Urteil
318 S 9/16
LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2017:0628.318S9.16.00
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Leitsätze
1. Die Begründetheit der Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss setzt voraus, dass das Ermessen der Wohnungseigentümer dahingehend auf null reduziert gewesen ist, dem abgelehnten Beschlussantrag zuzustimmen. Gemäß § 21 Abs. 4 WEG kann jeder Wohnungseigentümer eine ordnungsgemäße Verwaltung verlangen. Zu einer ordnungsgemäßen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Sofern die Wohnungseigentümer nicht durch eine Vereinbarung oder einen Beschluss gebunden sind, können sie unter mehreren geeigneten Maßnahmen nach billigem Ermessen auswählen, es sei denn, es entspricht nur eine bestimmte Maßnahme einer ordnungsgemäßen Verwaltung.(Rn.37)
(Rn.38)
(Rn.66)
2. Unter einer Instandsetzung ist auch die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums zu verstehen, so dass jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft eine plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums verlangen kann. Liegen die Errichtung des Gebäudes und dessen Aufteilung in Wohnungseigentum zeitlich weit auseinander, werden von § 21 Abs. 5 WEG auch Ansprüche auf Beseitigung bei Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft vorhandener Mängel erfasst. Hat danach die äußere Isolierung eines vor beinahe 100 Jahren errichteten Gebäudes aufgrund des langen Zeitablaufs ihre Wirksamkeit gegen das Eindringen von Feuchtigkeit weitgehend verloren, führt dies dazu, dass das Gebäude bereits bei Gründung der Wohnungseigentümergemeinschaft mit Baumängeln versehen war und insoweit die erstmalige Herstellung des planmäßigen Zustands, nämlich eines Kellergeschosses mit trockenem Mauerwerk, erforderlich ist.(Rn.42)
(Rn.43)
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 07.12.2015, Az. 11 C 22/15, unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die auf der Eigentümerversammlung vom 31.03.2015 zu den Tagesordnungspunkten 2a), 2b) und 2f) gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.
Die Beklagten werden verurteilt, den auf der Eigentümerversammlung vom 31.03.2015 zu den Tagesordnungspunkten 2a) und 2b) abgelehnten Beschlussanträgen zuzustimmen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) haben die Kläger 1/3 und die Beklagten 2/3 zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Beklagten können die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 46.774,25 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Begründetheit der Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss setzt voraus, dass das Ermessen der Wohnungseigentümer dahingehend auf null reduziert gewesen ist, dem abgelehnten Beschlussantrag zuzustimmen. Gemäß § 21 Abs. 4 WEG kann jeder Wohnungseigentümer eine ordnungsgemäße Verwaltung verlangen. Zu einer ordnungsgemäßen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Sofern die Wohnungseigentümer nicht durch eine Vereinbarung oder einen Beschluss gebunden sind, können sie unter mehreren geeigneten Maßnahmen nach billigem Ermessen auswählen, es sei denn, es entspricht nur eine bestimmte Maßnahme einer ordnungsgemäßen Verwaltung.(Rn.37) (Rn.38) (Rn.66) 2. Unter einer Instandsetzung ist auch die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums zu verstehen, so dass jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft eine plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums verlangen kann. Liegen die Errichtung des Gebäudes und dessen Aufteilung in Wohnungseigentum zeitlich weit auseinander, werden von § 21 Abs. 5 WEG auch Ansprüche auf Beseitigung bei Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft vorhandener Mängel erfasst. Hat danach die äußere Isolierung eines vor beinahe 100 Jahren errichteten Gebäudes aufgrund des langen Zeitablaufs ihre Wirksamkeit gegen das Eindringen von Feuchtigkeit weitgehend verloren, führt dies dazu, dass das Gebäude bereits bei Gründung der Wohnungseigentümergemeinschaft mit Baumängeln versehen war und insoweit die erstmalige Herstellung des planmäßigen Zustands, nämlich eines Kellergeschosses mit trockenem Mauerwerk, erforderlich ist.(Rn.42) (Rn.43) 1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 07.12.2015, Az. 11 C 22/15, unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die auf der Eigentümerversammlung vom 31.03.2015 zu den Tagesordnungspunkten 2a), 2b) und 2f) gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt. Die Beklagten werden verurteilt, den auf der Eigentümerversammlung vom 31.03.2015 zu den Tagesordnungspunkten 2a) und 2b) abgelehnten Beschlussanträgen zuzustimmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) haben die Kläger 1/3 und die Beklagten 2/3 zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Beklagten können die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 46.774,25 festgesetzt. I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz weiter um die Gültigkeit der auf der Eigentümerversammlung vom 31.03.2015 zu TOP 2a), 2b), 2c) und 2f) gefassten Beschlüsse (Protokoll: Anl. K 4, Bl. 16 ff. d.A.). Bei den zu TOP 2a), 2b) und 2c) gefassten Beschlüssen handelt es sich um Negativbeschlüsse. Die Kläger begehren die Verurteilung der Beklagten, den abgelehnten Beschlussanträgen zuzustimmen, hilfsweise die Ersetzung der Beschlussfassung durch das Gericht gem. § 21 Abs. 8 WEG. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat – nachdem es den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagebegründungsfrist gewährt hat – den auf der Eigentümerversammlung vom 31.03.2015 zu TOP 2f) gefassten Beschluss mit Urteil vom 07.12.2015 (Bl. 192 ff. d.A.) für ungültig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, den Klägern sei Wiedereinsetzung zu gewähren gewesen, da die fehlende Unterschrift auf dem Telefax vom 01.06.2015 ohne Verschulden erfolgt sei. Die Kontrolle der Unterschrift bei einem fristwahrenden Schriftsatz unterliege in erster Linie dem Klägervertreter selbst. Solche Tätigkeiten könnten jedoch eigenverantwortlich Mitarbeitern überlassen werden, was hier geschehen sei. Die Eigentümerversammlung habe die Beschlussanträge zu TOP 2a), 2b) und 2c) zu Recht abgelehnt. Die Eigentümer wären nicht zur Zustimmung verpflichtet gewesen. Für Instandsetzungsverlangen gelte der technische Standard bei Aufteilung und damit Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft, mithin hier derjenige des Jahres 1986. Das Ermessen der Beklagten sei nicht im Sinne der Annahme der auf der Eigentümerversammlung vom 31.03.2015 von den Klägern gestellten Anträge auf null reduziert gewesen. Die Kläger hätten nicht zugriffssicher und aktuell ermitteln lassen, ob sie eine Instandsetzung im Sinne der Herstellung eines erstmaligen ordnungsgemäßen baulichen Zustandes oder eine modernisierende Instandsetzung begehrten. In sämtlichen Fällen bestehe ein Ermessensspielraum der Gemeinschaft hinsichtlich der angemessenen Maßnahmen und des Instandsetzungsweges. Begehre ein Wohnungseigentümer, eine Instandsetzungsmaßnahme zu beschließen, müsse er zuvor für die übrigen Eigentümer die Entscheidungsgrundlage herstellen, wozu eine Bestandsaufnahme der Schäden und daraus abgeleitet eine Analyse der möglichen Lösungswege gehöre. Die Kläger hätten in ihrem Antrag zu TOP 2a) nur Bezug genommen auf die zum Zeitpunkt der Versammlung 5 Jahre bzw. 3,5 Jahre alten gutachterlichen Stellungnahmen gem. Anlagen K 7 und K 8. Dies sei nicht ausreichend, da sich Feuchteschäden veränderten. Ggf. habe das lange Zuwarten der Kläger auch zu weiteren Erkenntnisquellen geführt. Die Kläger hätten deshalb zunächst eine aktuelle gutachterliche Bestandsaufnahme vorlegen oder deren Einholung über einen Beschlussantrag erzwingen müssen. Zu TOP 2b) hätten die Kläger eine Kosten-Nutzen-Analyse mit der fachlichen Diskussion über mehrere Sanierungsmethoden vorlegen müssen, da sich erst dann entscheiden lasse, ob das Ermessen der Beklagten hinsichtlich der Vornahme einer Sanierung und des Sanierungsweges auf null reduziert sei. Die zu TOP 2c) beantragte Überantwortung der Auswahl des Fachplaners auf die WEG-Verwaltung sei rechtswidrig, weil die Wohnungseigentümer den jeweiligen „Werkunternehmer“ selbst aussuchen müssten und hierzu zunächst Angebote einzuholen seien. Insofern habe es keine Entscheidungsgrundlagen gegeben, um die Beklagten zu Zustimmungen zu verpflichten. Der zu TOP 2f) gefasste Beschluss widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, da ein Sachverständigengutachten ohne Angebote und Nennung eines Sachverständigen sowie mit widersprüchlichem Auftragsinhalt beschlossen worden sei. Die Beklagten hätten dem Sachverständigen mit der Reduzierung seiner Darlegungen auf die Herstellung einer baualtersklassengemäßen Souterrainfläche bereits ein Ergebnis vorgegeben. Hierzu widersprüchlich sei der Auftrag unter Spiegelstrich Nr. 4, nach welcher sich der Sachverständige erst zu der „richtigen“ technischen Baualtersklassengrundlage habe äußern sollen. Die Einholung eines weiteren Privatgutachtens sei nicht geeignet, den in der Gemeinschaft schwelenden Streit fachkundig und verlässlich zu befrieden. Eine Entscheidung nach § 21 Abs. 8 WEG habe das Gericht nicht zu treffen. Die Gemeinschaft habe bisher keine Entscheidungen aufgrund einer richtigen Bestandsaufnahme treffen können. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, bei dieser Sachlage die eigentlich von der Gemeinschaft zu eruierenden Fragen auszuforschen und zu klären. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 15.12.2015 (Bl. 199 d.A.) zugestellte Urteil haben die Kläger mit einem am 15.01.2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 204 d.A.), die sie mit einem am 15.02.2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben (Bl. 216 ff. d.A.). Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 15.12.2015 (Bl. 198 d.A.) zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem am 15.01.2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 202 d.A.), die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.03.2016 (Bl. 214 d.A.) mit einem am 10.03.2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben (Bl. 230 ff. d.A.). Die Kläger tragen vor, dass die Ablehnung des Beschlussantrags zu TOP 2a) ordnungsgemäßer Verwaltung widersprochen habe, weil sie gem. § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch darauf hätten, dass das gemeinschaftliche Eigentum im Bereich ihres Sondereigentums fachgerecht abgedichtet werde. Der Instandsetzungsbedarf am gemeinschaftlichen Eigentum sei unstreitig. Sie hätten unter Bezugnahme auf zwei ausführliche und unparteiische Gutachten (Anl. K 7 und K 8) das Schadensbild und die Schadensursache ausführlich beschrieben. Bei einem Umbau des Gebäudes in der Zeit zwischen 1970 und 1986 sei versäumt worden, die vorhandene alte Horizontalsperre hochzuführen, um die ursprüngliche Abdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit beizubehalten. Dass ehemals eine Horizontalsperre vorhanden gewesen sei, sei erstinstanzlich unstreitig gewesen. Abweichendes Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz sei verspätet. Es komme nicht darauf an, ob das Gemeinschaftseigentum im Bereich ihrer Sondereigentumseinheiten kaufrechtlich als mangelhaft anzusehen sei. Maßgeblich sei allein, dass das gemeinschaftliche Eigentum dort mangelhaft sei, weil es Feuchtigkeitsschäden gebe, die auf eine mangelhafte Abdichtung als Schadensursache zurückzuführen seien. Die Parteien seien nicht verpflichtet, weitere Sachaufklärung über den Instandsetzungsbedarf zu betreiben. Die gutachterlichen Feststellungen über das Schadensbild und die Schadensursachen seien aussagekräftig und zutreffend. Es handele sich nicht um von ihnen eingeholte Privatgutachten. Sie beanspruchten keine konkrete Art der Sanierungsausführung, sondern mit dem Klagantrag zu 1b) lediglich die Zustimmung zu einem Grundsatzbeschluss, der die notwendigen Eckpunkte festlege. Unstreitig seien zwei in den vergangenen Jahren angewendete „Sonderverfahren“ erfolglos geblieben. Nunmehr habe sich das Ermessen auf eine Abdichtung unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik reduziert. Bei den drei streitgegenständlichen Souterrainflächen handele es sich nach den Bestimmungen der Teilungserklärung um hochwertig genutzte Räume. Da der höherwertige Nutzungszweck in der Teilungserklärung festgelegt und somit für die jeweiligen Wohnungseigentümer rechtsverbindlich sei, sei dieser in den Grundbeschluss mit aufzunehmen. Rechtlich handele es sich um eine klassische Instandsetzungsmaßnahme zur Wiederherstellung der ursprünglich vorhandenen Horizontalsperre, die durch unsachgemäße Herabsenkung des Fußbodens zerstört worden sei und nun wieder funktionsfähig gemacht werden solle. Daher könne dahinstehen, welcher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung maßgeblich sei. Jedoch wäre insoweit auf den Zeitpunkt der Vornahme der Maßnahme abzustellen. Um eine Modernisierung (§ 22 Abs. 2 WEG) oder modernisierende Instandsetzung (§ 22 Abs. 3 WEG) gehe es bei den von ihnen begehrten Maßnahmen entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht. Das Ermessen der Wohnungseigentümer sei dahingehend auf null reduziert, dass eine Horizontalsperre im Mauerwerk der betroffenen Innen- und Außenwände des Gebäudes einzubringen sowie eine Vertikalsperre auf den erdberührten Außenwänden aufzubringen sei. Die alternativen Sanierungsvorschläge des Sachverständigen S. (Anl. K 8) seien nicht fachgerecht. Beide Beschlüsse (TOP 2a) und b)) beträfen das „Ob“ der Sanierung. Der Vortrag der Beklagten über die „Platten“ sei unverständlich und verspätet. Auch hinsichtlich des Beschlussantrags zu TOP 2c) sei das Ermessen der Wohnungseigentümer auf null reduziert gewesen, diesem zuzustimmen. Die streitgegenständliche Maßnahme könne auf Verwalter und die Mitglieder des Verwaltungsbeirats delegiert werden. Die Eckpunkte, an denen sich die Hilfspersonen der Versammlung zu orientieren hätten, seien in der Versammlung selbst per Beschluss vorgegeben worden. Zudem gebe der Beschlussinhalt dem Verwalter präzise vor, anhand welcher Entscheidungskriterien er das nach dem Preis-Leistungs-Verhältnis geeignete Angebot auswählen und beauftragen solle. Aus Rechtsgründen sei nicht zu beanstanden, das der Verwalter die Mitglieder des Verwaltungsbeirats in die Auswertung der Vergleichsangebote einbeziehe dürfe. Sollte das Gericht ihren Zustimmungsanträgen teilweise nicht stattgeben, lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die gerichtliche Beschlussersetzung (§ 21 Abs. 8 WEG) vor. Die Beklagten weigerten sich grundsätzlich, die geschuldeten Abdichtungsmaßnahmen zu beschließen. Seit über 10 Jahren blockierten und verschleppten die Beklagten die von ihnen geforderte sachgerechte Abdichtung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Beklagten hätten die erforderlichen Maßnahmen mehrfach zurückgestellt und seien auf allesamt gescheiterte Alternativmaßnahmen ausgewichen. In einer solchen Situation dürfe das Gericht in jedem Fall über das „Ob“ entscheiden. Selbst wenn man hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 2c) der Ansicht wäre, dass es bereits um das „Wie“ der Beauftragung ginge, käme ihr Hilfsantrag gem. § 21 Abs. 8 WEG zum Zuge. Die Beklagten tragen zur Begründung ihres Rechtsmittels vor, dass nicht nachvollziehbar sei, dass das Amtsgericht einerseits zu Recht festgestellt habe, dass die Einholung der vorliegenden Sachverständigengutachten zu lange her sei, zum anderen jedoch der Beschluss, der die Beauftragung eines Sachverständigen vorsehe, letztlich nichts anderes beinhalte, als die örtlichen Begebenheiten noch einmal in Augenschein zu nehmen und den Zustand festzustellen. Der Sachverständige solle zusätzlich zu den einzelnen im Beschluss genannten Punkten Stellung nehmen. Selbst in dem Fall, dass ein Sachverständiger nicht die Vorgabe statuieren könne, welcher Qualitätsmaßstab rechtlich zu erreichen sei, wäre der Beschluss nicht in Gänze aufzuheben gewesen, sondern nur hinsichtlich des betroffenen Spiegelstrichs. Im Übrigen sei auch der sog. Unterpunkt 4 nicht zu beanstanden. In beiden Sachverständigengutachten (Anl. K 7 und K 8) würden Qualitätsmaßstäbe angelegt, die mit der DIN in der geltenden Fassung übereinstimmten. Für eine wirkliche Beurteilung der Tatsachengrundlage stelle sich jedoch die Frage, welcher Zustand letztlich geschuldet sei. Ein solches Vorgehen entspreche auch ordnungsgemäßer Verwaltung. Nicht geteilt werde die Auffassung des Amtsgerichts, dass ein Privatgutachten keine Überzeugungskraft habe. Die Kläger beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 07.12.2015, Az. 11 C 22/15, dahingehend abzuändern, dass der Klage vollumfänglich stattgegeben wird, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 07.12.2015, Az. 11 C 22/15, aufzuheben, sofern es der Klage stattgegeben hat, und die Klage vollumfänglich abzuweisen, die Berufung der Kläger teilweise als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Die Beklagten tragen vor, dass die Berufung insoweit als unzulässig „zurückzuweisen“ sei, wie die Kläger das erstinstanzliche Urteil „im vollen Umfang“ zur Überprüfung des Berufungsgerichts gestellt hätten, d.h. auch soweit der Klage stattgegeben worden sei. Zu Recht habe sich das Amtsgericht nicht mit den Anträgen der Kläger nach § 21 Abs. 8 WEG befasst. Die Ersetzung der Beschlussfassung durch das Gericht sei nicht erforderlich und komme nicht in Betracht, wenn verschiedene Alternativen zur Entscheidung offen stünden. In Anbetracht des Alters der bereits eingeholten Gutachten gebe es noch erheblichen Aufklärungsbedarf. Zudem sei noch nicht abgeklärt worden, ob alternative Sanierungsmöglichkeiten bestünden. Es sei keineswegs unstreitig, dass die vorhandenen Feuchtigkeitsschäden bauseits bedingt seien. Der Begriff des Schadens setze die Definition voraus, welcher Qualitätsmaßstab an die Nutzbarkeit der Souterrainflächen anzulegen sei. Für den Fall, dass tatsächlich Sanierungsbedarf bestünde, existierten verschiedene Sanierungsmöglichkeiten. So wäre es durchaus denkbar, in den ggf. betroffenen Bereichen sog. Kalziumsilikatplatten ab 5 cm Stärke oder diffusionsoffene Dämmplatten ab 3 cm bis 5 cm Stärke einzubringen. Aufgrund der Analyse des Sachverständigen S. sei es wahrscheinlich, dass das Einbringen einer nachträglichen Horizontalsperre zu noch größeren Risiken führe, weil dadurch der Wasserdruck auf das Haus noch erhöht werde. Allein aufgrund der Lage des Gebäudes, bei dem es sich teilweise um einen Grenzbau handele, sei es nahezu ausgeschlossen, dass alle Keller- und Seitenflächen sowie die übrigen erdberührenden Fassadenflächen eine so dichte Außenabdichtung erhielten, dass eine vollständige Dichtigkeit gegen drückendes Wasser erreicht werde. Bei den Schwachstellen würden sich aufgrund des höheren Wasserdrucks sodann Starkpunkte in den Schadensbildern zeigen, die letztlich sogar zu einer stärkeren Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Souterrainräume führen würden. Sie seien nicht verpflichtet, der Einbringung einer Horizontalsperre zuzustimmen. Der Beschlussantrag zu TOP 2b) betreffe nicht nur das „Ob“ der Sanierung, sondern gebe auch bereits das „Wie“ vor. Es handele sich nicht um einen Grundlagenbeschluss. Der Erfolg der Einbringung einer Horizontalsperre sei nicht sicher. Der Architekt C. S. habe sogar ausdrücklich davor gewarnt. Zudem hätten die Kläger keinen Anspruch darauf, die Sachverständigen A. + H. und S. als zwei der drei zur Auswahl stehenden Fachplaner vorzusehen. Sie verschleppten die Sanierung des Souterrains nicht seit 10 Jahren. In der Vergangenheit seien die Wohnungseigentümer immer einvernehmlich vorgegangen. Sie widersetzten sich nicht einer notwendigen Instandsetzung. Schon der Beschlussantrag zu TOP 2f) zeige, dass sie der Frage einer eventuellen Feuchtigkeit in den Souterrainflächen nachgehen wollten. Die Kläger befürworteten die Sanierungsmethode, die die Sachverständigen in den lange zurückliegenden Gutachten favorisiert hätten, in der Hoffnung, eine bessere Souterrainfläche zu erhalten, als sie bei einer ordnungsgemäßen erstmaligen Herstellung erhalten hätten. Im Übrigen sei es keineswegs unstreitig, dass ursprünglich eine Horizontalsperre vorhanden gewesen sei. Dies habe der Sachverständige S. auf Seite 10 seines Gutachtens bezweifelt. Für eine Nutzung der Souterrainräume als Büro sei das Einbringen einer Horizontalsperre nicht notwendig. Die Kläger tragen zur Berufung der Beklagten vor, dass kein weiteres Gutachten zur Bestandsaufnahme erforderlich sei, da das Schadensbild und die Schadensursachen aus den beiden vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen hervorgingen. Sie müssten sich nicht auf die Durchführung weiterer Alternativmaßnahmen einlassen, sondern hätten einen Anspruch darauf, dass die Sanierung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geplant und durchgeführt werde. Abgesehen von dem fehlenden Aufklärungsbedarf führten die in dem Beschlussantrag zu TOP 2f) genannten sieben Fragen nicht weiter. Vielmehr seien diese unbeachtlich. Die bloße Tatsache, dass das erste Sachverständigengutachten aus dem Jahre 2010 und das zweite Sachverständigengutachten vom 15.11.2011 stamme, könne die darin dokumentierten Ergebnisse nicht unbrauchbar machen oder in ihrem Aussagegehalt zweifelhaft erscheinen lassen. Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 03.08.2016 (Bl. 267 d.A.) Beweis erhoben über die Behauptung der Kläger, dass die von ihnen gewünschte Sanierung die einzige den allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechende Möglichkeit darstelle, die Durchfeuchtungen in ihren drei Teileigentumseinheiten im Souterrain zu beseitigen, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. H. vom 23.01.2017 (Bl. 331 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die von den Parteien im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. II. Die selbständigen Berufungen der Kläger und der Beklagten sind jeweils zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden. Die Berufung der Kläger hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. 1. Die Berufung der Kläger ist nicht teilweise unzulässig, weil sich diese auch insoweit gegen das angefochtene Urteil richtet wie ihrer Klage stattgegeben worden ist. Zwar trifft der Einwand der Beklagten zu, dass die Kläger in der Berufungsbegründung vom 08.02.2016 (Bl. 218 d.A.) erklärt haben: „Das amtsgerichtliche Urteil verstößt gegen das Gesetz und wird im vollen Umfang zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt.“ Diese Erklärung ist jedoch im Lichte der vorangegangenen Ausführungen zur teilweisen Klagabweisung dahingehend auszulegen, dass die Kläger ihr Rechtsmittel nur insoweit gegen das amtsgerichtliche Urteil richten wollten, wie sie erstinstanzlich unterlegen waren. Für die Auslegung von Prozesserklärungen, ist - ebenso wie bei materiell-rechtlichen Willenserklärungen - nicht allein der Wortlaut maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Für die Auslegung eines Klageantrags ist daher auch dessen Begründung heranzuziehen. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschluss vom 12.04.2016 – VI ZB 63/14, NJW-RR 2016, 759, Rn. 11, zitiert nach juris). Dies gilt entsprechend für Berufungsanträge und deren Begründung. Daher war die Berufung der Kläger nicht teilweise zu verwerfen. 2. a) Die Berufung der Kläger ist begründet, soweit das Amtsgericht ihre gegen den auf der Eigentümerversammlung vom 31.03.2015 zu TOP 2a) gefassten Negativbeschluss gerichtete Anfechtungsklage einschließlich des Verpflichtungsantrags, dem abgelehnten Beschlussantrag zuzustimmen, abgewiesen hat. Der zu TOP 2a) gefasste Beschluss entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Das Ermessen der Wohnungseigentümer war auf null reduziert, die Sanierung der Schäden am Gemeinschaftseigentum im Bereich der zu den Teileigentumseinheiten Nr. 1 bis 3 (der Kläger) gehörenden Räumen auf Kosten der Gemeinschaft zu beschließen. Die Begründetheit der Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss setzt voraus, dass das Ermessen der Wohnungseigentümer auf null reduziert war, dem abgelehnten Beschlussantrag zuzustimmen (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2015 – V ZR 284/14, BGHZ 208, 29 = NJW 2016, 473, Rn. 6 ff., zitiert nach juris; Urteil vom 02.10.2015 – V ZR 5/15, NJW 2015, 3713, Rn. 13, zitiert nach juris; Kammer, Urteil vom 12.11.2014 – 318 S 74/14, ZMR 2015, 143, Rn. 19, zitiert nach juris). Gemäß § 21 Abs. 4 WEG kann jeder Wohnungseigentümer eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen – mit anderen Worten ordnungsmäßiger Verwaltung (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2012 – V ZR 105/11, ZWE 2012, 221, Rn. 9, zitiert nach juris) – entspricht. Zu der ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG insbesondere die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Allerdings haben die Wohnungseigentümer insoweit einen Gestaltungsspielraum (BGH, Urteil vom 17.10.2014 – V ZR 9/14, BGHZ 202, 375, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 13.07.2012 – V ZR 94/11, NJW 2012, 2955, Rn. 8, zitiert nach juris; Urteil vom 09.03.2012 – V ZR 161/11, NJW 2012, 1724, Rn. 4, zitiert nach juris). Sind die Wohnungseigentümer nicht durch eine Vereinbarung oder einen Beschluss gebunden, so können sie unter mehreren geeigneten Maßnahmen nach billigem Ermessen auswählen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme entsteht lediglich dann, wenn allein diese ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht (BGH, Urteil vom 09.03.2012 – V ZR 161/11, NJW 2012, 1724, Rn. 4, zitiert nach juris). aa) Das Ermessen der Wohnungseigentümer war auf null reduziert, die Schäden am Gemeinschaftseigentum des Gebäudes Bornstraße 14 im Bereich der zu den Teileigentumseinheiten Nr. 1 - 3 gehörenden Räume sowie die Ursachen der Schäden, festgestellt und beschrieben in den Gutachten des Ingenieurbüros A. + H. vom 27.01.2010 und des Architekten S. S. vom 15.11.2011 durch und auf Kosten der Gemeinschaft zu beseitigen, und zwar unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und des in der Teilungserklärung ausgewiesenen Nutzungszwecks. Die Kammer folgt dem Amtsgericht nicht darin, dass die Kläger zunächst eine aktuelle gutachterliche Bestandsaufnahme hätten vorlegen oder deren Einholung über einen Beschlussantrag hätten erzwingen müssen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte bereits Gutachten der A. + H. Ingenieurgesellschaft mbH vom 27.01.2010 (Anl. K 7, Bl. 66 ff. d.A.) und des Architekten S. S. vom 15.11.2011 (Anl. K 8, Bl. 71 ff. d.A.) eingeholt. Aus dem Gutachten S. waren bereits das vorgeschlagene „Minimalprogramm Modell 1“ (deutlich verbesserte Lüftung, zeitweiser Betrieb von Luftentfeuchtern und eine verbesserte Heizungseinstellung in Verbindung mit der Dämmung der Rohrleitungen sowie Beseitigung der Schwachstellen auf der Hofseite außen; vgl. Gutachten Seite 14, Bl. 77 R d.A.) und die „Alternative Instandsetzung Modell 3“ (Bauteiltemperierung des Gebäudesockels innen in Verbindung mit einer elektronisch geregelten Mindestentlüftung; vgl. Gutachten Seite 15, Bl. 78 d.A.) erfolglos versucht worden, ohne dass in Bezug auf die Durchfeuchtungen der Wände im Souterrain ein befriedigender Zustand erreicht worden wäre. Vor diesem Hintergrund kann es den Klägern nicht zum Nachteil gereichen, dass die im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeholten Gutachten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 31.03.2015 bereits gut 5 und knapp 3,5 Jahre alt waren. Dass sich die Durchfeuchtungen im Bereich der Souterraineinheiten Nr. 1 - 3 im Zeitraum zwischen Mitte November 2011 und dem 31.03.2015 signifikant geändert hätten, ist weder dargetan noch sonst für die Kammer ersichtlich. Beide eingeholten Gutachten kamen zu dem Ergebnis, dass die Ursache der Durchfeuchtung in einer fehlenden außenseitigen Sockelabdichtung, einer fehlenden Horizontalsperre und einer hygroskopischen Wasseraufnahme infolge eingelagerter Salze bestand (Gutachten A. + H., Seite 2, Bl. 66 d.A.; Gutachten S. Ziff. 3.7, Seite 12, Bl. 76 R d.A.). Die Beklagten haben die in den Gutachten getroffenen Feststellungen zu den Ursachen der Durchfeuchtung nicht angezweifelt, zumal es sich bei den Gutachten auch nicht etwa um von den Klägern eingeholte und bezahlte Privatgutachten handelte. Vor dem Hintergrund der teils ganz fehlenden, teils wirkungslosen Abdichtung und der im Mauerwerk bereits eingelagerten Salze ist nicht ersichtlich, dass und wie sich die Durchfeuchtungssituation ohne die Durchführung wirkungsvoller Sanierungsmaßnahmen seither hätte verbessern sollen. Daher bedurfte es nicht der Einholung eines weiteren Gutachtens zur Bestandsaufnahme der Durchfeuchtungsschäden und deren Ursachen. bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten entsprach der Zustand des Mauerwerks im Souterrain nicht dem „planmäßigen Zustand“ der Teileigentumseinheiten Nr. 1 - 3 der Kläger nach der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan, so dass die Kläger die Durchfeuchtungen im unteren Wandbereich hinzunehmen hätten. Da unter Instandsetzung auch die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums zu verstehen ist, kann jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Nr. 2 WEG von den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird (BGH, Urteil vom 20.11.2015 – V ZR 284/14, BGHZ 208, 29, Rn. 7, zitiert nach juris; Urteil vom 14.11.2014 – V ZR 118/13, NJW 2015, 2027, Rn. 20, zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass das Gebäude bereits im Jahre 1890 errichtet wurde (vgl. A. Vorbemerkung, Seite 2 oben der Teilungserklärung, Anl. K 5, Bl. 51 d.A.), aber erst im Jahre 1986 in Wohnungseigentum aufgeteilt worden ist. Die zwischen den Parteien geltende Teilungserklärung datiert vom 12.08.1986 (Anl. K 5, Bl. 50 ff. d.A.). Mag auch in Fällen, in denen die Errichtung des Gebäudes und die Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum zeitlich zusammenfallen, nur ein Anspruch des Wohnungseigentümers darauf bestehen, dass das Gebäude in den Zustand versetzt wird, der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes den geltenden technischen Anforderungen entspricht, und der Wohnungseigentümer eine Anpassung an spätere, höhere technische Anforderungen nicht verlangen können (LG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2014 – 11 S 14/14, ZWE 2015, 421, Rn. 2, zitiert nach juris; vgl. auch Hanseatisches OLG, Beschluss vom 20.01.1998 – 2 Wx 61/95, WuM 1999, 55, Rn. 2, zitiert nach juris), gilt dies im vorliegenden Fall nicht, in dem zwischen der Errichtung des Gebäudes und der Aufteilung in Wohnungseigentum knapp 100 Jahre liegen; insoweit ist auf den Zeitpunkt der Aufteilung in Wohnungseigentum abzustellen (so auch Abramenko, IMR 2007, 394). Liegen die Errichtung des Gebäudes und dessen Aufteilung in Wohnungseigentum wie hier zeitlich weit auseinander, werden von § 21 Abs. 5 Ziff. 2 WEG auch Ansprüche auf Beseitigung bei Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft vorhandener Mängel erfasst. Hat die äußere Isolierung eines vor beinahe 100 Jahren errichteten Gebäudes aufgrund des langen Zeitablaufs ihre Wirksamkeit weitgehend verloren, weil die früher verwendeten Isoliermittel gegen eindringende Feuchtigkeit in das Mauerwerk nicht so langlebig waren wie heute und die Gebäude nicht gegen aufsteigende Feuchtigkeit im Bereich von Kellerwänden isoliert wurden, führt dies dazu, dass das Gebäude bereits bei Gründung der Wohnungseigentümergemeinschaft mit Baumängeln versehen war und insoweit die erstmalige Herstellung des planmäßigen Zustands, nämlich eines Kellergeschosses mit trockenem Mauerwerk, erforderlich ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.05.2004 – I-3 Wx 95/04, 3 Wx 95/04, NZM 2005, 184, Rn. 3, zitiert nach juris; Vandenhouten, in: Niedenführ/Vandenhouten, 12. Auflage, § 21 Rdnr. 102). Auf die Frage, ob die Abdichtung den bei der Errichtung des Gebäudes geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach, kommt es nicht an (OLG Düsseldorf, a.a.O.; Vandenhouten in: Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O.). Maßgeblich ist vielmehr der „Sollzustand“ des Gebäudes nach der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan. Insofern ist zwischen der Beseitigung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum und der Schaffung eines zeitgemäßen Standards nach zunächst erfolgter mangelfreier Erstherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums zu unterscheiden. Der vorliegende Sachverhalt unterfällt der ersten Fallgruppe. Die Kammer folgt daher der Rechtsauffassung der Beklagten nicht, dass sich die Frage der mangelfreien Erstherstellung des Gemeinschaftseigentums nach den Ende des neunzehnten Jahrhunderts geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik bemisst und daher aufzuklären ist, welchen Zustand für Ladenflächen die Kläger nach den im Jahre 1890 geltenden Baustandards in Bezug auf die Feuchtigkeitsabdichtung erwarten durften. Der Teilungserklärung vom 12.08.1986 lässt sich nicht entnehmen, dass die Wohnungseigentümer den Baustandard von 1890 zur „Sollbeschaffenheit“ für den ordnungsgemäßen Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums erhoben haben. Vielmehr heißt es in den Vorbemerkungen zur Teilungserklärung: „Auf dem vorgenannten Grundbesitz befindet sich ein Gebäude aus dem Jahre 1890, total renoviert, mit 12 Wohnungen und 3 Teileigentumseinheiten und nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen im Kellerraum.“ (Anl. K 5, Bl. 51 d.A.). Die Beklagten haben nicht aufgezeigt, aus welchen Regelungen der Teilungserklärung oder des Aufteilungsplans (Bl. 58 ff. d.A. [alt] und Bl. 64 ff. [neu]) sich ergibt, dass der planmäßige Zustand nach der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan lediglich dem eines im Jahre 1890 mangelfrei errichteten Gebäudes entsprechen soll. Wodurch es vor der Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum im Jahre 1986 zu den Abdichtungsmängeln gekommen ist, insbesondere ob die Horizontalsperre dadurch wirkungslos geworden ist, dass bei einem Umbau des Gebäudes in der Zeit zwischen 1970 und 1986 mit einer Absenkung des Fußbodens im Souterrain um ca. 35 cm versäumt wurde, die vorhandene alte Horizontalsperre anzupassen, um die vorhanden gewesene Abdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit beizubehalten, kann dahinstehen. Wie bereits ausgeführt, kommt es nicht darauf an, ob eine Feuchtigkeitsabdichtung nicht vorhanden war oder eine ursprünglich vorhandene Abdichtung - wodurch auch immer - bei Aufteilung des Gebäudes in Wohnungseigentum wirkungslos geworden ist. Diese Rechtsauffassung steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 14 Ziff. 1 WEG im Bereich des Schallschutzes. Danach richtet sich der zu gewährende Schallschutz, wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Bodenbelag (dort: Teppichboden) durch einen anderen (dort: Parkett) ersetzt, grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109. Ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau kann sich zwar aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aber aus einem besonderen Gepräge der Wohnanlage (BGH, Urteil vom 27.02.2015 – V ZR 73/14, NJW 2015, 1442, Rn. 7, zitiert nach juris). Der Bundesgerichtshof stellt selbst auf die in der Gemeinschaftsordnung getroffenen Vereinbarungen ab, aus denen sich ein höheres Schallschutzniveau ergeben könne. Daher ist von dem genannten Grundsatz, dass es auf den Standard zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes ankommt, eine Ausnahme zu machen, wenn die Wohnungseigentümer eine hochwertige Nutzung für bestimmte Räume vereinbaren, die aber wegen mangelhafter Feuchtigkeitsabdichtung des Mauerwerks nicht gewährleistet ist. Zutreffend haben die Kläger darauf verwiesen, dass durch den baulichen Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums gewährleistet sein muss, dass sie ihre Teileigentumseinheiten gemäß der in der Teilungserklärung enthaltenen Zweckvereinbarung nutzen können. Aus § 1 Abs. 1 lit. a) – c) der Teilungserklärung (Anl. K 5, Bl. 51 d.A.) lässt sich erkennen, dass für die Teileigentumseinheiten Nr. 1 - 3 der Kläger der Nutzungszweck „Laden“, „Laden“ und „Sauna“ vereinbart war. Dies deckt sich mit den Angaben im ursprünglich für das Souterrain geltenden Aufteilungsplan, auf den die Teilungserklärung in § 1 a.E. verweist (Bl. 51 d.A.), der für die hier in Rede stehenden Teileigentumseinheiten der Kläger die Zweckbestimmung „Laden“, „Laden“ und „Sonnenbänke, Tauchbecken, Ruheraum, Sauna“ enthält (vgl. Bl. 58 oben d.A.). Es handelte sich mithin bei den drei Teileigentumseinheiten im Souterrain von Anfang an nicht um Keller-, Abstell- oder Nebenräume mit untergeordnetem Nutzungszweck. Auch die Konkurrentenausschlussklausel in § 2 Abs. 6 der Teilungserklärung (Bl. 53 d.A.) unterstreicht, dass es sich bei den Teileigentumseinheiten im Souterrain um gewerblich voll nutzbare Räumlichkeiten handeln sollte. Im Zuge der Änderung der Teilungserklärung im Jahre 1997 (Anl. K 6, Bl. 63 d.A.) wurde eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 05.06.1997 erstellt, die hinsichtlich der Teileigentumseinheiten der Kläger im Souterrain die Zweckbestimmung „Laden“, „Büro“ und „Büro“ enthielt (vgl. Bl. 65 d.A.). Dies unterstreicht den hochwertigen Nutzungszweck. Teileigentum unterscheidet sich von Wohnungseigentum nur dadurch, dass es an Räumen begründet wird, die eben nicht zu Wohnzwecken, sondern zu beliebig sonstigen Zwecken dienen, insbesondere gewerblicher und geschäftlicher Art. Im Zuge des Anspruchs auf erstmalige ordnungsgemäße Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums kann hinsichtlich der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht zwischen Wohnungseigentum und Teileigentum unterschieden werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.05.2004 – I-3 Wx 95/04, 3 Wx 95/04, Rn. 4 f., zitiert nach juris). Angesichts des Zuschnitts der Teileigentumseinheiten, die aus mehreren Räumlichkeiten bestehen, der unstreitigen Deckenhöhe von mindestens 2,30 m, der Anzahl der (nach vorne zeigende Fenster) sowie des jeweils separaten Zugangs vom öffentlichen Weg aus, erscheint eine Differenzierung danach, ob es sich um Räume handelt, die zu Wohnzwecken oder „nur“ zu gewerblichen Zwecken dienen, nicht angezeigt. Ob in rechtlicher Hinsicht etwas anderes gilt, wenn die Teilungserklärung für die betroffenen Räume die Zweckbestimmung „Kellerraum“ enthält (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 22.12.2005 – 34 Wx 121/15, NZM 2006, 871), bedarf keiner Entscheidung. Der Rechtsauffassung der Beklagten, die Kläger müssten die Feuchtigkeit im Wandbereich bis 1 m Höhe in den Souterrainräumen hinnehmen, weil es sich um einen Altbau handele, ist daher nicht zu folgen. Der weitere Einwand der Beklagten, dass es ausreichend sei, den Klägern feuchte Wände zu überlassen, wenn sich tatsächlich für diese keinerlei Konsequenzen (d.h. Nutzungseinschränkungen) ergäben (Bl. 456 f. d.A.), ist abwegig. Dass im Fußpunkt bis zur Höhe von 1 m massiv durchfeuchtete Außen- und Innenwände die Nutzung der Teileigentumseinheiten der Kläger beeinträchtigen und einschränken, versteht sich von selbst und bedarf keiner näheren Begründung. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Beklagten, der Sachverständige Dipl.-Ing. G. H. habe in seinem von der Kammer eingeholten Gutachten unberücksichtigt gelassen, ob für den Nutzer der Räumlichkeiten durch das Anbringen von Kalziumsilikatplatten eine unbeeinträchtigte Nutzung des Objekts möglich wäre (Bl. 457 d.A.). Vorliegend steht ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagten auf eine Beseitigung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum im Sinne von § 21 Abs. 4 WEG in Rede. Die Kläger haben einen Anspruch auf die Beseitigung der Ursachen und nicht lediglich der sichtbaren Spuren der Durchfeuchtung. Ein „Kaschieren“ vorhandener Durchfeuchtungen wegen fehlender oder funktionslos gewordener Feuchtigkeitsabdichtung stellt keine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung dar. cc) Die Kläger können verlangen, dass bei der Beseitigung der Ursachen der Durchfeuchtungen heutige Baustandards für die Feuchtigkeitsabdichtung beachtet werden. Die Anforderungen an die Abdichtung richten sich nicht lediglich nach den im Jahre 1986 geltenden Regeln und Normen. Maßgeblich für die Ausführung sind die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung, nicht im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes (Staudinger/Wolf-Rüdiger Bub, BGB, Neubearbeitung 2005, § 21 WEG, Rn. 185). Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung zur Schwammsanierung des Gemeinschaftseigentums entschieden, dass den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG) jedenfalls bei Vorliegen gravierender Mängel der Bausubstanz nur eine den allgemein anerkannten Stand der Technik sowie die Regeln der Baukunst beachtende Sanierung genügt. Da DIN-Normen die Vermutung in sich tragen, dass sie den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, sind solche Sanierungen grundsätzlich DIN-gerecht auszuführen (BGH, Urteil vom 24.05.2013 – V ZR 182/12, NJW 2013, 2271, Rn. 25, zitiert nach juris). Dies gilt hier entsprechend. Vom Vorliegen eines „gravierenden Mangels“ ist auszugehen, wenn aufgrund von wirkungslos gewordener oder fehlender Feuchtigkeitsabdichtung des Außenmauerwerks im Sockelbereich (bis zur Höhe von 1 m oder zumindest 35 cm) über Jahre hinweg starke Durchfeuchtungen im Bereich der Souterrainräume auftreten (vgl. Gutachten A. + H. vom 27.01.2010, Seite 2, Anl. K 7, Bl. 66 d.A.; Gutachten S. vom 15.11.2011, Seite 5 f., Anl. K 8, Bl. 73 und 73 R d.A.). b) Da die Ablehnung des Beschlussantrags zu TOP 2a) nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach, weil das Ermessen der Wohnungseigentümer auf null reduziert war, dem Antrag zuzustimmen, folgt daraus zugleich, dass die Berufung der Kläger in Bezug auf den Verpflichtungsantrag (Klagantrag zu 1a)) Erfolg hat. 3. Die Berufung der Kläger ist begründet, soweit das Amtsgericht die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hinsichtlich des auf der Eigentümerversammlung vom 31.03.2015 zu TOP 2b) gefassten Negativbeschlusses abgewiesen hat. Der zu TOP 2b) gefasste Beschluss (Anl. K 4, Bl. 18 d.A.) entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil das Ermessen der Wohnungseigentümer auf null reduziert war, die Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums unter Einbringung einer Horizontalsperre im Mauerwerk und durch Aufbringung einer Vertikalsperre auf den erdberührten Außenwänden vorzunehmen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass nur diese Art der Sanierung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Der gerichtlich beauftrage Sachverständige Dipl.-Ing. G. H. hat in seinem Gutachten vom 23.01.2017 (Bl. 331 ff. d.A.) unter Ziff. 5.1.32.27 ausgeführt, dass zur Erzielung eines technischen Standards, wie er in der im Jahre 1986 einschlägigen DIN 18195-1:1983-08 beschrieben sei, eine Freilegung der Kelleraußenwände bis auf die Tiefe der Fundamente erforderlich sei und als nächster Schritt die Herstellung einer vertikalen Außenwandabdichtung entsprechend der tatsächlich zu erwartenden Wasserbeanspruchung auf Basis einer Sanierungsplanung inkl. ggf. erforderlicher Vorarbeiten an der Bestandsaußenwand vorzunehmen sei (Bl. 370 d.A.). Unter Ziff. 5.1.32.28 beschreibt der Sachverständige drei mögliche Verfahren, um eine nicht mehr intakte Mauerwerksquerschnittsabdichtung nachträglich herzustellen (Bl. 371 ff. d.A.), und zwar die nachträgliche Abdichtung durch Auftrennen von Hand, die nachträgliche Abdichtung durch Bleche und die nachträgliche Injektionsabdichtung. Zu den von Beklagtenseite alternativ angeführten Verfahren hat der Sachverständige ab Ziff. 5.1.32.40 des Gutachtens (Bl. 376 ff. d.A.) überzeugend ausgeführt, dass durch solche Maßnahmen keinerlei Abdichtungswirkung gegen von außen aus dem Erdreich auf das Gebäude einwirkende Feuchtigkeit erzeugt werde. Aus technischer Hinsicht stelle die von der Beklagtenseite beschriebene Baumaßnahme lediglich eine Kaschierung der mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit durch eine unzureichende Gebäudeabdichtung verursachten, raumseitig sichtbaren Feuchtigkeitsschäden dar. Insbesondere werde durch eine derartige Maßnahme kapillar senkrecht aufsteigende Feuchtigkeit innerhalb des Mauerwerks nicht unterbunden (Ziff. 5.1.32.40 des Gutachtens, Bl. 376 d.A.). Der Einsatz von raumseitig angebrachten Kalziumsilikatplatten als Innendämmung könne aus technischer Sicht in bestimmten Fällen und dann auch nur auf Basis einer Sanierungsplanung sinnvoll sein, wenn z.B. bei Altbauten die nachträgliche Herstellung einer aus bauphysikalischer Sicht eigentlich besseren Kelleraußendämmung nicht möglich sei (Ziff. 5.1.32.41 des Gutachtens, Bl. 376 d.A.). Unter Ziff. 5.1.32.44 seines Gutachtens hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Herstellung einer Wärmedämmung keine Abdichtungsmaßnahme darstelle (Bl. 377 f. d.A.). Eine Grundvoraussetzung für eine funktionierende Wandinnendämmung sei die Trockenheit des mit Dämmmaterial zu bekleidenden Mauerwerks. Insoweit sei die von der Beklagtenseite angesprochene Innendämmung aus Kalziumsilikatplatten aus technischer Sicht nicht geeignet, um die eigentliche Ursache (unzureichende Abdichtung) der vorliegend festgestellten Schadensbilder an den Kellerwänden zu beseitigen. Eine Ursachenbeseitigung sei nur durch die Herstellung einer funktionierenden Abdichtung entsprechend den anerkannten Regeln der Technik zu bewerkstelligen (Bl. 377 d.A.). Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen an. Die Beklagten sind dem Sachverständigengutachten in ihrer Stellungnahme vom 13.03.2017 (Bl. 454 ff. d.A.) inhaltlich nicht entgegengetreten. Zu Unrecht sind sie der Auffassung, dass die Tatsache, dass die Kammer die Frage, ob tatsächlich weitere Möglichkeiten zur Instandsetzung bestünden, nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens habe entscheiden können, zeige, dass sie den zu TOP 2a) – c) abgelehnten Beschlussanträgen nicht hätten zustimmen müssen, weil ihr Ermessen insoweit nicht auf null reduziert gewesen sei. Sie hätten diese Frage ebenfalls durch ein Gutachten prüfen können. Dies überzeugt nicht. Zwar stellt die h.M. bei der Prüfung, ob ein Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung ab (OLG Köln, Beschluss vom 20.10.2006 – 16 Wx 189/06, ZMR 2007, 641, Rn. 6, zitiert nach juris; LG Itzehoe, Urteil vom 20.05.2016 – 11 S 78/15, ZMR 2016, 728, Rn. 29, zitiert nach juris; BeckOK WEG/Elzer, 30. Edition, Stand: 01.03.2017, § 46 Rdnr. 209; a.A. Kammer, Beschluss vom 29.07.2009 – 318 T 80/08, ZMR 2010, 64, Rn. 35, zitiert nach juris; AG Hamburg, Urteil vom 15.02.2011 – 102d C 79/10, ZMR 2011, 758, Rn. 18, zitiert nach juris: letzte mündliche Tatsachenverhandlung). Selbst wenn man dieser Rechtsauffassung folgte, ergäbe sich im Ergebnis nichts anderes. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich die für die Beschlussfassung maßgeblichen tatsächlichen Umstände seit der Beschlussfassung am 31.03.2015 nicht geändert haben. Objektiv bestand die Notwendigkeit zur Instandsetzung des Souterrainmauerwerks durch Einbau einer Horizontalsperre und Aufbringung einer Vertikalabdichtung auf die erdberührten Teile des Mauerwerks schon im Zeitpunkt der Beschlussfassung auf der Eigentümerversammlung vom 31.03.2015. Damit widersprach der zu TOP 2b) gefasste Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Beklagten verfügten durch die beiden bereits von der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeholten Gutachten auch über eine hinreichende Entscheidungsgrundlage und können daher nicht mit Erfolg geltend machen, sie hätten bei Beschlussfassung nicht über eine ausreichende Entscheidungsgrundlage verfügt. Der auf der Eigentümerversammlung zu TOP 2f) mehrheitlich gefasste Beschluss diente ersichtlich nicht dazu, eine aktuelle Bestandsaufnahme der Durchfeuchtungen vorzunehmen, sondern lässt durch die dem Sachverständigen gemachten Vorgaben erkennen, dass das Ziel der Beklagten darin bestand, das Sanierungsbegehren der Kläger abzuwehren. Auch hatte dieser Beschluss nicht etwa zum Gegenstand, ob eine ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechende Instandsetzung auch durch die innenseitige Anbringung von Kalziumsilikatplatten erfolgen könne. Insgesamt verhalten sich die Beklagten in rechtmissbräuchlicher Weise widersprüchlich und damit treuwidrig, wenn sie sich auf ihren nicht ausreichenden Kenntnisstand berufen, aber gleichzeitig keine zielführenden Beschlüsse auf der Eigentümerversammlung vom 31.03.2015 gefasst haben, um ihre angeblich bestehenden Kenntnislücken zu beseitigen. Jedenfalls wäre der Kenntnisstand der Beklagten im Zeitpunkt der Beschlussfassung fehlerhaft unvollkommen gewesen (vgl. BeckOK WEG/Elzer, a.a.O.). Die Wohnungseigentümer wollten durch den vom Amtsgericht zu Recht für ungültig erklärten Beschluss zu TOP 2f) stattdessen eine Art „Rechtsgutachten“ einholen mit der erkennbar gewünschten Ergebnis, dass der Zustand der Souterrainräume baualtersklassengerecht sei und die Durchfeuchtungen von den Klägern hingenommen werden müssten bzw. sich die Mängel durch ein Anheben des Fußbodens beseitigen lassen würden, jedenfalls aber der Erfolg von nachträglichen Abdichtungsmaßnahmen nicht garantiert und nach einer Kosten-Nutzen-Abwägung nicht lohnend sei (Anl. K 4, Bl. 18 f. d.A.). Die Frage, welche von mehreren in Betracht kommenden technischen Verfahren zur Vertikalabdichtung des Kellermauerwerks und zur Abdichtung des Mauerwerksquerschnitts zur Anwendung kommen könnte, sollte hingegen nach dem Willen der Beklagten nicht Gegenstand des beschlossenen - insgesamt dritten - Sachverständigengutachtens sein. Die Beklagten waren nicht berechtigt, den Beschlussantrag zu TOP 2b) abzulehnen, weil dieser nicht ausdrücklich die Einholung eines Bodengutachtens vor bzw. im Rahmen der Sanierung vorsah. Der Sachverständige Dipl.-Ing. H. hat in seinem Gutachten unter Ziff. 5.1.32.26 (Bl. 370 f. d.A.) ausgeführt, dass, sofern im vorliegenden Fall eine Abdichtung der Kelleraußenwände zumindest entsprechend dem Stand der Abdichtungstechnik des Jahres 1986 hergestellt werden sollte, aus technischer Sicht zunächst die Vorlage bzw. Einholung eines Bodengutachtens erforderlich wäre, aus dem sich der objektspezifische Bemessungswasserstand und die der Abdichtung zu Grunde zu legende Wasserbeanspruchung (Bodenfeuchte, aufstauendes Sickerwasser, drückendes Wasser) ergebe. Auf Basis eines Bodengutachtens wäre sodann von einem Fachplaner eine umfassende Sanierungsplanung mit einer umfassenden und erschöpfenden Beschreibung der konkret erforderlichen Bau- und Abdichtungsmaßnahmen zu erstellen. Durch die Entnahme und Analyse von Kernbohrproben wäre zu überprüfen, ob und inwieweit möglicherweise in Bereichen mit Wandausblühungen eine Substanzschädigung des Mauerwerks infolge einer feuchtigkeitsbedingten Salzbelastung vorliege. Die fachgerechte Ausführung der geplanten Maßnahmen müsse durch eine konsequent durchgeführte Bauüberwachung durch einen Fachingenieur sichergestellt werden. Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen des Sachverständigen zwar an. Daraus folgt entgegen der Auffassung der Beklagten aber nicht, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nach Ansicht des Sachverständigen eine genaue Art und Weise zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen noch nicht planbar sei, ohne den Untergrund zu kennen (Bl. 455 d.A.). Der Beschlussantrag zu TOP 2b) ist nicht so auszulegen, dass damit die Einholung eines Bodengutachtens ausgeschlossen werden sollte. Vielmehr stellt die Erstellung oder Einholung eines Bodengutachtens einen notwendigen Bestandteil einer fachgerechten Sanierungsplanung dar. Die Wohnungseigentümer mussten dem Fachplaner, dessen Beauftragung der ebenfalls mehrheitlich abgelehnte Beschlussantrag zu TOP 2c) vorsah, die notwendigen Schritte und Einzelelemente für eine fachgerechte Sanierungsplanung nicht bis in alle Einzelheiten vorgeben. Die Kläger haben in der Klagebegründung (Seite 6, Bl. 47 d.A.) selbst vorgetragen, dass der Lastenfall (Bodenfeuchtigkeit oder stauendes Wasser) sowie das für die Horizontalsperren anzuwendende technische Verfahren von dem Fachplaner geprüft werden müsse. Der Beschlussantrag zu TOP 2b) beinhaltet nicht bereits hinsichtlich des letzten Halbsatzes die Festlegung auf ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung einer funktionsfähigen Horizontalsperre. Zwar hat der Sachverständige Dipl.-Ing. H. auf Seite 41 ff. seines Gutachtens (Bl. 371 ff. d.A.) drei mögliche Verfahren zur Mauerwerksquerschnittsabdichtung beschrieben und der Beschlussantrag nimmt auf „die Empfehlungen des Ingenieurbüros A. + H. und des Architekten S. in den o.g. Gutachten“ Bezug (Anl. K 4, Bl. 18 d.A.). Diese Bezugnahme beinhaltete aber gerade keine Festlegung auf ein bestimmtes Verfahren für die Herstellung der Horizontalabdichtung bzw. keinen Ausschluss bestimmter Verfahren, sondern diente nur der generellen Angabe, dass die genannten Sachverständigen die Einbringung einer Horizontalsperre im Mauerwerk und die Aufbringung einer Vertikalsperre auf den erdberührten Außenwänden empfohlen hatten. In dem Gutachten A. + H. (Anl. K 7, Bl. 68 d.A.) heißt es unter Ziff. 4.2, dass an allen Wänden, die nur eine einseitige Bearbeitung zuließen (wie z.B. bei angrenzender Nachbarbebauung), auf ein Injektageverfahren zurückgegriffen werden müsse. Demgegenüber hat der Architekt S. in seiner gutachterlichen Stellungnahme ausgeführt, dass empfohlen werde, die Horizontalsperre manuell als Sperrbahn einzubauen, da bei dieser Methode das salzbelastete Sockelmauerwerk ohne zusätzlichen Aufwand gleich mit ausgetauscht werde. Außerdem sei die Methode überprüfbar (Anl. K 8, Bl. 77 R d.A.). Daraus wird deutlich, dass durch den Beschlussantrag zu TOP 2b) kein bestimmtes Sanierungsverfahren vorgegeben wurde, sondern die Festlegung dem zu beauftragenden Fachplaner im Rahmen des von diesem zu erstellenden Sanierungskonzepts überlassen bleiben sollte. So verstanden ist der Beschluss wegen seiner Bezugnahme auf die Gutachten A. + H. und S. auch nicht etwa hinsichtlich des anzuwendenden Sanierungsverfahrens in sich widersprüchlich oder inhaltlich unklar. Soweit das Amtsgericht insoweit „eine Analyse der zur Verfügung stehenden Lösungswege“ in den vorliegenden Gutachten vermisst hat, ist kein anderes Sanierungsverfahren zur fachgerechten Beseitigung der Ursachen für die Durchfeuchtung des Souterrainmauerwerks ersichtlich als die Einbringung einer Horizontalsperre in die betroffenen Wände und die Aufbringung einer Vertikalabdichtung auf das erdberührte Mauerwerk. Die näheren Details der Ausgestaltung sind Gegenstand der noch zu beauftragenden Fachplanung. 4. a) Die Berufung der Kläger ist unbegründet, soweit das Amtsgericht die Klage, den auf der Eigentümerversammlung vom 31.03.2015 zu TOP 2c) gefassten Beschluss für ungültig zu erklären, abgewiesen hat. Insoweit war das Ermessen der Wohnungseigentümer nicht auf null reduziert, dem abgelehnten Beschlussantrag zu TOP 2c) zuzustimmen, da dieser eine zu weitgehenden Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Eigentümerversammlung auf die Verwaltung beinhaltete. Wie die Kammer bereits entschieden hat (Urteil vom 12.11.2014 – 318 S 74/14, ZMR 2015, 143, Rn. 36, zitiert nach juris), hat die Eigentümerversammlung die notwendigen Entscheidungen über das „Ob“ und „Wie“ von Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums grundsätzlich selbst zu treffen. Ein auf den Einzelfall beschränkter Mehrheitsbeschluss genügt ausnahmsweise dann, wenn die Ermächtigung zu einem begrenzten und für die Wohnungseigentümer überschaubaren finanziellen Risiko führt und die grundsätzliche Verantwortlichkeit für den Beschluss solcher Maßnahmen bei der Eigentümerversammlung belässt. Dies kann beispielsweise durch eine gegenständliche Beschränkung bei hinreichender Bestimmbarkeit herbeigeführt werden. Zulässig ist auch eine Delegation von Detailfragen. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschluss die maßgeblichen Kriterien für eine Entscheidung durch den Verwaltungsbeirat bzw. den Verwalter vorgibt (vgl. OLG München, Beschluss vom 20.03.2008 – 34 Wx 46/07, NJW-RR 2008, 1182, Rn. 39, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2000 – 3 Wx 253/00, NJW-RR 2001, 660; Vandenhouten in: Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O., § 21 Rdnr. 72). Der abgelehnte Beschlussantrag sieht vor, dass der Verwalter mindestens drei Vergleichsangebote von Fachplanern für die Planung und Bauleitung der Sanierungsmaßnahme einholen soll, wobei verbindlich vorgegeben wird, dass die bereits tätig gewordenen Sachverständigen A. + H. sowie S. zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen. Die Verwaltung soll befugt sein, den Auftrag nach Eingang der mindestens drei Angebote im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft an den nach dem Preis-Leistungs-Verhältnis am besten geeigneten Fachplaner zu vergeben. Im Folgenden enthält der Beschluss einen umfangreichen Kriterienkatalog, nach dem das beste Preis-Leistungs-Verhältnis ermittelt werden soll. Der Verwalter ist befugt, den Verwaltungsbeirat in die Auswertung der Angebote einzubeziehen, ihm obliegt aber die Auswahlentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Zwar ist der Beschluss so ausgestaltet, dass die Wohnungseigentümer dem Verwalter zahlreiche Vorgaben für die Auswahl des zu beauftragenden Fachplaners machen. Gleichwohl führt der Beschluss nicht nur zu einem begrenzten und für die Wohnungseigentümer überschaubaren finanziellen Risiko und belässt die grundsätzliche Verantwortlichkeit für den Beschluss über die Beauftragung eines Fachplaners auch nicht bei der Eigentümerversammlung. Zudem geht der Beschluss über eine Delegation bloßer Detailfragen weit hinaus. Der Kostenrahmen allein für die Beauftragung des Fachplanes belief sich auf € 35.000,00. Die Fachplanung sollte die Basis für eine aufwändige Sanierungsmaßnahme im Bereich der Feuchtigkeitsabdichtung sein, die technisch schwierig ist und für die deutlich höhere Kosten zu erwarten sind. Gerade die im Beschlussantrag enthaltene Vielzahl an Kriterien für das „beste“ Preis-Leistungs-Verhältnis zeigt, dass hier eine vielschichtige Auswahlentscheidung getroffen werden muss, die eine Gewichtung der Kriterien erfordert. So muss beispielsweise entschieden werden, ob es wichtiger erscheint, dass der Fachplaner das Objekt bereits kennt, oder ob dies eine untergeordnete Rolle spielt, wenn ein anderer Bewerber die Planung und Bauleitung zu niedrigeren Kosten anbietet oder seine Tätigkeit deutlich früher aufnehmen könnte. Zudem bedarf es der Abwägung, wie wichtig ist es ist, dass der Fachplaner seine Tätigkeit kurzfristig aufnehmen kann und welche Mehrkosten die Wohnungseigentümergemeinschaft ggf. zu tragen bereit wäre, wenn der am schnellsten verfügbare Fachplaner das teuerste Angebot abgeben sollte. Eine derart weitreichende Entscheidung mit der Gewichtung zahlreicher Kriterien, über die vernünftige Wohnungseigentümer mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein können, kann nicht an den Verwalter delegiert werden. Ob ein derartiger Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspräche, wenn er von der Mehrheit der Wohnungseigentümer gefasst worden wäre, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls war das Ermessen der Wohnungseigentümer nicht auf null reduziert, einer derartig weitreichenden Delegation von Entscheidungsbefugnissen auf den Verwalter zuzustimmen. Die Wohnungseigentümer hätten keinen Einfluss mehr auf die Auswahl und Beauftragung des Fachplaners nehmen können. Weil das vorgesehene Verfahren keine Beschlussfassung über die Beauftragung eines konkreten Fachplaners durch die Eigentümerversammlung beinhaltete, hätte kein Wohnungseigentümer die Entscheidung gerichtlich im Wege einer Anfechtungsklage überprüfen lassen können. Dies hätte zwar im Interesse der Kläger gelegen, um Verzögerungen bei der Planung der Sanierung der Feuchtigkeitsabdichtung zu vermeiden, kann von ihnen aber nicht erzwungen werden. Im Übrigen kann die Frage der Zulässigkeit der Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Eigentümerversammlung auf den Verwalter auch nicht losgelöst vom Gegenstand der Beschlussfassung gesehen werden. So mag die Delegation der Auswahlentscheidung bei Gartenpflegearbeiten, der Treppenhausreinigung oder anderen kleineren Instandsetzungsmaßnahmen eher zulässig sein als bei der Auswahl eines Fachplaners für eine aufwändige, technisch anspruchsvolle und teure Sanierungsmaßnahme im Bereich der Feuchtigkeitsabdichtung. b) Da die Berufung der Kläger hinsichtlich des zu TOP 2c) gefassten Beschlusses nicht mit dem Hauptantrag Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag der Kläger gem. § 21 Abs. 8 WEG zu entscheiden. In Bezug auf den Beschlussantrag zu TOP 2c) haben die Kläger auf Seite 8 ihrer Berufungsbegründung bereits eine Formulierung vorgeschlagen (Bl. 225 d.A.), die keine Delegation der Auswahl des Fachplaners und keine Vorgabe für den Verwalter enthält, auch die Sachverständigen A. + H. und S. zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. Jedoch liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 8 WEG für die Ersetzung der Beschlussfassung der Eigentümerversammlung durch gerichtliches Gestaltungsurteil nicht vor. Da die Beschlussersetzung nach § 21 Abs. 8 WEG in die Privatautonomie der Wohnungseigentümer eingreift, dürfen Maßnahmen nur insoweit angeordnet werden, als dies zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes unbedingt notwendig ist (BGH, Urteil vom 24.05.2013 – V ZR 182/12, NJW 2013, 2271, Rn. 31, zitiert nach juris). Das Gericht hat deshalb immer vorrangig zu prüfen, ob und auf welche Weise es den Wohnungseigentümern – unter Beachtung des Rechtsschutzinteresses des Klägers – ermöglicht werden kann, noch selbst in eigener Verantwortung eine Entscheidung zu treffen (BGH a.a.O.; Kammer, Urteil vom 12.11.2014 – 318 S 74/14, Rn. 31, zitiert nach juris; Jennißen/Heinemann, WEG, 5. Auflage, § 21 Rdnr. 138). Im vorliegenden Fall vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die Beklagten die Sanierung der Feuchtigkeitsabdichtung seit über 10 Jahren verzögern und blockieren. Vielmehr haben die Parteien in der Vergangenheit einvernehmlich zwei Sachverständigengutachten eingeholt und probiert, ob sich durch die vom Architekten S. genannten Alternativverfahren ein befriedigender Zustand hinsichtlich der Durchfeuchtungen erreichen lässt. Im Übrigen ist den Beklagten zuzubilligen, dass sie sich nicht jeglichen Maßnahmen in Bezug auf die Durchfeuchtungen der Souterraineinheiten verschlossen haben, sondern zu TOP 2f) die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens mit insgesamt sieben Fragen / Stichpunkten, die der Sachverständige klären soll, beschlossen haben. Die an den Sachverständigen gerichteten Fragen betrafen auch einen der Hauptstreitpunkte zwischen den Klägern und den Beklagten, ob hinsichtlich der Feuchtigkeitsabdichtung des Kellermauerwerks angesichts der Baualtersklasse des Gebäudes überhaupt ein Mangel vorliegt oder die Kläger nur einen Anspruch auf eine Abdichtung nach dem bei Errichtung des Gebäudes im Jahre 1890 geltenden Standards der Feuchtigkeitsabdichtung haben. Diese Streitfrage wird im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits erstmals geklärt. Auch wenn die Kläger rügen, dass die Beklagten die notwendige Sanierung durch den zu TOP 2f) gefassten Beschluss nur hätten verzögern wollen und die Kammer - wie bereits ausgeführt - die Beschlussfassung nicht für zielführend hält, ist den Wohnungseigentümern nach Auffassung der Kammer zunächst Gelegenheit zu geben, auf der Basis der Rechtsauffassung der Kammer die notwendigen Beschlüsse über die Auswahl und Beauftragung eines Fachplaners in eigener Verantwortung zu treffen. 5. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht den auf der Eigentümerversammlung vom 15.03.2015 zu TOP 2f) gefassten Beschluss für ungültig erklärt. Dem Amtsgericht ist jedoch nicht darin zu folgen, dass der zu TOP 2f) gefasste Beschluss für ungültig zu erklären ist, weil keine Vergleichsangebote eingeholt worden sind und der zu beauftragende Sachverständige nicht benannt worden ist. Dies haben die Kläger innerhalb der zweimonatigen Klagebegründungsfrist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG) nicht gerügt (vgl. Seite 8 der Klagebegründung, Bl. 42 d.A.). Da - wie bereits ausgeführt - das Ermessen der Wohnungseigentümer auf null reduziert ist, die Instandsetzung der Außen- und Innenwände des Souterrains durch Einbringung einer Horizontalsperre im Mauerwerk der betroffenen Wände sowie durch Aufbringung einer Vertikalsperre auf den erdberührten Außenwänden vorzunehmen und weitere Untersuchungen (Einholung eines Bodengutachtens) erst im Rahmen der Erstellung des Sanierungskonzepts durch den Fachplaner zu erfolgen haben, entspricht der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Unabhängig davon widerspricht der Maßstab für das einzuholende Gutachten „Herstellung einer baualtersgemäßen „Souterrainfläche““ den rechtlichen Gegebenheiten. Wie bereits ausgeführt, haben die Kläger nicht lediglich Anspruch auf eine Feuchtigkeitsabdichtung des Souterrainaußenmauerwerks nach dem Standard zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes im Jahre 1890. Dies haben die Kläger auch innerhalb der Klagebegründungsfrist gerügt. Diese Rüge betrifft den gesamten Beschluss und nicht etwa nur den Punkt 4 der insgesamt sieben im Beschluss enthaltenen Einzelpunkte. 6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO zu entnehmen. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Sache hat grundsätzlich Bedeutung. Die Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob das Gemeinschaftseigentum bei fehlender Vertikalabdichtung der erdberührten Wände des Mauerwerks im Souterrain und einer entweder von Anfang an fehlenden oder zwischenzeitlich funktionslos gewordenen Horizontalabdichtung und dadurch verursachten Durchfeuchtungen im Souterrain im Sockelbereich bis zu 1 m Höhe einen Mangel aufweist oder das gemeinschaftliche Eigentum plangemäß und ordnungsmäßig hergestellt worden ist, wenn das Gebäude im Jahre 1890 errichtet worden ist, im Jahre 1986 in Wohnungseigentum aufgeteilt worden ist und die Teilungserklärung für die drei Teileigentumseinheiten eine hochwertige Nutzung als „Laden“ bzw. „Büro“ beinhaltet, ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten, weshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 – V ZB 16/02, BGHZ 151, 221 = NJW 2002, 3029). Dies gilt auch für die Frage, ob bei der rechtlichen Prüfung, ob ein angefochtener Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, nur auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung oder den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abzustellen ist und neben der objektiv bestehenden Lage auch auf den Kenntnisstand der Wohnungseigentümer abzustellen ist und ob und ggf. wann sich die Wohnungseigentümer nicht auf ihre fehlende ausreichende Kenntnis berufen können. Zudem erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts nur dann erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BGH, Beschluss vom 04.07.2002 – V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, Rn. 6, zitiert nach juris). Für die Aufstellung höchstrichterlicher Leitsätze besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Bei dem Auftreten von Durchfeuchtungen namentlich im Souterrainbereich von Altbauten, die meist viele Jahrzehnte vor Aufteilung in Wohnungseigentum errichtet worden sind, und Streitigkeiten unter den Wohnungseigentümern, ob fehlende oder wirkungslos gewordene Feuchtigkeitsabdichtungen einen Mangel des gemeinschaftlichen Eigentums darstellen oder es insoweit um eine modernisierende Instandsetzung geht, handelt es sich um einen typischen und verallgemeinerungsfähigen Lebenssachverhalt. Die von den Klägern zitierte Entscheidung des BGH vom 17.10.2014 – V ZR 9/14 (BGHZ 202, 375) behandelt diese Rechtsfrage nicht, sondern bezieht sich auf ein im Jahre 1994 errichtetes und 1995 bzw. 1996 in Wohnungseigentum aufgeteiltes Objekt (vgl. die Angabe zur Errichtung des Gebäudes im Berufungsurteil des LG Koblenz vom 16.12.2013 – 2 S 74/12, ZWE 2015, 46, Rn. 21, zitiert nach juris). Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren ist gem. § 49a Abs. 1 GKG erfolgt.