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Urteil

318 O 88/19

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:1016.318O88.19.00
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Leitsätze
1. Dem Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrages steht ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt mit Vertragsschluss, sofern der Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation erhalten hat und wenn im Vertrag alle Pflichtangaben mitgeteilt wurden. (Rn.21) 2. Zu den Pflichtangaben gehört der Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit. Das Gesetz macht keine näheren Angaben, in welchem Umfang eine Information erfolgen muss, da lediglich angeordnet wird, über das Verfahren bei der Kündigung des Vertrags zu informieren. (Rn.23) 3. Die erforderliche Angabe der Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht zu beanstanden, wenn zunächst die Grundsätze der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung allgemein und sodann zum einen der Höchstbetrag der anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung beziffert, zum anderen auf die Modalitäten einer Reduzierung dieses Betrags hingewiesen wird. (Rn.25)
Tenor
Die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 38.009,98 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrages steht ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt mit Vertragsschluss, sofern der Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation erhalten hat und wenn im Vertrag alle Pflichtangaben mitgeteilt wurden. (Rn.21) 2. Zu den Pflichtangaben gehört der Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit. Das Gesetz macht keine näheren Angaben, in welchem Umfang eine Information erfolgen muss, da lediglich angeordnet wird, über das Verfahren bei der Kündigung des Vertrags zu informieren. (Rn.23) 3. Die erforderliche Angabe der Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht zu beanstanden, wenn zunächst die Grundsätze der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung allgemein und sodann zum einen der Höchstbetrag der anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung beziffert, zum anderen auf die Modalitäten einer Reduzierung dieses Betrags hingewiesen wird. (Rn.25) Die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 38.009,98 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klägerin hat auch das gemäß § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse darauf, dass nach dem erklärten Widerruf keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen nach dem Vertrag geschuldet werden (BGH Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 14, zitiert nach juris). II. In der Sache ist die Klage jedoch unbegründet, weil die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs am 09.11.2018 (Anlage K 2a) bereits abgelaufen war. Auf den im Mai 2017 geschlossenen Darlehensvertrag finden das BGB in der zu diesem Zeitpunkt und das Einführungsgesetz zum BGB in der ab dem 21.03.2016 gültigen Fassung vom 11.03.2016 Anwendung. Danach steht dem Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrages gemäß §§ 495 Abs.1, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt mit Vertragsschluss, sofern der Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation erhalten hat und wenn im Vertrag alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB mitgeteilt wurden. Dies ist hier entgegen der Auffassung der Klägerin der Fall. Zwar steht der Umstand, dass neben der Klägerin ein weiterer Mitdarlehensnehmer einen Vertrag mit der Beklagten geschlossen hat, nicht entgegen. Schließen mehrere Verbraucher einen Darlehensvertrag ab, kann jeder von ihnen seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung selbstständig widerrufen (BGH, Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15, zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall sind jedoch weder die Widerrufsinformation noch die sonstigen Informationen (Pflichtangaben) zu beanstanden. Hierzu im Einzelnen: 1. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB erforderliche Angabe des bei Kündigung des Vertrages einzuhaltenden Verfahrens findet sich in Ziffern 4 und 5 der Darlehensbedingungen. Ziel der Angaben ist es, dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die wesentlichen Informationen zu einer Kündigung des Vertrags mitzuteilen (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017, Az: XI ZR 741/16, zitiert nach juris). Das Gesetz macht keine näheren Angaben, in welchem Umfang eine Information erfolgen muss, da hier lediglich angeordnet wird, über das Verfahren bei der Kündigung des Vertrags zu informieren. Dem Gesetz ist daher nicht zu entnehmen, dass es Aufgabe der Beklagten ist, auf jeden Eventualfall zu verweisen (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf (2012) § 492 BGB, Rn. 46/47). Auch der Gesetzgeber hielt es für ausreichend, dass auf die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB hingewiesen wird (vgl. BT-Drs. 16/11643 S. 128 linke Spalte). Dies hat die Beklagte erfüllt. In Ziffer 4 und 5 der Allgemeinen Darlehensbedingungen informiert sie über Kündigungsrechte des Verbrauchers und ihrer selbst. Insbesondere wird in Ziffer 4.4 auf das Kündigungsrecht des Verbrauchers aus wichtigem Grund hingewiesen, in Ziffer 5.2 auf ein solches der Beklagten. Dass hierbei § 314 BGB als Norm nicht benannt wird, ist unschädlich. Die Beklagte benennt die wesentlichen Parameter und den entscheidenden juristischen Fachbegriff. Soweit die Klägerin beanstandet, es fehle an einem Hinweis darauf, dass die Kündigung des Darlehensgebers auf einem dauerhaften Datenträger zu erfolgen habe, greift das nicht durch. Soweit es in Ziffer 5.3 der Darlehensbedingungen heißt, die Kündigung habe in Textform zu erfolgen, bedeutet dies nach der Legaldefinition in § 126b BGB, dass es sich um eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger handeln muss. 2. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB Die gemäß Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angabe der Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht zu beanstanden. Hierzu findet sich im Darlehensantrag der ausdrückliche Hinweis auf Ziffer 4.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen (Anlage K 1a, Seite 5 von 11). In Ziffer 4.3. der Allgemeinen Darlehensbedingungen (Seite 10 der Anlage K1a) werden zunächst die Grundsätze der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung allgemein beschrieben. Daran anschließend werden zum einen der Höchstbetrag der anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung pauschal mit € 75,00 beziffert, es sei denn der Darlehensnehmer weist einen geringen Schaden nach, zum anderen die Modalitäten einer Reduzierung dieses Betrags beschrieben. Die damit erfolgte Darstellung der Grundsätze der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung genügt den Anforderungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB. Bei der Berechnung handelt es sich um einen finanzmathematisch komplexen Vorgang, bei der man nicht die detailgetreue Wiedergabe der Berechnungsmethode verlangen kann. Maßgeblich ist, dass der Verbraucher erkennt, dass die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt, die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung, falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entschließt, zuverlässig abschätzen kann. Im Übrigen dürfte der Kläger auch insoweit bei Annahme unzureichender Angaben auf die Rechtsfolge des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu verweisen sein. Eine darüber hinausgehende Angabe genauer Berechnungsformeln war nicht erforderlich, weil hiermit kein zusätzlicher Informationsgewinn für den Verbraucher verbunden, im Gegenteil die genaue Berechnungsformel abstrakt und schwer verständlich ist (LG Heilbronn, Urteil vom 30.01.2018 – 6 O 358/17, Rn. 55f., zitiert nach juris). Dem Zweck, dem Verbraucher eine zuverlässige Abschätzung seiner Belastung im Fall vorzeitiger Rückzahlung zu ermöglichen, trägt vorliegend zudem die Angabe der maximalen Belastung hinreichend Rechnung (LG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2017 – 12 O 256/16 Rn. 31, zitiert nach juris). 3. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB Die Beklagte hat das Muster aus Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB wörtlich übernommen, abgesehen von dem Umstand, dass der Darlehensnehmer nicht in der dritten Person beschrieben, sondern direkt angeredet wird, und mit Ausnahme des Umstands, dass der geschuldete Tageszins mit € 0,79 angegeben wird. Diese Abweichungen sind unschädlich. Die direkte Ansprache ist nach den Gestaltungshinweisen zur Anlage 7 zu Art. 247 § 6 EGBGB ausdrücklich zulässig. Die Angabe des Tageszinssatzes von € 0,79 im Rahmen der Widerrufsfolgen entspricht der vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeit (Angabe des genauen Zinsbetrages in Euro pro Tag) und ist auch nicht irreführend. Es liegt keine Einschränkung dahingehend vor, dass für den Verbraucher günstige Varianten ausgeschlossen wären. Die Verwendung ist auch nicht widersprüchlich oder unverständlich, vielmehr bringt dies unmissverständlich zum Ausdruck, dass für den betroffenen Zeitraum nur Zinsen in der genannten Höhe berechnet werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine andere Möglichkeit für die Beklagte nicht besteht, zu Gunsten des Verbrauchers von der Erhebung von Zinsen für den fraglichen Zeitraum (teilweise) abzusehen, ohne die Musterbelehrung umzuformulieren und so den Musterschutz zu verlieren. Die Beklagte genießt daher den Schutz der Musterverwenderin nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB. 4. Kaskadenverweisung Dass die so genannte „Kaskadenverweisung“ nicht zu beanstanden ist, steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15). III. Mangels Bestehens eines auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages gerichteten Anspruchs hat die Klägerin auch keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und kann nicht die Feststellung verlangen, dass sich diese mit der Übernahme des finanzierten PKW im Annahmeverzug befindet. Einer Entscheidung über den unter die innerprozessuale Bedingung des Obsiegens mit dem Klagantrag zu 1) gestellten Hilfswiderklagantrag bedarf es nach allem nicht. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 ZPO zu entnehmen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO (Nettodarlehensbetrag zzgl. der im Klagantrag zu Ziffer 1. enthaltenen Anzahlung von € 6.000,00). Die Parteien streiten über die Widerrufsmöglichkeit betreffend einen Darlehensvertrag über die Finanzierung eines Fahrzeugs BMW 220d Gran Tourer, FIN: …. Die Klägerin erwarb im Mai 2017 bei der B. Niederlassung in H. einen PKW BMW 220d Gran Tourer. Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Parteien zeitgleich einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von € 32.009,98, ferner leistete die Klägerin eine Anzahlung in Höhe von € 6.000,00. Der Darlehensvertrag enthielt neben den allgemeinen Darlehensbedingungen Widerrufsinformationen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1a verwiesen. Das Darlehen wurde in der Folgezeit vollständig an den Verkäufer des Fahrzeugs ausgekehrt. Seit dem 30.07.2017 zahlt die Klägerin die monatlichen Raten an die Beklagte. Mit Schreiben vom 09.11.2018 erklärte sie den Widerruf ihrer Vertragserklärungen (Anlage K 2a). Sie trägt vor, ihr stehe ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist des § 356b Abs. 2 BGB habe nicht begonnen, weil ihr nicht alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB zur Verfügung gestellt worden seien. Im Einzelnen: Über das bei Kündigung des Vertrages einzuhaltende Verfahren werde entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB nicht ordnungsgemäß informiert. Der Verweis darauf, dass die Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibe, genüge nicht. Es fehle der Hinweis darauf, was einen wichtigen Grund darstelle ebenso wie der Verweis auf § 314 BGB. Auch die Anforderungen an eine Ausübung der Kündigung seien nicht genannt. Die Angaben in Ziffer 4.3 der Darlehensbedingungen zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung seien unzureichend (Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB). Sie ließen nicht erkennen, nach welcher konkreten Methode die Beklagte vorgehen werde. Die Widerrufsbelehrung sei auch deshalb fehlerhaft, weil es zum einen heiße, für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung sei der vereinbarte Sollzins zu entrichten, zum anderen jedoch, für diesen Zeitraum sei pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von € 0,00 zu zahlen. Schließlich widerspreche die so genannte Kaskadenverweisung der gesetzlichen Musterbelehrung den europarechtlichen Vorgaben (Art. 10 Abs. 2 lit p. Der Richtlinie 2008/48/EG vom 29.04.2008). Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 12.386,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.20128 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des PKW BMW 220d Grand Tourer, FIN: …; 2. festzustellen, dass die Klägerin infolge ihrer Widerrufserklärung vom 09.11.2018 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des im Klagantrag Ziffer 1 genannten Pkws abgeschlossenen Darlehensvertrag Nr.: … wieder Zins- noch Tilgungsleistungen schuldet; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Übernahme des im Klagantrag Ziffer 1. Genannten Pkw in Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.434,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. 12. 2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klage sei unzulässig und unbegründet. Die Kläger habe das Darlehen am 09.11.2018 nicht mehr widerrufen können. Sie habe diese zutreffend über ihr Widerrufsrecht informiert. Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.