Urteil
318 S 10/20
LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0715.318S10.20.00
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Leitsätze
1. Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund gegen die Weiterbestellung eines Verwalters besteht, ist allein auf behauptete - rechtzeitig gerügte - Pflichtverletzungen in dem Zeitraum zwischen der letzten bestandskräftigen Bestellung und dem Tag des Wiederbestellungsbeschlusses abzustellen.(Rn.19)
2. Für Abberufung und Wiederbestellung gelten insoweit die gleichen Grundsätze.(Rn.19)
3. Die Wiederbestellung unter einer auflösenden Bedingung ist rechtlich möglich. Warum die auflösende Bedingung nicht eintrat, ist für die erneute Wiederbestellung irrelevant.(Rn.22)
4. Ordentliche Eigentümerversammlungen können im Einzelfall nach vorangegangener außerordentlicher Versammlung auch ans Jahresende ermessensfehlerfrei terminiert werden.(Rn.31)
5. Vergleichsangebote für die Verwalterneuwahl muss nicht zwingend der amtierende Verwalter einholen.(Rn.33)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 25.10.2019 - Az.: 22 a C 33/19 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz und des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für die I. Instanz und für das Berufungsverfahren auf € 12.852,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund gegen die Weiterbestellung eines Verwalters besteht, ist allein auf behauptete - rechtzeitig gerügte - Pflichtverletzungen in dem Zeitraum zwischen der letzten bestandskräftigen Bestellung und dem Tag des Wiederbestellungsbeschlusses abzustellen.(Rn.19) 2. Für Abberufung und Wiederbestellung gelten insoweit die gleichen Grundsätze.(Rn.19) 3. Die Wiederbestellung unter einer auflösenden Bedingung ist rechtlich möglich. Warum die auflösende Bedingung nicht eintrat, ist für die erneute Wiederbestellung irrelevant.(Rn.22) 4. Ordentliche Eigentümerversammlungen können im Einzelfall nach vorangegangener außerordentlicher Versammlung auch ans Jahresende ermessensfehlerfrei terminiert werden.(Rn.31) 5. Vergleichsangebote für die Verwalterneuwahl muss nicht zwingend der amtierende Verwalter einholen.(Rn.33) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 25.10.2019 - Az.: 22 a C 33/19 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz und des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für die I. Instanz und für das Berufungsverfahren auf € 12.852,00 festgesetzt. I. Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft C. Str. ..., ... H.. Sie streiten über die Gültigkeit des auf der Eigentümerversammlung vom 19.12.2018 zu TOP 10 gefassten Beschlusses, durch den die Verwaltung für die Jahre 2019-2021 weiterbestellt wurde. Auf einer früheren Eigentümerversammlung vom 18.12.2017 war zu TOP 11 ein Beschluss gefasst worden, durch den die Verwaltung auflösend bedingt für das Jahr 2018 weiterbestellt wurde. Dieser Beschluss wurde nicht angefochten. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und den auf der Eigentümerversammlung vom 19.12.2018 zu TOP 10 gefassten Beschluss für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sei gewahrt, weil die Klage am 21.01.2019 (Montag) unter gleichzeitiger Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses eingegangen sei. Soweit in der Folgezeit eine erneute Kostenanforderung erfolgt sei, habe dies auf einem Fehler des Gerichts beruht. Der angefochtene Beschluss widerspreche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Es gebe eine Vielzahl gravierender Fehler der Verwaltung, die jedenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung dazu führten, dass eine Weiterbestellung objektiv unvertretbar sei. Im Einzelnen hat es zugrunde gelegt, dass die Verwaltung ihre Pflichten durch unzureichende Berichterstattung über den Zustand des Gemeinschaftseigentums bzw. seiner Instandhaltungs- oder Instandsetzungsbedürftigkeit, insbesondere auf den Eigentümerversammlungen vom 03.03.2016 und vom 04.06.2015 verletzt habe. Sie habe ferner auf die Anzeige von Mängeln durch die Kläger Mitte Januar 2016 nicht rechtzeitig und angemessen reagiert. Sie habe eine zu ihren Lasten ergangene gerichtliche Kostenentscheidung dadurch „untergraben“, dass sie von den Eigentümern eine Kostenerstattung verlangt habe. Die Verwaltung habe ferner für die Abrechnungsjahre 2011-2014 Jahresabrechnungen mit gravierenden Mängeln vorgelegt anstatt für eine ordnungsgemäße Abrechnung der offenen Wirtschaftsjahre Sorge zu tragen. Für die Wirtschaftsjahre 2014-2017 seien insgesamt 19 Abrechnungsentwürfe erstellt worden. Im Rahmen der Neubearbeitung der vom Gericht als fehlerhaft bewerteten Jahresabrechnungen sei es unzureichend gewesen, wegen etwaiger offenen Nachzahlungen und Gutschriften lediglich bei den Wohnungseigentümern nachzufragen. Die Verwaltung habe unzulässigerweise aufgrund einer Einflussnahme seitens eines Wohnungseigentümers („Anweisung“) auf der Versammlung vom 04.06.2015 keinen Bericht über die Situation des Hauses erstattet. Sie habe zudem auf derselben Versammlung von den Klägern gestellte Anträge zu Unrecht zurückgewiesen. Ein Urteil des Amtsgerichts vom 29.04.2015 (Az. 22a C 198/15) sei nicht zeitnah umgesetzt worden. Die Beschlusssammlung sei insoweit fehlerhaft geführt worden, als dass Gerichtsentscheidungen und Anfechtungsklagen nicht vermerkt worden seien. Mangels Überprüfung seien auch etwaige Softwarefehler jedenfalls pflichtwidrig nicht bemerkt worden. Eigentümerversammlungen seien wiederholt - in den Jahren 2017 und 2018 - erst kurz vor Ablauf des Geschäftsjahres angesetzt worden, was zu spät sei. Eine Entscheidung über die zukünftige Verwaltung sei mangelhaft - nämlich ohne Einladung anderer Kandidaten - vorbereitet worden. Eine Instandsetzung sei fehlerhaft vorbereitet worden, weil trotz Kenntnis von Mängeln seit Februar 2017 auf der Eigentümerversammlung vom 07.12.2017 lediglich ein Angebot vorgelegt worden sei. Bei einem in der Folgezeit vorgelegten weiteren Angebot habe es sich um ein Scheinangebot gehandelt. Auf der Eigentümerversammlung vom 19.12.2018 habe die Verwaltung einem Beschlussentwurf vorgelegt (TOP 15), der eine unzulässige Delegation der Auftragsvergabe beinhaltet und zu einem nichtigen Beschluss geführt habe. Die Verwaltung habe zudem die ihr obliegende Neutralität verletzt, indem am 19.05.2015 eine Versammlung mit nur einigen Wohnungseigentümern stattgefunden habe. Sie habe es ferner unterlassen, eine (Rückzahlungs-)Forderung gegen einen Miteigentümer geltend zu machen, nachdem das Amtsgericht mit Urteil vom 29.04.2016 den einer Zahlung an diesen Miteigentümer zu Grunde liegenden Beschluss für ungültig erklärt gehabt habe. Eine seit Juli 2017 gegen die Gemeinschaft geltend gemachte Forderung sei nicht umgehend einer Prüfung - etwa durch einen Fachanwalt für Mietrecht - zugeführt worden. Die Objektbetreuung anlässlich von Umbaumaßnahmen eines neuen Miteigentümers im Jahr 2018 sei ungenügend gewesen. Aufgrund eines Hinweises des Eigentümers Z1, im Jahr 2014 sei bei der Erneuerung von Dachpfetten möglicherweise nicht fachgerecht gearbeitet worden, habe die Verwaltung dem nachgehen und die Eigentümer zeitnah hierüber informieren müssen. Obwohl bereits im Herbst drei Angebote für die Instandsetzung einer Balkontür eingeholt worden seien, sei hierüber nicht bereits auf der folgenden Eigentümerversammlung im Dezember 2017 ein Beschluss herbeigeführt worden, sondern erst in einer außerordentlichen Versammlung vom 29.10.2018. Dies sei nicht ordnungsgemäß. Andererseits seien ohne einen entsprechenden Beschluss im August/September 2016 neue Fenster bzw. ein Balkontürelement in der Einheit des Eigentümers P. eingebaut worden. Trotz eines gutachterlichen Hinweises im April 2016 darauf, dass Trinkwasserleitungen dringend überprüft werden müssten, sei die Verwaltung dem bisher nicht nachgegangen. Ferner habe sie Entwürfe der Jahresabrechnungen grundsätzlich zu spät, u.a. erst im Dezember 2018 zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Kontenführung sei mangelhaft, weil für die Instandhaltungsrücklage erst ab 2016 ein gesondertes Bankkonto angelegt worden sei, obwohl dies bereits in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen sei. An die Vorgabe eines Beschlusses vom 09.09.2016, eine Abrechnung von Kalt- und Warmwasser nach tatsächlichem Verbrauch vorzunehmen, habe die Verwaltung sich in der Folgezeit nicht gehalten. Sie habe auch keine Konsequenzen aus dem Urteil des Amtsgerichts zum Az. 22a C 198/15 gezogen, worin auf die Möglichkeit einer lebensnahen Schätzung und den schnellstmöglichen Einbau fehlender Wasserzähler hingewiesen worden sei. Der Umgang mit Verwaltungsunterlagen sei nicht korrekt. Zum einen habe die Verwaltung sich nicht um die Unterlagen für die Jahre 2011-2013 gekümmert, zum anderen habe sie einen Rechnungsordner einem einzelnen Wohnungseigentümer überlassen. Die Entscheidung des Landgerichts in dem Rechtsstreit zum Az. 318 S 26/17 stehe bei allem einer Ungültigerklärung des angefochtenen Beschlusses nicht entgegen. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 23.12.2019 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem über E-Fax am 23.01.2020 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.04.2020 mit einem am 06.04.2020 eingegangenen Schriftsatz begründet haben. Die Beklagten tragen vor, die Anfechtungsfrist sei nicht gewahrt, weil die Klage nicht demnächst zugestellt worden sei. Die Versammlung habe am 19.12.2018 stattgefunden, die Klage sei jedoch erst am 02.04.2019 zugestellt worden. Zuvor sei zwar mit Klageerhebung am 21.01.2019 ein Gerichtskostenvorschuss über € 438,00 eingezahlt, in der Folge aber nicht bei Gericht nachgefragt und schließlich nach gerichtlicher Vorschussanforderung vom 37.03.2019 sogar ein weiteres Mal der Vorschuss eingezahlt worden. Wegen der rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts in dem Verfahren zum Az. 318 S 26/17 stehe fest, dass die dort streitgegenständlichen Gründe nicht ausreichten, um eine objektive Unvertretbarkeit der Weiterbestellung anzunehmen. Dies könne nicht erneut und gegenteilig beurteilt werden. Zudem könnten wegen der bestandskräftig beschlossenen Weiterbestellung der Verwaltung für das Jahr 2018 die für den vorangegangenen Zeitraum behaupteten Verwaltungsfehler nicht in einer Gesamtschau einbezogen werden. Im Übrigen sei jedenfalls die vom Amtsgericht vorgenommene Gesamtwürdigung im Ergebnis unzutreffend. Es sei insbesondere nicht pflichtwidrig, dass für die Jahre 2014 - 2017 vielfache Entwürfe von Jahresabrechnungen erstellt worden seien. Dies sei aufgrund der wiederholten Beanstandungen seitens der Kläger geschehen. Es habe eine Prüfung der Entwürfe durch die Kläger abgewartet werden sollen, um Anfechtungsprozesse zu vermeiden. Zuletzt habe man sich in der Versammlung vom 03.12.2019 darauf geeinigt, sich wegen der Jahresabrechnungen 2014-2018 Anfang 2020 zwecks Klärung erneut zusammenzusetzen. Auch der Vorwurf verspäteter Durchführung von Eigentümerversammlungen greife nicht, denn diese dürften während des gesamten Kalenderjahres stattfinden. Der amtierende Verwalter sei auch nicht verpflichtet, die Bestellung eines anderen Verwalters zu ermöglichen. Die Instandsetzungsarbeiten, deren Erforderlichkeit Anfang 2017 festgestellt worden sei, seien zwischenzeitlich Anfang 2019 durch die Firma B. ausgeführt worden. Sie beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 25.10.2019 – Az.: 22 a C 33/19 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die amtsgerichtliche Entscheidung, wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen und tragen vor, bei der Beurteilung eines Bestellungsbeschlusses seien alle bisherigen Tätigkeiten der Verwaltung in einer Gesamtschau einzubeziehen, solange nicht rechtskräftig festgestellt sei, dass insoweit ein Fehler der Verwaltung nicht vorliege. Dies gelte auch für die vor dem 18.12.2017 liegenden Zeiträume. Der in der Eigentümerversammlung vom 18.12.2017 gefasste Beschluss stehe dem nicht entgegen, denn die Weiterbestellung sei nicht vorbehaltlos erfolgt. Vielmehr hätten sie ausdrücklich deutlich gemacht, nach wie vor kein Vertrauen in die Tätigkeit der Verwaltung zu haben und lediglich wegen dringender Verwaltungsentscheidungen an der Beschlussfassung mitzuwirken. Dabei sei sämtlichen Beteiligten klar gewesen, dass die im Raum stehenden Vorwürfe aus der Zeit vor dem 18.12.2017 weiterhin Gegenstand in laufenden Rechtsstreitigkeiten sein sollten. Das Amtsgericht habe auch nicht allein aufgrund einer Gesamtwürdigung den Bestellungsbeschluss für ungültig erklärt. Einzelne Fehler der Verwaltung habe es vielmehr zutreffend als besonders gravierend und erheblich angesehen. Bei allem komme es schließlich auch nicht darauf an, ob anfechtbare Beschlüsse angefochten worden seien oder in Bezug auf nichtige Beschlüsse dies geltend gemacht worden sei. Dies sei unerheblich, weil die maßgebliche Fragestellung darin liege, ob das Vertrauensverhältnis zerstört sei. Im Übrigen seien auch die Fehler der Verwaltung aus der Zeit nach dem 18.12.2017 - insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung der Jahresabrechnungen - ausreichend, um eine Weiterbestellung nicht vertretbar erscheinen zu lassen. Eine Berichterstattung über den Zustand des Gemeinschaftseigentums sei erst am 08.09.2016 erfolgt, nachdem die Verwaltung bereits 21 Monate im Amt gewesen sei. Das Verlangen der Verwaltung nach einer Kostenerstattung durch die übrigen Wohnungseigentümer sei jedenfalls unredlich. Die Beklagten seien offenbar nicht an einer ordnungsgemäßen Verwaltung interessiert, sondern lediglich an der Durchsetzung ihrer eigenen Interessen. Dabei würden sie von der Verwaltung unterstützt. Hinweise auf eine mögliche Fehlerhaftigkeit der Abrechnungen der Vorverwaltung für die Jahre 2011-2014 habe es nicht gegeben. Die vielfältigen Abrechnungsentwürfe der Jahresabrechnungen seien stets unterschiedlich ausgefallen, sowohl hinsichtlich des Zahlenwerks als auch hinsichtlich der Systematik und Terminologie, wodurch eine Prüfung erschwert worden sei. Weder auf der streitgegenständlichen Eigentümerversammlung vom 19.12.2018 noch auf der Versammlung vom 03.12.2019 sei daher eine Beschlussfassung über eine Genehmigung der Jahresabrechnungen erfolgt. Dies habe vor dem vorgenannten Hintergrund immer wieder verschoben werden müssen. Die Entwürfe - auch die nach dem 19.12.2017 erstellten - seien in vielfacher Hinsicht fehlerhaft. Dass die Verwaltung die Unterlagen nicht korrekt führe, zeige sich auch daran, dass sie trotz Erhaltes aller Abrechnungsordner der Jahre 2011-2013 (Anlage BBK 5) bei der Vorverwaltung nachgefragt habe (Anlage BBK 5a). Soweit auf der Versammlung vom 04.06.2015 von ihnen gestellte Anträge nicht zugelassen worden seien, sei es entgegen der Auffassung des Landgerichts (Az. 318 T 60/19) nicht von Bedeutung, dass auf der Versammlung lediglich zwei Eigentümer persönlich anwesend gewesen seien. Die gerichtliche Entscheidung des Amtsgerichts durch Beschlussersetzung mit Urteil vom 29.04.2016 (Az.: 22a C 198/15) sei nicht umgesetzt, insbesondere auch nicht auf der Eigentümerversammlung vom September 2017 behandelt worden. Obwohl bei einer Begehung im Februar 2017 eine große Anzahl von Mängeln festgestellt worden sei, sei mit der Instandsetzung erst Ende August/Anfang September 2019 begonnen worden. Zuvor habe es an ausreichenden Vergleichsangeboten gefehlt. Erst im Jahr 2020 seien die Arbeiten beendet worden. Auch hierbei habe die Verwaltung wiederum fehlerhaft gearbeitet (Anlage BBK 6). Dass ohne einen entsprechenden Beschluss Fenster in der Einheit des Miteigentümers P. ausgetauscht worden seien, habe die Verwaltung nicht mitgeteilt. Dies hätten sie erst anlässlich einer Belegeinsicht 2018 feststellen können. Während die von den übrigen Eigentümern im Zusammenhang mit Anfechtungsprozessen geschuldeten Kosten zu Lasten des Gemeinschaftskontos beglichen worden seien, habe die Verwaltung sich auch 2018 noch geweigert, ihnen ihre Kosten aus der Gemeinschaft zu erstatten (Anlage BBK 14). Im Zusammenhang mit der Anfang 2018 aufgetretenen Frage, ob im Jahr 2014 die Dachpfetten ordnungsgemäß erneuert worden seien, habe die Verwaltung ein Tätigwerden sogar abgelehnt (Anlage BBK 7a - c). In Bezug auf die Kontoführung sei es fehlerhaft, die monatlich gezahlten Rücklagenanteile der jeweiligen Wohngelder nicht zeitgleich, sondern erst am Jahresende in einer Summe auf das separate Rücklagenkonto zu übertragen. Die Abrechnung des Wasserverbrauchs nach Quadratmetern widerspreche der maßgeblichen Beschlusslage. Im Übrigen seien in manchen Wohnungen Wasserzähler vorhanden. Auch ein Wärmemengenzähler zur so genannten Vorerfassung des Verbrauchs bestimmter Gruppen von Nutzern sei eingebaut. Die Verwaltung verletze nach wie vor ihre Neutralitätspflicht auch dadurch, dass sie im vorliegenden Rechtsstreit umfassend informiert sei und die Beklagten sowie deren Prozessbevollmächtigten über sämtliche Vorgänge unterrichte. Die Entscheidung des Landgerichts in dem Rechtsstreit zum Az. 318 S 26/17 stehe ihrem Begehren nicht entgegen, weil es sich hier um einen Kostenbeschluss gemäß § 91a ZPO handele. Hierbei sei ausdrücklich offen geblieben, ob die dortige Anfechtungsklage begründet gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil das Amtsgericht den auf der Eigentümerversammlung vom 19.12.2018 zu TOP 10 gefassten Beschluss zu Unrecht für ungültig erklärt hat. Die Anfechtungsklage ist zwar nicht bereits wegen Versäumung der Anfechtungsfrist unbegründet, denn die Klage wurde am 21.01.2019 - einem Montag - unter gleichzeitiger Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses anhängig gemacht. Dass sie erst am 02.04.2019 zugestellt wurde, ist in einem solchen Fall unerheblich, denn nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses besteht vor Ablauf von sechs Monaten keine Erkundigungspflicht des Klägers (Niedenführ in: Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Aufl., § 46 Rn. 75). Der auf der Eigentümerversammlung vom 19.12.2018 zu TOP 10 gefasste Beschluss widerspricht jedoch nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Prüfungsgegenstand bei Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen eine Weiterbestellung spricht, sind im vorliegenden Fall nur Vorgänge, die zwischen dem 18.12.2017 und dem angefochtenen Beschluss vom 19.12.2018 liegen. Frühere und spätere Umstände haben bei der Prüfung, ob die Verwaltung pflichtwidrig handelte, außer Betracht zu bleiben (a). Dies zu Grunde gelegt, fehlt es an einem wichtigen Grund, der auch unter Berücksichtigung des „Verzeihungsermessens“ der Wohnungseigentümer eine Weiterbestellung objektiv unvertretbar macht (b). a) Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Weiterbestellung des Verwalters ist am Maßstab einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu messen. Die Wohnungseigentümer haben dabei nach § 21 Abs. 3 und 4 WEG nicht nur einen Anspruch darauf, dass die Tätigkeit der Verwaltung diesen Grundsätzen entspricht, sondern auch darauf, dass der Verwalter selbst diesen Anforderungen genügt. Daran fehlt es, wenn ein wichtiger Grund gegen die Weiterbestellung spricht. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich in Anlehnung an § 26 Abs. 1 S. 3 WEG nach den für die Abberufung des Verwalters geltenden Grundsätzen (BGH, Urteil vom 22.06.2012, Az.: V ZR 190/11, Rn. 7, zitiert nach juris; Niedenführ in: Niedenführ/Schmidt-Räntsch-Vandenhouten, a.a.O., § 26 Rn. 25, 125). Das Vorliegen eines wichtigen Grundes verpflichtet die Wohnungseigentümer allerdings nicht ohne weiteres dazu, den Verwalter abzuberufen. Sie haben vielmehr einen Beurteilungsspielraum und dürfen von einer Abberufung absehen, wenn dies aus objektiver Sicht vertretbar erscheint. Auch die Weiterbestellung des Verwalters widerspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung deshalb erst, wenn die Wohnungseigentümer ihren Beurteilungsspielraum überschreiten und es bei umfassender Würdigung aller Umstände objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umstände weiter zu bestellen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 8, zitiert nach juris; vgl. für die Abberufung des Verwalters BGH, Urteil vom 10.02.2012, Az.: V ZR 105/11, Rn. 10, zitiert nach juris). Dabei sind jedoch nur diejenigen Tatsachen zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt des angefochtenen Bestellungsbeschlusses bereits vorlagen, bekannt waren und im Kern innerhalb der Klagebegründungsfrist rechtzeitig geltend gemacht wurden. Von diesen Grundsätzen gehen auch die Parteien aus. Zu berücksichtigen ist jedoch ferner, dass bei der Prüfung, ob wichtige Gründe vorliegen, diejenigen Umstände nicht (mehr) herangezogen werden können, die wegen einer bestandskräftig beschlossenen Weiterbestellung außer Betracht zu bleiben haben. Die Möglichkeit, sich auf ein Fehlverhalten des Verwalters zu berufen, entfällt nämlich nicht allein durch einen bestandskräftigen Entlastungsbeschluss, der auch ein bestimmtes Fehlverhalten des Verwalters einbezieht (Niedenführ in: Niedenführ/Schmidt-Räntsch-Vandenhouten, a.a.O., § 26 Rn. 137). Darüber hinaus können die Wohnungseigentümer sich auch dann nicht mehr auf ein Fehlverhalten des Verwalters berufen, wenn sie ihn in Kenntnis derjenigen Umstände, die seine Abberufung rechtfertigen könnten, bestandskräftig erneut zum Verwalter bestellen (Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl. 2018, § 26 Rn. 222; Jennißen, WEG, 6. Aufl. 2019, § 26 Rn. 148; LG Berlin, Beschluss vom 26.11.2013 – 55 S 69/11 WEG Rn. 43, zitiert nach juris). Hier kann nichts Anderes geltend als im Fall bestandskräftig abgelehnter Abberufungsanträge (hierzu MK-Engelhardt, 8. Aufl. 2020, WEG, § 26 Rn. 57). In diesem Fall wird die gegebenenfalls zwischen einzelnen Miteigentümers streitige Frage der Eignung durch die Möglichkeit, den Bestellungsbeschluss anzufechten, einer selbstständigen gerichtlichen Prüfung zugeführt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2000 – 3 Wx 9/00 Rn. 29, zitiert nach juris). Verzichten die Wohnungseigentümer in einer solchen Situation darauf, den Bestellungsbeschluss anzufechten, schließt dessen Bestandskraft die spätere erneute Geltendmachung der gegen die Bestellung sprechenden Gründe sowohl in Bezug auf eine Abberufung als auch bei Beurteilung der Frage, ob eine Wiederbestellung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, aus (Bärmann/Becker, a.a.O., § 26 Rn. 222.). Dies folgt aus der Bindungswirkung derartiger Eigentümerbeschlüsse (MK-Engelhardt, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Anders als vom Amtsgericht in seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, wurde der auf der Eigentümerversammlung vom 18.12.2017 zu TOP 11 gefasste Beschluss, durch den die Verwaltung für das Jahr 2018 weiterbestellt wurde, nicht angefochten. Vielmehr wurde hier die Bestellung ausdrücklich unter einer auflösenden Bedingung beschlossen, was zulässig ist (vgl. hierzu Bärmann/Becker, a.a.O., § 26 Rn. 55). Als auflösenden Bedingung wurde der Umstand zu Grunde gelegt, dass in einem seinerzeit bei der Kammer rechtshängigen Berufungsverfahren zum Az. 318 S 26/17 rechtskräftig entschieden werde, dass die früheren Bestellungen rechtswidrig waren. Hiermit waren auch die Kläger einverstanden. Sie haben insoweit ausdrücklich erklärt, trotz ihrer Bedenken in Bezug auf die Eignung der Verwaltung aufgrund dringlicher Sanierungsmaßnahmen mit dieser Form der Weiterbestellung einverstanden zu sein. Eine Einschränkung erfolgte lediglich dahingehend, dass die Mitwirkung der Kläger an der auflösend bedingten Weiterbestellung in den zum Zeitpunkt der Beschlussfassung anhängigen Rechtsstreit (318 S 26/17) nicht als Argument zu deren Nachteil eingeführt werden sollte. Diese Entscheidung der Kläger gegen eine Anfechtung wurde auch im eigenen Interesse getroffen, weil auch ihnen an einer weiteren Tätigkeit der Verwaltung wegen anstehender Sanierungsmaßnahmen gelegen war. Da die auflösende Bedingung nicht eingetreten ist, ist die Bestellung für das Jahr 2018 bestandskräftig. Es wurde durch den Beschluss der Kammer vom 10.04.2019 eine Entscheidung gemäß § 91 a ZPO getroffen, bei der nicht mit materieller Rechtskraft über die Rechtswidrigkeit früherer Bestellungen entschieden wurde (Zöller-Althammer, ZPO, 33. Aufl., § 91a Rn.31). Aus welchen Gründen es am Eintritt der auflösenden Bedingung fehlt, ist aber unerheblich. Soweit z.T. angenommen wird, dass nach einer erneuten Verwalterbestellung ein Antrag auf Abberufung nicht allein auf das Verhalten vor der Wiederbestellung gestützt werden kann (Niedenführ in: Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, a.a.O., § 26 Rn. 137 m.w.N.), ergibt sich daraus für den vorliegenden Fall nichts Anderes. Insbesondere bedeutet dies nicht, dass die Kläger die vor dem 18.12.2017 liegenden Umstände zwar nicht allein, aber in Verbindung mit weiterem, neuem Fehlverhalten der Verwaltung geltend machen können. So haben die Kläger den Beschluss vom 18.12.2017 – auch im Eigeninteresse – weder angefochten noch in der Folge die Abberufung der Verwaltung begehrt. Diese sollte vielmehr selbst nach einer etwaigen Ungültigerklärung früherer Bestellungen im seinerzeit rechtshängigen Verfahren weitere drei Monate im Amt bleiben. Vor diesem Hintergrund erschiene es widersprüchlich, einerseits eine Fortsetzung der Tätigkeit der Verwaltung zu wünschen, andererseits – unabhängig vom Ergebnis des bei Weiterbestellung laufenden Rechtsstreits – später sämtliche Vorwürfe erneut geltend zu machen. Soweit die Kläger einwenden, dies sei deshalb anders zu beurteilen, weil sie anlässlich der Beschlussfassung deutlich gemacht hätten, auch weiterhin kein Vertrauen in die Tätigkeit der Verwaltung zu haben und diese für ungeeignet zu halten, greift dies nicht durch. Letztlich haben sie die Entscheidung getroffen, an der Bestellung mitzuwirken. Wie oben dargelegt, sollte dies lediglich auf den seinerzeit bereits anhängigen Rechtsstreit keine nachteiligen Auswirkungen haben. Entgegen der Auffassung der Kläger kann hier auch keine Parallele zum Arbeitsrecht („Prozessarbeitsverhältnis“) gezogen werden. Die Rechtsbeziehungen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft stellen sich anders dar als im Rahmen eines zwischen zwei Vertragsparteien begründeten arbeitsrechtlichen Verhältnisses. Der auflösend bedingte Bestellungsbeschluss kann nicht mit einem durch rechtskräftige Abweisung einer Kündigungsschutzklage auflösend bedingten Arbeitsverhältnis gleichgestellt werden. Im Übrigen würde es auch dann gerade am Eintritt der auflösenden Bedingung fehlen. Mithin haben - der Nummerierung durch das Amtsgericht folgend - jedenfalls die zu den Ziffern 1.2.1. bis 1.2.9., 1.2.12., 1.2.13., 1.2.15. bis 1.2.18.,1.2.20 bis 1.2.22. und 1.2.28 erhobenen Beanstandungen außer Betracht zu bleiben. Sie betreffen Vorwürfe, die auf einem behaupteten (Fehl-)Verhalten der Verwaltung im Zeitraum vor dem 18.12.2017 beruhen. Auch in Bezug auf die Beanstandung zu Ziffer 1.2.23 (unterlassene Bearbeitung eines Hinweises zur Notwendigkeit der Prüfung von Trinkwasserleitungen) betrifft der Vorwurf nicht den maßgeblichen Prüfungszeitraum. Selbst wenn die Verwaltung tatsächlich nach Vorlage des Ergänzungsgutachtens 2016 nicht die erforderlichen Konsequenzen gezogen und hierdurch ihre Pflichten verletzt hat, war sie ohne entsprechenden Anlass nicht verpflichtet, ihr vergangenes Verhalten auf Fehler zu überprüfen. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass entgegen der Behauptung der Kläger der Gutachter in seinem Zusatzgutachten nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Trinkwasserleitungen „dringend überprüft werden müssten“. Vielmehr hat er festgestellt, die Trinkwarmwasserleitungen seien in einem sehr schlechten Zustand und bestimmte Passstücke seien zu ersetzen. Dass auch dies unterblieben ist, haben die Kläger nicht geltend gemacht. Ferner hat der Gutachter darauf hingewiesen, dass Trinkwasserleitungen regelmäßig hygienisch zu untersuchen seien, ohne Befund alle 3 Jahre, und dass dies - sollte in der Vergangenheit keine Untersuchung ausgeführt worden sein - nachzuholen sei. Ob in der Vergangenheit Untersuchungen erfolgt sind und welchen Befund diese ggfls. ergeben haben, ist bei allem offen geblieben. Soweit das Amtsgericht nach dem Verständnis der Kammer zu den Ziffern 1.2.18 (unterlassene Prüfung der Klagschrift) und 1.2.24 (unterlassenes Eingreifen bei baulicher Veränderung) eine Pflichtverletzung verneint hat, teilt die Kammer diese Auffassung. b) Die oben dargelegten Erwägungen zugrunde gelegt, widerspricht der angefochtene Beschluss nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Auch im Rahmen einer Gesamtschau erweisen sich die Beanstandungen nicht als so schwerwiegend, dass eine Weiterbestellung objektiv nicht mehr vertretbar erscheint. So kommt es im Ausgangspunkt maßgeblich darauf an, welche Pflichten der Verwalter zu erfüllen hat. Zu dessen Aufgaben im Zusammenhang mit Instandhaltungsmaßnahmen gehört es insbesondere, den Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums im Rahmen des Zumutbaren zu kontrollieren, erforderliche Maßnahmen festzustellen, die Wohnungseigentümer über die getroffenen Feststellungen umfassend zu informieren, sachgerechte Beschlüsse vorzubereiten und gefasste Beschlüsse durchzuführen (Niedenführ in: Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, a.a.O., § 27 Rn. 21 ff.). Ohne vorherige Beschlussfassung darf er lediglich Notmaßnahmen beauftragen. Ferner hat der Verwalter u.a. Eigentümerversammlungen einzuberufen, Jahresabrechnungen zu erstellen und die Konten der Gemeinschaft ordnungsgemäß zu führen. Diese Pflichten hat die Verwaltung im vorliegenden Fall jedenfalls nicht in derart gravierender Art und Weise verletzt, dass eine Wiederbestellung objektiv unvertretbar wäre. Hierzu im Einzelnen: aa) Ziffer 1.2.10. zu späte Terminierung von Eigentümerversammlungen Soweit die Kläger beanstanden, dass Eigentümerversammlungen regelmäßig zu spät kurz vor Jahresende angesetzt wurden, ist dieser Vorwurf aufgrund der oben dargestellten Erwägungen lediglich in Bezug auf die streitgegenständliche Eigentümerversammlung vom 19.12.2018 Prüfungsgegenstand. Insoweit greift er nicht durch. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 24 Abs. 1 WEG Versammlungen zwar mindestens einmal im Jahr stattzufinden haben, der genaue Zeitpunkt der jährlichen Versammlung jedoch nicht gesetzlich vorgegeben ist, insoweit vielmehr ein Ermessen des Verwalters besteht. Maßgeblich ist der Einzelfall (BeckOK-Timme, 41. Ed., Stand: 01.05.2020, WEG § 24 Rn. 4). U.a. kann hierbei von Bedeutung sein, ob bestimmte Fragen, die auf der Eigentümerversammlung erörtert werden sollen, bereits hinreichend vorbereitet werden konnten und inwieweit der Verwalter etwa auf die Mitwirkung von Fachleuten angewiesen ist. Im vorliegenden Fall wurde zum einen nicht erst am 19.12.2018 eine Versammlung durchgeführt, sondern kurz zuvor am 29.10.2018 bereits eine außerordentliche Eigentümerversammlung. Hinzu kommt, dass eine an das Ingenieurbüro A. + H. beauftragte Ausschreibung für die anstehende Dachgaubensanierung noch nicht vollständig vorlag. Auch zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Versammlung lagen ausweislich des Protokolls (Erläuterungen zu TOP 12b) erst zwei Angebote vor, weil alle weiteren angefragten Firmen bisher kein Angebot abgegeben hatten. Im Übrigen wäre der Verwalter gemäß § 10 der Teilungserklärung auch berechtigt, das Rechnungsjahr (Wirtschaftsjahr) abweichend vom Kalenderjahr festzusetzen. bb) Ziffer 1.2.11. mangelnde Vorbereitung der Entscheidung über die zukünftige Verwaltung Soweit die Kläger beanstanden, dass die Verwaltung, deren eigener Bestellungszeitraum ablief, die Neu- oder Weiterbestellung einer (neuen) Verwaltung insoweit unzureichend vorbereitet hat, als dass sie selbst keine Vergleichsangebote eingeholt und weitere Bewerber nicht eingeladen hatte, greift auch dies nicht durch. So ist schon zweifelhaft, ob dies zu ihren Pflichten zählte. Zum einen ist die Einholung von Alternativangeboten anderer Verwalter nur bei einer Neubestellung erforderlich, nicht aber bei der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters (Niedenführ in: Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, a.a.O., § 26 Rn. 34 m.w.N.). Zum anderen haben auch die Wohnungseigentümer die Möglichkeit, sich bei Interesse an einem Wechsel mit konkurrierenden Hausverwaltungen in Verbindung zu setzen, was hier auch geschehen ist. So hatten die Kläger selbst vor der Versammlung den übrigen Wohnungseigentümern drei Angebote anderer Verwalter zukommen lassen. Eine der von ihnen benannten Firmen – die Firma A. – hatte sich auch auf der Versammlung vorgestellt, zwei weitere waren jedenfalls eingeladen worden. cc) Ziffer 1.2.14. Vorlage eines Beschlussentwurfes mit unzulässiger Delegation In Bezug auf den Vorwurf, die Verwaltung habe auf der streitgegenständlichen Eigentümerversammlung zu TOP 15 einen wegen unzulässiger Delegation nichtigen Beschluss zu verantworten, kann letztlich dahinstehen, ob der Beschluss nichtig ist. Jedenfalls liegt gerade angesichts der Vorgeschichte kein gravierender Fehler vor. Nicht jeder Beschluss, dessen Nichtigkeit gerichtlich festgestellt wird, beruht auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Verwalters. Ebenso ist nicht ausnahmslos jegliche Delegation unter allen Umständen unzulässig, es kommt vielmehr maßgeblich auf die Einzelheiten an. Von Bedeutung ist etwa, welches finanzielle Risiko mit Sanierungsmaßnahmen verbunden ist, ob die maßgeblichen Kriterien für eine Entscheidung von den Wohnungseigentümern vorgegeben werden, ob bereits detaillierte Leistungsverzeichnisse vorliegen und ob lediglich Detailfragen delegiert werden (Vandenhouten in: Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, a.a.O., § 21 Rn. 74). Im vorliegenden Fall waren die anstehenden Maßnahmen bereits Gegenstand eines ersten Angebots der Firma B. vom 20.02.2017 und sodann eines weiteren mit einem detaillierten Leistungsverzeichnis versehenen Angebots der Firma B. vom 25.04.2018. Auf der streitgegenständlichen Eigentümerversammlung wurde sodann beschlossen, die Position 13 aus dem 15 Positionen umfassenden Angebot nicht zu beauftragen, den Kostenrahmen auf € 27.000,00 festzulegen und die Finanzierung aus der Instandhaltungsrücklage vorzunehmen. Ferner wurden die Eigentümer gebeten, das Angebot zu prüfen und der Verwaltung etwaige Ergänzungsvorschläge kurzfristig mitzuteilen, um diese gegebenenfalls in das Leistungsverzeichnis aufnehmen zu können. Dass die Verwaltung dieses Vorgehen für zulässig hielt, ist nicht zu beanstanden, weil jedenfalls nicht offenkundig und auf den ersten Blick aufgrund der geplanten Vergabe an den „günstigsten“ Bieter von einer zu weitgehenden Delegation auszugehen war. Dies gilt auch deshalb, weil es sich bei den im Angebot genannten Leistungen nicht etwa um besonders komplexe Arbeiten handeln dürfte, die eine besondere Fachkunde erforderten. Mithin war es naheliegend, als „günstigsten“ Anbieter jedenfalls in diesem Fall den „billigsten“ anzusehen. Im Übrigen ist das Verhalten der Kläger auch widersprüchlich. Während sie den Beschluss zu TOP 15 einerseits weder angefochten noch etwa konkret dessen Nichtigkeit geltend gemacht haben, berufen sie sich andererseits im Rahmen der Anfechtung des Beschlusses zu TOP 10 auf dessen Inhalt. dd) Ziffer 1.2.19. ungenügende Objektbetreuung bei Umbaumaßnahmen Soweit die Kläger beanstanden, die Verwaltung habe auf einen Hinweis des Miteigentümers Z1 Anfang 2018 auf mögliche Mängel im Bereich der im Jahr 2014 erneuerten Dachpfetten nicht ordnungsgemäß reagiert, greift auch dies nicht durch. So trifft es zwar zu, dass eine Verwaltung Hinweisen auf Mängel nachzugehen hat. Dies bedeutet jedoch nur, dass sie sich mit dem Thema zu befassen und die Wohnungseigentümer rechtzeitig zu informieren hat, wenn Anlass zum Handeln besteht. Demgegenüber ist die Verwaltung abgesehen von Notmaßnahmen nicht etwa verpflichtet, sogleich selbst durch Beauftragung von Sonderfachleuten oder gar die Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens tätig zu werden. Im vorliegenden Fall hat die Verwaltung nach der Mitteilung durch die Kläger mit E-Mail vom 27.02.2018 nicht „abwehrend“ reagiert, sondern vielmehr im Hinblick auf die Frage drohender Verjährung nachgefragt, ob nicht - anders als von den Klägern angenommen - eine Verjährungsfrist von 5 Jahren zugrunde zu legen sei, so dass Beschlüsse auch auf der nächsten Eigentümerversammlung gefasst werden könnten (Anlagen BBK 7a, BBK 7b). Diese Nachfrage war schon deshalb gerechtfertigt, weil auch die Kläger keine genaue Kenntnis vom maßgeblichen Vertragsinhalt hatten, insoweit nur die ihnen erteilten Informationen weitergaben (Anlage BBK 7c) und die Vereinbarung der VOB/B mit kürzerer Verjährungsfrist bei Werkverträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften nicht ohne weiteres anzunehmen ist, denn Wohnungseigentümergemeinschaften sind Verbrauchern gleichgestellt (Schmidt-Räntsch in: Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, a.a.O., § 10 Rn. 84). In diesem Fall muss der Text der VOB/B aber zur Verfügung gestellt werden, um in den Vertrag einbezogen zu sein (vgl. nur Kapellmann/Messerschmidt VOB-Kommentar, Teil A/B, 7. Aufl. 2020, § 1 Rn.21). Auf der Eigentümerversammlung vom 29.10.2018 wurde sodann auch die Thematik der anstehenden Sanierung im Bereich der Dachgeschosswohnungen erörtert, insbesondere auch die geplante Erneuerung der Dachgaube bzw. des Wintergartens im Bereich der klägerischen Einheit unter Berücksichtigung einer Kostenbeteiligung auch der übrigen Wohnungseigentümer. Hierdurch wurde die Frage eines Vorgehens gegen die im Jahr 2014 tätige Firma überlagert. Auch die Kläger haben diese Frage auf der Versammlung nicht aufgegriffen und zum Thema gemacht. ee) Ziffer 1.2.25. zu späte Erstellung der Jahresabrechnungen Soweit die Kläger diese Beanstandung auch in Bezug auf die streitgegenständliche Eigentümerversammlung vom 19.12.2018 geltenden machen, greift dies nicht durch. Zwar gehört es zu den Pflichten der Verwaltung, ordnungsgemäße Jahresabrechnungen zu erstellen und den Wohnungseigentümern zur Beschlussfassung vorzulegen. Dass dies bisher nicht geschehen ist, lässt sich jedoch nicht feststellen. Insbesondere folgt dies nicht ohne weiteres aus dem Umstand, dass in der Vergangenheit wiederholt vielfache, auch unterschiedliche Entwürfe erstellt wurden. Ob und in welchem Umfang diese Entwürfe fehlerhaft sind, lässt sich nicht abschließend beurteilen, bevor hierüber nicht beschlossen wurde. Insbesondere ist nicht etwa inzident in diesem Rechtsstreit vorab die Korrektheit der Entwürfe zu prüfen. Dass es bisher nicht zu Beschlussfassungen gekommen ist, beruht jedoch nicht auf einem Fehlverhalten der Verwaltung, sondern auf einer einvernehmlichen Entscheidung der Wohnungseigentümer. Deren Anliegen ist es, zur Vermeidung von Anfechtungsklagen vor einer Beschlussfassung abschließend zu klären, ob Beanstandungen geltend gemacht werden. Dies entsprach und entspricht ausweislich der Protokolle der Eigentümerversammlungen vom 18.12.2017 und vom 19.12.2018 auch dem Wunsch der Kläger, auf deren Beanstandungen die Verwaltung im Übrigen zuvor durch Anpassungen/Korrekturen der Entwürfe reagiert hatte. ff) Ziffer 1.2.26. mangelhafte Kontenführung Soweit die Kläger beanstanden, auch nach Einrichtung eines separaten Kontos für die Instandhaltungsrücklage sei der darauf entfallende Anteil der jeweiligen Wohngeldzahlungen nicht sogleich monatlich bzw. “regelmäßig“ auf dieses Konto gebucht worden, greift auch dies nicht durch. Dies stellt keine Pflichtverletzung der Verwaltung dar, weil die eingehenden Beträge in Höhe ihres Rücklagenanteils sogleich zweckgebunden sind (Vandenhouten in: Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, a.a.O., § 21 Rn.135; BGH, Urteil vom 04.12.2009 – V ZR 44/09, Rn. 15, zitiert nach juris) und weder in der Teilungserklärung noch in dem zu Grunde liegenden Beschluss vom 08.09.2016 eine konkrete Vorgabe hinsichtlich der Art und Weise der Verbuchung getroffen wird. Im Übrigen besteht allenfalls eine Verpflichtung des Verwalters, Gelder der Instandhaltungsrücklage soweit möglich verzinslich anzulegen (Niedenführ in: Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, a.a.O., § 27 Rn. 63). Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, wenn Beträge zunächst auf ein Festgeldkonto eingezahlt werden und von dort aus das separate Rücklagenkonto aufgefüllt wird. hh) Ziffer 1.2.27. beschlusswidrige Abrechnungen Soweit die Kläger beanstanden, dass in den Entwürfen der Jahresabrechnungen die Wasserverbräuche entgegen einem Beschluss vom 09.09.2016 nicht nach Verbrauch, sondern nach Quadratmetern erfasst würden, greift aus dies nicht durch. Eine entsprechende Abrechnung ist nicht möglich, solange hierfür die Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil nicht alle Einheiten mit Zählern ausgestattet sind (Niedenführ in: Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, a.a.O., § 14 HeizkostenV Rn. 5). Insoweit genügt es nicht, wenn einzelne Einheiten über Verbrauchserfassungsgeräte verfügen. Hinzu kommt, dass diese Umstände sämtlichen Wohnungseigentümern seit langem bekannt sind und der erforderliche Einbau von Zählern durch jeden Wohnungseigentümer im Rahmen von Eigentümerversammlungen zur Beschlussfassung gebracht und eingefordert werden kann. Vor diesem Hintergrund ist es nicht fehlerhaft, wenn die Verwaltung - anwaltlich beraten - den von ihr gewählten Verteilerschlüssel zu Grunde legt, zumal auch unklar ist, wie eine vom Amtsgericht vorgegebene „lebensnahe Schätzung“ auszusehen hätte. c) Auch die sonstigen Beanstandungen der Kläger, die vom Amtsgericht – von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht geprüft wurden, verfangen letztlich nicht. aa) Sie betreffen z.T. nicht prüfrelevante Zeiträume. Dies gilt, soweit die Kläger Zahlungen der Verwaltung im Zusammenhang mit Prozesskosten in den Jahren 2015 - 2017, die Inrechnungstellung von Kopierkosten im Jahr 2016, die Geltendmachung einer unberechtigten Vergütung im Jahr 2016 beanstanden. bb) Der Umstand, dass die Verwaltung im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen der Kläger an die beklagten Wohnungseigentümer Prozesskosten aus dem Verwaltungsvermögen verauslagt hat, nicht jedoch gleichermaßen an die Kläger, stellt keine pflichtwidrige Ungleichbehandlung dar. Vielmehr ist der Verwalter gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG bei Passivprozessen berechtigt, für die beklagten Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt zu beauftragen und dessen Kosten (zunächst) vorzufinanzieren (Niedenführ in: Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, a.a.O., § 27 Rn. 68; § 16 Rn. 117 ff.). Die endgültige Kostentragung ergibt sich sodann am Ende des Prozesses. Als Vollzugsorganen der Mehrheitsbeschlüsse ist der Verwalter zudem verpflichtet, die Mehrheit gegen eine Beschlussanfechtungsklage zu verteidigen, so dass dies nicht im Widerspruch zu seiner Neutralitätspflicht steht (Niedenführ in: Niedenführ/ Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, a.a.O., § 27 Rn. 68). Dies ist gleichermaßen zu berücksichtigen, soweit die Kläger allgemein im Verhalten der Verwaltung im Zusammenhang mit der Prozessführung eine Verletzung der Neutralitätspflicht sehen, weil ein Informationsaustausch mit dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten stattfindet. Hinzu kommt, dass die Verwaltung – da es ihre Weiterbestellung geht – dem Rechtsstreit auch auf Seiten der Beklagten hätte beitreten können (Niedenführ in: Niedenführ/ Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, a.a.O., § 26 Rn. 39). cc) Soweit die Kläger Regelungen des Verwaltervertrages unter dem Gesichtspunkt unzulässiger allgemeiner Geschäftsbedingungen beanstanden, greift auch dies nicht durch. Die AGB-Kontrolle der Klauseln des Verwaltervertrages erfolgt nicht bereits im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Beschluss zur Ermächtigung von Wohnungseigentümern zum Abschluss des Vertrages bzw. bei Annahme der Vertragserklärung des Verwalters durch Beschluss. Vielmehr ist dies (erst) bei der Anwendung des Vertrages im Verhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter maßgeblich. Dies gilt sowohl für Preishauptabreden, die ohnehin nur einer Transparenzkontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 1 BGB unterliegen, als auch für Preisnebenabreden. Im Rahmen von Beschlussanfechtungsverfahren ist lediglich zu prüfen, ob Festlegung und Ausgestaltung der Vergütung unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen (so jetzt BGH – Urteil vom 05.07.2019, V ZR 278/17, Rn. 23 ff. zitiert nach juris). Dies ist hier der Fall. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Ziff. 10 Satz 1, 711 ZPO zu entnehmen. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung durch das Revisionsgericht. Die Festsetzung des Streitwerts ist gemäß § 49a Abs. 1 GKG erfolgt, wobei das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gemäß § 66 Abs. 3 GKG auch den Streitwert I. Instanz von Amts wegen zu ändern. Maßgeblich ist das fünffache Einzelinteresse der Kläger als Obergrenze. Diese sind mit 1/10 an den Kosten der Verwaltung für den Bestellungszeitraum von 3 Jahren beteiligt (Kosten insgesamt = € 25.704,00, Anteil der Kläger = € 2.570,40 x 5 = € 12.852,00).