Urteil
318 O 278/19
LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0731.318O278.19.00
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Leitsätze
1. Angaben einer Bank zu einer Vorfälligkeitsentschädigung sind ausreichend, wenn die Bank auf die vom BGH vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen verweist und zugleich maßgebliche Kriterien für eine Obergrenze angibt, die es dem durchschnittlichen Darlehensnehmer ermöglichen, abzuschätzen, welcher Betrag in etwa als Vorfälligkeitsentschädigung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung zu entrichten sein wird (Anschluss OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 - 17 U 158/18).(Rn.47)
2. Eine finanzmathematische Berechnungsformel ist nicht erforderlich (Anschluss BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18).(Rn.48)
3. Der Hinweis in einer Widerrufsinformation auf eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens spätestens innerhalb von 30 Tagen für den Fall, dass das Darlehen bereits ausbezahlt ist, entspricht der Formulierung der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB.(Rn.58)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 73.945,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Angaben einer Bank zu einer Vorfälligkeitsentschädigung sind ausreichend, wenn die Bank auf die vom BGH vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen verweist und zugleich maßgebliche Kriterien für eine Obergrenze angibt, die es dem durchschnittlichen Darlehensnehmer ermöglichen, abzuschätzen, welcher Betrag in etwa als Vorfälligkeitsentschädigung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung zu entrichten sein wird (Anschluss OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 - 17 U 158/18).(Rn.47) 2. Eine finanzmathematische Berechnungsformel ist nicht erforderlich (Anschluss BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18).(Rn.48) 3. Der Hinweis in einer Widerrufsinformation auf eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens spätestens innerhalb von 30 Tagen für den Fall, dass das Darlehen bereits ausbezahlt ist, entspricht der Formulierung der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB.(Rn.58) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 73.945,00 € festgesetzt. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (I.), in der Sache jedoch unbegründet (II.). I. Das Landgericht Hamburg ist für die negative Feststellungsklage örtlich zuständig. Nach Widerruf eines Darlehensvertrages besteht kein einheitlicher Erfüllungsort gemäß § 29 Abs. 1 ZPO für die wechselseitigen Zahlungsverpflichtungen; Erfüllungsort ist vielmehr der Sitz bzw. Wohnsitz des Schuldners der jeweils geltend gemachten Forderung (KG Berlin, Beschluss vom 18.02.2016 – 2 AR 6/16, Rn. 11, zitiert nach juris; Zöller-Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 29 Rn. 25.43). Im Rahmen der negativen Feststellungsklage befindet sich der Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO grundsätzlich an dem Ort, an dem der Kläger im Falle des Bestehens des Vertrages seine Leistung zu erfüllen hätte (vgl. OLG München, Beschluss vom 22.06.2017 - 34 AR 97/17, zitiert nach juris). Dies ist gem. §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB in der Regel der Ort, an dem der Darlehensnehmer als Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte, weil Geldschulden im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners, vorliegend demnach in H., zu erbringen sind (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2019 – 6 U 312/18, Rn. 31, zitiert nach juris). Weiter hat der Kläger das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse darauf, dass nach dem erklärten Widerruf keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen nach dem Vertrag geschuldet werden (BGH Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 14, zitiert nach juris). II. Die negative Feststellungsklage ist unbegründet, weil die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs durch den Kläger am 08.07.2019 bereits abgelaufen war. Auf den streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrag finden gem. Art. 229 § 38 Abs. 1 Ziff. 1 EGBGB die Vorschriften dieses Gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages, der 02.08.2018, gültigen Fassung Anwendung. Dem Kläger steht kein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zu. Der klägerseits erklärte Widerruf ist unwirksam, weil er von der Beklagten in dem Darlehensvertrag ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert worden ist und die Widerrufsfrist von 14 Tagen bei Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen war. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Vertragsschluss, sofern der Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation erhalten hat und wenn im Vertrag alle Pflichtangaben gem. §§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Artikel 247 §§ 6 – 13 EGBGB mitgeteilt wurden. Eine Widerrufsbelehrung muss, um ihren Zweck erreichen zu können, möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht des Verbrauchers eindeutig sein (BGH, Urteil vom 13.01.2009 - XI ZR 118/08, zitiert nach juris). Der Verbraucher soll nicht nur über sein Widerrufsrecht informiert werden, sondern auch in die Lage versetzt werden, es auszuüben (BGH, Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08 -, zitiert nach juris). Die dem Kläger erteilten Informationen in der Widerrufsinformation genügen diesen Anforderungen. Im Einzelnen: 1. Die Beklagte hat die notwendigen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB inhaltlich korrekt erteilt, die für den Fristbeginn nach § 355 Abs. 2 BGB i.V.m. § 356b Abs. 2 BGB erforderlich sind. a.) Die Darlehensbedingungen der Beklagten genügen entgegen der Rechtsauffassung des Klägers den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB hinsichtlich der Pflichtangabe über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Wörtlich heißt es zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in Ziffer 2c der Darlehensbedingungen der Beklagten wie folgt: „Für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden kann die Bank eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Den Schaden wird die Bank nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen, die insbesondere: – ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, – die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, – den der Bank entgangenen Gewinn, – den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie – die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen. Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert: – 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr beträgt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages, – den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.“ Diese Angaben sind ausreichend, da die Beklagte auf die „vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ verweist und zugleich maßgebliche Kriterien für eine Obergrenze angibt, die es dem durchschnittlichen Darlehensnehmer ermöglichen, abzuschätzen, welcher Betrag in etwa als Vorfälligkeitsentschädigung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung zu entrichten sein wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 07.06.2019, Az.: 17 U 158/18, Rn. 58 m.w.N.; OLG Köln, Urteil vom 06.12.2018, Az.: 24 U 112/18, Rn. 29 f. m.w.N. – jeweils zitiert nach juris). Es bedarf insbesondere nicht einer finanzmathematischen Berechnungsformel (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 44, zitiert nach juris). Dies trüge zur Klarheit und Verständlichkeit nichts bei. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (BGH, a.a.O., Rn. 45 – zitiert nach juris). Maßgeblich ist, dass der Verbraucher erkennt, dass die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt, die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung, falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entschließt, zuverlässig abschätzen kann (vgl. HansOLG, Beschluss vom 28.02.2019 - 13 U 3/19 -, nicht veröffentlicht, OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018 - 24 U 56/18 -, zitiert nach juris). b.) Weiter ist die Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers dem gem. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB gesetzlichen Erfordernis der Angaben zu den Zugangsvoraussetzungen zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren hinreichend nachgekommen. Der Kläger ist auf diese Möglichkeit in dem Darlehensvertrag der Beklagten gemäß Ziffer 14 unter Verweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ und die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“ hingewiesen worden. Weiter ist dort angegeben, dass die Verfahrensordnung auf Wunsch zur Verfügung gestellt würde oder im Internet unter Angabe der Internetadresse www .....de abrufbar sei. Dies genügt den Voraussetzungen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 6 U 50/19, Rn. 27 f., zitiert nach juris). c.) Das Gericht folgt nicht der Ansicht des Klägers, wonach die Pflichtangabe hinsichtlich der Fälligkeit der Ratenzahlungen nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB muss der Verbraucher über die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen unterrichtet werden. Dies ist vorliegend der Fall, indem der Darlehensvertrag auf Seite 1 den Darlehensnehmer darüber informiert, dass die 1. Rate über 994,11 € 30 Tage nach Auszahlung des Darlehens fällig ist und die 53 Folgeraten über je 994,11 € jeweils am gleichen Tag jedes Folgemonats fällig sind. Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen. Der Darlehensvertrag musste kein kalendarisch bestimmtes Fälligkeitsdatum nennen. Es genügt eine Bestimmbarkeit anhand der benannten Parameter. Der Kläger konnte anhand der Angaben im Darlehensvertrag das konkrete Datum der Fälligkeit der einzelnen Ratenzahlungen zudem selbst errechnen. 2. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation ist nicht unrichtig. a.) Die Rüge des Klägers, die Formulierung in der Widerrufsinformation, wonach Pflichtangaben, wie beispielsweise der effektive Jahreszins und die Vertragslaufzeit, nicht „nachträglich in Textform“ erteilt werden könnten, sei fehlerhaft und gebe nicht die tatsächliche Rechtslage vollständig wieder, geht fehl. Die Beklagte hat die streitgegenständliche Formulierung wörtlich aus dem Muster für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der Fassung vom 11.03.2016 entnommen. Die Beklagte musste insoweit nicht genauer als der Gesetzgeber formulieren (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17, zitiert nach juris). b.) Die in der Widerrufsinformation der Beklagten unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ aufgeführte Information ist nicht fehlerhaft. Dort heißt es: „Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, haben es die Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinssatz in Höhe von 8,05 € zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.“ Der Hinweis auf eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens spätestens innerhalb von 30 Tagen für den Fall, dass das Darlehen bereits ausbezahlt ist, entspricht der Formulierung der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB. Diese Information ist gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB erforderlich, wonach im Vertrag ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein muss, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen. Dies gilt auch dann, wenn es sich – wie vorliegend – um einen verbundenen Vertrag handelt. Zwar wird das Darlehen beim verbundenen Geschäft grundsätzlich an den Verkäufer des Fahrzeugs ausbezahlt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Bank das Darlehen an den Verbraucher auszahlt, welcher sodann mit der Darlehensvaluta den Fahrzeugkaufpreis beim Verkäufer erfüllt. Gerade für diesen Ausnahmefall wäre die Widerrufsinformation jedoch fehlerhaft, wenn sie diesen Hinweis nicht enthalten würde. Die Widerrufsinformation muss abstrakt ordnungsgemäß sein, was sie im vorliegenden Fall auch ist, selbst wenn der Verbraucher im konkreten Fall das Darlehen mangels Auszahlung an ihn nicht zurückzahlen muss. Davon ausgehend steht der Beklagten im Verbund für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Sollzinses zu, wie dies in der Widerrufsinformation der Beklagten - dem gesetzlichen Muster entsprechend, das einhergehend damit auch die Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages auf Grundlage des vereinbarten Sollzinses, d.h. 8,05 € pro Tag, und nicht mit einem Zinssatz 0,00 € voraussetzt - ausgeführt wird. Die dem gesetzlichen Muster entsprechende Belehrung über die Zinszahlungspflicht ist in der Sache auch richtig. Außerhalb des Verbunds ergibt sich dieser Anspruch ausdrücklich aus § 357 a Abs. 3 S. 1 BGB. Er besteht aber auch im Verbund, indem § 358 Abs. 4 BGB für die Rechtsfolgen des Widerrufs im Verbund (u.a.) auf § 357a BGB und damit auf den Zinsanspruch des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB verweist. Soweit § 358 Abs. 4 S. 4 BGB Ansprüche des Darlehensgebers auf Zinsen und Kosten "im Falle des Absatzes 1" ausschließt, geht es vorliegend gerade nicht um einen Fall des § 358 Abs. 1 BGB, der den Widerruf des verbundenen Geschäfts betrifft, sondern um den Widerruf des Darlehensvertrags und damit um den Fall des § 358 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019 - 6 U 78/18 und vom 26.11.2019 - 6 U 50/19). Auf das nicht entscheidungserhebliche rechtliche Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2020 war der Beklagten kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Auch lagen die Voraussetzungen für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) nicht vor. III. Über die Hilfswiderklage der Beklagten ist mangels Eintritts der prozessualen Bedingung (Begründetheit der Klage) nicht zu entscheiden. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 ZPO zu entnehmen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Bei der Bemessung des Streitwertes hat das Gericht den Nettodarlehensbetrag von 73.945,00 € zugrunde gelegt. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Klägers. Der Kläger erwarb am 02.08.2018 einen PKW Audi RS 3 Sportback 2.5 TFSI quattro S tronic zu einem Kaufpreis von 73.945,00 € bei der Autoforum D. & N. GmbH & Co. KG in S.. Zur Finanzierung des Fahrzeugs schloss der Kläger mit der Beklagten, vermittelt durch die Autoforum D. & N. GmbH & Co. KG, am 02.08.2018 einen Darlehensvertrag (Anl. K1) zu einem Nettodarlehensbetrag von 73.945,00 €. Dem Darlehensvertrag waren eine Widerrufsinformation sowie die Darlehensbedingungen beigefügt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages, der Widerrufsinformation sowie der Darlehensbedingungen wird auf die Anlage K1 (= Anl. B7) Bezug genommen. Die Beklagte zahlte den Darlehensbetrag direkt an das Autohaus aus. Der Kläger widerrief seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung mit Schreiben vom 08.07.2019 (Anl. K2). Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 16.07.2019 zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.08.2019 wurde die Beklagte erneut vergeblich zur Rückabwicklung aufgefordert. Der Kläger trägt vor, der von ihm erklärte Widerruf sei wirksam. Sein Widerrufsrecht sei unbefristet, weil die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe.der von ihm erklärte Widerruf sei wirksam. Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Erforderliche Pflichtangaben fehlten oder seien fehlerhaft. Im Einzelnen: • Die Widerrufsinformation belehre unrichtig über den Fristbeginn, weil der Darlehensnehmer nicht lediglich „nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger“ über beispielsweise den effektiven Jahreszins oder die Vertragslaufzeit informiert werden könne. • Entgegen den Anforderungen des Artikels 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB habe die Beklagte nicht die finanzmathematische Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung mitgeteilt. • Weiter habe die Beklagte entgegen den Anforderungen des Artikels 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB nicht ausreichend über die Anforderungen an ein außergerichtliches Schlichtungs- und Beschwerdeverfahrens aufgeklärt. • Ferner sei die Widerrufsinformation fehlerhaft, weil der Zinsbetrag mit 8,05 € unrichtig angegeben worden sei. Der Darlehensnehmer schulde bei einem Verbundgeschäft weder die Rückzahlung des Darlehens noch einen Zinsbetrag. Der Zinsbetrag hätte mit 0,00 € angegeben werden müssen. • Im Übrigen sei die Widerrufsinformation fehlerhaft, weil diese unrichtig darauf hinweise, dass der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen das Darlehen zurückzahlen habe. Bei einem Verbundgeschäft schulde der Darlehensnehmer jedoch lediglich die Rückgabe des PKW. • Die Pflichtangabe bezüglich der Ratenzahlungen sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Aus dem Darlehensvertrag sei nicht ersichtlich, wann die einzelnen Ratenbeträge fällig würden. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 02.08.2018 über 73.945,00 €, Darlehens-Nr. ..., zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 08.07.2019 erloschen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit. Sie ist der Ansicht, die erteilte Widerrufsinformation sei nicht zu beanstanden und genieße die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion. Sie genüge den gesetzlichen Vorgaben. Die erforderlichen Pflichtangaben seien erteilt worden. Das Widerrufsrecht des Klägers sei verfristet. Im Falle des (teilweise) Obsiegens des Klägers stünde ihr jedenfalls ein Anspruch auf Ausgleich des Wertverlustes zu, der durch die Nutzung und den Umgang des Fahrzeugs entstanden sei. Hilfswiderklagend beantragt sie, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW Audi RS 3 Sportback 2.5 TFSI mit der Fahrgestellnummer: WU ... zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Der Kläger meint, er schulde keinen Wertersatz. Die Beklagte hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung einen bei Gericht am 23.06.2020 eingegangen Schriftsatz nebst Anlagen B18 und B19 eingereicht, der ihr nicht nachgelassen war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.