu verurteilen, an ihn USD 350.000,00 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. seit dem 01.12.2007 bis zur Rechtshängigkeit, ab dann in Höhe von 5 %-Punkten über Basiszinssatz p.a. Zug um Zug gegen Übertragung seiner Kommanditbeteiligung an der M. G. M. O. P. P. GmbH & Co. KG in Höhe von USD 350.000,00 (Treuhand-Referenz Nr....); 2. festzustellen, dass sich die Beklagten im Annahmeverzug befinden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 1) und zu 2) tragen vor, sie seien nicht passivlegitimiert, da eine Prospektpflicht nicht bestanden habe. Bei dem vorliegenden Private Placement habe es sich um kein öffentliches Angebot i.S.d. § 8f Abs. 3 Nr. 3 VerkProspG a.F. gehandelt. Der Beklagte zu 3) sei nicht passivlegitimiert, da er kein persönliches Vertrauen in besonderem Maße in Anspruch genommen habe. Eine deliktische Haftung sei ausgeschlossen. Es sei vorliegend allenfalls eine reduzierte Aufklärungspflicht begründet gewesen. Sie seien ihren Aufklärungspflichten jedenfalls durch Übergabe des englischsprachigen M. P. P. Memorandum (Anlage B1), dem Produktflyer (Anlage K1b) sowie des deutschsprachigen Abdrucks des Gesellschaftsvertrages der M. G. KG, der Treuhand- und Verwaltungsvertrages sowie von Steuer- und Risikohinweisen (Anlage B3) nachgekommen. Bei der Beurteilung der Aufklärung lege der Kläger einen falschen Maßstab an, da der Vertrieb der Beteiligung nicht im Wege eines öffentlichen Angebots, sondern nur an ausgewählte Investoren erfolgte und der Umfang der konkret zu leistenden Aufklärung auch aus Gründen, die in der Person des Klägers begründet seien, eingeschränkt sei. Der Kläger sei nicht aufklärungsbedürftig, da er über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf die gezeichnete Beteiligung verfügte. Die streitgegenständliche Beteiligung sei von vornherein nur ausgewählten, erfahrenen und sachkundigen Anlegern angeboten worden, die die Chancen und Risiken richtig haben einschätzen können. Der Kläger sei ein vermögender Anleger, der umfangreiche Erfahrungen mit risikoreichen Finanzanlagen und regelmäßig in solche investiert habe. Er sei selbst Geschäftsführer mehrerer Komplementärgesellschaften, die an verschiedenen Schifffahrtsgesellschaften beteiligt seien (Anlage B22). Er habe seit 2004 Erfahrungen im Bereich Private Placement in der Schiffsindustrie erworben und sei an zahlreichen geschlossenen Schiffsfonds beteiligt. Er gelte in Hamburg als absoluter Experte im Bereich der Schiffsfonds und sei selbst an Emissionshäusern beteiligt. Sie bestritten mit Nichtwissen, dass der Kläger nicht mündlich durch den Beklagten zu 3) über die Interessenverflechtung aufgeklärt worden sei. Eine Pflicht zur Aufklärung über die Konzernzugehörigkeit habe auch nicht bestanden, da der Gesetzgeber Transaktionen wie die vorliegende von der Prospektpflicht ausnehmen wollte. Ab einem besonders hohen Wert würden Anteile ohnehin nur von Anlegern erworben, die über besonders gute Marktkenntnisse verfügen oder sich regelmäßig sachkundig beraten ließen. Aus der Höhe des Kapitaleinsatzes könne auf einen Anlegerkreis geschlossen werden, der eine Beurteilung der Kapitalanlagen auch ohne gesetzliche verordnete Information vornehmen könne. Eine dahingehende Aufklärungspflicht laufe dem gesetzgeberischen Willen zuwider und habe zur Folge, dass die Initiatoren praktisch doch einen Prospekt erstellen müssten, um ihre Aufklärungspflichten zu erfüllen. Es bedürfte auch schon deswegen keiner Aufklärung über die Zugehörigkeit der Beklagten zu 2) zum M.-Konzern, da diese Zugehörigkeit der Treuhandgesellschaft üblich und allgemein bekannt sei. Bei 90 % der Emissionshäuser gehörten die Treuhandgesellschaften zum Konzern des Initiators. Im vorliegenden Fall habe auch deswegen nicht über die Zugehörigkeit aufgeklärt werden müssen, weil die Verflechtung gar nicht zu einem Interessenkonflikt habe führen können. Das operative Geschäft sei ausschließlich auf der Ebene der M. G. S.A. in L. erfolgt. Die Beklagte zu 2) habe selbst keinen Einfluss auf Stimmverhalten oder Gesellschafterentscheidungen gehabt, sondern sie habe ausschließlich Verwaltungsaufgaben wahrgenommen. Der Einfluss der Anleger sowohl auf Ebene der M. G. KG als auch auf der Ebene der M. G. S.A. sei äußerst begrenzt, da die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft nur in sehr wenigen Ausnahmefällen überhaupt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurft habe (§ 9 Ziff. 1 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag, Anlage B3) und die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft lediglich Minderheitsgesellschafter der operativen luxemburgischen Gesellschaft gewesen sei. Zudem habe die Beklagte zu 2) keine Einflussmöglichkeit auf Ebene des Zielfonds gehabt. Das Stimmverhalten der Treuhänderin sei durch den Treuhandvertrag gemäß § 5 vorgegeben (Anlage B3). Zudem sei der Kläger ohnehin hinreichend über die Zugehörigkeit der Beklagten zu 2) zum M.-Konzern und damit über die Verflechtung zur Fondsgeschäftsführung ausdrücklich auf dem vom Kläger unterschriebenen Zeichnungsschein hingewiesen worden. Bereits im Emissionsprosekt der M. R. E. A. GmbH & Co. KG habe sich der Hinweis hinsichtlich möglicher Interessenkonflikte befunden (Anlage B42, S. 116). Den Prospekt habe der Kläger rechtzeitig vor seiner Beteiligung am 01.09.2005 erhalten und hierdurch über die Gefahr der Interessenkollision aufgeklärt worden. Jedenfalls sei aber eine Aufklärung des Klägers über die Zugehörigkeit der Beklagten zu 2) zum M.-Konzern deshalb entbehrlich, weil sich dieser als Direktkommanditist beteiligt habe (Anlage B31). Dass es sich bei der Beklagten zu 2) um ein Unternehmen der M.-Gruppe gehandelt habe, habe demnach keine Rolle gespielt. Ein Hinweis auf den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag habe es nicht bedurft. Der Beklagte zu 3) habe auch keinen Zeichnungsdruck erzeugt. Der Kläger habe vielmehr ausreichend Zeit gehabt, sich seine Anlageentscheidung zu überlegen und sich die Informationsunterlagen eingehend anzusehen. Auch der Börsengang sei nicht als sicher dargestellt worden, sondern er sei nur abhängig von der Marktentwicklung durchführbar gewesen. Weiter sei die vermeintliche Aufklärungspflichtverletzung für die Beitrittsentscheidung des Klägers nicht kausal. Bei Kenntnis der angeblichen Aufklärungsfehler hätte der Kläger die Beteiligung gleichwohl gezeichnet, da es ihm vor allem auf die prognostizierten Renditen angekommen sei. Der Kläger habe insbesondere über die Interessenverflechtungen der Beklagten zu 2) und der Fondsgeschäftsführung bereits durch den vor Zeichnung der M. R. E. O. P. P. A. GmbH & Co. KG ihm übergebenen Prospekt erlangt und in Kenntnis der Verflechtungslage diese Beteiligung gleichwohl gezeichnet. Im Übrigen habe er sich auch nicht daran gestört, dass die Anlageberater aus dem M.-Konzern stammten. Im Hinblick auf weitere gezeichnete Beteiligungen habe der Kläger in Bezug auf Risiken und Interessenkonflikte vergleichbare Erfahrungen sammeln können. Aus der eigenen beruflichen Erfahrung habe er gewusst, dass eine Treuhandgesellschaft praktisch nie unabhängig ist. Gleichwohl hat er weitere Beteiligungen gezeichnet und sich nicht an der Verflechtung der Treuhandgesellschaft gestört, sondern diese akzeptiert. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Der Kläger habe u.a. Kenntnis von den rechtlichen Verhältnissen der verschiedenen Gesellschaften durch die ihm übersandten Geschäfts- und Treuhandberichte 2008 und 2009 erhalten (Anlagen B13, B14). Hierbei hätte ihm auffallen müssen, dass die Adresse der M.-Gesellschaften mit der Beklagten zu 2) übereinstimmte und letztere sich dadurch um ein konzernangehöriges Unternehmen habe handeln müssen. Weiter habe der Kläger am 23.10.2012 als Berater des Beirates an einer Beiratssitzung der M. G. KG teilgenommen. Ein ausdrücklicher Hinweis des Geschäftsführers der geschäftsführenden Komplementärin der Fondsgesellschaft basierend auf dem Geschäftsbericht 2011 der M. C. AG habe bei dem Kläger keine Überraschung hervorgerufen. Der Kläger habe weiter auch Kenntnis von der Aufschiebung des Börsenganges sowie der eingeschränkten Fungibilität durch Übersendung des Schreibens vom 18.11.2008 (Anlage B20) erhalten. Von den Abweichungen der prognostizierten und der tatsächlichen Marktentwicklung habe er über den Kurzbericht der Beklagten zu 2) vom 20.05.2009 (Anlage B15) erfahren. Das Gericht hat den Kläger sowie den Beklagten zu 3) persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.09.2015 (Bl. 392 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.