Beschluss
318 S 83/19
LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0520.318S83.19.00
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Anbringung einer Halterung für Stand-Up-Paddling-Boards an einer Kaimauer, die als Grenzeinrichtung dient, stellt einen vermeidbaren optischen Nachteil für die Mitwohnungseigentümer dar.
2. Die Beeinträchtigung einer Grenzanlage - auch durch Dritte - können die Eigentümer beider Grundstücke abwehren. Insoweit verdrängen die §§ 21 ff. WEG nicht § 1011 BGB, wenn die Mauer nicht allein im Eigentum der Sondereigentümer steht.
3. Nach Vergemeinschaftung der Individualansprüche ist die WEG als Verband klagebefugt.
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 06.09.2019, Aktenzeichen 9 C 521/18, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf € 1.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anbringung einer Halterung für Stand-Up-Paddling-Boards an einer Kaimauer, die als Grenzeinrichtung dient, stellt einen vermeidbaren optischen Nachteil für die Mitwohnungseigentümer dar. 2. Die Beeinträchtigung einer Grenzanlage - auch durch Dritte - können die Eigentümer beider Grundstücke abwehren. Insoweit verdrängen die §§ 21 ff. WEG nicht § 1011 BGB, wenn die Mauer nicht allein im Eigentum der Sondereigentümer steht. 3. Nach Vergemeinschaftung der Individualansprüche ist die WEG als Verband klagebefugt. 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 06.09.2019, Aktenzeichen 9 C 521/18, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf € 1.000,00 festgesetzt. Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss. I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Rechtsmittel des Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat dem Rückbaubegehren der Klägerin zu Recht stattgegeben. Mit seiner gegen die amtsgerichtliche Entscheidung gerichteten Berufung kann der Beklagte keinen Erfolg haben. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 21.04.2020 verwiesen. Die Kammer hat dem Beklagten Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweisbeschluss Stellung zu nehmen. Der Beklagte hat innerhalb der gesetzten Frist von einer Stellungnahme abgesehen. II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. IV. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 49a Abs. 1 GKG und entspricht der amtsgerichtlichen Streitwertfestsetzung, gegen die sich die Parteien nicht gewendet haben.