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Urteil

318 S 99/17

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0411.318S99.17.00
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Leitsätze
1. Der Wohnungseigentümerbeschluss, wonach die Erneuerung der Wohnungseingangstüre eines Wohnungseigentümers abgelehnt worden ist, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, da seitens des Wohnungseigentümers kein Anspruch dahingehend besteht, dass das Unternehmen, dass ein Angebot zur Erneuerung der Tür abgegeben hat, mit den Arbeiten beauftragt wird. Auch bei Instandsetzungsmaßnahmen zu Kosten von 3.000,00 € bedarf es der Einholung von Vergleichsangeboten, welche hier nicht vorgelegen haben.(Rn.25) (Rn.29) 2. Hinsichtlich des Beschlusses mit dem Inhalt der ersatzlosen Entfernung des Fanggitters im Lichtschacht bedarf es selbst dann, wenn man die Entfernung des Fanggitternetzes als bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG qualifizieren würde, nicht der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer. Denn eine bauliche Veränderung bedarf nur der Zustimmung derjenigen Wohnungseigentümer, deren Rechte über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.(Rn.42) 3. Die beschlossene Fortgeltungsklausel, wonach der Wirtschaftsplan auch über den Jahreswechsel hinweg solange Gültigkeit haben soll, bis erneut hierüber beschlossen wird, ist wirksam und überschreitet nicht die Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung aus § 28 Abs. 5 WEG.(Rn.47) (Rn.50) (Rn.53)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Hamburg vom 08.09.2017, Az. 22a C 361/16, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird beschränkt auf die Anfechtung des zu TOP 3 gefassten Beschlusses über den Wirtschaftsplan 2017 zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 37.766,11 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Wohnungseigentümerbeschluss, wonach die Erneuerung der Wohnungseingangstüre eines Wohnungseigentümers abgelehnt worden ist, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, da seitens des Wohnungseigentümers kein Anspruch dahingehend besteht, dass das Unternehmen, dass ein Angebot zur Erneuerung der Tür abgegeben hat, mit den Arbeiten beauftragt wird. Auch bei Instandsetzungsmaßnahmen zu Kosten von 3.000,00 € bedarf es der Einholung von Vergleichsangeboten, welche hier nicht vorgelegen haben.(Rn.25) (Rn.29) 2. Hinsichtlich des Beschlusses mit dem Inhalt der ersatzlosen Entfernung des Fanggitters im Lichtschacht bedarf es selbst dann, wenn man die Entfernung des Fanggitternetzes als bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG qualifizieren würde, nicht der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer. Denn eine bauliche Veränderung bedarf nur der Zustimmung derjenigen Wohnungseigentümer, deren Rechte über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.(Rn.42) 3. Die beschlossene Fortgeltungsklausel, wonach der Wirtschaftsplan auch über den Jahreswechsel hinweg solange Gültigkeit haben soll, bis erneut hierüber beschlossen wird, ist wirksam und überschreitet nicht die Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung aus § 28 Abs. 5 WEG.(Rn.47) (Rn.50) (Rn.53) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Hamburg vom 08.09.2017, Az. 22a C 361/16, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird beschränkt auf die Anfechtung des zu TOP 3 gefassten Beschlusses über den Wirtschaftsplan 2017 zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 37.766,11 festgesetzt. I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Gültigkeit und Wirksamkeit mehrerer auf der Eigentümerversammlung vom 14.11.2016 (Protokoll Anl. K 1, Bl. 5 ff. d.A.) gefasster Beschlüsse sowie das Leistungsbegehren des Klägers, seine Wohnungseingangstür instand zu setzen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Teilurteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die Klage mit Teilurteil vom 08.09.2017 (Bl. 151 ff. d.A.) abgewiesen, soweit der Kläger begehrt hatte, die auf der Eigentümerversammlung vom 14.11.2016 zu TOP 3, 5.2, 5.5 und 5.6 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären bzw. die Nichtigkeit des zu TOP 3 gefassten Beschlusses festzustellen und die Beklagten zur Instandsetzung seiner Wohnungseingangstür zu verpflichten. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Kläger für die Anfechtung des zu TOP 5.2 gefassten Negativ-Beschlusses nicht über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis verfüge. Hinsichtlich des Verpflichtungsantrags fehle es sowohl in Bezug auf den Hauptantrag als auch die Hilfsanträge an der notwendigen Vorbefassung der Eigentümerversammlung. Das Ermessen der Beklagten sei nicht auf null reduziert gewesen, dem abgelehnten Beschlussantrag zuzustimmen. Die Instandsetzungsbedürftigkeit der Wohnungseingangstür des Klägers sei zwischen den Parteien streitig. Eine Ermessensreduzierung auf null bezüglich der Ausführung durch den Tischler H. sei nicht ersichtlich. Insoweit käme allenfalls der Hilfsantrag zum Tragen, dass die Instandsetzung durch einen Fachhandwerker erfolge. Der Kläger habe jedoch vorgetragen, dass die Instandsetzung der Wohnungseingangstüren bereits am 13.08.2013 beschlossen worden sei. Damit habe kein Rechtsschutzbedürfnis für die erneute Beschlussfassung am 14.11.2016 bestanden, selbst wenn der Kläger einen Anspruch auf die Instandsetzung seiner Wohnungseingangstür hätte. Der Kläger hätte die Durchführung des Beschlusses vom 13.08.2013 verfolgen müssen. Für den nicht zum Grundbeschluss gehörenden Teil des Antrags über die Auftragsvergabe an den Tischler H., hilfsweise einen anderen Fachhandwerker, fehle es an der Vorbefassung der Eigentümerversammlung und damit am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für den Antrag. Darauf, dass auch keine drei Vergleichsangebote vorgelegen hätten, was angesichts der Auftragssumme erforderlich gewesen wäre, komme es nicht an. Bei dem zu TOP 5.5 gefassten Beschluss über den Einbau von Rückstauklappen handele es sich um einen Grundbeschluss. Die Vergabe des Auftrags sei nicht beschlossen worden. Die beschlossene Maßnahme habe aufgrund ihres Charakters keiner vorherigen Bestandsaufnahme bedurft. In Bezug auf den zu TOP 5.6 gefassten Beschluss über die Erneuerung der Fanggitter gehe der Kläger zu Unrecht davon aus, dass dies eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG darstelle. Zwar regele der Beschluss, dass das Fanggitter im Lichtschacht ersatzlos entfernt werde. Gleichwohl habe der Kläger die Ungültigkeit des Beschlusses nicht schlüssig begründet. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 31.05.2017 geltend gemachten Einwände seien verspätet. Die Behauptung der Beklagten, dass Recherchen der Verwaltung im Anschluss an die Beschlussfassung dazu geführt hätten, dass der Beschluss nicht ausgeführt werde, sei unerheblich. Der zu TOP 3 gefasste Beschluss über den Wirtschaftsplan 2017 und dessen Fortgeltung bis zur erneuten Beschlussfassung sei nicht nichtig. Es liege keine generelle Fortgeltungsklausel vor, sondern diese sei nur auf den konkreten Wirtschaftsplan bezogen. Der Kläger habe auch nicht substantiiert dargetan, warum es an einem Gesamtwirtschaftsplan fehle. Die Fortgeltungsklausel führe auch nicht dazu, den Beschluss für ungültig zu erklären. Dies gelte auch für das angebliche Fehlen eines Gesamtwirtschaftsplans. Die vom Kläger mit Schriftsätzen vom 31.05. und 18.07.2017 erhobenen Einwände, dass der Beschluss inhaltlich nicht bestimmt genug sei („Wirtschaftsplan 2017“), seien verspätet. Gegen das seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 05.10.2017 (Bl. 173 d.A.) zugestellte Teilurteil hat der Kläger mit einem am Montag, dem 06.11.2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 194 d.A.), die er mit einem am 05.12.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat (Bl. 200 ff. d.A.). Der Kläger trägt vor, dass der zu TOP 3 gefasste Beschluss nichtig sei. Die Wohnungseigentümer hätten keine Kompetenz, über die Gültigkeit von Gesamtwirtschaftsplänen zu entscheiden, die eine unbestimmte Zeit gelten sollten. Die Fortgeltungsklausel (Satz 2 des Beschlusses) lasse sich nicht vom ersten Teil des Beschlusses (Satz 1) trennen, da in diesem die Instandhaltungsrücklage von € 15.000,00 auf € 30.000,00 erhöht worden sei. Dies sei in der Einladung vom 28.10.2016 nicht angekündigt worden. Das Amtsgericht habe außer Acht gelassen, dass sich aufgrund der Erhöhung der Instandhaltungsrücklage auch das Hausgeld erhöhe. Zum Beschlusszeitpunkt sei die Höhe des zukünftigen Hausgeldes noch unbekannt gewesen und habe nicht wirksam beschlossen werden können. Die Änderung gegenüber dem mit der Einladung übersandten Entwurf des Wirtschaftsplans sei nicht nur marginal gewesen. Der zur Beschlussfassung vorgelegte Wirtschaftsplan stelle in seiner vorliegenden „Mischform“ keinen Wirtschaftsplan i.S.v. „§ 21 V Ziffer 5 WEG“ dar. Der Beschluss sei hinsichtlich der Fortgeltungsklausel nichtig, da der Beschluss nur über den Jahreswechsel bis zur nächsten Eigentümerversammlung Bestand haben dürfe, nicht zeitlich unbegrenzt. Der Negativbeschluss zu TOP 5.2 entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Durch das vorliegende Angebot der Fachfirma H. vom 23.05.2016 sei die Eigentümerversammlung ausreichend vorbefasst worden. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei die Instandsetzung seiner Wohnungseingangstür weder auf der Eigentümerversammlung vom 13.08.2013 noch später beschlossen worden. Der Beschluss vom 13.08.2013 stelle auch keinen Grundlagenbeschluss dar. Vielmehr hätten die Türen ergebnisoffen ein zweites Mal begutachtet werden sollen. In der Folge sei das Angebot der Fa. H. vom 23.05.2016 hinsichtlich seiner Wohnungseingangstür eingeholt worden, nachdem in der Zwischenzeit bereits die Türen der anderen Eigentümer instandgesetzt worden seien. Bei dem Beschluss über den Einbau von Rückstauklappen (TOP 5.5) habe es sich nicht um eine Bagatellmaßnahme gehandelt. Die Notwendigkeit des Einbaus einer solchen Anlage sei nicht geprüft worden und auch nicht für jedermann offenkundig. Vor Beschlussfassung sei noch nicht einmal geprüft worden, ob Rückstauklappen vorhanden seien und ordnungsgemäß arbeiteten. Die Abwasserleitung sei erst im Jahr 1998 erneuert worden. Die Feststellung des Ist-Zustandes durch Kamerauntersuchung würde Kosten von € 1.000,00, der Einbau der Rückstauklappen Kosten von € 3.000,00 verursachen. Die ersatzlose Entfernung der Fanggitter im Lichtschacht (TOP 5.6) stelle eine bauliche Veränderung dar. Von oben drohten nunmehr Gegenstände nach unten durchzufallen, was zu Verletzung führen könne. Dies ergebe sich bereits aus dem Ausdruck „Fang“gitter, habe nicht näher erläutert werden müssen und sei mit dem späteren Schriftsatz vom 31.05.2017 lediglich erläuternd ergänzt worden. Sämtliche Eigentümer seien betroffen, da alle den Hausflur im Erdgeschoss nutzten. Der Kläger beantragt, das Teilurteil des Amtsgerichts Hamburg vom 08.09.2017, Az. 22a C 361/16, abzuändern und 1. a) die auf der Eigentümerversammlung vom 14.11.2016 zu TOP 5.2 über die Erneuerung seiner Wohnungseingangstür, zu TOP 5.5 über den Einbau einer Rückstauklappe und zu TOP 5.6 über die Erneuerung des Fanggitters gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären und b) festzustellen, dass der zu TOP 3 gefasste Beschluss über den Wirtschaftsplan 2017 nichtig ist, hilfsweise insoweit nichtig ist, als der Wirtschaftsplan so lange Gültigkeit haben soll, bis erneut hierüber beschlossen wird, hilfsweise den auf der Eigentümerversammlung vom 14.11.2016 zu TOP 3 über den Wirtschaftsplan 2017 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären, 2. die Beklagten zu verurteilen, seine Wohnungseingangstür im 2. Obergeschoss links des Objekts R. ..., ... H. auf der Grundlage des Kostenvoranschlages der Tischlerei H. H. vom 23.05.2016, hilfsweise durch einen anderen Fachhandwerker instandsetzen zu lassen und die entsprechenden Arbeiten in Auftrag zu geben, hilfsweise die Beklagten zu verurteilen, der Erneuerung seiner Wohnungseingangstür im 2. Obergeschoss links des Objekts R. ..., ... H. auf der Grundlage des Kostenvoranschlages der Tischlerei H. H. vom 23.05.2016 zuzustimmen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das Teilurteil des Amtsgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen. Der Kläger hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch einen Schriftsatz vom 29.03.2018 eingereicht, der ihm nicht nachgelassen war. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit teilweise zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, soweit der Kläger beantragt hat, die auf der Eigentümerversammlung vom 14.11.2016 (Anl. K 1, Bl. 5 d.A.) zu TOP 5.2, 5.5 und 5.6 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären, die Nichtigkeit des zu TOP 3 gefassten Beschlusses festzustellen, hilfsweise diesen für ungültig zu erklären und die Beklagten zu verurteilen, die Wohnungseingangstür zu seiner Wohnung auf der Basis des Angebots der Fa. H. vom 23.05.2016, hilfsweise durch einen anderen Fachhandwerker instandsetzen zu lassen und die entsprechenden Arbeiten in Auftrag zu geben, hilfsweise einer Erneuerung seiner Wohnungseingangstür auf der Grundlage des Kostenvoranschlags der Fa. H. vom 23.05.2016 zuzustimmen. 1. Der zu TOP 5.2 gefasste Beschluss, durch den die Erneuerung der Wohnungseingangstür des Klägers zu Kosten von € 2.986,90 mehrheitlich abgelehnt worden ist, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. a) Der Anfechtungsklage fehlte allerdings entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Wohnungseigentümer auf der Eigentümerversammlung vom 13.08.2013 zu TOP 13 (vgl. zum Beschlusstext Seite 6 des Schriftsatzes des Klägers vom 04.12.2017, Bl. 205 d.A.) bereits einen Grundbeschluss über die Instandsetzung der Wohnungseingangstür auch des Klägers gefasst hätten. Die Wohnungseigentümer haben lediglich beschlossen, einen zweiten Tischler mit der Begutachtung der Wohnungstüren der Einheiten 3 bis 12 zu beauftragen und ein Angebot für die erforderlichen Arbeiten zu erstellen. Über die Vergabe und den Umfang der Arbeiten sollte erst auf einer außerordentlichen Eigentümerversammlung im Jahr 2013 beschlossen werden. Dies beinhaltete hinsichtlich der Wohnungseingangstür des Klägers die Möglichkeit, dass auch keine Instandsetzungsmaßnahmen hätten beschlossen werden können, sofern aufgrund der zweiten Begutachtung der Türen keine Arbeiten für erforderlich gehalten worden wären. Eine Selbstbindung der Wohnungseigentümer, an allen betroffenen Wohnungseingangstüren in jedem Fall Instandsetzungsarbeiten durchführen zu lassen, beinhaltete der auf der Eigentümerversammlung vom 13.08.2013 zu TOP 13 gefasste Beschluss nicht. Dass in der Folgezeit ein (Grund-)Beschluss über die Instandsetzung der Wohnungseingangstür des Klägers gefasst worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird von den Beklagten nicht behauptet. b) Die Beklagten waren jedoch nicht verpflichtet, dem abgelehnten Beschlussantrag zuzustimmen. Die Begründetheit der Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss setzt voraus, dass das Ermessen der Wohnungseigentümer auf null reduziert war, dem abgelehnten Beschlussantrag zuzustimmen (BGH, Urteil vom 20.11.2015 – V ZR 284/14, BGHZ 208, 29 = NJW 2016, 473, Rn. 6 ff., zitiert nach juris; Urteil vom 02.10.2015 – V ZR 5/15, NJW 2015, 3713, Rn. 13, zitiert nach juris; Kammer, Urteil vom 12.11.2014 – 318 S 74/14, ZMR 2015, 143, Rn. 19, zitiert nach juris). Daran fehlt es hier. Zu Recht hat das Amtsgericht hierzu ausgeführt, dass jedenfalls kein Anspruch des Klägers bestehe, dass die Fa. H., die gegenüber der Verwaltung am 23.05.2016 ein Angebot zur Erneuerung der Tür abgegeben hat (Anl. K 3, Bl. 28 f. d.A.), mit den Arbeiten beauftragt werde. Zudem hat die Kammer mit Urteil vom 15.02.2012 – 318 S 119/11 (ZMR 2012, 474, Rn. 33 f., zitiert nach juris) entschieden, dass es auch bei Instandsetzungsmaßnahmen zu Kosten von € 3.000,00 der Einholung von Vergleichsangeboten bedarf. Solche lagen jedoch nicht vor. Derartige Vergleichsangebote würden auch verhindern, dass die Wohnungseigentümer eine Erneuerung der Wohnungseingangstür beschließen, obwohl auch eine Reparatur ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen und geringere Kosten verursachen würde. Überdies war das Ermessen der Beklagten schon deshalb nicht auf null reduziert, dem abgelehnten Beschlussantrag zu TOP 5.2 zuzustimmen, weil dieser inhaltlich unklar formuliert ist. Im Beschlussantrag ist zwar von der Erneuerung der Wohnungseingangstür des Klägers die Rede. Im Beschluss selbst wird jedoch nicht auf das Angebot der Fa. H. vom 23.05.2016 Bezug genommen. Lediglich hinsichtlich der Kosten wird centgenau die Angebotssumme übernommen, so dass der Beschluss zwar dahingehend ausgelegt werden könnte, dass die Arbeiten gemäß dem Angebot der Fa. H. vom 23.05.2016 beschlossen werden sollten. Im Beschlusstext ist jedoch nicht die Rede davon, dass die Fa. H. mit den Arbeiten beauftragt werden soll. Wie die Verwaltung nach der Beschlussfassung weiter vorgehen soll, bleibt unklar, weil weder die Auftragserteilung an die Fa. H. beschlossen worden ist, noch sonstige Anweisungen an die Verwaltung zum weiteren Vorgehen (Einholung von Vergleichsangeboten?) im Beschluss enthalten sind. b) Die Berufung hat hinsichtlich der Leistungsanträge des Klägers ebenfalls mangels Ermessensreduzierung auf null keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt für Leistungsanträge nicht die Klagefrist des § 46 Abs. 1 WEG, so dass es unschädlich ist, dass der Kläger diese erst nach Ablauf der Klagefrist von einem Monat angekündigt hat. Gemäß § 21 Abs. 4 WEG kann jeder Wohnungseigentümer eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen – mit anderen Worten ordnungsmäßiger Verwaltung (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2012 – V ZR 105/11, ZWE 2012, 221, Rn. 9, zitiert nach juris) – entspricht (BGH, Urteil vom 17.10.2014 – V ZR 9/14, BGHZ 202, 375, Rn. 10, zitiert nach juris). aa) Der Hauptantrag, die Beklagten zu verurteilen, die Wohnungseingangstür des Klägers im 2. Obergeschoss links des Objekts R. ..., ... H. auf der Grundlage des Kostenvoranschlages der Tischlerei H. H. vom 23.05.2016 instandsetzen zu lassen und die Arbeiten in Auftrag zu geben, stellt einen Gestaltungsantrag (§ 21 Abs. 8 WEG) dar, ist jedoch inhaltlich unklar, wer mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt werden soll. Selbst wenn man den Antrag so auslegen würde, dass die Tischlerei H. H. zu beauftragen ist, ergäbe sich im Ergebnis nichts anderes, weil der Kläger auf die Beauftragung gerade dieses Fachunternehmens keinen Anspruch hat. Darauf hat das Amtsgericht zu Recht hingewiesen. bb) Auch der Hilfsantrag, die Tür auf der Basis des Kostenvoranschlages der Tischlerei H. H. vom 23.05.2016 durch einen anderen Fachhandwerker instandsetzen zu lassen und die entsprechenden Arbeiten in Auftrag zu geben, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil der Beschluss nicht vorsieht, dass vor der Auftragserteilung weitere Vergleichsangebote eingeholt werden sollen, was aber – wie oben ausgeführt – im vorliegenden Fall erforderlich wäre. Auf die vom Amtsgericht aufgeworfene Frage der fehlenden Vorbefassung der Eigentümerversammlung kommt es nicht an. cc) Der zweite Hilfsantrag, die Beklagten zu verurteilen, der Erneuerung der Wohnungseingangstür des Klägers im 2. Obergeschoss links des Objekts R. ..., ... H. auf der Grundlage des Kostenvoranschlages der Tischlerei H. H. vom 23.05.2016 zuzustimmen, unterscheidet sich von den vorgehenden Leistungsanträgen lediglich dadurch, dass hier um einen Verpflichtungsantrag gem. § 21 Abs. 4 WEG handelt. Unabhängig von der Frage, ob angesichts der Möglichkeit, einen Gestaltungsantrag gem. § 21 Abs. 8 WEG zu stellen, ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Verpflichtungsantrag gem. § 21 Abs. 4 WEG besteht, ist dieser – wie bereits ausgeführt – inhaltlich unklar. 2. Der Beschluss zu TOP 5.5 über den Einbau einer Rückstauklappe entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Insoweit bestehen bereits Bedenken am Bestehen des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers. Zwar ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gem. § 46 WEG grundsätzlich nicht gesondert zu prüfen (Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, § 46 Rdnr. 19). Daran ändert auch grundsätzlich der Umstand nichts, dass der Kläger (wie auch die Beklagten) sämtlich für den Antrag gestimmt haben. Ausweislich der Einladung zur Eigentümerversammlung (Anl. K 2, Bl. 25 d.A.) handelt es sich bei den Beschlussanträgen zu TOP 5 um „Beschlussanträge Dr. G.“. Der Kläger hat also die auf der Eigentümerversammlung vom 18.11.2016 zu TOP 5.5 erfolgte Beschlussfassung initiiert. Der Beschlussantrag ist allstimmig und inhaltlich unverändert angenommen worden. Gleichwohl hat der Kläger den Beschluss angefochtenen und rügt, dass die Feststellung der Erforderlichkeit der Maßnahme nicht stattgefunden habe und keine Vergleichsangebote eingeholt worden seien. Damit verhält sich der Kläger in widersprüchlicher Weise treuwidrig, zumal auch nicht ersichtlich ist, warum der durch zahlreiche wohnungseigentumsrechtliche Gerichtsverfahren erfahrene Kläger den Beschlussantrag zu TOP 5.5 nicht von vornherein mit dem von ihm für erforderlich gehaltenen Inhalt gestellt hat. Jedenfalls hat der Kläger nicht schlüssig dargetan, dass für diese Maßnahme der Instandsetzung entgegen der Behauptung der Beklagten mehr als Bagatellkosten anfallen. Daher teilt die Kammer die Auffassung des Amtsgerichts, dass weder eine vorherige Untersuchung (die hier allein € 1.000,00 kosten soll, wie der Kläger behauptet) noch die Einholung von Vergleichsangeboten erforderlich ist. 3. Der Kläger hat ebenfalls nicht dargetan, warum der zu TOP 5.6 gefasste Beschluss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen sollte. Der vom Kläger eingebrachte Beschlussantrag sah die Erneuerung des Fanggitters im Lichtschacht vor, wohingegen die ersatzlose Entfernung des Fanggitters beschlossen worden ist. Dahinstehen kann, ob das Fanggitter im Anschluss an die Beschlussfassung tatsächlich ersatzlos entfernt worden ist. Der Kläger hat in der Klagebegründung vorgetragen, dass das zuvor vorhandene metallischen Fanggitter in hellem Farbton lediglich durch ein dunkel gefärbtes Kunststoffgitternetz ersetzt worden sei (Bl. 19 d.A.). Als Anlage K 11 hat der Kläger ein Foto des Fanggitternetzes „vorher“ eingereicht (Anl. K 11, Bl. 50 d.A.). Demgegenüber fehlt ein Foto des Zustandes „nachher“, so dass nicht erkennbar ist, ob tatsächlich gar kein Fanggitter mehr vorhanden ist oder das ehemals vorhandene Fanggitter gegen ein anderes Gitter ausgetauscht worden ist. Da es jedoch allein um die Frage geht, ob der Beschluss mit dem Inhalt, wie er gefasst worden ist, d.h. mit der ersatzlosen Entfernung des Fanggitters, ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, kommt es auf den tatsächlichen Zustand nicht an. Das Amtsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass selbst, wenn man die Entfernung des Fanggitternetzes als bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG qualifizieren würde, dies nicht bedeuten würde, dass sämtliche Wohnungseigentümer, insbesondere auch der Kläger, dieser Maßnahme hätten zustimmen müssen. Denn eine bauliche Veränderung bedarf nur der Zustimmung derjenigen Wohnungseigentümer, deren Rechte über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden (§ 14 Ziff. 1 WEG). Zu einem solchen Nachteil hat der Kläger innerhalb der zweimonatigen Klagebegründungsfrist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG) nichts vorgetragen, so dass seine Klage unschlüssig ist. Zur Vermeidung eines materiell-rechtlichen Ausschlusses ist der Kläger gehalten, innerhalb der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WEG die Gründe vorzutragen, auf die er die Anfechtung stützt; ein Nachschieben von neuen Gründen ist ausgeschlossen. Dabei muss sich der Lebenssachverhalt, aus dem sich Anfechtungsgründe ergeben sollen, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben; dass er sich nur aus Anlagen ergibt, genügt nicht (BGH, Urteil vom 16.01.2009 – V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 = NJW 2009, 999, Rn. 10, zitiert nach juris). Der Kläger hat in der Klagebegründung vom 13.01.2017 (B. 19 f. d.A.) lediglich vorgetragen, dass es sich um eine bauliche Veränderung handele und die Ersetzung des zuvor vorhandenen metallischen Fanggitters in hellem Farbton durch ein dunkel gefärbtes Kunststoffgitternetz dazu gehöre. Daraus ergibt sich nicht einmal im Ansatz ein Nachteil, der über das in § 14 Ziff. 1 WEG bestimmte Maß hinausgeht. Entgegen der Auffassung des Klägers beinhaltet allein der Begriff „Fanggitter“ nicht bereits den Vortrag eines Nachteils, da völlig unklar bleibt, welche Gegenstände von wo aus durch den Lichtschacht nach unten fallen könnten und welche Beschädigungen oder Verletzungen ausgelöst werden könnten, die ein Fanggitter verhindern würde. Weiteres Vorbringen des Klägers aus nach Ablauf der Klagebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG) eingereichten Schriftsätzen hat das Amtsgericht zu Recht nicht berücksichtigt. Zudem widerspricht der Vortrag des Klägers in der Klagebegründung dem Beschlussinhalt, der gerade keine Auswechslung oder Erneuerung des Fanggitters, sondern dessen ersatzlose Entfernung vorsieht. Da Beschlüsse „aus sich heraus“ – objektiv und normativ – auszulegen sind (BGH, Urteil vom 18.03.2016 – V ZR 75/15, Rn. 20, zitiert nach juris; Urteil vom 08.05.2015 – V ZR 163/14, NJW-RR 2015, 1037, Rn. 16, zitiert nach juris; Beschluss vom 10.09.1998 – V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 291 f., Rn. 16, zitiert nach juris), kommt es nicht darauf an, ob der Beschluss später entweder gar nicht oder abweichend durch die Verwaltung ausgeführt worden ist. 4. Auch der zu TOP 3 gefasste Beschluss über die Genehmigung des Wirtschaftsplans 2017 entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, so dass die Berufung insoweit unbegründet ist. In der Klage vom 14.12.2016 (Bl. 3 d.A.) und der Klagebegründung vom 13.01.2017 (Bl. 20 f. d.A.) hat der Kläger gegen den Beschluss lediglich eingewandt, dass dieser wegen der darin enthaltenen Fortgeltungsklausel nichtig sei, den Einzelwirtschaftsplänen kein Gesamtwirtschaftsplan zugrunde liege und in den Einzelwirtschaftsplänen die Verteilungsschlüssel unrichtig angegeben seien, was insbesondere die Kabelgebühren betreffe, die nach Wohneinheiten und nicht nach Miteigentumsanteilen umgelegt würden. Mit allen weiteren auch in der Berufungsinstanz gegen den Beschluss erhobenen Einwendungen ist der Kläger gem. § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG präkludiert. a) Die zu TOP 3 beschlossenen Fortgeltungsklausel „Der Wirtschaftsplan soll auch über den Jahreswechsel 2017/2018 hinweg solange Gültigkeit haben, bis erneut hierüber beschlossen wird.“ ist wirksam, überschreitet insbesondere nicht die Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung, und entspricht auch ordnungsgemäßer Verwaltung. Hierzu verweist die Kammer auf ihre Ausführungen im Urteil vom 20.12.2017 – 318 S 15/17 (veröffentlicht bei juris), der einen gleichlautenden Beschluss der hier betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaft betraf. Dort hat die Kammer ausgeführt: „Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, soweit der Kläger beantragt hat, festzustellen, dass der auf der Eigentümerversammlung vom 12.08.2014 zu TOP 11 gefasste Beschluss über die Genehmigung und Fortgeltung des Wirtschaftsplans 2015 nichtig ist. Der Beschluss ist nicht nichtig. Entgegen der Auffassung des Klägers verfügt die Eigentümerversammlung über die erforderliche Kompetenz, die Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans zu beschließen, bis über einen neuen Wirtschaftsplan beschlossen wird. Generell gilt, dass ein Beschluss, der unabhängig von einem konkreten Wirtschaftsplan generell die Fortgeltung eines jeden Wirtschaftsplans – bis zur „Verabschiedung“ eines neuen – zum Gegenstand hat, mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nichtig ist. Wirksam ist hingegen ein Beschluss über die Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan (Kümmel/Vandenhouten in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, § 23 Rn. 24). Der zu TOP 11 gefasste Beschluss bezieht sich nur auf die Fortgeltung des konkreten Wirtschaftsplans 2015 und beinhaltet nicht die generelle Fortgeltung aller zukünftig beschlossenen Wirtschaftspläne. Die Wohnungseigentümer sind auch nicht gehindert, zu beschließen, dass die Fortgeltung des konkreten Wirtschaftsplans gelten soll, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird. Da es zur Vermeidung von Liquiditätslücken geboten ist, dass stets ein gültiger Wirtschaftsplan vorhanden ist, entspricht es grundsätzlich auch ordnungsgemäßer Verwaltung, einen Wirtschaftsplan mit dem Zusatz zu beschließen, dass er bis zur Beschlussfassung über den nächsten Plan gilt, sog. Fortgeltungsklausel (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2003 – I-3 Wx 75/03, NZM 2003, 854, Rn. 20, zitiert nach juris; KG Berlin, Beschlüsse vom 27.02.2002 – 24 W 16/02, NJW 2002, 3482, Rn. 13, zitiert nach juris und vom 07.01.2004 – 24 W 326/01, ZMR 2005, 221, Rn. 11, zitiert nach juris; AG München, Urteil vom 27.05.2014 – 484 C 29336/13 WEG, ZMR 2015, 163, Rn. 41, zitiert nach juris; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O., § 28 Rn. 13 f.; Staudinger/Häublein, WEG, Neubearbeitung 2018, § 28 Rn. 159). Die Kammer teilt insoweit nicht die in der Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretene Auffassung, wonach ein Beschluss über die Fortgeltung des Wirtschaftsplans immer nur bis zur nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung gelten könne und ein Beschluss über eine Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan mangels Beschlusskompetenz nichtig sei (LG Itzehoe, Urteil vom 17.09.2013 – 11 S 93/12, ZMR 2014, 144; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 01.04.2015 – 539 V 26/14, ZMR 2017, 98; BeckOK WEG/Bartholome, 32. Edition, Stand: 01.10.2017, § 28 Rn. 21; Jennißen/Jennißen, WEG, 5. Auflage, § 28 Rn. 47 und 63a). Aus § 28 Abs. 5 WEG folgt die Kompetenz der Eigentümerversammlung, auch die Fortgeltung des konkreten Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan zu beschließen. Durch einen solchen Beschluss werden die Eigentümer nicht grundsätzlich von der jährlichen Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan gemäß § 28 Abs. 1 WEG entbunden. Ein unbefristeter Fortgeltungsbeschluss wirkt sich nicht auf eine entsprechende, aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung abgeleitete Pflicht aus. Er sorgt lediglich für den Fall vor, dass sich die Eigentümer nicht über einen neuen Plan einigen können oder dieser angefochten wird, besagt aber nichts darüber, ob es geboten ist, einen neuen Plan aufzustellen (Staudinger/Häublein, a.a.O.). Aus den vorgenannten Gründen ist der Beschluss auch nicht deshalb nichtig, weil er den Regelungsinhalt in § 16 Satz 1 der Teilungserklärung, wonach der Wirtschaftsplan jeweils für ein Geschäftsjahr im Voraus vom Verwalter aufgestellt werden soll, dauerhaft abändert. Der Beschluss entbindet die Verwaltung nicht von der jährlichen Aufstellung eines Wirtschaftsplans. Der einzelne Wohnungseigentümer ist auch nicht rechtlos gestellt. Er kann vom Verwalter die Ausstellung des Wirtschaftsplanes verlangen und im Verfahren nach § 43 Nr. 3 WEG gerichtlich durchsetzten (Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O., § 28 Rn. 9).“ An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer fest. b) Der Vortrag des Klägers, die Einzelwirtschaftspläne beruhten nicht auf einem Gesamtwirtschaftsplan, ist unsubstantiiert und daher nicht ausreichend. Der Kläger hat innerhalb der Klagebegründungsfrist weder seinen Einzelwirtschaftsplan 2017 zur Akte gereicht noch vorgetragen, welcher Entwurf des Wirtschaftsplans den Wohnungseigentümern vor der Versammlung übersandt worden ist. Wie sich aus dem späteren Vortrag des Klägers ergibt, will dieser einwenden, dass ihm zum Zeitpunkt der Beschlussfassung auf der Eigentümerversammlung kein Dokument mit der Bezeichnung „Gesamtwirtschaftsplan“ vorgelegen habe (Bl. 123 d.A.). Darauf kommt es jedoch nicht an, sondern auf den Inhalt des den Wohnungseigentümern vorgelegten Entwurfs des Wirtschaftsplans. Häufig werden in der Praxis Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan für das jeweilige Wohnungseigentum in einem Dokument zusammengefasst. Der erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist erfolgte Vortrag des Klägers, dass die Beschlussfassung „Wirtschaftsplan 2017“ im Hinblick auf den Gesamtwirtschaftsplan und die Einzelwirtschaftspläne zu unbestimmt sei, ist nicht zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 1 WEG) und führt auch nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses. Vielmehr ist der Beschluss anhand des den Wohnungseigentümern vorliegenden Entwurfs des Wirtschaftsplans auszulegen, worauf er sich bezieht. Nur von den Einzelwirtschaftsplänen (ohne Gesamtwirtschaftsplan) ist in dem zu TOP 3 gefassten Beschluss nicht die Rede. c) Der Vortrag des Klägers, dass der Verteilungsmaßstab hinsichtlich der Kabelgebühren unzutreffend sei, ist unsubstantiiert. Der Kläger hätte vortragen müssen, ob und ggf. welche Vereinbarung hinsichtlich des Kostenverteilungsschlüssels insoweit in der Teilungserklärung enthalten war. Diese wurde nicht eingereicht. Zudem könnte der Verteilungsschlüssel nachträglich durch einen Beschluss im Sinne von § 16 Abs. 3 WEG geändert worden sein, worauf sich die Beklagten berufen haben (Bl. 65 d.A.). Auch hierzu verhält sich der Vortrag des Klägers nicht. 5. a) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. b) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO zu entnehmen. c) Die Revision gegen dieses Urteil wird – beschränkt auf die Anfechtung des zu TOP 3 gefassten Beschlusses – zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Auftreten der Frage, ob die Eigentümerversammlung über die erforderliche Kompetenz verfügt, die Fortgeltung eines konkret beschlossenen Einzelwirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan zu beschließen, ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten, weshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 – V ZB 16/02, BGHZ 151, 221 = NJW 2002, 3029). Auch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts dann erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BGH, Beschluss vom 04.07.2002 – V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, Rn. 6, zitiert nach juris). Für die Aufstellung höchstrichterlicher Leitsätze besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. d) Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 49a Abs. 1 GKG und setzt sich aus den folgenden Einzelwerten zusammen: TOP 5.2 einschließlich der Leistungsanträge: € 1.493,45 (50 % von € 2.986,90, Anl. K 3, Bl. 29 d.A.); TOP 5.5: € 500,00 (50 % von € 1.000,00), TOP 5.6: € 138,00 (50 % von € 276,00, Angebot vom 12.12.2016, Anl. B 1, Bl. 144 d.A.); TOP 3: € 35.634,66 (50 % des Volumens des Wirtschaftsplans 2017, Anl. B 2, Bl. 145 d.A.; nach den Feststellungen der Kammer im Vorprozess 318 S 15/17 übersteigt das hälftige Gesamtinteresse nicht das fünffache Einzelinteresse des Klägers). e) Der Antrag des Klägers aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.03.2018 auf Schriftsatznachlass und Aufhebung des Verkündungstermins ist zurückzuweisen. Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) besteht nicht. Die vorsorglich erhobene Besetzungsrüge hinsichtlich der I. Instanz geht aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 513 Abs. 2 ZPO ins Leere. Mit der Regelung des § 513 Abs. 2 ZPO sollen zur Verfahrensbeschleunigung und zur Entlastung der Berufungsgerichte Rechtsmittelstreitigkeiten über die Frage der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ausgeschlossen werden. Die Regelung vermeidet zugleich, dass die vom Erstgericht geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig wird (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 94). Zu Recht verweist die Gesetzesbegründung (a.a.O.) darauf, dass hierin keine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters liegt. Denn ob das vom Kläger angerufene Gericht zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist, wird von dem angerufenen Gericht selbst überprüft. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG fordert nicht, dass der Kläger einen Streit hierüber in mehreren Instanzen austragen kann (OLG München, Beschluss vom 17.07.2015 – 7 U 800/15, WM 2015, 2284, Rn. 11 f., zitiert nach juris). Wenn der Gesetzgeber sich dafür entscheidet, den Streit der Parteien über die Zuständigkeit des erstinstanzlich angerufenen Gerichts nur einmal richterlich entscheiden zu lassen, nämlich durch das angerufene Gericht selbst, so liegt dies im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten gestalterischen Ermessens, wonach die Gewährung einmaligen Rechtsschutzes ausreicht (OLG München, a.a.O., Rn. 13, zitiert nach juris; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 32. Auflage, Einleitung Rdnr. 49).