Urteil
318 S 36/16
LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2017:0329.318S36.16.00
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Leitsätze
1. Die Wohnungseigentümer haben Beschlusskompetenz (vergleiche BGH, 8. Februar 2013,V ZR 238/11, ZMR 2013, 642) für eine einheitliche über die Anforderungen der Landesbauordnung hinausgehende Vollausstattung der Wohnungseigentümer mit Rauchwarnmeldern und eine einheitliche Wartung durch einen externen Dienstleister.(Rn.19)
Ein solcher Beschluss entspricht auch den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.(Rn.23)
2. Das Stimmrecht eines Wohnungseigentümers kann nur in engen Grenzen durch § 25 Abs. 3 WEG eingeschränkt werden.(Rn.31)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 16.03.2016, Az. 882 C 20/15, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.584,53 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wohnungseigentümer haben Beschlusskompetenz (vergleiche BGH, 8. Februar 2013,V ZR 238/11, ZMR 2013, 642) für eine einheitliche über die Anforderungen der Landesbauordnung hinausgehende Vollausstattung der Wohnungseigentümer mit Rauchwarnmeldern und eine einheitliche Wartung durch einen externen Dienstleister.(Rn.19) Ein solcher Beschluss entspricht auch den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.(Rn.23) 2. Das Stimmrecht eines Wohnungseigentümers kann nur in engen Grenzen durch § 25 Abs. 3 WEG eingeschränkt werden.(Rn.31) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 16.03.2016, Az. 882 C 20/15, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.584,53 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Gültigkeit eines in der Eigentümerversammlung vom 30.06.2015 gefassten Beschlusses zu TOP 10 sowie über die Frage, ob der Antrag zu TOP 11 in der vorgenannten Eigentümerversammlung von den in der Versammlung anwesenden und stimmberechtigten Wohnungseigentümern mehrheitlich angenommen wurde. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat mit seinem am 30.03.2016 verkündeten Urteil (1.) den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 30.06.2015 zu TOP 10 für ungültig erklärt und (2.) festgestellt, dass der Antrag zu TOP 11 in der Eigentümerversammlung angenommen wurde. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Beschluss zu TOP 10 nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Dies gelte namentlich soweit er regle, dass sämtliche Räume der Wohnungen im Gebäude I. ... mit Rauchwarnmeldern ausgestattet würden. Für eine solche Regelung fehle der Wohnungseigentümergemeinschaft die Regelungskompetenz. Es handele sich hier um eine Regelung, die die Ausgestaltung des Sondereigentums betreffe. Rauchwarnmelder befänden sich im sogenannten umbauten Luftraum der Wohnungen. Sie würden regelmäßig am Deckenputz angebracht. Sie müssten, um ihre Funktion erfüllen zu können, regelmäßig an Stellen angebracht werden, an denen sie deutlich sichtbar seien. Zwar sei anerkannt, dass der zulässige Gebrauch des Sondereigentums durch Mehrheitsbeschluss konkretisiert werden könne. Dem seien jedoch enge Grenzen gesetzt. Regelmäßig könne eine solche Regelung nur dann erfolgen, wenn überwiegende Belange der Gemeinschaft bzw. anderer Wohnungseigentümer über einen solchen Eingriff in das Sondereigentum geltend gemacht werden könnten, wie etwa bei Regelungen über die Einhaltung von Ruhezeiten. Auf hinreichend gewichtige Belange könne sich indes die in Rede stehende Regelung nicht stützen. Solche Belange würden sich namentlich nicht aus der von den Beklagten angeführten Erwägung, die Beschlussfassung erspare es Verwalter und Eigentümern sowie der Firma B. Recherchen in Zweifelsfragen darüber anzustellen, ob Räume zu den Schlafräumen im Sinne von § 45 Abs. 6 Hamburger Bauordnung gehörten. Solche Praktikabilitätsüberlegungen würden einen Eingriff in das Sondereigentum durch Mehrheitsbeschluss nicht rechtfertigen. Auch aus den gesetzlichen Verpflichtungen der Eigentümergemeinschaft aus § 45 Abs. 6 HBauO ergebe sich keine hinreichende Regelungskompetenz der Gemeinschaft für den angefochtenen Beschluss. Denn eine Regelungskompetenz ergebe sich hieraus nur insoweit, als dies zur Erfüllung der in Rede stehenden gesetzlichen Verpflichtung erforderlich sei. Der Beschluss erfasse nämlich Wohnräume, für die die HBauO keine Verpflichtung zur Installation von Rauchwarnmeldern enthalte, als auch solche Fälle, in denen von den Sondereigentümern in ihren Wohnungen bereits Rauchwarnmelder installiert seien. In beiden Fällen sei aber eine Installation durch die Eigentümergemeinschaft zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten nicht erforderlich. Auch die in dem Beschluss enthaltene „Genehmigung“ des mit der Firma B. abgeschlossenen Vertrages entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass in § 9 der zwischen dem Bauträger und den Eigentümern geschlossenen Kaufverträge die Verwaltung bzw. der Bauträger bereits zum Abschluss eines solchen Vertrages bevollmächtigt gewesen sei. Den Beklagten sei zuzugeben, dass ein Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen würde, der lediglich eine (infolge der bereits vorliegenden Vollmacht leerlaufende) Genehmigung im Sinne der §§ 182 ff. BGB enthielte. Jedoch spreche gerade dies dafür, dass mit der „Genehmigung“ des Vertrages nicht in erster Linie die Gültigkeit des Vertrages mit der Firma B. habe hergestellt, sondern eine etwaige Ungewissheit habe beseitigt werden sollen, ob der Vertrag sich in den im Verhältnis des Verkäufers zu den Eigentümern in § 9.3 der Kaufverträge geregelten Grenzen halte, nach denen Verträge nur insoweit geschlossen werden dürften, als dies für den Vertragsgegenstand oder die Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich oder dienlich sei. Diese Voraussetzungen würden indes nicht vorliegen. Der Umfang der in dem Vertrag vereinbarten Installation von Rauchwarnmeldern stelle einen Eingriff in das Sondereigentum dar. Der Abschluss von Verträgen, deren Umsetzung mit einem solchen Eingriff zwangsläufig verbunden sei, sei nicht „dienlich“ im Sinne der genannten Regelung der Kaufverträge. Die Vollmacht habe nicht den Zweck, zu solchen Eingriffen zu ermächtigen. Hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 11 seien zu Unrecht bei der Verkündung des Beschlusses die Stimmen von Herrn S. mitgezählt worden. Dies habe § 25 Abs. 5 WEG widersprochen. Nach dieser Vorschrift sei ein Wohnungseigentümer unter anderem dann nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Einleitung eines Rechtsstreites der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betreffe. So ein Fall liege hier vor, soweit Herr S. an der Abstimmung teilgenommen habe. Es handele sich in sachlicher Hinsicht um eine dem § 25 Abs. 5 WEG unterfallende Beschlussfassung. Zur Einleitung eines Rechtsstreites würden grundsätzlich auch vorprozessuale Maßnahmen gehören, wie die Anfertigung von Gutachten. Nichts anderes könne für die Beschlussfassung über ergänzende Fragen zu einem solchen Gutachten gelten. Auch in personeller Hinsicht würden die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 WEG vorliegen. Dem stehe nicht entgegen, dass Herr S. nicht selber Bauträger sei, sondern eine GbR, deren Gesellschafter er sei. Denn aufgrund der gegebenen persönlichen Haftung der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft komme neben einer Klage gegen die Gesellschaft stets auch eine gegen deren Gesellschafter in Betracht. Aus diesem Grunde könne auch dahinstehen, ob Herr S. über eine dominierende Stellung innerhalb der Bauträger-GbR verfüge. Dahinstehen könne ferner, ob bzw. inwieweit von Herrn S. Stimmen in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter für andere Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft oder für von ihm selber gehaltenes Wohnungseigentum abgegeben worden seien. Denn das Stimmrechtsverbot gelte auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 WEG zwar nicht beim Vertretenen, sondern (nur) beim Vertreter vorliegen würden. Unerheblich sei schließlich, ob Herr S. die Stimmen (jeweils) für von ihm persönlich gehaltenes Wohnungseigentum oder für von der Bauträger-GbR gehaltenes Wohnungseigentum abgegeben habe. Entscheidend bleibe auch hier allein, dass die Beschlussfassung die (etwaige) Einleitung eines Rechtsstreites gegen den Abstimmenden zum Gegenstand gehabt habe. Es könne dahinstehen, ob Herr S. mit 46 Stimmanteilen oder mit 35 an der Abstimmung teilgenommen habe. Auch im letzteren Fall läge die Anzahl der Nein-Stimmen mit dann 22 unter der Anzahl der 33 Ja-Stimmen. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 01.04.2016 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 13.04.2016 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 31.05.2016 begründet. Die Beklagten tragen vor, dass die Wohnungseigentümer hinsichtlich des TOP 10 die Beschlusskompetenz besessen hätten. Soweit der streitgegenständliche Beschluss über die Anforderung der HBauO hinausgehe, sei eine gekorene Wahrnehmungsbefugnis des Verbandes eröffnet, so dass die Wohnungseigentümer nach den Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 08.02.2013 (ZMR 2013, 642) von ihrem Zugriffsermessen hätten Gebrauch machen dürfen, auch nicht von der HBauO erfasste Räume einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Es unterliege dem Selbstorganisationsrecht der Wohnungseigentümer und dem daraus folgenden weiten Ermessens-, Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum, ob sie einen über den gesetzlichen Mindeststandard hinausreichenden Schutz gewährleisten wollten. Zudem sei bzgl. des TOP 11 die GbR, deren Mitgesellschafter Herr S. sei, nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen. Weder in sachlicher noch in persönlicher Hinsicht, komme eine Anwendung von § 25 Abs. 5 WEG in Betracht. In personeller Hinsicht habe nicht Herr S. Stimmen abgegeben, sondern die GbR. Unstreitig habe Herr S. innerhalb der dreiköpfigen GbR keine dominierende Stellung, sodass die GbR insgesamt nicht von ihrem Stimmrecht ausgeschlossen gewesen sei. Nach herrschender und überzeugender Rechtsansicht könne ein Mitgesellschafter und mit ihm die Gesellschaft nur dann vom Stimmrecht ausgeschlossen sein, wenn sein Anteil zumindest die Hälfte des gemeinschaftlichen Anteils ausmache, da dann eine Willensbildung gegen seinen Willen nicht mehr möglich sei. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Amtsgerichtes Hamburg-Barmbek vom 16.03.2016, Az.: 882 C 20/15, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er trägt vor, dass die Entscheidung des Amtsgerichtes nicht zu beanstanden sei. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. 1. Zu Unrecht hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. a) Der auf der Eigentümerversammlung vom 30.06.2015 zu TOP 10 gefasste Beschluss über den Einbau und Betrieb von Rauchwarnmeldern ist weder wegen fehlender Beschlusskompetenz nichtig (dazu unter aa)), noch widerspricht er ordnungsgemäßer Verwaltung (dazu unter bb)). aa) Den Wohnungseigentümern fehlte nicht die Beschlusskompetenz zur Regelung des Einbaus und Betriebes von Rauchwarnmeldern in den Wohnungen der Eigentümergemeinschaft. Eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für die Installation von Raumwarnmeldern liegt immer dann vor, wenn eine öffentliche-rechtliche Einbaupflicht besteht (BGH, Urteil vom 08.02.2013, Az. V ZR 238/11, Rn. 7 f. – zitiert nach juris). In diesem Fall besteht die Beschlusskompetenz unabhängig davon, ob sich die öffentlich-rechtliche Pflicht an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband, an die Mitglieder der Gemeinschaft als Mitberechtigte an dem bebauten Grundstück oder an den einzelnen Wohnungseigentümer richtet (BGH, a.a.O.). Nach § 45 Abs. 6 der HBauO müssen in Wohnungen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Soweit der Beschluss zu TOP 10 über die öffentlich-rechtliche Einbaupflicht hinausgeht, indem er einen Einbau in sämtlichen Wohnräumen der Wohnungen im Gebäude I. ... vorsieht, ist dies eine Frage der ordnungsgemäßen Verwaltung, nicht aber der Beschlusskompetenz. Die Wohnungseigentümer können gemäß § 15 Abs. 2 WEG den Gebrauch des Gemeinschafts- und Sondereigentums durch Mehrheitsbeschluss regeln (Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Auflage (2015), § 15 Rn. 14, § 23 Rn. 17). Die Beschlusskompetenz umfasst auch die regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder, da zu der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach § 45 Abs. 6 HBauO auch der Betrieb der Rauchwarnmelder gehört. bb) Der Beschluss entspricht auch ordnungsgemäßer Verwaltung und nach billigem Ermessen dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, § 21 Abs. 3 und 4 WEG. Ordnungsmäßig sind alle Maßnahmen, die im Interesse aller Wohnungseigentümer auf die Erhaltung, Verbesserung oder einem der Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden Gebrauch gerichtet sind. Eine Maßnahme erfolgt im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, wenn sie bei objektiver Betrachtungsweise, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, nützlich ist. In diesem Zusammenhang kommt den Eigentümern ein gewisser Ermessensspielraum bei der Auswahl der vorzunehmenden Maßnahmen zu (Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 21 Rn. 28). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der zwingende Einbau von Rauchwarnmeldern durch die Gemeinschaft in allen Wohnräumen ohne Rücksicht auf bereits vorhandene Geräte beim Kläger vom Ermessen der Eigentümer gedeckt (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.2015, Az. 25 S 167/14, ZMR 2015, 780; AG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2016, Az. 290a C 192/15, ZMR 2016, 575-576; AG Bochum, Urteil vom 26.01.2016, Az. 95 C 44/15, WuM 2016, 242-244; AG Singen, Urteil vom 25.11.2014, Az. 7 C 20/14, ZMR 2015, 416-417; a.A. LG Karlsruhe, Urteil vom 17.11.2015, Az. 11 S 38/15, NJW 2016, 1333-1336; LG Braunschweig, Urteil vom 07.02.2014, Az. 6 S 449/13, NJW-RR 2014, 1041-1042; AG Rendsburg, Urteil vom 30.10.2008, Az. 18 C 545/08, ZMR 2009, 239-240). Durch den einheitlich Einbau und die spätere einheitliche Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den Nachweis der Einhaltung der Obliegenheit zum Einbau und Wartung der Rauchwarnmelder gegenüber den Versicherungen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft läuft bei einem Verstoß einzelner Wohnungseigentümer gegen ihre Einbauverpflichtung/Wartungspflicht im Schadensfall Gefahr, dass die Leistungen aus der Feuerversicherung für das Gebäude von dem Versicherer gekürzt werden (BGH, a.a.O., Rn. 13), weil die Auswirkung einer unterlassenen gesetzlich vorgeschriebenen Ausstattung und Wartung auf die Leistungsverpflichtung der Versicherer gerichtlich bislang nicht geklärt ist. Die Wohnungseigentümer sind auch nicht gehalten, einzelne Eigentümer, die bereits Rauchwarnmelder angeschafft haben, von der einheitlichen Anschaffung und Wartung auszunehmen und ihnen entsprechende Nachweise gegenüber der Verwaltung auferlegen. Die Wohnungseigentümer wären von der Kooperation dieser Eigentümer abhängig. Auch würde dies zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen. Es ist daher unerheblich, ob die Firma B. bereit ist, den Kläger als „Selbstversorger“ zu führen und mit ihm einen gesonderten Wartungsvertrag abzuschließen. Soweit beim Kläger für die von ihm installierten Rauchwarnmelder Kosten angefallen sind, führt dies nicht dazu, dass der Beschluss aus diesem Grund ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht. Ob der Kläger ggfs. gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Ausgleichsanspruch hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beschluss über die öffentlich-rechtliche Einbaupflicht nach § 45 Abs. 6 HBauO hinausgeht und einen Einbau von Rauchwarnmeldern in sämtlichen Wohnräumen der Wohnungen vorsieht. Rauchwarnmelder werden nicht nur zum Schutz des jeweiligen Sondereigentümers eingebaut, sondern zum Schutz aller Bewohner und Besucher der Wohnanlage (BGH, a.a.O., Rn. 13). Es besteht daher ein berechtigtes Interesse der Wohnungseigentümer, eine über § 45 Abs. 6 HBauO hinausgehende Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern vorzunehmen und hierdurch einen erhöhten Schutz herbeizuführen und Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich der Art der Zimmer zu vermeiden. Auch der Umstand, dass das Wohnhaus über eine mit Rauchmeldern ausgestattete Lüftungsanlage verfügt, lässt das berechtigte Interesse der Wohnungseigentümer an einen weitgehenden Brandschutz nicht entfallen. Entgegenstehende gewichtige Interessen des Klägers sind nicht ersichtlich, zumal nach seinem Vortrag kein Einbau von Rauchwarnmeldern in seiner Küche droht, in welcher der Einsatz von Rauchwarnmeldern aufgrund brandunabhängiger Rauchentwicklung unpraktikabel ist. Der Beschluss zu TOP 10 widerspricht auch nicht aufgrund der „Genehmigung“ der mit der Firma B. am 27.09.2013 abgeschlossenen Verträge (Gerätemietvertrag und Wartungsvertrag), die im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vorlagen, ordnungsgemäßer Verwaltung. Der Beschluss hat insoweit nur deklaratorischen Charakter, weil die Wohnungseigentümer gemäß § 9.2 der mit dem Bauträger geschlossenen Kaufverträge den Bauträger bereits zum Abschluss solcher Verträge bevollmächtigt hatten. Diese Verträge sind auch „dienlich“ i.S.d. § 9.3 der Kaufverträge (s.o.). b) Der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass der Antrag aus der Eigentümerversammlung vom 30.06.2015 zu TOP 11 angenommen wurde, ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes wurde der Antrag nicht angenommen. Herr S. war stimmberechtigt. Es kann dahinstehen, ob Herr S. an der Versammlung vom 30.06.2015 nur in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der GbR S., H., S1 oder auch - entsprechend dem Vortrag der Beklagten - als Vertreter seiner Frau und seiner Kinder hinsichtlich der Wohneinheiten 1, 4 und 8 auftrat, wofür die vom Kläger zuletzt mit Schriftsatz vom 24.02.2017 eingereichte Eigentümerliste (Anlage K 4) spricht, deren Richtigkeit der Kläger bei Einreichung nicht in Abrede gestellt hat. Ein Stimmverbot nach § 25 Abs. 5, 2. Fall WEG hinsichtlich seiner Person lag jedenfalls nicht vor. Gemäß § 25 Abs. 5, 2. Fall WEG ist ein Wohnungseigentümer nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft. Das Stimmrecht darf insoweit nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen eingeschränkt werden (Merle in Bärmann, WEG, 12. Auflage (2013), § 25 Rn. 129). Zur Einleitung eines Rechtsstreites gehören neben den unmittelbar prozessualen Maßnahmen auch vorprozessuale Maßnahmen, wie die Beauftragung über die Anfertigung von Gutachten (Merle in Bärmann, a.a.O., Rn. 149). Da lediglich sichergestellt werden soll, dass die prozessuale Willensbildung frei von den Interessen des Prozessgegners getroffen wird, sind von dem Stimmrechtsverbot hingegen keine Abstimmungen über Gegenstände betroffen, die kein verfahrensrechtliches Verhalten betreffen (BGH, Urteil vom 14.10.2011, V ZR 56/11, Rn. 12 - zitiert nach juris; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 25 Rn. 30). Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass der Antrag zu TOP 11 der Einleitung eines Rechtsstreites gegen die GbR S., H., S1 oder Herrn S. persönlich wegen vorhandener Baumängel diente. Der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, mit welcher Zielsetzung die Wohnungseigentümergemeinschaft den Sachverständigen Dipl.-Ing. R.- S. beauftragt hat. Aus dem Antrag zu TOP 11 folgt lediglich, dass der Kläger weitere Fragen bezüglich der Abnahme des Gemeinschaftseigentums an den Sachverständigen hatte. Inwieweit dies konkret mit einer Prozessvorbereitung im Zusammenhang stand, ist nicht erkennbar. Der pauschale Vortrag des Klägers, der Beschluss zu TOP 11 habe der Sachverhaltsaufklärung gedient, reicht insoweit nicht aus, zumal nach seinem eigenen Vortrag sich die Wohnungseigentümergemeinschaft seit mehr als 12 Monaten nicht mehr mit vorhandenen Baumängeln beschäftigt hatte und die Diskussionen und Beschlussfassungen bzgl. der Beseitigung von verschiedenen Mängeln am Wohnhaus (TOP 16 - 20) in der Eigentümerversammlung vom 30.06.2015 einstimmig vertagt wurden. Dies spricht dafür, dass der Antrag zu TOP 11 gerade keine konkrete vorprozessuale Maßnahme zum Gegenstand hatte. Auch der klägerische Hinweis auf das (abgeschlossene) Verfahren vor dem OLG Hamburg zum Aktenzeichen 3 U 14/15 (313 O 65/14) verfängt nicht, weil es in diesem Rechtsstreit um eine Klage der Herren S., H. und S1 gegen den Kläger wegen restlicher Kaufpreiszahlung bzgl. der Wohnung Nr. 2 ging, mithin nicht um ein Verfahren gegen die GbR S., H., S1 oder Herrn S. persönlich wegen vorhandener Baumängel. Aus den vorgenannten Erwägungen ist die Ausübung des Stimmrechtes durch Herrn S. auch nicht treuwidrig. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO zu entnehmen. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung durch das Revisionsgericht. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren ist gemäß § 49a Abs. 1 GKG erfolgt.