Urteil
318 S 85/16
LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2017:0517.318S85.16.00
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Leitsätze
1. Auch wenn die nicht rechtsfähige Untergemeinschaft für Instandsetzungsmaßnahmen (allein in ihrem Bereich) eine Sonderumlage beschlossen hat, ist die in Teilbereichen voll rechtsfähige Gesamtgemeinschaft für die Zahlungsklage aktivlegitimiert.
2. Wenn der Verwalter nach der Gemeinschaftsordnung befugt ist, Hausgelder ggf. auch gerichtlich mit Anwalt geltend zu machen, so gilt dies auch für Sonderumlagen, die rechtlich eine Ergänzung des Wirtschaftsplanes darstellen.
3. Die Beschlusskompetenz der Untergemeinschaft reicht so weit, wie ihr diese durch Vereinbarung hinreichend bestimmt übertragen wurden.
4. Der Beschlusskompetenz steht nicht entgegen, dass Vertragspartner des Werkunternehmers der Verband/die Gesamtgemeinschaft wird.
5. Eine Haftungsfreizeichnung ist keine Entlastung des Verwalters.
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 06.09.2016, Az.: 980a C 46/14 WEG, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, jedoch beschränkt auf die Frage der Beschlusskompetenz der „Untergemeinschaft A“ hinsichtlich des auf der Eigentümerversammlung vom 07.07.2014 gefassten Beschlusses zu TOP 2.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 10.717,95 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn die nicht rechtsfähige Untergemeinschaft für Instandsetzungsmaßnahmen (allein in ihrem Bereich) eine Sonderumlage beschlossen hat, ist die in Teilbereichen voll rechtsfähige Gesamtgemeinschaft für die Zahlungsklage aktivlegitimiert. 2. Wenn der Verwalter nach der Gemeinschaftsordnung befugt ist, Hausgelder ggf. auch gerichtlich mit Anwalt geltend zu machen, so gilt dies auch für Sonderumlagen, die rechtlich eine Ergänzung des Wirtschaftsplanes darstellen. 3. Die Beschlusskompetenz der Untergemeinschaft reicht so weit, wie ihr diese durch Vereinbarung hinreichend bestimmt übertragen wurden. 4. Der Beschlusskompetenz steht nicht entgegen, dass Vertragspartner des Werkunternehmers der Verband/die Gesamtgemeinschaft wird. 5. Eine Haftungsfreizeichnung ist keine Entlastung des Verwalters. 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 06.09.2016, Az.: 980a C 46/14 WEG, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, jedoch beschränkt auf die Frage der Beschlusskompetenz der „Untergemeinschaft A“ hinsichtlich des auf der Eigentümerversammlung vom 07.07.2014 gefassten Beschlusses zu TOP 2. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 10.717,95 festgesetzt. I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Anteils an einer Sonderumlage zur Finanzierung einer Instandsetzungsmaßnahme. Der Beklagte ist Mitglied der Klägerin. Nach der Gemeinschaftsordnung bestehen drei Untergemeinschaften („Untergemeinschaft A“ R.str.., „Untergemeinschaft B“ Hinterhaus R.str.. und Hofgebäude R.str.. und „Untergemeinschaft C“ Stadthaus R.str.., Hofgarage, Kutscherhaus R.str..). Gemäß § 4 der Gemeinschaftsordnung bilden die Sondereigentümer der jeweiligen Untergemeinschaften verwaltungs- und abrechnungstechnisch jeweils selbständige Untergemeinschaften, die - soweit möglich - im Ergebnis wie drei juristisch voneinander unabhängige Wohnungseigentümergemeinschaften behandelt werden und auch berechtigt sein sollen, sämtliche Entscheidungen, die ausschließlich ihre Gebäude betreffen, allein unter Ausschluss der anderen Eigentümer zu treffen. Auf einer Eigentümerversammlung (nur) der Untergemeinschaft A (Vorderhaus) vom 07.07.2014 wurde zu TOP 2 u.a. eine Sonderumlage in Höhe von € 110.000,00 zur Finanzierung einer Dachinstandsetzung beschlossen. Ferner enthielt der Beschluss Regelungen zur Beauftragung einer Baufirma sowie zur Haftungsfreistellung der Verwaltung für den Fall, dass der Beklagte mit seinem in der Versammlung erhobenen Einwand mangelnder Beschlusskompetenz durchdringen oder die Behörde die Maßnahme als genehmigungspflichtigen Neubau werten sollte (Anlage K 1, Bl. 14f. d.A.). Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 06.09.2016 verurteilt, an die Klägerin € 10.717,95 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2014 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin (Gesamtgemeinschaft) sei als Anspruchsinhaberin aktivlegitimiert. Zwar sei der Beschluss von der Untergemeinschaft A gefasst worden, diese könne aber nicht Partei eines Zivilprozesses sein. Die Bevollmächtigung des Klägervertreters sei von den Regelungen in § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG gedeckt. Der Verwalter sei berechtigt, die ausstehende Sonderumlage gegen den Beklagten im Klagewege durchzusetzen. Eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer hierüber bedürfe es nicht. Der Beschluss über die Zahlung der Sonderumlage sei auch nicht nichtig, denn es fehle nicht an einer Beschlusskompetenz der Untergemeinschaft A. Bei einer Mehrhausanlage könne - wie hier gemäß § 4 geschehen - die Gemeinschaftsordnung die Bildung von Untergemeinschaften mit eigenen Beschlussfassungskompetenzen in allen sie betreffenden Verwaltungsangelegenheiten vorsehen. Dies werde von der Bestimmung in § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG ermöglicht. Dass die Gesamtgemeinschaft Vertragspartnerin der mit der Sanierung beauftragten Firmen werde, stehe nicht entgegen. Im vorliegenden Fall sei auch ausschließlich das Gebäude der Untergemeinschaft A betroffen. Es könne dahinstehen, ob bei baulichen Veränderungen des Gebäudeensembles der Wohnungseigentümergemeinschaft im Ganzen eine Beschlusskompetenz der Untergemeinschaft fehlen würde, denn es liege keine bauliche Veränderung des Daches vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass es lediglich um den Austausch der vorhandenen Dachfenster gegangen sei, nicht etwa um den Einbau zusätzlicher Fenster. Dass hiermit eine optische Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes verbunden gewesen sei, sei weder konkret vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Der Beschluss sei auch nicht deshalb nichtig, weil gemäß § 7 Ziff. 5 der Gemeinschaftsordnung die Kosten für die Erneuerung der Fenster von der Eigentümerin der betroffenen Wohnung hätten getragen werden müssen. Hier komme auch die Regelung des § 14 Nr. 4 WEG zum Tragen, denn die Fenster hätten nur deshalb erneuert werden müssen, weil das Dach neu eingedeckt worden sei. Es könne auch dahinstehen, ob die weiteren Einwendungen des Beklagten gegen die streitgegenständlichen Beschlüsse berechtigt seien. Diese begründeten allenfalls eine Anfechtbarkeit, wobei eine Anfechtung keine aufschiebende Wirkung habe und nicht etwa dazu führe, dass die Beschlüsse nicht durchsetzbar wären. Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG seien Beschlüsse vielmehr so lange verbindlich, bis sie durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt worden seien. Der Anfechtende sei insoweit auf Rückforderungsansprüche nach etwaiger Ungültigerklärung verwiesen. Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 13.09.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 20.09.2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.12.2016 mit einem an diesem Tag über E-Fax bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, es fehle an einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, weil kein Beschluss der Wohnungseigentümer vorliege, der die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten legitimiere. Diese Befugnis ergebe sich auch weder aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG noch aus § 15 Abs. 5 b) der Teilungserklärung. Diese Regelung beziehe sich nur auf Forderungen gemäß § 12 der Teilungserklärung, mithin nicht auch auf Forderungen aufgrund von Beschlüssen der Untergemeinschaft. Im Übrigen sei der auf der Eigentümerversammlung vom 07.07.2014 zu TOP 2 gefasste Beschluss mangels Beschlusskompetenz der Untergemeinschaft A nichtig. Dies folge schon daraus, dass die Untergemeinschaft mangels Rechtsfähigkeit nicht Vertragspartnerin der beauftragten Firmen werden könne, mithin im Außenverhältnis stets die Gesamtgemeinschaft verpflichtet werde. Aus diesem Grund sei nicht nur das Gebäude der Untergemeinschaft A betroffen. Im Übrigen bestünden aber auch Bedenken an der Wirksamkeit der Regelungen der Gemeinschaftsordnung, jedenfalls soweit zwingende Mitbestimmungsrechte verletzt würden. Die Regelungen zur Kostentragung in §§ 7, 12 einerseits und in § 4 andererseits seien widersprüchlich. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Teilungserklärung aus dem Jahr 1999 stamme. Jedenfalls sei der Beschluss aufgrund der weitreichenden Haftungsfreizeichnung zugunsten des Verwalters nichtig. Der Verwalter habe seinerzeit auch mitgeteilt, ohne gleichzeitige Entlastung im Vorwege die Maßnahme nicht zur Abstimmung stellen zu wollen. Zwar sei es richtig, dass die Untergemeinschaft A dem Beschluss auch ohne Entlastung zugestimmt hätte. Dies gelte jedoch für die gleichermaßen betroffene Verwaltung nicht. Schließlich handele es sich bei der beschlossenen Maßnahme auch um eine bauliche Veränderung, nämlich eine Aufdoppelung von außen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 06.09.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg, Az. 980a C 46/14 WEG, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, sie sei wirksam vertreten. Gemäß § 15 Abs. 5b) der Teilungserklärung sei der Verwalter ermächtigt, gegenüber säumigen Wohnungseigentümern gerichtlich vorzugehen. Dies umfasse auch die Befugnis, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Der Untergemeinschaft A habe auch nicht die Beschlusskompetenz gefehlt, die Sonderumlage zur Finanzierung der - zwischenzeitlich ausgeführten - Instandsetzungsarbeiten am Dach des Vorderhauses zu beschließen. Es seien auch keine baulichen Veränderungen erfolgt. Mit seinem neuen diesbezüglichen Vortrag in der Berufungsinstanz, der im Übrigen nicht hinreichend konkret sei, sei der Beklagte ausgeschlossen. Der Vortrag sei verspätet. Da der Beschluss über die Einforderung einer Sonderumlage einen eigenständigen Regelungsgehalt im Verhältnis zur Haftungsfreizeichnung der Verwaltung habe, sei er selbst dann wirksam, wenn der Beschluss über die Haftungsfreizeichnung ungültig oder nichtig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin € 10.717,95 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2014 zu zahlen. Der Beschluss der Eigentümerversammlung der Untergemeinschaft A (Vorderhaus) vom 07.07.2014 zu TOP 2 über die Erhebung einer Sonderumlage zur Finanzierung einer Dachsanierung ist weder nichtig noch rechtskräftig für ungültig erklärt worden. a) Die Klägerin als Gesamtgemeinschaft ist aktivlegitimiert. Soweit durch wirksame Beschlüsse über einen Wirtschaftsplan gemäß §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG konkrete Verbindlichkeiten begründet werden, steht der Zahlungsanspruch der rechtsfähigen Gemeinschaft zu. Gläubigerin von Beitragsansprüchen ist ausschließlich die Gesamtgemeinschaft (Niedenführ in: Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 16 Rn. 133; Rüscher, Besonderheiten der Vermögensverwaltung bei Mehrhausanlagen, ZWE 2015, 237 ff.). b) Die Klägerin wird im Rahmen der Prozessführung auch wirksam durch ihre Verwaltung vertreten. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin konnte wirksam von der Verwaltung beauftragt werden. Zwar ist ein Verwalter nicht kraft Gesetzes berufen, Ansprüche der Wohnungseigentümer oder des Verbandes gerichtlich geltend zu machen; vielmehr ist es grundsätzlich Sache der Wohnungseigentümer, darüber zu befinden, ob ein Prozess geführt werden soll (BGH, Urteil vom 01.06.2012 – V ZR 171/11, NJW 2012, 2797, Rn. 6, zitiert nach juris; Urteil vom 28.11.2011 – V ZR 145/10, BGHZ 188, 157, 162, Rn. 13, zitiert nach juris). Die Wohnungseigentümer können den Verwalter aber durch Beschluss oder Vereinbarung bevollmächtigen, ihnen oder der Gemeinschaft zustehende Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Im Umfang der erteilten Vertretungsmacht ist der Verwalter berechtigt, auch ohne besonderen Eigentümerbeschluss einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Wohnungseigentümer oder der Gemeinschaft in einem gerichtlichen Verfahren zu beauftragen (BGH, Urteil vom 01.06.2012 – V ZR 171/11, NJW 2012, 2797, Rn. 6, zitiert nach juris). Gemäß § 15 Ziff. 5 b) der Teilungserklärung (Bl. 39 d.A.) ist der Verwalter in Erweiterung der gesetzlichen Befugnisse auch befugt, die von den Eigentümern zu entrichtenden Beträge namens der übrigen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend zu machen. Diese Prozessvollmacht umfasst auch die Befugnis, ohne besonderen Beschluss einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Geltendmachung zu beauftragen (Niedenführ in: Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O., § 27 Rn. 93). Soweit der Beklagte einwendet, dies betreffe nur – hier aus seiner Sicht nicht streitgegenständliche – Beiträge gemäß § 12 der Teilungserklärung, weil nur darauf Bezug genommen werde, greift dies nicht durch. § 12 der Teilungserklärung bezieht sich auf Zahlungen, die aufgrund eines Wirtschaftsplanes zu leisten sind. Auch wirksame Sonderumlagenbeschlüsse der Untergemeinschaft begründen derartige Verbindlichkeiten im Sinne dieser Vorschrift, weil der Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage eine Ergänzung des Wirtschaftsplanes darstellt. c) Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten beruht auf dem auf der Eigentümerversammlung der Untergemeinschaft A vom 07.07.2014 zu TOP 2 gefassten Beschluss i.V.m. §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG. Er ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Anteilmäßige Verpflichtungen jedes Wohnungseigentümers werden durch Beschlüsse über den Wirtschaftsplan begründet. Beschlüsse über Sonderumlagen stellen hierbei Nachträge zum Wirtschaftsplan dar (Niedenführ in: Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O., 12. Aufl., § 16 Rn. 133, 153; § 28 Rn. 37). Dass sein Anteil an der beschlossenen Sonderumlage zutreffend berechnet ist (vergleiche insoweit Anlage K 2, Bl. 7 d.A.), nimmt der Beklagte nicht in Abrede. Der o.g. Beschluss ist auch nicht mangels Beschlusskompetenz der Untergemeinschaft A nichtig. aa) Bei einer Mehrhausanlage kann die Gemeinschaftsordnung die Bildung von Untergemeinschaften mit eigenen Beschlussfassungskompetenzen in allen sie betreffenden Verwaltungsangelegenheiten vorsehen. Dies wird von der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG ermöglicht. Grundlage ist stets die von der Gesamtgemeinschaft abgeleitete Satzungs- und Organisationsbefugnis der Untergemeinschaft. Daher kann die Beschlusskompetenz der Untergemeinschaft nur so weit reichen, wie ihr diese von der Gesamtgemeinschaft durch Vereinbarung hinreichend bestimmt übertragen worden ist. Zulässig sind dabei auch Regelungen, wonach allein die Mitglieder einer Untergemeinschaft über die auf das jeweilige Haus entfallenden Kostenpositionen allein zu entscheiden haben (BGH NJW-RR 2012, 1291 Rn. 10, zitiert nach juris; Kammer, Urteil vom 20.07.2016 - 318 S 72/15; Bärmann-Suilmann, WEG, 13. Aufl., § 10 Rn. 26; Jennißen/Schultzky, WEG, 5. Aufl., § 23 Rn. 31; BeckOK WEG/Dötsch, 30. Edition, Stand 01.03.2017, § 10 Rn. 33). So liegt der Fall hier, denn gemäß § 4 der Gemeinschaftsordnung sind die jeweiligen Eigentümer der Untergemeinschaften berechtigt, sämtliche Entscheidungen, die ausschließlich ihre Gebäude betreffen, allein unter Ausschluss der übrigen Eigentümer zu treffen, eigene Eigentümerversammlungen durchzuführen und Beschlüsse mit Wirkung für die Untergemeinschaft zu fassen. Sämtliche Lasten und Kosten sollen soweit möglich für die drei Untergemeinschaften getrennt ermittelt und abgerechnet und jede Untergemeinschaft soll so selbstständig verwaltet werden, wie es gesetzlich zulässig und tatsächlich möglich ist. Dass auch die übrigen Regelungen der Teilungserklärung vor diesem Hintergrund auszulegen sind, hat die Kammer bereits in ihrer Entscheidung vom 11.05.2011 (318 S 171/10, dort Seite 17) ausgeführt. Die Kammer hält hieran fest, zumal auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.07.2012 (Az. V ZR 231/11, ZMR 2012, 979 ff., zitiert nach juris), die in Bezug auf die streitgegenständliche Wohnungseigentümergemeinschaft ergangen ist, die grundsätzliche Wirksamkeit der in § 4 der Gemeinschaftsordnung getroffenen Regelungen nicht in Zweifel gezogen hat. Mithin kommt es auf eine Einzelfallprüfung dahingehend an, ob bestimmte Beschlussgegenstände von dieser Regelung umfasst sind und ausschließlich die "Untergemeinschaft A" betreffen oder aber die Gesamtgemeinschaft. Dabei ist im Ausgangspunkt zugrunde zu legen, dass die nach der Teilungserklärung begründete eigene Beschlusskompetenz der Untergemeinschaft A auch die Befugnis umfasst, eigene Wirtschaftspläne zu beschließen, soweit hiervon allein diese Untergemeinschaft betroffen ist. Ist in der Gemeinschaftsordnung - wie hier - ausdrücklich bestimmt, dass die Kosten und Lasten für die Untergemeinschaften für jede Untergemeinschaft - soweit rechtlich zulässig - selbständig verwaltet werden sollen, hat der Verwalter hausbezogene Wirtschaftspläne aufzustellen und den Untergemeinschaften zur Beschlussfassung vorzulegen (BGH, a.a.O., Rz. 9, 10, zitiert nach juris). In diesem Fall besteht auch eine Beschlusskompetenz der Untergemeinschaft, zur Finanzierung einer Instandhaltungsmaßnahmen an ihrem Gebäude eine Sonderumlage zulasten ihrer Mitglieder zu beschließen (Rüscher, a.a.O., S. 237, 245; Niedenführ in: Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O., § 28 Rn. 35). Wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, betrifft der auf der Eigentümerversammlung der Untergemeinschaft A (Vorderhaus) vom 07.07.2014 zu TOP 2 gefasste Beschluss über eine Instandsetzung des Dachs des Vorderhauses und die Finanzierung durch eine Sonderumlage in Höhe von € 110.000,00 per 01.09.2014 ausschließlich das Gebäude der Untergemeinschaft A. Entgegen der Auffassung des Klägers steht dem nicht entgegen, dass Vertragspartnerin der mit der Sanierung beauftragten Firma die Gesamtgemeinschaft ist. So trifft es zwar zu, dass im Außenverhältnis Kostenschuldner nur der teilrechtsfähige Verband, d.h. die Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber die nicht rechtsfähige Untergemeinschaft selbst sein kann. Dies hindert die Wohnungseigentümer der Gesamtgemeinschaft indessen nicht, gleichwohl unter Inkaufnahme des Haftungsrisikos (§ 10 Abs. 8 WEG) durch Vereinbarung eine Kompetenzverlagerung auf die Untergemeinschaft vorzunehmen. Auch insoweit können die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander autonom regeln (Bärmann-Klein, a.a.O., § 10 Rn. 26; Riecke/Schmid-Elzer, a.a.O., § 10 Rn. 17; BeckOK WEG/Dötsch, a.a.O.). Denn aufgrund der Haftung der Mitglieder der Untergemeinschaft für die von ihnen ausgelösten Kosten im Innenverhältnis aller Wohnungseigentümer handelt es sich bei nur das Gebäude der Untergemeinschaft betreffenden Kosten gleichwohl um ausschließlich die Untergemeinschaft betreffende Kosten. Dies ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der Beschluss eine über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums i.S.d. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG hinausgehende bauliche Veränderung betrifft. Eine bauliche Veränderung besteht nicht. Zwar kommt es für die Frage, ob eine bauliche Veränderung vorliegt, auf den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage an (Vandenhouten, in: Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O., § 22 Rn. 102). Allerdings stellt sich im vorliegenden Fall die beschlossene Sanierung des Daches des Vorderhauses ebenso wie die aufgrund dessen erforderliche Erneuerung der vorhandenen Dachfenster als Maßnahme ordnungsgemäßer Instandhaltung/Instandsetzung dar, die nicht zu einer weitergehenden optischen Veränderung geführt hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt ist, dass nicht etwa zusätzliche Fenster eingebaut, sondern lediglich die vorhandenen Fenster ausgetauscht wurden. Der Zeuge V. hat diesbezüglich bekundet, es sei stets um zwei zum Hof und drei zur Straßenseite hin belegene Dachflächenfenster gegangen. Lediglich die Bezeichnung in den Angebotsunterlagen sei hierbei unterschiedlich gewesen. Bei allem sei es jedoch lediglich um einen Ersatz der ursprünglichen Fenster gegangen. Dies sei deshalb erforderlich geworden, weil für die alten Fenster kein passender so genannter Eindeckrahmen verfügbar gewesen sei. Dies hat der Beklagte nicht hinreichend konkret in Abrede genommen. Dass er insoweit seine Behauptung, es seien 10 statt 6 Fenster eingebaut worden, aufrecht erhält, genügt nicht. Ebenso wenig genügt seine pauschale Behauptung, aufgrund einer „Aufdoppelung nach außen“ liege eine bauliche Veränderung vor. Dass sich dies nicht mehr im Rahmen der erforderlichen Instandsetzung i.S.d. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG hielt, erschließt sich daraus nicht. Soweit der Beklagte geltend macht, es hätte eine bauliche Veränderung erfolgen müssen, um die Nutzung eines Fensters als Fluchtweg zu ermöglichen, greift dies schon deshalb nicht durch, weil insoweit auch nach seinem eigenem Vortrag eine (erforderliche) bauliche Veränderung gerade unterblieben ist. bb) Der Beschluss ist auch nicht wegen einer zu weitreichender Haftungsfreizeichnung zu Gunsten der Verwaltung nichtig. Zwar kann eine Untergemeinschaft nicht mit Wirkung zu Lasten der Gesamtgemeinschaft, mit der der Verwaltervertrag geschlossen wird, eine Entlastung des Verwalters beschließen. Insoweit fehlt eine Beschlusskompetenz. Der Entlastungsbeschluss stellt eine Billigung der Geschäftsführung der Verwaltung dar, die in ihrer Wirkung einem negativen Schuldanerkenntnis bzgl. bekannter Ansprüche gleichkommen und im Ergebnis dazu führen kann, dass Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können (Niedenführ, in: Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O., § 28 Rn. 243). Da diese Ansprüche jedoch der Gesamtgemeinschaft zustehen, kann eine Untergemeinschaft keine derartigen Beschlüsse fassen; dies liegt außerhalb ihrer Kompetenz. Eine derartige Entlastung des Verwalters wurde hier jedoch nicht beschlossen. Soweit es heißt, „die Gemeinschaft“ halte die Verwaltung von einer Haftung frei, ist zum einen berücksichtigen, dass dieser Beschluss auf einer Versammlung der Untergemeinschaft A gefasst wurde. Mithin ist dies aus sich heraus - objektiv und normativ - so auszulegen, dass mit dem Begriff „Gemeinschaft“ nicht die Gesamtgemeinschaft gemeint ist, sondern nur die Mitglieder der Untergemeinschaft A. Zum anderen beinhaltet dieser Beschluss auch keine Entlastung im Sinne einer für die Gesamtgemeinschaft wirkenden Billigung der Verwaltungstätigkeit, sondern eine Haftungsfreihaltung durch die Mitglieder der Untergemeinschaft A. Dies ist in rechtlicher Hinsicht etwas anderes. So setzt die Erklärung, jemanden von dessen Haftung freizuhalten, gerade eine solche Haftung voraus. Mithin ist der Beschluss nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass einer Entlastung durch die Gesamtgemeinschaft vorgegriffen werden sollte. Selbst wenn man dies anders sähe, und den Beschluss insoweit als Entlastung verstünde, wäre der Beschluss über die Sonderumlage als Grundlage des von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachten Zahlungsanspruchs wirksam. Auf Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung findet die gesetzliche Regelung des § 139 BGB entsprechende Anwendung. Daher kann ein Beschluss grundsätzlich auch nur teilweise nichtig sein. Dies ist der Fall, wenn der nicht zu beanstandende Teil des Beschlusses sinnvollerweise auch allein Bestand haben kann und anzunehmen ist, dass ihn die Wohnungseigentümergemeinschaft so beschlossen hätte (vgl. BGHZ 139, 288, Rn. 23, zitiert nach juris). Dies ist hier der Fall. Der Beschluss über die Durchführung und Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen am Dach des Vorderhauses hat auch ohne eine diesbzl. Entlastung der Verwaltung einen eigenen Regelungsgehalt. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten hätten die Mitglieder der Untergemeinschaft A den Beschluss zudem auch ohne Entlastung gefasst. Dies zeigt sich im Übrigen sehr deutlich auch daran, dass die Mitglieder der Untergemeinschaft A unter allen Umständen die Durchführung der Sanierung sicherstellen wollten. Aus diesem Grund haben sie sogar den Anteil des Beklagten an der Sonderumlage praktisch „vorfinanziert“. Soweit der Beklagte geltend macht, ohne Entlastung im Vorwege hätte die Verwaltung die Sanierungsmaßnahme nicht zur Abstimmung gestellt, ändert dies nichts daran. Auf die Wünsche und Vorstellungen der Verwaltung kommt es insoweit nicht an, da diese es als ausführendes Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht in der Hand hat zu bestimmen, ob und welche Beschlüsse gefasst werden oder nicht. So können Beschlussanträge von jedem Teilnehmer einer Versammlung formuliert werden. Auch ist es nicht etwa zwingend, dass der Verwalter den Versammlungsvorsitz führt (Kümmel/Vandenhouten in: Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O., § 23 Rn. 45; § 24 Rn. 60). d) Auf die weiteren Einwendungen des Beklagten kommt es nicht an, weil diese keine Nichtigkeit, sondern allenfalls eine Anfechtbarkeit des Beschlusses begründen würden. Dies gilt insbesondere auch für den Einwand, die Kosten des Austauschs der Dachflächenfenster obliege gemäß § 7 Nr. 5 der Teilungserklärung dem jeweiligen Sondereigentümer, hier der Miteigentümerin R.. Da die Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 4 WEG befugt sind, im Einzelfall bei Instandhaltung oder Instandsetzung abweichende Regelungen der Kostenverteilung zu treffen, handelt es sich auch insoweit nicht um eine Frage der Nichtigkeit des Beschlusses mangels Beschlusskompetenz, sondern der Anfechtbarkeit für den Fall nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Dass es sich bei Erhebung der Sonderumlage nicht um eine Einzelfallregelung handelt, was zur Nichtigkeit führen würde (Niedenführ in: Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O, § 16 Rn. 93, 110) behauptet auch der Beklagte nicht. Schließlich ist auch der vom Amtsgericht herangezogene Gesichtspunkt, dass die getroffene Regelung dem Rechtsgedanken des § 14 Nr. 4 WEG Rechnung trägt, überzeugend. Wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, kommt es auf die Begründetheit einer Beschlussanfechtung nicht an, solange der Beschluss nicht für rechtskräftig ungültig erklärt wurde (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG), was hier unstreitig nicht der Fall ist. Die Frage einer Rückerstattung bereits gezahlter Beträge bzw. einer Neuberechnung des Anteils an der Sonderumlage im Fall einer Ungültigerklärung ist im Rahmen einer Beschlussfassung über etwaige Folgenbeseitigung zu klären (hierzu Niedenführ in: Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O, § 16 Rn. § 28 Rn. 38). Mithin ist vorliegend der auf der Eigentümerversammlung vom 07.07.2014 zu TOP 2 gefasste Beschluss maßgeblich. Danach war die Sonderumlage per 01.09.2014 fällig und der Höhe nach anhand der Flächen der Wohnungen der Untergemeinschaft A zu berechnen. Damit ist auch der Zinsanspruch im zuerkannten Umfang aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Die Äußerungen des Beklagten auf der Eigentümerversammlung vom 07.07.2014, er werde die Sonderumlage nicht zahlen, stellt sich insoweit als Selbstmahnung der, so dass es keiner weiteren Mahnung seitens der Klägerin bedurfte, um den Verzug des Beklagten zu begründen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, Satz 1 und 2, 713 ZPO. 3. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts zugelassen, jedoch beschränkt auf die Frage der Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung der „Untergemeinschaft A“ hinsichtlich des auf der Eigentümerversammlung vom 07.07.2014 zu TOP 2 gefassten Beschlusses. Soweit es dem Beklagten um die Rechtsfrage geht, ob einer Untergemeinschaft innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft auch die Beschlusskompetenz zusteht, von der Gesamtgemeinschaft zu beauftragende Sanierungsmaßnahmen und zu deren Finanzierung Sonderumlagen zu Lasten ihrer Mitglieder zu beschließen, wenn in der Teilungserklärung eine so selbständige Verwaltung der Untergemeinschaften „wie es gesetzlich zulässig und tatsächlich möglich ist" vereinbart ist, liegt keine Entscheidung des BGH vor. Soweit dies bereits Gegenstand des vom Beklagten nach Zulassung durch die Kammer betriebenen Revisionsverfahrens gegen die Entscheidung vom 20.07.2016 – Az. 318 S 72/15 – ist, ist mangels dortiger abschließender Entscheidung auch im hiesigen Verfahren die Revision zuzulassen. Eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit - wie vom Beklagten angeregt - ist demgegenüber nicht angezeigt. 4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 49a GKG.