Urteil
318 O 155/17
LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:0202.318O155.17.00
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Leitsätze
1. Hat der Erblasser die Vergütung des Testamentsvollstrecker ausdrücklich bestimmt, so genießt sein Wille Vorrang. Insoweit ist im Zweifel davon auszugehen, dass der von dem Erblasser festgesetzte Betrag inklusive Umsatzsteuer zu verstehen ist.(Rn.24)
2. Beim Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass die in einem Testament festgelegte Testamentsvollstreckervergütung die Umsatzsteuer mit umfasst. Auch der Umstand, dass der Testamentsvollstrecker mit dem Erblasser eng befreundet gewesen ist, lässt nicht die Vermutung zu, dass dieser eine Nettovergütung festlegen wollte.(Rn.24)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) bis 4) in Erbengemeinschaft 10.594,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2017 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die Schlussrechnung an die Kläger zu 1) - 4) in Erbengemeinschaft vom 25.09.2015 dahingehend zu berichtigen, als dass der Betrag von € 55.760,52 als Bruttobetrag ausgewiesen wird.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 26 % und der Beklagte 74 % zu tragen.
5. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird bis zum 05.07.2017 auf 32.888,90 € und ab dem 05.07.2017 auf 10.894,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Erblasser die Vergütung des Testamentsvollstrecker ausdrücklich bestimmt, so genießt sein Wille Vorrang. Insoweit ist im Zweifel davon auszugehen, dass der von dem Erblasser festgesetzte Betrag inklusive Umsatzsteuer zu verstehen ist.(Rn.24) 2. Beim Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass die in einem Testament festgelegte Testamentsvollstreckervergütung die Umsatzsteuer mit umfasst. Auch der Umstand, dass der Testamentsvollstrecker mit dem Erblasser eng befreundet gewesen ist, lässt nicht die Vermutung zu, dass dieser eine Nettovergütung festlegen wollte.(Rn.24) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) bis 4) in Erbengemeinschaft 10.594,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2017 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, die Schlussrechnung an die Kläger zu 1) - 4) in Erbengemeinschaft vom 25.09.2015 dahingehend zu berichtigen, als dass der Betrag von € 55.760,52 als Bruttobetrag ausgewiesen wird. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 26 % und der Beklagte 74 % zu tragen. 5. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird bis zum 05.07.2017 auf 32.888,90 € und ab dem 05.07.2017 auf 10.894,50 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und im wesentlichen Teil begründet. 1. Den Kläger steht gegen den Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung von 10.594,50 € zu. Die von Herrn D. und Frau J.- D. im Testament bestimmten Testamentsvollstreckervergütung beinhaltet auch die ggfs. vom Testamentsvollstrecker zu entrichtende Umsatzsteuer. Es handelt sich um eine Bruttovergütung. Soweit vertreten wird, dass ein umsatzsteuerpflichtiger Testamentsvollstrecker die anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zur Vergütung abrechnen könne (OLG Schleswig, Urteil vom 25.08.2009, 3 U 46/08, Rn. 76, zitiert nach juris; LG Köln, Urteil vom 26.09.2006, 18 O 140/05, Rn. 88, zitiert nach juris), betrifft dies den Fall, dass die angemessene Vergütung gemäß § 2221 BGB geschuldet ist. Hat jedoch der Erblasser die Vergütung ausdrücklich bestimmt, genießt sein Wille Vorrang (Tolksdorf in beck-online.GROSSKOMMENTAR Stand: 01.11.2017, § 2221 Rn. 45 - 47). Insoweit ist im Zweifel davon auszugehen, dass der von dem Erblasser festgesetzte Betrag inklusive Umsatzsteuer zu verstehen ist (LG München, Urteil vom 02.02.2007, 20 O 16805/06, R. 35, zitiert nach juris; Zimmermann in Münchener Kommentar, BGB, 7. Auflage (2017), § 2221 Rn. 15). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist daher vorliegend davon auszugehen, dass die im Testament festgelegte Testamentsvollstreckervergütung die Umsatzsteuer mit umfasst. Auch der Umstand, dass der Beklagte mit Herrn D. und Frau J.- D. eng befreundet gewesen ist, lässt nicht die Vermutung zu, dass diese eine Nettovergütung festlegen wollten. Das insoweit weitere Vorbringen des Beklagten in dem nach der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2018 eingereichten nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.01.2018 war gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Es bestand auch kein Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte gehindert gewesen wäre, den Inhalt dieses Schriftsatzes schon vor oder jedenfalls in der mündlichen Verhandlung in den Rechtsstreit einzuführen. Auch eine Frist zur Stellungnahme gemäß § 139 Abs. 5 ZPO zu dem gerichtlichen Hinweis des Gerichtes in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2018 ist seitens des Beklagten nicht beantragt worden. 2. Aus den vorangegangenen Ausführungen folgt, dass die Kläger auch einen Anspruch auf eine inhaltlich richtige Schlussrechnung haben. 3. Den Klägern steht zudem ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2017 (Eingang der Akte beim Prozessgericht, vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 696 Rn. 5) gemäß 291, 288 Abs. 1 BGB zu. Eine rückbezogene Rechtshängigkeit nach § 696 Abs. 3 ZPO scheidet vorliegend aus. Die Sache wurde nicht alsbald nach Erhebung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid an das Landgericht Hamburg abgegeben. Die Kläger können hingegen nicht die Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren aus dem zugesprochenen Betrag nebst Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit verlangen. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass sich der Beklagte im Zeitpunkt der Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten bereits mit der Rückzahlung in Verzug befand. Insoweit war die Klage abzuweisen. 4. 4.1 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 und 2, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Kläger haben die Klage in ihrer Anspruchsbegründung vom 29.06.2017 bzgl. der Hauptforderung(en) in Höhe von 22.294,40 € zurückgenommen. Diesbezüglich haben die Kläger gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Nach einer Teilrücknahme ist eine einheitliche Kostenentscheidung im Urteil zu treffen. Wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit sind die auf die Rücknahme entfallenden Kosten nicht auszusondern, sondern es ist einheitlich durch Schlussurteil zu entscheiden und eine Kostenquote zu bilden. Dabei ist die Quote jedoch nicht einfach nach dem Verhältnis des zurückgenommenen Teils zu dem Gesamtstreitwert zu bilden, weil dabei unberücksichtigt bleiben würde, dass die später im Verlaufe des Rechtsstreits anfallenden Gebühren nach einem geringeren Streitwert zu berechnen sind. Die Kostenquote ist vielmehr dadurch zu ermitteln, dass die Mehrkosten, die auf den zurückgenommenen Teil entfallen, errechnet und diese in das Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten gesetzt werden (sogenannte Mehrkostenmethode). Vorliegend sind Gesamtkosten i. H. v. 5.997,79 € entstanden, wobei davon auszugehen ist, dass die Beklagtenvertreter bereits vor Zustellung der Anspruchsbegründung für den Beklagten in dieser Sache tätig geworden sind, weil sie den Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt haben. Der Betrag i.H.v. 5.997,79 € ergibt sich wie folgt: 1. Gerichtsgebühr (3 Gebühren/Streitwert 32.888,90 €): 1.323,00 € 2. Verfahrensgebühren (1,3/Streitwert 32.888,90 €): 2.438,80 € (1219,40 € x 2) 3. Terminsgebühren (1,2/Streitwert 10.894,50 €): 1.449,60 € (724,80 € x 2) 4. Auslagen: 40,00 € (20,- € x 2) 5. MwSt. bzgl. der Ziffern 2. - 4: 746,39 € Bei einem Streitwert von 10.894,50 € wären lediglich Kosten in Höhe von 4.442,40 € entstanden: 1. Gerichtsgebühr (3 Gebühren): 801,00 € 2. Verfahrensgebühren (1,3): 1.570,40 € (785,20 € x2) 3. Terminsgebühren (1,2): 1.449,60 € (724,80 € x 2) 4. Auslagen: 40,00 € (20,- € x 2) 5. MwSt. bzgl. der Ziffern 2. - 4.: 581,40 € Die Mehrkosten, die auf den zurückgenommenen Teil entfallen, belaufen sich mithin auf 1.555,39 €; sie betragen im Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten rd. 26 %. 4.2 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 ff. ZPO. 4.3 Der Streitwert war bis zum 05.07.2017 (Eingang der Anspruchsbegründung bei Gericht) auf 32.888,90 € und ab dem 05.07.2017 auf 10.894,50 € (Klageantrag zu 1.: 10.594,50 €, Klageantrag zu 2.: 300,00 €) festzusetzen. Gemäß § 696 Abs. 1 S. 4 ZPO wird bei einem vorgeschalteten Mahnverfahren der Rechtsstreit mit Eingang der Akten beim Prozessgericht dort anhängig. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Klage am 24.05.2017 in Höhe von 32.888,90 € beim Landgericht Hamburg anhängig geworden ist. Durch die Klagerücknahme i.H.v. 22.294,40 € reduziert sich der Streitwert ab dem 05.07.2017 zunächst auf 10.594,50 €. Hinzu kann sodann der Streitwert für den in der Anspruchsbegründung klageerweiternd gestellten Antrag zu 2., den die Kammer auf 300,- € festsetzt. Die Parteien streiten um die teilweise Rückzahlung einer Testamentsvollstreckervergütung. Am 06.06.2011 errichteten die Eheleute R. K. D. und M. J.- D. ein von dem Notar H. K. beurkundetes Testament (Anlage K 1). Der Beklagte wurde in dem Testament zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Im Testament heißt es hierzu unter § 6: Für die Zeit nach dem Tode des Längstlebenden von uns ordnen wir Testamentsvollstreckerschaft an. Zum Testamentsvollstrecker ernennen wir: Herrn R. T. H., geb.... , wohnhaft: S. Str. ... , ... H. ... Der Testamentsvollstrecker erhält Ersatz seiner Auslagen sowie eine Vergütung in Höhe von 3% des Nettoerlöses des Nachlasses. Der Beklagte war mit Herrn D. und Frau J.- D. eng befreundet. Diese verstarben am 01.05. bzw. 12.07.2013. Erben wurden die Kläger zu 1) - 4). Der Beklagte hat das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen. Der Beklagte entnahm der Erbmasse insgesamt € 55.760,52 zzgl. 19% Umsatzsteuer (= 66.355,02 €) an Testamentsvollstreckervergütung. Über diesen Betrag erstellte der Beklagte der Erbengemeinschaft am 25.09.2015 eine Schlussrechnung (Anlage K 3). Bereits mit Anwaltsschreiben vom 27.10.2014 hatten die Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 04.11.2014 zur Rückzahlung der vorgenannten Umsatzsteuer i.H.v. 10.594,50 € aufgefordert. Eine Zahlung seitens des Beklagten erfolgte nicht. Die Kläger haben am 11.01.2017 gegen den Beklagten einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Hamburg-Altona über insgesamt 32.888,90 € (Hauptforderung) und 2.478,48 € (Nebenforderung) jeweils zzgl. Zinsen erwirkt. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten haben gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt. Die Kläger begehren von der im Mahnverfahren geltend gemachten Ansprüche nunmehr noch die Rückzahlung der vom Beklagten veranschlagten Umsatzsteuer i.H.v. 10.594,50 € nebst Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Im Übrigen haben sie die Klage mit Anspruchsbegründung vom 29.06.2017 zurückgenommen. Die Kläger vertreten die Auffassung, dass es sich bei der im Testament festgelegten Vergütung um einen Bruttobetrag handele. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, 1. an sie in Erbengemeinschaft 10.594,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Schlussrechnung an sie in Erbengemeinschaft vom 25.09.2015 dahingehend zu berichtigen, als dass der Betrag von € 55.760,52 als Bruttobetrag ausgewiesen wird; 3. an sie in Erbengemeinschaft außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 985,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass ihm die berechnete Umsatzsteuer zustehe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, wobei nach der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2018 am 22.01.2018 ein nicht nachgelassener Schriftsatz des Beklagten bei Gericht eingegangen ist.